Urteil des II. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Raumplanung und Bauwesen
Sachverhalt
A. A.________ ist Eigentümer der Parzelle Art. bbb des Grundbuches C.________ (GB). Diese liegt in der Wohnzone mit schwacher Dichte. Am 14. Juni 2022 reichte A.________ ein Baugesuch ein für den An- und Umbau des auf der Parzelle stehenden Einzelwohnhauses mit Doppelgarage, Aufzug, PV-Anlage, Klimaanlage und Erdsondenbohrung. Zudem stellte er ein Gesuch zur Unterschreitung des Strassenabstandes zur Privatstrasse im Gemeingebrauch. Das Projekt wurde im Amtsblatt vom 2022 publiziert und öffentlich aufgelegt. Die Nachbarn wurden mit Schreiben vom 4. Oktober 2022 über das Gesuch zur Unterschreitung des Strassenabstandes informiert. Innerhalb der Auflagefrist gingen zwei Einsprachen ein. A.________ nahm dazu mit separaten Schreiben vom 24. Oktober 2022 Stellung. Am 4. November 2022 erteilte die Gemeinde C.________ (hiernach: die Gemeinde) ein günstiges Gutachten mit Bedingungen und erteilte die Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Stras- senabstandes. Nachdem anlässlich der kantonalen Zirkulation mehrere Ämter ein ungünstiges bzw. negatives Gut- achten abgegeben hatten, reichte A.________ angepasste Pläne und Unterlagen ein. Lediglich das Amt für Mobilität (MobA) stellte dem Bauvorhaben am 23. Mai 2023 erneut ein ungünstiges Gutachten aus und wiederholte insbesondere, dass der Sichtnachweis der einschlägigen Norm 40 273a des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) nicht ent- spricht. Eine Sichtlinie von 10 Metern sei für diese Strasse unzureichend. Es müsse eine Lösung gefunden werden, welche eine Sichtlinie von 35 Metern garantiere. Das Bau- und Raumplanungs- amt (BRPA) stimmte in seinem Zusatzgutachten vom 27. Juni 2023 dem geplanten Vorhaben grund- sätzlich zu, sah sich jedoch aufgrund des negativen Gutachtens des MobA veranlasst, ein ungüns- tiges Zusatzgutachten auszustellen. Auch nach der Stellungnahme von A.________ vom 25. Juli 2023 hielt das MobA im erneut ungünstigen Gutachten von 31. August 2023 fest, dass die Sichtverhältnisse nicht der VSS-Norm entsprechen. Es müsse eine bessere Lösung (Versetzen der Zufahrt oder Einrichtung eines Spie- gels) für die Einmündung gefunden werden. Mit Entscheid vom 16. Januar 2024 verweigerte der Oberamtmann die Baubewilligung und schrieb die Einsprachen als gegenstandslos ab. Er führte aus, dass, obwohl die Grösse der Parzelle eine Änderung des Projektes mit dem Erstellen einer sicheren Zufahrt unzweifelhaft zulassen würde, A.________ das Projekt in diesem Punkt nicht verbessert habe. Die Zufahrt respektive Ausfahrt auf den D.________ mit einer Sichtweite von nur 10 Metern vermöge die Verkehrssicherheit auf diesem Weg nicht zu gewährleisten. B. Am 12. Februar 2024 hat A.________ gegen diesen Entscheid Beschwerde an das Kan- tonsgericht erhoben. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Erteilung der Baubewilligung. Der D.________ sei zwar eine Quartierstrasse, auf der theoretisch 50 km/h gefahren werden dürfe. Allerdings entspreche dies nicht der Realität. Die Strasse (private Zufahrtstrasse für lediglich 7 Parteien ohne Durchgangsverkehr und ohne Trottoir, Beschilderung, Signalisation am Boden und Beleuchtung) sei eine klassische Begegnungszone, auf welcher Kinder spielen und auf den Boden Zeichnungen machen und auch mal ihre Gefährte stehen lassen würden. In einer solchen Begegnungszone würde eine Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h gelten, die Fuss-
Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 gänger hätten Vortritt und dürften die ganze Verkehrsfläche benutzen und die Strasse überall über- queren, weshalb auch Fussgängerstreifen nicht zulässig seien. Eine Sichtweite von 10 m sei unter diesen Umständen genügend. In ihrer Stellungnahme vom 13. März 2024 erklärt die Gemeinde, dass aktuell eine Planung des Verkehrskonzeptes C.________ im Gange ist und dass in diesem Rahmen vorgesehen ist, die Höchstgeschwindigkeit auf der besagten Quartierstrasse mit einer Zone Tempo 30 oder mit einer Begegnungszone Tempo 20 zu limitieren. Vorbehalten bleibe jedoch die Projekt- und Kreditgeneh- migung an der Gemeindeversammlung vom 15. Mai 2024, das Resultat der Mitwirkung der Bevöl- kerung beim Erarbeiten des Ausführungsprojektes, die Einigung bei allfälligen Einsprachen im Plan- genehmigungsverfahren sowie die Einwilligung der Anstösser an der Privatstrasse. Das Projekt "Verkehrssicherheit C.________" wurde einschliesslich Kredit an der Gemeindeversammlung vom
15. Mai 2024 genehmigt. Der Oberamtmann verzichtet in seinem Schreiben vom 5. April 2024 auf eine Stellungnahme. Der Beschwerdeführer hat sich nicht weiter vernehmen lassen.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 1 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist als betroffener Grundeigentümer zur Ergreifung des Rechtsmittels berech- tigt (Art. 76 lit. a VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 i.V.m. Art. 30 Abs. 1 lit. a VRG) und der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt (Art. 128 Abs. 3 VRG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Über- schreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Fest-stellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 77 VRG). Die Unangemessenheit kann im hier zu beurteilenden Verfahren – soweit sich überhaupt entsprechende Ermessensfragen stellen – nur im Rahmen von Art. 33 Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumpla- nung (RPG; SR 700) in Verbindung mit Art. 78 Abs. 2 lit. c VRG gerügt werden.
E. 3.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 des kantonalen Ausführungsreglements vom 1. Dezember 2009 zum Raumplanungs- und Baugesetz (RPBR; SGF 710.11) dürfen Zufahrten zu einer öffentlichen oder privaten Strasse für den Verkehr keine Behinderung oder Gefahr darstellen; diese müssen daher den Normen der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV) sowie denen des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleuten (VSS) entsprechen. Bei den Normen des VSS bzw. der SNV handelt es sich um sogenannte private Regelwerke, die auf der Wissenschaft und Erfahrung von Fachleuten beruhen und damit als Expertenmeinung betrachtet
Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 werden können. Da es sich um private Regelwerke handelt, sind sie für die rechtsanwendenden Behörden höchstens dann verbindlich, wenn sie durch Gesetz für anwendbar erklärt werden (Ver- weisung auf private Normen; vgl. BGE 136 I 316 E. 2.4). Vorliegend verweisen Art. 22 des kantona- len Ausführungsreglements vom 7. Dezember 1992 zum Strassengesetz (ARStrG; SGF 741.11) so- wie Art. 119 Abs. 3 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetz vom 2. Dezember 2008 (RPBG; SGF 710.1) i.V.m. Art. 52 Abs. 2 Bst. d RPBR auf private Regelwerke wie die VSS-Normen und erklären diese als grundsätzlich anwendbar. Selbst wenn das Gesetz solche privaten Regelwerke für anwendbar erklärt, ist indes deren schematische und starre Anwendung ungeachtet der konkre- ten Umstände des Einzelfalls nicht zulässig (vgl. Urteil KG FR 602 2022 150 vom 30. Januar 2024 E. 5.1 mit Hinweisen). Bei einer Grundstückzufahrt soll für die Gewährleistung der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer ge- mäss der VSS-Norm 40 273a in Bezug auf die Sichtweiten auf die erlaubte Höchstgeschwindigkeit abgestellt werden. Grundsätzlich beträgt die einzuhaltende Sichtweite bei Strassen, die – wie im vorliegenden Fall – einer generellen Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h unterliegen, 50 m bzw. 70 m (Tabelle 1 gemäss Ziff. 12.1 VSS-Norm). Der tiefere Wert entspricht hierbei der Anhalte- sichtweite und gilt für untergeordnete Strassentypen wie Erschliessungsstrassen, Sammelstrassen und Verbindungsstrassen. Der höhere Wert gilt für ungünstige Verhältnisse wie grosse Längs- neigungen oder bei einem grossen Schwerverkehrsanteil. Bei einer geringeren Höchstgeschwindig- keit sind die Werte entsprechend tiefer angelegt; bei einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h betragen die Sichtweiten 20 m bzw. 35 m, bei 20 km/h liegen die Sichtweiten bei 10 m bzw. 20 m.
E. 3.2 Die Stellungnahme des MobA stellt einen Amtsbericht im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. b VRG dar. Der Amtsbericht ist ein schriftliches Dokument bzw. eine mündliche Erklärung einer Be- hörde bzw. Verwaltungseinheit, die aufgrund ihrer Tätigkeiten bzw. Zuständigkeiten über besondere Fachkenntnisse verfügt, die dem Kantonsgericht abgehen. Wenn er schlüssige Ergebnisse aufweist, kann ihm volle Beweiskraft zuerkannt werden. Das Kantonsgericht kann und soll sich daher – gerade auch im Hinblick auf Art. 78 Abs. 2 VRG – eine gewisse Zurückhaltung bei der Kontrolle von Ent- scheiden (vgl. BGE 139 II 185 E. 9.3; Urteil BGer 2C_60/2018 vom 31. Mai 2019 E. 3.3) bzw. Amts- berichten (vgl. Urteil KG FR 602 2021 21 vom 10. Januar 2021 E. 5.5.2) spezialisierter Behörden auferlegen und nur aus triftigen Gründen von deren Beurteilung abweichen (vgl. auch Urteil KG FR 602 2021 154 vom 20. Januar 2022 E. 4.2.2).
E. 3.3 In seinen drei Gutachten – letztmals am 31. August 2023 – erklärt das MobA die ausgewie- sene Sichtweite von 10 m als ungenügend und fordert eine solche von 35 m. Die Einsicht in die vorliegenden Akten sowie die Betrachtung der örtlichen Gegebenheiten anhand der Satellitenaufnahme des Geoportals Freiburg (abrufbar unter: www.map.geo.fr.ch) bestätigen, dass es sich um eine Privatstrasse handelt, die in einer Sackgasse endet und die grundsätzlich nur den sieben Parteien der Quartierstrasse, die von der E.________ aus Zugang zu ihren Parzellen benötigen, als Erschliessungsstrasse dient. Entsprechend weist sie keinen Durchgangsverkehr auf und ist somit wenig frequentiert. Weiter kann in Erfahrung gebracht werden, dass die 5 m breite und ca. 120 m lange Strasse gerade verläuft und einen geteerten Fahrbelag aufweist. Die Einfahrt zum Grundstück des Beschwerdeführers liegt auf etwa halber Distanz. Gestützt darauf kann dem Be- schwerdeführer zwar gefolgt werden, wenn er geltend macht, dass die tatsächlich gefahrene Ge- schwindigkeit auf der Quartierstrasse wohl nicht 50 km/h beträgt. Ohne weitere, die Geschwindigkeit reduzierende Elemente, wie z.B. Kiesbelag, Kurven, das Kreuzen von Verkehrsteilnehmer verhin- dernde Verengungen, etc. erscheint aber die Annahme des Beschwerdeführers, es handle sich um
Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 eine Begegnungszone, auf der die maximale Geschwindigkeit von 20 km/h nicht überschritten werde, nicht realistisch. In seiner an die Gemeinde gerichteten Stellungnahme vom 25. Oktober 2022 zu einer der beiden Einsprachen räumt er denn auch ein, dass "die Besucher der Anwohner der Quartierstrasse hin und wieder zu schnell [fahren]" und dass "vermutlich eine Signalisation bei der Einfahrt [zur Quartierstrasse] eine wichtige Ergänzung" wäre. Die Gemeinde hat zudem bestä- tigt, dass die Höchstgeschwindigkeit auf dieser Quartierstrasse limitiert werden soll. Allerdings ist noch ungewiss, ob es eine 30er Zone oder eine Begegnungszone mit einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h werden soll und - noch viel grundsätzlicher -, ob die Limitierung überhaupt zustande kommt. Aus all dem ist zu schliessen, dass - auch wenn es zulässig ist, aufgrund einer Würdigung der tat- sächlichen örtlichen Gegebenheiten von einer niedrigeren Geschwindigkeit als der theoretisch er- laubten auszugehen und damit entsprechend kürzere Sichtweiten zu fordern (vgl. z.B. Urteil KG FR 602 2022 150 vom 30. Januar 2024 E. 5.3 ff.) - vorliegend die Sichtweiten von lediglich 10 m klar ungenügend sind. Schon bei einer Geschwindigkeit von 30 km/h wird nämlich die nötige aber bereits verkürzte Sichtweite von 20 m – welche ausserdem bereits den günstigen allgemeinen Bedingungen auf der entsprechenden Strasse Rechnung trägt - deutlich unterschritten. Daraus folgt auch, dass bei Betrachtung der Gegebenheiten vor Ort keinerlei Indizien vorliegen, welche den Beweiswert des ungünstigen Gutachtens des MobA mindern würden. Ebenso können nach Evaluierung der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort keine triftigen Gründe ausgemacht werden, die es gestatten würden, von der Beurteilung des MobA abzuweichen. Wenn dieses Amt eine Sicht- weite von 10 m als ungenügend erachtet und eine solche von 35 m fordert, ist auch dieses zum Schluss gekommen, dass auf der Strasse die tatsächlich gefahrene Höchstgeschwindigkeit wohl nicht 50 km/h beträgt, dass aber die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Höchstgeschwindig- keit von 20 km/h zu tief angesetzt ist und vorwiegend der eigenen Sache dient. Hinzu kommt, dass alternative Lösungen für die Zufahrt möglich sind.
E. 3.4 Zusammenfassend ist somit mit dem Oberamtmann festzustellen, dass die Zu- resp. Aus- fahrt mit einer Sichtweite von nur 10 m auf beiden Seiten der Strasse die Verkehrssicherheit auf der Quartierstrasse nicht zu gewährleisten vermag. Die Baubewilligung wurde zu Recht verweigert. Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen.
E. 4.1 Die Gerichtskosten, die auf CHF 2'500.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 131 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezem- ber 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [Tarif VJ; SGF 150.12]).
E. 4.2 Bei diesem Ausgang sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. (Dispositiv auf nachfolgender Seite)
Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid vom 16. Januar 2024 wird bestätigt. II. Die Gerichtskosten werden auf CHF 2'500.- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht ein- gereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 9. September 2024/cth Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 602 2024 22 Urteil vom 9. September 2024 II. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richterinnen: Anne-Sophie Peyraud Cornelia Thalmann El Bachary Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin: Maude Roy Gigon Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen OBERAMT DES SENSEBEZIRKS, Vorinstanz Gegenstand Raumplanung und Bauwesen (Verweigerung der Baubewilligung; ungenügende Sichtweite) Beschwerde vom 12. Februar 2024 gegen den Entscheid vom 16. Januar 2024
Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. A.________ ist Eigentümer der Parzelle Art. bbb des Grundbuches C.________ (GB). Diese liegt in der Wohnzone mit schwacher Dichte. Am 14. Juni 2022 reichte A.________ ein Baugesuch ein für den An- und Umbau des auf der Parzelle stehenden Einzelwohnhauses mit Doppelgarage, Aufzug, PV-Anlage, Klimaanlage und Erdsondenbohrung. Zudem stellte er ein Gesuch zur Unterschreitung des Strassenabstandes zur Privatstrasse im Gemeingebrauch. Das Projekt wurde im Amtsblatt vom 2022 publiziert und öffentlich aufgelegt. Die Nachbarn wurden mit Schreiben vom 4. Oktober 2022 über das Gesuch zur Unterschreitung des Strassenabstandes informiert. Innerhalb der Auflagefrist gingen zwei Einsprachen ein. A.________ nahm dazu mit separaten Schreiben vom 24. Oktober 2022 Stellung. Am 4. November 2022 erteilte die Gemeinde C.________ (hiernach: die Gemeinde) ein günstiges Gutachten mit Bedingungen und erteilte die Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Stras- senabstandes. Nachdem anlässlich der kantonalen Zirkulation mehrere Ämter ein ungünstiges bzw. negatives Gut- achten abgegeben hatten, reichte A.________ angepasste Pläne und Unterlagen ein. Lediglich das Amt für Mobilität (MobA) stellte dem Bauvorhaben am 23. Mai 2023 erneut ein ungünstiges Gutachten aus und wiederholte insbesondere, dass der Sichtnachweis der einschlägigen Norm 40 273a des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) nicht ent- spricht. Eine Sichtlinie von 10 Metern sei für diese Strasse unzureichend. Es müsse eine Lösung gefunden werden, welche eine Sichtlinie von 35 Metern garantiere. Das Bau- und Raumplanungs- amt (BRPA) stimmte in seinem Zusatzgutachten vom 27. Juni 2023 dem geplanten Vorhaben grund- sätzlich zu, sah sich jedoch aufgrund des negativen Gutachtens des MobA veranlasst, ein ungüns- tiges Zusatzgutachten auszustellen. Auch nach der Stellungnahme von A.________ vom 25. Juli 2023 hielt das MobA im erneut ungünstigen Gutachten von 31. August 2023 fest, dass die Sichtverhältnisse nicht der VSS-Norm entsprechen. Es müsse eine bessere Lösung (Versetzen der Zufahrt oder Einrichtung eines Spie- gels) für die Einmündung gefunden werden. Mit Entscheid vom 16. Januar 2024 verweigerte der Oberamtmann die Baubewilligung und schrieb die Einsprachen als gegenstandslos ab. Er führte aus, dass, obwohl die Grösse der Parzelle eine Änderung des Projektes mit dem Erstellen einer sicheren Zufahrt unzweifelhaft zulassen würde, A.________ das Projekt in diesem Punkt nicht verbessert habe. Die Zufahrt respektive Ausfahrt auf den D.________ mit einer Sichtweite von nur 10 Metern vermöge die Verkehrssicherheit auf diesem Weg nicht zu gewährleisten. B. Am 12. Februar 2024 hat A.________ gegen diesen Entscheid Beschwerde an das Kan- tonsgericht erhoben. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Erteilung der Baubewilligung. Der D.________ sei zwar eine Quartierstrasse, auf der theoretisch 50 km/h gefahren werden dürfe. Allerdings entspreche dies nicht der Realität. Die Strasse (private Zufahrtstrasse für lediglich 7 Parteien ohne Durchgangsverkehr und ohne Trottoir, Beschilderung, Signalisation am Boden und Beleuchtung) sei eine klassische Begegnungszone, auf welcher Kinder spielen und auf den Boden Zeichnungen machen und auch mal ihre Gefährte stehen lassen würden. In einer solchen Begegnungszone würde eine Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h gelten, die Fuss-
Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 gänger hätten Vortritt und dürften die ganze Verkehrsfläche benutzen und die Strasse überall über- queren, weshalb auch Fussgängerstreifen nicht zulässig seien. Eine Sichtweite von 10 m sei unter diesen Umständen genügend. In ihrer Stellungnahme vom 13. März 2024 erklärt die Gemeinde, dass aktuell eine Planung des Verkehrskonzeptes C.________ im Gange ist und dass in diesem Rahmen vorgesehen ist, die Höchstgeschwindigkeit auf der besagten Quartierstrasse mit einer Zone Tempo 30 oder mit einer Begegnungszone Tempo 20 zu limitieren. Vorbehalten bleibe jedoch die Projekt- und Kreditgeneh- migung an der Gemeindeversammlung vom 15. Mai 2024, das Resultat der Mitwirkung der Bevöl- kerung beim Erarbeiten des Ausführungsprojektes, die Einigung bei allfälligen Einsprachen im Plan- genehmigungsverfahren sowie die Einwilligung der Anstösser an der Privatstrasse. Das Projekt "Verkehrssicherheit C.________" wurde einschliesslich Kredit an der Gemeindeversammlung vom
15. Mai 2024 genehmigt. Der Oberamtmann verzichtet in seinem Schreiben vom 5. April 2024 auf eine Stellungnahme. Der Beschwerdeführer hat sich nicht weiter vernehmen lassen. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 1 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist als betroffener Grundeigentümer zur Ergreifung des Rechtsmittels berech- tigt (Art. 76 lit. a VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 i.V.m. Art. 30 Abs. 1 lit. a VRG) und der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt (Art. 128 Abs. 3 VRG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Über- schreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Fest-stellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 77 VRG). Die Unangemessenheit kann im hier zu beurteilenden Verfahren – soweit sich überhaupt entsprechende Ermessensfragen stellen – nur im Rahmen von Art. 33 Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumpla- nung (RPG; SR 700) in Verbindung mit Art. 78 Abs. 2 lit. c VRG gerügt werden. 3. 3.1. Gemäss Art. 61 Abs. 1 des kantonalen Ausführungsreglements vom 1. Dezember 2009 zum Raumplanungs- und Baugesetz (RPBR; SGF 710.11) dürfen Zufahrten zu einer öffentlichen oder privaten Strasse für den Verkehr keine Behinderung oder Gefahr darstellen; diese müssen daher den Normen der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV) sowie denen des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleuten (VSS) entsprechen. Bei den Normen des VSS bzw. der SNV handelt es sich um sogenannte private Regelwerke, die auf der Wissenschaft und Erfahrung von Fachleuten beruhen und damit als Expertenmeinung betrachtet
Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 werden können. Da es sich um private Regelwerke handelt, sind sie für die rechtsanwendenden Behörden höchstens dann verbindlich, wenn sie durch Gesetz für anwendbar erklärt werden (Ver- weisung auf private Normen; vgl. BGE 136 I 316 E. 2.4). Vorliegend verweisen Art. 22 des kantona- len Ausführungsreglements vom 7. Dezember 1992 zum Strassengesetz (ARStrG; SGF 741.11) so- wie Art. 119 Abs. 3 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetz vom 2. Dezember 2008 (RPBG; SGF 710.1) i.V.m. Art. 52 Abs. 2 Bst. d RPBR auf private Regelwerke wie die VSS-Normen und erklären diese als grundsätzlich anwendbar. Selbst wenn das Gesetz solche privaten Regelwerke für anwendbar erklärt, ist indes deren schematische und starre Anwendung ungeachtet der konkre- ten Umstände des Einzelfalls nicht zulässig (vgl. Urteil KG FR 602 2022 150 vom 30. Januar 2024 E. 5.1 mit Hinweisen). Bei einer Grundstückzufahrt soll für die Gewährleistung der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer ge- mäss der VSS-Norm 40 273a in Bezug auf die Sichtweiten auf die erlaubte Höchstgeschwindigkeit abgestellt werden. Grundsätzlich beträgt die einzuhaltende Sichtweite bei Strassen, die – wie im vorliegenden Fall – einer generellen Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h unterliegen, 50 m bzw. 70 m (Tabelle 1 gemäss Ziff. 12.1 VSS-Norm). Der tiefere Wert entspricht hierbei der Anhalte- sichtweite und gilt für untergeordnete Strassentypen wie Erschliessungsstrassen, Sammelstrassen und Verbindungsstrassen. Der höhere Wert gilt für ungünstige Verhältnisse wie grosse Längs- neigungen oder bei einem grossen Schwerverkehrsanteil. Bei einer geringeren Höchstgeschwindig- keit sind die Werte entsprechend tiefer angelegt; bei einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h betragen die Sichtweiten 20 m bzw. 35 m, bei 20 km/h liegen die Sichtweiten bei 10 m bzw. 20 m. 3.2. Die Stellungnahme des MobA stellt einen Amtsbericht im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. b VRG dar. Der Amtsbericht ist ein schriftliches Dokument bzw. eine mündliche Erklärung einer Be- hörde bzw. Verwaltungseinheit, die aufgrund ihrer Tätigkeiten bzw. Zuständigkeiten über besondere Fachkenntnisse verfügt, die dem Kantonsgericht abgehen. Wenn er schlüssige Ergebnisse aufweist, kann ihm volle Beweiskraft zuerkannt werden. Das Kantonsgericht kann und soll sich daher – gerade auch im Hinblick auf Art. 78 Abs. 2 VRG – eine gewisse Zurückhaltung bei der Kontrolle von Ent- scheiden (vgl. BGE 139 II 185 E. 9.3; Urteil BGer 2C_60/2018 vom 31. Mai 2019 E. 3.3) bzw. Amts- berichten (vgl. Urteil KG FR 602 2021 21 vom 10. Januar 2021 E. 5.5.2) spezialisierter Behörden auferlegen und nur aus triftigen Gründen von deren Beurteilung abweichen (vgl. auch Urteil KG FR 602 2021 154 vom 20. Januar 2022 E. 4.2.2). 3.3. In seinen drei Gutachten – letztmals am 31. August 2023 – erklärt das MobA die ausgewie- sene Sichtweite von 10 m als ungenügend und fordert eine solche von 35 m. Die Einsicht in die vorliegenden Akten sowie die Betrachtung der örtlichen Gegebenheiten anhand der Satellitenaufnahme des Geoportals Freiburg (abrufbar unter: www.map.geo.fr.ch) bestätigen, dass es sich um eine Privatstrasse handelt, die in einer Sackgasse endet und die grundsätzlich nur den sieben Parteien der Quartierstrasse, die von der E.________ aus Zugang zu ihren Parzellen benötigen, als Erschliessungsstrasse dient. Entsprechend weist sie keinen Durchgangsverkehr auf und ist somit wenig frequentiert. Weiter kann in Erfahrung gebracht werden, dass die 5 m breite und ca. 120 m lange Strasse gerade verläuft und einen geteerten Fahrbelag aufweist. Die Einfahrt zum Grundstück des Beschwerdeführers liegt auf etwa halber Distanz. Gestützt darauf kann dem Be- schwerdeführer zwar gefolgt werden, wenn er geltend macht, dass die tatsächlich gefahrene Ge- schwindigkeit auf der Quartierstrasse wohl nicht 50 km/h beträgt. Ohne weitere, die Geschwindigkeit reduzierende Elemente, wie z.B. Kiesbelag, Kurven, das Kreuzen von Verkehrsteilnehmer verhin- dernde Verengungen, etc. erscheint aber die Annahme des Beschwerdeführers, es handle sich um
Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 eine Begegnungszone, auf der die maximale Geschwindigkeit von 20 km/h nicht überschritten werde, nicht realistisch. In seiner an die Gemeinde gerichteten Stellungnahme vom 25. Oktober 2022 zu einer der beiden Einsprachen räumt er denn auch ein, dass "die Besucher der Anwohner der Quartierstrasse hin und wieder zu schnell [fahren]" und dass "vermutlich eine Signalisation bei der Einfahrt [zur Quartierstrasse] eine wichtige Ergänzung" wäre. Die Gemeinde hat zudem bestä- tigt, dass die Höchstgeschwindigkeit auf dieser Quartierstrasse limitiert werden soll. Allerdings ist noch ungewiss, ob es eine 30er Zone oder eine Begegnungszone mit einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h werden soll und - noch viel grundsätzlicher -, ob die Limitierung überhaupt zustande kommt. Aus all dem ist zu schliessen, dass - auch wenn es zulässig ist, aufgrund einer Würdigung der tat- sächlichen örtlichen Gegebenheiten von einer niedrigeren Geschwindigkeit als der theoretisch er- laubten auszugehen und damit entsprechend kürzere Sichtweiten zu fordern (vgl. z.B. Urteil KG FR 602 2022 150 vom 30. Januar 2024 E. 5.3 ff.) - vorliegend die Sichtweiten von lediglich 10 m klar ungenügend sind. Schon bei einer Geschwindigkeit von 30 km/h wird nämlich die nötige aber bereits verkürzte Sichtweite von 20 m – welche ausserdem bereits den günstigen allgemeinen Bedingungen auf der entsprechenden Strasse Rechnung trägt - deutlich unterschritten. Daraus folgt auch, dass bei Betrachtung der Gegebenheiten vor Ort keinerlei Indizien vorliegen, welche den Beweiswert des ungünstigen Gutachtens des MobA mindern würden. Ebenso können nach Evaluierung der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort keine triftigen Gründe ausgemacht werden, die es gestatten würden, von der Beurteilung des MobA abzuweichen. Wenn dieses Amt eine Sicht- weite von 10 m als ungenügend erachtet und eine solche von 35 m fordert, ist auch dieses zum Schluss gekommen, dass auf der Strasse die tatsächlich gefahrene Höchstgeschwindigkeit wohl nicht 50 km/h beträgt, dass aber die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Höchstgeschwindig- keit von 20 km/h zu tief angesetzt ist und vorwiegend der eigenen Sache dient. Hinzu kommt, dass alternative Lösungen für die Zufahrt möglich sind. 3.4. Zusammenfassend ist somit mit dem Oberamtmann festzustellen, dass die Zu- resp. Aus- fahrt mit einer Sichtweite von nur 10 m auf beiden Seiten der Strasse die Verkehrssicherheit auf der Quartierstrasse nicht zu gewährleisten vermag. Die Baubewilligung wurde zu Recht verweigert. Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen. 4. 4.1. Die Gerichtskosten, die auf CHF 2'500.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 131 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezem- ber 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [Tarif VJ; SGF 150.12]). 4.2. Bei diesem Ausgang sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. (Dispositiv auf nachfolgender Seite)
Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid vom 16. Januar 2024 wird bestätigt. II. Die Gerichtskosten werden auf CHF 2'500.- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht ein- gereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 9. September 2024/cth Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin