Entscheid des III. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Strassenverkehr und Transportwesen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2014 114 Urteil vom 5. September 2016 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Marianne Jungo Dominique Gross Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Sophie Allred Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Guido Ranzi gegen KOMMISSION FÜR ADMINISTRATIVMASSNAHMEN IM STRASSEN- VERKEHR, Vorinstanz Gegenstand Strassenverkehr und Transportwesen Entzug des Führerausweises auf unbestimmte Dauer Beschwerde vom 10. Juni 2014 gegen die Verfügung vom 30. April 2014
Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 in Anbetracht dessen, dass A.________ (Beschwerdeführer), geboren im Jahr 1982, seit dem 16. Juni 2005 namentlich den Führerausweis der Kategorie B besitzt. Im automatisierten Datensystem für Admi- nistrativmassnahmen (ADMAS; vgl. Art. 104b des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr [SVG; SR 741.01] und die ADMAS-Register-Verordnung vom 18. Oktober 2000 [SR 741.55]) ist er namentlich mit zwei schweren Widerhandlungen in den Jahren 2007 und 2011 verzeichnet; dass die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (Vorinstanz) dem Be- schwerdeführer mit Verfügung vom 30. April 2014 den Führerausweis auf unbestimmte Dauer ent- zogen hat (Mindestdauer der Sperrfrist 24 Monate; gerechnet ab dem 7. April 2014), wegen Ver- eitelung der Blutprobe, begangen am 6. April 2014 um 23.30 Uhr in B.________, nachdem ein Schnelltest auf Tetrahydrocannabinol (THC) positiv ausgefallen war. Weiter hat die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen; dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am 10. Juni 2014 Beschwerde an das Kan- tonsgericht erhoben hat und insbesondere beantragte, die angefochtene Verfügung aufzuheben und vom Entzug des Führerausweises abzusehen; weiter sei ihm der Führerausweis unverzüglich zumindest vorläufig für die Dauer des Verfahrens zu erstatten und die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen; dass das Kantonsgericht mit Verfügung vom 1. Juli 2014 das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gutgeheissen und die Vorinstanz angewiesen hat, dem Beschwerdeführer den Führerausweis unverzüglich wieder auszuhändigen; zudem hat das Kantonsgericht das Verwaltungsgerichtsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Straf- verfahrens ausgesetzt; dass das Bezirksgericht C.________ (Präsidium des Strafgerichtes) mit Urteil vom 7. April 2016 den Beschwerdeführer betreffend die ihm vorgeworfene Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit von Schuld und Strafe freigesprochen hat. Dieses Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen; dass das Kantonsgericht demnach mit Verfügung vom 19. Juli 2016 die Sistierung des Verwal- tungsgerichtsverfahrens aufgehoben hat; dass die Vorinstanz dem Kantonsgericht am 24. August 2016 mitteilte, dass sie trotz des Frei- spruchs im Strafverfahren an der angefochtenen Verfügung festhalte; erwägend dass das Kantonsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist (Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassen- verkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]);
Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 dass mit der Beschwerde an das Kantonsgericht die Verletzung des Rechts einschliesslich Über- schreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann, die Rüge der Unangemessenheit aber vorliegend ausgeschlossen ist (Art. 77 f. VRG); dass gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG der Führerausweis nach einer schweren Widerhandlung auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, entzogen wird, wenn in den vorangegange- nen zehn Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen entzogen wurde; dass letzteres Kriterium vorliegend erfüllt ist, da dem Beschwerdeführer in den Jahren 2007 und 2011 der Führerausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen entzogen wurde; dass demnach zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer durch das Ereignis vom 6. April 2014 erneut eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen hat; dass jemand eine schwere Widerhandlung begeht, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl er wegen Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen fahrunfähig ist (Art. 16c Abs. 1 lit. c SVG). Der Konsum von Cannabis, auch wenn dieser nur gelegentlich erfolgt und nur geringe Mengen betrifft, ist geeignet, die Fahrfähigkeit zu beeinträchtigen. Die Fahrunfähigkeit wird bei 1.5 µg/l THC im Blut gesetzlich vermutet (Art. 34 der Verordnung vom 22. Mai 2008 des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung [VSKV-ASTRA; SR 741.013.1]; WEISSENBERGER, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich 2011, Art. 16d SVG N. 35). Weiter begeht nach Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften, wer sich vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden muss, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt; dass gemäss Art. 55 Abs. 1 SVG die Führer von Strassenfahrzeugen einem Alkoholtest unterzo- gen werden können. Weist die betroffene Person Anzeichen von Fahrunfähigkeit auf und sind diese nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen, so kann sie weiteren Voruntersu- chungen, namentlich Urin- und Speichelproben, unterzogen werden (Abs. 2). Nach Art. 55 Abs. 3 lit. a SVG ist eine Blutprobe anzuordnen, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen. Art. 10 der Verordnung vom 28. März 2007 über die Kontrolle des Strassenverkehrs (SKV; SR 741.013) enthält Vorschriften über die Voruntersuchungen. Danach kann die Polizei zum Nachweis von Be- täubungs- oder Arzneimitteln namentlich im Urin, Speichel oder Schweiss Vortests durchführen, wenn Hinweise dafür bestehen, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat (Abs. 2). Auf weitere Un- tersuchungen wird verzichtet, wenn die Vortests ein negatives Resultat ergeben und die kontrol- lierte Person keine Anzeichen von Fahrunfähigkeit aufweist (Abs. 4). Art. 12 SKV regelt das Vor- gehen für die Anordnung von Blut- und Urinuntersuchungen. Gestützt darauf ist eine Blutuntersu- chung anzuordnen, wenn Hinweise dafür bestehen, dass die kontrollierte Person wegen einer an- deren Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat (Art. 12 Abs. 1 lit. b SKV). Zusätzlich kann bei gleichen Voraussetzungen die Sicherstellung von Urin an- geordnet werden (vgl. Art. 12 Abs. 2 SKV); dass den Akten vorliegend zu entnehmen ist, dass anlässlich der polizeilichen Kontrolle vom
6. April 2014 beim Beschwerdeführer Anzeichen von Betäubungsmittelkonsum feststellt worden seien. So hat sich der Beschwerdeführer gemäss dem polizeilichen Protokoll unruhig, angetrieben
Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 verhalten; sein Stand sei schwankend gewesen, die Reaktionen verlangsamt. Der Beschwerdefüh- rer habe denn auch angegeben, dass er vor zwei Tagen, am 4. April 2014, in D.________ (legal) zwei Joints geraucht habe. Schliesslich ist der daraufhin vorgenommene Betäubungsmittel-Vortest betreffend THC bzw. Cannabis positiv aufgefallen. Deshalb wurde eine Blut- bzw. Urinprobe ange- ordnet, welche der Beschwerdeführer jedoch verweigerte; dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde insbesondere darlegte, dass er anlässlich der polizeilichen Kontrolle vom 6. April 2014 nach einem Anwalt verlangt und zweimal vergeblich ver- sucht habe, diesen telefonisch zu erreichen. Er habe deshalb von seinem Recht, einen Anwalt zu konsultieren, keinen Gebrauch machen können. Es sei ihm nie darum gegangen, Massnahmen zur Feststellung der Fahrfähigkeit zu vereiteln; dass die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 24. August 2016 im Wesentlichen festgehalten hat, dass gemäss einer telefonischen Rückfrage beim Bezirksgericht C.________ der Freispruch im Strafverfahren lediglich erfolgte, weil die Vorgaben zur Anordnung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit "nicht detailgetreu" eingehalten wurden. Indes habe der Beschwerdeführer selbst anlässlich der polizeilichen Befragung vom 7. April 2014 angegeben, dass er den Tatbestand der Verweigerung der Blutprobe als erfüllt ansehe. Entsprechend hielt die Vorinstanz fest, dass sie den Tatbestand der Vereitelung der Blutprobe nach wie vor als klar erfüllt erachte; dass das schweizerische Recht im Bereich der Ahndung von Straftaten betreffend den Strassen- verkehr das System des Dualismus von Straf- und Administrativverfahren kennt: Der Strafrichter spricht die von den Strafbestimmungen des SVG (Art. 90 ff. SVG) und vom Strafgesetzbuch vor- gesehenen Strafsanktionen aus (Busse, Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit oder Freiheitsstrafe), während die zuständigen Administrativbehörden über die in den Art. 16 ff. SVG vorgesehenen Administrativmassnahmen (Verwarnung oder Entzug des Führerausweises) entscheiden (BGE 137 I 363 E. 2.3). Eine gewisse Koordination dieser beiden Verfahren drängt sich demnach auf (BGE 139 II 95 E. 3.2); dass die Rechtsprechung somit festlegte, dass grundsätzlich die Verwaltungsbehörde, die über einen Führerausweisentzug entscheidet, nicht von den Sachverhaltsfeststellungen eines rechts- kräftigen Strafurteils abweichen darf. Die Rechtssicherheit gebietet zu vermeiden, dass die Unab- hängigkeit des Straf- und des Verwaltungsrichters zu entgegengesetzten Urteilen führt, die auf der Grundlage des gleichen Sachverhalts ergehen (BGE 137 I 363 E. 2.3.2). Die Verwaltungsbehörde kann nur vom Strafurteil abweichen, wenn sie in der Lage ist, ihren Entscheid auf Sachverhalts- feststellungen zu stützen, die dem Strafrichter unbekannt sind oder die von diesem nicht berück- sichtigt wurden, wenn neue Beweise bestehen, deren Würdigung zu einem anderen Ergebnis führt, wenn die Beurteilung durch den Strafrichter klar dem festgestellten Sachverhalt widerspricht oder wenn der Strafrichter nicht alle Rechtsfragen geklärt hat, insbesondere diejenigen, welche die Verletzung der Strassenverkehrsregeln betreffen (BGE 129 II E. 2.4; 105 Ib 18 E. 1a; 139 II 95 E. 3.2); dass sich die vorliegend von der Vorinstanz ausgesprochene Massnahme auf Art. 16c Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Abs. 2 lit. d SVG stützt. Nach der zweitgenannten Bestimmung gilt der Lenker – aufgrund der zwei in den vergangenen zehn Jahren begangenen Vortaten, die schwere Wider- handlungen im Sinne von Art. 16c Abs. 1 SVG darstellen – als fahrunfähig; dies wegen der Gefahr, die er für die anderen Verkehrsteilnehmer darstellt. Die verfügte Massnahme stellt demnach nach
Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einen Sicherungsentzug dar (BGE 139 II 95 E. 3.4.1 und 3.4.2); dass im Gegensatz zum Sicherungsentzug gemäss Art. 16d SVG die Massnahme von Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG keine genaue Untersuchung der Fahruntauglichkeit vorsieht, sondern einzig auf der Fiktion beruht, die sich aus dem Vorliegen einer schweren Widerhandlung gegen das SVG ergibt und sich zu weiteren Widerhandlungen, die innert der vom Gesetz vorgesehenen Frist von zehn Jahren begangen wurden, anreiht. Somit ist, wie beim Warnungsentzug, die relevante Frage, ob eine (neue) Widerhandlung begangen wurde, und nicht, ob die beteiligte Person immer noch fahrtauglich ist. In diesem Zusammenhang muss der Grundsatz der Koordination des Straf- und des Administrativverfahrens massgebend sein. Ausserdem stellt der automatische Entzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit – auch wenn er nicht vorrangig einen Strafzweck hat – zweifellos einen schweren Eingriff in die Privatsphäre des Betroffenen dar. Eine Massnahme auf der Grundlage von Tatsachen zu treffen, die vom Strafrichter wegen ihrer rechtswidrigen Erlan- gung ausgeschlossen wurden, verstösst daher gegen die Rechtssicherheit, die das Prinzip der Koordination des Strafverfahrens und des Administrativverfahrens gerade zu bewahren bezweckt (BGE 139 II 95 E. 3.4.3); dass wie erwähnt das Bezirksgericht C.________ (Präsidium des Strafgerichtes) mit Urteil vom
7. April 2016 den Beschwerdeführer betreffend die ihm vorgeworfene Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit von Schuld und Strafe freigesprochen hat. Das Urteil enthält keine Begründung und eine solche wurde von den Parteien auch nicht verlangt. Es fällt indes insbesondere auf, dass vorliegend gemäss den Akten die Blut- bzw. Urinprobe nicht durch die Staatsanwaltschaft angeordnet wurde. Gemäss einem (soweit ersichtlich nicht publizierten) Urteil des Obergerichtes des Kanton E.________ vom 20. Oktober 2015 muss immer dann, wenn sich ein Autofahrer trotz Androhung strafrechtlicher und administrativer Konsequenzen weigert, eine Blut- und Urinuntersuchung vorzunehmen, die entsprechende Anordnung durch die Staatsanwaltschaft ergehen; liegt diese nicht vor, so kann der Autofahrer nach dieser Rechtsprechung nicht nach Art. 91a SVG wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit bestraft werden; dass nach dem Vorgesagten aufgrund des Freispruchs im Strafverfahren davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer den einschlägigen Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit nach Art. 91a SVG nicht erfüllt hat bzw. dass die Blut- bzw. Urin- probe nicht in einem rechtsgenüglichen Verfahren angeordnet wurde, wobei der genaue Grund des Freispruchs vorliegend letztlich nicht wesentlich ist; dass mithin das Ereignis vom 6. April 2014 auch nicht als schwere Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG qualifiziert werden kann. Ent- gegen der Ansicht der Vorinstanz indiziert nach dem Vorgesagten ferner auch die Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der polizeilichen Befragung vom 7. April 2014, wonach er den Tat- bestand der Verweigerung der Blutprobe als erfüllt ansehe, keinen gegenteiligen Schluss; dass damit auch die Voraussetzungen von Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG – wonach der Führerausweis nach einer schweren Widerhandlung auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, ent- zogen wird, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen entzogen war – nicht erfüllt sind;
Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 dass damit im Ergebnis die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuhe- ben ist; dass bei diesem Verfahrensausgang der Beschwerdeführer als obsiegende Partei gilt. Es werden demnach keine Gerichtskosten erhoben (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 133 VRG) und der vom Be- schwerdeführer geleistete Kostenvorschuss wird ihm zurückerstattet; dass der Beschwerdeführer zudem Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 137 Abs. 1 VRG). Diese wird – nach Einblick in die Kostennoten, welche insbesondere auf einem zu hohen Stundenansatz von CHF 260.- basieren (anstatt CHF 230.- für Leistungen bis zum 30. Juni 2015 bzw. von CHF 250.- für später erbrachte Leistungen) – unter Berücksichtigung des erforderlichen Zeit- und Arbeitsaufwandes und der Wichtigkeit der Angelegenheit pauschal auf CHF 2'500.- fest- gesetzt; dieser Betrag enthält Honorar und Auslagen des Rechtsvertreters. Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 8%, ausmachend CHF 200.-, ergibt sich ein Totalbetrag von CHF 2'700.- zu Lasten des Staates Freiburg. erkennt der Hof: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvor- schuss in der Höhe von CHF 600.- wird diesem zurückerstattet. III. Der Staat Freiburg wird verpflichtet, Rechtsanwalt Guido Ranzi eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 2'700.- (inkl. MwSt. von CHF 200.-) zu bezahlen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten und der Parteient- schädigung ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 5. September 2016/dgr Präsidentin Gerichtsschreiberin-Praktikantin