Urteil des II. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Raumplanung und Bauwesen
Sachverhalt
A. A.________ und B.________ sind Gesamteigentümer des Grundstücks Art. ddd des Grund- buchs der Gemeinde C.________ (nachfolgend: GB), gelegen am E.________ in C.________. Das Grundstück grenzt im Süden an den F.________ sowie an den G.________ an, der im Eigen- tum der Gemeinde C.________ steht. Das betroffene Grundstück liegt in der Schutzzone. B. Am 21. Januar 2019 reichten A.________ und B.________ im vereinfachten Verfahren ein Baubewilligungsgesuch betreffend Ersatz eines bestehenden Pavillons durch einen Autounter- stand auf dem Grundstück Art. ddd GB bei der Gemeinde C.________ ein. Das Gesuch wurde am
22. Februar 2019 während 14 Tagen öffentlich aufgelegt. Es wurden keine Einsprachen erhoben. Mit Ausnahme des Amtes für Kulturgüter (KGA) haben die zur Stellungnahme eingeladenen kanto- nalen Ämter günstige Gutachten abgegeben. Gemäss Gutachten des KGA vom 12. März 2019 störe das Bauvorhaben den Ortsbildcharakter; zudem sei es weder mit den Bestimmungen des kantonalen Richtplans noch des Gemeindebaureglements der Gemeinde C.________ (GBR) vereinbar. Mit Schreiben vom 28. März 2019 nahmen die Gesuchsteller zu diesem Gutachten Stellung. Mit Entscheid vom 24. Mai 2019 verweigerte die Gemeinde die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung, der G.________ könne aus rechtlicher und tatsächlicher Sicht nicht als Zufahrts- weg zum Grundstück der Gesuchsteller dienen. Zudem stünden ortsbild- und umweltschutzrechtli- che Überlegungen der Erteilung der Baubewilligung entgegen. C. Mit Beschwerde vom 17. Juni 2019 gegen den Entscheid vom 24. Mai 2019 gelangten die Gesuchsteller an das Oberamt des Seebezirks und beantragten die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Erteilung der Baubewilligung; eventualiter die Rückweisung zur Neubeurtei- lung. Nach durchgeführtem Schriftenwechsel ersuchte das Oberamt am 7. November 2019 das Amt für Mobilität (MobA) um Stellungnahme zur Frage der Erschliessung. In seinem Schreiben vom 11. Februar 2020 kam das MobA zum Schluss, dass der G.________ als Parzellenzufahrt nicht geeignet sei. Mit Entscheid vom 15. September 2020 wies das Oberamt die Beschwerde der Gesuchsteller ab. Es führte aus, die Gemeinde habe die Baubewilligung mangels hinreichender Zufahrt und damit wegen fehlender Erschliessung verweigern dürfen. So handle es sich beim G.________ um einen Fussweg, keine Zufahrtsstrasse; im öffentlich aufgelegten Gemeinderichtplan sei er als Fussweg erfasst, sodass die Bewilligung des geplanten Bauvorhabens auch wegen der negativen Vorwir- kung nicht in Frage komme. Eine Prüfung der Frage, ob die Sicherheit der weiteren Benutzer des G.________ durch die Zufahrt tangiert werde, erübrige sich. D. Gegen den Entscheid vom 15. September 2020 erheben die Gesuchsteller am 12. Oktober 2020 Beschwerde ans Kantonsgericht und beantragen die Feststellung, dass der geplante Autoun- terstand auf dem Grundstück Art. ddd GB zonenkonform und die Baubewilligung zu erteilen sei; eventualiter verlangen sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Stellungnahme vom 3. Dezember 2020 die Abweisung der Beschwerde, wozu die Beschwerdeführer sich am 15. Dezember 2020 unaufgefordert äusserten. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2020 liess sich die Vorinstanz erneut vernehmen.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 Mit Schreiben vom 29. Januar 2021 reichte die Gemeinde drei Fotografien ein und beantragt eben- falls die Abweisung der Beschwerde. Am 24. Februar 2021 bezogen die Beschwerdeführer Stel- lung zu dieser Eingabe.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gemäss Art. 141 Abs. 2 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes vom 2. Dezember 2008 (RPBG; SGF 710.1) in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwal- tungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) zuständig; gemäss ersterer Bestimmung fällt es einen Präsi- dialentscheid im Sinne von Art. 100 Abs. 1 lit. c VRG, da Gegenstand des angefochtenen Entscheids vom 15. September 2020 eine Beschwerde gegen einen im vereinfachten Verfahren durch den Gemeinderat verfügten Bauabschlag ist. Die Beschwerdeführer sind zur Ergreifung des Rechtsmittels ohne weiteres legitimiert (Art. 141 Abs. 4 RPBG in Verbindung mit Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG) und der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 Abs. 3 VRG). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten, soweit die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Erteilung der Baubewilligung, eventualiter Rückweisung zur Neuprüfung beantragt wird. Nicht einzutreten ist auf das Begehren der Beschwerdeführer, es sei festzustellen, dass der geplante Autounterstand zonenkonform sei: Einerseits wurde dieser Antrag erstmals vor Kantons- gericht gestellt, welches nicht die zuständige Verwaltungsbehörde zur Fällung des entsprechenden Feststellungsentscheids im Sinne von Art. 110 Abs. 1 VRG ist. Anderseits ist fraglich, ob das Begehren mit Blick auf das Subsidiaritätsprinzip der Feststellungsverfügung überhaupt zulässig ist (vgl. BGE 129 V 289 E. 2.1), können die Beschwerdeführer doch im Falle der Gutheissung ihres Hauptbegehrens die Beachtung des von ihnen geltend gemachten Rechts, d.h. den Bau des Auto- unterstands, erwirken.
E. 2 Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können gemäss Art. 77 VRG die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen, da die bundesrechtlich gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG; SR 700) notwendige volle Überprüfung bereits durch die Vorinstanz erfolgt ist (Art. 78 Abs. 2 lit. c VRG e contrario).
E. 3 Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob das Bauvorhaben der Beschwerdeführer, einen Pavillon auf dem Grundstück Art. ddd GB durch einen Autounterstand zu ersetzen, bewilligt werden kann.
E. 3.1 Gemäss Art. 85 Abs. 1 lit. j des kantonalen Ausführungsreglements vom 1. Dezember 2009 zum Raumplanungs- und Baugesetz (RPBR; SGF 710.11) sind Autounterstände nach dem verein- fachten Verfahren baubewilligungspflichtig. Nach Art. 22 Abs. 1 RPG dürfen Bauten und Anlagen
Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden (vgl. auch Art. 135 RPBG). Das Baubewilligungsverfahren dient insbesondere der Abklärung, ob Bauten und Anlagen der im Nutzungsplan ausgedrückten räumlichen Ordnungsvorstellung entsprechen. Die Baubewilligungs- pflicht soll der Behörde die Möglichkeit verschaffen, das Bauprojekt vor seiner Ausführung auf die Übereinstimmung mit der raumplanerischen Nutzungsordnung und der übrigen einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen (BGE 119 Ib 222 E. 3a; Urteil BGer 1C_505/2017 vom 15. Mai 2018 E. 5). Sind die gesetzlichen Voraussetzungen und Bedingungen erfüllt, besteht ein Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung (Urteil KG FR 602 2020 74 vom 4. Dezember 2020 E. 4.2). Voraussetzung einer Baubewilligung ist gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG namentlich, dass das Land erschlossen ist. Land gilt im Sinne von Art. 19 Abs. 1 erster Halbsatz RPG als erschlossen, wenn eine für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht. Eine solche liegt vor, wenn die Zugänglichkeit sowohl für die Benützer der Bauten als auch für Fahrzeuge der öffentlichen Dienste gewährleistet ist; sie hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Zufahrten sollen verkehrssicher sein und haben sich nach den zonengerechten Baumöglichkeiten jener Flächen zu richten, die sie erschliessen sollen (BGE 136 III 130 E. 3.3.2). Es wird nicht die bestmögliche Lösung verlangt; die Erschliessung darf in Einzelfällen gewisse Probleme aufweisen (Urteil BGer 1C_237/2007 vom 13. Februar 2008 E. 4.3; Urteil KG FR 602 2019 42 vom 19. September 2019 E. 3.1). Bei der Beurteilung, ob eine Zufahrt ein Baugrundstück hinreichend erschliesst, steht den kantonalen und kommunalen Behörden ein erhebliches Ermessen zu (vgl. BGE 121 I 65 E. 3a; Urteil BGer 1C_341/2018 vom 16. Januar 2019 E. 2.1). Die unbestimmten Rechtsbegriffe des Art. 19 Abs. 1 RPG sind unter Beachtung des Verhältnis- mässigkeitsprinzips auszulegen und es ist den Umstände des Einzelfalls Rechnung zu tragen (JEANNERAT, in Praxiskommentar RPG, 2016, Art. 19 N. 6). In Ausnahmefällen kann sich die Ertei- lung einer Baubewilligung aus Gründen der Verhältnismässigkeit aufdrängen, obwohl die Erschliessung den üblichen Anforderungen von Art. 19 Abs. 1 RPG nicht vollständig genügt (Urteil BGer 1C_244/2009 und 1C_246/2009 vom 1. Februar 2010 E. 3).
E. 3.2 Die Vorinstanz begründet die Bestätigung des Bauabschlags damit, dass für die von den Beschwerdeführern anbegehrte Nutzung ihres Grundstücks keine hinreichende Erschliessung bestehe, da der G.________, über den die Beschwerdeführer ihr Grundstück zu erschliessen planen, keine Zufahrtsstrasse darstelle. Die Verweigerung der Baubewilligung stellt für die Beschwerdeführer einen erheblichen Eingriff in ihre Eigentumsrechte dar; dies auch vor dem Hintergrund, dass ein Grundeigentümer grundsätz- lich Anspruch auf eine allgemeine Zufahrt zu seinem Grundstück mit einem Motorfahrzeug hat, sofern die topografischen Verhältnisse eine solche überhaupt zulassen (Urteil BGer 5A_713/2017 vom 7. Juni 2018 E. 2.1.3 mit Hinweisen). Nach dem Vorgesagten ist bei der Auslegung der unbe- stimmten Rechtsbegriffe des Art. 19 Abs. 1 RPG (in casu "hinreichend" und "Zufahrt") dem Verhältnismässigkeitsprinzip und den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Wie nach- folgend aufgezeigt wird, ist die Vorinstanz dieser Pflicht vorliegend nicht nachgekommen.
E. 3.3 Die Vorinstanz begnügt sich damit, dem G.________ – offenbar gestützt auf die Einschät- zung der Gemeinde und des MobA sowie aufgrund der Bezeichnung im aufgelegten Gemeinde- richtplan – die Eigenschaft als Zufahrtsstrasse generell abzusprechen, ohne auf die Beschaffen- heit des Wegs, das Mehraufkommen an Verkehr aufgrund des geplanten Bauvorhabens der Beschwerdeführer und die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer einzugehen. Das Argument, dass der G.________ keine Zufahrtsstrasse darstellen könne, verfängt nicht: Einerseits verkehren auf
Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 dem G.________ Fahrzeuge zum Unterhalt der sich in Privateigentum befindenden Gärten im Stadtgraben sowie Unterhaltsfahrzeuge der Gemeinde; soweit eine solche Nutzung auf einem (bestehenden oder geplanten) Fussweg als zulässig zu betrachten ist, hat dies auch für die Nutzung des Wegs als Zufahrtsstrasse durch einen Grundeigentümer zu gelten. So ist bei Fahrver- boten üblich, Ausnahmen für Anwohner und Zubringerdienste vorzusehen, soweit die topographi- schen Verhältnisse dies zulassen. Anderseits ist festzuhalten, dass der G.________ bereits dem Grundstück Art. hhh GB als Zufahrt dient. Dass es sich dabei um den letzten Abschnitt des nord- westlichen Endes des Wegs handelt, welcher mit dem Trottoir der Bahnhofstrasse eine Art "Platz" bilde, und die Situation daher mit der von den Beschwerdeführern beabsichtigen Zufahrt nicht vergleichbar sei, wie die Vorinstanz geltend macht, ist für die grundsätzliche Frage, ob der G.________ (aus rechtlicher Sicht) eine Zufahrtsstrasse darstellen kann, nicht von Relevanz. Auch auf diesem "Platz" bzw. Teilabschnitt verkehren – wie auf dem bekiesten Teil des Wegs – Fuss- gänger. Zudem ist auch dieser "Platz" Teil des Grundstücks des G.________ (Art. iii GB). Fakt ist somit, dass der G.________ bereits ein Grundstück erschliesst. Soweit die Vorinstanz geltend macht, die Situation der beiden Grundstücke mit Bezug auf die Zufahrt könne nicht verglichen werden, nimmt sie auf die tatsächlichen Verhältnisse Bezug, die sie mit Blick auf das Bauvorhaben der Beschwerdeführer jedoch gerade nicht im notwendigen Umfang abgeklärt hat – liess sie doch die Frage, ob die Sicherheit der Benutzer des G.________ durch die Zufahrt auf das Grundstück der Beschwerdeführer gefährdet würde, ausdrücklich offen (E. 6 des angefochtenen Entscheids). Die Prüfung, ob der G.________ eine hinreichende Zufahrt für das Grundstück der Beschwerde- führer darstellt, kann nicht losgelöst von dieser Frage bzw. der tatsächlichen Verhältnisse vorge- nommen werden. Somit ist festzuhalten, dass der Entscheid der Vorinstanz, mit dem eine hinreichende Zufahrt verneint und damit die Baubewilligung verweigert wird, ohne die tatsächlichen Verhältnisse, namentlich die Sicherheit der Benutzer des G.________, umfassend abzuklären, einen unverhält- nismässigen Eingriff in die Eigentumsrechte der Beschwerdeführer darstellt und aufzuheben ist.
E. 3.4 Die Angelegenheit ist zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die tatsächlichen Verhältnisse prüft. Auf die rudimentäre Stellungnah- me des MobA vom 11. Februar 2020 wird sie dabei nicht abstellen können, hat sich dieses Amt doch offensichtlich nicht vertieft mit dem Bauvorhaben und den im Beschwerdeverfahren nachge- reichten Plänen sowie den örtlichen Verhältnissen auseinandergesetzt. Zudem ist eine schemati- sche und starre Anwendung privater Regelwerke wie der Normen des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) ungeachtet der konkreten Umstände des Einzelfalls selbst dann nicht zulässig, wenn das Gesetz diese für anwendbar erklärt (vgl. Urteile KG FR 602 2019 143 vom 8. Oktober 2020 E. 5.4; 602 2014 143 vom 15. Januar 2015 E. 3c).
E. 4 Bei diesem Verfahrensausgang werden die unterliegende Vorinstanz und Gemeinde kostenpflich- tig. Verfahrenskosten können dem Gemeinwesen aufgrund von Art. 133 VRG nicht auferlegt werden, weshalb vorliegend keine Kosten zu erheben sind. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'500.- ist den Beschwerdeführern zurückzuerstatten. Da die Beschwerdeführer nicht vertre- ten waren, ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 137 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 140 lit. a VRG; vgl. Urteil BGer 2C_1171/2016 vom 26. Oktober 2017 E. 5.3 ff.).
Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Der stellvertretende Präsident entscheidet: in Anwendung von Art. 100 Abs. 1 lit. c VRG in Verbindung mit Art. 141 Abs. 2 RPBG I. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Angelegenheit wird zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'500.- wird den Beschwerdeführern zurückerstattet. III. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 1. März 2021/mpo Der stellvertretende Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 602 2020 137 Entscheid vom 1. März 2021 II. Verwaltungsgerichtshof Der stellvertretende Präsident Besetzung Stellvertretender Präsident: Yann Hofmann Gerichtsschreiber: Mischa Poffet Parteien A.________ und B.________, Beschwerdeführer, gegen OBERAMT DES SEEBEZIRKS, Vorinstanz, GEMEINDE C.________, Erstinstanz Gegenstand Raumplanung und Bauwesen – Baubewilligung Autounterstand, hinreichen- de Zufahrt Beschwerde vom 12. Oktober 2020 gegen den Entscheid vom 15. Septem- ber 2020
Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. A.________ und B.________ sind Gesamteigentümer des Grundstücks Art. ddd des Grund- buchs der Gemeinde C.________ (nachfolgend: GB), gelegen am E.________ in C.________. Das Grundstück grenzt im Süden an den F.________ sowie an den G.________ an, der im Eigen- tum der Gemeinde C.________ steht. Das betroffene Grundstück liegt in der Schutzzone. B. Am 21. Januar 2019 reichten A.________ und B.________ im vereinfachten Verfahren ein Baubewilligungsgesuch betreffend Ersatz eines bestehenden Pavillons durch einen Autounter- stand auf dem Grundstück Art. ddd GB bei der Gemeinde C.________ ein. Das Gesuch wurde am
22. Februar 2019 während 14 Tagen öffentlich aufgelegt. Es wurden keine Einsprachen erhoben. Mit Ausnahme des Amtes für Kulturgüter (KGA) haben die zur Stellungnahme eingeladenen kanto- nalen Ämter günstige Gutachten abgegeben. Gemäss Gutachten des KGA vom 12. März 2019 störe das Bauvorhaben den Ortsbildcharakter; zudem sei es weder mit den Bestimmungen des kantonalen Richtplans noch des Gemeindebaureglements der Gemeinde C.________ (GBR) vereinbar. Mit Schreiben vom 28. März 2019 nahmen die Gesuchsteller zu diesem Gutachten Stellung. Mit Entscheid vom 24. Mai 2019 verweigerte die Gemeinde die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung, der G.________ könne aus rechtlicher und tatsächlicher Sicht nicht als Zufahrts- weg zum Grundstück der Gesuchsteller dienen. Zudem stünden ortsbild- und umweltschutzrechtli- che Überlegungen der Erteilung der Baubewilligung entgegen. C. Mit Beschwerde vom 17. Juni 2019 gegen den Entscheid vom 24. Mai 2019 gelangten die Gesuchsteller an das Oberamt des Seebezirks und beantragten die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Erteilung der Baubewilligung; eventualiter die Rückweisung zur Neubeurtei- lung. Nach durchgeführtem Schriftenwechsel ersuchte das Oberamt am 7. November 2019 das Amt für Mobilität (MobA) um Stellungnahme zur Frage der Erschliessung. In seinem Schreiben vom 11. Februar 2020 kam das MobA zum Schluss, dass der G.________ als Parzellenzufahrt nicht geeignet sei. Mit Entscheid vom 15. September 2020 wies das Oberamt die Beschwerde der Gesuchsteller ab. Es führte aus, die Gemeinde habe die Baubewilligung mangels hinreichender Zufahrt und damit wegen fehlender Erschliessung verweigern dürfen. So handle es sich beim G.________ um einen Fussweg, keine Zufahrtsstrasse; im öffentlich aufgelegten Gemeinderichtplan sei er als Fussweg erfasst, sodass die Bewilligung des geplanten Bauvorhabens auch wegen der negativen Vorwir- kung nicht in Frage komme. Eine Prüfung der Frage, ob die Sicherheit der weiteren Benutzer des G.________ durch die Zufahrt tangiert werde, erübrige sich. D. Gegen den Entscheid vom 15. September 2020 erheben die Gesuchsteller am 12. Oktober 2020 Beschwerde ans Kantonsgericht und beantragen die Feststellung, dass der geplante Autoun- terstand auf dem Grundstück Art. ddd GB zonenkonform und die Baubewilligung zu erteilen sei; eventualiter verlangen sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Stellungnahme vom 3. Dezember 2020 die Abweisung der Beschwerde, wozu die Beschwerdeführer sich am 15. Dezember 2020 unaufgefordert äusserten. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2020 liess sich die Vorinstanz erneut vernehmen.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 Mit Schreiben vom 29. Januar 2021 reichte die Gemeinde drei Fotografien ein und beantragt eben- falls die Abweisung der Beschwerde. Am 24. Februar 2021 bezogen die Beschwerdeführer Stel- lung zu dieser Eingabe. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gemäss Art. 141 Abs. 2 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes vom 2. Dezember 2008 (RPBG; SGF 710.1) in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwal- tungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) zuständig; gemäss ersterer Bestimmung fällt es einen Präsi- dialentscheid im Sinne von Art. 100 Abs. 1 lit. c VRG, da Gegenstand des angefochtenen Entscheids vom 15. September 2020 eine Beschwerde gegen einen im vereinfachten Verfahren durch den Gemeinderat verfügten Bauabschlag ist. Die Beschwerdeführer sind zur Ergreifung des Rechtsmittels ohne weiteres legitimiert (Art. 141 Abs. 4 RPBG in Verbindung mit Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG) und der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 Abs. 3 VRG). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten, soweit die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Erteilung der Baubewilligung, eventualiter Rückweisung zur Neuprüfung beantragt wird. Nicht einzutreten ist auf das Begehren der Beschwerdeführer, es sei festzustellen, dass der geplante Autounterstand zonenkonform sei: Einerseits wurde dieser Antrag erstmals vor Kantons- gericht gestellt, welches nicht die zuständige Verwaltungsbehörde zur Fällung des entsprechenden Feststellungsentscheids im Sinne von Art. 110 Abs. 1 VRG ist. Anderseits ist fraglich, ob das Begehren mit Blick auf das Subsidiaritätsprinzip der Feststellungsverfügung überhaupt zulässig ist (vgl. BGE 129 V 289 E. 2.1), können die Beschwerdeführer doch im Falle der Gutheissung ihres Hauptbegehrens die Beachtung des von ihnen geltend gemachten Rechts, d.h. den Bau des Auto- unterstands, erwirken. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können gemäss Art. 77 VRG die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen, da die bundesrechtlich gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG; SR 700) notwendige volle Überprüfung bereits durch die Vorinstanz erfolgt ist (Art. 78 Abs. 2 lit. c VRG e contrario). 3. Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob das Bauvorhaben der Beschwerdeführer, einen Pavillon auf dem Grundstück Art. ddd GB durch einen Autounterstand zu ersetzen, bewilligt werden kann. 3.1. Gemäss Art. 85 Abs. 1 lit. j des kantonalen Ausführungsreglements vom 1. Dezember 2009 zum Raumplanungs- und Baugesetz (RPBR; SGF 710.11) sind Autounterstände nach dem verein- fachten Verfahren baubewilligungspflichtig. Nach Art. 22 Abs. 1 RPG dürfen Bauten und Anlagen
Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden (vgl. auch Art. 135 RPBG). Das Baubewilligungsverfahren dient insbesondere der Abklärung, ob Bauten und Anlagen der im Nutzungsplan ausgedrückten räumlichen Ordnungsvorstellung entsprechen. Die Baubewilligungs- pflicht soll der Behörde die Möglichkeit verschaffen, das Bauprojekt vor seiner Ausführung auf die Übereinstimmung mit der raumplanerischen Nutzungsordnung und der übrigen einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen (BGE 119 Ib 222 E. 3a; Urteil BGer 1C_505/2017 vom 15. Mai 2018 E. 5). Sind die gesetzlichen Voraussetzungen und Bedingungen erfüllt, besteht ein Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung (Urteil KG FR 602 2020 74 vom 4. Dezember 2020 E. 4.2). Voraussetzung einer Baubewilligung ist gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG namentlich, dass das Land erschlossen ist. Land gilt im Sinne von Art. 19 Abs. 1 erster Halbsatz RPG als erschlossen, wenn eine für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht. Eine solche liegt vor, wenn die Zugänglichkeit sowohl für die Benützer der Bauten als auch für Fahrzeuge der öffentlichen Dienste gewährleistet ist; sie hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Zufahrten sollen verkehrssicher sein und haben sich nach den zonengerechten Baumöglichkeiten jener Flächen zu richten, die sie erschliessen sollen (BGE 136 III 130 E. 3.3.2). Es wird nicht die bestmögliche Lösung verlangt; die Erschliessung darf in Einzelfällen gewisse Probleme aufweisen (Urteil BGer 1C_237/2007 vom 13. Februar 2008 E. 4.3; Urteil KG FR 602 2019 42 vom 19. September 2019 E. 3.1). Bei der Beurteilung, ob eine Zufahrt ein Baugrundstück hinreichend erschliesst, steht den kantonalen und kommunalen Behörden ein erhebliches Ermessen zu (vgl. BGE 121 I 65 E. 3a; Urteil BGer 1C_341/2018 vom 16. Januar 2019 E. 2.1). Die unbestimmten Rechtsbegriffe des Art. 19 Abs. 1 RPG sind unter Beachtung des Verhältnis- mässigkeitsprinzips auszulegen und es ist den Umstände des Einzelfalls Rechnung zu tragen (JEANNERAT, in Praxiskommentar RPG, 2016, Art. 19 N. 6). In Ausnahmefällen kann sich die Ertei- lung einer Baubewilligung aus Gründen der Verhältnismässigkeit aufdrängen, obwohl die Erschliessung den üblichen Anforderungen von Art. 19 Abs. 1 RPG nicht vollständig genügt (Urteil BGer 1C_244/2009 und 1C_246/2009 vom 1. Februar 2010 E. 3). 3.2. Die Vorinstanz begründet die Bestätigung des Bauabschlags damit, dass für die von den Beschwerdeführern anbegehrte Nutzung ihres Grundstücks keine hinreichende Erschliessung bestehe, da der G.________, über den die Beschwerdeführer ihr Grundstück zu erschliessen planen, keine Zufahrtsstrasse darstelle. Die Verweigerung der Baubewilligung stellt für die Beschwerdeführer einen erheblichen Eingriff in ihre Eigentumsrechte dar; dies auch vor dem Hintergrund, dass ein Grundeigentümer grundsätz- lich Anspruch auf eine allgemeine Zufahrt zu seinem Grundstück mit einem Motorfahrzeug hat, sofern die topografischen Verhältnisse eine solche überhaupt zulassen (Urteil BGer 5A_713/2017 vom 7. Juni 2018 E. 2.1.3 mit Hinweisen). Nach dem Vorgesagten ist bei der Auslegung der unbe- stimmten Rechtsbegriffe des Art. 19 Abs. 1 RPG (in casu "hinreichend" und "Zufahrt") dem Verhältnismässigkeitsprinzip und den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Wie nach- folgend aufgezeigt wird, ist die Vorinstanz dieser Pflicht vorliegend nicht nachgekommen. 3.3. Die Vorinstanz begnügt sich damit, dem G.________ – offenbar gestützt auf die Einschät- zung der Gemeinde und des MobA sowie aufgrund der Bezeichnung im aufgelegten Gemeinde- richtplan – die Eigenschaft als Zufahrtsstrasse generell abzusprechen, ohne auf die Beschaffen- heit des Wegs, das Mehraufkommen an Verkehr aufgrund des geplanten Bauvorhabens der Beschwerdeführer und die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer einzugehen. Das Argument, dass der G.________ keine Zufahrtsstrasse darstellen könne, verfängt nicht: Einerseits verkehren auf
Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 dem G.________ Fahrzeuge zum Unterhalt der sich in Privateigentum befindenden Gärten im Stadtgraben sowie Unterhaltsfahrzeuge der Gemeinde; soweit eine solche Nutzung auf einem (bestehenden oder geplanten) Fussweg als zulässig zu betrachten ist, hat dies auch für die Nutzung des Wegs als Zufahrtsstrasse durch einen Grundeigentümer zu gelten. So ist bei Fahrver- boten üblich, Ausnahmen für Anwohner und Zubringerdienste vorzusehen, soweit die topographi- schen Verhältnisse dies zulassen. Anderseits ist festzuhalten, dass der G.________ bereits dem Grundstück Art. hhh GB als Zufahrt dient. Dass es sich dabei um den letzten Abschnitt des nord- westlichen Endes des Wegs handelt, welcher mit dem Trottoir der Bahnhofstrasse eine Art "Platz" bilde, und die Situation daher mit der von den Beschwerdeführern beabsichtigen Zufahrt nicht vergleichbar sei, wie die Vorinstanz geltend macht, ist für die grundsätzliche Frage, ob der G.________ (aus rechtlicher Sicht) eine Zufahrtsstrasse darstellen kann, nicht von Relevanz. Auch auf diesem "Platz" bzw. Teilabschnitt verkehren – wie auf dem bekiesten Teil des Wegs – Fuss- gänger. Zudem ist auch dieser "Platz" Teil des Grundstücks des G.________ (Art. iii GB). Fakt ist somit, dass der G.________ bereits ein Grundstück erschliesst. Soweit die Vorinstanz geltend macht, die Situation der beiden Grundstücke mit Bezug auf die Zufahrt könne nicht verglichen werden, nimmt sie auf die tatsächlichen Verhältnisse Bezug, die sie mit Blick auf das Bauvorhaben der Beschwerdeführer jedoch gerade nicht im notwendigen Umfang abgeklärt hat – liess sie doch die Frage, ob die Sicherheit der Benutzer des G.________ durch die Zufahrt auf das Grundstück der Beschwerdeführer gefährdet würde, ausdrücklich offen (E. 6 des angefochtenen Entscheids). Die Prüfung, ob der G.________ eine hinreichende Zufahrt für das Grundstück der Beschwerde- führer darstellt, kann nicht losgelöst von dieser Frage bzw. der tatsächlichen Verhältnisse vorge- nommen werden. Somit ist festzuhalten, dass der Entscheid der Vorinstanz, mit dem eine hinreichende Zufahrt verneint und damit die Baubewilligung verweigert wird, ohne die tatsächlichen Verhältnisse, namentlich die Sicherheit der Benutzer des G.________, umfassend abzuklären, einen unverhält- nismässigen Eingriff in die Eigentumsrechte der Beschwerdeführer darstellt und aufzuheben ist. 3.4. Die Angelegenheit ist zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die tatsächlichen Verhältnisse prüft. Auf die rudimentäre Stellungnah- me des MobA vom 11. Februar 2020 wird sie dabei nicht abstellen können, hat sich dieses Amt doch offensichtlich nicht vertieft mit dem Bauvorhaben und den im Beschwerdeverfahren nachge- reichten Plänen sowie den örtlichen Verhältnissen auseinandergesetzt. Zudem ist eine schemati- sche und starre Anwendung privater Regelwerke wie der Normen des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) ungeachtet der konkreten Umstände des Einzelfalls selbst dann nicht zulässig, wenn das Gesetz diese für anwendbar erklärt (vgl. Urteile KG FR 602 2019 143 vom 8. Oktober 2020 E. 5.4; 602 2014 143 vom 15. Januar 2015 E. 3c). 4. Bei diesem Verfahrensausgang werden die unterliegende Vorinstanz und Gemeinde kostenpflich- tig. Verfahrenskosten können dem Gemeinwesen aufgrund von Art. 133 VRG nicht auferlegt werden, weshalb vorliegend keine Kosten zu erheben sind. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'500.- ist den Beschwerdeführern zurückzuerstatten. Da die Beschwerdeführer nicht vertre- ten waren, ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 137 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 140 lit. a VRG; vgl. Urteil BGer 2C_1171/2016 vom 26. Oktober 2017 E. 5.3 ff.).
Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Der stellvertretende Präsident entscheidet: in Anwendung von Art. 100 Abs. 1 lit. c VRG in Verbindung mit Art. 141 Abs. 2 RPBG I. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Angelegenheit wird zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'500.- wird den Beschwerdeführern zurückerstattet. III. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 1. März 2021/mpo Der stellvertretende Präsident: Der Gerichtsschreiber: