Urteil des II. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Energie
Sachverhalt
A.
A.________ und B.________ sind je Eigentümer eines bebauten Grundstücks, de
C.________ und D.________, in der Gemeinde E.________. Im Hinblick auf ihre Absicht, ihre
jeweiligen Elektroheizungen durch eine einzige Wärmepumpe für beide Gebäude zu ersetzen,
gelangten sie am 18. Januar 2011 mit separaten Eingaben an das Amt für Verkehr und Energie
(nachfolgend: VEA) und beantragten die Ausrichtung eines Förderbeitrags für Wärmepumpen. Mit
zwei Verfügungen vom 26. Januar 2011 sicherte das VEA ihnen je einen Betrag von 6'000
Franken an "eine Sole-Wasser-Wärmepumpe in E.________" zu. In der Folge wurde auf beiden
Grundstücken je eine Bohrung gemacht, aber für beide Gebäude nur eine Wärmepumpe installiert.
Im Juli 2011 ersuchten B.________ und A.________ das VEA um die Auszahlung von
je 6'000 Franken. Das VEA verlangte mit Schreiben vom 18. Juli 2011 Zusatzinformationen, die
B.________ am 5. August 2011 zustellte. Am 23. August 2011 teilte das VEA B.________ mit,
dass die für die Gebäude am de D.________ und C.________ realisierte Heizanlage nicht den
Gesuchen um Förderbeiträge entspreche, die er und A.________ am 18. Januar 2011 eingereicht
hätten, da nur eine Wärmepumpe installiert worden sei. Somit könnten die zugesprochenen Be-
träge von zweimal 6'000 Franken nicht gewährt werden; es werde für die Anlage, die beide Häuser
beheize, nur eine einzige Finanzhilfe von 6'000 Franken ausbezahlt. A.________ erhielt eine Ko-
pie dieses Schreibens.
Mit Brief vom 18. September 2011 gelangten B.________ und A.________ an das VEA und
erklärten, dass der Förderbeitrag nicht für die Investition einer Wärmepumpe, sondern für den Er-
satz einer Elektroheizung ausbezahlt werde. Die von ihnen gewählte Lösung ersetze zwei solche
Heizungen. Da sie hinsichtlich der Ausrichtung der Förderbeiträge nicht sicher gewesen seien,
hätte sich B.________ vor der Vergabe des Auftrages an den Heizungsinstallateur telefonisch
beim VEA erkundigt. Dessen Mitarbeiter F.________ hätte ihm zugesichert, dass für die Ablösung
von zwei Elektroheizungen der Förderbeitrag zweimal bezahlt werde, auch wenn die Ersatzlösung
gemeinsam installiert werde. F.________ habe ihn auch darauf hingewiesen, dass jede Partei
unabhängig voneinander ein Gesuch für den Erhalt des Förderbeitrags einzureichen habe, was
denn auch getan worden sei. Die beiden Gesuche seien vom VEA positiv beantwortet worden,
worauf sie, vor der Auftragsvergabe an die Handwerker, die Gewissheit gehabt hätten, dass sie
beide je 6'000 Franken ausbezahlt erhalten würden.
Die VEA wies dieses Begehren am 30. September 2011 ab.
B.
Am 7. November 2011 liessen A.________ und B.________ gegen die Verfügung vom
30. September 2011 Beschwerde führen, die am 10. Juni 2013 von der Volkswirtschaftsdirektion
(nachfolgend: Vorinstanz) abgewiesen wurde.
C.
A.________ und B.________ erhoben gegen diesen Beschwerdeentscheid mit Eingabe vom
28. Juni 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht mit dem Antrag, in Gutheissung ihrer Beschwerde
und in Aufhebung des angefochtenen Entscheids seien ihnen zwei Förderbeiträge von je 6'000
Franken auszurichten.
Das VEA und die Vorinstanz schliessen mit Eingaben vom 12. beziehungsweise 16. September
2013 auf Abweisung der Beschwerde.
Auf die Vorbringen der Parteien wird in den nachfolgenden Erwägungen eingetreten.
