Urteil des III. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Strassenverkehr und Transportwesen
Sachverhalt
A. A.________ (Beschwerdeführer) ist Eigentümer des Segelschiffes mit Maschinenantrieb mit der Stamm-Nr. bbb, Marke und Typ C.________, Kennzeichen FR ddd, am Standort E.________. Das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt (Vorinstanz) hat den Beschwerdeführer für den
9. August 2016 um 14 Uhr zur periodischen Schiffsprüfung in E.________ vorgeladen. Anlässlich dieser Prüfung wurde beanstandet, dass das Gaszertifikat für sein Segelschiff nicht vorliege. Zudem müssten die Ablassventile des Fäkalientanks entfernt werden und diese Borddurchlässe seien zu versiegeln. Aufgrund dieser Mängel wurde kein definitiver Schiffsausweis erteilt und eine Nachprüfung des Schiffes angeordnet. B. Am 10. August 2016 verlangte der Beschwerdeführer von der Vorinstanz die Ausstellung eines Schiffsausweises und den Verzicht auf eine Nachprüfung, andernfalls sei eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Zudem reichte er das fehlende Gaszertifikat nach. C. Die Vorinstanz bestätigte mit Verfügung vom 1. September 2016, dass die Ablassventile entfernt und die Borddurchlässe versiegelt werden müssten. Diese Praxis werde auch vom Bundesamt für Verkehr (BAV) und der Vereinigung der Schifffahrtsämter (VKS) gefordert, welche eine einheitliche Bearbeitung dieser Fälle in den kantonalen Schifffahrtsämtern beschlossen habe. Sie stütze sich auf Art. 10 Abs. 1 der Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November 1978 (BSV; SR 747.201.1), wonach es verboten sei, Stoffe in das Gewässer einzubringen oder einzuleiten, die das Wasser verunreinigen oder dessen Eigenschaften nachteilig verändern können, sowie auf Art. 108 BSV, wonach Schiffe mit Wohn-, Koch- oder sanitären Einrichtungen mit Behältern zur Aufnahme von Fäkalien, Abwässern und Abfällen ausgerüstet sein müssten, die an Land entleert werden können (Abs. 1), und wonach die Aussenhaut nicht zugleich als Wand von Behältern mit wassergefährdenden Stoffen dienen darf (Abs. 2). Die Vorinstanz legte dar, dass viele Boote, welche mit Behältern für Fäkalien, Abwässer und Abfälle ausgerüstet seien, auch über Ablassventile verfügten, über welche die direkte Entleerung dieser Behälter in den See möglich sei. Um sicherzustellen, dass der Bootsinhaber diese Ventile nicht benutze, müssten diese Ventile unbrauchbar gemacht werden. Aus Sicherheitsgründen und aus praktischen Gründen fordere sie demnach die Entfernung der Ablassventile und den Einbau eines speziell versiegelten Verschlusses im Bereich der Aussenhaut. Auf diese Weise seien ein eventuelles Einfrieren bzw. Auftauen des Ventils und damit verbundene Probleme (Undichtigkeit bei Schneeschmelze, die zum Sinken des Schiffes führen könnte) ausgeschlossen. Die Vorinstanz hielt schliesslich hinsichtlich des Vollzugs in der angefochtenen Verfügung fest, dass sie bereit sei, auf ein neues Aufgebot für eine zweite Schiffsprüfung im Jahr 2016 zu verzichten; jedoch werde der Beschwerdeführer im Frühjahr 2017 zur Prüfung aufgeboten. So habe er genügend Zeit, die Anpassungen vorzunehmen. D. Der Beschwerdeführer hat am 22. September 2016 gegen diese Verfügung Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Er beantragt, das Prüfungsergebnis der Schiffsprüfung vom
9. August 2016 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sein Segelboot die technischen Anforderungen erfülle. Zudem sei für das Segelboot ein definitiver Schiffsausweis auszustellen. E. Die Vorinstanz ersucht am 8. November 2016 um Abweisung der Beschwerde. Das BAV beantragt am 24. November 2016 ebenfalls sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 F. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Ent- scheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 14 des kantonalen Ausführungsgesetzes vom 7. Februar 1991 zur Bundesgesetzgebung über die Binnenschifffahrt [SGF 785.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
E. 2 Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliess- lich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG).
E. 3 a) Vorliegend ist insbesondere zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht verfügte, dass beim Segelschiff des Beschwerdeführers die Ablassventile des Fäkalientanks entfernt und die Borddurchlässe versiegelt werden müssten. b) Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass für diese technischen Massnahmen keine gesetzliche Grundlage bestehe. Das Segelboot erfülle die Voraussetzungen von Art. 108 BSV vollumfänglich: So habe es einen Behälter zur Aufnahme von Fäkalien (Schwarzwasser); konkret sei das Boot mit einem Fäkalientank ausgerüstet, der von aussen abgesaugt werden könne. Das Segelboot sei mit zwei mobilen Abwassertanks für das Lavabo im WC und in der Pantry ausgestattet und habe folglich Behälter zur Aufnahme von Abwässern (Grauwasser). Überdies habe das Segelboot keine Aussenhaut, die zugleich als Wand von Behältern mit wassergefährdenden Stoffen diene. Konkret dienten weder der Fäkalientank noch die Behälter für die Aufnahme von Abwässern oder der Abfalleimer gleichzeitig als Aussenhaut des Schiffes; diese Behälter seien vollständig autark. Die Vorinstanz bzw. der Prüfungsexperte hätte nicht behauptet, dass das Segelboot die Anforderungen von Art. 108 BSV nicht erfülle. Dennoch werde – über diese Norm hinausgehend und allein gestützt auf angebliche Richtlinien der VKS – gefordert, dass zusätzlich zu den Voraussetzungen von Art. 108 BSV noch die Abschlusshahnen unbrauchbar gemacht und entfernt werden müssten und ein speziell versiegelter Verschluss an der Bordwand einzubauen sei. Die Richtlinien der VKS seien für die Rechtsprechung und für den Vollzug des eidgenössischen Schifffahrtsrechts nicht verbindlich, sondern stellten eine blosse Meinungsäusserung von einigen kantonalen Schifffahrtsämtern dar.
E. 4 Nachfolgend ist demnach insbesondere zu prüfen, ob für die von der Vorinstanz geforderten technischen Massnahmen eine genügende Rechtsgrundlage besteht. a) Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut des Gesetzes (grammatikalisches Element). Vom klaren, eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, so etwa dann, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Norm wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsge-
Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 schichte der Bestimmung, aus ihrem Sinn und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben. Ist der Text nicht klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente. Dabei ist namentlich auf die Entstehungsgeschichte (historisches Element), auf den Zweck der Norm (teleologisches Element), auf die ihr zugrunde liegenden Wertungen und auf ihre Bedeutung im Kontext mit anderen Bestimmungen (systematisches Element) abzustellen (BGE 143 II 102 E. 3.1; 142 I 135 E. 1.1.1). Das Bundesgericht verfolgt einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Ordnung zu unterstellen. Insbesondere bei jüngeren Gesetzen sind auch die Gesetzesmaterialien zu beachten, wenn sie auf die streitige Frage eine klare Antwort geben und dem Gericht damit weiterhelfen (BGE 142 V 488 E. 6.3.1; 139 V 442 E. 4.1; jeweils mit weiteren Hinweisen). b) Beim hier zu beurteilenden Segelschiff des Beschwerdeführers handelt es sich gemäss den Angaben im Schiffsausweis um ein Sportboot im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. a Ziff. 15 BSV, d.h. um ein Schiff, das (grundsätzlich) dem Geltungsbereich der Richtlinie 2013/53/EU (EU- Sportboot-Richtlinie; zuvor Richtlinie 94/25/EG) untersteht. Dies ist zwischen den Parteien nicht bestritten. Nach Art. 10 Abs. 1 BSV ist es verboten, Stoffe in das Gewässer einzubringen oder einzuleiten, die das Wasser verunreinigen oder die dessen Eigenschaften nachteilig verändern können. Diese Bestimmung wird in Art. 108 BSV weiter präzisiert. Art. 108 BSV steht unter dem Titel "Gewässerschutz" und lautet wie folgt: "1 Schiffe mit Wohn-, Koch- oder sanitären Einrichtungen müssen mit Behältern zur Aufnahme von Fäkalien, Abwässern und Abfällen ausgerüstet sein, die an Land entleert werden können. 2 Die Aussenhaut eines Schiffes darf nicht zugleich als Wand von Behältern mit wassergefährdenden Stoffen dienen. 3 […]" Es ist demnach zu prüfen, ob die Vorinstanz gestützt auf diese Bestimmungen zu Recht verfügte, dass beim Segelschiff des Beschwerdeführers die Ablassventile entfernt werden müssen und die Borddurchlässe zu versiegeln sind, oder ob für diese Massnahmen keine gesetzliche Grundlage besteht. c) Allein der Wortlaut von Art. 108 BSV erlaubt es nicht, eindeutig zu schliessen, ob die von der Vorinstanz verfügten Massnahmen gerechtfertigt sind. So ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 108 Abs. 1 BSV zwar klar, dass Schiffe mit sanitären Einrichtungen zwingend mit einem Fäkalienbehälter ausgerüstet sein müssen, der an Land entleert werden kann. Der Wortlaut schweigt sich aber darüber aus, ob die Schiffe – über die erwähnte Anforderung hinausgehend – auch andere Einrichtungen zur Entleerung des Fäkalientanks, nämlich Ventile zur Entleerung ins Wasser, aufweisen dürfen. Die "Kann-Formulierung" in Abs. 1 ("die an Land entleert werden können") scheint auf den ersten Blick eher zu indizieren, dass kein qualifiziertes Schweigen des Verordnungsgebers hinsichtlich von solchen Ablassventilen vorliegt, d.h., dass entsprechende Vorrichtungen zulässig bzw. jedenfalls nicht verboten wären. d) Wie nachfolgend dargelegt wird, zeigt sich indes namentlich anhand der Entstehungsgeschichte und der Beratungen zum sogenannten "Cassis-de-Dijon-Prinzip" deutlich,
Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 dass in der Schweiz – anders als in der EU – entsprechende Ablassventile gestützt auf Art. 108 und 107a BSV, welcher diverse Bestimmungen der BSV für Sportboote für nicht anwendbar erklärt, (auch) für Sportboote unzulässig sind. Im Hinblick auf die Einführung des "Cassis-de-Dijon-Prinzips" und der entsprechenden Teilrevision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG; SR 946.51) wurde eine Überprüfung der schweizerischen Produktevorschriften auf Abweichungen vom in der EU geltenden Recht vorgenommen (sog. Bericht vom 31. Oktober 2007 zur Überprüfung der Abweichungen im schweizerischen Produkterecht vom in der EG geltenden Recht, in Erfüllung der Postulate 05.3122 Sozialdemokratische Fraktion und 06.3151 Baumann, online unter www.news-service.admin.ch/NSBSubscriber/message/attachments/9990.pdf, letztmals besucht am 28. August 2017). In diesem Bericht wurde hinsichtlich der technischen Vorschriften für Sportboote dargelegt, dass die EU in der Sportboot-Richtlinie 94/25/EG zwar wie auch die Schweiz einen Auffangbehälter (Fäkalientank) vorschreibe. Sie erlaube aber anders als in der Schweiz eine Leitung durch den Rumpf, mit der die Fäkalien trotzdem wieder ins Wasser abgelassen werden können; dies unter der Bedingung, dass die Abflussrohre mit wasserdicht verschliessbaren Ventilen versehen sind (vgl. die Regelung in Anhang 1 lit. A Ziff. 5.8 der Sportboot-Richtlinie 94/25/EG: "Durch den Rumpf geführte Toiletten-Abflussrohre müssen ferner mit wasserdicht verschliessbaren Ventilen versehen sein", und Anhang 1 lit. A Ziff. 5.8 der heute in Kraft stehenden Sportboot-Richtlinie 2013/53/EU: "Durch den Rumpf geführte Abwasserleitungen für menschliche Abfälle müssen ferner mit Ventilen versehen sein, die in Schliessstellung gesichert werden können"). Der Bundesrat beschloss am 31. Oktober 2007, auf diese Abweichung vom EU-Recht zu verzichten; er beauftragte deshalb das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), bis im April 2008 eine Änderung der BSV zur Anpassung an die Sportboote-Richtlinie 94/25/EG vorzulegen. Am 30. Januar 2008 hat das BAV einen entsprechenden Entwurf vorgelegt. Dieser sah vor, dass in Art. 107a BSV, welcher die Bestimmungen aufführt, die für Sportboote nicht gelten, neu auch Art. 108 Abs. 1 und 2 BSV aufgenommen wird ("Die Artikel 108 Absätze 1 und 2, 110-120 […] gelten nicht für Sportboote im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a Ziffer 15"; kursive Hervorhebung nicht im Original). Im erläuternden Bericht zur Änderung der BSV vom 30. Januar 2008 (online unter www.admin.ch/ch/d/gg/pc/documents/1675/Bericht.pdf, letztmals besucht am 28. August 2017) wurde hierzu ausgeführt, dass die Kantone im Vollzug darauf bestanden hätten, dass keine direkten Anschlüsse von Fäkalientanks an die Bordwand bestehen; damit sei ein missbräuchliches Ablassen von Fäkalien in das Gewässer technisch ausgeschlossen worden. Solche direkten Anschlüsse seien künftig zulässig. Die Sportboote-Richtlinie verlange in diesen Fällen nur ein Ventil zwischen dem Tank und der Bordwand. Im Bericht wurde weiter angemerkt, dass Art. 10 Abs. 1 BSV das Einbringen oder Einleiten von Stoffen, die das Wasser verunreinigen oder seine Eigenschaften nachteilig verändern, unbeschadet der technischen Gegebenheiten bei Sportbooten verbiete. In der Praxis werde jedoch bei missbräuchlicher Handhabung eine gerichtsverwertbare Nachweisführung sehr schwierig sein. Anlässlich des Anhörungsverfahrens wurde dieser Revisionsvorschlag stark kritisiert: So sprachen sich lediglich die Kantone Aargau, Basel-Land, Basel und Neuenburg, der Cruising Club Schweiz, das Centre Patronal und die FDP für die vorgeschlagene Änderung von Art. 107a bzw. von Art. 108 Abs. 1 und 2 BSV aus. Die übrigen Kantone, das Bootbaugewerbe, verschiedene Umweltverbände sowie die Grüne Partei Schweiz und die SP Schweiz lehnten die geplante Änderung ab. Sie argumentierten insbesondere, dass diese Angleichung an europäisches Recht
Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 den langjährigen Anstrengungen zum Schutz der Gewässer zuwiderlaufe. Die Parteien verstünden nicht, weshalb die langjährigen intensiven Bemühungen der Kantone zur Durchsetzung der bisherigen Bestimmungen ohne erkennbaren Grund durch die neuen Bestimmungen zunichte gemacht würden. Man erwarte, dass durch den Eintrag von Abwässern die Seen zu "verschmutzten Kloaken" verkommen. Das verbotene Ablassen von Fäkalien und Abwässern könne kaum verhindert werden und die Verursacher seien nicht zu ermitteln. Dies habe negative Auswirkungen auf das Trinkwasser. Der überwiegende Anteil aller Sportboote, die in den Anwendungsbereich der Sportboote-Richtlinie falle, verkehre auf Küstengewässern oder dem offenen Meer. Dort seien die Auswirkungen dieser Bestimmungen weit weniger gravierend als auf den vergleichsweise kleinen Schweizer Seen (siehe zum Ganzen den Bericht über die Ergebnisse des Anhörungsverfahrens zur Revision der BSV vom 17. April 2008, online unter www.admin.ch/ch/d/gg/pc/documents/1675/Ergebnis.pdf, letztmals besucht am 28. August 2017, Ziff. 3.2). Entsprechend wurde schliesslich auf die vorgeschlagene Ergänzung von Art. 107a BSV verzichtet, mit der Folge, dass (auch) für Sportboote Art. 108 Abs. 1 und 2 BSV nach wie vor anwendbar ist. Dies ist entsprechend auch in der sog. Negativliste des Staatssekretariates für Wirtschaft zum "Cassis-de-Dijon-Prinzip" vermerkt, welche als Vollzugshilfe für Importeure und Inverkehrbringer jene Produktegruppen und Produkte auflistet, die vom Anwendungsbereich des "Cassis-de-Dijon- Prinzips" ausgenommen sind (vgl. die Negativliste online unter www.seco.admin.ch/dam/seco/de/dokumente/Aussenwirtschaft/Wirtschaftsbeziehungen/Technisch e%20Handelshemmnisse/Negativliste/Negativliste.pdf.download.pdf/Negativliste.pdf, letztmals besucht am 28. August 2017, S. 19: Demnach finden unter anderem die Art. 107 bis 134a BSV [auch] auf Sportboote Anwendung). Aus dieser Gesetzgebungsgeschichte – in deren Verlauf die Zulässigkeit von Ablassventilen durch den Bundesrat und das BAV vorgeschlagen, sodann aber aufgrund der Ergebnisse des Anhörungsverfahrens wiederum verworfen wurde – ergibt sich demnach klar der legislatorische Wille, dass Ventile, mit denen die Fäkalien aus dem Auffangbehälter ins Wasser eingelassen werden könnten, gestützt auf Art. 108 Abs. 1 bzw. 2 BSV nicht erlaubt sein sollen. e) Ferner ergibt auch eine Auslegung der Normen nach Sinn und Zweck, dass Ventile, mit denen die Fäkalien aus dem Auffangbehälter ins Wasser eingelassen werden könnten, nicht erlaubt sind. So verbietet doch Art. 10 Abs. 1 BSV, Stoffe in das Gewässer einzubringen oder einzuleiten, die das Wasser verunreinigen oder die dessen Eigenschaften nachteilig verändern können. Wie aufgeführt, wäre es ohne die verlangten technischen Massnahmen kaum möglich, entsprechende Verstösse zu verhindern bzw. zu ahnden; dies würde dem Ziel des Gewässerschutzes entgegenlaufen. Dabei geht es indes – entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers – nicht darum, dass sämtliche Bootseigner unter Generalverdacht gestellt werden, dass sie widerrechtlich die Gewässer verschmutzen würden. Das BAV legte in seiner Stellungnahme vom 24. November 2016 dar, dass es bei den Kantonen im Rahmen der Anwendung von Art. 108 BSV zeitweise Unsicherheiten gegeben habe, wie in der Praxis mit Fällen umzugehen sei, bei denen zwar ein Abwassertank an Bord eines Schiffes vorhanden ist, dieser aber gleichzeitig mit einer Leitung an die Aussenhaut des Schiffes angeschlossen sei. Die Diskussion mit den Kantonen habe ergeben, dass einerseits die Gefahr undichter Leitungen bzw. undichter Anschlüsse bestand. Eindringendes Wasser könnte zum Sinken eines Schiffes führen. Anderseits habe auch die Gefahr unberechtigten Ableitens von Abwässern aus dem Tank direkt in den See bzw. Fluss bestanden. Es sei erwähnt worden, dass eine wirksame Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen der BSV kaum möglich sei, wenn Behälter mittels eines Schlauches
Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 an die Bordwand angeschlossen sind. Missbräuche könnten praktisch nur dann geahndet werden, wenn der Täter "in flagranti" erwischt werde. Die Kantone hätten sich nach intensiven Diskussionen darauf geeinigt, dass in Fällen, in denen solche Überbordleitungen an Bord eines Schiffes angetroffen werden, diese nicht akzeptiert würden und der Eigentümer bzw. Halter des Schiffes zum Ausbau der Leitungen aufgefordert werden sollte. Dies gelte auch dann, wenn in der Leitung vor dem Anschluss an die Aussenhaut ein Absperrventil eingebaut sei. Die Leitung solle demontiert und der entsprechende Borddurchlass fachmännisch verschlossen werden. Das BAV habe diese Schlussfolgerung bzw. diese Praxis der Kantone ausdrücklich unterstützt. f) Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde weiter vorträgt, dass die Schweiz wohl weltweit das einzige Land sei, dass entsprechende Abschlusshahnen verbiete und dass diese "Insellösung Schweiz" kaum mit dem EU-Recht vereinbar sei, kann er hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten: Diesbezüglich besteht keine Verpflichtung zur Übernahme des EU- Rechts (vgl. insbesondere das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der EU vom 21. Juni 1999 über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen [SR 0.946.526.81] und namentlich dessen Anhang 1, e contrario). Auch erfolgte die schweizerische Lösung – wie oben aufgezeigt – unter Berücksichtigung von Art. 4 THG, gemäss welchem technische Vorschriften so ausgestaltet werden, dass sie sich nicht als technische Handelshemmnisse auswirken und zu diesem Zweck auf die technischen Vorschriften der wichtigsten Handelspartner der Schweiz abgestimmt werden (Abs. 1 und 2), dass aber abweichende Vorschriften zulässig sind, wenn überwiegende öffentliche Interessen und namentlich der Schutz der Umwelt sie erfordern (Abs. 3 und 4 lit. c; vgl. zu dieser Güterabwägung namentlich die Ausführungen im Bericht vom 31. Oktober 2007 zur Überprüfung der Abweichungen im schweizerischen Produkterecht vom in der EG geltenden Recht, S. 223, und sodann den Bericht über die Ergebnisse des Anhörungsverfahrens zur Revision der BSV vom
17. April 2008, Ziff. 3.2). g) Im Ergebnis muss demnach Art. 108 Abs. 1 BSV – insbesondere aufgrund der Gesetzgebungsgeschichte und aufgrund von Sinn und Zweck der Normen – so ausgelegt werden, dass hinsichtlich von Vorrichtungen zum Ablassen von Fäkalien ins Wasser ein qualifiziertes Schweigen vorliegt und aufgrund einer e-contrario-Argumentation entsprechende Vorrichtungen bzw. Ventile nicht erlaubt sind (vgl. zum Ganzen auch Urteil VGer VD, GE 01.0060, vom
21. Januar 2002, und die Empfehlungen der VKS). Ferner hält entsprechend auch Art. 108 Abs. 2 BSV fest, dass die Aussenhaut des Schiffes nicht zugleich als Wand von Behältern mit wassergefährdenden Stoffen dienen darf, was zumindest in Frage gestellt würde, wenn entsprechende Leitungen mit Abschlussventilen zulässig wären. h) Diesem Schluss steht auch Art. 116 Abs. 2 BSV nicht entgegen, welcher verlangt, dass unter der Tiefladewasserlinie angeschlossenen Leitungen mit gut zugänglichen und möglichst direkt an der Schale angebrachten Abschlusshahnen versehen sein müssten. Zu Recht hat die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 8. November 2016 dargelegt, dass diese Bestimmung den Schiffskörper betrifft; sie ziele namentlich auf Leitungen ab, welche dem Entleeren von angesammeltem Wasser im Cockpit dienten, nicht aber auf Leitungen für den Ablass von Fäkalien oder Abfällen. Der Beschwerdeführer kann demnach mit seiner Rüge, dass das Entfernen der Abschlusshahnen im Widerspruch zu Art. 116 Abs. 2 BSV stehe, und dass nach dieser Bestimmung Abschlusshahnen in der Bordwand nicht nur zulässig, sondern sogar zwingend seien, nicht gehört werden.
Kantonsgericht KG Seite 8 von 9
E. 5 a) Soweit der Beschwerdeführer überdies rügt, dass die verfügten Massnahmen nicht verhältnismässig seien, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Es besteht ein grosses öffentliches Interesse am Schutz der Gewässer. Die Wasserqualität in den Schweizer Seen hat sich in den letzten Jahrzehnten – nicht zuletzt aufgrund der Regelung, wonach Fäkalien von Schiffen nicht in das Wasser eingeleitet werden dürfen und wegen der entsprechenden technischen Massnahmen zum Vollzug dieser Regelung, massiv verbessert; die hier zu beurteilenden Massnahmen erweisen sich, wie bereits ausgeführt, als geeignet, um das angestrebte Ziel des Gewässerschutzes zu erreichen. Selbst wenn – wie der Beschwerdeführer vortrug – gemäss einer von ihm eingeholten Offerte für den Umbau mit Kosten von CHF 432.- bis 835.-, plus allfällige weitere Materialkosten, zu rechnen wäre, erweisen sich diese Massnahmen als relativ kostengünstig (vgl. insbesondere auch die Ausführungen im Bericht vom 31. Oktober 2007 zur Überprüfung der Abweichungen im schweizerischen Produkterecht vom in der EG geltenden Recht, S. 223, wonach gemäss dem BAV eine mechanische dauerhafte Verschliessung des Toiletten-Abflussrohres lediglich CHF 10.- koste). Auch kann die Massnahme im Falle eines maritimen Einsatzes des Schiffes rückgängig gemacht werden. Die verfügten Massnahmen sind demnach ohne weiteres zumutbar; dies umso mehr, als sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung bereit erklärte, auf ein neues Aufgebot für eine zweite Schiffsprüfung im Jahre 2016 zu verzichten und erst im Frühjahr 2017 eine erneute Kontrolle durchzuführen, damit der Beschwerdeführer sein Segelschiff nicht speziell für diese Umbauarbeiten auswassern muss. b) Die Vorinstanz verfügte damit im Ergebnis zu Recht, dass beim Segelschiff des Beschwerdeführers die Ablassventile entfernt werden müssen und die Borddurchlässe zu versiegeln sind.
E. 6 Schliesslich beantragte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, dass die Rechnung der Vorinstanz vom 1. September 2016 – welche die Positionen "Schiffsprüfung vom 9. August 2016" über CHF 160.- und "Schiffsgebühren, Bearbeitungsgebühren Verfügung" über CHF 200.- enthält –, um die zweite Position (CHF 200.-) zu kürzen sei und er von allfälligen Verfahrenskosten schadlos zu halten sei. Er begründet jedoch in keiner Weise, wieso die Gebühren von CHF 200.- nicht rechtskonform wären. Soweit auf die Beschwerde insoweit überhaupt eingetreten werden kann, ist darauf hinzuweisen, dass die verfügten Gebühren namentlich gestützt auf Art. 5 Abs. 1 lit. c des kantonalen Beschlusses vom 12. Juli 1991 über die Schifffahrtsgebühren (SGF 785.16) gerechtfertigt sind.
E. 7 Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen; die Verfügung der Vorinstanz vom 1. September 2016 ist zu bestätigen. Der Vollzug dieses Urteils bzw. ein neues Aufgebot für die periodische Schiffsprüfung wird durch die Vorinstanz erfolgen.
E. 8 a) Die Verfahrenskosten, die auf CHF 1'300.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom
17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). b) Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG).
Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von CHF 1'300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht, Lausanne, eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 30. August 2017dgr Präsidentin Gerichtsschreiber-Praktikant
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2016 178 Urteil vom 30. August 2017 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Johannes Frölicher Dominique Gross Gerichtsschreiber-Praktikant: Elio Lopes Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen AMT FÜR STRASSENVERKEHR UND SCHIFFFAHRT, Vorinstanz Gegenstand Strassenverkehr und Transportwesen Periodische Schiffsprüfung Beschwerde vom 22. September 2016 gegen den Entscheid vom
1. September 2016
Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführer) ist Eigentümer des Segelschiffes mit Maschinenantrieb mit der Stamm-Nr. bbb, Marke und Typ C.________, Kennzeichen FR ddd, am Standort E.________. Das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt (Vorinstanz) hat den Beschwerdeführer für den
9. August 2016 um 14 Uhr zur periodischen Schiffsprüfung in E.________ vorgeladen. Anlässlich dieser Prüfung wurde beanstandet, dass das Gaszertifikat für sein Segelschiff nicht vorliege. Zudem müssten die Ablassventile des Fäkalientanks entfernt werden und diese Borddurchlässe seien zu versiegeln. Aufgrund dieser Mängel wurde kein definitiver Schiffsausweis erteilt und eine Nachprüfung des Schiffes angeordnet. B. Am 10. August 2016 verlangte der Beschwerdeführer von der Vorinstanz die Ausstellung eines Schiffsausweises und den Verzicht auf eine Nachprüfung, andernfalls sei eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Zudem reichte er das fehlende Gaszertifikat nach. C. Die Vorinstanz bestätigte mit Verfügung vom 1. September 2016, dass die Ablassventile entfernt und die Borddurchlässe versiegelt werden müssten. Diese Praxis werde auch vom Bundesamt für Verkehr (BAV) und der Vereinigung der Schifffahrtsämter (VKS) gefordert, welche eine einheitliche Bearbeitung dieser Fälle in den kantonalen Schifffahrtsämtern beschlossen habe. Sie stütze sich auf Art. 10 Abs. 1 der Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November 1978 (BSV; SR 747.201.1), wonach es verboten sei, Stoffe in das Gewässer einzubringen oder einzuleiten, die das Wasser verunreinigen oder dessen Eigenschaften nachteilig verändern können, sowie auf Art. 108 BSV, wonach Schiffe mit Wohn-, Koch- oder sanitären Einrichtungen mit Behältern zur Aufnahme von Fäkalien, Abwässern und Abfällen ausgerüstet sein müssten, die an Land entleert werden können (Abs. 1), und wonach die Aussenhaut nicht zugleich als Wand von Behältern mit wassergefährdenden Stoffen dienen darf (Abs. 2). Die Vorinstanz legte dar, dass viele Boote, welche mit Behältern für Fäkalien, Abwässer und Abfälle ausgerüstet seien, auch über Ablassventile verfügten, über welche die direkte Entleerung dieser Behälter in den See möglich sei. Um sicherzustellen, dass der Bootsinhaber diese Ventile nicht benutze, müssten diese Ventile unbrauchbar gemacht werden. Aus Sicherheitsgründen und aus praktischen Gründen fordere sie demnach die Entfernung der Ablassventile und den Einbau eines speziell versiegelten Verschlusses im Bereich der Aussenhaut. Auf diese Weise seien ein eventuelles Einfrieren bzw. Auftauen des Ventils und damit verbundene Probleme (Undichtigkeit bei Schneeschmelze, die zum Sinken des Schiffes führen könnte) ausgeschlossen. Die Vorinstanz hielt schliesslich hinsichtlich des Vollzugs in der angefochtenen Verfügung fest, dass sie bereit sei, auf ein neues Aufgebot für eine zweite Schiffsprüfung im Jahr 2016 zu verzichten; jedoch werde der Beschwerdeführer im Frühjahr 2017 zur Prüfung aufgeboten. So habe er genügend Zeit, die Anpassungen vorzunehmen. D. Der Beschwerdeführer hat am 22. September 2016 gegen diese Verfügung Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Er beantragt, das Prüfungsergebnis der Schiffsprüfung vom
9. August 2016 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sein Segelboot die technischen Anforderungen erfülle. Zudem sei für das Segelboot ein definitiver Schiffsausweis auszustellen. E. Die Vorinstanz ersucht am 8. November 2016 um Abweisung der Beschwerde. Das BAV beantragt am 24. November 2016 ebenfalls sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 F. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Ent- scheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 14 des kantonalen Ausführungsgesetzes vom 7. Februar 1991 zur Bundesgesetzgebung über die Binnenschifffahrt [SGF 785.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliess- lich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 3. a) Vorliegend ist insbesondere zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht verfügte, dass beim Segelschiff des Beschwerdeführers die Ablassventile des Fäkalientanks entfernt und die Borddurchlässe versiegelt werden müssten. b) Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass für diese technischen Massnahmen keine gesetzliche Grundlage bestehe. Das Segelboot erfülle die Voraussetzungen von Art. 108 BSV vollumfänglich: So habe es einen Behälter zur Aufnahme von Fäkalien (Schwarzwasser); konkret sei das Boot mit einem Fäkalientank ausgerüstet, der von aussen abgesaugt werden könne. Das Segelboot sei mit zwei mobilen Abwassertanks für das Lavabo im WC und in der Pantry ausgestattet und habe folglich Behälter zur Aufnahme von Abwässern (Grauwasser). Überdies habe das Segelboot keine Aussenhaut, die zugleich als Wand von Behältern mit wassergefährdenden Stoffen diene. Konkret dienten weder der Fäkalientank noch die Behälter für die Aufnahme von Abwässern oder der Abfalleimer gleichzeitig als Aussenhaut des Schiffes; diese Behälter seien vollständig autark. Die Vorinstanz bzw. der Prüfungsexperte hätte nicht behauptet, dass das Segelboot die Anforderungen von Art. 108 BSV nicht erfülle. Dennoch werde – über diese Norm hinausgehend und allein gestützt auf angebliche Richtlinien der VKS – gefordert, dass zusätzlich zu den Voraussetzungen von Art. 108 BSV noch die Abschlusshahnen unbrauchbar gemacht und entfernt werden müssten und ein speziell versiegelter Verschluss an der Bordwand einzubauen sei. Die Richtlinien der VKS seien für die Rechtsprechung und für den Vollzug des eidgenössischen Schifffahrtsrechts nicht verbindlich, sondern stellten eine blosse Meinungsäusserung von einigen kantonalen Schifffahrtsämtern dar. 4. Nachfolgend ist demnach insbesondere zu prüfen, ob für die von der Vorinstanz geforderten technischen Massnahmen eine genügende Rechtsgrundlage besteht. a) Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut des Gesetzes (grammatikalisches Element). Vom klaren, eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, so etwa dann, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Norm wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsge-
Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 schichte der Bestimmung, aus ihrem Sinn und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben. Ist der Text nicht klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente. Dabei ist namentlich auf die Entstehungsgeschichte (historisches Element), auf den Zweck der Norm (teleologisches Element), auf die ihr zugrunde liegenden Wertungen und auf ihre Bedeutung im Kontext mit anderen Bestimmungen (systematisches Element) abzustellen (BGE 143 II 102 E. 3.1; 142 I 135 E. 1.1.1). Das Bundesgericht verfolgt einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Ordnung zu unterstellen. Insbesondere bei jüngeren Gesetzen sind auch die Gesetzesmaterialien zu beachten, wenn sie auf die streitige Frage eine klare Antwort geben und dem Gericht damit weiterhelfen (BGE 142 V 488 E. 6.3.1; 139 V 442 E. 4.1; jeweils mit weiteren Hinweisen). b) Beim hier zu beurteilenden Segelschiff des Beschwerdeführers handelt es sich gemäss den Angaben im Schiffsausweis um ein Sportboot im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. a Ziff. 15 BSV, d.h. um ein Schiff, das (grundsätzlich) dem Geltungsbereich der Richtlinie 2013/53/EU (EU- Sportboot-Richtlinie; zuvor Richtlinie 94/25/EG) untersteht. Dies ist zwischen den Parteien nicht bestritten. Nach Art. 10 Abs. 1 BSV ist es verboten, Stoffe in das Gewässer einzubringen oder einzuleiten, die das Wasser verunreinigen oder die dessen Eigenschaften nachteilig verändern können. Diese Bestimmung wird in Art. 108 BSV weiter präzisiert. Art. 108 BSV steht unter dem Titel "Gewässerschutz" und lautet wie folgt: "1 Schiffe mit Wohn-, Koch- oder sanitären Einrichtungen müssen mit Behältern zur Aufnahme von Fäkalien, Abwässern und Abfällen ausgerüstet sein, die an Land entleert werden können. 2 Die Aussenhaut eines Schiffes darf nicht zugleich als Wand von Behältern mit wassergefährdenden Stoffen dienen. 3 […]" Es ist demnach zu prüfen, ob die Vorinstanz gestützt auf diese Bestimmungen zu Recht verfügte, dass beim Segelschiff des Beschwerdeführers die Ablassventile entfernt werden müssen und die Borddurchlässe zu versiegeln sind, oder ob für diese Massnahmen keine gesetzliche Grundlage besteht. c) Allein der Wortlaut von Art. 108 BSV erlaubt es nicht, eindeutig zu schliessen, ob die von der Vorinstanz verfügten Massnahmen gerechtfertigt sind. So ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 108 Abs. 1 BSV zwar klar, dass Schiffe mit sanitären Einrichtungen zwingend mit einem Fäkalienbehälter ausgerüstet sein müssen, der an Land entleert werden kann. Der Wortlaut schweigt sich aber darüber aus, ob die Schiffe – über die erwähnte Anforderung hinausgehend – auch andere Einrichtungen zur Entleerung des Fäkalientanks, nämlich Ventile zur Entleerung ins Wasser, aufweisen dürfen. Die "Kann-Formulierung" in Abs. 1 ("die an Land entleert werden können") scheint auf den ersten Blick eher zu indizieren, dass kein qualifiziertes Schweigen des Verordnungsgebers hinsichtlich von solchen Ablassventilen vorliegt, d.h., dass entsprechende Vorrichtungen zulässig bzw. jedenfalls nicht verboten wären. d) Wie nachfolgend dargelegt wird, zeigt sich indes namentlich anhand der Entstehungsgeschichte und der Beratungen zum sogenannten "Cassis-de-Dijon-Prinzip" deutlich,
Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 dass in der Schweiz – anders als in der EU – entsprechende Ablassventile gestützt auf Art. 108 und 107a BSV, welcher diverse Bestimmungen der BSV für Sportboote für nicht anwendbar erklärt, (auch) für Sportboote unzulässig sind. Im Hinblick auf die Einführung des "Cassis-de-Dijon-Prinzips" und der entsprechenden Teilrevision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG; SR 946.51) wurde eine Überprüfung der schweizerischen Produktevorschriften auf Abweichungen vom in der EU geltenden Recht vorgenommen (sog. Bericht vom 31. Oktober 2007 zur Überprüfung der Abweichungen im schweizerischen Produkterecht vom in der EG geltenden Recht, in Erfüllung der Postulate 05.3122 Sozialdemokratische Fraktion und 06.3151 Baumann, online unter www.news-service.admin.ch/NSBSubscriber/message/attachments/9990.pdf, letztmals besucht am 28. August 2017). In diesem Bericht wurde hinsichtlich der technischen Vorschriften für Sportboote dargelegt, dass die EU in der Sportboot-Richtlinie 94/25/EG zwar wie auch die Schweiz einen Auffangbehälter (Fäkalientank) vorschreibe. Sie erlaube aber anders als in der Schweiz eine Leitung durch den Rumpf, mit der die Fäkalien trotzdem wieder ins Wasser abgelassen werden können; dies unter der Bedingung, dass die Abflussrohre mit wasserdicht verschliessbaren Ventilen versehen sind (vgl. die Regelung in Anhang 1 lit. A Ziff. 5.8 der Sportboot-Richtlinie 94/25/EG: "Durch den Rumpf geführte Toiletten-Abflussrohre müssen ferner mit wasserdicht verschliessbaren Ventilen versehen sein", und Anhang 1 lit. A Ziff. 5.8 der heute in Kraft stehenden Sportboot-Richtlinie 2013/53/EU: "Durch den Rumpf geführte Abwasserleitungen für menschliche Abfälle müssen ferner mit Ventilen versehen sein, die in Schliessstellung gesichert werden können"). Der Bundesrat beschloss am 31. Oktober 2007, auf diese Abweichung vom EU-Recht zu verzichten; er beauftragte deshalb das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), bis im April 2008 eine Änderung der BSV zur Anpassung an die Sportboote-Richtlinie 94/25/EG vorzulegen. Am 30. Januar 2008 hat das BAV einen entsprechenden Entwurf vorgelegt. Dieser sah vor, dass in Art. 107a BSV, welcher die Bestimmungen aufführt, die für Sportboote nicht gelten, neu auch Art. 108 Abs. 1 und 2 BSV aufgenommen wird ("Die Artikel 108 Absätze 1 und 2, 110-120 […] gelten nicht für Sportboote im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a Ziffer 15"; kursive Hervorhebung nicht im Original). Im erläuternden Bericht zur Änderung der BSV vom 30. Januar 2008 (online unter www.admin.ch/ch/d/gg/pc/documents/1675/Bericht.pdf, letztmals besucht am 28. August 2017) wurde hierzu ausgeführt, dass die Kantone im Vollzug darauf bestanden hätten, dass keine direkten Anschlüsse von Fäkalientanks an die Bordwand bestehen; damit sei ein missbräuchliches Ablassen von Fäkalien in das Gewässer technisch ausgeschlossen worden. Solche direkten Anschlüsse seien künftig zulässig. Die Sportboote-Richtlinie verlange in diesen Fällen nur ein Ventil zwischen dem Tank und der Bordwand. Im Bericht wurde weiter angemerkt, dass Art. 10 Abs. 1 BSV das Einbringen oder Einleiten von Stoffen, die das Wasser verunreinigen oder seine Eigenschaften nachteilig verändern, unbeschadet der technischen Gegebenheiten bei Sportbooten verbiete. In der Praxis werde jedoch bei missbräuchlicher Handhabung eine gerichtsverwertbare Nachweisführung sehr schwierig sein. Anlässlich des Anhörungsverfahrens wurde dieser Revisionsvorschlag stark kritisiert: So sprachen sich lediglich die Kantone Aargau, Basel-Land, Basel und Neuenburg, der Cruising Club Schweiz, das Centre Patronal und die FDP für die vorgeschlagene Änderung von Art. 107a bzw. von Art. 108 Abs. 1 und 2 BSV aus. Die übrigen Kantone, das Bootbaugewerbe, verschiedene Umweltverbände sowie die Grüne Partei Schweiz und die SP Schweiz lehnten die geplante Änderung ab. Sie argumentierten insbesondere, dass diese Angleichung an europäisches Recht
Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 den langjährigen Anstrengungen zum Schutz der Gewässer zuwiderlaufe. Die Parteien verstünden nicht, weshalb die langjährigen intensiven Bemühungen der Kantone zur Durchsetzung der bisherigen Bestimmungen ohne erkennbaren Grund durch die neuen Bestimmungen zunichte gemacht würden. Man erwarte, dass durch den Eintrag von Abwässern die Seen zu "verschmutzten Kloaken" verkommen. Das verbotene Ablassen von Fäkalien und Abwässern könne kaum verhindert werden und die Verursacher seien nicht zu ermitteln. Dies habe negative Auswirkungen auf das Trinkwasser. Der überwiegende Anteil aller Sportboote, die in den Anwendungsbereich der Sportboote-Richtlinie falle, verkehre auf Küstengewässern oder dem offenen Meer. Dort seien die Auswirkungen dieser Bestimmungen weit weniger gravierend als auf den vergleichsweise kleinen Schweizer Seen (siehe zum Ganzen den Bericht über die Ergebnisse des Anhörungsverfahrens zur Revision der BSV vom 17. April 2008, online unter www.admin.ch/ch/d/gg/pc/documents/1675/Ergebnis.pdf, letztmals besucht am 28. August 2017, Ziff. 3.2). Entsprechend wurde schliesslich auf die vorgeschlagene Ergänzung von Art. 107a BSV verzichtet, mit der Folge, dass (auch) für Sportboote Art. 108 Abs. 1 und 2 BSV nach wie vor anwendbar ist. Dies ist entsprechend auch in der sog. Negativliste des Staatssekretariates für Wirtschaft zum "Cassis-de-Dijon-Prinzip" vermerkt, welche als Vollzugshilfe für Importeure und Inverkehrbringer jene Produktegruppen und Produkte auflistet, die vom Anwendungsbereich des "Cassis-de-Dijon- Prinzips" ausgenommen sind (vgl. die Negativliste online unter www.seco.admin.ch/dam/seco/de/dokumente/Aussenwirtschaft/Wirtschaftsbeziehungen/Technisch e%20Handelshemmnisse/Negativliste/Negativliste.pdf.download.pdf/Negativliste.pdf, letztmals besucht am 28. August 2017, S. 19: Demnach finden unter anderem die Art. 107 bis 134a BSV [auch] auf Sportboote Anwendung). Aus dieser Gesetzgebungsgeschichte – in deren Verlauf die Zulässigkeit von Ablassventilen durch den Bundesrat und das BAV vorgeschlagen, sodann aber aufgrund der Ergebnisse des Anhörungsverfahrens wiederum verworfen wurde – ergibt sich demnach klar der legislatorische Wille, dass Ventile, mit denen die Fäkalien aus dem Auffangbehälter ins Wasser eingelassen werden könnten, gestützt auf Art. 108 Abs. 1 bzw. 2 BSV nicht erlaubt sein sollen. e) Ferner ergibt auch eine Auslegung der Normen nach Sinn und Zweck, dass Ventile, mit denen die Fäkalien aus dem Auffangbehälter ins Wasser eingelassen werden könnten, nicht erlaubt sind. So verbietet doch Art. 10 Abs. 1 BSV, Stoffe in das Gewässer einzubringen oder einzuleiten, die das Wasser verunreinigen oder die dessen Eigenschaften nachteilig verändern können. Wie aufgeführt, wäre es ohne die verlangten technischen Massnahmen kaum möglich, entsprechende Verstösse zu verhindern bzw. zu ahnden; dies würde dem Ziel des Gewässerschutzes entgegenlaufen. Dabei geht es indes – entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers – nicht darum, dass sämtliche Bootseigner unter Generalverdacht gestellt werden, dass sie widerrechtlich die Gewässer verschmutzen würden. Das BAV legte in seiner Stellungnahme vom 24. November 2016 dar, dass es bei den Kantonen im Rahmen der Anwendung von Art. 108 BSV zeitweise Unsicherheiten gegeben habe, wie in der Praxis mit Fällen umzugehen sei, bei denen zwar ein Abwassertank an Bord eines Schiffes vorhanden ist, dieser aber gleichzeitig mit einer Leitung an die Aussenhaut des Schiffes angeschlossen sei. Die Diskussion mit den Kantonen habe ergeben, dass einerseits die Gefahr undichter Leitungen bzw. undichter Anschlüsse bestand. Eindringendes Wasser könnte zum Sinken eines Schiffes führen. Anderseits habe auch die Gefahr unberechtigten Ableitens von Abwässern aus dem Tank direkt in den See bzw. Fluss bestanden. Es sei erwähnt worden, dass eine wirksame Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen der BSV kaum möglich sei, wenn Behälter mittels eines Schlauches
Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 an die Bordwand angeschlossen sind. Missbräuche könnten praktisch nur dann geahndet werden, wenn der Täter "in flagranti" erwischt werde. Die Kantone hätten sich nach intensiven Diskussionen darauf geeinigt, dass in Fällen, in denen solche Überbordleitungen an Bord eines Schiffes angetroffen werden, diese nicht akzeptiert würden und der Eigentümer bzw. Halter des Schiffes zum Ausbau der Leitungen aufgefordert werden sollte. Dies gelte auch dann, wenn in der Leitung vor dem Anschluss an die Aussenhaut ein Absperrventil eingebaut sei. Die Leitung solle demontiert und der entsprechende Borddurchlass fachmännisch verschlossen werden. Das BAV habe diese Schlussfolgerung bzw. diese Praxis der Kantone ausdrücklich unterstützt. f) Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde weiter vorträgt, dass die Schweiz wohl weltweit das einzige Land sei, dass entsprechende Abschlusshahnen verbiete und dass diese "Insellösung Schweiz" kaum mit dem EU-Recht vereinbar sei, kann er hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten: Diesbezüglich besteht keine Verpflichtung zur Übernahme des EU- Rechts (vgl. insbesondere das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der EU vom 21. Juni 1999 über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen [SR 0.946.526.81] und namentlich dessen Anhang 1, e contrario). Auch erfolgte die schweizerische Lösung – wie oben aufgezeigt – unter Berücksichtigung von Art. 4 THG, gemäss welchem technische Vorschriften so ausgestaltet werden, dass sie sich nicht als technische Handelshemmnisse auswirken und zu diesem Zweck auf die technischen Vorschriften der wichtigsten Handelspartner der Schweiz abgestimmt werden (Abs. 1 und 2), dass aber abweichende Vorschriften zulässig sind, wenn überwiegende öffentliche Interessen und namentlich der Schutz der Umwelt sie erfordern (Abs. 3 und 4 lit. c; vgl. zu dieser Güterabwägung namentlich die Ausführungen im Bericht vom 31. Oktober 2007 zur Überprüfung der Abweichungen im schweizerischen Produkterecht vom in der EG geltenden Recht, S. 223, und sodann den Bericht über die Ergebnisse des Anhörungsverfahrens zur Revision der BSV vom
17. April 2008, Ziff. 3.2). g) Im Ergebnis muss demnach Art. 108 Abs. 1 BSV – insbesondere aufgrund der Gesetzgebungsgeschichte und aufgrund von Sinn und Zweck der Normen – so ausgelegt werden, dass hinsichtlich von Vorrichtungen zum Ablassen von Fäkalien ins Wasser ein qualifiziertes Schweigen vorliegt und aufgrund einer e-contrario-Argumentation entsprechende Vorrichtungen bzw. Ventile nicht erlaubt sind (vgl. zum Ganzen auch Urteil VGer VD, GE 01.0060, vom
21. Januar 2002, und die Empfehlungen der VKS). Ferner hält entsprechend auch Art. 108 Abs. 2 BSV fest, dass die Aussenhaut des Schiffes nicht zugleich als Wand von Behältern mit wassergefährdenden Stoffen dienen darf, was zumindest in Frage gestellt würde, wenn entsprechende Leitungen mit Abschlussventilen zulässig wären. h) Diesem Schluss steht auch Art. 116 Abs. 2 BSV nicht entgegen, welcher verlangt, dass unter der Tiefladewasserlinie angeschlossenen Leitungen mit gut zugänglichen und möglichst direkt an der Schale angebrachten Abschlusshahnen versehen sein müssten. Zu Recht hat die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 8. November 2016 dargelegt, dass diese Bestimmung den Schiffskörper betrifft; sie ziele namentlich auf Leitungen ab, welche dem Entleeren von angesammeltem Wasser im Cockpit dienten, nicht aber auf Leitungen für den Ablass von Fäkalien oder Abfällen. Der Beschwerdeführer kann demnach mit seiner Rüge, dass das Entfernen der Abschlusshahnen im Widerspruch zu Art. 116 Abs. 2 BSV stehe, und dass nach dieser Bestimmung Abschlusshahnen in der Bordwand nicht nur zulässig, sondern sogar zwingend seien, nicht gehört werden.
Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 5. a) Soweit der Beschwerdeführer überdies rügt, dass die verfügten Massnahmen nicht verhältnismässig seien, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Es besteht ein grosses öffentliches Interesse am Schutz der Gewässer. Die Wasserqualität in den Schweizer Seen hat sich in den letzten Jahrzehnten – nicht zuletzt aufgrund der Regelung, wonach Fäkalien von Schiffen nicht in das Wasser eingeleitet werden dürfen und wegen der entsprechenden technischen Massnahmen zum Vollzug dieser Regelung, massiv verbessert; die hier zu beurteilenden Massnahmen erweisen sich, wie bereits ausgeführt, als geeignet, um das angestrebte Ziel des Gewässerschutzes zu erreichen. Selbst wenn – wie der Beschwerdeführer vortrug – gemäss einer von ihm eingeholten Offerte für den Umbau mit Kosten von CHF 432.- bis 835.-, plus allfällige weitere Materialkosten, zu rechnen wäre, erweisen sich diese Massnahmen als relativ kostengünstig (vgl. insbesondere auch die Ausführungen im Bericht vom 31. Oktober 2007 zur Überprüfung der Abweichungen im schweizerischen Produkterecht vom in der EG geltenden Recht, S. 223, wonach gemäss dem BAV eine mechanische dauerhafte Verschliessung des Toiletten-Abflussrohres lediglich CHF 10.- koste). Auch kann die Massnahme im Falle eines maritimen Einsatzes des Schiffes rückgängig gemacht werden. Die verfügten Massnahmen sind demnach ohne weiteres zumutbar; dies umso mehr, als sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung bereit erklärte, auf ein neues Aufgebot für eine zweite Schiffsprüfung im Jahre 2016 zu verzichten und erst im Frühjahr 2017 eine erneute Kontrolle durchzuführen, damit der Beschwerdeführer sein Segelschiff nicht speziell für diese Umbauarbeiten auswassern muss. b) Die Vorinstanz verfügte damit im Ergebnis zu Recht, dass beim Segelschiff des Beschwerdeführers die Ablassventile entfernt werden müssen und die Borddurchlässe zu versiegeln sind. 6. Schliesslich beantragte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, dass die Rechnung der Vorinstanz vom 1. September 2016 – welche die Positionen "Schiffsprüfung vom 9. August 2016" über CHF 160.- und "Schiffsgebühren, Bearbeitungsgebühren Verfügung" über CHF 200.- enthält –, um die zweite Position (CHF 200.-) zu kürzen sei und er von allfälligen Verfahrenskosten schadlos zu halten sei. Er begründet jedoch in keiner Weise, wieso die Gebühren von CHF 200.- nicht rechtskonform wären. Soweit auf die Beschwerde insoweit überhaupt eingetreten werden kann, ist darauf hinzuweisen, dass die verfügten Gebühren namentlich gestützt auf Art. 5 Abs. 1 lit. c des kantonalen Beschlusses vom 12. Juli 1991 über die Schifffahrtsgebühren (SGF 785.16) gerechtfertigt sind. 7. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen; die Verfügung der Vorinstanz vom 1. September 2016 ist zu bestätigen. Der Vollzug dieses Urteils bzw. ein neues Aufgebot für die periodische Schiffsprüfung wird durch die Vorinstanz erfolgen. 8. a) Die Verfahrenskosten, die auf CHF 1'300.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom
17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). b) Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG).
Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von CHF 1'300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht, Lausanne, eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 30. August 2017dgr Präsidentin Gerichtsschreiber-Praktikant