opencaselaw.ch

603 2014 184

Freiburg · 2014-12-10 · Deutsch FR

Entscheid des III. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Strassenverkehr und Transportwesen

Sachverhalt

A. A.________, geboren im Jahr 1960, ist seit dem 17. März 1981 im Besitz des Führerausweises für Personenwagen (Kategorie B). Im automatisierten Datensystem für Administrativmassnahmen (ADMAS; vgl. Art. 104b des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01] und die ADMAS-Register-Verordnung vom 18. Okto- ber 2000 [SR 741.55]) ist sie mit einer Administrativmassnahme verzeichnet. Mit Verfügung vom

25. Juni 2009 entzog die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (nach- folgend: Vorinstanz) ihr den Führerausweis wegen einer schweren Widerhandlung gegen Ver- kehrsvorschriften für die Dauer von vier Monaten. Der Vollzug dieser Massnahme erfolgte vom

14. September 2009 bis zum 13. Januar 2010. Dazwischen absolvierte A.________ einen Verkehrskurs, weshalb ihr der Führerausweis vorzeitig zurückerstattet wurde. B. Am 10. Mai 2014, um 09.23 Uhr, überschritt A.________ mit einem Personenwagen auf der Hauptstrasse B.________ die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 25 km/h. C. Wegen dieses Vorfalls entzog die Vorinstanz A.________ mit Verfügung vom 14. August 2014 den Führerausweis wegen einer schweren Widerhandlung gegen die Strassen- verkehrsvorschriften für die Dauer von zwölf Monaten. D. Dagegen erhob A.________ am 15. September 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht mit dem Antrag, die Entzugsdauer auf drei Monate festzusetzen. Nachdem der Instruktionsrichter sie aufgefordert hatte, einen Kostenvorschuss zu leisten, ersuchte sie mit Eingabe vom 27. Oktober 2014 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Vorinstanz schloss mit Eingabe vom 27. Oktober 2014 auf die Abweisung der Beschwerde. Auf die Ausführungen in der Beschwerde wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwä- gungen eingegangen.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Das Kantonsgericht prüft seine Zuständigkeit zur Beurteilung der Beschwerde von Amtes wegen (Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Seine sachliche und funktionale Zuständigkeit ist gestützt auf Art. 114 Abs. 2 lit. a VRG in Verbindung mit Art. 12 des Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bun- desgesetzgebung über den Strassenverkehr (AGSVG; SGF 781.1) gegeben. Die Beschwerde- führerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Frist zur Einreichung der Beschwerde (Art. 79 VRG) wurde gewahrt. Die Beschwerde erfüllt inhaltlich sowie formal die ge- setzlichen Voraussetzungen (Art. 80 f. VRG). Folglich ist darauf einzutreten.

E. 2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung des Rechts, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, gerügt sowie eine unrichtige und unvoll- ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 77 Abs. 1 lit. a und b VRG). Die Unangemessenheit kann vor dem Kantonsgericht nur gerügt werden, wenn die Angelegenheit das Gebiet der öffentlichen Abgaben oder der Sozialversicherungen betrifft oder sie der Beschwerde an eine zur Überprüfung dieser Rüge befugte Behörde unterliegt oder ein Ge-

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 setz diesen Beschwerdegrund ausdrücklich vorsieht (Art. 78 Abs. 2 lit. a bis c VRG). Solange die Vorinstanz ihr Ermessen pflichtgemäss ausübt, ist es dem Gericht verwehrt, sein eigenes Er- messen anstelle der Vorinstanz zu setzen (vgl. BVR 2012 S. 193 E. 1.2 S. 195). Das Gericht wen- det das Recht von Amtes wegen an und prüft von Amtes wegen oder auf Antrag die Gültigkeit der auf den Einzelfall anwendbaren Vorschriften (Art. 10 Abs. 1 und 2 VRG).

E. 3 a) Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 24. Juni 1970 über Ordnungsbussen im Strassenverkehr (OBG; SR 741.03) ausgeschlossen ist, was vorliegend der Fall ist, wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG). Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berück- sichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Min- destentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 SVG).

b) Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Eine mittelschwere Wider- handlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Ist die Verletzung von Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Diese Warnungsmass- nahmen werden durch eine vierte Kategorie ergänzt: In besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet (PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Bundesgerichtspraxis, 2011 Rz. 1 zu Vor Art. 16 ff. SVG). Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privile- gierenden Elemente einer leichten Widerhandlung und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben sind (BGE 135 II 138 E. 2.2.2 S. 141).

c) Nach Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, na- mentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Art. 27 Abs. 1 SVG verpflichtet den Fahrzeuglenker zur Beachtung von Sig- nalen und Markierungen. Laut Art. 32 Abs. 2 SVG hat der Bundesrat die Geschwindigkeit auf allen Strassen durch Höchstgeschwindigkeitsvorschriften zu begrenzen. Gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. a der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) beträgt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge in Ortschaften unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisses 50 km/h. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG beziehungsweise Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG ist bereits beim Vorliegen einer erhöhten abstrakten Gefährdung gege- ben. Die erhöhte abstrakte Gefahr setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus (BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136). Nach der Rechtsprechung des Bundesge- richts ist unabhängig von den konkreten Umständen objektiv eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG beziehungsweise eine schwere Verkehrsgefährdung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG zu bejahen, wenn die Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h über- schritten worden ist (BGE 1C_335/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 2.2). Das Bundesgericht hat auch darauf hingewiesen, dass angesichts der Häufigkeit von Geschwindigkeitsüberschreitungen ein gewisser Schematismus unabdingbar sei, der die Entzugsbehörde allerdings nicht davon ent- binde, den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Die Behörde hat einerseits zu prüfen,

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 ob besondere Umstände vorliegen, die die Verkehrsregelverletzung weniger gravierend erschei- nen lassen, etwa wenn der Fahrer aus ernsthaften Gründen annahm, sich noch nicht oder nicht mehr in einer geschwindigkeitsbegrenzten Zone zu befinden. Anderseits sind die konkreten Um- stände des Einzelfalles bei der Bemessung der Entzugsdauer zu berücksichtigen (BGE 1C_335/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 2.2).

E. 4 Die Geschwindigkeitsüberschreitung als solche wird von der Beschwerdeführerin nicht be- stritten. Sie bringt jedoch vor, dass sie die Örtlichkeiten nicht gekannt und die Geschwindigkeits- überschreitung aus Unachtsamkeit begangen habe. Dieses Argument kann nicht als ein beson- derer Umstand bezeichnet werden, der ein Abweichen von der erwähnten schematisierten Praxis des Bundesgerichts rechtfertigen würde. Im Übrigen stellt die Beschwerdeführerin auch gar nicht in Abrede stellt, dass gegen sie eine Administrativmassnahme verfügt werden muss und die Wider- handlung als schwer im Sinn von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG zu qualifizieren ist.

E. 5 a) Nach einer schweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz wird der Lern- fahr- oder Führerausweis für drei Monate entzogen. Die Entzugsdauer beträgt mindestens zwölf Monate, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung oder zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen wurde (Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG).

b) Der Beschwerdeführerin wurde der Ausweis mit Verfügung vom 25. Juni 2009 wegen ei- ner schweren Widerhandlung für die Dauer von vier Monaten entzogen. Damit beträgt die Dauer des Ausweisentzugs für die hier zu beurteilende Angelegenheit mindestens zwölf Monate.

c) aa) Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Widerhandlung, welche zur Massnahme vom 25. Juni 2009 geführt habe, mit einem Geschäftsfahrzeug ihrer Einzelfirma begangen worden sei. In der Folge sei sie als Halterin verzeigt worden. Sie habe damals Beschwerde eingereicht, um ihre Unschuld zu beweisen. In der Firma seien aber keine Fahrtenbücher geführt wurden und die Polizei habe keine Hinweise auf den Lenker oder die Lenkerin liefern können. Sie sei dann in ihrer Eigenschaft als Halterin und nicht als Lenkerin zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Überdies habe die Vorinstanz ihr den Führerausweis entzogen. Sie habe wegen den fehlenden Erfolgsaus- sichten auf einen Weiterzug des Urteils verzichtet und die Strafe akzeptiert; Beweise für ihre Un- schuld hätten nicht vorgelegen. Als Strafmilderung hätte die Vorinstanz ihr jedoch den Führeraus- weis vorzeitig zurückerstattet. Nebstdem sei ihr automobilistischer Leumund einwandfrei. Sie sei seit 33 Jahren im Besitz des Führerausweises und fahre jährlich mindestens 25'000 km. bb) Die Vorinstanz entgegnet, dass der Entscheid vom 25. Juni 2009 unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei. Zudem hätte sie damals vor ihrer der Administrativmassnahme den Abschluss des Strafverfahrens abgewartet. Auch sei der Beschwerdeführerin der Führerausweis wegen des Be- suchs eines Verkehrsunterrichts vorzeitig zurückerstattet worden.

d) Der Einwand der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Verfügung vom 25. Juni 2009 kann nicht gehört werden. Ihre Kritik hätte sie damals vorbringen müssen. Offenbar hatte sie seinerzeit gewusst, dass sie mit einer Administrativmassnahme rechnen musste, hatte doch die Vorinstanz das Verfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils ausgesetzt. Sie hatte die Mög- lichkeit und die Pflicht gehabt, ihre Verteidigungsrechte im Strafverfahren wahrzunehmen. Im Übri- gen ist ihr Verhalten als schwer nachvollziehbar zu bezeichnen. Jemand, der ein Strafmandat er- hält und sich zu Unrecht als Verurteilter betrachtet, setzt normalerweise alles daran, um seine Schuld zu bestreiten. Auch ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass es nach der Rechtsprechung im Rahmen der freien Beweiswürdigung erlaubt ist, die Haltereigenschaft als Indiz für die Täterschaft werten (BGE 6B_556/2014 vom 15. August 2014 E. 2.3), und dass ihr der

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 Führerausweis wegen des Besuchs eines Verkehrsunterrichts und nicht "als Strafmilderung" vor- zeitig zurückerstatte wurde. Damit ist der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG der Führerausweis für mindestens zwölf Monate zu entziehen.

e) Die von der Vorinstanz festgesetzte Dauer des Führerausweisentzugs entspricht der ge- setzlichen Mindestentzugsdauer. Da, wie schon gesagt, das Gesetz eine Unterschreitung dieser Mindestentzugsdauer ausschliesst (Art. 16 Abs. 3 SVG; BGE 135 II 334 E. 2.2 S. 336), können allfälligen massnahmemindernde Umstände eine Unterschreitung der Mindestentzugsdauer nicht rechtfertigen. Angesichts der zwingenden Natur der gesetzlichen Mindestentzugsdauer verbleibt der rechtsanwendenden Behörde auch kein Ermessensspielraum, innerhalb dessen sie Über- legungen zur Verhältnismässigkeit der Massnahme im Sinn der Erforderlichkeit zur Besserung des Betroffenen anstellen könnte (vgl. BBl 1999 S. 4462 ff.). Daraus folgt, dass die Mindestentzugs- dauer selbst in Ausnahmesituationen nicht unterschritten werden darf.

E. 6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin den Führeraus- weis zu Recht wegen einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften ge- mäss Art. 16c Abs. 1 lit. c SVG für zwölf Monate entzogen hat. Demnach ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

E. 7 a) Schliesslich ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt sind. Nach Art. 142 Abs. 1 VRG hat Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wer nicht genügend Mittel besitzt, um ohne Beschränkung des notwendigen Lebensunter- halts für sich oder seine Familie die Kosten eines Verfahrens bestreiten zu können. Die unentgelt- liche Rechtspflege wird nicht gewährt, wenn das Verfahren von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 142 Abs. 2 VRG). Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege müssen demnach kumulativ drei Bedingungen erfüllt sein, nämlich die finanzielle Bedürftigkeit des Rechtsuchenden, die Nichtaussichtslosigkeit seines Parteistandpunktes sowie die sachliche Notwendigkeit der Ver- beiständung.

b) Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft be- zeichnet werden können (KASPAR PLÜSS, in Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, Rz. 46 zu § 16). Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage ist die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen. Entsprechend ist das Gesuch der Beschwerde- führerin um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.

E. 8 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Verfahrenskosten, die auf 600 Franken fest- gesetzt werden, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des Ta- rifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVj; SGF 150.12]).

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde vom 15. September 2014 wird abgewiesen (603 2014 184). Der Entscheid der Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr vom

14. August 2014 wird bestätigt. II. Das Gesuch vom 17. Oktober 2014 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen (603 2014 204). III. Die dem Staat Freiburg geschuldeten Gerichtskosten von 600 Franken werden der Be- schwerdeführerin A.________ auferlegt. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 10. Dezember 2014/jha Präsidentin Gerichtsschreiberin-Praktikantin

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2014 184 603 2014 204 Urteil vom 10. Dezember 2014 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Gabrielle Multone Richter: Josef Hayoz, Johannes Frölicher Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Jana Kausche Parteien A.________, Beschwerdeführerin gegen KOMMISSION FÜR ADMINISTRATIVMASSNAHMEN IM STRASSEN- VERKEHR, Vorinstanz Gegenstand Strassenverkehr und Transportwesen Entzug des Führerausweises Beschwerde vom 15. September 2014 gegen den Entscheid der Kom- mission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr vom 14. August 2014 Gesuch vom 17. Oktober 2014 um die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege

Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. A.________, geboren im Jahr 1960, ist seit dem 17. März 1981 im Besitz des Führerausweises für Personenwagen (Kategorie B). Im automatisierten Datensystem für Administrativmassnahmen (ADMAS; vgl. Art. 104b des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01] und die ADMAS-Register-Verordnung vom 18. Okto- ber 2000 [SR 741.55]) ist sie mit einer Administrativmassnahme verzeichnet. Mit Verfügung vom

25. Juni 2009 entzog die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (nach- folgend: Vorinstanz) ihr den Führerausweis wegen einer schweren Widerhandlung gegen Ver- kehrsvorschriften für die Dauer von vier Monaten. Der Vollzug dieser Massnahme erfolgte vom

14. September 2009 bis zum 13. Januar 2010. Dazwischen absolvierte A.________ einen Verkehrskurs, weshalb ihr der Führerausweis vorzeitig zurückerstattet wurde. B. Am 10. Mai 2014, um 09.23 Uhr, überschritt A.________ mit einem Personenwagen auf der Hauptstrasse B.________ die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 25 km/h. C. Wegen dieses Vorfalls entzog die Vorinstanz A.________ mit Verfügung vom 14. August 2014 den Führerausweis wegen einer schweren Widerhandlung gegen die Strassen- verkehrsvorschriften für die Dauer von zwölf Monaten. D. Dagegen erhob A.________ am 15. September 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht mit dem Antrag, die Entzugsdauer auf drei Monate festzusetzen. Nachdem der Instruktionsrichter sie aufgefordert hatte, einen Kostenvorschuss zu leisten, ersuchte sie mit Eingabe vom 27. Oktober 2014 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Vorinstanz schloss mit Eingabe vom 27. Oktober 2014 auf die Abweisung der Beschwerde. Auf die Ausführungen in der Beschwerde wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwä- gungen eingegangen. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht prüft seine Zuständigkeit zur Beurteilung der Beschwerde von Amtes wegen (Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Seine sachliche und funktionale Zuständigkeit ist gestützt auf Art. 114 Abs. 2 lit. a VRG in Verbindung mit Art. 12 des Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bun- desgesetzgebung über den Strassenverkehr (AGSVG; SGF 781.1) gegeben. Die Beschwerde- führerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Frist zur Einreichung der Beschwerde (Art. 79 VRG) wurde gewahrt. Die Beschwerde erfüllt inhaltlich sowie formal die ge- setzlichen Voraussetzungen (Art. 80 f. VRG). Folglich ist darauf einzutreten. 2. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung des Rechts, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, gerügt sowie eine unrichtige und unvoll- ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 77 Abs. 1 lit. a und b VRG). Die Unangemessenheit kann vor dem Kantonsgericht nur gerügt werden, wenn die Angelegenheit das Gebiet der öffentlichen Abgaben oder der Sozialversicherungen betrifft oder sie der Beschwerde an eine zur Überprüfung dieser Rüge befugte Behörde unterliegt oder ein Ge-

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 setz diesen Beschwerdegrund ausdrücklich vorsieht (Art. 78 Abs. 2 lit. a bis c VRG). Solange die Vorinstanz ihr Ermessen pflichtgemäss ausübt, ist es dem Gericht verwehrt, sein eigenes Er- messen anstelle der Vorinstanz zu setzen (vgl. BVR 2012 S. 193 E. 1.2 S. 195). Das Gericht wen- det das Recht von Amtes wegen an und prüft von Amtes wegen oder auf Antrag die Gültigkeit der auf den Einzelfall anwendbaren Vorschriften (Art. 10 Abs. 1 und 2 VRG). 3.

a) Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 24. Juni 1970 über Ordnungsbussen im Strassenverkehr (OBG; SR 741.03) ausgeschlossen ist, was vorliegend der Fall ist, wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG). Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berück- sichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Min- destentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 SVG).

b) Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Eine mittelschwere Wider- handlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Ist die Verletzung von Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Diese Warnungsmass- nahmen werden durch eine vierte Kategorie ergänzt: In besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet (PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Bundesgerichtspraxis, 2011 Rz. 1 zu Vor Art. 16 ff. SVG). Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privile- gierenden Elemente einer leichten Widerhandlung und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben sind (BGE 135 II 138 E. 2.2.2 S. 141).

c) Nach Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, na- mentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Art. 27 Abs. 1 SVG verpflichtet den Fahrzeuglenker zur Beachtung von Sig- nalen und Markierungen. Laut Art. 32 Abs. 2 SVG hat der Bundesrat die Geschwindigkeit auf allen Strassen durch Höchstgeschwindigkeitsvorschriften zu begrenzen. Gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. a der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) beträgt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge in Ortschaften unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisses 50 km/h. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG beziehungsweise Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG ist bereits beim Vorliegen einer erhöhten abstrakten Gefährdung gege- ben. Die erhöhte abstrakte Gefahr setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus (BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136). Nach der Rechtsprechung des Bundesge- richts ist unabhängig von den konkreten Umständen objektiv eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG beziehungsweise eine schwere Verkehrsgefährdung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG zu bejahen, wenn die Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h über- schritten worden ist (BGE 1C_335/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 2.2). Das Bundesgericht hat auch darauf hingewiesen, dass angesichts der Häufigkeit von Geschwindigkeitsüberschreitungen ein gewisser Schematismus unabdingbar sei, der die Entzugsbehörde allerdings nicht davon ent- binde, den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Die Behörde hat einerseits zu prüfen,

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 ob besondere Umstände vorliegen, die die Verkehrsregelverletzung weniger gravierend erschei- nen lassen, etwa wenn der Fahrer aus ernsthaften Gründen annahm, sich noch nicht oder nicht mehr in einer geschwindigkeitsbegrenzten Zone zu befinden. Anderseits sind die konkreten Um- stände des Einzelfalles bei der Bemessung der Entzugsdauer zu berücksichtigen (BGE 1C_335/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 2.2). 4. Die Geschwindigkeitsüberschreitung als solche wird von der Beschwerdeführerin nicht be- stritten. Sie bringt jedoch vor, dass sie die Örtlichkeiten nicht gekannt und die Geschwindigkeits- überschreitung aus Unachtsamkeit begangen habe. Dieses Argument kann nicht als ein beson- derer Umstand bezeichnet werden, der ein Abweichen von der erwähnten schematisierten Praxis des Bundesgerichts rechtfertigen würde. Im Übrigen stellt die Beschwerdeführerin auch gar nicht in Abrede stellt, dass gegen sie eine Administrativmassnahme verfügt werden muss und die Wider- handlung als schwer im Sinn von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG zu qualifizieren ist. 5.

a) Nach einer schweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz wird der Lern- fahr- oder Führerausweis für drei Monate entzogen. Die Entzugsdauer beträgt mindestens zwölf Monate, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung oder zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen wurde (Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG).

b) Der Beschwerdeführerin wurde der Ausweis mit Verfügung vom 25. Juni 2009 wegen ei- ner schweren Widerhandlung für die Dauer von vier Monaten entzogen. Damit beträgt die Dauer des Ausweisentzugs für die hier zu beurteilende Angelegenheit mindestens zwölf Monate.

c) aa) Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Widerhandlung, welche zur Massnahme vom 25. Juni 2009 geführt habe, mit einem Geschäftsfahrzeug ihrer Einzelfirma begangen worden sei. In der Folge sei sie als Halterin verzeigt worden. Sie habe damals Beschwerde eingereicht, um ihre Unschuld zu beweisen. In der Firma seien aber keine Fahrtenbücher geführt wurden und die Polizei habe keine Hinweise auf den Lenker oder die Lenkerin liefern können. Sie sei dann in ihrer Eigenschaft als Halterin und nicht als Lenkerin zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Überdies habe die Vorinstanz ihr den Führerausweis entzogen. Sie habe wegen den fehlenden Erfolgsaus- sichten auf einen Weiterzug des Urteils verzichtet und die Strafe akzeptiert; Beweise für ihre Un- schuld hätten nicht vorgelegen. Als Strafmilderung hätte die Vorinstanz ihr jedoch den Führeraus- weis vorzeitig zurückerstattet. Nebstdem sei ihr automobilistischer Leumund einwandfrei. Sie sei seit 33 Jahren im Besitz des Führerausweises und fahre jährlich mindestens 25'000 km. bb) Die Vorinstanz entgegnet, dass der Entscheid vom 25. Juni 2009 unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei. Zudem hätte sie damals vor ihrer der Administrativmassnahme den Abschluss des Strafverfahrens abgewartet. Auch sei der Beschwerdeführerin der Führerausweis wegen des Be- suchs eines Verkehrsunterrichts vorzeitig zurückerstattet worden.

d) Der Einwand der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Verfügung vom 25. Juni 2009 kann nicht gehört werden. Ihre Kritik hätte sie damals vorbringen müssen. Offenbar hatte sie seinerzeit gewusst, dass sie mit einer Administrativmassnahme rechnen musste, hatte doch die Vorinstanz das Verfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils ausgesetzt. Sie hatte die Mög- lichkeit und die Pflicht gehabt, ihre Verteidigungsrechte im Strafverfahren wahrzunehmen. Im Übri- gen ist ihr Verhalten als schwer nachvollziehbar zu bezeichnen. Jemand, der ein Strafmandat er- hält und sich zu Unrecht als Verurteilter betrachtet, setzt normalerweise alles daran, um seine Schuld zu bestreiten. Auch ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass es nach der Rechtsprechung im Rahmen der freien Beweiswürdigung erlaubt ist, die Haltereigenschaft als Indiz für die Täterschaft werten (BGE 6B_556/2014 vom 15. August 2014 E. 2.3), und dass ihr der

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 Führerausweis wegen des Besuchs eines Verkehrsunterrichts und nicht "als Strafmilderung" vor- zeitig zurückerstatte wurde. Damit ist der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG der Führerausweis für mindestens zwölf Monate zu entziehen.

e) Die von der Vorinstanz festgesetzte Dauer des Führerausweisentzugs entspricht der ge- setzlichen Mindestentzugsdauer. Da, wie schon gesagt, das Gesetz eine Unterschreitung dieser Mindestentzugsdauer ausschliesst (Art. 16 Abs. 3 SVG; BGE 135 II 334 E. 2.2 S. 336), können allfälligen massnahmemindernde Umstände eine Unterschreitung der Mindestentzugsdauer nicht rechtfertigen. Angesichts der zwingenden Natur der gesetzlichen Mindestentzugsdauer verbleibt der rechtsanwendenden Behörde auch kein Ermessensspielraum, innerhalb dessen sie Über- legungen zur Verhältnismässigkeit der Massnahme im Sinn der Erforderlichkeit zur Besserung des Betroffenen anstellen könnte (vgl. BBl 1999 S. 4462 ff.). Daraus folgt, dass die Mindestentzugs- dauer selbst in Ausnahmesituationen nicht unterschritten werden darf. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin den Führeraus- weis zu Recht wegen einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften ge- mäss Art. 16c Abs. 1 lit. c SVG für zwölf Monate entzogen hat. Demnach ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 7.

a) Schliesslich ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt sind. Nach Art. 142 Abs. 1 VRG hat Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wer nicht genügend Mittel besitzt, um ohne Beschränkung des notwendigen Lebensunter- halts für sich oder seine Familie die Kosten eines Verfahrens bestreiten zu können. Die unentgelt- liche Rechtspflege wird nicht gewährt, wenn das Verfahren von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 142 Abs. 2 VRG). Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege müssen demnach kumulativ drei Bedingungen erfüllt sein, nämlich die finanzielle Bedürftigkeit des Rechtsuchenden, die Nichtaussichtslosigkeit seines Parteistandpunktes sowie die sachliche Notwendigkeit der Ver- beiständung.

b) Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft be- zeichnet werden können (KASPAR PLÜSS, in Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, Rz. 46 zu § 16). Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage ist die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen. Entsprechend ist das Gesuch der Beschwerde- führerin um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. 8. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Verfahrenskosten, die auf 600 Franken fest- gesetzt werden, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des Ta- rifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVj; SGF 150.12]).

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde vom 15. September 2014 wird abgewiesen (603 2014 184). Der Entscheid der Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr vom

14. August 2014 wird bestätigt. II. Das Gesuch vom 17. Oktober 2014 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen (603 2014 204). III. Die dem Staat Freiburg geschuldeten Gerichtskosten von 600 Franken werden der Be- schwerdeführerin A.________ auferlegt. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 10. Dezember 2014/jha Präsidentin Gerichtsschreiberin-Praktikantin