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602 2014 66

Freiburg · 2016-06-16 · Deutsch FR

Entscheid des II. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgericht | Raumplanung und Bauwesen

Sachverhalt

A. Mit Publikation im Amtsblatt Nr. 2 vom 14. Januar 2011 legte die Gemeinde Plaffeien die Teilrevision der Zonennutzungsplanung Schwarzsee öffentlich auf. Anlass dieser Teilrevision war die Neubeurteilung der Naturgefahren im Schwarzseegebiet im Rahmen der Naturgefahrenkarte von 2005/2006. Gemäss dieser Naturgefahrenkarte liegt der südwestliche Teil des Quartiers S.________, oberhalb der Kantonsstrasse, weitgehend in der roten Gefahrenzone mit einer erheblichen Rutschgefährdung. Für den Bereich oberhalb der Kantonsstrasse weiter nordöstlich wird eine mittlere Gefährdung ausgewiesen (blaue Zone). Basierend auf dieser Naturgefahrenkarte, welche im Jahr 2010 teilweise lokal angepasst wurde, hat die Gemeinde Plaffeien anlässlich der erwähnten Teilrevision die fraglichen Grundstücke mit einer hohen Gefährdung (rote Zone), welche bereits überbaut waren, der Erhaltungszone zugewiesen. Die überbauten Grundstücke in der blauen Zone weiter nordöstlich wurden grundsätzlich der Wohnzone schwacher Dichte (WS) zugeordnet. B. Gegen diese Zonennutzungsplanung haben A.________ (Beschwerdeführer 1) sowie diverse Grundeigentümer, einschliesslich der oben aufgeführten Beschwerdeführer 2-12, am 11. Februar 2011 Einsprache erhoben. Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 26. September 2011 konnte keine Einigung herbeigeführt werden. In der Folge hat der Gemeinderat der Gemeinde Plaffeien die Einsprache mit Entscheid vom 5. April 2012 abgewiesen, soweit er darauf eingetreten ist. C. Gegen diesen Einspracheentscheid haben die Beschwerdeführer (und einzelne weitere Grundeigentümer) am 11. Mai 2012 Beschwerde an die Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion (RUBD) erhoben. Mit Entscheid vom 29. April 2014 hat die RUBD diese Beschwerde abgewiesen. D. Am 2. Juni 2014 haben die Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Sie beantragen insbesondere, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Grundstücke des Quartiers S.________ oberhalb der Kantonsstrasse der Wohnzone niederer Dichte (WZ 1) zuzuweisen; eventualiter sei die Teilrevision der Zonennutzungsplanung Schwarzsee bezüglich des Quartiers S.________ (Teil oberhalb der Kantonsstrasse) im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. Subeventualiter sei Art. 26 des Gemeindebaureglementes betreffend die Erhaltungszone wie folgt zu ändern (Änderungen unterstrichen): "2. Neue Bauten und Wiederaufbau bestehender Bauten – Ergänzung in Abs. 1: Es dürfen keine neuen Bauten erstellt werden, die dem Aufenthalt von Menschen dienen. Bestehende Bauten dürfen nach einer Zerstörung im bisherigen Umfang wieder aufgebaut werden. 3. Umbau bestehender Bauten – Umbauarbeiten, Erweiterungsarbeiten und Nutzungsänderungen (mit Ausnahme der in Absatz 5 aufgelisteten Arbeiten) dürfen durchgeführt werden, soweit sie die Bodenstabilität nicht nachteilig beeinflussen. 4. Geringfügige Bauten – Geringfügige Bauten nach Art. 85 Bst. a und j RPBR dürfen erstellt werden, sofern sie die Bodenstabilität nicht nachteilig beeinflussen. 5. Unterhalts- und Reparaturarbeiten – In und an den bestehenden Gebäuden dürfen Unterhalts-, Ausbesserungs- und Renovierungsarbeiten ohne Einschränkung durchgeführt werden". E. Mit Schreiben vom 5. bzw. vom 29. August 2014 beantragen die RUBD bzw. die Gemeinde Plaffeien die Abweisung der Beschwerde. Kantonsgericht KG Seite 4 von 15 F. Am 24. November 2014 beantragen die Beschwerdeführer, das vorliegende Verfahren um zwei Monate zu suspendieren bzw. die Frist zur Einreichung einer Replik zu verlängern; dies insbesondere, weil sie beschlossen hätten, einen Geologen mit der Erstellung eines Fachberichtes betreffend die Rutschgefahr zu beauftragen. Weiter nehmen die Beschwerdeführer am 10. Februar 2015 namentlich zu den Bemerkungen der Gemeinde Stellung. Sie teilen zudem dem Kantonsgericht am 8. April 2015 auf dessen Nachfrage hin mit, dass sie nun doch keinen geologischen Fachbericht einreichen könnten. G. Die Naturgefahrenkommission hält in ihrer Stellungnahme vom 10. Juni 2015 fest, dass eine Neubeurteilung der Gefahrensituation aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde nicht erforderlich sei. H. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 a)

Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 88

Abs. 3 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes vom 2. Dezember 2008 [RPBG; SGF

710.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die

Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79

Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss von CHF 5'000.- rechtzeitig bezahlt (Art. 128

VRG).

b)

Der Beschwerdeführer 1 ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB und somit als

juristische Person konstituiert. Nach der Rechtsprechung kann ein Verein mittels einer

Beschwerde Interessen seiner Mitglieder geltend machen, wenn es sich um solche handelt, die er

nach seinen Statuten zu wahren hat, die der Mehrheit oder doch einer Grosszahl seiner Mitglieder

gemeinsam sind und zu deren Geltendmachung durch Beschwerde jedes dieser Mitglieder befugt

wäre (BGE 136 II 539 E. 1.1 mit Hinweisen; sogenannte "egoistische Verbandsbeschwerde"). Der

Beschwerdeführer 1 bezweckt gemäss Art. 2 seiner Statuten namentlich die Wahrung und

Förderung von gemeinsamen Interessen der Haus- und Grundeigentümer. Nach Art. 3 der

Statuten können alle natürlichen und juristischen Personen, die im Quartier S.________

Grundeigentümer sind, als Mitglieder aufgenommen werden. Gemäss der Mitgliederliste sind

(unter anderem) die Beschwerdeführer 2-12 Mitglieder des Beschwerdeführers 1. In der

Beschwerde wurde es unterlassen, die einschlägigen Grundeigentumsverhältnisse der

Beschwerdeführer 2-12 darzulegen. Auch die im Rahmen der Beschwerde an die RUBD

eingereichten Grundbuchauszüge erweisen sich diesbezüglich als nicht vollständig bzw. nicht

einschlägig. Aufgrund einer durch das Gericht durchgeführten Recherche im elektronisch

zugänglichen Konsultationssystem der Grundbuchämter ergibt sich, dass zumindest der Grossteil

der Beschwerdeführer 2-12 Grundeigentum besitzt im südwestlichen Teil des Quartiers

S.________ oberhalb der Kantonsstrasse, welche anlässlich der hier streitigen Teilrevision der

Erhaltungszone zugeordnet wurde. Es kann mithin davon ausgegangen werden, dass jedenfalls

eine ansehnliche Zahl der Mitglieder des Beschwerdeführers 1 zur Beschwerde berechtigt wäre.

Auf die Beschwerde ist demnach grundsätzlich einzutreten, und es kann darauf verzichtet werden,

zu prüfen, ob tatsächlich jeder Einzelne der Beschwerdeführer 2-12 beschwerdelegitimiert ist.

Kantonsgericht KG

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Lediglich sei darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführer 3 nicht nur Eigentümer der

(Strassen-)Parzelle Nr. ttt (oberhalb der Kantonsstrasse) sind, sondern insbesondere auch der

unterhalb der Kantonsstrasse gelegenen Parzelle Nr. uuu, auf der sich insbesondere das Hotel

S.________ befindet.

E. 2 Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 77 VRG). Die Rüge der Unangemessenheit ist in casu ausgeschlossen, da diese bereits durch die RUBD im Rahmen des angefochtenen Entscheides geprüft werden konnte (vgl. Art. 78 Abs. 2 VRG und Art. 33 Abs. 3 Abs. b des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung [RPG; SR 700] e contrario).

E. 3 Vorliegend streitig und zu prüfen ist gemäss der Beschwerde insbesondere, ob die oberhalb der Kantonsstrasse im südwestlichen Bereich des Quartiers S.________ in Schwarzsee gelegenen Parzellen (welche wie erwähnt in der Beschwerde nicht genauer bezeichnet sind) anlässlich der am 14. Januar 2011 öffentlich aufgelegten Teilrevision der Zonennutzungsplanung zu Recht nicht der Bauzone zugeordnet wurden.

E. 4 Hierfür ist vorab zu klären, ob es sich bei dieser Zuordnung um eine Auszonung handelt,

oder vielmehr um eine Nichteinzonung.

a)

Die Beschwerdeführer tragen diesbezüglich im Wesentlichen vor, dass die

Ferienhaussiedlung oberhalb der Kantonsstrasse 22 Gebäude aufweise und grösstenteils in

Bauparzellen aufgeteilt sei. Die Bauten im Quartier seien alle rechtmässig erstellt und bewilligt

worden, die meisten bereits vor über 40 Jahren. Die Eigentümer hätten erhebliche Kosten für die

Erschliessung und Überbauung ihrer Grundstücke aufgewendet; so sei noch im Jahr 2000 die

gesamte Abwasserkanalisation für das Quartier erstellt worden, dies auf Kosten der

Grundeigentümer und der Gemeinde. Bisher seien an den Gebäuden keine nennenswerten

Schäden festgestellt worden, welche auf Rutschbewegungen zurückzuführen wären. Im Jahr 1992

sei ein Zonennutzungsplan für das Gebiet Schwarzsee öffentlich aufgelegt worden. Gemäss

diesem Plan seien die hier interessierenden Parzellen der Bauzone zugewiesen worden. Aus

unbekannten Gründen habe die RUBD diese Einzonung nicht genehmigt. Dennoch seien die

Eigentümer aufgrund der aufgelegten Nutzungspläne, der Infrastruktur und des Verhaltens der

Behörden davon ausgegangen, dass ihre Parzellen eingezont würden. Anlässlich der sodann im

Jahr 2002 öffentlich aufgelegten Zonennutzungsplanung sei das Gebiet oberhalb der

Kantonsstrasse je nach Gefahrenbereich der Spezialzone Batgliss zugeteilt worden. Die

Ortsplanungsrevision sei diesbezüglich in der Folge nicht zu Ende geführt worden, nicht zuletzt, da

nicht hinreichende Grundlagen für die Beurteilung der Naturgefahren vorgelegen hätten. Die

sodann im Jahr 2005 neu erstellte Naturgefahrenkarte habe hinsichtlich des Quartiers S.________

einzig auf Kartenmaterial basiert, ohne dass konkrete Untersuchungen und Abklärungen im

