Entscheid des III. Verwaltungsgerichtshof des Kantonsgerichts | Strassenverkehr und Transportwesen
Sachverhalt
A.
A.________ ist seit dem 30. Juni 2008 im Besitz des Führerausweises für Personenwagen
(Kategorie B). Am Sonntag, 29. Juni 2014, um 16.07 Uhr, lenkte er ein Fahrzeug auf der A1 von
Kerzers in Fahrtrichtung Bern. Dabei soll er in "rasanter Fahrt" eine zivile Patrouille der Kantons-
polizei Bern überholt haben, die daraufhin eine Videoaufzeichnung auslöste und ihm auf einer
Strecke von 799 m folgte. Dem Polizeirapport ist zu entnehmen, dass A.________ auf dem Über-
holstreifen auf einen anderen Personenwagen aufschloss und diesem mit einem ungenügenden
Nachfahrabstand auf einer Strecke von etwa 200 m nachfuhr. Die Distanz zwischen den beiden
Fahrzeugen habe jedoch nicht ausgewertet werden können, da die Strecke zu kurz gewesen sei.
Als der andere Fahrzeuglenker die Überholspur frei gegeben habe, habe A.________ auf ein
weiteres Fahrzeug aufgeschlossen und sei diesem über eine Strecke von 545 m mit einem unge-
nügenden Nachfahrabstand gefolgt. Daraufhin habe er auf den Normalstreifen gewechselt, das
Fahrzeug rechts überholt und sei danach auf dem Überholstreifen weitergefahren. Mit einem zeit-
lichen Abstand von maximal 0,51 Sekunden habe A.________ den von den zuständigen Stellen
empfohlenen halben Tachoabstand von 1,8 Sekunden deutlich nicht eingehalten. Nebstdem habe
er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 27 km/h überschritten.
B.
Die
Kommission
für
Administrativmassnahmen
im
Strassenverkehr
(nachfolgend:
Vorinstanz) entzog mit Verfügung vom 4. September 2014 A.________ wegen des Vorfalls vom
29. Juni 2014 den Führerausweis für die Dauer von vier Monaten.
Dagegen erhob der Arbeitgeber von A.________ am 29. September 2014 Beschwerde beim
Kantonsgericht und ersuchte um Herabsetzung der Entzugsdauer. Am 14. November 2014 reichte
A.________ ein eigenhändig unterzeichnetes Exemplar der Beschwerdeschrift ein.
Die Vorinstanz schloss mit Eingabe vom 25. November 2014 auf Abweisung der Beschwerde.
Am 1. Dezember 2014 hat A.________ den Führerausweis bei der Vorinstanz hinterlegt.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 a) Das Kantonsgericht prüft seine Zuständigkeit zur Beurteilung der Beschwerde von Amtes wegen (Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Seine sachliche und funktionale Zuständigkeit ist gestützt auf Art. 114 Abs. 2 lit. a VRG in Verbindung mit Art. 12 des Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bun- desgesetzgebung über den Strassenverkehr (AGSVG; SGF 781.1) gegeben.
b) Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass gestützt auf Art. 14 Abs. 1 VRG vor dem Kantonsgericht nur die zur Ausübung des Anwaltsberufes zugelassenen Personen als Ver- treter oder Beistand tätig sein können. Der Arbeitgeber des Beschwerdeführers erfüllt diese Voraussetzung nicht, weshalb der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, eine eigenhändig unter- zeichnete Beschwerdeschrift einzureichen, was er in der Folge auch getan hat. Nebstdem hat der Beschwerdeführer, ohne den Abschluss des Verwaltungsgerichtsverfahrens abzuwarten, den Führerausweis abgegeben. Damit stellt sich die Frage, ob er noch ein aktuelles, schutzwürdiges
Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils besitzt. Diesbezüglich ist auf das in Art. 16a ff. des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) verankerte, so genannte Kaskadensystem hinzuweisen, wonach im Wieder- holungsfall eine schärfere Mindestmassnahme ausgesprochen werden muss. In der angefoch- tenen Verfügung wird denn auch darauf hingewiesen, dass der Entzug nach Eintritt der Rechtskraft in das Administrativmassnahmenregister (ADMAS) eingetragen wird. Dies bedeutet eine beträcht- liche und dauerhafte Belastung des automobilistischen Leumunds. Damit schliesst selbst der Ab- lauf der Entzugsdauer das Weiterbestehen eines aktuellen Interesses an der Beschwerdeführung nicht aus. Anhaltspunkte, dass sich der Beschwerdeführer allenfalls treuwidrig und damit rechts- missbräuchlich verhält, sind nicht ersichtlich. Folglich bleibt trotz der vorzeitigen, freiwilligen Ab- gabe des Führerausweises das schutzwürdige Interesse an der Überprüfung der Rechtmässigkeit der Entzugsverfügung bestehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_74/2007 vom 10. September 2007).
c) Schliesslich bleibt festzustellen, dass die Fristen zur Einreichung der Beschwerde (Art. 79 VRG) und zur Leistung des Kostenvorschusses gewahrt wurden sowie die Beschwerde inhaltlich sowie formal die gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 80 f. VRG) erfüllt. Demnach ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung des Rechts, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, gerügt sowie eine unrichtige und unvoll- ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 77 Abs. 1 lit. a und b VRG). Die Unangemessenheit kann vor dem Kantonsgericht nur gerügt werden, wenn die Angelegenheit das Gebiet der öffentlichen Abgaben oder der Sozialversicherungen betrifft oder sie der Beschwerde an eine zur Überprüfung dieser Rüge befugte Behörde unterliegt oder ein Ge- setz diesen Beschwerdegrund ausdrücklich vorsieht (Art. 78 Abs. 2 lit. a bis c VRG). Solange die Vorinstanz ihr Ermessen pflichtgemäss ausübt, ist es dem Gericht verwehrt, sein eigenes Ermes- sen anstelle der Vorinstanz zu setzen (vgl. BVR 2012 S. 193 E. 1.2 S. 195). Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an und prüft von Amtes wegen oder auf Antrag die Gültigkeit der auf den Einzelfall anwendbaren Vorschriften (Art. 10 Abs. 1 und 2 VRG).
E. 3 a) Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 24. Juni 1970 über Ordnungsbussen im Strassenverkehr (OBG; SR 741.03) ausgeschlossen ist, was vorliegend der Fall ist, wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG). Nebstdem befindet das Strafgericht über die strafrechtlichen Sanktionen (Freiheitsstrafe, Geldstrafe, Busse). Um der Ge- fahr von widersprüchlichen Entscheiden entgegenzuwirken, hat die Verwaltungsbehörde gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich mit ihrem Entscheid zuzuwarten, bis ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt. Denn das Strafverfahren bietet durch die verstärkten Mitwir- kungsrechte des Beschuldigten, die umfassenderen persönlichen und sachlichen Ermittlungs- instrumente sowie die weiterreichenden prozessualen Befugnisse besser Gewähr dafür, dass das Ergebnis der Sachverhaltsermittlung näher bei der materiellen Wahrheit liegt als im nicht durch- wegs derselben Formstrenge unterliegenden Verwaltungsverfahren. An die rechtliche Würdigung durch das Strafgericht ist die Verwaltungsbehörde nur dann gebunden, wenn diese stark von der Würdigung von Tatsachen abhängt, die dem Strafgericht besser bekannt sind als der Verwal- tungsbehörde. Für den Betroffenen bedeutet dies auf der anderen Seite, dass er nicht das Ver- waltungsverfahren abwarten darf, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern nach Treu und Glauben verpflichtet ist, dies bereits im Rahmen des Strafverfahrens zu tun und allenfalls die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (BGE 119 Ib 158 E. 2/c/bb und E. 3/c/bb; BGE 123 II 97 E. 3c/aa).
Kantonsgericht KG Seite 4 von 6
b) Der Beschwerdeführer bestreitet weder die gegen ihn erhobenen Vorwürfe noch den Grundsatz, dass gegen ihn wegen des Ereignisses vom 29. Juni 2014 eine Administrativmass- nahme angeordnet werden muss. Bei dieser Sachlage lässt es sich nicht beanstanden, wenn die Vorinstanz nicht den Abschluss des Strafverfahrens abgewartet hat, bevor sie ihren Entscheid fällte. Massgeblich ist demnach der Sachverhalt, wie er in der Anzeige der Polizei festgehalten ist.
E. 4 a) Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Eine mittelschwere Wider- handlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Ist die Verletzung von Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Die mittelschwere Wider- handlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben sind (BGE 135 II 138 E. 2.2.2).
b) Die Vorinstanz bezeichnet die Widerhandlungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung als leicht, des Nichteinhaltens eines genügenden Abstands als mittelschwer und des Rechtsüberholens als schwer. Auch diese Qualifikationen werden vom Be- schwerdeführer - zu Recht - nicht infrage gestellt. Sie entsprechen der bundesgerichtlichen Recht- sprechung. Namentlich stellt das Rechtsüberholen auf der Autobahn (mit Ausnahmen, die hier aber nicht gegeben sind) immer eine schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG dar (PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Bundesgerichts- praxis, 2. A., 2014 Rz. 23 zu Art. 16c SVG).
c) aa) Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er aus Not gehandelt habe. Seine Schwester habe in Schönbühl mit Geburtswehen auf ihn gewartet, um ins Spital gebracht zu wer- den. Die Vorinstanz bestreitet dies. Die Schwester des Beschwerdeführers habe sich bereits im Spital unter ärztlicher Kontrolle befunden. Dass er deswegen damals aufgeregt und nervös gewe- sen sei, sei zwar nachvollziehbar, jedoch in keiner Weise mit einer Notstandshilfe vergleichbar, in welcher jemand mit schwerwiegenden Krankheitssymptomen schnellstmöglich in das Spital ge- bracht werden müsse. bb) Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt (Art. 17 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]). Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Le- ben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben. War dem Täter nicht zuzumuten, das ge- fährdete Gut preiszugeben, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 18 Abs. 1 und 2 StGB). Diese Not- standsbestimmungen sind bei einem Warnungsentzug des Führerausweises sinngemäss anwend- bar (BGE 1C_4/2007 vom 4. September 2007 E. 2.2). Nach der Rechtsprechung ist bei einer er- heblichen Geschwindigkeitsüberschreitung Notstand nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen. Dieser Grundsatz muss auch dann gelten, wenn, wie im vorliegenden Fall, andere schwerwie- gende Widerhandlungen gegen Vorschriften des Strassenverkehrsgesetzes begangen wurden, wie das Rechtsüberholen oder das Nichteinhalten eines genügenden Abstands beim Hinter- einanderfahren.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 cc) Nach der unbestritten gebliebenen Aussage der Vorinstanz befand sich die Schwester des Beschwerdeführers bereits im Spital und wurde ärztlich betreut. Insofern hatte der Beschwerdefüh- rer überhaupt keine Veranlassung, die erwähnten Straftaten zu begehen und andere Verkehrsteil- nehmer der Gefahr eines Unfalls auszusetzen. Im Übrigen hätte - selbst wenn der Beschwerdefüh- rer im Glauben war, es käme ihm diese Aufgabe zu - die Schwester auch durch eine Drittperson, die Ambulanz oder ein Taxi ins Spital geführt werden können. Der Rechtfertigungsgrund der Not- standshilfe im Sinne von Art. 17 StGB ist infolgedessen nicht gegeben.
d) Nach dem Gesagten ist dem Beschwerdeführer der Führerausweis zwingend zu entzie- hen. Zu prüfen bleibt die Entzugsdauer.
E. 5 a) Der Beschwerdeführer hat durch seine Verkehrsregelverletzungen drei Entzugsgründe verwirklicht. In dieser Konstellation kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Konkurrenzbestimmungen des Strafgesetzbuchs (StGB) sinngemäss zur Anwendung (BGE 122 II 180 E. 5b mit Hinweisen). Die Dauer der Administrativmassnahme für die schwerste Widerhand- lung ist demnach in analoger Anwendung von Art. 49 StGB angemessen zu erhöhen.
b) Vorliegend hat der Beschwerdeführer sowohl eine schwere Widerhandlung, bei welcher die gesetzliche Mindestentzugsdauer des Führerausweises drei Monate (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG), als auch eine mittelschwere und eine leichte Widerhandlung, bei welcher die Mindest- entzugsdauer jeweils einen Monat (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG; Art. 16a Abs. 2 SVG) beträgt, be- gangen; bei einer leichten Widerhandlung kann unter Umständen eine Verwarnung ausgespro- chen werden (Art. 16a Abs. 3 SVG). Ausgehend von der Mindestentzugsdauer von drei Monaten für die schwere Widerhandlung erhöhte die Vorinstanz die Gesamtentzugsdauer auf vier Monate.
c) Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er aus beruflichen Gründen auf den Füh- rerausweis angewiesen sei. Als Projektleiter in einem B.________ müsse er Baustellen betreuen, die teilweise mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erreichbar seien. Im schlimmsten Fall werde seine Firma Aufträge verlieren.
d) In Anbetracht der Tatmehrheit, der bewirkten Gefährdung der Verkehrssicherheit und des Verschuldens ist die vorgenommene Erhöhung um einen Monat auch unter Berücksichtigung einer allfälligen beruflichen Massnahmeempfindlichkeit und des ungetrübten automobilistischen Leu- munds des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Demgemäss besteht keine Veranlassung, die Entzugsdauer auf das gesetzliche Minimum von drei Monaten herabzusetzen. Immerhin be- steht die Möglichkeit, dass nach der Teilnahme an einer von den Behörden anerkannten Nach- schulung der Führerausweis nach drei Monaten zurückerstattet wird (Art. 17 Abs. 1 SVG). Mittler- weile hat der Beschwerdeführer einen entsprechenden Kurs besucht, weshalb ihm der Führeraus- weis vorzeitig zurückerstattet werden wird (vgl. Schreiben der Vorinstanz vom 19. Dezember 2014).
E. 6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Führeraus- weis zu Recht für vier Monate entzogen hat. Somit ist die Beschwerde als unbegründet abzuwei- sen.
E. 7 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Verfahrenskosten, die auf 600 Franken fest- gesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden, dem Beschwerdeführer auf- zuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrens- kosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVj; SGF 150.12]).
Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid der Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr vom
4. September 2014 wird bestätigt. II. Die dem Staat Freiburg geschuldeten Gerichtskosten von 600 Franken werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 5. Februar 2015/jha Präsidentin Gerichtsschreiber-Praktikant
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2014 190 Urteil vom 5. Februar 2015 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Gabrielle Multone Richter: Josef Hayoz, Johannes Frölicher Gerichtsschreiber-Praktikant: Alkis Passas Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen KOMMISSION FÜR ADMINISTRATIVMASSNAHMEN IM STRASSEN- VERKEHR, Vorinstanz Gegenstand Strassenverkehr und Transportwesen Entzug des Führerausweises Beschwerde vom 29. September 2014 gegen den Entscheid der Kom- mission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr vom
4. September 2014
Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. A.________ ist seit dem 30. Juni 2008 im Besitz des Führerausweises für Personenwagen (Kategorie B). Am Sonntag, 29. Juni 2014, um 16.07 Uhr, lenkte er ein Fahrzeug auf der A1 von Kerzers in Fahrtrichtung Bern. Dabei soll er in "rasanter Fahrt" eine zivile Patrouille der Kantons- polizei Bern überholt haben, die daraufhin eine Videoaufzeichnung auslöste und ihm auf einer Strecke von 799 m folgte. Dem Polizeirapport ist zu entnehmen, dass A.________ auf dem Über- holstreifen auf einen anderen Personenwagen aufschloss und diesem mit einem ungenügenden Nachfahrabstand auf einer Strecke von etwa 200 m nachfuhr. Die Distanz zwischen den beiden Fahrzeugen habe jedoch nicht ausgewertet werden können, da die Strecke zu kurz gewesen sei. Als der andere Fahrzeuglenker die Überholspur frei gegeben habe, habe A.________ auf ein weiteres Fahrzeug aufgeschlossen und sei diesem über eine Strecke von 545 m mit einem unge- nügenden Nachfahrabstand gefolgt. Daraufhin habe er auf den Normalstreifen gewechselt, das Fahrzeug rechts überholt und sei danach auf dem Überholstreifen weitergefahren. Mit einem zeit- lichen Abstand von maximal 0,51 Sekunden habe A.________ den von den zuständigen Stellen empfohlenen halben Tachoabstand von 1,8 Sekunden deutlich nicht eingehalten. Nebstdem habe er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 27 km/h überschritten. B. Die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (nachfolgend: Vorinstanz) entzog mit Verfügung vom 4. September 2014 A.________ wegen des Vorfalls vom
29. Juni 2014 den Führerausweis für die Dauer von vier Monaten. Dagegen erhob der Arbeitgeber von A.________ am 29. September 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht und ersuchte um Herabsetzung der Entzugsdauer. Am 14. November 2014 reichte A.________ ein eigenhändig unterzeichnetes Exemplar der Beschwerdeschrift ein. Die Vorinstanz schloss mit Eingabe vom 25. November 2014 auf Abweisung der Beschwerde. Am 1. Dezember 2014 hat A.________ den Führerausweis bei der Vorinstanz hinterlegt. Erwägungen 1.
a) Das Kantonsgericht prüft seine Zuständigkeit zur Beurteilung der Beschwerde von Amtes wegen (Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Seine sachliche und funktionale Zuständigkeit ist gestützt auf Art. 114 Abs. 2 lit. a VRG in Verbindung mit Art. 12 des Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bun- desgesetzgebung über den Strassenverkehr (AGSVG; SGF 781.1) gegeben.
b) Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass gestützt auf Art. 14 Abs. 1 VRG vor dem Kantonsgericht nur die zur Ausübung des Anwaltsberufes zugelassenen Personen als Ver- treter oder Beistand tätig sein können. Der Arbeitgeber des Beschwerdeführers erfüllt diese Voraussetzung nicht, weshalb der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, eine eigenhändig unter- zeichnete Beschwerdeschrift einzureichen, was er in der Folge auch getan hat. Nebstdem hat der Beschwerdeführer, ohne den Abschluss des Verwaltungsgerichtsverfahrens abzuwarten, den Führerausweis abgegeben. Damit stellt sich die Frage, ob er noch ein aktuelles, schutzwürdiges
Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils besitzt. Diesbezüglich ist auf das in Art. 16a ff. des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) verankerte, so genannte Kaskadensystem hinzuweisen, wonach im Wieder- holungsfall eine schärfere Mindestmassnahme ausgesprochen werden muss. In der angefoch- tenen Verfügung wird denn auch darauf hingewiesen, dass der Entzug nach Eintritt der Rechtskraft in das Administrativmassnahmenregister (ADMAS) eingetragen wird. Dies bedeutet eine beträcht- liche und dauerhafte Belastung des automobilistischen Leumunds. Damit schliesst selbst der Ab- lauf der Entzugsdauer das Weiterbestehen eines aktuellen Interesses an der Beschwerdeführung nicht aus. Anhaltspunkte, dass sich der Beschwerdeführer allenfalls treuwidrig und damit rechts- missbräuchlich verhält, sind nicht ersichtlich. Folglich bleibt trotz der vorzeitigen, freiwilligen Ab- gabe des Führerausweises das schutzwürdige Interesse an der Überprüfung der Rechtmässigkeit der Entzugsverfügung bestehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_74/2007 vom 10. September 2007).
c) Schliesslich bleibt festzustellen, dass die Fristen zur Einreichung der Beschwerde (Art. 79 VRG) und zur Leistung des Kostenvorschusses gewahrt wurden sowie die Beschwerde inhaltlich sowie formal die gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 80 f. VRG) erfüllt. Demnach ist auf die Be- schwerde einzutreten. 2. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung des Rechts, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, gerügt sowie eine unrichtige und unvoll- ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 77 Abs. 1 lit. a und b VRG). Die Unangemessenheit kann vor dem Kantonsgericht nur gerügt werden, wenn die Angelegenheit das Gebiet der öffentlichen Abgaben oder der Sozialversicherungen betrifft oder sie der Beschwerde an eine zur Überprüfung dieser Rüge befugte Behörde unterliegt oder ein Ge- setz diesen Beschwerdegrund ausdrücklich vorsieht (Art. 78 Abs. 2 lit. a bis c VRG). Solange die Vorinstanz ihr Ermessen pflichtgemäss ausübt, ist es dem Gericht verwehrt, sein eigenes Ermes- sen anstelle der Vorinstanz zu setzen (vgl. BVR 2012 S. 193 E. 1.2 S. 195). Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an und prüft von Amtes wegen oder auf Antrag die Gültigkeit der auf den Einzelfall anwendbaren Vorschriften (Art. 10 Abs. 1 und 2 VRG). 3.
a) Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 24. Juni 1970 über Ordnungsbussen im Strassenverkehr (OBG; SR 741.03) ausgeschlossen ist, was vorliegend der Fall ist, wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG). Nebstdem befindet das Strafgericht über die strafrechtlichen Sanktionen (Freiheitsstrafe, Geldstrafe, Busse). Um der Ge- fahr von widersprüchlichen Entscheiden entgegenzuwirken, hat die Verwaltungsbehörde gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich mit ihrem Entscheid zuzuwarten, bis ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt. Denn das Strafverfahren bietet durch die verstärkten Mitwir- kungsrechte des Beschuldigten, die umfassenderen persönlichen und sachlichen Ermittlungs- instrumente sowie die weiterreichenden prozessualen Befugnisse besser Gewähr dafür, dass das Ergebnis der Sachverhaltsermittlung näher bei der materiellen Wahrheit liegt als im nicht durch- wegs derselben Formstrenge unterliegenden Verwaltungsverfahren. An die rechtliche Würdigung durch das Strafgericht ist die Verwaltungsbehörde nur dann gebunden, wenn diese stark von der Würdigung von Tatsachen abhängt, die dem Strafgericht besser bekannt sind als der Verwal- tungsbehörde. Für den Betroffenen bedeutet dies auf der anderen Seite, dass er nicht das Ver- waltungsverfahren abwarten darf, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern nach Treu und Glauben verpflichtet ist, dies bereits im Rahmen des Strafverfahrens zu tun und allenfalls die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (BGE 119 Ib 158 E. 2/c/bb und E. 3/c/bb; BGE 123 II 97 E. 3c/aa).
Kantonsgericht KG Seite 4 von 6
b) Der Beschwerdeführer bestreitet weder die gegen ihn erhobenen Vorwürfe noch den Grundsatz, dass gegen ihn wegen des Ereignisses vom 29. Juni 2014 eine Administrativmass- nahme angeordnet werden muss. Bei dieser Sachlage lässt es sich nicht beanstanden, wenn die Vorinstanz nicht den Abschluss des Strafverfahrens abgewartet hat, bevor sie ihren Entscheid fällte. Massgeblich ist demnach der Sachverhalt, wie er in der Anzeige der Polizei festgehalten ist. 4.
a) Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Eine mittelschwere Wider- handlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Ist die Verletzung von Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Die mittelschwere Wider- handlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben sind (BGE 135 II 138 E. 2.2.2).
b) Die Vorinstanz bezeichnet die Widerhandlungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung als leicht, des Nichteinhaltens eines genügenden Abstands als mittelschwer und des Rechtsüberholens als schwer. Auch diese Qualifikationen werden vom Be- schwerdeführer - zu Recht - nicht infrage gestellt. Sie entsprechen der bundesgerichtlichen Recht- sprechung. Namentlich stellt das Rechtsüberholen auf der Autobahn (mit Ausnahmen, die hier aber nicht gegeben sind) immer eine schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG dar (PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Bundesgerichts- praxis, 2. A., 2014 Rz. 23 zu Art. 16c SVG).
c) aa) Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er aus Not gehandelt habe. Seine Schwester habe in Schönbühl mit Geburtswehen auf ihn gewartet, um ins Spital gebracht zu wer- den. Die Vorinstanz bestreitet dies. Die Schwester des Beschwerdeführers habe sich bereits im Spital unter ärztlicher Kontrolle befunden. Dass er deswegen damals aufgeregt und nervös gewe- sen sei, sei zwar nachvollziehbar, jedoch in keiner Weise mit einer Notstandshilfe vergleichbar, in welcher jemand mit schwerwiegenden Krankheitssymptomen schnellstmöglich in das Spital ge- bracht werden müsse. bb) Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt (Art. 17 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]). Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Le- ben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben. War dem Täter nicht zuzumuten, das ge- fährdete Gut preiszugeben, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 18 Abs. 1 und 2 StGB). Diese Not- standsbestimmungen sind bei einem Warnungsentzug des Führerausweises sinngemäss anwend- bar (BGE 1C_4/2007 vom 4. September 2007 E. 2.2). Nach der Rechtsprechung ist bei einer er- heblichen Geschwindigkeitsüberschreitung Notstand nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen. Dieser Grundsatz muss auch dann gelten, wenn, wie im vorliegenden Fall, andere schwerwie- gende Widerhandlungen gegen Vorschriften des Strassenverkehrsgesetzes begangen wurden, wie das Rechtsüberholen oder das Nichteinhalten eines genügenden Abstands beim Hinter- einanderfahren.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 cc) Nach der unbestritten gebliebenen Aussage der Vorinstanz befand sich die Schwester des Beschwerdeführers bereits im Spital und wurde ärztlich betreut. Insofern hatte der Beschwerdefüh- rer überhaupt keine Veranlassung, die erwähnten Straftaten zu begehen und andere Verkehrsteil- nehmer der Gefahr eines Unfalls auszusetzen. Im Übrigen hätte - selbst wenn der Beschwerdefüh- rer im Glauben war, es käme ihm diese Aufgabe zu - die Schwester auch durch eine Drittperson, die Ambulanz oder ein Taxi ins Spital geführt werden können. Der Rechtfertigungsgrund der Not- standshilfe im Sinne von Art. 17 StGB ist infolgedessen nicht gegeben.
d) Nach dem Gesagten ist dem Beschwerdeführer der Führerausweis zwingend zu entzie- hen. Zu prüfen bleibt die Entzugsdauer. 5.
a) Der Beschwerdeführer hat durch seine Verkehrsregelverletzungen drei Entzugsgründe verwirklicht. In dieser Konstellation kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Konkurrenzbestimmungen des Strafgesetzbuchs (StGB) sinngemäss zur Anwendung (BGE 122 II 180 E. 5b mit Hinweisen). Die Dauer der Administrativmassnahme für die schwerste Widerhand- lung ist demnach in analoger Anwendung von Art. 49 StGB angemessen zu erhöhen.
b) Vorliegend hat der Beschwerdeführer sowohl eine schwere Widerhandlung, bei welcher die gesetzliche Mindestentzugsdauer des Führerausweises drei Monate (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG), als auch eine mittelschwere und eine leichte Widerhandlung, bei welcher die Mindest- entzugsdauer jeweils einen Monat (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG; Art. 16a Abs. 2 SVG) beträgt, be- gangen; bei einer leichten Widerhandlung kann unter Umständen eine Verwarnung ausgespro- chen werden (Art. 16a Abs. 3 SVG). Ausgehend von der Mindestentzugsdauer von drei Monaten für die schwere Widerhandlung erhöhte die Vorinstanz die Gesamtentzugsdauer auf vier Monate.
c) Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er aus beruflichen Gründen auf den Füh- rerausweis angewiesen sei. Als Projektleiter in einem B.________ müsse er Baustellen betreuen, die teilweise mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erreichbar seien. Im schlimmsten Fall werde seine Firma Aufträge verlieren.
d) In Anbetracht der Tatmehrheit, der bewirkten Gefährdung der Verkehrssicherheit und des Verschuldens ist die vorgenommene Erhöhung um einen Monat auch unter Berücksichtigung einer allfälligen beruflichen Massnahmeempfindlichkeit und des ungetrübten automobilistischen Leu- munds des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Demgemäss besteht keine Veranlassung, die Entzugsdauer auf das gesetzliche Minimum von drei Monaten herabzusetzen. Immerhin be- steht die Möglichkeit, dass nach der Teilnahme an einer von den Behörden anerkannten Nach- schulung der Führerausweis nach drei Monaten zurückerstattet wird (Art. 17 Abs. 1 SVG). Mittler- weile hat der Beschwerdeführer einen entsprechenden Kurs besucht, weshalb ihm der Führeraus- weis vorzeitig zurückerstattet werden wird (vgl. Schreiben der Vorinstanz vom 19. Dezember 2014). 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Führeraus- weis zu Recht für vier Monate entzogen hat. Somit ist die Beschwerde als unbegründet abzuwei- sen. 7. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Verfahrenskosten, die auf 600 Franken fest- gesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden, dem Beschwerdeführer auf- zuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrens- kosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVj; SGF 150.12]).
Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid der Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr vom
4. September 2014 wird bestätigt. II. Die dem Staat Freiburg geschuldeten Gerichtskosten von 600 Franken werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 5. Februar 2015/jha Präsidentin Gerichtsschreiber-Praktikant