Urteil des II. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Raumplanung und Bauwesen
Sachverhalt
A. B.________, C.________ und D.________ sind Gesamteigentümer des Grundstücks Art. eee des Grundbuchs der Gemeinde Gurmels, Sektor Liebistorf, im Gebiet "F.________". Dieses Grundstück ist der Landwirtschaftszone zugeordnet; es grenzt an der Ostseite an den Fluss Bibere (linkes Flussufer). Auf dem besagten Grundstück befinden sich eine Jauchegrube (F.________ ggg) sowie ein Schuppen/Hangar bzw. eine Scheune (F.________ hhh). Die Gebäudegruppe "F.________" einschliesslich der erwähnten Scheune liegt gemäss dem Zonennutzungsplan der Gemeinde Gurmels in Verbindung mit Art. 28 f. des Planungs- und Baureglements dieser Gemeinde im kommunalen Ortsbildschutzperimeter "F.________". Zudem ist die Scheune im Verzeichnis der unbeweglichen Kulturgüter mit dem Inventarwert C und der Schutzkategorie 3 verzeichnet. B. A.________ (Beschwerdeführer) ist der Vater der erwähnten Grundeigentümer. Am 30. Mai 2016 hat er für diese bei der Gemeinde Gurmels ein Baugesuch für den Umbau der Scheune in eine Wohnung und den Einbau einer Wärmepumpe mit Erdsondenbohrungen auf dem Grundstück Art. eee eingereicht. Dieses Gesuch wurde im Amtsblatt öffentlich aufgelegt. C. Hiergegen sind keine Einsprachen eingegangen. Die Gemeinde Gurmels begutachtete das Baubewilligungsgesuch am 28. Juni 2016 positiv (mit Bedingungen) und stellte es dem Bau- und Raumplanungsamt (BRPA) zur Begutachtung zu. D. Da das Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone liegt, bedurfte es auch einer Ausnahmebewilligung der Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion (RUBD). Mit Entscheid vom
21. Oktober 2016 hat die RUBD die Gewährung dieser Ausnahmebewilligung indes verweigert. Die RUBD begründete diesen Entscheid insbesondere damit, dass das Amt für Umwelt, Sektion Gewässer, das Bauvorhaben ungünstig begutachtet habe, weil es im Gewässerraum der Bibere liege und das Gebiet zudem hochwassergefährdet sei. Gestützt auf diesen Entscheid hat das BRPA das Dossier am 24. Oktober 2016 ebenfalls negativ begutachtet und es an das Oberamt des Seebezirks übermittelt. Mit Entscheid vom 24. November 2016 hat das Oberamt das Baugesuch abgewiesen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die RUBD die Ausnahmebewilligung verweigert habe und es demnach an diesen Entscheid gebunden sei. E. Der Beschwerdeführer hat am 5. Januar 2017 (Datum des Poststempels) gegen diese (koordinierten) Entscheide der RUBD und des Oberamtes Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Er beantragt sinngemäss, diese Entscheide aufzuheben und die Ausnahmebewilligung sowie die Baubewilligung für den Umbau und die Umnutzung der Scheune in eine Wohnung zu erteilen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass das ungünstige Gutachten des Amtes für Umwelt, Sektion Gewässer, nicht nachvollziehbar sei. Sämtliche weiteren Ämter hätten das Projekt positiv begutachtet. Das Hochwasserproblem sei gelöst und der Gewässerraum werde durch den Einbau der Wohnung nicht verändert. Weder werde vorliegend eine Neubaute erstellt noch eine Terrainaufschüttung vorgenommen. Auch werde der Schuppen nicht abgebrochen. Sie seien zudem zur Erhaltung und Sanierung des Gebäudes zwingend auf die Bewilligung des Umbaus angewiesen. Im Falle einer Renaturierung der Bibere stehe der Schuppen – unabhängig davon, ob
Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 eine Wohnung eingebaut werde oder nicht – an derselben Stelle. Deshalb stünden einer Umnutzung keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegen, da sie gar keinen entsprechenden Einfluss habe. Überdies wäre auch eine Verschiebung des Schuppens möglich, das Amt für Kulturgüter wolle jedoch den Ausbau nur am heutigen Standort bewilligen. F. Das Oberamt legt in seiner Stellungnahme vom 15. Februar 2017 namentlich dar, dass ihm beim Entscheid kein Handlungsspielraum offen stand, da die RUBD die erforderliche Ausnahmebewilligung verweigert habe. G. Am 23. Februar 2017 beantragt die RUBD die Abweisung der Beschwerde. H. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 141 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes vom 2. Dezember 2008 [RPBG; SGF 710.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a bzw. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels berechtigt (Art. 76 VRG; Art. 141 Abs. 4 RPBG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
E. 2 Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts ein- schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 77 VRG). Die Unangemessenheit kann im hier zu beurteilenden Verfahren – soweit sich überhaupt entsprechende Ermessensfragen stellen – nur im Rahmen von Art. 33 Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG; SR 700) in Verbindung mit Art. 78 Abs. 2 lit. c VRG gerügt werden.
E. 3 Vorliegend betrifft das Bauvorhaben des Beschwerdeführers das Grundstück Art. eee der Gemeinde Gurmels und mithin ein Grundstück ausserhalb der Bauzone. a) Nach Art. 22 des RPG sowie Art. 135 RPBG dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Von Bundesrechts wegen sind Neubauten, Wiederaufbauten, Ersatzbauten, Umbauten, Anbauten, Zweckänderungen und Sanierungen, die über das übliche Mass einer Renovation hinausgehen, bewilligungspflichtig (Urteil BGer 1C_514/2011 vom 6. Juni 2012 E. 5.1, mit Hinweisen; BGE 120 Ib 379 E. 3c; 114 Ib 312 E. 2a; 119 Ib 222 E. 3b). Das Baubewilligungsverfahren dient der Abklärung, ob Bauten und Anlagen der im Nutzungsplan ausgedrückten räumlichen Ordnungsvorstellung entsprechen. Erste und zentrale Bauvoraussetzung ist, dass "die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen" (Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG), d.h. das Bauwerk muss zonenkonform sein. Die Zonenkonformität ergibt sich für jede Zone aus dem Nutzungsplan und den zugehörigen Nutzungsvorschriften (vgl. BGE 132 II 10). Darüber hinausgehend – d.h. abgesehen von der Zonenkonformität – wird im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens die Übereinstimmung mit der
Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 einschlägigen Gesetzgebung schlechthin geprüft (Urteil BGer 1P.647/2001 vom 1. März 2002 E. 2.3; WALDMANN/HÄNNI, Kommentar Raumplanungsgesetz, 2006, Art. 22 N. 2). In der Landwirtschaftszone sind Bauten und Anlagen zonenkonform, wenn sie zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind (Art. 16a Abs. 1 RPG). Diese Regelung der Zonenkonformität dient der Umsetzung des Prinzips der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet. Dieses im Raumplanungsrecht grundlegende Prinzip begründet insbesondere in der Landwirtschaftszone ein erhebliches öffentliches Interesse an der Wahrung der Zonenkonformität (Urteil BGer 1C_179/2013 vom 15. August 2013 E. 5.5; vgl. auch JÄGER, Beseitigungsrevers bei landwirtschaftlichen Ökonomiegebäuden, ZBl. 2014, S. 115 ff., 127). b) Vom erwähnten Gebot der Zonenkonformität ausserhalb der Bauzone kann nur unter den (restriktiven) Voraussetzungen von Art. 24 ff. RPG abgewichen werden. Insbesondere kann nach Art. 24d Abs. 2 RPG die vollständige Zweckänderung von als schützenswert anerkannten Bauten und Anlagen zugelassen werden, wenn diese von der zuständigen Behörde unter Schutz gestellt worden sind (lit. a) und ihre dauernde Erhaltung nicht anders sichergestellt werden kann (lit. b). Diese in erster Linie auf die Tessiner "Rustici" zugeschnittene Bestimmung will verhindern, dass Bauten, die entscheidend zur Prägung der Landschaft beitragen oder aus denkmalpflegerischer oder kulturhistorischer Sicht besonders wertvoll sind, zerfallen oder abgebrochen werden (vgl. Urteil BGer 1C_397/2011 vom 9. Januar 2014 E. 3.2 mit Hinweis). So kann doch am Erhalt von Bausubstanz in der Landwirtschaftszone ein öffentliches Interesse vorliegen, welches das öffentliche Interesse an der Wahrung der Zonenkonformität überwiegt (Urteil BGer 1C_784/2013 vom 23. Juni 2014 E. 8.3). Bewilligungen nach Art. 24d Abs. 2 (und Abs. 1) RPG dürfen jedoch nur erteilt werden, wenn (zusätzlich zu den vorgenannten Kriterien) auch die Voraussetzungen von Abs. 3 lit. a bis e im Einzelnen erfüllt sind, d.h. wenn a) die Baute oder Anlage für den bisherigen Zweck nicht mehr benötigt wird, für die vorgesehene Nutzung geeignet ist und keine Ersatzbaute zur Folge hat, die nicht notwendig ist, b) die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur im Wesentlichen unverändert bleiben, c) höchstens eine geringfügige Erweiterung der bestehenden Erschliessung notwendig ist und sämtliche Infrastrukturkosten, die im Zusammenhang mit der vollständigen Zweckänderung der Bauten und Anlagen anfallen, auf deren Eigentümer überwälzt werden, d) die landwirtschaftliche Bewirtschaftung des umliegenden Grundstücks nicht gefährdet ist, und schliesslich wenn e) keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. c) Vorliegend ist unbestritten, dass das Bauvorhaben des Beschwerdeführers betreffend den Umbau und die Umnutzung der Scheune zu einer Wohnung ausserhalb der Bauzone nicht zonenkonform ist. (Allein) aus raumplanerischer Sicht könnte demnach das Vorhaben – da die anderen Tatbestandsvarianten von Art. 24 ff. RPG in casu von vornherein nicht einschlägig erscheinen – nur bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 24d Abs. 2 und 3 RPG erfüllt sind. Die RUBD hat sich im angefochtenen Entscheid nicht ausdrücklich dazu geäussert, ob sie diese raumplanerischen Voraussetzungen im Einzelnen als erfüllt erachtet. Die RUBD begründete die Verweigerung der Ausnahmebewilligung vielmehr insbesondere damit, dass das Amt für Umwelt, Sektion Gewässer, das Bauvorhaben ungünstig begutachtet habe, weil es im Gewässerraum der Bibere liege und das Gebiet zudem hochwassergefährdet sei.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 d) In raumplanerischer Hinsicht, d.h. mit Blick auf Art. 24d Abs. 2 und 3 RPG, kann es nach Ansicht des Kantonsgerichtes beim jetzigen Aktenstand jedoch nicht als erstellt gelten, dass die dauernde Erhaltung der Scheune nicht anders als durch die beantragte Zweckänderung sichergestellt werden kann (Art. 24d Abs. 2 lit. b RPG; vgl. hierzu Urteil BGer 1C_397/2011 vom
9. Januar 2014 E. 3.2.2). Auch ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Gebäudegruppe "F.________" – entgegen den Ausführungen der RUBD im angefochtenen Entscheid – nicht um einen Ortsbildschutzperimeter gemäss dem Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder von nationaler Bedeutung (ISOS) handelt, sondern vielmehr um einen lediglich kommunalen Ortsbildschutzperimeter.
E. 4 Insbesondere verstiessen aber der Umbau und die Umnutzung der fraglichen Scheune in eine Wohnung – wie dies die RUBD im angefochtenen Entscheid zu Recht ausführte – gegen die Gewässerschutzgesetzgebung: a) Die Eidgenössischen Räte hatten am 11. Dezember 2009 einen indirekten Gegenentwurf zur Volksinitiative "Lebendiges Wasser (Renaturierungs-Initiative)" vom 3. Juli 2006 beschlossen. Unter anderem wurden im Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991 (GSchG; SR 814.20) Bestimmungen zur Revitalisierung der Gewässer und zur Sicherung und extensiven Bewirtschaftung des Gewässerraumes eingeführt. Daraufhin wurde die Volksinitiative zurückgezogen (zunächst bedingt und mit ungenutztem Ablauf der Referendumsfrist definitiv; vgl. BBl 2010 363; AS 2010 4291). Der mit der erwähnten Gesetzgebung eingeführte Art. 36a Abs. 1 GSchG verpflichtet die Kantone, den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer festzulegen, der erforderlich ist für die Gewährleistung folgender Funktionen (sog. Gewässerraum): der natürlichen Funktionen der Gewässer (lit. a), den Schutz vor Hochwasser (lit. b) und die Gewässernutzung (lit. c). Die Kantone sorgen dafür, dass der Gewässerraum bei der Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigt sowie extensiv gestaltet und bewirtschaftet wird (Abs. 3). Der Bundesrat wurde beauftragt, die Einzelheiten zu regeln (Abs. 2). Zu den natürlichen Funktionen der Gewässer gehören insbesondere der Transport von Wasser und Geschiebe, die Sicherstellung der Entwässerung, die Selbstreinigung des Wassers und die Erneuerung des Grundwassers, die Ausbildung einer naturnahen Strukturvielfalt in den aquatischen, amphibischen und terrestrischen Lebensräumen, die Entwicklung standorttypischer Lebensgemeinschaften, die dynamische Entwicklung des Gewässers und die Vernetzung der Lebensräume. Der Gewässerraum ist ein wichtiger Lebensraum für Tiere und Pflanzen und dient zugleich der Vernetzung von Lebensräumen. Er ist ein wichtiges Element der Kulturlandschaft und Erholungsraum für die Bevölkerung (Erläuternder Bericht des Bundesamtes für Umwelt vom 20. April 2011, Parlamentarische Initiative Schutz und Nutzung der Gewässer – Änderung der Gewässerschutz-, Wasserbau-, Energie- und Fischereiverordnung [im Folgenden: Erläuternder Bericht], S. 10 f.; STUTZ, Raumbedarf der Gewässer – die bundesrechtlichen Vorgaben für das Planungs- und Baurecht, in PBG aktuell 4/2011 S. 6; STUTZ, Uferstreifen und Gewässerraum – Umsetzung durch die Kantone, in URP 2012 S. 97 f.; zum Ganzen BGE 140 II 428 E. 2.1). Der hierfür erforderliche Raumbedarf von Fliessgewässern wird in Art. 41a der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201) konkretisiert, gemäss dem "Leitbild Fliessgewässer Schweiz, Für eine nachhaltige Gewässerpolitik" (Bundesamt für Umwelt, 2003) und der Wegleitung "Hochwasserschutz an Fliessgewässern" (Bundesamt für Umwelt, 2001) (vgl. BGE 140 II 428 E. 2.2, mit Hinweisen). Ausgangspunkt ist dabei die natürliche Breite des Fliessgewässers (Erläuternder Bericht, S. 11). Art. 41a Abs. 1 und 2 GSchV bezeichnen
Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 die minimale Breite des Gewässerraums, die nicht unterschritten werden darf, und welche jeweils von der Gerinnesohle abhängt. Die Breite wird von den Kantonen erhöht, wenn dies erforderlich ist, beispielsweise zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes, des Raumbedarfs für eine Revitalisierung oder überwiegender Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes (Abs. 3). In dicht überbauten Gebieten kann die Breite des Gewässerraums den baulichen Gegebenheiten angepasst werden, soweit der Schutz vor Hochwasser gewährleistet ist (Abs. 4). b) Der Gewässerraum muss extensiv gestaltet und bewirtschaftet werden (Art. 36a Abs. 3 GSchG in Verbindung mit Art. 41c Abs. 3 und 4 GSchV). Darin dürfen nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden (Art. 41c Abs. 1 Satz 1 GSchV). In dicht überbauten Gebieten kann die Behörde jedoch für zonenkonforme Anlagen Ausnahmen bewilligen, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Satz 2). Anlagen im Gewässerraum sind in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt, sofern sie rechtmässig erstellt wurden und bestimmungsgemäss nutzbar sind (Abs. 2). Gestützt auf diese Normen bestimmt auch Art. 25 des kantonalen Gewässergesetzes vom
18. Dezember 2009 (GewG; SGF 812.1), dass der minimale Raumbedarf von Fliessgewässern (Gewässerraum) vom Staat festgelegt wird. Er dient dem Schutz vor Hochwasser und der Gewährleistung der natürlichen Funktionen des Gewässers (Abs. 1). Der minimale Raumbedarf wird über den Zonennutzungsplan als Schutzzone definiert (Abs. 4). Bauten müssen einen Mindestabstand von 4 m zur Grenzlinie des minimalen Raumbedarfs einhalten (Abs. 3). Innerhalb des minimalen Raumbedarfs sind weder Materiallagerungen noch Änderungen des natürlichen Geländes zulässig (Abs. 5). Nach Art. 56 des kantonalen Gewässerreglements vom 21. Juni 2011 (GewR; SGF 812.11) wird der Gewässerraum je nach der bestehenden Nutzung der betroffenen Grundstücke unterschiedlich geschützt: Wurden die an den Gewässerraum neu als Bauzone ausgeschieden, so wird der Gewässerraum der Schutzzone zugeteilt. Andernfalls wird der Gewässerraum über einen minimalen Bauabstand geschützt, der in die bestehende Zone hineinreicht (Abs. 1). c) Vorliegend befindet sich die fragliche Scheune in unmittelbarer Nähe der Bibere. Aus dem Zonennutzungsplan der Gemeinde Gurmels ergibt sich, dass beim linken Ufer der Bibere auf dem streitbetroffenen Grundstück Art. eee ein Gewässerraum von 16 m definiert wurde (grün gestrichelte Linie, "Raumbedarf Fliessgewässer, gemäss kantonalen Angaben"), und die Baulinie wurde entsprechend auf 20 m festgelegt (rot gestrichelte Linie, "Baulinie entlang Fliessgewässern, gemäss kantonalen Angaben"). Insbesondere ist mit Blick auf Sinn und Zweck des Gewässerraumes – und um eine bundesrechtskonforme Auslegung zu gewährleisten – davon auszugehen, dass dieser Raum im streitbetroffenen Bereich in einem gleichbleibenden Abstand entlang der Bibere verläuft und die zeichnerische Umkurvung der Gebäude auf dem Zonennutzungsplan lediglich dazu diente, illustrativ auf den Bestandesschutz und mithin auf Art. 41c Abs. 2 GSchV aufmerksam zu machen. Damit ist festzustellen, dass die Scheune im Gewässerraum der Bibere bzw. innerhalb der entsprechenden Baudistanzlinie liegt. Dies hat überdies auch das Amt für Umwelt, Sektion Gewässer, in seinen Stellungnahmen vom 22. August 2016 und vom 20. Februar 2017 festgehalten, und auch anhand der Beilage zu letzterer Stellungnahme (Planausschnitt "Gewässerraum/Baudistanz") zeigt sich deutlich, dass die Scheune im Gewässerraum bzw. innerhalb der entsprechenden Baudistanzlinie liegt. d) Aus den vorgenannten Bestimmungen ergibt sich damit, dass die Scheune zwar grundsätzlich nach Art. 41c Abs. 2 GSchV Bestandesschutz geniesst, solange sie (namentlich)
Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 bestimmungsgemäss (d.h. als Scheune) genutzt wird. Beim hier zu beurteilenden Bauvorhaben des Beschwerdeführers handelt es sich jedoch um einen Umbau und eine Umnutzung der Scheune in eine Wohnung. Der Beschwerdeführer kann sich hierfür demnach – aufgrund der geplanten Umnutzung – für sein Projekt nicht auf den erwähnten Bestandesschutz stützen. Auch liegt vorliegend ohne Zweifel kein dicht überbautes Gebiet vor, bei dem die Behörde nach Art. 41c Abs. 1 Satz 2 GSchV für zonenkonforme Anlagen Ausnahmen bewilligen könnte, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (vgl. zum Begriff des dicht überbauten Gebiets, der nach der Rechtsprechung als Begriff des Bundesrechts einheitlich und überdies restriktiv auszulegen ist, insbesondere BGE 140 II 428 und 140 II 437); ferner ist das Vorhaben nicht zonenkonform. Damit kommt der Grundsatz zur Anwendung, wonach der Gewässerraum extensiv gestaltet und bewirtschaftet werden muss (Art. 36a Abs. 3 GSchG in Verbindung mit Art. 41c Abs. 3 und 4 GSchV), und dass darin nur standortgebundene, im öffentlichen Interessen liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden dürfen (Art. 41c Abs. 1 Satz 1 GSchV), und dass zudem Bauten einen Mindestabstand von 4 m zur Grenzlinie des minimalen Raumbedarfs einhalten müssen (Art. 25 Abs. 3 GewG); dies muss ebenso wie für neue Anlagen auch für den vorliegend geplanten Umbau und die entsprechende Umnutzung einer Scheune in eine Wohnung gelten. e) Das Amt für Umwelt, Sektion Gewässer, hat namentlich in seiner Stellungnahme vom
22. August 2016 zu Recht dargestellt, dass das öffentliche Interesse an einer möglichen künftigen Renaturierung der Bibere nicht durch einen Ausbau der Scheune in eine Wohnung negativ präjudiziert werden darf. In der Stellungnahme vom 20. Februar 2017 ergänzte das Amt, dass durch das Bauvorhaben die unbefriedigende Situation hinsichtlich der natürlichen Funktion der Bibere im Bereich der Oberen Mühle langfristig zementiert würde. Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde könnte ein entsprechender Umbau bzw. eine Umnutzung der Scheune auf die mögliche Renaturierung durchaus einen wesentlichen Einfluss haben, da bei einem Entscheid über die Renaturierung auch die Verhältnismässigkeit zu prüfen sein wird, wobei bei einer Wohnung – auch aufgrund der hierfür notwendigen Investitionen von Seiten der Bauherrschaft – ein gewichtigeres (privates) Interesse an der Beibehaltung des status quo bestehen könnte als bei einer (weniger intensiv bzw. nicht genutzten) Scheune. Zudem hat das Amt für Umwelt, Sektion Gewässer, in seinen Stellungnahmen auch zu Recht dargelegt, dass das Gebiet einer mittleren (blauen) Hochwassergefährdung ausgesetzt ist. f) Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ferner vorbringt, dass das ungünstige Gutachten des Amtes für Umwelt, Sektion Gewässer, nicht nachvollziehbar sei, ist darauf hinzuweisen, dass diese behördliche Einschätzung ein Fachgutachten darstellt, welches als Beweismittel der freien richterlichen Prüfung unterliegt. In Fachfragen darf der Richter allerdings nicht ohne triftige Gründe von Gutachten abweichen und muss allfällige Abweichungen begründen. Ein Abweichen ist zulässig, wenn die Glaubwürdigkeit des Gutachtens durch die Umstände ernsthaft erschüttert ist. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens und werden dennoch keine ergänzenden Abklärungen vorgenommen, kann sich dies als rechtswidrig erweisen (BGE 132 II 257 E. 4.4). Indes gelingt es vorliegend dem Beschwerdeführer mit seiner Kritik nicht, relevante Zweifel an der Einschätzung des Amtes für Umwelt, Sektion Gewässer, zu wecken. Dabei ist auch unbehilflich, dass andere Fachämter für ihre jeweiligen spezifischen Fachbereiche günstige Gutachten verfasst haben. Hinsichtlich der Argumentation in der Beschwerde, dass sämtliche anderen Gutachten günstig ausgefallen seien, ist immerhin festzuhalten, dass das BRPA, welches die Koordination des Verfahrens sicherstellen musste (vgl. insbesondere Art. 2 des
Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Ausführungsreglements vom 1. Dezember 2009 zum Raumplanungs- und Baugesetz [RPBR; SGF 710.11]), das Bauvorhaben am 24. Oktober 2016 ebenfalls negativ begutachtete.
E. 5 Damit ergibt sich, dass das hier zu beurteilende Bauvorhaben des Beschwerdeführers – nämlich der Umbau und die Umnutzung der fraglichen Scheune in eine Wohnung – zu Recht nicht bewilligt wurde: Zum einen wäre der entsprechende Umbau nur unter den sehr restriktiven raumplanerischen Voraussetzungen von Art. 24d Abs. 2 und 3 RPG zulässig, wobei es beim jetzigen Aktenstand insbesondere nicht als erstellt gelten kann, dass die dauernde Erhaltung der Scheune nicht anders als durch die beantragte Zweckänderung sicherzustellen ist. Zum anderen befindet sich die fragliche Scheune im Gewässerraum der Bibere bzw. innerhalb der Baudistanzlinie. Dabei sind die gewässerschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Baubewilligung nicht gegeben; folglich sprechen gleichzeitig auch überwiegende öffentliche Interessen im Sinne von Art. 24d Abs. 3 lit. e RPG gegen die Gewährung der Bewilligung. Im Ergebnis ist die Beschwerde demnach abzuweisen und die angefochtenen Entscheide sind zu bestätigen.
E. 6 a) Die Gerichtskosten, die auf CHF 2'000.- festgelegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 131 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom
17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Der Saldo von CHF 500.- wird ihm zurückerstattet. b) Die Parteien haben keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 137 und 139 VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von CHF 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Saldo von CHF 500.- wird ihm zurückerstattet. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 5. Mai 2017/dgr Präsident Gerichtsschreiber-Praktikant
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 602 2017 5 Urteil vom 5. Mai 2017 II. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsident: Christian Pfammatter Richter: Johannes Frölicher Dominique Gross Gerichtsschreiber-Praktikant: Elio Lopes Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen OBERAMT DES SEEBEZIRKS, Vorinstanz, RAUMPLANUNGS-, UMWELT- UND BAUDIREKTION, Vorinstanz Gegenstand Raumplanung und Bauwesen Verweigerung der Baubewilligung und der Ausnahmebewilligung Beschwerde vom 5. Januar 2017 gegen den Entscheid des Oberamtes des Seebezirks vom 24. November 2016 und den Entscheid der Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion vom 21. Oktober 2016
Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. B.________, C.________ und D.________ sind Gesamteigentümer des Grundstücks Art. eee des Grundbuchs der Gemeinde Gurmels, Sektor Liebistorf, im Gebiet "F.________". Dieses Grundstück ist der Landwirtschaftszone zugeordnet; es grenzt an der Ostseite an den Fluss Bibere (linkes Flussufer). Auf dem besagten Grundstück befinden sich eine Jauchegrube (F.________ ggg) sowie ein Schuppen/Hangar bzw. eine Scheune (F.________ hhh). Die Gebäudegruppe "F.________" einschliesslich der erwähnten Scheune liegt gemäss dem Zonennutzungsplan der Gemeinde Gurmels in Verbindung mit Art. 28 f. des Planungs- und Baureglements dieser Gemeinde im kommunalen Ortsbildschutzperimeter "F.________". Zudem ist die Scheune im Verzeichnis der unbeweglichen Kulturgüter mit dem Inventarwert C und der Schutzkategorie 3 verzeichnet. B. A.________ (Beschwerdeführer) ist der Vater der erwähnten Grundeigentümer. Am 30. Mai 2016 hat er für diese bei der Gemeinde Gurmels ein Baugesuch für den Umbau der Scheune in eine Wohnung und den Einbau einer Wärmepumpe mit Erdsondenbohrungen auf dem Grundstück Art. eee eingereicht. Dieses Gesuch wurde im Amtsblatt öffentlich aufgelegt. C. Hiergegen sind keine Einsprachen eingegangen. Die Gemeinde Gurmels begutachtete das Baubewilligungsgesuch am 28. Juni 2016 positiv (mit Bedingungen) und stellte es dem Bau- und Raumplanungsamt (BRPA) zur Begutachtung zu. D. Da das Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone liegt, bedurfte es auch einer Ausnahmebewilligung der Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion (RUBD). Mit Entscheid vom
21. Oktober 2016 hat die RUBD die Gewährung dieser Ausnahmebewilligung indes verweigert. Die RUBD begründete diesen Entscheid insbesondere damit, dass das Amt für Umwelt, Sektion Gewässer, das Bauvorhaben ungünstig begutachtet habe, weil es im Gewässerraum der Bibere liege und das Gebiet zudem hochwassergefährdet sei. Gestützt auf diesen Entscheid hat das BRPA das Dossier am 24. Oktober 2016 ebenfalls negativ begutachtet und es an das Oberamt des Seebezirks übermittelt. Mit Entscheid vom 24. November 2016 hat das Oberamt das Baugesuch abgewiesen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die RUBD die Ausnahmebewilligung verweigert habe und es demnach an diesen Entscheid gebunden sei. E. Der Beschwerdeführer hat am 5. Januar 2017 (Datum des Poststempels) gegen diese (koordinierten) Entscheide der RUBD und des Oberamtes Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Er beantragt sinngemäss, diese Entscheide aufzuheben und die Ausnahmebewilligung sowie die Baubewilligung für den Umbau und die Umnutzung der Scheune in eine Wohnung zu erteilen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass das ungünstige Gutachten des Amtes für Umwelt, Sektion Gewässer, nicht nachvollziehbar sei. Sämtliche weiteren Ämter hätten das Projekt positiv begutachtet. Das Hochwasserproblem sei gelöst und der Gewässerraum werde durch den Einbau der Wohnung nicht verändert. Weder werde vorliegend eine Neubaute erstellt noch eine Terrainaufschüttung vorgenommen. Auch werde der Schuppen nicht abgebrochen. Sie seien zudem zur Erhaltung und Sanierung des Gebäudes zwingend auf die Bewilligung des Umbaus angewiesen. Im Falle einer Renaturierung der Bibere stehe der Schuppen – unabhängig davon, ob
Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 eine Wohnung eingebaut werde oder nicht – an derselben Stelle. Deshalb stünden einer Umnutzung keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegen, da sie gar keinen entsprechenden Einfluss habe. Überdies wäre auch eine Verschiebung des Schuppens möglich, das Amt für Kulturgüter wolle jedoch den Ausbau nur am heutigen Standort bewilligen. F. Das Oberamt legt in seiner Stellungnahme vom 15. Februar 2017 namentlich dar, dass ihm beim Entscheid kein Handlungsspielraum offen stand, da die RUBD die erforderliche Ausnahmebewilligung verweigert habe. G. Am 23. Februar 2017 beantragt die RUBD die Abweisung der Beschwerde. H. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 141 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes vom 2. Dezember 2008 [RPBG; SGF 710.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a bzw. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels berechtigt (Art. 76 VRG; Art. 141 Abs. 4 RPBG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts ein- schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 77 VRG). Die Unangemessenheit kann im hier zu beurteilenden Verfahren – soweit sich überhaupt entsprechende Ermessensfragen stellen – nur im Rahmen von Art. 33 Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG; SR 700) in Verbindung mit Art. 78 Abs. 2 lit. c VRG gerügt werden. 3. Vorliegend betrifft das Bauvorhaben des Beschwerdeführers das Grundstück Art. eee der Gemeinde Gurmels und mithin ein Grundstück ausserhalb der Bauzone. a) Nach Art. 22 des RPG sowie Art. 135 RPBG dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Von Bundesrechts wegen sind Neubauten, Wiederaufbauten, Ersatzbauten, Umbauten, Anbauten, Zweckänderungen und Sanierungen, die über das übliche Mass einer Renovation hinausgehen, bewilligungspflichtig (Urteil BGer 1C_514/2011 vom 6. Juni 2012 E. 5.1, mit Hinweisen; BGE 120 Ib 379 E. 3c; 114 Ib 312 E. 2a; 119 Ib 222 E. 3b). Das Baubewilligungsverfahren dient der Abklärung, ob Bauten und Anlagen der im Nutzungsplan ausgedrückten räumlichen Ordnungsvorstellung entsprechen. Erste und zentrale Bauvoraussetzung ist, dass "die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen" (Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG), d.h. das Bauwerk muss zonenkonform sein. Die Zonenkonformität ergibt sich für jede Zone aus dem Nutzungsplan und den zugehörigen Nutzungsvorschriften (vgl. BGE 132 II 10). Darüber hinausgehend – d.h. abgesehen von der Zonenkonformität – wird im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens die Übereinstimmung mit der
Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 einschlägigen Gesetzgebung schlechthin geprüft (Urteil BGer 1P.647/2001 vom 1. März 2002 E. 2.3; WALDMANN/HÄNNI, Kommentar Raumplanungsgesetz, 2006, Art. 22 N. 2). In der Landwirtschaftszone sind Bauten und Anlagen zonenkonform, wenn sie zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind (Art. 16a Abs. 1 RPG). Diese Regelung der Zonenkonformität dient der Umsetzung des Prinzips der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet. Dieses im Raumplanungsrecht grundlegende Prinzip begründet insbesondere in der Landwirtschaftszone ein erhebliches öffentliches Interesse an der Wahrung der Zonenkonformität (Urteil BGer 1C_179/2013 vom 15. August 2013 E. 5.5; vgl. auch JÄGER, Beseitigungsrevers bei landwirtschaftlichen Ökonomiegebäuden, ZBl. 2014, S. 115 ff., 127). b) Vom erwähnten Gebot der Zonenkonformität ausserhalb der Bauzone kann nur unter den (restriktiven) Voraussetzungen von Art. 24 ff. RPG abgewichen werden. Insbesondere kann nach Art. 24d Abs. 2 RPG die vollständige Zweckänderung von als schützenswert anerkannten Bauten und Anlagen zugelassen werden, wenn diese von der zuständigen Behörde unter Schutz gestellt worden sind (lit. a) und ihre dauernde Erhaltung nicht anders sichergestellt werden kann (lit. b). Diese in erster Linie auf die Tessiner "Rustici" zugeschnittene Bestimmung will verhindern, dass Bauten, die entscheidend zur Prägung der Landschaft beitragen oder aus denkmalpflegerischer oder kulturhistorischer Sicht besonders wertvoll sind, zerfallen oder abgebrochen werden (vgl. Urteil BGer 1C_397/2011 vom 9. Januar 2014 E. 3.2 mit Hinweis). So kann doch am Erhalt von Bausubstanz in der Landwirtschaftszone ein öffentliches Interesse vorliegen, welches das öffentliche Interesse an der Wahrung der Zonenkonformität überwiegt (Urteil BGer 1C_784/2013 vom 23. Juni 2014 E. 8.3). Bewilligungen nach Art. 24d Abs. 2 (und Abs. 1) RPG dürfen jedoch nur erteilt werden, wenn (zusätzlich zu den vorgenannten Kriterien) auch die Voraussetzungen von Abs. 3 lit. a bis e im Einzelnen erfüllt sind, d.h. wenn a) die Baute oder Anlage für den bisherigen Zweck nicht mehr benötigt wird, für die vorgesehene Nutzung geeignet ist und keine Ersatzbaute zur Folge hat, die nicht notwendig ist, b) die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur im Wesentlichen unverändert bleiben, c) höchstens eine geringfügige Erweiterung der bestehenden Erschliessung notwendig ist und sämtliche Infrastrukturkosten, die im Zusammenhang mit der vollständigen Zweckänderung der Bauten und Anlagen anfallen, auf deren Eigentümer überwälzt werden, d) die landwirtschaftliche Bewirtschaftung des umliegenden Grundstücks nicht gefährdet ist, und schliesslich wenn e) keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. c) Vorliegend ist unbestritten, dass das Bauvorhaben des Beschwerdeführers betreffend den Umbau und die Umnutzung der Scheune zu einer Wohnung ausserhalb der Bauzone nicht zonenkonform ist. (Allein) aus raumplanerischer Sicht könnte demnach das Vorhaben – da die anderen Tatbestandsvarianten von Art. 24 ff. RPG in casu von vornherein nicht einschlägig erscheinen – nur bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 24d Abs. 2 und 3 RPG erfüllt sind. Die RUBD hat sich im angefochtenen Entscheid nicht ausdrücklich dazu geäussert, ob sie diese raumplanerischen Voraussetzungen im Einzelnen als erfüllt erachtet. Die RUBD begründete die Verweigerung der Ausnahmebewilligung vielmehr insbesondere damit, dass das Amt für Umwelt, Sektion Gewässer, das Bauvorhaben ungünstig begutachtet habe, weil es im Gewässerraum der Bibere liege und das Gebiet zudem hochwassergefährdet sei.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 d) In raumplanerischer Hinsicht, d.h. mit Blick auf Art. 24d Abs. 2 und 3 RPG, kann es nach Ansicht des Kantonsgerichtes beim jetzigen Aktenstand jedoch nicht als erstellt gelten, dass die dauernde Erhaltung der Scheune nicht anders als durch die beantragte Zweckänderung sichergestellt werden kann (Art. 24d Abs. 2 lit. b RPG; vgl. hierzu Urteil BGer 1C_397/2011 vom
9. Januar 2014 E. 3.2.2). Auch ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Gebäudegruppe "F.________" – entgegen den Ausführungen der RUBD im angefochtenen Entscheid – nicht um einen Ortsbildschutzperimeter gemäss dem Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder von nationaler Bedeutung (ISOS) handelt, sondern vielmehr um einen lediglich kommunalen Ortsbildschutzperimeter. 4. Insbesondere verstiessen aber der Umbau und die Umnutzung der fraglichen Scheune in eine Wohnung – wie dies die RUBD im angefochtenen Entscheid zu Recht ausführte – gegen die Gewässerschutzgesetzgebung: a) Die Eidgenössischen Räte hatten am 11. Dezember 2009 einen indirekten Gegenentwurf zur Volksinitiative "Lebendiges Wasser (Renaturierungs-Initiative)" vom 3. Juli 2006 beschlossen. Unter anderem wurden im Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991 (GSchG; SR 814.20) Bestimmungen zur Revitalisierung der Gewässer und zur Sicherung und extensiven Bewirtschaftung des Gewässerraumes eingeführt. Daraufhin wurde die Volksinitiative zurückgezogen (zunächst bedingt und mit ungenutztem Ablauf der Referendumsfrist definitiv; vgl. BBl 2010 363; AS 2010 4291). Der mit der erwähnten Gesetzgebung eingeführte Art. 36a Abs. 1 GSchG verpflichtet die Kantone, den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer festzulegen, der erforderlich ist für die Gewährleistung folgender Funktionen (sog. Gewässerraum): der natürlichen Funktionen der Gewässer (lit. a), den Schutz vor Hochwasser (lit. b) und die Gewässernutzung (lit. c). Die Kantone sorgen dafür, dass der Gewässerraum bei der Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigt sowie extensiv gestaltet und bewirtschaftet wird (Abs. 3). Der Bundesrat wurde beauftragt, die Einzelheiten zu regeln (Abs. 2). Zu den natürlichen Funktionen der Gewässer gehören insbesondere der Transport von Wasser und Geschiebe, die Sicherstellung der Entwässerung, die Selbstreinigung des Wassers und die Erneuerung des Grundwassers, die Ausbildung einer naturnahen Strukturvielfalt in den aquatischen, amphibischen und terrestrischen Lebensräumen, die Entwicklung standorttypischer Lebensgemeinschaften, die dynamische Entwicklung des Gewässers und die Vernetzung der Lebensräume. Der Gewässerraum ist ein wichtiger Lebensraum für Tiere und Pflanzen und dient zugleich der Vernetzung von Lebensräumen. Er ist ein wichtiges Element der Kulturlandschaft und Erholungsraum für die Bevölkerung (Erläuternder Bericht des Bundesamtes für Umwelt vom 20. April 2011, Parlamentarische Initiative Schutz und Nutzung der Gewässer – Änderung der Gewässerschutz-, Wasserbau-, Energie- und Fischereiverordnung [im Folgenden: Erläuternder Bericht], S. 10 f.; STUTZ, Raumbedarf der Gewässer – die bundesrechtlichen Vorgaben für das Planungs- und Baurecht, in PBG aktuell 4/2011 S. 6; STUTZ, Uferstreifen und Gewässerraum – Umsetzung durch die Kantone, in URP 2012 S. 97 f.; zum Ganzen BGE 140 II 428 E. 2.1). Der hierfür erforderliche Raumbedarf von Fliessgewässern wird in Art. 41a der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201) konkretisiert, gemäss dem "Leitbild Fliessgewässer Schweiz, Für eine nachhaltige Gewässerpolitik" (Bundesamt für Umwelt, 2003) und der Wegleitung "Hochwasserschutz an Fliessgewässern" (Bundesamt für Umwelt, 2001) (vgl. BGE 140 II 428 E. 2.2, mit Hinweisen). Ausgangspunkt ist dabei die natürliche Breite des Fliessgewässers (Erläuternder Bericht, S. 11). Art. 41a Abs. 1 und 2 GSchV bezeichnen
Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 die minimale Breite des Gewässerraums, die nicht unterschritten werden darf, und welche jeweils von der Gerinnesohle abhängt. Die Breite wird von den Kantonen erhöht, wenn dies erforderlich ist, beispielsweise zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes, des Raumbedarfs für eine Revitalisierung oder überwiegender Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes (Abs. 3). In dicht überbauten Gebieten kann die Breite des Gewässerraums den baulichen Gegebenheiten angepasst werden, soweit der Schutz vor Hochwasser gewährleistet ist (Abs. 4). b) Der Gewässerraum muss extensiv gestaltet und bewirtschaftet werden (Art. 36a Abs. 3 GSchG in Verbindung mit Art. 41c Abs. 3 und 4 GSchV). Darin dürfen nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden (Art. 41c Abs. 1 Satz 1 GSchV). In dicht überbauten Gebieten kann die Behörde jedoch für zonenkonforme Anlagen Ausnahmen bewilligen, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Satz 2). Anlagen im Gewässerraum sind in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt, sofern sie rechtmässig erstellt wurden und bestimmungsgemäss nutzbar sind (Abs. 2). Gestützt auf diese Normen bestimmt auch Art. 25 des kantonalen Gewässergesetzes vom
18. Dezember 2009 (GewG; SGF 812.1), dass der minimale Raumbedarf von Fliessgewässern (Gewässerraum) vom Staat festgelegt wird. Er dient dem Schutz vor Hochwasser und der Gewährleistung der natürlichen Funktionen des Gewässers (Abs. 1). Der minimale Raumbedarf wird über den Zonennutzungsplan als Schutzzone definiert (Abs. 4). Bauten müssen einen Mindestabstand von 4 m zur Grenzlinie des minimalen Raumbedarfs einhalten (Abs. 3). Innerhalb des minimalen Raumbedarfs sind weder Materiallagerungen noch Änderungen des natürlichen Geländes zulässig (Abs. 5). Nach Art. 56 des kantonalen Gewässerreglements vom 21. Juni 2011 (GewR; SGF 812.11) wird der Gewässerraum je nach der bestehenden Nutzung der betroffenen Grundstücke unterschiedlich geschützt: Wurden die an den Gewässerraum neu als Bauzone ausgeschieden, so wird der Gewässerraum der Schutzzone zugeteilt. Andernfalls wird der Gewässerraum über einen minimalen Bauabstand geschützt, der in die bestehende Zone hineinreicht (Abs. 1). c) Vorliegend befindet sich die fragliche Scheune in unmittelbarer Nähe der Bibere. Aus dem Zonennutzungsplan der Gemeinde Gurmels ergibt sich, dass beim linken Ufer der Bibere auf dem streitbetroffenen Grundstück Art. eee ein Gewässerraum von 16 m definiert wurde (grün gestrichelte Linie, "Raumbedarf Fliessgewässer, gemäss kantonalen Angaben"), und die Baulinie wurde entsprechend auf 20 m festgelegt (rot gestrichelte Linie, "Baulinie entlang Fliessgewässern, gemäss kantonalen Angaben"). Insbesondere ist mit Blick auf Sinn und Zweck des Gewässerraumes – und um eine bundesrechtskonforme Auslegung zu gewährleisten – davon auszugehen, dass dieser Raum im streitbetroffenen Bereich in einem gleichbleibenden Abstand entlang der Bibere verläuft und die zeichnerische Umkurvung der Gebäude auf dem Zonennutzungsplan lediglich dazu diente, illustrativ auf den Bestandesschutz und mithin auf Art. 41c Abs. 2 GSchV aufmerksam zu machen. Damit ist festzustellen, dass die Scheune im Gewässerraum der Bibere bzw. innerhalb der entsprechenden Baudistanzlinie liegt. Dies hat überdies auch das Amt für Umwelt, Sektion Gewässer, in seinen Stellungnahmen vom 22. August 2016 und vom 20. Februar 2017 festgehalten, und auch anhand der Beilage zu letzterer Stellungnahme (Planausschnitt "Gewässerraum/Baudistanz") zeigt sich deutlich, dass die Scheune im Gewässerraum bzw. innerhalb der entsprechenden Baudistanzlinie liegt. d) Aus den vorgenannten Bestimmungen ergibt sich damit, dass die Scheune zwar grundsätzlich nach Art. 41c Abs. 2 GSchV Bestandesschutz geniesst, solange sie (namentlich)
Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 bestimmungsgemäss (d.h. als Scheune) genutzt wird. Beim hier zu beurteilenden Bauvorhaben des Beschwerdeführers handelt es sich jedoch um einen Umbau und eine Umnutzung der Scheune in eine Wohnung. Der Beschwerdeführer kann sich hierfür demnach – aufgrund der geplanten Umnutzung – für sein Projekt nicht auf den erwähnten Bestandesschutz stützen. Auch liegt vorliegend ohne Zweifel kein dicht überbautes Gebiet vor, bei dem die Behörde nach Art. 41c Abs. 1 Satz 2 GSchV für zonenkonforme Anlagen Ausnahmen bewilligen könnte, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (vgl. zum Begriff des dicht überbauten Gebiets, der nach der Rechtsprechung als Begriff des Bundesrechts einheitlich und überdies restriktiv auszulegen ist, insbesondere BGE 140 II 428 und 140 II 437); ferner ist das Vorhaben nicht zonenkonform. Damit kommt der Grundsatz zur Anwendung, wonach der Gewässerraum extensiv gestaltet und bewirtschaftet werden muss (Art. 36a Abs. 3 GSchG in Verbindung mit Art. 41c Abs. 3 und 4 GSchV), und dass darin nur standortgebundene, im öffentlichen Interessen liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden dürfen (Art. 41c Abs. 1 Satz 1 GSchV), und dass zudem Bauten einen Mindestabstand von 4 m zur Grenzlinie des minimalen Raumbedarfs einhalten müssen (Art. 25 Abs. 3 GewG); dies muss ebenso wie für neue Anlagen auch für den vorliegend geplanten Umbau und die entsprechende Umnutzung einer Scheune in eine Wohnung gelten. e) Das Amt für Umwelt, Sektion Gewässer, hat namentlich in seiner Stellungnahme vom
22. August 2016 zu Recht dargestellt, dass das öffentliche Interesse an einer möglichen künftigen Renaturierung der Bibere nicht durch einen Ausbau der Scheune in eine Wohnung negativ präjudiziert werden darf. In der Stellungnahme vom 20. Februar 2017 ergänzte das Amt, dass durch das Bauvorhaben die unbefriedigende Situation hinsichtlich der natürlichen Funktion der Bibere im Bereich der Oberen Mühle langfristig zementiert würde. Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde könnte ein entsprechender Umbau bzw. eine Umnutzung der Scheune auf die mögliche Renaturierung durchaus einen wesentlichen Einfluss haben, da bei einem Entscheid über die Renaturierung auch die Verhältnismässigkeit zu prüfen sein wird, wobei bei einer Wohnung – auch aufgrund der hierfür notwendigen Investitionen von Seiten der Bauherrschaft – ein gewichtigeres (privates) Interesse an der Beibehaltung des status quo bestehen könnte als bei einer (weniger intensiv bzw. nicht genutzten) Scheune. Zudem hat das Amt für Umwelt, Sektion Gewässer, in seinen Stellungnahmen auch zu Recht dargelegt, dass das Gebiet einer mittleren (blauen) Hochwassergefährdung ausgesetzt ist. f) Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ferner vorbringt, dass das ungünstige Gutachten des Amtes für Umwelt, Sektion Gewässer, nicht nachvollziehbar sei, ist darauf hinzuweisen, dass diese behördliche Einschätzung ein Fachgutachten darstellt, welches als Beweismittel der freien richterlichen Prüfung unterliegt. In Fachfragen darf der Richter allerdings nicht ohne triftige Gründe von Gutachten abweichen und muss allfällige Abweichungen begründen. Ein Abweichen ist zulässig, wenn die Glaubwürdigkeit des Gutachtens durch die Umstände ernsthaft erschüttert ist. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens und werden dennoch keine ergänzenden Abklärungen vorgenommen, kann sich dies als rechtswidrig erweisen (BGE 132 II 257 E. 4.4). Indes gelingt es vorliegend dem Beschwerdeführer mit seiner Kritik nicht, relevante Zweifel an der Einschätzung des Amtes für Umwelt, Sektion Gewässer, zu wecken. Dabei ist auch unbehilflich, dass andere Fachämter für ihre jeweiligen spezifischen Fachbereiche günstige Gutachten verfasst haben. Hinsichtlich der Argumentation in der Beschwerde, dass sämtliche anderen Gutachten günstig ausgefallen seien, ist immerhin festzuhalten, dass das BRPA, welches die Koordination des Verfahrens sicherstellen musste (vgl. insbesondere Art. 2 des
Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Ausführungsreglements vom 1. Dezember 2009 zum Raumplanungs- und Baugesetz [RPBR; SGF 710.11]), das Bauvorhaben am 24. Oktober 2016 ebenfalls negativ begutachtete. 5. Damit ergibt sich, dass das hier zu beurteilende Bauvorhaben des Beschwerdeführers – nämlich der Umbau und die Umnutzung der fraglichen Scheune in eine Wohnung – zu Recht nicht bewilligt wurde: Zum einen wäre der entsprechende Umbau nur unter den sehr restriktiven raumplanerischen Voraussetzungen von Art. 24d Abs. 2 und 3 RPG zulässig, wobei es beim jetzigen Aktenstand insbesondere nicht als erstellt gelten kann, dass die dauernde Erhaltung der Scheune nicht anders als durch die beantragte Zweckänderung sicherzustellen ist. Zum anderen befindet sich die fragliche Scheune im Gewässerraum der Bibere bzw. innerhalb der Baudistanzlinie. Dabei sind die gewässerschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Baubewilligung nicht gegeben; folglich sprechen gleichzeitig auch überwiegende öffentliche Interessen im Sinne von Art. 24d Abs. 3 lit. e RPG gegen die Gewährung der Bewilligung. Im Ergebnis ist die Beschwerde demnach abzuweisen und die angefochtenen Entscheide sind zu bestätigen. 6. a) Die Gerichtskosten, die auf CHF 2'000.- festgelegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 131 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom
17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Der Saldo von CHF 500.- wird ihm zurückerstattet. b) Die Parteien haben keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 137 und 139 VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von CHF 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Saldo von CHF 500.- wird ihm zurückerstattet. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 5. Mai 2017/dgr Präsident Gerichtsschreiber-Praktikant