Entscheid des II. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgericht | Raumplanung und Bauwesen
Sachverhalt
A. Mit Publikation im Amtsblatt Nr. 2 vom 14. Januar 2011 legte die Gemeinde Plaffeien die Teilrevision der Zonennutzungsplanung Schwarzsee öffentlich auf. Anlass dieser Teilrevision war die Neubeurteilung der Naturgefahren im Schwarzseegebiet im Rahmen der Naturgefahrenkarte von 2005/2006. Gemäss dieser Naturgefahrenkarte liegt der südwestliche Teil des Quartiers S.________, oberhalb der Kantonsstrasse, weitgehend in der roten Gefahrenzone mit einer erheblichen Rutschgefährdung. Für den Bereich oberhalb der Kantonsstrasse weiter nordöstlich wird eine mittlere Gefährdung ausgewiesen (blaue Zone). Basierend auf dieser Naturgefahrenkarte, welche im Jahr 2010 teilweise lokal angepasst wurde, hat die Gemeinde Plaffeien anlässlich der erwähnten Teilrevision die fraglichen Grundstücke mit einer hohen Gefährdung (rote Zone), welche bereits überbaut waren, der Erhaltungszone zugewiesen. Die überbauten Grundstücke in der blauen Zone weiter nordöstlich wurden grundsätzlich der Wohnzone schwacher Dichte (WS) zugeordnet. B. Gegen diese Zonennutzungsplanung haben A.________ (Beschwerdeführer 1) sowie diverse Grundeigentümer, einschliesslich der oben aufgeführten Beschwerdeführer 2-12, am 11. Februar 2011 Einsprache erhoben. Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 26. September 2011 konnte keine Einigung herbeigeführt werden. In der Folge hat der Gemeinderat der Gemeinde Plaffeien die Einsprache mit Entscheid vom 5. April 2012 abgewiesen, soweit er darauf eingetreten ist. C. Gegen diesen Einspracheentscheid haben die Beschwerdeführer (und einzelne weitere Grundeigentümer) am 11. Mai 2012 Beschwerde an die Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion (RUBD) erhoben. Mit Entscheid vom 29. April 2014 hat die RUBD diese Beschwerde abgewiesen. D. Am 2. Juni 2014 haben die Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Sie beantragen insbesondere, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Grundstücke des Quartiers S.________ oberhalb der Kantonsstrasse der Wohnzone niederer Dichte (WZ 1) zuzuweisen; eventualiter sei die Teilrevision der Zonennutzungsplanung Schwarzsee bezüglich des Quartiers S.________ (Teil oberhalb der Kantonsstrasse) im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. Subeventualiter sei Art. 26 des Gemeindebaureglementes betreffend die Erhaltungszone wie folgt zu ändern (Änderungen unterstrichen): "2. Neue Bauten und Wiederaufbau bestehender Bauten – Ergänzung in Abs. 1: Es dürfen keine neuen Bauten erstellt werden, die dem Aufenthalt von Menschen dienen. Bestehende Bauten dürfen nach einer Zerstörung im bisherigen Umfang wieder aufgebaut werden. 3. Umbau bestehender Bauten – Umbauarbeiten, Erweiterungsarbeiten und Nutzungsänderungen (mit Ausnahme der in Absatz 5 aufgelisteten Arbeiten) dürfen durchgeführt werden, soweit sie die Bodenstabilität nicht nachteilig beeinflussen. 4. Geringfügige Bauten – Geringfügige Bauten nach Art. 85 Bst. a und j RPBR dürfen erstellt werden, sofern sie die Bodenstabilität nicht nachteilig beeinflussen. 5. Unterhalts- und Reparaturarbeiten – In und an den bestehenden Gebäuden dürfen Unterhalts-, Ausbesserungs- und Renovierungsarbeiten ohne Einschränkung durchgeführt werden". E. Mit Schreiben vom 5. bzw. vom 29. August 2014 beantragen die RUBD bzw. die Gemeinde Plaffeien die Abweisung der Beschwerde. Kantonsgericht KG Seite 4 von 15 F. Am 24. November 2014 beantragen die Beschwerdeführer, das vorliegende Verfahren um zwei Monate zu suspendieren bzw. die Frist zur Einreichung einer Replik zu verlängern; dies insbesondere, weil sie beschlossen hätten, einen Geologen mit der Erstellung eines Fachberichtes betreffend die Rutschgefahr zu beauftragen. Weiter nehmen die Beschwerdeführer am 10. Februar 2015 namentlich zu den Bemerkungen der Gemeinde Stellung. Sie teilen zudem dem Kantonsgericht am 8. April 2015 auf dessen Nachfrage hin mit, dass sie nun doch keinen geologischen Fachbericht einreichen könnten. G. Die Naturgefahrenkommission hält in ihrer Stellungnahme vom 10. Juni 2015 fest, dass eine Neubeurteilung der Gefahrensituation aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde nicht erforderlich sei. H. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 a)
Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 88
Abs. 3 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes vom 2. Dezember 2008 [RPBG; SGF
710.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die
Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79
Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss von CHF 5'000.- rechtzeitig bezahlt (Art. 128
VRG).
b)
Der Beschwerdeführer 1 ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB und somit als
juristische Person konstituiert. Nach der Rechtsprechung kann ein Verein mittels einer
Beschwerde Interessen seiner Mitglieder geltend machen, wenn es sich um solche handelt, die er
nach seinen Statuten zu wahren hat, die der Mehrheit oder doch einer Grosszahl seiner Mitglieder
gemeinsam sind und zu deren Geltendmachung durch Beschwerde jedes dieser Mitglieder befugt
wäre (BGE 136 II 539 E. 1.1 mit Hinweisen; sogenannte "egoistische Verbandsbeschwerde"). Der
Beschwerdeführer 1 bezweckt gemäss Art. 2 seiner Statuten namentlich die Wahrung und
Förderung von gemeinsamen Interessen der Haus- und Grundeigentümer. Nach Art. 3 der
Statuten können alle natürlichen und juristischen Personen, die im Quartier S.________
Grundeigentümer sind, als Mitglieder aufgenommen werden. Gemäss der Mitgliederliste sind
(unter anderem) die Beschwerdeführer 2-12 Mitglieder des Beschwerdeführers 1. In der
Beschwerde wurde es unterlassen, die einschlägigen Grundeigentumsverhältnisse der
Beschwerdeführer 2-12 darzulegen. Auch die im Rahmen der Beschwerde an die RUBD
eingereichten Grundbuchauszüge erweisen sich diesbezüglich als nicht vollständig bzw. nicht
einschlägig. Aufgrund einer durch das Gericht durchgeführten Recherche im elektronisch
zugänglichen Konsultationssystem der Grundbuchämter ergibt sich, dass zumindest der Grossteil
der Beschwerdeführer 2-12 Grundeigentum besitzt im südwestlichen Teil des Quartiers
S.________ oberhalb der Kantonsstrasse, welche anlässlich der hier streitigen Teilrevision der
Erhaltungszone zugeordnet wurde. Es kann mithin davon ausgegangen werden, dass jedenfalls
eine ansehnliche Zahl der Mitglieder des Beschwerdeführers 1 zur Beschwerde berechtigt wäre.
Auf die Beschwerde ist demnach grundsätzlich einzutreten, und es kann darauf verzichtet werden,
zu prüfen, ob tatsächlich jeder Einzelne der Beschwerdeführer 2-12 beschwerdelegitimiert ist.
Kantonsgericht KG
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Lediglich sei darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführer 3 nicht nur Eigentümer der
(Strassen-)Parzelle Nr. ttt (oberhalb der Kantonsstrasse) sind, sondern insbesondere auch der
unterhalb der Kantonsstrasse gelegenen Parzelle Nr. uuu, auf der sich insbesondere das Hotel
S.________ befindet.
E. 2 Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 77 VRG). Die Rüge der Unangemessenheit ist in casu ausgeschlossen, da diese bereits durch die RUBD im Rahmen des angefochtenen Entscheides geprüft werden konnte (vgl. Art. 78 Abs. 2 VRG und Art. 33 Abs. 3 Abs. b des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung [RPG; SR 700] e contrario).
E. 3 Vorliegend streitig und zu prüfen ist gemäss der Beschwerde insbesondere, ob die oberhalb der Kantonsstrasse im südwestlichen Bereich des Quartiers S.________ in Schwarzsee gelegenen Parzellen (welche wie erwähnt in der Beschwerde nicht genauer bezeichnet sind) anlässlich der am 14. Januar 2011 öffentlich aufgelegten Teilrevision der Zonennutzungsplanung zu Recht nicht der Bauzone zugeordnet wurden.
E. 4 Hierfür ist vorab zu klären, ob es sich bei dieser Zuordnung um eine Auszonung handelt,
oder vielmehr um eine Nichteinzonung.
a)
Die Beschwerdeführer tragen diesbezüglich im Wesentlichen vor, dass die
Ferienhaussiedlung oberhalb der Kantonsstrasse 22 Gebäude aufweise und grösstenteils in
Bauparzellen aufgeteilt sei. Die Bauten im Quartier seien alle rechtmässig erstellt und bewilligt
worden, die meisten bereits vor über 40 Jahren. Die Eigentümer hätten erhebliche Kosten für die
Erschliessung und Überbauung ihrer Grundstücke aufgewendet; so sei noch im Jahr 2000 die
gesamte Abwasserkanalisation für das Quartier erstellt worden, dies auf Kosten der
Grundeigentümer und der Gemeinde. Bisher seien an den Gebäuden keine nennenswerten
Schäden festgestellt worden, welche auf Rutschbewegungen zurückzuführen wären. Im Jahr 1992
sei ein Zonennutzungsplan für das Gebiet Schwarzsee öffentlich aufgelegt worden. Gemäss
diesem Plan seien die hier interessierenden Parzellen der Bauzone zugewiesen worden. Aus
unbekannten Gründen habe die RUBD diese Einzonung nicht genehmigt. Dennoch seien die
Eigentümer aufgrund der aufgelegten Nutzungspläne, der Infrastruktur und des Verhaltens der
Behörden davon ausgegangen, dass ihre Parzellen eingezont würden. Anlässlich der sodann im
Jahr 2002 öffentlich aufgelegten Zonennutzungsplanung sei das Gebiet oberhalb der
Kantonsstrasse je nach Gefahrenbereich der Spezialzone Batgliss zugeteilt worden. Die
Ortsplanungsrevision sei diesbezüglich in der Folge nicht zu Ende geführt worden, nicht zuletzt, da
nicht hinreichende Grundlagen für die Beurteilung der Naturgefahren vorgelegen hätten. Die
sodann im Jahr 2005 neu erstellte Naturgefahrenkarte habe hinsichtlich des Quartiers S.________
einzig auf Kartenmaterial basiert, ohne dass konkrete Untersuchungen und Abklärungen im
Terrain oder Besichtigungen stattgefunden hätten. Aus den Beobachtungen der Grundeigentümer
ergebe sich, dass während über 100 Jahren keine nennenswerten Rutschungen erfolgten und
dass allfälligen Erdbewegungen wirksam begegnet werden könne. Die V.________ AG habe
sodann anlässlich eines Berichtes vom 29. Juni 2010 bestätigt, dass das Gebiet oberhalb der
Kantonsstrasse der roten Zone mit einer hohen Gefahr zuzuordnen sei, während das zuvor
ebenfalls der roten Zone zugeordnete Gebiet unterhalb der Kantonsstrasse (im Bereich des Hotels
S.________) in die blaue Zone mit einer mittleren Gefährdung "zurückgestuft" wurde. Die
Naturgefahrenkommission sei auf die hiergegen von den Beschwerdeführern vorgetragenen
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Argumente nicht eingegangen. Dies erwecke den Eindruck, dass das Quartier oberhalb der
Kantonsstrasse zu Gunsten des Hotels S.________ geopfert worden sei. Die vorliegende
Zuweisung der Grundstücke in die Erhaltungszone mache diese praktisch unverkäuflich und führe
zu einem grossen Schaden der Eigentümer. Angesichts der Tatsache, dass das Quartier
S.________ mit 22 Wohnhäusern und Gebäuden mehrheitlich überbaut sei und noch im Jahr 2000
erheblich in die Errichtung eines Kanalisationssystems investiert worden sei, hätten sie mit der
Einzonung ihrer Grundstücke rechnen dürfen. Die Anforderungen für die Einschränkung der
Eigentumsgarantie seien bedeutend höher als in einem bisher unbebauten Gebiet, da mit der
Verfügung ein weit grösserer Eingriff in ihre Rechte verbunden sei. Da das Gebiet im Sinne von
Art. 15 lit. a aRPG weitgehend überbaut sei, komme der vorliegende Zonennutzungsplan einer
Auszonung gleich, welche nur bei Vorliegen eines sorgfältig und hinreichend abgeklärten
Sachverhalts zulässig sei. Indes hätte nach Ansicht der Beschwerdeführer eine sorgfältige
Sachverhaltsabklärung dazu geführt, dass das Gefahrenniveau tiefer eingeschätzt wird.
b)
Die Planung des Gemeindegebiets ist Sache der Gemeinde. Diese erstellt einen
Ortsplan, der sich an den kantonalen Richtplan sowie ggf. an die regionale Richtplanung hält (vgl.
insbesondere Art. 34 Abs. 1 und 2 RPBG). Der Ortsplan enthält unter anderem den
Zonennutzungsplan und die entsprechenden Vorschriften (Art. 39 Abs. 1 lit. b und c RPBG).
Nach Art. 26 Abs. 1 RPG muss eine kantonale Behörde die Nutzungspläne und ihre Anpassungen
genehmigen. Sie prüft gemäss Art. 26 Abs. 2 RPG die Nutzungspläne und deren Anpassungen auf
ihre Übereinstimmung mit den vom Bundesrat genehmigten kantonalen Richtplänen. Diese
Genehmigung eines Nutzungsplans hat nach Art. 26 Abs. 3 RPG konstitutive Bedeutung; deshalb
dürfen
die
Anordnungen
des
Nutzungsplans
erst
angewendet
werden,
wenn
der
Genehmigungsbeschluss rechtskräftig geworden ist (RUCH, in Kommentar zum Bundesgesetz
über
die
Raumplanung,
1999,
Art.
26
N.
33
f.;
WALDMANN/HÄNNI,
Kommentar
Raumplanungsgesetz, 2006, Art. 26 N. 17; HALLER/KARLEN, Raumplanungs-, Bau- und
Umweltrecht, 3. Aufl. 1999, N. 423; EJPD/BRP, Erläuterungen zum Bundesgesetz über die
Raumplanung, 1981, Art. 26 N. 2; BGE 135 II 22 E. 1.2.1). Entsprechend sieht auch Art. 86 Abs. 3
bzw. 4 RPBG vor, dass die RUBD die Zonennutzungspläne und Vorschriften unter dem
Gesichtspunkt der Gesetzes- und Zweckmässigkeit und ihrer Übereinstimmung mit den kantonalen
und regionalen Plänen prüft und genehmigt, und dass die Pläne und Vorschriften (erst) mit ihrer
Genehmigung in Kraft treten (wobei zudem die aufschiebende Wirkung allfälliger Beschwerden
vorbehalten bleibt).
c)
Die
vorliegend
zu
beurteilende
Umsetzung
der
Naturgefahrenkarte
in
die
Nutzungsplanung geht zurück auf die Ereignisse im Frühling 1994, als auf dem Gebiet der
Gemeinde Plasselb die Ferienhaussiedlung "Falli-Hölli" (rund 30 Gebäude) durch einen
Hangrutsch vollständig zerstört wurde. Der Staatsrat hatte damals die Naturgefahrenkommission
beauftragt, die Bebaubarkeit von Bauzonen in kritischen Gebieten zu überprüfen. Nach dem
entsprechenden Batgliss-Bericht vom 12. Oktober 1994 und dem Staatsratsbeschluss Nr. 270 vom
24. Januar 1995 (letzterer wurde später abgelöst durch den Staatsratsbeschluss Nr. 1817 vom
20. September 1999) durfte insbesondere Land, das als Rutschgebiet in die sogenannte rote Zone
(erhebliche Gefahr) eingeteilt wird, nicht überbaut werden, und an den bestehenden Gebäuden
dürfen lediglich die unerlässlichen Unterhalts- und Ausbesserungsarbeiten vorgenommen werden.
Mit Entscheid vom 23. April 1997 hat die RUBD die (bereits zuvor, am 24. August 1992 öffentlich
aufgelegten) Zonennutzungspläne betreffend Heimland Plaffeien und Schwarzsee grundsätzlich
genehmigt. Die RUBD verweigerte jedoch die Genehmigung der Zonennutzungsplanung für
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einzelne Gebiete: Unter anderem wurde die Genehmigung für den vorliegend streitigen Teil des
Quartiers S.________ (oberhalb der Kantonsstrasse) verweigert, welches nach Absicht der
Gemeinde in die Wohnzone schwacher Dichte II (mit Bebauungsplanpflicht) eingeteilt werden
sollte. Grund für die Verweigerung der Genehmigung war, dass dieses Gebiet anlässlich des
Batgliss-Berichtes in die rote Zone eingeteilt worden war. Gemäss dem Entscheid der RUBD
musste diese rote Zone anlässlich einer öffentlichen Auflage der Landwirtschaftszone bzw. einer
noch zu bestimmenden Spezialzone zugeführt werden. In der Folge hat die Gemeinde die
erforderlichen bzw. geplanten erneuten Änderungen des Zonenplanes am 17. Mai 2002 öffentlich
aufgelegt, wobei die nicht genehmigten roten Zonen gemäss Batgliss-Bericht einer Spezialzone
Batgliss zugeordnet wurden. Diese Zonenplanung wurde jedoch dem Kanton nie zur
Genehmigung unterbreitet. Entsprechend konnte die am 17. Mai 2002 öffentlich aufgelegte
Zonennutzungsplanung auch nie in Kraft treten und wurde somit nie rechtsgültig (vgl. BGE 135 II
22 E. 1.2.1 und die weiteren oben erwähnten Hinweise).
Wie oben erwähnt, werden die überbauten Parzellen oberhalb der Kantonsstrasse im
südwestlichen Teil des Quartiers S.________ nach der am 14. Januar 2011 öffentlich aufgelegten
Zonennutzungsplanung der Erhaltungszone zugeführt. Da die streitbetroffenen Grundstücke nach
dem Vorgesagten bisher gar nie eingezont waren, handelt es sich dabei nach dem Vorgesagten
nicht um eine Auszonung, sondern um eine Nichteinzonung (wobei nicht geprüft wird und offen
gelassen werden kann, ob die Erhaltungszone mit den übergeordneten raumplanerischen
Vorgaben in allen Belangen konform ist, da das Kantonsgericht den Entscheid der RUBD aufgrund
von Art. 95 Abs. 1 VRG ohnehin nicht zuungunsten der Beschwerdeführer ändern darf).
E. 5 Es ist mithin nachfolgend zu prüfen, ob die fraglichen Grundstücke zu Recht nicht in die Bauzone eingezont wurden. a) Mit der am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen Teilrevision des RPG soll die Zersiedelung eingedämmt und das Kulturland besser geschützt werden. Der Siedlungsbereich soll kompakt sein und die Siedlungsentwicklung nach innen gelenkt werden. Mit der inneren Siedlungsentwicklung soll die Verdichtung gefördert und das Bauland besser ausgenutzt werden (Botschaft zu einer Teilrevision des RPG vom 20. Januar 2010, BBl 2010 1049, S. 1056). Die Revision legt das Schwergewicht auf den kantonalen Richtplan als zentrales Koordinations- und Steuerungsinstrument der Kantone. Die Siedlungsentwicklung wird daher künftig verstärkt über den kantonalen Richtplan gesteuert. Dieser hat aufzuzeigen, wie gross die Siedlungsfläche insgesamt und ihre räumliche Verteilung im Kanton sein soll und wie Siedlungserweiterungen regional abgestimmt werden sollen (Botschaft, a.a.O., S. 1056). Relevant sind die mittel- und längerfristigen Entwicklungsvorstellungen, also solche, die über einen Planungshorizont von 15 Jahren hinausgehen (Botschaft, a.a.O., S. 1070). Damit gewinnt das regionale Element gemäss Bundesrecht noch mehr an Bedeutung (vgl. bereits zum alten Recht Urteil BGer 1C_15/2013 vom
E. 9 August 2013). Entsprechend legt Art. 15 Abs. 3 RPG fest, dass Lage und Grösse der Bauzonen
über die Gemeindegrenze hinaus abzustimmen sind. Dabei sind die Ziele und Grundsätze der
Raumplanung zu befolgen. Insbesondere sind die Fruchtfolgeflächen zu erhalten sowie Natur und
Landschaft zu schonen. Die Bauzonen der Gemeinden sind strikte an die Vorgaben des
Richtplans gebunden, was sich unter anderem aus Art. 8a Abs. 1 lit. d RPG ergibt (vgl. hierzu auch
noch nachfolgend).
b)
Der Richtplan hat also bezüglich Bauzonendimensionierung und regionaler Verteilung
der
Bauzonen
einen
entscheidenden
Charakter.
Dem
entsprechen
auch
die
Kantonsgericht KG
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Übergangsbestimmungen. Solange der an die Anforderungen des teilrevidierten RPG angepasste
kantonale Richtplan durch den Bundesrat nicht genehmigt ist, darf im Kanton die Fläche der
rechtskräftig ausgeschiedenen Bauzonen insgesamt nicht vergrössert werden (Art. 38a Abs. 2
RPG). Es gibt damit ein zeitlich begrenztes Moratorium für die Gesamtfläche der Bauzonen im
Kanton (Botschaft, a.a.O., S. 1078). Neueinzonungen sind nur möglich bei Auszonungen gleicher
Fläche. Die Übergangsfrist zur Anpassung des Richtplans dauert fünf Jahre (Art. 38a Abs. 1 RPG).
Erfolgt die Richtplananpassung in weniger als fünf Jahren, entfällt das Moratorium früher. Dauert
die Anpassung länger, bleibt das Moratorium länger bestehen bzw. wird gar noch verstärkt.
Das Bundesgericht hat sich in BGE 141 II 393 und im Urteil 1C_365/2015 vom 9. Dezember 2015
mit der Auslegung des Übergangsrechts und der Anwendbarkeit von Art. 38a Abs. 2 RPG befasst.
Es hat zusammengefasst das Folgende erwogen:
Gemäss Art. 38a RPG dürfe die Fläche der rechtskräftig ausgeschiedenen Bauzonen ab dem
Inkrafttreten der Revision am 1. Mai 2014 bis zur Genehmigung der Richtplananpassung nicht
zunehmen, weshalb grundsätzlich alle Einzonungen, die bis zum 1. Mai 2014 nicht rechtskräftig
geworden seien, kompensiert werden müssen. Der Gesetzgeber habe in Art. 38a RPG bewusst
griffige Übergangsbestimmungen geschaffen. Diese könnten in der Verordnung präzisiert, nicht
aber abgeändert werden (Urteil BGer 1C_365/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 4.2).
Der Gesetzgeber ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die
Bauzonen in zahlreichen Kantonen überdimensioniert und das geltende Recht lückenhaft sei;
namentlich fehlten klare Vorgaben zur Entwicklung und Begrenzung des Siedlungsgebiets in den
kantonalen Richtplänen. Die Kantone müssten daher ihre Richtpläne anpassen, um insbesondere
die Grösse der Siedlungsfläche insgesamt und ihre Verteilung im Kanton zu bestimmen, eine
hochwertige Siedlungsentwicklung nach innen zu bewirken und sicherzustellen, dass die
Bauzonen den Anforderungen von Art. 15 RPG entsprechen (Art. 8a Abs. 1 RPG). Wo dies nicht
der Fall sei, seien Rückzonungen erforderlich (Art. 15 Abs. 2 RPG). Es bestehe ein gewichtiges
öffentliches Interesse daran, dass die rechtskräftigen Bauzonen der Kantone während der
Übergangsfrist nicht noch vergrössert würden, um die Anpassung der Richtpläne und allenfalls
gebotene Rückzonungen nicht negativ zu präjudizieren. Gründe der Rechtssicherheit und des
Vertrauensschutzes erfordern keine andere Auslegung: Vor Rechtskraft eines Zonenplans darf
nach der Rechtsprechung nicht auf dessen Bestand vertraut werden. Schliesslich ist das
Moratorium und die dadurch bewirkte Einschränkung der Eigentumsgarantie zeitlich befristet; die
Kantone haben es in der Hand, die Übergangsfrist durch eine rasche Revision der Richtpläne zu
verkürzen. Es sprechen deshalb laut dem Bundesgericht zwingende Gründe für die sofortige
Anwendung von Art. 38a Abs. 2 RPG (vgl. BGE 141 II 393 E. 3; Urteil BGer 1C_365/2015 vom 9.
Dezember 2015 E. 4.3.1). Entsprechend sei im Lichte von Art. 38a Abs. 2 RPG die
Übergangsbestimmung von Art. 52a Abs. 1 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000
(RPV; SR 700.1), welche indes nach der Rechtsprechung (nur) den Fall regelt, dass eine
Einzonung nach altem Recht beschlossen und genehmigt, aber erst nach dem Stichtag des 1. Mai
2014 gerichtlich beurteilt wurde, restriktiv auszulegen. Grundsätzlich finde das Moratorium auf alle
Einzonungen Anwendung, die am 1. Mai 2014 noch nicht rechtskräftig gewesen seien, jedenfalls
wenn über sie noch nicht kantonal letztinstanzlich entschieden worden sei. Ausgenommen seien
nur Beschwerden, die nicht zu einer materiellen Überprüfung der Einzonungen führten, sei es
aufgrund ihrer Anträge, ihrer Rügen (z.B. wenn ausschliesslich Verfahrensmängel gerügt wurden),
weil sie mutwillig erhoben wurden oder wenn darauf aus anderen Gründen nicht einzutreten sei
Kantonsgericht KG
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(Urteile BGer 1C_365/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 4.4 und 1C_197/2015 vom 2. Februar 2016
E. 2.4).
c)
Der Richtplan des Kantons Freiburg ist am 1. Juli 2002 in Kraft getreten. Seither wurden
diverse Änderungen verabschiedet; an die Anforderungen der am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen
Teilrevision des RPG wurde der kantonale Richtplan aber noch nicht angepasst. Damit dürfen
gemäss den Übergangsbestimmungen von Art. 38a RPG Bauzonen nur noch gegen
entsprechende Kompensation ausgeschieden werden, da die Fläche der rechtskräftig
ausgeschiedenen Bauzonen des Kantons während der fünfjährigen Übergangsfrist insgesamt
nicht vergrössert werden darf. Stichtag ist das Datum des Inkrafttretens der RPG-Teilrevision, d.h.
der 1. Mai 2014. Einzonungen, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht rechtskräftig geworden sind,
müssen daher grundsätzlich kompensiert werden. Betreffend den Kanton Freiburg hat das
Bundesgericht
ausdrücklich
festgehalten,
dass
dessen
Baulandreserven
deutlich
überdimensioniert seien (BGE 141 II 393 E. 3).
d)
Damit ist es vorliegend schon aufgrund des Moratoriums zur Ausscheidung neuer
Bauzonen nicht möglich, die streitbetroffenen Parzellen oberhalb der Kantonsstrasse – welche
bisher nicht eingezont waren – der Bauzone zuzuordnen. Mithin zielen zahlreiche Rügen der
Beschwerdeführer von Vornherein ins Leere.
e)
Insbesondere ist auch aus den dem Kantonsgericht vorliegenden Unterlagen nicht
ersichtlich, dass eine entsprechende Fläche durch eine Auszonung anderer Grundstücke
kompensiert würde und dass zugleich die entsprechende Kompensierung nach dem Willen der
Gemeinde – welche als Planungsbehörde fungiert und welcher folglich die ihr nachgeordneten
Behörden den zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Ermessensspielraum belassen müssen (vgl.
Art. 2 Abs. 3 RPG) – gerade mit den streitbetroffenen Parzellen erfolgen soll. Soweit in der
Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass der Eindruck entstehe, dass das Quartier S.________
(oberhalb der Kantonsstrasse) zu Gunsten des Hotels S.________ (auf der Parzelle Nr. uuu
unterhalb der Kantonsstrasse) geopfert worden sei, fällt insbesondere auf, dass diesbezüglich
keine Anträge gestellt werden, was sich möglicherweise dadurch erklärt, dass die
Beschwerdeführer 3 Eigentümer der fraglichen Parzelle sind und somit entgegen gerichtete
Interessen haben dürfte. Ferner weist diese Parzelle Nr. uuu – welche sich bereits gemäss dem
Entscheid der RUBD vom 23. April 1997 in der Touristikzone befand und gemäss der hier zu
beurteilenden Zonennutzungsplanung weiterhin in dieser Zone verbleiben soll – nur einen
Bruchteil der Fläche auf, welche nach dem Willen der Beschwerdeführer (soweit dieser aus der
Beschwerde ersichtlich ist) nun neu eingezont werden sollte. Weitere einschlägige Hinweise
hinsichtlich einer Kompensation sind der Beschwerde nicht zu entnehmen. Insbesondere wurde in
der Beschwerde auch nicht beantragt, die gesamte Planung aufzuheben (vgl. hierzu FZR 1999
342 ff.; Urteil BGer vom 30. September 1997, in RDAF 1998 263 ff.; vgl. auch Art. 95 Abs. 1 VRG).
Vor diesem Hintergrund muss vorliegend eine allfällige Baulandkompensation durch das
Kantonsgericht nicht weiter geprüft werden.
6.
Die Beschwerdeführer argumentieren weiter, dass das streitige Gebiet im Sinne von Art. 15
lit. a aRPG weitgehend überbaut sei, und implizieren damit, dass daraus letztlich ein Anspruch auf
Einweisung in eine Bauzone entstehe. Bereits aufgrund des vorerwähnten Moratoriums kann
dieser Argumentation indes nicht gefolgt werden (vgl. hierzu Urteil KG FR 602 2015 28 vom
E. 10 Soweit die Beschwerdeführer ferner rügten, dass die RUBD sich im angefochtenen Entscheid zu bestimmten Rügen nicht geäussert habe, ist darauf hinzuweisen, dass die aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen, nicht bedeutet, dass sie sich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr muss sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die betroffene Person soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat, damit er ggf. den Entscheid sachgerecht anfechten kann (BGE 134 I 83 E. 4.1; 133 I 270 E. 3.1). Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Entscheid. Die Rüge, der angefochtene Entscheid verletze die Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör bildende Begründungspflicht, ist demnach unbegründet. Schliesslich erweisen sich in casu auch die weiteren Ausführungen der Kantonsgericht KG Seite 15 von 15 Beschwerdeführer als nicht entscheidrelevant und indizieren in keiner Weise die Zuweisung der streitbetroffenen Parzellen in die Bauzone.
E. 11 Im Ergebnis ist demnach die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann, und der angefochtene Entscheid der RUBD vom 29. April 2014 ist zu bestätigen.
E. 12 a) Die Kosten, die auf CHF 5'000.- festgelegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 131 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). b) Die RUBD und die Gemeinde haben keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 139 VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. II. Die Gerichtskosten von CHF 5'000.- werden den Beschwerdeführern solidarisch auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 16. Juni 2016/dgr Präsident Gerichtsschreiberin-Praktikantin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC
Kantonsgericht KG
Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg
T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01
www.fr.ch/tc
—
Pouvoir Judiciaire PJ
Gerichtsbehörden GB
602 2014 66
Urteil vom 16. Juni 2016
II. Verwaltungsgerichtshof
Besetzung
Präsident:
Christian Pfammatter
Richter:
Johannes Frölicher
Dominique Gross
Gerichtsschreiberin-Praktikantin:
Sophie Allred
Parteien
A.________, Beschwerdeführer 1
B.________, Beschwerdeführer 2
C.________ und D.________, Beschwerdeführer 3
E.________, Beschwerdeführerin 4
F.________ und G.________, Beschwerdeführer 5
H.________, Beschwerdeführer 6
I.________ und J.________, Beschwerdeführer 7
K.________ und L.________, Beschwerdeführer 8
M.________, Beschwerdeführerin 9
N.________ und O.________, Beschwerdeführer 10
P.________ und Q.________, Beschwerdeführer 11
R.________, Beschwerdeführer 12
nachfolgend alle gemeinsam Beschwerdeführer, alle vertreten durch
Rechtsanwalt Thomas Meyer
gegen
RAUMPLANUNGS-, UMWELT- UND BAUDIREKTION, Vorinstanz
GEMEINDE PLAFFEIEN, Erstinstanz, vertreten durch Rechtsanwalt
Christoph J. Joller
Kantonsgericht KG
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Gegenstand
Raumplanung und Bauwesen
Teilrevision der Zonennutzungsplanung Schwarzsee
Beschwerde vom 2. Juni 2014 gegen den Entscheid vom 29. April 2014
Kantonsgericht KG
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Sachverhalt
A.
Mit Publikation im Amtsblatt Nr. 2 vom 14. Januar 2011 legte die Gemeinde Plaffeien die
Teilrevision der Zonennutzungsplanung Schwarzsee öffentlich auf. Anlass dieser Teilrevision war
die Neubeurteilung der Naturgefahren im Schwarzseegebiet im Rahmen der Naturgefahrenkarte
von 2005/2006.
Gemäss dieser Naturgefahrenkarte liegt der südwestliche Teil des Quartiers S.________, oberhalb
der
Kantonsstrasse,
weitgehend
in
der
roten
Gefahrenzone
mit
einer
erheblichen
Rutschgefährdung. Für den Bereich oberhalb der Kantonsstrasse weiter nordöstlich wird eine
mittlere Gefährdung ausgewiesen (blaue Zone). Basierend auf dieser Naturgefahrenkarte, welche
im Jahr 2010 teilweise lokal angepasst wurde, hat die Gemeinde Plaffeien anlässlich der
erwähnten Teilrevision die fraglichen Grundstücke mit einer hohen Gefährdung (rote Zone), welche
bereits überbaut waren, der Erhaltungszone zugewiesen. Die überbauten Grundstücke in der
blauen Zone weiter nordöstlich wurden grundsätzlich der Wohnzone schwacher Dichte (WS)
zugeordnet.
B.
Gegen diese Zonennutzungsplanung haben A.________ (Beschwerdeführer 1) sowie
diverse Grundeigentümer, einschliesslich der oben aufgeführten Beschwerdeführer 2-12, am 11.
Februar 2011 Einsprache erhoben. Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 26. September 2011
konnte keine Einigung herbeigeführt werden. In der Folge hat der Gemeinderat der Gemeinde
Plaffeien die Einsprache mit Entscheid vom 5. April 2012 abgewiesen, soweit er darauf eingetreten
ist.
C.
Gegen diesen Einspracheentscheid haben die Beschwerdeführer (und einzelne weitere
Grundeigentümer) am 11. Mai 2012 Beschwerde an die Raumplanungs-, Umwelt- und
Baudirektion (RUBD) erhoben. Mit Entscheid vom 29. April 2014 hat die RUBD diese Beschwerde
abgewiesen.
D.
Am 2. Juni 2014 haben die Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde an das
Kantonsgericht erhoben. Sie beantragen insbesondere, den angefochtenen Entscheid aufzuheben
und die Grundstücke des Quartiers S.________ oberhalb der Kantonsstrasse der Wohnzone
niederer Dichte (WZ 1) zuzuweisen; eventualiter sei die Teilrevision der Zonennutzungsplanung
Schwarzsee bezüglich des Quartiers S.________ (Teil oberhalb der Kantonsstrasse) im Sinne der
Erwägungen zurückzuweisen. Subeventualiter sei Art. 26 des Gemeindebaureglementes
betreffend die Erhaltungszone wie folgt zu ändern (Änderungen unterstrichen): "2. Neue Bauten
und Wiederaufbau bestehender Bauten – Ergänzung in Abs. 1: Es dürfen keine neuen Bauten
erstellt werden, die dem Aufenthalt von Menschen dienen. Bestehende Bauten dürfen nach einer
Zerstörung im bisherigen Umfang wieder aufgebaut werden. 3. Umbau bestehender Bauten –
Umbauarbeiten, Erweiterungsarbeiten und Nutzungsänderungen (mit Ausnahme der in Absatz 5
aufgelisteten Arbeiten) dürfen durchgeführt werden, soweit sie die Bodenstabilität nicht nachteilig
beeinflussen. 4. Geringfügige Bauten – Geringfügige Bauten nach Art. 85 Bst. a und j RPBR
dürfen erstellt werden, sofern sie die Bodenstabilität nicht nachteilig beeinflussen. 5. Unterhalts-
und Reparaturarbeiten – In und an den bestehenden Gebäuden dürfen Unterhalts-,
Ausbesserungs- und Renovierungsarbeiten ohne Einschränkung durchgeführt werden".
E.
Mit Schreiben vom 5. bzw. vom 29. August 2014 beantragen die RUBD bzw. die Gemeinde
Plaffeien die Abweisung der Beschwerde.
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F.
Am 24. November 2014 beantragen die Beschwerdeführer, das vorliegende Verfahren um
zwei Monate zu suspendieren bzw. die Frist zur Einreichung einer Replik zu verlängern; dies
insbesondere, weil sie beschlossen hätten, einen Geologen mit der Erstellung eines Fachberichtes
betreffend die Rutschgefahr zu beauftragen. Weiter nehmen die Beschwerdeführer am 10. Februar
2015 namentlich zu den Bemerkungen der Gemeinde Stellung. Sie teilen zudem dem
Kantonsgericht am 8. April 2015 auf dessen Nachfrage hin mit, dass sie nun doch keinen
geologischen Fachbericht einreichen könnten.
G.
Die Naturgefahrenkommission hält in ihrer Stellungnahme vom 10. Juni 2015 fest, dass eine
Neubeurteilung der Gefahrensituation aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde nicht
erforderlich sei.
H.
Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die
Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1.
a)
Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 88
Abs. 3 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes vom 2. Dezember 2008 [RPBG; SGF
710.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die
Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79
Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss von CHF 5'000.- rechtzeitig bezahlt (Art. 128
VRG).
b)
Der Beschwerdeführer 1 ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB und somit als
juristische Person konstituiert. Nach der Rechtsprechung kann ein Verein mittels einer
Beschwerde Interessen seiner Mitglieder geltend machen, wenn es sich um solche handelt, die er
nach seinen Statuten zu wahren hat, die der Mehrheit oder doch einer Grosszahl seiner Mitglieder
gemeinsam sind und zu deren Geltendmachung durch Beschwerde jedes dieser Mitglieder befugt
wäre (BGE 136 II 539 E. 1.1 mit Hinweisen; sogenannte "egoistische Verbandsbeschwerde"). Der
Beschwerdeführer 1 bezweckt gemäss Art. 2 seiner Statuten namentlich die Wahrung und
Förderung von gemeinsamen Interessen der Haus- und Grundeigentümer. Nach Art. 3 der
Statuten können alle natürlichen und juristischen Personen, die im Quartier S.________
Grundeigentümer sind, als Mitglieder aufgenommen werden. Gemäss der Mitgliederliste sind
(unter anderem) die Beschwerdeführer 2-12 Mitglieder des Beschwerdeführers 1. In der
Beschwerde wurde es unterlassen, die einschlägigen Grundeigentumsverhältnisse der
Beschwerdeführer 2-12 darzulegen. Auch die im Rahmen der Beschwerde an die RUBD
eingereichten Grundbuchauszüge erweisen sich diesbezüglich als nicht vollständig bzw. nicht
einschlägig. Aufgrund einer durch das Gericht durchgeführten Recherche im elektronisch
zugänglichen Konsultationssystem der Grundbuchämter ergibt sich, dass zumindest der Grossteil
der Beschwerdeführer 2-12 Grundeigentum besitzt im südwestlichen Teil des Quartiers
S.________ oberhalb der Kantonsstrasse, welche anlässlich der hier streitigen Teilrevision der
Erhaltungszone zugeordnet wurde. Es kann mithin davon ausgegangen werden, dass jedenfalls
eine ansehnliche Zahl der Mitglieder des Beschwerdeführers 1 zur Beschwerde berechtigt wäre.
Auf die Beschwerde ist demnach grundsätzlich einzutreten, und es kann darauf verzichtet werden,
zu prüfen, ob tatsächlich jeder Einzelne der Beschwerdeführer 2-12 beschwerdelegitimiert ist.
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Lediglich sei darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführer 3 nicht nur Eigentümer der
(Strassen-)Parzelle Nr. ttt (oberhalb der Kantonsstrasse) sind, sondern insbesondere auch der
unterhalb der Kantonsstrasse gelegenen Parzelle Nr. uuu, auf der sich insbesondere das Hotel
S.________ befindet.
2.
Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 77 VRG). Die
Rüge der Unangemessenheit ist in casu ausgeschlossen, da diese bereits durch die RUBD im
Rahmen des angefochtenen Entscheides geprüft werden konnte (vgl. Art. 78 Abs. 2 VRG und
Art. 33 Abs. 3 Abs. b des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung [RPG;
SR 700] e contrario).
3.
Vorliegend streitig und zu prüfen ist gemäss der Beschwerde insbesondere, ob die oberhalb
der Kantonsstrasse im südwestlichen Bereich des Quartiers S.________ in Schwarzsee
gelegenen Parzellen (welche wie erwähnt in der Beschwerde nicht genauer bezeichnet sind)
anlässlich der am 14. Januar 2011 öffentlich aufgelegten Teilrevision der Zonennutzungsplanung
zu Recht nicht der Bauzone zugeordnet wurden.
4.
Hierfür ist vorab zu klären, ob es sich bei dieser Zuordnung um eine Auszonung handelt,
oder vielmehr um eine Nichteinzonung.
a)
Die Beschwerdeführer tragen diesbezüglich im Wesentlichen vor, dass die
Ferienhaussiedlung oberhalb der Kantonsstrasse 22 Gebäude aufweise und grösstenteils in
Bauparzellen aufgeteilt sei. Die Bauten im Quartier seien alle rechtmässig erstellt und bewilligt
worden, die meisten bereits vor über 40 Jahren. Die Eigentümer hätten erhebliche Kosten für die
Erschliessung und Überbauung ihrer Grundstücke aufgewendet; so sei noch im Jahr 2000 die
gesamte Abwasserkanalisation für das Quartier erstellt worden, dies auf Kosten der
Grundeigentümer und der Gemeinde. Bisher seien an den Gebäuden keine nennenswerten
Schäden festgestellt worden, welche auf Rutschbewegungen zurückzuführen wären. Im Jahr 1992
sei ein Zonennutzungsplan für das Gebiet Schwarzsee öffentlich aufgelegt worden. Gemäss
diesem Plan seien die hier interessierenden Parzellen der Bauzone zugewiesen worden. Aus
unbekannten Gründen habe die RUBD diese Einzonung nicht genehmigt. Dennoch seien die
Eigentümer aufgrund der aufgelegten Nutzungspläne, der Infrastruktur und des Verhaltens der
Behörden davon ausgegangen, dass ihre Parzellen eingezont würden. Anlässlich der sodann im
Jahr 2002 öffentlich aufgelegten Zonennutzungsplanung sei das Gebiet oberhalb der
Kantonsstrasse je nach Gefahrenbereich der Spezialzone Batgliss zugeteilt worden. Die
Ortsplanungsrevision sei diesbezüglich in der Folge nicht zu Ende geführt worden, nicht zuletzt, da
nicht hinreichende Grundlagen für die Beurteilung der Naturgefahren vorgelegen hätten. Die
sodann im Jahr 2005 neu erstellte Naturgefahrenkarte habe hinsichtlich des Quartiers S.________
einzig auf Kartenmaterial basiert, ohne dass konkrete Untersuchungen und Abklärungen im
Terrain oder Besichtigungen stattgefunden hätten. Aus den Beobachtungen der Grundeigentümer
ergebe sich, dass während über 100 Jahren keine nennenswerten Rutschungen erfolgten und
dass allfälligen Erdbewegungen wirksam begegnet werden könne. Die V.________ AG habe
sodann anlässlich eines Berichtes vom 29. Juni 2010 bestätigt, dass das Gebiet oberhalb der
Kantonsstrasse der roten Zone mit einer hohen Gefahr zuzuordnen sei, während das zuvor
ebenfalls der roten Zone zugeordnete Gebiet unterhalb der Kantonsstrasse (im Bereich des Hotels
S.________) in die blaue Zone mit einer mittleren Gefährdung "zurückgestuft" wurde. Die
Naturgefahrenkommission sei auf die hiergegen von den Beschwerdeführern vorgetragenen
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Argumente nicht eingegangen. Dies erwecke den Eindruck, dass das Quartier oberhalb der
Kantonsstrasse zu Gunsten des Hotels S.________ geopfert worden sei. Die vorliegende
Zuweisung der Grundstücke in die Erhaltungszone mache diese praktisch unverkäuflich und führe
zu einem grossen Schaden der Eigentümer. Angesichts der Tatsache, dass das Quartier
S.________ mit 22 Wohnhäusern und Gebäuden mehrheitlich überbaut sei und noch im Jahr 2000
erheblich in die Errichtung eines Kanalisationssystems investiert worden sei, hätten sie mit der
Einzonung ihrer Grundstücke rechnen dürfen. Die Anforderungen für die Einschränkung der
Eigentumsgarantie seien bedeutend höher als in einem bisher unbebauten Gebiet, da mit der
Verfügung ein weit grösserer Eingriff in ihre Rechte verbunden sei. Da das Gebiet im Sinne von
Art. 15 lit. a aRPG weitgehend überbaut sei, komme der vorliegende Zonennutzungsplan einer
Auszonung gleich, welche nur bei Vorliegen eines sorgfältig und hinreichend abgeklärten
Sachverhalts zulässig sei. Indes hätte nach Ansicht der Beschwerdeführer eine sorgfältige
Sachverhaltsabklärung dazu geführt, dass das Gefahrenniveau tiefer eingeschätzt wird.
b)
Die Planung des Gemeindegebiets ist Sache der Gemeinde. Diese erstellt einen
Ortsplan, der sich an den kantonalen Richtplan sowie ggf. an die regionale Richtplanung hält (vgl.
insbesondere Art. 34 Abs. 1 und 2 RPBG). Der Ortsplan enthält unter anderem den
Zonennutzungsplan und die entsprechenden Vorschriften (Art. 39 Abs. 1 lit. b und c RPBG).
Nach Art. 26 Abs. 1 RPG muss eine kantonale Behörde die Nutzungspläne und ihre Anpassungen
genehmigen. Sie prüft gemäss Art. 26 Abs. 2 RPG die Nutzungspläne und deren Anpassungen auf
ihre Übereinstimmung mit den vom Bundesrat genehmigten kantonalen Richtplänen. Diese
Genehmigung eines Nutzungsplans hat nach Art. 26 Abs. 3 RPG konstitutive Bedeutung; deshalb
dürfen
die
Anordnungen
des
Nutzungsplans
erst
angewendet
werden,
wenn
der
Genehmigungsbeschluss rechtskräftig geworden ist (RUCH, in Kommentar zum Bundesgesetz
über
die
Raumplanung,
1999,
Art.
26
N.
33
f.;
WALDMANN/HÄNNI,
Kommentar
Raumplanungsgesetz, 2006, Art. 26 N. 17; HALLER/KARLEN, Raumplanungs-, Bau- und
Umweltrecht, 3. Aufl. 1999, N. 423; EJPD/BRP, Erläuterungen zum Bundesgesetz über die
Raumplanung, 1981, Art. 26 N. 2; BGE 135 II 22 E. 1.2.1). Entsprechend sieht auch Art. 86 Abs. 3
bzw. 4 RPBG vor, dass die RUBD die Zonennutzungspläne und Vorschriften unter dem
Gesichtspunkt der Gesetzes- und Zweckmässigkeit und ihrer Übereinstimmung mit den kantonalen
und regionalen Plänen prüft und genehmigt, und dass die Pläne und Vorschriften (erst) mit ihrer
Genehmigung in Kraft treten (wobei zudem die aufschiebende Wirkung allfälliger Beschwerden
vorbehalten bleibt).
c)
Die
vorliegend
zu
beurteilende
Umsetzung
der
Naturgefahrenkarte
in
die
Nutzungsplanung geht zurück auf die Ereignisse im Frühling 1994, als auf dem Gebiet der
Gemeinde Plasselb die Ferienhaussiedlung "Falli-Hölli" (rund 30 Gebäude) durch einen
Hangrutsch vollständig zerstört wurde. Der Staatsrat hatte damals die Naturgefahrenkommission
beauftragt, die Bebaubarkeit von Bauzonen in kritischen Gebieten zu überprüfen. Nach dem
entsprechenden Batgliss-Bericht vom 12. Oktober 1994 und dem Staatsratsbeschluss Nr. 270 vom
24. Januar 1995 (letzterer wurde später abgelöst durch den Staatsratsbeschluss Nr. 1817 vom
20. September 1999) durfte insbesondere Land, das als Rutschgebiet in die sogenannte rote Zone
(erhebliche Gefahr) eingeteilt wird, nicht überbaut werden, und an den bestehenden Gebäuden
dürfen lediglich die unerlässlichen Unterhalts- und Ausbesserungsarbeiten vorgenommen werden.
Mit Entscheid vom 23. April 1997 hat die RUBD die (bereits zuvor, am 24. August 1992 öffentlich
aufgelegten) Zonennutzungspläne betreffend Heimland Plaffeien und Schwarzsee grundsätzlich
genehmigt. Die RUBD verweigerte jedoch die Genehmigung der Zonennutzungsplanung für
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einzelne Gebiete: Unter anderem wurde die Genehmigung für den vorliegend streitigen Teil des
Quartiers S.________ (oberhalb der Kantonsstrasse) verweigert, welches nach Absicht der
Gemeinde in die Wohnzone schwacher Dichte II (mit Bebauungsplanpflicht) eingeteilt werden
sollte. Grund für die Verweigerung der Genehmigung war, dass dieses Gebiet anlässlich des
Batgliss-Berichtes in die rote Zone eingeteilt worden war. Gemäss dem Entscheid der RUBD
musste diese rote Zone anlässlich einer öffentlichen Auflage der Landwirtschaftszone bzw. einer
noch zu bestimmenden Spezialzone zugeführt werden. In der Folge hat die Gemeinde die
erforderlichen bzw. geplanten erneuten Änderungen des Zonenplanes am 17. Mai 2002 öffentlich
aufgelegt, wobei die nicht genehmigten roten Zonen gemäss Batgliss-Bericht einer Spezialzone
Batgliss zugeordnet wurden. Diese Zonenplanung wurde jedoch dem Kanton nie zur
Genehmigung unterbreitet. Entsprechend konnte die am 17. Mai 2002 öffentlich aufgelegte
Zonennutzungsplanung auch nie in Kraft treten und wurde somit nie rechtsgültig (vgl. BGE 135 II
22 E. 1.2.1 und die weiteren oben erwähnten Hinweise).
Wie oben erwähnt, werden die überbauten Parzellen oberhalb der Kantonsstrasse im
südwestlichen Teil des Quartiers S.________ nach der am 14. Januar 2011 öffentlich aufgelegten
Zonennutzungsplanung der Erhaltungszone zugeführt. Da die streitbetroffenen Grundstücke nach
dem Vorgesagten bisher gar nie eingezont waren, handelt es sich dabei nach dem Vorgesagten
nicht um eine Auszonung, sondern um eine Nichteinzonung (wobei nicht geprüft wird und offen
gelassen werden kann, ob die Erhaltungszone mit den übergeordneten raumplanerischen
Vorgaben in allen Belangen konform ist, da das Kantonsgericht den Entscheid der RUBD aufgrund
von Art. 95 Abs. 1 VRG ohnehin nicht zuungunsten der Beschwerdeführer ändern darf).
5.
Es ist mithin nachfolgend zu prüfen, ob die fraglichen Grundstücke zu Recht nicht in die
Bauzone eingezont wurden.
a)
Mit der am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen Teilrevision des RPG soll die Zersiedelung
eingedämmt und das Kulturland besser geschützt werden. Der Siedlungsbereich soll kompakt sein
und die Siedlungsentwicklung nach innen gelenkt werden. Mit der inneren Siedlungsentwicklung
soll die Verdichtung gefördert und das Bauland besser ausgenutzt werden (Botschaft zu einer
Teilrevision des RPG vom 20. Januar 2010, BBl 2010 1049, S. 1056).
Die Revision legt das Schwergewicht auf den kantonalen Richtplan als zentrales Koordinations-
und Steuerungsinstrument der Kantone. Die Siedlungsentwicklung wird daher künftig verstärkt
über den kantonalen Richtplan gesteuert. Dieser hat aufzuzeigen, wie gross die Siedlungsfläche
insgesamt und ihre räumliche Verteilung im Kanton sein soll und wie Siedlungserweiterungen
regional abgestimmt werden sollen (Botschaft, a.a.O., S. 1056). Relevant sind die mittel- und
längerfristigen Entwicklungsvorstellungen, also solche, die über einen Planungshorizont von 15
Jahren hinausgehen (Botschaft, a.a.O., S. 1070). Damit gewinnt das regionale Element gemäss
Bundesrecht noch mehr an Bedeutung (vgl. bereits zum alten Recht Urteil BGer 1C_15/2013 vom
9. August 2013). Entsprechend legt Art. 15 Abs. 3 RPG fest, dass Lage und Grösse der Bauzonen
über die Gemeindegrenze hinaus abzustimmen sind. Dabei sind die Ziele und Grundsätze der
Raumplanung zu befolgen. Insbesondere sind die Fruchtfolgeflächen zu erhalten sowie Natur und
Landschaft zu schonen. Die Bauzonen der Gemeinden sind strikte an die Vorgaben des
Richtplans gebunden, was sich unter anderem aus Art. 8a Abs. 1 lit. d RPG ergibt (vgl. hierzu auch
noch nachfolgend).
b)
Der Richtplan hat also bezüglich Bauzonendimensionierung und regionaler Verteilung
der
Bauzonen
einen
entscheidenden
Charakter.
Dem
entsprechen
auch
die
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Übergangsbestimmungen. Solange der an die Anforderungen des teilrevidierten RPG angepasste
kantonale Richtplan durch den Bundesrat nicht genehmigt ist, darf im Kanton die Fläche der
rechtskräftig ausgeschiedenen Bauzonen insgesamt nicht vergrössert werden (Art. 38a Abs. 2
RPG). Es gibt damit ein zeitlich begrenztes Moratorium für die Gesamtfläche der Bauzonen im
Kanton (Botschaft, a.a.O., S. 1078). Neueinzonungen sind nur möglich bei Auszonungen gleicher
Fläche. Die Übergangsfrist zur Anpassung des Richtplans dauert fünf Jahre (Art. 38a Abs. 1 RPG).
Erfolgt die Richtplananpassung in weniger als fünf Jahren, entfällt das Moratorium früher. Dauert
die Anpassung länger, bleibt das Moratorium länger bestehen bzw. wird gar noch verstärkt.
Das Bundesgericht hat sich in BGE 141 II 393 und im Urteil 1C_365/2015 vom 9. Dezember 2015
mit der Auslegung des Übergangsrechts und der Anwendbarkeit von Art. 38a Abs. 2 RPG befasst.
Es hat zusammengefasst das Folgende erwogen:
Gemäss Art. 38a RPG dürfe die Fläche der rechtskräftig ausgeschiedenen Bauzonen ab dem
Inkrafttreten der Revision am 1. Mai 2014 bis zur Genehmigung der Richtplananpassung nicht
zunehmen, weshalb grundsätzlich alle Einzonungen, die bis zum 1. Mai 2014 nicht rechtskräftig
geworden seien, kompensiert werden müssen. Der Gesetzgeber habe in Art. 38a RPG bewusst
griffige Übergangsbestimmungen geschaffen. Diese könnten in der Verordnung präzisiert, nicht
aber abgeändert werden (Urteil BGer 1C_365/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 4.2).
Der Gesetzgeber ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die
Bauzonen in zahlreichen Kantonen überdimensioniert und das geltende Recht lückenhaft sei;
namentlich fehlten klare Vorgaben zur Entwicklung und Begrenzung des Siedlungsgebiets in den
kantonalen Richtplänen. Die Kantone müssten daher ihre Richtpläne anpassen, um insbesondere
die Grösse der Siedlungsfläche insgesamt und ihre Verteilung im Kanton zu bestimmen, eine
hochwertige Siedlungsentwicklung nach innen zu bewirken und sicherzustellen, dass die
Bauzonen den Anforderungen von Art. 15 RPG entsprechen (Art. 8a Abs. 1 RPG). Wo dies nicht
der Fall sei, seien Rückzonungen erforderlich (Art. 15 Abs. 2 RPG). Es bestehe ein gewichtiges
öffentliches Interesse daran, dass die rechtskräftigen Bauzonen der Kantone während der
Übergangsfrist nicht noch vergrössert würden, um die Anpassung der Richtpläne und allenfalls
gebotene Rückzonungen nicht negativ zu präjudizieren. Gründe der Rechtssicherheit und des
Vertrauensschutzes erfordern keine andere Auslegung: Vor Rechtskraft eines Zonenplans darf
nach der Rechtsprechung nicht auf dessen Bestand vertraut werden. Schliesslich ist das
Moratorium und die dadurch bewirkte Einschränkung der Eigentumsgarantie zeitlich befristet; die
Kantone haben es in der Hand, die Übergangsfrist durch eine rasche Revision der Richtpläne zu
verkürzen. Es sprechen deshalb laut dem Bundesgericht zwingende Gründe für die sofortige
Anwendung von Art. 38a Abs. 2 RPG (vgl. BGE 141 II 393 E. 3; Urteil BGer 1C_365/2015 vom 9.
Dezember 2015 E. 4.3.1). Entsprechend sei im Lichte von Art. 38a Abs. 2 RPG die
Übergangsbestimmung von Art. 52a Abs. 1 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000
(RPV; SR 700.1), welche indes nach der Rechtsprechung (nur) den Fall regelt, dass eine
Einzonung nach altem Recht beschlossen und genehmigt, aber erst nach dem Stichtag des 1. Mai
2014 gerichtlich beurteilt wurde, restriktiv auszulegen. Grundsätzlich finde das Moratorium auf alle
Einzonungen Anwendung, die am 1. Mai 2014 noch nicht rechtskräftig gewesen seien, jedenfalls
wenn über sie noch nicht kantonal letztinstanzlich entschieden worden sei. Ausgenommen seien
nur Beschwerden, die nicht zu einer materiellen Überprüfung der Einzonungen führten, sei es
aufgrund ihrer Anträge, ihrer Rügen (z.B. wenn ausschliesslich Verfahrensmängel gerügt wurden),
weil sie mutwillig erhoben wurden oder wenn darauf aus anderen Gründen nicht einzutreten sei
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(Urteile BGer 1C_365/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 4.4 und 1C_197/2015 vom 2. Februar 2016
E. 2.4).
c)
Der Richtplan des Kantons Freiburg ist am 1. Juli 2002 in Kraft getreten. Seither wurden
diverse Änderungen verabschiedet; an die Anforderungen der am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen
Teilrevision des RPG wurde der kantonale Richtplan aber noch nicht angepasst. Damit dürfen
gemäss den Übergangsbestimmungen von Art. 38a RPG Bauzonen nur noch gegen
entsprechende Kompensation ausgeschieden werden, da die Fläche der rechtskräftig
ausgeschiedenen Bauzonen des Kantons während der fünfjährigen Übergangsfrist insgesamt
nicht vergrössert werden darf. Stichtag ist das Datum des Inkrafttretens der RPG-Teilrevision, d.h.
der 1. Mai 2014. Einzonungen, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht rechtskräftig geworden sind,
müssen daher grundsätzlich kompensiert werden. Betreffend den Kanton Freiburg hat das
Bundesgericht
ausdrücklich
festgehalten,
dass
dessen
Baulandreserven
deutlich
überdimensioniert seien (BGE 141 II 393 E. 3).
d)
Damit ist es vorliegend schon aufgrund des Moratoriums zur Ausscheidung neuer
Bauzonen nicht möglich, die streitbetroffenen Parzellen oberhalb der Kantonsstrasse – welche
bisher nicht eingezont waren – der Bauzone zuzuordnen. Mithin zielen zahlreiche Rügen der
Beschwerdeführer von Vornherein ins Leere.
e)
Insbesondere ist auch aus den dem Kantonsgericht vorliegenden Unterlagen nicht
ersichtlich, dass eine entsprechende Fläche durch eine Auszonung anderer Grundstücke
kompensiert würde und dass zugleich die entsprechende Kompensierung nach dem Willen der
Gemeinde – welche als Planungsbehörde fungiert und welcher folglich die ihr nachgeordneten
Behörden den zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Ermessensspielraum belassen müssen (vgl.
Art. 2 Abs. 3 RPG) – gerade mit den streitbetroffenen Parzellen erfolgen soll. Soweit in der
Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass der Eindruck entstehe, dass das Quartier S.________
(oberhalb der Kantonsstrasse) zu Gunsten des Hotels S.________ (auf der Parzelle Nr. uuu
unterhalb der Kantonsstrasse) geopfert worden sei, fällt insbesondere auf, dass diesbezüglich
keine Anträge gestellt werden, was sich möglicherweise dadurch erklärt, dass die
Beschwerdeführer 3 Eigentümer der fraglichen Parzelle sind und somit entgegen gerichtete
Interessen haben dürfte. Ferner weist diese Parzelle Nr. uuu – welche sich bereits gemäss dem
Entscheid der RUBD vom 23. April 1997 in der Touristikzone befand und gemäss der hier zu
beurteilenden Zonennutzungsplanung weiterhin in dieser Zone verbleiben soll – nur einen
Bruchteil der Fläche auf, welche nach dem Willen der Beschwerdeführer (soweit dieser aus der
Beschwerde ersichtlich ist) nun neu eingezont werden sollte. Weitere einschlägige Hinweise
hinsichtlich einer Kompensation sind der Beschwerde nicht zu entnehmen. Insbesondere wurde in
der Beschwerde auch nicht beantragt, die gesamte Planung aufzuheben (vgl. hierzu FZR 1999
342 ff.; Urteil BGer vom 30. September 1997, in RDAF 1998 263 ff.; vgl. auch Art. 95 Abs. 1 VRG).
Vor diesem Hintergrund muss vorliegend eine allfällige Baulandkompensation durch das
Kantonsgericht nicht weiter geprüft werden.
6.
Die Beschwerdeführer argumentieren weiter, dass das streitige Gebiet im Sinne von Art. 15
lit. a aRPG weitgehend überbaut sei, und implizieren damit, dass daraus letztlich ein Anspruch auf
Einweisung in eine Bauzone entstehe. Bereits aufgrund des vorerwähnten Moratoriums kann
dieser Argumentation indes nicht gefolgt werden (vgl. hierzu Urteil KG FR 602 2015 28 vom
10. November 2015 E. 5a). Auch soweit die Beschwerdeführer damit implizit geltend machen
möchten, dass es sich um eine vorläufige Bauzone im Sinne von Art. 36 Abs. 3 RPG handle, sei
insbesondere darauf hinzuweisen, dass provisorische Baugebiete, selbst wenn sie materiell den
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Anforderungen des RPG entsprechen, nicht als Bauzonen im Sinne des RPG gelten, und dass
Land in einer vorläufigen Bauzone später nicht zwingend einer Bauzone zugeschlagen wird (vgl.
nur WALDMANN/HÄNNI, Kommentar Raumplanungsgesetz, 2006, Art. 36 N. 22).
7.
Die Beschwerdeführer rügen weiter, dass die streitbetroffenen Parzellen in der
Naturgefahrenkarte 2005/2006 zu Unrecht der roten Zone mit einer hohen Gefährdung – um damit
letztlich der Erhaltungszone – zugeordnet wurden.
a)
Die Kantone sind nach Art. 6 Abs. 2 lit. c RPG verpflichtet, für die Erstellung ihrer
Richtpläne (unter anderem) Grundlagen zu erarbeiten, in denen sie feststellen, welche Gebiete
durch Naturgefahren oder schädliche Einwirkungen erheblich bedroht sind. Diese Pflicht folgt auch
aus der Gesetzgebung über den Wald: So bezweckt das Bundesgesetz über den Wald vom
4. Oktober 1991 (WaG; SR 921.0) – welches auch ausserhalb der Waldgebiete Anwendung finden
kann – den Schutz vor Naturgefahren (siehe SCHAUB, Planungs- und baurechtliche Massnahmen
zum Schutz vor Naturgefahren, in PBG 2009 S. 9). Das WaG soll nach dessen Art. 1 Abs. 2 dazu
beitragen, dass Menschen und erhebliche Sachwerte vor Lawinen, Rutschungen, Erosion und
Steinschlag (Naturereignissen) geschützt werden. Entsprechend bestimmt Art. 15 Abs. 1 lit. c der
Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (WaV; SR 921.01), dass die Kantone die
Grundlagen für den Schutz vor Naturereignissen erarbeiten und insbesondere auch
Gefahrenkarten erstellen. Die Kantone berücksichtigen diese Grundlagen laut Art. 15 Abs. 3 WaV
bei allen raumwirksamen Tätigkeiten, namentlich in der Richt- und Nutzungsplanung. Mithin ist die
Berücksichtigung von Naturgefahren bei der Richt- und Nutzungsplanung ein gesetzlicher Auftrag.
Die Gefahrenkarte stellt Gefahrengebiete dar und liefert namentlich die Grundlage für die
Ausscheidung von Gefahrenzonen in der Nutzungsplanung. Die Gefahrenkarten und die
zugehörigen technischen Berichte enthalten detaillierte Angaben über Ursachen, Ablauf, räumliche
Ausdehnung,
Intensität
und
Eintretenswahrscheinlichkeit
von
Naturgefahren.
Ihre
Bearbeitungstiefe ist entsprechend hoch (vgl. BUNDESAMT FÜR RAUMENTWICKLUNG/BUNDESAMT FÜR
WASSER
UND GEOLOGIE/BUNDESAMT
FÜR UMWELT, WALD
UND LANDSCHAFT, Empfehlung
Raumplanung und Naturgefahren, 2005; Urteil KG FR 2A 03 132 f. vom 5. Oktober 2006 E. 4). Die
Gemeinde ihrerseits ist verpflichtet, diese Grundlagen im Rahmen ihrer Ortsplanung zu
berücksichtigen, zumal die Richtpläne für die Behörden verbindlich sind (Art. 9 Abs. 1 RPG) und
sich der Ortsplan wie erwähnt namentlich an den kantonalen Richtplan halten muss (vgl. Art. 34
Abs. 2 und Art. 86 Abs. 3 RPBG; Art. 26 RPG). Weiter verlangt auch Art. 72 Abs. 4 RPBG, dass
die Gebiete, welche gemäss den Naturgefahrenkarten entsprechenden Gefahren ausgesetzt sind,
als besondere Massnahmen auf den Zonennutzungsplan übertragen werden.
b)
Laut dem kantonalen Richtplan ist in Zonen mit erheblicher Gefährdung (rote Zone)
insbesondere die Ausscheidung oder Erweiterung von Bauzonen zu verbieten. Soweit bereits
Bauland eingezont ist, ist eine Rückzonung vorzunehmen. Hierzu führt der Richtplan weiter aus,
dass je nach Fall beispielsweise für stark bebaute Gebiete ein besonderer Perimeter geschaffen
werden kann, der die Erhaltung des Bestehenden erlaubt. Weiter dürfen nach dem Richtplan auch
in Zonen mittlerer Gefährdung (blaue Zone) grundsätzlich keine Bauzonen neu ausgeschieden
oder erweitert werden. Die Ausscheidung solcher Gebiete ist laut dem Richtplan nur dann
(ausnahmsweise) zu genehmigen, wenn die in weniger exponierten Gebieten gelegene potentielle
Bauzone ausgeschöpft ist, und wenn der Gesuchsteller überdies den Nachweis erbringt, dass die
potentiellen Schäden durch geeignete Massnahmen auf ein annehmbares Niveau gesenkt werden
können.
Kantonsgericht KG
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c)
Da die Gemeinde – wie oben dargelegt – verpflichtet war, die Vorgaben des Richtplanes
umzusetzen, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die fraglichen Parzellen, welche wie
aufgezeigt gemäss der Naturgefahrenkarte 2005/2006 in der roten Zone mit einer erheblichen
Gefährdung liegen – nicht der Bauzone zugeordnet wurden.
d)
In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführer indes eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs: So seien die Naturgefahrenkarte und die geologischen Berichte, auf die sie sich stützt, im
Rahmen der Teilrevision der Zonennutzungsplanung nicht öffentlich aufgelegt worden. Um eine
sachgerechte Anfechtung zu ermöglichen, müssten jedoch ihrer Ansicht nach während der
Auflagefrist alle Grundlagen zur Verfügung stehen, auf die sich der Nutzungsplan stützt.
Nach Art. 4 RPG müssen die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden die Bevölkerung über
Ziele und Ablauf der Planungen nach dem RPG informieren, und dafür sorgen, dass die
Bevölkerung bei Planungen in geeigneter Weise mitwirken kann. Nutzungspläne werden laut Art.
33 Abs. 1 RPG öffentlich aufgelegt. Die Parteien haben nach Art. 29 Abs. 2 BV Anspruch auf
rechtliches Gehör. Nach der Rechtsprechung und Lehre erwächst indes weder aus Art. 33 Abs. 1
RPG noch aus Art. 29 Abs. 2 BV eine Pflicht zur öffentlichen Auflage der Planung im
Entwurfsstadium (BGE 135 II 286 E. 5; WALDMANN/HÄNNI, Kommentar Raumplanungsgesetz,
2006, Art. 33 N. 7, mit Hinweisen). Art. 83 RPBG sieht vor, dass die Zonennutzungspläne,
Detailbebauungspläne und die dazugehörigen Vorschriften während 30 Tagen bei der
Gemeindeschreiberei und beim Oberamt öffentlich aufgelegt werden, und geht damit – da diese
Auflage vor der Genehmigung durch die RUBD erfolgt – bereits über die Anforderungen von Art.
33 Abs. 1 RPG bzw. von Art. 29 Abs. 2 BV hinaus. Wie die RUBD im angefochtenen Entscheid
festhält, wurden die Zonennutzungspläne sowie die dazugehörigen Vorschriften vorliegend korrekt
aufgelegt. Aus den Planauszügen ist insbesondere auch die Zonierung gemäss der
Naturgefahrenkarte 2005/2006 – welche überdies auch im Internet konsultiert werden kann –
ersichtlich. Es wäre den Beschwerdeführern offen gestanden, bei der Gemeinde Einsicht in weitere
nicht öffentlich aufgelegte Akten zu verlangen, woraufhin ggf. über diesen Antrag hätte
entscheiden werden müssen. Auch rügen die Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde
namentlich nicht, dass anlässlich der Beschwerde an die RUBD diese die einverlangten
Dokumente nicht offen gelegt hätte.
Es liegt demnach nach Ansicht des Kantonsgerichtes keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
Überdies hätte eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs ggf. auch durch die RUBD –
welche grundsätzlich eine volle Kognition besitzt – geheilt werden können.
Dies gilt sinngemäss auch, soweit die Beschwerdeführer rügen, dass vorliegend über die
Gefahrensituation ein Sachverständigengutachten hätte angeordnet werden müssen, wobei ihnen
dabei insbesondere das Recht zugestanden hätte, an den Beweiserhebungen teilzunehmen, sich
zu den Fragestellungen zu äussern sowie Abänderungs- und Ergänzungsanträge zu stellen. Zu
Recht weist die RUBD im angefochtenen Entscheid darauf hin, dass die Erstellung einer
grossflächigen Naturgefahrenkarte unter Einbezug aller Grundeigentümer nicht umsetzbar wäre,
und nach dem Vorgesagten ergibt sich auch aus Art. 29 Abs. 2 BV kein Anspruch auf einen
entsprechend umfassenden Einbezug im Entwurfsstadium.
e)
Die Beschwerdeführer rügen in materieller Hinsicht, dass die streitbetroffenen Parzellen
anlässlich der Naturgefahrenkarte 2005/2006 zu Unrecht der roten Zone mit einer hohen Gefahr
zugeordnet worden seien, und fordern mithin sinngemäss eine akzessorische Überprüfung der
Naturgefahrenkarte.
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Sie tragen hierzu im Wesentlichen vor, dass die Frage der Rutschgefahr nicht genügend abgeklärt
worden sei. Die vorliegenden Untersuchungen würden keine parzellenscharfe Abgrenzung
erlauben und reichten nicht aus, um ein weitgehend überbautes Gebiet mit einer derart massiven
Eigentumsbeschränkung zu belegen. Ihrer Ansicht nach hätte der Beweis einer erheblichen
Rutschgefahr nur anhand einer umfassenden, über eine längere Periode durchgeführten Analyse
erbracht werden können. Weder im Rahmen der Abklärungen für die Erstellung der
Naturgefahrenkarte von 2005/2006 noch anlässlich des Berichtes der V.________ AG vom 29.
Juni 2010 sei hinreichend abgeklärt worden, ob und ggf. in welchem Masse das Quartier
S.________
unmittelbar
rutschgefährdet
sei.
Insbesondere
hätten
nach
Ansicht
der
Beschwerdeführer auch ober- und ausserhalb des Quartiers Bohrungen vorgenommen werden
müssen. Nur ein nach wissenschaftlichen Kriterien erstelltes Gutachten könne als Grundlage für
ein faktisches Bauverbot in einem nahezu vollständig überbauten Quartier dienen. Auch sei nicht
einsichtig und aus den Berichten nicht nachvollziehbar, dass (nur) eine kleine Zunge von 100 m
oberhalb der Kantonsstrasse stark rutschgefährdet sein solle, während die Gefahrenlage
metergenau östlich, westlich und südlich anders eingeschätzt werde. Schliesslich sei vorliegend
auch nicht geklärt, ob die Gefahrensituation durch zumutbare Massnahmen entschärft werden
könnte.
Die Naturgefahrenkommission hat namentlich anlässlich ihrer Stellungnahme zuhanden der RUBD
vom 13. Dezember 2013 ausgeführt, dass in den Jahren 2009 und 2010 hinsichtlich des Quartiers
S.________
Zusatzabklärungen
zur
Gefahrenlage
vorgenommen
worden
seien
(drei
Kernbohrungen mit Inklinometer). Es sei ein ganzer Jahreszyklus beobachtet worden, damit auch
die Frühjahrsperiode mit der Schneeschmelze mindestens einmal gemessen werden konnte.
Dabei habe die Hypothese eines tiefgründigen Gleitkreises, welcher allenfalls auch die flachen
unterhalb der Kantonsstrasse gelegenen Bereiche erfassen würde, ausgeschlossen werden
können. Diese Abgrenzung sei vor allem topographisch begründet, weil sich die Strasse am
Hangfuss situiert. Gestützt auf diese Befunde sei die Gefahrenstufe unterhalb der Kantonsstrasse
von erheblich auf mittel gesenkt worden. Bei den streitbetroffenen Parzellen oberhalb der
Kantonsstrasse, in der Hanglage, sei jedoch die Möglichkeit einer Reaktivierung von flach- bis
mittelgründigen Rutschungen bestätigt worden. Dieses Potenzial von Reaktivierungen sei zentral
und habe schon anlässlich der Gefahrenkartierung 2005 zu der Gefahrenstufe erheblich geführt.
Die Zusatzexpertise durch die V.________ AG im Jahr 2010 habe bestätigt, dass die aktuellen
Bewegungen in der Tat klein bis mittel seien, hingegen werde das Reaktivierungspotenzial als sehr
hoch eingestuft. Im Ergebnis sei der Entscheid der Gemeinde, die streitbetroffenen Parzellen
oberhalb der Kantonsstrasse nicht der Bauzone zuzuordnen, richtig: Die Erstellung weiterer
Gebäude würde einerseits das Schadenspotential und damit die Risiken erhöhen, andererseits
könne dies auch negative Auswirkungen auf die allgemeine Hangstabilität haben. Schliesslich hat
die
Naturgefahrenkommission
auch
anlässlich
ihrer
Stellungnahme
zuhanden
des
Kantonsgerichtes vom 10. Juni 2015 festgehalten, dass aufgrund der Vorbringen in der
Beschwerde eine Neubeurteilung der Gefahrensituation nicht erforderlich sei.
Die vorerwähnte Einschätzung der Naturgefahrenkommission stellt ein Fachgutachten dar, welche
als Beweismittel der freien richterlichen Prüfung unterliegen. In Fachfragen darf der Richter
allerdings nicht ohne triftige Gründe von Gutachten abweichen und muss allfällige Abweichungen
begründen. Ein Abweichen ist zulässig, wenn die Glaubwürdigkeit des Gutachtens durch die
Umstände ernsthaft erschüttert ist. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens und
werden dennoch keine ergänzenden Abklärungen vorgenommen, kann sich dies als rechtswidrig
erweisen (BGE 132 II 257 E. 4.4).
Kantonsgericht KG
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Mit ihrer allgemeinen Kritik an der Naturgefahrenkarte gelingt es den Beschwerdeführern jedoch
nicht, relevante Zweifel an der Richtigkeit der Naturgefahrenkarte im streitbetroffenen Bereich und
an der Einschätzung der Naturgefahrenkommission zu wecken. Soweit die Beschwerdeführer eine
geologische Abklärung fordern, welche die Gefährdung schärfer abgrenzt, ist vorerst nochmals
festzuhalten, dass die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde nicht angeben, für welche
Grundstücke sie genau eine Einzonung fordern, so dass der diesbezügliche Wille der
Beschwerdeführer gar nicht präzis eruiert werden kann. Die Beschwerdeführer hatten vor dem
Kantonsgericht zwar mehrmals angekündigt, dass sie einen Geologen mit der Erstellung eines
Fachberichtes bezüglich der Rutschgefahr beauftragen würden; bis heute wurde jedoch kein
entsprechendes Gutachten vorgelegt. Insbesondere sind vorliegend auch keine Anhaltspunkte
ersichtlich, dass die streitbetroffenen Parzellen richtigerweise der gelben Gefahrenzone mit einer
niedrigen Gefährdung oder gar keiner Gefahrenzone hätten zugewiesen werden müssen. Selbst
wenn die Parzellen nämlich (anstatt der roten) der blauen Gefahrenzone zugeordnet wären, wie
dies für einige angrenzende Gebiete der Fall ist, dürften sie laut dem kantonalen Richtplan nicht
eingezont werden. Die Ausscheidung solcher Gebiete in Zonen mit mittlerer Gefährdung wäre laut
dem Richtplan nur dann (ausnahmsweise) zu genehmigen, wenn (unter anderem) die in weniger
exponierten Gebieten gelegene potentielle Bauzone ausgeschöpft ist, was vorliegend nicht der Fall
ist. Soweit ersichtlich sind die bestehenden Bauten im südwestlichen Teil des Quartiers
S.________ oberhalb der Kantonsstrasse auch lediglich gestützt auf die Vorwirkung des nie
genehmigten
Zonennutzungsplanes
von
2002
bewilligt
worden;
daraus
können
die
Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal eine
entsprechend positive Vorwirkung in der Rechtsprechung und Lehre (namentlich aus Gründen der
Rechtssicherheit) als grundsätzlich unzulässig erachtet wird (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 299 f., mit Hinweisen; Urteil BGer 1C_98/2011
vom 22. September 2011 E. 3.1, mit Hinweisen; BGE 135 I 233 E. 15; 125 II 278 E. 3c). Die
Beschwerdeführer gehen damit – da es sich um eine Nichteinzonung und nicht um eine
Auszonung handelt – auch fehl, soweit sie die Abklärung von möglichen Schutzmassnahmen
forderten. Im Ergebnis gelingt es den Beschwerdeführern damit nicht, relevante Zweifel an der
Richtigkeit der Naturgefahrenkarte und an der Einschätzung der Naturgefahrenkommission zu
wecken, so dass es nicht angezeigt ist, von diesen Grundlagen abzuweichen bzw. die genaue
Abgrenzung der roten Gefahrenzone aus technischer Sicht noch weiter zu untersuchen (vgl. Urteil
BGer 1C_405/2011 vom 26. April 2012 E. 2.6; BGE 132 II 257 E. 4.4; Urteil KG FR vom 30. März
2001 in RFJ 2001 S. 224; Urteil KG FR 1A 03 61 vom 12. September 2007).
8.
Ferner ergibt sich auch aus dem Vertrauensprinzip kein anderes Ergebnis: So können sich
doch auf das Prinzip des Vertrauensschutzes bei Zonenplänen Private nur berufen, wenn das für
den Erlass des Planes zuständige Organ eine Zoneneinteilung für eine bestimmte Dauer
zugesichert hat (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 646,
mit Hinweisen). Dies war im hier zu beurteilenden Verfahren nach dem Vorgesagten nicht der Fall.
Insbesondere steht nämlich das hohe öffentliche Interesse an der raumplanungsrechtlich
konformen
Zuordnung
der
streitigen
Parzellen
–
erwähnt
seien
nur
die
massive
Überdimensionierung der Bauzone und die Naturgefahrenkarte – einer Einzonung der
streitbetroffenen Parzellen entgegen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die
Verwirklichung einer an den gesetzlichen Grundsätzen angepasste Planung grundsätzlich Vorrang
vor dem Gebot der Beständigkeit des Planes, und die Frage der Rechtssicherheit und damit der
Planbeständigkeit stellt sich demnach grundsätzlich nur für bundesrechtskonforme Pläne (BGE
118 Ia 160). Entsprechend können die Beschwerdeführer auch aus allfälligen Zusicherungen bzw.
Kantonsgericht KG
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unrichtigen behördlichen Auskünften hinsichtlich ihrer Grundstücke – welche gar nie eingezont
waren – für das vorliegende Verfahren nichts zu ihren Gunsten ableiten.
9.
Weiter tragen die Beschwerdeführer insbesondere vor, dass die Bestimmungen im
Gemeindebaureglement zur Erhaltungszone unverhältnismässig seien: Eine unmittelbare
Gefährdung der Bewohner sei vorliegend nicht zu befürchten. Das öffentliche Interesse an einer
Einschränkung der Nutzung der bestehenden Bauten sei in der Erhaltungszone gering. In
Anbetracht der privaten Interessen der Eigentümer und des Vertrauensschutzes sei es
unverhältnismässig, wenn gar der Umbau und die Erstellung geringfügiger Bauten eingeschränkt
würden. Folglich haben sie in ihrer Beschwerde beantragt, Art. 26 des Gemeindebaureglementes
entsprechend zu modifizieren.
a)
Diesbezüglich wird nochmals festgehalten, dass laut dem kantonalen Richtplan in Zonen
mit erheblicher Gefährdung (rote Zone) insbesondere die Ausscheidung oder Erweiterung von
Bauzonen zu verbieten ist. Soweit bereits Bauland eingezont ist, ist eine Rückzonung
vorzunehmen. Hierzu führt der Richtplan weiter aus, dass je nach Fall beispielsweise für stark
bebaute Gebiete ein besonderer Perimeter geschaffen werden kann, der die Erhaltung des
Bestehenden erlaubt. Dieser letzte Satz bezieht sich, wie bereits aus der Systematik deutlich wird,
auf Grundstücke, welche bereits eingezont sind, und nicht auf (lediglich in Anwendung der
positiven Vorwirkung) überbaute Parzellen.
Entsprechend stellt sich die Frage, ob die hier streitigen Parzellen überhaupt der Erhaltungszone
zugeordnet werden durften. Diese Frage ist jedoch vorliegend durch das Kantonsgericht nicht zu
prüfen, da es aufgrund von Art. 95 Abs. 1 VRG den Entscheid der RUBD ohnehin nicht
zuungunsten der Beschwerdeführer ändern darf.
b)
Die von den Beschwerdeführern beantragten Änderungen des Art. 26 des
Gemeindebaureglementes zielen darauf ab, die Erhaltungszone möglichst stark der Bauzone
anzunähern bzw. eine möglichst weitgehende Bebauung und Nutzung in dieser Zone zuzulassen.
Schon zur Gewährleistung der Richtplankonformität und in Anbetracht der übergeordneten
raumplanerischen Vorgaben geht es indes nicht an, für Grundstücke, welche – wie im
vorliegenden Fall – bisher nicht eingezont sind und auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens
nicht eingezont werden dürfen – eine "Sonderzone" zu schaffen, in der eine weitgehende, klar über
die Vorgaben von Art. 24 ff. RPG hinausgehende Bautätigkeit erlaubt ist. Auch aufgrund der im
Spiel stehenden gewichtigen öffentlichen Interessen kann eine entsprechende Änderung von Art.
26 des Gemeindebaureglementes nicht erfolgen, wie dies auch die RUBD im angefochtenen
Entscheid ausführlich dargelegt hat.
10.
Soweit die Beschwerdeführer ferner rügten, dass die RUBD sich im angefochtenen
Entscheid zu bestimmten Rügen nicht geäussert habe, ist darauf hinzuweisen, dass die aus Art. 29
Abs. 2 BV fliessende Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen, nicht bedeutet, dass sie
sich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen
muss. Vielmehr muss sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die
betroffene Person soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat, damit
er ggf. den Entscheid sachgerecht anfechten kann (BGE 134 I 83 E. 4.1; 133 I 270 E. 3.1). Diesen
Anforderungen genügt der angefochtene Entscheid. Die Rüge, der angefochtene Entscheid
verletze die Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör bildende Begründungspflicht, ist demnach
unbegründet. Schliesslich erweisen sich in casu auch die weiteren Ausführungen der
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Beschwerdeführer als nicht entscheidrelevant und indizieren in keiner Weise die Zuweisung der
streitbetroffenen Parzellen in die Bauzone.
11.
Im Ergebnis ist demnach die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden
kann, und der angefochtene Entscheid der RUBD vom 29. April 2014 ist zu bestätigen.
12.
a)
Die Kosten, die auf CHF 5'000.- festgelegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend den Beschwerdeführern
aufzuerlegen (Art. 131 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der
Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]).
b)
Die RUBD und die Gemeinde haben keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 139
VRG).
Der Hof erkennt:
I.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
II.
Die Gerichtskosten von CHF 5'000.- werden den Beschwerdeführern solidarisch auferlegt
und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
III.
Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.
IV.
Zustellung.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht
eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten und der
Parteientschädigung ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat,
zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG).
Freiburg, 16. Juni 2016/dgr
Präsident
Gerichtsschreiberin-Praktikantin