Urteil des II. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Raumplanung und Bauwesen
Sachverhalt
A. A.________ (Beschwerdeführer) ist Eigentümer der Parzellen Art. bbb, ccc und ddd des Grundbuchs (GB) der Gemeinde E.________ und Art. fff und ggg GB der Gemeinde H.________. Sämtliche Parzellen liegen in der Landwirtschaftszone. Auf Art. bbb GB der Gemeinde E.________ steht das Wohn- und Ökonomiegebäude des Beschwerdeführers, auf Art. ccc ein (bewilligter) Stall bzw. eine Weidehütte für Strausse. Auf den anderen Parzellen befinden sich keine bewilligten Bauten oder Anlagen. Durch die Parzellen fliessen der K.________ und die Q.________. Mit Schreiben vom 16. Mai 2013 leitete die Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion (Vorin- stanz) ein Wiederherstellungsverfahren gemäss Art. 167 Abs. 3 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes vom 2. Dezember 2008 (RPBG; SGF 710.1) ein, nachdem ausserhalb der Bauzone Tierunterstände ohne Bewilligung aufgestellt worden waren und eine Frist zur Einrei- chung eines nachträglichen Baubewilligungsgesuches ungenutzt verstrichen ist. Lediglich für die Weidehütten auf Art. ccc GB der Gemeinde E.________ lagen eine Sonder- und Baubewilligung vom 17. und 22. September 2010 vor, nachdem ein erstes Gesuch aufgrund der Nähe zum K.________ abgewiesen worden war. Anlässlich einer Ortsbesichtigung der Vorinstanz am
10. Juni 2013 wurde festgestellt, dass auf Art. bbb und ddd GB der Gemeinde E.________ und auf Art. fff GB der Gemeinde H.________ Objekte ohne Baubewilligung errichtet wurden. Der Beschwerdeführer reichte daraufhin ein Baubewilligungsgesuch für den Neubau von Pferdeboxen und eines Schafstalles auf Art. ddd GB der Gemeinde E.________ ein. Das Gesuch wurde bewilligt und das Wiederherstellungsverfahren sistiert. Am 17. Mai 2016 beantragte der Beschwerdeführer eine Verlängerung der Baubewilligung. Dieses Gesuch wurde mit Entscheid vom 14. Dezember 2016 abgewiesen. Mit Entscheid vom 19. Dezember 2016 verfügte der Oberamtmann des Sensebezirks die Einstel- lung nicht bewilligter Arbeiten auf Art. bbb GB der Gemeinde E.________. Das Amt für Wald, Wild und Fischerei (WaldA) wies am 8. Mai 2017 darauf hin, dass von dem auf Art. ddd GB der Gemeinde E.________ liegenden Unterstand bei nassem Wetter Flüssigkeiten in den Bach flies- sen. Die Vorinstanz führte am 17. Oktober 2017 eine erneute Ortsbesichtigung durch, bei welcher sie auf Art. bbb, ccc und ddd GB der Gemeinde E.________ und Art. fff der Gemeinde H.________ widerrechtlich errichtete Objekte feststellte. Mit Schreiben vom 20. Juli 2017 machte das Wasserbauunternehmen I.________ darauf aufmerksam, dass der Beschwerdeführer auf Art. ggg GB der Gemeinde H.________ Zaunpfosten aus zersägten Holz-Telefonmasten angebracht hatte. Die Gemeinde stellte fest, dass keine unmittelbare Gefahr vorlag, weshalb dem Beschwer- deführer eine Frist zur nachträglichen Einreichung eines Baubewilligungsgesuchs gewährt wurde. Die Frist verstrich ungenutzt. Die Vorinstanz informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Januar 2018, dass ein Wiederherstellungsverfahren für Art. ggg GB der Gemeinde H.________ eingeleitet wurde und dass sie beabsichtige, die Wiederherstellungsverfahren zu vereinigen. B. Mit Entscheid vom 2. August 2018 verfügte die Vorinstanz die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands der Parzellen, wobei einige illegale Bauten und Anlagen toleriert und damit von der Wiederherstellung ausgenommen worden sind. Dem Beschwerdeführer wurde für die Wiederherstellung eine Frist bis zum 28. Februar 2019 gewährt.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 19 Gemäss der Verfügung ist konkret folgendes wiederherzustellen: Auf Art. bbb GB der Gemeinde E.________ Der Zaun zur J.________- und K.________strasse hin ist vollständig und endgültig zu entfernen. Die nicht verkehrstauglichen deponierten Anhänger und Fahrzeuge sind vollständig und endgültig zu entfernen. Allfällige Verschmutzungen sind fachgerecht zu beseitigen. Auf Art. ccc GB der Gemeinde E.________ Die Einzäunung, die sich im Raumbedarf des K.________ befindet, ist vollständig und endgültig zu entfernen. Der Eigentümer hat eine rechtskonforme Einzäunung sicherzustellen. Teil der Einzäunung, der nicht im Raumbedarf des K.________s liegt, wird toleriert. Auf Art. ddd GB der Gemeinde E.________ Der Unterstand für die Schafe mitsamt dem Gehege ist vollständig und endgültig zu entfernen. Die nicht verkehrstauglichen deponierten Anhänger, Fahrzeuge und Bagger sind vollständig und endgültig zu entfernen. Allfällige Verschmutzungen sind fachgerecht zu beseitigen. Auf Art. fff GB der Gemeinde H.________ Der Container ist vollständig und endgültig zu entfernen. Die Einzäunung, die sich im Raumbedarf des K.________s befindet, ist vollständig und endgültig zu entfernen. Der Eigentümer hat eine rechtskonforme Einzäunung sicherzustellen. Der Holzstapel, sowie die Haltung der Lamas mit der anlässlich der Ortsbesichtigung vom
17. Oktober 2017 vorhandenen Weidehütte sowie der Teil der Einzäunung, der nicht im Raumbedarf des K.________s liegt, werden toleriert. Auf Art. ggg GB der Gemeinde H.________ Die gesamte Einzäunung ist vollständig und endgültig zu entfernen. Der Eigentümer hat eine rechts- konforme Einzäunung sicherzustellen. C. Auf Gesuch des Beschwerdeführers wurde die Frist für die Wiederherstellung des rechtmäs- sigen Zustands mit Schreiben der Vorinstanz vom 4. Oktober 2018 bis zum 30. Juni 2019 verlän- gert. D. Sowohl die Gemeinde H.________ als auch die Gemeinde E.________ führten Ortsbesichti- gungen durch (die Gemeinde H.________ am 13. März 2019, die Gemeinde E.________ am
14. März, 2. Mai und 28. Juni 2019). E. Mit Verfügung vom 3. April 2019 wurde die Frist betreffend die Parzellen Art. bbb und ccc GB der Gemeinde E.________ sowie die Parzelle Art. ggg GB der Gemeinde H.________ neu auf den 30. April 2019 festgelegt bzw. verkürzt. Die Vorinstanz begründete dies damit, dass die Frist- verlängerung vom 4. Oktober 2018 nur die Parzellen Art. ddd GB der Gemeinde E.________ und Art. fff GB der Gemeinde H.________ zum Gegenstand gehabt hätte.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 19 F. Der Beschwerdeführer übermittelte der Vorinstanz am 8. Juni 2019 ein Arztzeugnis, wonach er zu 100 % arbeitsunfähig sei. Daraufhin gewährte ihm die Vorinstanz am 18. Juni 2019 eine Frist von drei Tagen zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands der Parzellen Art. bbb und ccc GB der Gemeinde E.________ sowie Art. ggg GB der Gemeinde H.________ und stellte in Aussicht, dass andernfalls eine Ersatzvornahme angeordnet werde. G. Mit Verfügung vom 9. Juli 2019 und mit E-Mail vom 19. August 2019 nahm die Vorinstanz zur Kenntnis, dass mit den Wiederherstellungsarbeiten begonnen wurde. Sie gewährte ihm für die vollständige Wiederherstellung zunächst eine weitere Frist bis zum 9. August 2019, dann bis zum
30. September 2019. Die Gemeinden E.________ und H.________ führten Ende September 2019 bzw. am 10. Oktober 2019 Ortsbesichtigungen durch. H. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2019 ersuchte die Vorinstanz die L.________ AG um eine Offerte für die Ersatzvornahme zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands auf Art. bbb, ccc und ddd GB der Gemeinde E.________ sowie Art. mmm, ggg und fff GB der Gemeinde H.________. Diese unterbreitete daraufhin am 17. Oktober 2019 ein Pauschalangebot über CHF 40'334.- (CHF 37'450.- + CHF 2'884.- MwSt). Es basiert auf der Anfrage für folgende Arbei- ten: Auf Art. bbb GB der Gemeinde E.________ Die rot/weissen Blachen zur J.________- und K.________strasse hin, welche als Zaun dienen, sind vollständig und endgültig zu entfernen. Die nicht verkehrstauglichen deponierten Anhänger und Fahrzeuge sind vollständig und endgültig zu entfernen. Allfällige Verschmutzungen sind fachgerecht zu beseitigen. Auf Art. ccc GB der Gemeinde E.________ Die Einzäunung, die sich im Raumbedarf des K.________s befindet (Zaunseite entlang des Baches), ist vollständig und endgültig zu entfernen. Auf Art. ddd GB der Gemeinde E.________ Die Reste eines teilweise geräumten Schafgeheges sind vollständig und endgültig zu entfernen, insbesondere diverses Material/Unrat, Baustellenwage, zwei Unterstände, Einzäunung. Auch sind die nicht verkehrstauglichen deponierten Anhänger, Fahrzeuge und Bagger vollständig und endgül- tig zu entfernen. Allfällige Verschmutzungen sind fachgerecht zu beseitigen. Auf Art. fff GB der Gemeinde H.________ Die Einzäunung, die sich im Raumbedarf des K.________s befindet (Zaunseite entlang des Baches), ist vollständig und endgültig zu entfernen. Der Rest der Parzelle ist, soweit ersichtlich, hinreichend geräumt. Allenfalls muss altes Material entfernt werden, welches aus der teilweisen Räumung hervorgegangen ist. Die Holzstapel können bestehen bleiben. Auf Art. ggg GB der Gemeinde H.________ Die gesamte Einzäunung ist vollständig und endgültig zu entfernen.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 19 Auf Art. mmm GB der Gemeinde H.________ Alte Unterstände und Materialien, welche aus der teilweisen Räumung hervorgegangen sind. I. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2019 an den Beschwerdeführer hielt die Vorinstanz fest, dass er der letzten Aufforderung zur Wiederherstellung vom 19. August 2019 nicht vollständig Folge geleistet habe. Sie gab ihm bekannt, dass eine Ersatzvornahme angeordnet werde, unter- breitete ihm die Offerte der L.________ AG und die Anfrage mit den vorzunehmenden Arbeiten und gewährte ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2019 nahm der Beschwerdeführer Stellung. Er bestritt die Feststel- lung der Vorinstanz, dass die Wiederherstellung noch nicht (vollständig) erfolgt sei und legte dar, dass die L.________ AG ähnliche Arbeiten für ihn zu viel tieferen Preisen verrichtet hätte. J. Mit Schreiben vom 22. Mai 2020 informierte die Vorinstanz den Eigentümer der Parzelle Art. mmm GB der Gemeinde H.________, N.________, über die (auch auf seinem Grundstück vorge- sehene) Ersatzvornahme. K. Am 5. resp. 12. Juni 2020 schloss die Vorinstanz mit der L.________ AG einen Werkvertrag ab. Die durchzuführenden Arbeiten entsprechen dem Schreiben vom 14. Oktober 2019 der Vorin- stanz. Der Werklohn stimmt mit der Offerte vom 17. Oktober 2019 überein. L. Mit Verfügung vom 12. Juni 2020 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass die Wiederherstellungsarbeiten an Stelle des Beschwerdeführers (mittels Ersatzvornahme) ausgeführt und am 1. Juli 2020 um 7.30 Uhr auf der Parzelle Art. bbb GB der Gemeinde E.________ begin- nen würden. Die Arbeiten umfassten die Parzellen Art. bbb, ccc und ddd GB der Gemeinde E.________ sowie Art. mmm, ggg und fff GB der Gemeinde H.________. Dabei seien im Wesentli- chen die Gegenstände betroffen, welche im Schreiben vom 28. Oktober 2019 festgehalten worden wären. Die Arbeiten erfolgten gestützt auf die Wiederherstellungsverfügung vom 2. August 2018, wobei eine Anpassung im Rahmen des genannten Entscheids aufgrund zwischenzeitlich verur- sachter Änderungen vorbehalten bleibe, und auf die Offertstellung mit Kostenaufstellung der L.________ AG. Die zu räumenden Objekte würden durch die L.________ AG direkt abtranspor- tiert und wiederverwertet oder entsorgt, weil das Kostenverhältnis bei einer Einlagerung der Gegenstände gemessen am zu erwartenden Wert nicht verhältnismässig sei. Die Schlussrechnung für die Ersatzvornahme werde nach Abschluss der Arbeiten erstellt und dem Beschwerdeführer in Rechnung gestellt. M. Am 25. Juni 2020 legte der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Kantonsgericht ein (602 2020 80). Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei festzustellen, dass er der Verfügung vom 2. August 2018 teilweise nachgekommen sei. Ihm sei eine angemessene Nachfrist zu setzen, um dieser Verfügung zur Gänze nachzukommen. Even- tualiter sei die Sache zu einem neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Gesuch vom 5. August 2020 beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (602 2020 97). N. Die Vorinstanz beantragt am 21. August 2020 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Kantonsgericht KG Seite 6 von 19 O. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels grundsätzlich berechtigt (Art. 76 lit. a VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 5 des Regle- ments des Kantonsgerichts vom 14. September 2017 über den elektronischen Rechtsverkehr im verwaltungsrechtlichen Verfahren [SGF 150.14]). Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (602 2020 97) wurde gestellt, sodass auf die Pflicht zur Bezahlung eines Kostenvorschusses verzichtet wurde (Art. 128 Abs. 4 i.V.m. 143 Abs. 1 lit. b VRG). Hinsichtlich der weiteren Eintretensvoraussetzungen wird auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
E. 2 Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 77 VRG). Die Rüge der Unange- messenheit ist ausgeschlossen (Art. 78 Abs. 2 VRG).
E. 3.1 Gemäss Art. 113 VRG kann gegen Entscheide Beschwerde erhoben werden. Ausgenom- men sind Vollstreckungsmassnahmen und die kraft dieses oder eines anderen Gesetzes endgülti- gen Entscheide.
E. 3.2 Verfügungen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sind Sachverfügungen. Sie sehen in aller Regel die Androhung des konkreten Zwangsmittels gepaart mit einer letzten Erfüllungsfrist vor (siehe AUER/MÜLLER/SCHINDLER, Art. 5 VwVG N. 108; zur Androhung siehe HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1473). Die Verfü- gung muss die Massnahmen so genau bezeichnen und soweit konkretisieren, dass sie unmittelbar durchgesetzt werden können. Erscheinen die im Dispositiv getroffenen Regelungen unklar, muss dies durch Auslegung ermittelt werden. Dabei ist die Begründung mit einzubeziehen. (Urteil BE VGE 100.2018.212 vom 10. Juli 2019 E. 3.1; BGE 131 II 13 E. 2.3; Urteil BGer 2C_950/2012 vom
E. 3.3 Kommt die pflichtige Person der Wiederherstellungsverfügung dennoch nicht nach, wird ein Vollstreckungsverfahren durchgeführt und eine Vollstreckungsverfügung erlassen (THUNHERR, Verfahrensgrundrechte und Verwaltungshandeln – die verfassungsrechtlichen Mindestgarantien prozeduraler Gerechtigkeit unter den Bedingungen der Diversität administrativer Handlungsmodali-
Kantonsgericht KG Seite 7 von 19 täten, 2013, Rz. 955; ZAUGG/LUDWIG, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern vom 9. Juni 1985, 5. Aufl. 2020, Art. 47 N. 1, 3; AMT FÜR RAUMENTWICKLUNG GRAUBÜNDEN, Umgang mit Miss- brauch im Bauwesen, 2020, S. 14; siehe auch RUTH/SIEBER, Art. 116, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 116 N. 9 und Art. 117 N. 10). Eine vollstreckbare Wiederherstellungsverfügung setzt voraus, dass kein ordentliches Rechtsmittel mehr möglich ist oder diesem keine aufschiebende Wirkung zukommt. Damit ist eine Vollstre- ckungsverfügung eine Verfügung, welche auf einer rechtskräftigen früheren Verfügung beruht und diese vollstreckt (JAAG, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl. 2014, N. 4; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Rz. 1458). Sie legt lediglich das "Wann und Wie" fest (ZAUGG/LUDWIG, Art. 47 N. 4). Vollstreckungsmassnahmen i.S.v. Art 113 VRG werden begrifflich weit gefasst. Der Begriff "Massnahme" umfasst nicht nur materielle Handlungen, die die Umsetzung von Entscheiden sicherstellen sollen, sondern auch alle anderen Verfügungen (formel- le Handlungen), die Entscheide umsetzen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die ange- fochtene Verfügung keine neuen Elemente enthält, die die Rechtsposition des Adressaten verän- dern könnten. So stellt beispielsweise auch die Entscheidung eine Abfallbehandlungsanlage zu schliessen, eine Vollstreckungsverfügung dar (siehe Urteil VGer GE ATA/448/2007 vom
4. September 2007 E. 2b und 3).
E. 3.4 Bei der Anfechtung einer Vollstreckungsverfügung kann gegenüber der Sachverfügung nur noch geltend gemacht werden, sie sei von Anfang an nichtig gewesen, enthalte schwerwiegende Grundrechtsverletzungen oder sei durch nachträglich eingetretene Umstände rechtswidrig oder gegenstandslos geworden. Die Vollstreckungsverfügung ist ferner dann anfechtbar, wenn Mängel vorgebracht werden, die in ihr selbst begründet sind. Es kann etwa geltend gemacht werden, die Vollstreckung gehe über die zu vollstreckende Anordnung hinaus oder sie stimme nicht mit ihr überein. Rügen, welche sich auf die Rechtmässigkeit der Sachverfügung beziehen, sind abgese- hen von den vorgenannten Ausnahmen nicht mehr zu hören (siehe Urteil KG ZH VB.2019.00167 vom 27. Juni 2019 E. 1.2; siehe auch ARTA, in: Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRP/ZH], Praxiskommentar, 2020, Art. 44 N. 17). Damit gilt der Grundsatz des einmaligen Rechtsschutzes (JAAG, Art. 44 N. 17). Dieser Grundsatz gründet darin, dass Vollstreckungsmass- nahmen die Rechtsposition des Betroffenen grundsätzlich nicht weiter ändern. Damit hat der Betroffene kein rechtliches oder schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Andernfalls käme es einer Nachholung oder Wiederholung einer unterlassenen oder abgelehnten Beschwerde gleich (siehe BOVAY, Procédure administrative, 2000, S. 265; JAAG, Art. 44 N. 4). Das bedeutet für den Rechtsschutz, dass jene Anordnungen oder Teile der Verfügung anfechtbar sind, die dem Betroffe- nen neue Elemente auferlegen und so die Rechtsposition der pflichtigen Person verändern (SCHWENDENER, Die klassische Ersatzvornahme als Vollstreckungsmittel des Verwaltungsrechts, 2000, S. 163, mit weiteren Hinweisen). Vor diesem Hintergrund ist auch Art. 113 VRG zu verstehen, wonach (grundsätzlich) gegen Voll- streckungsmassnahmen keine Beschwerde erhoben werden kann: Eine Beschwerde ist nach dem Gesagten in eingeschränkter Weise möglich und der im Gesetz festgehaltene Grundsatz der Nicht- anfechtbarkeit erfährt damit gewisse Einschränkungen. 4. Der Beschwerdeführer trägt in seiner Beschwerde vor, dass die Verfügung vom 12. Juni 2020 keine Vollstreckungsmassnahme sei, sondern ein Entscheid, der Vollstreckungsmassnahmen anordnet. Er sei an die veränderte Sachlage, seit dem Erlass der Wiederherstellungsverfügung vom 2. August 2018, angepasst worden und enthalte neue Verpflichtungen, die nicht Gegenstand
Kantonsgericht KG Seite 8 von 19 der Wiederherstellungsverfügung waren. Dabei hätte er keine Gelegenheit gehabt, umfassend zu der veränderten Sachlage Stellung zu nehmen. Zudem greife die angefochtene Verfügung in geschützte Rechtspositionen ein, weil zum einen Bauten und Anlagen, die nicht Gegenstand der Wiederherstellungsverfügung waren, betroffen seien und ihm zum anderen Eigentum entzogen werde, das nicht von der Wiederherstellungsverfügung umfasst worden sei. 4.1. Mit der Verfügung vom 12. Juni 2020 wird die Ersatzvornahme betreffend die Art. bbb, ccc und ddd GB der Gemeinde E.________ sowie Art. mmm, ggg und fff GB der Gemeinde H.________ verfügt. Diese Verfügung erfolgt gestützt auf die Wiederherstellungsverfügung vom
2. August 2018, welche unangefochten in Rechtskraft erging. Die Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands wurde mehrmals, schliesslich bis zum 30. September 2019 erstreckt und die Ersatzvornahme nach Art. 171 RPBG im Unterlassungsfall angedroht. Damit liegen sowohl eine vollstreckbare Sachentscheidung als auch eine Androhung der Ersatzvornahme vor. Nach Feststellung des weiterhin bestehenden illegalen Zustands nach Ablauf der Frist, hat die Vorin- stanz mit Werkvertrag vom 5. bzw. 12. Juni 2020 die L.________ AG mit der Ersatzvornahme mandatiert. Die Verfügung vom 12. Juni 2020 informierte über den genauen organisatorischen Rahmen und insbesondere den Zeitpunkt der geplanten Ersatzvornahme. Die Vorgaben über die zu tätigenden Arbeiten stützen sich auf das Schreiben vom 28. Oktober 2019 der Vorinstanz und auf die Offertstellung an die L.________ AG vom 14. Oktober 2019. Diese stellen damit einen inte- gralen Bestandteil der angefochtenen Verfügung vom 12. Juni 2020 dar. Die Anordnungen der beiden Schreiben sind gleich, einzig für Art. fff GB der Gemeinde H.________ fügt die Offertstel- lung vom 14. Oktober 2019 supplementär hinzu, dass "allenfalls (…) altes Material entfernt werden (muss), welches aus der teilweisen Räumung hervorgegangen ist." Insgesamt sind die vorgesehenen Arbeiten damit grösstenteils wortgleich zu der Wiederherstel- lungsverfügung vom 2. August 2018. Ausschliesslich für die Parzellen bbb und ddd GB der Gemeinde E.________ und Art. fff GB der Gemeinde H.________ ist der Wortlaut – wie nachfol- gend ausgeführt wird – zum Teil verändert. Zudem wurde die Parzelle Art. mmm GB der Gemein- de H.________ neu in die angefochtene Verfügung aufgenommen. 4.2. Wie erwähnt, kann die Vollstreckungsverfügung hinsichtlich der Arbeiten, welche bereits in der Wiederherstellungsverfügung vom 2. August 2018 vorgesehen waren, gestützt auf den Grund- satz des einmaligen Rechtsschutzes nicht mehr überprüft werden. Hinsichtlich der Arbeiten, welche wortgleich in der Wiederherstellungsverfügung aufgeführt waren, wird daher – soweit diese überhaupt streitig sind – auf die Beschwerde nicht eingetreten, ohne dass dies einer weiteren Prüfung jeder einzelnen dieser Anordnungen bedarf. Der Beschwerdeführer rügt jedoch in seiner Beschwerde, dass der im vorliegenden Fall abge- schlossene Werkvertrag zwischen der Vorinstanz und der L.________ AG mehrere Objekte bzw. Arbeiten beinhalte, die nicht Gegenstand der Verfügung vom 2. August 2018 waren und daher sei ihre Illegalität nie festgestellt worden. Für diese Arbeiten, die einen abweichenden Wortlaut zu den Anordnungen der Wiederherstel- lungsverfügung vom 2. August 2020 haben, muss nachfolgend geprüft werden, ob die vom Wort- laut veränderten Anordnungen Elemente mit neuen Verpflichtungen darstellen bzw. ob die neu angeordneten Arbeiten aus der Verfügung vom 12. Juni 2020 über jene in der Wiederherstellungs- verfügung hinausgehen.
Kantonsgericht KG Seite 9 von 19 5. Diese (nicht eindeutig gemäss dem Wortlaut übereinstimmenden) Objekte bzw. Arbeiten sind nachfolgend wie erwähnt im Einzelnen zu prüfen. 5.1. Die Verfügung vom 12. Juni 2020 sieht vor, dass auf Art. bbb GB der Gemeinde E.________ die "rot/weissen Blachen zur J.________- und K.________strasse hin, welche als Zaun dienen", vollständig und endgültig zu entfernen sind. In der Wiederherstellungsverfügung vom 2. August 2018 wurde festgehalten, dass der "Zaun zur J.________- und K.________strasse" entfernt werden solle. 5.1.1 Gemäss der Begründung in der Wiederherstellungsverfügung sollte der Zaun entfernt werden, weil er sich innerhalb des Abstandes zur öffentlichen Strasse befunden und die Sicht eini- ger Anwohner im Strassenverkehr gestört hätte. Dieser Zaun dürfe bei einer Zaunhöhe von 1.40 Metern nur in einem Abstand von mindestens 1.65 Metern vom Fahrbahnrand der öffentlichen Strasse erstellt werden (Verfügung vom 2. August 2018, S. 6). Weiter würde er ein Sicherheitsrisi- ko darstellen und den Unterhalt der Strasse behindern (Verfügung vom 2. August 2018, S. 9). Die Gründe hierfür ergeben sich insbesondere auch aus der Stellungnahme vom Amt für Mobilität vom
E. 8 Februar 2018 im Rahmen des Verfahrens zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands auf Art. bbb, ccc und ddd GB der Gemeinde E.________ sowie Art. fff GB der Gemeinde H.________. Das Amt hielt fest, dass an der Ausfahrt auf die Hauptstrasse sowie auf die Gemein- destrasse die Sichtfelder von allen Hindernissen frei zu halten seien, die eine Höhe von mindes- tens 0,6 bis 3,0 Meter Höhe aufweisen und welche ein Motorfahrzeug oder ein leichtes Zweirad verdecken könnten. Daher dürfe kein Zaun stören. Dies würde auch für parkierte Fahrzeuge, Pflanzenwuchs, Schnee, Werbeplakate oder verschiedene Warendepots gelten. 5.1.2 Mit dem Abbau des massiven Metallzauns und der Aufstellung der rot/weissen Blachen an derselben Stelle mit dem gleichen Zweck – Sicherung seines Grundstückes – ist der Beschwerde- führer der Anordnung, den "Zaun zur J.________- und K.________strasse" zu entfernen, nicht nachgekommen. Vielmehr war die Verfügung vom 2. August 2018 offensichtlich dahingehend zu verstehen, dass sie nicht die Entfernung des spezifischen Metallzaunes, sondern die Entfernung jeglichen Zaunes gemeint habe, der den Mindestabstand vom Fahrbahnrand der öffentlichen Strasse nicht einhält und als Sicherheitsrisiko und Behinderung des Strassenunterhaltes identifi- ziert werden kann. Die nun angefochtene Verfügung präzisierte lediglich das Zaunmaterial als "Blachen". Auch mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben kann ein Austausch des Zaun- materials und die darauffolgende Einwendung, dass der rechtmässige Zustand wiederhergestellt sei, nicht geschützt werden. 5.1.3 Damit sind die rot/weissen Blachen zur J.________- und K.________strasse auf Art. bbb GB der Gemeinde E.________ von der Wiederherstellungsverfügung vom 2. August 2020 erfasst. Auf die Beschwerde kann somit – soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend machen will, dass auf die Ersatzvornahme hinsichtlich der Blachen zu verzichten sei – nicht eingetreten werden. 5.2. Die Wiederherstellungsverfügung verlangte weiter, dass auf der Parzelle Art. ddd GB der Gemeinde E.________ "der Unterstand für die Schafe mitsamt dem Gehege (…), die nicht verkehrstauglichen deponierten Anhänger, Fahrzeuge und Bagger (…) vollständig und endgültig zu entfernen" und "allfällige Verschmutzungen (…) zu beseitigen" sind. Die Verfügung vom
E. 8.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist ein Kernpunkt der in Art. 29 BV statuierten Verfahrensgarantien, die auch in Art. 6 § 1 EMRK und Art. 57 VRG garantiert sind. Diese funda- mentale Verfahrensgarantie dient einerseits der Sachverhaltsermittlung; anderseits stellt sie ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht und in dieser Funktion ein zentrales Element eines fairen Verfahrens dar, in welchem die Beteiligten nicht bloss Objekte, sondern Subjekte staatlichen Handelns sind (GRIFFEL, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
3. Aufl. 2014, § 8 N. 2). Aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich in den Verfahren vor Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, mithin allen Arten von Verfahren, die durch individuell-konkrete Anordnung abzuschliessen sind (BGE 131 I 91 E. 3.1; 129 I 232 E. 3.2), das Recht, sich zu Eingaben von Vorinstanz oder Gegenpartei ("Vernehmlassung", "Stellungnahme" und dergleichen) zu äussern, soweit die darin vorgebrachten Noven prozessual zulässig und materiell geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 138 I 154 E. 2.3.2). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör wird zudem eine allgemeine Aktenführungspflicht der Behörden abgeleitet, als Gegenstück zum Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht der Parteien (STEINMANN, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 29 BV N. 55). Die Behörden haben alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und
Kantonsgericht KG Seite 15 von 19 entscheidwesentlich sein kann (BGE 124 V 372 E. 3b). Nach der Rechtsprechung darf ein Augen- schein nur dann unter Ausschluss einer Partei erfolgen, wenn schützenswerte Interessen Dritter oder des Staates oder eine besondere zeitliche Dringlichkeit dies gebieten, oder wenn der Augen- schein seinen Zweck überhaupt nur dann erfüllen kann, wenn er unangemeldet erfolgt (BGE 116 Ia 100 E. 3b; 113 Ia 83 E. 3a; zum ganzen BGE 130 II 473 E. 4.1 f. und 124 V 389 E. 4a f.).
E. 8.2 Wie bereits oben erwähnt, handelt es sich bei der vorliegenden Verfügung um eine Vollstre- ckungsverfügung, die die Wiederherstellungsverfügung vom 2. August 2018 umsetzt. Damit ist der entscheidrelevante Sachverhalt bereits durch die in Rechtskraft erwachsene Wiederherstellungs- verfügung vom 2. August 2018 festgehalten und die Ortsbesichtigungen sind im Rahmen der Voll- streckungsmassnahmen durchgeführt worden. Nach Art. 58 Abs. 1 lit. d VRG muss eine Partei im Rahmen der Vollstreckungsmassnahmen nicht angehört werden (siehe dazu auch RUTH/SIEBER, Art. 116, N. 11, die den Verzicht gerechtfertigt sehen, weil die Vollstreckungsverfügung die Modali- täten der Vollstreckung festlegt und nicht materiellrechtliche Fragen regelt. Der Betroffene sei jedoch anzuhören, wenn die Vollstreckungsverfügung über die Sachverfügung hinausgehen sollte). Zudem hat der Beschwerdeführer vor Erlass der Wiederherstellungsverfügung vom
2. August 2018 an der Ortsbesichtigung am 17. Oktober 2017 teilgenommen. Anlässlich dieser Besichtigung wurden sowohl ein Wortprotokoll geführt als auch die Parzellen fotographisch festge- halten. Abschliessend konnte der Beschwerdeführer noch schriftlich Stellung nehmen. Diese Gele- genheit nahm er am 21. Mai 2018 wahr. Zwischen der Wiederherstellungsverfügung und der ange- fochtenen Verfügung wurden mehrere Korrespondenzen geführt und der Zustand der Parzellen wurde fortlaufend fotographisch dokumentiert. Daran nahm der Beschwerdeführer aktiv teil, indem er selbständig Fotos an die Vorinstanz übermittelt hat (beispielsweise 19. August 2019,
21. August, 9. Oktober 2019, 28. Februar 2020). Mit der Übermittlung der Offertstellung vom
28. Oktober 2019 erhielt er nochmals die Möglichkeit zu der vorgesehenen Ersatzvornahme Stel- lung zu nehmen. Dies tat er am 30. Oktober 2020. Schliesslich ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer über die strittigen Ortsbesichtigungen in Kenntnis gesetzt worden ist (Schreiben von 19. August 2019 über die Gutheissung der Fristverlängerung).
E. 8.3 Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde damit nicht verletzt und die entspre- chende Rüge ist abzuweisen. 9. Im Ergebnis ist die Beschwerde daher abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Der in der angefochtenen Verfügung angesetzte Termin für die Räumung erwies sich überdies als adäquat; dem Beschwerdeführer standen – gemessen vom 2. August 2018 bis zum 30. September 2019 – insgesamt knapp 14 Monate zur Verfügung, um die Wiederherstellungsarbeiten durchzu- führen. Nach Ablauf der angesetzten und mehrmals erstreckten Frist hätte er nochmals bis zum Erlass der Vollstreckungsverfügung vom 12. Juni 2020 Zeit gehabt, um die Arbeiten zu vollenden. Bis heute ist dies nicht geschehen. Damit ist auch sein Antrag, dass ihm eine angemessene Nach- frist zu setzen sei, um der Verfügung vom 2. August 2018 zur Gänze nachzukommen, als unbe- gründet abzuweisen. Dies gilt umso mehr, als er in seiner Beschwerde nicht bestritten hat, dass er den rechtmässigen Zustand bis heute nicht vollständig wiederhergestellt hat und ihm überdies während der Dauer dieses Verfahrens mehr als sechs weitere Monate zur Verfügung standen, um die Arbeiten selbständig durchzuführen. Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass es der die Ersatzvornahme verfügenden Behörde obliegt zu bestimmen, wann und wie die Vollstreckung der
Kantonsgericht KG Seite 16 von 19 unterlassenen Handlungspflicht durchgeführt wird. Den Verfügungsadressaten kommt dabei kein Mitspracherecht bzw. Anspruch auf vorgängige Terminabsprache zu, er unterliegt vielmehr einer Duldungspflicht. Andernfalls könnte der bereits säumige Pflichtige die Vollstreckung weiter verzö- gern, was die öffentlichen Interessen in nicht duldbarer Weise untergraben würde (Urteil BVGer A- 3446/2017 vom 19. September 2017 E. 2.5.2; vgl. auch SCHWENDENER, S. 88). 10. Schliesslich beantragte der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege. Daher ist noch zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ihre Gewährung erfüllt sind. 10.1. Nach Art. 142 Abs. 1 VRG hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wer nicht genü- gend Mittel besitzt, um ohne Beschränkung des notwendigen Lebensunterhalts für sich oder seine Familie die Kosten eines Verfahrens bestreiten zu können. Die unentgeltliche Rechtspflege wird nach Art. 142 Abs. 2 VRG nicht gewährt, wenn das Verfahren von vornherein aussichtslos erscheint. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt jene Person als bedürftig, welche die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt. Dabei sind nebst den Einkommens- auch die Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen (vgl. Urteile BGer 2P.158/2005 vom 20. Juni 2005 und 2A.633/2005 vom 13. Januar 2006 sowie die dort erwähnten Entscheide). Für die Ermittlung des Grundbedarfs ist vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum und den für seine Berechnung massgebenden Richtlinien auszugehen (Urteil KG BL 810 15 253 vom
24. Februar 2016 E. 3.2). Die Beurteilung der Bedürftigkeit darf nicht schematisch auf das betrei- bungsrechtliche Existenzminimum abgestellt werden, sondern es sind die individuellen Umstände zu berücksichtigen (BGE 124 I 1 E. 2a). Diesbezüglich erscheint die Praxis gerechtfertigt, wonach von einem erweiterten prozessualen Notbedarf ausgegangen wird, für dessen Ermittlung beim betreibungsrechtlichen Grundbetrag (gemäss den einschlägigen Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz; veröffentlicht auf der Homepage der Freiburger Gerichtsbehörden / Richtlinien der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer) ein Zuschlag von 25 % gewährt und ausgewiesene privat- sowie öffentlich-rechtliche Verpflichtungen berücksichtigt werden (vgl. BGE 124 I 1 E. 2a). Die entsprechende Bedürftigkeit (im Zeitpunkt des Entscheides über das Gesuch) ist vom Gesuchsteller zu belegen (Art. 145 Abs. 1 und 2 VRG; vgl. auch BGE 120 Ia 179 E. 3a). Jene Begehren sind als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massge- bend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (vgl. nur BGE 139 III 475 E. 2.2; BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; Urteil KG FR 603 2014 184 und 204 vom 10. Dezember 2014 E. 7b; 603 2017 101/118 vom 24. Juli 2017 E. 8a; 603 2019 33/40 vom 23. April 2019 E. 7.1). Eine Person, die ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (vgl. auch Urteil BGer 5A_456/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 5.1.2). Insoweit trifft den Gesuchstel- ler eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit. Er hat sowohl seine Einkommens- und Vermögens- verhältnisse als auch sämtliche finanziellen Verpflichtungen vollständig anzugeben und soweit
Kantonsgericht KG Seite 17 von 19 möglich zu belegen. Überdies muss er nachweisen, dass er den behaupteten Verpflichtungen auch tatsächlich nachkommt (Urteil BGer 5D_82/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 3.2). 10.2. Nach dem Vorgesagten ist die Bedürftigkeit vom Gesuchsteller zu beweisen. Aus den Unterlagen ergibt sich in casu ein Einkommen von CHF 5'670.80 (IV-Rente, Beweismittelverzeich- nis Nr. 5, 6, CHF 1'695.-; Vermietung, Nr. 6, 7, 8, 9, CHF 3'340.-; Direktzahlungen gemäss Land- wirtschaftsgesetz, Nr. 6, 10, CHF 635.80). Ein Einkommen aus der Landwirtschaft ist nicht aufge- führt. Neben dem besitzt der Beschwerdeführer Grundstücke mit einem Steuerwert von CHF 500'646.- (Nr. 2). Auf diesen lasten zwei Hypotheken von insgesamt CHF 365'000.- (Nr. 2, 4). Auf der anderen Seite zeigen sich verschiedene Ausgaben. Der Beschwerdeführer bewohnt seine eigene Liegenschaft, weswegen Hypothekarzins, öffentlich-rechtliche Abgaben und die durch- schnittliche Unterhaltskosten zu berechnen sind (Richtlinien für die Berechnung des betreibungs- rechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli 2009). Die Kosten für die Liegenschaft belaufen sich auf CHF 1'303.40 (Hypothekarzins, Nr. 4, S. 2, CHF 224.80; Haus- rat- und Gebäudeversicherung, Nr. 11, CHF 29.55; KGV, Nr. 23, CHF 583.05; durchschnittliche Unterhaltskosten der Liegenschaft, Nr. 2, CHF 466.-). Zu den Ausgaben hinzugerechnet werden CHF 2'170.23 (Grundbedarf CHF 1'200 [+25 %] = CHF 1'500; Krankenversicherung, Nr. 21, CHF 418.25; Berufsauslagen, Nr. 2, CHF 166.67; Steuern, Nr. 2, CHF 85.31). Die Kosten für Inter- net, Fernsehen und Telefon werden mit einer Pauschale von CHF 100.- berechnet, da die in der Rechnung angegebene Adresse nicht mit der des Beschwerdeführers übereinstimmt (Nr. 15; Urtei- le BGer 5A_129/2019 vom 10. Mai 2019 E. 4.1; 8C_909/2014 vom 6. Mai 2015 E. 3.1). Damit belaufen sich die Ausgaben gesamthaft auf CHF 3'573.63 (zur Berechnung siehe GUIDO, Sozialhil- ferecht, 2020, Rz. 694). Die Kosten für Privatversicherungen (Motorhaftpflichtversicherung, TCS, Rechtsschutzversicherung, Nutztierversicherung), die Serafe oder besondere Instandhaltungskos- ten auf einer seiner vermieteten Liegenschaften können nicht berücksichtigt werden, weil der Grundbedarf sie bereits abdeckt (BGE 134 III 323; Urteil BGer 8C_909/2014 vom 6. Mai 2015 E. 3.1; Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe, Das soziale Existenzminimum der Sozialhilfe, 2020, S. 8). Ebenfalls können nicht die Kosten für die Tiere berücksichtigt werden, weil sich die Tierhaltung nicht als Beruf im Sinne einer wirtschaftlichen Tätigkeit darstellt. Es wurde kein Einkommen geltend gemacht, sodass die Tiere nicht für seine Existenzgrundlage gehalten werden (siehe WINKLER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, Art. 92 N. 31; BRÜGGER, SchKG Gerichtspraxis 1946-2005, 2006, Art. 92, Rz. 103). In conclusio steht das Einkommen von CHF 5'670.80 dem erweiterten Existenzminimums von CHF 3'573.63 gegenüber. Es liegt ein Überschuss von CHF 2'097.17 vor. Würden die eigenen Angaben vom Beschwerdeführer über die Mietverhältnisse berücksichtigt werden (+ CHF 1'130.- nach Beweisstück Nr. 6), ergäbe es ein Einkommen von CHF 6'800.80 und einen Überschuss von CHF 3'227.17. Neben dem verfügt der Beschwerdeführer über Grundeigentum im Steuerwert von CHF 135'646.-, nach Abzug der Hypotheken – wobei der Steuerwert deutlich niedriger angesetzt wird als der eigentliche Verkehrswert. Nach der Rechtsprechung ist es dem Gesuchsteller unbese- hen der Art der Vermögensanlage zumutbar, das Vermögen, das einen angemessenen "Notgro- schen" i.S.v. CHF 20'000.- bis 40'000.- übersteigt, zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden (siehe Urteil BGer 4P.158/2002 vom 16. August 2002 E. 2.1). Die Art der Vermögensanlage beein- flusst allenfalls die Verfügbarkeit der Mittel, nicht aber die Zumutbarkeit, sie vor der Beanspru- chung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung anzugreifen. Der um unentgeltliche Rechts- pflege ersuchende Grundeigentümer hat sich daher die für den Prozess benötigten Mittel allenfalls durch Belehnung der Liegenschaft zu beschaffen (vgl. BGE 119 Ia 11 E. 5; Urteil BGer 1C_408/2015 vom 14. Oktober 2014 E. 2.3). Vorliegend hat er nicht dargetan, dass ihm eine höhe-
Kantonsgericht KG Seite 18 von 19 re Hypothekarbelastung des Grundeigentums zwecks Begleichung der Verfahrenskosten unmög- lich oder unzumutbar sei (siehe Urteil BGer 1C_408/2015 vom 14. Oktober 2014 E. 2.3). Wenn die Vermögenswerte in Relation zu den erwartenden Prozesskosten gesetzt werden und man beachtet, dass die Anwaltskosten nach Angaben des Beschwerdeführers fast gesamthaft von der Rechtsschutzversicherung getragen werden (Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom
5. August 2020, Rz. 2.8), dann kann anhand der eingereichten Unterlagen nicht auf eine Bedürftig- keit des Beschwerdeführers geschlossen werden. 10.3. Die Beschwerde erweist sich überdies auch als aussichtslos und eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, hätte sich bei vernünftiger Überlegung nicht zu einem Prozess entschlossen, zumal auf die Beschwerde in weiten Teilen gar nicht eingetreten werden kann. 10.4. Aufgrund des Gesagten ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (602 2020 97) abzuweisen. 11. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde (602 2020 80) als unbegründet und ist abzuwei- sen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Die Verfügung der Vorinstanz vom 12. Juni 2020 ist zu bestätigen. Der guten Ordnung halber kann dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz ein neues Datum für die Ersatzvornahme bekanntgegeben werden, wobei jedoch nochmals darauf hinzuweisen ist, dass die Festsetzung des konkreten Termins als Bestandteil der Ersatzvornahme alleine der Vorin- stanz obliegt und kein Anspruch auf terminliche Absprache für den Beschwerdeführer besteht (siehe Urteil BVGer A-3446/2017 vom 19. September 2017 E. 2.5.2, mit Hinweis). 12.
E. 12 Juni 2020 hingegen sieht vor, dass "die Reste eines teilweise geräumten Schafgeheges, insbe- sondere diverses Material/Unrat, Baustellenwagen, zwei Unterstände, Einzäunung sowie die nicht
Kantonsgericht KG Seite 10 von 19 verkehrstauglichen deponierten Anhänger, Fahrzeuge und Bagger vollständig und endgültig zu entfernen (und) allfällige Verschmutzungen (…)" fachgerecht zu beseitigen sind. 5.2.1 Gemäss den Akten entstand bereits im Jahr 2011 ein Schafunterstand mit vier aneinander gereihten Baucontainern auf der streitigen Parzelle (Protokoll der Ortsbesichtigung vom 10. Juni 2013, S. 2; Entscheid des Oberamtmannes des Sensebezirks vom 14. Dezember 2016, S. 4). Diese bestanden noch aus diversen Schutzdächern (Sonderbewilligung vom 17. März 2014, S. 2). Der Beschwerdeführer gab damals an, diese als Fahrnisbauten in den Sommermonaten auf die Wiese stellen zu wollen, woraufhin die Vorinstanz auf die Baubewilligungspflicht hingewiesen hatte (Protokoll der Ortsbesichtigung vom 10. Juni 2013, S. 2). Weiter gab es auf der Parzelle noch ein Materiallager mit diversen Holzstapeln, das sich in und ausserhalb eines gelben Baucontainers befand (Sonderbewilligung vom 17. März 2014, S. 2). Am 17. März 2014 erhielt der Beschwerde- führer eine Sonderbewilligung, am 21. Mai 2014 eine Baubewilligung für den Neubau von Pferde- boxen und eines Schafstalles, um den provisorischen Schafunterstand zu ersetzen (Entscheid des Oberamtmannes des Sensebezirks vom 14. Dezember 2016, S. 4). Nicht enthalten war der gelbe Baucontainer, der zunächst verschoben und nach Erlass der Wiederherstellungsverfügung wieder auf derselben Parzelle platziert wurde (Bauamt E.________, Ortsbesichtigung der Liegenschaft vom 30. September 2019). Die Arbeiten, um die Baubewilligung umzusetzen, nahm der Beschwer- deführer nicht auf. Einem Gesuch um Verlängerung der Baubewilligung wurde mit Entscheid vom
E. 12.1 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten, die auf CHF 2'500.- fest- gesetzt werden, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVj; SGF 150.12]).
E. 12.2 Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteient- schädigung (Art. 137 Abs. 1 VRG). (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 19 von 19 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde (602 2020 80) wird abgewiesen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. II. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (602 2020 97) wird abgewiesen. III. Die Gerichtskosten von CHF 2'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. IV. Es wird keine Parteientschädigung gewährt. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 13. Januar 2021/dgr/lfr Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin:
E. 14 Dezember 2016 nicht stattgegeben. Anlässlich einer Ortsbesichtigung vom 17. Oktober 2017 wurde nochmals festgehalten, dass sich sowohl der Unterstand für Milchschafe und das Gehege für Schafe, als auch Anhänger, Fahrzeuge und Bagger auf der Parzelle befinden. Die Behörde hielt im Beisein des Beschwerdeführers fest, dass der Unterstand illegal sei und Fahrzeuge in der Landwirtschafszone weder parkiert noch deponiert werden dürfen (Protokoll der Ortsbesichtigung vom 17. Oktober 2017 betreffend die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands auf Art. bbb, ccc und ddd GB der Gemeinde E.________ sowie Art. fff GB der Gemeinde H.________, S. 8). Die Wiederherstellungsverfügung vom 2. August 2018 nahm den Unterstand für Milchschafe mitsamt Gehege und die nicht verkehrstauglichen deponierten Anhänger, Fahrzeuge und Bagger auf. In der Begründung hiess es, dass der Unterstand sich im Raumbedarf des K.________s befindet und der Mindestabstand von 20 Metern zum Bach entsprechend der Vollzugshilfe des Bundesamtes für Umwelt "Baulicher Umweltschutz in der Landwirtschaft" nicht eingehalten wird, wodurch eine nachträgliche Bewilligung nicht möglich wäre. Des Weiteren stelle die Haltung der Schafe bei nassem Wetter eine konkrete Gefahr für die Umwelt dar (Verfügung vom 2. August 2018, S. 10). Für die Parzellen Art. ccc GB der Gemeinde E.________ und Art. fff GB der Gemein- de H.________, die von der Wiederherstellungsverfügung auch erfasst sind, wurde nach der Inte- ressensabwägung ein Teil der Einzäunung, die nicht im Raumbedarf des K.________s lag, aus der Verfügung explizit ausgenommen (Wiederherstellungsverfügung vom 2. August 2018, S. 11). Dies geschah für das Gehege auf der zu prüfenden Parzelle nicht. Bezüglich der Wagen und Anhänger wird angeführt, dass Fahrzeugabstellplätze für nicht betriebsnotwendige Fahrzeuge mit der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform wären. Diese Fahrzeuge seien mit Kraut überwuchert und würden nicht repariert, weshalb nicht von einer baldigen Nutzung auszugehen sei (Verfügung vom 2. August 2018, S. 7). 5.2.2. Der Beschwerdeführer hat zwar offenbar mit den Wiederherstellungsarbeiten angefangen und den Schafunterstand grösstenteils abgebaut, jedoch die restliche Parzelle noch nicht vollstän- dig geräumt (Interne Notiz, O.________, 30. September 2019; Schreiben von P.________ vom
8. Oktober 2019, Schreiben und Bildanhang; Offertstellung an die L.________ AG vom 14. Okto- ber 2019, S. 1 und Bildanhang; Beschwerdeantwort, 21. August 2020, S. 5). Indes hat der
Kantonsgericht KG Seite 11 von 19 Beschwerdeführer anstelle des Schafunterstandes Unterstände für Pferde errichtet, für welche er so oder ähnlich eine Baubewilligung besessen, diese jedoch nicht genutzt hatte, sodass sie verfal- len ist. Damit liegt keine gültige Baubewilligung für diese Unterstände vor. Mit dem Bau des Pferdeunterstands anstelle des Schafunterstandes wurde jedoch offensichtlich nicht die Umge- bung wiederhergestellt, wie dies mit der Wiederherstellungsverfügung vom 2. August 2018 ange- ordnet wurde. Des Weiteren sieht die Verfügung vom 12. Juni 2020 die Entfernung der "Einzäu- nung" vor. Die Wiederherstellungsverfügung spricht hingegen von "Gehege". Synonyme für den Begriff "Gehege" sind gemäss Duden "Umfriedung, Einhegung, Kollektivbildung zu Hag". Seine Bedeutung ist definiert als "eingezäuntes Revier (…)", bzw. "eingezäunter grösserer Bereich (…), in dem Tiere gehalten werden". Es ist eine klare Wortnähe zwischen "Gehege" und "Einzäunung" erkennbar. Wie bereits festgehalten, wurde die Verpflichtung zur Entfernung der Einzäunungen für andere Parzellen des Beschwerdeführers aufgrund der Interessenabwägung abgemildert, sodass ein Teil der Einzäunung toleriert wird. Dies geschah für die vorliegende Parzelle nicht und die Wiederherstellungsverfügung wurde auch nicht angefochten. Die hier streitige Einzäunung kann damit nicht toleriert werden. Bezüglich der Baustellenwagen ist anzumerken, dass der Beschwer- deführer im Laufe des Verfahrens mehrmals darauf aufmerksam gemacht wurde, dass Fahrzeuge in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform parkiert oder deponiert werden können. Ebenso wie ein Zaun nicht durch die Veränderung des Materials die Qualität eines Zaunes verliert (E. 4.2.2), können auch nicht neue Fahrzeuge auf der Parzelle platziert werden mit der Begrün- dung, dass diese bei Erlass der Verfügung noch nicht dort gestanden hätten. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass auch Private nach Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 BV handeln müssen. Dieser Grundsatz gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsver- kehr, gewährt dem Privaten den sog. Vertrauensschutz (Art. 9 BV), verbietet im Gegenzug wider- sprüchliches Verhalten und Rechtsmissbrauch (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Rz. 620 ff.). Einwen- dungen, dass die neuen Unterstände, das neu hinzugefügte Baumaterial oder die Baustellenwa- gen nicht Gegenstände der Verfügung waren, oder dass das Baumaterial damals noch nicht dort gelagert hätte, obwohl der Beschwerdeführer über die Notwendigkeit von Baubewilligungen, die besondere Situation für Landwirtschaftszone und über die Verfahrensgeschichte orientiert ist, sind nicht zu schützen. Daher erscheint die Beseitigung der geprüften illegalen Bauten und Materialien notwendig, um die Parzellen wieder der Rechtmässigkeit zuzuführen, und dem Beschwerdeführer musste dies aufgrund der Wiederherstellungsverfügung vom 2. August 2018 und der gesamten Prozessgeschichte, die auf das Jahr 2013 zurückreicht, bewusst sein. 5.2.3. Im Ergebnis ist damit festzustellen, dass das in der angefochtenen Verfügung bezeichnete "diverse[s] Material/Unrat, Baustellenwagen, zwei Unterstände und eine Einzäunung" von der Wiederherstellungsverfügung vom 2. August 2018 erfasst ist und somit im Rahmen der Ersatzvor- nahme entfernt werden kann. Auf die Beschwerde ist – soweit auch diesbezüglich geltend gemacht werden soll, dass auf eine entsprechende Ersatzvornahme zu verzichten sei – nicht einzutreten. 5.3. Die Offerte erstreckt sich weiter auf eine Parzelle, die sich nicht im Eigentum des Beschwerdeführers, sondern von N.________ befindet und welche von der Wiederherstellungsver- fügung nicht erfasst war: Von Art. mmm GB der Gemeinde H.________ sollen gemäss der Voll- streckungsverfügung "alte Unterstände und Materialien, welche aus der teilweisen Räumung hervorgegangen sind", entfernt werden. 5.3.1. Die Wiederherstellungsverfügung vom 2. August 2018 sieht vor, dass der Unterstand für die Schafe auf Art. ddd GB der Gemeinde E.________ zu entfernen sei. Dieser wurde nach Erlass der Verfügung zunächst abgebaut, kurze Zeit später wurde auf derselben Parzelle einer der
Kantonsgericht KG Seite 12 von 19 Container des Unterstandes wieder aufgebaut, zwei weitere Unterstände sind auf Art. mmm GB der Gemeinde H.________ verlegt worden (Bauamt E.________, Ortsbesichtigung der Liegen- schaft vom 30. September 2019; Anhang zu Anfrage für eine Offerte bezüglich diverser Bauten und Anlagen vom 14. Oktober 2019, Let. T; Anhang zu Ortsbesichtigung vom 2. Juli 2019). Durch diese Verlegung der Gegenstände kann sich der Beschwerdeführer der Pflicht zur Wiederherstel- lung des rechtmässigen Zustands nicht entziehen; der rechtmässige Zustand ist nicht wiederher- gestellt, wenn betroffene Gegenstände, die einer Baubewilligung bedürfen, illegalerweise auf eine andere Parzelle verlegt werden (siehe auch Urteil BGer 1P.84/2001 vom 10. April 2001 E. 3b). Weiter hat die Vorinstanz explizit festgehalten, dass nur die Objekte von der Ersatzvornahme betroffen sind, die aus der teilweisen Räumung hervorgegangen sind (Offertanfrage vom 14. Okto- ber 2019). Damit ist klar definiert, dass sich die Arbeiten auf die Objekte konzentrieren, die bereits Gegenstand der Wiederherstellungsverfügung vom 2. August 2018 waren. Auch aus diesem Grund ist die Ersatzvornahme auf Art. mmm GB der Gemeinde H.________ mit der Wiederherstel- lungsverfügung vom 2. August 2018 gedeckt. Der Eigentümer der Parzelle wurde zudem von der Vorinstanz informiert und hat den Zugang zu seinem Grundstück zu gestatten. 5.3.2. Auf die Beschwerde ist somit hinsichtlich der gerügten Anordnung, dass "alte Unterstände und Materialien, welche aus der teilweisen Räumung hervorgegangen sind" von der Parzelle Art. mmm GB der Gemeinde H.________ zu entfernen sind, nicht einzutreten. 5.4. Die angeordneten Arbeiten aus der Verfügung vom 12. Juni 2020 stehen damit alle im direkten Zusammenhang mit der Wiederherstellungsverfügung vom 2. August 2018 bzw. waren bereits in dieser enthalten. Dass der Wortlaut in der Vollstreckungsverfügung teilweise den verän- derten Gegebenheiten angepasst werden musste, hat der Beschwerdeführer sich selbst anzulas- ten, da er doch den Zustand seiner Parzellen bzw. die darauf befindlichen Objekte fortlaufend veränderte, aber auf die vollständige Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verzichtete. Insgesamt stellen die geprüften Elemente keine neuen Verpflichtungen für den Beschwerdeführer dar und es musste ihm aufgrund der Wiederherstellungsverfügung bestens bekannt sein, welche Objekte dem rechtmässigen Zustand zuzuführen sind. Auf die Rüge, dass die Verfügung vom
12. Juni 2020 hinsichtlich der oben erwähnten Arbeiten weitergehe als die Wiederherstellungsver- fügung vom 2. August 2018, ist damit nicht einzutreten. 6. Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, dass mit der angefochtenen Verfügung auch die Tier- schutzgesetzgebung verletzt worden sei. Er kritisiert die Weisung der Vorinstanz an die L.________ AG, wonach durch die Räumungsarbei- ten allenfalls betroffene Tiere nicht durch das Räumungsunternehmen koordiniert werden müssen, und führt aus, dass auf Art. ccc GB der Gemeinde E.________ Lamas und auf Art. ddd GB der Gemeinde E.________ Pferde gehalten würden. Dennoch habe die Vorinstanz die vollständige oder teilweise Entfernung der Einzäunung angeordnet, ohne Massnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass diese Tiere nach Entfernung der Umzäunung frei herumlaufen könnten. Auch sollten gemäss der angefochtenen Verfügung zwei Unterstände geräumt werden, von denen einer als Unterstand für eine Stute mit Fohlen diene. Diese Unterstände wären nicht Gegenstand der Verfügung vom 2. August 2018 gewesen. Würde der Unterstand mit der Stute und ihrem Fohlen entfernt werden, wären sie den Witterungen, gerade bei steigenden Temperaturen und Gewittern im Sommer, ausgesetzt.
Kantonsgericht KG Seite 13 von 19 6.1. Das Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) bezweckt, die Würde und das Wohlergehen der Tiere zu schützen (Art. 1 TSchG). Nach Art. 4 Abs. 1 TschG hat, wer mit Tieren umgeht, ihren Bedürfnissen Rechnung zu tragen (lit. a) und soweit es der Verwendungs- zweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen (lit. b). Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten (Art. 4 Abs. 2 TschG). Art. 6 Abs. 1 TSchG sieht vor, dass derjenige, der Tiere hält oder betreut, sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäf- tigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren muss. 6.2. Vorliegend hat die Vorinstanz korrekt festgestellt, dass der Beschwerdeführer als Tierhalter für das Wohl der Tiere verantwortlich ist. Der Tierhalter hat für eine tierschutzkonforme und legale Unterbringung seiner Tiere zu sorgen, darunter fällt die Einholung einer Baubewilligung für die nöti- gen Unterstände sowie für die Einzäunung der Tiere. Zu Recht verwies die Vorinstanz dabei auf den grossen Zeitrahmen von mehr als eineinhalb Jahren zwischen der Mitteilung des Wiederher- stellungsentscheides vom 2. August 2018 und der Ankündigung der Ersatzvornahme vom 12. Juni 2020, der zur Findung einer (Übergangs-)lösung, sei es die Einreichung eines Baubewilligungsge- suches, sei es eine zwischenzeitliche Unterbringung in einem anderen Gehege, zur Verfügung stand. Offenbar hat der Beschwerdeführer indes seine Tiere nach wie vor nicht in geeigneter und rechtskonformer Weise untergebracht. Die Vorinstanz hat in ihrer Stellungnahme vom 21. August 2020 darauf hingewiesen, dass anlässlich der Räumungsarbeiten zur Einhaltung des Tierwohls ein Vertreter des Amtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen anwesend sein wird (Beschwerdeantwort, 21. August 2020, S. 3). Damit wird gewährleistet, dass anlässlich der Ersatz- vornahme die Tierschutzgesetzgebung eingehalten wird und es nicht zur Gefährdung des Tier- wohls kommt. Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die angefochtene Verfügung gegen die Tierschutzge- setzgebung verstosse, ist daher abzuweisen. 7. Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass die Vorinstanz für die Ersatzvornahme ein Angebot der L.________ AG akzeptiert habe, welches sich pauschal auf CHF 40'334.- belaufe. Sie habe es unterlassen, festzustellen, wie weit die von ihm ausgeführten Arbeiten bereits fertiggestellt seien. Er laufe damit Gefahr, ein Vielfaches der tatsächlich angemessenen Kosten für die Ersatzvornah- me tragen zu müssen, und der geforderte Werklohn scheine eindeutig überzogen. 7.1. Gemäss Art. 171 RPBG kann die zuständige Behörde die Arbeiten auf Kosten der Eigentü- merschaft ausführen lassen, wenn die Eigentümerschaft innert einer angemessenen, von der Direktion, der Oberamtsperson oder der Gemeinde festgesetzten Frist den in Anwendung der Artikel 164 Abs. 1, 167 und 170 RPBG erhaltenen Aufforderungen nicht Folge leistet (Abs. 1). Der Betrag der in der Schlussabrechnung zusammengestellten Kosten kann mit Beschwerde ange- fochten werden. Es kann nur Willkür gerügt werden (Abs. 3). Die Kostentragungspflicht ist ein fester Bestandteil in der Ersatzvornahme. Sie umfasst die Kosten, die für die ordnungsgemässe Durchführung der Massnahme im Rahmen der üblichen Preise erfor- derlich sind (Urteil BGer 1P.84/2001 vom 10. April 2001 E. 3a; SCHWENDENER, S. 94 f. und die zitierten Referenzen in Fn. 136; ZAUGG/LUDWIG, Art. 47 N. 7). Die Pflicht zur Übernahme der Kosten wird nach der rechtmässig durchgeführten Ersatzvornahme und in Form eines Entscheids festgelegt (SCHWENDENER, S. 94; BAUMANN, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau,
Kantonsgericht KG Seite 14 von 19 2013, N. 66). So besteht doch kein öffentliches Interesse an der Erhebung von Geldleistungen durch den Staat, bevor die Verfügungen des Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahrens rechtskräf- tig sind, und die adäquaten Kosten können häufig erst nach der Vollzugshandlung genauer bestimmt werden. Über die Wahl der Mittel für die Ersatzvornahme muss die Behörde keine Sonderanstrengungen übernehmen. Es wird ein durchschnittlicher Massstab an die Sorgfaltspflicht angelegt (SCHWENDENER, S. 92, 94 f.). 7.2. Nichts anders sieht Art. 171 Abs. 3 RPBG vor und nichts anderes steht auch in der ange- fochtenen Verfügung vom 12. Juni 2020. Die Vorinstanz weist darin explizit auf eine spätere zu ergehende Kostenverfügung hin. Daher stellt die Verfügung vom 12. Juni 2020 keine Kostenverfü- gung i.S.v. Art. 171 Abs. 3 RPBG dar. Diese wird erst nach Abschluss der Ersatzvornahme erge- hen, und dem Beschwerdeführer wird es gegebenenfalls freistehen, diese entsprechend der erwähnten Bestimmung anzufechten. Auf die Rüge, wonach das Pauschalangebot der L.________ AG zu hoch sei, kann demnach nicht eingetreten werden. Lediglich sei der guten Ordnung halber folgendes auszuführen: Wenn ein Dritter für die Ersatzvor- nahme beigezogen wird, steht die Vollstreckungsbehörde dem beigezogenen Dritten als selbstän- dige Vertragspartnerin gegenüber. Zwischen dem Dritten und dem pflichtigen Eigentümer entsteht keine rechtliche Beziehung, weshalb allein die Vollstreckungsbehörde die sich aus dem Vertrags- verhältnis ergebenden Pflichten zu erfüllen hat (BAUMANN, N. 59; SCHWENDENER, S. 86). Daher ist in casu der Beschwerdeführer nicht Vertragspartei vom Werkvertrag vom 5. resp. 12. Juni 2020 und die ihm aufzuerlegende Kostenhöhe wird wie erwähnt erst nach der Ersatzvornahme ermittelt. 8. Schliesslich rügte der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz habe vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung mehrere Ortsbesichtigungen durchgeführt, an denen er nicht teilnehmen konnte und über die er nicht informiert wurde. Dabei seien sie entscheidend für die Wahl der zu mandatierenden Aufträge an die L.________ AG gewe- sen. Damit hätte er nicht an der Beweiserhebung mitwirken können. Auch seien die Ortsbesichti- gungen nicht oder nur sehr informell protokolliert worden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 602 2020 80 602 2020 97 Urteil vom 13. Januar 2021 II. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsident: Christian Pfammatter Richter: Johannes Frölicher Dominique Gross Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Larissa Myriel Fricke Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Kern gegen RAUMPLANUNGS-, UMWELT- UND BAUDIREKTION, Vorinstanz Gegenstand Raumplanung und Bauwesen Vollstreckung der Wiederherstellungsverfügung Beschwerde vom 25. Juni 2020 gegen den Entscheid vom 12. Juni 2020
Kantonsgericht KG Seite 2 von 19 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführer) ist Eigentümer der Parzellen Art. bbb, ccc und ddd des Grundbuchs (GB) der Gemeinde E.________ und Art. fff und ggg GB der Gemeinde H.________. Sämtliche Parzellen liegen in der Landwirtschaftszone. Auf Art. bbb GB der Gemeinde E.________ steht das Wohn- und Ökonomiegebäude des Beschwerdeführers, auf Art. ccc ein (bewilligter) Stall bzw. eine Weidehütte für Strausse. Auf den anderen Parzellen befinden sich keine bewilligten Bauten oder Anlagen. Durch die Parzellen fliessen der K.________ und die Q.________. Mit Schreiben vom 16. Mai 2013 leitete die Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion (Vorin- stanz) ein Wiederherstellungsverfahren gemäss Art. 167 Abs. 3 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes vom 2. Dezember 2008 (RPBG; SGF 710.1) ein, nachdem ausserhalb der Bauzone Tierunterstände ohne Bewilligung aufgestellt worden waren und eine Frist zur Einrei- chung eines nachträglichen Baubewilligungsgesuches ungenutzt verstrichen ist. Lediglich für die Weidehütten auf Art. ccc GB der Gemeinde E.________ lagen eine Sonder- und Baubewilligung vom 17. und 22. September 2010 vor, nachdem ein erstes Gesuch aufgrund der Nähe zum K.________ abgewiesen worden war. Anlässlich einer Ortsbesichtigung der Vorinstanz am
10. Juni 2013 wurde festgestellt, dass auf Art. bbb und ddd GB der Gemeinde E.________ und auf Art. fff GB der Gemeinde H.________ Objekte ohne Baubewilligung errichtet wurden. Der Beschwerdeführer reichte daraufhin ein Baubewilligungsgesuch für den Neubau von Pferdeboxen und eines Schafstalles auf Art. ddd GB der Gemeinde E.________ ein. Das Gesuch wurde bewilligt und das Wiederherstellungsverfahren sistiert. Am 17. Mai 2016 beantragte der Beschwerdeführer eine Verlängerung der Baubewilligung. Dieses Gesuch wurde mit Entscheid vom 14. Dezember 2016 abgewiesen. Mit Entscheid vom 19. Dezember 2016 verfügte der Oberamtmann des Sensebezirks die Einstel- lung nicht bewilligter Arbeiten auf Art. bbb GB der Gemeinde E.________. Das Amt für Wald, Wild und Fischerei (WaldA) wies am 8. Mai 2017 darauf hin, dass von dem auf Art. ddd GB der Gemeinde E.________ liegenden Unterstand bei nassem Wetter Flüssigkeiten in den Bach flies- sen. Die Vorinstanz führte am 17. Oktober 2017 eine erneute Ortsbesichtigung durch, bei welcher sie auf Art. bbb, ccc und ddd GB der Gemeinde E.________ und Art. fff der Gemeinde H.________ widerrechtlich errichtete Objekte feststellte. Mit Schreiben vom 20. Juli 2017 machte das Wasserbauunternehmen I.________ darauf aufmerksam, dass der Beschwerdeführer auf Art. ggg GB der Gemeinde H.________ Zaunpfosten aus zersägten Holz-Telefonmasten angebracht hatte. Die Gemeinde stellte fest, dass keine unmittelbare Gefahr vorlag, weshalb dem Beschwer- deführer eine Frist zur nachträglichen Einreichung eines Baubewilligungsgesuchs gewährt wurde. Die Frist verstrich ungenutzt. Die Vorinstanz informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Januar 2018, dass ein Wiederherstellungsverfahren für Art. ggg GB der Gemeinde H.________ eingeleitet wurde und dass sie beabsichtige, die Wiederherstellungsverfahren zu vereinigen. B. Mit Entscheid vom 2. August 2018 verfügte die Vorinstanz die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands der Parzellen, wobei einige illegale Bauten und Anlagen toleriert und damit von der Wiederherstellung ausgenommen worden sind. Dem Beschwerdeführer wurde für die Wiederherstellung eine Frist bis zum 28. Februar 2019 gewährt.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 19 Gemäss der Verfügung ist konkret folgendes wiederherzustellen: Auf Art. bbb GB der Gemeinde E.________ Der Zaun zur J.________- und K.________strasse hin ist vollständig und endgültig zu entfernen. Die nicht verkehrstauglichen deponierten Anhänger und Fahrzeuge sind vollständig und endgültig zu entfernen. Allfällige Verschmutzungen sind fachgerecht zu beseitigen. Auf Art. ccc GB der Gemeinde E.________ Die Einzäunung, die sich im Raumbedarf des K.________ befindet, ist vollständig und endgültig zu entfernen. Der Eigentümer hat eine rechtskonforme Einzäunung sicherzustellen. Teil der Einzäunung, der nicht im Raumbedarf des K.________s liegt, wird toleriert. Auf Art. ddd GB der Gemeinde E.________ Der Unterstand für die Schafe mitsamt dem Gehege ist vollständig und endgültig zu entfernen. Die nicht verkehrstauglichen deponierten Anhänger, Fahrzeuge und Bagger sind vollständig und endgültig zu entfernen. Allfällige Verschmutzungen sind fachgerecht zu beseitigen. Auf Art. fff GB der Gemeinde H.________ Der Container ist vollständig und endgültig zu entfernen. Die Einzäunung, die sich im Raumbedarf des K.________s befindet, ist vollständig und endgültig zu entfernen. Der Eigentümer hat eine rechtskonforme Einzäunung sicherzustellen. Der Holzstapel, sowie die Haltung der Lamas mit der anlässlich der Ortsbesichtigung vom
17. Oktober 2017 vorhandenen Weidehütte sowie der Teil der Einzäunung, der nicht im Raumbedarf des K.________s liegt, werden toleriert. Auf Art. ggg GB der Gemeinde H.________ Die gesamte Einzäunung ist vollständig und endgültig zu entfernen. Der Eigentümer hat eine rechts- konforme Einzäunung sicherzustellen. C. Auf Gesuch des Beschwerdeführers wurde die Frist für die Wiederherstellung des rechtmäs- sigen Zustands mit Schreiben der Vorinstanz vom 4. Oktober 2018 bis zum 30. Juni 2019 verlän- gert. D. Sowohl die Gemeinde H.________ als auch die Gemeinde E.________ führten Ortsbesichti- gungen durch (die Gemeinde H.________ am 13. März 2019, die Gemeinde E.________ am
14. März, 2. Mai und 28. Juni 2019). E. Mit Verfügung vom 3. April 2019 wurde die Frist betreffend die Parzellen Art. bbb und ccc GB der Gemeinde E.________ sowie die Parzelle Art. ggg GB der Gemeinde H.________ neu auf den 30. April 2019 festgelegt bzw. verkürzt. Die Vorinstanz begründete dies damit, dass die Frist- verlängerung vom 4. Oktober 2018 nur die Parzellen Art. ddd GB der Gemeinde E.________ und Art. fff GB der Gemeinde H.________ zum Gegenstand gehabt hätte.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 19 F. Der Beschwerdeführer übermittelte der Vorinstanz am 8. Juni 2019 ein Arztzeugnis, wonach er zu 100 % arbeitsunfähig sei. Daraufhin gewährte ihm die Vorinstanz am 18. Juni 2019 eine Frist von drei Tagen zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands der Parzellen Art. bbb und ccc GB der Gemeinde E.________ sowie Art. ggg GB der Gemeinde H.________ und stellte in Aussicht, dass andernfalls eine Ersatzvornahme angeordnet werde. G. Mit Verfügung vom 9. Juli 2019 und mit E-Mail vom 19. August 2019 nahm die Vorinstanz zur Kenntnis, dass mit den Wiederherstellungsarbeiten begonnen wurde. Sie gewährte ihm für die vollständige Wiederherstellung zunächst eine weitere Frist bis zum 9. August 2019, dann bis zum
30. September 2019. Die Gemeinden E.________ und H.________ führten Ende September 2019 bzw. am 10. Oktober 2019 Ortsbesichtigungen durch. H. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2019 ersuchte die Vorinstanz die L.________ AG um eine Offerte für die Ersatzvornahme zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands auf Art. bbb, ccc und ddd GB der Gemeinde E.________ sowie Art. mmm, ggg und fff GB der Gemeinde H.________. Diese unterbreitete daraufhin am 17. Oktober 2019 ein Pauschalangebot über CHF 40'334.- (CHF 37'450.- + CHF 2'884.- MwSt). Es basiert auf der Anfrage für folgende Arbei- ten: Auf Art. bbb GB der Gemeinde E.________ Die rot/weissen Blachen zur J.________- und K.________strasse hin, welche als Zaun dienen, sind vollständig und endgültig zu entfernen. Die nicht verkehrstauglichen deponierten Anhänger und Fahrzeuge sind vollständig und endgültig zu entfernen. Allfällige Verschmutzungen sind fachgerecht zu beseitigen. Auf Art. ccc GB der Gemeinde E.________ Die Einzäunung, die sich im Raumbedarf des K.________s befindet (Zaunseite entlang des Baches), ist vollständig und endgültig zu entfernen. Auf Art. ddd GB der Gemeinde E.________ Die Reste eines teilweise geräumten Schafgeheges sind vollständig und endgültig zu entfernen, insbesondere diverses Material/Unrat, Baustellenwage, zwei Unterstände, Einzäunung. Auch sind die nicht verkehrstauglichen deponierten Anhänger, Fahrzeuge und Bagger vollständig und endgül- tig zu entfernen. Allfällige Verschmutzungen sind fachgerecht zu beseitigen. Auf Art. fff GB der Gemeinde H.________ Die Einzäunung, die sich im Raumbedarf des K.________s befindet (Zaunseite entlang des Baches), ist vollständig und endgültig zu entfernen. Der Rest der Parzelle ist, soweit ersichtlich, hinreichend geräumt. Allenfalls muss altes Material entfernt werden, welches aus der teilweisen Räumung hervorgegangen ist. Die Holzstapel können bestehen bleiben. Auf Art. ggg GB der Gemeinde H.________ Die gesamte Einzäunung ist vollständig und endgültig zu entfernen.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 19 Auf Art. mmm GB der Gemeinde H.________ Alte Unterstände und Materialien, welche aus der teilweisen Räumung hervorgegangen sind. I. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2019 an den Beschwerdeführer hielt die Vorinstanz fest, dass er der letzten Aufforderung zur Wiederherstellung vom 19. August 2019 nicht vollständig Folge geleistet habe. Sie gab ihm bekannt, dass eine Ersatzvornahme angeordnet werde, unter- breitete ihm die Offerte der L.________ AG und die Anfrage mit den vorzunehmenden Arbeiten und gewährte ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2019 nahm der Beschwerdeführer Stellung. Er bestritt die Feststel- lung der Vorinstanz, dass die Wiederherstellung noch nicht (vollständig) erfolgt sei und legte dar, dass die L.________ AG ähnliche Arbeiten für ihn zu viel tieferen Preisen verrichtet hätte. J. Mit Schreiben vom 22. Mai 2020 informierte die Vorinstanz den Eigentümer der Parzelle Art. mmm GB der Gemeinde H.________, N.________, über die (auch auf seinem Grundstück vorge- sehene) Ersatzvornahme. K. Am 5. resp. 12. Juni 2020 schloss die Vorinstanz mit der L.________ AG einen Werkvertrag ab. Die durchzuführenden Arbeiten entsprechen dem Schreiben vom 14. Oktober 2019 der Vorin- stanz. Der Werklohn stimmt mit der Offerte vom 17. Oktober 2019 überein. L. Mit Verfügung vom 12. Juni 2020 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass die Wiederherstellungsarbeiten an Stelle des Beschwerdeführers (mittels Ersatzvornahme) ausgeführt und am 1. Juli 2020 um 7.30 Uhr auf der Parzelle Art. bbb GB der Gemeinde E.________ begin- nen würden. Die Arbeiten umfassten die Parzellen Art. bbb, ccc und ddd GB der Gemeinde E.________ sowie Art. mmm, ggg und fff GB der Gemeinde H.________. Dabei seien im Wesentli- chen die Gegenstände betroffen, welche im Schreiben vom 28. Oktober 2019 festgehalten worden wären. Die Arbeiten erfolgten gestützt auf die Wiederherstellungsverfügung vom 2. August 2018, wobei eine Anpassung im Rahmen des genannten Entscheids aufgrund zwischenzeitlich verur- sachter Änderungen vorbehalten bleibe, und auf die Offertstellung mit Kostenaufstellung der L.________ AG. Die zu räumenden Objekte würden durch die L.________ AG direkt abtranspor- tiert und wiederverwertet oder entsorgt, weil das Kostenverhältnis bei einer Einlagerung der Gegenstände gemessen am zu erwartenden Wert nicht verhältnismässig sei. Die Schlussrechnung für die Ersatzvornahme werde nach Abschluss der Arbeiten erstellt und dem Beschwerdeführer in Rechnung gestellt. M. Am 25. Juni 2020 legte der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Kantonsgericht ein (602 2020 80). Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei festzustellen, dass er der Verfügung vom 2. August 2018 teilweise nachgekommen sei. Ihm sei eine angemessene Nachfrist zu setzen, um dieser Verfügung zur Gänze nachzukommen. Even- tualiter sei die Sache zu einem neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Gesuch vom 5. August 2020 beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (602 2020 97). N. Die Vorinstanz beantragt am 21. August 2020 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Kantonsgericht KG Seite 6 von 19 O. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels grundsätzlich berechtigt (Art. 76 lit. a VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 5 des Regle- ments des Kantonsgerichts vom 14. September 2017 über den elektronischen Rechtsverkehr im verwaltungsrechtlichen Verfahren [SGF 150.14]). Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (602 2020 97) wurde gestellt, sodass auf die Pflicht zur Bezahlung eines Kostenvorschusses verzichtet wurde (Art. 128 Abs. 4 i.V.m. 143 Abs. 1 lit. b VRG). Hinsichtlich der weiteren Eintretensvoraussetzungen wird auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 77 VRG). Die Rüge der Unange- messenheit ist ausgeschlossen (Art. 78 Abs. 2 VRG). 3. 3.1. Gemäss Art. 113 VRG kann gegen Entscheide Beschwerde erhoben werden. Ausgenom- men sind Vollstreckungsmassnahmen und die kraft dieses oder eines anderen Gesetzes endgülti- gen Entscheide. 3.2. Verfügungen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sind Sachverfügungen. Sie sehen in aller Regel die Androhung des konkreten Zwangsmittels gepaart mit einer letzten Erfüllungsfrist vor (siehe AUER/MÜLLER/SCHINDLER, Art. 5 VwVG N. 108; zur Androhung siehe HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1473). Die Verfü- gung muss die Massnahmen so genau bezeichnen und soweit konkretisieren, dass sie unmittelbar durchgesetzt werden können. Erscheinen die im Dispositiv getroffenen Regelungen unklar, muss dies durch Auslegung ermittelt werden. Dabei ist die Begründung mit einzubeziehen. (Urteil BE VGE 100.2018.212 vom 10. Juli 2019 E. 3.1; BGE 131 II 13 E. 2.3; Urteil BGer 2C_950/2012 vom
8. August 2013 E. 4.2). Gestützt auf den Vertrauensgrundsatz ist zu ermitteln, wie die Adressaten die Verfügung in guten Treu und Glauben verstehen durften und mussten. Hinweise ergeben die Verfahrensakten (Urteil BE VGE 100.2018.212 vom 10. Juli 2019 E. 3.1). 3.3. Kommt die pflichtige Person der Wiederherstellungsverfügung dennoch nicht nach, wird ein Vollstreckungsverfahren durchgeführt und eine Vollstreckungsverfügung erlassen (THUNHERR, Verfahrensgrundrechte und Verwaltungshandeln – die verfassungsrechtlichen Mindestgarantien prozeduraler Gerechtigkeit unter den Bedingungen der Diversität administrativer Handlungsmodali-
Kantonsgericht KG Seite 7 von 19 täten, 2013, Rz. 955; ZAUGG/LUDWIG, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern vom 9. Juni 1985, 5. Aufl. 2020, Art. 47 N. 1, 3; AMT FÜR RAUMENTWICKLUNG GRAUBÜNDEN, Umgang mit Miss- brauch im Bauwesen, 2020, S. 14; siehe auch RUTH/SIEBER, Art. 116, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 116 N. 9 und Art. 117 N. 10). Eine vollstreckbare Wiederherstellungsverfügung setzt voraus, dass kein ordentliches Rechtsmittel mehr möglich ist oder diesem keine aufschiebende Wirkung zukommt. Damit ist eine Vollstre- ckungsverfügung eine Verfügung, welche auf einer rechtskräftigen früheren Verfügung beruht und diese vollstreckt (JAAG, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl. 2014, N. 4; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Rz. 1458). Sie legt lediglich das "Wann und Wie" fest (ZAUGG/LUDWIG, Art. 47 N. 4). Vollstreckungsmassnahmen i.S.v. Art 113 VRG werden begrifflich weit gefasst. Der Begriff "Massnahme" umfasst nicht nur materielle Handlungen, die die Umsetzung von Entscheiden sicherstellen sollen, sondern auch alle anderen Verfügungen (formel- le Handlungen), die Entscheide umsetzen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die ange- fochtene Verfügung keine neuen Elemente enthält, die die Rechtsposition des Adressaten verän- dern könnten. So stellt beispielsweise auch die Entscheidung eine Abfallbehandlungsanlage zu schliessen, eine Vollstreckungsverfügung dar (siehe Urteil VGer GE ATA/448/2007 vom
4. September 2007 E. 2b und 3). 3.4. Bei der Anfechtung einer Vollstreckungsverfügung kann gegenüber der Sachverfügung nur noch geltend gemacht werden, sie sei von Anfang an nichtig gewesen, enthalte schwerwiegende Grundrechtsverletzungen oder sei durch nachträglich eingetretene Umstände rechtswidrig oder gegenstandslos geworden. Die Vollstreckungsverfügung ist ferner dann anfechtbar, wenn Mängel vorgebracht werden, die in ihr selbst begründet sind. Es kann etwa geltend gemacht werden, die Vollstreckung gehe über die zu vollstreckende Anordnung hinaus oder sie stimme nicht mit ihr überein. Rügen, welche sich auf die Rechtmässigkeit der Sachverfügung beziehen, sind abgese- hen von den vorgenannten Ausnahmen nicht mehr zu hören (siehe Urteil KG ZH VB.2019.00167 vom 27. Juni 2019 E. 1.2; siehe auch ARTA, in: Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRP/ZH], Praxiskommentar, 2020, Art. 44 N. 17). Damit gilt der Grundsatz des einmaligen Rechtsschutzes (JAAG, Art. 44 N. 17). Dieser Grundsatz gründet darin, dass Vollstreckungsmass- nahmen die Rechtsposition des Betroffenen grundsätzlich nicht weiter ändern. Damit hat der Betroffene kein rechtliches oder schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Andernfalls käme es einer Nachholung oder Wiederholung einer unterlassenen oder abgelehnten Beschwerde gleich (siehe BOVAY, Procédure administrative, 2000, S. 265; JAAG, Art. 44 N. 4). Das bedeutet für den Rechtsschutz, dass jene Anordnungen oder Teile der Verfügung anfechtbar sind, die dem Betroffe- nen neue Elemente auferlegen und so die Rechtsposition der pflichtigen Person verändern (SCHWENDENER, Die klassische Ersatzvornahme als Vollstreckungsmittel des Verwaltungsrechts, 2000, S. 163, mit weiteren Hinweisen). Vor diesem Hintergrund ist auch Art. 113 VRG zu verstehen, wonach (grundsätzlich) gegen Voll- streckungsmassnahmen keine Beschwerde erhoben werden kann: Eine Beschwerde ist nach dem Gesagten in eingeschränkter Weise möglich und der im Gesetz festgehaltene Grundsatz der Nicht- anfechtbarkeit erfährt damit gewisse Einschränkungen. 4. Der Beschwerdeführer trägt in seiner Beschwerde vor, dass die Verfügung vom 12. Juni 2020 keine Vollstreckungsmassnahme sei, sondern ein Entscheid, der Vollstreckungsmassnahmen anordnet. Er sei an die veränderte Sachlage, seit dem Erlass der Wiederherstellungsverfügung vom 2. August 2018, angepasst worden und enthalte neue Verpflichtungen, die nicht Gegenstand
Kantonsgericht KG Seite 8 von 19 der Wiederherstellungsverfügung waren. Dabei hätte er keine Gelegenheit gehabt, umfassend zu der veränderten Sachlage Stellung zu nehmen. Zudem greife die angefochtene Verfügung in geschützte Rechtspositionen ein, weil zum einen Bauten und Anlagen, die nicht Gegenstand der Wiederherstellungsverfügung waren, betroffen seien und ihm zum anderen Eigentum entzogen werde, das nicht von der Wiederherstellungsverfügung umfasst worden sei. 4.1. Mit der Verfügung vom 12. Juni 2020 wird die Ersatzvornahme betreffend die Art. bbb, ccc und ddd GB der Gemeinde E.________ sowie Art. mmm, ggg und fff GB der Gemeinde H.________ verfügt. Diese Verfügung erfolgt gestützt auf die Wiederherstellungsverfügung vom
2. August 2018, welche unangefochten in Rechtskraft erging. Die Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands wurde mehrmals, schliesslich bis zum 30. September 2019 erstreckt und die Ersatzvornahme nach Art. 171 RPBG im Unterlassungsfall angedroht. Damit liegen sowohl eine vollstreckbare Sachentscheidung als auch eine Androhung der Ersatzvornahme vor. Nach Feststellung des weiterhin bestehenden illegalen Zustands nach Ablauf der Frist, hat die Vorin- stanz mit Werkvertrag vom 5. bzw. 12. Juni 2020 die L.________ AG mit der Ersatzvornahme mandatiert. Die Verfügung vom 12. Juni 2020 informierte über den genauen organisatorischen Rahmen und insbesondere den Zeitpunkt der geplanten Ersatzvornahme. Die Vorgaben über die zu tätigenden Arbeiten stützen sich auf das Schreiben vom 28. Oktober 2019 der Vorinstanz und auf die Offertstellung an die L.________ AG vom 14. Oktober 2019. Diese stellen damit einen inte- gralen Bestandteil der angefochtenen Verfügung vom 12. Juni 2020 dar. Die Anordnungen der beiden Schreiben sind gleich, einzig für Art. fff GB der Gemeinde H.________ fügt die Offertstel- lung vom 14. Oktober 2019 supplementär hinzu, dass "allenfalls (…) altes Material entfernt werden (muss), welches aus der teilweisen Räumung hervorgegangen ist." Insgesamt sind die vorgesehenen Arbeiten damit grösstenteils wortgleich zu der Wiederherstel- lungsverfügung vom 2. August 2018. Ausschliesslich für die Parzellen bbb und ddd GB der Gemeinde E.________ und Art. fff GB der Gemeinde H.________ ist der Wortlaut – wie nachfol- gend ausgeführt wird – zum Teil verändert. Zudem wurde die Parzelle Art. mmm GB der Gemein- de H.________ neu in die angefochtene Verfügung aufgenommen. 4.2. Wie erwähnt, kann die Vollstreckungsverfügung hinsichtlich der Arbeiten, welche bereits in der Wiederherstellungsverfügung vom 2. August 2018 vorgesehen waren, gestützt auf den Grund- satz des einmaligen Rechtsschutzes nicht mehr überprüft werden. Hinsichtlich der Arbeiten, welche wortgleich in der Wiederherstellungsverfügung aufgeführt waren, wird daher – soweit diese überhaupt streitig sind – auf die Beschwerde nicht eingetreten, ohne dass dies einer weiteren Prüfung jeder einzelnen dieser Anordnungen bedarf. Der Beschwerdeführer rügt jedoch in seiner Beschwerde, dass der im vorliegenden Fall abge- schlossene Werkvertrag zwischen der Vorinstanz und der L.________ AG mehrere Objekte bzw. Arbeiten beinhalte, die nicht Gegenstand der Verfügung vom 2. August 2018 waren und daher sei ihre Illegalität nie festgestellt worden. Für diese Arbeiten, die einen abweichenden Wortlaut zu den Anordnungen der Wiederherstel- lungsverfügung vom 2. August 2020 haben, muss nachfolgend geprüft werden, ob die vom Wort- laut veränderten Anordnungen Elemente mit neuen Verpflichtungen darstellen bzw. ob die neu angeordneten Arbeiten aus der Verfügung vom 12. Juni 2020 über jene in der Wiederherstellungs- verfügung hinausgehen.
Kantonsgericht KG Seite 9 von 19 5. Diese (nicht eindeutig gemäss dem Wortlaut übereinstimmenden) Objekte bzw. Arbeiten sind nachfolgend wie erwähnt im Einzelnen zu prüfen. 5.1. Die Verfügung vom 12. Juni 2020 sieht vor, dass auf Art. bbb GB der Gemeinde E.________ die "rot/weissen Blachen zur J.________- und K.________strasse hin, welche als Zaun dienen", vollständig und endgültig zu entfernen sind. In der Wiederherstellungsverfügung vom 2. August 2018 wurde festgehalten, dass der "Zaun zur J.________- und K.________strasse" entfernt werden solle. 5.1.1 Gemäss der Begründung in der Wiederherstellungsverfügung sollte der Zaun entfernt werden, weil er sich innerhalb des Abstandes zur öffentlichen Strasse befunden und die Sicht eini- ger Anwohner im Strassenverkehr gestört hätte. Dieser Zaun dürfe bei einer Zaunhöhe von 1.40 Metern nur in einem Abstand von mindestens 1.65 Metern vom Fahrbahnrand der öffentlichen Strasse erstellt werden (Verfügung vom 2. August 2018, S. 6). Weiter würde er ein Sicherheitsrisi- ko darstellen und den Unterhalt der Strasse behindern (Verfügung vom 2. August 2018, S. 9). Die Gründe hierfür ergeben sich insbesondere auch aus der Stellungnahme vom Amt für Mobilität vom
8. Februar 2018 im Rahmen des Verfahrens zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands auf Art. bbb, ccc und ddd GB der Gemeinde E.________ sowie Art. fff GB der Gemeinde H.________. Das Amt hielt fest, dass an der Ausfahrt auf die Hauptstrasse sowie auf die Gemein- destrasse die Sichtfelder von allen Hindernissen frei zu halten seien, die eine Höhe von mindes- tens 0,6 bis 3,0 Meter Höhe aufweisen und welche ein Motorfahrzeug oder ein leichtes Zweirad verdecken könnten. Daher dürfe kein Zaun stören. Dies würde auch für parkierte Fahrzeuge, Pflanzenwuchs, Schnee, Werbeplakate oder verschiedene Warendepots gelten. 5.1.2 Mit dem Abbau des massiven Metallzauns und der Aufstellung der rot/weissen Blachen an derselben Stelle mit dem gleichen Zweck – Sicherung seines Grundstückes – ist der Beschwerde- führer der Anordnung, den "Zaun zur J.________- und K.________strasse" zu entfernen, nicht nachgekommen. Vielmehr war die Verfügung vom 2. August 2018 offensichtlich dahingehend zu verstehen, dass sie nicht die Entfernung des spezifischen Metallzaunes, sondern die Entfernung jeglichen Zaunes gemeint habe, der den Mindestabstand vom Fahrbahnrand der öffentlichen Strasse nicht einhält und als Sicherheitsrisiko und Behinderung des Strassenunterhaltes identifi- ziert werden kann. Die nun angefochtene Verfügung präzisierte lediglich das Zaunmaterial als "Blachen". Auch mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben kann ein Austausch des Zaun- materials und die darauffolgende Einwendung, dass der rechtmässige Zustand wiederhergestellt sei, nicht geschützt werden. 5.1.3 Damit sind die rot/weissen Blachen zur J.________- und K.________strasse auf Art. bbb GB der Gemeinde E.________ von der Wiederherstellungsverfügung vom 2. August 2020 erfasst. Auf die Beschwerde kann somit – soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend machen will, dass auf die Ersatzvornahme hinsichtlich der Blachen zu verzichten sei – nicht eingetreten werden. 5.2. Die Wiederherstellungsverfügung verlangte weiter, dass auf der Parzelle Art. ddd GB der Gemeinde E.________ "der Unterstand für die Schafe mitsamt dem Gehege (…), die nicht verkehrstauglichen deponierten Anhänger, Fahrzeuge und Bagger (…) vollständig und endgültig zu entfernen" und "allfällige Verschmutzungen (…) zu beseitigen" sind. Die Verfügung vom
12. Juni 2020 hingegen sieht vor, dass "die Reste eines teilweise geräumten Schafgeheges, insbe- sondere diverses Material/Unrat, Baustellenwagen, zwei Unterstände, Einzäunung sowie die nicht
Kantonsgericht KG Seite 10 von 19 verkehrstauglichen deponierten Anhänger, Fahrzeuge und Bagger vollständig und endgültig zu entfernen (und) allfällige Verschmutzungen (…)" fachgerecht zu beseitigen sind. 5.2.1 Gemäss den Akten entstand bereits im Jahr 2011 ein Schafunterstand mit vier aneinander gereihten Baucontainern auf der streitigen Parzelle (Protokoll der Ortsbesichtigung vom 10. Juni 2013, S. 2; Entscheid des Oberamtmannes des Sensebezirks vom 14. Dezember 2016, S. 4). Diese bestanden noch aus diversen Schutzdächern (Sonderbewilligung vom 17. März 2014, S. 2). Der Beschwerdeführer gab damals an, diese als Fahrnisbauten in den Sommermonaten auf die Wiese stellen zu wollen, woraufhin die Vorinstanz auf die Baubewilligungspflicht hingewiesen hatte (Protokoll der Ortsbesichtigung vom 10. Juni 2013, S. 2). Weiter gab es auf der Parzelle noch ein Materiallager mit diversen Holzstapeln, das sich in und ausserhalb eines gelben Baucontainers befand (Sonderbewilligung vom 17. März 2014, S. 2). Am 17. März 2014 erhielt der Beschwerde- führer eine Sonderbewilligung, am 21. Mai 2014 eine Baubewilligung für den Neubau von Pferde- boxen und eines Schafstalles, um den provisorischen Schafunterstand zu ersetzen (Entscheid des Oberamtmannes des Sensebezirks vom 14. Dezember 2016, S. 4). Nicht enthalten war der gelbe Baucontainer, der zunächst verschoben und nach Erlass der Wiederherstellungsverfügung wieder auf derselben Parzelle platziert wurde (Bauamt E.________, Ortsbesichtigung der Liegenschaft vom 30. September 2019). Die Arbeiten, um die Baubewilligung umzusetzen, nahm der Beschwer- deführer nicht auf. Einem Gesuch um Verlängerung der Baubewilligung wurde mit Entscheid vom
14. Dezember 2016 nicht stattgegeben. Anlässlich einer Ortsbesichtigung vom 17. Oktober 2017 wurde nochmals festgehalten, dass sich sowohl der Unterstand für Milchschafe und das Gehege für Schafe, als auch Anhänger, Fahrzeuge und Bagger auf der Parzelle befinden. Die Behörde hielt im Beisein des Beschwerdeführers fest, dass der Unterstand illegal sei und Fahrzeuge in der Landwirtschafszone weder parkiert noch deponiert werden dürfen (Protokoll der Ortsbesichtigung vom 17. Oktober 2017 betreffend die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands auf Art. bbb, ccc und ddd GB der Gemeinde E.________ sowie Art. fff GB der Gemeinde H.________, S. 8). Die Wiederherstellungsverfügung vom 2. August 2018 nahm den Unterstand für Milchschafe mitsamt Gehege und die nicht verkehrstauglichen deponierten Anhänger, Fahrzeuge und Bagger auf. In der Begründung hiess es, dass der Unterstand sich im Raumbedarf des K.________s befindet und der Mindestabstand von 20 Metern zum Bach entsprechend der Vollzugshilfe des Bundesamtes für Umwelt "Baulicher Umweltschutz in der Landwirtschaft" nicht eingehalten wird, wodurch eine nachträgliche Bewilligung nicht möglich wäre. Des Weiteren stelle die Haltung der Schafe bei nassem Wetter eine konkrete Gefahr für die Umwelt dar (Verfügung vom 2. August 2018, S. 10). Für die Parzellen Art. ccc GB der Gemeinde E.________ und Art. fff GB der Gemein- de H.________, die von der Wiederherstellungsverfügung auch erfasst sind, wurde nach der Inte- ressensabwägung ein Teil der Einzäunung, die nicht im Raumbedarf des K.________s lag, aus der Verfügung explizit ausgenommen (Wiederherstellungsverfügung vom 2. August 2018, S. 11). Dies geschah für das Gehege auf der zu prüfenden Parzelle nicht. Bezüglich der Wagen und Anhänger wird angeführt, dass Fahrzeugabstellplätze für nicht betriebsnotwendige Fahrzeuge mit der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform wären. Diese Fahrzeuge seien mit Kraut überwuchert und würden nicht repariert, weshalb nicht von einer baldigen Nutzung auszugehen sei (Verfügung vom 2. August 2018, S. 7). 5.2.2. Der Beschwerdeführer hat zwar offenbar mit den Wiederherstellungsarbeiten angefangen und den Schafunterstand grösstenteils abgebaut, jedoch die restliche Parzelle noch nicht vollstän- dig geräumt (Interne Notiz, O.________, 30. September 2019; Schreiben von P.________ vom
8. Oktober 2019, Schreiben und Bildanhang; Offertstellung an die L.________ AG vom 14. Okto- ber 2019, S. 1 und Bildanhang; Beschwerdeantwort, 21. August 2020, S. 5). Indes hat der
Kantonsgericht KG Seite 11 von 19 Beschwerdeführer anstelle des Schafunterstandes Unterstände für Pferde errichtet, für welche er so oder ähnlich eine Baubewilligung besessen, diese jedoch nicht genutzt hatte, sodass sie verfal- len ist. Damit liegt keine gültige Baubewilligung für diese Unterstände vor. Mit dem Bau des Pferdeunterstands anstelle des Schafunterstandes wurde jedoch offensichtlich nicht die Umge- bung wiederhergestellt, wie dies mit der Wiederherstellungsverfügung vom 2. August 2018 ange- ordnet wurde. Des Weiteren sieht die Verfügung vom 12. Juni 2020 die Entfernung der "Einzäu- nung" vor. Die Wiederherstellungsverfügung spricht hingegen von "Gehege". Synonyme für den Begriff "Gehege" sind gemäss Duden "Umfriedung, Einhegung, Kollektivbildung zu Hag". Seine Bedeutung ist definiert als "eingezäuntes Revier (…)", bzw. "eingezäunter grösserer Bereich (…), in dem Tiere gehalten werden". Es ist eine klare Wortnähe zwischen "Gehege" und "Einzäunung" erkennbar. Wie bereits festgehalten, wurde die Verpflichtung zur Entfernung der Einzäunungen für andere Parzellen des Beschwerdeführers aufgrund der Interessenabwägung abgemildert, sodass ein Teil der Einzäunung toleriert wird. Dies geschah für die vorliegende Parzelle nicht und die Wiederherstellungsverfügung wurde auch nicht angefochten. Die hier streitige Einzäunung kann damit nicht toleriert werden. Bezüglich der Baustellenwagen ist anzumerken, dass der Beschwer- deführer im Laufe des Verfahrens mehrmals darauf aufmerksam gemacht wurde, dass Fahrzeuge in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform parkiert oder deponiert werden können. Ebenso wie ein Zaun nicht durch die Veränderung des Materials die Qualität eines Zaunes verliert (E. 4.2.2), können auch nicht neue Fahrzeuge auf der Parzelle platziert werden mit der Begrün- dung, dass diese bei Erlass der Verfügung noch nicht dort gestanden hätten. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass auch Private nach Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 BV handeln müssen. Dieser Grundsatz gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsver- kehr, gewährt dem Privaten den sog. Vertrauensschutz (Art. 9 BV), verbietet im Gegenzug wider- sprüchliches Verhalten und Rechtsmissbrauch (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Rz. 620 ff.). Einwen- dungen, dass die neuen Unterstände, das neu hinzugefügte Baumaterial oder die Baustellenwa- gen nicht Gegenstände der Verfügung waren, oder dass das Baumaterial damals noch nicht dort gelagert hätte, obwohl der Beschwerdeführer über die Notwendigkeit von Baubewilligungen, die besondere Situation für Landwirtschaftszone und über die Verfahrensgeschichte orientiert ist, sind nicht zu schützen. Daher erscheint die Beseitigung der geprüften illegalen Bauten und Materialien notwendig, um die Parzellen wieder der Rechtmässigkeit zuzuführen, und dem Beschwerdeführer musste dies aufgrund der Wiederherstellungsverfügung vom 2. August 2018 und der gesamten Prozessgeschichte, die auf das Jahr 2013 zurückreicht, bewusst sein. 5.2.3. Im Ergebnis ist damit festzustellen, dass das in der angefochtenen Verfügung bezeichnete "diverse[s] Material/Unrat, Baustellenwagen, zwei Unterstände und eine Einzäunung" von der Wiederherstellungsverfügung vom 2. August 2018 erfasst ist und somit im Rahmen der Ersatzvor- nahme entfernt werden kann. Auf die Beschwerde ist – soweit auch diesbezüglich geltend gemacht werden soll, dass auf eine entsprechende Ersatzvornahme zu verzichten sei – nicht einzutreten. 5.3. Die Offerte erstreckt sich weiter auf eine Parzelle, die sich nicht im Eigentum des Beschwerdeführers, sondern von N.________ befindet und welche von der Wiederherstellungsver- fügung nicht erfasst war: Von Art. mmm GB der Gemeinde H.________ sollen gemäss der Voll- streckungsverfügung "alte Unterstände und Materialien, welche aus der teilweisen Räumung hervorgegangen sind", entfernt werden. 5.3.1. Die Wiederherstellungsverfügung vom 2. August 2018 sieht vor, dass der Unterstand für die Schafe auf Art. ddd GB der Gemeinde E.________ zu entfernen sei. Dieser wurde nach Erlass der Verfügung zunächst abgebaut, kurze Zeit später wurde auf derselben Parzelle einer der
Kantonsgericht KG Seite 12 von 19 Container des Unterstandes wieder aufgebaut, zwei weitere Unterstände sind auf Art. mmm GB der Gemeinde H.________ verlegt worden (Bauamt E.________, Ortsbesichtigung der Liegen- schaft vom 30. September 2019; Anhang zu Anfrage für eine Offerte bezüglich diverser Bauten und Anlagen vom 14. Oktober 2019, Let. T; Anhang zu Ortsbesichtigung vom 2. Juli 2019). Durch diese Verlegung der Gegenstände kann sich der Beschwerdeführer der Pflicht zur Wiederherstel- lung des rechtmässigen Zustands nicht entziehen; der rechtmässige Zustand ist nicht wiederher- gestellt, wenn betroffene Gegenstände, die einer Baubewilligung bedürfen, illegalerweise auf eine andere Parzelle verlegt werden (siehe auch Urteil BGer 1P.84/2001 vom 10. April 2001 E. 3b). Weiter hat die Vorinstanz explizit festgehalten, dass nur die Objekte von der Ersatzvornahme betroffen sind, die aus der teilweisen Räumung hervorgegangen sind (Offertanfrage vom 14. Okto- ber 2019). Damit ist klar definiert, dass sich die Arbeiten auf die Objekte konzentrieren, die bereits Gegenstand der Wiederherstellungsverfügung vom 2. August 2018 waren. Auch aus diesem Grund ist die Ersatzvornahme auf Art. mmm GB der Gemeinde H.________ mit der Wiederherstel- lungsverfügung vom 2. August 2018 gedeckt. Der Eigentümer der Parzelle wurde zudem von der Vorinstanz informiert und hat den Zugang zu seinem Grundstück zu gestatten. 5.3.2. Auf die Beschwerde ist somit hinsichtlich der gerügten Anordnung, dass "alte Unterstände und Materialien, welche aus der teilweisen Räumung hervorgegangen sind" von der Parzelle Art. mmm GB der Gemeinde H.________ zu entfernen sind, nicht einzutreten. 5.4. Die angeordneten Arbeiten aus der Verfügung vom 12. Juni 2020 stehen damit alle im direkten Zusammenhang mit der Wiederherstellungsverfügung vom 2. August 2018 bzw. waren bereits in dieser enthalten. Dass der Wortlaut in der Vollstreckungsverfügung teilweise den verän- derten Gegebenheiten angepasst werden musste, hat der Beschwerdeführer sich selbst anzulas- ten, da er doch den Zustand seiner Parzellen bzw. die darauf befindlichen Objekte fortlaufend veränderte, aber auf die vollständige Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verzichtete. Insgesamt stellen die geprüften Elemente keine neuen Verpflichtungen für den Beschwerdeführer dar und es musste ihm aufgrund der Wiederherstellungsverfügung bestens bekannt sein, welche Objekte dem rechtmässigen Zustand zuzuführen sind. Auf die Rüge, dass die Verfügung vom
12. Juni 2020 hinsichtlich der oben erwähnten Arbeiten weitergehe als die Wiederherstellungsver- fügung vom 2. August 2018, ist damit nicht einzutreten. 6. Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, dass mit der angefochtenen Verfügung auch die Tier- schutzgesetzgebung verletzt worden sei. Er kritisiert die Weisung der Vorinstanz an die L.________ AG, wonach durch die Räumungsarbei- ten allenfalls betroffene Tiere nicht durch das Räumungsunternehmen koordiniert werden müssen, und führt aus, dass auf Art. ccc GB der Gemeinde E.________ Lamas und auf Art. ddd GB der Gemeinde E.________ Pferde gehalten würden. Dennoch habe die Vorinstanz die vollständige oder teilweise Entfernung der Einzäunung angeordnet, ohne Massnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass diese Tiere nach Entfernung der Umzäunung frei herumlaufen könnten. Auch sollten gemäss der angefochtenen Verfügung zwei Unterstände geräumt werden, von denen einer als Unterstand für eine Stute mit Fohlen diene. Diese Unterstände wären nicht Gegenstand der Verfügung vom 2. August 2018 gewesen. Würde der Unterstand mit der Stute und ihrem Fohlen entfernt werden, wären sie den Witterungen, gerade bei steigenden Temperaturen und Gewittern im Sommer, ausgesetzt.
Kantonsgericht KG Seite 13 von 19 6.1. Das Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) bezweckt, die Würde und das Wohlergehen der Tiere zu schützen (Art. 1 TSchG). Nach Art. 4 Abs. 1 TschG hat, wer mit Tieren umgeht, ihren Bedürfnissen Rechnung zu tragen (lit. a) und soweit es der Verwendungs- zweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen (lit. b). Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten (Art. 4 Abs. 2 TschG). Art. 6 Abs. 1 TSchG sieht vor, dass derjenige, der Tiere hält oder betreut, sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäf- tigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren muss. 6.2. Vorliegend hat die Vorinstanz korrekt festgestellt, dass der Beschwerdeführer als Tierhalter für das Wohl der Tiere verantwortlich ist. Der Tierhalter hat für eine tierschutzkonforme und legale Unterbringung seiner Tiere zu sorgen, darunter fällt die Einholung einer Baubewilligung für die nöti- gen Unterstände sowie für die Einzäunung der Tiere. Zu Recht verwies die Vorinstanz dabei auf den grossen Zeitrahmen von mehr als eineinhalb Jahren zwischen der Mitteilung des Wiederher- stellungsentscheides vom 2. August 2018 und der Ankündigung der Ersatzvornahme vom 12. Juni 2020, der zur Findung einer (Übergangs-)lösung, sei es die Einreichung eines Baubewilligungsge- suches, sei es eine zwischenzeitliche Unterbringung in einem anderen Gehege, zur Verfügung stand. Offenbar hat der Beschwerdeführer indes seine Tiere nach wie vor nicht in geeigneter und rechtskonformer Weise untergebracht. Die Vorinstanz hat in ihrer Stellungnahme vom 21. August 2020 darauf hingewiesen, dass anlässlich der Räumungsarbeiten zur Einhaltung des Tierwohls ein Vertreter des Amtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen anwesend sein wird (Beschwerdeantwort, 21. August 2020, S. 3). Damit wird gewährleistet, dass anlässlich der Ersatz- vornahme die Tierschutzgesetzgebung eingehalten wird und es nicht zur Gefährdung des Tier- wohls kommt. Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die angefochtene Verfügung gegen die Tierschutzge- setzgebung verstosse, ist daher abzuweisen. 7. Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass die Vorinstanz für die Ersatzvornahme ein Angebot der L.________ AG akzeptiert habe, welches sich pauschal auf CHF 40'334.- belaufe. Sie habe es unterlassen, festzustellen, wie weit die von ihm ausgeführten Arbeiten bereits fertiggestellt seien. Er laufe damit Gefahr, ein Vielfaches der tatsächlich angemessenen Kosten für die Ersatzvornah- me tragen zu müssen, und der geforderte Werklohn scheine eindeutig überzogen. 7.1. Gemäss Art. 171 RPBG kann die zuständige Behörde die Arbeiten auf Kosten der Eigentü- merschaft ausführen lassen, wenn die Eigentümerschaft innert einer angemessenen, von der Direktion, der Oberamtsperson oder der Gemeinde festgesetzten Frist den in Anwendung der Artikel 164 Abs. 1, 167 und 170 RPBG erhaltenen Aufforderungen nicht Folge leistet (Abs. 1). Der Betrag der in der Schlussabrechnung zusammengestellten Kosten kann mit Beschwerde ange- fochten werden. Es kann nur Willkür gerügt werden (Abs. 3). Die Kostentragungspflicht ist ein fester Bestandteil in der Ersatzvornahme. Sie umfasst die Kosten, die für die ordnungsgemässe Durchführung der Massnahme im Rahmen der üblichen Preise erfor- derlich sind (Urteil BGer 1P.84/2001 vom 10. April 2001 E. 3a; SCHWENDENER, S. 94 f. und die zitierten Referenzen in Fn. 136; ZAUGG/LUDWIG, Art. 47 N. 7). Die Pflicht zur Übernahme der Kosten wird nach der rechtmässig durchgeführten Ersatzvornahme und in Form eines Entscheids festgelegt (SCHWENDENER, S. 94; BAUMANN, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau,
Kantonsgericht KG Seite 14 von 19 2013, N. 66). So besteht doch kein öffentliches Interesse an der Erhebung von Geldleistungen durch den Staat, bevor die Verfügungen des Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahrens rechtskräf- tig sind, und die adäquaten Kosten können häufig erst nach der Vollzugshandlung genauer bestimmt werden. Über die Wahl der Mittel für die Ersatzvornahme muss die Behörde keine Sonderanstrengungen übernehmen. Es wird ein durchschnittlicher Massstab an die Sorgfaltspflicht angelegt (SCHWENDENER, S. 92, 94 f.). 7.2. Nichts anders sieht Art. 171 Abs. 3 RPBG vor und nichts anderes steht auch in der ange- fochtenen Verfügung vom 12. Juni 2020. Die Vorinstanz weist darin explizit auf eine spätere zu ergehende Kostenverfügung hin. Daher stellt die Verfügung vom 12. Juni 2020 keine Kostenverfü- gung i.S.v. Art. 171 Abs. 3 RPBG dar. Diese wird erst nach Abschluss der Ersatzvornahme erge- hen, und dem Beschwerdeführer wird es gegebenenfalls freistehen, diese entsprechend der erwähnten Bestimmung anzufechten. Auf die Rüge, wonach das Pauschalangebot der L.________ AG zu hoch sei, kann demnach nicht eingetreten werden. Lediglich sei der guten Ordnung halber folgendes auszuführen: Wenn ein Dritter für die Ersatzvor- nahme beigezogen wird, steht die Vollstreckungsbehörde dem beigezogenen Dritten als selbstän- dige Vertragspartnerin gegenüber. Zwischen dem Dritten und dem pflichtigen Eigentümer entsteht keine rechtliche Beziehung, weshalb allein die Vollstreckungsbehörde die sich aus dem Vertrags- verhältnis ergebenden Pflichten zu erfüllen hat (BAUMANN, N. 59; SCHWENDENER, S. 86). Daher ist in casu der Beschwerdeführer nicht Vertragspartei vom Werkvertrag vom 5. resp. 12. Juni 2020 und die ihm aufzuerlegende Kostenhöhe wird wie erwähnt erst nach der Ersatzvornahme ermittelt. 8. Schliesslich rügte der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz habe vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung mehrere Ortsbesichtigungen durchgeführt, an denen er nicht teilnehmen konnte und über die er nicht informiert wurde. Dabei seien sie entscheidend für die Wahl der zu mandatierenden Aufträge an die L.________ AG gewe- sen. Damit hätte er nicht an der Beweiserhebung mitwirken können. Auch seien die Ortsbesichti- gungen nicht oder nur sehr informell protokolliert worden. 8.1. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist ein Kernpunkt der in Art. 29 BV statuierten Verfahrensgarantien, die auch in Art. 6 § 1 EMRK und Art. 57 VRG garantiert sind. Diese funda- mentale Verfahrensgarantie dient einerseits der Sachverhaltsermittlung; anderseits stellt sie ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht und in dieser Funktion ein zentrales Element eines fairen Verfahrens dar, in welchem die Beteiligten nicht bloss Objekte, sondern Subjekte staatlichen Handelns sind (GRIFFEL, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
3. Aufl. 2014, § 8 N. 2). Aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich in den Verfahren vor Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, mithin allen Arten von Verfahren, die durch individuell-konkrete Anordnung abzuschliessen sind (BGE 131 I 91 E. 3.1; 129 I 232 E. 3.2), das Recht, sich zu Eingaben von Vorinstanz oder Gegenpartei ("Vernehmlassung", "Stellungnahme" und dergleichen) zu äussern, soweit die darin vorgebrachten Noven prozessual zulässig und materiell geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 138 I 154 E. 2.3.2). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör wird zudem eine allgemeine Aktenführungspflicht der Behörden abgeleitet, als Gegenstück zum Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht der Parteien (STEINMANN, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 29 BV N. 55). Die Behörden haben alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und
Kantonsgericht KG Seite 15 von 19 entscheidwesentlich sein kann (BGE 124 V 372 E. 3b). Nach der Rechtsprechung darf ein Augen- schein nur dann unter Ausschluss einer Partei erfolgen, wenn schützenswerte Interessen Dritter oder des Staates oder eine besondere zeitliche Dringlichkeit dies gebieten, oder wenn der Augen- schein seinen Zweck überhaupt nur dann erfüllen kann, wenn er unangemeldet erfolgt (BGE 116 Ia 100 E. 3b; 113 Ia 83 E. 3a; zum ganzen BGE 130 II 473 E. 4.1 f. und 124 V 389 E. 4a f.). 8.2. Wie bereits oben erwähnt, handelt es sich bei der vorliegenden Verfügung um eine Vollstre- ckungsverfügung, die die Wiederherstellungsverfügung vom 2. August 2018 umsetzt. Damit ist der entscheidrelevante Sachverhalt bereits durch die in Rechtskraft erwachsene Wiederherstellungs- verfügung vom 2. August 2018 festgehalten und die Ortsbesichtigungen sind im Rahmen der Voll- streckungsmassnahmen durchgeführt worden. Nach Art. 58 Abs. 1 lit. d VRG muss eine Partei im Rahmen der Vollstreckungsmassnahmen nicht angehört werden (siehe dazu auch RUTH/SIEBER, Art. 116, N. 11, die den Verzicht gerechtfertigt sehen, weil die Vollstreckungsverfügung die Modali- täten der Vollstreckung festlegt und nicht materiellrechtliche Fragen regelt. Der Betroffene sei jedoch anzuhören, wenn die Vollstreckungsverfügung über die Sachverfügung hinausgehen sollte). Zudem hat der Beschwerdeführer vor Erlass der Wiederherstellungsverfügung vom
2. August 2018 an der Ortsbesichtigung am 17. Oktober 2017 teilgenommen. Anlässlich dieser Besichtigung wurden sowohl ein Wortprotokoll geführt als auch die Parzellen fotographisch festge- halten. Abschliessend konnte der Beschwerdeführer noch schriftlich Stellung nehmen. Diese Gele- genheit nahm er am 21. Mai 2018 wahr. Zwischen der Wiederherstellungsverfügung und der ange- fochtenen Verfügung wurden mehrere Korrespondenzen geführt und der Zustand der Parzellen wurde fortlaufend fotographisch dokumentiert. Daran nahm der Beschwerdeführer aktiv teil, indem er selbständig Fotos an die Vorinstanz übermittelt hat (beispielsweise 19. August 2019,
21. August, 9. Oktober 2019, 28. Februar 2020). Mit der Übermittlung der Offertstellung vom
28. Oktober 2019 erhielt er nochmals die Möglichkeit zu der vorgesehenen Ersatzvornahme Stel- lung zu nehmen. Dies tat er am 30. Oktober 2020. Schliesslich ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer über die strittigen Ortsbesichtigungen in Kenntnis gesetzt worden ist (Schreiben von 19. August 2019 über die Gutheissung der Fristverlängerung). 8.3. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde damit nicht verletzt und die entspre- chende Rüge ist abzuweisen. 9. Im Ergebnis ist die Beschwerde daher abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Der in der angefochtenen Verfügung angesetzte Termin für die Räumung erwies sich überdies als adäquat; dem Beschwerdeführer standen – gemessen vom 2. August 2018 bis zum 30. September 2019 – insgesamt knapp 14 Monate zur Verfügung, um die Wiederherstellungsarbeiten durchzu- führen. Nach Ablauf der angesetzten und mehrmals erstreckten Frist hätte er nochmals bis zum Erlass der Vollstreckungsverfügung vom 12. Juni 2020 Zeit gehabt, um die Arbeiten zu vollenden. Bis heute ist dies nicht geschehen. Damit ist auch sein Antrag, dass ihm eine angemessene Nach- frist zu setzen sei, um der Verfügung vom 2. August 2018 zur Gänze nachzukommen, als unbe- gründet abzuweisen. Dies gilt umso mehr, als er in seiner Beschwerde nicht bestritten hat, dass er den rechtmässigen Zustand bis heute nicht vollständig wiederhergestellt hat und ihm überdies während der Dauer dieses Verfahrens mehr als sechs weitere Monate zur Verfügung standen, um die Arbeiten selbständig durchzuführen. Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass es der die Ersatzvornahme verfügenden Behörde obliegt zu bestimmen, wann und wie die Vollstreckung der
Kantonsgericht KG Seite 16 von 19 unterlassenen Handlungspflicht durchgeführt wird. Den Verfügungsadressaten kommt dabei kein Mitspracherecht bzw. Anspruch auf vorgängige Terminabsprache zu, er unterliegt vielmehr einer Duldungspflicht. Andernfalls könnte der bereits säumige Pflichtige die Vollstreckung weiter verzö- gern, was die öffentlichen Interessen in nicht duldbarer Weise untergraben würde (Urteil BVGer A- 3446/2017 vom 19. September 2017 E. 2.5.2; vgl. auch SCHWENDENER, S. 88). 10. Schliesslich beantragte der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege. Daher ist noch zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ihre Gewährung erfüllt sind. 10.1. Nach Art. 142 Abs. 1 VRG hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wer nicht genü- gend Mittel besitzt, um ohne Beschränkung des notwendigen Lebensunterhalts für sich oder seine Familie die Kosten eines Verfahrens bestreiten zu können. Die unentgeltliche Rechtspflege wird nach Art. 142 Abs. 2 VRG nicht gewährt, wenn das Verfahren von vornherein aussichtslos erscheint. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt jene Person als bedürftig, welche die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt. Dabei sind nebst den Einkommens- auch die Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen (vgl. Urteile BGer 2P.158/2005 vom 20. Juni 2005 und 2A.633/2005 vom 13. Januar 2006 sowie die dort erwähnten Entscheide). Für die Ermittlung des Grundbedarfs ist vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum und den für seine Berechnung massgebenden Richtlinien auszugehen (Urteil KG BL 810 15 253 vom
24. Februar 2016 E. 3.2). Die Beurteilung der Bedürftigkeit darf nicht schematisch auf das betrei- bungsrechtliche Existenzminimum abgestellt werden, sondern es sind die individuellen Umstände zu berücksichtigen (BGE 124 I 1 E. 2a). Diesbezüglich erscheint die Praxis gerechtfertigt, wonach von einem erweiterten prozessualen Notbedarf ausgegangen wird, für dessen Ermittlung beim betreibungsrechtlichen Grundbetrag (gemäss den einschlägigen Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz; veröffentlicht auf der Homepage der Freiburger Gerichtsbehörden / Richtlinien der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer) ein Zuschlag von 25 % gewährt und ausgewiesene privat- sowie öffentlich-rechtliche Verpflichtungen berücksichtigt werden (vgl. BGE 124 I 1 E. 2a). Die entsprechende Bedürftigkeit (im Zeitpunkt des Entscheides über das Gesuch) ist vom Gesuchsteller zu belegen (Art. 145 Abs. 1 und 2 VRG; vgl. auch BGE 120 Ia 179 E. 3a). Jene Begehren sind als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massge- bend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (vgl. nur BGE 139 III 475 E. 2.2; BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; Urteil KG FR 603 2014 184 und 204 vom 10. Dezember 2014 E. 7b; 603 2017 101/118 vom 24. Juli 2017 E. 8a; 603 2019 33/40 vom 23. April 2019 E. 7.1). Eine Person, die ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (vgl. auch Urteil BGer 5A_456/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 5.1.2). Insoweit trifft den Gesuchstel- ler eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit. Er hat sowohl seine Einkommens- und Vermögens- verhältnisse als auch sämtliche finanziellen Verpflichtungen vollständig anzugeben und soweit
Kantonsgericht KG Seite 17 von 19 möglich zu belegen. Überdies muss er nachweisen, dass er den behaupteten Verpflichtungen auch tatsächlich nachkommt (Urteil BGer 5D_82/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 3.2). 10.2. Nach dem Vorgesagten ist die Bedürftigkeit vom Gesuchsteller zu beweisen. Aus den Unterlagen ergibt sich in casu ein Einkommen von CHF 5'670.80 (IV-Rente, Beweismittelverzeich- nis Nr. 5, 6, CHF 1'695.-; Vermietung, Nr. 6, 7, 8, 9, CHF 3'340.-; Direktzahlungen gemäss Land- wirtschaftsgesetz, Nr. 6, 10, CHF 635.80). Ein Einkommen aus der Landwirtschaft ist nicht aufge- führt. Neben dem besitzt der Beschwerdeführer Grundstücke mit einem Steuerwert von CHF 500'646.- (Nr. 2). Auf diesen lasten zwei Hypotheken von insgesamt CHF 365'000.- (Nr. 2, 4). Auf der anderen Seite zeigen sich verschiedene Ausgaben. Der Beschwerdeführer bewohnt seine eigene Liegenschaft, weswegen Hypothekarzins, öffentlich-rechtliche Abgaben und die durch- schnittliche Unterhaltskosten zu berechnen sind (Richtlinien für die Berechnung des betreibungs- rechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli 2009). Die Kosten für die Liegenschaft belaufen sich auf CHF 1'303.40 (Hypothekarzins, Nr. 4, S. 2, CHF 224.80; Haus- rat- und Gebäudeversicherung, Nr. 11, CHF 29.55; KGV, Nr. 23, CHF 583.05; durchschnittliche Unterhaltskosten der Liegenschaft, Nr. 2, CHF 466.-). Zu den Ausgaben hinzugerechnet werden CHF 2'170.23 (Grundbedarf CHF 1'200 [+25 %] = CHF 1'500; Krankenversicherung, Nr. 21, CHF 418.25; Berufsauslagen, Nr. 2, CHF 166.67; Steuern, Nr. 2, CHF 85.31). Die Kosten für Inter- net, Fernsehen und Telefon werden mit einer Pauschale von CHF 100.- berechnet, da die in der Rechnung angegebene Adresse nicht mit der des Beschwerdeführers übereinstimmt (Nr. 15; Urtei- le BGer 5A_129/2019 vom 10. Mai 2019 E. 4.1; 8C_909/2014 vom 6. Mai 2015 E. 3.1). Damit belaufen sich die Ausgaben gesamthaft auf CHF 3'573.63 (zur Berechnung siehe GUIDO, Sozialhil- ferecht, 2020, Rz. 694). Die Kosten für Privatversicherungen (Motorhaftpflichtversicherung, TCS, Rechtsschutzversicherung, Nutztierversicherung), die Serafe oder besondere Instandhaltungskos- ten auf einer seiner vermieteten Liegenschaften können nicht berücksichtigt werden, weil der Grundbedarf sie bereits abdeckt (BGE 134 III 323; Urteil BGer 8C_909/2014 vom 6. Mai 2015 E. 3.1; Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe, Das soziale Existenzminimum der Sozialhilfe, 2020, S. 8). Ebenfalls können nicht die Kosten für die Tiere berücksichtigt werden, weil sich die Tierhaltung nicht als Beruf im Sinne einer wirtschaftlichen Tätigkeit darstellt. Es wurde kein Einkommen geltend gemacht, sodass die Tiere nicht für seine Existenzgrundlage gehalten werden (siehe WINKLER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, Art. 92 N. 31; BRÜGGER, SchKG Gerichtspraxis 1946-2005, 2006, Art. 92, Rz. 103). In conclusio steht das Einkommen von CHF 5'670.80 dem erweiterten Existenzminimums von CHF 3'573.63 gegenüber. Es liegt ein Überschuss von CHF 2'097.17 vor. Würden die eigenen Angaben vom Beschwerdeführer über die Mietverhältnisse berücksichtigt werden (+ CHF 1'130.- nach Beweisstück Nr. 6), ergäbe es ein Einkommen von CHF 6'800.80 und einen Überschuss von CHF 3'227.17. Neben dem verfügt der Beschwerdeführer über Grundeigentum im Steuerwert von CHF 135'646.-, nach Abzug der Hypotheken – wobei der Steuerwert deutlich niedriger angesetzt wird als der eigentliche Verkehrswert. Nach der Rechtsprechung ist es dem Gesuchsteller unbese- hen der Art der Vermögensanlage zumutbar, das Vermögen, das einen angemessenen "Notgro- schen" i.S.v. CHF 20'000.- bis 40'000.- übersteigt, zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden (siehe Urteil BGer 4P.158/2002 vom 16. August 2002 E. 2.1). Die Art der Vermögensanlage beein- flusst allenfalls die Verfügbarkeit der Mittel, nicht aber die Zumutbarkeit, sie vor der Beanspru- chung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung anzugreifen. Der um unentgeltliche Rechts- pflege ersuchende Grundeigentümer hat sich daher die für den Prozess benötigten Mittel allenfalls durch Belehnung der Liegenschaft zu beschaffen (vgl. BGE 119 Ia 11 E. 5; Urteil BGer 1C_408/2015 vom 14. Oktober 2014 E. 2.3). Vorliegend hat er nicht dargetan, dass ihm eine höhe-
Kantonsgericht KG Seite 18 von 19 re Hypothekarbelastung des Grundeigentums zwecks Begleichung der Verfahrenskosten unmög- lich oder unzumutbar sei (siehe Urteil BGer 1C_408/2015 vom 14. Oktober 2014 E. 2.3). Wenn die Vermögenswerte in Relation zu den erwartenden Prozesskosten gesetzt werden und man beachtet, dass die Anwaltskosten nach Angaben des Beschwerdeführers fast gesamthaft von der Rechtsschutzversicherung getragen werden (Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom
5. August 2020, Rz. 2.8), dann kann anhand der eingereichten Unterlagen nicht auf eine Bedürftig- keit des Beschwerdeführers geschlossen werden. 10.3. Die Beschwerde erweist sich überdies auch als aussichtslos und eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, hätte sich bei vernünftiger Überlegung nicht zu einem Prozess entschlossen, zumal auf die Beschwerde in weiten Teilen gar nicht eingetreten werden kann. 10.4. Aufgrund des Gesagten ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (602 2020 97) abzuweisen. 11. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde (602 2020 80) als unbegründet und ist abzuwei- sen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Die Verfügung der Vorinstanz vom 12. Juni 2020 ist zu bestätigen. Der guten Ordnung halber kann dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz ein neues Datum für die Ersatzvornahme bekanntgegeben werden, wobei jedoch nochmals darauf hinzuweisen ist, dass die Festsetzung des konkreten Termins als Bestandteil der Ersatzvornahme alleine der Vorin- stanz obliegt und kein Anspruch auf terminliche Absprache für den Beschwerdeführer besteht (siehe Urteil BVGer A-3446/2017 vom 19. September 2017 E. 2.5.2, mit Hinweis). 12. 12.1. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten, die auf CHF 2'500.- fest- gesetzt werden, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVj; SGF 150.12]). 12.2. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteient- schädigung (Art. 137 Abs. 1 VRG). (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 19 von 19 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde (602 2020 80) wird abgewiesen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. II. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (602 2020 97) wird abgewiesen. III. Die Gerichtskosten von CHF 2'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. IV. Es wird keine Parteientschädigung gewährt. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 13. Januar 2021/dgr/lfr Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin: