Entscheid des III. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Strassenverkehr und Transportwesen
Sachverhalt
A. A.________ (Beschwerdeführer) ist im Jahr 1948 geboren. Er ist seit 1967 im Besitz des Führerausweises (namentlich) der Kategorie B. Im automatisierten Datensystem für Administrativmassnahmen (ADMAS; vgl. Art. 104b des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01] und die ADMAS-Register-Verordnung vom
18. Oktober 2000 [SR 741.55]) ist er verzeichnet, da ihm mit Verfügungen vom 22. Februar 2007 und sodann vom 3. Oktober 2013 der Führerausweis wegen zwei schwerer Widerhandlungen für drei bzw. für fünf Monate entzogen worden war. B. Am 15. November 2015, um 14.24 Uhr, überschritt der Beschwerdeführer mit seinem Personenwagen auf der B.________ in C.________ die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (ausserorts) um 30 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge). C. In der Folge zeigte die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (Vorinstanz) dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Februar 2016 an, dass gegen ihn ein Administrativverfahren eröffnet wurde. D. Mit Schreiben vom 7. März 2016 bestritt der Beschwerdeführer – da noch kein rechtskräftiges Strafurteil vorliege – die ihm vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung und beantragte, das Administrativverfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils zu sistieren. Diesen Antrag hat die Vorinstanz mit Verfügung vom 10. März 2016 gutgeheissen. E. Der Gerichtspräsident des Regionalgerichtes Bern-Mittelland hat den Beschwerdeführer mit Urteil vom 16. November 2016 der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 15. November 2015 auf der B.________ in C.________, durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 30 km/h schuldig erklärt und ihn zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen von CHF 40.-, ausmachend CHF 1'000.-, verurteilt. Die laufende Probezeit von fünf Jahren wurde um ein Jahr verlängert. Dieses Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. F. Am 21. November 2016 legte der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz dar, dass er das Strafurteil zwar akzeptiert habe; dennoch sei er der Meinung, dass der subjektive Tatbestand einer groben Verkehrsregelverletzung nicht erfüllt sei. Sein Verhalten sei unter Würdigung der gesamten Umstände lediglich als pflichtwidrig unachtsam und nicht als rücksichtslos einzustufen. G. Mit Verfügung vom 24. November 2016 hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Führerausweis für die Dauer von zwölf Monaten entzogen; dies wegen der erwähnten Geschwindigkeitsüberschreitung, welche als schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften qualifiziert wurde, und da dem Beschwerdeführer der Führerausweis in den vorangegangenen fünf Jahren bereits einmal wegen einer schweren Widerhandlung entzogen war. H. Am 21. Dezember 2016 hat der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung. Der Führerausweis sei ihm für die Dauer von vier Monaten zu entziehen.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass sich die Geschwindigkeitsüberschreitung an der Grenze zwischen einfacher und grober Verkehrsregelverletzung bewege. Aufgrund der konkreten Umstände sei ihm zwar eine Pflichtwidrigkeit vorzuwerfen, indem er seine Geschwindigkeitsüberschreitung nicht bemerkte. Rücksichtsloses Verhalten im Sinne einer groben Fahrlässigkeit sei jedoch nicht zu erkennen. I. Die Vorinstanz schliesst mit Eingabe vom 16. Januar 2017 auf Abweisung der Beschwerde. J. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
E. 2 Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG).
E. 3 a) Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom
24. Juni 1970 (OBG; SR 741.03) ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. b) Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, sofern ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein. Eine mittelschwere Wider- handlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Ist die Verletzung von Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, so liegt eine schwere Widerhandlung vor (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). c) Nach Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Laut Art. 32 Abs. 2 SVG hat der Bundesrat die Geschwindigkeit auf allen Strassen durch Höchstgeschwindigkeitsvorschriften zu begrenzen. Gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. b der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) beträgt die allgemeine
Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 Höchstgeschwindigkeit ausserhalb von Ortschaften (ausgenommen auf Autobahnen und Autostrassen) 80 km/h.
E. 4 Vorliegend ist nicht streitig, dass der Beschwerdeführer die erlaubte Geschwindigkeit von 80 km/h (ausserorts) um 30 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge) überschritten hat. a) Aus Gründen der Rechtsgleichheit hat das Bundesgericht für die Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen präzise Regeln aufgestellt. Ungeachtet der konkreten Umstände liegt ein objektiv schwerer Fall demnach vor, wenn die Geschwindigkeit jeweils mindestens um 25 km/h innerorts, 30 km/h ausserorts oder 35 km/h auf einer Autobahn überschritten wird (vgl. nur BGE 132 II 234 E. 3; Urteil BGer 1C_335/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 2.2). Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 30 km/h stellt nach der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung in objektiver Hinsicht eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG dar. Daran hat sich das Gericht zu halten, und es besteht kein Raum, von der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzusehen. Soweit der Beschwerdeführer darlegt, dass sich die Geschwindigkeitsüberschreitung an der Grenze zwischen einfacher und grober Verkehrsregelverletzung bewege, kann er aufgrund des erwähnten Schematismus nichts zu seinen Gunsten ableiten. b) In subjektiver Hinsicht ist ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten verlangt, das heisst ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Letzteres ist immer dann zu bejahen, wenn der Fahrzeuglenker sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn er die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. In solchen Fällen bedarf jedoch die Annahme grober Fahrlässigkeit einer sorgfältigen Prüfung. Sie wird nur zu bejahen sein, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit beruht und daher besonders vorwerfbar ist (vgl. BGE 118 IV 285 E. 4). Bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, die in objektiver Hinsicht den Tatbestand von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG bzw. Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt, geht das Bundesgericht indes in konstanter Rechtsprechung grundsätzlich davon aus, dass dem Lenker eine solche Überschreitung nicht verborgen bleiben kann und sie zumindest auf grober Fahrlässigkeit beruht (vgl. hierzu WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 16c N. 6 ff. und 90 N. 71 ff., mit Hinweisen; BGE 121 IV 230 E. 2c). In subjektiver Hinsicht könnte von der Qualifikation der Schwere der Widerhandlung ausnahmsweise etwa dann abgewichen werden, wenn der Beschwerdeführer aus nachvollziehbaren Gründen gemeint hätte, er befinde sich in einem Bereich mit einer höheren zulässigen Geschwindigkeit (BGE 126 II 196 E. 2c), oder aufgrund eines Notstands (Urteil BGer 1C_345/2012 vom 17. Januar 2013). Vorliegend bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde insbesondere vor, dass die Witterungs- und Sichtbedingungen ideal gewesen seien. Der fragliche Streckenabschnitt sei schnurgerade und eben, so dass ein weit reichender Überblick über die Strasse gegeben sei. Beidseitig der Strasse befinden sich offene Felder, so dass die Sicht nicht durch Bäume, Sträucher oder Gebäude eingeschränkt werden könne. Das Verkehrsaufkommen sei gering gewesen, und die Strasse weise einen guten Ausbaustandard auf. Er habe im Strafverfahren geltend gemacht,
Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 dass er nicht auf den Tachometer geachtet und nicht bemerkt habe, dass er mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei. Angesichts dieser Gesamtumstände sei ein schweres Verschulden nicht zu erkennen. Vielmehr habe er lediglich nachlässig gehandelt, indem er die gefahrene Geschwindigkeit nicht genauer kontrollierte. Aus diesen Argumenten kann der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nichts zu seinen Gunsten ableiten: So konnte dem Beschwerdeführer aufgrund der Strassenführung, des Ausbauzustandes der Strasse und der Signalisation nicht verborgen bleiben, dass er sich auf einer Ausserortsstrecke und nicht auf einer Autobahn bzw. einer Autostrasse befindet, wo die Höchstgeschwindigkeit entsprechend höher gewesen wäre. Dies bringt der Beschwerdeführer denn auch gar nicht vor. Sein Argument, er habe nicht auf den Tachometer geschaut, begründet keine besonderen Tatumstände und vermag ihn in subjektiver Hinsicht nicht zu entlasten. Vielmehr war er verpflichtet, seine Aufmerksamkeit (auch) auf den Tachometer seines Fahrzeugs richten. Die Geschwindigkeitsanzeige auf dem Tachometer variiert anders als die generelle Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn laufend (vgl. Urteil BGer 6B_148/2012 vom 30. April 2012 E. 1.4). Es handelt sich auch nicht um eine blosse Unachtsamkeit wie etwa im Fall, als ein Automobilist eine temporäre Geschwindigkeitsbeschränkung auf der Autobahn, die bloss während einer Woche galt, übersah (Urteil BGer 6B_109/2008 vom 13. Juni 2008 E. 3.2), oder im vom Beschwerdeführer zitierten Urteil BGer 6B_622/2009 vom 23. Oktober 2009, wo die Höchstgeschwindigkeit 60 km/h (innerorts) betrug, obwohl die Strasse (N5) optisch die Erscheinung einer Ausserortsstrecke aufwies. c) Bei dieser Sachlage ist die Vorinstanz zu Recht von einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG ausgegangen.
E. 5 Nach Art. 16c Abs. 2 lit. c wird der Führerausweis für mindestens zwölf Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung oder zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen war. Bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzuges sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen (Art. 16 Abs. 3 SVG). Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden (vgl. auch BGE 132 II 234 E. 2.3). Vorliegend war dem Beschwerdeführer insbesondere mit Verfügung vom 3. Oktober 2013 der Führerausweis wegen einer schweren Widerhandlung für fünf Monate entzogen worden. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer folglich mit der angefochtenen Verfügung den Führerausweis für die gesetzlich vorgeschriebene Mindestdauer entzogen. Die verfügte Entzugsdauer von zwölf Monaten ist damit nicht zu beanstanden und darf – obwohl der Beschwerdeführer darlegt, dass er sei auf seinen Führerausweis angewiesen sei – gemäss dem Gesetz nicht unterschritten werden.
E. 6 Im Ergebnis erweist sich mithin der von der Vorinstanz verfügte Entzug des Führerausweises für die Dauer von zwölf Monaten wegen einer schweren Widerhandlung als gerechtfertigt. Die Beschwerde ist somit abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz vom 24. November 2016 ist zu bestätigen.
Kantonsgericht KG Seite 6 von 6
E. 7 a) Die Kosten, die auf CHF 600.- festgelegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Der Saldo von CHF 200.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. b) Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von CHF 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Saldo von CHF 200.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 9. Februar 2017/dgr Präsidentin Gerichtsschreiberin-Praktikantin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2016 220 Urteil vom 9. Februar 2017 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Marianne Jungo Dominique Gross Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Estelle Seiler Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Andreas Imobersteg gegen KOMMISSION FÜR ADMINISTRATIVMASSNAHMEN IM STRASSEN- VERKEHR, Vorinstanz Gegenstand Strassenverkehr und Transportwesen Entzug des Führerausweises infolge schwerer Widerhandlung Beschwerde vom 21. Dezember 2016 gegen die Verfügung vom
24. November 2016
Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführer) ist im Jahr 1948 geboren. Er ist seit 1967 im Besitz des Führerausweises (namentlich) der Kategorie B. Im automatisierten Datensystem für Administrativmassnahmen (ADMAS; vgl. Art. 104b des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01] und die ADMAS-Register-Verordnung vom
18. Oktober 2000 [SR 741.55]) ist er verzeichnet, da ihm mit Verfügungen vom 22. Februar 2007 und sodann vom 3. Oktober 2013 der Führerausweis wegen zwei schwerer Widerhandlungen für drei bzw. für fünf Monate entzogen worden war. B. Am 15. November 2015, um 14.24 Uhr, überschritt der Beschwerdeführer mit seinem Personenwagen auf der B.________ in C.________ die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (ausserorts) um 30 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge). C. In der Folge zeigte die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (Vorinstanz) dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Februar 2016 an, dass gegen ihn ein Administrativverfahren eröffnet wurde. D. Mit Schreiben vom 7. März 2016 bestritt der Beschwerdeführer – da noch kein rechtskräftiges Strafurteil vorliege – die ihm vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung und beantragte, das Administrativverfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils zu sistieren. Diesen Antrag hat die Vorinstanz mit Verfügung vom 10. März 2016 gutgeheissen. E. Der Gerichtspräsident des Regionalgerichtes Bern-Mittelland hat den Beschwerdeführer mit Urteil vom 16. November 2016 der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 15. November 2015 auf der B.________ in C.________, durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 30 km/h schuldig erklärt und ihn zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen von CHF 40.-, ausmachend CHF 1'000.-, verurteilt. Die laufende Probezeit von fünf Jahren wurde um ein Jahr verlängert. Dieses Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. F. Am 21. November 2016 legte der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz dar, dass er das Strafurteil zwar akzeptiert habe; dennoch sei er der Meinung, dass der subjektive Tatbestand einer groben Verkehrsregelverletzung nicht erfüllt sei. Sein Verhalten sei unter Würdigung der gesamten Umstände lediglich als pflichtwidrig unachtsam und nicht als rücksichtslos einzustufen. G. Mit Verfügung vom 24. November 2016 hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Führerausweis für die Dauer von zwölf Monaten entzogen; dies wegen der erwähnten Geschwindigkeitsüberschreitung, welche als schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften qualifiziert wurde, und da dem Beschwerdeführer der Führerausweis in den vorangegangenen fünf Jahren bereits einmal wegen einer schweren Widerhandlung entzogen war. H. Am 21. Dezember 2016 hat der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung. Der Führerausweis sei ihm für die Dauer von vier Monaten zu entziehen.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass sich die Geschwindigkeitsüberschreitung an der Grenze zwischen einfacher und grober Verkehrsregelverletzung bewege. Aufgrund der konkreten Umstände sei ihm zwar eine Pflichtwidrigkeit vorzuwerfen, indem er seine Geschwindigkeitsüberschreitung nicht bemerkte. Rücksichtsloses Verhalten im Sinne einer groben Fahrlässigkeit sei jedoch nicht zu erkennen. I. Die Vorinstanz schliesst mit Eingabe vom 16. Januar 2017 auf Abweisung der Beschwerde. J. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 3. a) Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom
24. Juni 1970 (OBG; SR 741.03) ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. b) Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, sofern ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein. Eine mittelschwere Wider- handlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Ist die Verletzung von Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, so liegt eine schwere Widerhandlung vor (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). c) Nach Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Laut Art. 32 Abs. 2 SVG hat der Bundesrat die Geschwindigkeit auf allen Strassen durch Höchstgeschwindigkeitsvorschriften zu begrenzen. Gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. b der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) beträgt die allgemeine
Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 Höchstgeschwindigkeit ausserhalb von Ortschaften (ausgenommen auf Autobahnen und Autostrassen) 80 km/h. 4. Vorliegend ist nicht streitig, dass der Beschwerdeführer die erlaubte Geschwindigkeit von 80 km/h (ausserorts) um 30 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge) überschritten hat. a) Aus Gründen der Rechtsgleichheit hat das Bundesgericht für die Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen präzise Regeln aufgestellt. Ungeachtet der konkreten Umstände liegt ein objektiv schwerer Fall demnach vor, wenn die Geschwindigkeit jeweils mindestens um 25 km/h innerorts, 30 km/h ausserorts oder 35 km/h auf einer Autobahn überschritten wird (vgl. nur BGE 132 II 234 E. 3; Urteil BGer 1C_335/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 2.2). Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 30 km/h stellt nach der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung in objektiver Hinsicht eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG dar. Daran hat sich das Gericht zu halten, und es besteht kein Raum, von der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzusehen. Soweit der Beschwerdeführer darlegt, dass sich die Geschwindigkeitsüberschreitung an der Grenze zwischen einfacher und grober Verkehrsregelverletzung bewege, kann er aufgrund des erwähnten Schematismus nichts zu seinen Gunsten ableiten. b) In subjektiver Hinsicht ist ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten verlangt, das heisst ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Letzteres ist immer dann zu bejahen, wenn der Fahrzeuglenker sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn er die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. In solchen Fällen bedarf jedoch die Annahme grober Fahrlässigkeit einer sorgfältigen Prüfung. Sie wird nur zu bejahen sein, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit beruht und daher besonders vorwerfbar ist (vgl. BGE 118 IV 285 E. 4). Bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, die in objektiver Hinsicht den Tatbestand von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG bzw. Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt, geht das Bundesgericht indes in konstanter Rechtsprechung grundsätzlich davon aus, dass dem Lenker eine solche Überschreitung nicht verborgen bleiben kann und sie zumindest auf grober Fahrlässigkeit beruht (vgl. hierzu WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 16c N. 6 ff. und 90 N. 71 ff., mit Hinweisen; BGE 121 IV 230 E. 2c). In subjektiver Hinsicht könnte von der Qualifikation der Schwere der Widerhandlung ausnahmsweise etwa dann abgewichen werden, wenn der Beschwerdeführer aus nachvollziehbaren Gründen gemeint hätte, er befinde sich in einem Bereich mit einer höheren zulässigen Geschwindigkeit (BGE 126 II 196 E. 2c), oder aufgrund eines Notstands (Urteil BGer 1C_345/2012 vom 17. Januar 2013). Vorliegend bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde insbesondere vor, dass die Witterungs- und Sichtbedingungen ideal gewesen seien. Der fragliche Streckenabschnitt sei schnurgerade und eben, so dass ein weit reichender Überblick über die Strasse gegeben sei. Beidseitig der Strasse befinden sich offene Felder, so dass die Sicht nicht durch Bäume, Sträucher oder Gebäude eingeschränkt werden könne. Das Verkehrsaufkommen sei gering gewesen, und die Strasse weise einen guten Ausbaustandard auf. Er habe im Strafverfahren geltend gemacht,
Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 dass er nicht auf den Tachometer geachtet und nicht bemerkt habe, dass er mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei. Angesichts dieser Gesamtumstände sei ein schweres Verschulden nicht zu erkennen. Vielmehr habe er lediglich nachlässig gehandelt, indem er die gefahrene Geschwindigkeit nicht genauer kontrollierte. Aus diesen Argumenten kann der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nichts zu seinen Gunsten ableiten: So konnte dem Beschwerdeführer aufgrund der Strassenführung, des Ausbauzustandes der Strasse und der Signalisation nicht verborgen bleiben, dass er sich auf einer Ausserortsstrecke und nicht auf einer Autobahn bzw. einer Autostrasse befindet, wo die Höchstgeschwindigkeit entsprechend höher gewesen wäre. Dies bringt der Beschwerdeführer denn auch gar nicht vor. Sein Argument, er habe nicht auf den Tachometer geschaut, begründet keine besonderen Tatumstände und vermag ihn in subjektiver Hinsicht nicht zu entlasten. Vielmehr war er verpflichtet, seine Aufmerksamkeit (auch) auf den Tachometer seines Fahrzeugs richten. Die Geschwindigkeitsanzeige auf dem Tachometer variiert anders als die generelle Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn laufend (vgl. Urteil BGer 6B_148/2012 vom 30. April 2012 E. 1.4). Es handelt sich auch nicht um eine blosse Unachtsamkeit wie etwa im Fall, als ein Automobilist eine temporäre Geschwindigkeitsbeschränkung auf der Autobahn, die bloss während einer Woche galt, übersah (Urteil BGer 6B_109/2008 vom 13. Juni 2008 E. 3.2), oder im vom Beschwerdeführer zitierten Urteil BGer 6B_622/2009 vom 23. Oktober 2009, wo die Höchstgeschwindigkeit 60 km/h (innerorts) betrug, obwohl die Strasse (N5) optisch die Erscheinung einer Ausserortsstrecke aufwies. c) Bei dieser Sachlage ist die Vorinstanz zu Recht von einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG ausgegangen. 5. Nach Art. 16c Abs. 2 lit. c wird der Führerausweis für mindestens zwölf Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung oder zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen war. Bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzuges sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen (Art. 16 Abs. 3 SVG). Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden (vgl. auch BGE 132 II 234 E. 2.3). Vorliegend war dem Beschwerdeführer insbesondere mit Verfügung vom 3. Oktober 2013 der Führerausweis wegen einer schweren Widerhandlung für fünf Monate entzogen worden. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer folglich mit der angefochtenen Verfügung den Führerausweis für die gesetzlich vorgeschriebene Mindestdauer entzogen. Die verfügte Entzugsdauer von zwölf Monaten ist damit nicht zu beanstanden und darf – obwohl der Beschwerdeführer darlegt, dass er sei auf seinen Führerausweis angewiesen sei – gemäss dem Gesetz nicht unterschritten werden. 6. Im Ergebnis erweist sich mithin der von der Vorinstanz verfügte Entzug des Führerausweises für die Dauer von zwölf Monaten wegen einer schweren Widerhandlung als gerechtfertigt. Die Beschwerde ist somit abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz vom 24. November 2016 ist zu bestätigen.
Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 7. a) Die Kosten, die auf CHF 600.- festgelegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Der Saldo von CHF 200.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. b) Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von CHF 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Saldo von CHF 200.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 9. Februar 2017/dgr Präsidentin Gerichtsschreiberin-Praktikantin