Urteil des II. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Raumplanung und Bauwesen
Sachverhalt
A.
Die B.________ AG reichte am 20. Dezember 2022 ein Baugesuch mit einem Gesuch um
Unterschreitung des Waldabstandes für die Erweiterung der bestehenden Mobilfunkanlage für sie
selber und C.________ auf Art. ddd des Grundbuches der Gemeinde E.________ ein. Die Parzelle
liegt ausserhalb der Bauzone im Landschaftsschutzperimeter und grenzt an Waldareal.
Die Antennenmodule sollen auf den Frequenzbändern 700-900, 1'400-2'600 sowie 3’400-3'600 MHz
und in den Azimuten (Abweichungen in Grad von Nord) von 0°, 20°, 90°, 130°, 220° und 230°
senden. Im Frequenzbereich 3’400-3'600 MHz sollen die Antennen mit je 16 Sub-Arrays adaptiv
unter Berücksichtigung eines Korrekturfaktors betrieben werden. Dabei soll die kumulierte
Sendeleistung jeweils 400 WERP bzw. 500 und 600 WERP betragen.
Neben den beiden genannten Betreiberinnen wird die Anlage zusätzlich von der Kantonspolizei
F.________ auf der Frequenz 400 MHz genutzt. Die entsprechende Antenne ist vom vorliegenden
Baugesuch nicht betroffen.
Das Projekt wurde im Amtsblatt im Jahr 2023 publiziert und öffentlich aufgelegt. Innerhalb der Frist
gingen zwei Einsprachen ein, davon jene von A.________.
Anlässlich der Zirkulation gaben das Amt für Mobilität (MobA) und die Sektion Landwirtschaft von
Grangeneuve am 27. Februar bzw. 20. März 2023 jeweils ein günstiges Gutachten mit Bedingungen
ab. Das Amt für Umwelt (AfU) erteilte seinerseits am 21. März 2023 ein positives Gutachten mit
Bedingungen. Die vorgelegten Immissionsberechnungen würden zeigen, dass die Expositions-
grenzwerte bei allen Orten für den kurzfristigen Aufenthalt (OKA) und bei allen Orten mit
empfindlicher Nutzung (OMEN) eingehalten werden. Das Projekt entspreche somit der
Bundesverordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung
(NISV; SR 814.710). Das Gutachten des Amtes für Wald und Natur (WNA) fiel zunächst negativ aus.
Nachdem die B.________ AG weitere Unterlagen eingereicht hatte, stellte das WNA am
12. September 2023 der Erweiterung der Mobilfunkanlage ein positives Gutachten mit Bedingungen
aus. Es stellte insbesondere fest, dass der zwingend einzuhaltende Mindestabstand zum Wald von
5 m mit der bereits existierenden rund 7 m entfernten Anlage eingehalten wird, dass das
Einverständnis der Waldeigentümer zur Unterschreitung des ordentlichen Waldabstandes von 20m
vorliegt, dass die Funktionalität des Wildtierkorridors nicht beeinträchtigt wird, dass der Umbau auf
dem bestehenden Mast aus Sicht des Landschaftsschutzes zu keinen wesentlichen visuellen
Veränderungen der Installation führt und dass er darum keinen wesentlichen neuen Einfluss auf die
Landschaft hat sowie, dass es zum heutigen Zeitpunkt keine schlüssigen Hinweise auf eine
schädliche Wirkung elektromagnetischer Wellen auf Wildtiere und geschützte Arten gibt.
Die Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt (RIMU) erteilte am
30. Oktober 2023 die Sonderbewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone. In der Folge stellte
das Bau- und Raumplanungsamt (BRPA) am 31. Oktober 2023 ein günstiges Gutachten aus.
Mit Schreiben vom 13. November 2023 stellte das Oberamt den Einsprechenden die Gutachten des
BRPA und des AfU sowie die Sonderbewilligung der RIMU zu und räumte ihnen die Möglichkeit ein,
schriftlich Stellung zu nehmen oder allenfalls die Einsprachen zurückzuziehen. A.________ liess
sich innert Frist nicht vernehmen.
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Soweit auf die Einsprachen einzutreten war, wies der Oberamtmann diese sowie den Antrag auf
Sistierung des Verfahrens am 14. Mai 2024 ab und erteilte gleichentags die Baubewilligung für die
Erweiterung der bestehenden Mobilfunkanlage.
B.
Mit Eingabe vom 17. Juni 2024 reicht A.________ Beschwerde beim Kantonsgericht gegen
die ergangenen Entscheide ein und beantragt, die Sonderbewilligung und die Baubewilligung
aufzuheben. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zwecks Vervollständigung der
Baugesuchunterlagen und umfassender Interessenabwägung sowie Standortevaluation zurück-
zuweisen. Schliesslich sei die Verfassungs- und Gesetzeswidrigkeit von Ziffer 63 Anhang 1 NISV
festzustellen. Ausserdem verlangt er Amtsberichte oder Gutachten zu den Fragen einzuholen,
welche Sendeleistungen und Frequenzen und welche Platzierung zur Versorgung gemäss
Fernmeldegesetz des Gemeindegebiets notwendig sind, mit welchen Folgen auf den Wald in der
unmittelbaren Umgebung rund um die Antenne zu rechnen ist und welche landschafts-
verträglicheren Varianten zum aktuellen Standort zur Verfügung stehen. Schliesslich beantragt er,
es sei gestützt auf die neusten Entwicklungen im Zusammenhang mit den gesundheitlichen
Auswirkungen
von
Mobilfunkstrahlung
eine
konkrete
(akzessorische)
Normenkontrolle
durchzuführen, um zu prüfen, ob die Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV mit
übergeordnetem Recht (Vorsorgeprinzip, Verfassungsrecht) so noch vereinbar sind.
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Ausnahmebewilligung hätte nicht erteilt werden dürfen.
Die Standortgebundenheit sei nicht erneut nachgewiesen und die Interessenabwägung nicht erneut
durchgeführt worden. Es sei auch nicht geprüft worden, ob sich der Standort als klarerweise besser
geeignet erweist als mögliche Standorte innerhalb der Bauzonen. Zudem seien die von den
Betreibern eingereichten Abdeckungskarten ungenügend. Sie würden nicht aufzeigen, wie die
heutige Abdeckung mit dem aktuellen Standort gegenüber der geplanten Abdeckung aussehen
würde. Es könne deshalb nicht erkannt werden, warum die Erweiterung und die viel grössere
Belastung der Umgebung überhaupt nötig sei. Die Mobilfunkabdeckung sei zum heutigen Zeitpunkt
bereits absolut einwandfrei. Auch würden teilweise Angaben zu den Frequenzen fehlen. Weiter sei
zu befürchten, dass die Funktion des Waldes Schaden nehmen werde. Die neue Sendeleistung
entspreche einer solchen von 50 Mikrowellen-Öfen mit einer Leistung von 700 W ERP. Tiere und
Pflanzen in der direkten Umgebung würden ebenso stark erhitzt wie in der Umgebung von
50 Mikrowellen-Öfen. Damit liege auf der Hand, dass für die Tiere und Pflanzen in der Umgebung
keine Überlebenschance bestünden. Schliesslich macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des
Baureglements der Gemeinde (GBR) geltend. Der Landschaftsschutzperimeter diene der Erhaltung
der besonderen Schönheit und Eigenart der ausgeschiedenen Gebiete im gegenwärtigen Zustand
und Bauten und Anlagen müssen im Einklang mit diesen Zielen stehen. Die Antenne, zuoberst auf
dem Hügel und von allen Seiten von sehr weit her einsehbar, füge sich keineswegs in die Landschaft
ein. Vielmehr werde diese durch einen Fremdkörper empfindlich gestört. Bereits der damalige Bau
der Antenne verletze die Schutzziele des Baureglements stark. Offensichtlich sei auch damals keine
Interessenabwägung durchgeführt worden, so dass davon ausgegangen werden könne, dass die
bestehende Antenne lediglich Besitzstandsgarantie geniesse. Ohne Überprüfung der Konformität
mit dem Landschaftsschutzperimeter hätte aber die Baubewilligung gar nicht erteilt werden dürfen
und müsse deshalb aufgehoben werden.
In seinem Schreiben vom 2. September 2024 verzichtet der Oberamtmann auf eine Stellungnahme
und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
Die B.________ AG unterbreitet ihre Stellungnahme am 18. September 2024. Sie beantragt die
Abweisung der Beschwerde. Sowohl die Standortgebundenheit als auch die Interessenabwägung
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sei geprüft bzw. vorgenommen worden. Die RIMU habe sich im Rahmen ihrer Sonderbewilligung
eingehend mit der Erneuerung des Standortes ausserhalb der Bauzone auseinandergesetzt. Das
Bundesgericht
habe
zudem
mehrfach
entschieden,
dass
die
Versorgung
mit
Mobilfunkdienstleistungen im öffentlichen Interesse liege. Auch habe die RIMU festgestellt, dass
durch das Bauvorhaben keine massgebliche Beeinträchtigung der Landschaft oder des Ortsbildes
entstehe. Berücksichtigung habe auch die Tatsache gefunden, dass es sich vorliegend um einen
bereits bestehenden Standort handelt, welcher bei gleichbleibender Masthöhe umgebaut werden
soll. Der Beschwerdeführer lasse ausser Acht, dass, würde dieser Umbau verweigert, die
Betreiberinnen auf einen oder sogar mehrere neue Standorte innerhalb oder ausserhalb der
Bauzone angewiesen wären, um die technologischen Neuerungen für das Mobilfunknetz
vorzukehren, zumal es sich vorliegend um eine kombinierte Anlage mehrerer Anbieterinnen (sog.
Site-Sharing) handelt. Der bisherige Standort stehe indessen gar nicht zur Diskussion und werde
ohnehin weiter betrieben. Auch sei bei der Beurteilung der Einordnung von Mobilfunkanlagen
insbesondere zu beachten, dass sich diese wegen ihrer technischen Form und Funktion
gestalterisch nur schwer befriedigend bzw. gut einordnen lassen. Solche Anlagen müssten Dächer,
Bäume und die nähere Umgebung überragen, um ihre Funktion zu erfüllen. Insofern hafte ihnen
praktisch an jedem Standort von vornherein etwas Störendes an. Dies allein vermöge jedoch nicht
ohne weiteres einen Bauabschlag zu rechtfertigen, ansonsten würde aus den kommunalen
Ästhetiknormen ein flächendeckendes Mobilfunkanlageverbot resultieren, was nicht der Absicht des
Gesetzgebers entsprechen könne und raumplanungs- bzw. fernmelderechtlich problematisch wäre.
Die Beschwerdegegnerin verweist noch auf die einschlägigen und positiv lautenden Fachberichte,
welche in die Interessenabwägung der Vorinstanz eingeflossen seien und erinnert, dass die
anwendbaren Grenzwerte der NISV stets eingehalten werden, und zwar auch dann, wenn die
Antennen adaptiv oder unter Verwendung eines Korrekturfaktors betrieben werden. Sie habe im
eingereichten Standortdatenblatt dokumentiert, dass die Immissions- und Anlagegrenzwerte
eingehalten werden. Das Bundesgericht habe zudem mehrfach festgehalten, dass bisher keine
konkreten Gefährdungen von Tieren oder Pflanzen durch nichtionisierende Strahlung von
Mobilfunkantennen nachgewiesen werden konnte.
In ihrer Stellungnahme vom 21. Oktober 2024 bestätigt die RIMU die angefochtene
Sonderbewilligung und schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Sie verweist auf den
angefochtenen Entscheid und die von ihr eingeholten Stellungnahmen des AfU und des WNA jeweils
vom 11. September 2024, mit welchen die beiden Ämter ihre anlässlich der Zirkulation erteilten
Gutachten bestätigen. Eine Einholung eines Berichts oder Gutachtens zur Abklärung der
Notwendigkeit des Bauvorhabens sei nicht nötig. Anhand der Dokumentation der bestehenden
Antennenanlage sei erkennbar, dass hauptsächlich Bereiche ausserhalb der Bauzone mit
moderneren Sendemodulen abgedeckt werden sollen. Ein äquivalenter Ersatz des gewählten
Standorts für das Bauvorhaben durch einen oder mehrere Standorte innerhalb der Bauzone sei nicht
möglich. Weiter sei keine Überprüfung der anwendbaren Rechtsgrundlagen mit Bezug auf die
Grenzwerte der NISV nötig. Die Rechtskonformität der Grenzwerte sei durch das Bundesgericht
bereits mehrfach bestätigt worden. Auch erübrige sich die Einholung eines Berichts oder Gutachtens
zu den Konsequenzen der Anlage in Bezug auf den Wald und zur Überprüfung, ob
landschaftsverträglichere Projektvarianten zur Verfügung stünden. In diesem Zusammenhang sei
wesentlich, dass die Mobilfunkantenne bereits existiere und einen Abstand von ca. 7m zum Wald
aufweise. Sie liege in einem Landschaftsschutzperimeter, jedoch deutlich ausserhalb eines BLN-
Gebietes (Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung). Die
Anlage werde lediglich mit moderneren Sendemodulen bestückt, wofür eine Einverständnis-
erklärung der betroffenen Waldeigentümer vorliege. Es bestünden keine wissenschaftlichen
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Erkenntnisse über negative Auswirkungen dieser Sendemodule auf die Flora und Fauna. Ferner sei
durch das Bauvorhaben keine massgebliche Beeinträchtigung der Landschaft zu erwarten.
C.
Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die
Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 76 Bst. a des freiburgischen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) ist insbesondere zur Beschwerde berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Gemäss vorinstanzlichen und nicht bestrittenen Feststellungen liegt das Wohnhaus des Beschwerdeführers in einer Distanz von weniger als 1'530 m zur bestrittenen Mobilfunkanlage und damit vorliegend im Umkreis des Bauprojekts, in dem die anlagebedingte Strahlung über 10% des Anlagegrenzwertes der NISV betragen kann, wenn für die Prognose entsprechend der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung auf den massgebenden Betriebszustand der Anlage und die Verhältnisse in der Hauptstrahlrichtung abgestellt wird (vgl. BGE 128 II 168 E. 2.3). Der Beschwerdeführer ist damit durch die angefochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung.
E. 1.2 Auf die innert Frist und formgültig eingereichte Beschwerde ist nach fristgerechter Bezahlung des Kostenvorschusses einzutreten (art. 114 Abs. 1 Bst. a und c VRG und Art. 141 Abs. 4 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes vom 2. Dezember 2008; RPBG; SGF 710.1).
E. 1.3 Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 77 VRG). Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend unzulässig (Art. 78 Abs. 2 VRG e contrario).
E. 2.1 Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die erteilte Baubewilligung für die Erweiterung der bereits bestehenden Mobilfunkantenne auf einer ausserhalb der Bauzone liegenden Parzelle. Dieses Bauvorhaben ist gemäss Art. 22 Abs. 1 und 24 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700), 135 Abs. 1 und 139 Abs. 1 in initio RPBG und Art. 84 Abs. 1 Bst. l des kantonalen Ausführungsreglements vom 1. Dezember 2009 zum RPBG ([RPBR; SGF 710.11]; vgl. auch BGE 133 II 321 et 409) nach dem ordentlichen Verfahren vor der Oberamtsperson baubewilligungspflichtig. Da es ausserhalb der Bauzone liegt, bedarf es gemäss Art. 25 Abs. 2 RPG und Art. 136 RBPG zudem einer Sonderbewilligung der RIMU.
E. 2.2 Mobilfunkanlagen als Infrastrukturbauten sind gemäss dem Prinzip der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet ausserhalb der Bauzone grundsätzlich nicht zonenkonform und dürfen daher dort nur errichtet werden, wenn eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG erteilt werden darf (BGE 141 II 245 E. 7.6). Kantonsgericht KG Seite 6 von 14
E. 3 Art. 24 RPG setzt voraus, dass (a) der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und (b) keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass diese Bedingungen vorliegend erfüllt sind.
E. 3.1 Somit ist zunächst zu prüfen, ob der Zweck der Anlage einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert. Das gilt nicht nur für die erstmalige Bewilligung einer Baute oder Anlage ausserhalb der Bauzonen, sondern grundsätzlich auch für jede Änderung oder Erweiterung einer bestehenden, zonenfremden Anlage. Die Rechtskraft einer früheren Bewilligung erfasst nur die bewilligte Anlage. Bei einer wesentlichen Änderung der bewilligten Anlage ist die Standort- gebundenheit der gesamten Anlage erneut zu überprüfen. Allerdings führt die Verneinung der Standortgebundenheit in diesem Fall - sofern keine Widerrufsgründe vorliegen - nur zur Verweigerung des Änderungsgesuchs und nicht zur Beseitigung der rechtskräftig bewilligten bestehenden Anlage (BGE 133 II 409 E. 4.1 mit Hinweisen).
E. 3.1.1 Eine Anlage ist im Sinne von Art. 24 Bst. a RPG standortgebunden, wenn sie aus technischen
oder betriebswirtschaftlichen Gründen auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist
oder wenn die Anlage aus bestimmten Gründen in einer Bauzone ausgeschlossen ist. Nach
bundesgerichtlicher Praxis muss jedoch ein Standort in der Bauzone nicht absolut ausgeschlossen
sein. Es genügt die relative Standortgebundenheit, wenn gewichtige Gründe einen Standort in der
Nichtbauzone gegenüber anderen Standorten innerhalb der Bauzone als erheblich vorteilhafter
erscheinen lassen. Die Bejahung der relativen Standortgebundenheit setzt eine umfassende
Interessenabwägung voraus, die sich mit derjenigen nach Art. 24 Bst. b RPG überschneidet
(BGE 141 II 245 E. 7.6.1 mit Hinweisen). Dabei können nicht nur technische Aspekte, sondern auch
Interessen des Natur-, Landschafts- und Ortsbildschutzes berücksichtigt werden (Urteil BGer
1C_236/2019 vom 21. Juli 2020 E. 3.1 mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung sind Mobilfunkanlagen im Sinne von Art. 24 Bst. a RPG absolut
standortgebunden, wenn eine Deckungs- oder Kapazitätslücke aus funktechnischen Gründen mit
einem oder mehreren Standorten innerhalb der Bauzonen nicht in genügender Weise beseitigt
werden kann. Die relative Standortgebundenheit von Mobilfunkanlagen kann bejaht werden, wenn
sie ausserhalb der Bauzone keine erhebliche Zweckentfremdung von Nichtbauzonenland bewirken
und nicht störend in Erscheinung treten. Dies kann zutreffen, wenn sie an bestehende Bauten und
Anlagen wie z.B. Hochspannungsmasten oder landwirtschaftliche Gebäude und Anlagen montiert
werden können (BGE 141 II 245 E. 7.6.2; 133 II 321 E. 4.3.3 jeweils mit Hinweisen).
Das Bundesgericht hat weiter entschieden, dass sich aus dem fundamentalen raumplanerischen
Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet ergibt, dass Infrastrukturanlagen zur
Erschliessung oder Versorgung des Siedlungsgebiets grundsätzlich innerhalb und nicht ausserhalb
der Bauzonen errichtet werden müssen. Daraus hat es abgeleitet, dass Mobilfunkanlagen innerhalb
der Bauzonen nur als zonenkonform betrachtet werden können, soweit sie hinsichtlich Standort und
Ausgestaltung in einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Ort stehen, an dem sie errichtet
werden sollen, und im Wesentlichen Bauzonenland abdecken (BGE 141 II 245 E. 2.1 mit Hinweisen),
bzw. dass eine Mobilfunkanlage ausserhalb der Bauzonen standortgebunden ist, wenn sie
hauptsächlich der Abdeckung von nicht-Bauzonenland dient und der gewählte Standort in einem
engen funktionalen Zusammenhang mit dem in Frage stehenden Versorgungsgebiet steht. Dies
deshalb, weil der Bund die Konzessionäre verpflichtet, einen öffentlichen Telefondienst für alle
Bevölkerungskreise in allen Landesteilen sicher zu stellen (Art. 92 Abs. 1 der Bundesverfassung
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[BV; SR 101]; Art. 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 Bst. a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [FMG;
SR 784.10]), wobei die Mobilfunkversorgung aller Landesteile nicht nur die Bau-, sondern auch die
Nichtbaugebiete und die dadurch führenden Strassen und Bahnlinien erfassen soll (BGE 138 II 570
E. 4.2 mit Hinweisen; 141 II 245 E. 7.1). In dieser Konstellation ist nicht zu untersuchen, ob ein
anderer Standort in der Bauzone wesentlich vorteilhafter wäre als jener in der Landwirtschaftszone
(BGE 138 II 570 E. 4.3 f.).
E. 3.1.2 Im vorliegenden Fall hat die RIMU in der angefochtenen Sonderbewilligung erwogen, dass
das Bauprojekt den Umbau einer bestehenden Mobilfunkanlage mit neuen Antennen vorsieht, mit
dem die bestehende Mobilfunkabdeckung und die langfristige Netzplanung sichergestellt würden, in
dem die Netzwerkqualität des abzudeckenden Bereichs verbessert und Kapazitätsprobleme
vermieden werden sollen. Es handle sich um ein Projekt, dessen Standort durch seinen Zweck der
Gewährleistung
eines
möglichst
umfassenden,
weitgehenden
und
flächendeckenden
Mobilfunknetzes vorgegeben ist. Zum bestehenden Antennenstandard bedeute es keinen Nachteil,
sondern bewirke an sich eine Verbesserung der privaten Mobiltelefonie und diene der weiteren
Anwendung, wie dem Gebrauch von Maschinen in der industriellen Produktion, autonomen
Fahrzeugen oder leistungsfähigen Rettungsnetzwerken. Insgesamt entspreche das Vorhaben
einem Bedürfnis, das im Zusammenhang mit der ständigen Zunahme der über die Mobilfunknetze
ausgetauschten Datenmengen bzw. mit der Verstärkung der Netzkapazität stehe. Gleichzeitig werde
es keine Überwachung oder Verringerung der Privatsphäre zur Folge haben. Die RIMU stellt weiter
fest, dass ein äquivalenter Ersatz des gewählten Standorts durch einen oder mehrere Standorte
innerhalb der Bauzone nicht möglich sei, da die Anlage aus topografischen und funktechnischen
Gründen am vorgesehenen Standort installiert werden soll und mit den Nachbaranlagen koordiniert
worden sei, dass sie hauptsächlich Gebiete ausserhalb der Bauzone abdecke, dass der
ursprüngliche Bau und die bereits erfolgten Änderungen der bestehenden Anlage rechtskräftig mit
Sonderbewilligung vom 4. Oktober 2000 und Baubewilligung vom 25. Oktober 2000, bzw.
Sonderbewilligungen vom 23. April 2002, 19. März 2007 und 30. März 2010 sowie Baubewilligungen
vom 3. Mai 2002, 20. April 2007 und 7. April 2010 bewilligt worden seien und dass die Notwendigkeit
des Bauvorhabens erwiesen sei. Infolgedessen erachtet die RIMU das Bauprojekt als
standortgebunden.
Der Oberamtmann hat in seinem Entscheid zudem ergänzend festgestellt, dass durch die
Erweiterung der Mobilfunkantenne weder zusätzliches Land ausserhalb der Bauzone benötigt noch
die Höhe des bestehenden Masts verändert würden. Sie versorge bereits jetzt Gebiete ausserhalb
der Bauzone und sei für die optimale Versorgung entlang der Kantonsstrasse G.________
konfiguriert. Sie diene neben der gesteigerten Kundennachfrage auch den Bedürfnissen der
Behörden im Bereich Sicherheit, insbesondere der Notrufdienste. Entgegen der Annahme des
Beschwerdeführers diene die Anlage auch nach ihrem Umbau in erster Linie der Versorgung von
Gebieten ausserhalb der Bauzone. Die Hauptstrahlrichtungen Azimut = 90°, 130°, 220° und 230°
versorgen zu weiten Teilen Gebiete ausserhalb der Bauzonen. Dass sich dabei in diese Richtungen
auch bewohnte Gebiete befinden, sei in der Siedlungsstruktur dieses ländlichen Gebietes
begründet.
E. 3.1.3 Aus Vorerwähntem geht hervor, dass der Beschwerdeführer fehl geht, wenn er den
Vorinstanzen vorwirft, die Standortgebundenheit nicht geprüft zu haben. Fraglich ist, ob sie diese zu
Recht bejaht haben.
Vorab macht der Beschwerdeführer geltend, die Abdeckungskarten seien ungenügend. Sie würden
nicht aufzeigen, wie die heutige Abdeckung mit dem aktuellen Standort gegenüber der geplanten
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Abdeckung aussehen würde. Es könne deshalb nicht erkannt werden, weshalb die Erweiterung
überhaupt nötig sei. Die Mobilfunkabdeckung sei bereits heute absolut einwandfrei.
Diese Vorbringen gehen an der Sache vorbei. Mit dem streitigen Bauvorhaben sollen nicht
zusätzliche Gebiete versorgt, sondern die Leistung des bereits bestehenden Netzes verbessert
werden. Nach den Darlegungen der Beschwerdegegnerin stösst die bestehende Infrastruktur der
Mobilfunkanlagen aufgrund der intensiven Nutzung durch die Wirtschaft und die Bevölkerung
zunehmend an ihre Grenzen und muss entsprechend den Bedürfnissen der Nutzer ausgebaut
werden. Die geplante Modernisierung der Anlage (Anpassung an den neusten Stand der Technik
und Ausstattung mit den verfügbaren Frequenzbändern) ermögliche es ihr nicht nur der gesteigerten
Kundennachfrage, sondern auch den Bedürfnissen der Behörden im Bereich Sicherheit,
insbesondere der Notrufdienste gerecht zu werden. Es ist gerichtsnotorisch, dass die Nachfrage
nach leistungsfähiger mobiler Datenübertragung kontinuierlich zunimmt. So hat das Bundesgericht
in seinem Urteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 (E. 10.2) noch festgehalten, dass sich aus der
vom BAFU, vom BAKOM und vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) erstellten Webseite ergibt,
dass die Datenmenge, die über die Mobilfunknetze transportiert wird, in den letzten Jahren massiv
angestiegen ist und weiterwächst. Gemäss der bisherigen und der erwarteten Entwicklung
verdopple sich dieses Datenvolumen ungefähr alle 18 Monate. Die steigende Anzahl vernetzter
Geräte und Sensoren dürfte den Trend zu steigenden Datenmengen weiter verstärken. Mittelfristig
werde der mobile Datenverkehr mit der 3G- und 4G-Technologie allein nicht mehr zu bewältigen
sein. Auf der Seite des BAKOM ist heute zu lesen, dass sich die Datenmenge, die über das
Mobilfunknetz übertragen wird, jedes Jahr verdoppelt (www.bakom.admin.ch > Telekommunikation
> Technologie > 5G; eingesehen am 1. Mai 2025). Damit ist das Bedürfnis nach Leistungserhöhung
anzuerkennen. Die eingereichten Abdeckungskarten, welche die Versorgungssituation im
Frequenzband von 1'800 MHz ohne bestehende und mit geänderter Anlage zeigen, sind
ausreichend. Weitere Abdeckungskarten sind nicht nötig (vgl. auch BGer 1A.274/2006 vom
E. 3.2 Zu prüfen ist noch, ob dem Bauvorhaben keine überwiegenden Interessen gemäss Art. 24 Bst. b entgegenstehen.
E. 3.2.1 Die RIMU stellt im angefochtenen Entscheid fest, dass dies nicht der Fall ist. In Bezug auf den Strahlenschutz hielt sie fest, dass die im Baugesuch enthaltenen Immissionsberechnungen aufzeigen, dass die Grenzwerte für alle OKA und OMEN eingehalten werden und dass die Einhaltung der Grenzwerte sichergestellt sei. Sie hat weiter erwogen, dass das umweltschutzrecht- liche Prinzip unter Einhaltung der von den Amtsstellen und Organen gestellten Bedingungen nicht verletzt ist, dass keine massgebliche Beeinträchtigung der Landschaft oder des Ortsbilds entsteht, dass die Anforderungen von Art. 36 GBR eingehalten werden und dass dem Bauvorhaben auch keine aus den Klimaschutzzielen der Schweiz abgeleiteten rechtlichen Vorgaben entgegenstehen.
E. 3.2.2.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst eine Verletzung von Art. 36 GBR geltend. Die
Antenne sei bereits heute von weit her sichtbar und dominiere das Landschaftsbild. Sie stehe an
äusserst exponierter Stelle, überrage sämtliche Bäume in der Umgebung und rage unübersehbar in
den Himmel. Sie stehe an höchster und damit auch an auffälligster Stelle hoch über der Gemeinde
und überrage aus jedem Blickwinkel den natürlichen Horizont. Sie sei sehr auffällig und deutlich
sichtbar. Dies gelte für alle Blickrichtungen. Somit füge sie sich keineswegs in die Landschaft ein.
Vielmehr werde diese durch einen Fremdkörper empfindlich gestört.
Bund und Kantone sorgen bei der Erfüllung von Bundesaufgaben (im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b
des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz [NHG; RS 451]) – wozu
nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch die Erteilung einer Ausnahmebewilligung
nach Art. 24 RPG gehört - dafür, dass unter anderem das heimatliche Landschafts- und Ortsbild
geschont wird und, wo das allgemeine Interesse daran überwiegt, ungeschmälert erhalten bleibt
(Art. 3 Abs. 1 NHG). Diese Bestimmung ist nicht nur im Rahmen der Interessenabwägung nach
Art. 24 lit. b RPG zu beachten, sondern bereits bei der Beurteilung der Standortgebundenheit im
Sinne von Art. 24 lit. a RPG von Bedeutung. Die Pflicht zur Schonung gemäss Art. 3 Abs. 1 NHG
gilt nach Art. 3 Abs. 3 NHG unabhängig von der Bedeutung eines Objekts im Sinne von Art. 4 NHG,
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welcher Objekte von nationaler Bedeutung von solchen mit regionaler oder lokaler Bedeutung
unterscheidet. Die Landschaft kann geschont werden, wenn im Rahmen der Standortwahl derjenige
Standort bevorzugt wird, der den betriebswirtschaftlichen Bedürfnissen genügt und das
Landschaftsbild möglichst wenig beeinträchtigt (BGE 136 II 214 E. 3 und 3.1).
Nach Art. 36 GBR sollen die besondere Schönheit und Eigenart der ausgeschiedenen Gebiete im
gegenwärtigen Zustand (Form des Reliefs, Wasserläufe, Einzigartigkeit der Vegetation,
landwirtschaftliche Nutzung) erhalten bleiben. Bauten und Anlagen müssen im Einklang mit diesen
Zielen stehen (Integration ins Landschaftsbild, Typologie, Materialwahl).
In seinem positiven Gutachten mit Bedingungen vom 12. September 2023 hat das WNA
insbesondere festgehalten, dass aus Sicht des Landschaftsschutzes der Umbau auf dem
bestehenden Mast zu keinen wesentlichen visuellen Veränderungen der Installation führt und darum
keinen wesentlichen Einfluss auf die Landschaft hat. Diese Einschätzung bestätigt es in seiner
Stellungnahme vom 11. September 2024.
Dieser Meinung ist zuzustimmen. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, der geplante Umbau
an sich verletze das GBR. Dies ist aufgrund des bereits Erwähnten (vgl. E. 3.1.3 hiervor) auch nicht
ersichtlich. Vielmehr stösst sich der Beschwerdeführer am Bestehen der gesamten Anlage. Dabei
verkennt er allerdings, dass der heutige Mast, an dem der streitige Umbau vorgenommen werden
soll, auch bestehen bliebe, wenn die Baubewilligung verweigert würde (vgl. E. 3.1.3 hiervor).
Eine Verletzung von Art. 36 GBR durch das Bauvorhaben kann nicht festgestellt werden. Auch ist
der Antrag des Beschwerdeführers, ein Amtsbericht oder ein Gutachten zur Frage einzuholen,
welche landschaftsverträglicheren Varianten zum aktuellen Standort zur Verfügung stehen,
abzuweisen. Zumal die aktuelle Anlage ohnehin bestehen bliebe, würde ein zusätzlicher oder gar
mehrere zusätzliche Standorte (ausserhalb der Bauzone) die Landschaft gegebenenfalls mehr
beeinträchtigen als der geplante Umbau. Auch mit einem oder mehreren weiteren Standorten
innerhalb der Bauzone wäre landschaftsschutzrechtlich nichts gewonnen (vgl. auch E. 3.1.3 hiervor).
E. 3.2.2.2 Der Beschwerdeführer moniert den in seinen Augen zu kleinen Abstand zum Wald. Letzterer sei gemäss kantonaler Gesetzgebung geschützt. Die Modernisierung der Mobilfunkanlage bringe eine deutliche Verstärkung der negativen Auswirkungen auf den Wald mit. Tiere und Pflanzen hätten in der Umgebung keine Überlebenschancen. In seinem positiven Gutachten mit Bedingungen vom 12. September 2023 stellt das WNA insbesondere fest, dass die Funktionalität des Wildtierkorridors durch die Erweiterung der Anlage nicht beeinträchtigt wird, dass der zwingend einzuhaltende Mindestabstand von 5 m eingehalten wird und dass die erforderlichen Einverständniserklärungen der betroffenen Waldeigentümer vorliegen. Das Amt fügt an, dass es zum heutigen Zeitpunkt keine schlüssigen Hinweise auf eine schädliche Wirkung elektromagnetischer Wellen auf Wildtiere und geschützte Arten gibt. Dieses Gutachten bestätigt das WNA in seiner Stellungnahme vom 11. September 2024. In Bezug auf den Schutz vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen durch Strahlung hat das Bundesgericht in seinem Urteil 1C_375/2020 vom 5. Mai 2021 (E. 3.2 – 3.2.4 mit zahlreichen Hinweisen) folgendes erwogen: Der Schutz vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen durch Strahlung ist im Bundesgesetz vom
E. 3.2.2.3 Der Beschwerdeführer verlangt schliesslich, die Verfassungs- und Gesetzeswidrigkeit von
Anhang 1 Ziff. 63 der NISV festzustellen.
Dieser sieht vor, dass als massgebenden Betriebszustand (für die Berechnung der
Anlagegrenzwerte; vgl. E. 3.2.2.2 hiervor) der maximale Gesprächs- und Datenverkehr bei
maximaler Sendeleistung gilt (Abs. 1). Bei adaptiven Sendeantennen mit 8 oder mehr separat
ansteuerbaren Antenneneinheiten (Sub-Arrays) kann auf die maximale ERP ein Korrekturfaktor
K AA angewendet werden, wenn die Sendeantennen mit einer automatischen Leistungsbegrenzung
ausgestattet werden. Diese muss sicherstellen, dass im Betrieb die über 6 Minuten gemittelte ERP
die korrigierte ERP nicht überschreitet (Abs. 2). Nach Abs. 3 gelten folgende Korrekturfaktoren K AA:
≥ 0.10 (bei 64 und mehr Sub-Arrays)
≥ 0.13 (32 bis 63 Sub-Arrays)
≥ 0.20 (16 bis 31 Sub-Arrays)
≥ 0.40 (8 bis 15 Sub-Arrays).
Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag mit keinem Wort. Dazu genügt auch sein abermals
unbegründeter ʺVerfahrensantragʺ nicht, gestützt auf die neusten Entwicklungen im Zusammenhang
mit den gesundheitlichen Auswirkungen von Mobilfunkstrahlung eine konkrete (akzessorische)
Kantonsgericht KG
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Normenkontrolle durchzuführen und zu prüfen, ob die Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV
mit übergeordnetem Recht noch vereinbar sind. Es kann immerhin angefügt werden, dass das
höchste Gericht bereits verschiedentlich die Rechtskonformität dieser Grenzwerte bestätigt hat. So
hat es sich in seinem Urteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 mit den in der NISV geregelten
Grenzwerten und dem Vorsorgeprinzip auseinandergesetzt. Es ist zum Schluss gekommen, dass
das Schutzkonzept gemäss konstanter Praxis gesetzes- und verfassungskonform ist. Das BAFU als
zuständige Fachbehörde komme seiner Aufgabe nach, in diesem Bereich die internationale
Forschung sowie die technische Entwicklung zu verfolgen und gegebenenfalls eine Anpassung der
NISV zur verlangen (E. 5.3.3 und 5.7 mit weiteren Hinweisen). Ausserdem hat es festgestellt, dass
es aktuell keine genügenden wissenschaftliche Hinweise dafür gibt, dass die bei adaptiven
Antennen auftretenden Schwankungen der Strahlungsintensität bei Einhaltung der geltenden
Grenzwerte negative gesundheitliche Auswirkungen zur Folge haben (E. 5.6). In seinem zur
Publikation bestimmten Urteil 1C_307/2023 vom 9. Dezember 2024 hat es zudem (wiederholt)
erwogen, dass gestützt auf die aktuellen Erkenntnisse davon auszugehen ist, dass das bestehende
Qualitätssicherungssystem in der Lage ist, den bewilligungskonformen Betrieb von adaptiven
Antennen, die unter Berücksichtigung eines Korrekturfaktors eingesetzt werden, zu überprüfen
(E. 7.6). Ebenso hat es Ziff. 63 Anhang 1 NISV vorfrageweise auf seine Rechtmässigkeit überprüft
und ist zum Schluss gekommen, dass mit dieser Bestimmung dem Vorsorgeprinzip nach heutigem
Erkenntnisstand hinreichend Rechnung getragen wird, so dass sich die Bestimmung nicht als
rechtswidrig erweist (E. 4 - 6.4). Gründe für eine erneute Überprüfung bringt der Beschwerdeführer
wie erwähnt keine vor.
E. 3.2.3 Zusammengefasst können keine Interessen, die dem öffentlichen Interesse des Bauvor- habens an einer leistungsfähigen Mobilfunkversorgung entgegenstünden, ausgemacht werden.
E. 3.3 Stehen dem standortgebundenen Bauvorhaben keine überwiegenden Interessen entgegen, haben die RIMU die Sonderbewilligung und der Oberamtmann die Baubewilligung zu Recht erteilt. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Die Gerichtskosten, die auf CHF 2'500.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 131 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezem- ber 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [Tarif VJ; SGF 150.12]). Parteientschädigungen sind keine auszurichten, zumal die obsiegende Beschwerdegegnerin nicht anwaltlich vertreten ist und insbesondere keine Reisekosten angefallen sind (vgl. Art. 137 und 140 VRG). (Dispositiv auf nachfolgender Seite) Kantonsgericht KG Seite 14 von 14 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Sonderbewilligung der RIMU vom 30. Oktober 2023 und der Entscheid des Oberamtmannes des Sensebezirks vom 14. Mai 2024 werden bestätigt. II. Die Gerichtskosten werden auf CHF 2'500.- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. III. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 13. Mai 2025/cth Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin
E. 6 August 2007 E. 4.3). Aus den gleichen Gründen ist der Antrag des Beschwerdeführers
abzuweisen, einen Amtsbericht oder ein Gutachten zu der Frage einzuholen, welche
Sendeleistungen und Frequenzen zur Versorgung des Gemeindegebiets gemäss Fernmeldegesetz
notwendig sind.
Aus den zwei Abdeckungskarten (DO/000049) bzw. aus dem Plan zur Berechnung der NIS-Werte
(DO/000040) geht hervor, dass lediglich die Antennen in Azimut 0° und 20° in Richtung des
Siedlungsgebiets von E.________ senden. Die übrigen Antennen senden in Nichtbauzonengebiet.
Die Anlage ist ausserdem für eine optimale Versorgung der Kantonsstrasse G.________ und die
umliegenden (schwach) besiedelten Gebiete konfiguriert. Dass die Antennen auch besiedelte
Gebiete versorgen, welche das Netz rege nutzen, ändert jedoch nichts daran, dass sie hauptsächlich
Nichtbauzonengebiet versorgen. Es ist zudem nicht ersichtlich, wie die Versorgung der genannten
Kantonsstrasse sichergestellt werden könnte, ohne dass eine Anlage eben auch das besiedelte
Gebiet der Gemeinde E.________, welches sich entlang der genannten Strasse entwickelte,
abdeckt. Die Vorinstanzen haben die Standortgebundenheit daher zu Recht bejaht. Eine Prüfung
eines alternativen Standorts war nicht notwendig. Aus den gleichen Gründen ist der Antrag des
Beschwerdeführers abzuweisen, einen Amtsbericht oder ein Gutachten zur Frage einzuholen,
welche Platzierung zur Versorgung des Gemeindegebiets notwendig ist.
So oder anders wäre die relative Standortgebundenheit Art. 24 Bst. a RPG gegeben. Da es um eine
Modernisierung einer bestehenden Anlage geht, bei der insbesondere die bestehenden
Antennenkörper in gleichbleibender Anzahl durch aktuelle Antennenkörper ersetzt werden, der
bestehende (ca. 34 m hohe) Mast nicht verändert wird und das zusätzlich erforderliche Equipment
Kantonsgericht KG
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in der ebenfalls bereits bestehenden Gerätekabine untergebracht wird, wird das Landschaftsbild
nicht zusätzlich belastet. Zudem wäre, wie das Bundesgericht bereits in einem ähnlich gelagerten
Fall festgestellt hat (vgl. Urteil BGer 1C_11/2016 vom 10. Juni 2016 E. 4.6), auch hier in raum-
planerischer Hinsicht durch eine Verweigerung der Baubewilligung kaum etwas gewonnen, denn die
Anlage bliebe bestehen. Würde eine Aufrüstung der Mobilfunkanlage generell verweigert, so wäre
zwar nicht auszuschliessen, dass der Standort früher oder später von allen Mobilfunkbetreiberinnen
aufgegeben würde, zumal regelmässige Modernisierungen notwendig sind. Jedoch wird der
umstrittene Antennenstandort auch für den Polizeifunk verwendet. Insgesamt wäre deshalb auch
hier jedenfalls nicht von einem Rückbau in absehbarer Zeit auszugehen. Hinzu kommt, dass die
gemeinsam genutzte Anlage bereits integraler Bestandteil der Mobilfunknetze ist und auf die
Nachbarstandorte abgestimmt ist. Zudem ist sie auf dem Hügel besonders gut für die
Mobilfunkabdeckung geeignet. Somit ist festzustellen, dass der Umbau der Anlage keine erhebliche
Zweckentfremdung von Nichtbauzonenland bewirkt und nicht störend in Erscheinung tritt (vgl. auch
E. 3.2.2.1 hiernach). Die relative Standortgebundenheit wäre wie erwähnt zu bejahen. Schliesslich
ist hervorzuheben, dass alternative Standorte, die prioritär innerhalb der Bauzone gesucht werden
müssten, eine (unerwünschte) höhere Strahlenbelastung von Wohngebieten und damit der
Bevölkerung zur Folge hätten. Dies ohne, dass die aktuelle Anlage rückgebaut würde.
E. 7 Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) und in den darauf
gestützten Verordnungen geregelt (vgl. E. 3.2).
Kantonsgericht KG
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Gemäss Art. 1 Abs. 1 USG soll das Umweltschutzgesetz Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre
Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen
sowie die natürlichen Lebensgrundlagen dauerhaft erhalten. Einwirkungen, die schädlich oder lästig
werden könnten, sind im Sinne der Vorsorge frühzeitig zu begrenzen (Art. 1 Abs. 2 USG). Die
Emission von Strahlung wird durch Massnahmen an der Quelle begrenzt (Art. 11 Abs. 1 USG),
insbesondere durch den Erlass von Emissionsgrenzwerten in Verordnungen (Art. 12 Abs. 1 Bst. a
und Abs. 2 USG). Für die Beurteilung schädlicher oder lästiger Einwirkungen legt der Bundesrat
durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13 Abs. 1 USG). Die Immissionsgrenzwerte sind
gemäss Art. 14 Bst. a USG so festzulegen, dass Immissionen unterhalb dieser Werte nach dem
Stand
der
Wissenschaft
oder
der
Erfahrung
Menschen,
Tiere
und
Pflanzen,
ihre
Lebensgemeinschaften und Lebensräume nicht gefährden. Die genannte Bestimmung bezieht sich
zwar auf Luftverunreinigungen, sie findet im Sinne einer allgemeinen Regel aber auch auf andere,
namentlich durch nichtionisierende Strahlung bewirkte Immissionen Anwendung (vgl. E. 3.2.1).
Für den Schutz von Menschen vor nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb ortsfester Anlagen
entsteht, erliess der Bundesrat die NISV. Diese regelt die Emissionsbegrenzungen sowie die
Immissionsgrenzwerte für Mobilfunksendeanlagen und drahtlose Teilnehmeranschlüsse (vgl. Art. 2
Abs. 1 Bst. a und Anhang 1 Ziff. 6 sowie Anhang 2 NISV). Zum Schutz vor den wissenschaftlich
erhärteten, thermischen Wirkungen der Strahlung von Mobilfunkanlagen sieht die NISV
Immissionsgrenzwerte vor, die überall eingehalten sein müssen, wo sich Menschen aufhalten
können (Art. 13 Abs. 1 und Anhang 2 NISV). Ausserdem setzte der Bundesrat zur Konkretisierung
des Vorsorgeprinzips gemäss Art. 11 Abs. 2 USG Anlagegrenzwerte fest (Art. 3 Abs. 6 und Art. 4
Abs. 1 sowie Anhang 1 Ziff. 64 NISV). Die Anlagegrenzwerte weisen keinen direkten Bezug zu
nachgewiesenen Gesundheitsgefährdungen auf, sondern wurden nach Massgabe der technischen
und betrieblichen Möglichkeit sowie der wirtschaftlichen Tragbarkeit festgelegt, um das Risiko
schädlicher Auswirkungen, die zum Teil erst vermutet werden und noch nicht absehbar sind,
möglichst gering zu halten. Mit den Anlagegrenzwerten hat der Bundesrat im Hinblick auf
nachgewiesene Gesundheitsgefährdungen eine Sicherheitsmarge geschaffen. An Orten mit
empfindlicher Nutzung haben ortsfeste Mobilfunkanlagen den Anlagegrenzwert im massgebenden
Betriebszustand für sich stets einzuhalten (Art. 3 Abs. 3 und Abs. 6, Art. 4 Abs. 1 und Anhang 1
Ziff. 65 NISV; E. 3.2.2).
Die NISV soll Menschen vor schädlichen oder lästigen nichtionisierenden Strahlen schützen (Art. 1
NISV). Entsprechend gelten die von der NISV festgelegten Immissionsgrenzwerte überall, wo sich
Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV). Die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen der
NISV (Anlagegrenzwerte) greifen an Orten mit empfindlicher Nutzung, also namentlich in Räumen,
in denen sich Menschen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (Art. 3 Abs. 3 lit. a NISV).
Somit sind die Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV in erster Linie auf den Schutz von
Menschen und nicht von Tieren oder Pflanzen zugeschnitten. In Bezug auf Haustiere geht der
Schutz von Tieren dabei teilweise im Schutz der Menschen auf (E. 3.2.3).
Bei Nutz- und Wildtieren besteht demgegenüber eine andere Ausgangslage. Nach der
Rechtsprechung werden namentlich frei lebende Wildtiere wie Vögel oder Fledermäuse von den
Immissions- und Anlagegrenzwerten der NISV nicht erfasst, da sie sich im gesamten Luftraum
aufhalten können. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die NISV keine abschliessende Regelung
für den Schutz von Nutz- und Wildtieren gegen nichtionisierende Strahlung enthält. Fehlt eine
abschliessende Verordnungsregelung, so ist im Einzelfall zu klären, ob Immissionen übermässig
sind (vgl. Art. 12 Abs. 2 USG). Die Einzelfallbeurteilung hat sich an die materiellen Grundsätze für
die verordnungsmässige Festsetzung der Immissionsgrenzwerte zu halten (Art. 13-15 USG).
Kantonsgericht KG
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Danach sind die Immissionsgrenzwerte so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder
der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaft
und Lebensräume nicht gefährden (Art. 14 lit. a USG). Fehlen belastbare Hinweise auf eine konkrete
Gefährdung, besteht für eine Herabsetzung der Strahlung von Mobilfunkanlagen kein Raum
(E. 3.2.4).
Der Beschwerdeführer bestreitet die Feststellung des AfU in seinem Gutachten vom 21. März 2023
nicht, wonach vorliegend die Expositionsgrenzwerte bei allen OKA und bei allen OMEN eingehalten
werden und dass das Projekt unter Einhaltung der in diesem Gutachten aufgeführten Bedingungen
der NISV entspricht. Belastbare Hinweise auf eine konkrete Gefährdung für die Tiere und Pflanzen
in der Umgebung der Mobilfunkantenne vermag der Beschwerdeführer, der sich mit einer reinen
Behauptung begnügt, nicht ansatzweise beizubringen. Dazu genügt auch sein Antrag nicht, einen
Amtsbericht oder ein Gutachten zur Frage einzuholen, mit welchen Folgen auf den Wald in der
unmittelbaren Umgebung rund um die Antenne zu rechnen ist. Zum einen sind im schweizerischen
Recht solche Beweisanträge, die in erster Linie der Suche nach eigentlichen Beweisen dienen (sog.
ʺphishing expeditionʺ), unzulässig (vgl. Urteil BGer 4A_599/2019 vom 1. März 2021 E. 6.2). Zum
anderen befindet sich in den Akten bereits ein Amtsbericht bzw. eine Stellungnahme im Sinne von
Art. 46 Abs. 1 VRG des zuständigen Amtes, dem AfU. Ein solcher Amtsbericht ist ein schriftliches
Dokument bzw. eine mündliche Erklärung einer Behörde bzw. Verwaltungseinheit, die aufgrund ihrer
Tätigkeiten bzw. Zuständigkeiten über besondere Fachkenntnisse verfügt, die dem Kantonsgericht
abgehen. Wenn er schlüssige Ergebnisse aufweist, kann ihm volle Beweiskraft zuerkannt werden.
Das Kantonsgericht kann und soll sich daher – gerade auch im Hinblick auf Art. 78 Abs. 2 VRG –
eine gewisse Zurückhaltung bei der Kontrolle von Entscheiden (vgl. BGE 139 II 185 E. 9.3; Urteil
BGer 2C_60/2018 vom 31. Mai 2019 E. 3.3) bzw. Amtsberichten (vgl. Urteil KG FR 602 2021 21 vom
E. 10 Januar 2021 E. 5.5.2) spezialisierter Behörden auferlegen und nur aus triftigen Gründen von deren Beurteilung abweichen (vgl. auch Urteil KG FR 602 2021 154 vom 20. Januar 2022 E. 4.2.2). Solche Gründe können weder den Akten noch der Beschwerde entnommen werden. Damit rechtfertigt sich nicht nur keine Herabsetzung der Strahlung, sondern vermag das Interesse am Strahlenschutz auch jenes an einer leistungsfähigen Mobilfunkversorgung nicht zu überwiegen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC
Kantonsgericht KG
Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg
T +41 26 304 15 00
www.fr.ch/tc
—
Pouvoir Judiciaire PJ
Gerichtsbehörden GB
602 2024 91
Urteil vom 13. Mai 2025
II. Verwaltungsgerichtshof
Besetzung
Präsident:
Johannes Frölicher
Richter:
Anne-Sophie Peyraud
Cornelia Thalmann El Bachary
Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin: Maude Roy Gigon
Parteien
A.________, Beschwerdeführer
gegen
B.________ AG, Beschwerdegegnerin
DIREKTION FÜR RAUMENTWICKLUNG, INFRASTRUKTUR, MOBILITÄT
UND UMWELT, Vorinstanz
und
OBERAMT DES SENSEBEZIRKS, Vorinstanz
Gegenstand
Raumplanung und Bauwesen (Sonderbewilligung und Baubewilligung für die
Erweiterung einer bestehenden Mobilfunkanlage ausserhalb der Bauzone)
Beschwerde vom 17. Juni 2024 gegen die Entscheide vom 30. Oktober 2023
und 14. Mai 2024
Kantonsgericht KG
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Sachverhalt
A.
Die B.________ AG reichte am 20. Dezember 2022 ein Baugesuch mit einem Gesuch um
Unterschreitung des Waldabstandes für die Erweiterung der bestehenden Mobilfunkanlage für sie
selber und C.________ auf Art. ddd des Grundbuches der Gemeinde E.________ ein. Die Parzelle
liegt ausserhalb der Bauzone im Landschaftsschutzperimeter und grenzt an Waldareal.
Die Antennenmodule sollen auf den Frequenzbändern 700-900, 1'400-2'600 sowie 3’400-3'600 MHz
und in den Azimuten (Abweichungen in Grad von Nord) von 0°, 20°, 90°, 130°, 220° und 230°
senden. Im Frequenzbereich 3’400-3'600 MHz sollen die Antennen mit je 16 Sub-Arrays adaptiv
unter Berücksichtigung eines Korrekturfaktors betrieben werden. Dabei soll die kumulierte
Sendeleistung jeweils 400 WERP bzw. 500 und 600 WERP betragen.
Neben den beiden genannten Betreiberinnen wird die Anlage zusätzlich von der Kantonspolizei
F.________ auf der Frequenz 400 MHz genutzt. Die entsprechende Antenne ist vom vorliegenden
Baugesuch nicht betroffen.
Das Projekt wurde im Amtsblatt im Jahr 2023 publiziert und öffentlich aufgelegt. Innerhalb der Frist
gingen zwei Einsprachen ein, davon jene von A.________.
Anlässlich der Zirkulation gaben das Amt für Mobilität (MobA) und die Sektion Landwirtschaft von
Grangeneuve am 27. Februar bzw. 20. März 2023 jeweils ein günstiges Gutachten mit Bedingungen
ab. Das Amt für Umwelt (AfU) erteilte seinerseits am 21. März 2023 ein positives Gutachten mit
Bedingungen. Die vorgelegten Immissionsberechnungen würden zeigen, dass die Expositions-
grenzwerte bei allen Orten für den kurzfristigen Aufenthalt (OKA) und bei allen Orten mit
empfindlicher Nutzung (OMEN) eingehalten werden. Das Projekt entspreche somit der
Bundesverordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung
(NISV; SR 814.710). Das Gutachten des Amtes für Wald und Natur (WNA) fiel zunächst negativ aus.
Nachdem die B.________ AG weitere Unterlagen eingereicht hatte, stellte das WNA am
12. September 2023 der Erweiterung der Mobilfunkanlage ein positives Gutachten mit Bedingungen
aus. Es stellte insbesondere fest, dass der zwingend einzuhaltende Mindestabstand zum Wald von
5 m mit der bereits existierenden rund 7 m entfernten Anlage eingehalten wird, dass das
Einverständnis der Waldeigentümer zur Unterschreitung des ordentlichen Waldabstandes von 20m
vorliegt, dass die Funktionalität des Wildtierkorridors nicht beeinträchtigt wird, dass der Umbau auf
dem bestehenden Mast aus Sicht des Landschaftsschutzes zu keinen wesentlichen visuellen
Veränderungen der Installation führt und dass er darum keinen wesentlichen neuen Einfluss auf die
Landschaft hat sowie, dass es zum heutigen Zeitpunkt keine schlüssigen Hinweise auf eine
schädliche Wirkung elektromagnetischer Wellen auf Wildtiere und geschützte Arten gibt.
Die Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt (RIMU) erteilte am
30. Oktober 2023 die Sonderbewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone. In der Folge stellte
das Bau- und Raumplanungsamt (BRPA) am 31. Oktober 2023 ein günstiges Gutachten aus.
Mit Schreiben vom 13. November 2023 stellte das Oberamt den Einsprechenden die Gutachten des
BRPA und des AfU sowie die Sonderbewilligung der RIMU zu und räumte ihnen die Möglichkeit ein,
schriftlich Stellung zu nehmen oder allenfalls die Einsprachen zurückzuziehen. A.________ liess
sich innert Frist nicht vernehmen.
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Soweit auf die Einsprachen einzutreten war, wies der Oberamtmann diese sowie den Antrag auf
Sistierung des Verfahrens am 14. Mai 2024 ab und erteilte gleichentags die Baubewilligung für die
Erweiterung der bestehenden Mobilfunkanlage.
B.
Mit Eingabe vom 17. Juni 2024 reicht A.________ Beschwerde beim Kantonsgericht gegen
die ergangenen Entscheide ein und beantragt, die Sonderbewilligung und die Baubewilligung
aufzuheben. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zwecks Vervollständigung der
Baugesuchunterlagen und umfassender Interessenabwägung sowie Standortevaluation zurück-
zuweisen. Schliesslich sei die Verfassungs- und Gesetzeswidrigkeit von Ziffer 63 Anhang 1 NISV
festzustellen. Ausserdem verlangt er Amtsberichte oder Gutachten zu den Fragen einzuholen,
welche Sendeleistungen und Frequenzen und welche Platzierung zur Versorgung gemäss
Fernmeldegesetz des Gemeindegebiets notwendig sind, mit welchen Folgen auf den Wald in der
unmittelbaren Umgebung rund um die Antenne zu rechnen ist und welche landschafts-
verträglicheren Varianten zum aktuellen Standort zur Verfügung stehen. Schliesslich beantragt er,
es sei gestützt auf die neusten Entwicklungen im Zusammenhang mit den gesundheitlichen
Auswirkungen
von
Mobilfunkstrahlung
eine
konkrete
(akzessorische)
Normenkontrolle
durchzuführen, um zu prüfen, ob die Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV mit
übergeordnetem Recht (Vorsorgeprinzip, Verfassungsrecht) so noch vereinbar sind.
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Ausnahmebewilligung hätte nicht erteilt werden dürfen.
Die Standortgebundenheit sei nicht erneut nachgewiesen und die Interessenabwägung nicht erneut
durchgeführt worden. Es sei auch nicht geprüft worden, ob sich der Standort als klarerweise besser
geeignet erweist als mögliche Standorte innerhalb der Bauzonen. Zudem seien die von den
Betreibern eingereichten Abdeckungskarten ungenügend. Sie würden nicht aufzeigen, wie die
heutige Abdeckung mit dem aktuellen Standort gegenüber der geplanten Abdeckung aussehen
würde. Es könne deshalb nicht erkannt werden, warum die Erweiterung und die viel grössere
Belastung der Umgebung überhaupt nötig sei. Die Mobilfunkabdeckung sei zum heutigen Zeitpunkt
bereits absolut einwandfrei. Auch würden teilweise Angaben zu den Frequenzen fehlen. Weiter sei
zu befürchten, dass die Funktion des Waldes Schaden nehmen werde. Die neue Sendeleistung
entspreche einer solchen von 50 Mikrowellen-Öfen mit einer Leistung von 700 W ERP. Tiere und
Pflanzen in der direkten Umgebung würden ebenso stark erhitzt wie in der Umgebung von
50 Mikrowellen-Öfen. Damit liege auf der Hand, dass für die Tiere und Pflanzen in der Umgebung
keine Überlebenschance bestünden. Schliesslich macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des
Baureglements der Gemeinde (GBR) geltend. Der Landschaftsschutzperimeter diene der Erhaltung
der besonderen Schönheit und Eigenart der ausgeschiedenen Gebiete im gegenwärtigen Zustand
und Bauten und Anlagen müssen im Einklang mit diesen Zielen stehen. Die Antenne, zuoberst auf
dem Hügel und von allen Seiten von sehr weit her einsehbar, füge sich keineswegs in die Landschaft
ein. Vielmehr werde diese durch einen Fremdkörper empfindlich gestört. Bereits der damalige Bau
der Antenne verletze die Schutzziele des Baureglements stark. Offensichtlich sei auch damals keine
Interessenabwägung durchgeführt worden, so dass davon ausgegangen werden könne, dass die
bestehende Antenne lediglich Besitzstandsgarantie geniesse. Ohne Überprüfung der Konformität
mit dem Landschaftsschutzperimeter hätte aber die Baubewilligung gar nicht erteilt werden dürfen
und müsse deshalb aufgehoben werden.
In seinem Schreiben vom 2. September 2024 verzichtet der Oberamtmann auf eine Stellungnahme
und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
Die B.________ AG unterbreitet ihre Stellungnahme am 18. September 2024. Sie beantragt die
Abweisung der Beschwerde. Sowohl die Standortgebundenheit als auch die Interessenabwägung
Kantonsgericht KG
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sei geprüft bzw. vorgenommen worden. Die RIMU habe sich im Rahmen ihrer Sonderbewilligung
eingehend mit der Erneuerung des Standortes ausserhalb der Bauzone auseinandergesetzt. Das
Bundesgericht
habe
zudem
mehrfach
entschieden,
dass
die
Versorgung
mit
Mobilfunkdienstleistungen im öffentlichen Interesse liege. Auch habe die RIMU festgestellt, dass
durch das Bauvorhaben keine massgebliche Beeinträchtigung der Landschaft oder des Ortsbildes
entstehe. Berücksichtigung habe auch die Tatsache gefunden, dass es sich vorliegend um einen
bereits bestehenden Standort handelt, welcher bei gleichbleibender Masthöhe umgebaut werden
soll. Der Beschwerdeführer lasse ausser Acht, dass, würde dieser Umbau verweigert, die
Betreiberinnen auf einen oder sogar mehrere neue Standorte innerhalb oder ausserhalb der
Bauzone angewiesen wären, um die technologischen Neuerungen für das Mobilfunknetz
vorzukehren, zumal es sich vorliegend um eine kombinierte Anlage mehrerer Anbieterinnen (sog.
Site-Sharing) handelt. Der bisherige Standort stehe indessen gar nicht zur Diskussion und werde
ohnehin weiter betrieben. Auch sei bei der Beurteilung der Einordnung von Mobilfunkanlagen
insbesondere zu beachten, dass sich diese wegen ihrer technischen Form und Funktion
gestalterisch nur schwer befriedigend bzw. gut einordnen lassen. Solche Anlagen müssten Dächer,
Bäume und die nähere Umgebung überragen, um ihre Funktion zu erfüllen. Insofern hafte ihnen
praktisch an jedem Standort von vornherein etwas Störendes an. Dies allein vermöge jedoch nicht
ohne weiteres einen Bauabschlag zu rechtfertigen, ansonsten würde aus den kommunalen
Ästhetiknormen ein flächendeckendes Mobilfunkanlageverbot resultieren, was nicht der Absicht des
Gesetzgebers entsprechen könne und raumplanungs- bzw. fernmelderechtlich problematisch wäre.
Die Beschwerdegegnerin verweist noch auf die einschlägigen und positiv lautenden Fachberichte,
welche in die Interessenabwägung der Vorinstanz eingeflossen seien und erinnert, dass die
anwendbaren Grenzwerte der NISV stets eingehalten werden, und zwar auch dann, wenn die
Antennen adaptiv oder unter Verwendung eines Korrekturfaktors betrieben werden. Sie habe im
eingereichten Standortdatenblatt dokumentiert, dass die Immissions- und Anlagegrenzwerte
eingehalten werden. Das Bundesgericht habe zudem mehrfach festgehalten, dass bisher keine
konkreten Gefährdungen von Tieren oder Pflanzen durch nichtionisierende Strahlung von
Mobilfunkantennen nachgewiesen werden konnte.
In ihrer Stellungnahme vom 21. Oktober 2024 bestätigt die RIMU die angefochtene
Sonderbewilligung und schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Sie verweist auf den
angefochtenen Entscheid und die von ihr eingeholten Stellungnahmen des AfU und des WNA jeweils
vom 11. September 2024, mit welchen die beiden Ämter ihre anlässlich der Zirkulation erteilten
Gutachten bestätigen. Eine Einholung eines Berichts oder Gutachtens zur Abklärung der
Notwendigkeit des Bauvorhabens sei nicht nötig. Anhand der Dokumentation der bestehenden
Antennenanlage sei erkennbar, dass hauptsächlich Bereiche ausserhalb der Bauzone mit
moderneren Sendemodulen abgedeckt werden sollen. Ein äquivalenter Ersatz des gewählten
Standorts für das Bauvorhaben durch einen oder mehrere Standorte innerhalb der Bauzone sei nicht
möglich. Weiter sei keine Überprüfung der anwendbaren Rechtsgrundlagen mit Bezug auf die
Grenzwerte der NISV nötig. Die Rechtskonformität der Grenzwerte sei durch das Bundesgericht
bereits mehrfach bestätigt worden. Auch erübrige sich die Einholung eines Berichts oder Gutachtens
zu den Konsequenzen der Anlage in Bezug auf den Wald und zur Überprüfung, ob
landschaftsverträglichere Projektvarianten zur Verfügung stünden. In diesem Zusammenhang sei
wesentlich, dass die Mobilfunkantenne bereits existiere und einen Abstand von ca. 7m zum Wald
aufweise. Sie liege in einem Landschaftsschutzperimeter, jedoch deutlich ausserhalb eines BLN-
Gebietes (Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung). Die
Anlage werde lediglich mit moderneren Sendemodulen bestückt, wofür eine Einverständnis-
erklärung der betroffenen Waldeigentümer vorliege. Es bestünden keine wissenschaftlichen
Kantonsgericht KG
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Erkenntnisse über negative Auswirkungen dieser Sendemodule auf die Flora und Fauna. Ferner sei
durch das Bauvorhaben keine massgebliche Beeinträchtigung der Landschaft zu erwarten.
C.
Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die
Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1.
1.1.
Gemäss Art. 76 Bst. a des freiburgischen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die
Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) ist insbesondere zur Beschwerde berechtigt, wer durch
den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung hat.
Gemäss vorinstanzlichen und nicht bestrittenen Feststellungen liegt das Wohnhaus des
Beschwerdeführers in einer Distanz von weniger als 1'530 m zur bestrittenen Mobilfunkanlage und
damit vorliegend im Umkreis des Bauprojekts, in dem die anlagebedingte Strahlung über 10% des
Anlagegrenzwertes der NISV betragen kann, wenn für die Prognose entsprechend der bundes-
gerichtlichen Rechtsprechung auf den massgebenden Betriebszustand der Anlage und die
Verhältnisse in der Hauptstrahlrichtung abgestellt wird (vgl. BGE 128 II 168 E. 2.3). Der
Beschwerdeführer ist damit durch die angefochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung.
1.2.
Auf die innert Frist und formgültig eingereichte Beschwerde ist nach fristgerechter Bezahlung
des Kostenvorschusses einzutreten (art. 114 Abs. 1 Bst. a und c VRG und Art. 141 Abs. 4 des
kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes vom 2. Dezember 2008; RPBG; SGF 710.1).
1.3.
Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 77 VRG). Die Rüge der
Unangemessenheit ist vorliegend unzulässig (Art. 78 Abs. 2 VRG e contrario).
2.
2.1.
Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die erteilte Baubewilligung für die Erweiterung der
bereits bestehenden Mobilfunkantenne auf einer ausserhalb der Bauzone liegenden Parzelle.
Dieses Bauvorhaben ist gemäss Art. 22 Abs. 1 und 24 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über
die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700), 135 Abs. 1 und 139 Abs. 1 in initio RPBG
und Art. 84 Abs. 1 Bst. l des kantonalen Ausführungsreglements vom 1. Dezember 2009 zum RPBG
([RPBR; SGF 710.11]; vgl. auch BGE 133 II 321 et 409) nach dem ordentlichen Verfahren vor der
Oberamtsperson baubewilligungspflichtig. Da es ausserhalb der Bauzone liegt, bedarf es gemäss
Art. 25 Abs. 2 RPG und Art. 136 RBPG zudem einer Sonderbewilligung der RIMU.
2.2.
Mobilfunkanlagen als Infrastrukturbauten sind gemäss dem Prinzip der Trennung von Bau-
und Nichtbaugebiet ausserhalb der Bauzone grundsätzlich nicht zonenkonform und dürfen daher
dort nur errichtet werden, wenn eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG erteilt werden darf
(BGE 141 II 245 E. 7.6).
Kantonsgericht KG
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3.
Art. 24 RPG setzt voraus, dass (a) der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb
der Bauzonen erfordert und (b) keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Der
Beschwerdeführer bestreitet, dass diese Bedingungen vorliegend erfüllt sind.
3.1.
Somit ist zunächst zu prüfen, ob der Zweck der Anlage einen Standort ausserhalb der
Bauzonen erfordert. Das gilt nicht nur für die erstmalige Bewilligung einer Baute oder Anlage
ausserhalb der Bauzonen, sondern grundsätzlich auch für jede Änderung oder Erweiterung einer
bestehenden, zonenfremden Anlage. Die Rechtskraft einer früheren Bewilligung erfasst nur die
bewilligte Anlage. Bei einer wesentlichen Änderung der bewilligten Anlage ist die Standort-
gebundenheit der gesamten Anlage erneut zu überprüfen. Allerdings führt die Verneinung der
Standortgebundenheit in diesem Fall - sofern keine Widerrufsgründe vorliegen - nur zur
Verweigerung des Änderungsgesuchs und nicht zur Beseitigung der rechtskräftig bewilligten
bestehenden Anlage (BGE 133 II 409 E. 4.1 mit Hinweisen).
3.1.1. Eine Anlage ist im Sinne von Art. 24 Bst. a RPG standortgebunden, wenn sie aus technischen
oder betriebswirtschaftlichen Gründen auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist
oder wenn die Anlage aus bestimmten Gründen in einer Bauzone ausgeschlossen ist. Nach
bundesgerichtlicher Praxis muss jedoch ein Standort in der Bauzone nicht absolut ausgeschlossen
sein. Es genügt die relative Standortgebundenheit, wenn gewichtige Gründe einen Standort in der
Nichtbauzone gegenüber anderen Standorten innerhalb der Bauzone als erheblich vorteilhafter
erscheinen lassen. Die Bejahung der relativen Standortgebundenheit setzt eine umfassende
Interessenabwägung voraus, die sich mit derjenigen nach Art. 24 Bst. b RPG überschneidet
(BGE 141 II 245 E. 7.6.1 mit Hinweisen). Dabei können nicht nur technische Aspekte, sondern auch
Interessen des Natur-, Landschafts- und Ortsbildschutzes berücksichtigt werden (Urteil BGer
1C_236/2019 vom 21. Juli 2020 E. 3.1 mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung sind Mobilfunkanlagen im Sinne von Art. 24 Bst. a RPG absolut
standortgebunden, wenn eine Deckungs- oder Kapazitätslücke aus funktechnischen Gründen mit
einem oder mehreren Standorten innerhalb der Bauzonen nicht in genügender Weise beseitigt
werden kann. Die relative Standortgebundenheit von Mobilfunkanlagen kann bejaht werden, wenn
sie ausserhalb der Bauzone keine erhebliche Zweckentfremdung von Nichtbauzonenland bewirken
und nicht störend in Erscheinung treten. Dies kann zutreffen, wenn sie an bestehende Bauten und
Anlagen wie z.B. Hochspannungsmasten oder landwirtschaftliche Gebäude und Anlagen montiert
werden können (BGE 141 II 245 E. 7.6.2; 133 II 321 E. 4.3.3 jeweils mit Hinweisen).
Das Bundesgericht hat weiter entschieden, dass sich aus dem fundamentalen raumplanerischen
Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet ergibt, dass Infrastrukturanlagen zur
Erschliessung oder Versorgung des Siedlungsgebiets grundsätzlich innerhalb und nicht ausserhalb
der Bauzonen errichtet werden müssen. Daraus hat es abgeleitet, dass Mobilfunkanlagen innerhalb
der Bauzonen nur als zonenkonform betrachtet werden können, soweit sie hinsichtlich Standort und
Ausgestaltung in einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Ort stehen, an dem sie errichtet
werden sollen, und im Wesentlichen Bauzonenland abdecken (BGE 141 II 245 E. 2.1 mit Hinweisen),
bzw. dass eine Mobilfunkanlage ausserhalb der Bauzonen standortgebunden ist, wenn sie
hauptsächlich der Abdeckung von nicht-Bauzonenland dient und der gewählte Standort in einem
engen funktionalen Zusammenhang mit dem in Frage stehenden Versorgungsgebiet steht. Dies
deshalb, weil der Bund die Konzessionäre verpflichtet, einen öffentlichen Telefondienst für alle
Bevölkerungskreise in allen Landesteilen sicher zu stellen (Art. 92 Abs. 1 der Bundesverfassung
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[BV; SR 101]; Art. 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 Bst. a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [FMG;
SR 784.10]), wobei die Mobilfunkversorgung aller Landesteile nicht nur die Bau-, sondern auch die
Nichtbaugebiete und die dadurch führenden Strassen und Bahnlinien erfassen soll (BGE 138 II 570
E. 4.2 mit Hinweisen; 141 II 245 E. 7.1). In dieser Konstellation ist nicht zu untersuchen, ob ein
anderer Standort in der Bauzone wesentlich vorteilhafter wäre als jener in der Landwirtschaftszone
(BGE 138 II 570 E. 4.3 f.).
3.1.2. Im vorliegenden Fall hat die RIMU in der angefochtenen Sonderbewilligung erwogen, dass
das Bauprojekt den Umbau einer bestehenden Mobilfunkanlage mit neuen Antennen vorsieht, mit
dem die bestehende Mobilfunkabdeckung und die langfristige Netzplanung sichergestellt würden, in
dem die Netzwerkqualität des abzudeckenden Bereichs verbessert und Kapazitätsprobleme
vermieden werden sollen. Es handle sich um ein Projekt, dessen Standort durch seinen Zweck der
Gewährleistung
eines
möglichst
umfassenden,
weitgehenden
und
flächendeckenden
Mobilfunknetzes vorgegeben ist. Zum bestehenden Antennenstandard bedeute es keinen Nachteil,
sondern bewirke an sich eine Verbesserung der privaten Mobiltelefonie und diene der weiteren
Anwendung, wie dem Gebrauch von Maschinen in der industriellen Produktion, autonomen
Fahrzeugen oder leistungsfähigen Rettungsnetzwerken. Insgesamt entspreche das Vorhaben
einem Bedürfnis, das im Zusammenhang mit der ständigen Zunahme der über die Mobilfunknetze
ausgetauschten Datenmengen bzw. mit der Verstärkung der Netzkapazität stehe. Gleichzeitig werde
es keine Überwachung oder Verringerung der Privatsphäre zur Folge haben. Die RIMU stellt weiter
fest, dass ein äquivalenter Ersatz des gewählten Standorts durch einen oder mehrere Standorte
innerhalb der Bauzone nicht möglich sei, da die Anlage aus topografischen und funktechnischen
Gründen am vorgesehenen Standort installiert werden soll und mit den Nachbaranlagen koordiniert
worden sei, dass sie hauptsächlich Gebiete ausserhalb der Bauzone abdecke, dass der
ursprüngliche Bau und die bereits erfolgten Änderungen der bestehenden Anlage rechtskräftig mit
Sonderbewilligung vom 4. Oktober 2000 und Baubewilligung vom 25. Oktober 2000, bzw.
Sonderbewilligungen vom 23. April 2002, 19. März 2007 und 30. März 2010 sowie Baubewilligungen
vom 3. Mai 2002, 20. April 2007 und 7. April 2010 bewilligt worden seien und dass die Notwendigkeit
des Bauvorhabens erwiesen sei. Infolgedessen erachtet die RIMU das Bauprojekt als
standortgebunden.
Der Oberamtmann hat in seinem Entscheid zudem ergänzend festgestellt, dass durch die
Erweiterung der Mobilfunkantenne weder zusätzliches Land ausserhalb der Bauzone benötigt noch
die Höhe des bestehenden Masts verändert würden. Sie versorge bereits jetzt Gebiete ausserhalb
der Bauzone und sei für die optimale Versorgung entlang der Kantonsstrasse G.________
konfiguriert. Sie diene neben der gesteigerten Kundennachfrage auch den Bedürfnissen der
Behörden im Bereich Sicherheit, insbesondere der Notrufdienste. Entgegen der Annahme des
Beschwerdeführers diene die Anlage auch nach ihrem Umbau in erster Linie der Versorgung von
Gebieten ausserhalb der Bauzone. Die Hauptstrahlrichtungen Azimut = 90°, 130°, 220° und 230°
versorgen zu weiten Teilen Gebiete ausserhalb der Bauzonen. Dass sich dabei in diese Richtungen
auch bewohnte Gebiete befinden, sei in der Siedlungsstruktur dieses ländlichen Gebietes
begründet.
3.1.3. Aus Vorerwähntem geht hervor, dass der Beschwerdeführer fehl geht, wenn er den
Vorinstanzen vorwirft, die Standortgebundenheit nicht geprüft zu haben. Fraglich ist, ob sie diese zu
Recht bejaht haben.
Vorab macht der Beschwerdeführer geltend, die Abdeckungskarten seien ungenügend. Sie würden
nicht aufzeigen, wie die heutige Abdeckung mit dem aktuellen Standort gegenüber der geplanten
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Abdeckung aussehen würde. Es könne deshalb nicht erkannt werden, weshalb die Erweiterung
überhaupt nötig sei. Die Mobilfunkabdeckung sei bereits heute absolut einwandfrei.
Diese Vorbringen gehen an der Sache vorbei. Mit dem streitigen Bauvorhaben sollen nicht
zusätzliche Gebiete versorgt, sondern die Leistung des bereits bestehenden Netzes verbessert
werden. Nach den Darlegungen der Beschwerdegegnerin stösst die bestehende Infrastruktur der
Mobilfunkanlagen aufgrund der intensiven Nutzung durch die Wirtschaft und die Bevölkerung
zunehmend an ihre Grenzen und muss entsprechend den Bedürfnissen der Nutzer ausgebaut
werden. Die geplante Modernisierung der Anlage (Anpassung an den neusten Stand der Technik
und Ausstattung mit den verfügbaren Frequenzbändern) ermögliche es ihr nicht nur der gesteigerten
Kundennachfrage, sondern auch den Bedürfnissen der Behörden im Bereich Sicherheit,
insbesondere der Notrufdienste gerecht zu werden. Es ist gerichtsnotorisch, dass die Nachfrage
nach leistungsfähiger mobiler Datenübertragung kontinuierlich zunimmt. So hat das Bundesgericht
in seinem Urteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 (E. 10.2) noch festgehalten, dass sich aus der
vom BAFU, vom BAKOM und vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) erstellten Webseite ergibt,
dass die Datenmenge, die über die Mobilfunknetze transportiert wird, in den letzten Jahren massiv
angestiegen ist und weiterwächst. Gemäss der bisherigen und der erwarteten Entwicklung
verdopple sich dieses Datenvolumen ungefähr alle 18 Monate. Die steigende Anzahl vernetzter
Geräte und Sensoren dürfte den Trend zu steigenden Datenmengen weiter verstärken. Mittelfristig
werde der mobile Datenverkehr mit der 3G- und 4G-Technologie allein nicht mehr zu bewältigen
sein. Auf der Seite des BAKOM ist heute zu lesen, dass sich die Datenmenge, die über das
Mobilfunknetz übertragen wird, jedes Jahr verdoppelt (www.bakom.admin.ch > Telekommunikation
> Technologie > 5G; eingesehen am 1. Mai 2025). Damit ist das Bedürfnis nach Leistungserhöhung
anzuerkennen. Die eingereichten Abdeckungskarten, welche die Versorgungssituation im
Frequenzband von 1'800 MHz ohne bestehende und mit geänderter Anlage zeigen, sind
ausreichend. Weitere Abdeckungskarten sind nicht nötig (vgl. auch BGer 1A.274/2006 vom
6. August 2007 E. 4.3). Aus den gleichen Gründen ist der Antrag des Beschwerdeführers
abzuweisen, einen Amtsbericht oder ein Gutachten zu der Frage einzuholen, welche
Sendeleistungen und Frequenzen zur Versorgung des Gemeindegebiets gemäss Fernmeldegesetz
notwendig sind.
Aus den zwei Abdeckungskarten (DO/000049) bzw. aus dem Plan zur Berechnung der NIS-Werte
(DO/000040) geht hervor, dass lediglich die Antennen in Azimut 0° und 20° in Richtung des
Siedlungsgebiets von E.________ senden. Die übrigen Antennen senden in Nichtbauzonengebiet.
Die Anlage ist ausserdem für eine optimale Versorgung der Kantonsstrasse G.________ und die
umliegenden (schwach) besiedelten Gebiete konfiguriert. Dass die Antennen auch besiedelte
Gebiete versorgen, welche das Netz rege nutzen, ändert jedoch nichts daran, dass sie hauptsächlich
Nichtbauzonengebiet versorgen. Es ist zudem nicht ersichtlich, wie die Versorgung der genannten
Kantonsstrasse sichergestellt werden könnte, ohne dass eine Anlage eben auch das besiedelte
Gebiet der Gemeinde E.________, welches sich entlang der genannten Strasse entwickelte,
abdeckt. Die Vorinstanzen haben die Standortgebundenheit daher zu Recht bejaht. Eine Prüfung
eines alternativen Standorts war nicht notwendig. Aus den gleichen Gründen ist der Antrag des
Beschwerdeführers abzuweisen, einen Amtsbericht oder ein Gutachten zur Frage einzuholen,
welche Platzierung zur Versorgung des Gemeindegebiets notwendig ist.
So oder anders wäre die relative Standortgebundenheit Art. 24 Bst. a RPG gegeben. Da es um eine
Modernisierung einer bestehenden Anlage geht, bei der insbesondere die bestehenden
Antennenkörper in gleichbleibender Anzahl durch aktuelle Antennenkörper ersetzt werden, der
bestehende (ca. 34 m hohe) Mast nicht verändert wird und das zusätzlich erforderliche Equipment
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in der ebenfalls bereits bestehenden Gerätekabine untergebracht wird, wird das Landschaftsbild
nicht zusätzlich belastet. Zudem wäre, wie das Bundesgericht bereits in einem ähnlich gelagerten
Fall festgestellt hat (vgl. Urteil BGer 1C_11/2016 vom 10. Juni 2016 E. 4.6), auch hier in raum-
planerischer Hinsicht durch eine Verweigerung der Baubewilligung kaum etwas gewonnen, denn die
Anlage bliebe bestehen. Würde eine Aufrüstung der Mobilfunkanlage generell verweigert, so wäre
zwar nicht auszuschliessen, dass der Standort früher oder später von allen Mobilfunkbetreiberinnen
aufgegeben würde, zumal regelmässige Modernisierungen notwendig sind. Jedoch wird der
umstrittene Antennenstandort auch für den Polizeifunk verwendet. Insgesamt wäre deshalb auch
hier jedenfalls nicht von einem Rückbau in absehbarer Zeit auszugehen. Hinzu kommt, dass die
gemeinsam genutzte Anlage bereits integraler Bestandteil der Mobilfunknetze ist und auf die
Nachbarstandorte abgestimmt ist. Zudem ist sie auf dem Hügel besonders gut für die
Mobilfunkabdeckung geeignet. Somit ist festzustellen, dass der Umbau der Anlage keine erhebliche
Zweckentfremdung von Nichtbauzonenland bewirkt und nicht störend in Erscheinung tritt (vgl. auch
E. 3.2.2.1 hiernach). Die relative Standortgebundenheit wäre wie erwähnt zu bejahen. Schliesslich
ist hervorzuheben, dass alternative Standorte, die prioritär innerhalb der Bauzone gesucht werden
müssten, eine (unerwünschte) höhere Strahlenbelastung von Wohngebieten und damit der
Bevölkerung zur Folge hätten. Dies ohne, dass die aktuelle Anlage rückgebaut würde.
3.2.
Zu prüfen ist noch, ob dem Bauvorhaben keine überwiegenden Interessen gemäss Art. 24
Bst. b entgegenstehen.
3.2.1. Die RIMU stellt im angefochtenen Entscheid fest, dass dies nicht der Fall ist. In Bezug auf
den Strahlenschutz hielt sie fest, dass die im Baugesuch enthaltenen Immissionsberechnungen
aufzeigen, dass die Grenzwerte für alle OKA und OMEN eingehalten werden und dass die
Einhaltung der Grenzwerte sichergestellt sei. Sie hat weiter erwogen, dass das umweltschutzrecht-
liche Prinzip unter Einhaltung der von den Amtsstellen und Organen gestellten Bedingungen nicht
verletzt ist, dass keine massgebliche Beeinträchtigung der Landschaft oder des Ortsbilds entsteht,
dass die Anforderungen von Art. 36 GBR eingehalten werden und dass dem Bauvorhaben auch
keine aus den Klimaschutzzielen der Schweiz abgeleiteten rechtlichen Vorgaben entgegenstehen.
3.2.2.
3.2.2.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst eine Verletzung von Art. 36 GBR geltend. Die
Antenne sei bereits heute von weit her sichtbar und dominiere das Landschaftsbild. Sie stehe an
äusserst exponierter Stelle, überrage sämtliche Bäume in der Umgebung und rage unübersehbar in
den Himmel. Sie stehe an höchster und damit auch an auffälligster Stelle hoch über der Gemeinde
und überrage aus jedem Blickwinkel den natürlichen Horizont. Sie sei sehr auffällig und deutlich
sichtbar. Dies gelte für alle Blickrichtungen. Somit füge sie sich keineswegs in die Landschaft ein.
Vielmehr werde diese durch einen Fremdkörper empfindlich gestört.
Bund und Kantone sorgen bei der Erfüllung von Bundesaufgaben (im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b
des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz [NHG; RS 451]) – wozu
nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch die Erteilung einer Ausnahmebewilligung
nach Art. 24 RPG gehört - dafür, dass unter anderem das heimatliche Landschafts- und Ortsbild
geschont wird und, wo das allgemeine Interesse daran überwiegt, ungeschmälert erhalten bleibt
(Art. 3 Abs. 1 NHG). Diese Bestimmung ist nicht nur im Rahmen der Interessenabwägung nach
Art. 24 lit. b RPG zu beachten, sondern bereits bei der Beurteilung der Standortgebundenheit im
Sinne von Art. 24 lit. a RPG von Bedeutung. Die Pflicht zur Schonung gemäss Art. 3 Abs. 1 NHG
gilt nach Art. 3 Abs. 3 NHG unabhängig von der Bedeutung eines Objekts im Sinne von Art. 4 NHG,
Kantonsgericht KG
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welcher Objekte von nationaler Bedeutung von solchen mit regionaler oder lokaler Bedeutung
unterscheidet. Die Landschaft kann geschont werden, wenn im Rahmen der Standortwahl derjenige
Standort bevorzugt wird, der den betriebswirtschaftlichen Bedürfnissen genügt und das
Landschaftsbild möglichst wenig beeinträchtigt (BGE 136 II 214 E. 3 und 3.1).
Nach Art. 36 GBR sollen die besondere Schönheit und Eigenart der ausgeschiedenen Gebiete im
gegenwärtigen Zustand (Form des Reliefs, Wasserläufe, Einzigartigkeit der Vegetation,
landwirtschaftliche Nutzung) erhalten bleiben. Bauten und Anlagen müssen im Einklang mit diesen
Zielen stehen (Integration ins Landschaftsbild, Typologie, Materialwahl).
In seinem positiven Gutachten mit Bedingungen vom 12. September 2023 hat das WNA
insbesondere festgehalten, dass aus Sicht des Landschaftsschutzes der Umbau auf dem
bestehenden Mast zu keinen wesentlichen visuellen Veränderungen der Installation führt und darum
keinen wesentlichen Einfluss auf die Landschaft hat. Diese Einschätzung bestätigt es in seiner
Stellungnahme vom 11. September 2024.
Dieser Meinung ist zuzustimmen. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, der geplante Umbau
an sich verletze das GBR. Dies ist aufgrund des bereits Erwähnten (vgl. E. 3.1.3 hiervor) auch nicht
ersichtlich. Vielmehr stösst sich der Beschwerdeführer am Bestehen der gesamten Anlage. Dabei
verkennt er allerdings, dass der heutige Mast, an dem der streitige Umbau vorgenommen werden
soll, auch bestehen bliebe, wenn die Baubewilligung verweigert würde (vgl. E. 3.1.3 hiervor).
Eine Verletzung von Art. 36 GBR durch das Bauvorhaben kann nicht festgestellt werden. Auch ist
der Antrag des Beschwerdeführers, ein Amtsbericht oder ein Gutachten zur Frage einzuholen,
welche landschaftsverträglicheren Varianten zum aktuellen Standort zur Verfügung stehen,
abzuweisen. Zumal die aktuelle Anlage ohnehin bestehen bliebe, würde ein zusätzlicher oder gar
mehrere zusätzliche Standorte (ausserhalb der Bauzone) die Landschaft gegebenenfalls mehr
beeinträchtigen als der geplante Umbau. Auch mit einem oder mehreren weiteren Standorten
innerhalb der Bauzone wäre landschaftsschutzrechtlich nichts gewonnen (vgl. auch E. 3.1.3 hiervor).
3.2.2.2. Der Beschwerdeführer moniert den in seinen Augen zu kleinen Abstand zum Wald. Letzterer
sei gemäss kantonaler Gesetzgebung geschützt. Die Modernisierung der Mobilfunkanlage bringe
eine deutliche Verstärkung der negativen Auswirkungen auf den Wald mit. Tiere und Pflanzen hätten
in der Umgebung keine Überlebenschancen.
In seinem positiven Gutachten mit Bedingungen vom 12. September 2023 stellt das WNA
insbesondere fest, dass die Funktionalität des Wildtierkorridors durch die Erweiterung der Anlage
nicht beeinträchtigt wird, dass der zwingend einzuhaltende Mindestabstand von 5 m eingehalten
wird und dass die erforderlichen Einverständniserklärungen der betroffenen Waldeigentümer
vorliegen. Das Amt fügt an, dass es zum heutigen Zeitpunkt keine schlüssigen Hinweise auf eine
schädliche Wirkung elektromagnetischer Wellen auf Wildtiere und geschützte Arten gibt. Dieses
Gutachten bestätigt das WNA in seiner Stellungnahme vom 11. September 2024.
In Bezug auf den Schutz vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen durch Strahlung hat das
Bundesgericht in seinem Urteil 1C_375/2020 vom 5. Mai 2021 (E. 3.2 – 3.2.4 mit zahlreichen
Hinweisen) folgendes erwogen:
Der Schutz vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen durch Strahlung ist im Bundesgesetz vom
7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) und in den darauf
gestützten Verordnungen geregelt (vgl. E. 3.2).
Kantonsgericht KG
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Gemäss Art. 1 Abs. 1 USG soll das Umweltschutzgesetz Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre
Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen
sowie die natürlichen Lebensgrundlagen dauerhaft erhalten. Einwirkungen, die schädlich oder lästig
werden könnten, sind im Sinne der Vorsorge frühzeitig zu begrenzen (Art. 1 Abs. 2 USG). Die
Emission von Strahlung wird durch Massnahmen an der Quelle begrenzt (Art. 11 Abs. 1 USG),
insbesondere durch den Erlass von Emissionsgrenzwerten in Verordnungen (Art. 12 Abs. 1 Bst. a
und Abs. 2 USG). Für die Beurteilung schädlicher oder lästiger Einwirkungen legt der Bundesrat
durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13 Abs. 1 USG). Die Immissionsgrenzwerte sind
gemäss Art. 14 Bst. a USG so festzulegen, dass Immissionen unterhalb dieser Werte nach dem
Stand
der
Wissenschaft
oder
der
Erfahrung
Menschen,
Tiere
und
Pflanzen,
ihre
Lebensgemeinschaften und Lebensräume nicht gefährden. Die genannte Bestimmung bezieht sich
zwar auf Luftverunreinigungen, sie findet im Sinne einer allgemeinen Regel aber auch auf andere,
namentlich durch nichtionisierende Strahlung bewirkte Immissionen Anwendung (vgl. E. 3.2.1).
Für den Schutz von Menschen vor nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb ortsfester Anlagen
entsteht, erliess der Bundesrat die NISV. Diese regelt die Emissionsbegrenzungen sowie die
Immissionsgrenzwerte für Mobilfunksendeanlagen und drahtlose Teilnehmeranschlüsse (vgl. Art. 2
Abs. 1 Bst. a und Anhang 1 Ziff. 6 sowie Anhang 2 NISV). Zum Schutz vor den wissenschaftlich
erhärteten, thermischen Wirkungen der Strahlung von Mobilfunkanlagen sieht die NISV
Immissionsgrenzwerte vor, die überall eingehalten sein müssen, wo sich Menschen aufhalten
können (Art. 13 Abs. 1 und Anhang 2 NISV). Ausserdem setzte der Bundesrat zur Konkretisierung
des Vorsorgeprinzips gemäss Art. 11 Abs. 2 USG Anlagegrenzwerte fest (Art. 3 Abs. 6 und Art. 4
Abs. 1 sowie Anhang 1 Ziff. 64 NISV). Die Anlagegrenzwerte weisen keinen direkten Bezug zu
nachgewiesenen Gesundheitsgefährdungen auf, sondern wurden nach Massgabe der technischen
und betrieblichen Möglichkeit sowie der wirtschaftlichen Tragbarkeit festgelegt, um das Risiko
schädlicher Auswirkungen, die zum Teil erst vermutet werden und noch nicht absehbar sind,
möglichst gering zu halten. Mit den Anlagegrenzwerten hat der Bundesrat im Hinblick auf
nachgewiesene Gesundheitsgefährdungen eine Sicherheitsmarge geschaffen. An Orten mit
empfindlicher Nutzung haben ortsfeste Mobilfunkanlagen den Anlagegrenzwert im massgebenden
Betriebszustand für sich stets einzuhalten (Art. 3 Abs. 3 und Abs. 6, Art. 4 Abs. 1 und Anhang 1
Ziff. 65 NISV; E. 3.2.2).
Die NISV soll Menschen vor schädlichen oder lästigen nichtionisierenden Strahlen schützen (Art. 1
NISV). Entsprechend gelten die von der NISV festgelegten Immissionsgrenzwerte überall, wo sich
Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV). Die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen der
NISV (Anlagegrenzwerte) greifen an Orten mit empfindlicher Nutzung, also namentlich in Räumen,
in denen sich Menschen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (Art. 3 Abs. 3 lit. a NISV).
Somit sind die Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV in erster Linie auf den Schutz von
Menschen und nicht von Tieren oder Pflanzen zugeschnitten. In Bezug auf Haustiere geht der
Schutz von Tieren dabei teilweise im Schutz der Menschen auf (E. 3.2.3).
Bei Nutz- und Wildtieren besteht demgegenüber eine andere Ausgangslage. Nach der
Rechtsprechung werden namentlich frei lebende Wildtiere wie Vögel oder Fledermäuse von den
Immissions- und Anlagegrenzwerten der NISV nicht erfasst, da sie sich im gesamten Luftraum
aufhalten können. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die NISV keine abschliessende Regelung
für den Schutz von Nutz- und Wildtieren gegen nichtionisierende Strahlung enthält. Fehlt eine
abschliessende Verordnungsregelung, so ist im Einzelfall zu klären, ob Immissionen übermässig
sind (vgl. Art. 12 Abs. 2 USG). Die Einzelfallbeurteilung hat sich an die materiellen Grundsätze für
die verordnungsmässige Festsetzung der Immissionsgrenzwerte zu halten (Art. 13-15 USG).
Kantonsgericht KG
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Danach sind die Immissionsgrenzwerte so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder
der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaft
und Lebensräume nicht gefährden (Art. 14 lit. a USG). Fehlen belastbare Hinweise auf eine konkrete
Gefährdung, besteht für eine Herabsetzung der Strahlung von Mobilfunkanlagen kein Raum
(E. 3.2.4).
Der Beschwerdeführer bestreitet die Feststellung des AfU in seinem Gutachten vom 21. März 2023
nicht, wonach vorliegend die Expositionsgrenzwerte bei allen OKA und bei allen OMEN eingehalten
werden und dass das Projekt unter Einhaltung der in diesem Gutachten aufgeführten Bedingungen
der NISV entspricht. Belastbare Hinweise auf eine konkrete Gefährdung für die Tiere und Pflanzen
in der Umgebung der Mobilfunkantenne vermag der Beschwerdeführer, der sich mit einer reinen
Behauptung begnügt, nicht ansatzweise beizubringen. Dazu genügt auch sein Antrag nicht, einen
Amtsbericht oder ein Gutachten zur Frage einzuholen, mit welchen Folgen auf den Wald in der
unmittelbaren Umgebung rund um die Antenne zu rechnen ist. Zum einen sind im schweizerischen
Recht solche Beweisanträge, die in erster Linie der Suche nach eigentlichen Beweisen dienen (sog.
ʺphishing expeditionʺ), unzulässig (vgl. Urteil BGer 4A_599/2019 vom 1. März 2021 E. 6.2). Zum
anderen befindet sich in den Akten bereits ein Amtsbericht bzw. eine Stellungnahme im Sinne von
Art. 46 Abs. 1 VRG des zuständigen Amtes, dem AfU. Ein solcher Amtsbericht ist ein schriftliches
Dokument bzw. eine mündliche Erklärung einer Behörde bzw. Verwaltungseinheit, die aufgrund ihrer
Tätigkeiten bzw. Zuständigkeiten über besondere Fachkenntnisse verfügt, die dem Kantonsgericht
abgehen. Wenn er schlüssige Ergebnisse aufweist, kann ihm volle Beweiskraft zuerkannt werden.
Das Kantonsgericht kann und soll sich daher – gerade auch im Hinblick auf Art. 78 Abs. 2 VRG –
eine gewisse Zurückhaltung bei der Kontrolle von Entscheiden (vgl. BGE 139 II 185 E. 9.3; Urteil
BGer 2C_60/2018 vom 31. Mai 2019 E. 3.3) bzw. Amtsberichten (vgl. Urteil KG FR 602 2021 21 vom
10. Januar 2021 E. 5.5.2) spezialisierter Behörden auferlegen und nur aus triftigen Gründen von
deren Beurteilung abweichen (vgl. auch Urteil KG FR 602 2021 154 vom 20. Januar 2022 E. 4.2.2).
Solche Gründe können weder den Akten noch der Beschwerde entnommen werden. Damit
rechtfertigt sich nicht nur keine Herabsetzung der Strahlung, sondern vermag das Interesse am
Strahlenschutz auch jenes an einer leistungsfähigen Mobilfunkversorgung nicht zu überwiegen.
3.2.2.3. Der Beschwerdeführer verlangt schliesslich, die Verfassungs- und Gesetzeswidrigkeit von
Anhang 1 Ziff. 63 der NISV festzustellen.
Dieser sieht vor, dass als massgebenden Betriebszustand (für die Berechnung der
Anlagegrenzwerte; vgl. E. 3.2.2.2 hiervor) der maximale Gesprächs- und Datenverkehr bei
maximaler Sendeleistung gilt (Abs. 1). Bei adaptiven Sendeantennen mit 8 oder mehr separat
ansteuerbaren Antenneneinheiten (Sub-Arrays) kann auf die maximale ERP ein Korrekturfaktor
K AA angewendet werden, wenn die Sendeantennen mit einer automatischen Leistungsbegrenzung
ausgestattet werden. Diese muss sicherstellen, dass im Betrieb die über 6 Minuten gemittelte ERP
die korrigierte ERP nicht überschreitet (Abs. 2). Nach Abs. 3 gelten folgende Korrekturfaktoren K AA:
≥ 0.10 (bei 64 und mehr Sub-Arrays)
≥ 0.13 (32 bis 63 Sub-Arrays)
≥ 0.20 (16 bis 31 Sub-Arrays)
≥ 0.40 (8 bis 15 Sub-Arrays).
Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag mit keinem Wort. Dazu genügt auch sein abermals
unbegründeter ʺVerfahrensantragʺ nicht, gestützt auf die neusten Entwicklungen im Zusammenhang
mit den gesundheitlichen Auswirkungen von Mobilfunkstrahlung eine konkrete (akzessorische)
Kantonsgericht KG
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Normenkontrolle durchzuführen und zu prüfen, ob die Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV
mit übergeordnetem Recht noch vereinbar sind. Es kann immerhin angefügt werden, dass das
höchste Gericht bereits verschiedentlich die Rechtskonformität dieser Grenzwerte bestätigt hat. So
hat es sich in seinem Urteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 mit den in der NISV geregelten
Grenzwerten und dem Vorsorgeprinzip auseinandergesetzt. Es ist zum Schluss gekommen, dass
das Schutzkonzept gemäss konstanter Praxis gesetzes- und verfassungskonform ist. Das BAFU als
zuständige Fachbehörde komme seiner Aufgabe nach, in diesem Bereich die internationale
Forschung sowie die technische Entwicklung zu verfolgen und gegebenenfalls eine Anpassung der
NISV zur verlangen (E. 5.3.3 und 5.7 mit weiteren Hinweisen). Ausserdem hat es festgestellt, dass
es aktuell keine genügenden wissenschaftliche Hinweise dafür gibt, dass die bei adaptiven
Antennen auftretenden Schwankungen der Strahlungsintensität bei Einhaltung der geltenden
Grenzwerte negative gesundheitliche Auswirkungen zur Folge haben (E. 5.6). In seinem zur
Publikation bestimmten Urteil 1C_307/2023 vom 9. Dezember 2024 hat es zudem (wiederholt)
erwogen, dass gestützt auf die aktuellen Erkenntnisse davon auszugehen ist, dass das bestehende
Qualitätssicherungssystem in der Lage ist, den bewilligungskonformen Betrieb von adaptiven
Antennen, die unter Berücksichtigung eines Korrekturfaktors eingesetzt werden, zu überprüfen
(E. 7.6). Ebenso hat es Ziff. 63 Anhang 1 NISV vorfrageweise auf seine Rechtmässigkeit überprüft
und ist zum Schluss gekommen, dass mit dieser Bestimmung dem Vorsorgeprinzip nach heutigem
Erkenntnisstand hinreichend Rechnung getragen wird, so dass sich die Bestimmung nicht als
rechtswidrig erweist (E. 4 - 6.4). Gründe für eine erneute Überprüfung bringt der Beschwerdeführer
wie erwähnt keine vor.
3.2.3. Zusammengefasst können keine Interessen, die dem öffentlichen Interesse des Bauvor-
habens an einer leistungsfähigen Mobilfunkversorgung entgegenstünden, ausgemacht werden.
3.3.
Stehen dem standortgebundenen Bauvorhaben keine überwiegenden Interessen entgegen,
haben die RIMU die Sonderbewilligung und der Oberamtmann die Baubewilligung zu Recht erteilt.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
4.
Die Gerichtskosten, die auf CHF 2'500.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang
entsprechend dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen und mit dem geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 131 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezem-
ber 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [Tarif VJ; SGF
150.12]).
Parteientschädigungen sind keine auszurichten, zumal die obsiegende Beschwerdegegnerin nicht
anwaltlich vertreten ist und insbesondere keine Reisekosten angefallen sind (vgl. Art. 137 und 140
VRG).
(Dispositiv auf nachfolgender Seite)
Kantonsgericht KG
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Der Hof erkennt:
I.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Sonderbewilligung der RIMU vom 30. Oktober 2023 und der Entscheid des
Oberamtmannes des Sensebezirks vom 14. Mai 2024 werden bestätigt.
II.
Die Gerichtskosten werden auf CHF 2'500.- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
III.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
IV.
Zustellung.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht
eingereicht werden.
Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die
Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird
(Art. 148 VRG).
Freiburg, 13. Mai 2025/cth
Der Präsident
Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin