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602 2016 7

Freiburg · 2017-08-24 · Deutsch FR

Urteil des II. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Raumplanung und Bauwesen

Sachverhalt

A. Im Amtsblatt Nr. 37 vom 13. September 2013 wurde die dritte öffentliche Auflage des Detailbebauungsplanes (DBP) Stockacker der Gemeinde Kerzers publiziert. Der Perimeter dieses DBP umfasst eine Fläche von mehr als 60'000 m2 mit zahlreichen Parzellen, welche der Wohnzone mittlerer Dichte II, Perimeter mit obligatorischem Bebauungsplan Stockacker, zugeordnet sind. Er erstreckt sich auf das Gebiet zwischen der Wilergasse (mit dem Hohlweg) im Norden und nähert sich im Süden der Sonnhaldenstrasse an, im Osten wird er durch die Stockackerstrasse und im Westen durch das "Gärteli" begrenzt. Im westlichen Gebiet des DBP sind 17 Baufelder für Hauptbauten von jeweils 20 x 20 m bzw. 20 x 15 m vorgesehen (drei Geschosse und Attika bzw. zwei Geschosse und Attika) und im östlichen Teil 21 Baufelder für Einfamilienhäuser. Die Zufahrt zu den Baufeldern im westlichen Bereich (mit Ausnahme von drei Baufeldern) soll über eine Tiefgarageneinfahrt in der nordwestlichen "Ecke" des DBP-Perimeters von der Wilergasse beim Hohlweg (angrenzend an das "Gärteli") erfolgen, wo sich auf beiden Strassenseiten Böschungen mit Hecken bzw. Bäumen befinden. Zwischen dem westlichen und dem östlichen Bereich sollen ferner Mehrzweckflächen und ein Spielplatz entstehen. B. Gegen diesen DBP sind mehrere Einsprachen eingegangen; insbesondere erhoben auch der "Verein E.________" und A.________, B.________, C.________ und D.________ (diese vier Personen sind Beschwerdeführer und Vorstandsmitglieder des erwähnten Vereins) am 1. Oktober 2013 eine gemeinsame Einsprache. C. Der Gemeinderat Kerzers hat den DBP am 9. Mai 2014 angenommen und namentlich die Einsprache des "Vereins E.________" und der Beschwerdeführer abgewiesen. Diese haben hiergegen am 10. Juni 2014 Beschwerde an die Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion (RUBD) erhoben. Ferner gingen bei der RUBD auch zwei weitere Beschwerden gegen den DBP ein. D. Mit Entscheid vom 17. Dezember 2015 hat die RUBD den DBP genehmigt, mit einzelnen unter den Entscheiderwägungen III, IV und V erwähnten Vorbehalten. Zudem hat sie mit Entscheid vom selben Tag die Beschwerde der Beschwerdeführer in einem Nebenpunkt (hinsichtlich einer öffentlichen Fusswegverbindung von der Sonnhaldenstrasse zur Wilergasse) teilweise gutgeheissen. Im Übrigen wurde diese Beschwerde abgewiesen, soweit überhaupt darauf eingetreten wurde. E. Die Beschwerdeführer erheben hiergegen am 18. Januar 2016 Beschwerde an das Kantonsgericht. Sie stellen die folgenden Anträge: "1.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Abweisung der Beschwerde vom 10. Juni 2014 durch die Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion RUBD vom 17. Dezember 2015 – betreffend die öffentliche Auflage des DBP Stockacker – sei gutzuheissen. Eventualiter sei die Sache an die RUBD, subeventualiter an die Gemeinde Kerzers zur Neubeurteilung zurückzuweisen. primär 1.2 Da für die Beurteilung der Rechtmässigkeit des DBP Stockacker das revidierte Eidg. Raumplanungsgesetz (RPG) vom 1. Mai 2014 massgebend ist und weil die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid des Gemeinderates Kerzers vom 9. Mai 2014 betreffend den DBP Stockacker am

10. Juni 2014, d.h. erst nach Inkrafttreten des neuen Bundesgesetzes erfolgt ist, seien die rechtlichen Erwägungen auch nach dieser revidierten Rechtsgrundlage vorzunehmen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 15 1.3 Entsprechend den Zielen der revidierten Bestimmungen – wie sorgsamer Umgang mit dem Boden, kompakte Siedlungen, Dörfer sollen durch verdichtetes Bauen nach innen weiter entwickelt werden, beispielsweise durch das Schliessen von Baulücken – sei mittels einer neutralen Studie abzuklären, ob der DBP Stockacker den Vorgaben des revidierten RPG genügt und innerhalb der nächsten 15 Jahre die gesamte eingezonte Wohnfläche für Überbauungen benötigt werde. sekundär 1.4 Es sei festzustellen, dass die Landeigentümer des DBP Stockacker, die Gemeinde und der Kanton seit der Einzonung des Stockackers von 6.25 ha Fläche im Jahre 1979 in eine Bauzone die bundesrechtlichen Vorschriften, wonach Bauzonen nur Land umfassen dürfen, das u.a. innert 15 Jahren benötigt und erschlossen wird (Art. 15 Bst. b) ebenso missachtet haben, wie die Vorschrift, Bauzonen bis zum 31. Dezember 1987 vorschriftsgemäss festzulegen (Art. 35 Abs. 1 Bst. b). 1.5 Festzustellen sei auch, dass das Land bis heute ackerbaulich genutzt wird und also in den letzten 35 Jahren nicht als Bauland benötigt wurde. Damit verletzen Kanton und Gemeinde wiederholt (31.12.1987 sowie Ortsplanungsrevisionen von 1996 bzw. 2014) die bundesrechtliche Vorschrift, nach der ein 15-Jahres-Bedarf festzulegen ist. Es handelt sich somit bei der Bauzone Stockacker um eine rechtsmissbräuchliche Hortung von Baulandreserven. 1.6 Der Detailbebauungsplan Stockacker sei nicht zu genehmigen. 1.7 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. subsidiär 1.8 Die Entscheide der RUBD vom 17. Dezember 2015 und der Gemeinde Kerzers vom 9. Mai 2014 seien aufzuheben. 1.9 Der DBP Stockacker sei allenfalls entsprechend der bundesrechtlichen Vorgaben auf den 15-Jahres-Bedarf zu redimensionieren. 1.10 Es sei vorzuschreiben, dass die Erschliessungsinfrastruktur der Gemeinde einschliesslich Abwasserentsorgung – sowohl bezüglich Kapazität als auch Finanzierung – bereits bei der Freigabe soweit realisiert zu sein habe, dass die resultierende Zusatzbelastungen durch die Nutzung des Baugebietes zu jeder Zeit bewältigt werden könne. 1.11 Der historische Hohlweg darf nicht durch eine Sammelstrasse vernichtet werden, sondern seine Substanz soll geschützt und ungeschmälert erhalten bleiben. Ausserdem entspricht die Sammelstrasse oberhalb der Tiefgarageneinfahrt nicht der VSS-Norm SN 640045. 1.12 Die unter Schutz stehenden Eichen und Hecken seien vollumfänglich zu erhalten. 1.13 Allfällige Rodungen seien durch eine neutrale Instanz zu beurteilen und zu bewilligen. 1.14 Der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Abweisung der Beschwerde durch die RUBD vom 17. Dezember 2015 sei die aufschiebende Wirkung nicht zu entziehen respektive zu erteilen. 1.15 Es sei an die Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung zu bezahlen, inklusive Aufwendungen für die Verbeiständungen durch Dritte. 1.16 Den Beschwerdeführern sei eine Entschädigung wegen materieller Enteignung zuzusprechen. 1.17 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. sub-subsidiär

Kantonsgericht KG Seite 4 von 15 1.18 Falls eine Gerichtsverhandlung stattfindet, soll den Beschwerdeführern zugestanden werden, sich durch Rechtsanwalt Dr. Anton Henninger aus Murten verbeiständen zu lassen. 1.19 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Prozessanträge 1.20 Durch das Gericht ist eine Ortsbesichtigung durchzuführen. 1.21 Durch das Gericht ist im Sinne von Ziff. 1.3 eine Expertise anzuordnen. 1.22 Von den Umweltverbänden ist eine Stellungnahme zu verlangen: - Stiftung Landschaftsschutz Schweiz, Schwarzenburgstrasse 11, 3007 Bern - Pro Natura Freiburg, Postfach 183, 1701 Freiburg - VCS Sektion Freiburg, Postfach 67, 1701 Freiburg - Deutschfreiburger Heimatkundeverein, Postfach 431, 1701 Freiburg" F. Am 12. April 2016 beantragt die RUBD, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. G. Mit Eingabe vom 8. Juni 2016 beantragt die Gemeinde Kerzers namentlich die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. H. Die zur Stellungnahme eingeladenen Eigentümer der innerhalb des DBP-Perimeters gelegenen Grundstücke haben sich nicht als Parteien konstituiert bzw. liessen sich nicht vernehmen. I. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 a) Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 88 Abs. 3 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes vom 2. Dezember 2008 [RPBG; SGF 710.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um Eigentümer von Grundstücken in der Nähe des DBP-Perimeters, an der unteren Wilergasse. Auch sind sie in den Verfahren vor der Vorinstanz als Beschwerdeführer aufgetreten (obwohl im angefochtenen Entscheid der RUBD ausdrücklich nur der "Verein E.________" als Beschwerdeführer genannt wird) und mithin formell beschwert. Sie sind damit zur Ergreifung des Rechtsmittels berechtigt (Art. 76 VRG), und es muss nicht geprüft werden, ob sie – wie sie vorbringen – auch als Vereinsleitungsmitglieder, welche in der Vergangenheit mehrere Unterschriftensammlungen organisiert hätten, legitimiert seien, "die Interessen der Bewohnenden des Quartiers und/oder Anwohnenden an den Hauptverkehrs- und Erschliessungsstrassen, die durch die massive Zunahme des Verkehrs überdurchschnittlich und direkt betroffen sind", zu vertreten. Es sei lediglich darauf hingewiesen, dass keine Vollmachten der Anwohner vorliegen und es sich bei der Beschwerdeschrift nicht um eine kollektive Eingabe von mehr als zehn Personen im Sinne von Art. 13 Abs. 4 VRG bzw. von Art. 83 Abs. 3 RPBG handelt, und dass nach Art. 14 VRG vor dem Kantonsgericht nur die zur Ausübung des Anwaltsberufes zugelassenen

Kantonsgericht KG Seite 5 von 15 Personen als Vertreter oder Beistand tätig sein können. Überdies wurde der "Verein E.________" in der Beschwerde ausdrücklich nicht als Beschwerdeführer genannt (vgl. auch das Schreiben des Instruktionsrichters vom 20. Januar 2016), so dass es sich folglich schon aufgrund des offenbar mangelnden Beschwerdewillens des Vereins selbst auch nicht um eine Verbandsbeschwerde handelt. Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 lit. b VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss von CHF 4'000.- rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten. b) Eingangs ist auf diverse unzulässige Anträge hinzuweisen, auf welche nicht eingetreten werden kann: aa) Die Beschwerdeführer stellten in ihrer Beschwerde zahlreiche Feststellungsbegehren. Nach Art. 110 VRG kann die zuständige Verwaltungsbehörde bzw. im Beschwerdefall das Gericht über das Bestehen, das Nichtbestehen oder den Umfang öffentlich- rechtlicher Rechte oder Pflichten einen Feststellungsentscheid treffen (Abs. 1). Sie gibt einem Gesuch um Feststellung aber nur Folge, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung nachweist (Abs. 2). Daraus ergibt sich – wie dies ferner auch nach den allgemeinen Prozessregeln der Fall ist – dass Feststellungsbegehren gegenüber Leistungsbegehren grundsätzlich subsidiär sind. Der Grundsatz bedeutet, dass Feststellungsinteressen, vorbehältlich besonderer Situationen, nur dann massgeblich sein können, wenn Gestaltungs- oder Leistungsbegehren ausgeschlossen sind (vgl. hierzu etwa Urteil BGer 2C_803/2008 vom 21. Juli 2009 E. 4.2.2; 1C_79/2009 vom 24. September 2009 E. 3.5). Da die Beschwerdeführer vorliegend insbesondere auch beantragen, dass der DBP Stockacker nicht zu genehmigen sei und einzelne weitere einschlägige Gestaltungs- bzw. Leistungsbegehren stellten, erweisen sich namentlich die Feststellungsbegehren 1.4, 1.5 und 1.11 Satz 2 (soweit dieser Satz überhaupt ein Begehren darstellt) als nicht zulässig und es ist darauf nicht einzutreten. Auch das Rechtsbegehren 1.2 erweist sich bereits aufgrund des Grundsatzes iura novit curia als nicht adäquat. Für den Fall, dass die Beschwerdeführer diese Rechtsbegehren sinngemäss als Begründung ihrer Beschwerde und nicht als Anträge im technischen Sinn verstanden haben möchten, wird dies – soweit einschlägig und relevant – in den nachfolgenden Erwägungen behandelt. bb) Soweit ferner die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde eine "Entschädigung wegen materieller Enteignung" beantragen (vgl. das Rechtsbegehren 1.16 und die Begründung auf den Seiten 25 bis 27 der Beschwerde), kann dies vorliegend durch das Kantonsgericht ebenfalls nicht geprüft werden. Die Beschwerdeführer werden diesbezüglich insbesondere auf Art. 6 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Februar 1984 über die Enteignung (SGF 76.1) und (neben vielen) auf die Urteile KG FR 2A 03 132 f. vom 5. Oktober 2006 E. 8 und 602 2014 59 vom 16. Juni 2016 E. 9 verwiesen. Auch insoweit kann demnach auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. cc) Auch stellten die Beschwerdeführer hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen vier (sic!) separate und (weitestgehend) gleichlautende Anträge (vgl. die Rechtsbegehren 1.7, 1.15, 1.17 und 1.19). Diese werden nachfolgend zusammengefasst in Erwägung 8 behandelt.

E. 2 Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts ein- schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 77 VRG). Die Rüge der Unangemessenheit ist in casu ausgeschlossen, da diese bereits durch die RUBD im Rahmen

Kantonsgericht KG Seite 6 von 15 des angefochtenen Entscheides geprüft werden konnte (vgl. Art. 78 Abs. 2 VRG und Art. 33 Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung [RPG; SR 700] e contrario; siehe Urteil KG FR 602 2015 53 vom 17. Oktober 2016 E. 2b, mit Hinweisen).

E. 3 a) Die Beschwerdeführer rügen in ihrer Beschwerde sinngemäss insbesondere, dass der DBP Stockacker nicht genehmigt werden dürfe, da er dem RPG widerspreche: Mit diesem DBP werde über 60'000 m2 hochwertiges Ackerland überbaut. Gemäss den Bestimmungen des RPG müsse Bauland innerhalb von 15 Jahren überbaut sein. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Der DBP-Perimeter sei bis heute nicht überbaut und überdies nicht genügend erschlossen. Demnach sei der Stockacker wieder der Landwirtschaftszone zuzuweisen und der DBP sei nicht bewilligungsfähig. b) Vorliegend hatte die RUBD die Gesamtrevision der Ortsplanung der Gemeinde Kerzers mit Entscheid vom 29. April 2014 – unter bestimmten in den Entscheiderwägungen III und IV aufgeführten Vorbehalten und Bedingungen – genehmigt. Gemäss dieser Ortsplanung befindet sich der DBP-Perimeter, der bereits zuvor der Bauzone zugeteilt war, vollumfänglich in der Wohnzone mittlerer Dichte II, Perimeter mit obligatorischem Bebauungsplan Stockacker. Im Anschluss an diese Genehmigung hat die Gemeinde die Ortsplanung an die Vorbehalte bzw. Bedingungen gemäss dem erwähnten Genehmigungsentscheid angepasst, wobei dies hinsichtlich des DBP-Perimeters nichts änderte. Die RUBD hat diese geänderte Ortsplanung am

30. September 2015 genehmigt. Die Gesamtrevision der Ortsplanung der Gemeinde Kerzers ist in Rechtskraft erwachsen. c) Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist es nicht möglich, im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auf diese Zonennutzungsplanung zurückzukommen: Gemäss Art. 63 Abs. 1 RPBG legt die Gemeinde, unter Vorbehalt allfälliger geringfügiger und gerechtfertigter Anpassungen, im Zonennutzungsplan in objektiver und zusammenhängender Weise Perimeter fest, in denen ein DBP erstellt werden muss, bevor eine Baubewilligung erteilt werden kann. Im Reglement zum Zonennutzungsplan legt sie die Ziele und Grundsätze für die Erstellung des DBP fest. Nach Art. 62 RPBG regeln Detailbebauungspläne die Überbaubarkeit von Teilgebieten der Gemeinde mit dem Ziel, die im Zonennutzungsplan und im dazugehörigen Reglement vorgesehene ortsplanerische Grundordnung zu ergänzen oder zu verfeinern. Gemäss Art. 65 Abs. 2 RPBG ist es unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, im Rahmen eines DBP- Verfahrens von der Regelbauweise abzuweichen. Ein DBP dient laut Art. 64 RPBG insbesondere dazu, eine siedlungstechnisch und architektonisch gute Lösung zu finden, gemeinsame Anlagen zu planen, eine zweckmässige und genügende Erschliessung zu ermöglichen und die möglichen Bauten und Anlagen besser in die Umgebung einzuordnen. Nach Art. 65 enthält der DBP für den festgelegten Perimeter namentlich Vorschriften über die Bauweise, die Erschliessung und die Aussenraumgestaltung im festgelegten Perimeter. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass ein DBP begriffslogisch die Überbauung regelt und sich demnach grundsätzlich auf Bauzonen bezieht. Soweit die Beschwerdeführer beantragen, dass der DBP-Perimeter der Landwirtschaftszone zugeführt werden müsse bzw. nicht überbaut werden könne, fordern sie eine fundamentale Änderung der Ortsplanung; diese sieht wie erwähnt vor, dass der DBP-Perimeter den Bestimmungen der Wohnzone mittlerer Dichte II, Perimeter mit obligatorischem Bebauungsplan Stockacker, untersteht. Es stand den Beschwerdeführern offen, gegen die entsprechenden Genehmigungsentscheide der RUBD Beschwerde zu erheben. So hatten denn auch namentlich A.________ und B.________ gegen den Genehmigungsentscheid der RUBD vom 29. April 2014 am 30. Mai 2014 Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben, diese aber mit Eingabe vom

Kantonsgericht KG Seite 7 von 15 2. September 2014 wieder zurückgezogen. Das Kantonsgericht hat folglich dieses Beschwerdeverfahren mit der Verfügung 602 2014 60 f. vom 20. Oktober 2014 als gegenstandslos abgeschrieben. Nach Art. 21 Abs. 1 RPG sind Nutzungspläne für jedermann verbindlich. Haben sich die Verhältnisse erheblich geändert, so werden die Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst (Art. 21 Abs. 2 RPG). Die akzessorische Überprüfung eines Nutzungsplans ist insbesondere im Baubewilligungsverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (BGE 127 I 103 E. 6b); dieser Grundsatz muss auch für das DBP-Verfahren gelten, da es der Rechtssicherheit abträglich wäre, wenn ein Nutzungsplan – ohne entsprechenden Anlass und insbesondere, wenn er erst seit kurzer Zeit rechtskräftig genehmigt ist – immer wieder in Frage gestellt werden müsste. Die Rechtsprechung lässt eine akzessorische Überprüfung der Nutzungspläne nur dann ausnahmsweise zu, wenn sich der Betroffene bei Planerlass noch nicht über die ihm auferlegten Beschränkungen Rechenschaft geben konnte oder er im damaligen Zeitpunkt keine Möglichkeit hatte, seine Interessen zu verteidigen (BGE 123 II 337 E. 3a; 119 Ib 480 E. 5c; Urteil BGer 1C_518/2010 vom 22. März 2011 E. 4.1); ferner, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse oder die gesetzlichen Voraussetzungen seit Annahme des Plans in einer Weise geändert haben, dass das öffentliche Interesse an der Beibehaltung der auferlegten Nutzungsbeschränkungen dahingefallen sein könnte. Diese Präzisierung entspricht der Überprüfungspflicht von Nutzungsplänen gemäss Art. 21 Abs. 2 RPG (BGE 120 Ia 227 E. 2c mit Hinweisen; 127 I 103 E. 6b). Eine solche Konstellation wird vorliegend von den Beschwerdeführern in keiner Weise geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte vor, dass sich die Beschwerdeführer bei Planerlass im Jahr 2014 über den Nutzungsplan keine Rechenschaft geben konnten oder keine Möglichkeit hatten, ihre Interessen zu verteidigen, bzw. dass sich die tatsächlichen Verhältnisse oder die gesetzlichen Voraussetzungen seit Annahme des Ortsplans in einer Weise geändert hätten, dass das öffentliche Interesse an der Beibehaltung der auferlegten Nutzungsart dahingefallen sein könnte. Ferner erfolgte die Genehmigung der Gesamtrevision der Ortsplanung im Jahr 2014 bzw. 2015 und mithin unter der Herrschaft des RPG des Bundes. Die Kantone hatten nach Art. 35 Abs. 1 lit. b RPG in zeitlicher Hinsicht dafür zu sorgen, dass die Nutzungspläne rechtzeitig, spätestens aber per 1. Januar 1988 (acht Jahre nach dem Inkrafttreten des RPG) vorliegen. Für die entsprechend neurechtliche Nutzungsordnung besteht gemäss der Rechtsprechung eine Gültigkeitsvermutung (BGE 120 Ia 227 E. 2c; 118 Ib 38 E. 4). d) Vor diesem Hintergrund ist es dem Kantonsgericht verwehrt, im Rahmen des hier zu beurteilenden DBP-Verfahrens die im Jahr 2014 bzw. 2015 von der RUBD rechtsgültig genehmigte Ortsplanung akzessorisch zu überprüfen. Die Beschwerdeführer können demnach mit ihren Rügen, dass der DBP-Perimeter zu Unrecht in der Bauzone sei, nicht gehört werden. Auf die entsprechenden Rechtsbegehren, welche auf die Feststellung abzielen, dass die Zonierung des DBP-Perimeters dem RPG widerspreche bzw. mit denen gefordert wird, dass der DBP-Perimeter der Landwirtschaftszone zuzuordnen sei (vgl. insbesondere die Rechtsbegehren 1.3, 1.4, 1,5, 1.9; soweit diese nicht überdies auch aus anderen Gründen unzulässig sind), ist demnach nicht einzutreten bzw. sind diese abzuweisen. Namentlich drängt es sich deshalb entgegen den Rechtsbegehren 1.3 und 1.21 der Beschwerdeführer auch nicht auf, "mittels einer neutralen Studie abzuklären, ob der DBP Stockacker den Vorgaben des revidierten RPG genügt und innerhalb der nächsten 15 Jahre die gesamte eingezonte Wohnfläche für Überbauungen benötigt werden". Die RUBD ist nach dem Vorgesagten in ihren Entscheiden zu Recht davon ausgegangen, dass der DBP-Perimeter gemäss der rechtskräftig genehmigten Gesamtrevision der Ortsplanung in der

Kantonsgericht KG Seite 8 von 15 Wohnzone mittlerer Dichte II, Perimeter mit obligatorischem Bebauungsplan Stockacker, liegt und demnach zur Bauzone gehört.

E. 4 a) Die Beschwerdeführer rügen weiter, dass der DBP keine hinreichende Ableitung und Reinigung des Abwassers vorsehe. Er sei deshalb nicht genehmigungsfähig. Der Umweltbericht verzichte darauf, klar festzustellen, dass die Schmutzwasserentsorgung durch die ARA der Gemeinde Kerzers bereits heute ungenügend sei und folglich die zusätzlichen Mengen der Siedlung Stockacker nicht mehr aufnehmen und bewältigen könne. Der DBP könne deshalb erst genehmigt werden, wenn ein entsprechendes Entwässerungskonzept für das verschmutzte Abwasser bestehe. b) Die RUBD hatte sich in ihrem Entscheid zur Gesamtgenehmigung der Ortsplanung vom

29. April 2014 fundiert mit der Frage der Siedlungsentwässerung befasst. Sie folgte der Einschätzung des Bau- und Raumplanungsamtes, welches in seinem Gesamtgutachten festgestellt hatte, dass die zurzeit betriebene Abwasserreinigungsanlage (ARA) zwar eine Unterkapazität aufweise, aber die im Ortsplan vorgesehene Einzonung einer Spezialzone für die ARA und die vorgesehenen Erweiterungen der bestehenden Anlage wichtige erste Schritte zur Lösung dieser Problematik darstellten. Die RUBD stellte im erwähnten Genehmigungsentscheid die Bedingung, dass die Gemeinde Lösungsmassnahmen zur Problematik Siedlungsentwässerung und Kapazität der ARA erarbeiten müsse. Die Gemeinde hat offenbar entsprechende Schritte eingeleitet und bemüht sich, treffende Lösungsmassnahmen zu finden: So legte sie in ihrer Stellungnahme vom 8. Juni 2016 dar, dass sie intensiv darauf hinwirke, zusammen mit den Nachbarschaftsgemeinden ein Gesamtkonzept auszuarbeiten. Zu Recht wies die Gemeinde weiter darauf hin, dass die Unterkapazität der Siedlungsentwässerung nicht nur den DBP-Perimeter, sondern das gesamte Gemeindegebiet betreffe. Es sei daher nicht sinnvoll, selektiv nur für das Gebiet Stockacker einzelne Massnahmen zur Verbesserung der Schmutzwasserinfrastruktur vorzusehen. Es brauche vielmehr ein einheitliches umfassendes und gemeindeübergreifendes Konzept, damit die Kapazität der ARA für das gesamte Einzugsgebiet vergrössert werden kann. Ein treffendes Siedlungsentwässerungskonzept kann in der Tat nicht im Rahmen des DBP und nur für den DBP-Perimeter entwickelt werden. Auch ist es nicht erforderlich, dass ein solches Konzept bereits im Rahmen des DBP-Verfahrens vorliegt. So zielen doch die Beschwerdeführer mit ihrer Rüge, dass die Kapazitäten der ARA insgesamt ungenügend seien, auf eine Anlage der Grunderschliessung ab. Die Grund- oder Basiserschliessung ist die übergeordnete Erschliessung, die ein grösseres zusammenhängendes Gebiet umfasst und nicht nur das zu überbauende. An diese Grunderschliessung schliessen die Groberschliessungsanlagen und danach die Feinerschliessungsanlagen an. Zur Grunderschliessung gehört insbesondere das übergeordnete Strassennetz (Kantonsstrassen, Hauptverkehrsstrassen) und die Hauptleitungen, an welche die Leitungen der Groberschliessung anschliessen. Beim Abwasser zählen die übergeordneten Hauptkanäle sowie die Abwasserreinigungsanlagen zur Grunderschliessung (vgl. WALDMANN/HÄNNI, Kommentar Raumplanungsgesetz, 2006, Art. 19 N. 25; HÄUPTLI, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, 2013, § 32 N. 14). Diese Grunderschliessung wird nicht von Art. 19 RPG erfasst, der bestimmt, dass Bauzonen durch das Gemeinwesen innerhalb der im Erschliessungsprogramm vorgesehenen Frist zu erschliessen sind (Abs. 2). Diese Bestimmung betrifft vielmehr nur die Grob- und Feinerschliessung (HÄUPTLI, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, 2013, § 32 N. 15). Ferner kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass (allein) der DBP Stockacker die bestehende Überbelastung der ARA in relevanter Weise verschärft, zumal es sich nicht um ein

Kantonsgericht KG Seite 9 von 15 Vorhaben handelt, welches im Sinne von Art. 66 RPBG wesentliche Auswirkungen auf Raum, Erschliessung, Umwelt bzw. Kulturgüter hat (vgl. hierzu Art. 28 des Ausführungsreglements vom

1. Dezember 2009 zum RPBG [RPBR; SGF 710.11] e contrario). Es besteht demnach kein Bedarf, im DBP anzugeben, mit welchen Massnahmen ausserhalb des Perimeters die entsprechenden wesentlichen Auswirkungen auf ein verträgliches Mass beschränkt werden können (vgl. Art. 66 Abs. 1 RPBG), bzw. wie die Grunderschliessung in der gesamten Gemeinde verbessert werden könnte. Vielmehr hat der DBP gestützt auf Art. 65 Abs. 1 RPBG wie erwähnt lediglich für den festgelegten Perimeter insbesondere die Vorschriften über die Bauweise, die Erschliessung und die Aussenraumgestaltung zu enthalten. c) Die Rügen der Beschwerdeführer hinsichtlich der Siedlungsentwässerung (vgl. insbesondere das Rechtsbegehren 1.10) sind damit abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.

E. 5 a) Weiter rügen die Beschwerdeführer sinngemäss, dass die Gemeinde Kerzers verkehrsmässig insgesamt nicht genügend erschlossen sei. Sie hätten festgestellt, dass beim DBP Stockacker von viel zu "tiefen und unrealistisch grossen Wohneinheiten" ausgegangen werde. Gehe man hingegen von durchschnittlichen Wohnungsgrössen aus, wie sie derzeit vom Markt nachgefragt würden, so ergäben sich anhand der Gebäudevolumen im DBP-Perimeter viel mehr Wohneinheiten, entsprechend auch mehr Bewohner, mehr Autos, ein höherer Parkplatzbedarf und viel mehr Autofahrten auf den Zubringerstrassen. Da gemäss den angefochtenen Entscheiden keine Obergrenze der Anzahl Wohneinheiten festgelegt worden sei, die den heutigen Berechnungsgrundlagen entsprechen, forderten sie, dass vor der DBP-Genehmigung eine neutrale unabhängige Studie prüfen solle, wie viele marktgerechte Wohneinheiten zu erwarten seien. "Bis dahin" hielten sie an ihrer Einschätzung fest, wonach die Grossüberbauung Wohnraum für 750 Personen biete, was rund 400 Autos mit sich bringe, wobei jedoch nur 242 Parkplätze vorgesehen seien. Zusammen mit dem übrigen Verkehrswachstum bringe das Projekt im Dorf einen Mehrverkehr von etwa 20 % bzw. 2'350 projektinduzierte Autofahrten täglich. Dies sei für die Gemeinde Kerzers nicht verkraftbar und mit den Wachstumszielen der Gemeinde nicht vereinbar. Die Beschwerdeführer tragen sodann sinngemäss vor, dass es sich beim DBP Stockacker um ein Vorhaben handle, welches wesentliche Auswirkungen auf die Erschliessung habe, so dass nach Art. 66 RPBG angegeben werden müsse, mit welchen Massnahmen innerhalb und ausserhalb des Perimeters diese Auswirkungen auf ein verträgliches Mass beschränkt werden könnten. b) Indes ist nach dem Umweltbericht vom 10. September 2013 davon auszugehen, dass die gesamte Überbauung von etwa 545 Personen bewohnt wird; durch diese wird gemäss dem Bericht ein Verkehrsaufkommen von 1'242 Fahrten pro Tag induziert, wobei es sich dabei um Maximalwerte im Sinne eines Worst-case-Szenarios handle. Diese Verkehrszahlen wurden nach anerkannten Methoden berechnet und dem kantonalen Tiefbauamt vorgestellt und von diesem genehmigt (vgl. den Hinweis im Umweltbericht auf das Protokoll der Besprechung vom 9. Oktober 2008). Diese Berechnung erscheint schlüssig und es besteht kein Anlass, mit den Beschwerdeführern davon auszugehen, dass der projektinduzierte Verkehr täglich 2'350 Autofahrten betrage, zumal es sich bei diesen Zahlen um eine reine Schätzung handelt, welche in keiner Weise wissenschaftlich oder durch glaubhafte tatsächliche Vorbringen gestützt wird. Art. 28 Abs. 1 lit. a RPBR sieht vor, dass namentlich Projekte, die täglich mehr als 2‘000 Fahrten des motorisierten Verkehrs verursachen (wobei der Schwerverkehr doppelt gezählt werden muss), als Projekte mit wesentlichen Auswirkungen gelten. Dies ist nach dem Vorgesagten in casu nicht der Fall. Entsprechend gilt das Vorhaben nicht als Projekt mit wesentlichen Auswirkungen auf die Erschliessung, für das gestützt auf Art. 66 RPBG anzugeben wäre, mit welchen Massnahmen

Kantonsgericht KG Seite 10 von 15 innerhalb und ausserhalb des Perimeters diese Auswirkungen auf ein verträgliches Mass beschränkt werden können. Es geht demnach nicht an, die Genehmigung des DBP zu verweigern, da nach der Argumentation der Beschwerdeführer die gesamte Verkehrssituation in der Gemeinde Kerzers unbefriedigend sei. Dies gilt umso mehr, da die RUBD im Gesamtgenehmigungsentscheid vom 29. April 2014 festgehalten hatte, dass wegen der im Gemeinderichtplan Verkehr vorgesehenen Strassensanierungsmassnahmen mit Blick auf den DBP Stockacker keine verkehrstechnischen Massnahmen ausserhalb des DBP-Perimeters notwendig seien (vgl. auch die Stellungnahme der RUBD vom 12. April 2016) und folglich die vom Amt für Mobilität ursprünglich vorgeschlagene Ergänzung des Art. 33 des Planungs- und Baureglements der Gemeinde (PBR) betreffend den Detailbebauungsplan Stockacker nicht notwendig sei. Hierauf kann vorliegend abgestellt werden, zumal von den Beschwerdeführern nicht nachvollziehbar dargelegt wird, dass die verkehrstechnische Erschliessung in der gesamten Gemeinde Kerzers nicht gewährleistet wäre. Weiter kann diesbezüglich auch auf die Erwägung 4 zur Siedlungsentwässerung verwiesen werden. c) Die Rügen der Beschwerdeführer hinsichtlich der ungenügenden Erschliessungsinfrastruktur im Bereich des Verkehrs in der gesamten Gemeinde Kerzers (und ohne spezifischen Bezug zum DBP; vgl. insbesondere das Rechtsbegehren 1.10) sind demnach abzuweisen, soweit auf die Beschwerde diesbezüglich überhaupt eingetreten werden kann.

E. 6 a) Wie eingangs erwähnt, ist konkret hinsichtlich der verkehrsmässigen Erschliessung des DBP-Perimeters geplant, dass die Zufahrt zu den Baufeldern im westlichen Bereich (mit Ausnahme von drei Baufeldern) über eine Tiefgarageneinfahrt in der nordwestlichen "Ecke" des DBP-Perimeters von der Wilergasse beim Hohlweg (angrenzend an das "Gärteli") erfolgen soll, wo sich auf beiden Strassenseiten Böschungen mit Hecken bzw. Bäumen befinden. Im Erläuterungsbericht zum DBP wird festgehalten, dass die Wilergasse im heutigen Ausbaustandard den zu erwartenden Verkehr nicht aufnehmen könne. Die Strasse sei daher im unteren Bereich der Wilergasse von der Sonnhaldenstrasse bis zur Einfahrt zur Tiefgarage auf 4.80 m zu verbreitern und mit einem 1.65 m breiten Trottoir auszustatten. Die Böschung muss gemäss der Machbarkeitsstudie zum DBP auf der Südseite, im Bereich vor und nach der Tiefgaragenzufahrt, abgetragen werden und die Hecke wird entfernt. Die Böschungen seien wiederherzustellen, Stützmauern seien, ausser bei der Tiefgarageneinfahrt, nicht zulässig (vgl. Machbarkeitsstudie und Erläuterungsbericht). Durch diese Anpassungen gehen im untersten Bereich der Wilergasse rund 120 m2 Hecken- bzw. Baumbestand auf der Südseite der Wilergasse verloren. Der Zustand des Verkehrsweges wird damit, wie im Erläuterungsbericht ausdrücklich festgehalten wird, dauerhaft verändert. In Art. 17 der Zonenvorschriften zum DBP ist sodann vorgesehen, welche Ersatzmassnahmen für die Entfernung der Hecke zu treffen sind: Insbesondere muss der Ersatz der Hecke mindestens mit dem Faktor 1.4 erfolgen. Die Hecke wird auf der ganzen Länge von einem 3 m breiten Krautsaum abgeschlossen. Weiter ist hinsichtlich der Bepflanzung namentlich vorgeschrieben, dass einheimische und standortgerechte Arten verwendet werden und der Artenvielfalt grösste Wichtigkeit beigemessen wird. Es ist vorgesehen, dass die Ersatzpflanzung im oberen Bereich der Wilergasse, auf der Höhe der neu zu erstellenden Ausweichstelle, wo die Hecke im aktuellen Zustand unterbrochen ist, erfolgen soll (vgl. die Machbarkeitsstudie und den Umweltbericht). b) Die Beschwerdeführer rügen diesbezüglich, dass die Wilergasse als Sammelstrasse ungeeignet sei: Sie sei im Inventar historischer Verkehrswege Schweiz als Objekt von lokaler Bedeutung eingetragen. Zudem stelle der historische Hohlweg bei der Wilergasse den

Kantonsgericht KG Seite 11 von 15 Hauptzugang vom Dorf zum Naherholungsgebiet Arnenwald dar. Er werde von vielen Fussgängern benutzt; das Kreuzen von Fahrzeugen mit Fussgängern, Radfahrern und Reitern sei angesichts der beschränkten Platzverhältnisse und der schlechten Sicht gefährlich und problematisch. Die im Verkehrsrichtplan der Gemeinde vorgenommene Einstufung der Wilergasse als Sammelstrasse stehe demnach im Widerspruch zum umfassenden Schutz dieses Hohlweges. Aufgrund der geplanten Verbreiterung des Hohlweges für die Tiefgarageneinfahrt werde der wichtigste Teil des Schutzobjektes zerstört. Dieser Eingriff in den geschützten Hohlweg sei nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt und widerspreche somit dem RPG. c) Hinsichtlich des Hohlwegs ist festzuhalten, dass dieser im rechtsgültigen Zonennutzungsplan gar nicht als historischer Verkehrsweg aufgeführt wird (vgl. die entsprechende Legende im Zonennutzungsplan: "geschütztes IVS-Objekt", "Art. 14", gelbe Linie für die Kategorie 3 bzw. orange Linie für die Kategorie 2). Dennoch ist er im Inventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (IVS) unter der Nr. FR 1701.2 als historischer Verkehrsweg mit lokaler Bedeutung, "historischer Verlauf mit Substanz", verzeichnet. Ebenso hat auch das Amt für Kulturgüter in seiner Stellungnahme vom 31. Juli 2014 darauf hingewiesen, dass die Wilergasse abschnittsweise in das IVS aufgenommen wurde. Nach den Ausführungen des Amtes für Kulturgüter gehörten die Abschnitte der Wilergasse, wo der historische Verlauf erhalten ist, in die Kategorie 3. Hier seien neben dem historischen Verlauf auch die wegsäumenden Bepflanzungen vorhanden. Die Abschnitte mit Substanz gehörten in die Kategorie 2, das bedeute, dass zusätzlich zu den oben erwähnten Elementen das Wegprofil mit Böschungen und Gräben erhalten sei. Das Amt für Kulturgüter führte weiter aus, dass es "wünschenswert" sei, dass die erhaltene Substanz bestehen bleibe, denn der Weg sei von lokaler Bedeutung und demnach für die Geschichte von Kerzers relevant. Dennoch habe das Amt für Kulturgüter gemäss seinen Ausführungen auf die Beantragung einer Unterschutzstellung verzichtet, da der Weg lediglich von lokaler Bedeutung sei. d) Mangels entsprechender Festlegung im Zonennutzungsplan ist deshalb fraglich, ob bzw. inwieweit der Hohlweg tatsächlich als historischer Verkehrsweg geschützt ist. Die Frage des Schutzes als historischer Verkehrsweg kann jedoch an dieser Stelle offen gelassen werden, weil sich der geplante Eingriff in den Hohlweg für die Zufahrt zur Tiefgarage vorliegend (und beim jetzigen Aktenstand) aufgrund des Schutzes als Landschaftselement bzw. als Naturobjekt gemäss Art. 17 PBR als unzulässig erweist. aa) Nach Art. 18 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) ist dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und durch andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken (Abs. 1). Besonders zu schützen sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen (Abs. 1bis). Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonsten für angemessenen Ersatz zu sorgen (Abs. 2). Biotope von nationaler Bedeutung werden laut Art. 18a NHG vom Bundesrat nach Anhören der Kantone bezeichnet (Abs. 1). Die Kantone ordnen ihren Schutz und Unterhalt (Abs. 2). Biotope von regionaler und lokaler Bedeutung scheiden die Kantone nach Art. 18b NHG selber aus und sie sorgen für ihren Schutz und Unterhalt. Diese Bestimmungen enthalten einen verbindlichen Auftrag zum Schutz wertvoller Lebensräume für die Tier- und Pflanzenwelt. Bezüglich der Ausscheidung von Biotopen von regionaler und lokaler Bedeutung steht den Kantonen ein erheblicher

Kantonsgericht KG Seite 12 von 15 Beurteilungsspielraum zu. Die unbestimmten Begriffe des "genügend grossen Lebensraums" (Art. 18 Abs. 1 NHG) bzw. des "Standorts, der eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllt oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweist" (Art. 18 Abs. 1bis NHG) und die unterschiedlichen Verhältnisse in den Kantonen verbieten die Annahme, die zu schützenden Lebensräume würden unmittelbar durch Art. 18 NHG bezeichnet (vgl. BGE 118 Ib 485 E. 3a). Das kantonale Recht kann ferner auch einen Biotoptyp von Gesetzes wegen generell unter Schutz stellen (WILD, Gegenstand und Vollzug des Biotopschutzes nach NHG, in URP 1999 765 [775]). Es kann damit auch über den bundesrechtlich vorgesehenen Schutz hinausgehen. Eine derartige kantonale Regelung ist mit Art. 78 Abs. 4 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101), wonach der Bund über eine umfassende Gesetzgebungskompetenz im Biotopschutz verfügt, vereinbar. Die Schutzvorschriften von Art. 18 NHG in Verbindung mit dessen Art. 18b lassen Raum für eine generelle Unterschutzstellung eines bundesrechtlich nur im Einzelfall geschützten Biotoptyps (BGE 133 II 220 E. 2.3). bb) Nach Art. 22 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 12. September 2012 über den Natur- und Landschaftsschutz (NatG; SGF 721.0.1) dürfen Gehölze ausserhalb des Waldareals wie Hecken, Feldgehölz, Waldstreifen, Baumreihen oder grosse Einzelbäume nicht entfernt werden, wenn sie sich ausserhalb der Bauzone befinden, standortgerecht sind und einen ökologischen oder landschaftlichen Wert aufweisen (Abs. 1). Die anderen Massnahmen zum Schutz von Gehölzen ausserhalb des Waldareals obliegen nach Art. 22 Abs. 2 NatG den Gemeinden; deren regelmässiger Unterhalt ist jedoch Sache der Grundeigentümerschaft (Abs. 2). Die Gemeinde Kerzers hat den Hecken- bzw. Baumschutz insbesondere in Art. 17 PBR geregelt, der sich laut seinem Titel mit den schützenswerten Landschaftselementen und Naturobjekten befasst. Nach dieser Bestimmung sind Einzelbäume, Baumgruppen, Kleingehölze, Gebüsche und Hecken geschützt und dürfen ohne Bewilligung nicht gerodet oder gefällt werden (Abs. 1). Sämtliche Naturhecken, Feldgehölze, Einzelbäume und Baumgruppen sowie sämtliche Uferbepflanzungen sind geschützt und müssen grundsätzlich erhalten werden. Eventuelle Abholzungsbewilligungen liegen in der Kompetenz des Gemeinderates (Abs. 2). Ein umfassender und strikter Schutz wird sodann für bestimmte Objekte in Art. 17 Abs. 3 PBR vorgesehen: Gemäss dieser Bestimmung sind die im Zonennutzungsplan bezeichneten und im Anhang 6 PBR aufgeführten Objekte sowie deren unmittelbare Umgebung "geschützt und dürfen weder entfernt, noch beschädigt oder verändert werden. Sicherheitsholzungen und Unterhaltsarbeiten im Bereich der Verkehrsanlagen sind zulässig. Ebenso ist es zulässig, den Zugang zu Verkehrsanlagen für Unterhaltsarbeiten und Interventionen herzustellen." cc) Anhang 6 PBR und der rechtskräftige Zonennutzungsplan bezeichnen unter der Nr. N14 "Hohlweg, Hecken, Obstgärten" bei der Wilergasse ausdrücklich als entsprechende Schutzobjekte. Folglich kann es nicht angehen, dass der DBP – entgegen der Bestimmung von Art. 17 Abs. 3 PBR – ohne weiteres vorsieht, die Böschung im Bereich der Tiefgarageneinfahrt abzutragen und neu zu gestalten und den entsprechenden Hecken- bzw. Baumbestand zu roden. dd) Zwar könnte die "absoluten" Formulierung in Art. 17 Abs. 3 PBR den Eindruck erwecken, dass Eingriffe in die einschlägigen Schutzobjekte stets ausschliesslich in den ausdrücklich erwähnten Fällen – d.h. für Sicherheitsholzungen und Unterhaltsarbeiten im Bereich der Verkehrsanlagen und um den Zugang zu Verkehrsanlagen für Unterhaltsarbeiten und Interventionen herzustellen – zulässig sind. Indes ist es aus Sicht des Kantonsgerichtes nicht ausgeschlossen, dass weitere Ausnahmen zu Art. 17 Abs. 3 PBR zugelassen werden. So können doch in Anwendung von Art. 20 NatG Ausnahmen von den Schutzbestimmungen nach Art. 22 Abs. 1 NatG oder zu den Massnahmen nach dessen Abs. 2 bewilligt werden, wobei die Gemeinden für

Kantonsgericht KG Seite 13 von 15 die entsprechenden Verfügungen zuständig zeichnen (Art. 22 Abs. 3 NatG; vgl. auch Art. 18 Abs. 2 des Reglements vom 27. Mai 2014 über den Natur- und Landschaftsschutz [NatR; SGF 721.0.11). Art. 20 NatG sieht vor, dass Ausnahmen von den Schutzbestimmungen bewilligt werden können, wenn sich eine Beeinträchtigung schützenswerter Biotope durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden liesse (Abs. 1). Ausnahmen werden unter der Bedingung gewährt, dass besondere Massnahmen für den grösstmöglichen Schutz, die Wiederherstellung oder einen angemessenen Ersatz ausnahmsweise getroffen werden; ist eine Wiederherstellung oder ein Ersatz nicht möglich, so muss stattdessen ein Geldbetrag in der Höhe der angenommenen Kosten für die Wiederherstellung oder den Ersatz geleistet werden (Abs. 2). Gestützt auf diese Bestimmungen ist demnach die Beeinträchtigung schützenswerter Biotope grundsätzlich zu vermeiden. Im Rahmen der Interessenabwägung für eine Ausnahmebewilligung sind das Ausmass des Verlustes und das dadurch beeinträchtigte öffentliche Interesse gegen die privaten und/oder öffentlichen Interessen am Eingriff aufzuwiegen (FAHRLÄNDER, in Kommentar NHG, 1997, Art. 18 N. 29). Erst wenn sich Eingriffe unter Abwägung aller Interessen als unvermeidlich erweisen, stellt sich die Frage nach den Schutz-, Wiederherstellungs- oder Ersatzmassnahmen (BGE 117 Ib 243 E. 3b; 114 Ib 268 E. 4). Mit Schutz-, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen lässt sich demnach ein technischer Eingriff in ein Biotop nicht rechtfertigen; sie sind vielmehr Folge der Bewilligung des Eingriffs (KELLER, Das heutige Naturschutzrecht – Systematik und gesetzgeberischer Handlungsbedarf, in URP 2016 155 [168], mit Hinweisen). ee) Vorliegend findet sich beim derzeitigen Aktenstand keine nachvollziehbare Begründung, dass sich der Eingriff an den Schutzobjekten N14, d.h. Hohlweg, Hecken, Obstgärten bei der Wilergasse, unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden liesse, bzw. dass andere Erschliessungen zur Tiefgarage fundiert geprüft, aber als nicht möglich erachtet wurden. Die Gemeinde legte im Erläuterungsbericht zur Begründung der geplanten Erschliessung im Wesentlichen dar, dass die Wilergasse im heutigen Ausbaustandard den zu erwartenden Verkehr nicht aufnehmen könne und erwähnt ferner die umfassenden Ersatzmassnahmen. Im Umweltbericht wird pauschal behauptet, dass der Charakter der Wilergasse als Hohlweg durch die vorgeschlagenen Massnahmen bewahrt bzw. gar noch verstärkt werde. Sodann wird dargelegt, dass aufgrund der Aussagen der Fachstellen zu erwarten sei, dass diese dem Projekt zustimmten, es würden jedoch grosszügige Ersatzmassnahmen gefordert, "die mit dem vorliegenden Vorschlag erfüllt sein dürften". Weiter führte auch das Amt für Natur und Landschaft in seiner Stellungnahme vom 20. August 2015 im Wesentlichen aus, dass es dem Vorhaben zugestimmt habe, unter der Bedingung, dass umfangreiche Ersatzmassnahmen vorgesehen würden, wie dies im DBP vorgesehen sei. Daher habe es für die Schlussprüfung ein günstiges Gutachten erstellt; der Eingriff in die Fauna und Flora sei aufgrund der Ersatzmassnahmen "verkraftbar". Indes lässt sich doch, wie aufgezeigt, (allein) mit Schutz-, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen ein technischer Eingriff in ein Biotop nicht rechtfertigen; vielmehr sind diese Massnahmen Folge der Bewilligung des (nicht vermeidbaren) Eingriffs. Dies gilt auch, soweit die erwähnten Schutzobjekte nicht für die Tiefgarageneinfahrt an sich, sondern für die Verbreiterung verändert werden sollen, zumal die entsprechenden Richtpläne nach Art. 82 RPBG lediglich behördenverbindlich, nicht aber grundeigentümerverbindlich sind, so dass eine entsprechende Überarbeitung ggf. nicht ausgeschlossen ist. Entsprechend ist festzuhalten, dass der Eingriff in die Schutzobjekte N14 (Hohlweg, Hecken, Obstgärten bei der Wilergasse) nach Art. 17 Abs. 3 PBR verboten ist, und dass der DBP respektive die entsprechende Genehmigung durch die Gemeinde bzw. die RUBD auch nicht als gültige Ausnahmebewilligung für die geplanten Eingriffe in die Schutzobjekte N14 qualifiziert werden können. Wie erwähnt, bedürfte eine entsprechende Ausnahmebewilligung einer

Kantonsgericht KG Seite 14 von 15 umfassenden Interessenabwägung, wobei insbesondere auch geprüft werden müsste, ob mildere Massnahmen ausreichend sind (vgl. hierzu ausführlich Urteil KG FR 602 2016 85 vom 10. Januar 2017 E. 4 f.). Diese Interessenabwägung ist vorliegend nicht erfolgt. Die Beschwerde erweist sich demnach hinsichtlich des Eingriffs im Bereich des Hohlwegs als berechtigt.

E. 7 a) Damit ergibt sich, dass die RUBD die Beschwerde der Beschwerdeführer zu Unrecht lediglich in einem (hier nicht relevanten Nebenpunkt) gutgeheissen und den DBP im Übrigen bewilligt hat. Die Beschwerde ist damit im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen und die angefochtenen Entscheide vom 17. Dezember 2015 sind aufzuheben. Im Rahmen eines neuen DBP bzw. bei dessen Überarbeitung wird insbesondere der Eingriff in die Schutzobjekte N14, d.h. Hohlweg, Hecken, Obstgärten bei der Wilergasse für die Einfahrt zur Tiefgarage umfassend im Sinne der Erwägungen zu überprüfen sein. In diesem Rahmen erscheint es auch sinnvoll, den Ausbau der Wilergasse als Sammelstrasse und die entsprechende Verbreiterung unter Berücksichtigung der vorerwähnten Aspekte nochmals zu analysieren. Im Übrigen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. b) Soweit die Beschwerdeführer schliesslich die Durchführung eines Augenscheins beantragten, ist darauf hinzuweisen, dass die Behörde nach Art. 46 Abs. 1 lit. d VRG zwar einen Augenschein anordnen kann. Der Entscheid darüber steht aber im pflichtgemässen Ermessen der anordnenden Behörde. Die Durchführung eines Augenscheins ist nur dann geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien vermöchten durch ihre Darlegungen vor Ort Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen (PLÜSS, in Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

3. Aufl. 2014, § 7 N. 79). Vorliegend sind die lokalen Gegebenheiten und der massgebliche Sachverhalt, soweit prozessrelevant, aus den vorliegenden Verfahrensakten genügend ersichtlich, weshalb sich die Fragen, welche die hier zu beurteilende Angelegenheit aufwirft, ohne den beantragten Augenschein beantworten lassen. Demnach kann das Kantonsgericht auf dessen Durchführung verzichten (zur antizipierten Beweiswürdigung siehe Urteil BGer 6B_82/2015 vom

26. März 2015 E. 1.1 mit Hinweisen; BGE 134 I 140 E. 5.3). Aus demselben Grund kann auch auf die von den Beschwerdeführern beantragte Einholung der Stellungnahmen von diversen Umweltverbänden verzichtet werden (vgl. das Rechtsbegehren 1.22).

E. 8 a) Bei diesem Verfahrensausgang gelten die Beschwerdeführer, die in einem ihrer Hauptbegehren obsiegen, aber deren Beschwerde im Übrigen abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann (dies insbesondere auch, soweit sie mit verschieden ausformulierten Rechtsbegehren zu erwirken versuchten, dass der DBP-Perimeter überhaupt nicht überbaut werden darf und in die Landwirtschaftszone aufzunehmen ist), als teilweise obsiegende Parteien. b) Die Verfahrenskosten, die auf CHF 4'000.- festgelegt werden, sind den Beschwerdeführern solidarisch und entsprechend dem Verfahrensausgang zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 131 f. VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Der Saldo wird den Beschwerdeführern zurückerstattet. Dem Staat Freiburg und der Gemeinde Kerzers werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 133 VRG). c) Soweit die Beschwerdeführer in einem ihrer insgesamt vier Anträge hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen (sic!) beantragen, dass ihnen die Aufwendungen für die Verbeiständung durch Dritte zu ersetzen seien, ist darauf hinzuweisen, dass sie sich vor dem

Kantonsgericht KG Seite 15 von 15 Kantonsgericht gar nicht vertreten liessen. Sie haben deshalb keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 137, 140 VRG). Auch die Gemeinde, welche sich anwaltlich vertreten liess und massgeblich als Planungsbehörde agierte, hat gestützt auf Art. 139 VRG keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und die angefochtenen Entscheide vom 17. Dezember 2015 werden aufgehoben. Im Rahmen eines neuen DBP bzw. bei dessen Überarbeitung wird insbesondere der Eingriff in die Schutzobjekte N14 (Hohlweg, Hecken, Obstgärten bei der Wilergasse) umfassend im Sinne der Erwägungen zu überprüfen sein. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. II. Die Verfahrenskosten von CHF 4'000.- werden zur Hälfte, ausmachend CHF 2'000.-, den Beschwerdeführern solidarisch auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Der Saldo von CHF 2'000.- wird den Beschwerdeführern zurückerstattet. III. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 24. August 2017/dgr Präsident Gerichtsschreiber-Praktikant

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 602 2016 7 Urteil vom 24. August 2017 II. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsident: Christian Pfammatter Richter: Johannes Frölicher Dominique Gross Gerichtsschreiber-Praktikant: Elio Lopes Parteien A.________, B.________, C.________, D.________, Beschwerdeführer, gegen RAUMPLANUNGS-, UMWELT- UND BAUDIREKTION, Vorinstanz, GEMEINDE KERZERS, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Zbinden Gegenstand Raumplanung und Bauwesen Detailbebauungsplan Stockacker Beschwerde vom 18. Januar 2016 gegen die Entscheide vom

17. Dezember 2015

Kantonsgericht KG Seite 2 von 15 Sachverhalt A. Im Amtsblatt Nr. 37 vom 13. September 2013 wurde die dritte öffentliche Auflage des Detailbebauungsplanes (DBP) Stockacker der Gemeinde Kerzers publiziert. Der Perimeter dieses DBP umfasst eine Fläche von mehr als 60'000 m2 mit zahlreichen Parzellen, welche der Wohnzone mittlerer Dichte II, Perimeter mit obligatorischem Bebauungsplan Stockacker, zugeordnet sind. Er erstreckt sich auf das Gebiet zwischen der Wilergasse (mit dem Hohlweg) im Norden und nähert sich im Süden der Sonnhaldenstrasse an, im Osten wird er durch die Stockackerstrasse und im Westen durch das "Gärteli" begrenzt. Im westlichen Gebiet des DBP sind 17 Baufelder für Hauptbauten von jeweils 20 x 20 m bzw. 20 x 15 m vorgesehen (drei Geschosse und Attika bzw. zwei Geschosse und Attika) und im östlichen Teil 21 Baufelder für Einfamilienhäuser. Die Zufahrt zu den Baufeldern im westlichen Bereich (mit Ausnahme von drei Baufeldern) soll über eine Tiefgarageneinfahrt in der nordwestlichen "Ecke" des DBP-Perimeters von der Wilergasse beim Hohlweg (angrenzend an das "Gärteli") erfolgen, wo sich auf beiden Strassenseiten Böschungen mit Hecken bzw. Bäumen befinden. Zwischen dem westlichen und dem östlichen Bereich sollen ferner Mehrzweckflächen und ein Spielplatz entstehen. B. Gegen diesen DBP sind mehrere Einsprachen eingegangen; insbesondere erhoben auch der "Verein E.________" und A.________, B.________, C.________ und D.________ (diese vier Personen sind Beschwerdeführer und Vorstandsmitglieder des erwähnten Vereins) am 1. Oktober 2013 eine gemeinsame Einsprache. C. Der Gemeinderat Kerzers hat den DBP am 9. Mai 2014 angenommen und namentlich die Einsprache des "Vereins E.________" und der Beschwerdeführer abgewiesen. Diese haben hiergegen am 10. Juni 2014 Beschwerde an die Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion (RUBD) erhoben. Ferner gingen bei der RUBD auch zwei weitere Beschwerden gegen den DBP ein. D. Mit Entscheid vom 17. Dezember 2015 hat die RUBD den DBP genehmigt, mit einzelnen unter den Entscheiderwägungen III, IV und V erwähnten Vorbehalten. Zudem hat sie mit Entscheid vom selben Tag die Beschwerde der Beschwerdeführer in einem Nebenpunkt (hinsichtlich einer öffentlichen Fusswegverbindung von der Sonnhaldenstrasse zur Wilergasse) teilweise gutgeheissen. Im Übrigen wurde diese Beschwerde abgewiesen, soweit überhaupt darauf eingetreten wurde. E. Die Beschwerdeführer erheben hiergegen am 18. Januar 2016 Beschwerde an das Kantonsgericht. Sie stellen die folgenden Anträge: "1.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Abweisung der Beschwerde vom 10. Juni 2014 durch die Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion RUBD vom 17. Dezember 2015 – betreffend die öffentliche Auflage des DBP Stockacker – sei gutzuheissen. Eventualiter sei die Sache an die RUBD, subeventualiter an die Gemeinde Kerzers zur Neubeurteilung zurückzuweisen. primär 1.2 Da für die Beurteilung der Rechtmässigkeit des DBP Stockacker das revidierte Eidg. Raumplanungsgesetz (RPG) vom 1. Mai 2014 massgebend ist und weil die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid des Gemeinderates Kerzers vom 9. Mai 2014 betreffend den DBP Stockacker am

10. Juni 2014, d.h. erst nach Inkrafttreten des neuen Bundesgesetzes erfolgt ist, seien die rechtlichen Erwägungen auch nach dieser revidierten Rechtsgrundlage vorzunehmen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 15 1.3 Entsprechend den Zielen der revidierten Bestimmungen – wie sorgsamer Umgang mit dem Boden, kompakte Siedlungen, Dörfer sollen durch verdichtetes Bauen nach innen weiter entwickelt werden, beispielsweise durch das Schliessen von Baulücken – sei mittels einer neutralen Studie abzuklären, ob der DBP Stockacker den Vorgaben des revidierten RPG genügt und innerhalb der nächsten 15 Jahre die gesamte eingezonte Wohnfläche für Überbauungen benötigt werde. sekundär 1.4 Es sei festzustellen, dass die Landeigentümer des DBP Stockacker, die Gemeinde und der Kanton seit der Einzonung des Stockackers von 6.25 ha Fläche im Jahre 1979 in eine Bauzone die bundesrechtlichen Vorschriften, wonach Bauzonen nur Land umfassen dürfen, das u.a. innert 15 Jahren benötigt und erschlossen wird (Art. 15 Bst. b) ebenso missachtet haben, wie die Vorschrift, Bauzonen bis zum 31. Dezember 1987 vorschriftsgemäss festzulegen (Art. 35 Abs. 1 Bst. b). 1.5 Festzustellen sei auch, dass das Land bis heute ackerbaulich genutzt wird und also in den letzten 35 Jahren nicht als Bauland benötigt wurde. Damit verletzen Kanton und Gemeinde wiederholt (31.12.1987 sowie Ortsplanungsrevisionen von 1996 bzw. 2014) die bundesrechtliche Vorschrift, nach der ein 15-Jahres-Bedarf festzulegen ist. Es handelt sich somit bei der Bauzone Stockacker um eine rechtsmissbräuchliche Hortung von Baulandreserven. 1.6 Der Detailbebauungsplan Stockacker sei nicht zu genehmigen. 1.7 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. subsidiär 1.8 Die Entscheide der RUBD vom 17. Dezember 2015 und der Gemeinde Kerzers vom 9. Mai 2014 seien aufzuheben. 1.9 Der DBP Stockacker sei allenfalls entsprechend der bundesrechtlichen Vorgaben auf den 15-Jahres-Bedarf zu redimensionieren. 1.10 Es sei vorzuschreiben, dass die Erschliessungsinfrastruktur der Gemeinde einschliesslich Abwasserentsorgung – sowohl bezüglich Kapazität als auch Finanzierung – bereits bei der Freigabe soweit realisiert zu sein habe, dass die resultierende Zusatzbelastungen durch die Nutzung des Baugebietes zu jeder Zeit bewältigt werden könne. 1.11 Der historische Hohlweg darf nicht durch eine Sammelstrasse vernichtet werden, sondern seine Substanz soll geschützt und ungeschmälert erhalten bleiben. Ausserdem entspricht die Sammelstrasse oberhalb der Tiefgarageneinfahrt nicht der VSS-Norm SN 640045. 1.12 Die unter Schutz stehenden Eichen und Hecken seien vollumfänglich zu erhalten. 1.13 Allfällige Rodungen seien durch eine neutrale Instanz zu beurteilen und zu bewilligen. 1.14 Der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Abweisung der Beschwerde durch die RUBD vom 17. Dezember 2015 sei die aufschiebende Wirkung nicht zu entziehen respektive zu erteilen. 1.15 Es sei an die Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung zu bezahlen, inklusive Aufwendungen für die Verbeiständungen durch Dritte. 1.16 Den Beschwerdeführern sei eine Entschädigung wegen materieller Enteignung zuzusprechen. 1.17 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. sub-subsidiär

Kantonsgericht KG Seite 4 von 15 1.18 Falls eine Gerichtsverhandlung stattfindet, soll den Beschwerdeführern zugestanden werden, sich durch Rechtsanwalt Dr. Anton Henninger aus Murten verbeiständen zu lassen. 1.19 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Prozessanträge 1.20 Durch das Gericht ist eine Ortsbesichtigung durchzuführen. 1.21 Durch das Gericht ist im Sinne von Ziff. 1.3 eine Expertise anzuordnen. 1.22 Von den Umweltverbänden ist eine Stellungnahme zu verlangen: - Stiftung Landschaftsschutz Schweiz, Schwarzenburgstrasse 11, 3007 Bern - Pro Natura Freiburg, Postfach 183, 1701 Freiburg - VCS Sektion Freiburg, Postfach 67, 1701 Freiburg - Deutschfreiburger Heimatkundeverein, Postfach 431, 1701 Freiburg" F. Am 12. April 2016 beantragt die RUBD, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. G. Mit Eingabe vom 8. Juni 2016 beantragt die Gemeinde Kerzers namentlich die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. H. Die zur Stellungnahme eingeladenen Eigentümer der innerhalb des DBP-Perimeters gelegenen Grundstücke haben sich nicht als Parteien konstituiert bzw. liessen sich nicht vernehmen. I. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. a) Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 88 Abs. 3 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes vom 2. Dezember 2008 [RPBG; SGF 710.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um Eigentümer von Grundstücken in der Nähe des DBP-Perimeters, an der unteren Wilergasse. Auch sind sie in den Verfahren vor der Vorinstanz als Beschwerdeführer aufgetreten (obwohl im angefochtenen Entscheid der RUBD ausdrücklich nur der "Verein E.________" als Beschwerdeführer genannt wird) und mithin formell beschwert. Sie sind damit zur Ergreifung des Rechtsmittels berechtigt (Art. 76 VRG), und es muss nicht geprüft werden, ob sie – wie sie vorbringen – auch als Vereinsleitungsmitglieder, welche in der Vergangenheit mehrere Unterschriftensammlungen organisiert hätten, legitimiert seien, "die Interessen der Bewohnenden des Quartiers und/oder Anwohnenden an den Hauptverkehrs- und Erschliessungsstrassen, die durch die massive Zunahme des Verkehrs überdurchschnittlich und direkt betroffen sind", zu vertreten. Es sei lediglich darauf hingewiesen, dass keine Vollmachten der Anwohner vorliegen und es sich bei der Beschwerdeschrift nicht um eine kollektive Eingabe von mehr als zehn Personen im Sinne von Art. 13 Abs. 4 VRG bzw. von Art. 83 Abs. 3 RPBG handelt, und dass nach Art. 14 VRG vor dem Kantonsgericht nur die zur Ausübung des Anwaltsberufes zugelassenen

Kantonsgericht KG Seite 5 von 15 Personen als Vertreter oder Beistand tätig sein können. Überdies wurde der "Verein E.________" in der Beschwerde ausdrücklich nicht als Beschwerdeführer genannt (vgl. auch das Schreiben des Instruktionsrichters vom 20. Januar 2016), so dass es sich folglich schon aufgrund des offenbar mangelnden Beschwerdewillens des Vereins selbst auch nicht um eine Verbandsbeschwerde handelt. Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 lit. b VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss von CHF 4'000.- rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten. b) Eingangs ist auf diverse unzulässige Anträge hinzuweisen, auf welche nicht eingetreten werden kann: aa) Die Beschwerdeführer stellten in ihrer Beschwerde zahlreiche Feststellungsbegehren. Nach Art. 110 VRG kann die zuständige Verwaltungsbehörde bzw. im Beschwerdefall das Gericht über das Bestehen, das Nichtbestehen oder den Umfang öffentlich- rechtlicher Rechte oder Pflichten einen Feststellungsentscheid treffen (Abs. 1). Sie gibt einem Gesuch um Feststellung aber nur Folge, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung nachweist (Abs. 2). Daraus ergibt sich – wie dies ferner auch nach den allgemeinen Prozessregeln der Fall ist – dass Feststellungsbegehren gegenüber Leistungsbegehren grundsätzlich subsidiär sind. Der Grundsatz bedeutet, dass Feststellungsinteressen, vorbehältlich besonderer Situationen, nur dann massgeblich sein können, wenn Gestaltungs- oder Leistungsbegehren ausgeschlossen sind (vgl. hierzu etwa Urteil BGer 2C_803/2008 vom 21. Juli 2009 E. 4.2.2; 1C_79/2009 vom 24. September 2009 E. 3.5). Da die Beschwerdeführer vorliegend insbesondere auch beantragen, dass der DBP Stockacker nicht zu genehmigen sei und einzelne weitere einschlägige Gestaltungs- bzw. Leistungsbegehren stellten, erweisen sich namentlich die Feststellungsbegehren 1.4, 1.5 und 1.11 Satz 2 (soweit dieser Satz überhaupt ein Begehren darstellt) als nicht zulässig und es ist darauf nicht einzutreten. Auch das Rechtsbegehren 1.2 erweist sich bereits aufgrund des Grundsatzes iura novit curia als nicht adäquat. Für den Fall, dass die Beschwerdeführer diese Rechtsbegehren sinngemäss als Begründung ihrer Beschwerde und nicht als Anträge im technischen Sinn verstanden haben möchten, wird dies – soweit einschlägig und relevant – in den nachfolgenden Erwägungen behandelt. bb) Soweit ferner die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde eine "Entschädigung wegen materieller Enteignung" beantragen (vgl. das Rechtsbegehren 1.16 und die Begründung auf den Seiten 25 bis 27 der Beschwerde), kann dies vorliegend durch das Kantonsgericht ebenfalls nicht geprüft werden. Die Beschwerdeführer werden diesbezüglich insbesondere auf Art. 6 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Februar 1984 über die Enteignung (SGF 76.1) und (neben vielen) auf die Urteile KG FR 2A 03 132 f. vom 5. Oktober 2006 E. 8 und 602 2014 59 vom 16. Juni 2016 E. 9 verwiesen. Auch insoweit kann demnach auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. cc) Auch stellten die Beschwerdeführer hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen vier (sic!) separate und (weitestgehend) gleichlautende Anträge (vgl. die Rechtsbegehren 1.7, 1.15, 1.17 und 1.19). Diese werden nachfolgend zusammengefasst in Erwägung 8 behandelt. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts ein- schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 77 VRG). Die Rüge der Unangemessenheit ist in casu ausgeschlossen, da diese bereits durch die RUBD im Rahmen

Kantonsgericht KG Seite 6 von 15 des angefochtenen Entscheides geprüft werden konnte (vgl. Art. 78 Abs. 2 VRG und Art. 33 Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung [RPG; SR 700] e contrario; siehe Urteil KG FR 602 2015 53 vom 17. Oktober 2016 E. 2b, mit Hinweisen). 3. a) Die Beschwerdeführer rügen in ihrer Beschwerde sinngemäss insbesondere, dass der DBP Stockacker nicht genehmigt werden dürfe, da er dem RPG widerspreche: Mit diesem DBP werde über 60'000 m2 hochwertiges Ackerland überbaut. Gemäss den Bestimmungen des RPG müsse Bauland innerhalb von 15 Jahren überbaut sein. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Der DBP-Perimeter sei bis heute nicht überbaut und überdies nicht genügend erschlossen. Demnach sei der Stockacker wieder der Landwirtschaftszone zuzuweisen und der DBP sei nicht bewilligungsfähig. b) Vorliegend hatte die RUBD die Gesamtrevision der Ortsplanung der Gemeinde Kerzers mit Entscheid vom 29. April 2014 – unter bestimmten in den Entscheiderwägungen III und IV aufgeführten Vorbehalten und Bedingungen – genehmigt. Gemäss dieser Ortsplanung befindet sich der DBP-Perimeter, der bereits zuvor der Bauzone zugeteilt war, vollumfänglich in der Wohnzone mittlerer Dichte II, Perimeter mit obligatorischem Bebauungsplan Stockacker. Im Anschluss an diese Genehmigung hat die Gemeinde die Ortsplanung an die Vorbehalte bzw. Bedingungen gemäss dem erwähnten Genehmigungsentscheid angepasst, wobei dies hinsichtlich des DBP-Perimeters nichts änderte. Die RUBD hat diese geänderte Ortsplanung am

30. September 2015 genehmigt. Die Gesamtrevision der Ortsplanung der Gemeinde Kerzers ist in Rechtskraft erwachsen. c) Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist es nicht möglich, im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auf diese Zonennutzungsplanung zurückzukommen: Gemäss Art. 63 Abs. 1 RPBG legt die Gemeinde, unter Vorbehalt allfälliger geringfügiger und gerechtfertigter Anpassungen, im Zonennutzungsplan in objektiver und zusammenhängender Weise Perimeter fest, in denen ein DBP erstellt werden muss, bevor eine Baubewilligung erteilt werden kann. Im Reglement zum Zonennutzungsplan legt sie die Ziele und Grundsätze für die Erstellung des DBP fest. Nach Art. 62 RPBG regeln Detailbebauungspläne die Überbaubarkeit von Teilgebieten der Gemeinde mit dem Ziel, die im Zonennutzungsplan und im dazugehörigen Reglement vorgesehene ortsplanerische Grundordnung zu ergänzen oder zu verfeinern. Gemäss Art. 65 Abs. 2 RPBG ist es unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, im Rahmen eines DBP- Verfahrens von der Regelbauweise abzuweichen. Ein DBP dient laut Art. 64 RPBG insbesondere dazu, eine siedlungstechnisch und architektonisch gute Lösung zu finden, gemeinsame Anlagen zu planen, eine zweckmässige und genügende Erschliessung zu ermöglichen und die möglichen Bauten und Anlagen besser in die Umgebung einzuordnen. Nach Art. 65 enthält der DBP für den festgelegten Perimeter namentlich Vorschriften über die Bauweise, die Erschliessung und die Aussenraumgestaltung im festgelegten Perimeter. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass ein DBP begriffslogisch die Überbauung regelt und sich demnach grundsätzlich auf Bauzonen bezieht. Soweit die Beschwerdeführer beantragen, dass der DBP-Perimeter der Landwirtschaftszone zugeführt werden müsse bzw. nicht überbaut werden könne, fordern sie eine fundamentale Änderung der Ortsplanung; diese sieht wie erwähnt vor, dass der DBP-Perimeter den Bestimmungen der Wohnzone mittlerer Dichte II, Perimeter mit obligatorischem Bebauungsplan Stockacker, untersteht. Es stand den Beschwerdeführern offen, gegen die entsprechenden Genehmigungsentscheide der RUBD Beschwerde zu erheben. So hatten denn auch namentlich A.________ und B.________ gegen den Genehmigungsentscheid der RUBD vom 29. April 2014 am 30. Mai 2014 Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben, diese aber mit Eingabe vom

Kantonsgericht KG Seite 7 von 15 2. September 2014 wieder zurückgezogen. Das Kantonsgericht hat folglich dieses Beschwerdeverfahren mit der Verfügung 602 2014 60 f. vom 20. Oktober 2014 als gegenstandslos abgeschrieben. Nach Art. 21 Abs. 1 RPG sind Nutzungspläne für jedermann verbindlich. Haben sich die Verhältnisse erheblich geändert, so werden die Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst (Art. 21 Abs. 2 RPG). Die akzessorische Überprüfung eines Nutzungsplans ist insbesondere im Baubewilligungsverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (BGE 127 I 103 E. 6b); dieser Grundsatz muss auch für das DBP-Verfahren gelten, da es der Rechtssicherheit abträglich wäre, wenn ein Nutzungsplan – ohne entsprechenden Anlass und insbesondere, wenn er erst seit kurzer Zeit rechtskräftig genehmigt ist – immer wieder in Frage gestellt werden müsste. Die Rechtsprechung lässt eine akzessorische Überprüfung der Nutzungspläne nur dann ausnahmsweise zu, wenn sich der Betroffene bei Planerlass noch nicht über die ihm auferlegten Beschränkungen Rechenschaft geben konnte oder er im damaligen Zeitpunkt keine Möglichkeit hatte, seine Interessen zu verteidigen (BGE 123 II 337 E. 3a; 119 Ib 480 E. 5c; Urteil BGer 1C_518/2010 vom 22. März 2011 E. 4.1); ferner, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse oder die gesetzlichen Voraussetzungen seit Annahme des Plans in einer Weise geändert haben, dass das öffentliche Interesse an der Beibehaltung der auferlegten Nutzungsbeschränkungen dahingefallen sein könnte. Diese Präzisierung entspricht der Überprüfungspflicht von Nutzungsplänen gemäss Art. 21 Abs. 2 RPG (BGE 120 Ia 227 E. 2c mit Hinweisen; 127 I 103 E. 6b). Eine solche Konstellation wird vorliegend von den Beschwerdeführern in keiner Weise geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte vor, dass sich die Beschwerdeführer bei Planerlass im Jahr 2014 über den Nutzungsplan keine Rechenschaft geben konnten oder keine Möglichkeit hatten, ihre Interessen zu verteidigen, bzw. dass sich die tatsächlichen Verhältnisse oder die gesetzlichen Voraussetzungen seit Annahme des Ortsplans in einer Weise geändert hätten, dass das öffentliche Interesse an der Beibehaltung der auferlegten Nutzungsart dahingefallen sein könnte. Ferner erfolgte die Genehmigung der Gesamtrevision der Ortsplanung im Jahr 2014 bzw. 2015 und mithin unter der Herrschaft des RPG des Bundes. Die Kantone hatten nach Art. 35 Abs. 1 lit. b RPG in zeitlicher Hinsicht dafür zu sorgen, dass die Nutzungspläne rechtzeitig, spätestens aber per 1. Januar 1988 (acht Jahre nach dem Inkrafttreten des RPG) vorliegen. Für die entsprechend neurechtliche Nutzungsordnung besteht gemäss der Rechtsprechung eine Gültigkeitsvermutung (BGE 120 Ia 227 E. 2c; 118 Ib 38 E. 4). d) Vor diesem Hintergrund ist es dem Kantonsgericht verwehrt, im Rahmen des hier zu beurteilenden DBP-Verfahrens die im Jahr 2014 bzw. 2015 von der RUBD rechtsgültig genehmigte Ortsplanung akzessorisch zu überprüfen. Die Beschwerdeführer können demnach mit ihren Rügen, dass der DBP-Perimeter zu Unrecht in der Bauzone sei, nicht gehört werden. Auf die entsprechenden Rechtsbegehren, welche auf die Feststellung abzielen, dass die Zonierung des DBP-Perimeters dem RPG widerspreche bzw. mit denen gefordert wird, dass der DBP-Perimeter der Landwirtschaftszone zuzuordnen sei (vgl. insbesondere die Rechtsbegehren 1.3, 1.4, 1,5, 1.9; soweit diese nicht überdies auch aus anderen Gründen unzulässig sind), ist demnach nicht einzutreten bzw. sind diese abzuweisen. Namentlich drängt es sich deshalb entgegen den Rechtsbegehren 1.3 und 1.21 der Beschwerdeführer auch nicht auf, "mittels einer neutralen Studie abzuklären, ob der DBP Stockacker den Vorgaben des revidierten RPG genügt und innerhalb der nächsten 15 Jahre die gesamte eingezonte Wohnfläche für Überbauungen benötigt werden". Die RUBD ist nach dem Vorgesagten in ihren Entscheiden zu Recht davon ausgegangen, dass der DBP-Perimeter gemäss der rechtskräftig genehmigten Gesamtrevision der Ortsplanung in der

Kantonsgericht KG Seite 8 von 15 Wohnzone mittlerer Dichte II, Perimeter mit obligatorischem Bebauungsplan Stockacker, liegt und demnach zur Bauzone gehört. 4. a) Die Beschwerdeführer rügen weiter, dass der DBP keine hinreichende Ableitung und Reinigung des Abwassers vorsehe. Er sei deshalb nicht genehmigungsfähig. Der Umweltbericht verzichte darauf, klar festzustellen, dass die Schmutzwasserentsorgung durch die ARA der Gemeinde Kerzers bereits heute ungenügend sei und folglich die zusätzlichen Mengen der Siedlung Stockacker nicht mehr aufnehmen und bewältigen könne. Der DBP könne deshalb erst genehmigt werden, wenn ein entsprechendes Entwässerungskonzept für das verschmutzte Abwasser bestehe. b) Die RUBD hatte sich in ihrem Entscheid zur Gesamtgenehmigung der Ortsplanung vom

29. April 2014 fundiert mit der Frage der Siedlungsentwässerung befasst. Sie folgte der Einschätzung des Bau- und Raumplanungsamtes, welches in seinem Gesamtgutachten festgestellt hatte, dass die zurzeit betriebene Abwasserreinigungsanlage (ARA) zwar eine Unterkapazität aufweise, aber die im Ortsplan vorgesehene Einzonung einer Spezialzone für die ARA und die vorgesehenen Erweiterungen der bestehenden Anlage wichtige erste Schritte zur Lösung dieser Problematik darstellten. Die RUBD stellte im erwähnten Genehmigungsentscheid die Bedingung, dass die Gemeinde Lösungsmassnahmen zur Problematik Siedlungsentwässerung und Kapazität der ARA erarbeiten müsse. Die Gemeinde hat offenbar entsprechende Schritte eingeleitet und bemüht sich, treffende Lösungsmassnahmen zu finden: So legte sie in ihrer Stellungnahme vom 8. Juni 2016 dar, dass sie intensiv darauf hinwirke, zusammen mit den Nachbarschaftsgemeinden ein Gesamtkonzept auszuarbeiten. Zu Recht wies die Gemeinde weiter darauf hin, dass die Unterkapazität der Siedlungsentwässerung nicht nur den DBP-Perimeter, sondern das gesamte Gemeindegebiet betreffe. Es sei daher nicht sinnvoll, selektiv nur für das Gebiet Stockacker einzelne Massnahmen zur Verbesserung der Schmutzwasserinfrastruktur vorzusehen. Es brauche vielmehr ein einheitliches umfassendes und gemeindeübergreifendes Konzept, damit die Kapazität der ARA für das gesamte Einzugsgebiet vergrössert werden kann. Ein treffendes Siedlungsentwässerungskonzept kann in der Tat nicht im Rahmen des DBP und nur für den DBP-Perimeter entwickelt werden. Auch ist es nicht erforderlich, dass ein solches Konzept bereits im Rahmen des DBP-Verfahrens vorliegt. So zielen doch die Beschwerdeführer mit ihrer Rüge, dass die Kapazitäten der ARA insgesamt ungenügend seien, auf eine Anlage der Grunderschliessung ab. Die Grund- oder Basiserschliessung ist die übergeordnete Erschliessung, die ein grösseres zusammenhängendes Gebiet umfasst und nicht nur das zu überbauende. An diese Grunderschliessung schliessen die Groberschliessungsanlagen und danach die Feinerschliessungsanlagen an. Zur Grunderschliessung gehört insbesondere das übergeordnete Strassennetz (Kantonsstrassen, Hauptverkehrsstrassen) und die Hauptleitungen, an welche die Leitungen der Groberschliessung anschliessen. Beim Abwasser zählen die übergeordneten Hauptkanäle sowie die Abwasserreinigungsanlagen zur Grunderschliessung (vgl. WALDMANN/HÄNNI, Kommentar Raumplanungsgesetz, 2006, Art. 19 N. 25; HÄUPTLI, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, 2013, § 32 N. 14). Diese Grunderschliessung wird nicht von Art. 19 RPG erfasst, der bestimmt, dass Bauzonen durch das Gemeinwesen innerhalb der im Erschliessungsprogramm vorgesehenen Frist zu erschliessen sind (Abs. 2). Diese Bestimmung betrifft vielmehr nur die Grob- und Feinerschliessung (HÄUPTLI, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, 2013, § 32 N. 15). Ferner kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass (allein) der DBP Stockacker die bestehende Überbelastung der ARA in relevanter Weise verschärft, zumal es sich nicht um ein

Kantonsgericht KG Seite 9 von 15 Vorhaben handelt, welches im Sinne von Art. 66 RPBG wesentliche Auswirkungen auf Raum, Erschliessung, Umwelt bzw. Kulturgüter hat (vgl. hierzu Art. 28 des Ausführungsreglements vom

1. Dezember 2009 zum RPBG [RPBR; SGF 710.11] e contrario). Es besteht demnach kein Bedarf, im DBP anzugeben, mit welchen Massnahmen ausserhalb des Perimeters die entsprechenden wesentlichen Auswirkungen auf ein verträgliches Mass beschränkt werden können (vgl. Art. 66 Abs. 1 RPBG), bzw. wie die Grunderschliessung in der gesamten Gemeinde verbessert werden könnte. Vielmehr hat der DBP gestützt auf Art. 65 Abs. 1 RPBG wie erwähnt lediglich für den festgelegten Perimeter insbesondere die Vorschriften über die Bauweise, die Erschliessung und die Aussenraumgestaltung zu enthalten. c) Die Rügen der Beschwerdeführer hinsichtlich der Siedlungsentwässerung (vgl. insbesondere das Rechtsbegehren 1.10) sind damit abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. 5. a) Weiter rügen die Beschwerdeführer sinngemäss, dass die Gemeinde Kerzers verkehrsmässig insgesamt nicht genügend erschlossen sei. Sie hätten festgestellt, dass beim DBP Stockacker von viel zu "tiefen und unrealistisch grossen Wohneinheiten" ausgegangen werde. Gehe man hingegen von durchschnittlichen Wohnungsgrössen aus, wie sie derzeit vom Markt nachgefragt würden, so ergäben sich anhand der Gebäudevolumen im DBP-Perimeter viel mehr Wohneinheiten, entsprechend auch mehr Bewohner, mehr Autos, ein höherer Parkplatzbedarf und viel mehr Autofahrten auf den Zubringerstrassen. Da gemäss den angefochtenen Entscheiden keine Obergrenze der Anzahl Wohneinheiten festgelegt worden sei, die den heutigen Berechnungsgrundlagen entsprechen, forderten sie, dass vor der DBP-Genehmigung eine neutrale unabhängige Studie prüfen solle, wie viele marktgerechte Wohneinheiten zu erwarten seien. "Bis dahin" hielten sie an ihrer Einschätzung fest, wonach die Grossüberbauung Wohnraum für 750 Personen biete, was rund 400 Autos mit sich bringe, wobei jedoch nur 242 Parkplätze vorgesehen seien. Zusammen mit dem übrigen Verkehrswachstum bringe das Projekt im Dorf einen Mehrverkehr von etwa 20 % bzw. 2'350 projektinduzierte Autofahrten täglich. Dies sei für die Gemeinde Kerzers nicht verkraftbar und mit den Wachstumszielen der Gemeinde nicht vereinbar. Die Beschwerdeführer tragen sodann sinngemäss vor, dass es sich beim DBP Stockacker um ein Vorhaben handle, welches wesentliche Auswirkungen auf die Erschliessung habe, so dass nach Art. 66 RPBG angegeben werden müsse, mit welchen Massnahmen innerhalb und ausserhalb des Perimeters diese Auswirkungen auf ein verträgliches Mass beschränkt werden könnten. b) Indes ist nach dem Umweltbericht vom 10. September 2013 davon auszugehen, dass die gesamte Überbauung von etwa 545 Personen bewohnt wird; durch diese wird gemäss dem Bericht ein Verkehrsaufkommen von 1'242 Fahrten pro Tag induziert, wobei es sich dabei um Maximalwerte im Sinne eines Worst-case-Szenarios handle. Diese Verkehrszahlen wurden nach anerkannten Methoden berechnet und dem kantonalen Tiefbauamt vorgestellt und von diesem genehmigt (vgl. den Hinweis im Umweltbericht auf das Protokoll der Besprechung vom 9. Oktober 2008). Diese Berechnung erscheint schlüssig und es besteht kein Anlass, mit den Beschwerdeführern davon auszugehen, dass der projektinduzierte Verkehr täglich 2'350 Autofahrten betrage, zumal es sich bei diesen Zahlen um eine reine Schätzung handelt, welche in keiner Weise wissenschaftlich oder durch glaubhafte tatsächliche Vorbringen gestützt wird. Art. 28 Abs. 1 lit. a RPBR sieht vor, dass namentlich Projekte, die täglich mehr als 2‘000 Fahrten des motorisierten Verkehrs verursachen (wobei der Schwerverkehr doppelt gezählt werden muss), als Projekte mit wesentlichen Auswirkungen gelten. Dies ist nach dem Vorgesagten in casu nicht der Fall. Entsprechend gilt das Vorhaben nicht als Projekt mit wesentlichen Auswirkungen auf die Erschliessung, für das gestützt auf Art. 66 RPBG anzugeben wäre, mit welchen Massnahmen

Kantonsgericht KG Seite 10 von 15 innerhalb und ausserhalb des Perimeters diese Auswirkungen auf ein verträgliches Mass beschränkt werden können. Es geht demnach nicht an, die Genehmigung des DBP zu verweigern, da nach der Argumentation der Beschwerdeführer die gesamte Verkehrssituation in der Gemeinde Kerzers unbefriedigend sei. Dies gilt umso mehr, da die RUBD im Gesamtgenehmigungsentscheid vom 29. April 2014 festgehalten hatte, dass wegen der im Gemeinderichtplan Verkehr vorgesehenen Strassensanierungsmassnahmen mit Blick auf den DBP Stockacker keine verkehrstechnischen Massnahmen ausserhalb des DBP-Perimeters notwendig seien (vgl. auch die Stellungnahme der RUBD vom 12. April 2016) und folglich die vom Amt für Mobilität ursprünglich vorgeschlagene Ergänzung des Art. 33 des Planungs- und Baureglements der Gemeinde (PBR) betreffend den Detailbebauungsplan Stockacker nicht notwendig sei. Hierauf kann vorliegend abgestellt werden, zumal von den Beschwerdeführern nicht nachvollziehbar dargelegt wird, dass die verkehrstechnische Erschliessung in der gesamten Gemeinde Kerzers nicht gewährleistet wäre. Weiter kann diesbezüglich auch auf die Erwägung 4 zur Siedlungsentwässerung verwiesen werden. c) Die Rügen der Beschwerdeführer hinsichtlich der ungenügenden Erschliessungsinfrastruktur im Bereich des Verkehrs in der gesamten Gemeinde Kerzers (und ohne spezifischen Bezug zum DBP; vgl. insbesondere das Rechtsbegehren 1.10) sind demnach abzuweisen, soweit auf die Beschwerde diesbezüglich überhaupt eingetreten werden kann. 6. a) Wie eingangs erwähnt, ist konkret hinsichtlich der verkehrsmässigen Erschliessung des DBP-Perimeters geplant, dass die Zufahrt zu den Baufeldern im westlichen Bereich (mit Ausnahme von drei Baufeldern) über eine Tiefgarageneinfahrt in der nordwestlichen "Ecke" des DBP-Perimeters von der Wilergasse beim Hohlweg (angrenzend an das "Gärteli") erfolgen soll, wo sich auf beiden Strassenseiten Böschungen mit Hecken bzw. Bäumen befinden. Im Erläuterungsbericht zum DBP wird festgehalten, dass die Wilergasse im heutigen Ausbaustandard den zu erwartenden Verkehr nicht aufnehmen könne. Die Strasse sei daher im unteren Bereich der Wilergasse von der Sonnhaldenstrasse bis zur Einfahrt zur Tiefgarage auf 4.80 m zu verbreitern und mit einem 1.65 m breiten Trottoir auszustatten. Die Böschung muss gemäss der Machbarkeitsstudie zum DBP auf der Südseite, im Bereich vor und nach der Tiefgaragenzufahrt, abgetragen werden und die Hecke wird entfernt. Die Böschungen seien wiederherzustellen, Stützmauern seien, ausser bei der Tiefgarageneinfahrt, nicht zulässig (vgl. Machbarkeitsstudie und Erläuterungsbericht). Durch diese Anpassungen gehen im untersten Bereich der Wilergasse rund 120 m2 Hecken- bzw. Baumbestand auf der Südseite der Wilergasse verloren. Der Zustand des Verkehrsweges wird damit, wie im Erläuterungsbericht ausdrücklich festgehalten wird, dauerhaft verändert. In Art. 17 der Zonenvorschriften zum DBP ist sodann vorgesehen, welche Ersatzmassnahmen für die Entfernung der Hecke zu treffen sind: Insbesondere muss der Ersatz der Hecke mindestens mit dem Faktor 1.4 erfolgen. Die Hecke wird auf der ganzen Länge von einem 3 m breiten Krautsaum abgeschlossen. Weiter ist hinsichtlich der Bepflanzung namentlich vorgeschrieben, dass einheimische und standortgerechte Arten verwendet werden und der Artenvielfalt grösste Wichtigkeit beigemessen wird. Es ist vorgesehen, dass die Ersatzpflanzung im oberen Bereich der Wilergasse, auf der Höhe der neu zu erstellenden Ausweichstelle, wo die Hecke im aktuellen Zustand unterbrochen ist, erfolgen soll (vgl. die Machbarkeitsstudie und den Umweltbericht). b) Die Beschwerdeführer rügen diesbezüglich, dass die Wilergasse als Sammelstrasse ungeeignet sei: Sie sei im Inventar historischer Verkehrswege Schweiz als Objekt von lokaler Bedeutung eingetragen. Zudem stelle der historische Hohlweg bei der Wilergasse den

Kantonsgericht KG Seite 11 von 15 Hauptzugang vom Dorf zum Naherholungsgebiet Arnenwald dar. Er werde von vielen Fussgängern benutzt; das Kreuzen von Fahrzeugen mit Fussgängern, Radfahrern und Reitern sei angesichts der beschränkten Platzverhältnisse und der schlechten Sicht gefährlich und problematisch. Die im Verkehrsrichtplan der Gemeinde vorgenommene Einstufung der Wilergasse als Sammelstrasse stehe demnach im Widerspruch zum umfassenden Schutz dieses Hohlweges. Aufgrund der geplanten Verbreiterung des Hohlweges für die Tiefgarageneinfahrt werde der wichtigste Teil des Schutzobjektes zerstört. Dieser Eingriff in den geschützten Hohlweg sei nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt und widerspreche somit dem RPG. c) Hinsichtlich des Hohlwegs ist festzuhalten, dass dieser im rechtsgültigen Zonennutzungsplan gar nicht als historischer Verkehrsweg aufgeführt wird (vgl. die entsprechende Legende im Zonennutzungsplan: "geschütztes IVS-Objekt", "Art. 14", gelbe Linie für die Kategorie 3 bzw. orange Linie für die Kategorie 2). Dennoch ist er im Inventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (IVS) unter der Nr. FR 1701.2 als historischer Verkehrsweg mit lokaler Bedeutung, "historischer Verlauf mit Substanz", verzeichnet. Ebenso hat auch das Amt für Kulturgüter in seiner Stellungnahme vom 31. Juli 2014 darauf hingewiesen, dass die Wilergasse abschnittsweise in das IVS aufgenommen wurde. Nach den Ausführungen des Amtes für Kulturgüter gehörten die Abschnitte der Wilergasse, wo der historische Verlauf erhalten ist, in die Kategorie 3. Hier seien neben dem historischen Verlauf auch die wegsäumenden Bepflanzungen vorhanden. Die Abschnitte mit Substanz gehörten in die Kategorie 2, das bedeute, dass zusätzlich zu den oben erwähnten Elementen das Wegprofil mit Böschungen und Gräben erhalten sei. Das Amt für Kulturgüter führte weiter aus, dass es "wünschenswert" sei, dass die erhaltene Substanz bestehen bleibe, denn der Weg sei von lokaler Bedeutung und demnach für die Geschichte von Kerzers relevant. Dennoch habe das Amt für Kulturgüter gemäss seinen Ausführungen auf die Beantragung einer Unterschutzstellung verzichtet, da der Weg lediglich von lokaler Bedeutung sei. d) Mangels entsprechender Festlegung im Zonennutzungsplan ist deshalb fraglich, ob bzw. inwieweit der Hohlweg tatsächlich als historischer Verkehrsweg geschützt ist. Die Frage des Schutzes als historischer Verkehrsweg kann jedoch an dieser Stelle offen gelassen werden, weil sich der geplante Eingriff in den Hohlweg für die Zufahrt zur Tiefgarage vorliegend (und beim jetzigen Aktenstand) aufgrund des Schutzes als Landschaftselement bzw. als Naturobjekt gemäss Art. 17 PBR als unzulässig erweist. aa) Nach Art. 18 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) ist dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und durch andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken (Abs. 1). Besonders zu schützen sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen (Abs. 1bis). Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonsten für angemessenen Ersatz zu sorgen (Abs. 2). Biotope von nationaler Bedeutung werden laut Art. 18a NHG vom Bundesrat nach Anhören der Kantone bezeichnet (Abs. 1). Die Kantone ordnen ihren Schutz und Unterhalt (Abs. 2). Biotope von regionaler und lokaler Bedeutung scheiden die Kantone nach Art. 18b NHG selber aus und sie sorgen für ihren Schutz und Unterhalt. Diese Bestimmungen enthalten einen verbindlichen Auftrag zum Schutz wertvoller Lebensräume für die Tier- und Pflanzenwelt. Bezüglich der Ausscheidung von Biotopen von regionaler und lokaler Bedeutung steht den Kantonen ein erheblicher

Kantonsgericht KG Seite 12 von 15 Beurteilungsspielraum zu. Die unbestimmten Begriffe des "genügend grossen Lebensraums" (Art. 18 Abs. 1 NHG) bzw. des "Standorts, der eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllt oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweist" (Art. 18 Abs. 1bis NHG) und die unterschiedlichen Verhältnisse in den Kantonen verbieten die Annahme, die zu schützenden Lebensräume würden unmittelbar durch Art. 18 NHG bezeichnet (vgl. BGE 118 Ib 485 E. 3a). Das kantonale Recht kann ferner auch einen Biotoptyp von Gesetzes wegen generell unter Schutz stellen (WILD, Gegenstand und Vollzug des Biotopschutzes nach NHG, in URP 1999 765 [775]). Es kann damit auch über den bundesrechtlich vorgesehenen Schutz hinausgehen. Eine derartige kantonale Regelung ist mit Art. 78 Abs. 4 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101), wonach der Bund über eine umfassende Gesetzgebungskompetenz im Biotopschutz verfügt, vereinbar. Die Schutzvorschriften von Art. 18 NHG in Verbindung mit dessen Art. 18b lassen Raum für eine generelle Unterschutzstellung eines bundesrechtlich nur im Einzelfall geschützten Biotoptyps (BGE 133 II 220 E. 2.3). bb) Nach Art. 22 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 12. September 2012 über den Natur- und Landschaftsschutz (NatG; SGF 721.0.1) dürfen Gehölze ausserhalb des Waldareals wie Hecken, Feldgehölz, Waldstreifen, Baumreihen oder grosse Einzelbäume nicht entfernt werden, wenn sie sich ausserhalb der Bauzone befinden, standortgerecht sind und einen ökologischen oder landschaftlichen Wert aufweisen (Abs. 1). Die anderen Massnahmen zum Schutz von Gehölzen ausserhalb des Waldareals obliegen nach Art. 22 Abs. 2 NatG den Gemeinden; deren regelmässiger Unterhalt ist jedoch Sache der Grundeigentümerschaft (Abs. 2). Die Gemeinde Kerzers hat den Hecken- bzw. Baumschutz insbesondere in Art. 17 PBR geregelt, der sich laut seinem Titel mit den schützenswerten Landschaftselementen und Naturobjekten befasst. Nach dieser Bestimmung sind Einzelbäume, Baumgruppen, Kleingehölze, Gebüsche und Hecken geschützt und dürfen ohne Bewilligung nicht gerodet oder gefällt werden (Abs. 1). Sämtliche Naturhecken, Feldgehölze, Einzelbäume und Baumgruppen sowie sämtliche Uferbepflanzungen sind geschützt und müssen grundsätzlich erhalten werden. Eventuelle Abholzungsbewilligungen liegen in der Kompetenz des Gemeinderates (Abs. 2). Ein umfassender und strikter Schutz wird sodann für bestimmte Objekte in Art. 17 Abs. 3 PBR vorgesehen: Gemäss dieser Bestimmung sind die im Zonennutzungsplan bezeichneten und im Anhang 6 PBR aufgeführten Objekte sowie deren unmittelbare Umgebung "geschützt und dürfen weder entfernt, noch beschädigt oder verändert werden. Sicherheitsholzungen und Unterhaltsarbeiten im Bereich der Verkehrsanlagen sind zulässig. Ebenso ist es zulässig, den Zugang zu Verkehrsanlagen für Unterhaltsarbeiten und Interventionen herzustellen." cc) Anhang 6 PBR und der rechtskräftige Zonennutzungsplan bezeichnen unter der Nr. N14 "Hohlweg, Hecken, Obstgärten" bei der Wilergasse ausdrücklich als entsprechende Schutzobjekte. Folglich kann es nicht angehen, dass der DBP – entgegen der Bestimmung von Art. 17 Abs. 3 PBR – ohne weiteres vorsieht, die Böschung im Bereich der Tiefgarageneinfahrt abzutragen und neu zu gestalten und den entsprechenden Hecken- bzw. Baumbestand zu roden. dd) Zwar könnte die "absoluten" Formulierung in Art. 17 Abs. 3 PBR den Eindruck erwecken, dass Eingriffe in die einschlägigen Schutzobjekte stets ausschliesslich in den ausdrücklich erwähnten Fällen – d.h. für Sicherheitsholzungen und Unterhaltsarbeiten im Bereich der Verkehrsanlagen und um den Zugang zu Verkehrsanlagen für Unterhaltsarbeiten und Interventionen herzustellen – zulässig sind. Indes ist es aus Sicht des Kantonsgerichtes nicht ausgeschlossen, dass weitere Ausnahmen zu Art. 17 Abs. 3 PBR zugelassen werden. So können doch in Anwendung von Art. 20 NatG Ausnahmen von den Schutzbestimmungen nach Art. 22 Abs. 1 NatG oder zu den Massnahmen nach dessen Abs. 2 bewilligt werden, wobei die Gemeinden für

Kantonsgericht KG Seite 13 von 15 die entsprechenden Verfügungen zuständig zeichnen (Art. 22 Abs. 3 NatG; vgl. auch Art. 18 Abs. 2 des Reglements vom 27. Mai 2014 über den Natur- und Landschaftsschutz [NatR; SGF 721.0.11). Art. 20 NatG sieht vor, dass Ausnahmen von den Schutzbestimmungen bewilligt werden können, wenn sich eine Beeinträchtigung schützenswerter Biotope durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden liesse (Abs. 1). Ausnahmen werden unter der Bedingung gewährt, dass besondere Massnahmen für den grösstmöglichen Schutz, die Wiederherstellung oder einen angemessenen Ersatz ausnahmsweise getroffen werden; ist eine Wiederherstellung oder ein Ersatz nicht möglich, so muss stattdessen ein Geldbetrag in der Höhe der angenommenen Kosten für die Wiederherstellung oder den Ersatz geleistet werden (Abs. 2). Gestützt auf diese Bestimmungen ist demnach die Beeinträchtigung schützenswerter Biotope grundsätzlich zu vermeiden. Im Rahmen der Interessenabwägung für eine Ausnahmebewilligung sind das Ausmass des Verlustes und das dadurch beeinträchtigte öffentliche Interesse gegen die privaten und/oder öffentlichen Interessen am Eingriff aufzuwiegen (FAHRLÄNDER, in Kommentar NHG, 1997, Art. 18 N. 29). Erst wenn sich Eingriffe unter Abwägung aller Interessen als unvermeidlich erweisen, stellt sich die Frage nach den Schutz-, Wiederherstellungs- oder Ersatzmassnahmen (BGE 117 Ib 243 E. 3b; 114 Ib 268 E. 4). Mit Schutz-, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen lässt sich demnach ein technischer Eingriff in ein Biotop nicht rechtfertigen; sie sind vielmehr Folge der Bewilligung des Eingriffs (KELLER, Das heutige Naturschutzrecht – Systematik und gesetzgeberischer Handlungsbedarf, in URP 2016 155 [168], mit Hinweisen). ee) Vorliegend findet sich beim derzeitigen Aktenstand keine nachvollziehbare Begründung, dass sich der Eingriff an den Schutzobjekten N14, d.h. Hohlweg, Hecken, Obstgärten bei der Wilergasse, unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden liesse, bzw. dass andere Erschliessungen zur Tiefgarage fundiert geprüft, aber als nicht möglich erachtet wurden. Die Gemeinde legte im Erläuterungsbericht zur Begründung der geplanten Erschliessung im Wesentlichen dar, dass die Wilergasse im heutigen Ausbaustandard den zu erwartenden Verkehr nicht aufnehmen könne und erwähnt ferner die umfassenden Ersatzmassnahmen. Im Umweltbericht wird pauschal behauptet, dass der Charakter der Wilergasse als Hohlweg durch die vorgeschlagenen Massnahmen bewahrt bzw. gar noch verstärkt werde. Sodann wird dargelegt, dass aufgrund der Aussagen der Fachstellen zu erwarten sei, dass diese dem Projekt zustimmten, es würden jedoch grosszügige Ersatzmassnahmen gefordert, "die mit dem vorliegenden Vorschlag erfüllt sein dürften". Weiter führte auch das Amt für Natur und Landschaft in seiner Stellungnahme vom 20. August 2015 im Wesentlichen aus, dass es dem Vorhaben zugestimmt habe, unter der Bedingung, dass umfangreiche Ersatzmassnahmen vorgesehen würden, wie dies im DBP vorgesehen sei. Daher habe es für die Schlussprüfung ein günstiges Gutachten erstellt; der Eingriff in die Fauna und Flora sei aufgrund der Ersatzmassnahmen "verkraftbar". Indes lässt sich doch, wie aufgezeigt, (allein) mit Schutz-, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen ein technischer Eingriff in ein Biotop nicht rechtfertigen; vielmehr sind diese Massnahmen Folge der Bewilligung des (nicht vermeidbaren) Eingriffs. Dies gilt auch, soweit die erwähnten Schutzobjekte nicht für die Tiefgarageneinfahrt an sich, sondern für die Verbreiterung verändert werden sollen, zumal die entsprechenden Richtpläne nach Art. 82 RPBG lediglich behördenverbindlich, nicht aber grundeigentümerverbindlich sind, so dass eine entsprechende Überarbeitung ggf. nicht ausgeschlossen ist. Entsprechend ist festzuhalten, dass der Eingriff in die Schutzobjekte N14 (Hohlweg, Hecken, Obstgärten bei der Wilergasse) nach Art. 17 Abs. 3 PBR verboten ist, und dass der DBP respektive die entsprechende Genehmigung durch die Gemeinde bzw. die RUBD auch nicht als gültige Ausnahmebewilligung für die geplanten Eingriffe in die Schutzobjekte N14 qualifiziert werden können. Wie erwähnt, bedürfte eine entsprechende Ausnahmebewilligung einer

Kantonsgericht KG Seite 14 von 15 umfassenden Interessenabwägung, wobei insbesondere auch geprüft werden müsste, ob mildere Massnahmen ausreichend sind (vgl. hierzu ausführlich Urteil KG FR 602 2016 85 vom 10. Januar 2017 E. 4 f.). Diese Interessenabwägung ist vorliegend nicht erfolgt. Die Beschwerde erweist sich demnach hinsichtlich des Eingriffs im Bereich des Hohlwegs als berechtigt. 7. a) Damit ergibt sich, dass die RUBD die Beschwerde der Beschwerdeführer zu Unrecht lediglich in einem (hier nicht relevanten Nebenpunkt) gutgeheissen und den DBP im Übrigen bewilligt hat. Die Beschwerde ist damit im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen und die angefochtenen Entscheide vom 17. Dezember 2015 sind aufzuheben. Im Rahmen eines neuen DBP bzw. bei dessen Überarbeitung wird insbesondere der Eingriff in die Schutzobjekte N14, d.h. Hohlweg, Hecken, Obstgärten bei der Wilergasse für die Einfahrt zur Tiefgarage umfassend im Sinne der Erwägungen zu überprüfen sein. In diesem Rahmen erscheint es auch sinnvoll, den Ausbau der Wilergasse als Sammelstrasse und die entsprechende Verbreiterung unter Berücksichtigung der vorerwähnten Aspekte nochmals zu analysieren. Im Übrigen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. b) Soweit die Beschwerdeführer schliesslich die Durchführung eines Augenscheins beantragten, ist darauf hinzuweisen, dass die Behörde nach Art. 46 Abs. 1 lit. d VRG zwar einen Augenschein anordnen kann. Der Entscheid darüber steht aber im pflichtgemässen Ermessen der anordnenden Behörde. Die Durchführung eines Augenscheins ist nur dann geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien vermöchten durch ihre Darlegungen vor Ort Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen (PLÜSS, in Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

3. Aufl. 2014, § 7 N. 79). Vorliegend sind die lokalen Gegebenheiten und der massgebliche Sachverhalt, soweit prozessrelevant, aus den vorliegenden Verfahrensakten genügend ersichtlich, weshalb sich die Fragen, welche die hier zu beurteilende Angelegenheit aufwirft, ohne den beantragten Augenschein beantworten lassen. Demnach kann das Kantonsgericht auf dessen Durchführung verzichten (zur antizipierten Beweiswürdigung siehe Urteil BGer 6B_82/2015 vom

26. März 2015 E. 1.1 mit Hinweisen; BGE 134 I 140 E. 5.3). Aus demselben Grund kann auch auf die von den Beschwerdeführern beantragte Einholung der Stellungnahmen von diversen Umweltverbänden verzichtet werden (vgl. das Rechtsbegehren 1.22). 8. a) Bei diesem Verfahrensausgang gelten die Beschwerdeführer, die in einem ihrer Hauptbegehren obsiegen, aber deren Beschwerde im Übrigen abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann (dies insbesondere auch, soweit sie mit verschieden ausformulierten Rechtsbegehren zu erwirken versuchten, dass der DBP-Perimeter überhaupt nicht überbaut werden darf und in die Landwirtschaftszone aufzunehmen ist), als teilweise obsiegende Parteien. b) Die Verfahrenskosten, die auf CHF 4'000.- festgelegt werden, sind den Beschwerdeführern solidarisch und entsprechend dem Verfahrensausgang zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 131 f. VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Der Saldo wird den Beschwerdeführern zurückerstattet. Dem Staat Freiburg und der Gemeinde Kerzers werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 133 VRG). c) Soweit die Beschwerdeführer in einem ihrer insgesamt vier Anträge hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen (sic!) beantragen, dass ihnen die Aufwendungen für die Verbeiständung durch Dritte zu ersetzen seien, ist darauf hinzuweisen, dass sie sich vor dem

Kantonsgericht KG Seite 15 von 15 Kantonsgericht gar nicht vertreten liessen. Sie haben deshalb keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 137, 140 VRG). Auch die Gemeinde, welche sich anwaltlich vertreten liess und massgeblich als Planungsbehörde agierte, hat gestützt auf Art. 139 VRG keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und die angefochtenen Entscheide vom 17. Dezember 2015 werden aufgehoben. Im Rahmen eines neuen DBP bzw. bei dessen Überarbeitung wird insbesondere der Eingriff in die Schutzobjekte N14 (Hohlweg, Hecken, Obstgärten bei der Wilergasse) umfassend im Sinne der Erwägungen zu überprüfen sein. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. II. Die Verfahrenskosten von CHF 4'000.- werden zur Hälfte, ausmachend CHF 2'000.-, den Beschwerdeführern solidarisch auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Der Saldo von CHF 2'000.- wird den Beschwerdeführern zurückerstattet. III. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 24. August 2017/dgr Präsident Gerichtsschreiber-Praktikant