Urteil des II. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Raumplanung und Bauwesen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC
Kantonsgericht KG
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Pouvoir Judiciaire PJ
Gerichtsbehörden GB
602 2021 4
Urteil vom 31. März 2021
II. Verwaltungsgerichtshof
Besetzung
Präsident:
Christian Pfammatter
Richter:
Johannes Frölicher
Dominique Gross
Gerichtsschreiberin-Praktikantin:
Sabine Cotting
Parteien
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Andreas
Hubacher
gegen
OBERAMT DES SENSEBEZIRKS, Vorinstanz,
B.________ AG, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Raumplanung und Bauwesen
Eröffnung eines baupolizeilichen Verfahrens
Beschwerde vom 5. Januar 2021 gegen die Verfügung vom 27. November
2020
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in Anbetracht dessen,
dass im Amtsblatt Nr. ccc das Baugesuch der B.________ AG (Beschwerdegegnerin) für die
"Neukonzeption des bestehenden Sandstrahlplatzes, mobiler gedeckter Platz zum Sandstrahlen
von Betonelementen" auf dem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück Art. ddd des Grundbuchs
der Gemeinde E.________ veröffentlicht wurde;
dass A.________ (Beschwerdeführer), Eigentümer der benachbarten Parzelle Art. fff des Grund-
buchs der Gemeinde E.________, am 11. April 2019 Einsprache gegen dieses Baugesuch erho-
ben hat und auch weitere Personen dagegen einsprachen;
dass im Rahmen dieser Einspracheverfahren alle Einsprecher auf den mobilen Betonbrecher
hinwiesen, der auf der Parzelle Art. ddd von der Beschwerdegegnerin betrieben werde. Zudem hat
der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Juni bzw. vom 10. September 2020 hinsichtlich dieses
Betonbrechers auch Anzeige beim Oberamt des Sensebezirks (Vorinstanz) erstattet und die Eröff-
nung eines baupolizeilichen Verfahrens gefordert;
dass die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 27. November 2020 die Einsprachen abwies
und gleichentags mit separater Verfügung die Bewilligung für die Neukonzeption des Sandstrahl-
platzes erteilte. Im Einspracheentscheid wurde namentlich festgehalten, dass der mobile Betonbre-
cher nicht Teil dieses Baubewilligungsverfahrens bilde, sondern ausschliesslich die Umgestaltung
des Sandstrahlplatzes;
dass die Vorinstanz in einer weiteren separaten Verfügung vom selben Tag an den Beschwerde-
führer im Wesentlichen feststellte, dass der angezeigte mobile Betonbrecher ein Teil des Betriebes
der Beschwerdegegnerin sei, den sie seit 1956 betreibe. Es handle sich dabei nicht um widerrecht-
liche Arbeiten und sie werde daher kein baupolizeiliches Verfahren eröffnen;
dass der Beschwerdeführer am 5. Januar 2021 gegen diese Verfügung Beschwerde an das
Kantonsgericht erhob. Er beantragt, dass die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Sache
zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Diese sei anzuweisen, ein baupoli-
zeiliches Verfahren zu eröffnen bzw. ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen;
dass die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 26. Februar 2021 die Abweisung der Beschwerde
beantragt;
dass auch die Beschwerdegegnerin mit ihrer Stellungnahme vom 1. März 2021 beantragt, dass die
Beschwerde abzuweisen sei;
dass sich der Beschwerdeführer am 15. März 2021 unaufgefordert erneut vernehmen liess;
erwägend,
dass das Kantonsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (Art. 141
Abs. 1 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes vom 2. Dezember 2008 [RPBG; SGF
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710.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die
Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]);
dass dem Anzeiger nach Art. 112 Abs. 2 VRG vorbehältlich der Spezialgesetzgebung (Abs. 3)
keine Parteistellung zukommt und die einschlägigen Gesetzestexte zum Raumplanungs- und
Baurecht bzw. insbesondere Art. 167 RPBG keine Spezialvorschrift beinhalten. Indes sind die
allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts, wonach einer Person Parteistellung zukommt,
wenn sie über ein schutzwürdiges Interesse verfügt, anwendbar (Urteil KG FR 602 2015 121 vom
9. März 2016; 602 2020 1 vom 3. Dezember 2020 E. 3.1, je mit Hinweisen). In casu ist der
Beschwerdeführer Grundstückanstösser. Aufgrund der von ihm in der Beschwerde gerügten und
dem mobilen Betonbrecher zugeschriebenen Immissionen bzw. Erschütterungen hat er ein schutz-
würdiges Interesse daran, überprüfen zu lassen, ob hinsichtlich des Betonbrechers ein baupolizeili-
ches Verfahren einzuleiten ist. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 VRG);
dass die Beschwerdefrist eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG in Verbindung mit dessen Art. 30 Abs. 1
lit. b) und der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt wurde (Art. 128 VRG);
dass daher auf die Beschwerde einzutreten ist;
dass mit der Beschwerde an das Kantonsgericht die Verletzung des Rechts einschliesslich Über-
schreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 77 VRG). Die Unangemessenheit
kann im vorliegenden Verfahren – soweit sich überhaupt entsprechende Ermessensfragen stellen
– nur im Rahmen von Art. 33 Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raum-
planung (RPG; SR 700) in Verbindung mit Art. 78 Abs. 2 lit. c VRG gerügt werden;
dass vorliegend streitig ist, ob die Vorinstanz mit ihrer Verfügung vom 27. November 2020 zu
Recht auf die Eröffnung eines Wiederherstellungsverfahrens nach Art. 167 RPBG bzw. auf die
Anordnung einer (nachträglichen) Baubewilligungspflicht für den mobilen Betonbrecher der
Beschwerdegegnerin verzichtet hat;
dass Art. 167 RPBG vorsieht, dass die Oberamtsperson, wenn die Eigentümerschaft ohne Bewilli-
gung oder in Verletzung der Pläne, der Bewilligungsbedingungen oder einer Schutzmassnahme
Arbeiten ausführt, von Amtes wegen oder auf Gesuch hin deren vollständige oder teilweise Einstel-
lung anordnet (Abs. 1). Bei den Fällen nach Abs. 1 oder wenn widerrechtlich Bauten oder Anlagen
bereits erstellt worden sind und eine nachträgliche Bewilligung nicht von vornherein ausgeschlos-
sen erscheint, gewährt die Oberamtsperson der Eigentümerschaft eine angemessene Frist, damit
diese ein Baubewilligungsgesuch einreicht, um die ausgeführten Arbeiten der Rechtmässigkeit
zuzuführen (Abs. 2). Befolgt die Eigentümerschaft die Anordnung nicht oder können die Arbeiten
nicht bewilligt werden, so kann die Oberamtsperson nach Anhören der betroffenen Personen oder
Organe verfügen, dass Änderungen und Anpassungen vorgenommen werden, die Bauwerke ganz
oder teilweise abgebrochen und das Gelände wiederhergestellt wird. Wenn die Umstände es erfor-
dern, kann die Oberamtsperson ein Bezugs- oder Nutzungsverbot aussprechen (Abs. 3);
dass die Eröffnung eines Wiederherstellungsverfahrens bzw. des nachträglichen Baubewilligungs-
verfahrens nach Art. 167 RPBG voraussetzen, dass die fraglichen Bauten oder Anlagen baubewil-
ligungspflichtig sind;
dass nach Art. 22 Abs. 1 RPG Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder
geändert werden dürfen. Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass die Bauten und Anlagen dem
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Zweck der Nutzungszone entsprechen, und das Land erschlossen ist (Abs. 2). Die übrigen Voraus-
setzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten (Abs. 3);
dass gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung jene künstlich geschaffenen und auf
Dauer angelegten Einrichtungen baubewilligungspflichtig im Sinne von Art. 22 Abs. 1 RPG sind,
die in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Vorstellung über
die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem sie den Raum äusserlich erheblich verändern, die
Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen (BGE 139 II 134 E. 5.2.) Weiter können
nach der bundesrechtlichen Rechtsprechung (über den erwähnten Wortlaut hinaus) auch nicht fest
verankerte Einrichtungen bewilligungspflichtig sein, die aufgrund ihres Betriebs eine Bewilligung
nötig erscheinen lassen (BGE 123 II 256 E. 3; Urteile BGer 1C_3/2010 vom 1. Juli 2010 E 2.1;
1C_114/2011 vom 8. Juni 2011 E.3.1). Von der Baubewilligungspflicht erfasst werden auch Fahr-
nisbauten, welche über nicht unerhebliche Zeiträume ortsfest verwendet werden (BGE 113 Ib 314
E. 2b). Massstab dafür, ob eine bauliche Massnahme erheblich genug ist, um sie dem Baubewilli-
gungsverfahren zu unterwerfen, ist die Frage, ob mit der Realisierung der Baute oder Anlage im
Allgemeinen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, so wichtige räumliche Folgen verbunden
sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle
besteht (vgl. BGE 139 II 134 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Bewilligungspflicht soll es der Behörde
ermöglichen, das Bauprojekt in Bezug auf seine räumlichen Folgen vor seiner Ausführung auf die
Übereinstimmung mit der raumplanerischen Nutzungsordnung und der übrigen einschlägigen
Gesetzgebung zu überprüfen (BGE 123 II 256 E. 3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre-
chung unterstehen grundsätzlich auch reine Umnutzungen ohne bauliche Massnahmen der
Baubewilligungspflicht. Eine solche Umnutzung ist nur dann nicht bewilligungspflichtig, wenn
erstens auch der neue Verwendungszweck der in der fraglichen Zone zulässigen Nutzung
entspricht und zweitens sich die Änderung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf Umwelt und
Planung als ausgesprochen geringfügig erweist. Dagegen ist auch eine zonenkonforme Nutzungs-
änderung bewilligungspflichtig, wenn die mit der neuen Nutzung verbundenen Auswirkungen inten-
siver sind als die bisherigen, was bei einer deutlichen Zunahme der Immissionen der Fall ist (Urtei-
le BGer 1A.216/2003 vom 16. März 2004 E. 3; 1C_395/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 3.1.1;
1C_418/2017 vom 28. März 2019 E. 3.2);
dass die Bestimmung von Art. 22 Abs. 1 RPG unmittelbar anwendbar ist. Von Bundesrechts
wegen sind damit Neubauten, Wiederaufbauten, Ersatzbauten, Umbauten, Anbauten, Zweckände-
rungen und Sanierungen, die über das übliche Mass einer Renovation hinausgehen, bewilligungs-
pflichtig. Den Kantonen bleibt es vorbehalten, über den bundesrechtlichen Mindeststandard
hinauszugehen und weitere Vorgänge der Bewilligungspflicht zu unterstellen. Zudem dürfen sie für
bestimmte Bauvorhaben ein vereinfachtes Verfahren vorsehen (sog. kleine Baubewilligung) sowie
Kleinstbauten einer blossen Anzeigepflicht unterstellen oder überhaupt von der Bewilligungspflicht
ausnehmen, sofern sie keine nennenswerten Einflüsse auf Raum, Erschliessung und Umwelt
bewirken (EJPD/BRP, Erläuterungen RPG, Art. 22 N. 7; vgl. auch HALLER/KARLEN, Raumpla-
nungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. Aufl. 1999, S. 144 ff.). Hingegen können die Kantone nichts von
der Bewilligungspflicht ausnehmen, was nach Art. 22 RPG einer Bewilligung bedarf. Der
Ausschluss der Bewilligungspflicht ist Gegenstand der Regelung von Art. 22 RPG und damit
bundesrechtlich geordnet (RUCH, in Kommentar RPG, Art. 22 N. 4; siehe auch Urteil BGer
1C_784/2013 vom 23. Juni 2014 E. 2.1; BGE 139 II 134 E. 5.2 f.);
dass vorliegend die Vorinstanz die angefochtene Verfügung damit begründete, dass es sich beim
mobilen Betonbrecher der Beschwerdegegnerin um eine ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 7
Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) bzw.
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Art. 2 Abs. 1 der Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) handle. Es sei
jedoch weder eine neue Anlage noch eine wesentlich geänderte Anlage im Sinne der LSV. Der
Brecher diene der Aufbereitung des Ausschusses aus der Produktion und sei damit Teil des
Betriebs der Beschwerdegegnerin, welcher seit der Firmengründung im Jahr 1956 am Standort
E.________ sei. Es könne davon ausgegangen werden, dass die mit der Tätigkeit der Beschwer-
degegnerin verbundene Aufbereitung des Ausschusses aus der Produktion seit jeher erfolge. Aus
diesem Grund sei festzustellen, dass keine widerrechtlichen Arbeiten im Sinne von Art. 167 RPBG
erfolgt seien, und die Vorinstanz werde in dieser Sache kein baupolizeiliches Verfahren eröffnen;
dass auch die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 1. März 2021 namentlich vortrug,
dass das Betonbrechen zu ihren regulären Tätigkeiten gehöre. Eine neue oder separate Baubewil-
ligung für den streitigen Betonbrecher sei daher nicht notwendig und sie habe auch keine wider-
rechtlichen Arbeiten ausgeführt;
dass es indes nicht angeht, pauschal darauf zu verweisen, dass der mobile Betonbrecher zum
Betrieb der Beschwerdegegnerin gehöre und daraus ohne weiteres zu schliessen, dass er nicht
baubewilligungspflichtig bzw. baurechtskonform sei. Vielmehr gilt es namentlich anhand der
vorhandenen Baubewilligungen und gegebenenfalls der Betriebsbewilligung zu prüfen, von
welchem bewilligten Ausgangszustand bei dem Gewerbebetrieb der Beschwerdegegnerin auf der
streitigen Parzelle überhaupt auszugehen ist. Auf dieser Basis muss untersucht werden, ob der
mobile Betonbrecher tatsächlich mitbewilligt wurde oder ob dieser vielmehr geeignet ist, nament-
lich eine erhebliche Zunahme der Immissionen aus dem Gewerbebetrieb zu bewirken und insoweit
als Nutzungsänderung zu qualifizieren wäre, welche im Rahmen eines (nachträglichen) Baubewilli-
gungsverfahrens bzw. im Rahmen eines Wiederherstellungsverfahrens nach Art. 167 RPBG
geprüft werden muss (siehe zum Ganzen auch Urteil BGer 1C_431/2018 vom 16. Oktober 2019
betreffend einen Fall, bei dem in einem Gewerbebetrieb ein zweites Hammerwerk eingebaut
wurde). Es reicht in casu nicht aus, von vornherein und ohne jegliche Prüfung davon auszugehen,
dass der streitige Betonbrecher – von dem überdies beim jetzigen Aktenstand unklar ist, seit wann
und in welcher zeitlichen Intensität er (am fraglichen Standort) überhaupt betrieben wird – keine
erhebliche Zunahme der Immissionen verursachen würde, zumal es sich dabei um Anlagen
handelt, welche durchaus grössere Immissionen bzw. Erschütterungen verursachen (vgl. Urteil
VGer des Kantons SG vom 16. September 2014 E. 3.1 betreffend eine "Lärmverdünnung"; in dem
Verfahren wurde namentlich festgestellt, dass ein mobiler Betonbrecher mit einer Schallleistung
von mindestens 112 dB(A) deutlich stärker wahrnehmbaren Lärm als die beiden anderen Maschi-
nen verursachte; siehe auch Urteil BGer 1C_273/2011 vom 6. Juni 2012, in dem das Bundesge-
richt es als unzulässig erachtete, dass der Lärm eines mobilen Brechers über die gesamten
Betriebstage des Bauschuttaufbereitungsplatzes energetisch gemittelt werden darf). Dies gilt umso
mehr, soweit der Platz, an dem die Anlage steht, zuvor offenbar lediglich als Lagerplatz benutzt
wurde. Im Sinne eines Massstabs für die Eröffnung eines Verfahrens sei nochmals darauf hinge-
wiesen, dass nach der Rechtsprechung eine Umnutzung nur dann nicht bewilligungspflichtig ist,
wenn sich (unter anderem) die Änderung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf Umwelt und Planung
als ausgesprochen geringfügig erweist, und dass die Bewilligungspflicht es der Behörde ermögli-
chen soll, das Bauprojekt in Bezug auf seine räumlichen Folgen vor seiner Ausführung auf die
Übereinstimmung mit der raumplanerischen Nutzungsordnung und der übrigen einschlägigen
Gesetzgebung zu überprüfen (siehe zudem auch WALDMANN, Bauen ohne Baubewilligung? Von
klaren und den Zweifelsfällen, Schweizerische Baurechtstagung 2017, S. 56, wonach im Zweifels-
fall – auch aus Gründen der Rechtssicherheit – ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen sei);
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dass überdies auch aus dem pauschalen Vorbringen der Vorinstanz, wonach es sich bei dem
mobilen Betonbrecher nicht um eine neue bzw. wesentlich geänderte Anlage im Sinne der LSV
handle, nicht der Umkehrschluss getroffen werden darf, dass eine Baubewilligung nicht erforderlich
ist. Für die Frage der Bewilligungspflicht einer Anlage im Sinne des RPG ist es vorerst nicht allein
ausschlaggebend, wie das fragliche Objekt schliesslich umweltrechtlich im Sinne des USG bzw.
der entsprechenden Ausführungsverordnungen zu qualifizieren ist. Diese Prüfung würde dann in
einem allfälligen Baubewilligungsverfahren durchgeführt;
dass sich – entgegen dem (sinngemässen) Vorbringen der Beschwerdegegnerin in ihrer Stellung-
nahme – die Zulässigkeit eines solchen Umkehrschlusses überdies auch nicht aus Art. 84 Abs. 1
lit. c RPBR ergibt. Diese Bestimmung sieht vor, dass nach dem ordentlichen Verfahren baubewilli-
gungspflichtig sind: "Nutzungsänderungen von Räumen und die Änderungen von Anlagen, die die
Umwelt beeinträchtigen könnten, insbesondere neue Anlagen im Sinne von Artikel 2 Abs. 4 Bst. a
der Luftreinhalte-Verordnung (LRV), wesentlich geänderte Anlagen im Sinne von Artikel 8 Abs. 2
und 3 der Lärmschutz-Verordnung (LSV), geänderte Anlagen im Sinne von Artikel 9 der Verord-
nung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV), Anlagen, die der Umweltverträglich-
keitsprüfung im Sinne von Artikel 10a des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG)
unterstehen, und wassergefährdende Anlagen". Aufgrund des Wortlauts "insbesondere" wird klar,
dass die aufgeführten Anlagen als eine beispielhafte Aufzählung für "Anlagen, die die Umwelt
beeinträchtigen können", zu verstehen sind, und nicht als abschliessende Aufzählung. So fallen
nach dem Wortlaut des ersten Satzteils auch Anlagen, welche die Umwelt beeinträchtigen könn-
ten, aber keiner der genannten Kategorien angehören, unter die Bewilligungspflicht. Weiter kann
diesbezüglich auch auf die erwähnte Rechtsprechung zu Art. 22 Abs. 1 RPG und die Ausführun-
gen zur erheblichen Zunahme von Immissionen hingewiesen werden;
dass schliesslich auch aus den weiteren Ausführungen der Beschwerdegegnerin, wonach der
Beschwerdeführer trotz aller gutnachbarlichen Bemühungen von ihrer Seite mit der seit 1956 statt-
findenden Produktion von Betonfertigteilen Mühe bekunde, obwohl seine Familie durch den
Verkauf des Grundstücks die industrielle Entwicklung des Standortes erst ermöglicht habe, und
wonach er (gegen die Neukonzeption der Sandstrahlanlage) Einsprache erhob, obwohl er zuvor
mündlich zugesichert habe, auf diesen Schritt zu verzichten, nichts zu ihren Gunsten abgeleitet
werden kann;
dass im Ergebnis die Beschwerde dahingehend gutzuheissen ist, dass die angefochtene Verfü-
gung aufgehoben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese im
Sinne der Erwägungen prüft, ob der streitige mobile Betonbrecher der Beschwerdegegnerin der
Baubewilligungspflicht unterliegt, und gegebenenfalls ein Wiederherstellungsverfahren nach
Art. 167 RPBG einleitet bzw. eine Frist zur Einreichung eines Baubewilligungsgesuches gewährt
(Abs. 2);
dass schliesslich darauf hinzuweisen ist, dass namentlich die vorhandenen Baubewilligungen in
den Vorakten, welche dem Kantonsgericht übermittelt wurden, gar nicht enthalten sind. Die Vorin-
stanz wird damit insbesondere auch die Akten im Sinne der Erwägungen noch zu ergänzen haben;
dass die Gerichtskosten von CHF 2'000.- dem Verfahrensausgang entsprechend zu drei Vierteln,
mithin zu CHF 1'500.-, der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind, welche am
Beschwerdeverfahren teilgenommen hat (Art. 131 f. VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom
17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ;
SGF 150.12]; Urteil BGer 1C_233/2009 vom 30. September 2009 E. 3). Dem Staat Freiburg
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werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 133 VRG). Der Kostenvorschuss in der Höhe von
CHF 2'000.- ist dem obsiegenden Beschwerdeführer zurückzuerstatten;
dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, welche gestützt auf die
Kostennote vom 26. März 2021 auf CHF 1'851.20 (Honorar und Auslagen; zuzüglich 7.7 % MwSt.,
ausmachend CHF 132.35) festgelegt wird (Art. 137 Abs. 1 VRG). Die Parteientschädigung wird zu
drei Vierteln der Beschwerdegegnerin und zu einem Viertel dem Staat Freiburg auferlegt;
erkennt der Hof:
I.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung vom 27. November 2020 wird aufgeho-
ben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit
diese die Akten ergänzt und sodann im Sinne der Erwägungen prüft, ob der streitige mobile
Betonbrecher der Beschwerdegegnerin der Baubewilligungspflicht unterliegt, und gegebe-
nenfalls ein Wiederherstellungsverfahren nach Art. 167 RPBG einleitet bzw. eine Frist zur
Einreichung eines Baubewilligungsgesuches gewährt.
II.
Die Gerichtskosten von CHF 2'000.- werden zu drei Vierteln, ausmachend CHF 1'500.-, der
Beschwerdegegnerin auferlegt. Der Kostenvorschuss wird dem Beschwerdeführer zurücker-
stattet.
III.
Die Beschwerdegegnerin und der Staat Freiburg werden verpflichtet, Rechtsanwalt Andreas
Hubacher eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 1'851.20 (inkl. MwSt.) zu drei Vier-
teln bzw. zu einem Viertel zu bezahlen, mithin CHF 1'388.40 (inkl. MwSt.) zulasten der
Beschwerdegegnerin und CHF 462.80 (inkl. MwSt.) zulasten des Staates.
IV.
Zustellung.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht
eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten und der Parteient-
schädigung ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig,
sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG).
Freiburg, 31. März 2021/dgr/sco
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin: