Urteil des II. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Schutz gegen Feuer- und Elementarschäden
Sachverhalt
A. Die A.________ (Beschwerdeführerin) ist Eigentümerin des Grundstücks Art. bbb des Grund- buchs der Gemeinde C.________, auf dem sich die Gebäude Nr. ddd und Nr. eee befinden. Beim Gebäude Nr. eee handelt es sich um eine Alphütte bzw. einen Stall. Das Gebäude ist auf der Natur- gefahrenkarte des Kantons Freiburg unter "Exponiertes Gebäude – Instabilitäten und Lawinen" verzeichnet. Es befindet sich zudem im Bereich "Gefahrenhinweis" der Gefahrenkarte Rutschungen. Auf der Gefahrenkarte Boden- und Hanginstabilitäten befand sich das Gebäude vormals in der Zone "potenzielle Rutschung", während es zurzeit keiner Rutschungszone mehr zugeordnet ist (Karten abrufbar unter https://map.geo.fr, Thema "Naturgefahren"). B. Am 8. Mai 2019 informierte die Beschwerdeführerin die Kantonale Gebäudeversicherung des Kantons Freiburg (Vorinstanz), dass das Gebäude Nr. eee durch Erdrutsch beschädigt worden sei. Daraufhin führte der Präsident der Gebäudeschätzungskommission des Sensebezirks am 14. Mai 2019 eine Ortsbesichtigung durch. Eine weitere Ortsbesichtigung fand am 5. September 2019 in Begleitung eines Bauingenieurs statt. Dieser stellte namentlich fest, dass das Gebäude Nr. eee einen Totalschaden erlitten hat. Mit Schreiben vom 24. September 2019 nahm die Vorinstanz Kontakt mit dem Amt für Wald und Natur (WNA), Sektor Schutz vor Naturgefahren auf. Am 25. September 2019 informierte sie die Beschwerdeführerin über die Feststellungen ihres Experten anlässlich der zweiten Ortsbesichtigung sowie über die zusätzlich unternommenen Abklärungen betreffend Vorliegen eines versicherten Ereignisses. C. Mit Entscheid vom 10. Dezember 2019 verneinte die Vorinstanz das Vorliegen eines versi- cherten Schadens und damit einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 9. Januar 2020 Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 18. Juni 2020 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. D. Gegen diesen Einspracheentscheid hat die Beschwerdeführerin am 14. August 2020 Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Sie beantragt, die Vorinstanz habe sie für den am Gebäude Nr. eee eingetretenen Schaden vollumfänglich, mindestens in der Höhe von CHF 156'700.- zuzüglich 15 % für die Räumung und Beseitigung der Überreste, zu entschädigen. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. E. In ihren Bemerkungen vom 3. Dezember 2020 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 9. April 2021 nahm die Beschwerdeführerin zu den Bemerkungen der Vorinstanz Stellung und reichte einen von ihr in Auftrag gegebenen geologischen Kurzbericht der F.________ AG zu den Akten; mit spontaner Eingabe vom 17. Mai 2021 übermittelte sie weiter einen Zeitungsartikel im Zusammenhang mit den Rutschungen am G.________. Die Vorinstanz reichte mit Stellungnahme vom 27. Mai 2021 ebenfalls zusätzliche Unterlagen ein. F. In weiteren Schriftenwechseln hielten Vorinstanz und Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. G. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich – soweit für die Urteilsfindung massge- bend – aus den nachfolgenden Erwägungen.
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Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Ein Einspracheverfahren im Zusammenhang mit Entscheiden der KGV ist im Geltungsbereich des kantonalen Gesetzes vom 9. September 2016 über die Gebäudeversicherung, die Prävention und die Hilfeleistungen bei Brand und Elementarschäden (KGVG; SGF 732.1.1) – anders als im alten Recht (vgl. Art. 87a ff. des kantonalen Gesetzes vom 6. Mai 1965 über die Versicherung der Gebäu- de gegen Brand und andere Schäden [GVG]) – nicht mehr vorgesehen (vgl. Art. 127 KGVG). Entsprechend hätte bereits der Entscheid vom 10. Dezember 2019 mit Beschwerde an das Kantons- gericht angefochten werden müssen (Art. 127 KGVG in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Die Frage, ob sich die damals nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin auf die unrichtige Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz verlassen durfte, kann vorliegend offenbleiben, da sie innert der vermeintlichen dreissigtägigen Einsprachefrist, die auch für Beschwerden an das Kantonsgericht gilt (Art. 79 Abs. 1 VRG), ein formgerechtes Rechtsmittel erhob, das die Vorinstanz an das Kantons- gericht hätte überweisen müssen (Art. 16 Abs. 2 VRG); dass letztere in der Folge fälschlicherweise einen Einspracheentscheid fällte, darf der Beschwerdeführerin nicht zum Nachteil gereichen, zumal sie auch diesen wiederum frist- und formgerecht angefochten hat. Sie ist im Übrigen durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 76 VRG). Der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Über- schreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 77 VRG). Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 78 Abs. 2 VRG).
E. 3 Streitig und zu prüfen ist, ob die am Gebäude Nr. eee eingetretenen Schäden Folge eines versicher- ten Ereignisses sind, für welches die Vorinstanz leistungspflichtig ist.
E. 3.1 Nach Art. 83 Abs. 1 KGVG deckt die Gebäudeversicherung die Risiken in Verbindung mit Feuer und Naturgewalten, sofern diese ein versichertes Gebäude beschädigen. Der Umfang der Deckungen bzw. die Ausschlüsse werden in der Ausführungsgesetzgebung festgelegt (Abs. 2), d.h. im kantonalen Reglement vom 18. Juni 2018 über die Gebäudeversicherung, die Prävention und die Hilfeleistung bei Brand und Elementarschäden (KGVR; SGF 732.1.11).
E. 3.1.1 Gemäss den Ausführungsbestimmungen sind von Naturgefahren verursachte Schäden nur gedeckt, wenn sie das Ergebnis einer plötzlichen und unvorhersehbaren Einwirkung sind (Art. 97 Abs. 1 KGVR). Die Gebäudeversicherung deckt Schäden an Gebäuden, die von Sturmwind (lit. a), Hagel (lit. b), Hochwasser und Überschwemmungen (lit. c), Murgängen (lit. d), Oberflächenabfluss und Hangwasser (lit. e), Ufererosion (lit. f), Rutschungen (lit. g), Hangmuren (lit. h), Steinschlag und
Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 Felssturz (lit. i), Lawinen (lit. j) sowie Schneedruck und Schneerutsch (lit. k) verursacht worden sind (Art. 97 Abs. 2 KGVR). Nicht von der Gebäudeversicherung gedeckt sind gemäss Art. 97 Abs. 3 KGVR Schäden aufgrund von Geländebeschaffenheit wie Absenkungen, Einbrüche und permanen- te Rutschungen (lit. a), Erdbewegungen oder Schlammabflüsse aufgrund von Grabarbeiten oder künstlich aufgeschichteter Erdmassen (lit. b), mangelhafter Konstruktion oder ungenügendem Unter- halt des Gebäudes (lit. c), fehlerhaften Fundamenten oder Fundamentisolationen (lit. d), Grundwas- ser oder Kanalisationsrückstau (lit. e), kontinuierlichen natürlichen Einflüssen ohne äussere Einwir- kung einer ausserordentlichen Gewalt (lit. f), Einsickern von Wasser, kapillar aufsteigender Feuch- tigkeit oder Feuchtigkeit (lit. g) sowie Eindringen von Wasser durch Dächer, Wände, Türen, Fenster und Dachluken (lit. h). Ebenfalls nicht gedeckt sind Schäden, die vorhersehbar waren und welche die Eigentümerin oder der Eigentümer durch zumutbare, von der KGV geforderte Schutzmassnah- men hätte verhindern können (Art. 97 Abs. 4 KGVR).
E. 3.1.2 Das Verwaltungsverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 45 VRG), weshalb die Beweisführungslast (subjektive Beweislast) grundsätzlich den Behörden zufällt. Nach der allgemeinen Regel des Art. 8 ZGB hat indes derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Daraus folgt, dass diejenige Person den Nachteil der Beweislosigkeit trägt, die aus dem zu beweisenden (aber nicht bewiesenen) Sachverhalt einen Vorteil für sich ableitet (objektive Beweislast). Im Versicherungsrecht hat demzufolge der Versicherte die Tatsachen, die zur Begründung des Versicherungsanspruchs führen, namentlich den Eintritt des Versicherungsfalls, zu beweisen – und trägt damit den Nachteil der Beweislosigkeit, wenn die entsprechenden Tatsachen nicht bewiesen werden – während den Versicherer die Beweislast für die Tatsachen, die zur Kürzung oder Verweigerung der Versicherungsleistung führen, trifft. Diese Grundsätze gelten auch im öffentlichen Recht (vgl. BGE 142 II 433 E. 3.2.6; 138 II 465 E. 6.8.2) bzw. im Bereich der öffentlich-rechtlichen Gebäudeversicherung (vgl. Urteil BGer 2C_113/2021 vom
22. Dezember 2021 E. 6.3.2). Nach dem für gebäudeversicherungsrechtliche Streitigkeiten anwendbaren Beweismass der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehaup- tung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht in Betracht fallen (vgl. Urteil BGer 2C_506/2019 vom 14. Mai 2020 E. 5.2.1 mit Hinweisen).
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin vertritt im Wesentlichen die Auffassung, eine permanente Rutschung auf dem Gebiet des Gebäudes Nr. eee sei ausgeschlossen, womit einzig eine spontane Rutschung als Schadenereignis in Fragte komme, für welches Deckung bestehe. Indem die Vorin- stanz zum Schluss gekommen sei, die Schäden am Gebäude Nr. eee seien auf eine permanente – respektive nicht auf eine spontane – Rutschung zurückzuführen, habe sie den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt. Da der Totalschaden durch eine spontane Rutschung verursacht worden sei, liege eine Deckung im Sinne von Art. 97 Abs. 2 lit. g KGVR vor. Die Vorinstanz ist demgegenüber der Ansicht, für eine spontane Rutschung bestünden vorliegend keine Anhaltspunkte. Namentlich befinde sich das Gebäude der Beschwerdeführerin nicht in einem Gebiet, in dem in der Vergangenheit spontane Rutschungen festgestellt wurden. Aufgrund der vorlie- genden Beweise stehe die Rutschung am G.________ nicht im Zusammenhang mit den gemeldeten Schäden. Eine definitive Bestimmung der Schadenursache sei unter diesen Umständen nicht notwendig gewesen. Entsprechend habe sie ihre Leistungspflicht zu Recht verneint.
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E. 3.3 Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, war sie nicht verpflichtet abschliessend abzuklären, welche Ursache dem Schaden des Gebäudes der Beschwerdeführerin zugrunde lag. Sie war befugt, ihre Abklärungen darauf zu beschränken, ob der Schadenfall auf eine Rutschung im Sinne einer plötzlichen und unvorhersehbaren Einwirkung (vgl. Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. g KGVR) – als einziges in Frage kommendes versichertes Ereignis – zurückzuführen ist. Kam die Vorinstanz dabei zu Recht zum Schluss, dass eine spontane Rutschung als Schadenereignis nicht überwiegend wahr- scheinlich ist, durfte sie es bei dieser Feststellung bewenden lassen und ihre Leistungspflicht vernei- nen.
E. 3.4 Mit Bezug auf die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass diese zwei Ortsbesichtigungen durchgeführt hat, anlässlich derer über zwei Dutzend Fotografien erstellt und zu den Akten genommen wurden, die sowohl das beschädigte Gebäude als auch dessen Umgebung darstellen und auf denen keine Brüche oder Risse in der Landschaft ersichtlich sind. Der Bauingenieur stellte anlässlich der zweiten Ortsbesichtigung namentlich fest, dass das Gebäude zahlreiche Risse und Verformungen aufweise, deren Alter nicht eingeschätzt werden könne. Aufgrund des Mörtels könne davon ausgegangen werden, dass es zu mindestens zwei bis drei Reparaturen gekommen sei. Die Mehrheit dieser Ausbesserungen sei wieder aufgerissen, was auf ein zusätzliches Ereignis oder eine Rutschung hinweise. Anhand der von der Vorinstanz beigezogenen Gefahrenkarten, wonach sich das Gebäude der Beschwerdeführerin zwar nicht in einem Gebiet bekannter aktiver Rutschungen, aber immerhin potenzieller Rutschungen befand, drängte sich ihr als mögliche (versicherte) Schadenursache ein Erdrutsch bzw. eine Rutschung auf, worüber sie mit Schreiben vom 30. August und 25. September 2019 auch die Beschwerdeführerin informierte. In der Folge kontaktierte sie den Sektor Schutz vor Naturgefahren des WNA und erkundigte sich nach einer Änderung der Rutschgeschwindigkeit sowie danach, ob sich im Gebiet des Gebäudes Nr. eee eine Neubeurteilung der Gefährdung durch Rutschungen aufdränge. Am 26. November 2019 hielt das WNA fest, das zur Diskussion stehende Gebäude liege am Rande, aber klar ausserhalb des bekannten aktiven Rutschperimeters der Gross- rutschung G.________ und es würden zu diesem Punkt keine spezifischen GPS-Messungen vorlie- gen. Die H.________ AG habe im Auftrag des WNA einen Vergleich mit Luftbildaufnahmen im Zeit- raum August 2018 bis September 2019 durchgeführt, wobei die Genauigkeit dieser Methode bei ca.
E. 3.5 Daran ändern auch die Erkenntnisse des von der Beschwerdeführerin beauftragten Gutach- ters nichts (vgl. Beschwerdebeilage 28). Dieser bemängelt zunächst die Untersuchungsmethode der Vorinstanz (S. 6 f.). Weiter äussert er sich zum Zusammenhang des Schadenereignisses mit der Grossrutschung G.________, wobei es bei Mutmassungen bleibt: "Eine gegenseitige Beeinflussung ist […] plausibel"; "[…] lässt einen Zusammenhang wahrscheinlich erscheinen"; "[…] dass durch permanente Hangbewegungen (hier Grossrutschung G.________) ausgelöste Rutschungen als spontane Rutschungen interpretiert werden können" (S. 7). Mit Bezug auf die bestehenden Messun- gen hält der Experte fest, die grossen Schäden am Gebäude seien gemäss der Beschwerdeführerin zwischen September 2018 und Mai 2019 entstanden und somit in einem Zeitraum, in welchem die Luftbildaufnahmen keine Bewegungen in der unmittelbaren Umgebung des Gebäudes feststellen konnten; er könne keine Aussage zur Messmethode bzw. den Messresultaten machen, da ihm kein entsprechender Bericht der mit den Messungen betrauten H.________ AG vorliege. Aus dem von der Vorinstanz im Beschwerdeverfahren eingereichten Kurzbericht Drohnenflug 2019 vom
12. November 2019 geht jedoch hervor, dass die Abweichungen der Resultate der Luftbild- von den GPS-Messungen im Median 4 cm betragen, wobei – mit einer Ausnahme – sämtliche Abweichungen unter 10 cm lagen. Als Fazit wurde festgehalten, dass die Messgenauigkeit in den allermeisten Fällen unter 10 cm liegt und damit etwas ungenauer ist als bei GPS-Messungen, bei der die Messun- genauigkeit im Bereich von 2 bis 3 cm liegt. Selbst mit einer Messungenauigkeit in dieser Grössen- ordnung hätten damit die mit einer spontanen Rutschung einhergehenden Bewegungen des Terrains durch die Luftbildaufnahmen festgestellt werden müssen, wurden doch im Gebiet nördlich des Gebäudes Nr. eee, das sich in der Zone sehr aktiver Rutschungen befindet, im selben Zeitab- schnitt immerhin Bewegungen von 20 bis 37 cm gemessen. Daran ändert auch das allfällige Vorlie- gen eines systematischen Fehlers in Bezug auf die rund um das Gebäude bergauf gerichteten Vektoren nichts, könnte doch daraus nicht ohne Weiteres der Schluss gezogen werden, dass sich eine fälschlicherweise nicht erfasste spontane Rutschung tatsächlich ereignet hätte. Soweit der Experte einen Widerspruch darin erkennt, dass die Messungen keine Bewegungen aufzeigten, zeitgleich jedoch erhebliche Schäden am Gebäude Nr. eee entstanden seien (Beschwerdebeilage 28, S. 8), übersieht er, dass für die Schäden andere Ursachen als eine (sponta- ne) Rutschung in Frage kommen; gleiches gilt bezüglich seiner Einschätzung zum Schadenbild (S. 9). Zu anderen möglichen Schadenursachen nahm der Geologe indes keine Stellung, während die Vorinstanz auf diverse wahrscheinlichere (Teil-)Ursachen hinweist (Bemerkungen, S. 3), womit sich eine spontane Rutschung nicht als überwiegend wahrscheinlich aufdrängt. Was die vom Gutachter vorgeschlagenen weiteren Messungen anbelangt, verkennt er die Rolle der Vorinstanz: Diese hat nicht sämtliche wissenschaftlich in Frage kommenden Untersuchungen durchzuführen, wenn die bereits erfolgten Abklärungen ergeben, dass das Vorliegen eines versicherten Ereignisses nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Eine in diesem Sinne "abschliessende Aussage" (S. 9) seitens der Vorinstanz ist nicht notwendig. Schliesslich gelangt denn auch der Experte nur zur Schlussfol- gerung, eine spontane Rutschung sei "wahrscheinlich", aber eben nicht überwiegend wahrscheinlich im Sinne des vorliegend zur Anwendung gelangenden Beweismasses.
E. 3.6 Auch die Argumente der Beschwerdeführerin drängen keinen anderen Schluss auf. So lässt sich alleine aufgrund der früheren Zuordnung des Gebiets des Gebäudes Nr. eee zur Zone potenzi- eller Rutschungen, der nach wie vor geltenden Zuweisung zum Gefahrenhinweisbereich sowie dessen Nähe zu aktiven Rutschzonen nicht ableiten, dass die Beschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine spontane Rutschung zurückzuführen ist. Ebenfalls ist aus der mehrfach vorgetragenen Behauptung, die Beschädigungen am Gebäude Nr. eee seien nicht auf eine perma- nente Rutschung zurückzuführen, für das vorliegende Verfahren nichts gewonnen, sind doch noch
Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 andere Schadenursachen möglich als eine permanente oder spontane Rutschung. Weiter hat sich die Vorinstanz entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht nur auf die Gefahrenkarten des Kantons abgestützt, sondern weitere Elemente in ihre Beurteilung einfliessen lassen (siehe E. 3.4 hiervor). Eine geotechnische Beurteilung drängte sich unter diesen Umständen nicht auf, zumal sich die Wegleitung Objektschutz gegen gravitative Naturgefahren der Vereinigung Kantonaler Feuerver- sicherungen, welche die Beschwerdeführerin anruft (vgl. Beschwerdebeilage 25), auf die Beurtei- lung von Objektschutzmassnahmen und nicht auf die Ermittlung der Schadenursache bezieht. Kann bereits aufgrund liquider Sachverhaltsfeststellungen eine spontane Rutschung als überwiegend wahrscheinliche Schadenursache ausgeschlossen werden, bleibt für eine zeit- und kostspielige Begutachtung kein Raum. Aus den gleichen Gründen kann auch das Kantonsgericht im Beschwer- deverfahren auf die Anordnung des von der Beschwerdeführerin beantragten gerichtlichen Gutach- tens verzichten (zur antizipierten Beweiswürdigung siehe Urteil BGer 2C_113/2021 vom 22. Dezem- ber 2021 E. 4.2.2). Soweit die Beschwerdeführerin mit Bezug auf die Luftbildmessungen festhält, diese würden keine Aussagen darüber zulassen, ob eine Aktivierung oder Änderung der Rutschgeschwindigkeit vorliegt, widerspricht dies der Feststellung des WNA. Liegt der Median der Messunterschiede bei 4 cm und lag eine Abweichung von mehr als 10 cm nur in einem einzigen Fall vor, ist äusserst unwahrschein- lich, dass eine spontane Rutschung fälschlicherweise nicht erfasst worden wäre; gleiches gilt für die Hypothese der Beschwerdeführerin, die spontane Rutschung könne sich direkt unter ihrem Gebäude ereignet haben und sei deshalb nicht auf den Luftbildmessungen ersichtlich. Ohnehin verhält sich die Beschwerdeführerin widersprüchlich, wenn sie einerseits auf die Gefahrenkarten und Messun- gen abstützt, um daraus Schlüsse für das Nichtvorliegen einer permanenten Rutschung zu ziehen, denselben Elementen aber die Beweiskraft abspricht, wenn die Vorinstanz sie als Indizien für die Unwahrscheinlichkeit einer spontanen Rutschung als Schadenursache heranzieht. Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin auch mit ihrer Kritik zu den Erwägungen der Vorinstanz in Bezug auf die Ortsbesichtigungen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Die Tatsache, dass es in der Vergangenheit zu leichteren Beschädigungen gekommen ist, die repariert werden konnten, lässt nicht als einzig möglichen bzw. überwiegend wahrscheinlichen Schluss zu, dass sich eine spontane Rutschung ereignet hat. Als – allesamt nicht versicherte – mögliche Ursachen des Schadens nannte die Vorinstanz im Beschwerdeverfahren namentlich ungenügenden Unterhalt des Gebäudes, fehler- hafte Fundamente, die Geländebeschaffenheit, eine Schwächung der Stabilität des Gebäudes aufgrund bisheriger Schäden sowie Temperaturunterschiede, wobei auch eine Kombination dieser Ursachen möglich sei. Dass Brüche oder Risse in der Landschaft, wie sie bei Schäden im Zusam- menhang mit einer Rutschung meist einhergehen, bis zum Zeitpunkt der Ortsbesichtigung verschwunden sein könnten, erscheint ebenfalls unwahrscheinlich – genauso wie die These, eine spontane Rutschung von einem Ausmass, das ursächlich für den Totalschaden am Gebäude der Beschwerdeführerin sein könnte, hätte keine Brüche oder Risse in der Landschaft zur Folge gehabt. So zeigen die von der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Fotografien der von Rutschungen verursachten Schäden in der Region vielmehr auf, dass die Einwirkungen einer spontanen Rutschung auf die Landschaft erheblich sind. Zwar heisst es im von der Beschwerdefüh- rerin angerufenen erläuternden Bericht des Kantons Freiburg zur Karte der Boden- und Hanginstabi- litäten aus dem Jahr 2007 (Beschwerdebeilage 24, S. 7) tatsächlich nur, bei Spontanrutschungen könne "in der Regel" eine Bruchfläche (Gleitfläche) beobachtet werden. An gleicher Stelle heisst es indes auch, die Phänomene Hangmuren und Spontanrutschungen zeichnen sich durch eine plötzli- che Auslösung ("Bruch") und hohe Geschwindigkeiten aus. Demgegenüber wird im Leitfaden Risiko- konzept für Naturgefahren, Teil B, "Prozess spontane Rutschung / Hangmuren" der Nationalen Platt-
Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 form Naturgefahren PLANAT aus dem Jahr 2009 (abrufbar unter https://www.planat.ch/de/infomaterial-detail/risikokonzept-fuer-naturgefahren) festgehalten, bei spontanen Rutschungen handle es sich um Lockergesteinsmassen, die infolge eines plötzlichen Verlusts der Scherfestigkeit "unter Ausbildung einer Bruchfläche (= Gleitfläche) plötzlich und schnell abgleiten", wobei sich bei spontanen Rutschungen "stets neue Bruchflächen" bilden (S. 2). Das Fehlen solcher Bruchflächen bzw. von Rissen und Brüchen in der Landschaft stellt damit ebenfalls ein gewichtiges Indiz gegen die Annahme einer spontanen Rutschung dar.
E. 3.7 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Vorliegen einer spontanen Rutschung als überwiegend wahrscheinliche Schadenursache zu Recht verneint hat. Die Rüge der unrichtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bzw. der Verletzung des Untersu- chungsgrundsatzes verfängt nicht. Auf die Abnahme der von der Beschwerdeführerin beantragten Beweismittel (Gerichtsgutachten, Partei- und Zeugenbefragungen) kann in antizipierter Beweiswür- digung verzichtet werden (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3). 4. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, selbst wenn die Beschädigung ihres Gebäudes auf eine permanente Rutschung zurückzuführen wäre, habe sie Anspruch auf Versicherungsdeckung. Sie beruft sich auf den Vertrauensschutz und das Gleichbehandlungsgebot. 4.1. Die Argumente der Beschwerdeführerin scheitern bereits daran, dass auch eine permanente Rutschung nicht als überwiegend wahrscheinliche Schadenursache erstellt ist. Die Beschwerdefüh- rerin verkennt, dass der rechtserhebliche Sachverhalt vorliegend nicht in dem Sinne binär ist, als entweder eine spontane oder aber eine permanente Rutschung die Schäden an ihrem Gebäude verursacht haben muss. Vielmehr durfte die Vorinstanz nach dem Vorgesagten in rechtskonformer Weise eine spontane Rutschung als überwiegend wahrscheinliche Schadenursache verneinen und es bei dieser Feststellung bewenden lassen; dass sie eine permanente anstelle einer spontanen Rutschung als mögliche Schadenursache in Erwägung zog, lässt nicht den Schluss zu, es kämen nur diese beiden Ursachen in Frage. 4.2. Überdies vermag die Beschwerdeführerin ohnehin keine Vertrauensgrundlage darzutun. Aus dem Umstand, dass die Vorinstanz für versicherte Schäden im Zusammenhang mit der Grossrut- schung G.________ aufkommt, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Auch ein allfälliges Fehlen der permanenten Rutschung als nicht versichertes Risiko auf der Website der Vorinstanz stellt keine Zusicherung im Rechtssinn dar. Was das angerufene Gleichbehandlungsgebot anbelangt ist festzuhalten, dass die Argumente der Beschwerdeführerin im Wesentlichen wieder die Sachverhaltsfeststellung betreffen. Wenn die Vorinstanz für die Schäden der von der Grossrutschung G.________ betroffenen Grundeigentümer aufkam, weil sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine spontane Rutschung zurückzufüh- ren waren, kann von Ungleichbehandlung keine Rede sein. Aus der Feststellung der Vorinstanz, das Gebäude Nr. eee befinde sich nicht im von der Grossrutschung G.________ betroffenen Gebiet, kann nicht der Schluss gezogen werden, als überwiegend wahrscheinliche Schadenursache komme nur eine spontane Rutschung in Frage. 4.3. Sind nach dem klaren Wortlaut von Art. 97 Abs. 3 lit. a KGVR Schäden im Zusammenhang mit permanenten Rutschungen nicht versichert (was sich durch das neue Recht im Übrigen nicht geändert hat; vgl. Urteil KG FR 602 2019 13 vom 10. Januar 2020 sowie Urteil BGer 2C_201/2020 vom 18. September 2020) und ist eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben bzw. des
Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Gleichheitsgebots nicht auszumachen, fiele eine Deckung selbst dann ausser Betracht, wenn von einer permanenten Rutschung als überwiegend wahrscheinliche Schadenursache auszugehen wäre.
E. 5 Da eine spontane Rutschung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist und für andere vorliegend in Frage kommende Schadenursachen keine Deckung besteht, ist die Beschwerde abzu- weisen und der Einspracheentscheid der Vorinstanz zu bestätigen.
E. 6 Die Gerichtskosten, welche auf CHF 3'000.- festgelegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerle- gen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfah- renskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Der Saldo von CHF 1'000.- ist ihr zurückzuerstatten. Ausgangsgemäss wird der unterliegenden Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung gewährt (Art. 137 VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von CHF 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Saldo von CHF 1'000.- wird ihr zurückerstattet. III. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 28. Februar 2022/mpo Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 602 2020 98 Urteil vom 28. Februar 2022 II. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsident: Christian Pfammatter Richter: Johannes Frölicher Dominique Gross Gerichtsschreiber: Mischa Poffet Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Anton Henninger und/oder Rechtsanwältin Anna Scheidegger gegen KANTONALE GEBÄUDEVERSICHERUNG, Vorinstanz Gegenstand Schutz gegen Feuer- und Elementarschäden – Rutschung Beschwerde vom 14. August 2020 gegen den Einspracheentscheid vom
18. Juni 2020
Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A. Die A.________ (Beschwerdeführerin) ist Eigentümerin des Grundstücks Art. bbb des Grund- buchs der Gemeinde C.________, auf dem sich die Gebäude Nr. ddd und Nr. eee befinden. Beim Gebäude Nr. eee handelt es sich um eine Alphütte bzw. einen Stall. Das Gebäude ist auf der Natur- gefahrenkarte des Kantons Freiburg unter "Exponiertes Gebäude – Instabilitäten und Lawinen" verzeichnet. Es befindet sich zudem im Bereich "Gefahrenhinweis" der Gefahrenkarte Rutschungen. Auf der Gefahrenkarte Boden- und Hanginstabilitäten befand sich das Gebäude vormals in der Zone "potenzielle Rutschung", während es zurzeit keiner Rutschungszone mehr zugeordnet ist (Karten abrufbar unter https://map.geo.fr, Thema "Naturgefahren"). B. Am 8. Mai 2019 informierte die Beschwerdeführerin die Kantonale Gebäudeversicherung des Kantons Freiburg (Vorinstanz), dass das Gebäude Nr. eee durch Erdrutsch beschädigt worden sei. Daraufhin führte der Präsident der Gebäudeschätzungskommission des Sensebezirks am 14. Mai 2019 eine Ortsbesichtigung durch. Eine weitere Ortsbesichtigung fand am 5. September 2019 in Begleitung eines Bauingenieurs statt. Dieser stellte namentlich fest, dass das Gebäude Nr. eee einen Totalschaden erlitten hat. Mit Schreiben vom 24. September 2019 nahm die Vorinstanz Kontakt mit dem Amt für Wald und Natur (WNA), Sektor Schutz vor Naturgefahren auf. Am 25. September 2019 informierte sie die Beschwerdeführerin über die Feststellungen ihres Experten anlässlich der zweiten Ortsbesichtigung sowie über die zusätzlich unternommenen Abklärungen betreffend Vorliegen eines versicherten Ereignisses. C. Mit Entscheid vom 10. Dezember 2019 verneinte die Vorinstanz das Vorliegen eines versi- cherten Schadens und damit einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 9. Januar 2020 Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 18. Juni 2020 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. D. Gegen diesen Einspracheentscheid hat die Beschwerdeführerin am 14. August 2020 Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Sie beantragt, die Vorinstanz habe sie für den am Gebäude Nr. eee eingetretenen Schaden vollumfänglich, mindestens in der Höhe von CHF 156'700.- zuzüglich 15 % für die Räumung und Beseitigung der Überreste, zu entschädigen. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. E. In ihren Bemerkungen vom 3. Dezember 2020 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 9. April 2021 nahm die Beschwerdeführerin zu den Bemerkungen der Vorinstanz Stellung und reichte einen von ihr in Auftrag gegebenen geologischen Kurzbericht der F.________ AG zu den Akten; mit spontaner Eingabe vom 17. Mai 2021 übermittelte sie weiter einen Zeitungsartikel im Zusammenhang mit den Rutschungen am G.________. Die Vorinstanz reichte mit Stellungnahme vom 27. Mai 2021 ebenfalls zusätzliche Unterlagen ein. F. In weiteren Schriftenwechseln hielten Vorinstanz und Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. G. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich – soweit für die Urteilsfindung massge- bend – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 Erwägungen 1. Ein Einspracheverfahren im Zusammenhang mit Entscheiden der KGV ist im Geltungsbereich des kantonalen Gesetzes vom 9. September 2016 über die Gebäudeversicherung, die Prävention und die Hilfeleistungen bei Brand und Elementarschäden (KGVG; SGF 732.1.1) – anders als im alten Recht (vgl. Art. 87a ff. des kantonalen Gesetzes vom 6. Mai 1965 über die Versicherung der Gebäu- de gegen Brand und andere Schäden [GVG]) – nicht mehr vorgesehen (vgl. Art. 127 KGVG). Entsprechend hätte bereits der Entscheid vom 10. Dezember 2019 mit Beschwerde an das Kantons- gericht angefochten werden müssen (Art. 127 KGVG in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Die Frage, ob sich die damals nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin auf die unrichtige Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz verlassen durfte, kann vorliegend offenbleiben, da sie innert der vermeintlichen dreissigtägigen Einsprachefrist, die auch für Beschwerden an das Kantonsgericht gilt (Art. 79 Abs. 1 VRG), ein formgerechtes Rechtsmittel erhob, das die Vorinstanz an das Kantons- gericht hätte überweisen müssen (Art. 16 Abs. 2 VRG); dass letztere in der Folge fälschlicherweise einen Einspracheentscheid fällte, darf der Beschwerdeführerin nicht zum Nachteil gereichen, zumal sie auch diesen wiederum frist- und formgerecht angefochten hat. Sie ist im Übrigen durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 76 VRG). Der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Über- schreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 77 VRG). Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 78 Abs. 2 VRG). 3. Streitig und zu prüfen ist, ob die am Gebäude Nr. eee eingetretenen Schäden Folge eines versicher- ten Ereignisses sind, für welches die Vorinstanz leistungspflichtig ist. 3.1. Nach Art. 83 Abs. 1 KGVG deckt die Gebäudeversicherung die Risiken in Verbindung mit Feuer und Naturgewalten, sofern diese ein versichertes Gebäude beschädigen. Der Umfang der Deckungen bzw. die Ausschlüsse werden in der Ausführungsgesetzgebung festgelegt (Abs. 2), d.h. im kantonalen Reglement vom 18. Juni 2018 über die Gebäudeversicherung, die Prävention und die Hilfeleistung bei Brand und Elementarschäden (KGVR; SGF 732.1.11). 3.1.1. Gemäss den Ausführungsbestimmungen sind von Naturgefahren verursachte Schäden nur gedeckt, wenn sie das Ergebnis einer plötzlichen und unvorhersehbaren Einwirkung sind (Art. 97 Abs. 1 KGVR). Die Gebäudeversicherung deckt Schäden an Gebäuden, die von Sturmwind (lit. a), Hagel (lit. b), Hochwasser und Überschwemmungen (lit. c), Murgängen (lit. d), Oberflächenabfluss und Hangwasser (lit. e), Ufererosion (lit. f), Rutschungen (lit. g), Hangmuren (lit. h), Steinschlag und
Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 Felssturz (lit. i), Lawinen (lit. j) sowie Schneedruck und Schneerutsch (lit. k) verursacht worden sind (Art. 97 Abs. 2 KGVR). Nicht von der Gebäudeversicherung gedeckt sind gemäss Art. 97 Abs. 3 KGVR Schäden aufgrund von Geländebeschaffenheit wie Absenkungen, Einbrüche und permanen- te Rutschungen (lit. a), Erdbewegungen oder Schlammabflüsse aufgrund von Grabarbeiten oder künstlich aufgeschichteter Erdmassen (lit. b), mangelhafter Konstruktion oder ungenügendem Unter- halt des Gebäudes (lit. c), fehlerhaften Fundamenten oder Fundamentisolationen (lit. d), Grundwas- ser oder Kanalisationsrückstau (lit. e), kontinuierlichen natürlichen Einflüssen ohne äussere Einwir- kung einer ausserordentlichen Gewalt (lit. f), Einsickern von Wasser, kapillar aufsteigender Feuch- tigkeit oder Feuchtigkeit (lit. g) sowie Eindringen von Wasser durch Dächer, Wände, Türen, Fenster und Dachluken (lit. h). Ebenfalls nicht gedeckt sind Schäden, die vorhersehbar waren und welche die Eigentümerin oder der Eigentümer durch zumutbare, von der KGV geforderte Schutzmassnah- men hätte verhindern können (Art. 97 Abs. 4 KGVR). 3.1.2. Das Verwaltungsverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 45 VRG), weshalb die Beweisführungslast (subjektive Beweislast) grundsätzlich den Behörden zufällt. Nach der allgemeinen Regel des Art. 8 ZGB hat indes derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Daraus folgt, dass diejenige Person den Nachteil der Beweislosigkeit trägt, die aus dem zu beweisenden (aber nicht bewiesenen) Sachverhalt einen Vorteil für sich ableitet (objektive Beweislast). Im Versicherungsrecht hat demzufolge der Versicherte die Tatsachen, die zur Begründung des Versicherungsanspruchs führen, namentlich den Eintritt des Versicherungsfalls, zu beweisen – und trägt damit den Nachteil der Beweislosigkeit, wenn die entsprechenden Tatsachen nicht bewiesen werden – während den Versicherer die Beweislast für die Tatsachen, die zur Kürzung oder Verweigerung der Versicherungsleistung führen, trifft. Diese Grundsätze gelten auch im öffentlichen Recht (vgl. BGE 142 II 433 E. 3.2.6; 138 II 465 E. 6.8.2) bzw. im Bereich der öffentlich-rechtlichen Gebäudeversicherung (vgl. Urteil BGer 2C_113/2021 vom
22. Dezember 2021 E. 6.3.2). Nach dem für gebäudeversicherungsrechtliche Streitigkeiten anwendbaren Beweismass der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehaup- tung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht in Betracht fallen (vgl. Urteil BGer 2C_506/2019 vom 14. Mai 2020 E. 5.2.1 mit Hinweisen). 3.2. Die Beschwerdeführerin vertritt im Wesentlichen die Auffassung, eine permanente Rutschung auf dem Gebiet des Gebäudes Nr. eee sei ausgeschlossen, womit einzig eine spontane Rutschung als Schadenereignis in Fragte komme, für welches Deckung bestehe. Indem die Vorin- stanz zum Schluss gekommen sei, die Schäden am Gebäude Nr. eee seien auf eine permanente – respektive nicht auf eine spontane – Rutschung zurückzuführen, habe sie den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt. Da der Totalschaden durch eine spontane Rutschung verursacht worden sei, liege eine Deckung im Sinne von Art. 97 Abs. 2 lit. g KGVR vor. Die Vorinstanz ist demgegenüber der Ansicht, für eine spontane Rutschung bestünden vorliegend keine Anhaltspunkte. Namentlich befinde sich das Gebäude der Beschwerdeführerin nicht in einem Gebiet, in dem in der Vergangenheit spontane Rutschungen festgestellt wurden. Aufgrund der vorlie- genden Beweise stehe die Rutschung am G.________ nicht im Zusammenhang mit den gemeldeten Schäden. Eine definitive Bestimmung der Schadenursache sei unter diesen Umständen nicht notwendig gewesen. Entsprechend habe sie ihre Leistungspflicht zu Recht verneint.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 3.3. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, war sie nicht verpflichtet abschliessend abzuklären, welche Ursache dem Schaden des Gebäudes der Beschwerdeführerin zugrunde lag. Sie war befugt, ihre Abklärungen darauf zu beschränken, ob der Schadenfall auf eine Rutschung im Sinne einer plötzlichen und unvorhersehbaren Einwirkung (vgl. Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. g KGVR) – als einziges in Frage kommendes versichertes Ereignis – zurückzuführen ist. Kam die Vorinstanz dabei zu Recht zum Schluss, dass eine spontane Rutschung als Schadenereignis nicht überwiegend wahr- scheinlich ist, durfte sie es bei dieser Feststellung bewenden lassen und ihre Leistungspflicht vernei- nen. 3.4. Mit Bezug auf die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass diese zwei Ortsbesichtigungen durchgeführt hat, anlässlich derer über zwei Dutzend Fotografien erstellt und zu den Akten genommen wurden, die sowohl das beschädigte Gebäude als auch dessen Umgebung darstellen und auf denen keine Brüche oder Risse in der Landschaft ersichtlich sind. Der Bauingenieur stellte anlässlich der zweiten Ortsbesichtigung namentlich fest, dass das Gebäude zahlreiche Risse und Verformungen aufweise, deren Alter nicht eingeschätzt werden könne. Aufgrund des Mörtels könne davon ausgegangen werden, dass es zu mindestens zwei bis drei Reparaturen gekommen sei. Die Mehrheit dieser Ausbesserungen sei wieder aufgerissen, was auf ein zusätzliches Ereignis oder eine Rutschung hinweise. Anhand der von der Vorinstanz beigezogenen Gefahrenkarten, wonach sich das Gebäude der Beschwerdeführerin zwar nicht in einem Gebiet bekannter aktiver Rutschungen, aber immerhin potenzieller Rutschungen befand, drängte sich ihr als mögliche (versicherte) Schadenursache ein Erdrutsch bzw. eine Rutschung auf, worüber sie mit Schreiben vom 30. August und 25. September 2019 auch die Beschwerdeführerin informierte. In der Folge kontaktierte sie den Sektor Schutz vor Naturgefahren des WNA und erkundigte sich nach einer Änderung der Rutschgeschwindigkeit sowie danach, ob sich im Gebiet des Gebäudes Nr. eee eine Neubeurteilung der Gefährdung durch Rutschungen aufdränge. Am 26. November 2019 hielt das WNA fest, das zur Diskussion stehende Gebäude liege am Rande, aber klar ausserhalb des bekannten aktiven Rutschperimeters der Gross- rutschung G.________ und es würden zu diesem Punkt keine spezifischen GPS-Messungen vorlie- gen. Die H.________ AG habe im Auftrag des WNA einen Vergleich mit Luftbildaufnahmen im Zeit- raum August 2018 bis September 2019 durchgeführt, wobei die Genauigkeit dieser Methode bei ca. 5 cm liege. Diese Messung habe im fraglichen Zeitraum und am fraglichen Ort Verschiebungswerte von einigen Zentimetern gezeigt, jedoch mit einem Vektor, welcher nicht einer effektiven Gelände- verschiebung entsprechen könne und offenbar mit einem systematischen Fehler verbunden sei. Abschliessend könne festgestellt werden, dass im Zeitraum von August 2018 bis September 2019 keine Aktivierung oder Änderung der Rutschgeschwindigkeit vorliege, welche die Messgenauigkeit von ca. 5 cm übersteige. Aufgrund der gesamten Umstände (keine Risse und Brüche in der umgebenden Landschaft, zahlrei- che und bereits mehrfach reparierte Risse des Gebäudes, keine gemessene Aktivierung oder Ände- rung der Rutschgeschwindigkeit im Gebiet des betroffenen Gebäudes, zeitlich fehlender Konnex zur Grossrutschung G.________) sowie in Anbetracht der weiteren, wahrscheinlicheren Schadenursa- chen (namentlich ungenügender Gebäudeunterhalt, fehlerhafte Fundamente, Schwächung der Stabilität des Gebäudes aufgrund bisheriger Schäden, Temperaturunterschiede, Geländebeschaf- fenheit) überzeugt der Schluss der Vorinstanz, die Beschädigungen am Gebäude der Beschwerde- führerin seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine spontane Rutschung zurückzu- führen.
Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 3.5. Daran ändern auch die Erkenntnisse des von der Beschwerdeführerin beauftragten Gutach- ters nichts (vgl. Beschwerdebeilage 28). Dieser bemängelt zunächst die Untersuchungsmethode der Vorinstanz (S. 6 f.). Weiter äussert er sich zum Zusammenhang des Schadenereignisses mit der Grossrutschung G.________, wobei es bei Mutmassungen bleibt: "Eine gegenseitige Beeinflussung ist […] plausibel"; "[…] lässt einen Zusammenhang wahrscheinlich erscheinen"; "[…] dass durch permanente Hangbewegungen (hier Grossrutschung G.________) ausgelöste Rutschungen als spontane Rutschungen interpretiert werden können" (S. 7). Mit Bezug auf die bestehenden Messun- gen hält der Experte fest, die grossen Schäden am Gebäude seien gemäss der Beschwerdeführerin zwischen September 2018 und Mai 2019 entstanden und somit in einem Zeitraum, in welchem die Luftbildaufnahmen keine Bewegungen in der unmittelbaren Umgebung des Gebäudes feststellen konnten; er könne keine Aussage zur Messmethode bzw. den Messresultaten machen, da ihm kein entsprechender Bericht der mit den Messungen betrauten H.________ AG vorliege. Aus dem von der Vorinstanz im Beschwerdeverfahren eingereichten Kurzbericht Drohnenflug 2019 vom
12. November 2019 geht jedoch hervor, dass die Abweichungen der Resultate der Luftbild- von den GPS-Messungen im Median 4 cm betragen, wobei – mit einer Ausnahme – sämtliche Abweichungen unter 10 cm lagen. Als Fazit wurde festgehalten, dass die Messgenauigkeit in den allermeisten Fällen unter 10 cm liegt und damit etwas ungenauer ist als bei GPS-Messungen, bei der die Messun- genauigkeit im Bereich von 2 bis 3 cm liegt. Selbst mit einer Messungenauigkeit in dieser Grössen- ordnung hätten damit die mit einer spontanen Rutschung einhergehenden Bewegungen des Terrains durch die Luftbildaufnahmen festgestellt werden müssen, wurden doch im Gebiet nördlich des Gebäudes Nr. eee, das sich in der Zone sehr aktiver Rutschungen befindet, im selben Zeitab- schnitt immerhin Bewegungen von 20 bis 37 cm gemessen. Daran ändert auch das allfällige Vorlie- gen eines systematischen Fehlers in Bezug auf die rund um das Gebäude bergauf gerichteten Vektoren nichts, könnte doch daraus nicht ohne Weiteres der Schluss gezogen werden, dass sich eine fälschlicherweise nicht erfasste spontane Rutschung tatsächlich ereignet hätte. Soweit der Experte einen Widerspruch darin erkennt, dass die Messungen keine Bewegungen aufzeigten, zeitgleich jedoch erhebliche Schäden am Gebäude Nr. eee entstanden seien (Beschwerdebeilage 28, S. 8), übersieht er, dass für die Schäden andere Ursachen als eine (sponta- ne) Rutschung in Frage kommen; gleiches gilt bezüglich seiner Einschätzung zum Schadenbild (S. 9). Zu anderen möglichen Schadenursachen nahm der Geologe indes keine Stellung, während die Vorinstanz auf diverse wahrscheinlichere (Teil-)Ursachen hinweist (Bemerkungen, S. 3), womit sich eine spontane Rutschung nicht als überwiegend wahrscheinlich aufdrängt. Was die vom Gutachter vorgeschlagenen weiteren Messungen anbelangt, verkennt er die Rolle der Vorinstanz: Diese hat nicht sämtliche wissenschaftlich in Frage kommenden Untersuchungen durchzuführen, wenn die bereits erfolgten Abklärungen ergeben, dass das Vorliegen eines versicherten Ereignisses nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Eine in diesem Sinne "abschliessende Aussage" (S. 9) seitens der Vorinstanz ist nicht notwendig. Schliesslich gelangt denn auch der Experte nur zur Schlussfol- gerung, eine spontane Rutschung sei "wahrscheinlich", aber eben nicht überwiegend wahrscheinlich im Sinne des vorliegend zur Anwendung gelangenden Beweismasses. 3.6. Auch die Argumente der Beschwerdeführerin drängen keinen anderen Schluss auf. So lässt sich alleine aufgrund der früheren Zuordnung des Gebiets des Gebäudes Nr. eee zur Zone potenzi- eller Rutschungen, der nach wie vor geltenden Zuweisung zum Gefahrenhinweisbereich sowie dessen Nähe zu aktiven Rutschzonen nicht ableiten, dass die Beschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine spontane Rutschung zurückzuführen ist. Ebenfalls ist aus der mehrfach vorgetragenen Behauptung, die Beschädigungen am Gebäude Nr. eee seien nicht auf eine perma- nente Rutschung zurückzuführen, für das vorliegende Verfahren nichts gewonnen, sind doch noch
Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 andere Schadenursachen möglich als eine permanente oder spontane Rutschung. Weiter hat sich die Vorinstanz entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht nur auf die Gefahrenkarten des Kantons abgestützt, sondern weitere Elemente in ihre Beurteilung einfliessen lassen (siehe E. 3.4 hiervor). Eine geotechnische Beurteilung drängte sich unter diesen Umständen nicht auf, zumal sich die Wegleitung Objektschutz gegen gravitative Naturgefahren der Vereinigung Kantonaler Feuerver- sicherungen, welche die Beschwerdeführerin anruft (vgl. Beschwerdebeilage 25), auf die Beurtei- lung von Objektschutzmassnahmen und nicht auf die Ermittlung der Schadenursache bezieht. Kann bereits aufgrund liquider Sachverhaltsfeststellungen eine spontane Rutschung als überwiegend wahrscheinliche Schadenursache ausgeschlossen werden, bleibt für eine zeit- und kostspielige Begutachtung kein Raum. Aus den gleichen Gründen kann auch das Kantonsgericht im Beschwer- deverfahren auf die Anordnung des von der Beschwerdeführerin beantragten gerichtlichen Gutach- tens verzichten (zur antizipierten Beweiswürdigung siehe Urteil BGer 2C_113/2021 vom 22. Dezem- ber 2021 E. 4.2.2). Soweit die Beschwerdeführerin mit Bezug auf die Luftbildmessungen festhält, diese würden keine Aussagen darüber zulassen, ob eine Aktivierung oder Änderung der Rutschgeschwindigkeit vorliegt, widerspricht dies der Feststellung des WNA. Liegt der Median der Messunterschiede bei 4 cm und lag eine Abweichung von mehr als 10 cm nur in einem einzigen Fall vor, ist äusserst unwahrschein- lich, dass eine spontane Rutschung fälschlicherweise nicht erfasst worden wäre; gleiches gilt für die Hypothese der Beschwerdeführerin, die spontane Rutschung könne sich direkt unter ihrem Gebäude ereignet haben und sei deshalb nicht auf den Luftbildmessungen ersichtlich. Ohnehin verhält sich die Beschwerdeführerin widersprüchlich, wenn sie einerseits auf die Gefahrenkarten und Messun- gen abstützt, um daraus Schlüsse für das Nichtvorliegen einer permanenten Rutschung zu ziehen, denselben Elementen aber die Beweiskraft abspricht, wenn die Vorinstanz sie als Indizien für die Unwahrscheinlichkeit einer spontanen Rutschung als Schadenursache heranzieht. Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin auch mit ihrer Kritik zu den Erwägungen der Vorinstanz in Bezug auf die Ortsbesichtigungen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Die Tatsache, dass es in der Vergangenheit zu leichteren Beschädigungen gekommen ist, die repariert werden konnten, lässt nicht als einzig möglichen bzw. überwiegend wahrscheinlichen Schluss zu, dass sich eine spontane Rutschung ereignet hat. Als – allesamt nicht versicherte – mögliche Ursachen des Schadens nannte die Vorinstanz im Beschwerdeverfahren namentlich ungenügenden Unterhalt des Gebäudes, fehler- hafte Fundamente, die Geländebeschaffenheit, eine Schwächung der Stabilität des Gebäudes aufgrund bisheriger Schäden sowie Temperaturunterschiede, wobei auch eine Kombination dieser Ursachen möglich sei. Dass Brüche oder Risse in der Landschaft, wie sie bei Schäden im Zusam- menhang mit einer Rutschung meist einhergehen, bis zum Zeitpunkt der Ortsbesichtigung verschwunden sein könnten, erscheint ebenfalls unwahrscheinlich – genauso wie die These, eine spontane Rutschung von einem Ausmass, das ursächlich für den Totalschaden am Gebäude der Beschwerdeführerin sein könnte, hätte keine Brüche oder Risse in der Landschaft zur Folge gehabt. So zeigen die von der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Fotografien der von Rutschungen verursachten Schäden in der Region vielmehr auf, dass die Einwirkungen einer spontanen Rutschung auf die Landschaft erheblich sind. Zwar heisst es im von der Beschwerdefüh- rerin angerufenen erläuternden Bericht des Kantons Freiburg zur Karte der Boden- und Hanginstabi- litäten aus dem Jahr 2007 (Beschwerdebeilage 24, S. 7) tatsächlich nur, bei Spontanrutschungen könne "in der Regel" eine Bruchfläche (Gleitfläche) beobachtet werden. An gleicher Stelle heisst es indes auch, die Phänomene Hangmuren und Spontanrutschungen zeichnen sich durch eine plötzli- che Auslösung ("Bruch") und hohe Geschwindigkeiten aus. Demgegenüber wird im Leitfaden Risiko- konzept für Naturgefahren, Teil B, "Prozess spontane Rutschung / Hangmuren" der Nationalen Platt-
Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 form Naturgefahren PLANAT aus dem Jahr 2009 (abrufbar unter https://www.planat.ch/de/infomaterial-detail/risikokonzept-fuer-naturgefahren) festgehalten, bei spontanen Rutschungen handle es sich um Lockergesteinsmassen, die infolge eines plötzlichen Verlusts der Scherfestigkeit "unter Ausbildung einer Bruchfläche (= Gleitfläche) plötzlich und schnell abgleiten", wobei sich bei spontanen Rutschungen "stets neue Bruchflächen" bilden (S. 2). Das Fehlen solcher Bruchflächen bzw. von Rissen und Brüchen in der Landschaft stellt damit ebenfalls ein gewichtiges Indiz gegen die Annahme einer spontanen Rutschung dar. 3.7. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Vorliegen einer spontanen Rutschung als überwiegend wahrscheinliche Schadenursache zu Recht verneint hat. Die Rüge der unrichtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bzw. der Verletzung des Untersu- chungsgrundsatzes verfängt nicht. Auf die Abnahme der von der Beschwerdeführerin beantragten Beweismittel (Gerichtsgutachten, Partei- und Zeugenbefragungen) kann in antizipierter Beweiswür- digung verzichtet werden (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3). 4. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, selbst wenn die Beschädigung ihres Gebäudes auf eine permanente Rutschung zurückzuführen wäre, habe sie Anspruch auf Versicherungsdeckung. Sie beruft sich auf den Vertrauensschutz und das Gleichbehandlungsgebot. 4.1. Die Argumente der Beschwerdeführerin scheitern bereits daran, dass auch eine permanente Rutschung nicht als überwiegend wahrscheinliche Schadenursache erstellt ist. Die Beschwerdefüh- rerin verkennt, dass der rechtserhebliche Sachverhalt vorliegend nicht in dem Sinne binär ist, als entweder eine spontane oder aber eine permanente Rutschung die Schäden an ihrem Gebäude verursacht haben muss. Vielmehr durfte die Vorinstanz nach dem Vorgesagten in rechtskonformer Weise eine spontane Rutschung als überwiegend wahrscheinliche Schadenursache verneinen und es bei dieser Feststellung bewenden lassen; dass sie eine permanente anstelle einer spontanen Rutschung als mögliche Schadenursache in Erwägung zog, lässt nicht den Schluss zu, es kämen nur diese beiden Ursachen in Frage. 4.2. Überdies vermag die Beschwerdeführerin ohnehin keine Vertrauensgrundlage darzutun. Aus dem Umstand, dass die Vorinstanz für versicherte Schäden im Zusammenhang mit der Grossrut- schung G.________ aufkommt, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Auch ein allfälliges Fehlen der permanenten Rutschung als nicht versichertes Risiko auf der Website der Vorinstanz stellt keine Zusicherung im Rechtssinn dar. Was das angerufene Gleichbehandlungsgebot anbelangt ist festzuhalten, dass die Argumente der Beschwerdeführerin im Wesentlichen wieder die Sachverhaltsfeststellung betreffen. Wenn die Vorinstanz für die Schäden der von der Grossrutschung G.________ betroffenen Grundeigentümer aufkam, weil sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine spontane Rutschung zurückzufüh- ren waren, kann von Ungleichbehandlung keine Rede sein. Aus der Feststellung der Vorinstanz, das Gebäude Nr. eee befinde sich nicht im von der Grossrutschung G.________ betroffenen Gebiet, kann nicht der Schluss gezogen werden, als überwiegend wahrscheinliche Schadenursache komme nur eine spontane Rutschung in Frage. 4.3. Sind nach dem klaren Wortlaut von Art. 97 Abs. 3 lit. a KGVR Schäden im Zusammenhang mit permanenten Rutschungen nicht versichert (was sich durch das neue Recht im Übrigen nicht geändert hat; vgl. Urteil KG FR 602 2019 13 vom 10. Januar 2020 sowie Urteil BGer 2C_201/2020 vom 18. September 2020) und ist eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben bzw. des
Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Gleichheitsgebots nicht auszumachen, fiele eine Deckung selbst dann ausser Betracht, wenn von einer permanenten Rutschung als überwiegend wahrscheinliche Schadenursache auszugehen wäre. 5. Da eine spontane Rutschung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist und für andere vorliegend in Frage kommende Schadenursachen keine Deckung besteht, ist die Beschwerde abzu- weisen und der Einspracheentscheid der Vorinstanz zu bestätigen. 6. Die Gerichtskosten, welche auf CHF 3'000.- festgelegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerle- gen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfah- renskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Der Saldo von CHF 1'000.- ist ihr zurückzuerstatten. Ausgangsgemäss wird der unterliegenden Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung gewährt (Art. 137 VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von CHF 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Saldo von CHF 1'000.- wird ihr zurückerstattet. III. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 28. Februar 2022/mpo Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: