Urteil des III. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Strassenverkehr und Transportwesen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC
Kantonsgericht KG
Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg
T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01
www.fr.ch/tc
—
Pouvoir Judiciaire PJ
Gerichtsbehörden GB
603 2016 160
Urteil vom 24. Mai 2017
III. Verwaltungsgerichtshof
Besetzung
Präsidentin:
Anne-Sophie Peyraud
Richter:
Johannes Frölicher
Dominique Gross
Gerichtsschreiber-Praktikant:
Elio Lopes
Parteien
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas
Zbinden
gegen
KOMMISSION FÜR ADMINISTRATIVMASSNAHMEN IM STRASSEN-
VERKEHR, Vorinstanz
Gegenstand
Strassenverkehr und Transportwesen
Sicherungsentzug
Beschwerde vom 31. August 2016 gegen die Verfügung vom 18. August
2016
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In Anbetracht dessen,
dass A.________ (Beschwerdeführer), geboren im Jahr 1985, seit dem Jahr 2006 namentlich den
Führerausweis
der
Kategorie
B
besitzt.
Im
automatisierten
Datensystem
für
Admi-
nistrativmassnahmen (ADMAS; vgl. Art. 104b des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über
den Strassenverkehr [SVG; SR 741.01] und die ADMAS-Register-Verordnung vom 18. Oktober
2000 [SR 741.55]) ist er mit zwei schweren Widerhandlungen in den Jahren 2010 und 2011
verzeichnet;
dass der Beschwerdeführer am 19. Juni 2016 in B.________ über die C.________ fuhr und bei
D.________ das dortige Fahrverbot missachtete. Aus dem Anzeigerapport der Kantonspolizei
Bern vom 22. Juni 2016 ergibt sich, dass er sodann bei E.________ zur Kontrolle angehalten
wurde. Bei dieser Kontrolle sei er verwirrt und sehr nervös gewesen. Er habe insbesondere
angegeben, dass er sich Sorgen um seine Eltern mache und diese überall suche. Ein normales
Gespräch mit dem Beschwerdeführer sei kaum möglich gewesen. Er sei sehr unkonzentriert
gewesen und habe kaum auf gestellte Fragen antworten können. Der Beschwerdeführer habe
angegeben, dass er täglich die Medikamente Zyprexa und Lithiofor zu sich nehme. Nachdem ein
Drogenschnelltest negativ ausgefallen war, sollte gemäss dem Anzeigerapport eine ärztliche
Untersuchung im F.________ durchgeführt werden. Dort sei der Beschwerdeführer – während die
erforderlichen Formulare ausgefüllt wurden – völlig unerwartet nach draussen geflüchtet. Nach
wenigen Metern konnte er vom Polizeibeamten angehalten und zurück ins Spital gebracht werden.
Die untersuchende Ärztin habe in der Folge eine Konsultation bei einem Notfallpsychiater im
G.________ angeordnet, woraufhin diese Psychiaterin ihrerseits einen fürsorgerischen Freiheits-
entzug anordnete. Der Beschwerdeführer sei folglich von der Sanitätspolizei Bern und einer
Polizeipatrouille in die Psychiatrie H.________ gebracht worden. Die telefonische Rückfrage bei
der Mutter des Beschwerdeführers habe später ergeben, dass sie am 18. Juni 2016 wegen eines
Streits mit ihm die Polizei gerufen habe. Da die Polizei nichts habe machen können, sei sie noch in
der gleichen Nacht aus Angst vor ihrem Sohn zur Tochter geflüchtet;
dass die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (Vorinstanz) infolge
dieses Ereignisses ein Administrativverfahren eröffnete. Mit Verfügung vom 23. Juni 2016 wurde
der Beschwerdeführer aufgefordert, innerhalb einer Frist von 20 Tagen ein Arztzeugnis
einzureichen, welches bestätigt, dass er physisch wie psychisch in der Lage ist, mit aller Sicherheit
ein Motorfahrzeug zu lenken, und das bestätigt, dass keine Medikamentenabhängigkeit besteht.
Weiter wurde verfügt, dass der Führerausweis – den die Polizei dem Beschwerdeführer beim
Ereignis vom 19. Juni 2016 abgenommen hatte – in der Zwischenzeit und bis zur Abklärung eines
eventuellen Ausschlussgrundes nicht zurückerstattet wird;
dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz daraufhin ein Arztzeugnis von Dr. med. I.________
vom 4. Juli 2016 zukommen liess. Gemäss diesem Arztzeugnis sei der Beschwerdeführer seit dem
19. Juni 2016 krankheitsbedingt nicht in der Lage, ein Fahrzeug zu führen, und diese Situation
werde so lange bestehen, bis die akute Phase der Erkrankung abgeklungen ist. Es habe zum
Zeitpunkt der stationären Aufnahme keine Krankheitseinsicht und ein vermindertes Urteils- und
Kritikvermögen bestanden. Eine medikamentöse Behandlung mit Lithium werde auch in Zukunft
zur Erhaltung der Gesundheit erforderlich sein, diese Medikation "sollte die Fahrtüchtigkeit nicht
beeinträchtigen". Eine Medikamentenabhängigkeit bestehe nicht;
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dass die Vorinstanz sodann am 18. August 2016 den Entzug des Führerausweises auf
unbestimmte Dauer, Mindestdauer der Sperrfrist 24 Monate, gerechnet ab dem 19. Juni 2016,
verfügte. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, dass gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. c SVG
eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begehe, wer wegen
Betäubungs- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen fahrunfähig ist und in diesem
Zustand ein Motorfahrzeug führt, und dass nach Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG ein Entzug auf
unbestimmte Dauer, mindestens aber für zwei Jahre, verfügt wird, da der Führerausweis in den
vorangegangenen zehn Jahren bereits zweimal wegen schweren Widerhandlungen entzogen war.
Weiter verfügte die Vorinstanz, dass der Führerausweis nach Ablauf der Mindestentzugsdauer
wiedererteilt wird, wenn der Beschwerdeführer mittels eines Fahreignungsgutachtens, erstellt
durch einen Arzt mit dem Titel "Verkehrsmediziner SGRM" (oder mit einem als gleichwertig
anerkannten Titel), nachweist, dass er fahrgeeignet ist. Schliesslich hat die Vorinstanz einer
allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen;
dass der Beschwerdeführer hiergegen am 31. August 2016, ergänzt am 12. September 2016,
Beschwerde an das Kantonsgericht erhob. In der Hauptsache beantragte er insbesondere, die
angefochtene Verfügung aufzuheben und auf den Erlass einer Administrativmassnahme zu
verzichten. Zudem ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; der Führer-
ausweis sei ihm unverzüglich auszuhändigen;
dass die Vorinstanz am 6. Oktober 2016 die Abweisung der Beschwerde beantragte;
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenentscheid vom 20. Oktober 2016 das Gesuch des
Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abwies und das
Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens sistierte;
dass das Regionalgericht Bern-Mittelland den Beschwerdeführer mit Urteil vom 4. Mai 2017 von
der Anschuldigung des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, angeblich begangen am 19. Juni 2016,
freigesprochen hat. Er wurde jedoch wegen der Hinderung einer Amtshandlung und der einfachen
Verkehrsregelverletzung (Nichtbeachten des Signals "Verbot für Motorwagen und Motorräder"),
beides begangen am 19. Juni 2016 in B.________, schuldig gesprochen. Dieses Urteil wurde nicht
schriftlich begründet und ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. zum Ganzen auch das
Schreiben des Beschwerdeführers vom 17. Mai 2017);
erwägend,
dass das Kantonsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist (Art. 12 des kantonalen
Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassen-
verkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes
vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist
zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991
über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten
(Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die
Beschwerde ist daher einzutreten;
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dass mit der Beschwerde an das Kantonsgericht die Verletzung des Rechts einschliesslich Über-
schreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann, die Rüge der Unangemessenheit aber
vorliegend ausgeschlossen ist (Art. 77 f. VRG);
dass gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG der Führerausweis nach einer schweren Widerhandlung
auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, entzogen wird, wenn in den vorangegange-
nen zehn Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen entzogen war;
dass letzteres Kriterium vorliegend erfüllt ist, da dem Beschwerdeführer in den Jahren 2010 und
2011 (Datum der Verfügungen) der Führerausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen
entzogen war;
dass hinsichtlich der erneuten (dritten) Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften
darauf hinzuweisen ist, dass nach Art. 16c Abs. 1 lit. c SVG eine schwere Widerhandlung begeht,
wer wegen Betäubungs- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen fahrunfähig ist und
in diesem Zustand ein Motorfahrzeug führt;
dass das Regionalgericht Bern-Mittelland den Beschwerdeführer mit Urteil vom 4. Mai 2017 von
der Anschuldigung des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, angeblich begangen am 19. Juni 2016,
freigesprochen hat. Er wurde vielmehr (lediglich) wegen der Hinderung einer Amtshandlung und
der einfachen Verkehrsregelverletzung (Nichtbeachten des Signals "Verbot für Motorwagen und
Motorräder"), beides begangen am 19. Juni 2016, schuldig gesprochen;
dass das schweizerische Recht im Bereich der Ahndung von Straftaten betreffend den Strassen-
verkehr das System des Dualismus von Straf- und Administrativverfahren kennt: Der Strafrichter
spricht die von den Strafbestimmungen des SVG (Art. 90 ff. SVG) und vom Strafgesetzbuch vor-
gesehenen Strafsanktionen aus (Busse, Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit oder Freiheitsstrafe),
während die zuständigen Administrativbehörden über die in den Art. 16 ff. SVG vorgesehenen
Administrativmassnahmen (Verwarnung oder Entzug des Führerausweises) entscheiden (BGE
137 I 363 E. 2.3). Eine gewisse Koordination dieser beiden Verfahren drängt sich demnach auf
(BGE 139 II 95 E. 3.2);
dass die Rechtsprechung somit festlegte, dass grundsätzlich die Verwaltungsbehörde, die über
einen Führerausweisentzug entscheidet, nicht von den Sachverhaltsfeststellungen eines rechts-
kräftigen Strafurteils abweichen darf. Die Rechtssicherheit gebietet zu vermeiden, dass die Unab-
hängigkeit des Straf- und des Verwaltungsrichters zu entgegengesetzten Urteilen führt, die auf der
Grundlage des gleichen Sachverhalts ergehen (BGE 137 I 363 E. 2.3.2). Die Verwaltungsbehörde
kann nur vom Strafurteil abweichen, wenn sie in der Lage ist, ihren Entscheid auf Sachverhalts-
feststellungen zu stützen, die dem Strafrichter unbekannt sind oder die von diesem nicht berück-
sichtigt wurden, wenn neue Beweise bestehen, deren Würdigung zu einem anderen Ergebnis
führt, wenn die Beurteilung durch den Strafrichter klar dem festgestellten Sachverhalt widerspricht
oder wenn der Strafrichter nicht alle Rechtsfragen geklärt hat, insbesondere diejenigen, welche die
Verletzung der Strassenverkehrsregeln betreffen (BGE 129 II E. 2.4; 105 Ib 18 E. 1a; 139 II 95
E. 3.2);
dass sich die vorliegend von der Vorinstanz ausgesprochene Massnahme auf Art. 16c Abs. 1 lit. c
SVG in Verbindung mit dessen Abs. 2 lit. d stützt. Nach der zweitgenannten Bestimmung gilt der
Lenker – aufgrund der zwei in den vergangenen zehn Jahren begangenen Vortaten, die schwere
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Widerhandlungen im Sinne von Art. 16c Abs. 1 SVG darstellen – generell als fahrunfähig; dies
wegen der Gefahr, die er für die anderen Verkehrsteilnehmer darstellt. Die verfügte Massnahme
stellt demnach nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einen Sicherungsentzug dar (BGE
139 II 95 E. 3.4.1 und 3.4.2);
dass im Gegensatz zum Sicherungsentzug gemäss Art. 16d SVG die Massnahme nach Art. 16c
Abs. 2 lit. d SVG keine genaue Untersuchung der Fahruntauglichkeit vorsieht, sondern einzig auf
der Fiktion beruht, die sich aus dem Vorliegen einer schweren Widerhandlung gegen das SVG
ergibt und sich zu weiteren Widerhandlungen, die innert der vom Gesetz vorgesehenen Frist von
zehn Jahren begangen wurden, anreiht. Somit ist, wie beim Warnungsentzug, die relevante Frage,
ob eine (neue) Widerhandlung begangen wurde, und nicht, ob die beteiligte Person immer noch
fahrtauglich ist. In diesem Zusammenhang muss der Grundsatz der Koordination des Straf- und
des Administrativverfahrens massgebend sein. Ausserdem stellt der automatische Entzug des
Führerausweises auf unbestimmte Zeit – auch wenn er nicht vorrangig einen Strafzweck hat –
zweifellos einen schweren Eingriff in die Privatsphäre des Betroffenen dar. Eine Massnahme auf
der Grundlage von Tatsachen zu treffen, die vom Strafrichter wegen ihrer rechtswidrigen Erlan-
gung ausgeschlossen wurden, verstösst daher gegen die Rechtssicherheit, die das Prinzip der
Koordination des Strafverfahrens und des Administrativverfahrens gerade zu bewahren bezweckt
(BGE 139 II 95 E. 3.4.3);
dass nach dem Vorgesagten aufgrund des Freispruchs im Strafverfahren betreffend das Fahren in
fahrunfähigen Zustand davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer den einschlägigen
Tatbestand nach Art. 16c Abs. 1 lit. c SVG nicht erfüllte, und dass somit dieses Ereignis vom
19. Juni 2016 nicht als schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften qualifiziert
werden kann;
dass ferner auch die Hinderung einer Amtshandlung und das Nichtbeachten des Verbotssignals
keine schweren Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften darstellen: Die
Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 des Schweizerischen Strafgesetzbuches
vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) stellt keine Widerhandlung gegen die Strassenver-
kehrsvorschriften dar (vgl. auch STRATENWERTH/WOHLERS, Handkommentar StGB, 3. Aufl. 2013,
Art. 286 N. 3, wonach Art. 91a SVG dem Art. 286 StGB als speziellere Norm vorgeht). Zudem wird
nach Art. 16 Abs. 2 SVG lediglich bei Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, bei
denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG; SR 741.03)
ausgeschlossen ist, der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen; dies ist
hinsichtlich der Nichtbeachtung des Verbotssignals nicht der Fall, da dieses lediglich zu einer
Busse gemäss der Ordnungsbussenverordnung vom 4. März 1996 (OBV; SR 741.031) führte;
dass damit keine erneute (dritte) schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften
vorliegt und mithin die Voraussetzungen von Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG – wonach der
Führerausweis nach einer schweren Widerhandlung auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für
zwei Jahre, entzogen wird, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis zweimal
wegen schweren Widerhandlungen entzogen war – nicht erfüllt sind;
dass jedoch aufgrund der vorliegenden Arztzeugnisse davon auszugehen ist, dass der Beschwer-
deführer möglicherweise an einer bipolaren affektiven Störung leidet (vgl. insbesondere den Arzt-
bericht von Dr. I.________ vom 4. Juli 2016, die eine bipolare affektive Störung diagnostizierte und
darlegte, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig eine manische Episode mit psychotischen
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Symptomen durchleide; vgl. auch den undatierten Bericht von Dr. med. J.________, vom
Beschwerdeführer am 17. Mai 2017 eingereicht, wonach der Beschwerdeführer vom 8. August
2016 bis zum 30. Dezember 2016 teilstationär bei ihm in psychiatrischer Behandlung war und seit
dem 1. Januar 2017 bis auf weiteres von ihm ambulant psychiatrisch weiterbehandelt werde);
dass die Vorinstanz demnach im Rahmen eines neuen Administrativverfahrens insbesondere zu
prüfen haben wird, ob der Beschwerdeführer möglicherweise im Sinne von Art. 16d Abs. 1 SVG
nicht fahrgeeignet ist, da seine körperliche bzw. psychische Leistungsfähigkeit nicht oder nicht
mehr ausreicht, um ein Motorfahrzeug sicher zu führen (vgl. hierzu in verfahrensrechtlicher
Hinsicht insbesondere BGE 139 II 95 E. 3.5; zu einem Sicherungsentzug infolge einer bipolaren
Störung vgl. namentlich den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen
vom 8. Januar 2015: Demnach sei bei rezidivierenden depressiven Störungen und bipolaren
[manisch-depressiven]
Erkrankungen
hinsichtlich
der
Fahrfähigkeit
eine
ausreichende
Beobachtungszeit von in der Regel mindestens einem Jahr nach weitgehender Symptomfreiheit
erforderlich). Der Vorinstanz wird es auch obliegen, ggf. für die Dauer eines entsprechenden
Verfahrens betreffend einen möglichen Sicherungsentzug vorsorgliche Massnahmen zu prüfen;
dass damit im Ergebnis die Beschwerde im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen ist. Die
angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache ist zu neuem Entscheid im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen;
dass bei diesem Verfahrensausgang der Beschwerdeführer als obsiegende Partei gilt. Es werden
demnach keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 133 VRG) und der vom Be-
schwerdeführer geleistete Kostenvorschuss wird ihm zurückerstattet;
dass der Beschwerdeführer zudem Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 137 Abs. 1
VRG), welche der Vorinstanz auferlegt wird. Die eingereichte Kostennote basiert insbesondere auf
einem zu hohen Stundenansatz von CHF 260.- (anstatt CHF 250.-), und der ausgewiesene
Aufwand erscheint mit Blick auf die relative Komplexität der Angelegenheit überhöht. Ex aequo et
bono ist damit die Parteientschädigung auf CHF 2'800.- (Honorar und Auslagen; inkl. 8 % MwSt.,
ausmachend CHF 207.40.-) festzusetzen (vgl. Art. 11 TarifVJ).
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
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erkennt der Hof:
I.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und die
angefochtene Verfügung wird aufgehoben.
II.
Die Sache wird zur erneuten Prüfung und ggf. zu neuem Entscheid im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
III.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvor-
schuss in der Höhe von CHF 600.- wird diesem zurückerstattet.
IV.
Die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr wird verpflichtet,
Rechtsanwalt Thomas Zbinden eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 2'800.- (inkl.
MwSt. von CHF 207.40.-) zu bezahlen.
V.
Zustellung.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht
eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten und der Parteient-
schädigung ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig,
sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG).
Freiburg, 24. Mai 2017/dgr
Präsidentin
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