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602 2023 137

Freiburg · 2024-07-16 · Deutsch FR

Urteil des II. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Umweltschutz

Sachverhalt

A. A.________ (Beschwerdeführer) ist Eigentümer der Parzelle Art. ccc des Grundbuchs der Gemeinde Murten. Dieses Grundstück grenzt an die Parzelle Art. ddd und liegt in unmittelbarer Nähe zur Parzelle Art. eee, die beide im Eigentum von B.________ (Beschwerdegegner) stehen und auf der namentlich eine Tierhaltungsanlage errichtet ist. Der Tierbestand der Anlage besteht gemäss den Angaben des Beschwerdegegners aus 30 Kühen sowie ca. 24 Kälbern. Der Beschwerdeführer wandte sich im Mai 2020 an die Gemeinde und beanstandete, dass von der Tierhaltungsanlage störende Geruchsimmissionen ausgehen würden. Die Gemeinde führte hierauf am 12. Mai 2020 eine Ortsbesichtigung durch. Dabei wurde vereinbart, dass die südöstlich aufge- stellten Paloxen (Aufbewahrungsbehälter) auf der Parzelle Art. eee deplatziert würden, um heraus- zufinden, ob die Immissionen allenfalls mit diesen in Verbindung stehen. Nachdem die Paloxen versetzt wurden und dies gemäss dem Beschwerdeführer zu keiner Verbesserung führte, hat die Gemeinde das Amt für Umwelt (AfU) beigezogen. Dieses führte am 30. Juli 2020 ebenfalls eine Ortsbesichtigung durch. Mit Schreiben vom 6. August 2020 wandte sich das AfU an die Parteien sowie die Gemeinde und erklärte, dass die aktuellen gesetzlichen Voraussetzungen sowie die Mindestabstände zur Wohnzo- ne bei der Tierhaltungsanlage eingehalten würden und daher keine übermässigen Geruchsimmis- sionen zu erwarten seien. Anlässlich der Besichtigung sei allerdings festgestellt worden, dass verschiedene Türen, unter anderem diejenige auf der Südseite in Richtung der Strasse, offen stan- den. Um zu verhindern, dass Zugluft Gerüche nach aussen transportiere, seien die Türen jederzeit geschlossen zu halten. Zudem sei sicherzustellen, dass Harn zügig abgeführt werde sowie die Lauf- flächen, insbesondere der befestigte Auslauf, sauber gehalten würden. In diesem Sinne sei während der Aktivitätszeit der Tiere im 2-Stunden-Intervall zu entmisten. B. Mit Telefonat vom 24. September 2020 sowie per E-Mail vom 5. Oktober 2020 machte der Beschwerdeführer beim AfU geltend, dass die Geruchsimmissionen weiterhin bestünden. Zwar seien nun die Türen auf der Vorderseite immer geschlossen; trotzdem würden weiterhin Gerüche (auch in seinem Haus) wahrgenommen. Er gehe davon aus, dass der Aussenauslauf der Grund für die Immissionen sein könnte und ersuchte das AfU, die notwendigen Abklärungen sowie entspre- chende Massnahmen zu veranlassen. Am 7. Oktober 2020 wandte sich das AfU an den Beschwerdeführer. Es erklärte, dass der Betrieb des Beschwerdegegners am 1. Juni 2019 sowie am 31. August 2020 vom Amt für Lebensmittelsi- cherheit und Veterinärwesen kontrolliert worden sei. Die Freilaufställe seien am 31. August 2020 vom Amt für Landwirtschaft gemeinsam mit der Freiburgischen Vereinigung der umwelt- und tierge- recht produzierenden Landwirte überprüft worden. Diese Kontrollen hätten zu keinen Beanstandun- gen geführt. Es führte nochmals aus, dass die Mindestdistanzen für eine Anlage der bäuerlichen oder Intensivtierhaltung eingehalten würden und dass – unter Vorbehalt kleinräumiger Phänomene

– der Wind nicht direkt vom besagten Hof in Richtung Parzelle des Beschwerdeführers wehe. In der aktuellen Konfiguration und unter der Voraussetzung, dass die Anlage unter den angetroffenen Bedingungen betrieben werde, sei diese (aus Sicht der Luftreinhaltung) nicht zu beanstanden und ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen würden daher nicht verfügt. C. Per E-Mail vom 13. Oktober 2020 erklärte der Beschwerdeführer dem AfU, dass die Geruchs- belastung je nach Windrichtung variiere. Die (im Schreiben vom 7. Oktober 2020 erwähnten) "klein-

Kantonsgericht KG Seite 3 von 11 räumigen Phänomene" würden in Bezug auf die Windrichtung Thermik sowie eine Ablenkung der Hauptwindrichtung verursachen. Mit Schreiben vom 26. November 2020 verlangte der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerde- führer eine Kopie der Mindestabstandsberechnungen von dem mit Baueingabe von 2014 errichteten Laufstall (Baugesuchsdossier Nr. fff, Remise als Lagerraum und überdachter Unterstand für Geräte/Jungvieh-Freilaufstall). Das AfU übermittelte ihm am 2. Dezember 2020 die geforderte Mindestabstandsberechnung auf elektronischem Wege. D. Der Beschwerdeführer erklärte dem AfU per E-Mail vom 31. März 2021, dass die Geruchsbe- lästigung andaure und dass immer wieder Reizungen der Atemwege und der Augen festgestellt würden. Zudem würden in letzter Zeit die Türen und Tore immer wieder offen stehen bzw. einen Spalt offen gelassen. Ebenfalls würden die Laufflächen bis zum heutigen Tag nicht alle zwei Stunden entmistet. Hierauf teilte das AfU dem Beschwerdeführer per E-Mail vom 1. April 2021 mit, dass das entsprechende Dossier ihrerseits abgeschlossen sei und keine weiteren Schritte unternommen würden. Per E-Mail vom 4. Mai 2021 antwortete der Beschwerdeführer, dass die Behörden verpflich- tet seien, den Geruchsimmissionen nachzugehen. Wie er bereits mitgeteilt habe, seien die Türe und das Tor teilweise wieder den ganzen Tag lang geöffnet; das AfU habe die Durchsetzung ihrer Anord- nungen vom 6. August 2020 zu gewährleisten. E. In der Folge übermittelte das AfU mit Schreiben vom 7. Juni 2021 die Akten an die Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt (Vorinstanz) und ersuchte um einen Entscheid über das Gesuch betreffend die Verfügung emissionsbegrenzender Massnahmen. Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 1. Dezember 2021 eine Stellungnahme sowie ein Gutachten der G.________ GmbH ein (Kurzeinschätzung vom 30. November 2021 der Geruchssituation in Bezug auf das Wohnhaus Altavilla hhh, Murten). Die dabei an verschiedenen Orten auf der Parzelle des Beschwerdeführers durchgeführten Messungen zeigten teilweise erhöhte Ammoniakkonzentrationen in der Luft auf. Zudem könnten laut Gutachten am strittigen Standort Winde auftreten, die wegen Verwirbelungen sowie Umlenkungen quer bzw. entgegen der vorherrschenden Hauptwindrichtung wehen und zu Geruchsimmissionen führen könnten. Angesichts der kleinräumigen Situation lasse sich dies allerdings wohl nur durch lokale Messungen sowie spezifische Untersuchungen abschliessend beurteilen. Der Beschwerdegegner nahm hierzu am 12. Februar 2022 Stellung. Er machte namentlich geltend, dass nach einem Brand 1982 ein Mutterkuhlaufstall (Altavilla iii) gebaut worden sei. Im Jahr 1997 seien an dem besagten Gebäude ein Auslauf für das Tierwohl der Kühe und im Jahre 2015 ein zusätzlicher Stall (Altavilla jjj) gebaut worden. Schliesslich sei das Gebäude iii im Jahr 2017 an das Tierschutzgesetz angepasst worden, indem 18 Plätze aufgehoben wurden. Während der Sommermonate werde Dürrfutter und Mais-Silo-Futter als Futter verwendet, damit es weniger rieche. Zusätzlich verwende er in der Gülle ein Bakteriengemisch, damit keine übermässigen Geruchsemissionen entstünden. Das AfU legte am 16. Februar 2022 dar, dass die Beurteilung der eventuell auftretenden kleinräu- migen Windphänomene angesichts des erheblichen Aufwands unverhältnismässig sei. Ebenfalls seien die vor Ort durchgeführten Ammoniakmessungen der G.________ GmbH weder aussagekräftig noch zielführend und würden lediglich die schweizweite Immissionssituation in Bezug auf Ammoniakbelastungen bestätigen. Vor diesem Hintergrund sei es kaum möglich, mit derartigen Messungen sicher und zweifelsfrei zu belegen, ob eine einzelne Anlage übermässige Immissionen verursache. Zudem seien keine weiteren einschlägigen Beschwerden bezüglich dieser

Kantonsgericht KG Seite 4 von 11 Tierhaltungsanlage eingegangen. Der Betrieb sei gut unterhalten und werde korrekt geführt, was Kontrollen am 31. August 2020 und die Basisinspektion vom 27. Oktober 2021 seitens der zuständigen Ämter belegen würden. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer am 17. Februar 2022 die Stellungnahmen des Beschwer- degegners vom 12. Februar 2022 sowie des AfU vom 16. Februar 2022 zugestellt. Der Beschwerde- führer erklärte hierauf am 23. März, dass er an seinen Rechtsbegehren vollumfänglich festhalte. Mit Schreiben vom 30. Mai 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie des Arztberichtes von Dr. med. K.________, Facharzt FMH für Pneumologie und innere Medizin, Lungenpraxis in L.________, vom 18. Mai 2022 ein. Dieser erklärte im Bericht, dass der Beschwerdeführer an einer unkontrollierten eosinophilen Atemwegsentzündung leide und aufgrund der vorhandenen Dokumentation eine Wohnortassoziation der Asthma-Symptomatik vorzuliegen scheine. Am 13. Oktober 2022 führte die Vorinstanz gemeinsam mit den Parteien, dem Bauinspektor der Gemeinde Murten sowie dem AfU eine Ortsbesichtigung durch. Die Vorinstanz stellte den Parteien und den Behörden am 23. Januar 2023 die Notiz zur Ortsbesichtigung zu. F. Der Beschwerdeführer erhob am 1. Juni 2023 eine Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzö- gerungsbeschwerde gegen die Vorinstanz an das Kantonsgericht (602 2023 64). Diese wurde in der Folge durch die Instruktionsrichterin zuständigkeitshalber an den Staatsrat übermittelt. G. Mit Entscheid vom 28. September 2023 wies die Vorinstanz das Gesuch um Feststellung über- mässiger Geruchsimmissionen sowie um Verfügung ergänzender bzw. verschärfter Emissionsbe- grenzungen des Beschwerdeführers ab. Sie forderte den Beschwerdegegner auf, im Sinne vorsorg- licher Emissionsbegrenzungsmassnahmen folgende Massnahmen möglichst zeitnah umzusetzen: Sauberhaltung der Fütterungsbereiche und des Laufhofs (Auslauf), Schliessung der Tür zum Futter- haus so weit wie möglich, Umrühren der Güllegrube vor dem Hof nur beim Ausbringen der Gülle, Entfernung und Austragung des Mists aus dem Misthaufen so häufig wie möglich, Anbringung eines Windschutznetzes am Tor auf der Juraseite und auf der Voralpenseite über der Betonmauer bzw. Erhöhung von etwa 3 bis 4 m. H. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2023 Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Er beantragt namentlich, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass durch die Tierhaltungsanlage übermässige Geruchsimmissionen verur- sacht werden. Zudem sei die Vorinstanz anzuweisen, für die Tierhaltungsanlage so weit ergänzende und/oder verschärfte Emissionsbegrenzungen zu verfügen, dass keine übermässigen Geruchsim- missionen verursacht werden. Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zu neuer Abklärung und Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Sicht beantragt er zudem, dass beim Agroscope, Forschungsbereich Nachhaltigkeitsbewertung und Agrarmanagement, ein Gutachten für die Berech- nung der von der strittigen Tierhaltungsanlage einzuhaltenden Mindestabstände nach der Berech- nungsmethode Agroscope 2018 einzuholen sei, und dieses sei zu ermächtigen, ein meteorologi- sches Gutachten zu den vor Ort vorherrschenden Windverhältnissen in Auftrag zu geben, sofern dies für die Berechnung der Mindestabstände in vorliegendem Fall erforderlich sei. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass die strittige Tierhaltungsanlage – entgegen den Feststellungen der Vorinstanz – den vorgeschriebenen Mindestabstand zu seinem Haus nicht einhalte, was zu übermässigen Immissionen führe. Weiter bestehe in Altavilla die Möglichkeit lokaler Kaltluftströme, die ebenfalls zu berücksichtigen seien. Zudem sei die G.________ GmbH in ihrem

Kantonsgericht KG Seite 5 von 11 Gutachten zum Schluss gekommen, dass Hinweise auf eine höhere bzw. übermässige Geruchbelastung bestünden. Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens habe er vorgetragen, dass der kritische Schwellenwert ("Critical Level" sowie "Critical Loads") für Ammoniak in Altavilla im Jahresmittel überschritten zu sein scheine, was im angefochtenen Entscheid ausser Acht gelassen wurde bzw. von der Vorinstanz nur damit kommentiert wurde, dass eine erhöhte Ammoniakkonzentration bereits schweizweit vorläge und mit den privaten Messungen kein Nachweis möglich sei, dass die Immissionen von einer bestimmten Anlage stammten. Des Weiteren habe er einen Arztbericht eingereicht, wonach eine wohnortassoziierte Asthma-Symptomatik vorzuliegen scheine. All diese Umstände würden aufzeigen, dass tatsächlich übermässige Immissionen vorlägen und die Vorinstanz verpflichtet gewesen wäre, erweiterte Abklärungen vorzunehmen, was indes nicht geschehen sei. Entsprechend habe die Vorinstanz ihre Kontrollpflicht verletzt. Zudem sei die Vorinstanz verpflichtet, die Mindestabstände nach den aktuellen Empfehlungen von Agroscope anhand der geruchsrelevanten Flächen zu berechnen, oder zumindest darzulegen, warum diese im konkreten Einzelfall keine Anwendung fänden. Schliesslich entbinde die pauschale Aussage, wonach Ammoniakkonzentrationen schweizweit erhöht seien, die zuständige Behörde nicht davon, die ihr obliegende Pflicht zur Einhaltung der massgebenden Schwellwerte zu gewährleisten und hierfür notwendige Massnahmen zu verfügen. I. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2023 beantragen die Vorinstanz sowie die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdegegner beantragt am 13. Februar 2024 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann. Am 28. Februar 2024 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. J. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Bei der Tierhaltungsanlage handelt es sich um eine bestehende stationäre Anlage nach Art. 2 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1). Bestehende Anlagen, die den Anforderungen vorsorglicher Emissionsbegrenzung nicht genügen, müssen saniert werden (Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz [USG; SR 814.01]; Art. 7 ff. LRV). Diesbezüglich kann jeder, der ein schutzwürdiges Interesse und einen prakti- schen Nutzen aus einer Massnahme zieht, den Erlass einer entsprechenden Verfügung verlangen (vgl. hierzu BGE 126 II 300 E. 2c; 130 II 521 E. 2.5; Urteil BGer 1C_165/2009 vom 3. November 2009, in URP 2009 S. 927). Gemäss Art. 3 des kantonalen Ausführungsbeschlusses vom 23. Juni 1992 zur Bundesgesetzgebung über die Luftreinhaltung (SGF 813.11) ist die Vorinstanz für die Emissionsbegrenzung bei bestehenden stationären Anlagen nach Art. 7 bis 11 LRV zuständig. Der Beschwerdeführer war als direkter Nachbar der Tierhaltungsanlage aufgrund der vorgebrachten übermässigen Geruchsemissionen legitimiert, eine Verfügung der zuständigen Behörde zu verlan- gen. Zur Beschwerde gegen einen ergangenen Entscheid ist berechtigt, wer durch den angefochte- nen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung

Kantonsgericht KG Seite 6 von 11 hat (Art. 76 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Ergrei- fung des Rechtsmittels legitimiert, und das Kantonsgericht ist für die Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 1 Bst. a VRG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des kantonalen Ausführungsbeschlusses zur Bundesgesetzgebung über die Luftreinhaltung). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG) und der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 2 Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Über- schreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG).

E. 3.1 Das USG soll gemäss dessen Art. 1 Abs. 1 unter anderem Menschen gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen. Zu diesen Einwirkungen gehören Luftverunreinigungen. Dabei handelt es sich um Veränderungen des natürlichen Zustands der Luft, namentlich durch Geruch (Art. 7 Abs. 3 USG). Wie andere Einwirkungen werden Luftverunreinigungen durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen; Art. 11 Abs. 1 USG). Nach Art. 11 Abs. 2 USG sind in einer ersten Stufe Emissionen im Rahmen der Vorsorge unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (vgl. auch Art. 4 Abs. 1 LRV). Wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden, sind die Emissionsbegrenzungen gemäss Art. 11 Abs. 3 USG in einer zweiten Stufe zu verschärfen. Als übermässig gelten Immissionen, die einen oder mehrere Immissionsgrenzwerte nach Anhang 7 LRV überschreiten (Art. 2 Abs. 5 LRV). Für Geruchsimmissionen aus Tierhaltungsanlagen sind im Anhang 7 LRV keine Immissionsgrenz- werte festgelegt; es gelten diesbezüglich die speziellen Anforderungen nach Anhang 2 Ziff. 512 LRV (siehe Art. 3 Abs. 2 Bst. a LRV). Bei derartigen Anlagen müssen demnach die nach den anerkannten Regeln der Tierhaltung erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen eingehalten werden. Solche anerkannten Regeln in Bezug auf die Mindestabstände finden sich in den Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik (FAT, neu bezeichnet als Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz-Tänikon [nachfolgend: FAT bzw. Agroscope]).

E. 3.2 Ab 1995 stützten sich Rechtsprechung und Vollzugsbehörden für die Berechnung von Mindestabständen bei Tierhaltungsanlagen unter anderem auf den FAT-Bericht Nr. 476 (1995) "Mindestabstände von Tierhaltungsanlagen – Empfehlungen für neue und bestehende Betriebe" (nachfolgend: FAT-Bericht 1995). Der Mindestabstand wird hierbei auf der Grundlage des Tierbe- stands (Tierart und -zahl in Grossvieheinheiten) und der dadurch zu erwartenden Geruchsbelastung berechnet, wobei verschiedenen Einflussfaktoren (z.B. Haltungssystem, Lüftung, Standort) mittels Korrekturfaktoren Rechnung getragen wird. Die so berechneten Mindestabstände dienen der vorsorglichen Emissionsbegrenzung gegenüber angrenzenden Bauzonen mit Wohnnutzung (vgl. BGE 126 II 43 E. 4a).

Kantonsgericht KG Seite 7 von 11 Am 7. März 2005 publizierte Agroscope zusammen mit dem Bundesamt für Umwelt (damals BUWAL; inzwischen und nachfolgend: BAFU) einen Vernehmlassungsentwurf zur Revision des FAT-Berichts Nr. 476 (nachfolgend: FAT-Entwurf 2005). Dieser geht vom vorerwähnten Berech- nungssystem aus, führte jedoch neue Korrekturfaktoren ein und berücksichtigte neu die Geruchs- ausbreitung am Standort durch Windeinflüsse und Kaltluftabfluss. Aufgrund der starken Opposition im Vernehmlassungsverfahren wurde der FAT-Entwurf 2005 zurückgezogen. Dennoch beeinflusste er in der Folge die kantonale Praxis, namentlich zur Berücksichtigung von Kaltluftabflüssen (vgl. hierzu beispielsweise Urteil BGer 1C_260/2016 vom 6. Juni 2017 E. 3.6). Im Auftrag des Bundesamts für Landwirtschaft (BLW), des BAFU und des Bundesamts für Raument- wicklung (ARE) erarbeitete Agroscope in der Folge neue Grundlagen zum Geruch und dessen Ausbreitung für die Bestimmung von Abständen bei Tierhaltungsanlagen, die 2018 publiziert wurden (STEINER/KECK/FREI, Agroscope Science Nr. 59, März 2018; nachfolgend: Agroscope-Bericht 2018). Darin wird mit Blick auf Themen wie neue Haltungssysteme, grössere Tierbestände sowie Standort- bewertung festgehalten, dass die fachlichen Grundlagen aus dem FAT-Bericht 1995 sowie dem FAT-Entwurf 2005 nicht mehr dem aktuellen Stand entsprechen würden. Im neuen Bericht seien die fachlichen Grundlagen, basierend auf den geruchsrelevanten Flächen zur Ermittlung der Quellstär- ke, dem Abklingen von Geruch mit der Distanz und dem Mindestabstand aktualisiert worden. Der Wechsel von der Bezugsgrösse "Tierzahl" bzw. "Grossvieheinheiten" zur neuen Bezugseinheit "geruchsrelevante Fläche" ermögliche es, wesentliche Neuerungen bei Haltungssystemen zu berücksichtigen und die jeweilige einzelbetriebliche Situation differenzierter aufzunehmen.

E. 4 Vorliegend ist die Stallanlage bereits erstellt und rechtskräftig bewilligt. Streitig ist in erster Linie, nach welchen Regeln die Mindestabstände zu berechnen sind und ob diese eingehalten sind, bzw. ob gegebenenfalls emissionsbegrenzende Massnahmen angeordnet werden müssten. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz hätte im Zuge der Prüfung, ob die Tierhal- tungsanlage übermässige Immissionen verursacht, zur Berechnung der Mindestabstände die neuen Grundlagen gemäss Agroscope-Bericht 2018 anwenden müssen. Bei Anwendung der neuen Berechnungsmethoden nach Agroscope-Bericht 2018 würde der Mindestabstand deutlich unter- schritten. Es seien daher verschärfte Emissionsbegrenzungsmassnahmen zu verfügen, da feststehe oder zu erwarten sei, dass die Einwirkungen für den Beschwerdeführer schädlich oder lästig seien.

E. 4.1 Mindestabstände sind als Massnahmen zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung in Bezug auf Gerüche konzipiert; wenn diese eingehalten sind, sind grundsätzlich keine weiteren vorsorgli- chen Massnahmen zur Geruchsreduzierung zu prüfen (Urteil BGer 1C_260/2016 vom 6. Juni 2017 E. 6.5.2). Dies kann allerdings nur gelten, solange die angewendeten Empfehlungen und Richtlinien die nach den "anerkannten Regeln der Tierhaltung erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen" im Sinne von Ziff. 512 Anhang 2 LRV definieren, d.h. sie im Sinne einer guten landwirtschaft- lichen Praxis dem heutigen Stand der Technik entsprechen (Urteil BGer 1C_260/2016 vom 6. Juni 2017 E. 6.5.3). Die Mindestabstände und die ihnen zugrundeliegenden Berechnungsfaktoren müssen entsprechend periodisch überprüft und soweit nötig an veränderte tatsächliche Verhältnisse und wissenschaftliche Erkenntnisse angepasst werden (BRUNNER, Die Bedeutung des Stands der Technik im Umwelt- und Energienutzungsrecht, in URP 2015 S. 181 ff.; vgl. auch Urteil BGer 1A.62/2001 vom 24. Oktober 2001 E. 3a und b zur Pflicht, die internationale Forschung sowie die technische Entwicklung zu verfolgen und gegebenenfalls eine Anpassung der vorsorglichen Anla- gegrenzwerte der Gesetzgebung über die nichtionisierende Strahlung zu beantragen).

Kantonsgericht KG Seite 8 von 11

E. 4.2 Das Bundesgericht hat sich in seinem Urteil 1C_333/2019 vom 5. November 2021 mit der Frage befasst, welche Empfehlungen für die Berechnung der Mindestabstände zu bewohnten Zonen gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. a LRV und Anhang 2 Ziff. 512 LRV zugrunde zu legen seien. Es erwog, dass es sich bei Anhang 2 Ziff. 512 LRV um einen dynamischen Verweis handle, sodass grundsätz- lich die neuesten technischen Grundlagen von Agroscope zur Anwendung gelangen müssten. Entsprechend sei die Empfehlung des Agroscope-Berichts 2018 zu bevorzugen (vgl. E. 3.2.1 des zitierten Urteils). Diese stellten die neusten technischen Grundlagen dar und stammten von der für die Land- und Ernährungswirtschaft zuständige Forschungsstelle Agroscope, die gesetzlich beauf- tragt sei, Entscheidungsgrundlagen für die Gesetzgebung der Bundesbehörden und für den Vollzug der Landwirtschaftsgesetzgebung zu erarbeiten (Urteil BGer 1C_333/2019 vom 5. November 2021 E.3.2.1; siehe inzwischen zur Anwendung des Agroscope-Berichts 2018 überdies auch Urteil BGer 1C_113/2022 vom 13. April 2023 E. 6.8; Urteil KG FR 602 2022 97 vom 2. Februar 2023 E. 6.1).

E. 4.3 Zwar besitzen die Empfehlungen von Agroscope keinen zwingenden Charakter, vielmehr handelt es sich um von Fachleuten erlassene Richtlinien, welche die Behörden bei der Anwendung des Bundesrechts anleiten (vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. b der Verordnung über die landwirtschaftliche Forschung [VLF; SR 915.7]). Den kantonalen Fachbehörden sowie (je nach Kognition) den Rechts- mittelbehörden steht daher bei der Anwendung der Richtlinie ein Beurteilungsspielraum zu, um den besonderen Umständen des Einzelfalls gerecht zu werden. Indes kann aus dem den Behörden zustehenden Beurteilungsspielraum nicht geschlossen werden, dass diese bei der Wahl der anzu- wendenden Berechnungsgrundlagen frei wäre; vielmehr ist der Beurteilungsspielraum so zu verste- hen, dass allfällige allgemeine und sachgerechte Kritikpunkte, die sich aus den Empfehlungen erge- ben, zu berücksichtigen sind und dass besonderen Umständen, die in den Berechnungsgrundlagen der Empfehlungen nicht berücksichtigt werden, im Rahmen einer Prüfung des Einzelfalls Berück- sichtigung finden müssen (Urteil BGer 1C_333/2019 vom 5. November 2021 E. 3.2.1; Urteil KG FR 602 2022 97 vom 2. Februar 2023 E. 6.1). Die kantonalen Behörden sind daher grundsätzlich berechtigt und verpflichtet, die Richtlinie, die dem heutigen Stand der Technik entspricht, anzuwen- den, müssen aber (zumindest summarisch) unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips deren Richtigkeit überprüfen (Urteil BGer 1C_333/2019 vom 5. November 2021 E. 3.1).

E. 4.4 Sind im Fall einer (neuen oder bestehenden) Anlage die entsprechenden Mindestabstände eingehalten, so sind keine weiteren Massnahmen gemäss dem Vorsorgeprinzip anzuordnen; die technische und betriebliche Möglichkeit und wirtschaftliche Tragbarkeit entsprechender Massnah- men müssen nicht näher geprüft werden. Jedenfalls rechtfertigt es die Geruchsbelastung in einem solchen Fall nicht, auf die erteilte Baubewilligung bzw. die damit bzw. im Nachgang rechtskräftig erteilten Auflagen zurückzukommen und zusätzliche vorsorgliche Massnahmen zur Geruchsminde- rung anzuordnen (vgl. Urteil BGer 1C_260/2016 vom 6. Juni 2017 E. 6.6). Zusätzliche geruchsredu- zierende Massnahmen sind vielmehr nur geboten, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann (insb. Urteil BGer 1C_260/2016 vom 6. Juni 2017 E. 6.5.2). Diese Massnahmen erfol- gen in einem ersten Schritt mittels Massnahmen gemäss dem Vorsorgeprinzip, in einem zweiten Schritt gegebenenfalls mittels verschärfter Emissionsbegrenzungen. Ist bei der Errichtung neuer Tierhaltungsanlagen zu erwarten oder steht aufgrund des Betriebs bestehender Anlagen trotz der Anordnung aller vorsorglichen Massnahmen fest, dass übermässige Geruchseinwirkungen auftre- ten, ist die Vollzugsbehörde verpflichtet, verschärfte Emissionsbegrenzungen anzuordnen, so dass die Geruchseinwirkungen nicht übermässig werden, bzw. übermässige Geruchseinwirkungen besei- tigt werden (Art. 8 und 9 LRV). Für bestehende Anlagen gilt das Mass der Unterschreitung der Mindestabstände als Hinweis für das Vorliegen einer (erheblichen) Störung und damit als allfälliger Auslöser der Sanierungspflicht (siehe Urteil Baudepartement SG vom 17. Dezember 2021, in BUDE

Kantonsgericht KG Seite 9 von 11 2021 Nr. 85 E. 2.3). Die verschärften Emissionsbegrenzungen werden bei bestehenden Anlagen durch eine Sanierungsverfügung angeordnet (Art. 9 LRV; siehe zum Ganzen auch Agroscope- Bericht 2018 S. 9).

E. 5.1 Die Vorinstanz hat vorliegend die Mindestabstände auf der Grundlage des FAT-Entwurfs 2005 berechnet, was zu einem Mindestabstand von 13 m führt, welcher ohne Weiteres eingehalten sei, da sich der für die Geruchsimmissionen ursächliche Miststock in einer Entfernung von 22 m vom Wohnhaus des Beschwerdeführers befinde. Der Beschwerdeführer seinerseits bringt vor, der Mindestabstand müsse nach dem Agroscope-Bericht 2018 berechnet werden. Hierbei würde ein Mindestabstand von etwa 48 m bis 69 m zum Wohnhaus resultieren.

E. 5.2 Wie zuvor erläutert, stellt der FAT-Entwurf 2005 nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung nicht die neueste technische Grundlage in Bezug auf Geruchsimmissionen dar. Es kann mit anderen Worten nicht davon ausgegangen werden, dass die Einhaltung der Mindestabstände nach FAT-Entwurf 2005 ausreicht, um übermässige Immissionen pauschal auszuschliessen. Die Behörde hat bei Unterschreitung des Mindestabstands nach Agroscope-Bericht 2018 im Rahmen des Vorsor- geprinzips nach Art. 11 Abs. 2 USG weitere emissionsbegrenzende Massnahmen zu prüfen, sofern diese technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind bzw. Massnahmen zur Emis- sionsbegrenzung zu verschärfen, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG).

E. 5.3 Den vorliegenden Akten sind keinerlei behördliche Berechnungen in Bezug auf den Mindest- abstand gemäss Agroscope-Bericht 2018 zu entnehmen. Der Beschwerdeführer reicht als Beilage zu seiner Beschwerde drei verschiedene Mindestabstandsberechnungen ein, die auf der Grundlage des Agroscope-Berichts 2018 erarbeitet wurden. Wie er allerdings selbst erklärt, basieren diese Berechnungen lediglich auf Schätzungen, die er mit Hilfe des Geoportals Freiburg (www.map.geo.fr.ch) erarbeitet hat. Da keine Berechnungen gemäss Agroscope-Bericht 2018 vorliegen, wie dies die vorerwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung mittlerweile verlangt, sind die Akten somit nicht vollständig; das Kantonsgericht ist nicht in der Lage, den vorliegenden Fall umfassend und im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu prüfen. Weil zudem Anhaltspunkte bestehen, dass der vorliegende Mindestabstand nicht genügt, um übermässige Immissionen – wie von der Vorinstanz festgehalten – ohne Weiteres auszuschliessen, und weil es nicht am Kantonsgericht als Rechtsmittelinstanz ist, die Instruktion entsprechend zu ergänzen, recht- fertigt es sich, die Sache zur erweiterten Sachverhaltsabklärung in Bezug auf die Mindestabstände nach Agroscope-Bericht 2018 und anschliessendem neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzu- weisen.

E. 6 Im Ergebnis ist die Beschwerde folglich gutzuheissen und die angefochtene Verfügung der Vorin- stanz ist aufzuheben; die Sache ist zur erweiterten Sachverhaltsfeststellung im Sinne der Erwägun- gen und zu anschliessendem neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es erübrigt sich demnach, auf die weiteren Vorbringen sowie den Verfahrensantrag auf Erstellung eines Gutachtens einzugehen.

Kantonsgericht KG Seite 10 von 11

E. 7.1 Die Gerichtskosten sind in Anwendung von Art. 131 und 132 VRG in Verbindung mit Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (Tarif VJ; SGF 150.12) auf CHF 2'500.- festzusetzen und dem Verfahrens- ausgang entsprechend – die Rückweisung ist vorliegend als vollständiges Obsiegen zu werten (vgl. Urteil BGer 1C_697/2013 vom 13. Januar 2014 E. 3.3) – zu drei Vierteln, mithin zu CHF 1'875.-, dem unterliegenden Beschwerdegegner, welcher am Beschwerdeverfahren teilgenommen und die Abweisung der Beschwerde beantragt hat, aufzuerlegen. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von CHF 3'000.- wird ihm zurückerstattet. Dem Staat Freiburg werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 133 VRG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 137 Abs. 1 VRG). Da die Kostenliste des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 5. Juli 2024 nicht gänzlich den gesetzlichen Anforderungen entspricht (eine Auslagenpauschale von 5 % ist im Verwaltungsrecht nicht vorgesehen), wird die Parteientschädigung ex aequo et bono auf CHF 3'719.10 (CHF 3'450.- für Honorar für 13.5 Stunden zu CHF 250.- sowie Auslagen; MwSt. von 7.7 % bzw. 8.1 %: CHF 269.10) festgesetzt (Art. 137 Abs. 3 VRG; Art. 8 ff. des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [Tarif VJ; SGF 150.12]). Die Parteientschädigung wird zu drei Vierteln, ausmachend CHF 2'789.30, dem Beschwerdegegner sowie zu einem Viertel, ausmachend CHF 929.80, dem Staat Freiburg auferlegt. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 11 von 11 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 28. September 2023 wird aufgehoben und die Sache wird zur erweiterten Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen und anschliessendem neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. II. Die Gerichtskosten werden zu drei Vierteln, ausmachend CHF 1'875.-, dem Beschwerdegeg- ner auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 3'000.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. III. Rechtsanwalt Daniel Schneuwly wird eine Parteientschädigung von CHF 3'719.10 (inkl. MwSt. von CHF 269.10) zugesprochen. Dieser Betrag wird zu drei Vierteln, ausmachend CHF 2'789.30 dem Beschwerdegegner und zu einem Viertel, ausmachend CHF 929.80, dem Staat Freiburg auferlegt. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten sowie der Parteient- schädigung ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 16. Juli 2024/dgr/sba Der Präsident Der Gerichtsschreiber-Praktikant

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 602 2023 137 Urteil vom 16. Juli 2024 II. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richter: Dominique Gross Cornelia Thalmann El Bachary Gerichtsschreiber-Praktikant: Steve Bangerter Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Schneuwly, gegen DIREKTION FÜR RAUMENTWICKLUNG, INFRASTRUKTUR, MOBILITÄT UND UMWELT, Vorinstanz und B.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Wasserfallen Gegenstand Umweltschutz Geruchsimmissionen von einer Tierhaltungsanlage Beschwerde vom 31. Oktober 2023 gegen den Entscheid vom 28. Septem- ber 2023

Kantonsgericht KG Seite 2 von 11 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführer) ist Eigentümer der Parzelle Art. ccc des Grundbuchs der Gemeinde Murten. Dieses Grundstück grenzt an die Parzelle Art. ddd und liegt in unmittelbarer Nähe zur Parzelle Art. eee, die beide im Eigentum von B.________ (Beschwerdegegner) stehen und auf der namentlich eine Tierhaltungsanlage errichtet ist. Der Tierbestand der Anlage besteht gemäss den Angaben des Beschwerdegegners aus 30 Kühen sowie ca. 24 Kälbern. Der Beschwerdeführer wandte sich im Mai 2020 an die Gemeinde und beanstandete, dass von der Tierhaltungsanlage störende Geruchsimmissionen ausgehen würden. Die Gemeinde führte hierauf am 12. Mai 2020 eine Ortsbesichtigung durch. Dabei wurde vereinbart, dass die südöstlich aufge- stellten Paloxen (Aufbewahrungsbehälter) auf der Parzelle Art. eee deplatziert würden, um heraus- zufinden, ob die Immissionen allenfalls mit diesen in Verbindung stehen. Nachdem die Paloxen versetzt wurden und dies gemäss dem Beschwerdeführer zu keiner Verbesserung führte, hat die Gemeinde das Amt für Umwelt (AfU) beigezogen. Dieses führte am 30. Juli 2020 ebenfalls eine Ortsbesichtigung durch. Mit Schreiben vom 6. August 2020 wandte sich das AfU an die Parteien sowie die Gemeinde und erklärte, dass die aktuellen gesetzlichen Voraussetzungen sowie die Mindestabstände zur Wohnzo- ne bei der Tierhaltungsanlage eingehalten würden und daher keine übermässigen Geruchsimmis- sionen zu erwarten seien. Anlässlich der Besichtigung sei allerdings festgestellt worden, dass verschiedene Türen, unter anderem diejenige auf der Südseite in Richtung der Strasse, offen stan- den. Um zu verhindern, dass Zugluft Gerüche nach aussen transportiere, seien die Türen jederzeit geschlossen zu halten. Zudem sei sicherzustellen, dass Harn zügig abgeführt werde sowie die Lauf- flächen, insbesondere der befestigte Auslauf, sauber gehalten würden. In diesem Sinne sei während der Aktivitätszeit der Tiere im 2-Stunden-Intervall zu entmisten. B. Mit Telefonat vom 24. September 2020 sowie per E-Mail vom 5. Oktober 2020 machte der Beschwerdeführer beim AfU geltend, dass die Geruchsimmissionen weiterhin bestünden. Zwar seien nun die Türen auf der Vorderseite immer geschlossen; trotzdem würden weiterhin Gerüche (auch in seinem Haus) wahrgenommen. Er gehe davon aus, dass der Aussenauslauf der Grund für die Immissionen sein könnte und ersuchte das AfU, die notwendigen Abklärungen sowie entspre- chende Massnahmen zu veranlassen. Am 7. Oktober 2020 wandte sich das AfU an den Beschwerdeführer. Es erklärte, dass der Betrieb des Beschwerdegegners am 1. Juni 2019 sowie am 31. August 2020 vom Amt für Lebensmittelsi- cherheit und Veterinärwesen kontrolliert worden sei. Die Freilaufställe seien am 31. August 2020 vom Amt für Landwirtschaft gemeinsam mit der Freiburgischen Vereinigung der umwelt- und tierge- recht produzierenden Landwirte überprüft worden. Diese Kontrollen hätten zu keinen Beanstandun- gen geführt. Es führte nochmals aus, dass die Mindestdistanzen für eine Anlage der bäuerlichen oder Intensivtierhaltung eingehalten würden und dass – unter Vorbehalt kleinräumiger Phänomene

– der Wind nicht direkt vom besagten Hof in Richtung Parzelle des Beschwerdeführers wehe. In der aktuellen Konfiguration und unter der Voraussetzung, dass die Anlage unter den angetroffenen Bedingungen betrieben werde, sei diese (aus Sicht der Luftreinhaltung) nicht zu beanstanden und ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen würden daher nicht verfügt. C. Per E-Mail vom 13. Oktober 2020 erklärte der Beschwerdeführer dem AfU, dass die Geruchs- belastung je nach Windrichtung variiere. Die (im Schreiben vom 7. Oktober 2020 erwähnten) "klein-

Kantonsgericht KG Seite 3 von 11 räumigen Phänomene" würden in Bezug auf die Windrichtung Thermik sowie eine Ablenkung der Hauptwindrichtung verursachen. Mit Schreiben vom 26. November 2020 verlangte der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerde- führer eine Kopie der Mindestabstandsberechnungen von dem mit Baueingabe von 2014 errichteten Laufstall (Baugesuchsdossier Nr. fff, Remise als Lagerraum und überdachter Unterstand für Geräte/Jungvieh-Freilaufstall). Das AfU übermittelte ihm am 2. Dezember 2020 die geforderte Mindestabstandsberechnung auf elektronischem Wege. D. Der Beschwerdeführer erklärte dem AfU per E-Mail vom 31. März 2021, dass die Geruchsbe- lästigung andaure und dass immer wieder Reizungen der Atemwege und der Augen festgestellt würden. Zudem würden in letzter Zeit die Türen und Tore immer wieder offen stehen bzw. einen Spalt offen gelassen. Ebenfalls würden die Laufflächen bis zum heutigen Tag nicht alle zwei Stunden entmistet. Hierauf teilte das AfU dem Beschwerdeführer per E-Mail vom 1. April 2021 mit, dass das entsprechende Dossier ihrerseits abgeschlossen sei und keine weiteren Schritte unternommen würden. Per E-Mail vom 4. Mai 2021 antwortete der Beschwerdeführer, dass die Behörden verpflich- tet seien, den Geruchsimmissionen nachzugehen. Wie er bereits mitgeteilt habe, seien die Türe und das Tor teilweise wieder den ganzen Tag lang geöffnet; das AfU habe die Durchsetzung ihrer Anord- nungen vom 6. August 2020 zu gewährleisten. E. In der Folge übermittelte das AfU mit Schreiben vom 7. Juni 2021 die Akten an die Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt (Vorinstanz) und ersuchte um einen Entscheid über das Gesuch betreffend die Verfügung emissionsbegrenzender Massnahmen. Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 1. Dezember 2021 eine Stellungnahme sowie ein Gutachten der G.________ GmbH ein (Kurzeinschätzung vom 30. November 2021 der Geruchssituation in Bezug auf das Wohnhaus Altavilla hhh, Murten). Die dabei an verschiedenen Orten auf der Parzelle des Beschwerdeführers durchgeführten Messungen zeigten teilweise erhöhte Ammoniakkonzentrationen in der Luft auf. Zudem könnten laut Gutachten am strittigen Standort Winde auftreten, die wegen Verwirbelungen sowie Umlenkungen quer bzw. entgegen der vorherrschenden Hauptwindrichtung wehen und zu Geruchsimmissionen führen könnten. Angesichts der kleinräumigen Situation lasse sich dies allerdings wohl nur durch lokale Messungen sowie spezifische Untersuchungen abschliessend beurteilen. Der Beschwerdegegner nahm hierzu am 12. Februar 2022 Stellung. Er machte namentlich geltend, dass nach einem Brand 1982 ein Mutterkuhlaufstall (Altavilla iii) gebaut worden sei. Im Jahr 1997 seien an dem besagten Gebäude ein Auslauf für das Tierwohl der Kühe und im Jahre 2015 ein zusätzlicher Stall (Altavilla jjj) gebaut worden. Schliesslich sei das Gebäude iii im Jahr 2017 an das Tierschutzgesetz angepasst worden, indem 18 Plätze aufgehoben wurden. Während der Sommermonate werde Dürrfutter und Mais-Silo-Futter als Futter verwendet, damit es weniger rieche. Zusätzlich verwende er in der Gülle ein Bakteriengemisch, damit keine übermässigen Geruchsemissionen entstünden. Das AfU legte am 16. Februar 2022 dar, dass die Beurteilung der eventuell auftretenden kleinräu- migen Windphänomene angesichts des erheblichen Aufwands unverhältnismässig sei. Ebenfalls seien die vor Ort durchgeführten Ammoniakmessungen der G.________ GmbH weder aussagekräftig noch zielführend und würden lediglich die schweizweite Immissionssituation in Bezug auf Ammoniakbelastungen bestätigen. Vor diesem Hintergrund sei es kaum möglich, mit derartigen Messungen sicher und zweifelsfrei zu belegen, ob eine einzelne Anlage übermässige Immissionen verursache. Zudem seien keine weiteren einschlägigen Beschwerden bezüglich dieser

