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602 2017 148

Freiburg · 2018-07-26 · Deutsch FR

Urteil des II. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Raumplanung und Bauwesen

Sachverhalt

A. Die L.________ AG (Beschwerdegegnerin) reichte am 27. Oktober 2009 bei der Gemeinde Murten ein Baugesuch für den Neubau einer Mobilfunkanlage, bestehend aus einem freistehenden rund 25 m hohen Mast – bestückt mit drei Antennengehäusen für je sechs Antennen (zwei auf dem Frequenzband 800 MHz, zweimal 900 MHz sowie zweimal 2100 MHz), wovon insgesamt sechs Antennen betrieben werden sollen (je drei auf dem Frequenzband 900 MHz und 2100 MHz) – auf der Parzelle Art. mmm des Grundbuchs der Gemeinde Murten ein. Gegen das Bauvorhaben gingen zahlreiche Einsprachen ein. Mit Verfügung vom 16. Juni 2011 erteilte das Oberamt des Seebezirks (Vorinstanz) die Baubewilligung und wies die Einsprachen ab. B. Hiergegen haben am 18. Juli 2011 verschiedene Parteien und insbesondere auch die im Rubrum genannten Personen (Beschwerdeführer) Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Das Kantonsgericht hat diese Beschwerde mit Urteil vom 9. November 2012 abgewiesen (602 11 58). Die Beschwerdeführer gelangten hierauf am 18. Dezember 2012 an das Bundesgericht, welches die Beschwerde teilweise guthiess, den Entscheid des Kantonsgerichts aufhob und die Angelegenheit zu neuem Entscheid an dieses zurückwies (Urteil BGer 1C_661/2012 vom

5. September 2013). C. Mit Entscheid vom 7. November 2013 (602 2013 123) hat das Kantonsgericht seinerseits die Beschwerde teilweise gutgeheissen und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die Vor- instanz wurde – im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen – namentlich angewiesen, ein neues Standortdatenblatt der geplanten Mobilfunkanlage sowie einen Amtsbericht des Eidgenös- sischen Instituts für Metrologie (METAS) bezüglich des aktuellen Standes der Technik der Messunsicherheit beim Messen der Strahlung von Mobilfunkanlagen (±45 %) einzuholen. D. In der Folge nahm die Vorinstanz die Instruktion des Verfahrens wieder auf. Mit Einspracheentscheid vom 20. November 2017 hat sie die Einsprachen der Beschwerdeführer abgewiesen und mit Verfügung vom 21. November 2017 erteilte sie der Beschwerdegegnerin die Baubewilligung für die Mobilfunkanlage. E. Hiergegen haben die Beschwerdeführer am 19. Dezember 2017 Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben (602 2017 148). Sie beantragen namentlich die Aufhebung der angefochtenen Entscheide und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz; eventualiter sei die Baubewilligung zu verweigern. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung (602 2017 149). F. Die Vorinstanz ersucht am 16. Januar 2018 um Abweisung der Beschwerde. G. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2018 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. H. Am 21. Februar 2018 lassen sich die Beschwerdeführer unaufgefordert vernehmen. I. Das Amt für Umwelt (AfU) reicht am 13. April 2018 Bemerkungen ein, zu welchen die Beschwerdeführer am 3. Mai 2018 Stellung beziehen. J. Am 15. Juni 2018 lässt sich das AfU erneut vernehmen. Die Beschwerdeführer übermitteln dem Kantonsgericht am 13. Juli 2018 ihre Schlussbemerkungen. Kantonsgericht KG Seite 3 von 15 K. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (43 Absätze)

E. 1.1 Das Baugesuch wurde ab dem 13. November 2009 öffentlich aufgelegt. Nach Art. 176 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes vom 2. Dezember 2008 (RPBG; SGF 710.1), das am 1. Januar 2010 in Kraft trat, sind Bewilligungsgesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes öffentlich aufgelegt wurden, nach dem kantonalen Raumplanungs- und Baugesetz vom

9. Mai 1983 (aRPBG) sowie dem kantonalen Ausführungsreglement vom 18. Dezember 1984 zum Raumplanungs- und Baugesetz vom 9. Mai 1983 (aRPBR) zu behandeln. Folglich ist die vorliegende Beschwerde nach dem erwähnten alten Recht zu beurteilen (vgl. Urteile KG FR 602 2012 106 vom 28. Mai 2014 E. 1a; 602 2013 67 vom 18. März 2014 E. 2).

E. 1.2 Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 176 Abs. 1 aRPBG bzw. Art. 141 Abs. 1 RPBG in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Die Beschwerdeführer haben gegen das Bauprojekt Einsprache erhoben. Jedenfalls ein Grossteil von ihnen wohnt in dem an den Antennenstandort angrenzenden Wohnquartier und ist damit nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Ergreifung des Rechtsmittels berechtigt (siehe BGE 128 II 168 E. 2.3; Art. 76 VRG), so dass darauf verzichtet werden kann, die Eigentumsverhältnisse bzw. die Legitimation jedes einzelnen Beschwerdeführers detaillierter zu prüfen (siehe auch Urteil BGer 1C_661/2012 vom 5. September 2013 E. 1). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher – vorbehaltlich der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 77 VRG). Die Unangemes- senheit kann im hier zu beurteilenden Verfahren – soweit sich überhaupt entsprechende Ermessensfragen stellen – nur im Rahmen von Art. 33 Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes vom

22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG; SR 700) in Verbindung mit Art. 78 Abs. 2 lit. c VRG gerügt werden.

E. 3 Die Beschwerdeführer rügen, es handle sich bei der Mobilfunkanlage gemäss aktuellem Standortdatenblatt funktechnisch um eine komplett andere Anlage als bei jener, welche dem Urteil des Bundesgerichts 1C_661/2012 vom 5. September 2013 zugrunde lag. Insbesondere würden die neuen Antennengehäuse der Beschwerdegegnerin je sechs Antennen umfassen und nicht wie ursprünglich vorgesehen deren zwei. Damit betrage die Gesamtzahl neu achtzehn Antennen (im Kantonsgericht KG Seite 4 von 15 Vergleich zu sechs Antennen der alten Anlage). Aufgrund der Änderung des Bauprojekts sei die Sache zurückzuweisen und erneut ein Auflageverfahren durchzuführen.

E. 3.1 Art. 87 aRPBR regelt die Projektänderungen. Dessen Abs. 1 hält fest, dass ein neues Auflageverfahren nach Art. 172 aRPBG und Art. 84 ff. aRPBR einzuleiten ist, wenn ein Projekt während des Verfahrens oder nach oberamtlichem Entscheid geändert wird. Handelt es sich um belanglose Änderungen während des Verfahrens, so kann dieses ohne erneutes Auflageverfahren weiterlaufen, sofern diese Änderungen nicht die Rechte Dritter berühren (Art. 87 Abs. 2 aRPBR). Jedes Baubewilligungsgesuch, das im ordentlichen Verfahren behandelt wird, ist ab Veröffent- lichung im Amtsblatt während 14 Tagen öffentlich aufzulegen (Art. 172 Abs. 1 aRPBG). Während der Auflagefrist kann jede interessierte Person durch begründete Eingabe bei der Gemeinde- schreiberei Einsprache erheben (Art. 172 Abs. 1 aRPBG). Art. 87 Abs. 2 aRPBR dient dazu zu vermeiden, dass belanglose Änderungen zu einem erneuten Auflageverfahren führen. Insofern dient die Bestimmung der Prozessökonomie (vgl. Urteil BGer 1C_934/2010 vom 10. Juni 2011 E. 3.2, in welchem das Bundesgericht eine ähnliche Bestimmung des jurassischen Baugesetzes beurteilt). Nur bei wesentlichen Projektänderungen soll das Baubewilligungsverfahren – als würde es sich um ein neues Projekt handeln – erneut durchgeführt werden (Urteil KG JU CST 1/2012 vom 27. April 2012 E. 3.2). Von einer belanglosen Änderung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 aRPBR ist auszugehen, wenn das Bauprojekt nicht in seinen Grundzügen verändert wird (vgl. zur analogen Bestimmung des Berner Baugesetzes ZAUGG/LUDWIG, Baugesetz des Kantons Bern, Kommentar, Band I, 4. Aufl. 2013, Art. 32d N. 12 ff.). Ein Bauvorhaben gilt als in seinen Grundzügen verändert, wenn ein Hauptmerkmal wie Erschliessung, Standort, äussere Masse, Geschosszahl, Geschosseinteilung oder Zweckbestimmung wesentlich verändert wird oder eine Mehrzahl geringer Änderungen dem Bau oder der Anlage eine gegenüber dem ursprünglichen Projekt veränderte Identität verleiht (Urteile KG FR 602 2017 136 vom 28. Juni 2018 E. 2.1; 602 2016 24 vom 28. September 2016 E. 3c; die Urteile des Kantonsgerichts betreffen Art. 97 RPBR, welcher mit Art. 87 aRPBR inhaltlich übereinstimmt; siehe weiter ZAUGG/LUDWIG, Art. 32d N. 12a).

E. 3.2 Gemäss dem Datenblatt zur Antenne nnn des Herstellers O.________ handelt es sich beim fraglichen Antennengehäuse um ein Multiband-Panel, an welchem bis zu sechs Antennen angeschlossen werden können. Da für die von der Beschwerdegegnerin gewählte Betriebsweise der Mobilfunkanlage drei solcher Panels notwendig sind, liegt die maximal mögliche Anzahl in Betrieb stehender Antennen bei achtzehn. Was die tatsächliche Anzahl der zu betreibenden Antennen anbelangt, kann den Beschwerde- führern nicht gefolgt werden, wenn sie davon ausgehen, diese Zahl liege ebenfalls bei achtzehn. Gemäss dem Standortdatenblatt der Beschwerdegegnerin ist der Betrieb von sechs Antennen (je drei auf den Frequenzbändern 900 und 2100 MHz) vorgesehen. Nichts anderes ist Gegenstand der streitigen Baubewilligung. Es ist – vorbehaltlich eines erneuten Baubewilligungsverfahrens – gerade nicht der Beschwerdegegnerin überlassen, wie viele Antennen sie in Zukunft nützen will. Sofern sie mehr als die sechs auf den jeweils vorgesehenen Frequenzen bewilligten Antennen betreiben will, ist sie verpflichtet, erneut um eine Baubewilligung zu ersuchen. Weiter ist anzumerken, dass sich die für die umweltschutzrechtliche Prüfung relevanten Sende- parameter der aktuell geplanten Anlage der Beschwerdegegnerin nicht von den Angaben der öffentlichen Auflage unterscheiden (vgl. Gutachten des AfU vom 21. Januar 2010 mit dem aktuell gültigen Standortdatenblatt). Kantonsgericht KG Seite 5 von 15

E. 3.3 Bei der vorliegend streitigen Antennenanlage haben sich somit seit der öffentlichen Auflage im November 2009 keine Hauptmerkmale wesentlich verändert, sodass lediglich von einer belanglosen Änderung die Rede sein kann, welche keine Neuauflage nach sich zieht (Art. 87 Abs. 2 aRPBR). Es wurden insbesondere auch keine Rechte Dritter verletzt, da die Beschwerde- führer spätestens im April 2016 Kenntnis über die aktuell geplanten Antennenpanels hatten und aufgrund des nach den bundesgerichtlichen Vorgaben angepassten Standortdatenblattes ohne weiteres in der Lage waren, Beschwerde gegen die Baubewilligung zu erheben. Zuletzt sind die Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass auch das Bundesgericht die Sache (namentlich zwecks Einholung eines neuen Standortdatenblattes) zurückwies, von einer Neuauflage jedoch nicht die Rede war (siehe Urteil BGer 1C_661/2012 vom 5. September 2013).

E. 4 Die Beschwerdeführer rügen, das Standortdatenblatt der Beschwerdegegnerin sei fehlerhaft. So seien die Funkdienste LTE und 5G nicht angegeben, obschon die Verwendung dieser Funkdienste künftig von der Beschwerdegegnerin vorgesehen sei. Bezüglich der Antennendiagramme rügen die Beschwerdeführer, diese seien nur für den Neigungswinkel 0° erstellt worden, obschon Neigungswinkel bis minus 14° möglich seien. Zudem handle es sich nicht um die originalen Antennendiagramme des Herstellers und den Antennendiagrammen lägen Funkfrequenzen zugrunde, welche an die Mobilfunkbetreiberin P.________ vergeben seien (nämlich 935 und 2110 MHz). Schliesslich sei der Situationsplan im Standortdatenblatt im Format A6 unlesbar.

E. 4.1.1 Gemäss Art. 11 der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) muss vor der neuen Erstellung einer Mobilfunk- anlage ihr Inhaber der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einreichen (Abs. 1). Das Standortdatenblatt hat unter anderem die aktuellen und geplanten technischen und betrieblichen Daten der Anlage zu enthalten, soweit sie für die Erzeugung von Strahlung massgebend sind (Abs. 2 lit. a NISV), sowie den massgebenden Betriebszustand nach Anhang 1 der NISV (Abs. 2 lit. b). Gemeint sind sämtliche massgeblichen Werte, welche der Berechnung des Effektivwerts der elektrischen Feldstärke am höchstbelasteten Ort für den kurzfristigen Aufenthalt (nachfolgend OKA) sowie an den Orten mit empfindlicher Nutzung (nachfolgend OMEN) dienen. Die hierfür verwendete Formel erfordert als Angaben den direkten Abstand zwischen OKA bzw. OMEN und Antenne, die Sendeleistung, die Richtungsabschwächung sowie die Gebäude- dämpfung. Gestützt auf diese Angaben muss das Standortdatenblatt die Werte der von der Anlage erzeugten Strahlung 1) an dem für Menschen zugänglichen Ort, an dem diese Strahlung am stärksten ist, 2) an den drei OMEN, an denen diese Strahlung am stärksten ist, und 3) an allen OMEN, an denen der Anlagegrenzwert nach Anhang 1 überschritten ist, enthalten (Art. 11 Abs. 2 lit. c NISV). Nach Art. 12 NISV überwacht die zuständige Behörde die Einhaltung der Emissions- begrenzungen (Abs. 1), insbesondere durch Messungen oder Berechnungen; hierfür empfiehlt das Bundesamt für Umwelt (BAFU) geeignete Mess- und Berechnungsmethoden (Abs. 2).

E. 4.1.2 Im Jahr 2002 gab das damalige Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL, heute BAFU) die Vollzugsempfehlung für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen heraus (nachfolgend NISV-Vollzugsempfehlung, online unter https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/elektro smog/fachinformationen/massnahmen-elektrosmog/mobilfunk--vollzugshilfen-zur-nisv.html, letzt- mals besucht am 26. Juli 2018). Gemäss dieser Empfehlung wird die Strahlung, die an einem zu untersuchenden Ort zu erwarten ist, für jede zur Anlage gehörende Antenne einzeln berechnet. Kantonsgericht KG Seite 6 von 15 Die einzelnen Beiträge werden anschliessend leistungsmässig addiert. Grundlage für die Berechnung sind die beantragte Sendeleistung, die Abstrahlcharakteristik der Sendeantenne, die Senderichtung, der Abstand von der Antenne und die relative Lage des Ortes gegenüber der Antenne (Winkel zur Hauptstrahlrichtung). Die Abstrahlcharakteristik der Antennen wird durch das Antennendiagramm beschrieben. Dieses gibt quantitativ Auskunft über die Richtwirkung einer Antenne (NISV-Vollzugsempfehlung S. 24). Die NISV-Vollzugsempfehlung verlangt sodann, dass dem Standortdatenblatt für Mobilfunk-Basisstationen für jeden verwendeten Antennentyp mindestens ein horizontales und ein vertikales Antennendiagramm beigelegt wird, bei Multiband- Antennen für jedes verwendete Frequenzband ein horizontales und ein vertikales Antennen- diagramm (NISV-Vollzugsempfehlung S. 29 und 35).

E. 4.1.3 Der genannten Vollzugsempfehlung kommt keine Rechtsverbindlichkeit zu. Die Gerichte berücksichtigen solche Verwaltungsweisungen bzw. Vollzugshilfen jedoch bei ihrer Entscheidung, soweit diese eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen erlauben. Es weicht von der Vollzugshilfe nicht ohne triftigen Grund ab, wenn sie eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellt (BGE 133 V 346 E. 5.4.2).

E. 4.1.4 Weiter ist generell festzuhalten, dass die Einschätzungen der kantonalen Ämter Fachgutachten darstellen, welche als Beweismittel der freien richterlichen Prüfung unterliegen. In Fachfragen darf der Richter nicht ohne triftige Gründe von Gutachten abweichen und muss allfällige Abweichungen begründen. Ein Abweichen ist zulässig, wenn die Glaubwürdigkeit des Gutachtens durch die Umstände ernsthaft erschüttert ist. Nur wenn Zweifel an der Richtigkeit eines Gutachtens bestehen, kann sich die Nichtvornahme ergänzender Abklärungen als rechtswidrig erweisen (vgl. zum Ganzen BGE 132 II 257 E. 4.4.1).

E. 4.2 Die Beschwerdeführer machen wie erwähnt geltend, auf dem neuen Standortdatenblatt würden die Funkdienste LTE und 5G fehlen, obschon diese Dienste von der Beschwerdegegnerin für die Zukunft vorgesehen seien. Entsprechend sei die Sache zurückzuweisen und das Standort- datenblatt mit glaubhaften Angaben zu versehen.

E. 4.2.1 Wie bereits dargelegt erfordert die Formel zur Berechnung des Effektivwerts der elektrischen Feldstärke den direkten Abstand zwischen OMEN und Antenne, die Sendeleistung, die Richtungsabschwächung sowie die Gebäudedämpfung. Weiter wird die Angabe der Frequenzen benötigt, um den relevanten Grenzwert zu bestimmen (in casu 5,0 V/m gemäss Anhang 1 Ziff. 64 lit. b NISV). Sämtliche dieser Angaben können dem Standortdatenblatt der Beschwerdegegnerin auf S. A2 respektive in den Tabellen zu den entsprechenden OMEN entnommen werden: das Frequenzband (870-970 MHz für die drei Antennen 1_SC09 bis 3_SC09, 2110-2170 MHz für die drei Antennen 1_SC21 bis 3_SC21), der direkte Abstand der Antenne zum jeweiligen OMEN, die Sendeleistung (900 W für Antenne 1_SC09 und 2_SC21, 550 W für Antenne 2_SC09, 800 W für Antenne 3_SC09, 1000 W für Antenne 1_SC21 und 3_SC21) sowie die jeweiligen Abschwächungsfaktoren (Richtungsabschwächung gemäss Antennendiagramm und Gebäudedämpfung).

E. 4.2.2 Die Beschwerdeführer verkennen, dass der verwendete Mobilfunkstandard im Standort- datenblatt überhaupt nicht zu figurieren hat. Zur Berechnung der elektrischen Feldstärke spielt die Art des Mobilfunkdienstes (GSM, UMTS, LTE, 5G) keine Rolle, worauf im Übrigen auch die Beschwerdegegnerin, das AfU in seiner Stellungnahme vom 13. April 2018 sowie die zuständigen Bundesämter hinweisen. Ein gemeinsames Rundschreiben des BAFU und des Bundesamtes für Kantonsgericht KG Seite 7 von 15 Kommunikation (BAKOM) vom 24. September 2010 hält hierzu nämlich fest, dass die Zeile "Funkdienst" in den Zusatzblättern 1-4 der Standortdatenblätter ersatzlos gestrichen werden kann, da die Angabe des Funkdienstes für die Berechnung der Grenzwerte keine Rolle spielt (siehe das Rundschreiben unter https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/elektrosmog/fachinformatio nen/massnahmen-elektrosmog/mobilfunk--vollzugshilfen-zur-nisv.html, letztmals besucht am

26. Juli 2018). Die als Beispiele ausgefüllten Standortdatenblätter auf der Webseite des BAFU kommen ebenfalls ohne Angabe des Mobilfunkstandards aus (ebenfalls abrufbar unter obigem Link).

E. 4.2.3 Damit kann auch die Frage offen gelassen werden, ob die geplante Mobilfunkanlage der Beschwerdegegnerin die Mobilfunkstandards LTE und 5G überhaupt betreiben kann oder aber "technologisch veraltet" ist, wie die Beschwerdeführer geltend machen. Bei der Antennenwahl handelt es sich um einen mobilfunktechnischen bzw. wirtschaftlichen Entscheid, der allein der Beschwerdegegnerin obliegt. Ist ein Bauvorhaben zonenkonform und sind die Anforderungen des Bundes- und des kantonalen Rechts erfüllt, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung (WALDMANN/HÄNNI, Kommentar RPG, 2006, Art. 22 N. 72). Dass die Beschwerde- gegnerin – rein hypothetisch – allenfalls in naher Zukunft aufrüsten will oder muss, um 5G zu betreiben, steht dem Erteilen der Baubewilligung nicht entgegen. Von einem "verwaltungsrecht- lichen Leerlauf", wie von den Beschwerdeführern behauptet, kann dabei nicht die Rede sein.

E. 4.3 In ihrer Beschwerde rügen die Beschwerdeführer weiter, die Antennendiagramme der Beschwerdegegnerin seien zu Unrecht ausschliesslich auf Grundlage eines Neigungswinkels von 0° erstellt worden, obschon bei den Antennen der Anlage elektrische Neigungswinkel (sogenannte Tilts) bis zu minus 14° möglich seien.

E. 4.3.1 Bezüglich dieser Rüge wendet das AfU in seiner Stellungnahme vom 15. Juni 2018 ein, die Antennendiagramme der Beschwerdegegnerin würden die negativen Neigungswinkel sehr wohl berücksichtigen, da es sich um im "all diagrams included" (ADI) bezeichneten Verfahren erstellte Diagramme handle. Dabei würden die unter sämtlichen elektrischen Neigungswinkeln entstehen- den Nebenkeulen berücksichtigt und mittels eines überlappenden Diagramms dargestellt. Das hieraus resultierende "ADI-Diagramm" berücksichtige somit stets die ungünstigste Sendeeigen- schaft einer Antenne.

E. 4.3.2 Die Ausführungen des AfU überzeugen. Es ist festzustellen, dass es sich bei den angegebenen Antennendiagrammen um ADI-Diagramme handelt, worauf bereits die jeweilige Bezeichnung schliessen lässt (siehe im Standortdatenblatt "nnn.900.ADI01.msi" für die Antennen im Frequenzband 900 respektive "nnn.2100.ADI01.msi" für die Antennen im Frequenzband 2100). Dass es sich bei den Antennendiagrammen im Standortdatenblatt der Beschwerdegegnerin um grundsätzlich zulässige ADI-Diagramme handelt, zweifeln darüber hinaus auch die Beschwerde- führer in ihren Schlussbemerkungen vom 11. Juli 2018 nicht mehr an. Das BAFU hat in seinem Nachtrag vom 28. März 2013 zur NISV-Vollzugsempfehlung umhüllende Antennendiagramme als zulässig erklärt (siehe Ziff. 3.2.1 des Nachtrags, online unter https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/elektrosmog/fachinformationen/massnahmen- elektrosmog/mobilfunk--vollzugshilfen-zur-nisv.html, letztmals besucht am 26. Juli 2018). Dabei können sämtliche individuellen Antennendiagramme selbst mehrerer Frequenzbänder zusammen- geschlossen werden. Das Bundesgericht hat die Zulässigkeit dieser Praxis kürzlich bestätigt (vgl. Urteil BGer 1C_254/2017 vom 5. Januar 2018 E. 4.7). Auch bei den in casu verwendeten überlappenden Antennendiagrammen kann die Strahlung allenfalls überschätzt, nie aber unter- Kantonsgericht KG Seite 8 von 15 schätzt werden (vgl. obige Erwägung des Bundesgerichts), da sämtliche Abstrahlungscharakter- istika der jeweiligen elektrischen Neigungswinkel gleichzeitig berücksichtigt werden. Entsprechend können die Beschwerdeführer mit ihrer Rüge betreffend die Neigungswinkel nichts zu ihren Gunsten ableiten.

E. 4.4 Des Weiteren bemängelten die Beschwerdeführer, die Antennendiagramme seien auf der Basis zweier Frequenzen (935 und 2110 MHz) erstellt worden, welche gar nicht der Beschwerde- gegnerin, sondern der P.________ zugeteilt seien. Da die Beschwerdegegnerin auf diesen Frequenzen gar nicht senden dürfe, seien die Antennendiagramme nicht einschlägig. Hierzu hält das AfU mit Stellungnahme vom 15. Juni 2018 fest, in den neuesten Standortdaten- blättern würden jeweils nur die tiefsten Frequenzen des entsprechenden Bandes unter Berück- sichtigung aller konzessionierten Frequenzen für den Mobilfunk ausgewiesen. Konkret entspreche der Wert von 935 MHz der tiefstmöglichen Downlink-Frequenz beim Mobilfunkstandard P-GSM900 (vgl. Faktenblatt GSM vom Juni 2015 des BAKOM, S. 6, online unter https://www.ba kom.admin.ch/bakom/de/home/telekommunikation/technologie/gsm.html, letztmals besucht am

26. Juli 2018; P-GSM steht für "primary", also das standardmässige respektive primäre GSM- Frequenzband). Gleich verhält es sich mit dem Wert von 2110 MHz im Frequenzband 2100 MHz (vgl. Beilage 3 der Beschwerde vom 19. Dezember 2017). Nach überzeugender Aussage des AfU werden demnach bei den vorgelegten ADI-Diagrammen sämtliche konzessionierten Frequenzen aller Mobilfunkbetreiber berücksichtigt, auch wenn jeweils nur ein Frequenzwert (935 und 2110 MHz) in der Bezeichnung des jeweiligen Diagramms angegeben wird. Da es sich bei den Antennendiagrammen wie bereits festgehalten (oben E. 4.3.2) um ADI-Diagramme handelt und entsprechend mehrere Neigungswinkel überlappend dargestellt werden, leuchtet ein, dass auch die Frequenzen zusammenfassend abgebildet werden.

E. 4.5 Daneben monieren die Beschwerdeführer auch die Herkunft der Antennendiagramme. Diese entsprächen nicht den Originaldiagrammen des Antennenherstellers O.________. Ohne Offenlegung der Originaldiagramme verunmögliche sich eine Überprüfung der ADI-Diagramme, welche die Beschwerdegegnerin erstellt habe.

E. 4.5.1 Was die Authentizität der Antennendiagramme anbelangt hielt das AfU fest, es habe die ADI-Diagramme mit den Herstellerangaben bzw. den kritischen Eigenschaften der Antenne, d.h. den Nebenkeulen, verglichen und keine fehlerhaften Angaben ausfindig machen können. Die Antennendiagramme seien demnach für das Standortdatenblatt in casu relevant. Mit Schreiben vom 11. Juli 2018 halten die Beschwerdeführer daran fest, es sei ihnen der Zugang zu den Original-Einzeldiagrammen zu gewähren. Ohne die Antennendiagramme des Herstellers handle es sich bei den Ausführungen des AfU lediglich um Parteibehauptungen.

E. 4.5.2 Das Bundesgericht hatte sich im Urteil 1C_254/2017 vom 5. Januar 2018 bereits mit dem Argument der fehlenden Originaldiagramme auseinanderzusetzen (siehe E. 5.1 ff. des zitierten Urteils). In diesem Entscheid hatte die Beschwerdeführerin geltend gemacht, Ziff. 2.3 und 3.1 der NISV-Vollzugsempfehlung lasse die Verwendung selbst erstellter Antennendiagramme nicht zu, da dabei Abweichungen nicht ausgeschlossen werden könnten. Einzig die Diagramme des Herstellers könnten Gewähr bieten, dass korrekte Messlabordaten der betreffenden Mobilfunkantennen verwendet worden seien (E. 5.3). Das Bundesgericht bezog sich in seinem Urteil auf die Vernehmlassung des BAFU, welches angab, umhüllende Antennendiagramme, die mehrere Frequenzbänder einer Antenne einschliessen, würden vom Antennenhersteller nicht zur Verfügung Kantonsgericht KG Seite 9 von 15 gestellt. Die für diese Diagramme erforderliche Berechnung der höchstmöglichen NIS-Immission ("worst case") müsse deshalb vom Mobilfunkbetreiber selber vorgenommen werden. Zur Überprüfung der Berechnungen im Standortdatenblatt könne die Vollzugsbehörde die umhül- lenden Diagramme aus den Originaldiagrammen des Herstellers reproduzieren (E. 5.4). Im zitierten Fall sah das Bundesgericht keinen Anlass, von der Meinung des BAFU abzuweichen (E. 5.5). Es besteht somit nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Pflicht der Mobilfunk- betreiber, die Originaldiagramme des Herstellers im Standortdatenblatt offenzulegen, da die Vollzugsbehörden selber Zugriff auf die Diagramme der Hersteller haben und somit die Kontrolle der umhüllenden Diagramme gewährleistet ist. Dasselbe hat im vorliegenden Fall zu gelten. Eine Überprüfung im Sinne der obigen Erwägungen hat das AfU gemäss Stellungnahme vom 15. Juni 2018 durchgeführt und die ADI-Diagramme als mit den Herstellerdiagrammen übereinstimmend beurteilt. Damit werden die bundesgerichtlichen Vorgaben erfüllt.

E. 4.5.3 Nur am Rande sei diesbezüglich weiter erwähnt, dass die Beschwerdegegnerin bei insgesamt 78 Berechnungen des Richtungsabschwächungsfaktors (Anzahl OMEN multipliziert mit der Anzahl Antennen) in rund 70 % der Fälle einen teilweise deutlich tieferen Abschwächungswert verbucht hat, als die ADI-Diagramme nahelegen würden; so wurde nämlich bei all jenen Werten, welche 15 dB übersteigen, auf den Wert von 15 dB abgestellt (als Beispiel Antenne 2_SC21 für OMEN 10, wo sich insgesamt eine Richtungsabschwächung von 40.2 dB ergibt, aber nur 15 dB in die Berechnung einfliessen). Je tiefer der Abschwächungsfaktor, desto höher ist der effektive Feldstärkebeitrag. Diese Vorgehensweise, welche die NISV-Vollzugsempfehlung vorsieht (S. 24), ist letztlich Ausfluss des Vorsorgeprinzips bzw. bedeutet ebenfalls eine Annahme des "worst case", lägen doch die anhand der (höheren) Richtungsabschwächungswerte der Antennendiagramme ermittelten Feldstärkebeiträge – und damit die gesamte elektrische Feldstärke der Anlage – deutlich tiefer. Würden sich die Mobilfunkbetreiber allein an den Antennendiagrammen orientieren (ohne die maximale Abschwächung von 15 dB gemäss der NISV-Vollzugsempfehlung zu berücksichtigen), so wären Anlagegrenzwertüberschreitungen wohl erheblich seltener als bei der entsprechenden "konservativen" Ermittlung der maximalen Abschwächung. Ein ähnliches Bild dürfte sich abzeichnen, wenn anstatt der streitigen ADI-Diagramme die Originaldiagramme des Herstellers herangezogen würden. Die Beschwerdeführer machen diesbezüglich ferner auch nicht geltend, dass beim Vergleich mit den Originaldiagrammen eine relevante Abweichung der ADI-Diagramme belegt werden könnte bzw. sie legen nicht dar, bei welchen ADI-Diagrammen in welchem Gradbereich mit dermassen signifikanten Unterschieden des Richtungsabschwächungsfaktors zu rechnen wäre, dass im Ergebnis von einer Grenzwert- überschreitung an einem OMEN ausgegangen werden müsste. Eine entsprechende Ersteinschätz- ung müsste den Beschwerdeführern etwa aufgrund von Erfahrungswerten ähnlicher Antennen auch ohne Vorliegen der Originaldiagramme möglich sein, zumal sie ja offenbar durch eine sachverständige Person beraten werden. Für das Kantonsgericht besteht daher kein Anlass, nicht näher gerügte allfällige Grenzwertüberschreitungen unter Beizug der Originaldiagramme des Herstellers genauer zu prüfen.

E. 4.6 Schliesslich rügen die Beschwerdeführer, der Situationsplan (S. A16 f. im Standortdaten- blatt) sei unlesbar. Dieser sei in der Mindestgrösse A3 und im Massstab 1:500 anzufertigen und habe auf einem exakten massstäblichen amtlichen Grundbuchauszug mit lesbaren Grundstück- und Hausnummern zu beruhen. Kantonsgericht KG Seite 10 von 15

E. 4.6.1 Wie erwähnt, haben sämtliche relevanten Angaben zur Berechnung der elektrischen Feldstärke einer Anlage im Standortdatenblatt im Zusatzblatt 4a zu den jeweiligen OMEN zu figurieren (vgl. oben, E. 4.2.1). Der Situationsplan dient dazu, den Anlageperimeter zum besseren Verständnis zu visualisieren (in Art. 11 Abs. 2 lit. d NISV wird der Begriff "darstellen" verwendet). Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführer ergibt sich weder aus den einschlägigen Gesetzesbestimmungen noch aus der NISV-Vollzugsempfehlung, dass der Situationsplan eine genaue Überprüfung der Distanzen ermöglichen muss. So müssen die OMEN lediglich mit einer Genauigkeit von mindestens 0.5 m eingezeichnet werden (NISV-Vollzugsempfehlung S. 52). Eine absolute Genauigkeit beim Überprüfen der Distanzen mit dem Situationsplan, wie die Beschwerde- führer dies fordern, ist somit gar nicht möglich bzw. auch nicht der Zweck des Situationsplanes. Entsprechend erweist es sich auch nicht als erforderlich, den Situationsplan im von den Beschwerdeführern geforderten Format A3 zu erstellen, zumal diese Vorgabe ebenfalls keine Stütze in der NISV respektive der Vollzugsempfehlung findet.

E. 4.6.2 Dem in casu streitigen Situationsplan lassen sich auch im Format A6 die notwendigen Informationen entnehmen, namentlich die Beschriftung und azimutalen Senderichtungen der Antennen sowie die markierten höchstbelasteten OMEN. Es verhält sich auch nicht so, dass die Beschwerdeführer ohne einen Situationsplan im Format A3 nicht in der Lage wären, Distanzen zu überprüfen und allenfalls – bei Unstimmigkeiten mit dem Situationsplan respektive der Angaben im Zusatzblatt 4a – mutmassliche Fehler zu rügen. Was beispielsweise den horizontalen Abstand zwischen Antenne und OMEN anbelangt, können diese Werte ohne grossen Aufwand auf dem Geoportal des Kantons Freiburg (online unter https://map.geo.fr.ch, letztmals besucht am 26. Juli

2018) einer ersten Prüfung unterzogen werden. Die hierzu erforderlichen genauen Landes- koordinaten der Anlage sowie die x/y/z-Koordinaten der OMEN (wobei die x-Achse der Nordrichtung entspricht) figurieren im Standortdatenblatt. Aber auch der vorgelegte Situationsplan im Format A6 ermöglicht aufgrund der beiden Referenzstrecken (30 und 50 m) ein ungefähres Nachmessen der Distanzen. Bei beiden Nachmessungen wird deutlich, dass die Beschwerde- gegnerin die Abstände zwischen Antenne und OMEN, welche ins Zusatzblatt 4a eingeflossen sind, eher tiefer bemessen hat, als eine Messung am Situationsplan bzw. auf dem Geoportal ergibt. Auch daraus folgt im Sinne der Vorsorge ein höherer Feldstärkebeitrag, als wenn auf entsprechend grössere Abstände abgestützt würde. Zuletzt ist anzufügen, dass bestimmte Angaben – wie z.B. der Höhenunterschied zwischen der Antenne und dem OMEN, welcher für die Berechnung des direkten Abstandes ebenfalls benötigt wird – unabhängig vom verwendeten Format nicht aus dem Situationsplan herausgelesen werden können, sodass sich eine anderweitige Überprüfung ohnehin aufdrängt. Die Rüge, wonach der Situationsplan unlesbar sei, ist daher abzuweisen.

E. 4.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rügen der Beschwerdeführer betreffend die Unvollständigkeit bzw. Fehlerhaftigkeit des Standortdatenblattes der Beschwerdegegnerin abzuweisen sind, zumal die Ausführungen der Beschwerdeführer keine relevanten Zweifel an der schlüssigen und überzeugenden Einschätzung des AfU zu begründen vermögen.

E. 5 Die Beschwerdeführer rügen weiter, bei einer Messunsicherheit von ±45 % bei der Messung zur Kontrolle der Einhaltung des Anlagegrenzwertes (Art. 12 Abs. 2 NISV) sei es unmöglich, die berechneten Werte der elektrischen Feldstärke von (in casu) bis zu 4.96 V/m bei einem Anlage- grenzwert von 5 V/m sinnvoll zu überprüfen. Damit lasse sich jede Grenzwertüberschreitung in den Kantonsgericht KG Seite 11 von 15 grünen Bereich verschieben. Das METAS habe in seinem Amtsbericht vom 11. Juni 2014, welcher im Nachgang zum Urteil BGer 1C_661/2012 vom 5. September 2013 durch die Vorinstanz eingeholt wurde, keine Bemühungen verzeichnet, die Messunsicherheit zu korrigieren.

E. 5.1 Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil 1C_661/2012 vom 5. September 2013 in E. 4.3 fest, es habe sich mehrfach mit der Frage der Messunsicherheit bei NIS-Abnahmemessungen auseinandergesetzt und sich hierbei auf die Messempfehlungen des BAFU/METAS 2002 und 2003 gestützt. Diese seien seither einerseits durch den Entwurf "NIS-Abnahmemessungen bei GSM-Basisstationen mit EDGE-Betrieb" vom 28. November 2005 und anderseits durch verschiedene Vergleichsmessungen und technische Untersuchungen des METAS (2005-2007) ergänzt worden. Im Mai 2012 sei der technische Bericht "Measurement Method for LTE Base Stations" zur neuen Generation von Mobilfunkantennen veröffentlicht worden, für die noch keine offizielle Messempfehlung des BAFU/METAS vorliege. Immerhin gehe auch dieser Bericht – wie schon die Messempfehlungen für UMTS und GSM – davon aus, dass die gesamte erweiterte Messunsicherheit U den Wert von ±45 % nicht überschreiten dürfe (unter Berücksichtigung einer Unsicherheit der Probenahme von ±15 %). Dies lasse darauf schliessen, dass dieser Wert auch heute noch dem Stand der Technik entspreche, auch unter Berücksichtigung der von den Beschwerdeführern erwähnten Möglichkeit der Kalibrierung der Messeinrichtung mit einem Signal, das bezüglich Frequenz, Intensität, Polarisation und Modulation genau dem zu messenden Mobilfunksignal entspreche (vgl. dazu bereits Ziff. 4.8.2 der UMTS-Messempfehlung, online unter https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/elektrosmog/fachinformationen/massnahmen- elektrosmog/mobilfunk--vollzugshilfen-zur-nisv.html, letztmals besucht am 26. Juli 2018). Angesichts der technischen Entwicklungen der letzten Jahre erschien es dem Bundesgericht anlässlich des erwähnten Urteils dennoch angebracht, diesbezüglich Gewissheit zu schaffen, weshalb es das Einholen eines Amtsberichtes des METAS anordnete. Das METAS hielt im entsprechenden Amtsbericht vom 11. Juni 2014 fest, dass im Jahre 2014 keine Möglichkeit bestehe, mit modernen Messeinrichtungen und Techniken die gesamte erweiterte Messunsicher- heit von ±45 % bei der experimentellen Bestimmung des örtlichen Höchstwertes der elektrischen Feldstärke in Innenräumen zu verkleinern. Damit bestätigte das METAS die Vermutung des Bundesgerichts, die Messunsicherheit entspreche noch dem aktuellen Stand der Technik. Daran hat sich in den letzten rund vier Jahren offenbar nichts geändert, da das METAS unter dem Titel Messunsicherheit beim Messen elektromagnetischer Felder immer noch auf den Amtsbericht vom 11. Juni 2014 verweist (vgl. https://www.metas.ch/metas/de/home/dok/rechtliches/ messempfehlung-nisv.html, letztmals besucht am 26. Juli 2018).

E. 5.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer war es nicht Aufgabe des METAS, die Messunsicherheit zu verbessern oder gar zu beheben. Vielmehr verlangte das Bundesgericht einen Amtsbericht des METAS, um sicherzustellen, dass die Messempfehlungen tatsächlich noch dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Dies hat das METAS in seinem Bericht denn auch bestätigt. Die Beschwerdeführer bringen keine konkreten Argumente vor, die an der Richtigkeit des Amtsberichtes zweifeln liessen. Sie setzen sich insbesondere nicht wissenschaftlich fundiert mit den bisherigen Erkenntnissen zur Messunsicherheit auseinander und zeigen nicht auf, welche Unsicherheiten – jene der Messeinrichtung von ≤16.7 %, der Probenahme von 15 % oder der Faktor zwei der erweiterten Messunsicherheit – ihrer Ansicht nach aufgrund welcher (praktisch durchführbaren) Messmethoden oder neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen als überholt zu betrachten wären. Die Rüge der Beschwerdeführer erschöpft sich in einer Pauschalkritik an der Gesamtmessunsicherheit von 45 %, welche in einem "Hochtechnologiestaat" wie der Schweiz nicht glaubhaft sei. Kantonsgericht KG Seite 12 von 15

E. 5.3 Entsprechend ist – in Ermangelung konkreter Vorbringen der Beschwerdeführer – auf den Amtsbericht des METAS abzustützen, zumal auch das Bundesgericht diesen wiederholt als genügend erachtet hat (Urteil BGer 1C_343/2015 vom 30. März 2016 E. 6.6; 1C_685/2013 vom

E. 6 Des Weiteren bezweifeln die Beschwerdeführer, dass das von den Mobilfunkanbietern betriebene Qualitätssicherungssystem (nachfolgend QS-System) genüge, um Überschreitungen der Anlagegrenzwerte zu erkennen.

E. 6.1 Mit der Rüge des angeblich ungenügenden QS-Systems setzte sich das Bundesgericht bereits im Urteil 1C_661/2012 vom 5. September 2013, E. 5, auseinander. So habe das BAFU überzeugend darauf hingewiesen, dass die Stichprobenkontrollen des ASEB (Kompetenzzentrum für nichtionisierende Strahlung) von einer Expertengruppe aus Vertretern von Bund und Kantonen begleitet worden seien. Bei allen Kontrollen seien Mitglieder dieser Gruppe oder Vertreter der kantonalen NIS-Fachstellen anwesend gewesen; es habe somit keinen Grund zur Annahme gegeben, dass die Stichprobenkontrollen nicht objektiv und sachgemäss durchgeführt worden seien. Diese seien in den Räumlichkeiten der Swisscom in Worblaufen, der SBB in Bern sowie – für Orange und Sunrise – in den Räumlichkeiten der Alcatel-Lucent in Zürich durchgeführt worden. Bei den Kontrollen seien über die vor Ort installierten EDV-Einrichtungen sämtliche in den jeweiligen QS-Systemen enthaltenen Daten einsehbar gewesen. Der Standort der zugehörigen Rechner und Speichermedien sei für das ordnungsgemässe Funktionieren der QS-Systeme und deren Kontrolle nicht von Belang (E. 5.1). Das Bundesgericht ergänzte, dass 50 % der geprüften Basisstationen jedes Anbieters zufällig ausgewählt worden seien (bei der anderen Hälfte habe es sich um von den zuständigen NIS-Fachstellen bezeichnete "Problemfälle" gehandelt). Die Zufallsauswahl sei über alle Basisstationen des jeweiligen Betreibers in der Schweiz mittels eines computerunterstützten randomisierten Verfahrens erfolgt, um die Manipulationen von Daten möglichst auszuschliessen. Wie im Bericht festgehalten worden sei, hätten sich die Ergebnisse der Kontrolle zwischen der zufällig und der gezielt ausgewählten Stichprobe nicht merklich unterschieden. Hinsichtlich der Beschwerdegegnerin habe die Prüfung ergeben, dass die Bewilligungsdaten im QS-System der L.________ AG fehlerfrei enthalten und alle Betriebsdaten bewilligungskonform gewesen seien. Daraus schloss das Bundesgericht, dass das Kantonsgericht auf eine eigene Kontrolle verzichten durfte (E. 5.2). Somit ist hierüber durch höchstrichterliches Urteil rechtskräftig entschieden worden.

E. 6.2.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, es lägen seit diesem Urteil neue Tatsachen vor, welche erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit des QS-Systems wecken würden. So habe schweizweit kein Richter dieses System jemals funktionieren gesehen. In über 100 geführten Baubeschwerdeverfahren gegen Mobilfunk-Basisstationen sei der Augenschein mit Vorführung einer Funktionskontrolle abgelehnt worden. Weiter sei es für jeden Software-Kundigen ein Kinderspiel, das QS-System auszutricksen. Schliesslich zeige eine Medienmitteilung aus dem Kanton Schwyz vom 10. Februar 2016, dass 57 % der überprüften Anlagen ausserhalb der bewilligten Parameter lägen. Daraus schliessen die Beschwerdeführer, dass das QS-System ungenügend sei. Kantonsgericht KG Seite 13 von 15

E. 6.2.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer handelt es sich bei diesen Vorbringen nicht um neue Tatsachen, die eine Neubeurteilung bzw. eine Revision der bundesgerichtlichen Recht- sprechung indizieren würden. Die Schilderung, in über 100 geführten Baubeschwerdeverfahren sei ein Augenschein abgelehnt worden, ist eine pauschale Behauptung der Beschwerdeführer, welche nicht weiter belegt wurde. Selbst wenn sie sich als richtig erweisen sollte, liesse sich daraus nicht schliessen, dass überhaupt kein QS-System respektive kein den Anforderungen des Bundes- gerichts genügendes QS-System vorhanden sei, wie dies die Beschwerdeführer geltend machen. Was die Beschwerdeführer bezüglich des Umgehens der Software des QS-Systems vorbringen, ist ebenfalls nicht als neue Tatsache zu berücksichtigen. Dieses Argument hätte bereits im Zeitpunkt des Urteils des Bundesgerichts 1C_661/2012 vorgebracht werden können, da eine angebliche konzeptuelle Anfälligkeit des QS-Systems und nicht etwa eine seit dem damaligen Entscheid neu eingetretene (oder aktenkundige und versehentlich übersehene) Tatsache geltend gemacht wird.

E. 6.2.3 Bezüglich der Medienmitteilung des Kantons Schwyz vom 10. Februar 2016 ist bereits fraglich, inwiefern diese Untersuchung für die Schweiz respektive den Kanton Freiburg repräsentativ sein soll, wie dies die Beschwerdeführer behaupten. Weiter belegt die Meldung, wonach bei acht von vierzehn Mobilfunkanlagen Abweichungen von den Baubewilligungen festgestellt wurden, in keiner Weise die Mangelhaftigkeit des QS-Systems an sich. Die Richtigkeit der Angaben zu Höhe (in Metern) und Ausrichtung einer Antenne (Grundausrichtung und mechanischer Tilt in Grad) sowie der den Immissionsprognosen zugrunde liegenden Höhen- angaben von Wohn- und Arbeitsräumen in der Umgebung von Mobilfunkanlagen ist nicht primär mit dem QS-System zu überprüfen. Vielmehr sind diese Kontrollen weiterhin durch die verantwort- lichen Vollzugsbehörden vor Ort respektive durch Konsultation entsprechender amtlicher Dokumente durchzuführen. Das QS-System dient primär der Abgleichung der bewilligten mit den aktuell eingestellten Sendeparametern (welche in den Betriebszentralen der Mobilfunkbetreiber ferngesteuert werden können), sprich beispielsweise der Sendeleistung und dem elektrischen Tilt (vgl. die Ausführungen des BAFU zum QS-System, online unter https://www.bafu. admin.ch/bafu/de/home/themen/elektrosmog/fachinformationen/massnahmen-elektrosmog/quali taetssicherung-zur-einhaltung-der-grenzwerte-der-nisv-bei-m.html, letztmals besucht am 26. Juli 2018). Die erwähnte Medienmitteilung zeigt vielmehr auf, dass die kantonalen Umweltämter durchaus darum bemüht sind, die Mobilfunkbetreiber zu kontrollieren und Abweichungen gegenüber Baubewilligungen zu ahnden.

E. 6.3 Aus den obigen Ausführungen folgt, dass auf die Feststellung des Bundesgerichts im Urteil 1C_661/2012 vom 5. September 2013, E. 5, wonach das Kantonsgericht von einer eigenständigen Prüfung des QS-Systems absehen darf, abzustützen ist und dass darauf nicht mehr zurückgekommen werden kann. Auf die Rüge der Beschwerdeführer betreffend das QS-System ist daher nicht einzutreten bzw. ist diese abzuweisen.

E. 7 Schliesslich machen die Beschwerdeführer geltend, gemäss einer Umfrage des Bundesamtes für Statistik (BfS) aus dem Jahre 2016 hielten 52 % der Schweizer Bevölkerung Mobilfunkantennen für gefährlich oder eher gefährlich; vier Millionen Schweizer könnten sich nicht irren. Es ist fraglich, inwiefern eine solche Aussage im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens gegen eine Baubewilligung überhaupt zu prüfen ist. Der Vollständigkeit wegen kann jedoch das Nachfolgende festgehalten werden: Kantonsgericht KG Seite 14 von 15 Der Schutz vor den wissenschaftlich erhärteten thermischen Wirkungen wird durch Immissions- grenzwerte (Anhang 2 NISV) bewerkstelligt, die überall eingehalten werden müssen, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV). Dabei wurden die von der Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (ICNIRP) erarbeiteten Grenzwerte übernommen. Der Verordnungsgeber hat aber erkannt, dass mit der blossen Übernahme der ICNIRP-Grenzwerte der Schutz vor nichtionisierender Strahlung im Hinblick auf mögliche nicht- thermische (biologische) Wirkungen lückenhaft wäre. Er hat daher in der NISV zusätzlich Anlagegrenzwerte festgelegt (Art. 4 sowie Anhang 1 NISV). Diese sollen dazu dienen, die Unvollkommenheit der Immissionsgrenzwerte so weit zu kompensieren, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Es handelt sich hierbei um eine Konkretisierung des Vorsorgeprinzips nach Art. 1 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG; SR 814.01). Namentlich sollen die Anlagegrenzwerte das Risiko schädlicher Wirkungen, die teilweise zum jetzigen Zeitpunkt erst vermutet werden und noch nicht absehbar sind, möglichst gering halten (vgl. zum Ganzen BGE 126 II 399 E. 3b). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer nehmen Bund und Kantone demnach die Ängste der Bevölkerung bezüglich Mobilfunkanlagen durchaus ernst und die Beschwerdeführer können daher aus ihrem Argument für das vorliegende Verfahren nichts zu ihren Gunsten ableiten.

E. 8 Im Ergebnis ist die Beschwerde (602 2017 148) daher abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.

E. 9 Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache wird das Gesuch der Beschwerdeführer um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (602 2017 149) gegenstandslos.

E. 10.1 Die Verfahrenskosten sind auf CHF 2'500.- festzusetzen und dem Verfahrensausgang entsprechend den Beschwerdeführern solidarisch aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 und 132 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädi- gungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Sie werden mit dem Kostenvorschuss verrechnet.

E. 10.2 Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 137 Abs. 1 VRG). Der Betrag wird nach Einsicht in die Kostenliste vom 18. Juli 2018 und in Anwendung von Art. 8 ff. TarifVJ auf insgesamt CHF 4'068.65 festgesetzt (Honorar und Auslagen: CHF 3'777.75; zuzüglich 7.7 % MwSt., ausmachend CHF 290.90). Die Parteientschädigung wird den Beschwerdeführern solidarisch auferlegt (Art. 141 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 132 Abs. 2 VRG). Kantonsgericht KG Seite 15 von 15 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann (602 2017 148). II. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben (602 2017 149). III. Die Verfahrenskosten von CHF 2'500.- werden den Beschwerdeführern solidarisch auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. IV. Die Beschwerdeführer werden solidarisch verpflichtet, Rechtsanwalt Andreas Güngerich eine Parteientschädigung von CHF 4'068.65 (inkl. CHF 290.90 MwSt.) zu bezahlen. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Gerichtskosten und der Parteient- schädigung ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 26. Juli 2018/dgr/mpo Der Präsident: Der Gerichtsschreiber-Praktikant:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB

602 2017 148 602 2017 149 Urteil vom 26. Juli 2018 II. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsident: Christian Pfammatter Richter: Johannes Frölicher, Dominique Gross Gerichtsschreiber-Praktikant: Mischa Poffet Parteien A.________, B.________, C.________ AG, D.________ und E.________, F.________, G.________, H.________, I.________, J.________, K.________, Beschwerdeführer, gegen OBERAMT DES SEEBEZIRKS, Vorinstanz L.________ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Güngerich Gegenstand Raumplanung und Bauwesen Baubewilligung Mobilfunkanlage Beschwerde vom 19. Dezember 2017 gegen die Entscheide vom 20. und

21. November 2017 Kantonsgericht KG Seite 2 von 15 Sachverhalt A. Die L.________ AG (Beschwerdegegnerin) reichte am 27. Oktober 2009 bei der Gemeinde Murten ein Baugesuch für den Neubau einer Mobilfunkanlage, bestehend aus einem freistehenden rund 25 m hohen Mast – bestückt mit drei Antennengehäusen für je sechs Antennen (zwei auf dem Frequenzband 800 MHz, zweimal 900 MHz sowie zweimal 2100 MHz), wovon insgesamt sechs Antennen betrieben werden sollen (je drei auf dem Frequenzband 900 MHz und 2100 MHz) – auf der Parzelle Art. mmm des Grundbuchs der Gemeinde Murten ein. Gegen das Bauvorhaben gingen zahlreiche Einsprachen ein. Mit Verfügung vom 16. Juni 2011 erteilte das Oberamt des Seebezirks (Vorinstanz) die Baubewilligung und wies die Einsprachen ab. B. Hiergegen haben am 18. Juli 2011 verschiedene Parteien und insbesondere auch die im Rubrum genannten Personen (Beschwerdeführer) Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Das Kantonsgericht hat diese Beschwerde mit Urteil vom 9. November 2012 abgewiesen (602 11 58). Die Beschwerdeführer gelangten hierauf am 18. Dezember 2012 an das Bundesgericht, welches die Beschwerde teilweise guthiess, den Entscheid des Kantonsgerichts aufhob und die Angelegenheit zu neuem Entscheid an dieses zurückwies (Urteil BGer 1C_661/2012 vom

5. September 2013). C. Mit Entscheid vom 7. November 2013 (602 2013 123) hat das Kantonsgericht seinerseits die Beschwerde teilweise gutgeheissen und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die Vor- instanz wurde – im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen – namentlich angewiesen, ein neues Standortdatenblatt der geplanten Mobilfunkanlage sowie einen Amtsbericht des Eidgenös- sischen Instituts für Metrologie (METAS) bezüglich des aktuellen Standes der Technik der Messunsicherheit beim Messen der Strahlung von Mobilfunkanlagen (±45 %) einzuholen. D. In der Folge nahm die Vorinstanz die Instruktion des Verfahrens wieder auf. Mit Einspracheentscheid vom 20. November 2017 hat sie die Einsprachen der Beschwerdeführer abgewiesen und mit Verfügung vom 21. November 2017 erteilte sie der Beschwerdegegnerin die Baubewilligung für die Mobilfunkanlage. E. Hiergegen haben die Beschwerdeführer am 19. Dezember 2017 Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben (602 2017 148). Sie beantragen namentlich die Aufhebung der angefochtenen Entscheide und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz; eventualiter sei die Baubewilligung zu verweigern. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung (602 2017 149). F. Die Vorinstanz ersucht am 16. Januar 2018 um Abweisung der Beschwerde. G. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2018 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. H. Am 21. Februar 2018 lassen sich die Beschwerdeführer unaufgefordert vernehmen. I. Das Amt für Umwelt (AfU) reicht am 13. April 2018 Bemerkungen ein, zu welchen die Beschwerdeführer am 3. Mai 2018 Stellung beziehen. J. Am 15. Juni 2018 lässt sich das AfU erneut vernehmen. Die Beschwerdeführer übermitteln dem Kantonsgericht am 13. Juli 2018 ihre Schlussbemerkungen. Kantonsgericht KG Seite 3 von 15 K. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. 1.1. Das Baugesuch wurde ab dem 13. November 2009 öffentlich aufgelegt. Nach Art. 176 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes vom 2. Dezember 2008 (RPBG; SGF 710.1), das am 1. Januar 2010 in Kraft trat, sind Bewilligungsgesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes öffentlich aufgelegt wurden, nach dem kantonalen Raumplanungs- und Baugesetz vom

9. Mai 1983 (aRPBG) sowie dem kantonalen Ausführungsreglement vom 18. Dezember 1984 zum Raumplanungs- und Baugesetz vom 9. Mai 1983 (aRPBR) zu behandeln. Folglich ist die vorliegende Beschwerde nach dem erwähnten alten Recht zu beurteilen (vgl. Urteile KG FR 602 2012 106 vom 28. Mai 2014 E. 1a; 602 2013 67 vom 18. März 2014 E. 2). 1.2. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 176 Abs. 1 aRPBG bzw. Art. 141 Abs. 1 RPBG in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Die Beschwerdeführer haben gegen das Bauprojekt Einsprache erhoben. Jedenfalls ein Grossteil von ihnen wohnt in dem an den Antennenstandort angrenzenden Wohnquartier und ist damit nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Ergreifung des Rechtsmittels berechtigt (siehe BGE 128 II 168 E. 2.3; Art. 76 VRG), so dass darauf verzichtet werden kann, die Eigentumsverhältnisse bzw. die Legitimation jedes einzelnen Beschwerdeführers detaillierter zu prüfen (siehe auch Urteil BGer 1C_661/2012 vom 5. September 2013 E. 1). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher – vorbehaltlich der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten. 2. Mit Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 77 VRG). Die Unangemes- senheit kann im hier zu beurteilenden Verfahren – soweit sich überhaupt entsprechende Ermessensfragen stellen – nur im Rahmen von Art. 33 Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes vom

22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG; SR 700) in Verbindung mit Art. 78 Abs. 2 lit. c VRG gerügt werden. 3. Die Beschwerdeführer rügen, es handle sich bei der Mobilfunkanlage gemäss aktuellem Standortdatenblatt funktechnisch um eine komplett andere Anlage als bei jener, welche dem Urteil des Bundesgerichts 1C_661/2012 vom 5. September 2013 zugrunde lag. Insbesondere würden die neuen Antennengehäuse der Beschwerdegegnerin je sechs Antennen umfassen und nicht wie ursprünglich vorgesehen deren zwei. Damit betrage die Gesamtzahl neu achtzehn Antennen (im Kantonsgericht KG Seite 4 von 15 Vergleich zu sechs Antennen der alten Anlage). Aufgrund der Änderung des Bauprojekts sei die Sache zurückzuweisen und erneut ein Auflageverfahren durchzuführen. 3.1. Art. 87 aRPBR regelt die Projektänderungen. Dessen Abs. 1 hält fest, dass ein neues Auflageverfahren nach Art. 172 aRPBG und Art. 84 ff. aRPBR einzuleiten ist, wenn ein Projekt während des Verfahrens oder nach oberamtlichem Entscheid geändert wird. Handelt es sich um belanglose Änderungen während des Verfahrens, so kann dieses ohne erneutes Auflageverfahren weiterlaufen, sofern diese Änderungen nicht die Rechte Dritter berühren (Art. 87 Abs. 2 aRPBR). Jedes Baubewilligungsgesuch, das im ordentlichen Verfahren behandelt wird, ist ab Veröffent- lichung im Amtsblatt während 14 Tagen öffentlich aufzulegen (Art. 172 Abs. 1 aRPBG). Während der Auflagefrist kann jede interessierte Person durch begründete Eingabe bei der Gemeinde- schreiberei Einsprache erheben (Art. 172 Abs. 1 aRPBG). Art. 87 Abs. 2 aRPBR dient dazu zu vermeiden, dass belanglose Änderungen zu einem erneuten Auflageverfahren führen. Insofern dient die Bestimmung der Prozessökonomie (vgl. Urteil BGer 1C_934/2010 vom 10. Juni 2011 E. 3.2, in welchem das Bundesgericht eine ähnliche Bestimmung des jurassischen Baugesetzes beurteilt). Nur bei wesentlichen Projektänderungen soll das Baubewilligungsverfahren – als würde es sich um ein neues Projekt handeln – erneut durchgeführt werden (Urteil KG JU CST 1/2012 vom 27. April 2012 E. 3.2). Von einer belanglosen Änderung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 aRPBR ist auszugehen, wenn das Bauprojekt nicht in seinen Grundzügen verändert wird (vgl. zur analogen Bestimmung des Berner Baugesetzes ZAUGG/LUDWIG, Baugesetz des Kantons Bern, Kommentar, Band I, 4. Aufl. 2013, Art. 32d N. 12 ff.). Ein Bauvorhaben gilt als in seinen Grundzügen verändert, wenn ein Hauptmerkmal wie Erschliessung, Standort, äussere Masse, Geschosszahl, Geschosseinteilung oder Zweckbestimmung wesentlich verändert wird oder eine Mehrzahl geringer Änderungen dem Bau oder der Anlage eine gegenüber dem ursprünglichen Projekt veränderte Identität verleiht (Urteile KG FR 602 2017 136 vom 28. Juni 2018 E. 2.1; 602 2016 24 vom 28. September 2016 E. 3c; die Urteile des Kantonsgerichts betreffen Art. 97 RPBR, welcher mit Art. 87 aRPBR inhaltlich übereinstimmt; siehe weiter ZAUGG/LUDWIG, Art. 32d N. 12a). 3.2. Gemäss dem Datenblatt zur Antenne nnn des Herstellers O.________ handelt es sich beim fraglichen Antennengehäuse um ein Multiband-Panel, an welchem bis zu sechs Antennen angeschlossen werden können. Da für die von der Beschwerdegegnerin gewählte Betriebsweise der Mobilfunkanlage drei solcher Panels notwendig sind, liegt die maximal mögliche Anzahl in Betrieb stehender Antennen bei achtzehn. Was die tatsächliche Anzahl der zu betreibenden Antennen anbelangt, kann den Beschwerde- führern nicht gefolgt werden, wenn sie davon ausgehen, diese Zahl liege ebenfalls bei achtzehn. Gemäss dem Standortdatenblatt der Beschwerdegegnerin ist der Betrieb von sechs Antennen (je drei auf den Frequenzbändern 900 und 2100 MHz) vorgesehen. Nichts anderes ist Gegenstand der streitigen Baubewilligung. Es ist – vorbehaltlich eines erneuten Baubewilligungsverfahrens – gerade nicht der Beschwerdegegnerin überlassen, wie viele Antennen sie in Zukunft nützen will. Sofern sie mehr als die sechs auf den jeweils vorgesehenen Frequenzen bewilligten Antennen betreiben will, ist sie verpflichtet, erneut um eine Baubewilligung zu ersuchen. Weiter ist anzumerken, dass sich die für die umweltschutzrechtliche Prüfung relevanten Sende- parameter der aktuell geplanten Anlage der Beschwerdegegnerin nicht von den Angaben der öffentlichen Auflage unterscheiden (vgl. Gutachten des AfU vom 21. Januar 2010 mit dem aktuell gültigen Standortdatenblatt). Kantonsgericht KG Seite 5 von 15 3.3. Bei der vorliegend streitigen Antennenanlage haben sich somit seit der öffentlichen Auflage im November 2009 keine Hauptmerkmale wesentlich verändert, sodass lediglich von einer belanglosen Änderung die Rede sein kann, welche keine Neuauflage nach sich zieht (Art. 87 Abs. 2 aRPBR). Es wurden insbesondere auch keine Rechte Dritter verletzt, da die Beschwerde- führer spätestens im April 2016 Kenntnis über die aktuell geplanten Antennenpanels hatten und aufgrund des nach den bundesgerichtlichen Vorgaben angepassten Standortdatenblattes ohne weiteres in der Lage waren, Beschwerde gegen die Baubewilligung zu erheben. Zuletzt sind die Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass auch das Bundesgericht die Sache (namentlich zwecks Einholung eines neuen Standortdatenblattes) zurückwies, von einer Neuauflage jedoch nicht die Rede war (siehe Urteil BGer 1C_661/2012 vom 5. September 2013). 4. Die Beschwerdeführer rügen, das Standortdatenblatt der Beschwerdegegnerin sei fehlerhaft. So seien die Funkdienste LTE und 5G nicht angegeben, obschon die Verwendung dieser Funkdienste künftig von der Beschwerdegegnerin vorgesehen sei. Bezüglich der Antennendiagramme rügen die Beschwerdeführer, diese seien nur für den Neigungswinkel 0° erstellt worden, obschon Neigungswinkel bis minus 14° möglich seien. Zudem handle es sich nicht um die originalen Antennendiagramme des Herstellers und den Antennendiagrammen lägen Funkfrequenzen zugrunde, welche an die Mobilfunkbetreiberin P.________ vergeben seien (nämlich 935 und 2110 MHz). Schliesslich sei der Situationsplan im Standortdatenblatt im Format A6 unlesbar. 4.1. 4.1.1. Gemäss Art. 11 der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) muss vor der neuen Erstellung einer Mobilfunk- anlage ihr Inhaber der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einreichen (Abs. 1). Das Standortdatenblatt hat unter anderem die aktuellen und geplanten technischen und betrieblichen Daten der Anlage zu enthalten, soweit sie für die Erzeugung von Strahlung massgebend sind (Abs. 2 lit. a NISV), sowie den massgebenden Betriebszustand nach Anhang 1 der NISV (Abs. 2 lit. b). Gemeint sind sämtliche massgeblichen Werte, welche der Berechnung des Effektivwerts der elektrischen Feldstärke am höchstbelasteten Ort für den kurzfristigen Aufenthalt (nachfolgend OKA) sowie an den Orten mit empfindlicher Nutzung (nachfolgend OMEN) dienen. Die hierfür verwendete Formel erfordert als Angaben den direkten Abstand zwischen OKA bzw. OMEN und Antenne, die Sendeleistung, die Richtungsabschwächung sowie die Gebäude- dämpfung. Gestützt auf diese Angaben muss das Standortdatenblatt die Werte der von der Anlage erzeugten Strahlung 1) an dem für Menschen zugänglichen Ort, an dem diese Strahlung am stärksten ist, 2) an den drei OMEN, an denen diese Strahlung am stärksten ist, und 3) an allen OMEN, an denen der Anlagegrenzwert nach Anhang 1 überschritten ist, enthalten (Art. 11 Abs. 2 lit. c NISV). Nach Art. 12 NISV überwacht die zuständige Behörde die Einhaltung der Emissions- begrenzungen (Abs. 1), insbesondere durch Messungen oder Berechnungen; hierfür empfiehlt das Bundesamt für Umwelt (BAFU) geeignete Mess- und Berechnungsmethoden (Abs. 2). 4.1.2. Im Jahr 2002 gab das damalige Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL, heute BAFU) die Vollzugsempfehlung für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen heraus (nachfolgend NISV-Vollzugsempfehlung, online unter https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/elektro smog/fachinformationen/massnahmen-elektrosmog/mobilfunk--vollzugshilfen-zur-nisv.html, letzt- mals besucht am 26. Juli 2018). Gemäss dieser Empfehlung wird die Strahlung, die an einem zu untersuchenden Ort zu erwarten ist, für jede zur Anlage gehörende Antenne einzeln berechnet. Kantonsgericht KG Seite 6 von 15 Die einzelnen Beiträge werden anschliessend leistungsmässig addiert. Grundlage für die Berechnung sind die beantragte Sendeleistung, die Abstrahlcharakteristik der Sendeantenne, die Senderichtung, der Abstand von der Antenne und die relative Lage des Ortes gegenüber der Antenne (Winkel zur Hauptstrahlrichtung). Die Abstrahlcharakteristik der Antennen wird durch das Antennendiagramm beschrieben. Dieses gibt quantitativ Auskunft über die Richtwirkung einer Antenne (NISV-Vollzugsempfehlung S. 24). Die NISV-Vollzugsempfehlung verlangt sodann, dass dem Standortdatenblatt für Mobilfunk-Basisstationen für jeden verwendeten Antennentyp mindestens ein horizontales und ein vertikales Antennendiagramm beigelegt wird, bei Multiband- Antennen für jedes verwendete Frequenzband ein horizontales und ein vertikales Antennen- diagramm (NISV-Vollzugsempfehlung S. 29 und 35). 4.1.3. Der genannten Vollzugsempfehlung kommt keine Rechtsverbindlichkeit zu. Die Gerichte berücksichtigen solche Verwaltungsweisungen bzw. Vollzugshilfen jedoch bei ihrer Entscheidung, soweit diese eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen erlauben. Es weicht von der Vollzugshilfe nicht ohne triftigen Grund ab, wenn sie eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellt (BGE 133 V 346 E. 5.4.2). 4.1.4. Weiter ist generell festzuhalten, dass die Einschätzungen der kantonalen Ämter Fachgutachten darstellen, welche als Beweismittel der freien richterlichen Prüfung unterliegen. In Fachfragen darf der Richter nicht ohne triftige Gründe von Gutachten abweichen und muss allfällige Abweichungen begründen. Ein Abweichen ist zulässig, wenn die Glaubwürdigkeit des Gutachtens durch die Umstände ernsthaft erschüttert ist. Nur wenn Zweifel an der Richtigkeit eines Gutachtens bestehen, kann sich die Nichtvornahme ergänzender Abklärungen als rechtswidrig erweisen (vgl. zum Ganzen BGE 132 II 257 E. 4.4.1). 4.2. Die Beschwerdeführer machen wie erwähnt geltend, auf dem neuen Standortdatenblatt würden die Funkdienste LTE und 5G fehlen, obschon diese Dienste von der Beschwerdegegnerin für die Zukunft vorgesehen seien. Entsprechend sei die Sache zurückzuweisen und das Standort- datenblatt mit glaubhaften Angaben zu versehen. 4.2.1. Wie bereits dargelegt erfordert die Formel zur Berechnung des Effektivwerts der elektrischen Feldstärke den direkten Abstand zwischen OMEN und Antenne, die Sendeleistung, die Richtungsabschwächung sowie die Gebäudedämpfung. Weiter wird die Angabe der Frequenzen benötigt, um den relevanten Grenzwert zu bestimmen (in casu 5,0 V/m gemäss Anhang 1 Ziff. 64 lit. b NISV). Sämtliche dieser Angaben können dem Standortdatenblatt der Beschwerdegegnerin auf S. A2 respektive in den Tabellen zu den entsprechenden OMEN entnommen werden: das Frequenzband (870-970 MHz für die drei Antennen 1_SC09 bis 3_SC09, 2110-2170 MHz für die drei Antennen 1_SC21 bis 3_SC21), der direkte Abstand der Antenne zum jeweiligen OMEN, die Sendeleistung (900 W für Antenne 1_SC09 und 2_SC21, 550 W für Antenne 2_SC09, 800 W für Antenne 3_SC09, 1000 W für Antenne 1_SC21 und 3_SC21) sowie die jeweiligen Abschwächungsfaktoren (Richtungsabschwächung gemäss Antennendiagramm und Gebäudedämpfung). 4.2.2. Die Beschwerdeführer verkennen, dass der verwendete Mobilfunkstandard im Standort- datenblatt überhaupt nicht zu figurieren hat. Zur Berechnung der elektrischen Feldstärke spielt die Art des Mobilfunkdienstes (GSM, UMTS, LTE, 5G) keine Rolle, worauf im Übrigen auch die Beschwerdegegnerin, das AfU in seiner Stellungnahme vom 13. April 2018 sowie die zuständigen Bundesämter hinweisen. Ein gemeinsames Rundschreiben des BAFU und des Bundesamtes für Kantonsgericht KG Seite 7 von 15 Kommunikation (BAKOM) vom 24. September 2010 hält hierzu nämlich fest, dass die Zeile "Funkdienst" in den Zusatzblättern 1-4 der Standortdatenblätter ersatzlos gestrichen werden kann, da die Angabe des Funkdienstes für die Berechnung der Grenzwerte keine Rolle spielt (siehe das Rundschreiben unter https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/elektrosmog/fachinformatio nen/massnahmen-elektrosmog/mobilfunk--vollzugshilfen-zur-nisv.html, letztmals besucht am

26. Juli 2018). Die als Beispiele ausgefüllten Standortdatenblätter auf der Webseite des BAFU kommen ebenfalls ohne Angabe des Mobilfunkstandards aus (ebenfalls abrufbar unter obigem Link). 4.2.3. Damit kann auch die Frage offen gelassen werden, ob die geplante Mobilfunkanlage der Beschwerdegegnerin die Mobilfunkstandards LTE und 5G überhaupt betreiben kann oder aber "technologisch veraltet" ist, wie die Beschwerdeführer geltend machen. Bei der Antennenwahl handelt es sich um einen mobilfunktechnischen bzw. wirtschaftlichen Entscheid, der allein der Beschwerdegegnerin obliegt. Ist ein Bauvorhaben zonenkonform und sind die Anforderungen des Bundes- und des kantonalen Rechts erfüllt, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung (WALDMANN/HÄNNI, Kommentar RPG, 2006, Art. 22 N. 72). Dass die Beschwerde- gegnerin – rein hypothetisch – allenfalls in naher Zukunft aufrüsten will oder muss, um 5G zu betreiben, steht dem Erteilen der Baubewilligung nicht entgegen. Von einem "verwaltungsrecht- lichen Leerlauf", wie von den Beschwerdeführern behauptet, kann dabei nicht die Rede sein. 4.3. In ihrer Beschwerde rügen die Beschwerdeführer weiter, die Antennendiagramme der Beschwerdegegnerin seien zu Unrecht ausschliesslich auf Grundlage eines Neigungswinkels von 0° erstellt worden, obschon bei den Antennen der Anlage elektrische Neigungswinkel (sogenannte Tilts) bis zu minus 14° möglich seien. 4.3.1. Bezüglich dieser Rüge wendet das AfU in seiner Stellungnahme vom 15. Juni 2018 ein, die Antennendiagramme der Beschwerdegegnerin würden die negativen Neigungswinkel sehr wohl berücksichtigen, da es sich um im "all diagrams included" (ADI) bezeichneten Verfahren erstellte Diagramme handle. Dabei würden die unter sämtlichen elektrischen Neigungswinkeln entstehen- den Nebenkeulen berücksichtigt und mittels eines überlappenden Diagramms dargestellt. Das hieraus resultierende "ADI-Diagramm" berücksichtige somit stets die ungünstigste Sendeeigen- schaft einer Antenne. 4.3.2. Die Ausführungen des AfU überzeugen. Es ist festzustellen, dass es sich bei den angegebenen Antennendiagrammen um ADI-Diagramme handelt, worauf bereits die jeweilige Bezeichnung schliessen lässt (siehe im Standortdatenblatt "nnn.900.ADI01.msi" für die Antennen im Frequenzband 900 respektive "nnn.2100.ADI01.msi" für die Antennen im Frequenzband 2100). Dass es sich bei den Antennendiagrammen im Standortdatenblatt der Beschwerdegegnerin um grundsätzlich zulässige ADI-Diagramme handelt, zweifeln darüber hinaus auch die Beschwerde- führer in ihren Schlussbemerkungen vom 11. Juli 2018 nicht mehr an. Das BAFU hat in seinem Nachtrag vom 28. März 2013 zur NISV-Vollzugsempfehlung umhüllende Antennendiagramme als zulässig erklärt (siehe Ziff. 3.2.1 des Nachtrags, online unter https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/elektrosmog/fachinformationen/massnahmen- elektrosmog/mobilfunk--vollzugshilfen-zur-nisv.html, letztmals besucht am 26. Juli 2018). Dabei können sämtliche individuellen Antennendiagramme selbst mehrerer Frequenzbänder zusammen- geschlossen werden. Das Bundesgericht hat die Zulässigkeit dieser Praxis kürzlich bestätigt (vgl. Urteil BGer 1C_254/2017 vom 5. Januar 2018 E. 4.7). Auch bei den in casu verwendeten überlappenden Antennendiagrammen kann die Strahlung allenfalls überschätzt, nie aber unter- Kantonsgericht KG Seite 8 von 15 schätzt werden (vgl. obige Erwägung des Bundesgerichts), da sämtliche Abstrahlungscharakter- istika der jeweiligen elektrischen Neigungswinkel gleichzeitig berücksichtigt werden. Entsprechend können die Beschwerdeführer mit ihrer Rüge betreffend die Neigungswinkel nichts zu ihren Gunsten ableiten. 4.4. Des Weiteren bemängelten die Beschwerdeführer, die Antennendiagramme seien auf der Basis zweier Frequenzen (935 und 2110 MHz) erstellt worden, welche gar nicht der Beschwerde- gegnerin, sondern der P.________ zugeteilt seien. Da die Beschwerdegegnerin auf diesen Frequenzen gar nicht senden dürfe, seien die Antennendiagramme nicht einschlägig. Hierzu hält das AfU mit Stellungnahme vom 15. Juni 2018 fest, in den neuesten Standortdaten- blättern würden jeweils nur die tiefsten Frequenzen des entsprechenden Bandes unter Berück- sichtigung aller konzessionierten Frequenzen für den Mobilfunk ausgewiesen. Konkret entspreche der Wert von 935 MHz der tiefstmöglichen Downlink-Frequenz beim Mobilfunkstandard P-GSM900 (vgl. Faktenblatt GSM vom Juni 2015 des BAKOM, S. 6, online unter https://www.ba kom.admin.ch/bakom/de/home/telekommunikation/technologie/gsm.html, letztmals besucht am

26. Juli 2018; P-GSM steht für "primary", also das standardmässige respektive primäre GSM- Frequenzband). Gleich verhält es sich mit dem Wert von 2110 MHz im Frequenzband 2100 MHz (vgl. Beilage 3 der Beschwerde vom 19. Dezember 2017). Nach überzeugender Aussage des AfU werden demnach bei den vorgelegten ADI-Diagrammen sämtliche konzessionierten Frequenzen aller Mobilfunkbetreiber berücksichtigt, auch wenn jeweils nur ein Frequenzwert (935 und 2110 MHz) in der Bezeichnung des jeweiligen Diagramms angegeben wird. Da es sich bei den Antennendiagrammen wie bereits festgehalten (oben E. 4.3.2) um ADI-Diagramme handelt und entsprechend mehrere Neigungswinkel überlappend dargestellt werden, leuchtet ein, dass auch die Frequenzen zusammenfassend abgebildet werden. 4.5. Daneben monieren die Beschwerdeführer auch die Herkunft der Antennendiagramme. Diese entsprächen nicht den Originaldiagrammen des Antennenherstellers O.________. Ohne Offenlegung der Originaldiagramme verunmögliche sich eine Überprüfung der ADI-Diagramme, welche die Beschwerdegegnerin erstellt habe. 4.5.1. Was die Authentizität der Antennendiagramme anbelangt hielt das AfU fest, es habe die ADI-Diagramme mit den Herstellerangaben bzw. den kritischen Eigenschaften der Antenne, d.h. den Nebenkeulen, verglichen und keine fehlerhaften Angaben ausfindig machen können. Die Antennendiagramme seien demnach für das Standortdatenblatt in casu relevant. Mit Schreiben vom 11. Juli 2018 halten die Beschwerdeführer daran fest, es sei ihnen der Zugang zu den Original-Einzeldiagrammen zu gewähren. Ohne die Antennendiagramme des Herstellers handle es sich bei den Ausführungen des AfU lediglich um Parteibehauptungen. 4.5.2. Das Bundesgericht hatte sich im Urteil 1C_254/2017 vom 5. Januar 2018 bereits mit dem Argument der fehlenden Originaldiagramme auseinanderzusetzen (siehe E. 5.1 ff. des zitierten Urteils). In diesem Entscheid hatte die Beschwerdeführerin geltend gemacht, Ziff. 2.3 und 3.1 der NISV-Vollzugsempfehlung lasse die Verwendung selbst erstellter Antennendiagramme nicht zu, da dabei Abweichungen nicht ausgeschlossen werden könnten. Einzig die Diagramme des Herstellers könnten Gewähr bieten, dass korrekte Messlabordaten der betreffenden Mobilfunkantennen verwendet worden seien (E. 5.3). Das Bundesgericht bezog sich in seinem Urteil auf die Vernehmlassung des BAFU, welches angab, umhüllende Antennendiagramme, die mehrere Frequenzbänder einer Antenne einschliessen, würden vom Antennenhersteller nicht zur Verfügung Kantonsgericht KG Seite 9 von 15 gestellt. Die für diese Diagramme erforderliche Berechnung der höchstmöglichen NIS-Immission ("worst case") müsse deshalb vom Mobilfunkbetreiber selber vorgenommen werden. Zur Überprüfung der Berechnungen im Standortdatenblatt könne die Vollzugsbehörde die umhül- lenden Diagramme aus den Originaldiagrammen des Herstellers reproduzieren (E. 5.4). Im zitierten Fall sah das Bundesgericht keinen Anlass, von der Meinung des BAFU abzuweichen (E. 5.5). Es besteht somit nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Pflicht der Mobilfunk- betreiber, die Originaldiagramme des Herstellers im Standortdatenblatt offenzulegen, da die Vollzugsbehörden selber Zugriff auf die Diagramme der Hersteller haben und somit die Kontrolle der umhüllenden Diagramme gewährleistet ist. Dasselbe hat im vorliegenden Fall zu gelten. Eine Überprüfung im Sinne der obigen Erwägungen hat das AfU gemäss Stellungnahme vom 15. Juni 2018 durchgeführt und die ADI-Diagramme als mit den Herstellerdiagrammen übereinstimmend beurteilt. Damit werden die bundesgerichtlichen Vorgaben erfüllt. 4.5.3. Nur am Rande sei diesbezüglich weiter erwähnt, dass die Beschwerdegegnerin bei insgesamt 78 Berechnungen des Richtungsabschwächungsfaktors (Anzahl OMEN multipliziert mit der Anzahl Antennen) in rund 70 % der Fälle einen teilweise deutlich tieferen Abschwächungswert verbucht hat, als die ADI-Diagramme nahelegen würden; so wurde nämlich bei all jenen Werten, welche 15 dB übersteigen, auf den Wert von 15 dB abgestellt (als Beispiel Antenne 2_SC21 für OMEN 10, wo sich insgesamt eine Richtungsabschwächung von 40.2 dB ergibt, aber nur 15 dB in die Berechnung einfliessen). Je tiefer der Abschwächungsfaktor, desto höher ist der effektive Feldstärkebeitrag. Diese Vorgehensweise, welche die NISV-Vollzugsempfehlung vorsieht (S. 24), ist letztlich Ausfluss des Vorsorgeprinzips bzw. bedeutet ebenfalls eine Annahme des "worst case", lägen doch die anhand der (höheren) Richtungsabschwächungswerte der Antennendiagramme ermittelten Feldstärkebeiträge – und damit die gesamte elektrische Feldstärke der Anlage – deutlich tiefer. Würden sich die Mobilfunkbetreiber allein an den Antennendiagrammen orientieren (ohne die maximale Abschwächung von 15 dB gemäss der NISV-Vollzugsempfehlung zu berücksichtigen), so wären Anlagegrenzwertüberschreitungen wohl erheblich seltener als bei der entsprechenden "konservativen" Ermittlung der maximalen Abschwächung. Ein ähnliches Bild dürfte sich abzeichnen, wenn anstatt der streitigen ADI-Diagramme die Originaldiagramme des Herstellers herangezogen würden. Die Beschwerdeführer machen diesbezüglich ferner auch nicht geltend, dass beim Vergleich mit den Originaldiagrammen eine relevante Abweichung der ADI-Diagramme belegt werden könnte bzw. sie legen nicht dar, bei welchen ADI-Diagrammen in welchem Gradbereich mit dermassen signifikanten Unterschieden des Richtungsabschwächungsfaktors zu rechnen wäre, dass im Ergebnis von einer Grenzwert- überschreitung an einem OMEN ausgegangen werden müsste. Eine entsprechende Ersteinschätz- ung müsste den Beschwerdeführern etwa aufgrund von Erfahrungswerten ähnlicher Antennen auch ohne Vorliegen der Originaldiagramme möglich sein, zumal sie ja offenbar durch eine sachverständige Person beraten werden. Für das Kantonsgericht besteht daher kein Anlass, nicht näher gerügte allfällige Grenzwertüberschreitungen unter Beizug der Originaldiagramme des Herstellers genauer zu prüfen. 4.6. Schliesslich rügen die Beschwerdeführer, der Situationsplan (S. A16 f. im Standortdaten- blatt) sei unlesbar. Dieser sei in der Mindestgrösse A3 und im Massstab 1:500 anzufertigen und habe auf einem exakten massstäblichen amtlichen Grundbuchauszug mit lesbaren Grundstück- und Hausnummern zu beruhen. Kantonsgericht KG Seite 10 von 15 4.6.1. Wie erwähnt, haben sämtliche relevanten Angaben zur Berechnung der elektrischen Feldstärke einer Anlage im Standortdatenblatt im Zusatzblatt 4a zu den jeweiligen OMEN zu figurieren (vgl. oben, E. 4.2.1). Der Situationsplan dient dazu, den Anlageperimeter zum besseren Verständnis zu visualisieren (in Art. 11 Abs. 2 lit. d NISV wird der Begriff "darstellen" verwendet). Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführer ergibt sich weder aus den einschlägigen Gesetzesbestimmungen noch aus der NISV-Vollzugsempfehlung, dass der Situationsplan eine genaue Überprüfung der Distanzen ermöglichen muss. So müssen die OMEN lediglich mit einer Genauigkeit von mindestens 0.5 m eingezeichnet werden (NISV-Vollzugsempfehlung S. 52). Eine absolute Genauigkeit beim Überprüfen der Distanzen mit dem Situationsplan, wie die Beschwerde- führer dies fordern, ist somit gar nicht möglich bzw. auch nicht der Zweck des Situationsplanes. Entsprechend erweist es sich auch nicht als erforderlich, den Situationsplan im von den Beschwerdeführern geforderten Format A3 zu erstellen, zumal diese Vorgabe ebenfalls keine Stütze in der NISV respektive der Vollzugsempfehlung findet. 4.6.2. Dem in casu streitigen Situationsplan lassen sich auch im Format A6 die notwendigen Informationen entnehmen, namentlich die Beschriftung und azimutalen Senderichtungen der Antennen sowie die markierten höchstbelasteten OMEN. Es verhält sich auch nicht so, dass die Beschwerdeführer ohne einen Situationsplan im Format A3 nicht in der Lage wären, Distanzen zu überprüfen und allenfalls – bei Unstimmigkeiten mit dem Situationsplan respektive der Angaben im Zusatzblatt 4a – mutmassliche Fehler zu rügen. Was beispielsweise den horizontalen Abstand zwischen Antenne und OMEN anbelangt, können diese Werte ohne grossen Aufwand auf dem Geoportal des Kantons Freiburg (online unter https://map.geo.fr.ch, letztmals besucht am 26. Juli

2018) einer ersten Prüfung unterzogen werden. Die hierzu erforderlichen genauen Landes- koordinaten der Anlage sowie die x/y/z-Koordinaten der OMEN (wobei die x-Achse der Nordrichtung entspricht) figurieren im Standortdatenblatt. Aber auch der vorgelegte Situationsplan im Format A6 ermöglicht aufgrund der beiden Referenzstrecken (30 und 50 m) ein ungefähres Nachmessen der Distanzen. Bei beiden Nachmessungen wird deutlich, dass die Beschwerde- gegnerin die Abstände zwischen Antenne und OMEN, welche ins Zusatzblatt 4a eingeflossen sind, eher tiefer bemessen hat, als eine Messung am Situationsplan bzw. auf dem Geoportal ergibt. Auch daraus folgt im Sinne der Vorsorge ein höherer Feldstärkebeitrag, als wenn auf entsprechend grössere Abstände abgestützt würde. Zuletzt ist anzufügen, dass bestimmte Angaben – wie z.B. der Höhenunterschied zwischen der Antenne und dem OMEN, welcher für die Berechnung des direkten Abstandes ebenfalls benötigt wird – unabhängig vom verwendeten Format nicht aus dem Situationsplan herausgelesen werden können, sodass sich eine anderweitige Überprüfung ohnehin aufdrängt. Die Rüge, wonach der Situationsplan unlesbar sei, ist daher abzuweisen. 4.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rügen der Beschwerdeführer betreffend die Unvollständigkeit bzw. Fehlerhaftigkeit des Standortdatenblattes der Beschwerdegegnerin abzuweisen sind, zumal die Ausführungen der Beschwerdeführer keine relevanten Zweifel an der schlüssigen und überzeugenden Einschätzung des AfU zu begründen vermögen. 5. Die Beschwerdeführer rügen weiter, bei einer Messunsicherheit von ±45 % bei der Messung zur Kontrolle der Einhaltung des Anlagegrenzwertes (Art. 12 Abs. 2 NISV) sei es unmöglich, die berechneten Werte der elektrischen Feldstärke von (in casu) bis zu 4.96 V/m bei einem Anlage- grenzwert von 5 V/m sinnvoll zu überprüfen. Damit lasse sich jede Grenzwertüberschreitung in den Kantonsgericht KG Seite 11 von 15 grünen Bereich verschieben. Das METAS habe in seinem Amtsbericht vom 11. Juni 2014, welcher im Nachgang zum Urteil BGer 1C_661/2012 vom 5. September 2013 durch die Vorinstanz eingeholt wurde, keine Bemühungen verzeichnet, die Messunsicherheit zu korrigieren. 5.1. Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil 1C_661/2012 vom 5. September 2013 in E. 4.3 fest, es habe sich mehrfach mit der Frage der Messunsicherheit bei NIS-Abnahmemessungen auseinandergesetzt und sich hierbei auf die Messempfehlungen des BAFU/METAS 2002 und 2003 gestützt. Diese seien seither einerseits durch den Entwurf "NIS-Abnahmemessungen bei GSM-Basisstationen mit EDGE-Betrieb" vom 28. November 2005 und anderseits durch verschiedene Vergleichsmessungen und technische Untersuchungen des METAS (2005-2007) ergänzt worden. Im Mai 2012 sei der technische Bericht "Measurement Method for LTE Base Stations" zur neuen Generation von Mobilfunkantennen veröffentlicht worden, für die noch keine offizielle Messempfehlung des BAFU/METAS vorliege. Immerhin gehe auch dieser Bericht – wie schon die Messempfehlungen für UMTS und GSM – davon aus, dass die gesamte erweiterte Messunsicherheit U den Wert von ±45 % nicht überschreiten dürfe (unter Berücksichtigung einer Unsicherheit der Probenahme von ±15 %). Dies lasse darauf schliessen, dass dieser Wert auch heute noch dem Stand der Technik entspreche, auch unter Berücksichtigung der von den Beschwerdeführern erwähnten Möglichkeit der Kalibrierung der Messeinrichtung mit einem Signal, das bezüglich Frequenz, Intensität, Polarisation und Modulation genau dem zu messenden Mobilfunksignal entspreche (vgl. dazu bereits Ziff. 4.8.2 der UMTS-Messempfehlung, online unter https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/elektrosmog/fachinformationen/massnahmen- elektrosmog/mobilfunk--vollzugshilfen-zur-nisv.html, letztmals besucht am 26. Juli 2018). Angesichts der technischen Entwicklungen der letzten Jahre erschien es dem Bundesgericht anlässlich des erwähnten Urteils dennoch angebracht, diesbezüglich Gewissheit zu schaffen, weshalb es das Einholen eines Amtsberichtes des METAS anordnete. Das METAS hielt im entsprechenden Amtsbericht vom 11. Juni 2014 fest, dass im Jahre 2014 keine Möglichkeit bestehe, mit modernen Messeinrichtungen und Techniken die gesamte erweiterte Messunsicher- heit von ±45 % bei der experimentellen Bestimmung des örtlichen Höchstwertes der elektrischen Feldstärke in Innenräumen zu verkleinern. Damit bestätigte das METAS die Vermutung des Bundesgerichts, die Messunsicherheit entspreche noch dem aktuellen Stand der Technik. Daran hat sich in den letzten rund vier Jahren offenbar nichts geändert, da das METAS unter dem Titel Messunsicherheit beim Messen elektromagnetischer Felder immer noch auf den Amtsbericht vom 11. Juni 2014 verweist (vgl. https://www.metas.ch/metas/de/home/dok/rechtliches/ messempfehlung-nisv.html, letztmals besucht am 26. Juli 2018). 5.2. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer war es nicht Aufgabe des METAS, die Messunsicherheit zu verbessern oder gar zu beheben. Vielmehr verlangte das Bundesgericht einen Amtsbericht des METAS, um sicherzustellen, dass die Messempfehlungen tatsächlich noch dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Dies hat das METAS in seinem Bericht denn auch bestätigt. Die Beschwerdeführer bringen keine konkreten Argumente vor, die an der Richtigkeit des Amtsberichtes zweifeln liessen. Sie setzen sich insbesondere nicht wissenschaftlich fundiert mit den bisherigen Erkenntnissen zur Messunsicherheit auseinander und zeigen nicht auf, welche Unsicherheiten – jene der Messeinrichtung von ≤16.7 %, der Probenahme von 15 % oder der Faktor zwei der erweiterten Messunsicherheit – ihrer Ansicht nach aufgrund welcher (praktisch durchführbaren) Messmethoden oder neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen als überholt zu betrachten wären. Die Rüge der Beschwerdeführer erschöpft sich in einer Pauschalkritik an der Gesamtmessunsicherheit von 45 %, welche in einem "Hochtechnologiestaat" wie der Schweiz nicht glaubhaft sei. Kantonsgericht KG Seite 12 von 15 5.3. Entsprechend ist – in Ermangelung konkreter Vorbringen der Beschwerdeführer – auf den Amtsbericht des METAS abzustützen, zumal auch das Bundesgericht diesen wiederholt als genügend erachtet hat (Urteil BGer 1C_343/2015 vom 30. März 2016 E. 6.6; 1C_685/2013 vom

6. März 2015 E. 8.5; 1C_286/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 4; 1C_122/2014 vom 23. Oktober 2014 E. 6.4). Die Rüge der Beschwerdeführer betreffend die Messunsicherheit ist folglich abzuweisen. 6. Des Weiteren bezweifeln die Beschwerdeführer, dass das von den Mobilfunkanbietern betriebene Qualitätssicherungssystem (nachfolgend QS-System) genüge, um Überschreitungen der Anlagegrenzwerte zu erkennen. 6.1. Mit der Rüge des angeblich ungenügenden QS-Systems setzte sich das Bundesgericht bereits im Urteil 1C_661/2012 vom 5. September 2013, E. 5, auseinander. So habe das BAFU überzeugend darauf hingewiesen, dass die Stichprobenkontrollen des ASEB (Kompetenzzentrum für nichtionisierende Strahlung) von einer Expertengruppe aus Vertretern von Bund und Kantonen begleitet worden seien. Bei allen Kontrollen seien Mitglieder dieser Gruppe oder Vertreter der kantonalen NIS-Fachstellen anwesend gewesen; es habe somit keinen Grund zur Annahme gegeben, dass die Stichprobenkontrollen nicht objektiv und sachgemäss durchgeführt worden seien. Diese seien in den Räumlichkeiten der Swisscom in Worblaufen, der SBB in Bern sowie – für Orange und Sunrise – in den Räumlichkeiten der Alcatel-Lucent in Zürich durchgeführt worden. Bei den Kontrollen seien über die vor Ort installierten EDV-Einrichtungen sämtliche in den jeweiligen QS-Systemen enthaltenen Daten einsehbar gewesen. Der Standort der zugehörigen Rechner und Speichermedien sei für das ordnungsgemässe Funktionieren der QS-Systeme und deren Kontrolle nicht von Belang (E. 5.1). Das Bundesgericht ergänzte, dass 50 % der geprüften Basisstationen jedes Anbieters zufällig ausgewählt worden seien (bei der anderen Hälfte habe es sich um von den zuständigen NIS-Fachstellen bezeichnete "Problemfälle" gehandelt). Die Zufallsauswahl sei über alle Basisstationen des jeweiligen Betreibers in der Schweiz mittels eines computerunterstützten randomisierten Verfahrens erfolgt, um die Manipulationen von Daten möglichst auszuschliessen. Wie im Bericht festgehalten worden sei, hätten sich die Ergebnisse der Kontrolle zwischen der zufällig und der gezielt ausgewählten Stichprobe nicht merklich unterschieden. Hinsichtlich der Beschwerdegegnerin habe die Prüfung ergeben, dass die Bewilligungsdaten im QS-System der L.________ AG fehlerfrei enthalten und alle Betriebsdaten bewilligungskonform gewesen seien. Daraus schloss das Bundesgericht, dass das Kantonsgericht auf eine eigene Kontrolle verzichten durfte (E. 5.2). Somit ist hierüber durch höchstrichterliches Urteil rechtskräftig entschieden worden. 6.2. 6.2.1. Die Beschwerdeführer machen geltend, es lägen seit diesem Urteil neue Tatsachen vor, welche erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit des QS-Systems wecken würden. So habe schweizweit kein Richter dieses System jemals funktionieren gesehen. In über 100 geführten Baubeschwerdeverfahren gegen Mobilfunk-Basisstationen sei der Augenschein mit Vorführung einer Funktionskontrolle abgelehnt worden. Weiter sei es für jeden Software-Kundigen ein Kinderspiel, das QS-System auszutricksen. Schliesslich zeige eine Medienmitteilung aus dem Kanton Schwyz vom 10. Februar 2016, dass 57 % der überprüften Anlagen ausserhalb der bewilligten Parameter lägen. Daraus schliessen die Beschwerdeführer, dass das QS-System ungenügend sei. Kantonsgericht KG Seite 13 von 15 6.2.2. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer handelt es sich bei diesen Vorbringen nicht um neue Tatsachen, die eine Neubeurteilung bzw. eine Revision der bundesgerichtlichen Recht- sprechung indizieren würden. Die Schilderung, in über 100 geführten Baubeschwerdeverfahren sei ein Augenschein abgelehnt worden, ist eine pauschale Behauptung der Beschwerdeführer, welche nicht weiter belegt wurde. Selbst wenn sie sich als richtig erweisen sollte, liesse sich daraus nicht schliessen, dass überhaupt kein QS-System respektive kein den Anforderungen des Bundes- gerichts genügendes QS-System vorhanden sei, wie dies die Beschwerdeführer geltend machen. Was die Beschwerdeführer bezüglich des Umgehens der Software des QS-Systems vorbringen, ist ebenfalls nicht als neue Tatsache zu berücksichtigen. Dieses Argument hätte bereits im Zeitpunkt des Urteils des Bundesgerichts 1C_661/2012 vorgebracht werden können, da eine angebliche konzeptuelle Anfälligkeit des QS-Systems und nicht etwa eine seit dem damaligen Entscheid neu eingetretene (oder aktenkundige und versehentlich übersehene) Tatsache geltend gemacht wird. 6.2.3. Bezüglich der Medienmitteilung des Kantons Schwyz vom 10. Februar 2016 ist bereits fraglich, inwiefern diese Untersuchung für die Schweiz respektive den Kanton Freiburg repräsentativ sein soll, wie dies die Beschwerdeführer behaupten. Weiter belegt die Meldung, wonach bei acht von vierzehn Mobilfunkanlagen Abweichungen von den Baubewilligungen festgestellt wurden, in keiner Weise die Mangelhaftigkeit des QS-Systems an sich. Die Richtigkeit der Angaben zu Höhe (in Metern) und Ausrichtung einer Antenne (Grundausrichtung und mechanischer Tilt in Grad) sowie der den Immissionsprognosen zugrunde liegenden Höhen- angaben von Wohn- und Arbeitsräumen in der Umgebung von Mobilfunkanlagen ist nicht primär mit dem QS-System zu überprüfen. Vielmehr sind diese Kontrollen weiterhin durch die verantwort- lichen Vollzugsbehörden vor Ort respektive durch Konsultation entsprechender amtlicher Dokumente durchzuführen. Das QS-System dient primär der Abgleichung der bewilligten mit den aktuell eingestellten Sendeparametern (welche in den Betriebszentralen der Mobilfunkbetreiber ferngesteuert werden können), sprich beispielsweise der Sendeleistung und dem elektrischen Tilt (vgl. die Ausführungen des BAFU zum QS-System, online unter https://www.bafu. admin.ch/bafu/de/home/themen/elektrosmog/fachinformationen/massnahmen-elektrosmog/quali taetssicherung-zur-einhaltung-der-grenzwerte-der-nisv-bei-m.html, letztmals besucht am 26. Juli 2018). Die erwähnte Medienmitteilung zeigt vielmehr auf, dass die kantonalen Umweltämter durchaus darum bemüht sind, die Mobilfunkbetreiber zu kontrollieren und Abweichungen gegenüber Baubewilligungen zu ahnden. 6.3. Aus den obigen Ausführungen folgt, dass auf die Feststellung des Bundesgerichts im Urteil 1C_661/2012 vom 5. September 2013, E. 5, wonach das Kantonsgericht von einer eigenständigen Prüfung des QS-Systems absehen darf, abzustützen ist und dass darauf nicht mehr zurückgekommen werden kann. Auf die Rüge der Beschwerdeführer betreffend das QS-System ist daher nicht einzutreten bzw. ist diese abzuweisen. 7. Schliesslich machen die Beschwerdeführer geltend, gemäss einer Umfrage des Bundesamtes für Statistik (BfS) aus dem Jahre 2016 hielten 52 % der Schweizer Bevölkerung Mobilfunkantennen für gefährlich oder eher gefährlich; vier Millionen Schweizer könnten sich nicht irren. Es ist fraglich, inwiefern eine solche Aussage im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens gegen eine Baubewilligung überhaupt zu prüfen ist. Der Vollständigkeit wegen kann jedoch das Nachfolgende festgehalten werden: Kantonsgericht KG Seite 14 von 15 Der Schutz vor den wissenschaftlich erhärteten thermischen Wirkungen wird durch Immissions- grenzwerte (Anhang 2 NISV) bewerkstelligt, die überall eingehalten werden müssen, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV). Dabei wurden die von der Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (ICNIRP) erarbeiteten Grenzwerte übernommen. Der Verordnungsgeber hat aber erkannt, dass mit der blossen Übernahme der ICNIRP-Grenzwerte der Schutz vor nichtionisierender Strahlung im Hinblick auf mögliche nicht- thermische (biologische) Wirkungen lückenhaft wäre. Er hat daher in der NISV zusätzlich Anlagegrenzwerte festgelegt (Art. 4 sowie Anhang 1 NISV). Diese sollen dazu dienen, die Unvollkommenheit der Immissionsgrenzwerte so weit zu kompensieren, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Es handelt sich hierbei um eine Konkretisierung des Vorsorgeprinzips nach Art. 1 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG; SR 814.01). Namentlich sollen die Anlagegrenzwerte das Risiko schädlicher Wirkungen, die teilweise zum jetzigen Zeitpunkt erst vermutet werden und noch nicht absehbar sind, möglichst gering halten (vgl. zum Ganzen BGE 126 II 399 E. 3b). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer nehmen Bund und Kantone demnach die Ängste der Bevölkerung bezüglich Mobilfunkanlagen durchaus ernst und die Beschwerdeführer können daher aus ihrem Argument für das vorliegende Verfahren nichts zu ihren Gunsten ableiten. 8. Im Ergebnis ist die Beschwerde (602 2017 148) daher abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. 9. Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache wird das Gesuch der Beschwerdeführer um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (602 2017 149) gegenstandslos. 10. 10.1. Die Verfahrenskosten sind auf CHF 2'500.- festzusetzen und dem Verfahrensausgang entsprechend den Beschwerdeführern solidarisch aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 und 132 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädi- gungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Sie werden mit dem Kostenvorschuss verrechnet. 10.2. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 137 Abs. 1 VRG). Der Betrag wird nach Einsicht in die Kostenliste vom 18. Juli 2018 und in Anwendung von Art. 8 ff. TarifVJ auf insgesamt CHF 4'068.65 festgesetzt (Honorar und Auslagen: CHF 3'777.75; zuzüglich 7.7 % MwSt., ausmachend CHF 290.90). Die Parteientschädigung wird den Beschwerdeführern solidarisch auferlegt (Art. 141 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 132 Abs. 2 VRG). Kantonsgericht KG Seite 15 von 15 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann (602 2017 148). II. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben (602 2017 149). III. Die Verfahrenskosten von CHF 2'500.- werden den Beschwerdeführern solidarisch auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. IV. Die Beschwerdeführer werden solidarisch verpflichtet, Rechtsanwalt Andreas Güngerich eine Parteientschädigung von CHF 4'068.65 (inkl. CHF 290.90 MwSt.) zu bezahlen. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Gerichtskosten und der Parteient- schädigung ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 26. Juli 2018/dgr/mpo Der Präsident: Der Gerichtsschreiber-Praktikant: