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603 2016 160

Freiburg · 2017-05-24 · Deutsch FR

Urteil des III. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Strassenverkehr und Transportwesen

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC

Kantonsgericht KG

Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg

T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01

www.fr.ch/tc

Pouvoir Judiciaire PJ

Gerichtsbehörden GB

603 2016 160

Urteil vom 24. Mai 2017

III. Verwaltungsgerichtshof

Besetzung

Präsidentin:

Anne-Sophie Peyraud

Richter:

Johannes Frölicher

Dominique Gross

Gerichtsschreiber-Praktikant:

Elio Lopes

Parteien

A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas

Zbinden

gegen

KOMMISSION FÜR ADMINISTRATIVMASSNAHMEN IM STRASSEN-

VERKEHR, Vorinstanz

Gegenstand

Strassenverkehr und Transportwesen

Sicherungsentzug

Beschwerde vom 31. August 2016 gegen die Verfügung vom 18. August

2016

Kantonsgericht KG

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In Anbetracht dessen,

dass A.________ (Beschwerdeführer), geboren im Jahr 1985, seit dem Jahr 2006 namentlich den

Führerausweis

der

Kategorie

B

besitzt.

Im

automatisierten

Datensystem

für

Admi-

nistrativmassnahmen (ADMAS; vgl. Art. 104b des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über

den Strassenverkehr [SVG; SR 741.01] und die ADMAS-Register-Verordnung vom 18. Oktober

2000 [SR 741.55]) ist er mit zwei schweren Widerhandlungen in den Jahren 2010 und 2011

verzeichnet;

dass der Beschwerdeführer am 19. Juni 2016 in B.________ über die C.________ fuhr und bei

D.________ das dortige Fahrverbot missachtete. Aus dem Anzeigerapport der Kantonspolizei

Bern vom 22. Juni 2016 ergibt sich, dass er sodann bei E.________ zur Kontrolle angehalten

wurde. Bei dieser Kontrolle sei er verwirrt und sehr nervös gewesen. Er habe insbesondere

angegeben, dass er sich Sorgen um seine Eltern mache und diese überall suche. Ein normales

Gespräch mit dem Beschwerdeführer sei kaum möglich gewesen. Er sei sehr unkonzentriert

gewesen und habe kaum auf gestellte Fragen antworten können. Der Beschwerdeführer habe

angegeben, dass er täglich die Medikamente Zyprexa und Lithiofor zu sich nehme. Nachdem ein

Drogenschnelltest negativ ausgefallen war, sollte gemäss dem Anzeigerapport eine ärztliche

Untersuchung im F.________ durchgeführt werden. Dort sei der Beschwerdeführer – während die

erforderlichen Formulare ausgefüllt wurden – völlig unerwartet nach draussen geflüchtet. Nach

wenigen Metern konnte er vom Polizeibeamten angehalten und zurück ins Spital gebracht werden.

Die untersuchende Ärztin habe in der Folge eine Konsultation bei einem Notfallpsychiater im

G.________ angeordnet, woraufhin diese Psychiaterin ihrerseits einen fürsorgerischen Freiheits-

entzug anordnete. Der Beschwerdeführer sei folglich von der Sanitätspolizei Bern und einer

Polizeipatrouille in die Psychiatrie H.________ gebracht worden. Die telefonische Rückfrage bei

der Mutter des Beschwerdeführers habe später ergeben, dass sie am 18. Juni 2016 wegen eines

Streits mit ihm die Polizei gerufen habe. Da die Polizei nichts habe machen können, sei sie noch in

der gleichen Nacht aus Angst vor ihrem Sohn zur Tochter geflüchtet;

dass die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (Vorinstanz) infolge

dieses Ereignisses ein Administrativverfahren eröffnete. Mit Verfügung vom 23. Juni 2016 wurde

der Beschwerdeführer aufgefordert, innerhalb einer Frist von 20 Tagen ein Arztzeugnis

einzureichen, welches bestätigt, dass er physisch wie psychisch in der Lage ist, mit aller Sicherheit

ein Motorfahrzeug zu lenken, und das bestätigt, dass keine Medikamentenabhängigkeit besteht.

Weiter wurde verfügt, dass der Führerausweis – den die Polizei dem Beschwerdeführer beim

Ereignis vom 19. Juni 2016 abgenommen hatte – in der Zwischenzeit und bis zur Abklärung eines

eventuellen Ausschlussgrundes nicht zurückerstattet wird;

dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz daraufhin ein Arztzeugnis von Dr. med. I.________

vom 4. Juli 2016 zukommen liess. Gemäss diesem Arztzeugnis sei der Beschwerdeführer seit dem

19. Juni 2016 krankheitsbedingt nicht in der Lage, ein Fahrzeug zu führen, und diese Situation

werde so lange bestehen, bis die akute Phase der Erkrankung abgeklungen ist. Es habe zum

Zeitpunkt der stationären Aufnahme keine Krankheitseinsicht und ein vermindertes Urteils- und

Kritikvermögen bestanden. Eine medikamentöse Behandlung mit Lithium werde auch in Zukunft

zur Erhaltung der Gesundheit erforderlich sein, diese Medikation "sollte die Fahrtüchtigkeit nicht

beeinträchtigen". Eine Medikamentenabhängigkeit bestehe nicht;

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dass die Vorinstanz sodann am 18. August 2016 den Entzug des Führerausweises auf

unbestimmte Dauer, Mindestdauer der Sperrfrist 24 Monate, gerechnet ab dem 19. Juni 2016,

verfügte. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, dass gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. c SVG

eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begehe, wer wegen

Betäubungs- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen fahrunfähig ist und in diesem

Zustand ein Motorfahrzeug führt, und dass nach Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG ein Entzug auf

unbestimmte Dauer, mindestens aber für zwei Jahre, verfügt wird, da der Führerausweis in den

vorangegangenen zehn Jahren bereits zweimal wegen schweren Widerhandlungen entzogen war.

Weiter verfügte die Vorinstanz, dass der Führerausweis nach Ablauf der Mindestentzugsdauer

wiedererteilt wird, wenn der Beschwerdeführer mittels eines Fahreignungsgutachtens, erstellt

durch einen Arzt mit dem Titel "Verkehrsmediziner SGRM" (oder mit einem als gleichwertig

anerkannten Titel), nachweist, dass er fahrgeeignet ist. Schliesslich hat die Vorinstanz einer

allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen;

dass der Beschwerdeführer hiergegen am 31. August 2016, ergänzt am 12. September 2016,

Beschwerde an das Kantonsgericht erhob. In der Hauptsache beantragte er insbesondere, die

angefochtene Verfügung aufzuheben und auf den Erlass einer Administrativmassnahme zu

verzichten. Zudem ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; der Führer-

ausweis sei ihm unverzüglich auszuhändigen;

dass die Vorinstanz am 6. Oktober 2016 die Abweisung der Beschwerde beantragte;

dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenentscheid vom 20. Oktober 2016 das Gesuch des

Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abwies und das

Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens sistierte;

dass das Regionalgericht Bern-Mittelland den Beschwerdeführer mit Urteil vom 4. Mai 2017 von

der Anschuldigung des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, angeblich begangen am 19. Juni 2016,

freigesprochen hat. Er wurde jedoch wegen der Hinderung einer Amtshandlung und der einfachen

Verkehrsregelverletzung (Nichtbeachten des Signals "Verbot für Motorwagen und Motorräder"),

beides begangen am 19. Juni 2016 in B.________, schuldig gesprochen. Dieses Urteil wurde nicht

schriftlich begründet und ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. zum Ganzen auch das

Schreiben des Beschwerdeführers vom 17. Mai 2017);

erwägend,

dass das Kantonsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist (Art. 12 des kantonalen

Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassen-

verkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes

vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist

zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991

über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten

(Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die

Beschwerde ist daher einzutreten;

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dass mit der Beschwerde an das Kantonsgericht die Verletzung des Rechts einschliesslich Über-

schreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung

des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann, die Rüge der Unangemessenheit aber

vorliegend ausgeschlossen ist (Art. 77 f. VRG);

dass gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG der Führerausweis nach einer schweren Widerhandlung

auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, entzogen wird, wenn in den vorangegange-

nen zehn Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen entzogen war;

dass letzteres Kriterium vorliegend erfüllt ist, da dem Beschwerdeführer in den Jahren 2010 und

2011 (Datum der Verfügungen) der Führerausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen

entzogen war;

dass hinsichtlich der erneuten (dritten) Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften

darauf hinzuweisen ist, dass nach Art. 16c Abs. 1 lit. c SVG eine schwere Widerhandlung begeht,

wer wegen Betäubungs- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen fahrunfähig ist und

in diesem Zustand ein Motorfahrzeug führt;

dass das Regionalgericht Bern-Mittelland den Beschwerdeführer mit Urteil vom 4. Mai 2017 von

der Anschuldigung des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, angeblich begangen am 19. Juni 2016,

freigesprochen hat. Er wurde vielmehr (lediglich) wegen der Hinderung einer Amtshandlung und

der einfachen Verkehrsregelverletzung (Nichtbeachten des Signals "Verbot für Motorwagen und

Motorräder"), beides begangen am 19. Juni 2016, schuldig gesprochen;

dass das schweizerische Recht im Bereich der Ahndung von Straftaten betreffend den Strassen-

verkehr das System des Dualismus von Straf- und Administrativverfahren kennt: Der Strafrichter

spricht die von den Strafbestimmungen des SVG (Art. 90 ff. SVG) und vom Strafgesetzbuch vor-

gesehenen Strafsanktionen aus (Busse, Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit oder Freiheitsstrafe),

während die zuständigen Administrativbehörden über die in den Art. 16 ff. SVG vorgesehenen

Administrativmassnahmen (Verwarnung oder Entzug des Führerausweises) entscheiden (BGE

137 I 363 E. 2.3). Eine gewisse Koordination dieser beiden Verfahren drängt sich demnach auf

(BGE 139 II 95 E. 3.2);

dass die Rechtsprechung somit festlegte, dass grundsätzlich die Verwaltungsbehörde, die über

einen Führerausweisentzug entscheidet, nicht von den Sachverhaltsfeststellungen eines rechts-

kräftigen Strafurteils abweichen darf. Die Rechtssicherheit gebietet zu vermeiden, dass die Unab-

hängigkeit des Straf- und des Verwaltungsrichters zu entgegengesetzten Urteilen führt, die auf der

Grundlage des gleichen Sachverhalts ergehen (BGE 137 I 363 E. 2.3.2). Die Verwaltungsbehörde

kann nur vom Strafurteil abweichen, wenn sie in der Lage ist, ihren Entscheid auf Sachverhalts-

feststellungen zu stützen, die dem Strafrichter unbekannt sind oder die von diesem nicht berück-

sichtigt wurden, wenn neue Beweise bestehen, deren Würdigung zu einem anderen Ergebnis

führt, wenn die Beurteilung durch den Strafrichter klar dem festgestellten Sachverhalt widerspricht

oder wenn der Strafrichter nicht alle Rechtsfragen geklärt hat, insbesondere diejenigen, welche die

Verletzung der Strassenverkehrsregeln betreffen (BGE 129 II E. 2.4; 105 Ib 18 E. 1a; 139 II 95

E. 3.2);

dass sich die vorliegend von der Vorinstanz ausgesprochene Massnahme auf Art. 16c Abs. 1 lit. c

SVG in Verbindung mit dessen Abs. 2 lit. d stützt. Nach der zweitgenannten Bestimmung gilt der

Lenker – aufgrund der zwei in den vergangenen zehn Jahren begangenen Vortaten, die schwere

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Widerhandlungen im Sinne von Art. 16c Abs. 1 SVG darstellen – generell als fahrunfähig; dies

wegen der Gefahr, die er für die anderen Verkehrsteilnehmer darstellt. Die verfügte Massnahme

stellt demnach nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einen Sicherungsentzug dar (BGE

139 II 95 E. 3.4.1 und 3.4.2);

dass im Gegensatz zum Sicherungsentzug gemäss Art. 16d SVG die Massnahme nach Art. 16c

Abs. 2 lit. d SVG keine genaue Untersuchung der Fahruntauglichkeit vorsieht, sondern einzig auf

der Fiktion beruht, die sich aus dem Vorliegen einer schweren Widerhandlung gegen das SVG

ergibt und sich zu weiteren Widerhandlungen, die innert der vom Gesetz vorgesehenen Frist von

zehn Jahren begangen wurden, anreiht. Somit ist, wie beim Warnungsentzug, die relevante Frage,

ob eine (neue) Widerhandlung begangen wurde, und nicht, ob die beteiligte Person immer noch

fahrtauglich ist. In diesem Zusammenhang muss der Grundsatz der Koordination des Straf- und

des Administrativverfahrens massgebend sein. Ausserdem stellt der automatische Entzug des

Führerausweises auf unbestimmte Zeit – auch wenn er nicht vorrangig einen Strafzweck hat –

zweifellos einen schweren Eingriff in die Privatsphäre des Betroffenen dar. Eine Massnahme auf

der Grundlage von Tatsachen zu treffen, die vom Strafrichter wegen ihrer rechtswidrigen Erlan-

gung ausgeschlossen wurden, verstösst daher gegen die Rechtssicherheit, die das Prinzip der

Koordination des Strafverfahrens und des Administrativverfahrens gerade zu bewahren bezweckt

(BGE 139 II 95 E. 3.4.3);

dass nach dem Vorgesagten aufgrund des Freispruchs im Strafverfahren betreffend das Fahren in

fahrunfähigen Zustand davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer den einschlägigen

Tatbestand nach Art. 16c Abs. 1 lit. c SVG nicht erfüllte, und dass somit dieses Ereignis vom

19. Juni 2016 nicht als schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften qualifiziert

werden kann;

dass ferner auch die Hinderung einer Amtshandlung und das Nichtbeachten des Verbotssignals

keine schweren Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften darstellen: Die

Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 des Schweizerischen Strafgesetzbuches

vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) stellt keine Widerhandlung gegen die Strassenver-

kehrsvorschriften dar (vgl. auch STRATENWERTH/WOHLERS, Handkommentar StGB, 3. Aufl. 2013,

Art. 286 N. 3, wonach Art. 91a SVG dem Art. 286 StGB als speziellere Norm vorgeht). Zudem wird

nach Art. 16 Abs. 2 SVG lediglich bei Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, bei

denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG; SR 741.03)

ausgeschlossen ist, der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen; dies ist

hinsichtlich der Nichtbeachtung des Verbotssignals nicht der Fall, da dieses lediglich zu einer

Busse gemäss der Ordnungsbussenverordnung vom 4. März 1996 (OBV; SR 741.031) führte;

dass damit keine erneute (dritte) schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften

vorliegt und mithin die Voraussetzungen von Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG – wonach der

Führerausweis nach einer schweren Widerhandlung auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für

zwei Jahre, entzogen wird, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis zweimal

wegen schweren Widerhandlungen entzogen war – nicht erfüllt sind;

dass jedoch aufgrund der vorliegenden Arztzeugnisse davon auszugehen ist, dass der Beschwer-

deführer möglicherweise an einer bipolaren affektiven Störung leidet (vgl. insbesondere den Arzt-

bericht von Dr. I.________ vom 4. Juli 2016, die eine bipolare affektive Störung diagnostizierte und

darlegte, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig eine manische Episode mit psychotischen

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Symptomen durchleide; vgl. auch den undatierten Bericht von Dr. med. J.________, vom

Beschwerdeführer am 17. Mai 2017 eingereicht, wonach der Beschwerdeführer vom 8. August

2016 bis zum 30. Dezember 2016 teilstationär bei ihm in psychiatrischer Behandlung war und seit

dem 1. Januar 2017 bis auf weiteres von ihm ambulant psychiatrisch weiterbehandelt werde);

dass die Vorinstanz demnach im Rahmen eines neuen Administrativverfahrens insbesondere zu

prüfen haben wird, ob der Beschwerdeführer möglicherweise im Sinne von Art. 16d Abs. 1 SVG

nicht fahrgeeignet ist, da seine körperliche bzw. psychische Leistungsfähigkeit nicht oder nicht

mehr ausreicht, um ein Motorfahrzeug sicher zu führen (vgl. hierzu in verfahrensrechtlicher

Hinsicht insbesondere BGE 139 II 95 E. 3.5; zu einem Sicherungsentzug infolge einer bipolaren

Störung vgl. namentlich den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen

vom 8. Januar 2015: Demnach sei bei rezidivierenden depressiven Störungen und bipolaren

[manisch-depressiven]

Erkrankungen

hinsichtlich

der

Fahrfähigkeit

eine

ausreichende

Beobachtungszeit von in der Regel mindestens einem Jahr nach weitgehender Symptomfreiheit

erforderlich). Der Vorinstanz wird es auch obliegen, ggf. für die Dauer eines entsprechenden

Verfahrens betreffend einen möglichen Sicherungsentzug vorsorgliche Massnahmen zu prüfen;

dass damit im Ergebnis die Beschwerde im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen ist. Die

angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache ist zu neuem Entscheid im Sinne der

Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen;

dass bei diesem Verfahrensausgang der Beschwerdeführer als obsiegende Partei gilt. Es werden

demnach keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 133 VRG) und der vom Be-

schwerdeführer geleistete Kostenvorschuss wird ihm zurückerstattet;

dass der Beschwerdeführer zudem Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 137 Abs. 1

VRG), welche der Vorinstanz auferlegt wird. Die eingereichte Kostennote basiert insbesondere auf

einem zu hohen Stundenansatz von CHF 260.- (anstatt CHF 250.-), und der ausgewiesene

Aufwand erscheint mit Blick auf die relative Komplexität der Angelegenheit überhöht. Ex aequo et

bono ist damit die Parteientschädigung auf CHF 2'800.- (Honorar und Auslagen; inkl. 8 % MwSt.,

ausmachend CHF 207.40.-) festzusetzen (vgl. Art. 11 TarifVJ).

(Dispositiv auf der nächsten Seite)

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erkennt der Hof:

I.

Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und die

angefochtene Verfügung wird aufgehoben.

II.

Die Sache wird zur erneuten Prüfung und ggf. zu neuem Entscheid im Sinne der

Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

III.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvor-

schuss in der Höhe von CHF 600.- wird diesem zurückerstattet.

IV.

Die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr wird verpflichtet,

Rechtsanwalt Thomas Zbinden eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 2'800.- (inkl.

MwSt. von CHF 207.40.-) zu bezahlen.

V.

Zustellung.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht

eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten und der Parteient-

schädigung ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig,

sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG).

Freiburg, 24. Mai 2017/dgr

Präsidentin

Gerichtsschreiber-Praktikant