Kantonsgericht KG Seite 4 von 11 Tierhaltungsanlage eingegangen. Der Betrieb sei gut unterhalten und werde korrekt geführt, was Kontrollen am 31. August 2020 und die Basisinspektion vom 27. Oktober 2021 seitens der zuständigen Ämter belegen würden. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer am 17. Februar 2022 die Stellungnahmen des Beschwer- degegners vom 12. Februar 2022 sowie des AfU vom 16. Februar 2022 zugestellt. Der Beschwerde- führer erklärte hierauf am 23. März, dass er an seinen Rechtsbegehren vollumfänglich festhalte. Mit Schreiben vom 30. Mai 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie des Arztberichtes von Dr. med. K.________, Facharzt FMH für Pneumologie und innere Medizin, Lungenpraxis in L.________, vom 18. Mai 2022 ein. Dieser erklärte im Bericht, dass der Beschwerdeführer an einer unkontrollierten eosinophilen Atemwegsentzündung leide und aufgrund der vorhandenen Dokumentation eine Wohnortassoziation der Asthma-Symptomatik vorzuliegen scheine. Am 13. Oktober 2022 führte die Vorinstanz gemeinsam mit den Parteien, dem Bauinspektor der Gemeinde Murten sowie dem AfU eine Ortsbesichtigung durch. Die Vorinstanz stellte den Parteien und den Behörden am 23. Januar 2023 die Notiz zur Ortsbesichtigung zu. F. Der Beschwerdeführer erhob am 1. Juni 2023 eine Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzö- gerungsbeschwerde gegen die Vorinstanz an das Kantonsgericht (602 2023 64). Diese wurde in der Folge durch die Instruktionsrichterin zuständigkeitshalber an den Staatsrat übermittelt. G. Mit Entscheid vom 28. September 2023 wies die Vorinstanz das Gesuch um Feststellung über- mässiger Geruchsimmissionen sowie um Verfügung ergänzender bzw. verschärfter Emissionsbe- grenzungen des Beschwerdeführers ab. Sie forderte den Beschwerdegegner auf, im Sinne vorsorg- licher Emissionsbegrenzungsmassnahmen folgende Massnahmen möglichst zeitnah umzusetzen: Sauberhaltung der Fütterungsbereiche und des Laufhofs (Auslauf), Schliessung der Tür zum Futter- haus so weit wie möglich, Umrühren der Güllegrube vor dem Hof nur beim Ausbringen der Gülle, Entfernung und Austragung des Mists aus dem Misthaufen so häufig wie möglich, Anbringung eines Windschutznetzes am Tor auf der Juraseite und auf der Voralpenseite über der Betonmauer bzw. Erhöhung von etwa 3 bis 4 m. H. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2023 Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Er beantragt namentlich, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass durch die Tierhaltungsanlage übermässige Geruchsimmissionen verur- sacht werden. Zudem sei die Vorinstanz anzuweisen, für die Tierhaltungsanlage so weit ergänzende und/oder verschärfte Emissionsbegrenzungen zu verfügen, dass keine übermässigen Geruchsim- missionen verursacht werden. Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zu neuer Abklärung und Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Sicht beantragt er zudem, dass beim Agroscope, Forschungsbereich Nachhaltigkeitsbewertung und Agrarmanagement, ein Gutachten für die Berech- nung der von der strittigen Tierhaltungsanlage einzuhaltenden Mindestabstände nach der Berech- nungsmethode Agroscope 2018 einzuholen sei, und dieses sei zu ermächtigen, ein meteorologi- sches Gutachten zu den vor Ort vorherrschenden Windverhältnissen in Auftrag zu geben, sofern dies für die Berechnung der Mindestabstände in vorliegendem Fall erforderlich sei. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass die strittige Tierhaltungsanlage – entgegen den Feststellungen der Vorinstanz – den vorgeschriebenen Mindestabstand zu seinem Haus nicht einhalte, was zu übermässigen Immissionen führe. Weiter bestehe in Altavilla die Möglichkeit lokaler Kaltluftströme, die ebenfalls zu berücksichtigen seien. Zudem sei die G.________ GmbH in ihrem

Kantonsgericht KG Seite 5 von 11 Gutachten zum Schluss gekommen, dass Hinweise auf eine höhere bzw. übermässige Geruchbelastung bestünden. Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens habe er vorgetragen, dass der kritische Schwellenwert ("Critical Level" sowie "Critical Loads") für Ammoniak in Altavilla im Jahresmittel überschritten zu sein scheine, was im angefochtenen Entscheid ausser Acht gelassen wurde bzw. von der Vorinstanz nur damit kommentiert wurde, dass eine erhöhte Ammoniakkonzentration bereits schweizweit vorläge und mit den privaten Messungen kein Nachweis möglich sei, dass die Immissionen von einer bestimmten Anlage stammten. Des Weiteren habe er einen Arztbericht eingereicht, wonach eine wohnortassoziierte Asthma-Symptomatik vorzuliegen scheine. All diese Umstände würden aufzeigen, dass tatsächlich übermässige Immissionen vorlägen und die Vorinstanz verpflichtet gewesen wäre, erweiterte Abklärungen vorzunehmen, was indes nicht geschehen sei. Entsprechend habe die Vorinstanz ihre Kontrollpflicht verletzt. Zudem sei die Vorinstanz verpflichtet, die Mindestabstände nach den aktuellen Empfehlungen von Agroscope anhand der geruchsrelevanten Flächen zu berechnen, oder zumindest darzulegen, warum diese im konkreten Einzelfall keine Anwendung fänden. Schliesslich entbinde die pauschale Aussage, wonach Ammoniakkonzentrationen schweizweit erhöht seien, die zuständige Behörde nicht davon, die ihr obliegende Pflicht zur Einhaltung der massgebenden Schwellwerte zu gewährleisten und hierfür notwendige Massnahmen zu verfügen. I. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2023 beantragen die Vorinstanz sowie die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdegegner beantragt am 13. Februar 2024 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann. Am 28. Februar 2024 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. J. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Bei der Tierhaltungsanlage handelt es sich um eine bestehende stationäre Anlage nach Art. 2 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1). Bestehende Anlagen, die den Anforderungen vorsorglicher Emissionsbegrenzung nicht genügen, müssen saniert werden (Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz [USG; SR 814.01]; Art. 7 ff. LRV). Diesbezüglich kann jeder, der ein schutzwürdiges Interesse und einen prakti- schen Nutzen aus einer Massnahme zieht, den Erlass einer entsprechenden Verfügung verlangen (vgl. hierzu BGE 126 II 300 E. 2c; 130 II 521 E. 2.5; Urteil BGer 1C_165/2009 vom 3. November 2009, in URP 2009 S. 927). Gemäss Art. 3 des kantonalen Ausführungsbeschlusses vom 23. Juni 1992 zur Bundesgesetzgebung über die Luftreinhaltung (SGF 813.11) ist die Vorinstanz für die Emissionsbegrenzung bei bestehenden stationären Anlagen nach Art. 7 bis 11 LRV zuständig. Der Beschwerdeführer war als direkter Nachbar der Tierhaltungsanlage aufgrund der vorgebrachten übermässigen Geruchsemissionen legitimiert, eine Verfügung der zuständigen Behörde zu verlan- gen. Zur Beschwerde gegen einen ergangenen Entscheid ist berechtigt, wer durch den angefochte- nen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung

Kantonsgericht KG Seite 6 von 11 hat (Art. 76 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Ergrei- fung des Rechtsmittels legitimiert, und das Kantonsgericht ist für die Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 1 Bst. a VRG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des kantonalen Ausführungsbeschlusses zur Bundesgesetzgebung über die Luftreinhaltung). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG) und der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Über- schreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 3. 3.1. Das USG soll gemäss dessen Art. 1 Abs. 1 unter anderem Menschen gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen. Zu diesen Einwirkungen gehören Luftverunreinigungen. Dabei handelt es sich um Veränderungen des natürlichen Zustands der Luft, namentlich durch Geruch (Art. 7 Abs. 3 USG). Wie andere Einwirkungen werden Luftverunreinigungen durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen; Art. 11 Abs. 1 USG). Nach Art. 11 Abs. 2 USG sind in einer ersten Stufe Emissionen im Rahmen der Vorsorge unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (vgl. auch Art. 4 Abs. 1 LRV). Wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden, sind die Emissionsbegrenzungen gemäss Art. 11 Abs. 3 USG in einer zweiten Stufe zu verschärfen. Als übermässig gelten Immissionen, die einen oder mehrere Immissionsgrenzwerte nach Anhang 7 LRV überschreiten (Art. 2 Abs. 5 LRV). Für Geruchsimmissionen aus Tierhaltungsanlagen sind im Anhang 7 LRV keine Immissionsgrenz- werte festgelegt; es gelten diesbezüglich die speziellen Anforderungen nach Anhang 2 Ziff. 512 LRV (siehe Art. 3 Abs. 2 Bst. a LRV). Bei derartigen Anlagen müssen demnach die nach den anerkannten Regeln der Tierhaltung erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen eingehalten werden. Solche anerkannten Regeln in Bezug auf die Mindestabstände finden sich in den Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik (FAT, neu bezeichnet als Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz-Tänikon [nachfolgend: FAT bzw. Agroscope]). 3.2. Ab 1995 stützten sich Rechtsprechung und Vollzugsbehörden für die Berechnung von Mindestabständen bei Tierhaltungsanlagen unter anderem auf den FAT-Bericht Nr. 476 (1995) "Mindestabstände von Tierhaltungsanlagen – Empfehlungen für neue und bestehende Betriebe" (nachfolgend: FAT-Bericht 1995). Der Mindestabstand wird hierbei auf der Grundlage des Tierbe- stands (Tierart und -zahl in Grossvieheinheiten) und der dadurch zu erwartenden Geruchsbelastung berechnet, wobei verschiedenen Einflussfaktoren (z.B. Haltungssystem, Lüftung, Standort) mittels Korrekturfaktoren Rechnung getragen wird. Die so berechneten Mindestabstände dienen der vorsorglichen Emissionsbegrenzung gegenüber angrenzenden Bauzonen mit Wohnnutzung (vgl. BGE 126 II 43 E. 4a).

Kantonsgericht KG Seite 7 von 11 Am 7. März 2005 publizierte Agroscope zusammen mit dem Bundesamt für Umwelt (damals BUWAL; inzwischen und nachfolgend: BAFU) einen Vernehmlassungsentwurf zur Revision des FAT-Berichts Nr. 476 (nachfolgend: FAT-Entwurf 2005). Dieser geht vom vorerwähnten Berech- nungssystem aus, führte jedoch neue Korrekturfaktoren ein und berücksichtigte neu die Geruchs- ausbreitung am Standort durch Windeinflüsse und Kaltluftabfluss. Aufgrund der starken Opposition im Vernehmlassungsverfahren wurde der FAT-Entwurf 2005 zurückgezogen. Dennoch beeinflusste er in der Folge die kantonale Praxis, namentlich zur Berücksichtigung von Kaltluftabflüssen (vgl. hierzu beispielsweise Urteil BGer 1C_260/2016 vom 6. Juni 2017 E. 3.6). Im Auftrag des Bundesamts für Landwirtschaft (BLW), des BAFU und des Bundesamts für Raument- wicklung (ARE) erarbeitete Agroscope in der Folge neue Grundlagen zum Geruch und dessen Ausbreitung für die Bestimmung von Abständen bei Tierhaltungsanlagen, die 2018 publiziert wurden (STEINER/KECK/FREI, Agroscope Science Nr. 59, März 2018; nachfolgend: Agroscope-Bericht 2018). Darin wird mit Blick auf Themen wie neue Haltungssysteme, grössere Tierbestände sowie Standort- bewertung festgehalten, dass die fachlichen Grundlagen aus dem FAT-Bericht 1995 sowie dem FAT-Entwurf 2005 nicht mehr dem aktuellen Stand entsprechen würden. Im neuen Bericht seien die fachlichen Grundlagen, basierend auf den geruchsrelevanten Flächen zur Ermittlung der Quellstär- ke, dem Abklingen von Geruch mit der Distanz und dem Mindestabstand aktualisiert worden. Der Wechsel von der Bezugsgrösse "Tierzahl" bzw. "Grossvieheinheiten" zur neuen Bezugseinheit "geruchsrelevante Fläche" ermögliche es, wesentliche Neuerungen bei Haltungssystemen zu berücksichtigen und die jeweilige einzelbetriebliche Situation differenzierter aufzunehmen. 4. Vorliegend ist die Stallanlage bereits erstellt und rechtskräftig bewilligt. Streitig ist in erster Linie, nach welchen Regeln die Mindestabstände zu berechnen sind und ob diese eingehalten sind, bzw. ob gegebenenfalls emissionsbegrenzende Massnahmen angeordnet werden müssten. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz hätte im Zuge der Prüfung, ob die Tierhal- tungsanlage übermässige Immissionen verursacht, zur Berechnung der Mindestabstände die neuen Grundlagen gemäss Agroscope-Bericht 2018 anwenden müssen. Bei Anwendung der neuen Berechnungsmethoden nach Agroscope-Bericht 2018 würde der Mindestabstand deutlich unter- schritten. Es seien daher verschärfte Emissionsbegrenzungsmassnahmen zu verfügen, da feststehe oder zu erwarten sei, dass die Einwirkungen für den Beschwerdeführer schädlich oder lästig seien. 4.1. Mindestabstände sind als Massnahmen zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung in Bezug auf Gerüche konzipiert; wenn diese eingehalten sind, sind grundsätzlich keine weiteren vorsorgli- chen Massnahmen zur Geruchsreduzierung zu prüfen (Urteil BGer 1C_260/2016 vom 6. Juni 2017 E. 6.5.2). Dies kann allerdings nur gelten, solange die angewendeten Empfehlungen und Richtlinien die nach den "anerkannten Regeln der Tierhaltung erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen" im Sinne von Ziff. 512 Anhang 2 LRV definieren, d.h. sie im Sinne einer guten landwirtschaft- lichen Praxis dem heutigen Stand der Technik entsprechen (Urteil BGer 1C_260/2016 vom 6. Juni 2017 E. 6.5.3). Die Mindestabstände und die ihnen zugrundeliegenden Berechnungsfaktoren müssen entsprechend periodisch überprüft und soweit nötig an veränderte tatsächliche Verhältnisse und wissenschaftliche Erkenntnisse angepasst werden (BRUNNER, Die Bedeutung des Stands der Technik im Umwelt- und Energienutzungsrecht, in URP 2015 S. 181 ff.; vgl. auch Urteil BGer 1A.62/2001 vom 24. Oktober 2001 E. 3a und b zur Pflicht, die internationale Forschung sowie die technische Entwicklung zu verfolgen und gegebenenfalls eine Anpassung der vorsorglichen Anla- gegrenzwerte der Gesetzgebung über die nichtionisierende Strahlung zu beantragen).

Kantonsgericht KG Seite 8 von 11 4.2. Das Bundesgericht hat sich in seinem Urteil 1C_333/2019 vom 5. November 2021 mit der Frage befasst, welche Empfehlungen für die Berechnung der Mindestabstände zu bewohnten Zonen gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. a LRV und Anhang 2 Ziff. 512 LRV zugrunde zu legen seien. Es erwog, dass es sich bei Anhang 2 Ziff. 512 LRV um einen dynamischen Verweis handle, sodass grundsätz- lich die neuesten technischen Grundlagen von Agroscope zur Anwendung gelangen müssten. Entsprechend sei die Empfehlung des Agroscope-Berichts 2018 zu bevorzugen (vgl. E. 3.2.1 des zitierten Urteils). Diese stellten die neusten technischen Grundlagen dar und stammten von der für die Land- und Ernährungswirtschaft zuständige Forschungsstelle Agroscope, die gesetzlich beauf- tragt sei, Entscheidungsgrundlagen für die Gesetzgebung der Bundesbehörden und für den Vollzug der Landwirtschaftsgesetzgebung zu erarbeiten (Urteil BGer 1C_333/2019 vom 5. November 2021 E.3.2.1; siehe inzwischen zur Anwendung des Agroscope-Berichts 2018 überdies auch Urteil BGer 1C_113/2022 vom 13. April 2023 E. 6.8; Urteil KG FR 602 2022 97 vom 2. Februar 2023 E. 6.1). 4.3. Zwar besitzen die Empfehlungen von Agroscope keinen zwingenden Charakter, vielmehr handelt es sich um von Fachleuten erlassene Richtlinien, welche die Behörden bei der Anwendung des Bundesrechts anleiten (vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. b der Verordnung über die landwirtschaftliche Forschung [VLF; SR 915.7]). Den kantonalen Fachbehörden sowie (je nach Kognition) den Rechts- mittelbehörden steht daher bei der Anwendung der Richtlinie ein Beurteilungsspielraum zu, um den besonderen Umständen des Einzelfalls gerecht zu werden. Indes kann aus dem den Behörden zustehenden Beurteilungsspielraum nicht geschlossen werden, dass diese bei der Wahl der anzu- wendenden Berechnungsgrundlagen frei wäre; vielmehr ist der Beurteilungsspielraum so zu verste- hen, dass allfällige allgemeine und sachgerechte Kritikpunkte, die sich aus den Empfehlungen erge- ben, zu berücksichtigen sind und dass besonderen Umständen, die in den Berechnungsgrundlagen der Empfehlungen nicht berücksichtigt werden, im Rahmen einer Prüfung des Einzelfalls Berück- sichtigung finden müssen (Urteil BGer 1C_333/2019 vom 5. November 2021 E. 3.2.1; Urteil KG FR 602 2022 97 vom 2. Februar 2023 E. 6.1). Die kantonalen Behörden sind daher grundsätzlich berechtigt und verpflichtet, die Richtlinie, die dem heutigen Stand der Technik entspricht, anzuwen- den, müssen aber (zumindest summarisch) unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips deren Richtigkeit überprüfen (Urteil BGer 1C_333/2019 vom 5. November 2021 E. 3.1). 4.4. Sind im Fall einer (neuen oder bestehenden) Anlage die entsprechenden Mindestabstände eingehalten, so sind keine weiteren Massnahmen gemäss dem Vorsorgeprinzip anzuordnen; die technische und betriebliche Möglichkeit und wirtschaftliche Tragbarkeit entsprechender Massnah- men müssen nicht näher geprüft werden. Jedenfalls rechtfertigt es die Geruchsbelastung in einem solchen Fall nicht, auf die erteilte Baubewilligung bzw. die damit bzw. im Nachgang rechtskräftig erteilten Auflagen zurückzukommen und zusätzliche vorsorgliche Massnahmen zur Geruchsminde- rung anzuordnen (vgl. Urteil BGer 1C_260/2016 vom 6. Juni 2017 E. 6.6). Zusätzliche geruchsredu- zierende Massnahmen sind vielmehr nur geboten, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann (insb. Urteil BGer 1C_260/2016 vom 6. Juni 2017 E. 6.5.2). Diese Massnahmen erfol- gen in einem ersten Schritt mittels Massnahmen gemäss dem Vorsorgeprinzip, in einem zweiten Schritt gegebenenfalls mittels verschärfter Emissionsbegrenzungen. Ist bei der Errichtung neuer Tierhaltungsanlagen zu erwarten oder steht aufgrund des Betriebs bestehender Anlagen trotz der Anordnung aller vorsorglichen Massnahmen fest, dass übermässige Geruchseinwirkungen auftre- ten, ist die Vollzugsbehörde verpflichtet, verschärfte Emissionsbegrenzungen anzuordnen, so dass die Geruchseinwirkungen nicht übermässig werden, bzw. übermässige Geruchseinwirkungen besei- tigt werden (Art. 8 und 9 LRV). Für bestehende Anlagen gilt das Mass der Unterschreitung der Mindestabstände als Hinweis für das Vorliegen einer (erheblichen) Störung und damit als allfälliger Auslöser der Sanierungspflicht (siehe Urteil Baudepartement SG vom 17. Dezember 2021, in BUDE

Kantonsgericht KG Seite 9 von 11 2021 Nr. 85 E. 2.3). Die verschärften Emissionsbegrenzungen werden bei bestehenden Anlagen durch eine Sanierungsverfügung angeordnet (Art. 9 LRV; siehe zum Ganzen auch Agroscope- Bericht 2018 S. 9). 5. 5.1. Die Vorinstanz hat vorliegend die Mindestabstände auf der Grundlage des FAT-Entwurfs 2005 berechnet, was zu einem Mindestabstand von 13 m führt, welcher ohne Weiteres eingehalten sei, da sich der für die Geruchsimmissionen ursächliche Miststock in einer Entfernung von 22 m vom Wohnhaus des Beschwerdeführers befinde. Der Beschwerdeführer seinerseits bringt vor, der Mindestabstand müsse nach dem Agroscope-Bericht 2018 berechnet werden. Hierbei würde ein Mindestabstand von etwa 48 m bis 69 m zum Wohnhaus resultieren. 5.2. Wie zuvor erläutert, stellt der FAT-Entwurf 2005 nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung nicht die neueste technische Grundlage in Bezug auf Geruchsimmissionen dar. Es kann mit anderen Worten nicht davon ausgegangen werden, dass die Einhaltung der Mindestabstände nach FAT-Entwurf 2005 ausreicht, um übermässige Immissionen pauschal auszuschliessen. Die Behörde hat bei Unterschreitung des Mindestabstands nach Agroscope-Bericht 2018 im Rahmen des Vorsor- geprinzips nach Art. 11 Abs. 2 USG weitere emissionsbegrenzende Massnahmen zu prüfen, sofern diese technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind bzw. Massnahmen zur Emis- sionsbegrenzung zu verschärfen, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG). 5.3. Den vorliegenden Akten sind keinerlei behördliche Berechnungen in Bezug auf den Mindest- abstand gemäss Agroscope-Bericht 2018 zu entnehmen. Der Beschwerdeführer reicht als Beilage zu seiner Beschwerde drei verschiedene Mindestabstandsberechnungen ein, die auf der Grundlage des Agroscope-Berichts 2018 erarbeitet wurden. Wie er allerdings selbst erklärt, basieren diese Berechnungen lediglich auf Schätzungen, die er mit Hilfe des Geoportals Freiburg (www.map.geo.fr.ch) erarbeitet hat. Da keine Berechnungen gemäss Agroscope-Bericht 2018 vorliegen, wie dies die vorerwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung mittlerweile verlangt, sind die Akten somit nicht vollständig; das Kantonsgericht ist nicht in der Lage, den vorliegenden Fall umfassend und im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu prüfen. Weil zudem Anhaltspunkte bestehen, dass der vorliegende Mindestabstand nicht genügt, um übermässige Immissionen – wie von der Vorinstanz festgehalten – ohne Weiteres auszuschliessen, und weil es nicht am Kantonsgericht als Rechtsmittelinstanz ist, die Instruktion entsprechend zu ergänzen, recht- fertigt es sich, die Sache zur erweiterten Sachverhaltsabklärung in Bezug auf die Mindestabstände nach Agroscope-Bericht 2018 und anschliessendem neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzu- weisen. 6. Im Ergebnis ist die Beschwerde folglich gutzuheissen und die angefochtene Verfügung der Vorin- stanz ist aufzuheben; die Sache ist zur erweiterten Sachverhaltsfeststellung im Sinne der Erwägun- gen und zu anschliessendem neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es erübrigt sich demnach, auf die weiteren Vorbringen sowie den Verfahrensantrag auf Erstellung eines Gutachtens einzugehen.

Kantonsgericht KG Seite 10 von 11 7. 7.1. Die Gerichtskosten sind in Anwendung von Art. 131 und 132 VRG in Verbindung mit Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (Tarif VJ; SGF 150.12) auf CHF 2'500.- festzusetzen und dem Verfahrens- ausgang entsprechend – die Rückweisung ist vorliegend als vollständiges Obsiegen zu werten (vgl. Urteil BGer 1C_697/2013 vom 13. Januar 2014 E. 3.3) – zu drei Vierteln, mithin zu CHF 1'875.-, dem unterliegenden Beschwerdegegner, welcher am Beschwerdeverfahren teilgenommen und die Abweisung der Beschwerde beantragt hat, aufzuerlegen. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von CHF 3'000.- wird ihm zurückerstattet. Dem Staat Freiburg werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 133 VRG). 7.2. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 137 Abs. 1 VRG). Da die Kostenliste des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 5. Juli 2024 nicht gänzlich den gesetzlichen Anforderungen entspricht (eine Auslagenpauschale von 5 % ist im Verwaltungsrecht nicht vorgesehen), wird die Parteientschädigung ex aequo et bono auf CHF 3'719.10 (CHF 3'450.- für Honorar für 13.5 Stunden zu CHF 250.- sowie Auslagen; MwSt. von 7.7 % bzw. 8.1 %: CHF 269.10) festgesetzt (Art. 137 Abs. 3 VRG; Art. 8 ff. des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [Tarif VJ; SGF 150.12]). Die Parteientschädigung wird zu drei Vierteln, ausmachend CHF 2'789.30, dem Beschwerdegegner sowie zu einem Viertel, ausmachend CHF 929.80, dem Staat Freiburg auferlegt. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 11 von 11 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 28. September 2023 wird aufgehoben und die Sache wird zur erweiterten Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen und anschliessendem neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. II. Die Gerichtskosten werden zu drei Vierteln, ausmachend CHF 1'875.-, dem Beschwerdegeg- ner auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 3'000.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. III. Rechtsanwalt Daniel Schneuwly wird eine Parteientschädigung von CHF 3'719.10 (inkl. MwSt. von CHF 269.10) zugesprochen. Dieser Betrag wird zu drei Vierteln, ausmachend CHF 2'789.30 dem Beschwerdegegner und zu einem Viertel, ausmachend CHF 929.80, dem Staat Freiburg auferlegt. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten sowie der Parteient- schädigung ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 16. Juli 2024/dgr/sba Der Präsident Der Gerichtsschreiber-Praktikant