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603 2016 230

Freiburg · 2017-10-03 · Deutsch FR

Urteil des III. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Landwirtschaft

Sachverhalt

A. A.________ (Beschwerdeführer), B.________ (Beschwerdegegnerin 1) und C.________ (Beschwerdegegnerin 2) sind die Kinder des D.________ (gestorben im Jahr 2003) und dessen Ehegattin E.________ (gestorben im Jahr 2011). Sie bilden eine Erbengemeinschaft und sind in dieser Eigenschaft Gesamteigentümer des Weinguts F.________, das die Parzellen Art. ggg, hhh, iii, jjj, kkk und lll des Grundbuchs der Gemeinde M.________ umfasst. Gestützt auf die Akten und die Vorbringen der Parteien lassen sich diese Liegenschaften kurz wie folgt beschreiben: - Die Parzelle Art. ggg weist eine Fläche von 8'360 m2 auf. Sie ist mit einem Wohn- und Oekono- miegebäude (Vers.-Nr. nnn) überbaut und wird bzw. wurde von Drittpersonen als Obstgarten sowie für Kleintiere genutzt. Die Parzelle steht in keinem Zusammenhang mit der Weinproduktion. - Die Parzelle Art. hhh umfasst eine Fläche von 46'575 m2. Sie befindet sich südlich der Art. ggg und ist von dieser durch einen Gemeindeweg (Rue O.________) getrennt. Sie umfasst das Schloss P.________ (Vers.-Nr. qqq) mit drei Wohnungen und insgesamt 22 Zimmern, den Schlosspark, ein unter Denkmalschutz gestellter Pavillon (Vers.-Nr. rrr), ein Einfamilienhaus (Winzerhaus; Vers.-Nr. sss), einen Unterstand (Vers.-Nr. ttt), eine Remise/Dependance (Vers.- Nr. uuu) und ein nicht mehr genutztes Treibhaus, zudem etwa 32'739 m2 Rebland und 8'092 m2 Wald. Das Rebland, das Winzerhaus, zwei Keller sowie der Gewölbekeller mit WC-Anlage im Schlossgebäude sind an V.________ verpachtet und werden durch W.________ bewirtschaftet. Der Pachtvertrag wurde am 17. Dezember 1964 zwischen dem Grossvater der heutigen Erben D.________ und X.________ für die Dauer von zehn Jahren, das heisst bis zum 31. Dezember 1974, abgeschlossen. Seither wurde er jeweils stillschweigend verlängert. - Die Parzelle Art. iii umfasst eine Fläche von 359 m2; sie hat keine gemeinsame Grenze mit den anderen strittigen Grundstücken. Es handelt sich um einen 3 m breiten Weg (Wiese), der zu Y.________ führt. - Die Parzelle Art. jjj ist ein Waldgrundstück mit einer Fläche von 4'509 m2. Auch diese Liegen- schaft hat keine gemeinsame Grenze mit den anderen Grundstücken. - Bei der Parzelle Art. kkk handelt es sich um einen Obstgarten mit einer Fläche von 1'862 m2. Das Grundstück grenzt an die Parzelle Art. ggg. - Die Parzelle Art. lll grenzt an die Parzelle Art. hhh, ist unbebaut und umfasst eine Fläche von 1'412 m2. B. Am 18. Juli 2008 machte die Beschwerdegegnerin 1 beim Zivilgericht des Seebezirks eine Erbteilungsklage gegen ihre Geschwister, d.h. gegen den Beschwerdeführer und die Beschwerde- gegnerin 2, anhängig. Mit Verfügung vom 15. Juli 2010 hat der zuständige Gerichtspräsident das Verfahren "bis zum rechtskräftigen Abschluss des BGBB-Feststellungsverfahrens" suspendiert. C. Der Beschwerdeführer gelangte am 10. Juni 2010 mit einem Feststellungsgesuch an die Behörde für Grundstückverkehr (Vorinstanz). Er beantragte, es sei festzustellen, 1) dass es sich beim Weingut F.________, bestehend aus den Parzellen Art. ggg, hhh, iii, jjj, kkk und lll, um ein Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) handelt, und 2) dass dieses landwirtschaftliche Gewerbe dem Realteilungs- und Zerstückelungsverbot nach Art. 58 BGBB unterliegt. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die sechs Grundstücke eine wirtschaftliche, historische und denkmalpflegerische Einheit bildeten und nicht losgelöst voneinander betrachtet werden könnten. Das F.________ sei der zentrale Bestandteil des landwirtschaftlichen Gewerbes. Es enthalte nicht nur den Weinkeller mit sämtlichen zur Weinherstellung erforderlichen Kelterungsanlagen (Traubenpresse, Lagermöglichkeiten etc.), sondern diene auch als Repräsen- tationsobjekt des gesamten Weinguts. Das Weingut wäre ohne das Schloss als wirtschaftliches und optisches Zentrum nicht funktionsfähig. Die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 stellten sich gegen dieses Gesuch. D. Am 2. Juli 2013, erläutert mit Präsidialverfügung vom 2. September 2013, verfügte die Vor- instanz wie folgt über das Gesuch des Beschwerdeführers: "1. Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. 2. Es wird festgestellt, dass der Pachtgegenstand des Grundstücks Artikel hhh GB Z.________ gemäss Ziffer 1 des Nachtrags Nr. 2 vom 28. April 1988 bestehend [aus] den zwei verpachteten Kellerräumlichkeiten sowie der Gewölbekeller mit WC-Anlage im Schlossgebäude (Vers. Nr. qqq), dem Winzerhaus (Vers. Nr. sss) inkl. Umschwung (s. Fläche gemäss Situationsplan Beilage 1 der Stellungnahme von C.________ vom 04.07.2012) sowie den Reben ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Artikel 7 BGBB darstellt. 3. A.________, B.________ und C.________ wird bewilligt, von Artikel hhh GB Z.________ den nicht landwirtschaftlichen Teil abzutrennen, so dass beim Gewerbe noch die zwei verpachteten Kellerräumlichkeiten sowie der Gewölbekeller mit WC-Anlage im Schlossgebäude (Vers. Nr. qqq), das Winzerhaus (Vers. Nr. sss) inkl. Umschwung (Abtrennung gemäss Situationsplan Beilage 1 der Stellungnahme von C.________ vom 4.07.2012) und die Reben verbleiben. 4. Die Gebühren und Kosten des Verfahrens von 5'910 Franken werden A.________, B.________ und C.________ solidarisch auferlegt." E. Am 3. September 2013 erhob der Beschwerdeführer hiergegen Beschwerde an das Kan- tonsgericht, mit folgenden Anträgen: "1. Der Entscheid der Behörde für Grundstückverkehr vom 2. Juli 2013 bzw. vom 2. September 2013 sei soweit aufzuhe- ben, als er die Grundstücke Artikel-Nr. ggg, hhh, jjj, kkk und lll des Grundbuches der Gemeinde Z.________ ganz oder teilweise vom landwirtschaftlichen Gewerbe i.S.v. [Art.] 7 BGBB ausnimmt sowie die Abtrennung von Teilen davon bewilligt, und es sei in Abänderung des Entscheides der Behörde für Grundstückverkehr vom 2. Juli 2013 bzw. vom 2. September 2013 festzustellen, dass - es sich beim Weingut F.________', bestehend aus den Grundstücken Artikel-Nr. ggg, hhh, jjj, kkk und lll des Grundbuches der Gemeinde Z.________, um ein landwirtschaftliches Gewerbe i.S.v. Art. 7 BGBB handelt. - dieses landwirtschaftliche Gewerbe dem Realteilungs- und Zerstückelungsverbot i.S.v. Art. 58 BGBB unterliegt. 2. Sämtliche anderslautenden Anträge der Parteien seien abzuweisen." Die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 schlossen in ihren Stellungnahmen auf Abweisung dieser Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 F. Mit Urteil vom 23. April 2015 (603 2013 291) hat das Kantonsgericht die Beschwerde teil- weise gutgeheissen; es erliess folgendes Dispositiv: "I. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. a) Ziffer 2 der Verfügung der Vorinstanz vom 2. Juli 2013 beziehungsweise der Präsidialverfügung vom