Terrain oder Besichtigungen stattgefunden hätten. Aus den Beobachtungen der Grundeigentümer

ergebe sich, dass während über 100 Jahren keine nennenswerten Rutschungen erfolgten und

dass allfälligen Erdbewegungen wirksam begegnet werden könne. Die V.________ AG habe

sodann anlässlich eines Berichtes vom 29. Juni 2010 bestätigt, dass das Gebiet oberhalb der

Kantonsstrasse der roten Zone mit einer hohen Gefahr zuzuordnen sei, während das zuvor

ebenfalls der roten Zone zugeordnete Gebiet unterhalb der Kantonsstrasse (im Bereich des Hotels

S.________) in die blaue Zone mit einer mittleren Gefährdung "zurückgestuft" wurde. Die

Naturgefahrenkommission sei auf die hiergegen von den Beschwerdeführern vorgetragenen

Kantonsgericht KG

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Argumente nicht eingegangen. Dies erwecke den Eindruck, dass das Quartier oberhalb der

Kantonsstrasse zu Gunsten des Hotels S.________ geopfert worden sei. Die vorliegende

Zuweisung der Grundstücke in die Erhaltungszone mache diese praktisch unverkäuflich und führe

zu einem grossen Schaden der Eigentümer. Angesichts der Tatsache, dass das Quartier

S.________ mit 22 Wohnhäusern und Gebäuden mehrheitlich überbaut sei und noch im Jahr 2000

erheblich in die Errichtung eines Kanalisationssystems investiert worden sei, hätten sie mit der

Einzonung ihrer Grundstücke rechnen dürfen. Die Anforderungen für die Einschränkung der

Eigentumsgarantie seien bedeutend höher als in einem bisher unbebauten Gebiet, da mit der

Verfügung ein weit grösserer Eingriff in ihre Rechte verbunden sei. Da das Gebiet im Sinne von

Art. 15 lit. a aRPG weitgehend überbaut sei, komme der vorliegende Zonennutzungsplan einer

Auszonung gleich, welche nur bei Vorliegen eines sorgfältig und hinreichend abgeklärten

Sachverhalts zulässig sei. Indes hätte nach Ansicht der Beschwerdeführer eine sorgfältige

Sachverhaltsabklärung dazu geführt, dass das Gefahrenniveau tiefer eingeschätzt wird.

b)

Die Planung des Gemeindegebiets ist Sache der Gemeinde. Diese erstellt einen

Ortsplan, der sich an den kantonalen Richtplan sowie ggf. an die regionale Richtplanung hält (vgl.

insbesondere Art. 34 Abs. 1 und 2 RPBG). Der Ortsplan enthält unter anderem den

Zonennutzungsplan und die entsprechenden Vorschriften (Art. 39 Abs. 1 lit. b und c RPBG).

Nach Art. 26 Abs. 1 RPG muss eine kantonale Behörde die Nutzungspläne und ihre Anpassungen

genehmigen. Sie prüft gemäss Art. 26 Abs. 2 RPG die Nutzungspläne und deren Anpassungen auf

ihre Übereinstimmung mit den vom Bundesrat genehmigten kantonalen Richtplänen. Diese

Genehmigung eines Nutzungsplans hat nach Art. 26 Abs. 3 RPG konstitutive Bedeutung; deshalb

dürfen

die

Anordnungen

des

Nutzungsplans

erst

angewendet

werden,

wenn

der

Genehmigungsbeschluss rechtskräftig geworden ist (RUCH, in Kommentar zum Bundesgesetz

über

die

Raumplanung,

1999,

Art.

26

N.

33

f.;

WALDMANN/HÄNNI,

Kommentar

Raumplanungsgesetz, 2006, Art. 26 N. 17; HALLER/KARLEN, Raumplanungs-, Bau- und

Umweltrecht, 3. Aufl. 1999, N. 423; EJPD/BRP, Erläuterungen zum Bundesgesetz über die

Raumplanung, 1981, Art. 26 N. 2; BGE 135 II 22 E. 1.2.1). Entsprechend sieht auch Art. 86 Abs. 3

bzw. 4 RPBG vor, dass die RUBD die Zonennutzungspläne und Vorschriften unter dem

Gesichtspunkt der Gesetzes- und Zweckmässigkeit und ihrer Übereinstimmung mit den kantonalen

und regionalen Plänen prüft und genehmigt, und dass die Pläne und Vorschriften (erst) mit ihrer

Genehmigung in Kraft treten (wobei zudem die aufschiebende Wirkung allfälliger Beschwerden

vorbehalten bleibt).

c)

Die

vorliegend

zu

beurteilende

Umsetzung

der

Naturgefahrenkarte

in

die

Nutzungsplanung geht zurück auf die Ereignisse im Frühling 1994, als auf dem Gebiet der

Gemeinde Plasselb die Ferienhaussiedlung "Falli-Hölli" (rund 30 Gebäude) durch einen

Hangrutsch vollständig zerstört wurde. Der Staatsrat hatte damals die Naturgefahrenkommission

beauftragt, die Bebaubarkeit von Bauzonen in kritischen Gebieten zu überprüfen. Nach dem

entsprechenden Batgliss-Bericht vom 12. Oktober 1994 und dem Staatsratsbeschluss Nr. 270 vom

24. Januar 1995 (letzterer wurde später abgelöst durch den Staatsratsbeschluss Nr. 1817 vom

20. September 1999) durfte insbesondere Land, das als Rutschgebiet in die sogenannte rote Zone

(erhebliche Gefahr) eingeteilt wird, nicht überbaut werden, und an den bestehenden Gebäuden

dürfen lediglich die unerlässlichen Unterhalts- und Ausbesserungsarbeiten vorgenommen werden.

Mit Entscheid vom 23. April 1997 hat die RUBD die (bereits zuvor, am 24. August 1992 öffentlich

aufgelegten) Zonennutzungspläne betreffend Heimland Plaffeien und Schwarzsee grundsätzlich

genehmigt. Die RUBD verweigerte jedoch die Genehmigung der Zonennutzungsplanung für

Kantonsgericht KG

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einzelne Gebiete: Unter anderem wurde die Genehmigung für den vorliegend streitigen Teil des

Quartiers S.________ (oberhalb der Kantonsstrasse) verweigert, welches nach Absicht der

Gemeinde in die Wohnzone schwacher Dichte II (mit Bebauungsplanpflicht) eingeteilt werden

sollte. Grund für die Verweigerung der Genehmigung war, dass dieses Gebiet anlässlich des

Batgliss-Berichtes in die rote Zone eingeteilt worden war. Gemäss dem Entscheid der RUBD

musste diese rote Zone anlässlich einer öffentlichen Auflage der Landwirtschaftszone bzw. einer

noch zu bestimmenden Spezialzone zugeführt werden. In der Folge hat die Gemeinde die

erforderlichen bzw. geplanten erneuten Änderungen des Zonenplanes am 17. Mai 2002 öffentlich

aufgelegt, wobei die nicht genehmigten roten Zonen gemäss Batgliss-Bericht einer Spezialzone

Batgliss zugeordnet wurden. Diese Zonenplanung wurde jedoch dem Kanton nie zur

Genehmigung unterbreitet. Entsprechend konnte die am 17. Mai 2002 öffentlich aufgelegte

Zonennutzungsplanung auch nie in Kraft treten und wurde somit nie rechtsgültig (vgl. BGE 135 II

22 E. 1.2.1 und die weiteren oben erwähnten Hinweise).

Wie oben erwähnt, werden die überbauten Parzellen oberhalb der Kantonsstrasse im

südwestlichen Teil des Quartiers S.________ nach der am 14. Januar 2011 öffentlich aufgelegten

Zonennutzungsplanung der Erhaltungszone zugeführt. Da die streitbetroffenen Grundstücke nach

dem Vorgesagten bisher gar nie eingezont waren, handelt es sich dabei nach dem Vorgesagten

nicht um eine Auszonung, sondern um eine Nichteinzonung (wobei nicht geprüft wird und offen

gelassen werden kann, ob die Erhaltungszone mit den übergeordneten raumplanerischen

Vorgaben in allen Belangen konform ist, da das Kantonsgericht den Entscheid der RUBD aufgrund

von Art. 95 Abs. 1 VRG ohnehin nicht zuungunsten der Beschwerdeführer ändern darf).

E. 5 Es ist mithin nachfolgend zu prüfen, ob die fraglichen Grundstücke zu Recht nicht in die Bauzone eingezont wurden. a) Mit der am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen Teilrevision des RPG soll die Zersiedelung eingedämmt und das Kulturland besser geschützt werden. Der Siedlungsbereich soll kompakt sein und die Siedlungsentwicklung nach innen gelenkt werden. Mit der inneren Siedlungsentwicklung soll die Verdichtung gefördert und das Bauland besser ausgenutzt werden (Botschaft zu einer Teilrevision des RPG vom 20. Januar 2010, BBl 2010 1049, S. 1056). Die Revision legt das Schwergewicht auf den kantonalen Richtplan als zentrales Koordinations- und Steuerungsinstrument der Kantone. Die Siedlungsentwicklung wird daher künftig verstärkt über den kantonalen Richtplan gesteuert. Dieser hat aufzuzeigen, wie gross die Siedlungsfläche insgesamt und ihre räumliche Verteilung im Kanton sein soll und wie Siedlungserweiterungen regional abgestimmt werden sollen (Botschaft, a.a.O., S. 1056). Relevant sind die mittel- und längerfristigen Entwicklungsvorstellungen, also solche, die über einen Planungshorizont von 15 Jahren hinausgehen (Botschaft, a.a.O., S. 1070). Damit gewinnt das regionale Element gemäss Bundesrecht noch mehr an Bedeutung (vgl. bereits zum alten Recht Urteil BGer 1C_15/2013 vom

E. 9 August 2013). Entsprechend legt Art. 15 Abs. 3 RPG fest, dass Lage und Grösse der Bauzonen

über die Gemeindegrenze hinaus abzustimmen sind. Dabei sind die Ziele und Grundsätze der

Raumplanung zu befolgen. Insbesondere sind die Fruchtfolgeflächen zu erhalten sowie Natur und

Landschaft zu schonen. Die Bauzonen der Gemeinden sind strikte an die Vorgaben des

Richtplans gebunden, was sich unter anderem aus Art. 8a Abs. 1 lit. d RPG ergibt (vgl. hierzu auch

noch nachfolgend).

b)

Der Richtplan hat also bezüglich Bauzonendimensionierung und regionaler Verteilung

der

Bauzonen

einen

entscheidenden

Charakter.

Dem

entsprechen

auch

die

Kantonsgericht KG

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Übergangsbestimmungen. Solange der an die Anforderungen des teilrevidierten RPG angepasste

kantonale Richtplan durch den Bundesrat nicht genehmigt ist, darf im Kanton die Fläche der

rechtskräftig ausgeschiedenen Bauzonen insgesamt nicht vergrössert werden (Art. 38a Abs. 2

RPG). Es gibt damit ein zeitlich begrenztes Moratorium für die Gesamtfläche der Bauzonen im

Kanton (Botschaft, a.a.O., S. 1078). Neueinzonungen sind nur möglich bei Auszonungen gleicher

Fläche. Die Übergangsfrist zur Anpassung des Richtplans dauert fünf Jahre (Art. 38a Abs. 1 RPG).

Erfolgt die Richtplananpassung in weniger als fünf Jahren, entfällt das Moratorium früher. Dauert

die Anpassung länger, bleibt das Moratorium länger bestehen bzw. wird gar noch verstärkt.

Das Bundesgericht hat sich in BGE 141 II 393 und im Urteil 1C_365/2015 vom 9. Dezember 2015

mit der Auslegung des Übergangsrechts und der Anwendbarkeit von Art. 38a Abs. 2 RPG befasst.

Es hat zusammengefasst das Folgende erwogen:

Gemäss Art. 38a RPG dürfe die Fläche der rechtskräftig ausgeschiedenen Bauzonen ab dem

Inkrafttreten der Revision am 1. Mai 2014 bis zur Genehmigung der Richtplananpassung nicht

zunehmen, weshalb grundsätzlich alle Einzonungen, die bis zum 1. Mai 2014 nicht rechtskräftig

geworden seien, kompensiert werden müssen. Der Gesetzgeber habe in Art. 38a RPG bewusst

griffige Übergangsbestimmungen geschaffen. Diese könnten in der Verordnung präzisiert, nicht

aber abgeändert werden (Urteil BGer 1C_365/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 4.2).

Der Gesetzgeber ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die

Bauzonen in zahlreichen Kantonen überdimensioniert und das geltende Recht lückenhaft sei;

namentlich fehlten klare Vorgaben zur Entwicklung und Begrenzung des Siedlungsgebiets in den

kantonalen Richtplänen. Die Kantone müssten daher ihre Richtpläne anpassen, um insbesondere

die Grösse der Siedlungsfläche insgesamt und ihre Verteilung im Kanton zu bestimmen, eine

hochwertige Siedlungsentwicklung nach innen zu bewirken und sicherzustellen, dass die

Bauzonen den Anforderungen von Art. 15 RPG entsprechen (Art. 8a Abs. 1 RPG). Wo dies nicht

der Fall sei, seien Rückzonungen erforderlich (Art. 15 Abs. 2 RPG). Es bestehe ein gewichtiges

öffentliches Interesse daran, dass die rechtskräftigen Bauzonen der Kantone während der

Übergangsfrist nicht noch vergrössert würden, um die Anpassung der Richtpläne und allenfalls

gebotene Rückzonungen nicht negativ zu präjudizieren. Gründe der Rechtssicherheit und des

Vertrauensschutzes erfordern keine andere Auslegung: Vor Rechtskraft eines Zonenplans darf

nach der Rechtsprechung nicht auf dessen Bestand vertraut werden. Schliesslich ist das

Moratorium und die dadurch bewirkte Einschränkung der Eigentumsgarantie zeitlich befristet; die

Kantone haben es in der Hand, die Übergangsfrist durch eine rasche Revision der Richtpläne zu

verkürzen. Es sprechen deshalb laut dem Bundesgericht zwingende Gründe für die sofortige

Anwendung von Art. 38a Abs. 2 RPG (vgl. BGE 141 II 393 E. 3; Urteil BGer 1C_365/2015 vom 9.

Dezember 2015 E. 4.3.1). Entsprechend sei im Lichte von Art. 38a Abs. 2 RPG die

Übergangsbestimmung von Art. 52a Abs. 1 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000

(RPV; SR 700.1), welche indes nach der Rechtsprechung (nur) den Fall regelt, dass eine

Einzonung nach altem Recht beschlossen und genehmigt, aber erst nach dem Stichtag des 1. Mai

2014 gerichtlich beurteilt wurde, restriktiv auszulegen. Grundsätzlich finde das Moratorium auf alle

Einzonungen Anwendung, die am 1. Mai 2014 noch nicht rechtskräftig gewesen seien, jedenfalls

wenn über sie noch nicht kantonal letztinstanzlich entschieden worden sei. Ausgenommen seien

nur Beschwerden, die nicht zu einer materiellen Überprüfung der Einzonungen führten, sei es

aufgrund ihrer Anträge, ihrer Rügen (z.B. wenn ausschliesslich Verfahrensmängel gerügt wurden),

weil sie mutwillig erhoben wurden oder wenn darauf aus anderen Gründen nicht einzutreten sei

Kantonsgericht KG

Seite 9 von 15

(Urteile BGer 1C_365/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 4.4 und 1C_197/2015 vom 2. Februar 2016

E. 2.4).

c)

Der Richtplan des Kantons Freiburg ist am 1. Juli 2002 in Kraft getreten. Seither wurden

diverse Änderungen verabschiedet; an die Anforderungen der am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen

Teilrevision des RPG wurde der kantonale Richtplan aber noch nicht angepasst. Damit dürfen

gemäss den Übergangsbestimmungen von Art. 38a RPG Bauzonen nur noch gegen

entsprechende Kompensation ausgeschieden werden, da die Fläche der rechtskräftig

ausgeschiedenen Bauzonen des Kantons während der fünfjährigen Übergangsfrist insgesamt

nicht vergrössert werden darf. Stichtag ist das Datum des Inkrafttretens der RPG-Teilrevision, d.h.

der 1. Mai 2014. Einzonungen, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht rechtskräftig geworden sind,

müssen daher grundsätzlich kompensiert werden. Betreffend den Kanton Freiburg hat das

Bundesgericht

ausdrücklich

festgehalten,

dass

dessen

Baulandreserven

deutlich

überdimensioniert seien (BGE 141 II 393 E. 3).

d)

Damit ist es vorliegend schon aufgrund des Moratoriums zur Ausscheidung neuer

Bauzonen nicht möglich, die streitbetroffenen Parzellen oberhalb der Kantonsstrasse – welche

bisher nicht eingezont waren – der Bauzone zuzuordnen. Mithin zielen zahlreiche Rügen der

Beschwerdeführer von Vornherein ins Leere.

e)

Insbesondere ist auch aus den dem Kantonsgericht vorliegenden Unterlagen nicht

ersichtlich, dass eine entsprechende Fläche durch eine Auszonung anderer Grundstücke

kompensiert würde und dass zugleich die entsprechende Kompensierung nach dem Willen der

Gemeinde – welche als Planungsbehörde fungiert und welcher folglich die ihr nachgeordneten

Behörden den zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Ermessensspielraum belassen müssen (vgl.

Art. 2 Abs. 3 RPG) – gerade mit den streitbetroffenen Parzellen erfolgen soll. Soweit in der

Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass der Eindruck entstehe, dass das Quartier S.________

(oberhalb der Kantonsstrasse) zu Gunsten des Hotels S.________ (auf der Parzelle Nr. uuu

unterhalb der Kantonsstrasse) geopfert worden sei, fällt insbesondere auf, dass diesbezüglich

keine Anträge gestellt werden, was sich möglicherweise dadurch erklärt, dass die

Beschwerdeführer 3 Eigentümer der fraglichen Parzelle sind und somit entgegen gerichtete

Interessen haben dürfte. Ferner weist diese Parzelle Nr. uuu – welche sich bereits gemäss dem

Entscheid der RUBD vom 23. April 1997 in der Touristikzone befand und gemäss der hier zu

beurteilenden Zonennutzungsplanung weiterhin in dieser Zone verbleiben soll – nur einen

Bruchteil der Fläche auf, welche nach dem Willen der Beschwerdeführer (soweit dieser aus der

Beschwerde ersichtlich ist) nun neu eingezont werden sollte. Weitere einschlägige Hinweise

hinsichtlich einer Kompensation sind der Beschwerde nicht zu entnehmen. Insbesondere wurde in

der Beschwerde auch nicht beantragt, die gesamte Planung aufzuheben (vgl. hierzu FZR 1999

342 ff.; Urteil BGer vom 30. September 1997, in RDAF 1998 263 ff.; vgl. auch Art. 95 Abs. 1 VRG).

Vor diesem Hintergrund muss vorliegend eine allfällige Baulandkompensation durch das

Kantonsgericht nicht weiter geprüft werden.

6.

Die Beschwerdeführer argumentieren weiter, dass das streitige Gebiet im Sinne von Art. 15

lit. a aRPG weitgehend überbaut sei, und implizieren damit, dass daraus letztlich ein Anspruch auf

Einweisung in eine Bauzone entstehe. Bereits aufgrund des vorerwähnten Moratoriums kann

dieser Argumentation indes nicht gefolgt werden (vgl. hierzu Urteil KG FR 602 2015 28 vom

E. 10 Soweit die Beschwerdeführer ferner rügten, dass die RUBD sich im angefochtenen Entscheid zu bestimmten Rügen nicht geäussert habe, ist darauf hinzuweisen, dass die aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen, nicht bedeutet, dass sie sich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr muss sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die betroffene Person soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat, damit er ggf. den Entscheid sachgerecht anfechten kann (BGE 134 I 83 E. 4.1; 133 I 270 E. 3.1). Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Entscheid. Die Rüge, der angefochtene Entscheid verletze die Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör bildende Begründungspflicht, ist demnach unbegründet. Schliesslich erweisen sich in casu auch die weiteren Ausführungen der Kantonsgericht KG Seite 15 von 15 Beschwerdeführer als nicht entscheidrelevant und indizieren in keiner Weise die Zuweisung der streitbetroffenen Parzellen in die Bauzone.

E. 11 Im Ergebnis ist demnach die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann, und der angefochtene Entscheid der RUBD vom 29. April 2014 ist zu bestätigen.

E. 12 a) Die Kosten, die auf CHF 5'000.- festgelegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 131 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). b) Die RUBD und die Gemeinde haben keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 139 VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. II. Die Gerichtskosten von CHF 5'000.- werden den Beschwerdeführern solidarisch auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 16. Juni 2016/dgr Präsident Gerichtsschreiberin-Praktikantin

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC

Kantonsgericht KG

Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg

T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01

www.fr.ch/tc

Pouvoir Judiciaire PJ

Gerichtsbehörden GB

602 2014 66

Urteil vom 16. Juni 2016

II. Verwaltungsgerichtshof

Besetzung

Präsident:

Christian Pfammatter

Richter:

Johannes Frölicher

Dominique Gross

Gerichtsschreiberin-Praktikantin:

Sophie Allred

Parteien

A.________, Beschwerdeführer 1

B.________, Beschwerdeführer 2

C.________ und D.________, Beschwerdeführer 3

E.________, Beschwerdeführerin 4

F.________ und G.________, Beschwerdeführer 5

H.________, Beschwerdeführer 6

I.________ und J.________, Beschwerdeführer 7

K.________ und L.________, Beschwerdeführer 8

M.________, Beschwerdeführerin 9

N.________ und O.________, Beschwerdeführer 10

P.________ und Q.________, Beschwerdeführer 11

R.________, Beschwerdeführer 12

nachfolgend alle gemeinsam Beschwerdeführer, alle vertreten durch

Rechtsanwalt Thomas Meyer

gegen

RAUMPLANUNGS-, UMWELT- UND BAUDIREKTION, Vorinstanz

GEMEINDE PLAFFEIEN, Erstinstanz, vertreten durch Rechtsanwalt

Christoph J. Joller

Kantonsgericht KG

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Gegenstand

Raumplanung und Bauwesen

Teilrevision der Zonennutzungsplanung Schwarzsee

Beschwerde vom 2. Juni 2014 gegen den Entscheid vom 29. April 2014

Kantonsgericht KG

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Sachverhalt

A.

Mit Publikation im Amtsblatt Nr. 2 vom 14. Januar 2011 legte die Gemeinde Plaffeien die

Teilrevision der Zonennutzungsplanung Schwarzsee öffentlich auf. Anlass dieser Teilrevision war

die Neubeurteilung der Naturgefahren im Schwarzseegebiet im Rahmen der Naturgefahrenkarte

von 2005/2006.

Gemäss dieser Naturgefahrenkarte liegt der südwestliche Teil des Quartiers S.________, oberhalb

der

Kantonsstrasse,

weitgehend

in

der

roten

Gefahrenzone

mit

einer

erheblichen

Rutschgefährdung. Für den Bereich oberhalb der Kantonsstrasse weiter nordöstlich wird eine

mittlere Gefährdung ausgewiesen (blaue Zone). Basierend auf dieser Naturgefahrenkarte, welche

im Jahr 2010 teilweise lokal angepasst wurde, hat die Gemeinde Plaffeien anlässlich der

erwähnten Teilrevision die fraglichen Grundstücke mit einer hohen Gefährdung (rote Zone), welche

bereits überbaut waren, der Erhaltungszone zugewiesen. Die überbauten Grundstücke in der

blauen Zone weiter nordöstlich wurden grundsätzlich der Wohnzone schwacher Dichte (WS)

zugeordnet.

B.

Gegen diese Zonennutzungsplanung haben A.________ (Beschwerdeführer 1) sowie

diverse Grundeigentümer, einschliesslich der oben aufgeführten Beschwerdeführer 2-12, am 11.

Februar 2011 Einsprache erhoben. Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 26. September 2011

konnte keine Einigung herbeigeführt werden. In der Folge hat der Gemeinderat der Gemeinde

Plaffeien die Einsprache mit Entscheid vom 5. April 2012 abgewiesen, soweit er darauf eingetreten

ist.

C.

Gegen diesen Einspracheentscheid haben die Beschwerdeführer (und einzelne weitere

Grundeigentümer) am 11. Mai 2012 Beschwerde an die Raumplanungs-, Umwelt- und

Baudirektion (RUBD) erhoben. Mit Entscheid vom 29. April 2014 hat die RUBD diese Beschwerde

abgewiesen.

D.

Am 2. Juni 2014 haben die Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde an das

Kantonsgericht erhoben. Sie beantragen insbesondere, den angefochtenen Entscheid aufzuheben

und die Grundstücke des Quartiers S.________ oberhalb der Kantonsstrasse der Wohnzone

niederer Dichte (WZ 1) zuzuweisen; eventualiter sei die Teilrevision der Zonennutzungsplanung

Schwarzsee bezüglich des Quartiers S.________ (Teil oberhalb der Kantonsstrasse) im Sinne der

Erwägungen zurückzuweisen. Subeventualiter sei Art. 26 des Gemeindebaureglementes

betreffend die Erhaltungszone wie folgt zu ändern (Änderungen unterstrichen): "2. Neue Bauten

und Wiederaufbau bestehender Bauten – Ergänzung in Abs. 1: Es dürfen keine neuen Bauten

erstellt werden, die dem Aufenthalt von Menschen dienen. Bestehende Bauten dürfen nach einer

Zerstörung im bisherigen Umfang wieder aufgebaut werden. 3. Umbau bestehender Bauten –

Umbauarbeiten, Erweiterungsarbeiten und Nutzungsänderungen (mit Ausnahme der in Absatz 5

aufgelisteten Arbeiten) dürfen durchgeführt werden, soweit sie die Bodenstabilität nicht nachteilig

beeinflussen. 4. Geringfügige Bauten – Geringfügige Bauten nach Art. 85 Bst. a und j RPBR

dürfen erstellt werden, sofern sie die Bodenstabilität nicht nachteilig beeinflussen. 5. Unterhalts-

und Reparaturarbeiten – In und an den bestehenden Gebäuden dürfen Unterhalts-,

Ausbesserungs- und Renovierungsarbeiten ohne Einschränkung durchgeführt werden".

E.

Mit Schreiben vom 5. bzw. vom 29. August 2014 beantragen die RUBD bzw. die Gemeinde

Plaffeien die Abweisung der Beschwerde.

Kantonsgericht KG

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F.

Am 24. November 2014 beantragen die Beschwerdeführer, das vorliegende Verfahren um

zwei Monate zu suspendieren bzw. die Frist zur Einreichung einer Replik zu verlängern; dies

insbesondere, weil sie beschlossen hätten, einen Geologen mit der Erstellung eines Fachberichtes

betreffend die Rutschgefahr zu beauftragen. Weiter nehmen die Beschwerdeführer am 10. Februar

2015 namentlich zu den Bemerkungen der Gemeinde Stellung. Sie teilen zudem dem

Kantonsgericht am 8. April 2015 auf dessen Nachfrage hin mit, dass sie nun doch keinen

geologischen Fachbericht einreichen könnten.

G.

Die Naturgefahrenkommission hält in ihrer Stellungnahme vom 10. Juni 2015 fest, dass eine

Neubeurteilung der Gefahrensituation aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde nicht

erforderlich sei.

H.

Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die

Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1.

a)

Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 88

Abs. 3 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes vom 2. Dezember 2008 [RPBG; SGF

710.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die

Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79

Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss von CHF 5'000.- rechtzeitig bezahlt (Art. 128

VRG).

b)

Der Beschwerdeführer 1 ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB und somit als

juristische Person konstituiert. Nach der Rechtsprechung kann ein Verein mittels einer

Beschwerde Interessen seiner Mitglieder geltend machen, wenn es sich um solche handelt, die er

nach seinen Statuten zu wahren hat, die der Mehrheit oder doch einer Grosszahl seiner Mitglieder

gemeinsam sind und zu deren Geltendmachung durch Beschwerde jedes dieser Mitglieder befugt

wäre (BGE 136 II 539 E. 1.1 mit Hinweisen; sogenannte "egoistische Verbandsbeschwerde"). Der

Beschwerdeführer 1 bezweckt gemäss Art. 2 seiner Statuten namentlich die Wahrung und

Förderung von gemeinsamen Interessen der Haus- und Grundeigentümer. Nach Art. 3 der

Statuten können alle natürlichen und juristischen Personen, die im Quartier S.________

Grundeigentümer sind, als Mitglieder aufgenommen werden. Gemäss der Mitgliederliste sind

(unter anderem) die Beschwerdeführer 2-12 Mitglieder des Beschwerdeführers 1. In der

Beschwerde wurde es unterlassen, die einschlägigen Grundeigentumsverhältnisse der

Beschwerdeführer 2-12 darzulegen. Auch die im Rahmen der Beschwerde an die RUBD

eingereichten Grundbuchauszüge erweisen sich diesbezüglich als nicht vollständig bzw. nicht

einschlägig. Aufgrund einer durch das Gericht durchgeführten Recherche im elektronisch

zugänglichen Konsultationssystem der Grundbuchämter ergibt sich, dass zumindest der Grossteil

der Beschwerdeführer 2-12 Grundeigentum besitzt im südwestlichen Teil des Quartiers

S.________ oberhalb der Kantonsstrasse, welche anlässlich der hier streitigen Teilrevision der

Erhaltungszone zugeordnet wurde. Es kann mithin davon ausgegangen werden, dass jedenfalls

eine ansehnliche Zahl der Mitglieder des Beschwerdeführers 1 zur Beschwerde berechtigt wäre.

Auf die Beschwerde ist demnach grundsätzlich einzutreten, und es kann darauf verzichtet werden,

zu prüfen, ob tatsächlich jeder Einzelne der Beschwerdeführer 2-12 beschwerdelegitimiert ist.

Kantonsgericht KG

Seite 5 von 15

Lediglich sei darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführer 3 nicht nur Eigentümer der

(Strassen-)Parzelle Nr. ttt (oberhalb der Kantonsstrasse) sind, sondern insbesondere auch der

unterhalb der Kantonsstrasse gelegenen Parzelle Nr. uuu, auf der sich insbesondere das Hotel

S.________ befindet.

2.

Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts

einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder

unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 77 VRG). Die

Rüge der Unangemessenheit ist in casu ausgeschlossen, da diese bereits durch die RUBD im

Rahmen des angefochtenen Entscheides geprüft werden konnte (vgl. Art. 78 Abs. 2 VRG und

Art. 33 Abs. 3 Abs. b des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung [RPG;

SR 700] e contrario).

3.

Vorliegend streitig und zu prüfen ist gemäss der Beschwerde insbesondere, ob die oberhalb

der Kantonsstrasse im südwestlichen Bereich des Quartiers S.________ in Schwarzsee

gelegenen Parzellen (welche wie erwähnt in der Beschwerde nicht genauer bezeichnet sind)

anlässlich der am 14. Januar 2011 öffentlich aufgelegten Teilrevision der Zonennutzungsplanung

zu Recht nicht der Bauzone zugeordnet wurden.

4.

Hierfür ist vorab zu klären, ob es sich bei dieser Zuordnung um eine Auszonung handelt,

oder vielmehr um eine Nichteinzonung.

a)

Die Beschwerdeführer tragen diesbezüglich im Wesentlichen vor, dass die

Ferienhaussiedlung oberhalb der Kantonsstrasse 22 Gebäude aufweise und grösstenteils in

Bauparzellen aufgeteilt sei. Die Bauten im Quartier seien alle rechtmässig erstellt und bewilligt

worden, die meisten bereits vor über 40 Jahren. Die Eigentümer hätten erhebliche Kosten für die

Erschliessung und Überbauung ihrer Grundstücke aufgewendet; so sei noch im Jahr 2000 die

gesamte Abwasserkanalisation für das Quartier erstellt worden, dies auf Kosten der

Grundeigentümer und der Gemeinde. Bisher seien an den Gebäuden keine nennenswerten

Schäden festgestellt worden, welche auf Rutschbewegungen zurückzuführen wären. Im Jahr 1992

sei ein Zonennutzungsplan für das Gebiet Schwarzsee öffentlich aufgelegt worden. Gemäss

diesem Plan seien die hier interessierenden Parzellen der Bauzone zugewiesen worden. Aus

unbekannten Gründen habe die RUBD diese Einzonung nicht genehmigt. Dennoch seien die

Eigentümer aufgrund der aufgelegten Nutzungspläne, der Infrastruktur und des Verhaltens der

Behörden davon ausgegangen, dass ihre Parzellen eingezont würden. Anlässlich der sodann im

Jahr 2002 öffentlich aufgelegten Zonennutzungsplanung sei das Gebiet oberhalb der

Kantonsstrasse je nach Gefahrenbereich der Spezialzone Batgliss zugeteilt worden. Die

Ortsplanungsrevision sei diesbezüglich in der Folge nicht zu Ende geführt worden, nicht zuletzt, da

nicht hinreichende Grundlagen für die Beurteilung der Naturgefahren vorgelegen hätten. Die

sodann im Jahr 2005 neu erstellte Naturgefahrenkarte habe hinsichtlich des Quartiers S.________

einzig auf Kartenmaterial basiert, ohne dass konkrete Untersuchungen und Abklärungen im

Terrain oder Besichtigungen stattgefunden hätten. Aus den Beobachtungen der Grundeigentümer

ergebe sich, dass während über 100 Jahren keine nennenswerten Rutschungen erfolgten und

dass allfälligen Erdbewegungen wirksam begegnet werden könne. Die V.________ AG habe

sodann anlässlich eines Berichtes vom 29. Juni 2010 bestätigt, dass das Gebiet oberhalb der

Kantonsstrasse der roten Zone mit einer hohen Gefahr zuzuordnen sei, während das zuvor

ebenfalls der roten Zone zugeordnete Gebiet unterhalb der Kantonsstrasse (im Bereich des Hotels

S.________) in die blaue Zone mit einer mittleren Gefährdung "zurückgestuft" wurde. Die

Naturgefahrenkommission sei auf die hiergegen von den Beschwerdeführern vorgetragenen

Kantonsgericht KG

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Argumente nicht eingegangen. Dies erwecke den Eindruck, dass das Quartier oberhalb der

Kantonsstrasse zu Gunsten des Hotels S.________ geopfert worden sei. Die vorliegende

Zuweisung der Grundstücke in die Erhaltungszone mache diese praktisch unverkäuflich und führe

zu einem grossen Schaden der Eigentümer. Angesichts der Tatsache, dass das Quartier

S.________ mit 22 Wohnhäusern und Gebäuden mehrheitlich überbaut sei und noch im Jahr 2000

erheblich in die Errichtung eines Kanalisationssystems investiert worden sei, hätten sie mit der

Einzonung ihrer Grundstücke rechnen dürfen. Die Anforderungen für die Einschränkung der

Eigentumsgarantie seien bedeutend höher als in einem bisher unbebauten Gebiet, da mit der

Verfügung ein weit grösserer Eingriff in ihre Rechte verbunden sei. Da das Gebiet im Sinne von

Art. 15 lit. a aRPG weitgehend überbaut sei, komme der vorliegende Zonennutzungsplan einer

Auszonung gleich, welche nur bei Vorliegen eines sorgfältig und hinreichend abgeklärten

Sachverhalts zulässig sei. Indes hätte nach Ansicht der Beschwerdeführer eine sorgfältige

Sachverhaltsabklärung dazu geführt, dass das Gefahrenniveau tiefer eingeschätzt wird.

b)

Die Planung des Gemeindegebiets ist Sache der Gemeinde. Diese erstellt einen

Ortsplan, der sich an den kantonalen Richtplan sowie ggf. an die regionale Richtplanung hält (vgl.

insbesondere Art. 34 Abs. 1 und 2 RPBG). Der Ortsplan enthält unter anderem den

Zonennutzungsplan und die entsprechenden Vorschriften (Art. 39 Abs. 1 lit. b und c RPBG).

Nach Art. 26 Abs. 1 RPG muss eine kantonale Behörde die Nutzungspläne und ihre Anpassungen

genehmigen. Sie prüft gemäss Art. 26 Abs. 2 RPG die Nutzungspläne und deren Anpassungen auf

ihre Übereinstimmung mit den vom Bundesrat genehmigten kantonalen Richtplänen. Diese

Genehmigung eines Nutzungsplans hat nach Art. 26 Abs. 3 RPG konstitutive Bedeutung; deshalb

dürfen

die

Anordnungen

des

Nutzungsplans

erst

angewendet

werden,

wenn

der

Genehmigungsbeschluss rechtskräftig geworden ist (RUCH, in Kommentar zum Bundesgesetz

über

die

Raumplanung,

1999,

Art.

26

N.

33

f.;

WALDMANN/HÄNNI,

Kommentar

Raumplanungsgesetz, 2006, Art. 26 N. 17; HALLER/KARLEN, Raumplanungs-, Bau- und

Umweltrecht, 3. Aufl. 1999, N. 423; EJPD/BRP, Erläuterungen zum Bundesgesetz über die

Raumplanung, 1981, Art. 26 N. 2; BGE 135 II 22 E. 1.2.1). Entsprechend sieht auch Art. 86 Abs. 3

bzw. 4 RPBG vor, dass die RUBD die Zonennutzungspläne und Vorschriften unter dem

Gesichtspunkt der Gesetzes- und Zweckmässigkeit und ihrer Übereinstimmung mit den kantonalen

und regionalen Plänen prüft und genehmigt, und dass die Pläne und Vorschriften (erst) mit ihrer

Genehmigung in Kraft treten (wobei zudem die aufschiebende Wirkung allfälliger Beschwerden

vorbehalten bleibt).

c)

Die

vorliegend

zu

beurteilende

Umsetzung

der

Naturgefahrenkarte

in

die

Nutzungsplanung geht zurück auf die Ereignisse im Frühling 1994, als auf dem Gebiet der

Gemeinde Plasselb die Ferienhaussiedlung "Falli-Hölli" (rund 30 Gebäude) durch einen

Hangrutsch vollständig zerstört wurde. Der Staatsrat hatte damals die Naturgefahrenkommission

beauftragt, die Bebaubarkeit von Bauzonen in kritischen Gebieten zu überprüfen. Nach dem

entsprechenden Batgliss-Bericht vom 12. Oktober 1994 und dem Staatsratsbeschluss Nr. 270 vom

24. Januar 1995 (letzterer wurde später abgelöst durch den Staatsratsbeschluss Nr. 1817 vom

20. September 1999) durfte insbesondere Land, das als Rutschgebiet in die sogenannte rote Zone

(erhebliche Gefahr) eingeteilt wird, nicht überbaut werden, und an den bestehenden Gebäuden

dürfen lediglich die unerlässlichen Unterhalts- und Ausbesserungsarbeiten vorgenommen werden.

Mit Entscheid vom 23. April 1997 hat die RUBD die (bereits zuvor, am 24. August 1992 öffentlich

aufgelegten) Zonennutzungspläne betreffend Heimland Plaffeien und Schwarzsee grundsätzlich

genehmigt. Die RUBD verweigerte jedoch die Genehmigung der Zonennutzungsplanung für

Kantonsgericht KG

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einzelne Gebiete: Unter anderem wurde die Genehmigung für den vorliegend streitigen Teil des

Quartiers S.________ (oberhalb der Kantonsstrasse) verweigert, welches nach Absicht der

Gemeinde in die Wohnzone schwacher Dichte II (mit Bebauungsplanpflicht) eingeteilt werden

sollte. Grund für die Verweigerung der Genehmigung war, dass dieses Gebiet anlässlich des

Batgliss-Berichtes in die rote Zone eingeteilt worden war. Gemäss dem Entscheid der RUBD

musste diese rote Zone anlässlich einer öffentlichen Auflage der Landwirtschaftszone bzw. einer

noch zu bestimmenden Spezialzone zugeführt werden. In der Folge hat die Gemeinde die

erforderlichen bzw. geplanten erneuten Änderungen des Zonenplanes am 17. Mai 2002 öffentlich

aufgelegt, wobei die nicht genehmigten roten Zonen gemäss Batgliss-Bericht einer Spezialzone

Batgliss zugeordnet wurden. Diese Zonenplanung wurde jedoch dem Kanton nie zur

Genehmigung unterbreitet. Entsprechend konnte die am 17. Mai 2002 öffentlich aufgelegte

Zonennutzungsplanung auch nie in Kraft treten und wurde somit nie rechtsgültig (vgl. BGE 135 II

22 E. 1.2.1 und die weiteren oben erwähnten Hinweise).

Wie oben erwähnt, werden die überbauten Parzellen oberhalb der Kantonsstrasse im

südwestlichen Teil des Quartiers S.________ nach der am 14. Januar 2011 öffentlich aufgelegten

Zonennutzungsplanung der Erhaltungszone zugeführt. Da die streitbetroffenen Grundstücke nach

dem Vorgesagten bisher gar nie eingezont waren, handelt es sich dabei nach dem Vorgesagten

nicht um eine Auszonung, sondern um eine Nichteinzonung (wobei nicht geprüft wird und offen

gelassen werden kann, ob die Erhaltungszone mit den übergeordneten raumplanerischen

Vorgaben in allen Belangen konform ist, da das Kantonsgericht den Entscheid der RUBD aufgrund

von Art. 95 Abs. 1 VRG ohnehin nicht zuungunsten der Beschwerdeführer ändern darf).

5.

Es ist mithin nachfolgend zu prüfen, ob die fraglichen Grundstücke zu Recht nicht in die

Bauzone eingezont wurden.

a)

Mit der am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen Teilrevision des RPG soll die Zersiedelung

eingedämmt und das Kulturland besser geschützt werden. Der Siedlungsbereich soll kompakt sein

und die Siedlungsentwicklung nach innen gelenkt werden. Mit der inneren Siedlungsentwicklung

soll die Verdichtung gefördert und das Bauland besser ausgenutzt werden (Botschaft zu einer

Teilrevision des RPG vom 20. Januar 2010, BBl 2010 1049, S. 1056).

Die Revision legt das Schwergewicht auf den kantonalen Richtplan als zentrales Koordinations-

und Steuerungsinstrument der Kantone. Die Siedlungsentwicklung wird daher künftig verstärkt

über den kantonalen Richtplan gesteuert. Dieser hat aufzuzeigen, wie gross die Siedlungsfläche

insgesamt und ihre räumliche Verteilung im Kanton sein soll und wie Siedlungserweiterungen

regional abgestimmt werden sollen (Botschaft, a.a.O., S. 1056). Relevant sind die mittel- und

längerfristigen Entwicklungsvorstellungen, also solche, die über einen Planungshorizont von 15

Jahren hinausgehen (Botschaft, a.a.O., S. 1070). Damit gewinnt das regionale Element gemäss

Bundesrecht noch mehr an Bedeutung (vgl. bereits zum alten Recht Urteil BGer 1C_15/2013 vom

9. August 2013). Entsprechend legt Art. 15 Abs. 3 RPG fest, dass Lage und Grösse der Bauzonen

über die Gemeindegrenze hinaus abzustimmen sind. Dabei sind die Ziele und Grundsätze der

Raumplanung zu befolgen. Insbesondere sind die Fruchtfolgeflächen zu erhalten sowie Natur und

Landschaft zu schonen. Die Bauzonen der Gemeinden sind strikte an die Vorgaben des

Richtplans gebunden, was sich unter anderem aus Art. 8a Abs. 1 lit. d RPG ergibt (vgl. hierzu auch

noch nachfolgend).

b)

Der Richtplan hat also bezüglich Bauzonendimensionierung und regionaler Verteilung

der

Bauzonen

einen

entscheidenden

Charakter.

Dem

entsprechen

auch

die

Kantonsgericht KG

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Übergangsbestimmungen. Solange der an die Anforderungen des teilrevidierten RPG angepasste

kantonale Richtplan durch den Bundesrat nicht genehmigt ist, darf im Kanton die Fläche der

rechtskräftig ausgeschiedenen Bauzonen insgesamt nicht vergrössert werden (Art. 38a Abs. 2

RPG). Es gibt damit ein zeitlich begrenztes Moratorium für die Gesamtfläche der Bauzonen im

Kanton (Botschaft, a.a.O., S. 1078). Neueinzonungen sind nur möglich bei Auszonungen gleicher

Fläche. Die Übergangsfrist zur Anpassung des Richtplans dauert fünf Jahre (Art. 38a Abs. 1 RPG).

Erfolgt die Richtplananpassung in weniger als fünf Jahren, entfällt das Moratorium früher. Dauert

die Anpassung länger, bleibt das Moratorium länger bestehen bzw. wird gar noch verstärkt.

Das Bundesgericht hat sich in BGE 141 II 393 und im Urteil 1C_365/2015 vom 9. Dezember 2015

mit der Auslegung des Übergangsrechts und der Anwendbarkeit von Art. 38a Abs. 2 RPG befasst.

Es hat zusammengefasst das Folgende erwogen:

Gemäss Art. 38a RPG dürfe die Fläche der rechtskräftig ausgeschiedenen Bauzonen ab dem

Inkrafttreten der Revision am 1. Mai 2014 bis zur Genehmigung der Richtplananpassung nicht

zunehmen, weshalb grundsätzlich alle Einzonungen, die bis zum 1. Mai 2014 nicht rechtskräftig

geworden seien, kompensiert werden müssen. Der Gesetzgeber habe in Art. 38a RPG bewusst

griffige Übergangsbestimmungen geschaffen. Diese könnten in der Verordnung präzisiert, nicht

aber abgeändert werden (Urteil BGer 1C_365/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 4.2).

Der Gesetzgeber ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die

Bauzonen in zahlreichen Kantonen überdimensioniert und das geltende Recht lückenhaft sei;

namentlich fehlten klare Vorgaben zur Entwicklung und Begrenzung des Siedlungsgebiets in den

kantonalen Richtplänen. Die Kantone müssten daher ihre Richtpläne anpassen, um insbesondere

die Grösse der Siedlungsfläche insgesamt und ihre Verteilung im Kanton zu bestimmen, eine

hochwertige Siedlungsentwicklung nach innen zu bewirken und sicherzustellen, dass die

Bauzonen den Anforderungen von Art. 15 RPG entsprechen (Art. 8a Abs. 1 RPG). Wo dies nicht

der Fall sei, seien Rückzonungen erforderlich (Art. 15 Abs. 2 RPG). Es bestehe ein gewichtiges

öffentliches Interesse daran, dass die rechtskräftigen Bauzonen der Kantone während der

Übergangsfrist nicht noch vergrössert würden, um die Anpassung der Richtpläne und allenfalls

gebotene Rückzonungen nicht negativ zu präjudizieren. Gründe der Rechtssicherheit und des

Vertrauensschutzes erfordern keine andere Auslegung: Vor Rechtskraft eines Zonenplans darf

nach der Rechtsprechung nicht auf dessen Bestand vertraut werden. Schliesslich ist das

Moratorium und die dadurch bewirkte Einschränkung der Eigentumsgarantie zeitlich befristet; die

Kantone haben es in der Hand, die Übergangsfrist durch eine rasche Revision der Richtpläne zu

verkürzen. Es sprechen deshalb laut dem Bundesgericht zwingende Gründe für die sofortige

Anwendung von Art. 38a Abs. 2 RPG (vgl. BGE 141 II 393 E. 3; Urteil BGer 1C_365/2015 vom 9.

Dezember 2015 E. 4.3.1). Entsprechend sei im Lichte von Art. 38a Abs. 2 RPG die

Übergangsbestimmung von Art. 52a Abs. 1 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000

(RPV; SR 700.1), welche indes nach der Rechtsprechung (nur) den Fall regelt, dass eine

Einzonung nach altem Recht beschlossen und genehmigt, aber erst nach dem Stichtag des 1. Mai

2014 gerichtlich beurteilt wurde, restriktiv auszulegen. Grundsätzlich finde das Moratorium auf alle

Einzonungen Anwendung, die am 1. Mai 2014 noch nicht rechtskräftig gewesen seien, jedenfalls

wenn über sie noch nicht kantonal letztinstanzlich entschieden worden sei. Ausgenommen seien

nur Beschwerden, die nicht zu einer materiellen Überprüfung der Einzonungen führten, sei es

aufgrund ihrer Anträge, ihrer Rügen (z.B. wenn ausschliesslich Verfahrensmängel gerügt wurden),

weil sie mutwillig erhoben wurden oder wenn darauf aus anderen Gründen nicht einzutreten sei

Kantonsgericht KG

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(Urteile BGer 1C_365/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 4.4 und 1C_197/2015 vom 2. Februar 2016

E. 2.4).

c)

Der Richtplan des Kantons Freiburg ist am 1. Juli 2002 in Kraft getreten. Seither wurden

diverse Änderungen verabschiedet; an die Anforderungen der am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen

Teilrevision des RPG wurde der kantonale Richtplan aber noch nicht angepasst. Damit dürfen

gemäss den Übergangsbestimmungen von Art. 38a RPG Bauzonen nur noch gegen

entsprechende Kompensation ausgeschieden werden, da die Fläche der rechtskräftig

ausgeschiedenen Bauzonen des Kantons während der fünfjährigen Übergangsfrist insgesamt

nicht vergrössert werden darf. Stichtag ist das Datum des Inkrafttretens der RPG-Teilrevision, d.h.

der 1. Mai 2014. Einzonungen, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht rechtskräftig geworden sind,

müssen daher grundsätzlich kompensiert werden. Betreffend den Kanton Freiburg hat das

Bundesgericht

ausdrücklich

festgehalten,

dass

dessen

Baulandreserven

deutlich

überdimensioniert seien (BGE 141 II 393 E. 3).

d)

Damit ist es vorliegend schon aufgrund des Moratoriums zur Ausscheidung neuer

Bauzonen nicht möglich, die streitbetroffenen Parzellen oberhalb der Kantonsstrasse – welche

bisher nicht eingezont waren – der Bauzone zuzuordnen. Mithin zielen zahlreiche Rügen der

Beschwerdeführer von Vornherein ins Leere.

e)

Insbesondere ist auch aus den dem Kantonsgericht vorliegenden Unterlagen nicht

ersichtlich, dass eine entsprechende Fläche durch eine Auszonung anderer Grundstücke

kompensiert würde und dass zugleich die entsprechende Kompensierung nach dem Willen der

Gemeinde – welche als Planungsbehörde fungiert und welcher folglich die ihr nachgeordneten

Behörden den zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Ermessensspielraum belassen müssen (vgl.

Art. 2 Abs. 3 RPG) – gerade mit den streitbetroffenen Parzellen erfolgen soll. Soweit in der

Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass der Eindruck entstehe, dass das Quartier S.________

(oberhalb der Kantonsstrasse) zu Gunsten des Hotels S.________ (auf der Parzelle Nr. uuu

unterhalb der Kantonsstrasse) geopfert worden sei, fällt insbesondere auf, dass diesbezüglich

keine Anträge gestellt werden, was sich möglicherweise dadurch erklärt, dass die

Beschwerdeführer 3 Eigentümer der fraglichen Parzelle sind und somit entgegen gerichtete

Interessen haben dürfte. Ferner weist diese Parzelle Nr. uuu – welche sich bereits gemäss dem

Entscheid der RUBD vom 23. April 1997 in der Touristikzone befand und gemäss der hier zu

beurteilenden Zonennutzungsplanung weiterhin in dieser Zone verbleiben soll – nur einen

Bruchteil der Fläche auf, welche nach dem Willen der Beschwerdeführer (soweit dieser aus der

Beschwerde ersichtlich ist) nun neu eingezont werden sollte. Weitere einschlägige Hinweise

hinsichtlich einer Kompensation sind der Beschwerde nicht zu entnehmen. Insbesondere wurde in

der Beschwerde auch nicht beantragt, die gesamte Planung aufzuheben (vgl. hierzu FZR 1999

342 ff.; Urteil BGer vom 30. September 1997, in RDAF 1998 263 ff.; vgl. auch Art. 95 Abs. 1 VRG).

Vor diesem Hintergrund muss vorliegend eine allfällige Baulandkompensation durch das

Kantonsgericht nicht weiter geprüft werden.

6.

Die Beschwerdeführer argumentieren weiter, dass das streitige Gebiet im Sinne von Art. 15

lit. a aRPG weitgehend überbaut sei, und implizieren damit, dass daraus letztlich ein Anspruch auf

Einweisung in eine Bauzone entstehe. Bereits aufgrund des vorerwähnten Moratoriums kann

dieser Argumentation indes nicht gefolgt werden (vgl. hierzu Urteil KG FR 602 2015 28 vom

10. November 2015 E. 5a). Auch soweit die Beschwerdeführer damit implizit geltend machen

möchten, dass es sich um eine vorläufige Bauzone im Sinne von Art. 36 Abs. 3 RPG handle, sei

insbesondere darauf hinzuweisen, dass provisorische Baugebiete, selbst wenn sie materiell den

Kantonsgericht KG

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Anforderungen des RPG entsprechen, nicht als Bauzonen im Sinne des RPG gelten, und dass

Land in einer vorläufigen Bauzone später nicht zwingend einer Bauzone zugeschlagen wird (vgl.

nur WALDMANN/HÄNNI, Kommentar Raumplanungsgesetz, 2006, Art. 36 N. 22).

7.

Die Beschwerdeführer rügen weiter, dass die streitbetroffenen Parzellen in der

Naturgefahrenkarte 2005/2006 zu Unrecht der roten Zone mit einer hohen Gefährdung – um damit

letztlich der Erhaltungszone – zugeordnet wurden.

a)

Die Kantone sind nach Art. 6 Abs. 2 lit. c RPG verpflichtet, für die Erstellung ihrer

Richtpläne (unter anderem) Grundlagen zu erarbeiten, in denen sie feststellen, welche Gebiete

durch Naturgefahren oder schädliche Einwirkungen erheblich bedroht sind. Diese Pflicht folgt auch

aus der Gesetzgebung über den Wald: So bezweckt das Bundesgesetz über den Wald vom

4. Oktober 1991 (WaG; SR 921.0) – welches auch ausserhalb der Waldgebiete Anwendung finden

kann – den Schutz vor Naturgefahren (siehe SCHAUB, Planungs- und baurechtliche Massnahmen

zum Schutz vor Naturgefahren, in PBG 2009 S. 9). Das WaG soll nach dessen Art. 1 Abs. 2 dazu

beitragen, dass Menschen und erhebliche Sachwerte vor Lawinen, Rutschungen, Erosion und

Steinschlag (Naturereignissen) geschützt werden. Entsprechend bestimmt Art. 15 Abs. 1 lit. c der

Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (WaV; SR 921.01), dass die Kantone die

Grundlagen für den Schutz vor Naturereignissen erarbeiten und insbesondere auch

Gefahrenkarten erstellen. Die Kantone berücksichtigen diese Grundlagen laut Art. 15 Abs. 3 WaV

bei allen raumwirksamen Tätigkeiten, namentlich in der Richt- und Nutzungsplanung. Mithin ist die

Berücksichtigung von Naturgefahren bei der Richt- und Nutzungsplanung ein gesetzlicher Auftrag.

Die Gefahrenkarte stellt Gefahrengebiete dar und liefert namentlich die Grundlage für die

Ausscheidung von Gefahrenzonen in der Nutzungsplanung. Die Gefahrenkarten und die

zugehörigen technischen Berichte enthalten detaillierte Angaben über Ursachen, Ablauf, räumliche

Ausdehnung,

Intensität

und

Eintretenswahrscheinlichkeit

von

Naturgefahren.

Ihre

Bearbeitungstiefe ist entsprechend hoch (vgl. BUNDESAMT FÜR RAUMENTWICKLUNG/BUNDESAMT FÜR

WASSER

UND GEOLOGIE/BUNDESAMT

FÜR UMWELT, WALD

UND LANDSCHAFT, Empfehlung

Raumplanung und Naturgefahren, 2005; Urteil KG FR 2A 03 132 f. vom 5. Oktober 2006 E. 4). Die

Gemeinde ihrerseits ist verpflichtet, diese Grundlagen im Rahmen ihrer Ortsplanung zu

berücksichtigen, zumal die Richtpläne für die Behörden verbindlich sind (Art. 9 Abs. 1 RPG) und

sich der Ortsplan wie erwähnt namentlich an den kantonalen Richtplan halten muss (vgl. Art. 34

Abs. 2 und Art. 86 Abs. 3 RPBG; Art. 26 RPG). Weiter verlangt auch Art. 72 Abs. 4 RPBG, dass

die Gebiete, welche gemäss den Naturgefahrenkarten entsprechenden Gefahren ausgesetzt sind,

als besondere Massnahmen auf den Zonennutzungsplan übertragen werden.

b)

Laut dem kantonalen Richtplan ist in Zonen mit erheblicher Gefährdung (rote Zone)

insbesondere die Ausscheidung oder Erweiterung von Bauzonen zu verbieten. Soweit bereits

Bauland eingezont ist, ist eine Rückzonung vorzunehmen. Hierzu führt der Richtplan weiter aus,

dass je nach Fall beispielsweise für stark bebaute Gebiete ein besonderer Perimeter geschaffen

werden kann, der die Erhaltung des Bestehenden erlaubt. Weiter dürfen nach dem Richtplan auch

in Zonen mittlerer Gefährdung (blaue Zone) grundsätzlich keine Bauzonen neu ausgeschieden

oder erweitert werden. Die Ausscheidung solcher Gebiete ist laut dem Richtplan nur dann

(ausnahmsweise) zu genehmigen, wenn die in weniger exponierten Gebieten gelegene potentielle

Bauzone ausgeschöpft ist, und wenn der Gesuchsteller überdies den Nachweis erbringt, dass die

potentiellen Schäden durch geeignete Massnahmen auf ein annehmbares Niveau gesenkt werden

können.

Kantonsgericht KG

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c)

Da die Gemeinde – wie oben dargelegt – verpflichtet war, die Vorgaben des Richtplanes

umzusetzen, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die fraglichen Parzellen, welche wie

aufgezeigt gemäss der Naturgefahrenkarte 2005/2006 in der roten Zone mit einer erheblichen

Gefährdung liegen – nicht der Bauzone zugeordnet wurden.

d)

In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführer indes eine Verletzung des rechtlichen

Gehörs: So seien die Naturgefahrenkarte und die geologischen Berichte, auf die sie sich stützt, im

Rahmen der Teilrevision der Zonennutzungsplanung nicht öffentlich aufgelegt worden. Um eine

sachgerechte Anfechtung zu ermöglichen, müssten jedoch ihrer Ansicht nach während der

Auflagefrist alle Grundlagen zur Verfügung stehen, auf die sich der Nutzungsplan stützt.

Nach Art. 4 RPG müssen die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden die Bevölkerung über

Ziele und Ablauf der Planungen nach dem RPG informieren, und dafür sorgen, dass die

Bevölkerung bei Planungen in geeigneter Weise mitwirken kann. Nutzungspläne werden laut Art.

33 Abs. 1 RPG öffentlich aufgelegt. Die Parteien haben nach Art. 29 Abs. 2 BV Anspruch auf

rechtliches Gehör. Nach der Rechtsprechung und Lehre erwächst indes weder aus Art. 33 Abs. 1

RPG noch aus Art. 29 Abs. 2 BV eine Pflicht zur öffentlichen Auflage der Planung im

Entwurfsstadium (BGE 135 II 286 E. 5; WALDMANN/HÄNNI, Kommentar Raumplanungsgesetz,

2006, Art. 33 N. 7, mit Hinweisen). Art. 83 RPBG sieht vor, dass die Zonennutzungspläne,

Detailbebauungspläne und die dazugehörigen Vorschriften während 30 Tagen bei der

Gemeindeschreiberei und beim Oberamt öffentlich aufgelegt werden, und geht damit – da diese

Auflage vor der Genehmigung durch die RUBD erfolgt – bereits über die Anforderungen von Art.

33 Abs. 1 RPG bzw. von Art. 29 Abs. 2 BV hinaus. Wie die RUBD im angefochtenen Entscheid

festhält, wurden die Zonennutzungspläne sowie die dazugehörigen Vorschriften vorliegend korrekt

aufgelegt. Aus den Planauszügen ist insbesondere auch die Zonierung gemäss der

Naturgefahrenkarte 2005/2006 – welche überdies auch im Internet konsultiert werden kann –

ersichtlich. Es wäre den Beschwerdeführern offen gestanden, bei der Gemeinde Einsicht in weitere

nicht öffentlich aufgelegte Akten zu verlangen, woraufhin ggf. über diesen Antrag hätte

entscheiden werden müssen. Auch rügen die Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde

namentlich nicht, dass anlässlich der Beschwerde an die RUBD diese die einverlangten

Dokumente nicht offen gelegt hätte.

Es liegt demnach nach Ansicht des Kantonsgerichtes keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

Überdies hätte eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs ggf. auch durch die RUBD –

welche grundsätzlich eine volle Kognition besitzt – geheilt werden können.

Dies gilt sinngemäss auch, soweit die Beschwerdeführer rügen, dass vorliegend über die

Gefahrensituation ein Sachverständigengutachten hätte angeordnet werden müssen, wobei ihnen

dabei insbesondere das Recht zugestanden hätte, an den Beweiserhebungen teilzunehmen, sich

zu den Fragestellungen zu äussern sowie Abänderungs- und Ergänzungsanträge zu stellen. Zu

Recht weist die RUBD im angefochtenen Entscheid darauf hin, dass die Erstellung einer

grossflächigen Naturgefahrenkarte unter Einbezug aller Grundeigentümer nicht umsetzbar wäre,

und nach dem Vorgesagten ergibt sich auch aus Art. 29 Abs. 2 BV kein Anspruch auf einen

entsprechend umfassenden Einbezug im Entwurfsstadium.

e)

Die Beschwerdeführer rügen in materieller Hinsicht, dass die streitbetroffenen Parzellen

anlässlich der Naturgefahrenkarte 2005/2006 zu Unrecht der roten Zone mit einer hohen Gefahr

zugeordnet worden seien, und fordern mithin sinngemäss eine akzessorische Überprüfung der

Naturgefahrenkarte.

Kantonsgericht KG

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Sie tragen hierzu im Wesentlichen vor, dass die Frage der Rutschgefahr nicht genügend abgeklärt

worden sei. Die vorliegenden Untersuchungen würden keine parzellenscharfe Abgrenzung

erlauben und reichten nicht aus, um ein weitgehend überbautes Gebiet mit einer derart massiven

Eigentumsbeschränkung zu belegen. Ihrer Ansicht nach hätte der Beweis einer erheblichen

Rutschgefahr nur anhand einer umfassenden, über eine längere Periode durchgeführten Analyse

erbracht werden können. Weder im Rahmen der Abklärungen für die Erstellung der

Naturgefahrenkarte von 2005/2006 noch anlässlich des Berichtes der V.________ AG vom 29.

Juni 2010 sei hinreichend abgeklärt worden, ob und ggf. in welchem Masse das Quartier

S.________

unmittelbar

rutschgefährdet

sei.

Insbesondere

hätten

nach

Ansicht

der

Beschwerdeführer auch ober- und ausserhalb des Quartiers Bohrungen vorgenommen werden

müssen. Nur ein nach wissenschaftlichen Kriterien erstelltes Gutachten könne als Grundlage für

ein faktisches Bauverbot in einem nahezu vollständig überbauten Quartier dienen. Auch sei nicht

einsichtig und aus den Berichten nicht nachvollziehbar, dass (nur) eine kleine Zunge von 100 m

oberhalb der Kantonsstrasse stark rutschgefährdet sein solle, während die Gefahrenlage

metergenau östlich, westlich und südlich anders eingeschätzt werde. Schliesslich sei vorliegend

auch nicht geklärt, ob die Gefahrensituation durch zumutbare Massnahmen entschärft werden

könnte.

Die Naturgefahrenkommission hat namentlich anlässlich ihrer Stellungnahme zuhanden der RUBD

vom 13. Dezember 2013 ausgeführt, dass in den Jahren 2009 und 2010 hinsichtlich des Quartiers

S.________

Zusatzabklärungen

zur

Gefahrenlage

vorgenommen

worden

seien

(drei

Kernbohrungen mit Inklinometer). Es sei ein ganzer Jahreszyklus beobachtet worden, damit auch

die Frühjahrsperiode mit der Schneeschmelze mindestens einmal gemessen werden konnte.

Dabei habe die Hypothese eines tiefgründigen Gleitkreises, welcher allenfalls auch die flachen

unterhalb der Kantonsstrasse gelegenen Bereiche erfassen würde, ausgeschlossen werden

können. Diese Abgrenzung sei vor allem topographisch begründet, weil sich die Strasse am

Hangfuss situiert. Gestützt auf diese Befunde sei die Gefahrenstufe unterhalb der Kantonsstrasse

von erheblich auf mittel gesenkt worden. Bei den streitbetroffenen Parzellen oberhalb der

Kantonsstrasse, in der Hanglage, sei jedoch die Möglichkeit einer Reaktivierung von flach- bis

mittelgründigen Rutschungen bestätigt worden. Dieses Potenzial von Reaktivierungen sei zentral

und habe schon anlässlich der Gefahrenkartierung 2005 zu der Gefahrenstufe erheblich geführt.

Die Zusatzexpertise durch die V.________ AG im Jahr 2010 habe bestätigt, dass die aktuellen

Bewegungen in der Tat klein bis mittel seien, hingegen werde das Reaktivierungspotenzial als sehr

hoch eingestuft. Im Ergebnis sei der Entscheid der Gemeinde, die streitbetroffenen Parzellen

oberhalb der Kantonsstrasse nicht der Bauzone zuzuordnen, richtig: Die Erstellung weiterer

Gebäude würde einerseits das Schadenspotential und damit die Risiken erhöhen, andererseits

könne dies auch negative Auswirkungen auf die allgemeine Hangstabilität haben. Schliesslich hat

die

Naturgefahrenkommission

auch

anlässlich

ihrer

Stellungnahme

zuhanden

des

Kantonsgerichtes vom 10. Juni 2015 festgehalten, dass aufgrund der Vorbringen in der

Beschwerde eine Neubeurteilung der Gefahrensituation nicht erforderlich sei.

Die vorerwähnte Einschätzung der Naturgefahrenkommission stellt ein Fachgutachten dar, welche

als Beweismittel der freien richterlichen Prüfung unterliegen. In Fachfragen darf der Richter

allerdings nicht ohne triftige Gründe von Gutachten abweichen und muss allfällige Abweichungen

begründen. Ein Abweichen ist zulässig, wenn die Glaubwürdigkeit des Gutachtens durch die

Umstände ernsthaft erschüttert ist. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens und

werden dennoch keine ergänzenden Abklärungen vorgenommen, kann sich dies als rechtswidrig

erweisen (BGE 132 II 257 E. 4.4).

Kantonsgericht KG

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Mit ihrer allgemeinen Kritik an der Naturgefahrenkarte gelingt es den Beschwerdeführern jedoch

nicht, relevante Zweifel an der Richtigkeit der Naturgefahrenkarte im streitbetroffenen Bereich und

an der Einschätzung der Naturgefahrenkommission zu wecken. Soweit die Beschwerdeführer eine

geologische Abklärung fordern, welche die Gefährdung schärfer abgrenzt, ist vorerst nochmals

festzuhalten, dass die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde nicht angeben, für welche

Grundstücke sie genau eine Einzonung fordern, so dass der diesbezügliche Wille der

Beschwerdeführer gar nicht präzis eruiert werden kann. Die Beschwerdeführer hatten vor dem

Kantonsgericht zwar mehrmals angekündigt, dass sie einen Geologen mit der Erstellung eines

Fachberichtes bezüglich der Rutschgefahr beauftragen würden; bis heute wurde jedoch kein

entsprechendes Gutachten vorgelegt. Insbesondere sind vorliegend auch keine Anhaltspunkte

ersichtlich, dass die streitbetroffenen Parzellen richtigerweise der gelben Gefahrenzone mit einer

niedrigen Gefährdung oder gar keiner Gefahrenzone hätten zugewiesen werden müssen. Selbst

wenn die Parzellen nämlich (anstatt der roten) der blauen Gefahrenzone zugeordnet wären, wie

dies für einige angrenzende Gebiete der Fall ist, dürften sie laut dem kantonalen Richtplan nicht

eingezont werden. Die Ausscheidung solcher Gebiete in Zonen mit mittlerer Gefährdung wäre laut

dem Richtplan nur dann (ausnahmsweise) zu genehmigen, wenn (unter anderem) die in weniger

exponierten Gebieten gelegene potentielle Bauzone ausgeschöpft ist, was vorliegend nicht der Fall

ist. Soweit ersichtlich sind die bestehenden Bauten im südwestlichen Teil des Quartiers

S.________ oberhalb der Kantonsstrasse auch lediglich gestützt auf die Vorwirkung des nie

genehmigten

Zonennutzungsplanes

von

2002

bewilligt

worden;

daraus

können

die

Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal eine

entsprechend positive Vorwirkung in der Rechtsprechung und Lehre (namentlich aus Gründen der

Rechtssicherheit) als grundsätzlich unzulässig erachtet wird (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 299 f., mit Hinweisen; Urteil BGer 1C_98/2011

vom 22. September 2011 E. 3.1, mit Hinweisen; BGE 135 I 233 E. 15; 125 II 278 E. 3c). Die

Beschwerdeführer gehen damit – da es sich um eine Nichteinzonung und nicht um eine

Auszonung handelt – auch fehl, soweit sie die Abklärung von möglichen Schutzmassnahmen

forderten. Im Ergebnis gelingt es den Beschwerdeführern damit nicht, relevante Zweifel an der

Richtigkeit der Naturgefahrenkarte und an der Einschätzung der Naturgefahrenkommission zu

wecken, so dass es nicht angezeigt ist, von diesen Grundlagen abzuweichen bzw. die genaue

Abgrenzung der roten Gefahrenzone aus technischer Sicht noch weiter zu untersuchen (vgl. Urteil

BGer 1C_405/2011 vom 26. April 2012 E. 2.6; BGE 132 II 257 E. 4.4; Urteil KG FR vom 30. März

2001 in RFJ 2001 S. 224; Urteil KG FR 1A 03 61 vom 12. September 2007).

8.

Ferner ergibt sich auch aus dem Vertrauensprinzip kein anderes Ergebnis: So können sich

doch auf das Prinzip des Vertrauensschutzes bei Zonenplänen Private nur berufen, wenn das für

den Erlass des Planes zuständige Organ eine Zoneneinteilung für eine bestimmte Dauer

zugesichert hat (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 646,

mit Hinweisen). Dies war im hier zu beurteilenden Verfahren nach dem Vorgesagten nicht der Fall.

Insbesondere steht nämlich das hohe öffentliche Interesse an der raumplanungsrechtlich

konformen

Zuordnung

der

streitigen

Parzellen

erwähnt

seien

nur

die

massive

Überdimensionierung der Bauzone und die Naturgefahrenkarte – einer Einzonung der

streitbetroffenen Parzellen entgegen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die

Verwirklichung einer an den gesetzlichen Grundsätzen angepasste Planung grundsätzlich Vorrang

vor dem Gebot der Beständigkeit des Planes, und die Frage der Rechtssicherheit und damit der

Planbeständigkeit stellt sich demnach grundsätzlich nur für bundesrechtskonforme Pläne (BGE

118 Ia 160). Entsprechend können die Beschwerdeführer auch aus allfälligen Zusicherungen bzw.

Kantonsgericht KG

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unrichtigen behördlichen Auskünften hinsichtlich ihrer Grundstücke – welche gar nie eingezont

waren – für das vorliegende Verfahren nichts zu ihren Gunsten ableiten.

9.

Weiter tragen die Beschwerdeführer insbesondere vor, dass die Bestimmungen im

Gemeindebaureglement zur Erhaltungszone unverhältnismässig seien: Eine unmittelbare

Gefährdung der Bewohner sei vorliegend nicht zu befürchten. Das öffentliche Interesse an einer

Einschränkung der Nutzung der bestehenden Bauten sei in der Erhaltungszone gering. In

Anbetracht der privaten Interessen der Eigentümer und des Vertrauensschutzes sei es

unverhältnismässig, wenn gar der Umbau und die Erstellung geringfügiger Bauten eingeschränkt

würden. Folglich haben sie in ihrer Beschwerde beantragt, Art. 26 des Gemeindebaureglementes

entsprechend zu modifizieren.

a)

Diesbezüglich wird nochmals festgehalten, dass laut dem kantonalen Richtplan in Zonen

mit erheblicher Gefährdung (rote Zone) insbesondere die Ausscheidung oder Erweiterung von

Bauzonen zu verbieten ist. Soweit bereits Bauland eingezont ist, ist eine Rückzonung

vorzunehmen. Hierzu führt der Richtplan weiter aus, dass je nach Fall beispielsweise für stark

bebaute Gebiete ein besonderer Perimeter geschaffen werden kann, der die Erhaltung des

Bestehenden erlaubt. Dieser letzte Satz bezieht sich, wie bereits aus der Systematik deutlich wird,

auf Grundstücke, welche bereits eingezont sind, und nicht auf (lediglich in Anwendung der

positiven Vorwirkung) überbaute Parzellen.

Entsprechend stellt sich die Frage, ob die hier streitigen Parzellen überhaupt der Erhaltungszone

zugeordnet werden durften. Diese Frage ist jedoch vorliegend durch das Kantonsgericht nicht zu

prüfen, da es aufgrund von Art. 95 Abs. 1 VRG den Entscheid der RUBD ohnehin nicht

zuungunsten der Beschwerdeführer ändern darf.

b)

Die von den Beschwerdeführern beantragten Änderungen des Art. 26 des

Gemeindebaureglementes zielen darauf ab, die Erhaltungszone möglichst stark der Bauzone

anzunähern bzw. eine möglichst weitgehende Bebauung und Nutzung in dieser Zone zuzulassen.

Schon zur Gewährleistung der Richtplankonformität und in Anbetracht der übergeordneten

raumplanerischen Vorgaben geht es indes nicht an, für Grundstücke, welche – wie im

vorliegenden Fall – bisher nicht eingezont sind und auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens

nicht eingezont werden dürfen – eine "Sonderzone" zu schaffen, in der eine weitgehende, klar über

die Vorgaben von Art. 24 ff. RPG hinausgehende Bautätigkeit erlaubt ist. Auch aufgrund der im

Spiel stehenden gewichtigen öffentlichen Interessen kann eine entsprechende Änderung von Art.

26 des Gemeindebaureglementes nicht erfolgen, wie dies auch die RUBD im angefochtenen

Entscheid ausführlich dargelegt hat.

10.

Soweit die Beschwerdeführer ferner rügten, dass die RUBD sich im angefochtenen

Entscheid zu bestimmten Rügen nicht geäussert habe, ist darauf hinzuweisen, dass die aus Art. 29

Abs. 2 BV fliessende Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen, nicht bedeutet, dass sie

sich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen

muss. Vielmehr muss sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die

betroffene Person soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat, damit

er ggf. den Entscheid sachgerecht anfechten kann (BGE 134 I 83 E. 4.1; 133 I 270 E. 3.1). Diesen

Anforderungen genügt der angefochtene Entscheid. Die Rüge, der angefochtene Entscheid

verletze die Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör bildende Begründungspflicht, ist demnach

unbegründet. Schliesslich erweisen sich in casu auch die weiteren Ausführungen der

Kantonsgericht KG

Seite 15 von 15

Beschwerdeführer als nicht entscheidrelevant und indizieren in keiner Weise die Zuweisung der

streitbetroffenen Parzellen in die Bauzone.

11.

Im Ergebnis ist demnach die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden

kann, und der angefochtene Entscheid der RUBD vom 29. April 2014 ist zu bestätigen.

12.

a)

Die Kosten, die auf CHF 5'000.- festgelegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss

verrechnet werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend den Beschwerdeführern

aufzuerlegen (Art. 131 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der

Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]).

b)

Die RUBD und die Gemeinde haben keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 139

VRG).

Der Hof erkennt:

I.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

II.

Die Gerichtskosten von CHF 5'000.- werden den Beschwerdeführern solidarisch auferlegt

und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

III.

Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.

IV.

Zustellung.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht

eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten und der

Parteientschädigung ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat,

zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG).

Freiburg, 16. Juni 2016/dgr

Präsident

Gerichtsschreiberin-Praktikantin