Urteil des II. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Raumplanung und Bauwesen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 602 2023 174 Urteil vom 14. November 2024 II. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richter: Dominique Gross Vanessa Thalmann Gerichtsschreiber-Praktikant: Arnaud Vaquero Parteien A.________, und B.________, Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Christian Munz gegen DIREKTION FÜR RAUMENTWICKLUNG, INFRASTRUKTUR, MOBILITÄT UND UMWELT, Vorinstanz, GEMEINDE DÜDINGEN, Erstinstanz Gegenstand Raumplanung und Bauwesen – Revision der Ortsplanung der Gemeinde Düdingen Beschwerde vom 22. Dezember 2023 gegen den Entscheid vom 16. Novem- ber 2023 Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 in Anbetracht dessen, dass A.________ und B.________ (Beschwerdeführer) je zur Hälfte Miteigentümer des an der C.________ gelegenen Grundstücks Art. ddd des Grundbuchs der Gemeinde Düdingen sind. Das Grundstück weist eine Fläche von 9'272 m2 auf, es liegt in der Landwirtschaftszone und ist im kanto- nalen Richtplan als Fruchtfolgefläche ausgewiesen; dass im Rahmen der Gesamtrevision der Ortsplanung der Gemeinde Düdingen der Gemeinderat am 11. Februar 2014 entschied, das erwähnte Grundstück der Bauzone (Wohnzone hoher Dichte) zuzuweisen. Die Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion (seit 1. Februar 2022: Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt; RIMU) stellte jedoch fest, dass diese Einzo- nung vom Moratorium für Bauzonen betroffen sei und keine Kompensationsmassnahmen vorgelegt wurden, weshalb sie die Einzonung anlässlich des Genehmigungsentscheids vom 8. Juni 2016 nicht genehmigte; dass die Anpassung der Ortsplanung der Gemeinde an die Genehmigungsbedingungen dieses Entscheids der RIMU sowie weitere Änderungen der Ortsplanung im Amtsblatt Nr. 39 vom
28. September 2018 öffentlich aufgelegt wurden. Dabei wurde unter anderem das Grundstück Art. ddd im Gemeinderichtplan Teil Bodennutzung dem neu ausgeschiedenen Richtplangebiet W7 (Option für künftige Erweiterungen der Wohnzone) zugeteilt und im Zonennutzungsplan in der Land- wirtschaftszone belassen; dass die Beschwerdeführer am 26. Oktober 2018 Einsprache gegen diese Anpassung der Ortspla- nung erhoben. Der Gemeinderat hat diese Einsprache mit Einspracheentscheid vom 22. Januar 2019 abgewiesen. Die RIMU wies die hiergegen von den Beschwerdeführern erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 18. November 2020 ebenfalls ab. Mit einem weiteren Entscheid vom selben Tag genehmigte die RIMU zudem die Anpassung der Ortsplanung der Gemeinde; dass das Kantonsgericht mit Urteil 602 2021 6 vom 13. April 2022 die von den Beschwerdeführern hiergegen erhobene Beschwerde abwies, woraufhin diese am 24. Mai 2022 Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben; dass das Bundesgericht mit Urteil 1C_306/2022 vom 28. März 2024 diese Beschwerde gutgeheis- sen hat. Das angefochtene Urteil des Kantonsgerichtes wurde aufgehoben und die Angelegenheit zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen sowie zur Neuregelung der Kosten- und Entschä- digungsfolgen der vorinstanzlichen Verfahren an das Kantonsgericht zurückgewiesen; dass in der Folge das Kantonsgericht mit Urteil 602 2024 45 vom 24. Juni 2024 die Beschwerde gutgeheissen und die Entscheide der RIMU vom 18. November 2020 (vollständig) aufgehoben hat; die Sache wurde zur weiteren Instruktion und neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die RIMU zurückgewiesen; dass die Gemeinde zwischenzeitlich parallel zum vorerwähnten Verfahren im Amtsblatt Nr. 26 vom
2. Juli 2021 die Anpassung ihrer Ortsplanung an die Genehmigungsbedingungen des Entscheids der RIMU vom 18. November 2020 öffentlich aufgelegt hatte. Der Zonennutzungsplan zeigte Art. ddd (trotz bzw. während des hängigen Beschwerdeverfahrens) in der Landwirtschaftszone. Die Beschwerdeführer haben am 22. Juli 2021 gegen die Darstellung dieser Parzelle in der Landwirt- schaftszone mit Verweis auf das hängige Gerichtsverfahren Einsprache erhoben. Die Gemeinde hat diese Einsprache am 28. Oktober 2021 abgewiesen, soweit darauf einzutreten sei, woraufhin die Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 Beschwerdeführer am 25. November 2021 Beschwerde an die RIMU erhoben. Sie beantragten, dass der Einspracheentscheid aufzuheben und das Verfahren betreffend die Anpassung der Orts- planung an die Genehmigungsbedingungen erst nach Rechtskraft des Kantonsgerichtsentscheids durchzuführen seien; dass die RIMU mit Entscheid vom 16. November 2023 auf diese Beschwerde nicht eingetreten ist. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Zugehörigkeit von Art. ddd zur Landwirt- schaftszone nicht Gegenstand der Anpassungen bildet, welche die Gemeinde in Erfüllung der Genehmigungsbedingungen des Entscheids der RIMU vom 18. November 2020 vornehmen müsse. Der betreffende Inhalt bilde demnach nicht Gegenstand derjenigen Elemente, welche im Amtsblatt Nr. 26 vom 2. Juli 2021 öffentlich aufgelegt wurden; die fraglichen Streitfragen könnten somit auch nicht Gegenstand eines Rechtsmittels bilden. Vielmehr folge der Entscheid über diese Streitfragen jenem Verfahren, welches beim Kantonsgericht und in der Folge beim Bundesgericht hängig sei. Je nach Entscheid des Bundesgerichts müsse der entsprechende Inhalt der Ortsplanung allenfalls neu überprüft oder überarbeitet werden. Den Beschwerdeführern mangle es daher an der Beschwer, so dass auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden könne; dass die Beschwerdeführer hiergegen am 22. Dezember 2023 Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Sie beantragten insbesondere die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids; die RIMU sei anzuweisen, auf ihre Beschwerde vom 25. November 2021 gegen den Einspracheentscheid der Gemeinde vom 28. Oktober 2021 einzutreten; dass sie zur Begründung namentlich ausführten, sie würden aus dieser Anpassung der Ortsplanung unter Ausschluss ihres Grundstücks Art. ddd einen Nachteil erleiden, da es damit nicht in eine aufgrund des Alters des Zonenplans bundes- und kantonalrechtlich gebotene gleichzeitige planungsrechtliche Beurteilung und Behandlung der Ortsplanung einbezogen werde. Sie müssten sich als Grundeigentümer des Grundstücks Art. ddd zur Wehr setzen können, wenn sich – wie in diesem Fall – eine Anpassung an Genehmigungsbedingungen nicht an den regionalen und kommu- nalen Richtplan halte. Daneben gehe die RIMU irrtümlicherweise von einer Teilrechtkraft des Entscheids vom 18. November 2020 aus, hierfür bestehe jedoch keine gesetzliche Grundlage. Ausserdem verletze die RIMU den Koordinationsgrundsatz; so habe die Zonenzugehörigkeit des Grundstücks Art. ddd einen Einfluss auf die Ortsplanung der gesamten Gemeinde und bedürfe einer umfassenden Beurteilung; dass die RIMU und die Gemeinde mit Schreiben vom 24. Januar 2024 bzw. vom 14. Februar 2024 die Abweisung der Beschwerde beantragten; dass die RIMU indessen – in der Folge des Urteils KG FR 602 2024 45 vom 24. Juni 2024 – dem Kantonsgericht mit Schreiben vom 24. Oktober 2024 mitteilte, dass das Dossier zur Anpassung an die Genehmigungsbedingungen des Entscheids vom 18. November 2020 noch beim Bau- und Raumplanungsamt (BRPA) in der Schlussprüfung sei. Das BRPA sei von der RIMU in Ausführung der ergangenen Rechtsprechung bereits beauftragt worden, die Bauzonendimensionierung der Gemeinde zu überprüfen. Basierend auf dieser Analyse werde die RIMU im Rahmen ihres Entscheids über das genannte Ortsplanungsdossier auch über die von den Beschwerdeführern angefochtenen Punkte neu entscheiden. Die Beschwerdeführer würden nach Abschluss der erwähnten Überprüfung durch das BRPA über das Resultat der Analyse informiert und in das Verfah- ren miteinbezogen werden. In diesem Sinne würde die RIMU – falls der von den Beschwerdeführern angefochtene Nichteintretensentscheid vom 16. November 2023 aufgehoben würde – neu über diese Beschwerde entscheiden; Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 erwägend dass das Kantonsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (Art. 114 Abs. 1 Bst. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] in Verbindung mit Art. 88 Abs. 3 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes vom
2. Dezember 2008 [RPBG; SGF 710.1]). Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des Grundstücks Art. ddd, sie haben den Instanzenzug ausgeschöpft und sind als Adressaten des angefochtenen Nichteintretensentscheids zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 VRG; Art. 88 Abs. 3 RPBG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG) und der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist damit einzutreten; dass die RIMU auf die Beschwerde der Beschwerdeführer nicht eingetreten ist, weil sie nicht zur Beschwerde legitimiert seien. Streitgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob dieses Nichteintreten zu Recht erfolgte; dass das Kantonsgericht in Folge des Urteils BGer 1C_306/2022 vom 28. März 2024 mit Urteil KG FR 602 2024 45 vom 24. Juni 2024 die Entscheide der RIMU vom 18. November 2020 (vollständig) aufgehoben und die Sache zur weiteren Instruktion und neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die RIMU zurückgewiesen hat. Weiter ist festzuhalten, dass die RIMU gemäss ihrem Schreiben vom 24. Oktober 2024 bisher noch nicht über die im Amtsblatt Nr. 26 vom 2. Juli 2021 öffentlich aufgelegte Anpassung ihrer Ortsplanung an die Genehmigungsbedingungen des Entscheids der RIMU vom 18. November 2020 entschieden hat; dass es sich bei dieser Sachlage – und gestützt auf das Schreiben der RIMU vom 24. Oktober 2024, in dem dieses dem Kantonsgericht insbesondere mitgeteilt hat, dass die Beschwerdeführer in das Verfahren miteinbezogen würden – aufdrängt, die Beschwerde im Sinne dieser Ankündigung gutzu- heissen und den Nichteintretensentscheid vom 16. November 2023 aufzuheben; dass die Beschwerdeführer damit im Ergebnis mit ihren Anträgen in der Beschwerde durchgedrun- gen sind; dass folglich keine Gerichtskosten zu erheben sind (Art. 133 VRG) und der Kostenvorschuss von CHF 3'000.- den Beschwerdeführern zurückzuerstatten ist; dass die Beschwerdeführer ausgangsgemäss Anspruch auf eine Parteientschädigung haben (Art. 137 VRG). Die von Rechtsanwalt Christian Munz am 31. Oktober 2024 eingereichte Kostennote entspricht nicht vollumfänglich den gesetzlichen Bestimmungen (siehe hinsichtlich der von ihm geltend gemachten – gesetzlich indes nicht vorgesehenen – Pauschalauslagen Art. 9 f. des kanto- nalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwal- tungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Es rechtfertigt sich daher, die Parteientschädigung ex aequo et bono auf pauschal CHF 2'215.- (Honorar und Auslagen, inkl. MwSt. von CHF 146.30 zu 7.7% und von CHF 12.60 zu 8.1%) festzusetzen (Art. 11 TarifVJ). Sie wird je zur Hälfte, ausmachend je CHF 1'107.50, dem Staat Freiburg und der Gemeinde Düdingen auferlegt (Art. 141 VRG); Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 erkennt der Hof: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der RIMU vom 16. November 2023 wird aufgehoben. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von CHF 3'000.- wird den Beschwerdeführern zurückerstattet. III. Den Beschwerdeführern wird zuhanden von Rechtsanwalt Christian Munz eine Parteientschä- digung in der Höhe von insgesamt CHF 2'215.- (inkl. MwSt.) zugesprochen. Diese wird im Umfang von je CHF 1'107.50 dem Staat Freiburg und der Gemeinde Düdingen auferlegt. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht, Lausanne, eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 14. November 2024/dgr Der Präsident Der Gerichtsschreiber-Praktikant