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602 2020 61

Freiburg · 2021-02-12 · Deutsch FR

Urteil des I. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Forstwesen

Sachverhalt

A. Die A.________ AG ist Eigentümerin des Grundstücks Art. bbb des Grundbuches der Gemeinde C.________ (nachfolgend: GB), gelegen an der D.________ in E.________. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2018 wurde sie vom 2. Forstkreis Sense-See des Amtes für Wald, Wild und Fischerei (WaldA; seit 1. April 2019 mit dem Amt für Natur und Landwirtschaft zum Amt für Wald und Natur [WNA] vereinigt) informiert, dass am 13. Dezember 2018 auf den Grundstü- cken Art. fff und bbb GB die gesetzlich vorgesehene Waldfestellung nachgeholt werde, welche im Rahmen der Ortsplanungsrevision der Gemeinde C.________ übersehen worden sei. Die betroffenen Grundstücke liegen in der Kernzone. B. Das WNA veröffentlichte die auf den Art. fff und bbb GB vorgenommene Waldfeststellung im Amtsblatt Nr. 5 vom 1. Februar 2019. Mit Schreiben vom 4. März 2019 erhob die A.________ AG Einsprache und machte geltend, dass an der besagten Stelle nie eine grössere, dicht mit Bäumen bestockte Fläche bestanden habe und die einzelnen Bäume im Auftrag der SBB Ende 2018 hätten gefällt werden müssen. Sie führte sinngemäss aus, dass beim tatsächlichen Bestand die Waldfeststellung bereits früher hätte erfolgen müssen und sich beim Festhalten an der Waldfeststellung die Frage der Entschädigung stelle. Das WNA führte in seiner Stellungnahme vom 1. Juli 2019 zur Einsprache aus, dass Luftbilder und Anzeichnungsprotokolle auf eine bis Herbst 2018 bestehende dichte Bestockung hindeuten würden, die den Waldbegriff erfülle. Beigelegte Fotografien vom 13. Dezember 2018 zeigten Strümpfe, welche aufgrund ihres Durchmessers das Alter der Bäume von über 20 Jahren belege. Ein im Herbst 2018 erfolgter Sicherheitsholzschlag ändere daran nichts; das Vorhandensein von Baumstämmen und -kronen sei zur Waldfeststellung nicht erforderlich. Die A.________ AG brachte in ihren Gegenbemerkungen vom 26. Oktober 2019 sinngemäss vor, dass sowohl 1910 als auch nach der Rodung 2018 keine dicht mit Bäumen bestandene Fläche bestanden habe, welche Waldfunktionen hätte erfüllen können. Durch die vorgenommene Nutzungsplanung sei eine Ausbreitung des Waldes in die Kernzone nicht vorgesehen; zudem habe im massgebenden Zeitpunkt (1. Februar 2019) ohnehin kein Wald bestanden. Würde an der Waldfeststellung festgehalten, stelle diese eine entschädigungspflichtige Enteignung dar. C. Mit Entscheid vom 2. April 2020 wies die Direktion der Institutionen und der Land- und Forst- wirtschaft (ILFD) die Einsprache vom 2. April 2020 ab und stellte fest, dass es sich bei der betroffe- nen Fläche um Wald handelt. Betreffend Entschädigungsansprüche wurde die Beschwerdeführerin auf das Enteignungs- bzw. Staatshaftungsverfahren verwiesen. D. Am 4. Mai 2020 erhob die A.________ AG gegen den Entscheid der ILFD vom 2. April 2020 Beschwerde ans Kantonsgericht. Sie beantragt die Aufhebung des Entscheids vom 2. April 2020 sowie den Verzicht auf die Waldfestellung im Sektor "G.________"; eventualiter sei die Wald- grenze ausserhalb der Bauzone festzusetzen, sodass Art. bbb GB unverändert und ohne Eigen- tumsbeschränkung in der Bauzone zu liegen käme; subeventualiter sei die Angelegenheit zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht beantragt die Beschwer- deführerin die Durchführung eines Augenscheins sowie das Einholen eines Fachberichts der SBB und des ASTRA zur Sicherheit der Eisenbahnlinie bzw. der Nationalstrasse.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 In ihren Bemerkungen vom 30. Juni 2020 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und reicht namentlich eine Stellungnahme des WNA vom 15. Juni 2020 zu den Akten. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2020 wies der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin darauf hin, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme und die Vorin- stanz diese nicht entzogen habe, weshalb keine Veranlassung bestehe, über das diesbezügliche Begehren der Beschwerdeführerin zu entscheiden. E. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gemäss Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) in Verbindung mit Art. 76 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 2. März 1999 über den Wald und den Schutz vor Naturereignissen (WSG; SGF 921.1) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Kantonsgericht prüft, ob die Waldfeststellung, welche ihr Grundeigentum betrifft, rechtskonform erfolgt ist (Art. 76 lit. a VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG) und der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 77 VRG). Die Rüge der Unangemes- senheit ist vorliegend unzulässig (Art. 78 Abs. 2 VRG e contrario).

E. 3 Streitig und zu prüfen ist, ob die mit dem angefochtenen Entscheid vom 2. April 2020 bestätigte Waldfeststellung auf dem Grundstück Art. bbb GB zu Recht vorgenommen wurde.

