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603 2016 107

Freiburg · 2016-07-11 · Deutsch FR

Entscheid des III. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Strassenverkehr und Transportwesen

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2016 107 Urteil vom 11. Juli 2016 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Johannes Frölicher Dominique Gross Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Natassia Bangerter Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen KOMMISSION FÜR ADMINISTRATIVMASSNAHMEN IM STRASSEN- VERKEHR, Vorinstanz Gegenstand Strassenverkehr und Transportwesen Entzug des Führerausweises und Verlängerung der Probezeit Beschwerde vom 11. Juni 2016 gegen die Verfügung vom 12. Mai 2016

Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 in Anbetracht dessen dass A.________ (Beschwerdeführer), geboren im Jahr 1997, seit dem 14. Dezember 2015 (unter anderem) den Führerausweis der Kategorie B auf Probe besitzt; dass sich dem Polizeibericht vom 29. März 2016 und den einschlägigen Einvernahmeprotokollen des Beschwerdeführers vom 19. März 2016 und von B.________ (Unfallgegner) vom 12. bzw. vom

23. März 2016 insbesondere entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer am 12. März 2016 gegen 17.45 Uhr mit seinem Personenwagen auf dem C.________ von D.________ in Richtung E.________ gefahren ist. Vor dem Abbiegen in die Hauptstrasse nach links hielt der Beschwerdeführer vorerst an. Beim Abbiegen kam es dann zu einer Kollision mit dem auf der Hauptstrasse von links kommenden Fahrzeug des Unfallgegners. Aus den Einvernahmeprotokollen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer namentlich vorbrachte, dass der Unfallgegner auf der Hauptstrasse den Blinker nach rechts gesetzt und abgebremst hatte, um in Richtung D.________ abzubiegen; der Beschwerdeführer sei demnach davon ausgegangen, dass er in die Hauptstrasse einbiegen könne. Dies wird indes vom Unfallgegner – welcher gemäss dem Polizeibericht und den Einvernahmeprotokollen keinen Führerausweis besitzt – bestritten; dass die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (Vorinstanz) dem Beschwerdeführer am 13. April 2016 mitgeteilt hat, dass wegen des vorgenannten Ereignisses ein Administrativverfahren gegen ihn eröffnet wird; dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Stellungnahme vom 25. April 2016 an die Vorinstanz insbesondere nochmals vorbrachte, dass der Unfallgegner seinen Blinker nach rechts gesetzt und abgebremst habe. Er sei demnach davon ausgegangen, dass er in die Hauptstrasse einbiegen kann; ihn treffe folglich am Unfallereignis keine Schuld, zumal der Unfallgegner keinen Führerausweis besass und mithin nicht wusste, wie man sich auf der Strasse verhält; dass die Vorinstanz am 12. Mai 2016 in Folge des erwähnten Ereignisses verfügte, dem Beschwerdeführer den Führerausweis auf Probe für einen Monat zu entziehen, und damit gleichzeitig die Probezeit des auf Probe ausgestellten Führerausweises um ein Jahr verlängerte; dass die Vorinstanz diese Verfügung in tatsächlicher Hinsicht insbesondere damit begründete, dass der Beschwerdeführer am 12. März 2016, um 17.45 Uhr, in D.________ eine Unaufmerksamkeit begangen und den Vortritt beim Verlassen einer Strasse, welche mit dem Signal "Kein Vortritt" angezeigt war, missachtet hatte, was zu einem Unfall führte. Die Vorinstanz qualifizierte dieses Ereignis als mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01), und wies darauf hin, dass gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG nach einer mittelschweren Widerhandlung der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen wird. Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass ein neuer Führerausweis auf Probe ausgestellt wird, wenn der Inhaber des Führerausweises auf Probe eine Widerhandlung begeht, die zum Entzug des Führerausweises führt, und dieser Entzug während der Probezeit endet. Die neue Probezeit ende sodann ein Jahr nach dem Ablaufdatum des entzogenen Führerausweises auf Probe (Art. 15a SVG; Art. 35 Abs. 1 der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [Verkehrszulassungsverordnung; VZV; SR 741.51]);

Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 dass der Beschwerdeführer am 11. Juni 2016 gegen diese Verfügung Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben hat und insbesondere beantragte, die Verfügung aufzuheben. Zur Begründung führte er erneut im Wesentlichen aus, dass der Unfallgegner nach rechts geblinkt und abgebremst habe; er sei deshalb davon ausgegangen, dass der Unfallgegner in Richtung D.________ abbiegen werde und die Hauptstrasse demnach frei sei. Der Fahrer eines hinter ihm befindlichen Fahrzeuges könne diesen Unfallhergang bezeugen. Bisher habe er noch keinen Strafbefehl erhalten; dass die Vorinstanz anlässlich ihrer Stellungnahme vom 4. Juli 2016 insbesondere ausführte, dass sich der Vortrittsbelastete auch dann strafbar mache, wenn sich der Vortrittsberechtigte pflichtwidrig verhält, und dass bereits in der Fahrschule darauf hingewiesen werde, dass man sich auf die Blinkeranzeige des Vortrittsberechtigten nicht verlassen dürfe. Im Übrigen habe die Polizei den Unfallgegner nur wegen Fahrens ohne Führerausweis, nicht aber wegen Mitverantwortung am Unfall, verzeigt. In Würdigung obiger Ausführungen erübrige es sich, das Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils zu sistieren. erwägend

dass das Kantonsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist (Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]); dass mit der Beschwerde an das Kantonsgericht die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann, die Rüge der Unangemessenheit aber vorliegend ausgeschlossen ist (Art. 77 f. VRG); dass der Beschwerdeführer, soweit er mit seiner Beschwerde die Erteilung der aufschiebenden Wirkung beantragte, darauf hinzuweisen ist, dass diese grundsätzlich und insbesondere auch im vorliegenden Fall von Gesetzes wegen besteht (vgl. Art. 84 VRG), und vorliegend durch die Vorinstanz auch nicht entzogen wurde; dass es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu vermeiden gilt, dass derselbe Lebensvorgang zu voneinander abweichenden Sachverhaltsfeststellungen von Verwaltungs- und Justizbehörden führt und die erhobenen Beweise abweichend gewürdigt und rechtlich beurteilt werden. Das Strafverfahren bietet durch die verstärkten Mitwirkungsrechte des Beschuldigten, die umfassenderen persönlichen und sachlichen Ermittlungsinstrumente sowie die weiterreichenden prozessualen Befugnisse besser Gewähr dafür, dass das Ergebnis der Sachverhaltsermittlung näher bei der materiellen Wahrheit liegt als im nicht durchwegs derselben Formstrenge unterliegenden Verwaltungsverfahren. Die Verwaltungsbehörde hat daher – sofern eine Anzeige an den Strafrichter bereits erfolgt oder mit einer solchen zu rechnen ist – grundsätzlich mit ihrem Entscheid zuzuwarten, bis ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt, soweit der Sachverhalt oder die rechtliche Qualifikation des in Frage stehenden Verhaltens für das Verwaltungsverfahren von Bedeutung sind. Ausnahmen sind nur dann zuzulassen, wenn in Bezug auf den Schuldpunkt der in

Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 Frage stehenden SVG-Widerhandlung keinerlei Zweifel bestehen (z.B. Beweis des Fahrens in angetrunkenem Zustand aufgrund einer Blutprobe, deren Ergebnis anerkannt ist). Das Verfahren ist formell nicht einzustellen, sondern auszusetzen oder zu sistieren. Will die Verwaltung nach der Ausfällung des Strafurteils dennoch von diesem abweichen, gelten die durch die Praxis für diese Fälle aufgestellten Grundsätze. Sind die Voraussetzungen für ein (zulässiges) Abweichen hingegen nicht erfüllt, so ist die Verwaltungsbehörde an das rechtskräftige Strafurteil gebunden (BGE 119 Ib 158 E. 2c/bb; vgl. auch WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, Vorbemerkungen zu Art. 16 ff. SVG N. 13, mit Hinweisen; SCHAFFHAUSER, Bericht zu Fragen der Praxis des Strassenverkehrsamtes des Kantons Aargau in den Bereichen Administrativmassnahmen und ärztliche Überprüfung von über 70-jährigen Lenkern, 2008, S. 49 ff.); dass vorliegend der Sachverhalt teilweise bestritten wird und insbesondere unklar ist, ob der Unfallgegner nach rechts geblinkt und abgebremst hat, obwohl dies für das vorliegende Verfahren von Bedeutung ist bzw. möglicherweise sein kann (zum Grundsatz des Vertrauens in die Anzeige oder das Fehlen einer Richtungsänderung, nach dem insbesondere – wer aus einer Nebenstrasse in eine Hauptstrasse abbiegen will – grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass der von links kommende Fahrzeuglenker, der seinen rechten Blinker gestellt hat, durch diese Anzeige auf sein Vortrittsrecht verzichtet, vgl. insbesondere Urteil BGer 6B_306/2008 vom 9. Oktober 2008; WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 26 N. 36, mit Hinweisen); dass die Vorinstanz daher nach dem Vorgesagten in casu verpflichtet war, mit ihrem Entscheid zuzuwarten, bis ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt; dass es hingegen nicht angebracht ist, anstelle des Verwaltungsverfahrens nun das hier zu beurteilende gerichtliche Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils zu sistieren; dies insbesondere, weil der Beschwerdeführer damit einer Instanz verlustig ginge, und da das Kantonsgericht aufgrund von Art. 78 Abs. 2 VRG die Rüge der Unangemessenheit (grundsätzlich) nicht prüfen kann und die Vorinstanz aufgrund ihrer spezifischen Fachkenntnisse auch besser geeignet ist, über allfällige sich stellende Ermessensfragen zu entscheiden (vgl. CAMPRUBI in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 61 N. 11 f.; siehe auch WEISSENBERGER/HIRZEL, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 SVG N. 16 f.); dass es sich demnach vorliegend aufdrängt, die Beschwerde in dem Sinn gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese sodann das Verfahren um Administrativmassnahmen bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils sistiert und danach ggf. neu über die Administrativmassnahmen verfügt. Der Beschwerdeführer wird der guten Ordnung halber darauf hingewiesen, dass es an ihm ist, die Verteidigungsrechte im Strafverfahren wahrzunehmen und Einwendungen zum Sachverhalt und Beweisanträge dort vorzubringen (vgl. BGE 123 II 97 E. 3c/aa; 121 II 214 E. 3a); dass bei diesem Verfahrensausgang der Beschwerdeführer als obsiegende Partei gilt und demnach keine Gerichtskosten erhoben werden (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 133 VRG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 137 VRG).

Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 erkennt der Hof: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung vom 12. Mai 2016 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese das Verfahren um Administrativmassnahmen bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils sistiert und danach ggf. neu über die Administrativmassnahmen verfügt. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Freiburg, 11. Juli 2016/dgr Präsidentin Gerichtsschreiberin-Praktikantin