2. September 2013, wonach festgestellt wird, 'dass der Pachtgegenstand des Grundstücks Artikel hhh GB Z.________ gemäss Ziffer 1 des Nachtrags Nr. 2 vom 28. April 1988 bestehend [aus] den zwei verpachteten Kellerräumlichkeiten sowie der Gewölbekeller mit WC-Anlage im Schlossgebäude (Vers. Nr. qqq), dem Winzerhaus (Vers. Nr. sss) inkl. Umschwung (s. Fläche gemäss Situationsplan Beilage 1 der Stellungnahme von C.________ vom 04.07.2012) sowie den Reben ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Artikel 7 BGBB darstellt' wird bestätigt. b) Ziffer 3 der Verfügung der Vorinstanz vom 2. Juli 2013 beziehungsweise der Präsidialverfügung vom

2. September 2013, wonach A.________, B.________ und C.________ wird bewilligt, von Artikel hhh GB Z.________ den nicht landwirtschaftlichen Teil abzutrennen, so dass beim Gewerbe noch die zwei verpachteten Kellerräumlichkeiten sowie der Gewölbekeller mit WC-Anlage im Schlossgebäude (Vers. Nr. qqq), das Winzerhaus (Vers. Nr. sss) inkl. Umschwung (Abtrennung gemäss Situationsplan Beilage 1 der Stellungnahme von C.________ vom 4.07.2012) und die Reben verbleiben' wird aufgehoben. In diesem Punkt geht die Angelegenheit zurück an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Abklärungen und Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen. Ziffer 4 der Verfügung der Vorinstanz vom 2. Juli 2013 beziehungsweise der Präsidialverfügung vom 2. September 2013, wonach 'Die Gebühren und Kosten des Verfahrens von 5'910 Franken werden A.________, B.________ und C.________ solidarisch auferlegt.' wird aufgehoben. II. [Gerichtskosten] III. [Parteientschädigung]." Das Kantonsgericht äusserte sich in den Erwägungen 5 bis 8 ausführlich zur Frage des landwirt- schaftlichen Gewerbes. Es schloss, dass sich die Beschwerde diesbezüglich als unbegründet er- weise und bestätigte demnach wie erwähnt in Ziffer I a des Dispositivs die entsprechende Verfü- gung der Vorinstanz. Hinsichtlich der teilweisen Rückweisung betreffend die Abtrennung des nicht landwirtschaftlichen Teils von Art. hhh begründete das Kantonsgericht den Entscheid im Wesentli- chen damit, dass keine rechtskräftige raumplanungsrechtliche Verfügung im Sinne von Art. 4a Abs. 2 der Verordnung vom 4. Oktober 1993 über das bäuerliche Bodenrecht (VBB; SR 211.412.110) vorliege. Überdies habe die Vorinstanz die Frage der künftigen rechtmässigen Nut- zung der abparzellierten Teilflächen nicht beurteilt (vgl. im Einzelnen die Erwägungen 9 und 10 des Urteils). G. In Folge dieser teilweisen Rückweisung entschied die Vorinstanz am 15. November 2016 wie folgt erneut über diese Angelegenheit: "1. Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen.

2. Es wird festgestellt, dass der nicht vom Pachtvertrag erfasste Teil des Grundstücks Art. hhh GB M.________ (Sektor Z.________) nicht landwirtschaftlichen Charakter hat und dieser nicht landwirtschaftliche Teil abgetrennt werden kann, so dass beim Gewerbe noch die verpachteten zwei Kellerräumlichkeiten sowie der Gewölbekeller mit WC- Anlage im Schlossgebäude (Vers.-Nr. qqq), das Winzerhaus (Vers.-Nr. sss) mit Umschwung (Abtrennung gemäss Gesuchsantwort Beilage 1 der Stellungnahme vom 4. Juli 2012 von C.________) und die Reben verbleiben, sobald ein gemeinsames Begehren der Erben oder ein rechtskräftiges Urteil besteht. Kantonsgericht KG Seite 5 von 9

3. Es wird festgestellt, dass vom Grundstück Art. ggg GB M.________ (Sektor Z.________) der nicht landwirtschaftliche Teil innerhalb der Kernzone abgetrennt werden kann, sobald ein gemeinsames Begehren der Erben oder ein rechtskräftiges Urteil besteht.

4. Es wird festgestellt, dass die Grundstücke Art. iii (Wiese von 359 m2), jjj (Waldgrundstück von 4'509 m2), kkk (Obstgarten von 1'862 m2) und lll (Garten von 1'412 m2) GB M.________ (Sektor Z.________) dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht nicht mehr unterstehen.

5. Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

6. [Gebühren]." H. Hierauf erhob der Beschwerdeführer am 30. Dezember 2016 erneut Beschwerde an das Kantonsgericht, wobei er folgende Anträge stellte: "1. Der Entscheid der Behörde für Grundstückverkehr vom 15. November 2016 sei aufzuheben.

2. Es sei festzustellen, dass

a) es sich beim Weingut 'F.________', bestehend aus den Grundstücken Artikel-Nr. ggg, hhh, jjj, kkk und lll des Grundbuches der Gemeinde M.________, Secteur Z.________, um ein landwirtschaftliches Gewerbe i.S.v. Art. 7 BGBB handelt.

b) dieses landwirtschaftliche Gewerbe dem Realteilungs- und Zerstückelungsverbot i.S.v. Art. 58 BGBB unterliegt.

3. Eventualiter: Die Angelegenheit sei zu neuer Feststellung des Sachverhalts sowie zu einem neuen Entscheid in der Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Sämtliche anders lautenden Anträge der Parteien seien abzuweisen.

5. Verfahrensantrag: Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei gemäss Art. 85 BGBB bis zur rechtskräftigen Neufestsetzung des Nutzungszonenplans der Gemeinde M.________ (Secteur Z.________), längstens aber für fünf Jahre, zu sistieren." I. Die Vorinstanz ersucht am 9. Februar 2017 um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann. Am 27. Februar 2017 bzw. am 30. März 2017 beantragen auch die Be- schwerdegegnerinnen 1 und 2 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann. J. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Ent- scheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 88 Abs. 1 BGBB in Verbindung mit Art. 11 des kantonalen Ausführungsgesetzes vom 28. September 1993 zum Bun- desgesetz über das bäuerliche Bodenrecht [AGBGBB; SGF 214.2.1] und Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels grundsätzlich legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG in Verbindung mit dessen Art. 30 Abs. 1 lit. b). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher – vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten. Kantonsgericht KG Seite 6 von 9

E. 2 Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliess- lich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG).

E. 3 a) Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde namentlich, es sei festzustellen, dass es sich beim Weingut F.________, bestehend aus den Grundstücken Art. ggg, hhh, jjj, kkk und lll des Grundbuches der Gemeinde M.________, Sektor Z.________, um ein landwirt- schaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB handelt. Er trägt hierzu in verfahrensrechtlicher Hinsicht insbesondere vor, dass es sich beim Urteil des Kantonsgerichtes vom 23. April 2015 um einen Rückweisungsentscheid und mithin um einen Zwi- schenentscheid handle, dessen Anfechtung an das Bundesgericht ausgeschlossen war. Weder habe ihm das Urteil einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil verursacht, noch hätte der Wei- terzug an das Bundesgericht sofort einen Endentscheid in der Sache herbeiführen können, da – auch aus Sicht des Beschwerdeführers – weitere Sachverhaltsabklärungen in dieser Angelegen- heit unumgänglich gewesen seien. Die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichts- gesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) zur Anfechtung des Urteils seien demnach nicht erfüllt gewesen. Ferner habe der Verzicht auf die Anfechtung dieses Urteils ohnehin keinen Nach- teil zur Folge, da es nach Art. 93 Abs. 1 BGG in jedem Fall akzessorisch mit dem Endentscheid mitangefochten werden könne. Dies bedeute für das hier zu beurteilende Verfahren, dass das Kantonsgericht nun über das gesamte Feststellungsgesuch des Beschwerdeführers vom 10. Juni 2010, soweit er aufgrund seiner Rechtsbegehren noch daran festhalte, zu entscheiden habe. Für das Kantonsgericht sei nur gerade jene Feststellung aus dem Urteil vom 23. April 2015 verbindlich, wonach es sich beim Pachtgegenstand auf dem Grundstück Art. hhh um ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB handle. Sämtliche weiteren Aspekte des Falles seien nicht verbindlich entschieden und könnten daher aufgrund des Devolutiveffekts der Beschwerde durch das Kantonsgericht frei geprüft und entschieden werden. b) Das Kantonsgericht verweist hinsichtlich des Feststellungsbegehrens zum landwirtschaftlichen Gewerbe vollumfänglich auf die einschlägigen Ausführungen im Urteil vom

23. April 2015, insbesondere auf die Erwägungen 5 bis 8 und auf Ziffer I a des Dispositivs. Das Kantonsgericht schloss in diesem Urteil, dass sich die Beschwerde diesbezüglich als unbegründet erweise. Es besteht für das Kantonsgericht kein Anlass, hierauf zurückzukommen bzw. nunmehr anders über dieses Begehren zu urteilen (siehe auch Urteil KG FR 602 2016 121 vom

18. September 2017 E. 1c, mit Hinweisen auf die weitere Rechtsprechung; vgl. auch BGE 122 I 39 E. 1a/bb). Auf die entsprechenden Rügen wird demnach nicht weiter eingegangen. Lediglich sei in verfahrensrechtlicher Hinsicht darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht kanto- nale Feststellungsentscheide zur Frage, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt, ohne weite- res als Endentscheide qualifiziert, gegen welche die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angele- genheiten gestützt auf Art. 90 BGG zulässig ist (siehe nur Urteile BGer 2C_2014 vom 17. April 2015 E. 1; 2C_650/2012 vom 21. Januar 2013 E. 1; 2C_163/2012 vom 12. November 2012 E. 1.1). Im Falle einer objektiven Klagehäufung, wie vorliegend, liegt demnach entsprechend ein Teilentscheid vor (vgl. jedoch DROESE, Res iudicata ius facit, 2015, S. 180 Fn. 960, wonach der Entscheid einer Rechtsmittelinstanz, der den vorinstanzlichen Entscheid nur teilweise aufhebt und die Sache nur hinsichtlich des aufgehobenen Teils zurückweist, andere Elemente aber bestätigt, mit Blick auf diese Elemente einen Endentscheid darstelle; mit Verweis auf BGE 103 IV 73 E. 1). Möchte man anders entscheiden und alle Entscheide betreffend die Feststellung eines landwirt- Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 schaftlichen Gewerbes stattdessen als Zwischenentscheide qualifizieren, welche nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG angefochten werden können, würden diese Feststel- lungsverfahren letztlich ihres Sinnes beraubt. Die Frage, ob bzw. inwiefern die streitbetroffenen Grundstücke ein landwirtschaftliches Gewerbe bilden, ist demnach vorliegend nicht (mehr) Streit- gegenstand bzw. wurde bereits gerichtlich beurteilt. Auch hat der Beschwerdeführer keine Revisi- onsgründe vorgetragen. c) Auf die Beschwerde ist folglich diesbezüglich nicht einzutreten bzw. ist diese abzuwei- sen.

E. 4 a) Mit einem zweiten Rechtsbegehren beantragt der Beschwerdeführer, "es sei festzustel- len, dass dieses landwirtschaftliche Gewerbe dem Realteilungs- und Zerstückelungsverbot im Sinne von Art. 58 BGBB unterliegt". b) Aufgrund des systematischen Zusammenhangs mit dem vorgenannten Rechtsbegehren und der unmissverständlichen Formulierung ist ohne weiteres klar, dass mit "dieses landwirtschaft- liche Gewerbe" das Weingut F.________ als Ganzes, bestehend aus den Grundstücken Art. ggg, hhh, jjj, kkk und lll des Grundbuches der Gemeinde M.________, Sektor Z.________, gemeint ist. So legte auch der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführlich dar, dass die erwähnten Grundstücke nach seiner Auffassung ein gesamtes Gewerbe bildeten und folglich (gesamthaft) dem Realteilungsverbot unterlägen. c) Art. 58 Abs. 1 BGBB bestimmt, dass von landwirtschaftlichen Gewerben nicht einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile abgetrennt werden dürfen (Realteilungsverbot). Ferner sieht Art. 58 Abs. 2 BGBB vor, dass landwirtschaftliche Grundstücke nicht in Teilstücke unter 25 Aren aufgeteilt werden dürfen (Zerstückelungsverbot). Für Rebgrundstücke beträgt diese Mindestfläche 15 Aren. Die Kantone können grössere Mindestflächen vorsehen. Wie dargelegt, hat das Kantonsgericht mit seinem Urteil vom 23. April 2015 das Begehren des Beschwerdeführers auf Feststellung, dass es sich beim Weingut F.________ (als Ganzes), bestehend aus den Grundstücken Art. ggg, hhh, jjj, kkk und lll des Grundbuches der Gemeinde M.________, Sektor Z.________, um ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB handelt, als unbegründet abgewiesen; d.h., gemäss diesem Urteil bilden diese Grundstücke nicht ein (gesamtes) landwirtschaftliches Gewerbe. Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass Art. 58 Abs. 1 BGBB, wonach von einem landwirtschaftlichen Gewerbe nicht einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile abgetrennt werden dürfen, hinsichtlich dieser Grundstücke (gesamthaft) nicht zur Anwendung kommt. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung, dass das landwirtschaftliche Gewerbe Wein- gut F.________, bestehend aus den Grundstücken Art. ggg, hhh, jjj, kkk und lll des Grundbuches der Gemeinde M.________, Sektor Z.________, dem Realteilungsverbot im Sinne von Art. 58 BGBB unterliegt, ist deshalb als offensichtlich unbegründet abzuweisen. d) Sofern der Beschwerdeführer indes den erwähnten Antrag so verstanden haben wollte, dass er sich auf die jeweils einzelnen in den Dispositivziffern 2 bis 4 der angefochtenen Verfügung erwähnten Grundstücke bezieht und nicht auf das gesamte Weingut F.________, begründet er in keiner Weise, wieso die konkreten Schlüsse der Vorinstanz hinsichtlich der Abtrennung der streitbetroffenen Grundstücke bzw. hinsichtlich der Nichtunterstellung unter das BGBB nicht tref- fend seien. Er legt im Wesentlichen einzig dar, dass es sich bei den fünf Parzellen um ein (zu- sammenhängendes) landwirtschaftliches Gewerbe handle und folgert daraus, dass dieses Ge- Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 werbe demnach dem Realteilungsverbot von Art. 58 BGBB unterstehe. Wie erwähnt, kann jedoch hinsichtlich der Frage, ob es sich beim Weingut mit den fünf Parzellen um ein landwirtschaftliches Gewerbe handelt, nicht mehr auf das Urteil des Kantonsgerichtes vom 23. April 2015 zurückge- kommen werden. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, wie vor diesem Hintergrund aus seiner Sicht hinsichtlich der einzelnen Grundstücke zu verfahren wäre, und stellt auch keine einschlägi- gen Anträge. Es besteht demnach für das Kantonsgericht kein Anlass, die von der Vorinstanz ge- troffenen Schlüsse in Zweifel zu ziehen, zumal aufgrund der Beschwerde und gestützt auf das Ur- teil des Kantonsgerichtes vom 23. April 2015 kein Anhaltspunkt besteht, dass diese Schlüsse nicht treffend wären. e) Damit kann im Ergebnis auf das Begehren um Feststellung, dass das landwirtschaftliche Gewerbe Weingut F.________, bestehend aus den Grundstücken Art. ggg, hhh, jjj, kkk und lll des Grundbuches der Gemeinde M.________, Sektor Z.________, dem Realteilungsverbot im Sinne von Art. 58 BGBB unterliegt, nicht eingetreten werden bzw. ist dieses Begehren abzuweisen.

E. 5 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Grund, entsprechend dem Antrag des Beschwer- deführers das vorliegende Verfahren bis zur rechtskräftigen Neufestsetzung des Zonennutzungs- plans der Gemeinde M.________ (Sektor Z.________), längstens aber für fünf Jahre, zu sistieren. Dieser Antrag wird demnach abgewiesen.

E. 6 Insgesamt ist damit die Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten wer- den kann, und der angefochtene Entscheid der Vorinstanz ist zu bestätigen.

E. 7 a) Die Kosten, die auf CHF 4'000.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang ent- sprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 131 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz; TarifVJ; SGF 150.12). Der Saldo von CHF 1'000.- ist ihm zurückzuerstatten. b) Die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 haben zudem Anspruch auf eine Parteientschädi- gung (Art. 137 VRG). Diese wird betreffend die Beschwerdegegnerin 1 basierend auf der einge- reichten Kostenliste auf CHF 5'589.55 festgelegt (Honorar: CHF 5'125.-, bei einem Stundenansatz von CHF 250.-; Auslagen: CHF 50.50, bei einem Ansatz von CHF 0.40 anstatt CHF 1.- für Fotoko- pien; Mehrwertsteuer von 8 %: CHF 414.05; vgl. Art. 8 ff. TarifVJ). Betreffend die Beschwerdegeg- nerin 2 wird sie basierend auf der eingereichten Kostenliste auf CHF 2'226.95 festgelegt (Honorar: CHF 1'979.10; Auslagen: CHF 82.90, bei einem Ansatz von CHF 0.40 anstatt CHF 1.- für Foto- kopien im A4-Format bzw. von CHF 1.- im A3-Format, vgl. Art. 9 TarifVJ; Mehrwertsteuer von 8 %: CHF 164.95). Die Parteientschädigungen werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 141 VRG). (Dispositiv auf der nächsten Seite) Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. II. Die Gerichtskosten von CHF 4'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Saldo von CHF 1'000.- wird ihm zurück- erstattet. III. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, Rechtsanwalt Joachim Lerf eine Parteientschädi- gung von CHF 5'589.55 (einschliesslich MwSt. von CHF 414.05) und Rechtsanwalt Valentin Schumacher eine Parteientschädigung von CHF 2'226.95 (einschliesslich MwSt. von CHF 164.95) zu bezahlen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten und der Parteient- schädigung ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, so- fern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 3. Oktober 2017/dgr Präsidentin Gerichtsschreiberin-Praktikantin

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2016 230 Urteil vom 3. Oktober 2017 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Johannes Frölicher Dominique Gross Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Stephanie Gruntz Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Gian Sandro Genna gegen BEHÖRDE FÜR GRUNDSTÜCKVERKEHR, Vorinstanz, B.________, Beschwerdegegnerin 1, vertreten durch Rechtsanwalt Joachim Lerf C.________, Beschwerdegegnerin 2, vertreten durch Rechtsanwalt Valentin Schumacher

Gegenstand Landwirtschaft Bäuerliches Bodenrecht Beschwerde vom 30. Dezember 2016 gegen den Entscheid vom

15. November 2016 Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführer), B.________ (Beschwerdegegnerin 1) und C.________ (Beschwerdegegnerin 2) sind die Kinder des D.________ (gestorben im Jahr 2003) und dessen Ehegattin E.________ (gestorben im Jahr 2011). Sie bilden eine Erbengemeinschaft und sind in dieser Eigenschaft Gesamteigentümer des Weinguts F.________, das die Parzellen Art. ggg, hhh, iii, jjj, kkk und lll des Grundbuchs der Gemeinde M.________ umfasst. Gestützt auf die Akten und die Vorbringen der Parteien lassen sich diese Liegenschaften kurz wie folgt beschreiben: - Die Parzelle Art. ggg weist eine Fläche von 8'360 m2 auf. Sie ist mit einem Wohn- und Oekono- miegebäude (Vers.-Nr. nnn) überbaut und wird bzw. wurde von Drittpersonen als Obstgarten sowie für Kleintiere genutzt. Die Parzelle steht in keinem Zusammenhang mit der Weinproduktion. - Die Parzelle Art. hhh umfasst eine Fläche von 46'575 m2. Sie befindet sich südlich der Art. ggg und ist von dieser durch einen Gemeindeweg (Rue O.________) getrennt. Sie umfasst das Schloss P.________ (Vers.-Nr. qqq) mit drei Wohnungen und insgesamt 22 Zimmern, den Schlosspark, ein unter Denkmalschutz gestellter Pavillon (Vers.-Nr. rrr), ein Einfamilienhaus (Winzerhaus; Vers.-Nr. sss), einen Unterstand (Vers.-Nr. ttt), eine Remise/Dependance (Vers.- Nr. uuu) und ein nicht mehr genutztes Treibhaus, zudem etwa 32'739 m2 Rebland und 8'092 m2 Wald. Das Rebland, das Winzerhaus, zwei Keller sowie der Gewölbekeller mit WC-Anlage im Schlossgebäude sind an V.________ verpachtet und werden durch W.________ bewirtschaftet. Der Pachtvertrag wurde am 17. Dezember 1964 zwischen dem Grossvater der heutigen Erben D.________ und X.________ für die Dauer von zehn Jahren, das heisst bis zum 31. Dezember 1974, abgeschlossen. Seither wurde er jeweils stillschweigend verlängert. - Die Parzelle Art. iii umfasst eine Fläche von 359 m2; sie hat keine gemeinsame Grenze mit den anderen strittigen Grundstücken. Es handelt sich um einen 3 m breiten Weg (Wiese), der zu Y.________ führt. - Die Parzelle Art. jjj ist ein Waldgrundstück mit einer Fläche von 4'509 m2. Auch diese Liegen- schaft hat keine gemeinsame Grenze mit den anderen Grundstücken. - Bei der Parzelle Art. kkk handelt es sich um einen Obstgarten mit einer Fläche von 1'862 m2. Das Grundstück grenzt an die Parzelle Art. ggg. - Die Parzelle Art. lll grenzt an die Parzelle Art. hhh, ist unbebaut und umfasst eine Fläche von 1'412 m2. B. Am 18. Juli 2008 machte die Beschwerdegegnerin 1 beim Zivilgericht des Seebezirks eine Erbteilungsklage gegen ihre Geschwister, d.h. gegen den Beschwerdeführer und die Beschwerde- gegnerin 2, anhängig. Mit Verfügung vom 15. Juli 2010 hat der zuständige Gerichtspräsident das Verfahren "bis zum rechtskräftigen Abschluss des BGBB-Feststellungsverfahrens" suspendiert. C. Der Beschwerdeführer gelangte am 10. Juni 2010 mit einem Feststellungsgesuch an die Behörde für Grundstückverkehr (Vorinstanz). Er beantragte, es sei festzustellen, 1) dass es sich beim Weingut F.________, bestehend aus den Parzellen Art. ggg, hhh, iii, jjj, kkk und lll, um ein Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) handelt, und 2) dass dieses landwirtschaftliche Gewerbe dem Realteilungs- und Zerstückelungsverbot nach Art. 58 BGBB unterliegt. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die sechs Grundstücke eine wirtschaftliche, historische und denkmalpflegerische Einheit bildeten und nicht losgelöst voneinander betrachtet werden könnten. Das F.________ sei der zentrale Bestandteil des landwirtschaftlichen Gewerbes. Es enthalte nicht nur den Weinkeller mit sämtlichen zur Weinherstellung erforderlichen Kelterungsanlagen (Traubenpresse, Lagermöglichkeiten etc.), sondern diene auch als Repräsen- tationsobjekt des gesamten Weinguts. Das Weingut wäre ohne das Schloss als wirtschaftliches und optisches Zentrum nicht funktionsfähig. Die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 stellten sich gegen dieses Gesuch. D. Am 2. Juli 2013, erläutert mit Präsidialverfügung vom 2. September 2013, verfügte die Vor- instanz wie folgt über das Gesuch des Beschwerdeführers: "1. Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. 2. Es wird festgestellt, dass der Pachtgegenstand des Grundstücks Artikel hhh GB Z.________ gemäss Ziffer 1 des Nachtrags Nr. 2 vom 28. April 1988 bestehend [aus] den zwei verpachteten Kellerräumlichkeiten sowie der Gewölbekeller mit WC-Anlage im Schlossgebäude (Vers. Nr. qqq), dem Winzerhaus (Vers. Nr. sss) inkl. Umschwung (s. Fläche gemäss Situationsplan Beilage 1 der Stellungnahme von C.________ vom 04.07.2012) sowie den Reben ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Artikel 7 BGBB darstellt. 3. A.________, B.________ und C.________ wird bewilligt, von Artikel hhh GB Z.________ den nicht landwirtschaftlichen Teil abzutrennen, so dass beim Gewerbe noch die zwei verpachteten Kellerräumlichkeiten sowie der Gewölbekeller mit WC-Anlage im Schlossgebäude (Vers. Nr. qqq), das Winzerhaus (Vers. Nr. sss) inkl. Umschwung (Abtrennung gemäss Situationsplan Beilage 1 der Stellungnahme von C.________ vom 4.07.2012) und die Reben verbleiben. 4. Die Gebühren und Kosten des Verfahrens von 5'910 Franken werden A.________, B.________ und C.________ solidarisch auferlegt." E. Am 3. September 2013 erhob der Beschwerdeführer hiergegen Beschwerde an das Kan- tonsgericht, mit folgenden Anträgen: "1. Der Entscheid der Behörde für Grundstückverkehr vom 2. Juli 2013 bzw. vom 2. September 2013 sei soweit aufzuhe- ben, als er die Grundstücke Artikel-Nr. ggg, hhh, jjj, kkk und lll des Grundbuches der Gemeinde Z.________ ganz oder teilweise vom landwirtschaftlichen Gewerbe i.S.v. [Art.] 7 BGBB ausnimmt sowie die Abtrennung von Teilen davon bewilligt, und es sei in Abänderung des Entscheides der Behörde für Grundstückverkehr vom 2. Juli 2013 bzw. vom 2. September 2013 festzustellen, dass - es sich beim Weingut F.________', bestehend aus den Grundstücken Artikel-Nr. ggg, hhh, jjj, kkk und lll des Grundbuches der Gemeinde Z.________, um ein landwirtschaftliches Gewerbe i.S.v. Art. 7 BGBB handelt. - dieses landwirtschaftliche Gewerbe dem Realteilungs- und Zerstückelungsverbot i.S.v. Art. 58 BGBB unterliegt. 2. Sämtliche anderslautenden Anträge der Parteien seien abzuweisen." Die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 schlossen in ihren Stellungnahmen auf Abweisung dieser Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 F. Mit Urteil vom 23. April 2015 (603 2013 291) hat das Kantonsgericht die Beschwerde teil- weise gutgeheissen; es erliess folgendes Dispositiv: "I. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. a) Ziffer 2 der Verfügung der Vorinstanz vom 2. Juli 2013 beziehungsweise der Präsidialverfügung vom

2. September 2013, wonach festgestellt wird, 'dass der Pachtgegenstand des Grundstücks Artikel hhh GB Z.________ gemäss Ziffer 1 des Nachtrags Nr. 2 vom 28. April 1988 bestehend [aus] den zwei verpachteten Kellerräumlichkeiten sowie der Gewölbekeller mit WC-Anlage im Schlossgebäude (Vers. Nr. qqq), dem Winzerhaus (Vers. Nr. sss) inkl. Umschwung (s. Fläche gemäss Situationsplan Beilage 1 der Stellungnahme von C.________ vom 04.07.2012) sowie den Reben ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Artikel 7 BGBB darstellt' wird bestätigt. b) Ziffer 3 der Verfügung der Vorinstanz vom 2. Juli 2013 beziehungsweise der Präsidialverfügung vom

2. September 2013, wonach A.________, B.________ und C.________ wird bewilligt, von Artikel hhh GB Z.________ den nicht landwirtschaftlichen Teil abzutrennen, so dass beim Gewerbe noch die zwei verpachteten Kellerräumlichkeiten sowie der Gewölbekeller mit WC-Anlage im Schlossgebäude (Vers. Nr. qqq), das Winzerhaus (Vers. Nr. sss) inkl. Umschwung (Abtrennung gemäss Situationsplan Beilage 1 der Stellungnahme von C.________ vom 4.07.2012) und die Reben verbleiben' wird aufgehoben. In diesem Punkt geht die Angelegenheit zurück an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Abklärungen und Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen. Ziffer 4 der Verfügung der Vorinstanz vom 2. Juli 2013 beziehungsweise der Präsidialverfügung vom 2. September 2013, wonach 'Die Gebühren und Kosten des Verfahrens von 5'910 Franken werden A.________, B.________ und C.________ solidarisch auferlegt.' wird aufgehoben. II. [Gerichtskosten] III. [Parteientschädigung]." Das Kantonsgericht äusserte sich in den Erwägungen 5 bis 8 ausführlich zur Frage des landwirt- schaftlichen Gewerbes. Es schloss, dass sich die Beschwerde diesbezüglich als unbegründet er- weise und bestätigte demnach wie erwähnt in Ziffer I a des Dispositivs die entsprechende Verfü- gung der Vorinstanz. Hinsichtlich der teilweisen Rückweisung betreffend die Abtrennung des nicht landwirtschaftlichen Teils von Art. hhh begründete das Kantonsgericht den Entscheid im Wesentli- chen damit, dass keine rechtskräftige raumplanungsrechtliche Verfügung im Sinne von Art. 4a Abs. 2 der Verordnung vom 4. Oktober 1993 über das bäuerliche Bodenrecht (VBB; SR 211.412.110) vorliege. Überdies habe die Vorinstanz die Frage der künftigen rechtmässigen Nut- zung der abparzellierten Teilflächen nicht beurteilt (vgl. im Einzelnen die Erwägungen 9 und 10 des Urteils). G. In Folge dieser teilweisen Rückweisung entschied die Vorinstanz am 15. November 2016 wie folgt erneut über diese Angelegenheit: "1. Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen.

2. Es wird festgestellt, dass der nicht vom Pachtvertrag erfasste Teil des Grundstücks Art. hhh GB M.________ (Sektor Z.________) nicht landwirtschaftlichen Charakter hat und dieser nicht landwirtschaftliche Teil abgetrennt werden kann, so dass beim Gewerbe noch die verpachteten zwei Kellerräumlichkeiten sowie der Gewölbekeller mit WC- Anlage im Schlossgebäude (Vers.-Nr. qqq), das Winzerhaus (Vers.-Nr. sss) mit Umschwung (Abtrennung gemäss Gesuchsantwort Beilage 1 der Stellungnahme vom 4. Juli 2012 von C.________) und die Reben verbleiben, sobald ein gemeinsames Begehren der Erben oder ein rechtskräftiges Urteil besteht. Kantonsgericht KG Seite 5 von 9

3. Es wird festgestellt, dass vom Grundstück Art. ggg GB M.________ (Sektor Z.________) der nicht landwirtschaftliche Teil innerhalb der Kernzone abgetrennt werden kann, sobald ein gemeinsames Begehren der Erben oder ein rechtskräftiges Urteil besteht.

4. Es wird festgestellt, dass die Grundstücke Art. iii (Wiese von 359 m2), jjj (Waldgrundstück von 4'509 m2), kkk (Obstgarten von 1'862 m2) und lll (Garten von 1'412 m2) GB M.________ (Sektor Z.________) dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht nicht mehr unterstehen.

5. Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

6. [Gebühren]." H. Hierauf erhob der Beschwerdeführer am 30. Dezember 2016 erneut Beschwerde an das Kantonsgericht, wobei er folgende Anträge stellte: "1. Der Entscheid der Behörde für Grundstückverkehr vom 15. November 2016 sei aufzuheben.

2. Es sei festzustellen, dass

a) es sich beim Weingut 'F.________', bestehend aus den Grundstücken Artikel-Nr. ggg, hhh, jjj, kkk und lll des Grundbuches der Gemeinde M.________, Secteur Z.________, um ein landwirtschaftliches Gewerbe i.S.v. Art. 7 BGBB handelt.

b) dieses landwirtschaftliche Gewerbe dem Realteilungs- und Zerstückelungsverbot i.S.v. Art. 58 BGBB unterliegt.

3. Eventualiter: Die Angelegenheit sei zu neuer Feststellung des Sachverhalts sowie zu einem neuen Entscheid in der Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Sämtliche anders lautenden Anträge der Parteien seien abzuweisen.

5. Verfahrensantrag: Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei gemäss Art. 85 BGBB bis zur rechtskräftigen Neufestsetzung des Nutzungszonenplans der Gemeinde M.________ (Secteur Z.________), längstens aber für fünf Jahre, zu sistieren." I. Die Vorinstanz ersucht am 9. Februar 2017 um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann. Am 27. Februar 2017 bzw. am 30. März 2017 beantragen auch die Be- schwerdegegnerinnen 1 und 2 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann. J. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Ent- scheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 88 Abs. 1 BGBB in Verbindung mit Art. 11 des kantonalen Ausführungsgesetzes vom 28. September 1993 zum Bun- desgesetz über das bäuerliche Bodenrecht [AGBGBB; SGF 214.2.1] und Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels grundsätzlich legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG in Verbindung mit dessen Art. 30 Abs. 1 lit. b). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher – vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten. Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliess- lich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 3. a) Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde namentlich, es sei festzustellen, dass es sich beim Weingut F.________, bestehend aus den Grundstücken Art. ggg, hhh, jjj, kkk und lll des Grundbuches der Gemeinde M.________, Sektor Z.________, um ein landwirt- schaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB handelt. Er trägt hierzu in verfahrensrechtlicher Hinsicht insbesondere vor, dass es sich beim Urteil des Kantonsgerichtes vom 23. April 2015 um einen Rückweisungsentscheid und mithin um einen Zwi- schenentscheid handle, dessen Anfechtung an das Bundesgericht ausgeschlossen war. Weder habe ihm das Urteil einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil verursacht, noch hätte der Wei- terzug an das Bundesgericht sofort einen Endentscheid in der Sache herbeiführen können, da – auch aus Sicht des Beschwerdeführers – weitere Sachverhaltsabklärungen in dieser Angelegen- heit unumgänglich gewesen seien. Die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichts- gesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) zur Anfechtung des Urteils seien demnach nicht erfüllt gewesen. Ferner habe der Verzicht auf die Anfechtung dieses Urteils ohnehin keinen Nach- teil zur Folge, da es nach Art. 93 Abs. 1 BGG in jedem Fall akzessorisch mit dem Endentscheid mitangefochten werden könne. Dies bedeute für das hier zu beurteilende Verfahren, dass das Kantonsgericht nun über das gesamte Feststellungsgesuch des Beschwerdeführers vom 10. Juni 2010, soweit er aufgrund seiner Rechtsbegehren noch daran festhalte, zu entscheiden habe. Für das Kantonsgericht sei nur gerade jene Feststellung aus dem Urteil vom 23. April 2015 verbindlich, wonach es sich beim Pachtgegenstand auf dem Grundstück Art. hhh um ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB handle. Sämtliche weiteren Aspekte des Falles seien nicht verbindlich entschieden und könnten daher aufgrund des Devolutiveffekts der Beschwerde durch das Kantonsgericht frei geprüft und entschieden werden. b) Das Kantonsgericht verweist hinsichtlich des Feststellungsbegehrens zum landwirtschaftlichen Gewerbe vollumfänglich auf die einschlägigen Ausführungen im Urteil vom

23. April 2015, insbesondere auf die Erwägungen 5 bis 8 und auf Ziffer I a des Dispositivs. Das Kantonsgericht schloss in diesem Urteil, dass sich die Beschwerde diesbezüglich als unbegründet erweise. Es besteht für das Kantonsgericht kein Anlass, hierauf zurückzukommen bzw. nunmehr anders über dieses Begehren zu urteilen (siehe auch Urteil KG FR 602 2016 121 vom

18. September 2017 E. 1c, mit Hinweisen auf die weitere Rechtsprechung; vgl. auch BGE 122 I 39 E. 1a/bb). Auf die entsprechenden Rügen wird demnach nicht weiter eingegangen. Lediglich sei in verfahrensrechtlicher Hinsicht darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht kanto- nale Feststellungsentscheide zur Frage, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt, ohne weite- res als Endentscheide qualifiziert, gegen welche die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angele- genheiten gestützt auf Art. 90 BGG zulässig ist (siehe nur Urteile BGer 2C_2014 vom 17. April 2015 E. 1; 2C_650/2012 vom 21. Januar 2013 E. 1; 2C_163/2012 vom 12. November 2012 E. 1.1). Im Falle einer objektiven Klagehäufung, wie vorliegend, liegt demnach entsprechend ein Teilentscheid vor (vgl. jedoch DROESE, Res iudicata ius facit, 2015, S. 180 Fn. 960, wonach der Entscheid einer Rechtsmittelinstanz, der den vorinstanzlichen Entscheid nur teilweise aufhebt und die Sache nur hinsichtlich des aufgehobenen Teils zurückweist, andere Elemente aber bestätigt, mit Blick auf diese Elemente einen Endentscheid darstelle; mit Verweis auf BGE 103 IV 73 E. 1). Möchte man anders entscheiden und alle Entscheide betreffend die Feststellung eines landwirt- Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 schaftlichen Gewerbes stattdessen als Zwischenentscheide qualifizieren, welche nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG angefochten werden können, würden diese Feststel- lungsverfahren letztlich ihres Sinnes beraubt. Die Frage, ob bzw. inwiefern die streitbetroffenen Grundstücke ein landwirtschaftliches Gewerbe bilden, ist demnach vorliegend nicht (mehr) Streit- gegenstand bzw. wurde bereits gerichtlich beurteilt. Auch hat der Beschwerdeführer keine Revisi- onsgründe vorgetragen. c) Auf die Beschwerde ist folglich diesbezüglich nicht einzutreten bzw. ist diese abzuwei- sen. 4. a) Mit einem zweiten Rechtsbegehren beantragt der Beschwerdeführer, "es sei festzustel- len, dass dieses landwirtschaftliche Gewerbe dem Realteilungs- und Zerstückelungsverbot im Sinne von Art. 58 BGBB unterliegt". b) Aufgrund des systematischen Zusammenhangs mit dem vorgenannten Rechtsbegehren und der unmissverständlichen Formulierung ist ohne weiteres klar, dass mit "dieses landwirtschaft- liche Gewerbe" das Weingut F.________ als Ganzes, bestehend aus den Grundstücken Art. ggg, hhh, jjj, kkk und lll des Grundbuches der Gemeinde M.________, Sektor Z.________, gemeint ist. So legte auch der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführlich dar, dass die erwähnten Grundstücke nach seiner Auffassung ein gesamtes Gewerbe bildeten und folglich (gesamthaft) dem Realteilungsverbot unterlägen. c) Art. 58 Abs. 1 BGBB bestimmt, dass von landwirtschaftlichen Gewerben nicht einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile abgetrennt werden dürfen (Realteilungsverbot). Ferner sieht Art. 58 Abs. 2 BGBB vor, dass landwirtschaftliche Grundstücke nicht in Teilstücke unter 25 Aren aufgeteilt werden dürfen (Zerstückelungsverbot). Für Rebgrundstücke beträgt diese Mindestfläche 15 Aren. Die Kantone können grössere Mindestflächen vorsehen. Wie dargelegt, hat das Kantonsgericht mit seinem Urteil vom 23. April 2015 das Begehren des Beschwerdeführers auf Feststellung, dass es sich beim Weingut F.________ (als Ganzes), bestehend aus den Grundstücken Art. ggg, hhh, jjj, kkk und lll des Grundbuches der Gemeinde M.________, Sektor Z.________, um ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB handelt, als unbegründet abgewiesen; d.h., gemäss diesem Urteil bilden diese Grundstücke nicht ein (gesamtes) landwirtschaftliches Gewerbe. Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass Art. 58 Abs. 1 BGBB, wonach von einem landwirtschaftlichen Gewerbe nicht einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile abgetrennt werden dürfen, hinsichtlich dieser Grundstücke (gesamthaft) nicht zur Anwendung kommt. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung, dass das landwirtschaftliche Gewerbe Wein- gut F.________, bestehend aus den Grundstücken Art. ggg, hhh, jjj, kkk und lll des Grundbuches der Gemeinde M.________, Sektor Z.________, dem Realteilungsverbot im Sinne von Art. 58 BGBB unterliegt, ist deshalb als offensichtlich unbegründet abzuweisen. d) Sofern der Beschwerdeführer indes den erwähnten Antrag so verstanden haben wollte, dass er sich auf die jeweils einzelnen in den Dispositivziffern 2 bis 4 der angefochtenen Verfügung erwähnten Grundstücke bezieht und nicht auf das gesamte Weingut F.________, begründet er in keiner Weise, wieso die konkreten Schlüsse der Vorinstanz hinsichtlich der Abtrennung der streitbetroffenen Grundstücke bzw. hinsichtlich der Nichtunterstellung unter das BGBB nicht tref- fend seien. Er legt im Wesentlichen einzig dar, dass es sich bei den fünf Parzellen um ein (zu- sammenhängendes) landwirtschaftliches Gewerbe handle und folgert daraus, dass dieses Ge- Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 werbe demnach dem Realteilungsverbot von Art. 58 BGBB unterstehe. Wie erwähnt, kann jedoch hinsichtlich der Frage, ob es sich beim Weingut mit den fünf Parzellen um ein landwirtschaftliches Gewerbe handelt, nicht mehr auf das Urteil des Kantonsgerichtes vom 23. April 2015 zurückge- kommen werden. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, wie vor diesem Hintergrund aus seiner Sicht hinsichtlich der einzelnen Grundstücke zu verfahren wäre, und stellt auch keine einschlägi- gen Anträge. Es besteht demnach für das Kantonsgericht kein Anlass, die von der Vorinstanz ge- troffenen Schlüsse in Zweifel zu ziehen, zumal aufgrund der Beschwerde und gestützt auf das Ur- teil des Kantonsgerichtes vom 23. April 2015 kein Anhaltspunkt besteht, dass diese Schlüsse nicht treffend wären. e) Damit kann im Ergebnis auf das Begehren um Feststellung, dass das landwirtschaftliche Gewerbe Weingut F.________, bestehend aus den Grundstücken Art. ggg, hhh, jjj, kkk und lll des Grundbuches der Gemeinde M.________, Sektor Z.________, dem Realteilungsverbot im Sinne von Art. 58 BGBB unterliegt, nicht eingetreten werden bzw. ist dieses Begehren abzuweisen. 5. Bei dieser Sachlage besteht auch kein Grund, entsprechend dem Antrag des Beschwer- deführers das vorliegende Verfahren bis zur rechtskräftigen Neufestsetzung des Zonennutzungs- plans der Gemeinde M.________ (Sektor Z.________), längstens aber für fünf Jahre, zu sistieren. Dieser Antrag wird demnach abgewiesen. 6. Insgesamt ist damit die Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten wer- den kann, und der angefochtene Entscheid der Vorinstanz ist zu bestätigen. 7. a) Die Kosten, die auf CHF 4'000.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang ent- sprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 131 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz; TarifVJ; SGF 150.12). Der Saldo von CHF 1'000.- ist ihm zurückzuerstatten. b) Die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 haben zudem Anspruch auf eine Parteientschädi- gung (Art. 137 VRG). Diese wird betreffend die Beschwerdegegnerin 1 basierend auf der einge- reichten Kostenliste auf CHF 5'589.55 festgelegt (Honorar: CHF 5'125.-, bei einem Stundenansatz von CHF 250.-; Auslagen: CHF 50.50, bei einem Ansatz von CHF 0.40 anstatt CHF 1.- für Fotoko- pien; Mehrwertsteuer von 8 %: CHF 414.05; vgl. Art. 8 ff. TarifVJ). Betreffend die Beschwerdegeg- nerin 2 wird sie basierend auf der eingereichten Kostenliste auf CHF 2'226.95 festgelegt (Honorar: CHF 1'979.10; Auslagen: CHF 82.90, bei einem Ansatz von CHF 0.40 anstatt CHF 1.- für Foto- kopien im A4-Format bzw. von CHF 1.- im A3-Format, vgl. Art. 9 TarifVJ; Mehrwertsteuer von 8 %: CHF 164.95). Die Parteientschädigungen werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 141 VRG). (Dispositiv auf der nächsten Seite) Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. II. Die Gerichtskosten von CHF 4'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Saldo von CHF 1'000.- wird ihm zurück- erstattet. III. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, Rechtsanwalt Joachim Lerf eine Parteientschädi- gung von CHF 5'589.55 (einschliesslich MwSt. von CHF 414.05) und Rechtsanwalt Valentin Schumacher eine Parteientschädigung von CHF 2'226.95 (einschliesslich MwSt. von CHF 164.95) zu bezahlen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten und der Parteient- schädigung ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, so- fern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 3. Oktober 2017/dgr Präsidentin Gerichtsschreiberin-Praktikantin