E. 3.1 Gemäss Art. 77 BV sorgt der Bund dafür, dass der Wald seine Schutz-, Nutz- und Wohl- fahrtsfunktionen erfüllen kann. Er legt Grundsätze über den Schutz des Waldes fest und fördert Massnahmen zur Erhaltung des Waldes. Unter anderem gestützt auf diese Bestimmung wurden insbesondere das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (WaG; SR 921.0) und die Verordnung vom 30. November 1992 über den Wald (WaV; SR 921.01) erlassen. Diese Gesetze sollen namentlich dafür sorgen, dass der Wald die vorerwähnten Funktionen erfüllen kann; der Wald soll durch diese Gesetze in seiner Fläche und in seiner räumlichen Verteilung erhalten und als naturnahe Lebensgemeinschaft geschützt werden (Art. 1 Abs. 2 lit. a bis c WaG).

E. 3.2 Nach Art. 18 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG; SR 700) ist das Waldareal durch die Forstgesetzgebung umschrieben und geschützt; der Begriff

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 des Waldes wird mithin in der Bundesgesetzgebung definiert. Art. 2 WaG umschreibt den Begriff des Waldes: Danach gilt als Wald jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann (Abs. 1; zu Sonderfällen vgl. Abs. 2). Waldfunktionen sind vor allem die Schutz-, Wohlfahrts- und Nutzfunktion des Waldes (Art. 1 Abs. 1 lit. c WaG). Nicht als Wald gelten unter anderem isolierte Baum- und Strauchgruppen sowie Hecken (Art. 2 Abs. 3 WaG). Innerhalb des vom Bundesrat festgelegten Rahmens können die Kantone bestimmen, ab welcher Breite, welcher Fläche und welchem Alter eine einwachsende Fläche sowie ab welcher Breite und welcher Fläche eine andere Bestockung als Wald gilt (Art. 2 Abs. 4 erster Satz WaG). Diesen Rahmen legt der Bundesrat in Art. 1 Abs. 1 WaV fest. Erfüllt die Bestockung in besonde- rem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen, so sind die kantonalen Kriterien nicht massgebend (Art. 2 Abs. 4 zweiter Satz WaG und Art. 1 Abs. 2 WaV). Beim Vorgesagten handelt es sich um einen dynamischen Waldbegriff: Der Wald bestimmt seinen örtlichen Geltungsbereich und seinen Nutzungszweck aus eigener, bundesrechtlicher Kraft und geht kantonalen und kommunalen Nutzungszonen im Konfliktfall vor (BGE 137 II 182 E. 3.7.2.1; 123 II 499 E. 3b/bb). Für den Kanton Freiburg bestimmt Art. 3 WSG, dass eine Bestockung als Wald gilt, wenn sie 800 m2 gross und mindestens 12 m breit ist und wenn die Einwuchsfläche mindestens 20 Jahre alt ist; ein Waldsaum von 2 m Breite wird berücksichtigt.

E. 3.3 Beim Erlass und der Revision von Nutzungsplänen ist nach Art. 10 Abs. 2 WaG eine Wald- feststellung anzuordnen in Gebieten, in denen Bauzonen an den Wald grenzen oder in Zukunft angrenzen sollen (lit. a) sowie ausserhalb der Bauzonen, in denen der Kanton eine Zunahme des Waldes verhindern will (lit. b). Waldgrenzen, die gemäss Art. 10 Abs. 2 WaG festgestellt worden sind, werden nach Art. 13 Abs. 1 WaG in den Nutzungsplänen eingetragen. Neue Bestockungen ausserhalb dieser Waldgrenzen gelten nicht als Wald (Abs. 2). Waldgrenzen können im Waldfest- stellungsverfahren nach Art. 10 WaG überprüft werden, wenn die Nutzungspläne revidiert werden und sich die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben (Abs. 3). Die Zuweisung von Wald zu einer Nutzungszone bedarf einer Rodungsbewilligung (Art. 12 WaG). Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 WaG dienen dazu, den dynamischen Waldbegriff in beschränktem Umfang durch einen statischen Waldbegriff zu ersetzen (Urteil BGer 1A.8/2004 vom 17. Dezember 2004 E. 3, in ZBl 107/2006, S. 52; MUGGLI, in Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, Zürich 2016, Art. 18 N. 42). Ein Waldgrundstück, das sich innerhalb einer Bauzone befindet, bleibt forst- rechtlich Wald (Art. 18 Abs. 3 RPG). Dies gilt auch, wenn eine Bauzone nach Inkrafttreten des Waldgesetzes in einem neurechtlichen Zonenplan geschaffen oder bestätigt wird, solange nicht eine regelkonforme Waldfeststellung im Sinne von Art. 10 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 WaG durchgeführt worden ist (vgl. BGE 118 la 433 E. 3a; Urteil BGer 1A.208/2001 vom 16. Juli 2002 E. 3.2, in ZBl 104/2003, S. 493 f.). Die in Art. 13 Abs. 2 WaG vorgesehene Rechtsfolge, dass neue Bestockungen in der Bauzone nach Durchführung einer Waldfeststellung nach Art 10 Abs. 2 WaG und deren Eintragung in der Bauzone nach Art. 13 Abs. 1 WaG nicht als Wald gelten, kommt erst nach rechtskräftiger Durchführung dieses Verfahrens zum Tragen (BGE 118 lb 433 E. 3a; Urteil BGer 1A.44/2003 vom 19. August 2003 E. 2.1, in ZBl 106/2005, S. 110; JENNI, Vor lauter Bäumen den Wald noch sehen: Ein Wegweiser durch die neue Waldgesetzgebung, 1993, S. 48; JAISSLE, Der dynamische Waldbegriff und die Raumplanung, Diss. Zürich 1994, S. 100 und 233 f.). Bis dahin gilt dagegen weiterhin der dynamische Waldbegriff (vgl. Urteil BGer 1C_309/2007 vom

29. Oktober 2008 E. 3.2), d.h. im Rahmen der erstmaligen Abgrenzung von Wald mit Bauzonen hat sich das Baugebiet am Bestehen von Wald zu orientieren und nicht umgekehrt das Waldareal an der Ausdehnung der Bauzonen (BGE 122 II 274 E. 2b).

