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603 2016 143

Freiburg · 2016-10-05 · Deutsch FR

Entscheid des III. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Strassenverkehr und Transportwesen

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2016 143 Urteil vom 5. Oktober 2016 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Stellvertretende Präsidentin: Marianne Jungo Richter: Johannes Frölicher Dominique Gross Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Sophie Allred Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen KOMMISSION FÜR ADMINISTRATIVMASSNAHMEN IM STRASSEN- VERKEHR, Vorinstanz Gegenstand Strassenverkehr und Transportwesen Entzug des Führerausweises, Warnungsentzug Beschwerde vom 18. August 2016 gegen die Verfügung vom 4. August 2016

Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 In Anbetracht dessen, dass A.________ (Beschwerdeführer), geboren im Jahr 1960, seit dem Jahr 1979 insbesondere den Führerausweis der Kategorie B besitzt und seit dem Jahr 1986 zudem jenen der Kategorie A. Im automatisierten Datensystem für Administrativmassnahmen (ADMAS; vgl. Art. 104b des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr [SVG; SR 741.01] und die ADMAS-Register-Verordnung vom 18. Oktober 2000 [SR 741.55]) ist er mit einer schweren Widerhandlung im Jahr 2015 verzeichnet; dass der Beschwerdeführer am 2. Juli 2016 auf der B.________ in C.________ einen Selbstunfall mit seinem Motorrad hatte, wobei er schwere Verletzungen davontrug und mit der Ambulanz ins D.________ überführt werden musste; dass die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (Vorinstanz) dem Beschwerdeführer in Folge dieses Ereignisses mit Verfügung vom 4. August 2016 den Führerausweis für die Dauer von vier Monaten entzogen hat; dies wegen Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse und Nichtbeherrschen des Fahrzeuges mit Unfallfolge, welches die Vorinstanz als mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften qualifizierte. Da der Beschwerdeführer im Anschluss an das Unfallereignis am 7. Juli 2016 den Führerausweis bereits freiwillig hinterlegt hat, hielt die Vorinstanz fest, dass die verfügte Entzugsdauer ab dem 7. Juli 2016 bis und mit dem 6. November 2016 dauert; dass der Beschwerdeführer am 18. August 2016 gegen diese Verfügung Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben hat und insbesondere beantragte, ihm sei basierend auf einer leichten anstelle einer mittelschweren Widerhandlung der Führerausweis lediglich für einen Monat zu entziehen. Zur Begründung hielt er insbesondere fest, dass er verunfallte, weil plötzlich ein Vogel in der Grösse einer Amsel auf Höhe der Motorrad-Lampe aus dem Gebüsch geflogen sei; er sei deshalb erschrocken und habe ausweichen wollen. Er vermute, dass er in der leichten Rechtskurve auf dem geflickten Teerbelag ausrutschte; dadurch sei er ins Schleudern geraten und gestürzt. Die entgegenkommende Autofahrerin, welche sodann die Ambulanz gerufen habe, habe ein Ausschwenken des Vorderrades beobachten können. Andere Verkehrsteilnehmer seien – auch mit Blick auf die übersichtliche Strecke – nicht gefährdet worden. Seine Geschwindigkeit sei den Umständen angepasst gewesen (ca. 50-60 km/h bei einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h). Der Beschwerdeführer legte ferner dar, dass er gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, vom 5. August 2016 Einsprache erhoben habe; dieses Verfahren sei noch nicht abgeschlossen; dass die Vorinstanz mit Stellungnahme vom 7. September 2016 die Abweisung der Beschwerde beantragte und auf die angefochtene Verfügung verwies; dass der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht am 23. September 2016 die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. September 2016 übermittelt hat, aus der sich insbesondere ergibt, dass das strafrechtliche Verfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt wurde; dass die Vorinstanz mit Stellungnahme vom 3. Oktober 2016 erneut die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 erwägend, dass das Kantonsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist (Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassen- verkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG), die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG) und der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten; dass mit der Beschwerde an das Kantonsgericht die Verletzung des Rechts einschliesslich Über- schreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann, die Rüge der Unangemessenheit aber vorliegend ausgeschlossen ist (Art. 77 f. VRG); dass sich aufgrund der Beschwerde insbesondere die Frage stellt, ob die Vorinstanz das Unfallereignis vom 2. Juli 2016 zu Recht als eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften qualifizierte oder ob vielmehr eine leichte Widerhandlung vorlag; dass laut Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, sofern ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein (BGE 135 II 138). Nur in besonders leichten Fällen kann nach Art. 16a Abs. 4 SVG auf jegliche Massnahme verzichtet werden. Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Sie stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben sind. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (Urteil BGer 1C_746/2013 vom

12. Dezember 2013 E. 2.3). Ist die Verletzung von Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Ob eine solche vorliegt, hängt von den jeweiligen Verhältnissen des Einzelfalls ab (BGE 135 II 138 E. 2.2.2 f.; 131 IV 133 E. 3.2); dass gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG nach einer mittelschweren Widerhandlung der Führerausweis für mindestens vier Monate entzogen wird, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen war. Hingegen wird der Führerausweis gemäss Art. 16a Abs. 2 SVG nach einer leichten Widerhandlung für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde. Dem Beschwerdeführer war der Führerausweis bereits mit Verfügung vom 3. September 2015 infolge einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Geschwindigkeitsüber- schreitung) entzogen worden;

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 dass nach Strassenverkehrsdelikten das Strafgericht über die strafrechtlichen Sanktionen (Freiheitsstrafe, Geldstrafe, Busse) befindet und die Verwaltungsbehörde in einem separaten Verfahren über Administrativmassnahmen (insbesondere Führerausweisentzüge, Verwarnungen). Die Zweispurigkeit des Verfahrens ist zulässig, kann aber – bei fehlender Koordination – dazu führen, dass derselbe Lebensvorgang zu voneinander abweichenden Sachverhaltsdarstellungen von Verwaltungs- und Justizbehörden führt und die erhobenen Beweise abweichend gewürdigt und rechtlich beurteilt werden. Um dieser Gefahr entgegenzuwirken, hat die Verwaltungsbehörde im Interesse von Rechtseinheit und Rechtssicherheit gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich mit ihrem Entscheid zuzuwarten, bis ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt. Denn das Strafverfahren bietet durch die verstärkten Mitwirkungsrechte des Beschuldigten, die umfassenderen persönlichen und sachlichen Ermittlungsinstrumente sowie die weiterreichenden prozessualen Befugnisse besser Gewähr dafür, dass das Ergebnis der Sachverhaltsermittlung näher bei der materiellen Wahrheit liegt als im nicht durchwegs derselben Formstrenge unterliegenden Verwaltungsverfahren (BGE 119 Ib 158 E. 2c/bb und E. 3c/bb; 123 II 97 E. 3c/aa). Die Verwaltungsbehörde darf nach konstanter Rechtsprechung von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil nur dann abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zu Grunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren oder die er nicht beachtet hat, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, wenn die Beweiswürdigung durch den Strafrichter den feststehenden Tatsachen klar widerspricht, oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat (BGE 124 II 103 E. 1c). In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts – namentlich auch des Verschuldens – ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (Urteil BGer 1C_169/2014 vom 18. Februar 2015 E. 2.2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung); dass vorliegend der Sachverhalt vom Beschwerdeführer teilweise bestritten wird, und die Vorinstanz demnach verpflichtet gewesen wäre, mit ihrem Entscheid zuzuwarten, bis ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt, so dass sich an sich eine Rückweisung der Angelegenheit aufgedrängt hätte (vgl. hierzu BGE 119 Ib 158 E. 2c/bb; WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, Vorbemerkungen zu Art. 16 ff. SVG N. 13, mit Hinweisen; vgl. auch Urteil KG FR 603 2016 107 vom 11. Juli 2016); dass indes zwischenzeitlich die Staatsanwaltschaft am 21. September 2016 das strafrechtliche Verfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt hat. Die Staatsanwaltschaft begründet diese Einstellung damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Unfalls diverse Verletzungen erlitten hat, welche eine operative Versorgung benötigten. Er war zudem vom 2. Juli 2016 bis am

12. August 2016 arbeitsunfähig. Die Staatsanwaltschaft stellte deshalb fest, dass der Beschwerdeführer durch diesen Verkehrsunfall selber schwer betroffen war. Eine Bestrafung erschien deshalb unangemessen und das Verfahren wurde namentlich gestützt auf Art. 54 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) eingestellt. Damit hat die Strafbehörde vor der Klärung der Schuldfrage auf die Strafverfolgung verzichtet und sich dementsprechend in ihrer Verfügung auch nicht zu einer möglichen Erfüllung oder einer eindeutigen Nichterfüllung von Straftatbeständen geäussert; dass nach der Rechtsprechung Warnungsentzüge und Verwarnungen wegen Verletzung von Verkehrsregeln der Besserung des Fahrers und der Bekämpfung von Rückfällen dienen. Der

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 vorübergehende Entzug des Führerausweises soll eine fühlbare Warnung an jene Motorfahrzeuglenker sein, die es an Sorgfalt und Rücksichtnahme im Strassenverkehr fehlen lassen. Der Massnahme kommt damit primär ein erzieherischer und präventiver Charakter zu. Der fehlbare Lenker soll zu mehr Sorgfalt und Verantwortung erzogen und dadurch von weiteren Verkehrsdelikten abgehalten werden (vgl. BGE 128 II 173 E. 3b; 141 II 220 E. 3.1.2; BSK SVG- RÜTSCHE, 2014, vor Art. 16-17a N. 35). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung stellt sich deshalb die Frage, ob sich die Anordnung einer Massnahme zur Ermahnung und Besserung des fehlbaren Fahrzeuglenkers überhaupt noch rechtfertigen lässt, da der Entzug des Führerausweises beziehungsweise die Erteilung einer Verwarnung – dem gesetzgeberischen Ziel entsprechend – geeignet sein muss und den Betroffenen nicht übermässig belasten darf. Unverhältnismässig müsste in diesem Sinne unter anderem eine Massnahme erscheinen, die im Einzelfall nicht zum Ziel führen kann oder nicht mehr nötig ist (vgl. BGE 120 Ib 504 E. 4e; 118 Ib 229 E. 3). In der Lehre wird überwiegend die Auffassung vertreten, der Warnungsentzug sei eine repressive Massnahme und der Sache nach eine Strafe. Das Bundesgericht geht davon aus, dass der Führerausweisentzug mit der Strafe in verschiedener Hinsicht grosse Ähnlichkeiten aufweise, auch wenn er eine von der strafrechtlichen Sanktion unabhängige Verwaltungsmassnahme sei (vgl. BGE 133 II 331 E. 4.2; 121 II 22 E. 2a). Im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom

4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ist der Strafcharakter des Warnungsentzuges jedenfalls zu bejahen (BGE 121 II 22 E. 2a und 3b; 131 II 331 E. 4.2; vgl. WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussen- gesetz, 2. Aufl. 2015, Vorbemerkungen zu Art. 16 ff. SVG N. 5); dass es sich daher nach der Rechtsprechung rechtfertigt, in gewissen Fällen auch im Admini- strativmassnahmeverfahren auf Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB zurückzugreifen, so beispielsweise bei der Frage der Anwendung des milderen Rechts (BGE 104 Ib 87 E. 2), beim Notstand (Urteil BGer 1C_345/2012 vom 17. Januar 2013 E. 2.1), bei der Zurechnungs- oder (heute) Schuldfähigkeit (Urteil BGer 6A.56/1999 vom 9. März 2000 E. 3b), beim Zusammenfallen mehrerer Entzugsgründe (BGE 122 II 280 E. 5b), bei der Verjährung (BGE 120 Ib 504) und insbesondere auch in Fällen, in denen der fehlbare Fahrzeuglenker durch die Folgen seines verkehrswidrigen Verhaltens besonders schwer betroffen ist, beispielsweise wegen mangelnden Versicherungsschutzes oder schwerer Verletzungen (Urteil BGer 6A.24/2004 vom 18. Juni 2004 E. 2; BGE 118 Ib 229 E. 3); dass demnach unter Umständen wie erwähnt auch der Verzicht auf einen Führerausweisentzug zu Warnzwecken in Betracht kommen kann, dies aus Gründen, die analog zum Strafrecht eine Strafbefreiung rechtfertigen, sei es wegen Betroffenheit des Täters durch seine Tat gemäss Art. 54 StGB oder infolge Notstandes oder Notstandshilfe nach den Art. 17 ff. StGB (siehe Urteil BGer 1C_83/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 2.1; 1C_593/2013 vom 25. Juni 2013 E. 2; beide mit Hinweisen; WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz,

2. Aufl. 2015, Art. 16 SVG N. 30, mit weiteren Hinweisen). Damit ist es in Ausnahmefällen – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz in der Stellungnahme vom 3. Oktober 2016 – zulässig, die im SVG vorgesehene Mindestentzugsdauer bei Vorliegen schwerer Betroffenheit im Sinne von Art. 54 StGB zu unterschreiten (vgl. auch Entscheid der Verwaltungsrekurskommission SG vom

7. Januar 2016 E. 3). Im Strafverfahren kommt Art. 54 StGB beispielsweise bei Körperverletzungen des Täters und seelischem Leiden durch die Verletzung oder (fahrlässige) Tötung einer dem Täter nahestehenden Person zum Tragen. Unmittelbare Betroffenheit kann auch bei einem Vermögensschaden gegeben sein. Nicht unmittelbar sind Folgen, welche sich aus der

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 Ergreifung der Massnahme selbst ergeben. Die Schwere der Betroffenheit ist mit der angemessenen Strafe zu vergleichen. Es ist auch möglich, die Strafe nach freiem Ermessen zu mildern, wenn die Schuld des Täters grösser erscheint als das für diesen faktisch eingetretene Übel (TRECHSEL/PIETH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 54 N. 2 ff.); dass vorliegend gemäss der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. September 2016 der Beschwerdeführer aufgrund des Unfalls diverse Verletzungen erlitten hat, welche eine operative Versorgung benötigten, und dass er zudem vom 2. Juli 2016 bis am 12. August 2016 arbeitsunfähig war. Entsprechend wurde auch im Polizeirapport festgehalten, dass der Beschwerdeführer beim Unfall schwer verletzt wurde und mit der Ambulanz ins E.________ überführt werden musste. Ferner trägt der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom

23. September 2016 durchaus glaubhaft vor, dass er (nach wie vor) in physiotherapeutischer Behandlung sei. Das Übel der Tatfolgen, d.h. die erlittenen Verletzungen und deren Folgen, sind demnach ungleich grösser als der von der Vorinstanz ausgesprochene Führerausweisentzug für die Dauer von vier Monaten; dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer seinen Führerausweis bereits am 7. Juli 2016 freiwillig hinterlegte und damit inzwischen bereits beinahe drei Monate des Führerausweisentzuges hinter sich hat; dass demnach offen bleiben kann, ob das Ereignis vom 2. Juli 2016 als leichte oder als mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften zu qualifizieren ist. Selbst wenn der Beschwerdeführer in casu eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen hätte, wäre der erzieherische und präventive Effekt bereits eingetreten, weshalb auf den weiteren Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Massnahme verzichtet werden kann; dass damit die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung im Sinne der Erwägungen aufzuheben ist. Der verfügte Entzug des Führerausweises ist demnach mit sofortiger Wirkung aufzuheben; dass bei diesem Verfahrensausgang der Beschwerdeführer als obsiegende Partei gilt. Es werden demnach keine Gerichtskosten erhoben (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 133 VRG) und der vom Be- schwerdeführer geleistete Kostenvorschuss wird ihm zurückerstattet. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 137 VRG).

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 erkennt der Hof: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung wird im Sinne der Erwägungen aufgehoben. Der verfügte Entzug des Führerausweises wird demnach mit sofortiger Wirkung aufgehoben. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Freiburg, 5. Oktober 2016/dgr Stellvertretende Präsidentin Gerichtsschreiberin-Praktikantin