Kantonsgericht KG
Seite 3 von 6
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Der angefochtene Entscheid erging in Anwendung des Energiegesetzes vom 9. Juni 2000 (EnG; SGF 770.1). Somit ergibt sich die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der Beschwerde aus Art. 30 EnG in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1). Die beiden Beschwerdeführer ersu- chen um Ausrichtung von zwei Förderbeiträgen von je 6'000 Franken. Diesem Begehren wurde nicht stattgegeben, weshalb sie vom angefochtenen Entscheid berührt sind und ein schutzwürdi- ges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung haben; ihre Beschwerdebefugnis ist folglich gegeben (Art. 76 lit. a VRG). Die Beschwerde wurde innert der dreissigtägigen Rechtsmittelfrist (Art. 79 Abs. 1 VRG) und mithin rechtzeitig erhoben. Sie erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 81 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss innert Frist be- zahlt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 a) Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung des Rechts, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, gerügt sowie eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 77 Abs. 1 lit. a und b VRG). Die Unangemessenheit kann vor dem Kantonsgericht nur gerügt werden, wenn die Angelegenheit das Gebiet der öffentlichen Abgaben oder der Sozialversicherungen be- trifft oder sie der Beschwerde an eine zur Überprüfung dieser Rüge befugte Behörde unterliegt oder ein Gesetz diesen Beschwerdegrund ausdrücklich vorsieht (Art. 78 Abs. 2 lit. a-c VRG). Solange die Vorinstanz ihr Ermessen pflichtgemäss ausübt, ist es dem Gericht verwehrt, sein ei- genes Ermessen anstelle der Vorinstanz zu setzen (vgl. BVR 2012 S. 193 E. 1.2 S. 195). Das Ge- richt wendet das Recht von Amtes wegen an und prüft von Amtes wegen oder auf Antrag die Gül- tigkeit der auf den Einzelfall anwendbaren Vorschriften (Art. 10 Abs. 1 und 2 VRG).
b) Die Beschwerde ist zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 81 Abs. 1 VRG). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt an einem Mangel leidet und dem Antrag entsprechend aufzuheben oder abzuändern ist. Hierbei genügt die blosse Behauptung, die angefochtene Verfügung sei fehlerhaft, nicht; die Begründung muss sich vielmehr, jedenfalls in minimaler Weise, mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinan- dersetzen. Auch genügt es nicht, in der Beschwerdeschrift bloss auf frühere Eingaben zu verwei- sen und diese zum integrierenden Bestandteil der Beschwerde zu erklären. Desgleichen fehlt es an einer rechtsgenügenden Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid, wenn sich der Beschwerdeführer begnügt, die Beschwerde an die Vorinstanz im Wesentlichen unverändert als Rechtsschrift einzureichen (ALAIN GRIFFEL, in Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, Rz. 17 zu § 23, Rz. 4 zu § 54).
E. 3 Art. 27 des Energiereglements vom 5. März 2001 (EnR; SGF 770.11) listet die subventionsberechtigten Objekte auf. In dieser Bestimmung wird ausnahmslos von "neuen" In- stallationen gesprochen. Überdies bestimmt auch Art. 34 EnR, dass für eine Wärmepumpe ein Förderbeitrag gewährt wird. Insofern ist der im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Mei- nung der Beschwerdeführer, der Förderbeitrag werde für den Ersatz der beiden Elektroheizungen und nicht für die Investition einer Wärmepumpe, gewährt, nicht zu folgen.
E. 4 Es ist nicht grundsätzlich bestritten, dass die Beschwerdeführer Anspruch auf einen
Förderbeitrag haben. Sie machen aber, wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren, geltend, ihnen
sei persönlich durch F.________ zugesichert worden, dass sie beide je 6'000 Franken erhalten
werden, und auf diese Aussage hätten sie vertraut.
a) Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen nach Treu und Glauben
behandelt zu werden (Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR. 101]). Diese Be-
Kantonsgericht KG
Seite 4 von 6
stimmung statuiert ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht einer Person Anspruch
auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte
Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Voraussetzung für eine Berufung auf Ver-
trauensschutz ist, dass die betroffene Person sich berechtigterweise auf die Vertrauensgrundlage
verlassen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr
rückgängig machen kann. Die Berufung auf Treu und Glauben scheitert, wenn ihr überwiegende
öffentliche Interessen entgegenstehen. Als Vertrauensgrundlage gelten behördliche Zusicherun-
gen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten, sofern sich dieses auf eine
konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Das behördliche Verhalten
muss mit anderen Worten bei den betroffenen Personen bestimmte Erwartungen auslösen. Typi-
sche Vertrauensgrundlage sind deshalb (individuell-konkrete) Verfügungen und Entscheide, deren
Funktion es gerade ist, Privaten Klarheit über ihre konkreten Rechte und Pflichten zu verschaffen,
während Rechtssetzungsakte aus diesen Gründen in der Regel keine Vertrauensgrundlage dar-
stellen. Je konkreter und individueller somit eine staatliche Handlung ist, desto eher vermag sie
bestimmte Erwartungen auszulösen und eine Vertrauensgrundlage im Rahmen des Vertrauens-
schutzes zu bilden. Die blosse, unbelegte Behauptung einer telefonischen Auskunft oder Zusage
genügt nicht, um einen Anspruch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes zu begründen. Eine
mündliche Auskunft muss durch schriftliche Unterlagen belegt werden können; entsprechend wird
verlangt, dass derjenige, der sich auf eine mündliche Auskunft oder Zusicherung berufen will, sich
diese von der Verwaltung schriftlich bestätigen lässt (RENÉ WIEDERKEHR/PAUL RICHLI, Praxis des
allgemeinen Verwaltungsrechts, Bern 2012, Bd. I, Rz. 2057 ff.; ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich 2010, Rz. 511, 631, 668 ff.
jeweils mit Hinweisen).
b) Das VEA bestreitet, dass F.________ eine Zusicherung abgegeben hat, beide Be-
schwerdeführer würden je 6'000 Franken erhalten. Die Vorinstanz hat diese Aussage nicht ange-
zweifelt. Sie führte im angefochtenen Entscheid aus, dass F.________ ein erfahrener Mitarbeiter
sei, der schon zahlreiche Gesuche um Förderbeiträge gestützt auf die Energiegesetzgebung
bearbeitet habe. Er wisse folglich genau, dass sich die Beiträge nach der neu einzubauenden An-
lage richten würden und nicht nach den Anlagen oder Systemen, die sie ersetze. Am Ende sei es
jedoch unerheblich, ob die Angaben, auf die sich die Beschwerdeführer berufen, effektiv erteilt
worden seien oder nicht. Denn der Schutz von Treu und Glauben setze voraus, dass ihnen durch
den Einbau einer Wärmepumpe anstelle von zwei, ein Schaden erwachsen sei. Dies sei jedoch
nicht der Fall. Dass die Endabrechnung höher ausgefallen sei als der Gesamtbetrag gemäss Of-
ferte des Installateurs vom Dezember 2010, sei kein Beweis für das Vorliegen eines effektiven
Schadens, umso weniger als die Beschwerdeführer eine technisch bessere und leistungsfähigere
Anlage eingebaut hätten als ursprünglich geplant.
c) Die Beschwerdeführer halten an ihrer Behauptung fest, dass F.________ versichert habe,
dass sie beide Beschwerdeführer je einzeln einen Förderbeitrag für den Ersatz ihrer alten
Elektroheizungen erhalten würden, auch wenn nur eine einzige Wärmepumpe für beide Häuser in
Zukunft installiert werden sollte. Es sei vorausgesetzt worden, dass sie beide einzeln ein entspre-
chendes Gesuch um Förderbeiträge beim VEA einreichen müssten, was sie am 18. Januar 2011
auch getan hätten. Dass dieses Gespräch stattgefunden habe, gehe aus einem Schreiben vom
10. Juni 2013 hervor und aus den verschiedenen "Flyer" über Förderprogramme im
Energiebereich, welche durch den Staat Freiburg an die Hauseigentümer versandt worden seien.
Dass es bei den Förderprogrammen um das Energiesparen ging, hätten sie auch aus den Worten
von Staatsrat G.________, Direktor der Vorinstanz, welche er in einem "Flyer" an die Hausbesitzer
richtete, entnommen. Die Auskunft von F.________, die verschiedenen "Flyer" sowie die Aussage
von Staatsrat G.________ seien geeignet, bei ihnen Vertrauen zu begründen. Die klar geschilderte
Kantonsgericht KG
Seite 5 von 6
Situation habe sich auf einen konkreten Sachverhalt bezogen, der sie direkt betroffen habe.
F.________ habe gewusst, dass sie aufgrund seiner Auskunft einen Entscheid treffen mussten,
der gewisse Konsequenzen mit sich bringen würde. Wenn er sich seiner Auskunft nicht sicher
gewesen wäre, hätte er mindestens einen entsprechenden Vorbehalt anbringen sollen, was nicht
geschehen sei. Sie selbst seien gutgläubig gewesen und hätten die Unrichtigkeit der Auskunft
nicht ohne Weiteres erkennen können. Sie hätten sich gerade wegen ihrer Unwissenheit und
Unerfahrenheit an die Behörde gewendet. Es wäre demnach unverhältnismässig streng, ihnen
vorzuwerfen, nicht besser als der Mitarbeiter des VEA gewusst zu haben, dass nicht der Ersatz
einer Elektroheizung, sondern vielmehr die Installation einer Wärmepumpe Anlass zu einem
Förderbeitrag gebe. Es könne ihnen nicht angelastet werden, sie hätten die ihnen zumutbare
Sorgfaltspflicht verletzt. Auch hätten sie im Vertrauen der erteilten Auskunft und "Flyer" für sie
nachteilige Dispositionen getroffen, da sie, obwohl ihnen dies insgesamt etwas teurer zu stehen
kam, eine einzige Wärmepumpe für beide Häuser installiert und nicht je eine. Dieser Entscheid
könne nachträglich nicht mehr rückgängig gemacht werden. Ohne die falsche Auskunft hätten sie
je eine eigene Wärmepumpe installiert, was zu je einem Förderbeitrag von über 6'000 Franken
geführt hätte. Die Kausalität zwischen der falschen Auskunft und dem Entscheid der
Beschwerdeführer, eine Wärmepumpe anstelle von zwei Wärmepumpen zu installieren, sei
demnach gegeben.
d) Das VEA bestreitet nach wie vor, dass sein Mitarbeiter F.________ den Beschwerdefüh-
rern versichert hat, dass sie zwei Förderbeiträge von je 6'000 Franken für den Einbau einer
einzigen Wärmepumpe erhalten würden. Ebenfalls bestreite er, ihnen geraten zu haben, zwei
Gesuche für zwei Wärmepumpen einzureichen, auch wenn bereits feststehe, dass nur eine
Wärmepumpe installiert würde.
e) Die Vorinstanz bringt in der Beschwerdeantwort vor, dass die Beschwerdeführer sich da-
rauf beschränkten, ihre Argumente zu wiederholen, die sie bereits in ihrer Beschwerde vom
E. 7 Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten, die auf 2'000 Franken festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrech- net werden, den Beschwerdeführern unter Solidarhaftung aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1, Art. 132 Abs. 2 VRG; Art. 1 und 2 des Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschä- digungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVj; SGF 150.12]). Eine Parteientschädigung steht den Be- schwerdeführern nicht zu (Art. 137 VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die dem Staat Freiburg geschuldeten Gerichtskosten von 2'000 Franken werden den Be- schwerdeführern unter Solidarhaftung auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht, Lausanne, eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 28. Mai 2014/jha/hbr Präsident Gerichtsschreiberin-Praktikantin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC
Kantonsgericht KG
Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg
T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01
www.fr.ch/tc
—
Pouvoir Judiciaire PJ
Gerichtsbehörden GB
602 2013 87
Urteil vom 28. Mai 2014
II. Verwaltungsgerichtshof
Besetzung
Präsident:
Christian Pfammatter
Richter:
Johannes Frölicher, Josef Hayoz
Gerichtsschreiberin-Praktikantin:
Marie Stenger
Parteien
A.________, Beschwerdeführerin
B.________, Beschwerdeführer
gegen
VOLKSWIRTSCHAFTSDIREKTION, Vorinstanz
AMT FÜR ENERGIE, Erstinstanz
Gegenstand
Energie
Beschwerde vom 28. Juni 2013 gegen den Entscheid vom 10. Juni 2013
Kantonsgericht KG
Seite 2 von 6
Sachverhalt
A.
A.________ und B.________ sind je Eigentümer eines bebauten Grundstücks, de
C.________ und D.________, in der Gemeinde E.________. Im Hinblick auf ihre Absicht, ihre
jeweiligen Elektroheizungen durch eine einzige Wärmepumpe für beide Gebäude zu ersetzen,
gelangten sie am 18. Januar 2011 mit separaten Eingaben an das Amt für Verkehr und Energie
(nachfolgend: VEA) und beantragten die Ausrichtung eines Förderbeitrags für Wärmepumpen. Mit
zwei Verfügungen vom 26. Januar 2011 sicherte das VEA ihnen je einen Betrag von 6'000
Franken an "eine Sole-Wasser-Wärmepumpe in E.________" zu. In der Folge wurde auf beiden
Grundstücken je eine Bohrung gemacht, aber für beide Gebäude nur eine Wärmepumpe installiert.
Im Juli 2011 ersuchten B.________ und A.________ das VEA um die Auszahlung von
je 6'000 Franken. Das VEA verlangte mit Schreiben vom 18. Juli 2011 Zusatzinformationen, die
B.________ am 5. August 2011 zustellte. Am 23. August 2011 teilte das VEA B.________ mit,
dass die für die Gebäude am de D.________ und C.________ realisierte Heizanlage nicht den
Gesuchen um Förderbeiträge entspreche, die er und A.________ am 18. Januar 2011 eingereicht
hätten, da nur eine Wärmepumpe installiert worden sei. Somit könnten die zugesprochenen Be-
träge von zweimal 6'000 Franken nicht gewährt werden; es werde für die Anlage, die beide Häuser
beheize, nur eine einzige Finanzhilfe von 6'000 Franken ausbezahlt. A.________ erhielt eine Ko-
pie dieses Schreibens.
Mit Brief vom 18. September 2011 gelangten B.________ und A.________ an das VEA und
erklärten, dass der Förderbeitrag nicht für die Investition einer Wärmepumpe, sondern für den Er-
satz einer Elektroheizung ausbezahlt werde. Die von ihnen gewählte Lösung ersetze zwei solche
Heizungen. Da sie hinsichtlich der Ausrichtung der Förderbeiträge nicht sicher gewesen seien,
hätte sich B.________ vor der Vergabe des Auftrages an den Heizungsinstallateur telefonisch
beim VEA erkundigt. Dessen Mitarbeiter F.________ hätte ihm zugesichert, dass für die Ablösung
von zwei Elektroheizungen der Förderbeitrag zweimal bezahlt werde, auch wenn die Ersatzlösung
gemeinsam installiert werde. F.________ habe ihn auch darauf hingewiesen, dass jede Partei
unabhängig voneinander ein Gesuch für den Erhalt des Förderbeitrags einzureichen habe, was
denn auch getan worden sei. Die beiden Gesuche seien vom VEA positiv beantwortet worden,
worauf sie, vor der Auftragsvergabe an die Handwerker, die Gewissheit gehabt hätten, dass sie
beide je 6'000 Franken ausbezahlt erhalten würden.
Die VEA wies dieses Begehren am 30. September 2011 ab.
B.
Am 7. November 2011 liessen A.________ und B.________ gegen die Verfügung vom
30. September 2011 Beschwerde führen, die am 10. Juni 2013 von der Volkswirtschaftsdirektion
(nachfolgend: Vorinstanz) abgewiesen wurde.
C.
A.________ und B.________ erhoben gegen diesen Beschwerdeentscheid mit Eingabe vom
28. Juni 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht mit dem Antrag, in Gutheissung ihrer Beschwerde
und in Aufhebung des angefochtenen Entscheids seien ihnen zwei Förderbeiträge von je 6'000
Franken auszurichten.
Das VEA und die Vorinstanz schliessen mit Eingaben vom 12. beziehungsweise 16. September
2013 auf Abweisung der Beschwerde.
Auf die Vorbringen der Parteien wird in den nachfolgenden Erwägungen eingetreten.
Kantonsgericht KG
Seite 3 von 6
Erwägungen
1.
Der angefochtene Entscheid erging in Anwendung des Energiegesetzes vom 9. Juni 2000
(EnG; SGF 770.1). Somit ergibt sich die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der
Beschwerde aus Art. 30 EnG in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a des Gesetzes vom 23. Mai
1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1). Die beiden Beschwerdeführer ersu-
chen um Ausrichtung von zwei Förderbeiträgen von je 6'000 Franken. Diesem Begehren wurde
nicht stattgegeben, weshalb sie vom angefochtenen Entscheid berührt sind und ein schutzwürdi-
ges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung haben; ihre Beschwerdebefugnis ist folglich
gegeben (Art. 76 lit. a VRG). Die Beschwerde wurde innert der dreissigtägigen Rechtsmittelfrist
(Art. 79 Abs. 1 VRG) und mithin rechtzeitig erhoben. Sie erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht
die gesetzlichen Anforderungen (Art. 81 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss innert Frist be-
zahlt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
a) Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung des Rechts, einschliesslich
der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, gerügt sowie eine unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 77
Abs. 1 lit. a und b VRG). Die Unangemessenheit kann vor dem Kantonsgericht nur gerügt werden,
wenn die Angelegenheit das Gebiet der öffentlichen Abgaben oder der Sozialversicherungen be-
trifft oder sie der Beschwerde an eine zur Überprüfung dieser Rüge befugte Behörde unterliegt
oder ein Gesetz diesen Beschwerdegrund ausdrücklich vorsieht (Art. 78 Abs. 2 lit. a-c VRG).
Solange die Vorinstanz ihr Ermessen pflichtgemäss ausübt, ist es dem Gericht verwehrt, sein ei-
genes Ermessen anstelle der Vorinstanz zu setzen (vgl. BVR 2012 S. 193 E. 1.2 S. 195). Das Ge-
richt wendet das Recht von Amtes wegen an und prüft von Amtes wegen oder auf Antrag die Gül-
tigkeit der auf den Einzelfall anwendbaren Vorschriften (Art. 10 Abs. 1 und 2 VRG).
b) Die Beschwerde ist zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 81 Abs. 1
VRG). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt
an einem Mangel leidet und dem Antrag entsprechend aufzuheben oder abzuändern ist. Hierbei
genügt die blosse Behauptung, die angefochtene Verfügung sei fehlerhaft, nicht; die Begründung
muss sich vielmehr, jedenfalls in minimaler Weise, mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinan-
dersetzen. Auch genügt es nicht, in der Beschwerdeschrift bloss auf frühere Eingaben zu verwei-
sen und diese zum integrierenden Bestandteil der Beschwerde zu erklären. Desgleichen fehlt es
an einer rechtsgenügenden Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid, wenn sich der
Beschwerdeführer begnügt, die Beschwerde an die Vorinstanz im Wesentlichen unverändert als
Rechtsschrift einzureichen (ALAIN GRIFFEL, in Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, Rz. 17 zu § 23, Rz. 4 zu § 54).
3.
Art. 27 des Energiereglements vom 5. März 2001 (EnR; SGF 770.11) listet die
subventionsberechtigten Objekte auf. In dieser Bestimmung wird ausnahmslos von "neuen" In-
stallationen gesprochen. Überdies bestimmt auch Art. 34 EnR, dass für eine Wärmepumpe ein
Förderbeitrag gewährt wird. Insofern ist der im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Mei-
nung der Beschwerdeführer, der Förderbeitrag werde für den Ersatz der beiden Elektroheizungen
und nicht für die Investition einer Wärmepumpe, gewährt, nicht zu folgen.
4.
Es ist nicht grundsätzlich bestritten, dass die Beschwerdeführer Anspruch auf einen
Förderbeitrag haben. Sie machen aber, wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren, geltend, ihnen
sei persönlich durch F.________ zugesichert worden, dass sie beide je 6'000 Franken erhalten
werden, und auf diese Aussage hätten sie vertraut.
a) Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen nach Treu und Glauben
behandelt zu werden (Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR. 101]). Diese Be-
Kantonsgericht KG
Seite 4 von 6
stimmung statuiert ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht einer Person Anspruch
auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte
Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Voraussetzung für eine Berufung auf Ver-
trauensschutz ist, dass die betroffene Person sich berechtigterweise auf die Vertrauensgrundlage
verlassen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr
rückgängig machen kann. Die Berufung auf Treu und Glauben scheitert, wenn ihr überwiegende
öffentliche Interessen entgegenstehen. Als Vertrauensgrundlage gelten behördliche Zusicherun-
gen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten, sofern sich dieses auf eine
konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Das behördliche Verhalten
muss mit anderen Worten bei den betroffenen Personen bestimmte Erwartungen auslösen. Typi-
sche Vertrauensgrundlage sind deshalb (individuell-konkrete) Verfügungen und Entscheide, deren
Funktion es gerade ist, Privaten Klarheit über ihre konkreten Rechte und Pflichten zu verschaffen,
während Rechtssetzungsakte aus diesen Gründen in der Regel keine Vertrauensgrundlage dar-
stellen. Je konkreter und individueller somit eine staatliche Handlung ist, desto eher vermag sie
bestimmte Erwartungen auszulösen und eine Vertrauensgrundlage im Rahmen des Vertrauens-
schutzes zu bilden. Die blosse, unbelegte Behauptung einer telefonischen Auskunft oder Zusage
genügt nicht, um einen Anspruch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes zu begründen. Eine
mündliche Auskunft muss durch schriftliche Unterlagen belegt werden können; entsprechend wird
verlangt, dass derjenige, der sich auf eine mündliche Auskunft oder Zusicherung berufen will, sich
diese von der Verwaltung schriftlich bestätigen lässt (RENÉ WIEDERKEHR/PAUL RICHLI, Praxis des
allgemeinen Verwaltungsrechts, Bern 2012, Bd. I, Rz. 2057 ff.; ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich 2010, Rz. 511, 631, 668 ff.
jeweils mit Hinweisen).
b) Das VEA bestreitet, dass F.________ eine Zusicherung abgegeben hat, beide Be-
schwerdeführer würden je 6'000 Franken erhalten. Die Vorinstanz hat diese Aussage nicht ange-
zweifelt. Sie führte im angefochtenen Entscheid aus, dass F.________ ein erfahrener Mitarbeiter
sei, der schon zahlreiche Gesuche um Förderbeiträge gestützt auf die Energiegesetzgebung
bearbeitet habe. Er wisse folglich genau, dass sich die Beiträge nach der neu einzubauenden An-
lage richten würden und nicht nach den Anlagen oder Systemen, die sie ersetze. Am Ende sei es
jedoch unerheblich, ob die Angaben, auf die sich die Beschwerdeführer berufen, effektiv erteilt
worden seien oder nicht. Denn der Schutz von Treu und Glauben setze voraus, dass ihnen durch
den Einbau einer Wärmepumpe anstelle von zwei, ein Schaden erwachsen sei. Dies sei jedoch
nicht der Fall. Dass die Endabrechnung höher ausgefallen sei als der Gesamtbetrag gemäss Of-
ferte des Installateurs vom Dezember 2010, sei kein Beweis für das Vorliegen eines effektiven
Schadens, umso weniger als die Beschwerdeführer eine technisch bessere und leistungsfähigere
Anlage eingebaut hätten als ursprünglich geplant.
c) Die Beschwerdeführer halten an ihrer Behauptung fest, dass F.________ versichert habe,
dass sie beide Beschwerdeführer je einzeln einen Förderbeitrag für den Ersatz ihrer alten
Elektroheizungen erhalten würden, auch wenn nur eine einzige Wärmepumpe für beide Häuser in
Zukunft installiert werden sollte. Es sei vorausgesetzt worden, dass sie beide einzeln ein entspre-
chendes Gesuch um Förderbeiträge beim VEA einreichen müssten, was sie am 18. Januar 2011
auch getan hätten. Dass dieses Gespräch stattgefunden habe, gehe aus einem Schreiben vom
10. Juni 2013 hervor und aus den verschiedenen "Flyer" über Förderprogramme im
Energiebereich, welche durch den Staat Freiburg an die Hauseigentümer versandt worden seien.
Dass es bei den Förderprogrammen um das Energiesparen ging, hätten sie auch aus den Worten
von Staatsrat G.________, Direktor der Vorinstanz, welche er in einem "Flyer" an die Hausbesitzer
richtete, entnommen. Die Auskunft von F.________, die verschiedenen "Flyer" sowie die Aussage
von Staatsrat G.________ seien geeignet, bei ihnen Vertrauen zu begründen. Die klar geschilderte
Kantonsgericht KG
Seite 5 von 6
Situation habe sich auf einen konkreten Sachverhalt bezogen, der sie direkt betroffen habe.
F.________ habe gewusst, dass sie aufgrund seiner Auskunft einen Entscheid treffen mussten,
der gewisse Konsequenzen mit sich bringen würde. Wenn er sich seiner Auskunft nicht sicher
gewesen wäre, hätte er mindestens einen entsprechenden Vorbehalt anbringen sollen, was nicht
geschehen sei. Sie selbst seien gutgläubig gewesen und hätten die Unrichtigkeit der Auskunft
nicht ohne Weiteres erkennen können. Sie hätten sich gerade wegen ihrer Unwissenheit und
Unerfahrenheit an die Behörde gewendet. Es wäre demnach unverhältnismässig streng, ihnen
vorzuwerfen, nicht besser als der Mitarbeiter des VEA gewusst zu haben, dass nicht der Ersatz
einer Elektroheizung, sondern vielmehr die Installation einer Wärmepumpe Anlass zu einem
Förderbeitrag gebe. Es könne ihnen nicht angelastet werden, sie hätten die ihnen zumutbare
Sorgfaltspflicht verletzt. Auch hätten sie im Vertrauen der erteilten Auskunft und "Flyer" für sie
nachteilige Dispositionen getroffen, da sie, obwohl ihnen dies insgesamt etwas teurer zu stehen
kam, eine einzige Wärmepumpe für beide Häuser installiert und nicht je eine. Dieser Entscheid
könne nachträglich nicht mehr rückgängig gemacht werden. Ohne die falsche Auskunft hätten sie
je eine eigene Wärmepumpe installiert, was zu je einem Förderbeitrag von über 6'000 Franken
geführt hätte. Die Kausalität zwischen der falschen Auskunft und dem Entscheid der
Beschwerdeführer, eine Wärmepumpe anstelle von zwei Wärmepumpen zu installieren, sei
demnach gegeben.
d) Das VEA bestreitet nach wie vor, dass sein Mitarbeiter F.________ den Beschwerdefüh-
rern versichert hat, dass sie zwei Förderbeiträge von je 6'000 Franken für den Einbau einer
einzigen Wärmepumpe erhalten würden. Ebenfalls bestreite er, ihnen geraten zu haben, zwei
Gesuche für zwei Wärmepumpen einzureichen, auch wenn bereits feststehe, dass nur eine
Wärmepumpe installiert würde.
e) Die Vorinstanz bringt in der Beschwerdeantwort vor, dass die Beschwerdeführer sich da-
rauf beschränkten, ihre Argumente zu wiederholen, die sie bereits in ihrer Beschwerde vom
7. November 2011 vorgebracht hätten. Sie würden nicht einmal ansatzweise aufzeigen, weshalb
der angefochtene Entscheid rechtswidrig oder unrichtig beziehungsweise unvollständig hinsichtlich
des rechtserheblichen Sachverhalts sein soll. Hinsichtlich des Vorwurfs an F.________ ist die Vo-
rinstanz der Auffassung, dass es undenkbar sei, dass ein erfahrener Mitarbeiter, der sich bestens
in der geltenden Energiegesetzgebung auskenne und insbesondere auf die darin vorgesehenen
Subventionen spezialisiert sei, die ihm unterstellten Auskünfte erteilt haben könnte, die objektiv
betrachtet völlig absurd erscheinen würden.
5.
Soweit die Beschwerdeführer ihren Anspruch auf die von der Vorinstanz verteilten "Flyer"
und auf Aussagen von Staatsrat G.________ stützen wollen, erweist sich dieser Einwand als
unbegründet.
Es
ist
darauf
hinzuweisen,
dass
sie
diese
Argumente
erstmals
im
Verwaltungsgerichtsverfahren vorgebracht haben, was zwar grundsätzlich zulässig ist (vgl. Art. 81
Abs. 3 Satz 2 VRG). Indes behaupten sie nicht, dass die "Flyer" und die Erklärung von Staatsrat
G.________ schon vorlagen, als sie ihren Entscheid trafen, eine Wärmepumpe zu installieren.
Aber selbst wenn dem so wäre, geht aus diesen Unterlagen in keiner Weise hervor, dass, falls
zwei Gebäudeeigentümer entscheiden, für ihre beiden Häuser eine einzige Wärmepumpe zu
installieren, sie Anspruch auf zwei Förderbeiträge von je 6'000 Franken haben. Zudem beziehen
sich die "Flyer" offensichtlich nicht auf konkrete Einzelfälle.
6.
a) Die Beschwerdeführer berufen sich im Wesentlichen auf mündliche Zusicherungen von
F.________ und beantragen dessen Einvernahme. Davon ist abzusehen. Eine Anhörung würde
lediglich dazu führen, dass F.________ bestätigen würde, was das VEA während des ganzen
Verfahrens vorgebracht hat, nämlich dass er keine Zusicherung abgegeben hat.
Kantonsgericht KG
Seite 6 von 6
b) In Bezug auf mündliche und namentlich telefonische Zusicherungen und Auskünfte ist
darauf hinzuweisen, dass die blosse, unbelegte Behauptung einer telefonischen Auskunft oder
Zusage nicht genügt, um einen Anspruch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes zu begrün-
den; praxisgemäss kann mit dem Verweis auf eine nicht schriftlich belegte telefonische Auskunft
kaum ein Beweis erbracht werden (BGE 8F_6/2013 vom 25. Juni 2013 E. 2 mit Hinweisen). So
verhält es sich auch im vorliegenden Fall. Eine schriftliche Bestätigung der angeblich von
F.________ gemachten Zusicherung liegt nicht vor. Auch ist es nicht nachvollziehbar, weshalb die
beiden Beschwerdeführer im Januar 2011 separat und je auf ihren eigenen Namen ein Gesuch um
einen Förderungsbeitrag für je eine Wärmepumpe einreichten. Aus diesen Unterlagen geht nicht
hervor, dass lediglich eine Wärmepumpe für beide Häuser geplant war. Damals, aber auch bei
Erhalt der Verfügungen vom 26. Januar 2011, wäre Gelegenheit gewesen, beim VEA vorstellig zu
werden und es auf die angeblich gemachte Zusicherung hinzuweisen. Im Übrigen ist aus den Ak-
ten nicht ersichtlich, dass das VEA und seine Mitarbeiter in anderer Weise den Eindruck erweckt
hätten, die Beschwerdeführer hätten für eine Wärmepumpe Anspruch auf zwei Förderbeiträge.
Demnach ist die behauptete Zusicherung von F.________ und der damit geltend gemachte
Anspruch auf zwei Förderbeiträge von je 6'000 Franken nicht nachgewiesen. Bei diesem Ergebnis
erübrigt es sich, auf die weiteren Einwände der Beschwerdeführer einzutreten.
7.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind
die Kosten, die auf 2'000 Franken festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrech-
net werden, den Beschwerdeführern unter Solidarhaftung aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1, Art. 132
Abs. 2 VRG; Art. 1 und 2 des Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschä-
digungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVj; SGF 150.12]). Eine Parteientschädigung steht den Be-
schwerdeführern nicht zu (Art. 137 VRG).
Der Hof erkennt:
I.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
II.
Die dem Staat Freiburg geschuldeten Gerichtskosten von 2'000 Franken werden den Be-
schwerdeführern unter Solidarhaftung auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
III.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht,
Lausanne, eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert
30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des
Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG).
Freiburg, 28. Mai 2014/jha/hbr
Präsident
Gerichtsschreiberin-Praktikantin