Entscheid des II. Verwaltungsgerichtshof des Kantonsgerichts | Raumplanung und Bauwesen
Sachverhalt
A.
Die Erbengemeinschaft D.________ ist Eigentümerin des 1'453 m2 umfassenden
Grundstücks Nr. eee des Grundbuchs der Gemeinde F.________. Die Parzelle befindet sich in der
Wohnzone mittlerer Dichte und ist mit einem Zweifamilienhaus und Nebengebäuden überbaut. Am
26. Juni 2013 reichte die C.________ ein Gesuch für den Abbruch der beiden Gebäude, den
Neubau eines Mehrfamilienhauses (mit sieben Wohnungen, Einstellhalle und Erdsondenbohrun-
gen) sowie den Bau einer provisorischen Baupiste auf dem Grundstück Nr. ggg ein.
Südlich der Nr. eee befindet sich die überbaute Parzelle Nr. hhh. Beide Grundstücke sind durch
einen Dienstbarkeitsweg getrennt, über welchen die strassenmässige Erschliessung der beiden
Bauparzellen erfolgt. Dieser etwa 30 m lange und 2.50 m breite Weg mündet westlich in die
I.________, die als Gemeindestrasse qualifiziert ist. Östlich an die Parzelle Nr. hhh führt der Weg
Nr. jjj, ebenfalls östlich der Parzelle Nr. eee befindet sich das Grundstück Nr. ggg und westlich die
Nr. kkk.
B.
Während der Auflagefrist des Baugesuchs gingen mehrere Einsprachen ein. Mit Verfügun-
gen vom 19. Februar 2014 wies der Oberamtmann des Sensebezirks die Einsprachen, soweit er
die Einsprachebefugnis bejahte, ab und erteilte die baurechtliche Bewilligung für die genannten
Vorhaben. Am 26. Februar 2014 erliess er einen weiteren Entscheid, mit welchem er die Baube-
willigung unter verschiedenen Bedingungen und Auflagen (nochmals) erteilte.
C.
Mit Eingabe vom 24. Mai 2014 liessen die Eigentümer der Liegenschaft Nr. kkk, B.________
und A.________, deren Einsprache vom Oberamtmann abgewiesen wurde, durch ihren
Rechtsvertreter Beschwerde beim Kantonsgericht erheben und beantragen, es sei die Baubewilli-
gung zu verweigern oder, eventualiter, die Angelegenheit zur Neubeurteilung an den Oberamt-
mann zurückzuweisen, insbesondere mit der Auflage, eine Verkehrsstudie durchzuführen. Nebst-
dem ersuchten sie am 4. April 2014 um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Diesen Antrag wies
das Kantonsgericht am 8. April 2014 ab.
Der Oberamtmann liess sich am 8. Mai 2014 vernehmen und ersuchte um die Abweisung der Be-
schwerde. Das Bau- und Raumplanungsamt (nachfolgend: BRPA) beantragte am 12. Mai 2014 die
teilweise Gutheissung der Beschwerde.
Die C.________ äusserte sich mit zwei separaten Eingaben vom 27. Juni 2014 zur Beschwerde
und zur Vernehmlassung des BRPA. Sie stellte den Antrag, die Rechtsbegehren der
Beschwerdeführer und des BRPA seien abzuweisen.
Die Gemeinde F.________ verzichtete auf das Einreichen einer Vernehmlassung und stellte auch
keinen Antrag.
Die Beschwerdeführer reichten am 6. November 2014 Gegenbemerkungen ein und die Beschwer-
degegnerin liess sich am 27. Februar 2015 mit ihren Schlussbemerkungen vernehmen. Die Par-
teien halten an ihren Standpunkten fest.
Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
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Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts ist aufgrund von Art. 141 Abs. 1 des Raum- planungs- und Baugesetzes vom 2. Dezember 2008 (RPBG; SGF 710.1) in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a und c des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) gegeben. Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingereicht und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 79 Abs. 1, Art. 81 Abs. 1 VRG). Die Beschwerdeführer sind als Eigentümer einer Nachbarparzelle ohne Weiteres zur Einsprache und mithin zur Beschwerde legitimiert (Art. 140 Abs. 3, Art. 141 Abs. 4 RPBG; Art. 76 lit. a VRG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung des Rechts, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, gerügt sowie eine unrichtige und unvoll- ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 77 Abs. 1 lit. a und b VRG). Die Unangemessenheit kann vor dem Kantonsgericht nur gerügt werden, wenn die Angelegenheit das Gebiet der öffentlichen Abgaben oder der Sozialversicherungen betrifft oder sie der Beschwerde an eine zur Überprüfung dieser Rüge befugte Behörde unterliegt oder ein Ge- setz diesen Beschwerdegrund ausdrücklich vorsieht (Art. 78 Abs. 2 lit. a-c VRG). Solange die Vor- instanz ihr Ermessen pflichtgemäss ausübt, ist es dem Gericht verwehrt, sein eigenes Ermessen anstelle der Vorinstanz zu setzen (vgl. BVR 2012 S. 193 E. 1.2). Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an und prüft von Amtes wegen oder auf Antrag die Gültigkeit der auf den Ein- zelfall anwendbaren Vorschriften (Art. 10 Abs. 1 und 2 VRG).
E. 3 a) Die Beschwerdeführer beantragen die Durchführung eines Augenscheins. Nach ihrer An- sicht könne nur im Rahmen einer Ortsbesichtigung festgestellt werden, ob die bestehende Zufahrt den Anforderungen genüge und bei der Einmündung des Dienstbarkeitswegs in die I.________ gute Sichtverhältnisse bestünden.
b) Nach Art. 46 Abs. 1 lit. d VRG kann die Behörde einen Augenschein anordnen. Der Ent- scheid darüber steht im pflichtgemässen Ermessen der anordnenden Behörde. Die Durchführung eines Augenscheins ist nur dann geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien vermöchten durch ihre Darlegungen vor Ort Wesentliches zur Erhel- lung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen (PLÜSS, in Kommentar zum Ver- waltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 7 N. 79).
c) Die lokalen Gegebenheiten und der massgebliche Sachverhalt sind, soweit prozessrele- vant, aus den eingereichten Verfahrensakten, insbesondere den Plänen, den Fotos und den tech- nischen Berichten der amtlichen Dienststellen, genügend ersichtlich, weshalb sich die Fragen, welche die vorliegende Angelegenheit aufwirft, ohne den beantragten Augenschein beantworten lassen. Demnach kann das Kantonsgericht auf dessen Durchführung verzichten (zur antizipierten Beweiswürdigung siehe etwa Urteil BGer 6B_82/2015 vom 26. März 2015 E. 1.1 mit Hinweisen).
E. 4 a) Die Beschwerdegegnerin beantragt, dass die Beschwerde schon deshalb abzuweisen sei,
weil die Beschwerdeführer mit dem Einreichen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den
Grundsatz von Treu und Glauben verstossen würden. Nachdem die Baubewilligung erteilt worden
sei, hätte am 12. März 2014 auf dem Platz mit dem Oberamtmann, L.________ als Vertreterin der
Beschwerdegegnerin, und den Beschwerdeführern eine Besprechung stattgefunden. Dabei sei
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hinsichtlich eines Fusswegs sowie von Hecken eine Vereinbarung getroffen worden und die Be-
schwerdeführer hätten erklärt, ihre Einsprache zurückzuziehen. Daraufhin hätte L.________ den
Beschwerdeführern ein Dokument vorgelegt, in welchem die Einigung schriftlich festgehalten wor-
den sei. Dabei hätten die Beschwerdeführer betont, dass sie die Angelegenheit nicht an das Kan-
tonsgericht weiterziehen, jedoch das Dokument noch jemandem zeigen wollten, bevor sie es un-
terschreiben würden. Deswegen sei vereinbart worden, dass L.________ am nächsten Tag
nochmals vorbeikommen werde. An diesem Tag hätten L.________ und ihr Mitarbeiter
M.________ den Beschwerdeführer B.________ getroffen, der ihnen erklärt habe, mit Punkt 4 der
Vereinbarung, der den Rückzug der Einsprache behandelte, nicht einverstanden zu sein. Es sei
L.________ klar gewesen, dass Punkt 4 anders hätte lauten müssen, da damals ja die Einsprache
bereits abgewiesen worden war und gar nicht mehr hätte zurückgezogen werden können.
Vielmehr hätte festgehalten werden müssen, dass die Sache nicht an das Kantonsgericht weiter-
gezogen werde. Sie habe vorgeschlagen, den Satz entsprechend zu ändern und hätte
B.________ gefragt, ob er und seine Frau dann die Sache nicht weiterziehen würden, was er
bejaht habe. Als sie dann später die Beschwerdeführer aufgesucht hätte, hätten diese erklärt, auf
eine schriftliche Vereinbarung verzichten zu wollen. Daraufhin hätte die Beschwerdegegnerin den
Beschwerdeführern eine schriftliche Bestätigung über die Vereinbarung zukommen lassen. Nach
einer Woche, am 22. März 2014, hätten diese reagiert und mitgeteilt, sie hätten nie eine Vereinba-
rung hinsichtlich des Verzichts auf eine Beschwerde gegen den Entscheid des Oberamtmannes
vom 19. Februar 2014 unterschrieben und sie seien zutiefst entrüstet, dass versucht worden sei,
mit dem Bestätigungsschreiben Tatsachen zu schaffen, die es nie gegeben habe. Aufgrund dieser
Ereignisse ist die Beschwerdegegnerin der Auffassung, dass die Beschwerdeführer zugesagt hät-
ten, gegen Erfüllung der von ihnen geforderten Punkte die Angelegenheit nicht weiterziehen zu
wollen. Trotzdem hätten sie eine Beschwerde eingereicht. Damit seien sie wortbrüchig geworden
und hätten missbräuchlich gehandelt. Es sei ein Vertrag zustande gekommen und ein Vertrags-
partner könne nicht wegen einem späteren - oder verschwiegenen - Gesinnungswandel einfach
Teile aus einem Vertrag brechen und diese nicht mehr gegen sich gelten lassen. Mentalreserva-
tionen seien unbeachtlich. Der Vertragsschliessende habe sich gegenüber dasjenige gelten zu
lassen, zu dem er zusagt habe. Wenn trotz gegenteiliger Zusage eine Beschwerde eingereicht
werde, liege ein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben vor.
b) Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, dass es zu Verhandlungen gekommen sei. Von
einem Verzicht auf die Einsprache und erst recht von einem Verzicht an den Weiterzug an das
Kantonsgericht sei jedoch nicht die Rede gewesen. L.________ sei sofort informiert und gebeten
worden, dies zu korrigieren. Die Beschwerdegegnerin hätte versucht, eine Klausel in die Ver-
einbarung hineinzuschmuggeln, die vorher nicht so besprochen worden sei, weshalb das Doku-
ment auch nicht unterzeichnet worden sei. Es sei die Beschwerdegegnerin, welche sich rechts-
missbräuchlich verhalte.
c) Mit ihren Schlussbemerkungen vom 27. Februar 2015 hält die Beschwerdegegnerin an
ihrem Standpunkt fest. Die Beschwerdeführer hätten erklärt, die Einsprache zurückzuziehen. Da
im März 2014 die Baubewilligung schon erteilt worden war, konnte diese Zusage nur bedeuten,
dass nicht Beschwerde geführt werde. Ein anderer Sinn könne der Erklärung der Beschwerde-
führer nicht beigemessen werden. Entgegen deren Behauptung sei sie selbst ihren Zusagen
nachgekommen, habe die versprochene Sichtwand bei Baubeginn erstellt und die bestehende
Hecke entfernt; das Pflanzen der neuen Hecke werde erfolgen, sobald die Umgebungsarbeiten
ausgeführt würden. Die Beschwerdeführer müssten sich die Frage gefallen lassen, weshalb denn
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überhaupt Verhandlungen geführt worden seien und weshalb es zu einer Vereinbarung gekommen
sei, wenn nicht im Hinblick der Vermeidung eines Beschwerdeverfahrens. Die Baubewilligung sei
erteilt und die Einsprache abgewiesen worden. Es habe deshalb für die Baubewilligungsempfän-
gerin überhaupt keinen Grund bestanden, gegenüber den Beschwerdeführern Konzessionen ein-
zugehen, es sei denn gegen die Zusage, dass die Baubewilligung nicht angefochten werde. Auch
treffe es nicht zu, dass die Parteien die Gültigkeit der Vereinbarung von der Unterzeichnung eines
schriftlichen Dokumentes abhängig gemacht hätten. Wie in solchen Fällen üblich, sei es der Zweck
eines Schriftstücks, das Vereinbarte zu dokumentieren.
d) Der in Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) verankerte Grund-
satz von Treu und Glauben gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsver-
kehr und bedeutet, dass die Behörden und die Privaten in ihren Rechtsbeziehungen aufeinander
Rücksicht zu nehmen haben. In dieser Ausgestaltung bindet das Prinzip von Treu und Glauben
nicht nur den Staat, sondern auch die Privaten sowie die Gemeinwesen untereinander. Als Verbot
widersprüchlichen Verhaltens und als Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV) verbietet
der Grundsatz von Treu und Glauben sowohl den staatlichen Behörden wie auch den Privaten,
sich in ihren öffentlich-rechtlichen Beziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu ver-
halten (WIEDERKEHR/RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, 2012, Bd. I, N. 1964 f.).
Demnach gilt der Grundsatz von Treu und Glauben auch für Nachbarn, die sich aufgrund eines
Baubewilligungsverfahrens gegenüberstehen.
e) Nach Lehre und Rechtsprechung kann während der Rechtsmittelfrist gültig auf ein Rechts-
mittel verzichtet werden, wenn dies frei und unbeeinflusst und in voller Sachkenntnis erfolgt. Dabei
handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung der verzichtenden Person (Urteil
BGer 2C_277/2013 vom 7. Mai 2013 E. 1.4; BGE 140 V 82 E. 4.2). Im vorliegenden Fall ist unbe-
stritten, dass es nach der Abweisung der Einsprache und nach der Erteilung der Baubewilligung
beziehungsweise während der Rechtsmittelfrist zwischen den Beschwerdeführern und den Be-
schwerdegegnerin zu Gesprächen gekommen war. Eine schriftliche Einigung kam jedoch nicht
zustande. Zwar kann ein Vertrag grundsätzlich auch mündlich oder sogar nur schon durch konklu-
dentes Verhalten abgeschlossen werden (vgl. Art. 11 Abs. 1 OR). Wie auch immer, es besteht
keine Klarheit, was die Parteien tatsächlich miteinander vereinbart hatten. Über diese Frage
braucht kein Beweis geführt zu werden, denn selbst die Beschwerdegegnerin behauptet nicht,
dass die beiden Beschwerdeführer zu irgendeinem Zeitpunkt gemeinsam ausdrücklich erklärt hät-
ten, auf das Einreichen einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu verzichten. Im Gegenteil, nach
Erhalt des schriftlichen, von der Beschwerdegegnerin aufgesetzten Vertragstextes wollten sie die-
sem noch jemandem zeigen und in der Folge weigerten sie sich, den Text zu unterschreiben. Es
mag zwar zutreffen, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführer davon abhalten wollte,
Beschwerde einzureichen. An einem solchen Vorgehen ist grundsätzlich nichts auszusetzen. Al-
lerdings kam, wie schon gesagt, zwischen den Parteien keine Einigung zustande. Bei dieser
Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführer hätten schlüssig auf das
Einreichen einer Beschwerde verzichtet. Damit ist dem Antrag der Beschwerdegegnerin, die Be-
schwerde sei wegen Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben abzuweisen, nicht zu
folgen.
E. 5 a) Am 11. Februar 2014 beziehungsweise am 13. Januar 2015 genehmigte der Gemeinderat
von F.________ die Revision der kommunalen Bau- und Zonenordnung. Jedoch steht die
Genehmigung durch die Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion (vgl. Art. 86 ff. RPBG) noch
aus.
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b) Bauvorhaben sind grundsätzlich nach dem zur Zeit der Einreichung des Baugesuchs gel-
tenden Recht zu beurteilen (vgl. etwa Art. 176 RPBG); mögliche künftige Änderungen des Rechts
haben auf die Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens keinen Einfluss. Art. 27 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG; SR 700) regelt das Instrument der
Planungszone. Müssen Nutzungspläne angepasst werden oder liegen noch keine vor, so kann die
zuständige Behörde für genau bezeichnete Gebiete Planungszonen bestimmen, innerhalb derer
nichts unternommen werden darf, was die Nutzungsplanung erschweren könnte. Diesbezüglich
sieht Art. 91 RPBG vor, dass von der öffentlichen Auflage der Pläne und Vorschriften an bis zu
ihrer Genehmigung durch die Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion auf Grundstücken, die in
den Plan einbezogen sind, für beabsichtigte Projekte keine Bewilligung erteilt werden darf (Abs. 1).
Die Baubewilligungsbehörde kann jedoch zur Verhinderung von schädigenden Verzögerungen mit
ausdrücklicher Zustimmung der Gemeinde und des BRPA Bauten und Anlagen bewilligen, die dem
aufgelegten Plan entsprechen (Abs. 2). Nach Art. 92 RPBG kann die Gemeinde oder die Direktion
mit einem Zwischenentscheid ein Detailbebauungsplanverfahren aussetzen, wenn der Plan in
Vorbereitung stehende Planungsmassnahmen zu beeinträchtigen droht (Abs. 1 Satz 1). Die Bau-
bewilligungsbehörde kann von Amtes wegen oder auf Antrag der Gemeinde mit einem Zwischen-
entscheid ein Baubewilligungsverfahren aussetzen, wenn Bauten oder Anlagen in Bauzonen oder
in Quartieren errichtet werden sollen, für die die Gemeinde den bestehenden Plan zu ändern oder
einen Detailbebauungsplan zu erstellen beabsichtigt (Abs. 2). Die Unterbrechung des Verfahrens
darf nicht länger als zwei Jahre dauern (Abs. 3 Satz 1).
Künftigen Nutzungsplänen und -vorschriften wird durch den Erlass einer Planungszone eine soge-
nannte negative Vorwirkung zuerkannt, indem Baubewilligungen nur noch erteilt werden, wenn
dadurch die vorgesehene Neuordnung nicht erschwert oder nicht beeinträchtigt wird. Unzulässig
ist dagegen die positive Vorwirkung, das heisst die Anwendung des künftigen, noch nicht in Kraft
gesetzten Rechts unter Nichtanwendung des geltenden Rechts; sie wird durch das Legalitätsprin-
zip (Art. 5 Abs. 1 BV) und den Grundsatz der Rechtssicherheit in aller Regel ausgeschlossen. Die
Planungszone hat demnach zur Folge, dass im betroffenen Umfang die Anwendung des (noch)
geltenden Rechts im Hinblick auf das Inkrafttreten des neuen Rechts ausgesetzt wird. Das gel-
tende Recht kann jedoch vorsehen, dass Vorhaben bewilligt werden, wenn sie sowohl dem beste-
henden als auch dem künftigen Recht entsprechen (BGE 136 I 142 E. 3.2 S. 145; WIEDER-
KEHR/RICHLI, Rz. 876 ff.).
c) Das BRPA stimmte einer Vorwirkung der Pläne gemäss Art. 91 Abs. 2 RPBG einzig des-
halb nicht zu, weil das Amt für Energie und jenes für Mobilität (nachfolgend: MobA) das Baugesuch
ungünstig beurteilt haben.
aa. Das MobA gab am 6. Dezember 2013 ein ungünstiges Gutachten ab, weil es sich um ein Pro-
jekt in einer sensiblen Umgebung mit einem nennenswerten Einfluss auf die Mobilität handle. Im
betroffenen Sektor befänden sich mehrere Schulen, Wohnquartiere, Geschäfte, usw., was einen
bedeutenden Fussgängerverkehr erzeuge. Im Dossier fehle ein Dokument (Expertise oder techni-
scher Bericht), in welchem die Sicherheit der verschiedenen Verkehrsteilnehmer (motorisierter und
Langsamverkehr) auf den umliegenden Verkehrsnetzen analysiert werde beziehungsweise in wel-
chem die allenfalls nötigen Sicherheitsmassnahmen aufgeführt seien. Bei besonders komplexen
Projekten sei dem Baubewilligungsgesuch ein Zusatzbericht mit technischem Charakter beizule-
gen.
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In seiner Vernehmlassung vom 2. April 2015 führte das MobA zusätzlich aus, dass eine solche
Expertise, die bis anhin nicht erstellt worden sei, unabdingbar sei. Der Zugang über die
I.________, welche heute realisiert ist, erscheine, unter Vorbehalt der Ergebnisse der Expertise,
die beste Lösung. Die Erhöhung des Verkehrsaufkommens sei aufgrund des Projekts jedoch klein.
Es müssten die Sichtweiten gemäss der Norm VSS SN 640 273a "Knoten; Sichtverhältnisse in
Knoten in einer Ebene" bei der Einmündung des Zugangs auf die Gemeindestrasse nachgewiesen
und nötigenfalls Massnahmen getroffen werden, um die Bestimmungen betreffend die
Nachbargrundstücke zur Strasse einzuhalten (Art. 93 ff. des Strassengesetzes vom 15. Dezember
1967 [StrG; SGF 741.1]).
bb. Das Amt für Energie hat sein ursprünglich negatives Gutachten am 31. Januar 2014 abgeän-
dert und steht dem Bauvorhaben nunmehr positiv (mit Bedingung) gegenüber. Demnach ist sein
Bericht für die ablehnende Haltung des BRPA nicht mehr von Belang, umso weniger als dieses in
seiner Vernehmlassung vom 12. Mai 2014 das negative Gutachten des Amts für Energie mit kei-
nem Wort erwähnte.
cc. In der Stellungnahme vom 12. Mai 2014 an das Gericht legt das BRPA dar, dass das Baupro-
jekt gemäss dem noch nicht genehmigten neuen Planungs- und Baureglement vorgelegt worden
sei. Es habe das Projekt einzig nach diesem Reglement begutachtet und festgestellt, dass es den
neuen Bestimmungen entspreche. Indes könne es aufgrund der ungünstigen Beurteilung durch
das MobA einer Vorwirkung der Pläne nach Art. 91 Abs. 2 RPBG nicht zustimmen; die entspre-
chenden Voraussetzungen seien nicht gegeben. Für den Fall, dass das Bauvorhaben nach dem
noch geltenden Reglement zu beurteilen sei, wäre es nicht zonenkonform. So könne die Attika-
wohnung nicht die gesamte Länge der Fassade beanspruchen und werde die maximale Ausnüt-
zungsziffer von 0.65 mit 0.76 sowie die zulässige Geschossflächenzahl von 0.87 mit einem Wert
von 1.06 überschritten. Demnach sei die Baute zu gross und könne nicht bewilligt werden. In sei-
nem ungünstigen Gutachten vom 15. Januar 2014 habe es die Auffassung vertreten, dass das
Grundstück grundsätzlich als erschlossen bezeichnet werden könne. Da jedoch das MobA in sei-
nem Bericht vom 6. Dezember 2013 festgehalten habe, dass sich das Projekt in einer sensiblen
Umgebung (Schulen, usw.) befinde und dass ein Zusatzdokument, in welchem die Sicherheit der
verschiedenen Verkehrsteilnehmer analysiert werde, fehle, hätten weder das BRPA noch das
MobA abschliessend klären können, ob das Grundstück tatsächlich nach Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG
vollumfänglich erschlossen sei. Diese nicht erfolgte Beurteilung erlaube aber noch nicht den Rück-
schluss, dass die strittige Parzelle nicht erschlossen sei. Erst bei Vorliegen eines technischen Be-
richts könnte definitiv darüber befunden werden. Aufgrund dieser Erwägungen sei die Beschwerde
gutzuheissen.
d) aa. Die Beschwerdeführer werfen dem Oberamtmann eine Verletzung von Art. 91 RPBG
vor. Die angefochtene Baubewilligung sei nach dem neuen Plan erteilt worden, der noch nicht in
Kraft sei. Zudem seien die Voraussetzungen für die Vorwirkung der Pläne nicht erfüllt. Es sei nicht
ersichtlich, inwiefern die Vorwirkung der Pläne zur Verhinderung von schädigenden Verzögerun-
gen dienen solle; es wäre tatsächlich kein Nachteil entstanden, hätte die Vorinstanz mit der Bewil-
ligung zugewartet. Auch bestehe weder eine ausdrückliche Zustimmung der Gemeinde noch des
BRPA. Schliesslich gebe es keine hinreichende Zufahrt, weil die Sicherheit der Automobilisten und
der übrigen Benützer, insbesondere der Fussgänger, nicht garantiert sei.
bb. Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin entstehen jedem Bauwilligen Nachteile, wenn er ein
Projekt nicht umsetzen kann allein wegen des Umstands, dass sich die Verfahren um die Geneh-
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migung von Gemeindeplänen über mehrere Jahre hinziehen können. Er hätte nicht nur die Kosten
für das zu überbauende Grundstück zu tragen, sondern es würden ihm auch die mit der Überbau-
ung verbundenen Nutzen finanzieller Art entgehen. Solche Verzögerungen seien schädlich, weil
sie die berechtigten finanziellen Interessen des Bauwilligen berührten. Seit Jahrzehnten habe sich
eine Praxis gebildet, dass Bauprojekte, welche den künftig anwendbaren Bestimmungen entspre-
chen, bewilligt und mithin zur Ausführung freigegeben würden. Ausnahmen kämen höchstens
dann in Betracht, wenn die anwendbaren künftigen Bestimmungen Gegenstand von Auseinander-
setzungen bildeten, was vorliegend nicht der Fall sei. Das BRPA verhalte sich willkürlich, denn das
Gutachten des MobA stehe mit der Frage Vorwirkung der Pläne in keinem Zusammenhang. Zu-
dem hätte das BRPA aufgrund seines Fachwissens mit Leichtigkeit erkennen sollen, dass die
Auffassung im Gutachten des MobA unzutreffend sei, namentlich wenn dort davon die Rede sei,
beim Bauvorhaben handle es sich um ein besonders komplexes Projekt. Das BRPA handle nicht in
einem rechtsfreien Raum und könne nicht einfach die Zustimmung beziehungsweise die Nichtzu-
stimmung von seinem Belieben abhängig machen. Vielmehr habe es den Bürger rechtsgleich zu
behandeln und seine eigene Praxis zu beachten. Es könne die Vorwirkung nur verweigern, wenn
hierzu triftige Gründe vorlägen und solche seien nicht erkennbar. Im Übrigen läge mittlerweile ein
Gutachten der N.________ AG vom 18. März 2014 und mithin der gewünschte technische Bericht
vor. Es erstaune, dass sich das BRPA die in diesen Dokumenten enthaltenen Erkenntnisse in
seine Überlegungen nicht einbeziehe.
cc. Im Rahmen der Gegenbemerkungen vom 6. November 2014 bringen die Beschwerdeführer
vor, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nach der aktuellen Praxis des BRPA die
Genehmigung für die Vorwirkung bei hängigen Planungsverfahren nicht mehr erteilt würde. Diese
Praxis stütze sich auf die RPG-Revision vom 1. Mai 2014. Infolge des Einzonierungsmoratoriums
(Art. 38a RPB) sei innerhalb des BRPA der Entscheid gefällt worden, dass generell (grundsätzlich
ausnahmslos) die Zustimmung zur Vorwirkung nicht mehr erteilt werde, damit eben das Planungs-
verfahren durch vorzeitige Baubewilligungen nicht präjudiziell werde. Wenn die Beschwerdegegne-
rin davon ausgehe, dass ein regelrechter Anspruch auf Erteilung der Vorwirkung bestehe, stimme
dies nicht, gerade das Gegenteil sei der Fall. Auch seien Verzögerungen, die sich im Verfahren um
die Genehmigung von Gemeindeplänen ergeben, kein Grund, um die Vorwirkung zu gestatten.
Ansonsten müsste jedem Bauprojekt die Vorwirkung gewährt werden. Im Übrigen entstünden bei
jedem Bauvorhaben Verzögerungen.
e) Grundsätzlich haben die zuständigen Behörden eine Zustimmung nach Art. 91 Abs. 2
RPBG nur mit Zurückhaltung zu erteilen. Bei der Erteilung der Bewilligung muss sichergestellt
sein, dass die Bauten die Planvorhaben nicht gefährden und dass diese genehmigt werden. Sind
diese Voraussetzungen aber gegeben, ist die Genehmigung zu erteilen (vgl. RAMUZ, Quelques
questions sensibles liées à l'application du droit fribourgeois sur l'aménagement du territoire et les
constructions, in FZR 2012, S. 97 ff., 119 ff., 129). Dabei haben sich die Behörden von den in Art.
E. 8 Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden ist. Die Realisierung der strittigen Baute wird weder zu einer Verschlechterung der Verkehrssicherheit führen, zumal mit keiner grossen Zunahme des Verkehrs zu rechnen ist, noch die Sichtweiten bei der Einmündung des Dienstbarkeitswegs in die I.________ in irgendeiner Weise beeinträchtigen. Der Dienstbarkeitsweg erschliesst zwei Liegenschaften mit am Schluss insgesamt 14 Wohnungen. Der Weg wird ausgebaut, mit einem Bankett versehen, so dass für die schwächeren Verkehrsteilnehmer, namentlich für die Schulkinder, keine weitere Gefährdung geschaffen werden wird. In einer Sackgasse herrscht ohnehin nicht viel Verkehr. Damit ist die Beschwerde als unbe- gründet abzuweisen.
E. 9 Die Beschwerdeführer sind unterliegende Partei und werden damit kostenpflichtig (Art. 131 Abs. 1, Art. 137 Abs. 1 VRG). Die Gerichtsgebühr wird auf 2'000 Franken festgesetzt (Art. 1 und 2 des Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwal- tungsjustiz [TarifVj; SGF 150.12]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Rechtsanwalt Joller geschuldete Parteientschädigung wird auf 7'045.90 Franken festgesetzt (Honorar: 6'322.70 Franken; Auslagen: 201.30 Franken; MwSt.: 521.90 Franken). Die Beschwerdeführer haben als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädi- gung. Die Beschwerdeführer haften für die Gerichtskosten und für die Parteientschädigung solidarisch (Art. 132 Abs. 2, Art. 141 Abs.1 VRG). Kantonsgericht KG Seite 15 von 15 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Entscheide des Oberamtmannes des Sensebezirks vom 19. und 26. Februar 2014 wer- den bestätigt. II. Die dem Staat Freiburg geschuldeten Gerichtskosten von 2'000 Franken werden den Be- schwerdeführern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Die Beschwerdeführer werden verpflichtet, Rechtsanwalt Joller eine Parteientschädigung von 7'045.90 Franken (inkl. MwSt.) zu bezahlen. IV. Die Beschwerdeführer haften für die Gerichtskosten und die Parteientschädigung solidarisch. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht, Lausanne, eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten und der Parteikosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entschei- des angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 25. Juni 2015/jha Präsident Gerichtsschreiber-Praktikant
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC
Kantonsgericht KG
Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg
T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01
www.fr.ch/tc
—
Pouvoir Judiciaire PJ
Gerichtsbehörden GB
602 2014 28
Urteil vom 25. Juni 2015
II. Verwaltungsgerichtshof
Besetzung
Präsidentin:
Christian Pfammatter
Richter:
Johannes Frölicher, Josef Hayoz
Gerichtsschreiber-Praktikant:
Matthieu Seydoux
Parteien
A.________ und B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Tarkan Göksu
gegen
OBERAMT DES SENSEBEZIRKS, Vorinstanz,
C.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten
durch
Rechtsanwalt
Christoph Joller
Gegenstand
Raumplanung und Bauwesen
Beschwerde vom 24. März 2014 gegen die Entscheide des Oberamt-
mannes des Sensebezirks vom 19. und 26. Februar 2014
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A.
Die Erbengemeinschaft D.________ ist Eigentümerin des 1'453 m2 umfassenden
Grundstücks Nr. eee des Grundbuchs der Gemeinde F.________. Die Parzelle befindet sich in der
Wohnzone mittlerer Dichte und ist mit einem Zweifamilienhaus und Nebengebäuden überbaut. Am
26. Juni 2013 reichte die C.________ ein Gesuch für den Abbruch der beiden Gebäude, den
Neubau eines Mehrfamilienhauses (mit sieben Wohnungen, Einstellhalle und Erdsondenbohrun-
gen) sowie den Bau einer provisorischen Baupiste auf dem Grundstück Nr. ggg ein.
Südlich der Nr. eee befindet sich die überbaute Parzelle Nr. hhh. Beide Grundstücke sind durch
einen Dienstbarkeitsweg getrennt, über welchen die strassenmässige Erschliessung der beiden
Bauparzellen erfolgt. Dieser etwa 30 m lange und 2.50 m breite Weg mündet westlich in die
I.________, die als Gemeindestrasse qualifiziert ist. Östlich an die Parzelle Nr. hhh führt der Weg
Nr. jjj, ebenfalls östlich der Parzelle Nr. eee befindet sich das Grundstück Nr. ggg und westlich die
Nr. kkk.
B.
Während der Auflagefrist des Baugesuchs gingen mehrere Einsprachen ein. Mit Verfügun-
gen vom 19. Februar 2014 wies der Oberamtmann des Sensebezirks die Einsprachen, soweit er
die Einsprachebefugnis bejahte, ab und erteilte die baurechtliche Bewilligung für die genannten
Vorhaben. Am 26. Februar 2014 erliess er einen weiteren Entscheid, mit welchem er die Baube-
willigung unter verschiedenen Bedingungen und Auflagen (nochmals) erteilte.
C.
Mit Eingabe vom 24. Mai 2014 liessen die Eigentümer der Liegenschaft Nr. kkk, B.________
und A.________, deren Einsprache vom Oberamtmann abgewiesen wurde, durch ihren
Rechtsvertreter Beschwerde beim Kantonsgericht erheben und beantragen, es sei die Baubewilli-
gung zu verweigern oder, eventualiter, die Angelegenheit zur Neubeurteilung an den Oberamt-
mann zurückzuweisen, insbesondere mit der Auflage, eine Verkehrsstudie durchzuführen. Nebst-
dem ersuchten sie am 4. April 2014 um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Diesen Antrag wies
das Kantonsgericht am 8. April 2014 ab.
Der Oberamtmann liess sich am 8. Mai 2014 vernehmen und ersuchte um die Abweisung der Be-
schwerde. Das Bau- und Raumplanungsamt (nachfolgend: BRPA) beantragte am 12. Mai 2014 die
teilweise Gutheissung der Beschwerde.
Die C.________ äusserte sich mit zwei separaten Eingaben vom 27. Juni 2014 zur Beschwerde
und zur Vernehmlassung des BRPA. Sie stellte den Antrag, die Rechtsbegehren der
Beschwerdeführer und des BRPA seien abzuweisen.
Die Gemeinde F.________ verzichtete auf das Einreichen einer Vernehmlassung und stellte auch
keinen Antrag.
Die Beschwerdeführer reichten am 6. November 2014 Gegenbemerkungen ein und die Beschwer-
degegnerin liess sich am 27. Februar 2015 mit ihren Schlussbemerkungen vernehmen. Die Par-
teien halten an ihren Standpunkten fest.
Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Kantonsgericht KG
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Erwägungen
1.
Die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts ist aufgrund von Art. 141 Abs. 1 des Raum-
planungs- und Baugesetzes vom 2. Dezember 2008 (RPBG; SGF 710.1) in Verbindung mit Art.
114 Abs. 1 lit. a und c des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG;
SGF 150.1) gegeben. Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingereicht und erfüllt in formeller und
inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 79 Abs. 1, Art. 81 Abs. 1 VRG). Die
Beschwerdeführer sind als Eigentümer einer Nachbarparzelle ohne Weiteres zur Einsprache und
mithin zur Beschwerde legitimiert (Art. 140 Abs. 3, Art. 141 Abs. 4 RPBG; Art. 76 lit. a VRG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung des Rechts, einschliesslich der
Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, gerügt sowie eine unrichtige und unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 77 Abs. 1
lit. a und b VRG). Die Unangemessenheit kann vor dem Kantonsgericht nur gerügt werden, wenn
die Angelegenheit das Gebiet der öffentlichen Abgaben oder der Sozialversicherungen betrifft oder
sie der Beschwerde an eine zur Überprüfung dieser Rüge befugte Behörde unterliegt oder ein Ge-
setz diesen Beschwerdegrund ausdrücklich vorsieht (Art. 78 Abs. 2 lit. a-c VRG). Solange die Vor-
instanz ihr Ermessen pflichtgemäss ausübt, ist es dem Gericht verwehrt, sein eigenes Ermessen
anstelle der Vorinstanz zu setzen (vgl. BVR 2012 S. 193 E. 1.2). Das Gericht wendet das Recht
von Amtes wegen an und prüft von Amtes wegen oder auf Antrag die Gültigkeit der auf den Ein-
zelfall anwendbaren Vorschriften (Art. 10 Abs. 1 und 2 VRG).
3.
a) Die Beschwerdeführer beantragen die Durchführung eines Augenscheins. Nach ihrer An-
sicht könne nur im Rahmen einer Ortsbesichtigung festgestellt werden, ob die bestehende Zufahrt
den Anforderungen genüge und bei der Einmündung des Dienstbarkeitswegs in die I.________
gute Sichtverhältnisse bestünden.
b) Nach Art. 46 Abs. 1 lit. d VRG kann die Behörde einen Augenschein anordnen. Der Ent-
scheid darüber steht im pflichtgemässen Ermessen der anordnenden Behörde. Die Durchführung
eines Augenscheins ist nur dann geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und
anzunehmen ist, die Parteien vermöchten durch ihre Darlegungen vor Ort Wesentliches zur Erhel-
lung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen (PLÜSS, in Kommentar zum Ver-
waltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 7 N. 79).
c) Die lokalen Gegebenheiten und der massgebliche Sachverhalt sind, soweit prozessrele-
vant, aus den eingereichten Verfahrensakten, insbesondere den Plänen, den Fotos und den tech-
nischen Berichten der amtlichen Dienststellen, genügend ersichtlich, weshalb sich die Fragen,
welche die vorliegende Angelegenheit aufwirft, ohne den beantragten Augenschein beantworten
lassen. Demnach kann das Kantonsgericht auf dessen Durchführung verzichten (zur antizipierten
Beweiswürdigung siehe etwa Urteil BGer 6B_82/2015 vom 26. März 2015 E. 1.1 mit Hinweisen).
4.
a) Die Beschwerdegegnerin beantragt, dass die Beschwerde schon deshalb abzuweisen sei,
weil die Beschwerdeführer mit dem Einreichen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den
Grundsatz von Treu und Glauben verstossen würden. Nachdem die Baubewilligung erteilt worden
sei, hätte am 12. März 2014 auf dem Platz mit dem Oberamtmann, L.________ als Vertreterin der
Beschwerdegegnerin, und den Beschwerdeführern eine Besprechung stattgefunden. Dabei sei
Kantonsgericht KG
Seite 4 von 15
hinsichtlich eines Fusswegs sowie von Hecken eine Vereinbarung getroffen worden und die Be-
schwerdeführer hätten erklärt, ihre Einsprache zurückzuziehen. Daraufhin hätte L.________ den
Beschwerdeführern ein Dokument vorgelegt, in welchem die Einigung schriftlich festgehalten wor-
den sei. Dabei hätten die Beschwerdeführer betont, dass sie die Angelegenheit nicht an das Kan-
tonsgericht weiterziehen, jedoch das Dokument noch jemandem zeigen wollten, bevor sie es un-
terschreiben würden. Deswegen sei vereinbart worden, dass L.________ am nächsten Tag
nochmals vorbeikommen werde. An diesem Tag hätten L.________ und ihr Mitarbeiter
M.________ den Beschwerdeführer B.________ getroffen, der ihnen erklärt habe, mit Punkt 4 der
Vereinbarung, der den Rückzug der Einsprache behandelte, nicht einverstanden zu sein. Es sei
L.________ klar gewesen, dass Punkt 4 anders hätte lauten müssen, da damals ja die Einsprache
bereits abgewiesen worden war und gar nicht mehr hätte zurückgezogen werden können.
Vielmehr hätte festgehalten werden müssen, dass die Sache nicht an das Kantonsgericht weiter-
gezogen werde. Sie habe vorgeschlagen, den Satz entsprechend zu ändern und hätte
B.________ gefragt, ob er und seine Frau dann die Sache nicht weiterziehen würden, was er
bejaht habe. Als sie dann später die Beschwerdeführer aufgesucht hätte, hätten diese erklärt, auf
eine schriftliche Vereinbarung verzichten zu wollen. Daraufhin hätte die Beschwerdegegnerin den
Beschwerdeführern eine schriftliche Bestätigung über die Vereinbarung zukommen lassen. Nach
einer Woche, am 22. März 2014, hätten diese reagiert und mitgeteilt, sie hätten nie eine Vereinba-
rung hinsichtlich des Verzichts auf eine Beschwerde gegen den Entscheid des Oberamtmannes
vom 19. Februar 2014 unterschrieben und sie seien zutiefst entrüstet, dass versucht worden sei,
mit dem Bestätigungsschreiben Tatsachen zu schaffen, die es nie gegeben habe. Aufgrund dieser
Ereignisse ist die Beschwerdegegnerin der Auffassung, dass die Beschwerdeführer zugesagt hät-
ten, gegen Erfüllung der von ihnen geforderten Punkte die Angelegenheit nicht weiterziehen zu
wollen. Trotzdem hätten sie eine Beschwerde eingereicht. Damit seien sie wortbrüchig geworden
und hätten missbräuchlich gehandelt. Es sei ein Vertrag zustande gekommen und ein Vertrags-
partner könne nicht wegen einem späteren - oder verschwiegenen - Gesinnungswandel einfach
Teile aus einem Vertrag brechen und diese nicht mehr gegen sich gelten lassen. Mentalreserva-
tionen seien unbeachtlich. Der Vertragsschliessende habe sich gegenüber dasjenige gelten zu
lassen, zu dem er zusagt habe. Wenn trotz gegenteiliger Zusage eine Beschwerde eingereicht
werde, liege ein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben vor.
b) Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, dass es zu Verhandlungen gekommen sei. Von
einem Verzicht auf die Einsprache und erst recht von einem Verzicht an den Weiterzug an das
Kantonsgericht sei jedoch nicht die Rede gewesen. L.________ sei sofort informiert und gebeten
worden, dies zu korrigieren. Die Beschwerdegegnerin hätte versucht, eine Klausel in die Ver-
einbarung hineinzuschmuggeln, die vorher nicht so besprochen worden sei, weshalb das Doku-
ment auch nicht unterzeichnet worden sei. Es sei die Beschwerdegegnerin, welche sich rechts-
missbräuchlich verhalte.
c) Mit ihren Schlussbemerkungen vom 27. Februar 2015 hält die Beschwerdegegnerin an
ihrem Standpunkt fest. Die Beschwerdeführer hätten erklärt, die Einsprache zurückzuziehen. Da
im März 2014 die Baubewilligung schon erteilt worden war, konnte diese Zusage nur bedeuten,
dass nicht Beschwerde geführt werde. Ein anderer Sinn könne der Erklärung der Beschwerde-
führer nicht beigemessen werden. Entgegen deren Behauptung sei sie selbst ihren Zusagen
nachgekommen, habe die versprochene Sichtwand bei Baubeginn erstellt und die bestehende
Hecke entfernt; das Pflanzen der neuen Hecke werde erfolgen, sobald die Umgebungsarbeiten
ausgeführt würden. Die Beschwerdeführer müssten sich die Frage gefallen lassen, weshalb denn
Kantonsgericht KG
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überhaupt Verhandlungen geführt worden seien und weshalb es zu einer Vereinbarung gekommen
sei, wenn nicht im Hinblick der Vermeidung eines Beschwerdeverfahrens. Die Baubewilligung sei
erteilt und die Einsprache abgewiesen worden. Es habe deshalb für die Baubewilligungsempfän-
gerin überhaupt keinen Grund bestanden, gegenüber den Beschwerdeführern Konzessionen ein-
zugehen, es sei denn gegen die Zusage, dass die Baubewilligung nicht angefochten werde. Auch
treffe es nicht zu, dass die Parteien die Gültigkeit der Vereinbarung von der Unterzeichnung eines
schriftlichen Dokumentes abhängig gemacht hätten. Wie in solchen Fällen üblich, sei es der Zweck
eines Schriftstücks, das Vereinbarte zu dokumentieren.
d) Der in Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) verankerte Grund-
satz von Treu und Glauben gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsver-
kehr und bedeutet, dass die Behörden und die Privaten in ihren Rechtsbeziehungen aufeinander
Rücksicht zu nehmen haben. In dieser Ausgestaltung bindet das Prinzip von Treu und Glauben
nicht nur den Staat, sondern auch die Privaten sowie die Gemeinwesen untereinander. Als Verbot
widersprüchlichen Verhaltens und als Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV) verbietet
der Grundsatz von Treu und Glauben sowohl den staatlichen Behörden wie auch den Privaten,
sich in ihren öffentlich-rechtlichen Beziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu ver-
halten (WIEDERKEHR/RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, 2012, Bd. I, N. 1964 f.).
Demnach gilt der Grundsatz von Treu und Glauben auch für Nachbarn, die sich aufgrund eines
Baubewilligungsverfahrens gegenüberstehen.
e) Nach Lehre und Rechtsprechung kann während der Rechtsmittelfrist gültig auf ein Rechts-
mittel verzichtet werden, wenn dies frei und unbeeinflusst und in voller Sachkenntnis erfolgt. Dabei
handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung der verzichtenden Person (Urteil
BGer 2C_277/2013 vom 7. Mai 2013 E. 1.4; BGE 140 V 82 E. 4.2). Im vorliegenden Fall ist unbe-
stritten, dass es nach der Abweisung der Einsprache und nach der Erteilung der Baubewilligung
beziehungsweise während der Rechtsmittelfrist zwischen den Beschwerdeführern und den Be-
schwerdegegnerin zu Gesprächen gekommen war. Eine schriftliche Einigung kam jedoch nicht
zustande. Zwar kann ein Vertrag grundsätzlich auch mündlich oder sogar nur schon durch konklu-
dentes Verhalten abgeschlossen werden (vgl. Art. 11 Abs. 1 OR). Wie auch immer, es besteht
keine Klarheit, was die Parteien tatsächlich miteinander vereinbart hatten. Über diese Frage
braucht kein Beweis geführt zu werden, denn selbst die Beschwerdegegnerin behauptet nicht,
dass die beiden Beschwerdeführer zu irgendeinem Zeitpunkt gemeinsam ausdrücklich erklärt hät-
ten, auf das Einreichen einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu verzichten. Im Gegenteil, nach
Erhalt des schriftlichen, von der Beschwerdegegnerin aufgesetzten Vertragstextes wollten sie die-
sem noch jemandem zeigen und in der Folge weigerten sie sich, den Text zu unterschreiben. Es
mag zwar zutreffen, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführer davon abhalten wollte,
Beschwerde einzureichen. An einem solchen Vorgehen ist grundsätzlich nichts auszusetzen. Al-
lerdings kam, wie schon gesagt, zwischen den Parteien keine Einigung zustande. Bei dieser
Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführer hätten schlüssig auf das
Einreichen einer Beschwerde verzichtet. Damit ist dem Antrag der Beschwerdegegnerin, die Be-
schwerde sei wegen Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben abzuweisen, nicht zu
folgen.
5.
a) Am 11. Februar 2014 beziehungsweise am 13. Januar 2015 genehmigte der Gemeinderat
von F.________ die Revision der kommunalen Bau- und Zonenordnung. Jedoch steht die
Genehmigung durch die Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion (vgl. Art. 86 ff. RPBG) noch
aus.
Kantonsgericht KG
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b) Bauvorhaben sind grundsätzlich nach dem zur Zeit der Einreichung des Baugesuchs gel-
tenden Recht zu beurteilen (vgl. etwa Art. 176 RPBG); mögliche künftige Änderungen des Rechts
haben auf die Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens keinen Einfluss. Art. 27 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG; SR 700) regelt das Instrument der
Planungszone. Müssen Nutzungspläne angepasst werden oder liegen noch keine vor, so kann die
zuständige Behörde für genau bezeichnete Gebiete Planungszonen bestimmen, innerhalb derer
nichts unternommen werden darf, was die Nutzungsplanung erschweren könnte. Diesbezüglich
sieht Art. 91 RPBG vor, dass von der öffentlichen Auflage der Pläne und Vorschriften an bis zu
ihrer Genehmigung durch die Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion auf Grundstücken, die in
den Plan einbezogen sind, für beabsichtigte Projekte keine Bewilligung erteilt werden darf (Abs. 1).
Die Baubewilligungsbehörde kann jedoch zur Verhinderung von schädigenden Verzögerungen mit
ausdrücklicher Zustimmung der Gemeinde und des BRPA Bauten und Anlagen bewilligen, die dem
aufgelegten Plan entsprechen (Abs. 2). Nach Art. 92 RPBG kann die Gemeinde oder die Direktion
mit einem Zwischenentscheid ein Detailbebauungsplanverfahren aussetzen, wenn der Plan in
Vorbereitung stehende Planungsmassnahmen zu beeinträchtigen droht (Abs. 1 Satz 1). Die Bau-
bewilligungsbehörde kann von Amtes wegen oder auf Antrag der Gemeinde mit einem Zwischen-
entscheid ein Baubewilligungsverfahren aussetzen, wenn Bauten oder Anlagen in Bauzonen oder
in Quartieren errichtet werden sollen, für die die Gemeinde den bestehenden Plan zu ändern oder
einen Detailbebauungsplan zu erstellen beabsichtigt (Abs. 2). Die Unterbrechung des Verfahrens
darf nicht länger als zwei Jahre dauern (Abs. 3 Satz 1).
Künftigen Nutzungsplänen und -vorschriften wird durch den Erlass einer Planungszone eine soge-
nannte negative Vorwirkung zuerkannt, indem Baubewilligungen nur noch erteilt werden, wenn
dadurch die vorgesehene Neuordnung nicht erschwert oder nicht beeinträchtigt wird. Unzulässig
ist dagegen die positive Vorwirkung, das heisst die Anwendung des künftigen, noch nicht in Kraft
gesetzten Rechts unter Nichtanwendung des geltenden Rechts; sie wird durch das Legalitätsprin-
zip (Art. 5 Abs. 1 BV) und den Grundsatz der Rechtssicherheit in aller Regel ausgeschlossen. Die
Planungszone hat demnach zur Folge, dass im betroffenen Umfang die Anwendung des (noch)
geltenden Rechts im Hinblick auf das Inkrafttreten des neuen Rechts ausgesetzt wird. Das gel-
tende Recht kann jedoch vorsehen, dass Vorhaben bewilligt werden, wenn sie sowohl dem beste-
henden als auch dem künftigen Recht entsprechen (BGE 136 I 142 E. 3.2 S. 145; WIEDER-
KEHR/RICHLI, Rz. 876 ff.).
c) Das BRPA stimmte einer Vorwirkung der Pläne gemäss Art. 91 Abs. 2 RPBG einzig des-
halb nicht zu, weil das Amt für Energie und jenes für Mobilität (nachfolgend: MobA) das Baugesuch
ungünstig beurteilt haben.
aa. Das MobA gab am 6. Dezember 2013 ein ungünstiges Gutachten ab, weil es sich um ein Pro-
jekt in einer sensiblen Umgebung mit einem nennenswerten Einfluss auf die Mobilität handle. Im
betroffenen Sektor befänden sich mehrere Schulen, Wohnquartiere, Geschäfte, usw., was einen
bedeutenden Fussgängerverkehr erzeuge. Im Dossier fehle ein Dokument (Expertise oder techni-
scher Bericht), in welchem die Sicherheit der verschiedenen Verkehrsteilnehmer (motorisierter und
Langsamverkehr) auf den umliegenden Verkehrsnetzen analysiert werde beziehungsweise in wel-
chem die allenfalls nötigen Sicherheitsmassnahmen aufgeführt seien. Bei besonders komplexen
Projekten sei dem Baubewilligungsgesuch ein Zusatzbericht mit technischem Charakter beizule-
gen.
Kantonsgericht KG
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In seiner Vernehmlassung vom 2. April 2015 führte das MobA zusätzlich aus, dass eine solche
Expertise, die bis anhin nicht erstellt worden sei, unabdingbar sei. Der Zugang über die
I.________, welche heute realisiert ist, erscheine, unter Vorbehalt der Ergebnisse der Expertise,
die beste Lösung. Die Erhöhung des Verkehrsaufkommens sei aufgrund des Projekts jedoch klein.
Es müssten die Sichtweiten gemäss der Norm VSS SN 640 273a "Knoten; Sichtverhältnisse in
Knoten in einer Ebene" bei der Einmündung des Zugangs auf die Gemeindestrasse nachgewiesen
und nötigenfalls Massnahmen getroffen werden, um die Bestimmungen betreffend die
Nachbargrundstücke zur Strasse einzuhalten (Art. 93 ff. des Strassengesetzes vom 15. Dezember
1967 [StrG; SGF 741.1]).
bb. Das Amt für Energie hat sein ursprünglich negatives Gutachten am 31. Januar 2014 abgeän-
dert und steht dem Bauvorhaben nunmehr positiv (mit Bedingung) gegenüber. Demnach ist sein
Bericht für die ablehnende Haltung des BRPA nicht mehr von Belang, umso weniger als dieses in
seiner Vernehmlassung vom 12. Mai 2014 das negative Gutachten des Amts für Energie mit kei-
nem Wort erwähnte.
cc. In der Stellungnahme vom 12. Mai 2014 an das Gericht legt das BRPA dar, dass das Baupro-
jekt gemäss dem noch nicht genehmigten neuen Planungs- und Baureglement vorgelegt worden
sei. Es habe das Projekt einzig nach diesem Reglement begutachtet und festgestellt, dass es den
neuen Bestimmungen entspreche. Indes könne es aufgrund der ungünstigen Beurteilung durch
das MobA einer Vorwirkung der Pläne nach Art. 91 Abs. 2 RPBG nicht zustimmen; die entspre-
chenden Voraussetzungen seien nicht gegeben. Für den Fall, dass das Bauvorhaben nach dem
noch geltenden Reglement zu beurteilen sei, wäre es nicht zonenkonform. So könne die Attika-
wohnung nicht die gesamte Länge der Fassade beanspruchen und werde die maximale Ausnüt-
zungsziffer von 0.65 mit 0.76 sowie die zulässige Geschossflächenzahl von 0.87 mit einem Wert
von 1.06 überschritten. Demnach sei die Baute zu gross und könne nicht bewilligt werden. In sei-
nem ungünstigen Gutachten vom 15. Januar 2014 habe es die Auffassung vertreten, dass das
Grundstück grundsätzlich als erschlossen bezeichnet werden könne. Da jedoch das MobA in sei-
nem Bericht vom 6. Dezember 2013 festgehalten habe, dass sich das Projekt in einer sensiblen
Umgebung (Schulen, usw.) befinde und dass ein Zusatzdokument, in welchem die Sicherheit der
verschiedenen Verkehrsteilnehmer analysiert werde, fehle, hätten weder das BRPA noch das
MobA abschliessend klären können, ob das Grundstück tatsächlich nach Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG
vollumfänglich erschlossen sei. Diese nicht erfolgte Beurteilung erlaube aber noch nicht den Rück-
schluss, dass die strittige Parzelle nicht erschlossen sei. Erst bei Vorliegen eines technischen Be-
richts könnte definitiv darüber befunden werden. Aufgrund dieser Erwägungen sei die Beschwerde
gutzuheissen.
d) aa. Die Beschwerdeführer werfen dem Oberamtmann eine Verletzung von Art. 91 RPBG
vor. Die angefochtene Baubewilligung sei nach dem neuen Plan erteilt worden, der noch nicht in
Kraft sei. Zudem seien die Voraussetzungen für die Vorwirkung der Pläne nicht erfüllt. Es sei nicht
ersichtlich, inwiefern die Vorwirkung der Pläne zur Verhinderung von schädigenden Verzögerun-
gen dienen solle; es wäre tatsächlich kein Nachteil entstanden, hätte die Vorinstanz mit der Bewil-
ligung zugewartet. Auch bestehe weder eine ausdrückliche Zustimmung der Gemeinde noch des
BRPA. Schliesslich gebe es keine hinreichende Zufahrt, weil die Sicherheit der Automobilisten und
der übrigen Benützer, insbesondere der Fussgänger, nicht garantiert sei.
bb. Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin entstehen jedem Bauwilligen Nachteile, wenn er ein
Projekt nicht umsetzen kann allein wegen des Umstands, dass sich die Verfahren um die Geneh-
Kantonsgericht KG
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migung von Gemeindeplänen über mehrere Jahre hinziehen können. Er hätte nicht nur die Kosten
für das zu überbauende Grundstück zu tragen, sondern es würden ihm auch die mit der Überbau-
ung verbundenen Nutzen finanzieller Art entgehen. Solche Verzögerungen seien schädlich, weil
sie die berechtigten finanziellen Interessen des Bauwilligen berührten. Seit Jahrzehnten habe sich
eine Praxis gebildet, dass Bauprojekte, welche den künftig anwendbaren Bestimmungen entspre-
chen, bewilligt und mithin zur Ausführung freigegeben würden. Ausnahmen kämen höchstens
dann in Betracht, wenn die anwendbaren künftigen Bestimmungen Gegenstand von Auseinander-
setzungen bildeten, was vorliegend nicht der Fall sei. Das BRPA verhalte sich willkürlich, denn das
Gutachten des MobA stehe mit der Frage Vorwirkung der Pläne in keinem Zusammenhang. Zu-
dem hätte das BRPA aufgrund seines Fachwissens mit Leichtigkeit erkennen sollen, dass die
Auffassung im Gutachten des MobA unzutreffend sei, namentlich wenn dort davon die Rede sei,
beim Bauvorhaben handle es sich um ein besonders komplexes Projekt. Das BRPA handle nicht in
einem rechtsfreien Raum und könne nicht einfach die Zustimmung beziehungsweise die Nichtzu-
stimmung von seinem Belieben abhängig machen. Vielmehr habe es den Bürger rechtsgleich zu
behandeln und seine eigene Praxis zu beachten. Es könne die Vorwirkung nur verweigern, wenn
hierzu triftige Gründe vorlägen und solche seien nicht erkennbar. Im Übrigen läge mittlerweile ein
Gutachten der N.________ AG vom 18. März 2014 und mithin der gewünschte technische Bericht
vor. Es erstaune, dass sich das BRPA die in diesen Dokumenten enthaltenen Erkenntnisse in
seine Überlegungen nicht einbeziehe.
cc. Im Rahmen der Gegenbemerkungen vom 6. November 2014 bringen die Beschwerdeführer
vor, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nach der aktuellen Praxis des BRPA die
Genehmigung für die Vorwirkung bei hängigen Planungsverfahren nicht mehr erteilt würde. Diese
Praxis stütze sich auf die RPG-Revision vom 1. Mai 2014. Infolge des Einzonierungsmoratoriums
(Art. 38a RPB) sei innerhalb des BRPA der Entscheid gefällt worden, dass generell (grundsätzlich
ausnahmslos) die Zustimmung zur Vorwirkung nicht mehr erteilt werde, damit eben das Planungs-
verfahren durch vorzeitige Baubewilligungen nicht präjudiziell werde. Wenn die Beschwerdegegne-
rin davon ausgehe, dass ein regelrechter Anspruch auf Erteilung der Vorwirkung bestehe, stimme
dies nicht, gerade das Gegenteil sei der Fall. Auch seien Verzögerungen, die sich im Verfahren um
die Genehmigung von Gemeindeplänen ergeben, kein Grund, um die Vorwirkung zu gestatten.
Ansonsten müsste jedem Bauprojekt die Vorwirkung gewährt werden. Im Übrigen entstünden bei
jedem Bauvorhaben Verzögerungen.
e) Grundsätzlich haben die zuständigen Behörden eine Zustimmung nach Art. 91 Abs. 2
RPBG nur mit Zurückhaltung zu erteilen. Bei der Erteilung der Bewilligung muss sichergestellt
sein, dass die Bauten die Planvorhaben nicht gefährden und dass diese genehmigt werden. Sind
diese Voraussetzungen aber gegeben, ist die Genehmigung zu erteilen (vgl. RAMUZ, Quelques
questions sensibles liées à l'application du droit fribourgeois sur l'aménagement du territoire et les
constructions, in FZR 2012, S. 97 ff., 119 ff., 129). Dabei haben sich die Behörden von den in Art.
8 und 9 VRG erwähnten Grundsätzen leiten zu lassen (vgl. Urteil KG FR 602 14 102 vom 14. Ok-
tober 2014). Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass das Grundstück Nr. eee auch nach der
Revision der Ortsplanung in der Wohnzone mittlerer Dichte verbleibt. Des Weiteren gibt es keine
Anhaltspunkte dafür, dass dagegen Widerstand erhoben worden wäre oder dass die Raum-
planungs-, Umwelt- und Baudirektion diese Regelung nicht genehmigen wird. Nach den Ausfüh-
rungen des BRPA in seinem negativen Gutachten vom 15. Januar 2014 entspricht das Bauvorha-
ben den Bestimmungen des Gemeindebaureglements und die baupolizeilichen Masse sind einge-
halten. Das Grundstück sei aufgrund weder der alten noch der neuen Ortsplanung einer obligatori-
Kantonsgericht KG
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schen Detailbebauungsplanpflicht unterstellt. Es verfüge über eine Zufahrt, könne als erschlossen
betrachtet werden und sei zonenkonform.
f) Es trifft zu, dass eine ausdrückliche Zustimmung der Gemeinde F.________ zu Vorwirkung
der Pläne fehlt. Indes gab der Gemeinderat eine positive Stellungnahme zum Bauvorhaben ab,
was als Zustimmung auszulegen ist. Anders zu entscheiden, würde einen überspitzten Formalis-
mus darstellen.
g) Die Verweigerung der Zustimmung durch das BRPA allein aufgrund des negativen Gut-
achtens des MobA ist unbegründet. Wie noch auszuführen sein wird, ist, ungeachtet der negativen
Stellungnahme des MobA, die strittige Bauparzelle als erschlossen zu qualifizieren. Bei dieser
Sachlage hätte das BRPA seine Zustimmung gemäss Art. 91 Abs. 2 RPBG erteilen müssen. In der
Praxis ist es gerade so, dass der Baugesuchsteller nicht noch nachzuweisen hat, dass er bei einer
Verweigerung der Bewilligung einen Nachteil erfahren wird. Sind die Vorausetzungen für eine
Vorwirkung der Pläne gegeben, hat er Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung (RAMUZ, S. 129).
Dass die RPG-Revision vom 1. Mai 2014 an dieser Praxis etwas verändert hat, ist im vorliegenden
Fall nicht ersichtlich. Damit ist die Auffassung des BRPA nicht haltbar.
6.
a) Im Zusammenhang mit der Erteilung der Baubewilligung durch den Oberamtmann rügen
die Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der Oberamtmann habe gestützt
auf die Akten und in Abwägung aller Interessen sowie in Anwendung der Bestimmungen von Art.
91 Abs. 2 RPBG die Vorwirkung der Pläne anerkannt, es aber unterlassen zu erwähnen, inwiefern
die Voraussetzungen von Art. 91 Abs. 2 RPBG erfüllt seien und welche Interessen er genau ab-
gewägt habe. Dem angefochtenen Entscheid könne nicht entnommen werden, auf welche Argu-
mente er sich gestützt habe, um die Vorwirkung zuzulassen. Dies sei umso wichtiger, als die
Voraussetzungen der Vorwirkung eben gerade nicht erfüllt seien. Mithin habe der Oberamtmann
die Begründungspflicht nicht erfüllt und somit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Zudem
seien vorliegend an die Begründungspflicht höhere Anforderungen zu stellen, weil der Oberamt-
mann bei der Beurteilung dieser Frage über ein weites Ermessen verfüge.
b) Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin kann von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs
nicht die Rede sein. Die Beschwerdeführer hätten in ihrer Einsprache die Problematik der Vorwir-
kung der Pläne gar nicht geltend gemacht, weshalb der Oberamtmann sich mit dieser Frage nicht
auseinanderzusetzen hatte. Auch habe er davon ausgehen dürfen, dass der Inhalt von Art. 91
Abs. 2 RPBG bekannt sei. Mit dem Verweis auf die Gesetzesbestimmung sei der Begründungs-
pflicht Genüge getan.
c) Der Oberamtmann erklärt dazu, er habe keine Veranlassung gesehen, diesen Punkt um-
fassend zu erläutern. Falls sein Vorgehen dennoch als Gehörsverletzung betrachtet werden sollte,
werde darauf hingewiesen, dass eine Gehörsverletzung unter bestimmten Voraussetzungen ge-
heilt werden könne, namentlich wenn sich die betroffene Person vor einer Beschwerdeinstanz, die
über volle Kognition verfüge, äussern könne.
d) Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliesst unter anderem
das Recht des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen, dass die Behörde seine
Vorbringen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend
ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen (vgl. auch Art. 66 Abs. 1 lit. c VRG).
Dabei muss sie sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen, sondern
kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan,
Kantonsgericht KG
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wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller
Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236).
e) Die Beschwerdeführer haben in ihrer Einsprache vom 25. Juli 2013 ein allfälliges Problem
der Vorwirkung von Plänen nicht aufgeworfen. Folgerichtig hatte der Oberamtmann keine Veran-
lassung, sich damit überhaupt näher auseinanderzusetzen. In den Einspracheentscheiden vom 19.
Februar 2014 hat er sich darüber denn auch gar nicht ausgelassen. Immerhin hat er diese Frage in
der Verfügung vom 26. Februar 2014 insofern aufgeworfen, als er erklärte, er anerkenne die Vor-
wirkung der Pläne. Daraus konnten die Beschwerdeführer schliessen, dass der Oberamtmann die
Voraussetzungen des Art. 91 Abs. 2 RPBG als gegeben betrachtete, was, weil von den Beschwer-
deführern nicht bestritten, nicht noch näher zu begründen war. Damit konnten sich die Beschwer-
deführer über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und in voller Kenntnis der Sache
ein Rechtsmittel einreichen (BGE 136 I 229 E. 5.2). Dass sie hinsichtlich der Vorwirkung der Pläne
eine gegenteilige Auffassung vertreten, ändert nichts daran, dass der angefochtene Beschluss den
Anforderungen an die Begründungspflicht genügt. Die Gehörsverletzungsrüge erweist sich somit
als unbegründet. Im Übrigen ist auf die bereits erwähnte Praxis das BRPA hinzuweisen, wonach
die Genehmigung für die Vorwirkung für die Pläne zu erteilen ist, ohne dass der Baugesuchsteller
nachweisen müsste, dass er andernfalls einen schweren Nachteil erfahren würde (RAMUZ, S. 129).
7.
a) In materieller Hinsicht rügen die Beschwerdeführer (sinngemäss) eine ungenügende
strassenmässige Erschliessung der Bauparzelle. Das Einbiegen auf die I.________ gefährde die
anderen Verkehrsteilnehmer stark, zumal der Dienstbarkeitsweg von mehreren Personen rege
benützt werde. Es sei eine Studie über die Verkehrsbewegungen durchzuführen und die
Zufahrtstrasse von Parzelle Nr. eee mit sieben Wohnungen dürfe nicht in die I.________
einmünden. Durch die Zunahme des Verkehrs sei der Weg für die Autofahrer und Fussgänger, vor
allem für die vielen Schulkinder, zu gefährlich. Eine Zufahrt, welche die Sicherheit der Automobi-
listen und der übrigen Benützer, insbesondere der Fussgänger nicht garantiere, sei nicht hinrei-
chend. Bei der Beurteilung dieser Frage sei die gesamte aus dem Einzugsgebiet zu erwartende
Verkehrsbelastung, unter Einschluss der Nachbarschaft und der Allgemeinheit, miteinzubeziehen.
Entgegen der Ansicht des Oberamtmannes sei es nur logisch, dass durch sieben neue Woh-
nungen eine massive Verkehrszunahme entstehen werde. Auch sei die Argumentation, dass eine
Verschlechterung der Sicherheitssituation nicht nachgewiesen sei, falsch. Es sei Sache der Be-
schwerdegegnerin nachzuweisen, dass sämtliche Bewilligungsvoraussetzungen gegeben seien.
Es bestünden bessere Alternativen für eine Zufahrt zur Nr. eee. So könnte der auf Nr. jjj be-
findliche Fahrweg entlang der Nr. hhh verlängert werden, um die Zufahrt zu ermöglichen, zumal
gerade dieser Weg während der Bauphase als Zufahrt verwendet werde. Letztlich müsse, um die
Frage der massiven Verkehrszunahme und der Konsequenz der Sicherheit der Verkehrsteilneh-
mer konkret beurteilen zu können, zumindest eine Verkehrsstudie durchgeführt werden. Weiter
verweisen die Beschwerdeführer auf das Gutachten des MobA, wonach es sich beim Bauprojekt in
einer sensiblen Umgebung mit einem nennenswerten Einfluss auf die Mobilität handle und dass
sich im fraglichen Sektor mehrere Schulen, Wohnquartiere, Geschäfte, usw. befänden, was einen
bedeutenden Fussgängerverkehr erzeuge. Die fragliche Zufahrt diene als wichtigste Fussgänger-
verbindung zwischen den Liegenschaften an der O.________ beziehungsweise dem Buchenweg
und dem Dorfzentrum mit dem P.________ und dem Einkaufszentrum. Dieser stark frequentierte
Fussweg werde täglich von den Primarschülern benützt, die sich ins Q.________schulhaus
begeben. Durch den Bau von sieben neuen Wohnungen und Parkplätzen käme es unweigerlich zu
einer starken Zunahme des Verkehrs auf dieser Strasse. Es könne auch davon ausgegangen
Kantonsgericht KG
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werden, dass die Bewohner der Nr. hhh die Zufahrt ebenfalls benutzen werden, was nochmals zu
einer Verkehrszunahme führen würde. Die Sicherheit der Fussgänger, hauptsächlich Schüler der
Primarschule und somit Kinder, wäre nicht mehr genügend gewährleistet.
Weiter machen die Beschwerdeführer eine Verletzung der VSS-Norm 640 050 geltend. Danach
seien Grundstückzufahrten so zu gestalten, dass durch die ein- und ausfahrenden Fahrzeuge die
Beeinträchtigung der Sicherheit und die Behinderung des Verkehrs auf öffentlichen Strassen ver-
mieden werde. Das vorliegende Projekt hätte eine erhebliche Behinderung des Verkehrs auf der
I.________ zur Folge, dies aufgrund der Verengung auf der Höhe des Fussgängerstreifens und
der Einfahrt in den fraglichen Weg, sowie infolge des Umstands, dass das Kreuzen auf dem
geplanten Zufahrtsweg unmöglich sei. Falls ein Fahrzeug aus der I.________ in die Einfahrt
einbiegen und gleichzeitig ein zweites Fahrzeug den Zufahrtsweg in Gegenrichtung verlassen
wolle, entstehe im Bereich der Verengung auf der I.________ eine Behinderung, die mit den
Vorgaben der erwähnten Norm nicht zu vereinbaren sei. Bereits heute bestehe auf der I.________
ein hohes Verkehrsaufkommen und würden sich dort zahlreiche Fussgänger und Schulkinder
aufhalten, wobei alle diese Verkehrsteilnehmer gleichzeitig, vorwiegend zu Spitzenzeiten, den
fraglichen Bereich frequentieren würden. Die Einhaltung der VSS-Norm SN 640 273a sei zu
belegen. Aktuell möge die bestehende Gefahrensituation für die einigen wenigen Ein- und
Ausfahrten zumutbar sein, aber sie werde sich durch die Erhöhung des Verkehrs infolge der
zusätzlichen Wohneinheiten doch erheblich zuspitzen. Es müsse mit einer massiven Verkehrszu-
nahme gerechnet werden, denn zurzeit werde der Weg von zwei Fahrzeugen pro Stunde befahren
und nach dem Umbau seien es 20, was eine Erhöhung um den Faktor 10 bedeute. Auch würden
sie bezweifeln, dass auf einem 2.5 m breiten Weg ein Lastwagen der Feuerwehr bis zum strittigen
Gebäude gelangen könne. Ein Lastwagen sei mindestens 2.5 m breit und dazu kämen beidseitig
die Seitenspiegel.
b) Die Beschwerdegegnerin betont, dass es sich um einen vorbestehenden Zustand handelt
und die Einfahrt dort bleibt, wo sie ist. Bei der Einmündung in die I.________ herrschten gute
Sichtverhältnisse auf beide Seiten. Eine Gefahr werde vielmehr durch die auf der Liegenschaft der
Beschwerdeführer parkierten Autos geschaffen. Das Gutachten des MobA sei schlicht abwegig. So
könne von einem komplexen Projekt nicht die Rede sein, sondern es werde ein einfaches
Wohnhaus in einer hierfür vorgesehenen Zone mit einer vorbestehenden Erschliessung erstellt.
Das MobA führe denn auch nicht aus, inwiefern die Sicherheit der verschiedenen Verkehrs-
teilnehmer auf den umliegenden Verkehrsnetzen in irgendwelcher Weise vom Projekt berührt sein
könnte. Der durch ein Wohnhaus mit sieben Wohnungen verursachte Zusatzverkehr sei vernach-
lässigbar und ohne Einfluss auf die umliegenden Verkehrsnetze. Beim umliegenden Verkehrsnetz
handle es sich um die I.________, eine normal dimensionierte zweispurige Gemeindestrasse.
Wenn das MobA zudem von Langsamverkehr spreche, irre es sich, sei doch auf der
grundstückeigenen Erschliessungsstrasse gar kein Langsamverkehr erlaubt. Aufgrund des Dienst-
barkeitsvertrags von 1973 sei die Gemeinde verpflichtet, die Benützung des Wegs durch Fahrräder
und andere Fahrzeuge zu verunmöglichen.
c) Vorab gilt es festzustellen, dass die staatlichen Dienststellen die Beschwerdegegnerin zu
keinem Zeitpunkt formell aufgefordert haben, eine Verkehrsstudie einzureichen. Dabei würde sich
immerhin die Frage stellen, aufgrund welcher Bestimmung eine solche Anordnung überhaupt ver-
fügt werden könnte. Am konkreten Bauvorhaben selbst kann es offensichtlich nicht liegen. Nach
den Feststellungen des MobA wird die Erhöhung des Verkehrsaufkommens klein sein, und, entge-
gen seiner Ansicht, kann nicht von einem komplexen Projekt gesprochen werden. Trotzdem liess
Kantonsgericht KG
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die Beschwerdegegnerin eine Verkehrsstudie verfassen, die vom N.________ AG erstellt wurde.
Es ist bemerkenswert, dass weder das BRPA noch das MobA sich mit diesem Gutachten
auseinandergesetzt haben.
d) Dem Bericht des N.________ AG ist zu entnehmen, dass die Bauparzelle Nr. eee ab der
I.________ von einem etwa 30 m langen Weg von 2.50 m Breite erschlossen wird. Gemäss
Baubewilligung soll der Weg zukünftig 2.50 m und ein Bankett von 1.20 m Breite aufweisen, wobei
das Bankett als Fussweg dienen soll. Neben der Erschliessung der Liegenschaften Nr. eee und Nr.
hhh diene die Strasse auch als Schulweg sowie als Fussweg für Bewohner von weiteren Lie-
genschaften. Den Zweirädern sei die Benutzung verboten. Bei rund 14 Wohneinheiten (für den
Fall, dass auch Parzelle Nr. hhh mit einem Mehrfamilienhaus mit ebenfalls sieben Wohnungen
überbaut werden wird) sei mit maximal 20 Fahrzeugen pro Stunde auszugehen. Da Fahrräder
nicht erlaubt seien, ereigne sich der massgebende Begegnungsfall zwischen Personenwagen und
Fussgängern. Dazu würde eine Strassenbreite von 3.50 m reichen. Der Begegnungsfall zwischen
zwei Personenwagen könne aufgrund der Übersichtlichkeit der Strasse vermieden werden. Das
erwähnte Büro kommt zum Schluss, dass die in der Baubewilligung geforderte Breite von total 3.70
m (2.50 m + 1.20 m) zweckmässig sei und auch bei einer Erschliessung von 14 Wohneinheiten
(Endausbau) ausreiche. Denkbar wäre jedoch auch, die Gesamtbreite auf 4.00 m mit Mischver-
kehrsregime festzulegen, dann wäre auch der Begegnungsfall Fahrzeugen im Schritttempo mög-
lich.
e) aa. Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, dass dieses Gutachten den vom MobA in
anderen Verfahren gestellten Anforderungen nicht genüge. Es sei ganz offensichtlich ein Gefähr-
lichkeitsgutachten, dem jeder Beweiswert abgehe und das von der Beschwerdegegnerin finanziert
wurde und vermutlich deshalb auch in ihrem Sinn ausgefallen sei. Weiter sei nicht auszuschlies-
sen, dass die Beschwerdegegnerin vorher drei andere Verkehrsgutachten in Auftrag gegeben,
aber erst beim vierten das gewünschte Resultat bekommen, also letztlich selektiv ihr Gutachten
eingereicht habe. Das Gutachten äussere sich nur sporadisch zur Verkehrsentwicklung und
komme zum Schluss, dass verkehrstechnisch das Projekt nicht zu bemängeln sei. Ausführungen,
wie sich die Verkehrsentwicklung auf die vulnerablen Verkehrsteilnehmer auf dem Fussweg aber
auch auf dem Dienstbarkeitsweg auswirken werde, enthalte das Gutachten nicht. Beispielsweise
werde die Verkehrssicherheit der Schüler, welche vom Q.________schulhaus mit dem Fahrrad die
I.________ herunterfahren, nicht thematisiert.
bb. Es ist nicht bestritten, dass die erwähnte Verkehrsstudie im Auftrag der Beschwerdegegnerin
durchgeführt und auch von dieser bezahlt wurde. Es ist aber eben gerade Aufgabe eines Bauge-
suchstellers, sofern die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind, eine Verkehrsstudie in
Auftrag zu geben. Folgerichtig hat er das Gutachten zu bezahlen. Damit kann nicht ohne Weiteres
auf ein Gefälligkeitsgutachten geschlossen werden. Für den Vorwurf der Beschwerdeführer, die
Beschwerdegegnerin hätte vorerst drei andere Gutachten in Auftrag gegeben, gibt es keine An-
haltspunkte. Im Übrigen hat das Gericht keine Veranlassung, an der Objektivität des erwähnten
Berichts zu zweifeln. Es erachtet die Schlussfolgerungen als nachvollziehbar und überzeugend.
Anhaltspunkte dafür, dass das aktuelle und zukünftige Verkehrsaufkommen nicht objektiv ermittelt
worden oder dass sie falsch oder unvollständig wären, sind nicht ersichtlich. Folglich ist darauf
abzustellen und der Antrag der Beschwerdeführer auf Durchführung einer neuen Studie abzuwei-
sen. Zu erwähnen bleibt, dass der Fahrradverkehr auf dem Dienstbarkeitsweg nicht zu prüfen ist,
da dort für Fahrräder ein Fahrverbot besteht.
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f) aa. Nach Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG dürfen Baubewilligungen nur erteilt werden, wenn das
Land im Sinn von Art. 19 Abs. 1 RPG erschlossen ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn
es über eine hinreichende Zu- und Wegfahrt verfügt und wenn die ausreichende Versorgung mit
Trinkwasser und Energie sowie die Abwasser- und die Abfallbeseitigung nach der Gesetzgebung
über den Gewässer- und den Umweltschutz gewährleistet ist. Eine Zufahrt ist als hinreichend zu
betrachten, wenn sie tatsächlich so beschaffen ist, dass sie bau- und verkehrstechnisch der beste-
henden und geplanten Überbauung und Nutzung genügt, den zu erwartenden Fahrzeugen und
Fussgängern sicheren Weg bietet und von den öffentlichen Diensten wie Feuerwehr, Sanität, Keh-
richtabfuhr und Schneeräumung ungehindert benützt werden kann und - wenn sie über fremdes
Grundeigentum führt - rechtlich gesichert ist. Nicht unbedingt erforderlich ist, dass Kreuzungs-
manöver zwischen Motorfahrzeugen auf der ganzen Strecke möglich sind. Unter Umständen ge-
nügen zweckmässig angeordnete Kreuzungsstellen. Zur hinreichenden Zufahrt gehört auch das
Verbindungsstück
von
der
öffentlich
zugänglichen
Strasse
zum
Baugrundstück
(vgl.
ZAUGG/LUDWIG, Baugesetz des Kantons Bern vom 9. Juni 1985, Kommentar, Bd. I, 4. Aufl. 2013,
Art. 7/8 N. 7, 14 ff.).
bb. Hinsichtlich der Erschliessung der fraglichen Bauparzelle vertritt das BRPA keine eindeutige
Haltung. Wie auch immer, aufgrund der Sachlage ist zu schliessen, dass die Bauparzelle ver-
kehrstechnisch als erschlossen zu qualifizieren ist. Der Zufahrtsweg wird nach dem Ausbau eine
Breite von insgesamt 3.5 m, inklusive Bankett, aufweisen. Damit kann er ohne Weiteres auch von
Lastwagen, wie namentlich von Fahrzeugen der Feuerwehr, allenfalls unter Beanspruchung des
Banketts befahren werden und wird den Mehrverkehr von maximal 20 Fahrzeugen pro Stunde,
sofern auch die Nachbarparzelle überbaut werden wird, aufnehmen können. Der Weg führt keinen
Durchgangsverkehr und dient ausschliesslich der Erschliessung von zwei Grundstücken, auf de-
nen möglicherweise maximal 14 Wohnungen in zwei Gebäuden erstellt werden. Demnach steht er
einem kleinen Benutzerkreis zur Verfügung. Weiter bleibt festzustellen, dass der Weg übersichtlich
ist. Es mag zutreffen, dass das Kreuzen von Personenwagen nicht überall möglich ist und es des-
wegen auf der I.________ zu Staus kommen kann. Auch stellen das Einbiegen auf die I.________
nach links oder rechts und das Abbiegen von dieser Strasse in den Dienstbarkeitsweg einen
üblichen Verkehrsvorgang dar, der je nach Verkehrsdichte mit Wartezeiten verbunden sein kann.
Insoweit stellt sich die bestehende Erschliessungssituation nicht als aussergewöhnlich dar; Staus
treten in der heutigen Verkehrssituation regelmässig auf und müssen in Kauf genommen werden.
Des Weiteren bleiben die Verhältnisse bei der Einmündung des Dienstbarkeitswegs in die
I.________ unverändert. Dass heute die erforderliche Verkehrssicherheit nicht gewährleistet ist,
behaupten die Beschwerdeführer nicht und die strittige Baute wird in Bezug auf den
Langsamverkehr (Fussgänger und Fahrradfahrer) offensichtlich ohne nennenswerte Auswirkungen
sein, da nur mit einem geringen Mehrverkehr zu rechnen ist. Es ist nicht erforderlich, dass das
Bauprojekt die bestmögliche Erschliessung aufweist. Für die Bewilligungsfähigkeit des
Bauvorhabens ist einzig wesentlich, dass ihm keine im öffentlichen Recht begründeten Hinder-
nisse im Wege stehen. Dies ist vorliegend offensichtlich der Fall. Aus diesem Grund besteht keine
Veranlassung, eine alternative Erschliessung zu prüfen, umso weniger als auch das MobA er-
klärte, dass die Erschliessung über die I.________ als die beste Lösung erscheine. Somit erweist
sich die strassenmässige Erschliessung als ausreichend.
cc. Allerdings muss die Zufahrt auch die Verkehrssicherheit der übrigen Benützer gewährleisten.
Dazu gehören die Fussgänger, Radfahrer und Motorfahrzeugfahrer, welche, sofern erlaubt, nicht
nur den Dienstbarkeitsweg, sondern auch die I.________ benutzen. In diesem Zusammenhang ist
Kantonsgericht KG
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hervorzuheben, dass mit der Realisierung des Bauvorhabens der Istzustand hinsichtlich der
bestehenden Verkehrssicherheit nicht geändert wird. Daran wird der Mehrverkehr nichts ändern,
umso weniger als auch das MobA feststellen muss, dass die Erhöhung des Verkehrsaufkommens
klein sein wird. Wenn das gleiche Amt behauptet, dass die Sichtweiten bei der Einmündung des
Dienstbarkeitswegs in die I.________ nachgewiesen werden müssen, müssen folgerichtig
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der wegen der Realisierung der vorgesehenen Bauten
entstehende Mehrverkehr, der, wie gesagt, klein sein wird, am Istzustand etwas ändern wird. Dass
dem so sein wird, ist nicht substanziiert dargelegt. Jedenfalls kann nicht geschlossen werden, dass
mit dem Bau des strittigen Gebäudes die Verkehrsgefährdung erhöht werden wird. Schliesslich ist
darauf hinzuweisen, dass der Gemeinderat von F.________ am 1. Oktober 2013 ein günstiges
Gutachten zum Bauprojekt abgab und ausdrücklich erklärte, die Einsprachen nicht zu schützen.
dd. Schliesslich ist zu betonen, dass im Strassenverkehr Vorsicht und Rücksicht der Verkehrs-
teilnehmer gefragt ist. Bei Stosszeiten, namentlich wenn Kinder die Strassen benutzen, ist beson-
ders vorsichtig, wenn nötig im Schritttempo, zu fahren. Zudem versteht es sich von selbst, dass die
Verkehrsvorschriften zu beachten sind.
8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden ist.
Die Realisierung der strittigen Baute wird weder zu einer Verschlechterung der Verkehrssicherheit
führen, zumal mit keiner grossen Zunahme des Verkehrs zu rechnen ist, noch die Sichtweiten bei
der Einmündung des Dienstbarkeitswegs in die I.________ in irgendeiner Weise beeinträchtigen.
Der Dienstbarkeitsweg erschliesst zwei Liegenschaften mit am Schluss insgesamt 14 Wohnungen.
Der Weg wird ausgebaut, mit einem Bankett versehen, so dass für die schwächeren
Verkehrsteilnehmer, namentlich für die Schulkinder, keine weitere Gefährdung geschaffen werden
wird. In einer Sackgasse herrscht ohnehin nicht viel Verkehr. Damit ist die Beschwerde als unbe-
gründet abzuweisen.
9.
Die Beschwerdeführer sind unterliegende Partei und werden damit kostenpflichtig (Art. 131
Abs. 1, Art. 137 Abs. 1 VRG). Die Gerichtsgebühr wird auf 2'000 Franken festgesetzt (Art. 1 und 2
des Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwal-
tungsjustiz [TarifVj; SGF 150.12]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Die Rechtsanwalt Joller geschuldete Parteientschädigung wird auf 7'045.90 Franken festgesetzt
(Honorar: 6'322.70 Franken; Auslagen: 201.30 Franken; MwSt.: 521.90 Franken).
Die Beschwerdeführer haben als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung.
Die Beschwerdeführer haften für die Gerichtskosten und für die Parteientschädigung solidarisch
(Art. 132 Abs. 2, Art. 141 Abs.1 VRG).
Kantonsgericht KG
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Der Hof erkennt:
I.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Entscheide des Oberamtmannes des Sensebezirks vom 19. und 26. Februar 2014 wer-
den bestätigt.
II.
Die dem Staat Freiburg geschuldeten Gerichtskosten von 2'000 Franken werden den Be-
schwerdeführern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
III.
Die Beschwerdeführer werden verpflichtet, Rechtsanwalt Joller eine Parteientschädigung
von 7'045.90 Franken (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
IV.
Die Beschwerdeführer haften für die Gerichtskosten und die Parteientschädigung solidarisch.
V.
Zustellung.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht,
Lausanne, eingereicht werden.
Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten und der Parteikosten ist innert 30 Tagen
die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entschei-
des angefochten wird (Art. 148 VRG).
Freiburg, 25. Juni 2015/jha
Präsident
Gerichtsschreiber-Praktikant