Entscheid des II. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Vorsorgliche Massnahmen und deren Abänderung
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Mit Verfügung vom 22. September 2014 erteilte der Oberamtmann des Sensebezirks der B.________ AG die Bewilligung für den Bau von C.________ Häusern auf dem Grundstück Nr. ddd des Grundbuchs der Gemeinde E.________ und wies gleichzeitig die von A.________ gegen die Bauvorhaben gerichtete Einsprache ab. A.________ machte im Einspracheverfahren geltend, dass die Erschliessung nicht geregelt sei. Die Gemeinde beziehungsweise die Bauherrschaft seien zu verpflichten, die fehlende Strassenverbindung zwischen der F.________ und der G.________ zu erstellen. Der Oberamtmann verwarf diesen Einwand mit der Begründung, dass gestützt auf ein Urteil des Kantonsgerichts vom 18. März 2014 (602 13 132) für die Erschliessung nicht das Planungsverfahren, sondern das Baubewilligungsverfahren massgebend sei. Diese Bewilligung sei am 2. April 2014 erteilt worden und der entsprechende Entscheid sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Im Übrigen würden die nunmehr strittigen Bauvorhaben die umwelt-, planungs- und baurechtlichen Vorschriften einhalten, weshalb die Baubewilligung zu erteilen und die Einsprache abzuweisen sei.
E. 2 Mit Eingabe vom 3. November 2014 beantragt A.________ dem Kantonsgericht, der Entscheid des Oberamtmannes sei aufzuheben und die Baubewilligung sei zu verweigern. Zudem sei seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
E. 3 Der Instruktionsrichter beschränkte den Schriftenwechsel vorab auf das Gesuch um Ertei- lung der aufschiebenden Wirkung. Der Oberamtmann und die B.________ AG beantragen mit ihren Eingaben vom 24. November 2014, das Begehren um aufschiebende Wirkung sei, sofern darauf eingetreten werde, abzuweisen.
E. 4 Die Zuständigkeit der verwaltungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts zur Beurteilung der Beschwerde ist gestützt auf Art. 141 Abs. 1 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 2. De- zember 2008 (RPBG; SGF 710.1) in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. c des Gesetzes vom
23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]) gegeben. Demnach ist sie auch zuständig, über das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung zu befinden (Art. 84 und Art. 85 VRG).
E. 5 a) Nach Art. 84 Abs. 1 VRG hat die Beschwerde (von Gesetzes wegen) aufschiebende Wir-
kung. Das bedeutet, dass die im Dispositiv der angefochtenen Verfügung angeordnete Rechts-
folge keine Wirkung entfaltet; es soll für die Dauer des Verfahrens der bestehende Zustand privile-
giert werden. Die aufschiebende Wirkung verhindert einerseits den sofortigen Vollzug einer Anord-
nung, andererseits wird dadurch auch deren Wirksamkeit aufgeschoben. Weil die aufschiebende
Wirkung die gesetzliche Regel darstellt und dem Interesse, ein umstrittenes Rechtsverhältnis in
der Schwebe zu halten, aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit erhebliche Bedeutung zukommt,
bleibt der Entzug die Ausnahme (REGINA KIENER, in Kommentar zum Verwaltungsrechtspflege-
gesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, Rz. 1 ff. zu § 25; DIESELBE, in Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin
Schindler [Hrsg.], Bern/St. Gallen 2008, Rz. 14 zu Art. 55).
b) Der Grundsatz der aufschiebenden Wirkung findet eine Ausnahme im Baurecht. Gemäss
Art. 141 Abs. 5 RPBG hat die Beschwerde gegen Entscheide des Oberamtmannes über Baugesu-
che und Einsprachen keine aufschiebende Wirkung; diese kann jedoch von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin angeordnet werden. Als lex specialis geht diese Regel Art. 84 Abs. 1 VRG vor; mithin
muss die Erteilung der aufschiebenden Wirkung im Baurecht die Ausnahme bleiben.
Kantonsgericht KG
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c) Die Kriterien, die beim Entzug der aufschiebenden Wirkung zu beachten sind, stimmen mit
den Kriterien überein, die beim Entscheid über die ausnahmsweise Erteilung der aufschiebenden
Wirkung entgegen der allgemeinen Regel im Spezialgesetz beziehungsweise bei der Wiederher-
stellung der aufschiebenden Wirkung zu berücksichtigen sind (KIENER, VwVG, Rz. 14 zu Art. 55).
d) Über ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist analog zu Art. 84 Abs. 3
VRG ohne Verzug zu entscheiden. Die Gesetze enthalten keine weiteren Voraussetzungen. Ob im
Einzelfall der Suspensiveffekt zu belassen oder zu entziehen ist, beurteilt sich aufgrund einer Inte-
ressenabwägung. Es ist zu prüfen, ob die Gründe, welche für die sofortige Vollstreckbarkeit der
Verfügung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden
können. Dabei kommt der Behörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Der vermutliche Aus-
gang des Verfahrens fällt dann in Betracht, wenn die Aussichten eindeutig sind. Für den Entzug
der aufschiebenden Wirkung wird in der Praxis zusätzlich verlangt, dass überzeugende Gründe
vorliegen müssen und überdies ein schwerer Nachteil droht, würde die aufschiebende Wirkung
nicht entzogen, wobei es sich nicht um ganz aussergewöhnliche Umstände handeln muss (BGE
129 II 286 E. 3 S. 288 f. mit Hinweisen; XAVER BAUMBERGER, Aufschiebende Wirkung bundes-
rechtlicher Rechtsmittel im öffentlichen Recht, Diss. Zürich 2006, S. 129).
e) Das Gericht ist nicht gehalten, für seinen Entscheid zeitraubende tatsächliche oder rechtli-
che Abklärungen zu treffen, sondern kann in erster Linie auf die ihm zur Verfügung stehenden
Akten abstellen; der Entscheid beruht auf einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und
Rechtslage (BGE 117 V 185 E. 2b S. 191). Immerhin kann, wie schon gesagt, im Sinn einer prima-
facie-Würdigung geprüft werden, ob aufgrund der vorliegenden Akten davon auszugehen ist, dass
sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist. Ist dies der Fall, so ist die anbegehrte
aufschiebende Wirkung von vornherein nicht zu gewähren. Werden der Beschwerde Erfolgs-
chancen zuerkannt oder bestehen darüber Zweifel, so ist über das Begehren um aufschiebende
Wirkung aufgrund der erwähnten Interessenabwägung zu befinden.
E. 6 a) Der Gesuchsteller begründet seinen Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung
damit, dass seiner Beschwerde ohne Weiteres Erfolgschancen einzuräumen seien und davon
auszugehen sei, dass die Baubewilligung verweigert werden müsse. Zweifel, dass dem nicht so
sein könnte, könnten nicht im Rahmen des Entscheids über die Erteilung der aufschiebenden Wir-
kung aus der Welt geräumt werden. Es sei offensichtlich, dass der Oberamtmann geltendes Recht
nicht angewendet habe, denn vorab hätte ein Detailbebauungsplan zwingend (weil obligatorisch)
erstellt werden müssen. Wenn die Gesuchsgegnerin mit den Bauarbeiten, welche immissions-
intensiv sein würden, beginne, würde er einen Schaden erleiden, welcher bis zum Entscheid in der
Sache nicht wieder gut zu machen sei.
b) Der Oberamtmann entgegnet, dass in den Sachverhaltserwägungen des Baubewilligungs-
entscheids vom 22. September 2014 fälschlicherweise die obligatorische Detailbebauungsplan-
pflicht erwähnt werde. Hierbei handle es sich um einen offensichtlichen Redaktionsfehler. Im vor-
liegend unter Vorwirkung anzuwendenden Zonennutzungsplan der Gemeinde werde die betroffene
Parzelle Art. ddd der Erschliessungsplanpflicht und nicht der obligatorischen Detailbebauungs-
planpflicht unterstellt. Im Übrigen sei diese Frage im Entscheid des Kantonsgerichts vom 18. März
2014 geklärt worden. Auch befinde sich das Grundstück Nr. ddd in einer Wohnzone und nicht in
einer "anderen Zone", wo gemäss Gemeindebaureglement (GBR) freistehende Einzelwohnhäuser
nur im Rahmen eines Detailbebauungsplans zugelassen seien.
c) Die Gesuchsgegnerin macht unter anderem geltend, dass gestützt auf die Entscheide des
Kantonsgerichts vom 18. März 2014 und des Oberamtmannes vom 22. September 2014 die
Kantonsgericht KG
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Grundlagen gelegt worden seien, dass mit dem Einreichen von einzelnen Baugesuchen für die
C.________ Häuser sämtliche rechtlichen Vorgaben erfüllt seien. Es gelange nicht das
Detailbebauungsplanverfahren, sondern das Baugenehmigungsverfahren zur Anwendung.
Immerhin sei faktisch im Sinn eines Detailbebauungsplans gehandelt worden. Würde jetzt wieder
ein formelles Planverfahren verlangt, stünde dies im klaren Widerspruch zu den Vorgaben der
Gemeinde, des Bau- und Raumplanungsamtes sowie des Entscheids des Kantonsgerichts vom
18. März 2014. Bei der Interessenabwägung über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung sei auch das ganze Vorgehen des Gesuchstellers zu berücksichtigen, der seit mehreren
Jahren mit dauernden Einsprachen den Bau der C.________ Wohneinheiten verhindern wolle. Die
angeblichen Immissionen oder andere Beeinträchtigungen seien lediglich vorgeschoben. Der
Gesuchsteller versuche seit Jahren, bei ihr (der Gesuchsgegnerin) Geldzahlungen zu bewirken,
und sei angeblich sofort bereit, seine Einsprachen und Beschwerden zurückzuziehen, wenn
entsprechende Zahlungen erfolgen würden. Weiter sei zu beachten, dass die Einstellung der
Arbeiten riesige Kosten verursachen würde. Bis anhin seien bereits die Einstellhalle und die
Fundamente für die Keller der C.________ Wohneinheiten bewilligt und gebaut worden. Würden
die Bauarbeiten eingestellt, würden Bauschäden entstehen. Völlig unbegründet sei auch der
Hinweis, dass der Gesuchsteller infolge der Bauarbeiten einen Schaden erleiden werde, der bis
zum Entscheid in der Sache nicht mehr wieder gut zu machen sei. Diese Behauptung sei
offensichtlich falsch, weil die Arbeiten für die Ausführung der Keller bereits seit Monaten im vollen
Gang seien und die neuen Arbeiten nicht als immissionsintensiver zu beurteilen seien.
E. 7 In seinem Entscheid vom 18. März 2014 stellte das Kantonsgericht fest, dass die Erschlies- sung eines Baugrundstücks entweder über einen Plan oder im Rahmen des Baubewilligungsver- fahrens zu erfolgen habe. Vorliegend sei die Parzelle Nr. ddd nicht der Detailbebauungsplanpflicht unterstellt, weshalb keine planerischen Erschliessungsmassnahmen notwendig seien. Auch lägen keine wichtigen Gründe für die Durchführung eines Planverfahrens und habe die Erschliessung im Rahmen einer baurechtlichen Bewilligung zu erfolgen. Auf diesen rechtskräftigen Entscheid ist nicht zurückzukommen.
E. 8 a) Nach Art. 15 Ziff. 4 GBR gilt für einige Baufelder zugunsten einer guten städtebaulichen
Qualität eine Detailbebauungsplanpflicht. Die Perimeter der Detailbebauungspläne sind im Zonen-
nutzungsplan festgehalten. Art. 16 Abs. 1 GBR bestimmt, dass Wohnzonen vorwiegend der
Wohnnutzung dienen. Freistehende Einzelwohnhäuser sind nur in der Wohnzone niederer Dichte
zugelassen. In anderen Zonen können freistehende Einzelwohnhäuser nur im Rahmen eines De-
tailbebauungsplanes zugelassen werden.
b) Nach dem Entscheid des Kantonsgerichts 18. März 2014 ist, wie schon gesagt, die Par-
zelle Nr. ddd nicht der Detailbebauungsplanpflicht unterstellt. Daneben ist auch im angefochtenen
Entscheid (S. 2 Ziff. 5) festgehalten, dass das Grundstück "gemäss dem revidierten Zonen-
nutzungsplan … in der Wohnzone niederer Dichte" verbleibe. Diese Feststellung wird vom Ge-
suchsteller nicht infrage gestellt. Demnach bedarf es gestützt auf Art. 16 Abs. 1 GBR keiner De-
tailplanung. Jedoch hielt der Oberamtmann in seinem Entscheid fest, dass das Grundstück Nr. ddd
der obligatorischen Detailbebauungsplanpflicht unterliege. Damit verhält er sich widersprüchlich,
was ihm auch nicht entgangen ist, hat er doch in seiner Vernehmlassung vom 24. November 2014
eine entsprechende Korrektur abgebracht. Das Gericht hat keine Veranlassung, den (korrigierten)
Ausführungen des Oberamtmannes nicht zu folgen. Demnach ist davon auszugehen, dass die
Parzelle Nr. ddd nicht der Detailbebauungsplanpflicht unterstellt ist.
c) Die Baubewilligung ist eine Polizeibewilligung. Der Baugesuchsteller hat einen Anspruch
auf Erteilung der Bewilligung, sofern sein Vorhaben dem Zweck der Nutzungszone entspricht und
Kantonsgericht KG
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die Anforderungen des Bundes- und des kantonalen Rechts erfüllt sind (BERNHARD WALDMANN /
PETER HÄNNI, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Rz. 72 zu Art. 22 RPG).
Der Gesuchsteller macht nicht geltend, dass die vorgesehenen Bauten nicht dem Zweck der
Nutzungszone entsprechen oder dass sie gegen Bestimmungen der Baupolizei verstossen.
d) Insofern der Gesuchsteller behauptet, dass mit den Bauten nebst Belastungen für den
Raum massive Immissionen im Zusammenhang mit dem Verkehr, der Erschliessung und der Um-
welt zu erwarten sind, kann er nicht gehört werden. Diese Rügen genügen nicht, um den Baube-
ginn aufzuschieben. Sollten sie allenfalls zutreffen, ist es möglich, allfällige Mängel durch zusätz-
liche Massnahmen beheben zu lassen.
e) Im Übrigen legt der Gesuchsteller nicht in substanzieller Weise dar, inwiefern die Abwei-
sung des Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung für ihn einen grossen Nachteil be-
deuten würde.
E. 9 Nach dem Gesagten erweist sich das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet, weshalb ihm nicht stattzugeben ist. Die Kosten dieses Entscheids werden zur Hauptsache geschlagen. Der Hof erkennt: I. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen. II. Die Kosten dieses Entscheids werden zur Hauptsache (602 2014 132) geschlagen. III. Zustellung. Freiburg, 3. Dezember 2014/jha Präsident Gerichtsschreiberin-Praktikantin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC
Kantonsgericht KG
Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg
T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01
www.fr.ch/tc
—
Pouvoir Judiciaire PJ
Gerichtsbehörden GB
602 2014 133
Urteil vom 3. Dezember 2014
II. Verwaltungsgerichtshof
Besetzung
Präsident:
Christian Pfammatter
Richter:
Johannes Frölicher, Josef Hayoz
Gerichtsschreiberin-Praktikantin:
Jana Kausche
Parteien
A.________, Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Remo Gilomen
gegen
OBERAMT DES SENSEBEZIRKS, Vorinstanz,
B.________ AG, Gesuchsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Anton Henninger
Gegenstand
Raumplanung und Bauwesen
Beschwerde vom 3. November 2014 gegen den Entscheid des Oberamt-
mannes des Sensebezirks vom 22. September 2014
Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung
Kantonsgericht KG
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Erwägungen
1.
Mit Verfügung vom 22. September 2014 erteilte der Oberamtmann des Sensebezirks der
B.________ AG die Bewilligung für den Bau von C.________ Häusern auf dem Grundstück Nr.
ddd des Grundbuchs der Gemeinde E.________ und wies gleichzeitig die von A.________ gegen
die Bauvorhaben gerichtete Einsprache ab. A.________ machte im Einspracheverfahren geltend,
dass die Erschliessung nicht geregelt sei. Die Gemeinde beziehungsweise die Bauherrschaft seien
zu verpflichten, die fehlende Strassenverbindung zwischen der F.________ und der G.________
zu erstellen. Der Oberamtmann verwarf diesen Einwand mit der Begründung, dass gestützt auf ein
Urteil des Kantonsgerichts vom 18. März 2014 (602 13 132) für die Erschliessung nicht das
Planungsverfahren, sondern das Baubewilligungsverfahren massgebend sei. Diese Bewilligung sei
am 2. April 2014 erteilt worden und der entsprechende Entscheid sei unangefochten in Rechtskraft
erwachsen. Im Übrigen würden die nunmehr strittigen Bauvorhaben die umwelt-, planungs- und
baurechtlichen Vorschriften einhalten, weshalb die Baubewilligung zu erteilen und die Einsprache
abzuweisen sei.
2.
Mit Eingabe vom 3. November 2014 beantragt A.________ dem Kantonsgericht, der
Entscheid des Oberamtmannes sei aufzuheben und die Baubewilligung sei zu verweigern. Zudem
sei seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3.
Der Instruktionsrichter beschränkte den Schriftenwechsel vorab auf das Gesuch um Ertei-
lung der aufschiebenden Wirkung. Der Oberamtmann und die B.________ AG beantragen mit
ihren Eingaben vom 24. November 2014, das Begehren um aufschiebende Wirkung sei, sofern
darauf eingetreten werde, abzuweisen.
4.
Die Zuständigkeit der verwaltungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts zur Beurteilung
der Beschwerde ist gestützt auf Art. 141 Abs. 1 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 2. De-
zember 2008 (RPBG; SGF 710.1) in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. c des Gesetzes vom
23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]) gegeben. Demnach ist sie
auch zuständig, über das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung zu befinden (Art. 84
und Art. 85 VRG).
5.
a) Nach Art. 84 Abs. 1 VRG hat die Beschwerde (von Gesetzes wegen) aufschiebende Wir-
kung. Das bedeutet, dass die im Dispositiv der angefochtenen Verfügung angeordnete Rechts-
folge keine Wirkung entfaltet; es soll für die Dauer des Verfahrens der bestehende Zustand privile-
giert werden. Die aufschiebende Wirkung verhindert einerseits den sofortigen Vollzug einer Anord-
nung, andererseits wird dadurch auch deren Wirksamkeit aufgeschoben. Weil die aufschiebende
Wirkung die gesetzliche Regel darstellt und dem Interesse, ein umstrittenes Rechtsverhältnis in
der Schwebe zu halten, aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit erhebliche Bedeutung zukommt,
bleibt der Entzug die Ausnahme (REGINA KIENER, in Kommentar zum Verwaltungsrechtspflege-
gesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, Rz. 1 ff. zu § 25; DIESELBE, in Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin
Schindler [Hrsg.], Bern/St. Gallen 2008, Rz. 14 zu Art. 55).
b) Der Grundsatz der aufschiebenden Wirkung findet eine Ausnahme im Baurecht. Gemäss
Art. 141 Abs. 5 RPBG hat die Beschwerde gegen Entscheide des Oberamtmannes über Baugesu-
che und Einsprachen keine aufschiebende Wirkung; diese kann jedoch von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin angeordnet werden. Als lex specialis geht diese Regel Art. 84 Abs. 1 VRG vor; mithin
muss die Erteilung der aufschiebenden Wirkung im Baurecht die Ausnahme bleiben.
Kantonsgericht KG
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c) Die Kriterien, die beim Entzug der aufschiebenden Wirkung zu beachten sind, stimmen mit
den Kriterien überein, die beim Entscheid über die ausnahmsweise Erteilung der aufschiebenden
Wirkung entgegen der allgemeinen Regel im Spezialgesetz beziehungsweise bei der Wiederher-
stellung der aufschiebenden Wirkung zu berücksichtigen sind (KIENER, VwVG, Rz. 14 zu Art. 55).
d) Über ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist analog zu Art. 84 Abs. 3
VRG ohne Verzug zu entscheiden. Die Gesetze enthalten keine weiteren Voraussetzungen. Ob im
Einzelfall der Suspensiveffekt zu belassen oder zu entziehen ist, beurteilt sich aufgrund einer Inte-
ressenabwägung. Es ist zu prüfen, ob die Gründe, welche für die sofortige Vollstreckbarkeit der
Verfügung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden
können. Dabei kommt der Behörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Der vermutliche Aus-
gang des Verfahrens fällt dann in Betracht, wenn die Aussichten eindeutig sind. Für den Entzug
der aufschiebenden Wirkung wird in der Praxis zusätzlich verlangt, dass überzeugende Gründe
vorliegen müssen und überdies ein schwerer Nachteil droht, würde die aufschiebende Wirkung
nicht entzogen, wobei es sich nicht um ganz aussergewöhnliche Umstände handeln muss (BGE
129 II 286 E. 3 S. 288 f. mit Hinweisen; XAVER BAUMBERGER, Aufschiebende Wirkung bundes-
rechtlicher Rechtsmittel im öffentlichen Recht, Diss. Zürich 2006, S. 129).
e) Das Gericht ist nicht gehalten, für seinen Entscheid zeitraubende tatsächliche oder rechtli-
che Abklärungen zu treffen, sondern kann in erster Linie auf die ihm zur Verfügung stehenden
Akten abstellen; der Entscheid beruht auf einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und
Rechtslage (BGE 117 V 185 E. 2b S. 191). Immerhin kann, wie schon gesagt, im Sinn einer prima-
facie-Würdigung geprüft werden, ob aufgrund der vorliegenden Akten davon auszugehen ist, dass
sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist. Ist dies der Fall, so ist die anbegehrte
aufschiebende Wirkung von vornherein nicht zu gewähren. Werden der Beschwerde Erfolgs-
chancen zuerkannt oder bestehen darüber Zweifel, so ist über das Begehren um aufschiebende
Wirkung aufgrund der erwähnten Interessenabwägung zu befinden.
6.
a) Der Gesuchsteller begründet seinen Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung
damit, dass seiner Beschwerde ohne Weiteres Erfolgschancen einzuräumen seien und davon
auszugehen sei, dass die Baubewilligung verweigert werden müsse. Zweifel, dass dem nicht so
sein könnte, könnten nicht im Rahmen des Entscheids über die Erteilung der aufschiebenden Wir-
kung aus der Welt geräumt werden. Es sei offensichtlich, dass der Oberamtmann geltendes Recht
nicht angewendet habe, denn vorab hätte ein Detailbebauungsplan zwingend (weil obligatorisch)
erstellt werden müssen. Wenn die Gesuchsgegnerin mit den Bauarbeiten, welche immissions-
intensiv sein würden, beginne, würde er einen Schaden erleiden, welcher bis zum Entscheid in der
Sache nicht wieder gut zu machen sei.
b) Der Oberamtmann entgegnet, dass in den Sachverhaltserwägungen des Baubewilligungs-
entscheids vom 22. September 2014 fälschlicherweise die obligatorische Detailbebauungsplan-
pflicht erwähnt werde. Hierbei handle es sich um einen offensichtlichen Redaktionsfehler. Im vor-
liegend unter Vorwirkung anzuwendenden Zonennutzungsplan der Gemeinde werde die betroffene
Parzelle Art. ddd der Erschliessungsplanpflicht und nicht der obligatorischen Detailbebauungs-
planpflicht unterstellt. Im Übrigen sei diese Frage im Entscheid des Kantonsgerichts vom 18. März
2014 geklärt worden. Auch befinde sich das Grundstück Nr. ddd in einer Wohnzone und nicht in
einer "anderen Zone", wo gemäss Gemeindebaureglement (GBR) freistehende Einzelwohnhäuser
nur im Rahmen eines Detailbebauungsplans zugelassen seien.
c) Die Gesuchsgegnerin macht unter anderem geltend, dass gestützt auf die Entscheide des
Kantonsgerichts vom 18. März 2014 und des Oberamtmannes vom 22. September 2014 die
Kantonsgericht KG
Seite 4 von 5
Grundlagen gelegt worden seien, dass mit dem Einreichen von einzelnen Baugesuchen für die
C.________ Häuser sämtliche rechtlichen Vorgaben erfüllt seien. Es gelange nicht das
Detailbebauungsplanverfahren, sondern das Baugenehmigungsverfahren zur Anwendung.
Immerhin sei faktisch im Sinn eines Detailbebauungsplans gehandelt worden. Würde jetzt wieder
ein formelles Planverfahren verlangt, stünde dies im klaren Widerspruch zu den Vorgaben der
Gemeinde, des Bau- und Raumplanungsamtes sowie des Entscheids des Kantonsgerichts vom
18. März 2014. Bei der Interessenabwägung über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung sei auch das ganze Vorgehen des Gesuchstellers zu berücksichtigen, der seit mehreren
Jahren mit dauernden Einsprachen den Bau der C.________ Wohneinheiten verhindern wolle. Die
angeblichen Immissionen oder andere Beeinträchtigungen seien lediglich vorgeschoben. Der
Gesuchsteller versuche seit Jahren, bei ihr (der Gesuchsgegnerin) Geldzahlungen zu bewirken,
und sei angeblich sofort bereit, seine Einsprachen und Beschwerden zurückzuziehen, wenn
entsprechende Zahlungen erfolgen würden. Weiter sei zu beachten, dass die Einstellung der
Arbeiten riesige Kosten verursachen würde. Bis anhin seien bereits die Einstellhalle und die
Fundamente für die Keller der C.________ Wohneinheiten bewilligt und gebaut worden. Würden
die Bauarbeiten eingestellt, würden Bauschäden entstehen. Völlig unbegründet sei auch der
Hinweis, dass der Gesuchsteller infolge der Bauarbeiten einen Schaden erleiden werde, der bis
zum Entscheid in der Sache nicht mehr wieder gut zu machen sei. Diese Behauptung sei
offensichtlich falsch, weil die Arbeiten für die Ausführung der Keller bereits seit Monaten im vollen
Gang seien und die neuen Arbeiten nicht als immissionsintensiver zu beurteilen seien.
7.
In seinem Entscheid vom 18. März 2014 stellte das Kantonsgericht fest, dass die Erschlies-
sung eines Baugrundstücks entweder über einen Plan oder im Rahmen des Baubewilligungsver-
fahrens zu erfolgen habe. Vorliegend sei die Parzelle Nr. ddd nicht der Detailbebauungsplanpflicht
unterstellt, weshalb keine planerischen Erschliessungsmassnahmen notwendig seien. Auch lägen
keine wichtigen Gründe für die Durchführung eines Planverfahrens und habe die Erschliessung im
Rahmen einer baurechtlichen Bewilligung zu erfolgen. Auf diesen rechtskräftigen Entscheid ist
nicht zurückzukommen.
8.
a) Nach Art. 15 Ziff. 4 GBR gilt für einige Baufelder zugunsten einer guten städtebaulichen
Qualität eine Detailbebauungsplanpflicht. Die Perimeter der Detailbebauungspläne sind im Zonen-
nutzungsplan festgehalten. Art. 16 Abs. 1 GBR bestimmt, dass Wohnzonen vorwiegend der
Wohnnutzung dienen. Freistehende Einzelwohnhäuser sind nur in der Wohnzone niederer Dichte
zugelassen. In anderen Zonen können freistehende Einzelwohnhäuser nur im Rahmen eines De-
tailbebauungsplanes zugelassen werden.
b) Nach dem Entscheid des Kantonsgerichts 18. März 2014 ist, wie schon gesagt, die Par-
zelle Nr. ddd nicht der Detailbebauungsplanpflicht unterstellt. Daneben ist auch im angefochtenen
Entscheid (S. 2 Ziff. 5) festgehalten, dass das Grundstück "gemäss dem revidierten Zonen-
nutzungsplan … in der Wohnzone niederer Dichte" verbleibe. Diese Feststellung wird vom Ge-
suchsteller nicht infrage gestellt. Demnach bedarf es gestützt auf Art. 16 Abs. 1 GBR keiner De-
tailplanung. Jedoch hielt der Oberamtmann in seinem Entscheid fest, dass das Grundstück Nr. ddd
der obligatorischen Detailbebauungsplanpflicht unterliege. Damit verhält er sich widersprüchlich,
was ihm auch nicht entgangen ist, hat er doch in seiner Vernehmlassung vom 24. November 2014
eine entsprechende Korrektur abgebracht. Das Gericht hat keine Veranlassung, den (korrigierten)
Ausführungen des Oberamtmannes nicht zu folgen. Demnach ist davon auszugehen, dass die
Parzelle Nr. ddd nicht der Detailbebauungsplanpflicht unterstellt ist.
c) Die Baubewilligung ist eine Polizeibewilligung. Der Baugesuchsteller hat einen Anspruch
auf Erteilung der Bewilligung, sofern sein Vorhaben dem Zweck der Nutzungszone entspricht und
Kantonsgericht KG
Seite 5 von 5
die Anforderungen des Bundes- und des kantonalen Rechts erfüllt sind (BERNHARD WALDMANN /
PETER HÄNNI, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Rz. 72 zu Art. 22 RPG).
Der Gesuchsteller macht nicht geltend, dass die vorgesehenen Bauten nicht dem Zweck der
Nutzungszone entsprechen oder dass sie gegen Bestimmungen der Baupolizei verstossen.
d) Insofern der Gesuchsteller behauptet, dass mit den Bauten nebst Belastungen für den
Raum massive Immissionen im Zusammenhang mit dem Verkehr, der Erschliessung und der Um-
welt zu erwarten sind, kann er nicht gehört werden. Diese Rügen genügen nicht, um den Baube-
ginn aufzuschieben. Sollten sie allenfalls zutreffen, ist es möglich, allfällige Mängel durch zusätz-
liche Massnahmen beheben zu lassen.
e) Im Übrigen legt der Gesuchsteller nicht in substanzieller Weise dar, inwiefern die Abwei-
sung des Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung für ihn einen grossen Nachteil be-
deuten würde.
9.
Nach dem Gesagten erweist sich das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung als
unbegründet, weshalb ihm nicht stattzugeben ist.
Die Kosten dieses Entscheids werden zur Hauptsache geschlagen.
Der Hof erkennt:
I.
Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen.
II.
Die Kosten dieses Entscheids werden zur Hauptsache (602 2014 132) geschlagen.
III.
Zustellung.
Freiburg, 3. Dezember 2014/jha
Präsident
Gerichtsschreiberin-Praktikantin