Entscheid des III. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Strassenverkehr und Transportwesen
Sachverhalt
A. A.________ (Beschwerdeführer) ist seit 1974 im Besitz des Führerausweises. Im automatisierten Datensystem für Administrativmassnahmen (ADMAS; vgl. Art. 104b des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01] und die ADMAS-Register-Verordnung vom 18. Oktober 2000 [SR 741.55]) ist er nicht verzeichnet. B. Am 23. November 2015, gegen 14.20 Uhr, fuhr der Beschwerdeführer mit einem Personen- wagen auf der B.________strasse in C.________ Richtung Autobahnauffahrt D.________. Dabei wechselte er zu früh auf die Einspurstrecke und kollidierte in der Folge mit einem neben dem Spurrand stehenden Strassenpoller. Dadurch wurden die Airbags des Personenwagens ausgelöst. Insbesondere wurden die Fahrzeugfront und die Frontscheibe beschädigt. C. Folglich hat die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, den Be- schwerdeführer mit Strafbefehl vom 17. Dezember 2015 wegen Widerhandlung gegen das SVG durch einfache Verkehrsregelverletzung (unachtsames Fahren mit Personenwagen und dadurch Verursachen eines Selbstunfalls) schuldig erklärt und mit einer Busse von CHF 300.- bestraft. D. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 teilte die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (Vorinstanz) dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund des erwähnten Ereig- nisses ein Administrativverfahren gegen ihn eröffnet werde. Am 14. Januar 2016 reichte der Be- schwerdeführer eine Stellungnahme ein. E. Mit Verfügung vom 21. Januar 2016 hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Führer- ausweis für einen Monat entzogen, wegen der am 23. November 2015 begangenen Unaufmerk- samkeit mit Unfallfolge, welche als mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvor- schriften qualifiziert wurde. F. Am 8. Februar 2016 hat der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass die vorgeworfene Unaufmerksamkeit nicht zu einem Unfall mit Beteiligung von Dritten geführt habe, sondern zu einem Selbstunfall. Er sei zudem nicht unaufmerksam gewesen, vielmehr habe er sich auf den Spurwechsel – bei dem er den Fahr- radstreifen kreuzen musste – konzentriert. Es seien keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet worden. Entsprechend sei das Ereignis auch im Strafbefehl lediglich als einfache Verkehrsregel- verletzung qualifiziert worden. Zudem sei in der angefochtenen Verfügung sein guter Leumund nicht angemessen berücksichtigt worden. Er besitze seit 42 Jahren den Führerausweis und habe als E.________, heute im Ruhestand, durchschnittlich 35'000-40'000 km pro Jahr zurückgelegt. In all diesen Jahren sei er – abgesehen von Ordnungsbussen – nie mit dem SVG in Konflikt geraten. Das fragliche Ereignis sei deshalb lediglich als leichte Widerhandlung zu qualifizieren. G. Die Vorinstanz beantragt am 1. April 2016 die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Stellungnahme vom 17. April 2016 führt der Beschwerdeführer weiter insbesondere aus, dass die Airbags – entgegen der Darstellung der Vorinstanz – nicht durch den Zusammenprall mit dem Poller ausgelöst worden seien, sondern weil er den massiven Betonsockel überfahren habe, auf dem der Poller montiert gewesen sei. Dies sei ihm von der Garage bestätigt worden. Entspre-
Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 chend sei die Fahrzeugfront lediglich minim, die Unterseite des Fahrzeuges jedoch erheblich be- schädigt. Die Folgerung der Vorinstanz anlässlich ihrer Stellungnahme vom 1. April 2016, dass ein Zusammenprall mit einem Motorradfahrer schwerwiegende Verletzungen desselben nach sich hätte ziehen können, sei deshalb falsch. I. Mit Stellungnahme vom 26. April 2016 beantragt die Vorinstanz erneut die Abweisung der Beschwerde. J. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Ent- scheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassen- verkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
E. 2 Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliess- lich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG).
E. 3 a) Nach der Rechtsprechung darf die Verwaltungsbehörde von den tatsächlichen Feststel- lungen im Strafurteil nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, oder wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, sowie wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat (vgl. BGE 137 I 363 E. 2.3.2). Die Verwaltungsbehörde hat vor allem auf die Tatsa- chen im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren mit öffentlicher Verhand- lung unter Anhörung von Parteien und Einvernahme von Zeugen ergangen ist, es sei denn, es bestünden klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Tatsachenfeststellung; in diesem Fall hat die Verwaltungsbehörde nötigenfalls selbstständige Beweiserhebungen durchzuführen (BGE 136 II 447 E. 3.1). Die Verwaltungsbehörde ist aber auch an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, bei dem die Behörde auf einen Polizeibericht abstellt, der auf Wahrnehmungen der Polizeibeamten an Ort und Stelle beruht und sich auf Aussagen von Be- teiligten stützt, die unmittelbar nach dem Vorfall eingeholt wurden und für den Führerausweisent- zug massgebend sind. Dies gilt namentlich, wenn der Betroffene weiss oder davon ausgehen muss, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird. Entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweis- anträge im Strafverfahren vorbringen und dort ggf. alle Rechtsmittel ausschöpfen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; 121 II 214 E. 3a). Anders als bei der tatsächlichen Würdigung des Sachverhaltes ist die Verwaltungsbehörde bei der rechtlichen Würdigung frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt
Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er die Be- schuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447 E. 3.1). b) Vorliegend wurde in tatsächlicher Hinsicht im Strafbefehl insbesondere festgehalten, dass der Beschwerdeführer am 23. November 2015, gegen 14.20 Uhr, mit dem Personenwagen unachtsam gefahren ist und dadurch einen Selbstunfall verursacht hat. Aus dem Polizeiprotokoll ergibt sich weiter, dass der Beschwerdeführer auf der B.________strasse in C.________ Richtung Autobahnauffahrt D.________ zu früh auf die Einspurstrecke wechselte und dabei mit einem neben dem Spurrand stehenden Strassenpoller kollidierte. Dieser Strafbefehl ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen, obwohl der Beschwerdeführer (namentlich aufgrund des Schreibens der Vorinstanz vom 22. Dezember 2016) wusste, dass ein Administrativverfahren gegen ihn eröffnet wird. Entsprechend hat die Vorinstanz der angefochtenen Verfügung zu Recht den im Strafbefehl etablierten Sachverhalt zugrunde gelegt und ist mithin in tatsächlicher Hinsicht insbesondere von einer Unaufmerksamkeit mit Unfallfolge ausgegangen. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Be- schwerde argumentiert, dass er nicht unaufmerksam gewesen sei, sondern sich vielmehr auf den Spurwechsel konzentriert habe, bei dem er einen Fahrradstreifen kreuzen musste, kann dem ge- mäss dem Vorgesagten nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer bringt denn auch keine rele- vanten Anhaltspunkte vor, welche ein Abweichen vom vorerwähnten Sachverhalt implizieren wür- den. Zudem ist er daran zu erinnern, dass im Verkehr verschiedene Aspekte die Aufmerksamkeit der Lenker beanspruchen und von diesem im Überblick zu behalten sind. Man kann sich daher nicht damit entschuldigen, dass die Konzentration einzig dem Überqueren des Fahrradstreifens zu widmen war und daher das Übersehen anderer Verkehrssituationen keine Unaufmerksamkeit dar- stellen würde.
E. 4 a) In rechtlicher Hinsicht ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Fahrzeugführer nach Art. 31 Abs. 1 SVG das Fahrzeug ständig so beherrschen muss, dass er seinen Vorsichts- pflichten nachkommen kann. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind insbesondere Selbstunfälle wie das Abkommen von der Fahrbahn und Kollisionen (statt vieler Urteil BGer 6B_367/2012 vom 21. Dezember 2012; 1C_3/2008 vom 18. Juli 2008) sowie ungenügende Auf- merksamkeit beim Rechtsabbiegen (siehe Urteil BGer 6B_256/2011 vom 31. August 2011) als Verletzungen von Art. 31 Abs. 1 SVG zu qualifizieren (vgl. zum Ganzen auch WEISSENBERGER, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 31 N. 13). b) Wie erwähnt, hat der Beschwerdeführer vorliegend zu früh rechts in die Einspurstrecke gewechselt und ist in der Folge mit einem neben dem Spurrand stehenden Strassenpoller bzw. dessen Sockel kollidiert, wodurch es insbesondere zu Sachschaden am Fahrzeug kam. Dadurch wurde nach dem Vorgesagten namentlich Art. 31 Abs. 1 SVG verletzt.
E. 5 a) Nach Art. 16 Abs. 2 SVG wird bei Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschrif- ten, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG; SR 741.03) ausgeschlossen ist, der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Bei der oben beschriebenen vom Beschwerdeführer begangenen Widerhandlung kommt ein Ver- fahren nach dem OBG aufgrund von Art. 2 lit. a OBG und Art. 3 Abs. 1 OBG in Verbindung (e contrario) mit der Ordnungsbussenverordnung vom 4. März 1996 (OBV; SR 741.031) nicht in Frage. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung geschlossen, dass in casu eine mittel- schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften vorliege, und hat folglich dem Beschwerdeführer den Führerausweis für einen Monat entzogen. Der Beschwerdeführer argumen-
Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 tiert hingegen, dass er lediglich eine leichte Widerhandlung begangen habe. Nachfolgend ist des- halb die Schwere der Widerhandlung zu prüfen. b) Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlung (Art. 16c SVG). Laut Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, sofern ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein (BGE 135 II 138). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Ver- kehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Sie stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben sind. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefähr- dung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (Urteil BGer 1C_746/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 2.3). Ist die Verletzung von Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genom- men, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Eine ernstliche Gefahr für die Si- cherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Ob eine solche vorliegt, hängt von den jeweiligen Verhältnissen des Ein- zelfalls ab (BGE 135 II 138 E. 2.2.2 f.; 131 IV 133 E. 3.2). c) Die vorliegend vom Beschwerdeführer verletzte Verkehrsregel – nämlich dass er sein Fahrzeug ständig so beherrschen muss, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann – ist eine objektiv wichtige Verkehrsvorschrift (siehe WEISSENBERGER, Kommentar SVG und OBG,
2. Aufl. 2015, Art. 31 N. 2); deren Verletzung kann zu schweren Unfällen führen. Zwar hat der Be- schwerdeführer vorliegend durch seinen Fahrfehler mit Unfallfolge primär sich selbst erheblich und konkret gefährdet und Sachschäden am eigenen Auto verursacht. Es kam glücklicherweise zu keinen schweren Unfallfolgen und zu keiner direkten oder indirekten Unfallbeteiligung von dritten Personen. Dies schliesst jedoch – entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers – eine massgebliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer (im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG) nicht aus. Gemäss dem Polizeibericht geschah das Unfallereignis bei regem Verkehrsaufkommen; der Beschwerdeführer überfuhr eine Sicherheitslinie und wechselte zu früh auf die Einspurstrecke und ist in der Folge mit einem neben dem Spurrand stehenden Strassenpoller kollidiert. Die Möglich- keit, dass es in Folge dieser Kollision zu einem leichten Drehen bzw. Schleudern des Fahrzeuges und damit letztlich bei dem herrschenden regen Verkehrsaufkommen zu einer Kollision mit ande- ren Verkehrsteilnehmern gekommen wäre, liegt auf der Hand. Ein entsprechender Aufprall, der letztlich nur durch den Zufall verhindert wurde, hätte selbst bei tiefen Fahrgeschwindigkeiten zu schweren Verletzungen führen können. Wie zudem auch die Vorinstanz anlässlich ihrer Stellung- nahme vom 1. April 2016 ausführte, war es auch nur dem Glück zu verdanken, dass der Be- schwerdeführer lediglich mit einem Poller kollidierte und nicht mit einem anderen Verkehrsteilneh- mer, beispielsweise mit einem Motorradfahrer. Soweit der Beschwerdeführer anlässlich seiner Be- schwerde darlegte, dass die Airbags nicht durch den Zusammenprall mit dem Poller ausgelöst wurden, sondern weil er den massiven Betonsockel überfahren habe, auf dem der Poller montiert gewesen sei (so sei doch der Schaden an der Fahrzeugfront minim gewesen, während die Unter- seite des Fahrzeuges erheblich beschädigt worden sei), kann er nichts zu seinen Gunsten ablei- ten: Wie die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 26. April 2016 ausgeführt hat, wird dadurch die vom Beschwerdeführer ausgelöste Gefährdungssituation in keiner Weise gemildert, zumal der
Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 Beschwerdeführer – wie sich durch das Unfallereignis zeigte – auf die sich ihm bietende Verkehrs- situation auch im letzten Moment nicht mehr adäquat reagiert hat bzw. reagieren konnte. Entspre- chend wird in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beispielsweise auch davon ausgegangen, dass die von fehlbaren Fahrzeuglenkern bei Auffahrunfällen geschaffene Gefahr für die Sicherheit anderer nicht mehr als leicht eingestuft werden kann (siehe BGE 135 II 138); so wurde namentlich bei einer Auffahrkollision innerorts, durch die das mittlere Fahrzeug in das vordere Fahrzeug ge- schoben worden war, auf eine mittelschwere Widerhandlung geschlossen (Urteil BGer 1C_75/2007 vom 13. September 2007). Bei gesamthafter Betrachtung ist folglich in casu nicht nur von einer konkreten Selbstgefährdung des Lenkers an Leib und Leben auszugehen, die sich in einem Unfall mit Sachschaden realisiert hat, sondern zudem von einer erhöhten abstrakten Ge- fährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer (vgl. zur Kasuistik auch BGE 131 IV 133 E. 3.2; 123 II 37 E. 1b; 122 II 228 E. 3b; 118 IV 285 E. 3a; je mit Hinweisen). Aufgrund der erhöhten abstrakten Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer kann die fragliche Widerhandlung nicht mehr als leicht qualifiziert werden; vielmehr ist auf eine mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG zu schliessen. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Strafrichter das fragliche Er- eignis als einfache Verkehrsregelverletzung qualifiziert hat: So umfasst doch die einfache Ver- kehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG administrativrechtlich sowohl die leichte als auch die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16a und 16b SVG. Das straf- und das administrativ- rechtliche Sanktionensystem sind insofern nicht deckungsgleich (siehe Urteil BGer 1C_259/2011 vom 27. September 2011 E. 3.4; BGE 135 II 138 E. 2.4). Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach eine Verurteilung wegen Art. 90 Abs. 1 SVG (lediglich) die Annahme einer leichten Wider- handlung gemäss Art. 16a SVG indiziere, stösst damit ins Leere.
E. 6 a) Schliesslich sind für die Dauer des Führerausweisentzuges nach Art. 16 Abs. 3 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden. Nach einer mittelschweren Widerhandlung ist der Führerausweis gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG für mindestens einen Monat zu entziehen. b) Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung den Führer- ausweis für die gesetzlich vorgeschriebene Mindestdauer entzogen. Die verfügte Entzugsdauer von einem Monat ist damit nicht zu beanstanden und darf – obwohl der Beschwerdeführer eine grosse langjährige Fahrpraxis und einen guten Leumund besitzt – gemäss dem Gesetz nicht un- terschritten werden.
E. 7 Im Ergebnis erweist sich damit der von der Vorinstanz verfügte Warnungsentzug des Führer- ausweises für die Dauer von einem Monat, basierend auf einer mittelschweren Widerhandlung, als gerechtfertigt. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz vom
21. Januar 2016 ist zu bestätigen.
E. 8 Die Kosten, die auf CHF 600.- festgelegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrech- net werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrens- kosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Eine Parteientschä- digung ist nicht geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG).
Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von CHF 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten und der Partei- entschädigung ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 5. Juli 2016/dgr Präsidentin Gerichtsschreiberin-Praktikantin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2016 29 Urteil vom 5. Juli 2016 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Johannes Frölicher Dominique Gross Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Natassia Bangerter Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen KOMMISSION FÜR ADMINISTRATIVMASSNAHMEN IM STRASSEN- VERKEHR, Vorinstanz Gegenstand Strassenverkehr und Transportwesen Entzug des Führerausweises wegen mittelschwerer Widerhandlung Beschwerde vom 8. Februar 2016 gegen die Verfügung vom 21. Januar 2016
Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführer) ist seit 1974 im Besitz des Führerausweises. Im automatisierten Datensystem für Administrativmassnahmen (ADMAS; vgl. Art. 104b des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01] und die ADMAS-Register-Verordnung vom 18. Oktober 2000 [SR 741.55]) ist er nicht verzeichnet. B. Am 23. November 2015, gegen 14.20 Uhr, fuhr der Beschwerdeführer mit einem Personen- wagen auf der B.________strasse in C.________ Richtung Autobahnauffahrt D.________. Dabei wechselte er zu früh auf die Einspurstrecke und kollidierte in der Folge mit einem neben dem Spurrand stehenden Strassenpoller. Dadurch wurden die Airbags des Personenwagens ausgelöst. Insbesondere wurden die Fahrzeugfront und die Frontscheibe beschädigt. C. Folglich hat die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, den Be- schwerdeführer mit Strafbefehl vom 17. Dezember 2015 wegen Widerhandlung gegen das SVG durch einfache Verkehrsregelverletzung (unachtsames Fahren mit Personenwagen und dadurch Verursachen eines Selbstunfalls) schuldig erklärt und mit einer Busse von CHF 300.- bestraft. D. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 teilte die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (Vorinstanz) dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund des erwähnten Ereig- nisses ein Administrativverfahren gegen ihn eröffnet werde. Am 14. Januar 2016 reichte der Be- schwerdeführer eine Stellungnahme ein. E. Mit Verfügung vom 21. Januar 2016 hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Führer- ausweis für einen Monat entzogen, wegen der am 23. November 2015 begangenen Unaufmerk- samkeit mit Unfallfolge, welche als mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvor- schriften qualifiziert wurde. F. Am 8. Februar 2016 hat der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass die vorgeworfene Unaufmerksamkeit nicht zu einem Unfall mit Beteiligung von Dritten geführt habe, sondern zu einem Selbstunfall. Er sei zudem nicht unaufmerksam gewesen, vielmehr habe er sich auf den Spurwechsel – bei dem er den Fahr- radstreifen kreuzen musste – konzentriert. Es seien keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet worden. Entsprechend sei das Ereignis auch im Strafbefehl lediglich als einfache Verkehrsregel- verletzung qualifiziert worden. Zudem sei in der angefochtenen Verfügung sein guter Leumund nicht angemessen berücksichtigt worden. Er besitze seit 42 Jahren den Führerausweis und habe als E.________, heute im Ruhestand, durchschnittlich 35'000-40'000 km pro Jahr zurückgelegt. In all diesen Jahren sei er – abgesehen von Ordnungsbussen – nie mit dem SVG in Konflikt geraten. Das fragliche Ereignis sei deshalb lediglich als leichte Widerhandlung zu qualifizieren. G. Die Vorinstanz beantragt am 1. April 2016 die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Stellungnahme vom 17. April 2016 führt der Beschwerdeführer weiter insbesondere aus, dass die Airbags – entgegen der Darstellung der Vorinstanz – nicht durch den Zusammenprall mit dem Poller ausgelöst worden seien, sondern weil er den massiven Betonsockel überfahren habe, auf dem der Poller montiert gewesen sei. Dies sei ihm von der Garage bestätigt worden. Entspre-
Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 chend sei die Fahrzeugfront lediglich minim, die Unterseite des Fahrzeuges jedoch erheblich be- schädigt. Die Folgerung der Vorinstanz anlässlich ihrer Stellungnahme vom 1. April 2016, dass ein Zusammenprall mit einem Motorradfahrer schwerwiegende Verletzungen desselben nach sich hätte ziehen können, sei deshalb falsch. I. Mit Stellungnahme vom 26. April 2016 beantragt die Vorinstanz erneut die Abweisung der Beschwerde. J. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Ent- scheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassen- verkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliess- lich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 3. a) Nach der Rechtsprechung darf die Verwaltungsbehörde von den tatsächlichen Feststel- lungen im Strafurteil nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, oder wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, sowie wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat (vgl. BGE 137 I 363 E. 2.3.2). Die Verwaltungsbehörde hat vor allem auf die Tatsa- chen im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren mit öffentlicher Verhand- lung unter Anhörung von Parteien und Einvernahme von Zeugen ergangen ist, es sei denn, es bestünden klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Tatsachenfeststellung; in diesem Fall hat die Verwaltungsbehörde nötigenfalls selbstständige Beweiserhebungen durchzuführen (BGE 136 II 447 E. 3.1). Die Verwaltungsbehörde ist aber auch an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, bei dem die Behörde auf einen Polizeibericht abstellt, der auf Wahrnehmungen der Polizeibeamten an Ort und Stelle beruht und sich auf Aussagen von Be- teiligten stützt, die unmittelbar nach dem Vorfall eingeholt wurden und für den Führerausweisent- zug massgebend sind. Dies gilt namentlich, wenn der Betroffene weiss oder davon ausgehen muss, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird. Entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweis- anträge im Strafverfahren vorbringen und dort ggf. alle Rechtsmittel ausschöpfen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; 121 II 214 E. 3a). Anders als bei der tatsächlichen Würdigung des Sachverhaltes ist die Verwaltungsbehörde bei der rechtlichen Würdigung frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt
Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er die Be- schuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447 E. 3.1). b) Vorliegend wurde in tatsächlicher Hinsicht im Strafbefehl insbesondere festgehalten, dass der Beschwerdeführer am 23. November 2015, gegen 14.20 Uhr, mit dem Personenwagen unachtsam gefahren ist und dadurch einen Selbstunfall verursacht hat. Aus dem Polizeiprotokoll ergibt sich weiter, dass der Beschwerdeführer auf der B.________strasse in C.________ Richtung Autobahnauffahrt D.________ zu früh auf die Einspurstrecke wechselte und dabei mit einem neben dem Spurrand stehenden Strassenpoller kollidierte. Dieser Strafbefehl ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen, obwohl der Beschwerdeführer (namentlich aufgrund des Schreibens der Vorinstanz vom 22. Dezember 2016) wusste, dass ein Administrativverfahren gegen ihn eröffnet wird. Entsprechend hat die Vorinstanz der angefochtenen Verfügung zu Recht den im Strafbefehl etablierten Sachverhalt zugrunde gelegt und ist mithin in tatsächlicher Hinsicht insbesondere von einer Unaufmerksamkeit mit Unfallfolge ausgegangen. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Be- schwerde argumentiert, dass er nicht unaufmerksam gewesen sei, sondern sich vielmehr auf den Spurwechsel konzentriert habe, bei dem er einen Fahrradstreifen kreuzen musste, kann dem ge- mäss dem Vorgesagten nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer bringt denn auch keine rele- vanten Anhaltspunkte vor, welche ein Abweichen vom vorerwähnten Sachverhalt implizieren wür- den. Zudem ist er daran zu erinnern, dass im Verkehr verschiedene Aspekte die Aufmerksamkeit der Lenker beanspruchen und von diesem im Überblick zu behalten sind. Man kann sich daher nicht damit entschuldigen, dass die Konzentration einzig dem Überqueren des Fahrradstreifens zu widmen war und daher das Übersehen anderer Verkehrssituationen keine Unaufmerksamkeit dar- stellen würde. 4. a) In rechtlicher Hinsicht ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Fahrzeugführer nach Art. 31 Abs. 1 SVG das Fahrzeug ständig so beherrschen muss, dass er seinen Vorsichts- pflichten nachkommen kann. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind insbesondere Selbstunfälle wie das Abkommen von der Fahrbahn und Kollisionen (statt vieler Urteil BGer 6B_367/2012 vom 21. Dezember 2012; 1C_3/2008 vom 18. Juli 2008) sowie ungenügende Auf- merksamkeit beim Rechtsabbiegen (siehe Urteil BGer 6B_256/2011 vom 31. August 2011) als Verletzungen von Art. 31 Abs. 1 SVG zu qualifizieren (vgl. zum Ganzen auch WEISSENBERGER, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 31 N. 13). b) Wie erwähnt, hat der Beschwerdeführer vorliegend zu früh rechts in die Einspurstrecke gewechselt und ist in der Folge mit einem neben dem Spurrand stehenden Strassenpoller bzw. dessen Sockel kollidiert, wodurch es insbesondere zu Sachschaden am Fahrzeug kam. Dadurch wurde nach dem Vorgesagten namentlich Art. 31 Abs. 1 SVG verletzt. 5. a) Nach Art. 16 Abs. 2 SVG wird bei Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschrif- ten, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG; SR 741.03) ausgeschlossen ist, der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Bei der oben beschriebenen vom Beschwerdeführer begangenen Widerhandlung kommt ein Ver- fahren nach dem OBG aufgrund von Art. 2 lit. a OBG und Art. 3 Abs. 1 OBG in Verbindung (e contrario) mit der Ordnungsbussenverordnung vom 4. März 1996 (OBV; SR 741.031) nicht in Frage. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung geschlossen, dass in casu eine mittel- schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften vorliege, und hat folglich dem Beschwerdeführer den Führerausweis für einen Monat entzogen. Der Beschwerdeführer argumen-
Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 tiert hingegen, dass er lediglich eine leichte Widerhandlung begangen habe. Nachfolgend ist des- halb die Schwere der Widerhandlung zu prüfen. b) Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlung (Art. 16c SVG). Laut Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, sofern ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein (BGE 135 II 138). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Ver- kehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Sie stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben sind. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefähr- dung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (Urteil BGer 1C_746/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 2.3). Ist die Verletzung von Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genom- men, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Eine ernstliche Gefahr für die Si- cherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Ob eine solche vorliegt, hängt von den jeweiligen Verhältnissen des Ein- zelfalls ab (BGE 135 II 138 E. 2.2.2 f.; 131 IV 133 E. 3.2). c) Die vorliegend vom Beschwerdeführer verletzte Verkehrsregel – nämlich dass er sein Fahrzeug ständig so beherrschen muss, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann – ist eine objektiv wichtige Verkehrsvorschrift (siehe WEISSENBERGER, Kommentar SVG und OBG,
2. Aufl. 2015, Art. 31 N. 2); deren Verletzung kann zu schweren Unfällen führen. Zwar hat der Be- schwerdeführer vorliegend durch seinen Fahrfehler mit Unfallfolge primär sich selbst erheblich und konkret gefährdet und Sachschäden am eigenen Auto verursacht. Es kam glücklicherweise zu keinen schweren Unfallfolgen und zu keiner direkten oder indirekten Unfallbeteiligung von dritten Personen. Dies schliesst jedoch – entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers – eine massgebliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer (im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG) nicht aus. Gemäss dem Polizeibericht geschah das Unfallereignis bei regem Verkehrsaufkommen; der Beschwerdeführer überfuhr eine Sicherheitslinie und wechselte zu früh auf die Einspurstrecke und ist in der Folge mit einem neben dem Spurrand stehenden Strassenpoller kollidiert. Die Möglich- keit, dass es in Folge dieser Kollision zu einem leichten Drehen bzw. Schleudern des Fahrzeuges und damit letztlich bei dem herrschenden regen Verkehrsaufkommen zu einer Kollision mit ande- ren Verkehrsteilnehmern gekommen wäre, liegt auf der Hand. Ein entsprechender Aufprall, der letztlich nur durch den Zufall verhindert wurde, hätte selbst bei tiefen Fahrgeschwindigkeiten zu schweren Verletzungen führen können. Wie zudem auch die Vorinstanz anlässlich ihrer Stellung- nahme vom 1. April 2016 ausführte, war es auch nur dem Glück zu verdanken, dass der Be- schwerdeführer lediglich mit einem Poller kollidierte und nicht mit einem anderen Verkehrsteilneh- mer, beispielsweise mit einem Motorradfahrer. Soweit der Beschwerdeführer anlässlich seiner Be- schwerde darlegte, dass die Airbags nicht durch den Zusammenprall mit dem Poller ausgelöst wurden, sondern weil er den massiven Betonsockel überfahren habe, auf dem der Poller montiert gewesen sei (so sei doch der Schaden an der Fahrzeugfront minim gewesen, während die Unter- seite des Fahrzeuges erheblich beschädigt worden sei), kann er nichts zu seinen Gunsten ablei- ten: Wie die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 26. April 2016 ausgeführt hat, wird dadurch die vom Beschwerdeführer ausgelöste Gefährdungssituation in keiner Weise gemildert, zumal der
Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 Beschwerdeführer – wie sich durch das Unfallereignis zeigte – auf die sich ihm bietende Verkehrs- situation auch im letzten Moment nicht mehr adäquat reagiert hat bzw. reagieren konnte. Entspre- chend wird in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beispielsweise auch davon ausgegangen, dass die von fehlbaren Fahrzeuglenkern bei Auffahrunfällen geschaffene Gefahr für die Sicherheit anderer nicht mehr als leicht eingestuft werden kann (siehe BGE 135 II 138); so wurde namentlich bei einer Auffahrkollision innerorts, durch die das mittlere Fahrzeug in das vordere Fahrzeug ge- schoben worden war, auf eine mittelschwere Widerhandlung geschlossen (Urteil BGer 1C_75/2007 vom 13. September 2007). Bei gesamthafter Betrachtung ist folglich in casu nicht nur von einer konkreten Selbstgefährdung des Lenkers an Leib und Leben auszugehen, die sich in einem Unfall mit Sachschaden realisiert hat, sondern zudem von einer erhöhten abstrakten Ge- fährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer (vgl. zur Kasuistik auch BGE 131 IV 133 E. 3.2; 123 II 37 E. 1b; 122 II 228 E. 3b; 118 IV 285 E. 3a; je mit Hinweisen). Aufgrund der erhöhten abstrakten Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer kann die fragliche Widerhandlung nicht mehr als leicht qualifiziert werden; vielmehr ist auf eine mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG zu schliessen. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Strafrichter das fragliche Er- eignis als einfache Verkehrsregelverletzung qualifiziert hat: So umfasst doch die einfache Ver- kehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG administrativrechtlich sowohl die leichte als auch die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16a und 16b SVG. Das straf- und das administrativ- rechtliche Sanktionensystem sind insofern nicht deckungsgleich (siehe Urteil BGer 1C_259/2011 vom 27. September 2011 E. 3.4; BGE 135 II 138 E. 2.4). Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach eine Verurteilung wegen Art. 90 Abs. 1 SVG (lediglich) die Annahme einer leichten Wider- handlung gemäss Art. 16a SVG indiziere, stösst damit ins Leere. 6. a) Schliesslich sind für die Dauer des Führerausweisentzuges nach Art. 16 Abs. 3 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden. Nach einer mittelschweren Widerhandlung ist der Führerausweis gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG für mindestens einen Monat zu entziehen. b) Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung den Führer- ausweis für die gesetzlich vorgeschriebene Mindestdauer entzogen. Die verfügte Entzugsdauer von einem Monat ist damit nicht zu beanstanden und darf – obwohl der Beschwerdeführer eine grosse langjährige Fahrpraxis und einen guten Leumund besitzt – gemäss dem Gesetz nicht un- terschritten werden. 7. Im Ergebnis erweist sich damit der von der Vorinstanz verfügte Warnungsentzug des Führer- ausweises für die Dauer von einem Monat, basierend auf einer mittelschweren Widerhandlung, als gerechtfertigt. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz vom
21. Januar 2016 ist zu bestätigen. 8. Die Kosten, die auf CHF 600.- festgelegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrech- net werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrens- kosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Eine Parteientschä- digung ist nicht geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG).
Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von CHF 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten und der Partei- entschädigung ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 5. Juli 2016/dgr Präsidentin Gerichtsschreiberin-Praktikantin