Urteil des III. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Strassenverkehr und Transportwesen
Sachverhalt
A. Die A.________ AG (Beschwerdeführerin) ist eine schweizerische Aktiengesellschaft mit Sitz in B.________. Zweck dieser Gesellschaft ist gemäss den Statuten "Schiffsbetrieb, Personentransporte verbunden mit diversen Anlässen, Restaurationsbetrieb". Sie betreibt mit ihren zwei Fahrgastschiffen C.________ (FR ddd) und E.________ (FR ddd) gewerbsmässige Schifffahrt auf den Juraseen, wobei lediglich Charterfahrten angeboten werden und keine Kursschifffahrt bzw. kein Linienverkehr betrieben wird. B. Am 3. März 2017 ersuchte die Beschwerdeführerin das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt (Vorinstanz), den zwei Fahrgastschiffen C.________ und E.________ gestützt auf Art. 14a der Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November 1978 (BSV; SR 747.201.1) den Vorrang (d.h. Vortritt) gegenüber anderen Schiffen einzuräumen und sie damit als Vorrangschiffe zu qualifizieren. C. Die Vorinstanz informierte die Beschwerdeführerin am 22. Mai 2017, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Vorrangs nicht erfüllt seien; falls gewünscht, werde die Vorinstanz eine anfechtbare Verfügung erlassen, unter entsprechenden Kostenfolgen. Am
23. Mai 2017 verlangte die Beschwerdeführerin eine anfechtbare Verfügung. D. Mit Entscheid vom 29. Mai 2017 hat die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Vorrang für deren zwei Fahrgastschiffe abgewiesen. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, dass sich die privaten Fahrgastschiffe C.________ und E.________ an keinen Fahrplan halten müssten und Geschwindigkeiten und Fahrroute an das Verkehrsaufkommen und die Witterung anpassen könnten. Ausserdem habe die Verkehrsdichte auf dem Murtensee in den letzten Jahren nicht zugenommen bzw. sei stabil geblieben. Somit könnten sich die Schiffe der Beschwerdeführerin ohne Schwierigkeiten in den normalen Verkehrsfluss einordnen. Ein Vorrangrecht würde das Manövrieren der beiden Fahrgastschiffe in keiner Weise vereinfachen und auch keine zusätzliche Sicherheit bieten. Somit könne die Beschwerdeführerin kein Bedürfnis zur Gewährung des Vorrangs nachweisen und die Vorrangerteilung würde den Verkehrsfluss nicht erleichtern. Auch könnte aufgrund der vorgeschriebenen Kennzeichnung die Erteilung des Vorrangs für die beiden privaten Fahrgastschiffe die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere von Kursschiffen, beeinträchtigen. E. Am 23. Juni 2017 (Datum des Poststempels) hat die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und den beiden Fahrgastschiffen C.________ und E.________ sei der Vorrang gemäss Art. 14a BSV zu gewähren. F. Die Vorinstanz beantragt am 6. September 2017 die Abweisung der Beschwerde. G. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Ent- scheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 6
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
E. 2 Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliess- lich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG).
E. 3 a) Die Beschwerdeführerin legt in ihrer Beschwerde dar, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Vorrangs für ihre Fahrgastschiffe C.________ und E.________ erfüllt seien. Der Schiffsausweis nach Art. 19 Abs. 1 der Schiffbauverordnung vom 14. März 1994 (SBV; SR 747.201.7) gelte als Betriebsbewilligung; eine (weitere) Bewilligung sei für ihren Betrieb nicht nötig. Bei der gewerbsmässigen Fahrgastschifffahrt müsse alles unternommen werden, damit ein möglichst hohes Sicherheitsniveau gewährleistet werden könne. Wenn Kursschiffe im Chartermodus eingesetzt würden, seien sie faktisch auch blosse Fahrgastschiffe, dennoch würden sie hinsichtlich des Vorrangs besser gestellt als "normale" Fahrgastschiffe. Es dürfe nicht sein, dass Fahrgastschiffe mit Passagieren je nach Kategorisierung unterschiedlichen Regeln unterworfen seien, dies stelle ein Sicherheitsrisiko dar. In der Praxis gebe es auf Schweizer Seen Fahrgastschiffe von privaten Schifffahrtsbetrieben, denen das Vorrangrecht erteilt worden sei, obwohl sie nur für einzelne Strecken Bewilligungen für Kurse hätten, aber vorwiegend im Chartermodus fahren würden. Dies widerspreche dem Grundsatz der Gleichbehandlung. In casu sei es zur Gewährleistung einer optimalen Sicherheit und eines zweckmässigen Verkehrsflusses (beim An- und Ablegen von offiziellen Schiffsstegen, beim Ein- und Ausfahren von Häfen, beim Befahren der Kanäle, beim Fahren bei dichtem Verkehr, beim Fahren bei speziellen Wetterverhältnissen etc.) angezeigt, der C.________ und der E.________ den Vorrang gemäss Art. 14a BSV zu gewähren. Dies könne viele abrupte und allenfalls gefährliche Manöver verhindern und verbessere damit die Sicherheit, was gerade mit Blick auf den gewerbsmässigen Personentransport elementar sei. Die Vorinstanz habe diese Gründe in ihrem Entscheid verkannt. b) Es ist demnach zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung des Vorrangs für die Fahrgastschiffe C.________ und E.________ zu Recht abgelehnt hat. Es ist unbestritten, dass es sich bei den streitbetroffenen Schiffen der Beschwerdeführerin um Fahrgastschiffe handelt, die lediglich im Chartermodus und nicht für Linienfahrten bzw. für die Kursschifffahrt eingesetzt werden.
E. 4 a) Die Verkehrsregeln für die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern richten sich insbesondere nach Art. 22 ff. des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschifffahrt (BSG; SR 747.201). Nach Art. 25 Abs. 1 BSG stellt der Bundesrat Regeln auf für die Fahrt und das Stilllegen der Schiffe und erlässt Vorschriften über die Signalisierung, die Zeichen und Lichter, die
Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 Beförderung gefährlicher Güter und die Sicherheit der Schifffahrt. Diese Regeln für die Fahrt und die Stilllegung finden sich namentlich in Art. 41 ff. BSV. Der Vortritt im Schiffsverkehr wird insbesondere in Art. 44 BSV geregelt. Gemäss dessen Abs. 1 weichen beim Begegnen und Überholen aus: a) den Vorrangschiffen alle anderen Schiffen; b) den Güterschiffen alle Schiffe, ausgenommen Vorrangschiffe; c) den Schiffen der Berufsfischer, die bestimmte gesetzlich definierte Zeichen führen, alle Schiffe, ausgenommen Vorrangschiffe und Güterschiffe; d) den Segelschiffen alle Schiffe, ausgenommen sämtliche vorgenannten Schiffe; e) den Ruderbooten alle Schiffe mit Maschinenantrieb, ausgenommen Vorrangschiffe, Güterschiffe und Schiffe der Berufsfischer, welche die definierten Zeichen führen; f) Segelbretter und Drachensegelbretter allen anderen Schiffen. Nach Art. 44 Abs. 3 BSV haben indes Kursschiffe gegenüber anderen Vorrangschiffen immer den Vortritt. b) Ein Vorrangschiff ist laut Art. 2 lit. a Ziff. 22 BSV ein Kursschiff oder ein anderes Fahrgastschiff, dem die zuständige Behörde nach Art. 14a BSV den Vorrang eingeräumt hat. Ein Fahrgastschiff, das kein Kursschiff ist, wird demnach durch die behördliche Einräumung des Vorrangs gemäss dem nachfolgend zitierten Art. 14a BSV zu einem Vorrangschiff im Sinne von Art. 2 lit. a Ziff. 22 BSV, mit der Folge, dass es nach Art. 44 BSV Vortritt vor allen Schiffen ausser den Kursschiffen hat. c) Art. 14a BSV steht unter dem Titel "Gewährung des Vorrangs" und lautet wie folgt: "1 Die zuständige Behörde kann einem Fahrgastschiff, das kein Kursschiff ist und dem eine kantonale Bewilligung zur Personenbeförderungen (recte: Personenbeförderung) nach der Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung erteilt wurde, auf Antrag den Vorrang nach Massgabe dieser Verordnung einräumen. 2 Der Vorrang darf nur erteilt werden wenn: a. der Gesuchsteller ein Bedürfnis nachweist; b. die Erteilung einem leichteren Verkehrsfluss dient; und c. die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer, insbesondere der Kursschiffe, dadurch nicht beeinträchtigt wird."
E. 5 a) Voraussetzung für die Einräumung des Vorrangs ist nach dem erwähnten Art. 14a Abs. 1 BSV unter anderem, dass das Fahrgastschiff eine kantonale Bewilligung zur Personenbeförderung nach der Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB; SR 745.11) besitzt. b) Vorliegend macht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde geltend, dass ihre Schiffe einen Schiffsausweis hätten, welcher nach Art. 19 Abs. 1 SBV als Betriebsbewilligung gelte; eine (weitere) Bewilligung sei für ihren Betrieb nicht nötig. In der Tat bedarf die Beschwerdeführerin für ihren Betrieb der zwei Fahrgastschiffe C.________ und E.________ im Chartermodus keiner Bewilligung gemäss der VPB. Nach Art. 4 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 (PBG; SR 745.1) unterliegt die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung grundsätzlich dem Personenbeförderungsregal des Bundes und folglich einer Bewilligungs- bzw. Konzessionspflicht. Voraussetzung für die Erteilung einer Konzession oder Bewilligung sind insbesondere das Vorliegen der erforderlichen weiteren Bewilligungen, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit des Verkehrsangebots, Wahrung
Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 bestehender Angebote sowie die Einhaltung von branchenüblichen Arbeitsbedingungen (vgl. Art. 9 PBG; KERN/KÖNIG, in Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 9.25). Namentlich unterliegen jedoch Rundfahrten, mit denen vorab gebildete Gruppen befördert werden – und damit die von der Beschwerdeführerin angebotenen Schifffahrten im Chartermodus – nicht dem Personenbeförderungsregal (Art. 8 Abs. 1 lit. f VPB). Für den von der Beschwerdeführerin angebotenen Schifffahrtsbetrieb im Chartermodus ist demnach weder eine Konzession noch eine Bewilligung nach der VPB erforderlich. Entsprechend hat auch das Amt für Mobilität der Vorinstanz am 14. Juli 2017 bestätigt, dass die streitbetroffenen Schiffe über keine Konzession bzw. Bewilligung nach der VPB verfügten, und auch die Beschwerdeführerin legte dar, dass sie keine entsprechende Bewilligung, sondern lediglich den Schiffsausweis besitze, der für ihren Betrieb als Betriebsbewilligung gelte. c) Damit ergibt sich, dass eine der gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Vorrangs – nämlich der Besitz einer kantonalen Bewilligung zur Personenbeförderung nach der VPB – nicht erfüllt ist. Der Wortlaut von Art. 14a Abs. 1 BSV, wonach die zuständige Behörde einem Fahrgastschiff, das kein Kursschiff ist und dem eine kantonale Bewilligung zur Personenbeförderung nach der VPB erteilt wurde, auf Antrag (und unter bestimmten weiteren Bedingungen) den Vorrang einräumen kann, ist klar und unmissverständlich und es besteht kein Grund, von diesem Wortlaut abzuweichen (vgl. BGE 143 II 102 E. 3.1; 142 I 135 E. 1.1.1) und auf diese Voraussetzung zu verzichten. Mithin besteht kein Raum, um den zwei Fahrgastschiffen C.________ und E.________ der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 14a BSV den Vorrang gegenüber allen anderen Schiffen ausser den Kursschiffen einzuräumen, und die Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich als nicht stichhaltig; insbesondere ist auch zu berücksichtigen, dass die von der Beschwerdeführerin erwähnten Kursschiffe dem Personenbeförderungsregal unterliegen und dass damit deren Situation nicht mit jener der hier zu beurteilenden privaten Fahrgastschiffen vergleichbar ist. Die Vorinstanz hat demnach das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung des Vorrangs für ihre Fahrgastschiffe im Ergebnis zu Recht abgewiesen, und es muss nicht geprüft werden, ob die weiteren Voraussetzungen zur Gewährung des Vorrangs nach Art. 14a Abs. 2 BSV erfüllt wären.
E. 6 Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen; der Entscheid der Vorinstanz vom 29. Mai 2017 ist zu bestätigen.
E. 7 a) Die Verfahrenskosten, die auf CHF 1'000.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom
17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz; TarifVJ; SGF 150.12). Der Saldo von CHF 1'000.- wird ihr zurückerstattet. b) Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG).
Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Saldo von CHF 1'000.- wird ihr zurückerstattet. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht, Lausanne, eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 23. Oktober 2017/dgr Präsidentin Gerichtsschreiberin-Praktikantin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2017 105 Urteil vom 23. Oktober 2017 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Johannes Frölicher Dominique Gross Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Stephanie Gruntz Parteien A.________ AG, Beschwerdeführer, gegen AMT FÜR STRASSENVERKEHR UND SCHIFFFAHRT, Vorinstanz Gegenstand Strassenverkehr und Transportwesen Gewährung des Vorrangs für Fahrgastschiffe Beschwerde vom 23. Juni 2017 gegen den Entscheid vom 29. Mai 2017
Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. Die A.________ AG (Beschwerdeführerin) ist eine schweizerische Aktiengesellschaft mit Sitz in B.________. Zweck dieser Gesellschaft ist gemäss den Statuten "Schiffsbetrieb, Personentransporte verbunden mit diversen Anlässen, Restaurationsbetrieb". Sie betreibt mit ihren zwei Fahrgastschiffen C.________ (FR ddd) und E.________ (FR ddd) gewerbsmässige Schifffahrt auf den Juraseen, wobei lediglich Charterfahrten angeboten werden und keine Kursschifffahrt bzw. kein Linienverkehr betrieben wird. B. Am 3. März 2017 ersuchte die Beschwerdeführerin das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt (Vorinstanz), den zwei Fahrgastschiffen C.________ und E.________ gestützt auf Art. 14a der Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November 1978 (BSV; SR 747.201.1) den Vorrang (d.h. Vortritt) gegenüber anderen Schiffen einzuräumen und sie damit als Vorrangschiffe zu qualifizieren. C. Die Vorinstanz informierte die Beschwerdeführerin am 22. Mai 2017, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Vorrangs nicht erfüllt seien; falls gewünscht, werde die Vorinstanz eine anfechtbare Verfügung erlassen, unter entsprechenden Kostenfolgen. Am
23. Mai 2017 verlangte die Beschwerdeführerin eine anfechtbare Verfügung. D. Mit Entscheid vom 29. Mai 2017 hat die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Vorrang für deren zwei Fahrgastschiffe abgewiesen. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, dass sich die privaten Fahrgastschiffe C.________ und E.________ an keinen Fahrplan halten müssten und Geschwindigkeiten und Fahrroute an das Verkehrsaufkommen und die Witterung anpassen könnten. Ausserdem habe die Verkehrsdichte auf dem Murtensee in den letzten Jahren nicht zugenommen bzw. sei stabil geblieben. Somit könnten sich die Schiffe der Beschwerdeführerin ohne Schwierigkeiten in den normalen Verkehrsfluss einordnen. Ein Vorrangrecht würde das Manövrieren der beiden Fahrgastschiffe in keiner Weise vereinfachen und auch keine zusätzliche Sicherheit bieten. Somit könne die Beschwerdeführerin kein Bedürfnis zur Gewährung des Vorrangs nachweisen und die Vorrangerteilung würde den Verkehrsfluss nicht erleichtern. Auch könnte aufgrund der vorgeschriebenen Kennzeichnung die Erteilung des Vorrangs für die beiden privaten Fahrgastschiffe die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere von Kursschiffen, beeinträchtigen. E. Am 23. Juni 2017 (Datum des Poststempels) hat die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und den beiden Fahrgastschiffen C.________ und E.________ sei der Vorrang gemäss Art. 14a BSV zu gewähren. F. Die Vorinstanz beantragt am 6. September 2017 die Abweisung der Beschwerde. G. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Ent- scheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 14 des kantonalen Ausführungsgesetzes vom 7. Februar 1991 zur Bundesgesetzgebung über die Binnenschifffahrt [SGF 785.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliess- lich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 3. a) Die Beschwerdeführerin legt in ihrer Beschwerde dar, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Vorrangs für ihre Fahrgastschiffe C.________ und E.________ erfüllt seien. Der Schiffsausweis nach Art. 19 Abs. 1 der Schiffbauverordnung vom 14. März 1994 (SBV; SR 747.201.7) gelte als Betriebsbewilligung; eine (weitere) Bewilligung sei für ihren Betrieb nicht nötig. Bei der gewerbsmässigen Fahrgastschifffahrt müsse alles unternommen werden, damit ein möglichst hohes Sicherheitsniveau gewährleistet werden könne. Wenn Kursschiffe im Chartermodus eingesetzt würden, seien sie faktisch auch blosse Fahrgastschiffe, dennoch würden sie hinsichtlich des Vorrangs besser gestellt als "normale" Fahrgastschiffe. Es dürfe nicht sein, dass Fahrgastschiffe mit Passagieren je nach Kategorisierung unterschiedlichen Regeln unterworfen seien, dies stelle ein Sicherheitsrisiko dar. In der Praxis gebe es auf Schweizer Seen Fahrgastschiffe von privaten Schifffahrtsbetrieben, denen das Vorrangrecht erteilt worden sei, obwohl sie nur für einzelne Strecken Bewilligungen für Kurse hätten, aber vorwiegend im Chartermodus fahren würden. Dies widerspreche dem Grundsatz der Gleichbehandlung. In casu sei es zur Gewährleistung einer optimalen Sicherheit und eines zweckmässigen Verkehrsflusses (beim An- und Ablegen von offiziellen Schiffsstegen, beim Ein- und Ausfahren von Häfen, beim Befahren der Kanäle, beim Fahren bei dichtem Verkehr, beim Fahren bei speziellen Wetterverhältnissen etc.) angezeigt, der C.________ und der E.________ den Vorrang gemäss Art. 14a BSV zu gewähren. Dies könne viele abrupte und allenfalls gefährliche Manöver verhindern und verbessere damit die Sicherheit, was gerade mit Blick auf den gewerbsmässigen Personentransport elementar sei. Die Vorinstanz habe diese Gründe in ihrem Entscheid verkannt. b) Es ist demnach zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung des Vorrangs für die Fahrgastschiffe C.________ und E.________ zu Recht abgelehnt hat. Es ist unbestritten, dass es sich bei den streitbetroffenen Schiffen der Beschwerdeführerin um Fahrgastschiffe handelt, die lediglich im Chartermodus und nicht für Linienfahrten bzw. für die Kursschifffahrt eingesetzt werden. 4. a) Die Verkehrsregeln für die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern richten sich insbesondere nach Art. 22 ff. des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschifffahrt (BSG; SR 747.201). Nach Art. 25 Abs. 1 BSG stellt der Bundesrat Regeln auf für die Fahrt und das Stilllegen der Schiffe und erlässt Vorschriften über die Signalisierung, die Zeichen und Lichter, die
Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 Beförderung gefährlicher Güter und die Sicherheit der Schifffahrt. Diese Regeln für die Fahrt und die Stilllegung finden sich namentlich in Art. 41 ff. BSV. Der Vortritt im Schiffsverkehr wird insbesondere in Art. 44 BSV geregelt. Gemäss dessen Abs. 1 weichen beim Begegnen und Überholen aus: a) den Vorrangschiffen alle anderen Schiffen; b) den Güterschiffen alle Schiffe, ausgenommen Vorrangschiffe; c) den Schiffen der Berufsfischer, die bestimmte gesetzlich definierte Zeichen führen, alle Schiffe, ausgenommen Vorrangschiffe und Güterschiffe; d) den Segelschiffen alle Schiffe, ausgenommen sämtliche vorgenannten Schiffe; e) den Ruderbooten alle Schiffe mit Maschinenantrieb, ausgenommen Vorrangschiffe, Güterschiffe und Schiffe der Berufsfischer, welche die definierten Zeichen führen; f) Segelbretter und Drachensegelbretter allen anderen Schiffen. Nach Art. 44 Abs. 3 BSV haben indes Kursschiffe gegenüber anderen Vorrangschiffen immer den Vortritt. b) Ein Vorrangschiff ist laut Art. 2 lit. a Ziff. 22 BSV ein Kursschiff oder ein anderes Fahrgastschiff, dem die zuständige Behörde nach Art. 14a BSV den Vorrang eingeräumt hat. Ein Fahrgastschiff, das kein Kursschiff ist, wird demnach durch die behördliche Einräumung des Vorrangs gemäss dem nachfolgend zitierten Art. 14a BSV zu einem Vorrangschiff im Sinne von Art. 2 lit. a Ziff. 22 BSV, mit der Folge, dass es nach Art. 44 BSV Vortritt vor allen Schiffen ausser den Kursschiffen hat. c) Art. 14a BSV steht unter dem Titel "Gewährung des Vorrangs" und lautet wie folgt: "1 Die zuständige Behörde kann einem Fahrgastschiff, das kein Kursschiff ist und dem eine kantonale Bewilligung zur Personenbeförderungen (recte: Personenbeförderung) nach der Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung erteilt wurde, auf Antrag den Vorrang nach Massgabe dieser Verordnung einräumen. 2 Der Vorrang darf nur erteilt werden wenn: a. der Gesuchsteller ein Bedürfnis nachweist; b. die Erteilung einem leichteren Verkehrsfluss dient; und c. die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer, insbesondere der Kursschiffe, dadurch nicht beeinträchtigt wird." 5. a) Voraussetzung für die Einräumung des Vorrangs ist nach dem erwähnten Art. 14a Abs. 1 BSV unter anderem, dass das Fahrgastschiff eine kantonale Bewilligung zur Personenbeförderung nach der Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB; SR 745.11) besitzt. b) Vorliegend macht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde geltend, dass ihre Schiffe einen Schiffsausweis hätten, welcher nach Art. 19 Abs. 1 SBV als Betriebsbewilligung gelte; eine (weitere) Bewilligung sei für ihren Betrieb nicht nötig. In der Tat bedarf die Beschwerdeführerin für ihren Betrieb der zwei Fahrgastschiffe C.________ und E.________ im Chartermodus keiner Bewilligung gemäss der VPB. Nach Art. 4 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 (PBG; SR 745.1) unterliegt die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung grundsätzlich dem Personenbeförderungsregal des Bundes und folglich einer Bewilligungs- bzw. Konzessionspflicht. Voraussetzung für die Erteilung einer Konzession oder Bewilligung sind insbesondere das Vorliegen der erforderlichen weiteren Bewilligungen, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit des Verkehrsangebots, Wahrung
Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 bestehender Angebote sowie die Einhaltung von branchenüblichen Arbeitsbedingungen (vgl. Art. 9 PBG; KERN/KÖNIG, in Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 9.25). Namentlich unterliegen jedoch Rundfahrten, mit denen vorab gebildete Gruppen befördert werden – und damit die von der Beschwerdeführerin angebotenen Schifffahrten im Chartermodus – nicht dem Personenbeförderungsregal (Art. 8 Abs. 1 lit. f VPB). Für den von der Beschwerdeführerin angebotenen Schifffahrtsbetrieb im Chartermodus ist demnach weder eine Konzession noch eine Bewilligung nach der VPB erforderlich. Entsprechend hat auch das Amt für Mobilität der Vorinstanz am 14. Juli 2017 bestätigt, dass die streitbetroffenen Schiffe über keine Konzession bzw. Bewilligung nach der VPB verfügten, und auch die Beschwerdeführerin legte dar, dass sie keine entsprechende Bewilligung, sondern lediglich den Schiffsausweis besitze, der für ihren Betrieb als Betriebsbewilligung gelte. c) Damit ergibt sich, dass eine der gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Vorrangs – nämlich der Besitz einer kantonalen Bewilligung zur Personenbeförderung nach der VPB – nicht erfüllt ist. Der Wortlaut von Art. 14a Abs. 1 BSV, wonach die zuständige Behörde einem Fahrgastschiff, das kein Kursschiff ist und dem eine kantonale Bewilligung zur Personenbeförderung nach der VPB erteilt wurde, auf Antrag (und unter bestimmten weiteren Bedingungen) den Vorrang einräumen kann, ist klar und unmissverständlich und es besteht kein Grund, von diesem Wortlaut abzuweichen (vgl. BGE 143 II 102 E. 3.1; 142 I 135 E. 1.1.1) und auf diese Voraussetzung zu verzichten. Mithin besteht kein Raum, um den zwei Fahrgastschiffen C.________ und E.________ der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 14a BSV den Vorrang gegenüber allen anderen Schiffen ausser den Kursschiffen einzuräumen, und die Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich als nicht stichhaltig; insbesondere ist auch zu berücksichtigen, dass die von der Beschwerdeführerin erwähnten Kursschiffe dem Personenbeförderungsregal unterliegen und dass damit deren Situation nicht mit jener der hier zu beurteilenden privaten Fahrgastschiffen vergleichbar ist. Die Vorinstanz hat demnach das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung des Vorrangs für ihre Fahrgastschiffe im Ergebnis zu Recht abgewiesen, und es muss nicht geprüft werden, ob die weiteren Voraussetzungen zur Gewährung des Vorrangs nach Art. 14a Abs. 2 BSV erfüllt wären. 6. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen; der Entscheid der Vorinstanz vom 29. Mai 2017 ist zu bestätigen. 7. a) Die Verfahrenskosten, die auf CHF 1'000.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom
17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz; TarifVJ; SGF 150.12). Der Saldo von CHF 1'000.- wird ihr zurückerstattet. b) Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG).
Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Saldo von CHF 1'000.- wird ihr zurückerstattet. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht, Lausanne, eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 23. Oktober 2017/dgr Präsidentin Gerichtsschreiberin-Praktikantin