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 Das kantonale Recht sieht in Art. 21 WSG vor, dass die zuständige Direktion die statischen Wald- grenzen für das gesamte Kantonsgebiet festlegt (Abs. 1), wobei die Waldfeststellung grundsätzlich im Rahmen der amtlichen Vermessung, ihrer Aktualisierung oder im Rahmen einer Gesamtrevision oder Änderung der Ortsplanung erfolgt (Abs. 2).

E. 4 In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob für die Waldfeststellung auf dem streitbetroffenen Grund- stück der statische oder der dynamische Waldbegriff zur Anwendung gelangt.

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht mit Verweis auf die am 3. November 2004 im Rahmen der Ortsplanungsrevision C.________ erfolgte Waldfeststellung, welche auch das Gebiet südlich der Nationalstrasse im Areal des Bahnhofs E.________ betraf, geltend, dass damals eine Waldfeststellung auf dem Grundstück Art. bbb GB unterblieben sei. Entsprechend gelange heute der statische Waldbegriff zur Anwendung und neue Bestockungen ausserhalb der damals festgestellten Waldgrenzen seien nicht als Wald zu qualifizieren.

E. 4.2 Vorliegend hat die Vorinstanz mit Entscheid vom 3. November 2004 auf dem Gebiet der Gemeinde C.________ eine Waldfeststellung vorgenommen, die der Abgrenzung von Wald und Bauzone gemäss Art. 10 und 13 WaG (in der bis am 30. Juni 2013 geltenden Fassung) diente. Das interessierende Gebiet auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin wurde damals unbe- strittenermassen nicht als Wald qualifiziert. Daraus kann die Beschwerdeführerin indes nichts zu ihren Gunsten ableiten: Wie das WNA in seiner Stellungnahme vom 15. Juni 2020 zu Recht ausführt, war die mit angefochtenem Entscheid vom 2. April 2020 neu festgestellte Waldfläche auf dem Grundstück Art. bbb GB nicht Gegenstand des Waldfeststellungsentscheids vom 3. Novem- ber 2004, was bereits daraus folgt, dass das Grundstück auf den Plänen des Jahres 2004 nicht verzeichnet ist. Zudem wurde im Rahmen der Waldfeststellung im Jahr 2004 auf den Plänen jeweils explizit gekennzeichnet, falls ein Gehölz als Nichtwald zu qualifizieren war; eine Feststel- lung von Nichtwald ist auf dem Grundstück Art. bbb GB somit ebenfalls nicht erfolgt. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 13 Abs. 2 WaG gelten einzig neue Bestockungen ausserhalb der nach Art. 10 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 WaG bestimmten Waldgrenzen nicht als Wald. Wurden wie vorliegend die Grenzen des betroffenen (angeblichen) Waldes bisher noch nicht fest- gestellt und von der Bauzone abgegrenzt bzw. der Wald nicht als Nichtwald qualifiziert, gelangt Art. 13 Abs. 2 WaG nicht zur Anwendung, da es sich bei der zu beurteilenden Fläche gerade nicht um eine "neue Bestockung" handelt, sondern allenfalls um bestehenden Wald, dessen Grenzen erstmalig festzustellen sind. Mithin gilt für die zu beurteilende Fläche auf dem Grundstück Art. bbb GB der dynamische Waldbegriff (vgl. dazu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau VG.2017.81/E vom 24. Januar 2018 E. 3, in TVR 2018 Nr. 30). Entsprechend kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf den statischen Waldbegriff berufen, der einer Qualifikation der betroffenen Bestockung auf ihrem Grundstück als Wald entgegenstünde.

E. 5 Da nach dem Vorgesagten der dynamische Waldbegriff zur Anwendung gelangt, ist in einem zwei- ten Schritt zu prüfen, ob die Vorinstanz das betroffene Gebiet auf dem Grundstück Art. bbb GB zu Recht als Wald im Sinne der Forstgesetzgebung qualifiziert hat.

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die umstrittene Fläche auf ihrem Grundstück könne auch nach dem dynamischen Waldbegriff nicht als Wald qualifiziert werden. Das Waldgebiet sei

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 aufgrund der grossen Bäume festgestellt worden; diese mussten indes aus Sicherheitsgründen im Herbst 2018 grösstenteils gefällt werden. Daraus zieht sie den Schluss, dass das Gebiet keine Waldfunktion erfüllen könne. Zudem hätten Sträucher und Büsche im Sinne von Art. 2 Abs. 1 WaG und Art. 3 WSG nie bestanden bzw. bestünden nicht. Selbst wenn nicht von einer fehlenden Wald- funktion auszugehen sei, wäre die erfolgte Waldfeststellung aufgrund einer bewilligten Rodung unzulässig.

E. 5.2 Anhand der in den Akten vorhandenen Luftbilder kann zweifelsfrei festgestellt werden, dass im Bereich der durchgeführten Waldfeststellung vor dem Herbst 2018 eine grössere, dicht mit Bäumen bestockte Fläche bestand (vgl. Luftbilder von 1998, 2009 und 2013 im Anhang der Stel- lungnahme des 2. Forstkreises Sense-See vom 1. Juli 2019). Der zuständige Revierförster stellte im Herbst 2018 eine bestockte Fläche von 2'365 m2 mit einer Mindestbreite von 12 m fest; das Alter der Bäume lag deutlich über 20 Jahre, was sich einerseits aus dem Durchmesser der Stäm- me und anderseits aus der Tatsache, dass die Bäume bereits 1998 auf dem Gebiet standen, ablei- ten lässt. Damit ist die umstrittene Bestockung unzweifelhaft als Wald im Sinne von Art. 2 WaG in Verbindung mit Art. 3 WSG zu qualifizieren. Dass eine Grosszahl der Bäume vor der erfolgten Waldfeststellung wegen des Schädlingsbefalls umsturzgefährdet war und wegen der Gefahr für Bahnlinie und Nationalstrasse gefällt werden musste, ändert nichts an dieser Qualifikation, gelten doch gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. b WaG auch unbestockte oder ertraglose Flächen eines Waldgrund- stücks wie Blössen als Wald. Somit kann der Vorinstanz in diesem Zusammenhang auch keine unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen werden. Die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach das Gebiet aus Sicherheitsgründen keine Waldfunktio- nen erfüllen könne, verfängt nicht. Wie das WNA in seiner Stellungnahme vom 15. Juli 2020 zu Recht hervorhebt, spielt es für die Waldfeststellung keine Rolle, ob sich ein Gebiet als Wald eignet. Ausschlaggebend sind einzig die quantitativen und qualitativen Kriterien gemäss Art. 2 WaG und Art. 3 WSG. Der Einbezug weiterer Rechtsfragen, wie sie die Beschwerdeführerin mit den gerüg- ten Sicherheitsbedenken geltend macht, ist im Waldfeststellungsverfahren nicht vorgesehen; insbesondere ist keine Abwägung mit den berührten privaten und anderen öffentlichen Interessen vorzunehmen (BGE 124 II 85 E. 3e; 122 II 274 E. 2b). Allfälligen Sicherheitsrisiken ist bei der Bewirtschaftung des Forstgebiets Rechnung zu tragen. Mit Bezug auf die geltend gemachte Rodungsbewilligung ist festzuhalten, dass diese in keinem Zusammenhang mit dem im Herbst 2018 durchgeführten Sicherheitsholzschlag auf dem Osten des Grundstücks Art. bbb GB stand, sondern dem Bau eines Fusswegs auf dem westlichen Teil des Grundstücks diente. Eine angebliche Rodungsbewilligung steht der Waldfeststellung somit eben- falls nicht entgegen.

E. 6 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Eigentumsgarantie. Soweit sie die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausscheidung von Wald auf ihrem Grundstück bestreitet, kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Abwägung mit den berührten privaten Interessen im Waldfeststellungsverfahren ausgeschlossen ist; diese können allenfalls in einem nachfolgenden Verfahren (z.B. Rodungsverfahren, Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Waldab- stands) berücksichtigt werden (Urteil BGer 1C_118/2019 vom 19. Juli 2019 E. 10 mit Hinweisen).

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8

E. 7 In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da die Vorinstanz die Einholung von Fachberichten unzulässigerweise verweigert habe. Zudem beantragt sie die Durchführung eines Augenscheins. Die Durchführung eines Augenscheins gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. d VRG ist nur dann geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien vermöchten durch ihre Darlegungen vor Ort Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen (PLÜSS, in Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 7 N. 79). Die tatsächlichen Verhältnisse sind vorliegend aus den einge- reichten Verfahrensakten, insbesondere den Plänen und Fotografien, genügend ersichtlich, weshalb sich die Fragen, welche die vorliegende Angelegenheit aufwirft, ohne den beantragten Augenschein beantworten lassen. Demnach kann das Kantonsgericht auf dessen Durchführung verzichten (zur antizipierten Beweiswürdigung siehe etwa Urteil BGer 6B_82/2016 vom 26. März 2015 E. 1.1 mit Hinweisen). Betreffend die einzuholenden Fachberichte ist festzuhalten, dass diese zur vorliegend interessie- renden Frage der Waldfeststellung nichts beizutragen vermögen, zumal bereits darauf hingewie- sen wurde, dass Sicherheitsbedenken an der rechtlichen Qualifikation des betroffenen Gebiets als Wald nichts ändern. Entsprechend hat die Vorinstanz, indem sie auf das Einholen solcher Berichte verzichtete, das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht verletzt und ist der Antrag auch vor Kantonsgericht abzuweisen.

E. 8 Im Ergebnis ist die Beschwerde vom 4. Mai 2020 abzuweisen und der angefochtene Entscheid vom 2. April 2020 zu bestätigen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten, welche gemäss Art. 1 und 2 des kantona- len Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwal- tungsjustiz (Tarif VJ; SGF 150.12) auf CHF 2'500.- festzulegen und mit dem geleisteten Kostenvor- schuss zu verrechnen sind, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 137 Abs. 1 und Art. 139 VRG). (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von CHF 2'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 12. Februar 2021/mpo Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 602 2020 61 Urteil vom 12. Februar 2021 II. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsident: Christian Pfammatter Richter: Johannes Frölicher, Yann Hofmann Gerichtsschreiber: Mischa Poffet Parteien A.________ AG, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Roger König gegen DIREKTION DER INSTITUTIONEN UND DER LAND- UND FORSTWIRT- SCHAFT, Vorinstanz Gegenstand Forstwesen – Waldfeststellung Beschwerde vom 4. Mai 2020 gegen den Entscheid vom 2. April 2020

Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. Die A.________ AG ist Eigentümerin des Grundstücks Art. bbb des Grundbuches der Gemeinde C.________ (nachfolgend: GB), gelegen an der D.________ in E.________. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2018 wurde sie vom 2. Forstkreis Sense-See des Amtes für Wald, Wild und Fischerei (WaldA; seit 1. April 2019 mit dem Amt für Natur und Landwirtschaft zum Amt für Wald und Natur [WNA] vereinigt) informiert, dass am 13. Dezember 2018 auf den Grundstü- cken Art. fff und bbb GB die gesetzlich vorgesehene Waldfestellung nachgeholt werde, welche im Rahmen der Ortsplanungsrevision der Gemeinde C.________ übersehen worden sei. Die betroffenen Grundstücke liegen in der Kernzone. B. Das WNA veröffentlichte die auf den Art. fff und bbb GB vorgenommene Waldfeststellung im Amtsblatt Nr. 5 vom 1. Februar 2019. Mit Schreiben vom 4. März 2019 erhob die A.________ AG Einsprache und machte geltend, dass an der besagten Stelle nie eine grössere, dicht mit Bäumen bestockte Fläche bestanden habe und die einzelnen Bäume im Auftrag der SBB Ende 2018 hätten gefällt werden müssen. Sie führte sinngemäss aus, dass beim tatsächlichen Bestand die Waldfeststellung bereits früher hätte erfolgen müssen und sich beim Festhalten an der Waldfeststellung die Frage der Entschädigung stelle. Das WNA führte in seiner Stellungnahme vom 1. Juli 2019 zur Einsprache aus, dass Luftbilder und Anzeichnungsprotokolle auf eine bis Herbst 2018 bestehende dichte Bestockung hindeuten würden, die den Waldbegriff erfülle. Beigelegte Fotografien vom 13. Dezember 2018 zeigten Strümpfe, welche aufgrund ihres Durchmessers das Alter der Bäume von über 20 Jahren belege. Ein im Herbst 2018 erfolgter Sicherheitsholzschlag ändere daran nichts; das Vorhandensein von Baumstämmen und -kronen sei zur Waldfeststellung nicht erforderlich. Die A.________ AG brachte in ihren Gegenbemerkungen vom 26. Oktober 2019 sinngemäss vor, dass sowohl 1910 als auch nach der Rodung 2018 keine dicht mit Bäumen bestandene Fläche bestanden habe, welche Waldfunktionen hätte erfüllen können. Durch die vorgenommene Nutzungsplanung sei eine Ausbreitung des Waldes in die Kernzone nicht vorgesehen; zudem habe im massgebenden Zeitpunkt (1. Februar 2019) ohnehin kein Wald bestanden. Würde an der Waldfeststellung festgehalten, stelle diese eine entschädigungspflichtige Enteignung dar. C. Mit Entscheid vom 2. April 2020 wies die Direktion der Institutionen und der Land- und Forst- wirtschaft (ILFD) die Einsprache vom 2. April 2020 ab und stellte fest, dass es sich bei der betroffe- nen Fläche um Wald handelt. Betreffend Entschädigungsansprüche wurde die Beschwerdeführerin auf das Enteignungs- bzw. Staatshaftungsverfahren verwiesen. D. Am 4. Mai 2020 erhob die A.________ AG gegen den Entscheid der ILFD vom 2. April 2020 Beschwerde ans Kantonsgericht. Sie beantragt die Aufhebung des Entscheids vom 2. April 2020 sowie den Verzicht auf die Waldfestellung im Sektor "G.________"; eventualiter sei die Wald- grenze ausserhalb der Bauzone festzusetzen, sodass Art. bbb GB unverändert und ohne Eigen- tumsbeschränkung in der Bauzone zu liegen käme; subeventualiter sei die Angelegenheit zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht beantragt die Beschwer- deführerin die Durchführung eines Augenscheins sowie das Einholen eines Fachberichts der SBB und des ASTRA zur Sicherheit der Eisenbahnlinie bzw. der Nationalstrasse.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 In ihren Bemerkungen vom 30. Juni 2020 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und reicht namentlich eine Stellungnahme des WNA vom 15. Juni 2020 zu den Akten. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2020 wies der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin darauf hin, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme und die Vorin- stanz diese nicht entzogen habe, weshalb keine Veranlassung bestehe, über das diesbezügliche Begehren der Beschwerdeführerin zu entscheiden. E. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gemäss Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) in Verbindung mit Art. 76 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 2. März 1999 über den Wald und den Schutz vor Naturereignissen (WSG; SGF 921.1) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Kantonsgericht prüft, ob die Waldfeststellung, welche ihr Grundeigentum betrifft, rechtskonform erfolgt ist (Art. 76 lit. a VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG) und der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 77 VRG). Die Rüge der Unangemes- senheit ist vorliegend unzulässig (Art. 78 Abs. 2 VRG e contrario). 3. Streitig und zu prüfen ist, ob die mit dem angefochtenen Entscheid vom 2. April 2020 bestätigte Waldfeststellung auf dem Grundstück Art. bbb GB zu Recht vorgenommen wurde. 3.1. Gemäss Art. 77 BV sorgt der Bund dafür, dass der Wald seine Schutz-, Nutz- und Wohl- fahrtsfunktionen erfüllen kann. Er legt Grundsätze über den Schutz des Waldes fest und fördert Massnahmen zur Erhaltung des Waldes. Unter anderem gestützt auf diese Bestimmung wurden insbesondere das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (WaG; SR 921.0) und die Verordnung vom 30. November 1992 über den Wald (WaV; SR 921.01) erlassen. Diese Gesetze sollen namentlich dafür sorgen, dass der Wald die vorerwähnten Funktionen erfüllen kann; der Wald soll durch diese Gesetze in seiner Fläche und in seiner räumlichen Verteilung erhalten und als naturnahe Lebensgemeinschaft geschützt werden (Art. 1 Abs. 2 lit. a bis c WaG). 3.2. Nach Art. 18 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG; SR 700) ist das Waldareal durch die Forstgesetzgebung umschrieben und geschützt; der Begriff

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 des Waldes wird mithin in der Bundesgesetzgebung definiert. Art. 2 WaG umschreibt den Begriff des Waldes: Danach gilt als Wald jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann (Abs. 1; zu Sonderfällen vgl. Abs. 2). Waldfunktionen sind vor allem die Schutz-, Wohlfahrts- und Nutzfunktion des Waldes (Art. 1 Abs. 1 lit. c WaG). Nicht als Wald gelten unter anderem isolierte Baum- und Strauchgruppen sowie Hecken (Art. 2 Abs. 3 WaG). Innerhalb des vom Bundesrat festgelegten Rahmens können die Kantone bestimmen, ab welcher Breite, welcher Fläche und welchem Alter eine einwachsende Fläche sowie ab welcher Breite und welcher Fläche eine andere Bestockung als Wald gilt (Art. 2 Abs. 4 erster Satz WaG). Diesen Rahmen legt der Bundesrat in Art. 1 Abs. 1 WaV fest. Erfüllt die Bestockung in besonde- rem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen, so sind die kantonalen Kriterien nicht massgebend (Art. 2 Abs. 4 zweiter Satz WaG und Art. 1 Abs. 2 WaV). Beim Vorgesagten handelt es sich um einen dynamischen Waldbegriff: Der Wald bestimmt seinen örtlichen Geltungsbereich und seinen Nutzungszweck aus eigener, bundesrechtlicher Kraft und geht kantonalen und kommunalen Nutzungszonen im Konfliktfall vor (BGE 137 II 182 E. 3.7.2.1; 123 II 499 E. 3b/bb). Für den Kanton Freiburg bestimmt Art. 3 WSG, dass eine Bestockung als Wald gilt, wenn sie 800 m2 gross und mindestens 12 m breit ist und wenn die Einwuchsfläche mindestens 20 Jahre alt ist; ein Waldsaum von 2 m Breite wird berücksichtigt. 3.3. Beim Erlass und der Revision von Nutzungsplänen ist nach Art. 10 Abs. 2 WaG eine Wald- feststellung anzuordnen in Gebieten, in denen Bauzonen an den Wald grenzen oder in Zukunft angrenzen sollen (lit. a) sowie ausserhalb der Bauzonen, in denen der Kanton eine Zunahme des Waldes verhindern will (lit. b). Waldgrenzen, die gemäss Art. 10 Abs. 2 WaG festgestellt worden sind, werden nach Art. 13 Abs. 1 WaG in den Nutzungsplänen eingetragen. Neue Bestockungen ausserhalb dieser Waldgrenzen gelten nicht als Wald (Abs. 2). Waldgrenzen können im Waldfest- stellungsverfahren nach Art. 10 WaG überprüft werden, wenn die Nutzungspläne revidiert werden und sich die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben (Abs. 3). Die Zuweisung von Wald zu einer Nutzungszone bedarf einer Rodungsbewilligung (Art. 12 WaG). Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 WaG dienen dazu, den dynamischen Waldbegriff in beschränktem Umfang durch einen statischen Waldbegriff zu ersetzen (Urteil BGer 1A.8/2004 vom 17. Dezember 2004 E. 3, in ZBl 107/2006, S. 52; MUGGLI, in Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, Zürich 2016, Art. 18 N. 42). Ein Waldgrundstück, das sich innerhalb einer Bauzone befindet, bleibt forst- rechtlich Wald (Art. 18 Abs. 3 RPG). Dies gilt auch, wenn eine Bauzone nach Inkrafttreten des Waldgesetzes in einem neurechtlichen Zonenplan geschaffen oder bestätigt wird, solange nicht eine regelkonforme Waldfeststellung im Sinne von Art. 10 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 WaG durchgeführt worden ist (vgl. BGE 118 la 433 E. 3a; Urteil BGer 1A.208/2001 vom 16. Juli 2002 E. 3.2, in ZBl 104/2003, S. 493 f.). Die in Art. 13 Abs. 2 WaG vorgesehene Rechtsfolge, dass neue Bestockungen in der Bauzone nach Durchführung einer Waldfeststellung nach Art 10 Abs. 2 WaG und deren Eintragung in der Bauzone nach Art. 13 Abs. 1 WaG nicht als Wald gelten, kommt erst nach rechtskräftiger Durchführung dieses Verfahrens zum Tragen (BGE 118 lb 433 E. 3a; Urteil BGer 1A.44/2003 vom 19. August 2003 E. 2.1, in ZBl 106/2005, S. 110; JENNI, Vor lauter Bäumen den Wald noch sehen: Ein Wegweiser durch die neue Waldgesetzgebung, 1993, S. 48; JAISSLE, Der dynamische Waldbegriff und die Raumplanung, Diss. Zürich 1994, S. 100 und 233 f.). Bis dahin gilt dagegen weiterhin der dynamische Waldbegriff (vgl. Urteil BGer 1C_309/2007 vom

29. Oktober 2008 E. 3.2), d.h. im Rahmen der erstmaligen Abgrenzung von Wald mit Bauzonen hat sich das Baugebiet am Bestehen von Wald zu orientieren und nicht umgekehrt das Waldareal an der Ausdehnung der Bauzonen (BGE 122 II 274 E. 2b).

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 Das kantonale Recht sieht in Art. 21 WSG vor, dass die zuständige Direktion die statischen Wald- grenzen für das gesamte Kantonsgebiet festlegt (Abs. 1), wobei die Waldfeststellung grundsätzlich im Rahmen der amtlichen Vermessung, ihrer Aktualisierung oder im Rahmen einer Gesamtrevision oder Änderung der Ortsplanung erfolgt (Abs. 2). 4. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob für die Waldfeststellung auf dem streitbetroffenen Grund- stück der statische oder der dynamische Waldbegriff zur Anwendung gelangt. 4.1. Die Beschwerdeführerin macht mit Verweis auf die am 3. November 2004 im Rahmen der Ortsplanungsrevision C.________ erfolgte Waldfeststellung, welche auch das Gebiet südlich der Nationalstrasse im Areal des Bahnhofs E.________ betraf, geltend, dass damals eine Waldfeststellung auf dem Grundstück Art. bbb GB unterblieben sei. Entsprechend gelange heute der statische Waldbegriff zur Anwendung und neue Bestockungen ausserhalb der damals festgestellten Waldgrenzen seien nicht als Wald zu qualifizieren. 4.2. Vorliegend hat die Vorinstanz mit Entscheid vom 3. November 2004 auf dem Gebiet der Gemeinde C.________ eine Waldfeststellung vorgenommen, die der Abgrenzung von Wald und Bauzone gemäss Art. 10 und 13 WaG (in der bis am 30. Juni 2013 geltenden Fassung) diente. Das interessierende Gebiet auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin wurde damals unbe- strittenermassen nicht als Wald qualifiziert. Daraus kann die Beschwerdeführerin indes nichts zu ihren Gunsten ableiten: Wie das WNA in seiner Stellungnahme vom 15. Juni 2020 zu Recht ausführt, war die mit angefochtenem Entscheid vom 2. April 2020 neu festgestellte Waldfläche auf dem Grundstück Art. bbb GB nicht Gegenstand des Waldfeststellungsentscheids vom 3. Novem- ber 2004, was bereits daraus folgt, dass das Grundstück auf den Plänen des Jahres 2004 nicht verzeichnet ist. Zudem wurde im Rahmen der Waldfeststellung im Jahr 2004 auf den Plänen jeweils explizit gekennzeichnet, falls ein Gehölz als Nichtwald zu qualifizieren war; eine Feststel- lung von Nichtwald ist auf dem Grundstück Art. bbb GB somit ebenfalls nicht erfolgt. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 13 Abs. 2 WaG gelten einzig neue Bestockungen ausserhalb der nach Art. 10 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 WaG bestimmten Waldgrenzen nicht als Wald. Wurden wie vorliegend die Grenzen des betroffenen (angeblichen) Waldes bisher noch nicht fest- gestellt und von der Bauzone abgegrenzt bzw. der Wald nicht als Nichtwald qualifiziert, gelangt Art. 13 Abs. 2 WaG nicht zur Anwendung, da es sich bei der zu beurteilenden Fläche gerade nicht um eine "neue Bestockung" handelt, sondern allenfalls um bestehenden Wald, dessen Grenzen erstmalig festzustellen sind. Mithin gilt für die zu beurteilende Fläche auf dem Grundstück Art. bbb GB der dynamische Waldbegriff (vgl. dazu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau VG.2017.81/E vom 24. Januar 2018 E. 3, in TVR 2018 Nr. 30). Entsprechend kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf den statischen Waldbegriff berufen, der einer Qualifikation der betroffenen Bestockung auf ihrem Grundstück als Wald entgegenstünde. 5. Da nach dem Vorgesagten der dynamische Waldbegriff zur Anwendung gelangt, ist in einem zwei- ten Schritt zu prüfen, ob die Vorinstanz das betroffene Gebiet auf dem Grundstück Art. bbb GB zu Recht als Wald im Sinne der Forstgesetzgebung qualifiziert hat. 5.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die umstrittene Fläche auf ihrem Grundstück könne auch nach dem dynamischen Waldbegriff nicht als Wald qualifiziert werden. Das Waldgebiet sei

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 aufgrund der grossen Bäume festgestellt worden; diese mussten indes aus Sicherheitsgründen im Herbst 2018 grösstenteils gefällt werden. Daraus zieht sie den Schluss, dass das Gebiet keine Waldfunktion erfüllen könne. Zudem hätten Sträucher und Büsche im Sinne von Art. 2 Abs. 1 WaG und Art. 3 WSG nie bestanden bzw. bestünden nicht. Selbst wenn nicht von einer fehlenden Wald- funktion auszugehen sei, wäre die erfolgte Waldfeststellung aufgrund einer bewilligten Rodung unzulässig. 5.2. Anhand der in den Akten vorhandenen Luftbilder kann zweifelsfrei festgestellt werden, dass im Bereich der durchgeführten Waldfeststellung vor dem Herbst 2018 eine grössere, dicht mit Bäumen bestockte Fläche bestand (vgl. Luftbilder von 1998, 2009 und 2013 im Anhang der Stel- lungnahme des 2. Forstkreises Sense-See vom 1. Juli 2019). Der zuständige Revierförster stellte im Herbst 2018 eine bestockte Fläche von 2'365 m2 mit einer Mindestbreite von 12 m fest; das Alter der Bäume lag deutlich über 20 Jahre, was sich einerseits aus dem Durchmesser der Stäm- me und anderseits aus der Tatsache, dass die Bäume bereits 1998 auf dem Gebiet standen, ablei- ten lässt. Damit ist die umstrittene Bestockung unzweifelhaft als Wald im Sinne von Art. 2 WaG in Verbindung mit Art. 3 WSG zu qualifizieren. Dass eine Grosszahl der Bäume vor der erfolgten Waldfeststellung wegen des Schädlingsbefalls umsturzgefährdet war und wegen der Gefahr für Bahnlinie und Nationalstrasse gefällt werden musste, ändert nichts an dieser Qualifikation, gelten doch gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. b WaG auch unbestockte oder ertraglose Flächen eines Waldgrund- stücks wie Blössen als Wald. Somit kann der Vorinstanz in diesem Zusammenhang auch keine unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen werden. Die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach das Gebiet aus Sicherheitsgründen keine Waldfunktio- nen erfüllen könne, verfängt nicht. Wie das WNA in seiner Stellungnahme vom 15. Juli 2020 zu Recht hervorhebt, spielt es für die Waldfeststellung keine Rolle, ob sich ein Gebiet als Wald eignet. Ausschlaggebend sind einzig die quantitativen und qualitativen Kriterien gemäss Art. 2 WaG und Art. 3 WSG. Der Einbezug weiterer Rechtsfragen, wie sie die Beschwerdeführerin mit den gerüg- ten Sicherheitsbedenken geltend macht, ist im Waldfeststellungsverfahren nicht vorgesehen; insbesondere ist keine Abwägung mit den berührten privaten und anderen öffentlichen Interessen vorzunehmen (BGE 124 II 85 E. 3e; 122 II 274 E. 2b). Allfälligen Sicherheitsrisiken ist bei der Bewirtschaftung des Forstgebiets Rechnung zu tragen. Mit Bezug auf die geltend gemachte Rodungsbewilligung ist festzuhalten, dass diese in keinem Zusammenhang mit dem im Herbst 2018 durchgeführten Sicherheitsholzschlag auf dem Osten des Grundstücks Art. bbb GB stand, sondern dem Bau eines Fusswegs auf dem westlichen Teil des Grundstücks diente. Eine angebliche Rodungsbewilligung steht der Waldfeststellung somit eben- falls nicht entgegen. 6. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Eigentumsgarantie. Soweit sie die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausscheidung von Wald auf ihrem Grundstück bestreitet, kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Abwägung mit den berührten privaten Interessen im Waldfeststellungsverfahren ausgeschlossen ist; diese können allenfalls in einem nachfolgenden Verfahren (z.B. Rodungsverfahren, Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Waldab- stands) berücksichtigt werden (Urteil BGer 1C_118/2019 vom 19. Juli 2019 E. 10 mit Hinweisen).

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 7. In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da die Vorinstanz die Einholung von Fachberichten unzulässigerweise verweigert habe. Zudem beantragt sie die Durchführung eines Augenscheins. Die Durchführung eines Augenscheins gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. d VRG ist nur dann geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien vermöchten durch ihre Darlegungen vor Ort Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen (PLÜSS, in Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 7 N. 79). Die tatsächlichen Verhältnisse sind vorliegend aus den einge- reichten Verfahrensakten, insbesondere den Plänen und Fotografien, genügend ersichtlich, weshalb sich die Fragen, welche die vorliegende Angelegenheit aufwirft, ohne den beantragten Augenschein beantworten lassen. Demnach kann das Kantonsgericht auf dessen Durchführung verzichten (zur antizipierten Beweiswürdigung siehe etwa Urteil BGer 6B_82/2016 vom 26. März 2015 E. 1.1 mit Hinweisen). Betreffend die einzuholenden Fachberichte ist festzuhalten, dass diese zur vorliegend interessie- renden Frage der Waldfeststellung nichts beizutragen vermögen, zumal bereits darauf hingewie- sen wurde, dass Sicherheitsbedenken an der rechtlichen Qualifikation des betroffenen Gebiets als Wald nichts ändern. Entsprechend hat die Vorinstanz, indem sie auf das Einholen solcher Berichte verzichtete, das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht verletzt und ist der Antrag auch vor Kantonsgericht abzuweisen. 8. Im Ergebnis ist die Beschwerde vom 4. Mai 2020 abzuweisen und der angefochtene Entscheid vom 2. April 2020 zu bestätigen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten, welche gemäss Art. 1 und 2 des kantona- len Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwal- tungsjustiz (Tarif VJ; SGF 150.12) auf CHF 2'500.- festzulegen und mit dem geleisteten Kostenvor- schuss zu verrechnen sind, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 137 Abs. 1 und Art. 139 VRG). (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von CHF 2'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 12. Februar 2021/mpo Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: