Urteil des II. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Raumplanung und Bauwesen
Sachverhalt
A. Die B.________ AG reichte am 20. Dezember 2022 ein Baugesuch mit einem Gesuch um Unterschreitung des Waldabstandes für die Erweiterung der bestehenden Mobilfunkanlage für sie selber und C.________ auf Art. ddd des Grundbuches der Gemeinde E.________ ein. Die Parzelle liegt ausserhalb der Bauzone im Landschaftsschutzperimeter und grenzt an Waldareal. Die Antennenmodule sollen auf den Frequenzbändern 700-900, 1'400-2'600 sowie 3’400-3'600 MHz und in den Azimuten (Abweichungen in Grad von Nord) von 0°, 20°, 90°, 130°, 220° und 230° senden. Im Frequenzbereich 3’400-3'600 MHz sollen die Antennen mit je 16 Sub-Arrays adaptiv unter Berücksichtigung eines Korrekturfaktors betrieben werden. Dabei soll die kumulierte Sendeleistung jeweils 400 WERP bzw. 500 und 600 WERP betragen. Neben den beiden genannten Betreiberinnen wird die Anlage zusätzlich von der Kantonspolizei F.________ auf der Frequenz 400 MHz genutzt. Die entsprechende Antenne ist vom vorliegenden Baugesuch nicht betroffen. Das Projekt wurde im Amtsblatt im Jahr 2023 publiziert und öffentlich aufgelegt. Innerhalb der Frist gingen zwei Einsprachen ein, davon jene von A.________. Anlässlich der Zirkulation gaben das Amt für Mobilität (MobA) und die Sektion Landwirtschaft von Grangeneuve am 27. Februar bzw. 20. März 2023 jeweils ein günstiges Gutachten mit Bedingungen ab. Das Amt für Umwelt (AfU) erteilte seinerseits am 21. März 2023 ein positives Gutachten mit Bedingungen. Die vorgelegten Immissionsberechnungen würden zeigen, dass die Expositions- grenzwerte bei allen Orten für den kurzfristigen Aufenthalt (OKA) und bei allen Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) eingehalten werden. Das Projekt entspreche somit der Bundesverordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710). Das Gutachten des Amtes für Wald und Natur (WNA) fiel zunächst negativ aus. Nachdem die B.________ AG weitere Unterlagen eingereicht hatte, stellte das WNA am
12. September 2023 der Erweiterung der Mobilfunkanlage ein positives Gutachten mit Bedingungen aus. Es stellte insbesondere fest, dass der zwingend einzuhaltende Mindestabstand zum Wald von 5 m mit der bereits existierenden rund 7 m entfernten Anlage eingehalten wird, dass das Einverständnis der Waldeigentümer zur Unterschreitung des ordentlichen Waldabstandes von 20m vorliegt, dass die Funktionalität des Wildtierkorridors nicht beeinträchtigt wird, dass der Umbau auf dem bestehenden Mast aus Sicht des Landschaftsschutzes zu keinen wesentlichen visuellen Veränderungen der Installation führt und dass er darum keinen wesentlichen neuen Einfluss auf die Landschaft hat sowie, dass es zum heutigen Zeitpunkt keine schlüssigen Hinweise auf eine schädliche Wirkung elektromagnetischer Wellen auf Wildtiere und geschützte Arten gibt. Die Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt (RIMU) erteilte am
30. Oktober 2023 die Sonderbewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone. In der Folge stellte das Bau- und Raumplanungsamt (BRPA) am 31. Oktober 2023 ein günstiges Gutachten aus. Mit Schreiben vom 13. November 2023 stellte das Oberamt den Einsprechenden die Gutachten des BRPA und des AfU sowie die Sonderbewilligung der RIMU zu und räumte ihnen die Möglichkeit ein, schriftlich Stellung zu nehmen oder allenfalls die Einsprachen zurückzuziehen. A.________ liess sich innert Frist nicht vernehmen. Kantonsgericht KG Seite 3 von 14 Soweit auf die Einsprachen einzutreten war, wies der Oberamtmann diese sowie den Antrag auf Sistierung des Verfahrens am 14. Mai 2024 ab und erteilte gleichentags die Baubewilligung für die Erweiterung der bestehenden Mobilfunkanlage. B. Mit Eingabe vom 17. Juni 2024 reicht A.________ Beschwerde beim Kantonsgericht gegen die ergangenen Entscheide ein und beantragt, die Sonderbewilligung und die Baubewilligung aufzuheben. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zwecks Vervollständigung der Baugesuchunterlagen und umfassender Interessenabwägung sowie Standortevaluation zurück- zuweisen. Schliesslich sei die Verfassungs- und Gesetzeswidrigkeit von Ziffer 63 Anhang 1 NISV festzustellen. Ausserdem verlangt er Amtsberichte oder Gutachten zu den Fragen einzuholen, welche Sendeleistungen und Frequenzen und welche Platzierung zur Versorgung gemäss Fernmeldegesetz des Gemeindegebiets notwendig sind, mit welchen Folgen auf den Wald in der unmittelbaren Umgebung rund um die Antenne zu rechnen ist und welche landschafts- verträglicheren Varianten zum aktuellen Standort zur Verfügung stehen. Schliesslich beantragt er, es sei gestützt auf die neusten Entwicklungen im Zusammenhang mit den gesundheitlichen Auswirkungen von Mobilfunkstrahlung eine konkrete (akzessorische) Normenkontrolle durchzuführen, um zu prüfen, ob die Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV mit übergeordnetem Recht (Vorsorgeprinzip, Verfassungsrecht) so noch vereinbar sind. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Ausnahmebewilligung hätte nicht erteilt werden dürfen. Die Standortgebundenheit sei nicht erneut nachgewiesen und die Interessenabwägung nicht erneut durchgeführt worden. Es sei auch nicht geprüft worden, ob sich der Standort als klarerweise besser geeignet erweist als mögliche Standorte innerhalb der Bauzonen. Zudem seien die von den Betreibern eingereichten Abdeckungskarten ungenügend. Sie würden nicht aufzeigen, wie die heutige Abdeckung mit dem aktuellen Standort gegenüber der geplanten Abdeckung aussehen würde. Es könne deshalb nicht erkannt werden, warum die Erweiterung und die viel grössere Belastung der Umgebung überhaupt nötig sei. Die Mobilfunkabdeckung sei zum heutigen Zeitpunkt bereits absolut einwandfrei. Auch würden teilweise Angaben zu den Frequenzen fehlen. Weiter sei zu befürchten, dass die Funktion des Waldes Schaden nehmen werde. Die neue Sendeleistung entspreche einer solchen von 50 Mikrowellen-Öfen mit einer Leistung von 700 W ERP. Tiere und Pflanzen in der direkten Umgebung würden ebenso stark erhitzt wie in der Umgebung von 50 Mikrowellen-Öfen. Damit liege auf der Hand, dass für die Tiere und Pflanzen in der Umgebung keine Überlebenschance bestünden. Schliesslich macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Baureglements der Gemeinde (GBR) geltend. Der Landschaftsschutzperimeter diene der Erhaltung der besonderen Schönheit und Eigenart der ausgeschiedenen Gebiete im gegenwärtigen Zustand und Bauten und Anlagen müssen im Einklang mit diesen Zielen stehen. Die Antenne, zuoberst auf dem Hügel und von allen Seiten von sehr weit her einsehbar, füge sich keineswegs in die Landschaft ein. Vielmehr werde diese durch einen Fremdkörper empfindlich gestört. Bereits der damalige Bau der Antenne verletze die Schutzziele des Baureglements stark. Offensichtlich sei auch damals keine Interessenabwägung durchgeführt worden, so dass davon ausgegangen werden könne, dass die bestehende Antenne lediglich Besitzstandsgarantie geniesse. Ohne Überprüfung der Konformität mit dem Landschaftsschutzperimeter hätte aber die Baubewilligung gar nicht erteilt werden dürfen und müsse deshalb aufgehoben werden. In seinem Schreiben vom 2. September 2024 verzichtet der Oberamtmann auf eine Stellungnahme und schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die B.________ AG unterbreitet ihre Stellungnahme am 18. September 2024. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde. Sowohl die Standortgebundenheit als auch die Interessenabwägung Kantonsgericht KG Seite 4 von 14 sei geprüft bzw. vorgenommen worden. Die RIMU habe sich im Rahmen ihrer Sonderbewilligung eingehend mit der Erneuerung des Standortes ausserhalb der Bauzone auseinandergesetzt. Das Bundesgericht habe zudem mehrfach entschieden, dass die Versorgung mit Mobilfunkdienstleistungen im öffentlichen Interesse liege. Auch habe die RIMU festgestellt, dass durch das Bauvorhaben keine massgebliche Beeinträchtigung der Landschaft oder des Ortsbildes entstehe. Berücksichtigung habe auch die Tatsache gefunden, dass es sich vorliegend um einen bereits bestehenden Standort handelt, welcher bei gleichbleibender Masthöhe umgebaut werden soll. Der Beschwerdeführer lasse ausser Acht, dass, würde dieser Umbau verweigert, die Betreiberinnen auf einen oder sogar mehrere neue Standorte innerhalb oder ausserhalb der Bauzone angewiesen wären, um die technologischen Neuerungen für das Mobilfunknetz vorzukehren, zumal es sich vorliegend um eine kombinierte Anlage mehrerer Anbieterinnen (sog. Site-Sharing) handelt. Der bisherige Standort stehe indessen gar nicht zur Diskussion und werde ohnehin weiter betrieben. Auch sei bei der Beurteilung der Einordnung von Mobilfunkanlagen insbesondere zu beachten, dass sich diese wegen ihrer technischen Form und Funktion gestalterisch nur schwer befriedigend bzw. gut einordnen lassen. Solche Anlagen müssten Dächer, Bäume und die nähere Umgebung überragen, um ihre Funktion zu erfüllen. Insofern hafte ihnen praktisch an jedem Standort von vornherein etwas Störendes an. Dies allein vermöge jedoch nicht ohne weiteres einen Bauabschlag zu rechtfertigen, ansonsten würde aus den kommunalen Ästhetiknormen ein flächendeckendes Mobilfunkanlageverbot resultieren, was nicht der Absicht des Gesetzgebers entsprechen könne und raumplanungs- bzw. fernmelderechtlich problematisch wäre. Die Beschwerdegegnerin verweist noch auf die einschlägigen und positiv lautenden Fachberichte, welche in die Interessenabwägung der Vorinstanz eingeflossen seien und erinnert, dass die anwendbaren Grenzwerte der NISV stets eingehalten werden, und zwar auch dann, wenn die Antennen adaptiv oder unter Verwendung eines Korrekturfaktors betrieben werden. Sie habe im eingereichten Standortdatenblatt dokumentiert, dass die Immissions- und Anlagegrenzwerte eingehalten werden. Das Bundesgericht habe zudem mehrfach festgehalten, dass bisher keine konkreten Gefährdungen von Tieren oder Pflanzen durch nichtionisierende Strahlung von Mobilfunkantennen nachgewiesen werden konnte. In ihrer Stellungnahme vom 21. Oktober 2024 bestätigt die RIMU die angefochtene Sonderbewilligung und schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Sie verweist auf den angefochtenen Entscheid und die von ihr eingeholten Stellungnahmen des AfU und des WNA jeweils vom 11. September 2024, mit welchen die beiden Ämter ihre anlässlich der Zirkulation erteilten Gutachten bestätigen. Eine Einholung eines Berichts oder Gutachtens zur Abklärung der Notwendigkeit des Bauvorhabens sei nicht nötig. Anhand der Dokumentation der bestehenden Antennenanlage sei erkennbar, dass hauptsächlich Bereiche ausserhalb der Bauzone mit moderneren Sendemodulen abgedeckt werden sollen. Ein äquivalenter Ersatz des gewählten Standorts für das Bauvorhaben durch einen oder mehrere Standorte innerhalb der Bauzone sei nicht möglich. Weiter sei keine Überprüfung der anwendbaren Rechtsgrundlagen mit Bezug auf die Grenzwerte der NISV nötig. Die Rechtskonformität der Grenzwerte sei durch das Bundesgericht bereits mehrfach bestätigt worden. Auch erübrige sich die Einholung eines Berichts oder Gutachtens zu den Konsequenzen der Anlage in Bezug auf den Wald und zur Überprüfung, ob landschaftsverträglichere Projektvarianten zur Verfügung stünden. In diesem Zusammenhang sei wesentlich, dass die Mobilfunkantenne bereits existiere und einen Abstand von ca. 7m zum Wald aufweise. Sie liege in einem Landschaftsschutzperimeter, jedoch deutlich ausserhalb eines BLN- Gebietes (Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung). Die Anlage werde lediglich mit moderneren Sendemodulen bestückt, wofür eine Einverständnis- erklärung der betroffenen Waldeigentümer vorliege. Es bestünden keine wissenschaftlichen Kantonsgericht KG Seite 5 von 14 Erkenntnisse über negative Auswirkungen dieser Sendemodule auf die Flora und Fauna. Ferner sei durch das Bauvorhaben keine massgebliche Beeinträchtigung der Landschaft zu erwarten. C. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 76 Bst. a des freiburgischen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) ist insbesondere zur Beschwerde berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Gemäss vorinstanzlichen und nicht bestrittenen Feststellungen liegt das Wohnhaus des Beschwerdeführers in einer Distanz von weniger als 1'530 m zur bestrittenen Mobilfunkanlage und damit vorliegend im Umkreis des Bauprojekts, in dem die anlagebedingte Strahlung über 10% des Anlagegrenzwertes der NISV betragen kann, wenn für die Prognose entsprechend der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung auf den massgebenden Betriebszustand der Anlage und die Verhältnisse in der Hauptstrahlrichtung abgestellt wird (vgl. BGE 128 II 168 E. 2.3). Der Beschwerdeführer ist damit durch die angefochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung.
E. 1.2 Auf die innert Frist und formgültig eingereichte Beschwerde ist nach fristgerechter Bezahlung des Kostenvorschusses einzutreten (art. 114 Abs. 1 Bst. a und c VRG und Art. 141 Abs. 4 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes vom 2. Dezember 2008; RPBG; SGF 710.1).
E. 1.3 Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 77 VRG). Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend unzulässig (Art. 78 Abs. 2 VRG e contrario).
E. 2.1 Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die erteilte Baubewilligung für die Erweiterung der bereits bestehenden Mobilfunkantenne auf einer ausserhalb der Bauzone liegenden Parzelle. Dieses Bauvorhaben ist gemäss Art. 22 Abs. 1 und 24 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700), 135 Abs. 1 und 139 Abs. 1 in initio RPBG und Art. 84 Abs. 1 Bst. l des kantonalen Ausführungsreglements vom 1. Dezember 2009 zum RPBG ([RPBR; SGF 710.11]; vgl. auch BGE 133 II 321 et 409) nach dem ordentlichen Verfahren vor der Oberamtsperson baubewilligungspflichtig. Da es ausserhalb der Bauzone liegt, bedarf es gemäss Art. 25 Abs. 2 RPG und Art. 136 RBPG zudem einer Sonderbewilligung der RIMU.
E. 2.2 Mobilfunkanlagen als Infrastrukturbauten sind gemäss dem Prinzip der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet ausserhalb der Bauzone grundsätzlich nicht zonenkonform und dürfen daher dort nur errichtet werden, wenn eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG erteilt werden darf (BGE 141 II 245 E. 7.6). Kantonsgericht KG Seite 6 von 14
E. 3 Art. 24 RPG setzt voraus, dass (a) der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und (b) keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass diese Bedingungen vorliegend erfüllt sind.
E. 3.1 Somit ist zunächst zu prüfen, ob der Zweck der Anlage einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert. Das gilt nicht nur für die erstmalige Bewilligung einer Baute oder Anlage ausserhalb der Bauzonen, sondern grundsätzlich auch für jede Änderung oder Erweiterung einer bestehenden, zonenfremden Anlage. Die Rechtskraft einer früheren Bewilligung erfasst nur die bewilligte Anlage. Bei einer wesentlichen Änderung der bewilligten Anlage ist die Standort- gebundenheit der gesamten Anlage erneut zu überprüfen. Allerdings führt die Verneinung der Standortgebundenheit in diesem Fall - sofern keine Widerrufsgründe vorliegen - nur zur Verweigerung des Änderungsgesuchs und nicht zur Beseitigung der rechtskräftig bewilligten bestehenden Anlage (BGE 133 II 409 E. 4.1 mit Hinweisen).
E. 3.1.1 Eine Anlage ist im Sinne von Art. 24 Bst. a RPG standortgebunden, wenn sie aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist oder wenn die Anlage aus bestimmten Gründen in einer Bauzone ausgeschlossen ist. Nach bundesgerichtlicher Praxis muss jedoch ein Standort in der Bauzone nicht absolut ausgeschlossen sein. Es genügt die relative Standortgebundenheit, wenn gewichtige Gründe einen Standort in der Nichtbauzone gegenüber anderen Standorten innerhalb der Bauzone als erheblich vorteilhafter erscheinen lassen. Die Bejahung der relativen Standortgebundenheit setzt eine umfassende Interessenabwägung voraus, die sich mit derjenigen nach Art. 24 Bst. b RPG überschneidet (BGE 141 II 245 E. 7.6.1 mit Hinweisen). Dabei können nicht nur technische Aspekte, sondern auch Interessen des Natur-, Landschafts- und Ortsbildschutzes berücksichtigt werden (Urteil BGer 1C_236/2019 vom 21. Juli 2020 E. 3.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung sind Mobilfunkanlagen im Sinne von Art. 24 Bst. a RPG absolut standortgebunden, wenn eine Deckungs- oder Kapazitätslücke aus funktechnischen Gründen mit einem oder mehreren Standorten innerhalb der Bauzonen nicht in genügender Weise beseitigt werden kann. Die relative Standortgebundenheit von Mobilfunkanlagen kann bejaht werden, wenn sie ausserhalb der Bauzone keine erhebliche Zweckentfremdung von Nichtbauzonenland bewirken und nicht störend in Erscheinung treten. Dies kann zutreffen, wenn sie an bestehende Bauten und Anlagen wie z.B. Hochspannungsmasten oder landwirtschaftliche Gebäude und Anlagen montiert werden können (BGE 141 II 245 E. 7.6.2; 133 II 321 E. 4.3.3 jeweils mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat weiter entschieden, dass sich aus dem fundamentalen raumplanerischen Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet ergibt, dass Infrastrukturanlagen zur Erschliessung oder Versorgung des Siedlungsgebiets grundsätzlich innerhalb und nicht ausserhalb der Bauzonen errichtet werden müssen. Daraus hat es abgeleitet, dass Mobilfunkanlagen innerhalb der Bauzonen nur als zonenkonform betrachtet werden können, soweit sie hinsichtlich Standort und Ausgestaltung in einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Ort stehen, an dem sie errichtet werden sollen, und im Wesentlichen Bauzonenland abdecken (BGE 141 II 245 E. 2.1 mit Hinweisen), bzw. dass eine Mobilfunkanlage ausserhalb der Bauzonen standortgebunden ist, wenn sie hauptsächlich der Abdeckung von nicht-Bauzonenland dient und der gewählte Standort in einem engen funktionalen Zusammenhang mit dem in Frage stehenden Versorgungsgebiet steht. Dies deshalb, weil der Bund die Konzessionäre verpflichtet, einen öffentlichen Telefondienst für alle Bevölkerungskreise in allen Landesteilen sicher zu stellen (Art. 92 Abs. 1 der Bundesverfassung Kantonsgericht KG Seite 7 von 14 [BV; SR 101]; Art. 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 Bst. a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [FMG; SR 784.10]), wobei die Mobilfunkversorgung aller Landesteile nicht nur die Bau-, sondern auch die Nichtbaugebiete und die dadurch führenden Strassen und Bahnlinien erfassen soll (BGE 138 II 570 E. 4.2 mit Hinweisen; 141 II 245 E. 7.1). In dieser Konstellation ist nicht zu untersuchen, ob ein anderer Standort in der Bauzone wesentlich vorteilhafter wäre als jener in der Landwirtschaftszone (BGE 138 II 570 E. 4.3 f.).
E. 3.1.2 Im vorliegenden Fall hat die RIMU in der angefochtenen Sonderbewilligung erwogen, dass das Bauprojekt den Umbau einer bestehenden Mobilfunkanlage mit neuen Antennen vorsieht, mit dem die bestehende Mobilfunkabdeckung und die langfristige Netzplanung sichergestellt würden, in dem die Netzwerkqualität des abzudeckenden Bereichs verbessert und Kapazitätsprobleme vermieden werden sollen. Es handle sich um ein Projekt, dessen Standort durch seinen Zweck der Gewährleistung eines möglichst umfassenden, weitgehenden und flächendeckenden Mobilfunknetzes vorgegeben ist. Zum bestehenden Antennenstandard bedeute es keinen Nachteil, sondern bewirke an sich eine Verbesserung der privaten Mobiltelefonie und diene der weiteren Anwendung, wie dem Gebrauch von Maschinen in der industriellen Produktion, autonomen Fahrzeugen oder leistungsfähigen Rettungsnetzwerken. Insgesamt entspreche das Vorhaben einem Bedürfnis, das im Zusammenhang mit der ständigen Zunahme der über die Mobilfunknetze ausgetauschten Datenmengen bzw. mit der Verstärkung der Netzkapazität stehe. Gleichzeitig werde es keine Überwachung oder Verringerung der Privatsphäre zur Folge haben. Die RIMU stellt weiter fest, dass ein äquivalenter Ersatz des gewählten Standorts durch einen oder mehrere Standorte innerhalb der Bauzone nicht möglich sei, da die Anlage aus topografischen und funktechnischen Gründen am vorgesehenen Standort installiert werden soll und mit den Nachbaranlagen koordiniert worden sei, dass sie hauptsächlich Gebiete ausserhalb der Bauzone abdecke, dass der ursprüngliche Bau und die bereits erfolgten Änderungen der bestehenden Anlage rechtskräftig mit Sonderbewilligung vom 4. Oktober 2000 und Baubewilligung vom 25. Oktober 2000, bzw. Sonderbewilligungen vom 23. April 2002, 19. März 2007 und 30. März 2010 sowie Baubewilligungen vom 3. Mai 2002, 20. April 2007 und 7. April 2010 bewilligt worden seien und dass die Notwendigkeit des Bauvorhabens erwiesen sei. Infolgedessen erachtet die RIMU das Bauprojekt als standortgebunden. Der Oberamtmann hat in seinem Entscheid zudem ergänzend festgestellt, dass durch die Erweiterung der Mobilfunkantenne weder zusätzliches Land ausserhalb der Bauzone benötigt noch die Höhe des bestehenden Masts verändert würden. Sie versorge bereits jetzt Gebiete ausserhalb der Bauzone und sei für die optimale Versorgung entlang der Kantonsstrasse G.________ konfiguriert. Sie diene neben der gesteigerten Kundennachfrage auch den Bedürfnissen der Behörden im Bereich Sicherheit, insbesondere der Notrufdienste. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers diene die Anlage auch nach ihrem Umbau in erster Linie der Versorgung von Gebieten ausserhalb der Bauzone. Die Hauptstrahlrichtungen Azimut = 90°, 130°, 220° und 230° versorgen zu weiten Teilen Gebiete ausserhalb der Bauzonen. Dass sich dabei in diese Richtungen auch bewohnte Gebiete befinden, sei in der Siedlungsstruktur dieses ländlichen Gebietes begründet.
E. 3.1.3 Aus Vorerwähntem geht hervor, dass der Beschwerdeführer fehl geht, wenn er den Vorinstanzen vorwirft, die Standortgebundenheit nicht geprüft zu haben. Fraglich ist, ob sie diese zu Recht bejaht haben. Vorab macht der Beschwerdeführer geltend, die Abdeckungskarten seien ungenügend. Sie würden nicht aufzeigen, wie die heutige Abdeckung mit dem aktuellen Standort gegenüber der geplanten Kantonsgericht KG Seite 8 von 14 Abdeckung aussehen würde. Es könne deshalb nicht erkannt werden, weshalb die Erweiterung überhaupt nötig sei. Die Mobilfunkabdeckung sei bereits heute absolut einwandfrei. Diese Vorbringen gehen an der Sache vorbei. Mit dem streitigen Bauvorhaben sollen nicht zusätzliche Gebiete versorgt, sondern die Leistung des bereits bestehenden Netzes verbessert werden. Nach den Darlegungen der Beschwerdegegnerin stösst die bestehende Infrastruktur der Mobilfunkanlagen aufgrund der intensiven Nutzung durch die Wirtschaft und die Bevölkerung zunehmend an ihre Grenzen und muss entsprechend den Bedürfnissen der Nutzer ausgebaut werden. Die geplante Modernisierung der Anlage (Anpassung an den neusten Stand der Technik und Ausstattung mit den verfügbaren Frequenzbändern) ermögliche es ihr nicht nur der gesteigerten Kundennachfrage, sondern auch den Bedürfnissen der Behörden im Bereich Sicherheit, insbesondere der Notrufdienste gerecht zu werden. Es ist gerichtsnotorisch, dass die Nachfrage nach leistungsfähiger mobiler Datenübertragung kontinuierlich zunimmt. So hat das Bundesgericht in seinem Urteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 (E. 10.2) noch festgehalten, dass sich aus der vom BAFU, vom BAKOM und vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) erstellten Webseite ergibt, dass die Datenmenge, die über die Mobilfunknetze transportiert wird, in den letzten Jahren massiv angestiegen ist und weiterwächst. Gemäss der bisherigen und der erwarteten Entwicklung verdopple sich dieses Datenvolumen ungefähr alle 18 Monate. Die steigende Anzahl vernetzter Geräte und Sensoren dürfte den Trend zu steigenden Datenmengen weiter verstärken. Mittelfristig werde der mobile Datenverkehr mit der 3G- und 4G-Technologie allein nicht mehr zu bewältigen sein. Auf der Seite des BAKOM ist heute zu lesen, dass sich die Datenmenge, die über das Mobilfunknetz übertragen wird, jedes Jahr verdoppelt (www.bakom.admin.ch > Telekommunikation > Technologie > 5G; eingesehen am 1. Mai 2025). Damit ist das Bedürfnis nach Leistungserhöhung anzuerkennen. Die eingereichten Abdeckungskarten, welche die Versorgungssituation im Frequenzband von 1'800 MHz ohne bestehende und mit geänderter Anlage zeigen, sind ausreichend. Weitere Abdeckungskarten sind nicht nötig (vgl. auch BGer 1A.274/2006 vom
E. 3.2 Zu prüfen ist noch, ob dem Bauvorhaben keine überwiegenden Interessen gemäss Art. 24 Bst. b entgegenstehen.
E. 3.2.1 Die RIMU stellt im angefochtenen Entscheid fest, dass dies nicht der Fall ist. In Bezug auf den Strahlenschutz hielt sie fest, dass die im Baugesuch enthaltenen Immissionsberechnungen aufzeigen, dass die Grenzwerte für alle OKA und OMEN eingehalten werden und dass die Einhaltung der Grenzwerte sichergestellt sei. Sie hat weiter erwogen, dass das umweltschutzrecht- liche Prinzip unter Einhaltung der von den Amtsstellen und Organen gestellten Bedingungen nicht verletzt ist, dass keine massgebliche Beeinträchtigung der Landschaft oder des Ortsbilds entsteht, dass die Anforderungen von Art. 36 GBR eingehalten werden und dass dem Bauvorhaben auch keine aus den Klimaschutzzielen der Schweiz abgeleiteten rechtlichen Vorgaben entgegenstehen.
E. 3.2.2.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst eine Verletzung von Art. 36 GBR geltend. Die Antenne sei bereits heute von weit her sichtbar und dominiere das Landschaftsbild. Sie stehe an äusserst exponierter Stelle, überrage sämtliche Bäume in der Umgebung und rage unübersehbar in den Himmel. Sie stehe an höchster und damit auch an auffälligster Stelle hoch über der Gemeinde und überrage aus jedem Blickwinkel den natürlichen Horizont. Sie sei sehr auffällig und deutlich sichtbar. Dies gelte für alle Blickrichtungen. Somit füge sie sich keineswegs in die Landschaft ein. Vielmehr werde diese durch einen Fremdkörper empfindlich gestört. Bund und Kantone sorgen bei der Erfüllung von Bundesaufgaben (im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz [NHG; RS 451]) – wozu nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG gehört - dafür, dass unter anderem das heimatliche Landschafts- und Ortsbild geschont wird und, wo das allgemeine Interesse daran überwiegt, ungeschmälert erhalten bleibt (Art. 3 Abs. 1 NHG). Diese Bestimmung ist nicht nur im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 24 lit. b RPG zu beachten, sondern bereits bei der Beurteilung der Standortgebundenheit im Sinne von Art. 24 lit. a RPG von Bedeutung. Die Pflicht zur Schonung gemäss Art. 3 Abs. 1 NHG gilt nach Art. 3 Abs. 3 NHG unabhängig von der Bedeutung eines Objekts im Sinne von Art. 4 NHG, Kantonsgericht KG Seite 10 von 14 welcher Objekte von nationaler Bedeutung von solchen mit regionaler oder lokaler Bedeutung unterscheidet. Die Landschaft kann geschont werden, wenn im Rahmen der Standortwahl derjenige Standort bevorzugt wird, der den betriebswirtschaftlichen Bedürfnissen genügt und das Landschaftsbild möglichst wenig beeinträchtigt (BGE 136 II 214 E. 3 und 3.1). Nach Art. 36 GBR sollen die besondere Schönheit und Eigenart der ausgeschiedenen Gebiete im gegenwärtigen Zustand (Form des Reliefs, Wasserläufe, Einzigartigkeit der Vegetation, landwirtschaftliche Nutzung) erhalten bleiben. Bauten und Anlagen müssen im Einklang mit diesen Zielen stehen (Integration ins Landschaftsbild, Typologie, Materialwahl). In seinem positiven Gutachten mit Bedingungen vom 12. September 2023 hat das WNA insbesondere festgehalten, dass aus Sicht des Landschaftsschutzes der Umbau auf dem bestehenden Mast zu keinen wesentlichen visuellen Veränderungen der Installation führt und darum keinen wesentlichen Einfluss auf die Landschaft hat. Diese Einschätzung bestätigt es in seiner Stellungnahme vom 11. September 2024. Dieser Meinung ist zuzustimmen. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, der geplante Umbau an sich verletze das GBR. Dies ist aufgrund des bereits Erwähnten (vgl. E. 3.1.3 hiervor) auch nicht ersichtlich. Vielmehr stösst sich der Beschwerdeführer am Bestehen der gesamten Anlage. Dabei verkennt er allerdings, dass der heutige Mast, an dem der streitige Umbau vorgenommen werden soll, auch bestehen bliebe, wenn die Baubewilligung verweigert würde (vgl. E. 3.1.3 hiervor). Eine Verletzung von Art. 36 GBR durch das Bauvorhaben kann nicht festgestellt werden. Auch ist der Antrag des Beschwerdeführers, ein Amtsbericht oder ein Gutachten zur Frage einzuholen, welche landschaftsverträglicheren Varianten zum aktuellen Standort zur Verfügung stehen, abzuweisen. Zumal die aktuelle Anlage ohnehin bestehen bliebe, würde ein zusätzlicher oder gar mehrere zusätzliche Standorte (ausserhalb der Bauzone) die Landschaft gegebenenfalls mehr beeinträchtigen als der geplante Umbau. Auch mit einem oder mehreren weiteren Standorten innerhalb der Bauzone wäre landschaftsschutzrechtlich nichts gewonnen (vgl. auch E. 3.1.3 hiervor).
E. 3.2.2.2 Der Beschwerdeführer moniert den in seinen Augen zu kleinen Abstand zum Wald. Letzterer sei gemäss kantonaler Gesetzgebung geschützt. Die Modernisierung der Mobilfunkanlage bringe eine deutliche Verstärkung der negativen Auswirkungen auf den Wald mit. Tiere und Pflanzen hätten in der Umgebung keine Überlebenschancen. In seinem positiven Gutachten mit Bedingungen vom 12. September 2023 stellt das WNA insbesondere fest, dass die Funktionalität des Wildtierkorridors durch die Erweiterung der Anlage nicht beeinträchtigt wird, dass der zwingend einzuhaltende Mindestabstand von 5 m eingehalten wird und dass die erforderlichen Einverständniserklärungen der betroffenen Waldeigentümer vorliegen. Das Amt fügt an, dass es zum heutigen Zeitpunkt keine schlüssigen Hinweise auf eine schädliche Wirkung elektromagnetischer Wellen auf Wildtiere und geschützte Arten gibt. Dieses Gutachten bestätigt das WNA in seiner Stellungnahme vom 11. September 2024. In Bezug auf den Schutz vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen durch Strahlung hat das Bundesgericht in seinem Urteil 1C_375/2020 vom 5. Mai 2021 (E. 3.2 – 3.2.4 mit zahlreichen Hinweisen) folgendes erwogen: Der Schutz vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen durch Strahlung ist im Bundesgesetz vom
E. 3.2.2.3 Der Beschwerdeführer verlangt schliesslich, die Verfassungs- und Gesetzeswidrigkeit von Anhang 1 Ziff. 63 der NISV festzustellen. Dieser sieht vor, dass als massgebenden Betriebszustand (für die Berechnung der Anlagegrenzwerte; vgl. E. 3.2.2.2 hiervor) der maximale Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung gilt (Abs. 1). Bei adaptiven Sendeantennen mit 8 oder mehr separat ansteuerbaren Antenneneinheiten (Sub-Arrays) kann auf die maximale ERP ein Korrekturfaktor K AA angewendet werden, wenn die Sendeantennen mit einer automatischen Leistungsbegrenzung ausgestattet werden. Diese muss sicherstellen, dass im Betrieb die über 6 Minuten gemittelte ERP die korrigierte ERP nicht überschreitet (Abs. 2). Nach Abs. 3 gelten folgende Korrekturfaktoren K AA: ≥ 0.10 (bei 64 und mehr Sub-Arrays) ≥ 0.13 (32 bis 63 Sub-Arrays) ≥ 0.20 (16 bis 31 Sub-Arrays) ≥ 0.40 (8 bis 15 Sub-Arrays). Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag mit keinem Wort. Dazu genügt auch sein abermals unbegründeter ʺVerfahrensantragʺ nicht, gestützt auf die neusten Entwicklungen im Zusammenhang mit den gesundheitlichen Auswirkungen von Mobilfunkstrahlung eine konkrete (akzessorische) Kantonsgericht KG Seite 13 von 14 Normenkontrolle durchzuführen und zu prüfen, ob die Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV mit übergeordnetem Recht noch vereinbar sind. Es kann immerhin angefügt werden, dass das höchste Gericht bereits verschiedentlich die Rechtskonformität dieser Grenzwerte bestätigt hat. So hat es sich in seinem Urteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 mit den in der NISV geregelten Grenzwerten und dem Vorsorgeprinzip auseinandergesetzt. Es ist zum Schluss gekommen, dass das Schutzkonzept gemäss konstanter Praxis gesetzes- und verfassungskonform ist. Das BAFU als zuständige Fachbehörde komme seiner Aufgabe nach, in diesem Bereich die internationale Forschung sowie die technische Entwicklung zu verfolgen und gegebenenfalls eine Anpassung der NISV zur verlangen (E. 5.3.3 und 5.7 mit weiteren Hinweisen). Ausserdem hat es festgestellt, dass es aktuell keine genügenden wissenschaftliche Hinweise dafür gibt, dass die bei adaptiven Antennen auftretenden Schwankungen der Strahlungsintensität bei Einhaltung der geltenden Grenzwerte negative gesundheitliche Auswirkungen zur Folge haben (E. 5.6). In seinem zur Publikation bestimmten Urteil 1C_307/2023 vom 9. Dezember 2024 hat es zudem (wiederholt) erwogen, dass gestützt auf die aktuellen Erkenntnisse davon auszugehen ist, dass das bestehende Qualitätssicherungssystem in der Lage ist, den bewilligungskonformen Betrieb von adaptiven Antennen, die unter Berücksichtigung eines Korrekturfaktors eingesetzt werden, zu überprüfen (E. 7.6). Ebenso hat es Ziff. 63 Anhang 1 NISV vorfrageweise auf seine Rechtmässigkeit überprüft und ist zum Schluss gekommen, dass mit dieser Bestimmung dem Vorsorgeprinzip nach heutigem Erkenntnisstand hinreichend Rechnung getragen wird, so dass sich die Bestimmung nicht als rechtswidrig erweist (E. 4 - 6.4). Gründe für eine erneute Überprüfung bringt der Beschwerdeführer wie erwähnt keine vor.
E. 3.2.3 Zusammengefasst können keine Interessen, die dem öffentlichen Interesse des Bauvor- habens an einer leistungsfähigen Mobilfunkversorgung entgegenstünden, ausgemacht werden.
E. 3.3 Stehen dem standortgebundenen Bauvorhaben keine überwiegenden Interessen entgegen, haben die RIMU die Sonderbewilligung und der Oberamtmann die Baubewilligung zu Recht erteilt. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Die Gerichtskosten, die auf CHF 2'500.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 131 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezem- ber 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [Tarif VJ; SGF 150.12]). Parteientschädigungen sind keine auszurichten, zumal die obsiegende Beschwerdegegnerin nicht anwaltlich vertreten ist und insbesondere keine Reisekosten angefallen sind (vgl. Art. 137 und 140 VRG). (Dispositiv auf nachfolgender Seite) Kantonsgericht KG Seite 14 von 14 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Sonderbewilligung der RIMU vom 30. Oktober 2023 und der Entscheid des Oberamtmannes des Sensebezirks vom 14. Mai 2024 werden bestätigt. II. Die Gerichtskosten werden auf CHF 2'500.- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. III. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 13. Mai 2025/cth Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin
E. 6 August 2007 E. 4.3). Aus den gleichen Gründen ist der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen, einen Amtsbericht oder ein Gutachten zu der Frage einzuholen, welche Sendeleistungen und Frequenzen zur Versorgung des Gemeindegebiets gemäss Fernmeldegesetz notwendig sind. Aus den zwei Abdeckungskarten (DO/000049) bzw. aus dem Plan zur Berechnung der NIS-Werte (DO/000040) geht hervor, dass lediglich die Antennen in Azimut 0° und 20° in Richtung des Siedlungsgebiets von E.________ senden. Die übrigen Antennen senden in Nichtbauzonengebiet. Die Anlage ist ausserdem für eine optimale Versorgung der Kantonsstrasse G.________ und die umliegenden (schwach) besiedelten Gebiete konfiguriert. Dass die Antennen auch besiedelte Gebiete versorgen, welche das Netz rege nutzen, ändert jedoch nichts daran, dass sie hauptsächlich Nichtbauzonengebiet versorgen. Es ist zudem nicht ersichtlich, wie die Versorgung der genannten Kantonsstrasse sichergestellt werden könnte, ohne dass eine Anlage eben auch das besiedelte Gebiet der Gemeinde E.________, welches sich entlang der genannten Strasse entwickelte, abdeckt. Die Vorinstanzen haben die Standortgebundenheit daher zu Recht bejaht. Eine Prüfung eines alternativen Standorts war nicht notwendig. Aus den gleichen Gründen ist der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen, einen Amtsbericht oder ein Gutachten zur Frage einzuholen, welche Platzierung zur Versorgung des Gemeindegebiets notwendig ist. So oder anders wäre die relative Standortgebundenheit Art. 24 Bst. a RPG gegeben. Da es um eine Modernisierung einer bestehenden Anlage geht, bei der insbesondere die bestehenden Antennenkörper in gleichbleibender Anzahl durch aktuelle Antennenkörper ersetzt werden, der bestehende (ca. 34 m hohe) Mast nicht verändert wird und das zusätzlich erforderliche Equipment Kantonsgericht KG Seite 9 von 14 in der ebenfalls bereits bestehenden Gerätekabine untergebracht wird, wird das Landschaftsbild nicht zusätzlich belastet. Zudem wäre, wie das Bundesgericht bereits in einem ähnlich gelagerten Fall festgestellt hat (vgl. Urteil BGer 1C_11/2016 vom 10. Juni 2016 E. 4.6), auch hier in raum- planerischer Hinsicht durch eine Verweigerung der Baubewilligung kaum etwas gewonnen, denn die Anlage bliebe bestehen. Würde eine Aufrüstung der Mobilfunkanlage generell verweigert, so wäre zwar nicht auszuschliessen, dass der Standort früher oder später von allen Mobilfunkbetreiberinnen aufgegeben würde, zumal regelmässige Modernisierungen notwendig sind. Jedoch wird der umstrittene Antennenstandort auch für den Polizeifunk verwendet. Insgesamt wäre deshalb auch hier jedenfalls nicht von einem Rückbau in absehbarer Zeit auszugehen. Hinzu kommt, dass die gemeinsam genutzte Anlage bereits integraler Bestandteil der Mobilfunknetze ist und auf die Nachbarstandorte abgestimmt ist. Zudem ist sie auf dem Hügel besonders gut für die Mobilfunkabdeckung geeignet. Somit ist festzustellen, dass der Umbau der Anlage keine erhebliche Zweckentfremdung von Nichtbauzonenland bewirkt und nicht störend in Erscheinung tritt (vgl. auch E. 3.2.2.1 hiernach). Die relative Standortgebundenheit wäre wie erwähnt zu bejahen. Schliesslich ist hervorzuheben, dass alternative Standorte, die prioritär innerhalb der Bauzone gesucht werden müssten, eine (unerwünschte) höhere Strahlenbelastung von Wohngebieten und damit der Bevölkerung zur Folge hätten. Dies ohne, dass die aktuelle Anlage rückgebaut würde.
E. 7 Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) und in den darauf gestützten Verordnungen geregelt (vgl. E. 3.2). Kantonsgericht KG Seite 11 von 14 Gemäss Art. 1 Abs. 1 USG soll das Umweltschutzgesetz Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen sowie die natürlichen Lebensgrundlagen dauerhaft erhalten. Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, sind im Sinne der Vorsorge frühzeitig zu begrenzen (Art. 1 Abs. 2 USG). Die Emission von Strahlung wird durch Massnahmen an der Quelle begrenzt (Art. 11 Abs. 1 USG), insbesondere durch den Erlass von Emissionsgrenzwerten in Verordnungen (Art. 12 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 USG). Für die Beurteilung schädlicher oder lästiger Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13 Abs. 1 USG). Die Immissionsgrenzwerte sind gemäss Art. 14 Bst. a USG so festzulegen, dass Immissionen unterhalb dieser Werte nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume nicht gefährden. Die genannte Bestimmung bezieht sich zwar auf Luftverunreinigungen, sie findet im Sinne einer allgemeinen Regel aber auch auf andere, namentlich durch nichtionisierende Strahlung bewirkte Immissionen Anwendung (vgl. E. 3.2.1). Für den Schutz von Menschen vor nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb ortsfester Anlagen entsteht, erliess der Bundesrat die NISV. Diese regelt die Emissionsbegrenzungen sowie die Immissionsgrenzwerte für Mobilfunksendeanlagen und drahtlose Teilnehmeranschlüsse (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. a und Anhang 1 Ziff. 6 sowie Anhang 2 NISV). Zum Schutz vor den wissenschaftlich erhärteten, thermischen Wirkungen der Strahlung von Mobilfunkanlagen sieht die NISV Immissionsgrenzwerte vor, die überall eingehalten sein müssen, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 und Anhang 2 NISV). Ausserdem setzte der Bundesrat zur Konkretisierung des Vorsorgeprinzips gemäss Art. 11 Abs. 2 USG Anlagegrenzwerte fest (Art. 3 Abs. 6 und Art. 4 Abs. 1 sowie Anhang 1 Ziff. 64 NISV). Die Anlagegrenzwerte weisen keinen direkten Bezug zu nachgewiesenen Gesundheitsgefährdungen auf, sondern wurden nach Massgabe der technischen und betrieblichen Möglichkeit sowie der wirtschaftlichen Tragbarkeit festgelegt, um das Risiko schädlicher Auswirkungen, die zum Teil erst vermutet werden und noch nicht absehbar sind, möglichst gering zu halten. Mit den Anlagegrenzwerten hat der Bundesrat im Hinblick auf nachgewiesene Gesundheitsgefährdungen eine Sicherheitsmarge geschaffen. An Orten mit empfindlicher Nutzung haben ortsfeste Mobilfunkanlagen den Anlagegrenzwert im massgebenden Betriebszustand für sich stets einzuhalten (Art. 3 Abs. 3 und Abs. 6, Art. 4 Abs. 1 und Anhang 1 Ziff. 65 NISV; E. 3.2.2). Die NISV soll Menschen vor schädlichen oder lästigen nichtionisierenden Strahlen schützen (Art. 1 NISV). Entsprechend gelten die von der NISV festgelegten Immissionsgrenzwerte überall, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV). Die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen der NISV (Anlagegrenzwerte) greifen an Orten mit empfindlicher Nutzung, also namentlich in Räumen, in denen sich Menschen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (Art. 3 Abs. 3 lit. a NISV). Somit sind die Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV in erster Linie auf den Schutz von Menschen und nicht von Tieren oder Pflanzen zugeschnitten. In Bezug auf Haustiere geht der Schutz von Tieren dabei teilweise im Schutz der Menschen auf (E. 3.2.3). Bei Nutz- und Wildtieren besteht demgegenüber eine andere Ausgangslage. Nach der Rechtsprechung werden namentlich frei lebende Wildtiere wie Vögel oder Fledermäuse von den Immissions- und Anlagegrenzwerten der NISV nicht erfasst, da sie sich im gesamten Luftraum aufhalten können. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die NISV keine abschliessende Regelung für den Schutz von Nutz- und Wildtieren gegen nichtionisierende Strahlung enthält. Fehlt eine abschliessende Verordnungsregelung, so ist im Einzelfall zu klären, ob Immissionen übermässig sind (vgl. Art. 12 Abs. 2 USG). Die Einzelfallbeurteilung hat sich an die materiellen Grundsätze für die verordnungsmässige Festsetzung der Immissionsgrenzwerte zu halten (Art. 13-15 USG). Kantonsgericht KG Seite 12 von 14 Danach sind die Immissionsgrenzwerte so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaft und Lebensräume nicht gefährden (Art. 14 lit. a USG). Fehlen belastbare Hinweise auf eine konkrete Gefährdung, besteht für eine Herabsetzung der Strahlung von Mobilfunkanlagen kein Raum (E. 3.2.4). Der Beschwerdeführer bestreitet die Feststellung des AfU in seinem Gutachten vom 21. März 2023 nicht, wonach vorliegend die Expositionsgrenzwerte bei allen OKA und bei allen OMEN eingehalten werden und dass das Projekt unter Einhaltung der in diesem Gutachten aufgeführten Bedingungen der NISV entspricht. Belastbare Hinweise auf eine konkrete Gefährdung für die Tiere und Pflanzen in der Umgebung der Mobilfunkantenne vermag der Beschwerdeführer, der sich mit einer reinen Behauptung begnügt, nicht ansatzweise beizubringen. Dazu genügt auch sein Antrag nicht, einen Amtsbericht oder ein Gutachten zur Frage einzuholen, mit welchen Folgen auf den Wald in der unmittelbaren Umgebung rund um die Antenne zu rechnen ist. Zum einen sind im schweizerischen Recht solche Beweisanträge, die in erster Linie der Suche nach eigentlichen Beweisen dienen (sog. ʺphishing expeditionʺ), unzulässig (vgl. Urteil BGer 4A_599/2019 vom 1. März 2021 E. 6.2). Zum anderen befindet sich in den Akten bereits ein Amtsbericht bzw. eine Stellungnahme im Sinne von Art. 46 Abs. 1 VRG des zuständigen Amtes, dem AfU. Ein solcher Amtsbericht ist ein schriftliches Dokument bzw. eine mündliche Erklärung einer Behörde bzw. Verwaltungseinheit, die aufgrund ihrer Tätigkeiten bzw. Zuständigkeiten über besondere Fachkenntnisse verfügt, die dem Kantonsgericht abgehen. Wenn er schlüssige Ergebnisse aufweist, kann ihm volle Beweiskraft zuerkannt werden. Das Kantonsgericht kann und soll sich daher – gerade auch im Hinblick auf Art. 78 Abs. 2 VRG – eine gewisse Zurückhaltung bei der Kontrolle von Entscheiden (vgl. BGE 139 II 185 E. 9.3; Urteil BGer 2C_60/2018 vom 31. Mai 2019 E. 3.3) bzw. Amtsberichten (vgl. Urteil KG FR 602 2021 21 vom
E. 10 Januar 2021 E. 5.5.2) spezialisierter Behörden auferlegen und nur aus triftigen Gründen von deren Beurteilung abweichen (vgl. auch Urteil KG FR 602 2021 154 vom 20. Januar 2022 E. 4.2.2). Solche Gründe können weder den Akten noch der Beschwerde entnommen werden. Damit rechtfertigt sich nicht nur keine Herabsetzung der Strahlung, sondern vermag das Interesse am Strahlenschutz auch jenes an einer leistungsfähigen Mobilfunkversorgung nicht zu überwiegen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 602 2024 91 Urteil vom 13. Mai 2025 II. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richter: Anne-Sophie Peyraud Cornelia Thalmann El Bachary Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin: Maude Roy Gigon Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen B.________ AG, Beschwerdegegnerin DIREKTION FÜR RAUMENTWICKLUNG, INFRASTRUKTUR, MOBILITÄT UND UMWELT, Vorinstanz und OBERAMT DES SENSEBEZIRKS, Vorinstanz Gegenstand Raumplanung und Bauwesen (Sonderbewilligung und Baubewilligung für die Erweiterung einer bestehenden Mobilfunkanlage ausserhalb der Bauzone) Beschwerde vom 17. Juni 2024 gegen die Entscheide vom 30. Oktober 2023 und 14. Mai 2024 Kantonsgericht KG Seite 2 von 14 Sachverhalt A. Die B.________ AG reichte am 20. Dezember 2022 ein Baugesuch mit einem Gesuch um Unterschreitung des Waldabstandes für die Erweiterung der bestehenden Mobilfunkanlage für sie selber und C.________ auf Art. ddd des Grundbuches der Gemeinde E.________ ein. Die Parzelle liegt ausserhalb der Bauzone im Landschaftsschutzperimeter und grenzt an Waldareal. Die Antennenmodule sollen auf den Frequenzbändern 700-900, 1'400-2'600 sowie 3’400-3'600 MHz und in den Azimuten (Abweichungen in Grad von Nord) von 0°, 20°, 90°, 130°, 220° und 230° senden. Im Frequenzbereich 3’400-3'600 MHz sollen die Antennen mit je 16 Sub-Arrays adaptiv unter Berücksichtigung eines Korrekturfaktors betrieben werden. Dabei soll die kumulierte Sendeleistung jeweils 400 WERP bzw. 500 und 600 WERP betragen. Neben den beiden genannten Betreiberinnen wird die Anlage zusätzlich von der Kantonspolizei F.________ auf der Frequenz 400 MHz genutzt. Die entsprechende Antenne ist vom vorliegenden Baugesuch nicht betroffen. Das Projekt wurde im Amtsblatt im Jahr 2023 publiziert und öffentlich aufgelegt. Innerhalb der Frist gingen zwei Einsprachen ein, davon jene von A.________. Anlässlich der Zirkulation gaben das Amt für Mobilität (MobA) und die Sektion Landwirtschaft von Grangeneuve am 27. Februar bzw. 20. März 2023 jeweils ein günstiges Gutachten mit Bedingungen ab. Das Amt für Umwelt (AfU) erteilte seinerseits am 21. März 2023 ein positives Gutachten mit Bedingungen. Die vorgelegten Immissionsberechnungen würden zeigen, dass die Expositions- grenzwerte bei allen Orten für den kurzfristigen Aufenthalt (OKA) und bei allen Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) eingehalten werden. Das Projekt entspreche somit der Bundesverordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710). Das Gutachten des Amtes für Wald und Natur (WNA) fiel zunächst negativ aus. Nachdem die B.________ AG weitere Unterlagen eingereicht hatte, stellte das WNA am
12. September 2023 der Erweiterung der Mobilfunkanlage ein positives Gutachten mit Bedingungen aus. Es stellte insbesondere fest, dass der zwingend einzuhaltende Mindestabstand zum Wald von 5 m mit der bereits existierenden rund 7 m entfernten Anlage eingehalten wird, dass das Einverständnis der Waldeigentümer zur Unterschreitung des ordentlichen Waldabstandes von 20m vorliegt, dass die Funktionalität des Wildtierkorridors nicht beeinträchtigt wird, dass der Umbau auf dem bestehenden Mast aus Sicht des Landschaftsschutzes zu keinen wesentlichen visuellen Veränderungen der Installation führt und dass er darum keinen wesentlichen neuen Einfluss auf die Landschaft hat sowie, dass es zum heutigen Zeitpunkt keine schlüssigen Hinweise auf eine schädliche Wirkung elektromagnetischer Wellen auf Wildtiere und geschützte Arten gibt. Die Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt (RIMU) erteilte am
30. Oktober 2023 die Sonderbewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone. In der Folge stellte das Bau- und Raumplanungsamt (BRPA) am 31. Oktober 2023 ein günstiges Gutachten aus. Mit Schreiben vom 13. November 2023 stellte das Oberamt den Einsprechenden die Gutachten des BRPA und des AfU sowie die Sonderbewilligung der RIMU zu und räumte ihnen die Möglichkeit ein, schriftlich Stellung zu nehmen oder allenfalls die Einsprachen zurückzuziehen. A.________ liess sich innert Frist nicht vernehmen. Kantonsgericht KG Seite 3 von 14 Soweit auf die Einsprachen einzutreten war, wies der Oberamtmann diese sowie den Antrag auf Sistierung des Verfahrens am 14. Mai 2024 ab und erteilte gleichentags die Baubewilligung für die Erweiterung der bestehenden Mobilfunkanlage. B. Mit Eingabe vom 17. Juni 2024 reicht A.________ Beschwerde beim Kantonsgericht gegen die ergangenen Entscheide ein und beantragt, die Sonderbewilligung und die Baubewilligung aufzuheben. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zwecks Vervollständigung der Baugesuchunterlagen und umfassender Interessenabwägung sowie Standortevaluation zurück- zuweisen. Schliesslich sei die Verfassungs- und Gesetzeswidrigkeit von Ziffer 63 Anhang 1 NISV festzustellen. Ausserdem verlangt er Amtsberichte oder Gutachten zu den Fragen einzuholen, welche Sendeleistungen und Frequenzen und welche Platzierung zur Versorgung gemäss Fernmeldegesetz des Gemeindegebiets notwendig sind, mit welchen Folgen auf den Wald in der unmittelbaren Umgebung rund um die Antenne zu rechnen ist und welche landschafts- verträglicheren Varianten zum aktuellen Standort zur Verfügung stehen. Schliesslich beantragt er, es sei gestützt auf die neusten Entwicklungen im Zusammenhang mit den gesundheitlichen Auswirkungen von Mobilfunkstrahlung eine konkrete (akzessorische) Normenkontrolle durchzuführen, um zu prüfen, ob die Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV mit übergeordnetem Recht (Vorsorgeprinzip, Verfassungsrecht) so noch vereinbar sind. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Ausnahmebewilligung hätte nicht erteilt werden dürfen. Die Standortgebundenheit sei nicht erneut nachgewiesen und die Interessenabwägung nicht erneut durchgeführt worden. Es sei auch nicht geprüft worden, ob sich der Standort als klarerweise besser geeignet erweist als mögliche Standorte innerhalb der Bauzonen. Zudem seien die von den Betreibern eingereichten Abdeckungskarten ungenügend. Sie würden nicht aufzeigen, wie die heutige Abdeckung mit dem aktuellen Standort gegenüber der geplanten Abdeckung aussehen würde. Es könne deshalb nicht erkannt werden, warum die Erweiterung und die viel grössere Belastung der Umgebung überhaupt nötig sei. Die Mobilfunkabdeckung sei zum heutigen Zeitpunkt bereits absolut einwandfrei. Auch würden teilweise Angaben zu den Frequenzen fehlen. Weiter sei zu befürchten, dass die Funktion des Waldes Schaden nehmen werde. Die neue Sendeleistung entspreche einer solchen von 50 Mikrowellen-Öfen mit einer Leistung von 700 W ERP. Tiere und Pflanzen in der direkten Umgebung würden ebenso stark erhitzt wie in der Umgebung von 50 Mikrowellen-Öfen. Damit liege auf der Hand, dass für die Tiere und Pflanzen in der Umgebung keine Überlebenschance bestünden. Schliesslich macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Baureglements der Gemeinde (GBR) geltend. Der Landschaftsschutzperimeter diene der Erhaltung der besonderen Schönheit und Eigenart der ausgeschiedenen Gebiete im gegenwärtigen Zustand und Bauten und Anlagen müssen im Einklang mit diesen Zielen stehen. Die Antenne, zuoberst auf dem Hügel und von allen Seiten von sehr weit her einsehbar, füge sich keineswegs in die Landschaft ein. Vielmehr werde diese durch einen Fremdkörper empfindlich gestört. Bereits der damalige Bau der Antenne verletze die Schutzziele des Baureglements stark. Offensichtlich sei auch damals keine Interessenabwägung durchgeführt worden, so dass davon ausgegangen werden könne, dass die bestehende Antenne lediglich Besitzstandsgarantie geniesse. Ohne Überprüfung der Konformität mit dem Landschaftsschutzperimeter hätte aber die Baubewilligung gar nicht erteilt werden dürfen und müsse deshalb aufgehoben werden. In seinem Schreiben vom 2. September 2024 verzichtet der Oberamtmann auf eine Stellungnahme und schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die B.________ AG unterbreitet ihre Stellungnahme am 18. September 2024. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde. Sowohl die Standortgebundenheit als auch die Interessenabwägung Kantonsgericht KG Seite 4 von 14 sei geprüft bzw. vorgenommen worden. Die RIMU habe sich im Rahmen ihrer Sonderbewilligung eingehend mit der Erneuerung des Standortes ausserhalb der Bauzone auseinandergesetzt. Das Bundesgericht habe zudem mehrfach entschieden, dass die Versorgung mit Mobilfunkdienstleistungen im öffentlichen Interesse liege. Auch habe die RIMU festgestellt, dass durch das Bauvorhaben keine massgebliche Beeinträchtigung der Landschaft oder des Ortsbildes entstehe. Berücksichtigung habe auch die Tatsache gefunden, dass es sich vorliegend um einen bereits bestehenden Standort handelt, welcher bei gleichbleibender Masthöhe umgebaut werden soll. Der Beschwerdeführer lasse ausser Acht, dass, würde dieser Umbau verweigert, die Betreiberinnen auf einen oder sogar mehrere neue Standorte innerhalb oder ausserhalb der Bauzone angewiesen wären, um die technologischen Neuerungen für das Mobilfunknetz vorzukehren, zumal es sich vorliegend um eine kombinierte Anlage mehrerer Anbieterinnen (sog. Site-Sharing) handelt. Der bisherige Standort stehe indessen gar nicht zur Diskussion und werde ohnehin weiter betrieben. Auch sei bei der Beurteilung der Einordnung von Mobilfunkanlagen insbesondere zu beachten, dass sich diese wegen ihrer technischen Form und Funktion gestalterisch nur schwer befriedigend bzw. gut einordnen lassen. Solche Anlagen müssten Dächer, Bäume und die nähere Umgebung überragen, um ihre Funktion zu erfüllen. Insofern hafte ihnen praktisch an jedem Standort von vornherein etwas Störendes an. Dies allein vermöge jedoch nicht ohne weiteres einen Bauabschlag zu rechtfertigen, ansonsten würde aus den kommunalen Ästhetiknormen ein flächendeckendes Mobilfunkanlageverbot resultieren, was nicht der Absicht des Gesetzgebers entsprechen könne und raumplanungs- bzw. fernmelderechtlich problematisch wäre. Die Beschwerdegegnerin verweist noch auf die einschlägigen und positiv lautenden Fachberichte, welche in die Interessenabwägung der Vorinstanz eingeflossen seien und erinnert, dass die anwendbaren Grenzwerte der NISV stets eingehalten werden, und zwar auch dann, wenn die Antennen adaptiv oder unter Verwendung eines Korrekturfaktors betrieben werden. Sie habe im eingereichten Standortdatenblatt dokumentiert, dass die Immissions- und Anlagegrenzwerte eingehalten werden. Das Bundesgericht habe zudem mehrfach festgehalten, dass bisher keine konkreten Gefährdungen von Tieren oder Pflanzen durch nichtionisierende Strahlung von Mobilfunkantennen nachgewiesen werden konnte. In ihrer Stellungnahme vom 21. Oktober 2024 bestätigt die RIMU die angefochtene Sonderbewilligung und schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Sie verweist auf den angefochtenen Entscheid und die von ihr eingeholten Stellungnahmen des AfU und des WNA jeweils vom 11. September 2024, mit welchen die beiden Ämter ihre anlässlich der Zirkulation erteilten Gutachten bestätigen. Eine Einholung eines Berichts oder Gutachtens zur Abklärung der Notwendigkeit des Bauvorhabens sei nicht nötig. Anhand der Dokumentation der bestehenden Antennenanlage sei erkennbar, dass hauptsächlich Bereiche ausserhalb der Bauzone mit moderneren Sendemodulen abgedeckt werden sollen. Ein äquivalenter Ersatz des gewählten Standorts für das Bauvorhaben durch einen oder mehrere Standorte innerhalb der Bauzone sei nicht möglich. Weiter sei keine Überprüfung der anwendbaren Rechtsgrundlagen mit Bezug auf die Grenzwerte der NISV nötig. Die Rechtskonformität der Grenzwerte sei durch das Bundesgericht bereits mehrfach bestätigt worden. Auch erübrige sich die Einholung eines Berichts oder Gutachtens zu den Konsequenzen der Anlage in Bezug auf den Wald und zur Überprüfung, ob landschaftsverträglichere Projektvarianten zur Verfügung stünden. In diesem Zusammenhang sei wesentlich, dass die Mobilfunkantenne bereits existiere und einen Abstand von ca. 7m zum Wald aufweise. Sie liege in einem Landschaftsschutzperimeter, jedoch deutlich ausserhalb eines BLN- Gebietes (Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung). Die Anlage werde lediglich mit moderneren Sendemodulen bestückt, wofür eine Einverständnis- erklärung der betroffenen Waldeigentümer vorliege. Es bestünden keine wissenschaftlichen Kantonsgericht KG Seite 5 von 14 Erkenntnisse über negative Auswirkungen dieser Sendemodule auf die Flora und Fauna. Ferner sei durch das Bauvorhaben keine massgebliche Beeinträchtigung der Landschaft zu erwarten. C. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. 1.1. Gemäss Art. 76 Bst. a des freiburgischen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) ist insbesondere zur Beschwerde berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Gemäss vorinstanzlichen und nicht bestrittenen Feststellungen liegt das Wohnhaus des Beschwerdeführers in einer Distanz von weniger als 1'530 m zur bestrittenen Mobilfunkanlage und damit vorliegend im Umkreis des Bauprojekts, in dem die anlagebedingte Strahlung über 10% des Anlagegrenzwertes der NISV betragen kann, wenn für die Prognose entsprechend der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung auf den massgebenden Betriebszustand der Anlage und die Verhältnisse in der Hauptstrahlrichtung abgestellt wird (vgl. BGE 128 II 168 E. 2.3). Der Beschwerdeführer ist damit durch die angefochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. 1.2. Auf die innert Frist und formgültig eingereichte Beschwerde ist nach fristgerechter Bezahlung des Kostenvorschusses einzutreten (art. 114 Abs. 1 Bst. a und c VRG und Art. 141 Abs. 4 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes vom 2. Dezember 2008; RPBG; SGF 710.1). 1.3. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 77 VRG). Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend unzulässig (Art. 78 Abs. 2 VRG e contrario). 2. 2.1. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die erteilte Baubewilligung für die Erweiterung der bereits bestehenden Mobilfunkantenne auf einer ausserhalb der Bauzone liegenden Parzelle. Dieses Bauvorhaben ist gemäss Art. 22 Abs. 1 und 24 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700), 135 Abs. 1 und 139 Abs. 1 in initio RPBG und Art. 84 Abs. 1 Bst. l des kantonalen Ausführungsreglements vom 1. Dezember 2009 zum RPBG ([RPBR; SGF 710.11]; vgl. auch BGE 133 II 321 et 409) nach dem ordentlichen Verfahren vor der Oberamtsperson baubewilligungspflichtig. Da es ausserhalb der Bauzone liegt, bedarf es gemäss Art. 25 Abs. 2 RPG und Art. 136 RBPG zudem einer Sonderbewilligung der RIMU. 2.2. Mobilfunkanlagen als Infrastrukturbauten sind gemäss dem Prinzip der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet ausserhalb der Bauzone grundsätzlich nicht zonenkonform und dürfen daher dort nur errichtet werden, wenn eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG erteilt werden darf (BGE 141 II 245 E. 7.6). Kantonsgericht KG Seite 6 von 14 3. Art. 24 RPG setzt voraus, dass (a) der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und (b) keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass diese Bedingungen vorliegend erfüllt sind. 3.1. Somit ist zunächst zu prüfen, ob der Zweck der Anlage einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert. Das gilt nicht nur für die erstmalige Bewilligung einer Baute oder Anlage ausserhalb der Bauzonen, sondern grundsätzlich auch für jede Änderung oder Erweiterung einer bestehenden, zonenfremden Anlage. Die Rechtskraft einer früheren Bewilligung erfasst nur die bewilligte Anlage. Bei einer wesentlichen Änderung der bewilligten Anlage ist die Standort- gebundenheit der gesamten Anlage erneut zu überprüfen. Allerdings führt die Verneinung der Standortgebundenheit in diesem Fall - sofern keine Widerrufsgründe vorliegen - nur zur Verweigerung des Änderungsgesuchs und nicht zur Beseitigung der rechtskräftig bewilligten bestehenden Anlage (BGE 133 II 409 E. 4.1 mit Hinweisen). 3.1.1. Eine Anlage ist im Sinne von Art. 24 Bst. a RPG standortgebunden, wenn sie aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist oder wenn die Anlage aus bestimmten Gründen in einer Bauzone ausgeschlossen ist. Nach bundesgerichtlicher Praxis muss jedoch ein Standort in der Bauzone nicht absolut ausgeschlossen sein. Es genügt die relative Standortgebundenheit, wenn gewichtige Gründe einen Standort in der Nichtbauzone gegenüber anderen Standorten innerhalb der Bauzone als erheblich vorteilhafter erscheinen lassen. Die Bejahung der relativen Standortgebundenheit setzt eine umfassende Interessenabwägung voraus, die sich mit derjenigen nach Art. 24 Bst. b RPG überschneidet (BGE 141 II 245 E. 7.6.1 mit Hinweisen). Dabei können nicht nur technische Aspekte, sondern auch Interessen des Natur-, Landschafts- und Ortsbildschutzes berücksichtigt werden (Urteil BGer 1C_236/2019 vom 21. Juli 2020 E. 3.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung sind Mobilfunkanlagen im Sinne von Art. 24 Bst. a RPG absolut standortgebunden, wenn eine Deckungs- oder Kapazitätslücke aus funktechnischen Gründen mit einem oder mehreren Standorten innerhalb der Bauzonen nicht in genügender Weise beseitigt werden kann. Die relative Standortgebundenheit von Mobilfunkanlagen kann bejaht werden, wenn sie ausserhalb der Bauzone keine erhebliche Zweckentfremdung von Nichtbauzonenland bewirken und nicht störend in Erscheinung treten. Dies kann zutreffen, wenn sie an bestehende Bauten und Anlagen wie z.B. Hochspannungsmasten oder landwirtschaftliche Gebäude und Anlagen montiert werden können (BGE 141 II 245 E. 7.6.2; 133 II 321 E. 4.3.3 jeweils mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat weiter entschieden, dass sich aus dem fundamentalen raumplanerischen Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet ergibt, dass Infrastrukturanlagen zur Erschliessung oder Versorgung des Siedlungsgebiets grundsätzlich innerhalb und nicht ausserhalb der Bauzonen errichtet werden müssen. Daraus hat es abgeleitet, dass Mobilfunkanlagen innerhalb der Bauzonen nur als zonenkonform betrachtet werden können, soweit sie hinsichtlich Standort und Ausgestaltung in einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Ort stehen, an dem sie errichtet werden sollen, und im Wesentlichen Bauzonenland abdecken (BGE 141 II 245 E. 2.1 mit Hinweisen), bzw. dass eine Mobilfunkanlage ausserhalb der Bauzonen standortgebunden ist, wenn sie hauptsächlich der Abdeckung von nicht-Bauzonenland dient und der gewählte Standort in einem engen funktionalen Zusammenhang mit dem in Frage stehenden Versorgungsgebiet steht. Dies deshalb, weil der Bund die Konzessionäre verpflichtet, einen öffentlichen Telefondienst für alle Bevölkerungskreise in allen Landesteilen sicher zu stellen (Art. 92 Abs. 1 der Bundesverfassung Kantonsgericht KG Seite 7 von 14 [BV; SR 101]; Art. 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 Bst. a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [FMG; SR 784.10]), wobei die Mobilfunkversorgung aller Landesteile nicht nur die Bau-, sondern auch die Nichtbaugebiete und die dadurch führenden Strassen und Bahnlinien erfassen soll (BGE 138 II 570 E. 4.2 mit Hinweisen; 141 II 245 E. 7.1). In dieser Konstellation ist nicht zu untersuchen, ob ein anderer Standort in der Bauzone wesentlich vorteilhafter wäre als jener in der Landwirtschaftszone (BGE 138 II 570 E. 4.3 f.). 3.1.2. Im vorliegenden Fall hat die RIMU in der angefochtenen Sonderbewilligung erwogen, dass das Bauprojekt den Umbau einer bestehenden Mobilfunkanlage mit neuen Antennen vorsieht, mit dem die bestehende Mobilfunkabdeckung und die langfristige Netzplanung sichergestellt würden, in dem die Netzwerkqualität des abzudeckenden Bereichs verbessert und Kapazitätsprobleme vermieden werden sollen. Es handle sich um ein Projekt, dessen Standort durch seinen Zweck der Gewährleistung eines möglichst umfassenden, weitgehenden und flächendeckenden Mobilfunknetzes vorgegeben ist. Zum bestehenden Antennenstandard bedeute es keinen Nachteil, sondern bewirke an sich eine Verbesserung der privaten Mobiltelefonie und diene der weiteren Anwendung, wie dem Gebrauch von Maschinen in der industriellen Produktion, autonomen Fahrzeugen oder leistungsfähigen Rettungsnetzwerken. Insgesamt entspreche das Vorhaben einem Bedürfnis, das im Zusammenhang mit der ständigen Zunahme der über die Mobilfunknetze ausgetauschten Datenmengen bzw. mit der Verstärkung der Netzkapazität stehe. Gleichzeitig werde es keine Überwachung oder Verringerung der Privatsphäre zur Folge haben. Die RIMU stellt weiter fest, dass ein äquivalenter Ersatz des gewählten Standorts durch einen oder mehrere Standorte innerhalb der Bauzone nicht möglich sei, da die Anlage aus topografischen und funktechnischen Gründen am vorgesehenen Standort installiert werden soll und mit den Nachbaranlagen koordiniert worden sei, dass sie hauptsächlich Gebiete ausserhalb der Bauzone abdecke, dass der ursprüngliche Bau und die bereits erfolgten Änderungen der bestehenden Anlage rechtskräftig mit Sonderbewilligung vom 4. Oktober 2000 und Baubewilligung vom 25. Oktober 2000, bzw. Sonderbewilligungen vom 23. April 2002, 19. März 2007 und 30. März 2010 sowie Baubewilligungen vom 3. Mai 2002, 20. April 2007 und 7. April 2010 bewilligt worden seien und dass die Notwendigkeit des Bauvorhabens erwiesen sei. Infolgedessen erachtet die RIMU das Bauprojekt als standortgebunden. Der Oberamtmann hat in seinem Entscheid zudem ergänzend festgestellt, dass durch die Erweiterung der Mobilfunkantenne weder zusätzliches Land ausserhalb der Bauzone benötigt noch die Höhe des bestehenden Masts verändert würden. Sie versorge bereits jetzt Gebiete ausserhalb der Bauzone und sei für die optimale Versorgung entlang der Kantonsstrasse G.________ konfiguriert. Sie diene neben der gesteigerten Kundennachfrage auch den Bedürfnissen der Behörden im Bereich Sicherheit, insbesondere der Notrufdienste. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers diene die Anlage auch nach ihrem Umbau in erster Linie der Versorgung von Gebieten ausserhalb der Bauzone. Die Hauptstrahlrichtungen Azimut = 90°, 130°, 220° und 230° versorgen zu weiten Teilen Gebiete ausserhalb der Bauzonen. Dass sich dabei in diese Richtungen auch bewohnte Gebiete befinden, sei in der Siedlungsstruktur dieses ländlichen Gebietes begründet. 3.1.3. Aus Vorerwähntem geht hervor, dass der Beschwerdeführer fehl geht, wenn er den Vorinstanzen vorwirft, die Standortgebundenheit nicht geprüft zu haben. Fraglich ist, ob sie diese zu Recht bejaht haben. Vorab macht der Beschwerdeführer geltend, die Abdeckungskarten seien ungenügend. Sie würden nicht aufzeigen, wie die heutige Abdeckung mit dem aktuellen Standort gegenüber der geplanten Kantonsgericht KG Seite 8 von 14 Abdeckung aussehen würde. Es könne deshalb nicht erkannt werden, weshalb die Erweiterung überhaupt nötig sei. Die Mobilfunkabdeckung sei bereits heute absolut einwandfrei. Diese Vorbringen gehen an der Sache vorbei. Mit dem streitigen Bauvorhaben sollen nicht zusätzliche Gebiete versorgt, sondern die Leistung des bereits bestehenden Netzes verbessert werden. Nach den Darlegungen der Beschwerdegegnerin stösst die bestehende Infrastruktur der Mobilfunkanlagen aufgrund der intensiven Nutzung durch die Wirtschaft und die Bevölkerung zunehmend an ihre Grenzen und muss entsprechend den Bedürfnissen der Nutzer ausgebaut werden. Die geplante Modernisierung der Anlage (Anpassung an den neusten Stand der Technik und Ausstattung mit den verfügbaren Frequenzbändern) ermögliche es ihr nicht nur der gesteigerten Kundennachfrage, sondern auch den Bedürfnissen der Behörden im Bereich Sicherheit, insbesondere der Notrufdienste gerecht zu werden. Es ist gerichtsnotorisch, dass die Nachfrage nach leistungsfähiger mobiler Datenübertragung kontinuierlich zunimmt. So hat das Bundesgericht in seinem Urteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 (E. 10.2) noch festgehalten, dass sich aus der vom BAFU, vom BAKOM und vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) erstellten Webseite ergibt, dass die Datenmenge, die über die Mobilfunknetze transportiert wird, in den letzten Jahren massiv angestiegen ist und weiterwächst. Gemäss der bisherigen und der erwarteten Entwicklung verdopple sich dieses Datenvolumen ungefähr alle 18 Monate. Die steigende Anzahl vernetzter Geräte und Sensoren dürfte den Trend zu steigenden Datenmengen weiter verstärken. Mittelfristig werde der mobile Datenverkehr mit der 3G- und 4G-Technologie allein nicht mehr zu bewältigen sein. Auf der Seite des BAKOM ist heute zu lesen, dass sich die Datenmenge, die über das Mobilfunknetz übertragen wird, jedes Jahr verdoppelt (www.bakom.admin.ch > Telekommunikation > Technologie > 5G; eingesehen am 1. Mai 2025). Damit ist das Bedürfnis nach Leistungserhöhung anzuerkennen. Die eingereichten Abdeckungskarten, welche die Versorgungssituation im Frequenzband von 1'800 MHz ohne bestehende und mit geänderter Anlage zeigen, sind ausreichend. Weitere Abdeckungskarten sind nicht nötig (vgl. auch BGer 1A.274/2006 vom
6. August 2007 E. 4.3). Aus den gleichen Gründen ist der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen, einen Amtsbericht oder ein Gutachten zu der Frage einzuholen, welche Sendeleistungen und Frequenzen zur Versorgung des Gemeindegebiets gemäss Fernmeldegesetz notwendig sind. Aus den zwei Abdeckungskarten (DO/000049) bzw. aus dem Plan zur Berechnung der NIS-Werte (DO/000040) geht hervor, dass lediglich die Antennen in Azimut 0° und 20° in Richtung des Siedlungsgebiets von E.________ senden. Die übrigen Antennen senden in Nichtbauzonengebiet. Die Anlage ist ausserdem für eine optimale Versorgung der Kantonsstrasse G.________ und die umliegenden (schwach) besiedelten Gebiete konfiguriert. Dass die Antennen auch besiedelte Gebiete versorgen, welche das Netz rege nutzen, ändert jedoch nichts daran, dass sie hauptsächlich Nichtbauzonengebiet versorgen. Es ist zudem nicht ersichtlich, wie die Versorgung der genannten Kantonsstrasse sichergestellt werden könnte, ohne dass eine Anlage eben auch das besiedelte Gebiet der Gemeinde E.________, welches sich entlang der genannten Strasse entwickelte, abdeckt. Die Vorinstanzen haben die Standortgebundenheit daher zu Recht bejaht. Eine Prüfung eines alternativen Standorts war nicht notwendig. Aus den gleichen Gründen ist der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen, einen Amtsbericht oder ein Gutachten zur Frage einzuholen, welche Platzierung zur Versorgung des Gemeindegebiets notwendig ist. So oder anders wäre die relative Standortgebundenheit Art. 24 Bst. a RPG gegeben. Da es um eine Modernisierung einer bestehenden Anlage geht, bei der insbesondere die bestehenden Antennenkörper in gleichbleibender Anzahl durch aktuelle Antennenkörper ersetzt werden, der bestehende (ca. 34 m hohe) Mast nicht verändert wird und das zusätzlich erforderliche Equipment Kantonsgericht KG Seite 9 von 14 in der ebenfalls bereits bestehenden Gerätekabine untergebracht wird, wird das Landschaftsbild nicht zusätzlich belastet. Zudem wäre, wie das Bundesgericht bereits in einem ähnlich gelagerten Fall festgestellt hat (vgl. Urteil BGer 1C_11/2016 vom 10. Juni 2016 E. 4.6), auch hier in raum- planerischer Hinsicht durch eine Verweigerung der Baubewilligung kaum etwas gewonnen, denn die Anlage bliebe bestehen. Würde eine Aufrüstung der Mobilfunkanlage generell verweigert, so wäre zwar nicht auszuschliessen, dass der Standort früher oder später von allen Mobilfunkbetreiberinnen aufgegeben würde, zumal regelmässige Modernisierungen notwendig sind. Jedoch wird der umstrittene Antennenstandort auch für den Polizeifunk verwendet. Insgesamt wäre deshalb auch hier jedenfalls nicht von einem Rückbau in absehbarer Zeit auszugehen. Hinzu kommt, dass die gemeinsam genutzte Anlage bereits integraler Bestandteil der Mobilfunknetze ist und auf die Nachbarstandorte abgestimmt ist. Zudem ist sie auf dem Hügel besonders gut für die Mobilfunkabdeckung geeignet. Somit ist festzustellen, dass der Umbau der Anlage keine erhebliche Zweckentfremdung von Nichtbauzonenland bewirkt und nicht störend in Erscheinung tritt (vgl. auch E. 3.2.2.1 hiernach). Die relative Standortgebundenheit wäre wie erwähnt zu bejahen. Schliesslich ist hervorzuheben, dass alternative Standorte, die prioritär innerhalb der Bauzone gesucht werden müssten, eine (unerwünschte) höhere Strahlenbelastung von Wohngebieten und damit der Bevölkerung zur Folge hätten. Dies ohne, dass die aktuelle Anlage rückgebaut würde. 3.2. Zu prüfen ist noch, ob dem Bauvorhaben keine überwiegenden Interessen gemäss Art. 24 Bst. b entgegenstehen. 3.2.1. Die RIMU stellt im angefochtenen Entscheid fest, dass dies nicht der Fall ist. In Bezug auf den Strahlenschutz hielt sie fest, dass die im Baugesuch enthaltenen Immissionsberechnungen aufzeigen, dass die Grenzwerte für alle OKA und OMEN eingehalten werden und dass die Einhaltung der Grenzwerte sichergestellt sei. Sie hat weiter erwogen, dass das umweltschutzrecht- liche Prinzip unter Einhaltung der von den Amtsstellen und Organen gestellten Bedingungen nicht verletzt ist, dass keine massgebliche Beeinträchtigung der Landschaft oder des Ortsbilds entsteht, dass die Anforderungen von Art. 36 GBR eingehalten werden und dass dem Bauvorhaben auch keine aus den Klimaschutzzielen der Schweiz abgeleiteten rechtlichen Vorgaben entgegenstehen. 3.2.2. 3.2.2.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst eine Verletzung von Art. 36 GBR geltend. Die Antenne sei bereits heute von weit her sichtbar und dominiere das Landschaftsbild. Sie stehe an äusserst exponierter Stelle, überrage sämtliche Bäume in der Umgebung und rage unübersehbar in den Himmel. Sie stehe an höchster und damit auch an auffälligster Stelle hoch über der Gemeinde und überrage aus jedem Blickwinkel den natürlichen Horizont. Sie sei sehr auffällig und deutlich sichtbar. Dies gelte für alle Blickrichtungen. Somit füge sie sich keineswegs in die Landschaft ein. Vielmehr werde diese durch einen Fremdkörper empfindlich gestört. Bund und Kantone sorgen bei der Erfüllung von Bundesaufgaben (im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz [NHG; RS 451]) – wozu nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG gehört - dafür, dass unter anderem das heimatliche Landschafts- und Ortsbild geschont wird und, wo das allgemeine Interesse daran überwiegt, ungeschmälert erhalten bleibt (Art. 3 Abs. 1 NHG). Diese Bestimmung ist nicht nur im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 24 lit. b RPG zu beachten, sondern bereits bei der Beurteilung der Standortgebundenheit im Sinne von Art. 24 lit. a RPG von Bedeutung. Die Pflicht zur Schonung gemäss Art. 3 Abs. 1 NHG gilt nach Art. 3 Abs. 3 NHG unabhängig von der Bedeutung eines Objekts im Sinne von Art. 4 NHG, Kantonsgericht KG Seite 10 von 14 welcher Objekte von nationaler Bedeutung von solchen mit regionaler oder lokaler Bedeutung unterscheidet. Die Landschaft kann geschont werden, wenn im Rahmen der Standortwahl derjenige Standort bevorzugt wird, der den betriebswirtschaftlichen Bedürfnissen genügt und das Landschaftsbild möglichst wenig beeinträchtigt (BGE 136 II 214 E. 3 und 3.1). Nach Art. 36 GBR sollen die besondere Schönheit und Eigenart der ausgeschiedenen Gebiete im gegenwärtigen Zustand (Form des Reliefs, Wasserläufe, Einzigartigkeit der Vegetation, landwirtschaftliche Nutzung) erhalten bleiben. Bauten und Anlagen müssen im Einklang mit diesen Zielen stehen (Integration ins Landschaftsbild, Typologie, Materialwahl). In seinem positiven Gutachten mit Bedingungen vom 12. September 2023 hat das WNA insbesondere festgehalten, dass aus Sicht des Landschaftsschutzes der Umbau auf dem bestehenden Mast zu keinen wesentlichen visuellen Veränderungen der Installation führt und darum keinen wesentlichen Einfluss auf die Landschaft hat. Diese Einschätzung bestätigt es in seiner Stellungnahme vom 11. September 2024. Dieser Meinung ist zuzustimmen. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, der geplante Umbau an sich verletze das GBR. Dies ist aufgrund des bereits Erwähnten (vgl. E. 3.1.3 hiervor) auch nicht ersichtlich. Vielmehr stösst sich der Beschwerdeführer am Bestehen der gesamten Anlage. Dabei verkennt er allerdings, dass der heutige Mast, an dem der streitige Umbau vorgenommen werden soll, auch bestehen bliebe, wenn die Baubewilligung verweigert würde (vgl. E. 3.1.3 hiervor). Eine Verletzung von Art. 36 GBR durch das Bauvorhaben kann nicht festgestellt werden. Auch ist der Antrag des Beschwerdeführers, ein Amtsbericht oder ein Gutachten zur Frage einzuholen, welche landschaftsverträglicheren Varianten zum aktuellen Standort zur Verfügung stehen, abzuweisen. Zumal die aktuelle Anlage ohnehin bestehen bliebe, würde ein zusätzlicher oder gar mehrere zusätzliche Standorte (ausserhalb der Bauzone) die Landschaft gegebenenfalls mehr beeinträchtigen als der geplante Umbau. Auch mit einem oder mehreren weiteren Standorten innerhalb der Bauzone wäre landschaftsschutzrechtlich nichts gewonnen (vgl. auch E. 3.1.3 hiervor). 3.2.2.2. Der Beschwerdeführer moniert den in seinen Augen zu kleinen Abstand zum Wald. Letzterer sei gemäss kantonaler Gesetzgebung geschützt. Die Modernisierung der Mobilfunkanlage bringe eine deutliche Verstärkung der negativen Auswirkungen auf den Wald mit. Tiere und Pflanzen hätten in der Umgebung keine Überlebenschancen. In seinem positiven Gutachten mit Bedingungen vom 12. September 2023 stellt das WNA insbesondere fest, dass die Funktionalität des Wildtierkorridors durch die Erweiterung der Anlage nicht beeinträchtigt wird, dass der zwingend einzuhaltende Mindestabstand von 5 m eingehalten wird und dass die erforderlichen Einverständniserklärungen der betroffenen Waldeigentümer vorliegen. Das Amt fügt an, dass es zum heutigen Zeitpunkt keine schlüssigen Hinweise auf eine schädliche Wirkung elektromagnetischer Wellen auf Wildtiere und geschützte Arten gibt. Dieses Gutachten bestätigt das WNA in seiner Stellungnahme vom 11. September 2024. In Bezug auf den Schutz vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen durch Strahlung hat das Bundesgericht in seinem Urteil 1C_375/2020 vom 5. Mai 2021 (E. 3.2 – 3.2.4 mit zahlreichen Hinweisen) folgendes erwogen: Der Schutz vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen durch Strahlung ist im Bundesgesetz vom
7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) und in den darauf gestützten Verordnungen geregelt (vgl. E. 3.2). Kantonsgericht KG Seite 11 von 14 Gemäss Art. 1 Abs. 1 USG soll das Umweltschutzgesetz Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen sowie die natürlichen Lebensgrundlagen dauerhaft erhalten. Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, sind im Sinne der Vorsorge frühzeitig zu begrenzen (Art. 1 Abs. 2 USG). Die Emission von Strahlung wird durch Massnahmen an der Quelle begrenzt (Art. 11 Abs. 1 USG), insbesondere durch den Erlass von Emissionsgrenzwerten in Verordnungen (Art. 12 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 USG). Für die Beurteilung schädlicher oder lästiger Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13 Abs. 1 USG). Die Immissionsgrenzwerte sind gemäss Art. 14 Bst. a USG so festzulegen, dass Immissionen unterhalb dieser Werte nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume nicht gefährden. Die genannte Bestimmung bezieht sich zwar auf Luftverunreinigungen, sie findet im Sinne einer allgemeinen Regel aber auch auf andere, namentlich durch nichtionisierende Strahlung bewirkte Immissionen Anwendung (vgl. E. 3.2.1). Für den Schutz von Menschen vor nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb ortsfester Anlagen entsteht, erliess der Bundesrat die NISV. Diese regelt die Emissionsbegrenzungen sowie die Immissionsgrenzwerte für Mobilfunksendeanlagen und drahtlose Teilnehmeranschlüsse (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. a und Anhang 1 Ziff. 6 sowie Anhang 2 NISV). Zum Schutz vor den wissenschaftlich erhärteten, thermischen Wirkungen der Strahlung von Mobilfunkanlagen sieht die NISV Immissionsgrenzwerte vor, die überall eingehalten sein müssen, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 und Anhang 2 NISV). Ausserdem setzte der Bundesrat zur Konkretisierung des Vorsorgeprinzips gemäss Art. 11 Abs. 2 USG Anlagegrenzwerte fest (Art. 3 Abs. 6 und Art. 4 Abs. 1 sowie Anhang 1 Ziff. 64 NISV). Die Anlagegrenzwerte weisen keinen direkten Bezug zu nachgewiesenen Gesundheitsgefährdungen auf, sondern wurden nach Massgabe der technischen und betrieblichen Möglichkeit sowie der wirtschaftlichen Tragbarkeit festgelegt, um das Risiko schädlicher Auswirkungen, die zum Teil erst vermutet werden und noch nicht absehbar sind, möglichst gering zu halten. Mit den Anlagegrenzwerten hat der Bundesrat im Hinblick auf nachgewiesene Gesundheitsgefährdungen eine Sicherheitsmarge geschaffen. An Orten mit empfindlicher Nutzung haben ortsfeste Mobilfunkanlagen den Anlagegrenzwert im massgebenden Betriebszustand für sich stets einzuhalten (Art. 3 Abs. 3 und Abs. 6, Art. 4 Abs. 1 und Anhang 1 Ziff. 65 NISV; E. 3.2.2). Die NISV soll Menschen vor schädlichen oder lästigen nichtionisierenden Strahlen schützen (Art. 1 NISV). Entsprechend gelten die von der NISV festgelegten Immissionsgrenzwerte überall, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV). Die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen der NISV (Anlagegrenzwerte) greifen an Orten mit empfindlicher Nutzung, also namentlich in Räumen, in denen sich Menschen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (Art. 3 Abs. 3 lit. a NISV). Somit sind die Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV in erster Linie auf den Schutz von Menschen und nicht von Tieren oder Pflanzen zugeschnitten. In Bezug auf Haustiere geht der Schutz von Tieren dabei teilweise im Schutz der Menschen auf (E. 3.2.3). Bei Nutz- und Wildtieren besteht demgegenüber eine andere Ausgangslage. Nach der Rechtsprechung werden namentlich frei lebende Wildtiere wie Vögel oder Fledermäuse von den Immissions- und Anlagegrenzwerten der NISV nicht erfasst, da sie sich im gesamten Luftraum aufhalten können. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die NISV keine abschliessende Regelung für den Schutz von Nutz- und Wildtieren gegen nichtionisierende Strahlung enthält. Fehlt eine abschliessende Verordnungsregelung, so ist im Einzelfall zu klären, ob Immissionen übermässig sind (vgl. Art. 12 Abs. 2 USG). Die Einzelfallbeurteilung hat sich an die materiellen Grundsätze für die verordnungsmässige Festsetzung der Immissionsgrenzwerte zu halten (Art. 13-15 USG). Kantonsgericht KG Seite 12 von 14 Danach sind die Immissionsgrenzwerte so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaft und Lebensräume nicht gefährden (Art. 14 lit. a USG). Fehlen belastbare Hinweise auf eine konkrete Gefährdung, besteht für eine Herabsetzung der Strahlung von Mobilfunkanlagen kein Raum (E. 3.2.4). Der Beschwerdeführer bestreitet die Feststellung des AfU in seinem Gutachten vom 21. März 2023 nicht, wonach vorliegend die Expositionsgrenzwerte bei allen OKA und bei allen OMEN eingehalten werden und dass das Projekt unter Einhaltung der in diesem Gutachten aufgeführten Bedingungen der NISV entspricht. Belastbare Hinweise auf eine konkrete Gefährdung für die Tiere und Pflanzen in der Umgebung der Mobilfunkantenne vermag der Beschwerdeführer, der sich mit einer reinen Behauptung begnügt, nicht ansatzweise beizubringen. Dazu genügt auch sein Antrag nicht, einen Amtsbericht oder ein Gutachten zur Frage einzuholen, mit welchen Folgen auf den Wald in der unmittelbaren Umgebung rund um die Antenne zu rechnen ist. Zum einen sind im schweizerischen Recht solche Beweisanträge, die in erster Linie der Suche nach eigentlichen Beweisen dienen (sog. ʺphishing expeditionʺ), unzulässig (vgl. Urteil BGer 4A_599/2019 vom 1. März 2021 E. 6.2). Zum anderen befindet sich in den Akten bereits ein Amtsbericht bzw. eine Stellungnahme im Sinne von Art. 46 Abs. 1 VRG des zuständigen Amtes, dem AfU. Ein solcher Amtsbericht ist ein schriftliches Dokument bzw. eine mündliche Erklärung einer Behörde bzw. Verwaltungseinheit, die aufgrund ihrer Tätigkeiten bzw. Zuständigkeiten über besondere Fachkenntnisse verfügt, die dem Kantonsgericht abgehen. Wenn er schlüssige Ergebnisse aufweist, kann ihm volle Beweiskraft zuerkannt werden. Das Kantonsgericht kann und soll sich daher – gerade auch im Hinblick auf Art. 78 Abs. 2 VRG – eine gewisse Zurückhaltung bei der Kontrolle von Entscheiden (vgl. BGE 139 II 185 E. 9.3; Urteil BGer 2C_60/2018 vom 31. Mai 2019 E. 3.3) bzw. Amtsberichten (vgl. Urteil KG FR 602 2021 21 vom
10. Januar 2021 E. 5.5.2) spezialisierter Behörden auferlegen und nur aus triftigen Gründen von deren Beurteilung abweichen (vgl. auch Urteil KG FR 602 2021 154 vom 20. Januar 2022 E. 4.2.2). Solche Gründe können weder den Akten noch der Beschwerde entnommen werden. Damit rechtfertigt sich nicht nur keine Herabsetzung der Strahlung, sondern vermag das Interesse am Strahlenschutz auch jenes an einer leistungsfähigen Mobilfunkversorgung nicht zu überwiegen. 3.2.2.3. Der Beschwerdeführer verlangt schliesslich, die Verfassungs- und Gesetzeswidrigkeit von Anhang 1 Ziff. 63 der NISV festzustellen. Dieser sieht vor, dass als massgebenden Betriebszustand (für die Berechnung der Anlagegrenzwerte; vgl. E. 3.2.2.2 hiervor) der maximale Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung gilt (Abs. 1). Bei adaptiven Sendeantennen mit 8 oder mehr separat ansteuerbaren Antenneneinheiten (Sub-Arrays) kann auf die maximale ERP ein Korrekturfaktor K AA angewendet werden, wenn die Sendeantennen mit einer automatischen Leistungsbegrenzung ausgestattet werden. Diese muss sicherstellen, dass im Betrieb die über 6 Minuten gemittelte ERP die korrigierte ERP nicht überschreitet (Abs. 2). Nach Abs. 3 gelten folgende Korrekturfaktoren K AA: ≥ 0.10 (bei 64 und mehr Sub-Arrays) ≥ 0.13 (32 bis 63 Sub-Arrays) ≥ 0.20 (16 bis 31 Sub-Arrays) ≥ 0.40 (8 bis 15 Sub-Arrays). Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag mit keinem Wort. Dazu genügt auch sein abermals unbegründeter ʺVerfahrensantragʺ nicht, gestützt auf die neusten Entwicklungen im Zusammenhang mit den gesundheitlichen Auswirkungen von Mobilfunkstrahlung eine konkrete (akzessorische) Kantonsgericht KG Seite 13 von 14 Normenkontrolle durchzuführen und zu prüfen, ob die Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV mit übergeordnetem Recht noch vereinbar sind. Es kann immerhin angefügt werden, dass das höchste Gericht bereits verschiedentlich die Rechtskonformität dieser Grenzwerte bestätigt hat. So hat es sich in seinem Urteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 mit den in der NISV geregelten Grenzwerten und dem Vorsorgeprinzip auseinandergesetzt. Es ist zum Schluss gekommen, dass das Schutzkonzept gemäss konstanter Praxis gesetzes- und verfassungskonform ist. Das BAFU als zuständige Fachbehörde komme seiner Aufgabe nach, in diesem Bereich die internationale Forschung sowie die technische Entwicklung zu verfolgen und gegebenenfalls eine Anpassung der NISV zur verlangen (E. 5.3.3 und 5.7 mit weiteren Hinweisen). Ausserdem hat es festgestellt, dass es aktuell keine genügenden wissenschaftliche Hinweise dafür gibt, dass die bei adaptiven Antennen auftretenden Schwankungen der Strahlungsintensität bei Einhaltung der geltenden Grenzwerte negative gesundheitliche Auswirkungen zur Folge haben (E. 5.6). In seinem zur Publikation bestimmten Urteil 1C_307/2023 vom 9. Dezember 2024 hat es zudem (wiederholt) erwogen, dass gestützt auf die aktuellen Erkenntnisse davon auszugehen ist, dass das bestehende Qualitätssicherungssystem in der Lage ist, den bewilligungskonformen Betrieb von adaptiven Antennen, die unter Berücksichtigung eines Korrekturfaktors eingesetzt werden, zu überprüfen (E. 7.6). Ebenso hat es Ziff. 63 Anhang 1 NISV vorfrageweise auf seine Rechtmässigkeit überprüft und ist zum Schluss gekommen, dass mit dieser Bestimmung dem Vorsorgeprinzip nach heutigem Erkenntnisstand hinreichend Rechnung getragen wird, so dass sich die Bestimmung nicht als rechtswidrig erweist (E. 4 - 6.4). Gründe für eine erneute Überprüfung bringt der Beschwerdeführer wie erwähnt keine vor. 3.2.3. Zusammengefasst können keine Interessen, die dem öffentlichen Interesse des Bauvor- habens an einer leistungsfähigen Mobilfunkversorgung entgegenstünden, ausgemacht werden. 3.3. Stehen dem standortgebundenen Bauvorhaben keine überwiegenden Interessen entgegen, haben die RIMU die Sonderbewilligung und der Oberamtmann die Baubewilligung zu Recht erteilt. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Die Gerichtskosten, die auf CHF 2'500.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 131 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezem- ber 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [Tarif VJ; SGF 150.12]). Parteientschädigungen sind keine auszurichten, zumal die obsiegende Beschwerdegegnerin nicht anwaltlich vertreten ist und insbesondere keine Reisekosten angefallen sind (vgl. Art. 137 und 140 VRG). (Dispositiv auf nachfolgender Seite) Kantonsgericht KG Seite 14 von 14 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Sonderbewilligung der RIMU vom 30. Oktober 2023 und der Entscheid des Oberamtmannes des Sensebezirks vom 14. Mai 2024 werden bestätigt. II. Die Gerichtskosten werden auf CHF 2'500.- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. III. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 13. Mai 2025/cth Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin