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602 2013 87

Freiburg · 2014-05-28 · Deutsch FR

Urteil des II. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Energie

Sachverhalt

A.

A.________ und B.________ sind je Eigentümer eines bebauten Grundstücks, de

C.________ und D.________, in der Gemeinde E.________. Im Hinblick auf ihre Absicht, ihre

jeweiligen Elektroheizungen durch eine einzige Wärmepumpe für beide Gebäude zu ersetzen,

gelangten sie am 18. Januar 2011 mit separaten Eingaben an das Amt für Verkehr und Energie

(nachfolgend: VEA) und beantragten die Ausrichtung eines Förderbeitrags für Wärmepumpen. Mit

zwei Verfügungen vom 26. Januar 2011 sicherte das VEA ihnen je einen Betrag von 6'000

Franken an "eine Sole-Wasser-Wärmepumpe in E.________" zu. In der Folge wurde auf beiden

Grundstücken je eine Bohrung gemacht, aber für beide Gebäude nur eine Wärmepumpe installiert.

Im Juli 2011 ersuchten B.________ und A.________ das VEA um die Auszahlung von

je 6'000 Franken. Das VEA verlangte mit Schreiben vom 18. Juli 2011 Zusatzinformationen, die

B.________ am 5. August 2011 zustellte. Am 23. August 2011 teilte das VEA B.________ mit,

dass die für die Gebäude am de D.________ und C.________ realisierte Heizanlage nicht den

Gesuchen um Förderbeiträge entspreche, die er und A.________ am 18. Januar 2011 eingereicht

hätten, da nur eine Wärmepumpe installiert worden sei. Somit könnten die zugesprochenen Be-

träge von zweimal 6'000 Franken nicht gewährt werden; es werde für die Anlage, die beide Häuser

beheize, nur eine einzige Finanzhilfe von 6'000 Franken ausbezahlt. A.________ erhielt eine Ko-

pie dieses Schreibens.

Mit Brief vom 18. September 2011 gelangten B.________ und A.________ an das VEA und

erklärten, dass der Förderbeitrag nicht für die Investition einer Wärmepumpe, sondern für den Er-

satz einer Elektroheizung ausbezahlt werde. Die von ihnen gewählte Lösung ersetze zwei solche

Heizungen. Da sie hinsichtlich der Ausrichtung der Förderbeiträge nicht sicher gewesen seien,

hätte sich B.________ vor der Vergabe des Auftrages an den Heizungsinstallateur telefonisch

beim VEA erkundigt. Dessen Mitarbeiter F.________ hätte ihm zugesichert, dass für die Ablösung

von zwei Elektroheizungen der Förderbeitrag zweimal bezahlt werde, auch wenn die Ersatzlösung

gemeinsam installiert werde. F.________ habe ihn auch darauf hingewiesen, dass jede Partei

unabhängig voneinander ein Gesuch für den Erhalt des Förderbeitrags einzureichen habe, was

denn auch getan worden sei. Die beiden Gesuche seien vom VEA positiv beantwortet worden,

worauf sie, vor der Auftragsvergabe an die Handwerker, die Gewissheit gehabt hätten, dass sie

beide je 6'000 Franken ausbezahlt erhalten würden.

Die VEA wies dieses Begehren am 30. September 2011 ab.

B.

Am 7. November 2011 liessen A.________ und B.________ gegen die Verfügung vom

30. September 2011 Beschwerde führen, die am 10. Juni 2013 von der Volkswirtschaftsdirektion

(nachfolgend: Vorinstanz) abgewiesen wurde.

C.

A.________ und B.________ erhoben gegen diesen Beschwerdeentscheid mit Eingabe vom

28. Juni 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht mit dem Antrag, in Gutheissung ihrer Beschwerde

und in Aufhebung des angefochtenen Entscheids seien ihnen zwei Förderbeiträge von je 6'000

Franken auszurichten.

Das VEA und die Vorinstanz schliessen mit Eingaben vom 12. beziehungsweise 16. September

2013 auf Abweisung der Beschwerde.

Auf die Vorbringen der Parteien wird in den nachfolgenden Erwägungen eingetreten.

Kantonsgericht KG

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Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Der angefochtene Entscheid erging in Anwendung des Energiegesetzes vom 9. Juni 2000 (EnG; SGF 770.1). Somit ergibt sich die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der Beschwerde aus Art. 30 EnG in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1). Die beiden Beschwerdeführer ersu- chen um Ausrichtung von zwei Förderbeiträgen von je 6'000 Franken. Diesem Begehren wurde nicht stattgegeben, weshalb sie vom angefochtenen Entscheid berührt sind und ein schutzwürdi- ges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung haben; ihre Beschwerdebefugnis ist folglich gegeben (Art. 76 lit. a VRG). Die Beschwerde wurde innert der dreissigtägigen Rechtsmittelfrist (Art. 79 Abs. 1 VRG) und mithin rechtzeitig erhoben. Sie erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 81 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss innert Frist be- zahlt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 a) Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung des Rechts, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, gerügt sowie eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 77 Abs. 1 lit. a und b VRG). Die Unangemessenheit kann vor dem Kantonsgericht nur gerügt werden, wenn die Angelegenheit das Gebiet der öffentlichen Abgaben oder der Sozialversicherungen be- trifft oder sie der Beschwerde an eine zur Überprüfung dieser Rüge befugte Behörde unterliegt oder ein Gesetz diesen Beschwerdegrund ausdrücklich vorsieht (Art. 78 Abs. 2 lit. a-c VRG). Solange die Vorinstanz ihr Ermessen pflichtgemäss ausübt, ist es dem Gericht verwehrt, sein ei- genes Ermessen anstelle der Vorinstanz zu setzen (vgl. BVR 2012 S. 193 E. 1.2 S. 195). Das Ge- richt wendet das Recht von Amtes wegen an und prüft von Amtes wegen oder auf Antrag die Gül- tigkeit der auf den Einzelfall anwendbaren Vorschriften (Art. 10 Abs. 1 und 2 VRG).

b) Die Beschwerde ist zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 81 Abs. 1 VRG). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt an einem Mangel leidet und dem Antrag entsprechend aufzuheben oder abzuändern ist. Hierbei genügt die blosse Behauptung, die angefochtene Verfügung sei fehlerhaft, nicht; die Begründung muss sich vielmehr, jedenfalls in minimaler Weise, mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinan- dersetzen. Auch genügt es nicht, in der Beschwerdeschrift bloss auf frühere Eingaben zu verwei- sen und diese zum integrierenden Bestandteil der Beschwerde zu erklären. Desgleichen fehlt es an einer rechtsgenügenden Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid, wenn sich der Beschwerdeführer begnügt, die Beschwerde an die Vorinstanz im Wesentlichen unverändert als Rechtsschrift einzureichen (ALAIN GRIFFEL, in Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, Rz. 17 zu § 23, Rz. 4 zu § 54).

E. 3 Art. 27 des Energiereglements vom 5. März 2001 (EnR; SGF 770.11) listet die subventionsberechtigten Objekte auf. In dieser Bestimmung wird ausnahmslos von "neuen" In- stallationen gesprochen. Überdies bestimmt auch Art. 34 EnR, dass für eine Wärmepumpe ein Förderbeitrag gewährt wird. Insofern ist der im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Mei- nung der Beschwerdeführer, der Förderbeitrag werde für den Ersatz der beiden Elektroheizungen und nicht für die Investition einer Wärmepumpe, gewährt, nicht zu folgen.

E. 4 Es ist nicht grundsätzlich bestritten, dass die Beschwerdeführer Anspruch auf einen

Förderbeitrag haben. Sie machen aber, wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren, geltend, ihnen

sei persönlich durch F.________ zugesichert worden, dass sie beide je 6'000 Franken erhalten

werden, und auf diese Aussage hätten sie vertraut.

a) Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen nach Treu und Glauben

behandelt zu werden (Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR. 101]). Diese Be-

Kantonsgericht KG

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stimmung statuiert ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht einer Person Anspruch

auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte

Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Voraussetzung für eine Berufung auf Ver-

trauensschutz ist, dass die betroffene Person sich berechtigterweise auf die Vertrauensgrundlage

verlassen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr

rückgängig machen kann. Die Berufung auf Treu und Glauben scheitert, wenn ihr überwiegende

öffentliche Interessen entgegenstehen. Als Vertrauensgrundlage gelten behördliche Zusicherun-

gen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten, sofern sich dieses auf eine

konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Das behördliche Verhalten

muss mit anderen Worten bei den betroffenen Personen bestimmte Erwartungen auslösen. Typi-

sche Vertrauensgrundlage sind deshalb (individuell-konkrete) Verfügungen und Entscheide, deren

Funktion es gerade ist, Privaten Klarheit über ihre konkreten Rechte und Pflichten zu verschaffen,

während Rechtssetzungsakte aus diesen Gründen in der Regel keine Vertrauensgrundlage dar-

stellen. Je konkreter und individueller somit eine staatliche Handlung ist, desto eher vermag sie

bestimmte Erwartungen auszulösen und eine Vertrauensgrundlage im Rahmen des Vertrauens-

schutzes zu bilden. Die blosse, unbelegte Behauptung einer telefonischen Auskunft oder Zusage

genügt nicht, um einen Anspruch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes zu begründen. Eine

mündliche Auskunft muss durch schriftliche Unterlagen belegt werden können; entsprechend wird

verlangt, dass derjenige, der sich auf eine mündliche Auskunft oder Zusicherung berufen will, sich

diese von der Verwaltung schriftlich bestätigen lässt (RENÉ WIEDERKEHR/PAUL RICHLI, Praxis des

allgemeinen Verwaltungsrechts, Bern 2012, Bd. I, Rz. 2057 ff.; ULRICH HÄFELIN/GEORG

MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich 2010, Rz. 511, 631, 668 ff.

jeweils mit Hinweisen).

b) Das VEA bestreitet, dass F.________ eine Zusicherung abgegeben hat, beide Be-

schwerdeführer würden je 6'000 Franken erhalten. Die Vorinstanz hat diese Aussage nicht ange-

zweifelt. Sie führte im angefochtenen Entscheid aus, dass F.________ ein erfahrener Mitarbeiter

sei, der schon zahlreiche Gesuche um Förderbeiträge gestützt auf die Energiegesetzgebung

bearbeitet habe. Er wisse folglich genau, dass sich die Beiträge nach der neu einzubauenden An-

lage richten würden und nicht nach den Anlagen oder Systemen, die sie ersetze. Am Ende sei es

jedoch unerheblich, ob die Angaben, auf die sich die Beschwerdeführer berufen, effektiv erteilt

worden seien oder nicht. Denn der Schutz von Treu und Glauben setze voraus, dass ihnen durch

den Einbau einer Wärmepumpe anstelle von zwei, ein Schaden erwachsen sei. Dies sei jedoch

nicht der Fall. Dass die Endabrechnung höher ausgefallen sei als der Gesamtbetrag gemäss Of-

ferte des Installateurs vom Dezember 2010, sei kein Beweis für das Vorliegen eines effektiven

Schadens, umso weniger als die Beschwerdeführer eine technisch bessere und leistungsfähigere

Anlage eingebaut hätten als ursprünglich geplant.

c) Die Beschwerdeführer halten an ihrer Behauptung fest, dass F.________ versichert habe,

dass sie beide Beschwerdeführer je einzeln einen Förderbeitrag für den Ersatz ihrer alten

Elektroheizungen erhalten würden, auch wenn nur eine einzige Wärmepumpe für beide Häuser in

Zukunft installiert werden sollte. Es sei vorausgesetzt worden, dass sie beide einzeln ein entspre-

chendes Gesuch um Förderbeiträge beim VEA einreichen müssten, was sie am 18. Januar 2011

auch getan hätten. Dass dieses Gespräch stattgefunden habe, gehe aus einem Schreiben vom

10. Juni 2013 hervor und aus den verschiedenen "Flyer" über Förderprogramme im

Energiebereich, welche durch den Staat Freiburg an die Hauseigentümer versandt worden seien.

Dass es bei den Förderprogrammen um das Energiesparen ging, hätten sie auch aus den Worten

von Staatsrat G.________, Direktor der Vorinstanz, welche er in einem "Flyer" an die Hausbesitzer

richtete, entnommen. Die Auskunft von F.________, die verschiedenen "Flyer" sowie die Aussage

von Staatsrat G.________ seien geeignet, bei ihnen Vertrauen zu begründen. Die klar geschilderte

Kantonsgericht KG

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Situation habe sich auf einen konkreten Sachverhalt bezogen, der sie direkt betroffen habe.

F.________ habe gewusst, dass sie aufgrund seiner Auskunft einen Entscheid treffen mussten,

der gewisse Konsequenzen mit sich bringen würde. Wenn er sich seiner Auskunft nicht sicher

gewesen wäre, hätte er mindestens einen entsprechenden Vorbehalt anbringen sollen, was nicht

geschehen sei. Sie selbst seien gutgläubig gewesen und hätten die Unrichtigkeit der Auskunft

nicht ohne Weiteres erkennen können. Sie hätten sich gerade wegen ihrer Unwissenheit und

Unerfahrenheit an die Behörde gewendet. Es wäre demnach unverhältnismässig streng, ihnen

vorzuwerfen, nicht besser als der Mitarbeiter des VEA gewusst zu haben, dass nicht der Ersatz

einer Elektroheizung, sondern vielmehr die Installation einer Wärmepumpe Anlass zu einem

Förderbeitrag gebe. Es könne ihnen nicht angelastet werden, sie hätten die ihnen zumutbare

Sorgfaltspflicht verletzt. Auch hätten sie im Vertrauen der erteilten Auskunft und "Flyer" für sie

nachteilige Dispositionen getroffen, da sie, obwohl ihnen dies insgesamt etwas teurer zu stehen

kam, eine einzige Wärmepumpe für beide Häuser installiert und nicht je eine. Dieser Entscheid

könne nachträglich nicht mehr rückgängig gemacht werden. Ohne die falsche Auskunft hätten sie

je eine eigene Wärmepumpe installiert, was zu je einem Förderbeitrag von über 6'000 Franken

geführt hätte. Die Kausalität zwischen der falschen Auskunft und dem Entscheid der

Beschwerdeführer, eine Wärmepumpe anstelle von zwei Wärmepumpen zu installieren, sei

demnach gegeben.

d) Das VEA bestreitet nach wie vor, dass sein Mitarbeiter F.________ den Beschwerdefüh-

rern versichert hat, dass sie zwei Förderbeiträge von je 6'000 Franken für den Einbau einer

einzigen Wärmepumpe erhalten würden. Ebenfalls bestreite er, ihnen geraten zu haben, zwei

Gesuche für zwei Wärmepumpen einzureichen, auch wenn bereits feststehe, dass nur eine

Wärmepumpe installiert würde.

e) Die Vorinstanz bringt in der Beschwerdeantwort vor, dass die Beschwerdeführer sich da-

rauf beschränkten, ihre Argumente zu wiederholen, die sie bereits in ihrer Beschwerde vom

E. 7 Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten, die auf 2'000 Franken festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrech- net werden, den Beschwerdeführern unter Solidarhaftung aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1, Art. 132 Abs. 2 VRG; Art. 1 und 2 des Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschä- digungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVj; SGF 150.12]). Eine Parteientschädigung steht den Be- schwerdeführern nicht zu (Art. 137 VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die dem Staat Freiburg geschuldeten Gerichtskosten von 2'000 Franken werden den Be- schwerdeführern unter Solidarhaftung auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht, Lausanne, eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 28. Mai 2014/jha/hbr Präsident Gerichtsschreiberin-Praktikantin

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC

Kantonsgericht KG

Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg

T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01

www.fr.ch/tc

Pouvoir Judiciaire PJ

Gerichtsbehörden GB

602 2013 87

Urteil vom 28. Mai 2014

II. Verwaltungsgerichtshof

Besetzung

Präsident:

Christian Pfammatter

Richter:

Johannes Frölicher, Josef Hayoz

Gerichtsschreiberin-Praktikantin:

Marie Stenger

Parteien

A.________, Beschwerdeführerin

B.________, Beschwerdeführer

gegen

VOLKSWIRTSCHAFTSDIREKTION, Vorinstanz

AMT FÜR ENERGIE, Erstinstanz

Gegenstand

Energie

Beschwerde vom 28. Juni 2013 gegen den Entscheid vom 10. Juni 2013

Kantonsgericht KG

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Sachverhalt

A.

A.________ und B.________ sind je Eigentümer eines bebauten Grundstücks, de

C.________ und D.________, in der Gemeinde E.________. Im Hinblick auf ihre Absicht, ihre

jeweiligen Elektroheizungen durch eine einzige Wärmepumpe für beide Gebäude zu ersetzen,

gelangten sie am 18. Januar 2011 mit separaten Eingaben an das Amt für Verkehr und Energie

(nachfolgend: VEA) und beantragten die Ausrichtung eines Förderbeitrags für Wärmepumpen. Mit

zwei Verfügungen vom 26. Januar 2011 sicherte das VEA ihnen je einen Betrag von 6'000

Franken an "eine Sole-Wasser-Wärmepumpe in E.________" zu. In der Folge wurde auf beiden

Grundstücken je eine Bohrung gemacht, aber für beide Gebäude nur eine Wärmepumpe installiert.

Im Juli 2011 ersuchten B.________ und A.________ das VEA um die Auszahlung von

je 6'000 Franken. Das VEA verlangte mit Schreiben vom 18. Juli 2011 Zusatzinformationen, die

B.________ am 5. August 2011 zustellte. Am 23. August 2011 teilte das VEA B.________ mit,

dass die für die Gebäude am de D.________ und C.________ realisierte Heizanlage nicht den

Gesuchen um Förderbeiträge entspreche, die er und A.________ am 18. Januar 2011 eingereicht

hätten, da nur eine Wärmepumpe installiert worden sei. Somit könnten die zugesprochenen Be-

träge von zweimal 6'000 Franken nicht gewährt werden; es werde für die Anlage, die beide Häuser

beheize, nur eine einzige Finanzhilfe von 6'000 Franken ausbezahlt. A.________ erhielt eine Ko-

pie dieses Schreibens.

Mit Brief vom 18. September 2011 gelangten B.________ und A.________ an das VEA und

erklärten, dass der Förderbeitrag nicht für die Investition einer Wärmepumpe, sondern für den Er-

satz einer Elektroheizung ausbezahlt werde. Die von ihnen gewählte Lösung ersetze zwei solche

Heizungen. Da sie hinsichtlich der Ausrichtung der Förderbeiträge nicht sicher gewesen seien,

hätte sich B.________ vor der Vergabe des Auftrages an den Heizungsinstallateur telefonisch

beim VEA erkundigt. Dessen Mitarbeiter F.________ hätte ihm zugesichert, dass für die Ablösung

von zwei Elektroheizungen der Förderbeitrag zweimal bezahlt werde, auch wenn die Ersatzlösung

gemeinsam installiert werde. F.________ habe ihn auch darauf hingewiesen, dass jede Partei

unabhängig voneinander ein Gesuch für den Erhalt des Förderbeitrags einzureichen habe, was

denn auch getan worden sei. Die beiden Gesuche seien vom VEA positiv beantwortet worden,

worauf sie, vor der Auftragsvergabe an die Handwerker, die Gewissheit gehabt hätten, dass sie

beide je 6'000 Franken ausbezahlt erhalten würden.

Die VEA wies dieses Begehren am 30. September 2011 ab.

B.

Am 7. November 2011 liessen A.________ und B.________ gegen die Verfügung vom

30. September 2011 Beschwerde führen, die am 10. Juni 2013 von der Volkswirtschaftsdirektion

(nachfolgend: Vorinstanz) abgewiesen wurde.

C.

A.________ und B.________ erhoben gegen diesen Beschwerdeentscheid mit Eingabe vom

28. Juni 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht mit dem Antrag, in Gutheissung ihrer Beschwerde

und in Aufhebung des angefochtenen Entscheids seien ihnen zwei Förderbeiträge von je 6'000

Franken auszurichten.

Das VEA und die Vorinstanz schliessen mit Eingaben vom 12. beziehungsweise 16. September

2013 auf Abweisung der Beschwerde.

Auf die Vorbringen der Parteien wird in den nachfolgenden Erwägungen eingetreten.

Kantonsgericht KG

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Erwägungen

1.

Der angefochtene Entscheid erging in Anwendung des Energiegesetzes vom 9. Juni 2000

(EnG; SGF 770.1). Somit ergibt sich die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der

Beschwerde aus Art. 30 EnG in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a des Gesetzes vom 23. Mai

1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1). Die beiden Beschwerdeführer ersu-

chen um Ausrichtung von zwei Förderbeiträgen von je 6'000 Franken. Diesem Begehren wurde

nicht stattgegeben, weshalb sie vom angefochtenen Entscheid berührt sind und ein schutzwürdi-

ges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung haben; ihre Beschwerdebefugnis ist folglich

gegeben (Art. 76 lit. a VRG). Die Beschwerde wurde innert der dreissigtägigen Rechtsmittelfrist

(Art. 79 Abs. 1 VRG) und mithin rechtzeitig erhoben. Sie erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht

die gesetzlichen Anforderungen (Art. 81 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss innert Frist be-

zahlt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

a) Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung des Rechts, einschliesslich

der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, gerügt sowie eine unrichtige und

unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 77

Abs. 1 lit. a und b VRG). Die Unangemessenheit kann vor dem Kantonsgericht nur gerügt werden,

wenn die Angelegenheit das Gebiet der öffentlichen Abgaben oder der Sozialversicherungen be-

trifft oder sie der Beschwerde an eine zur Überprüfung dieser Rüge befugte Behörde unterliegt

oder ein Gesetz diesen Beschwerdegrund ausdrücklich vorsieht (Art. 78 Abs. 2 lit. a-c VRG).

Solange die Vorinstanz ihr Ermessen pflichtgemäss ausübt, ist es dem Gericht verwehrt, sein ei-

genes Ermessen anstelle der Vorinstanz zu setzen (vgl. BVR 2012 S. 193 E. 1.2 S. 195). Das Ge-

richt wendet das Recht von Amtes wegen an und prüft von Amtes wegen oder auf Antrag die Gül-

tigkeit der auf den Einzelfall anwendbaren Vorschriften (Art. 10 Abs. 1 und 2 VRG).

b) Die Beschwerde ist zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 81 Abs. 1

VRG). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt

an einem Mangel leidet und dem Antrag entsprechend aufzuheben oder abzuändern ist. Hierbei

genügt die blosse Behauptung, die angefochtene Verfügung sei fehlerhaft, nicht; die Begründung

muss sich vielmehr, jedenfalls in minimaler Weise, mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinan-

dersetzen. Auch genügt es nicht, in der Beschwerdeschrift bloss auf frühere Eingaben zu verwei-

sen und diese zum integrierenden Bestandteil der Beschwerde zu erklären. Desgleichen fehlt es

an einer rechtsgenügenden Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid, wenn sich der

Beschwerdeführer begnügt, die Beschwerde an die Vorinstanz im Wesentlichen unverändert als

Rechtsschrift einzureichen (ALAIN GRIFFEL, in Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, Rz. 17 zu § 23, Rz. 4 zu § 54).

3.

Art. 27 des Energiereglements vom 5. März 2001 (EnR; SGF 770.11) listet die

subventionsberechtigten Objekte auf. In dieser Bestimmung wird ausnahmslos von "neuen" In-

stallationen gesprochen. Überdies bestimmt auch Art. 34 EnR, dass für eine Wärmepumpe ein

Förderbeitrag gewährt wird. Insofern ist der im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Mei-

nung der Beschwerdeführer, der Förderbeitrag werde für den Ersatz der beiden Elektroheizungen

und nicht für die Investition einer Wärmepumpe, gewährt, nicht zu folgen.

4.

Es ist nicht grundsätzlich bestritten, dass die Beschwerdeführer Anspruch auf einen

Förderbeitrag haben. Sie machen aber, wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren, geltend, ihnen

sei persönlich durch F.________ zugesichert worden, dass sie beide je 6'000 Franken erhalten

werden, und auf diese Aussage hätten sie vertraut.

a) Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen nach Treu und Glauben

behandelt zu werden (Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR. 101]). Diese Be-

Kantonsgericht KG

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stimmung statuiert ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht einer Person Anspruch

auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte

Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Voraussetzung für eine Berufung auf Ver-

trauensschutz ist, dass die betroffene Person sich berechtigterweise auf die Vertrauensgrundlage

verlassen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr

rückgängig machen kann. Die Berufung auf Treu und Glauben scheitert, wenn ihr überwiegende

öffentliche Interessen entgegenstehen. Als Vertrauensgrundlage gelten behördliche Zusicherun-

gen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten, sofern sich dieses auf eine

konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Das behördliche Verhalten

muss mit anderen Worten bei den betroffenen Personen bestimmte Erwartungen auslösen. Typi-

sche Vertrauensgrundlage sind deshalb (individuell-konkrete) Verfügungen und Entscheide, deren

Funktion es gerade ist, Privaten Klarheit über ihre konkreten Rechte und Pflichten zu verschaffen,

während Rechtssetzungsakte aus diesen Gründen in der Regel keine Vertrauensgrundlage dar-

stellen. Je konkreter und individueller somit eine staatliche Handlung ist, desto eher vermag sie

bestimmte Erwartungen auszulösen und eine Vertrauensgrundlage im Rahmen des Vertrauens-

schutzes zu bilden. Die blosse, unbelegte Behauptung einer telefonischen Auskunft oder Zusage

genügt nicht, um einen Anspruch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes zu begründen. Eine

mündliche Auskunft muss durch schriftliche Unterlagen belegt werden können; entsprechend wird

verlangt, dass derjenige, der sich auf eine mündliche Auskunft oder Zusicherung berufen will, sich

diese von der Verwaltung schriftlich bestätigen lässt (RENÉ WIEDERKEHR/PAUL RICHLI, Praxis des

allgemeinen Verwaltungsrechts, Bern 2012, Bd. I, Rz. 2057 ff.; ULRICH HÄFELIN/GEORG

MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich 2010, Rz. 511, 631, 668 ff.

jeweils mit Hinweisen).

b) Das VEA bestreitet, dass F.________ eine Zusicherung abgegeben hat, beide Be-

schwerdeführer würden je 6'000 Franken erhalten. Die Vorinstanz hat diese Aussage nicht ange-

zweifelt. Sie führte im angefochtenen Entscheid aus, dass F.________ ein erfahrener Mitarbeiter

sei, der schon zahlreiche Gesuche um Förderbeiträge gestützt auf die Energiegesetzgebung

bearbeitet habe. Er wisse folglich genau, dass sich die Beiträge nach der neu einzubauenden An-

lage richten würden und nicht nach den Anlagen oder Systemen, die sie ersetze. Am Ende sei es

jedoch unerheblich, ob die Angaben, auf die sich die Beschwerdeführer berufen, effektiv erteilt

worden seien oder nicht. Denn der Schutz von Treu und Glauben setze voraus, dass ihnen durch

den Einbau einer Wärmepumpe anstelle von zwei, ein Schaden erwachsen sei. Dies sei jedoch

nicht der Fall. Dass die Endabrechnung höher ausgefallen sei als der Gesamtbetrag gemäss Of-

ferte des Installateurs vom Dezember 2010, sei kein Beweis für das Vorliegen eines effektiven

Schadens, umso weniger als die Beschwerdeführer eine technisch bessere und leistungsfähigere

Anlage eingebaut hätten als ursprünglich geplant.

c) Die Beschwerdeführer halten an ihrer Behauptung fest, dass F.________ versichert habe,

dass sie beide Beschwerdeführer je einzeln einen Förderbeitrag für den Ersatz ihrer alten

Elektroheizungen erhalten würden, auch wenn nur eine einzige Wärmepumpe für beide Häuser in

Zukunft installiert werden sollte. Es sei vorausgesetzt worden, dass sie beide einzeln ein entspre-

chendes Gesuch um Förderbeiträge beim VEA einreichen müssten, was sie am 18. Januar 2011

auch getan hätten. Dass dieses Gespräch stattgefunden habe, gehe aus einem Schreiben vom

10. Juni 2013 hervor und aus den verschiedenen "Flyer" über Förderprogramme im

Energiebereich, welche durch den Staat Freiburg an die Hauseigentümer versandt worden seien.

Dass es bei den Förderprogrammen um das Energiesparen ging, hätten sie auch aus den Worten

von Staatsrat G.________, Direktor der Vorinstanz, welche er in einem "Flyer" an die Hausbesitzer

richtete, entnommen. Die Auskunft von F.________, die verschiedenen "Flyer" sowie die Aussage

von Staatsrat G.________ seien geeignet, bei ihnen Vertrauen zu begründen. Die klar geschilderte

Kantonsgericht KG

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Situation habe sich auf einen konkreten Sachverhalt bezogen, der sie direkt betroffen habe.

F.________ habe gewusst, dass sie aufgrund seiner Auskunft einen Entscheid treffen mussten,

der gewisse Konsequenzen mit sich bringen würde. Wenn er sich seiner Auskunft nicht sicher

gewesen wäre, hätte er mindestens einen entsprechenden Vorbehalt anbringen sollen, was nicht

geschehen sei. Sie selbst seien gutgläubig gewesen und hätten die Unrichtigkeit der Auskunft

nicht ohne Weiteres erkennen können. Sie hätten sich gerade wegen ihrer Unwissenheit und

Unerfahrenheit an die Behörde gewendet. Es wäre demnach unverhältnismässig streng, ihnen

vorzuwerfen, nicht besser als der Mitarbeiter des VEA gewusst zu haben, dass nicht der Ersatz

einer Elektroheizung, sondern vielmehr die Installation einer Wärmepumpe Anlass zu einem

Förderbeitrag gebe. Es könne ihnen nicht angelastet werden, sie hätten die ihnen zumutbare

Sorgfaltspflicht verletzt. Auch hätten sie im Vertrauen der erteilten Auskunft und "Flyer" für sie

nachteilige Dispositionen getroffen, da sie, obwohl ihnen dies insgesamt etwas teurer zu stehen

kam, eine einzige Wärmepumpe für beide Häuser installiert und nicht je eine. Dieser Entscheid

könne nachträglich nicht mehr rückgängig gemacht werden. Ohne die falsche Auskunft hätten sie

je eine eigene Wärmepumpe installiert, was zu je einem Förderbeitrag von über 6'000 Franken

geführt hätte. Die Kausalität zwischen der falschen Auskunft und dem Entscheid der

Beschwerdeführer, eine Wärmepumpe anstelle von zwei Wärmepumpen zu installieren, sei

demnach gegeben.

d) Das VEA bestreitet nach wie vor, dass sein Mitarbeiter F.________ den Beschwerdefüh-

rern versichert hat, dass sie zwei Förderbeiträge von je 6'000 Franken für den Einbau einer

einzigen Wärmepumpe erhalten würden. Ebenfalls bestreite er, ihnen geraten zu haben, zwei

Gesuche für zwei Wärmepumpen einzureichen, auch wenn bereits feststehe, dass nur eine

Wärmepumpe installiert würde.

e) Die Vorinstanz bringt in der Beschwerdeantwort vor, dass die Beschwerdeführer sich da-

rauf beschränkten, ihre Argumente zu wiederholen, die sie bereits in ihrer Beschwerde vom

7. November 2011 vorgebracht hätten. Sie würden nicht einmal ansatzweise aufzeigen, weshalb

der angefochtene Entscheid rechtswidrig oder unrichtig beziehungsweise unvollständig hinsichtlich

des rechtserheblichen Sachverhalts sein soll. Hinsichtlich des Vorwurfs an F.________ ist die Vo-

rinstanz der Auffassung, dass es undenkbar sei, dass ein erfahrener Mitarbeiter, der sich bestens

in der geltenden Energiegesetzgebung auskenne und insbesondere auf die darin vorgesehenen

Subventionen spezialisiert sei, die ihm unterstellten Auskünfte erteilt haben könnte, die objektiv

betrachtet völlig absurd erscheinen würden.

5.

Soweit die Beschwerdeführer ihren Anspruch auf die von der Vorinstanz verteilten "Flyer"

und auf Aussagen von Staatsrat G.________ stützen wollen, erweist sich dieser Einwand als

unbegründet.

Es

ist

darauf

hinzuweisen,

dass

sie

diese

Argumente

erstmals

im

Verwaltungsgerichtsverfahren vorgebracht haben, was zwar grundsätzlich zulässig ist (vgl. Art. 81

Abs. 3 Satz 2 VRG). Indes behaupten sie nicht, dass die "Flyer" und die Erklärung von Staatsrat

G.________ schon vorlagen, als sie ihren Entscheid trafen, eine Wärmepumpe zu installieren.

Aber selbst wenn dem so wäre, geht aus diesen Unterlagen in keiner Weise hervor, dass, falls

zwei Gebäudeeigentümer entscheiden, für ihre beiden Häuser eine einzige Wärmepumpe zu

installieren, sie Anspruch auf zwei Förderbeiträge von je 6'000 Franken haben. Zudem beziehen

sich die "Flyer" offensichtlich nicht auf konkrete Einzelfälle.

6.

a) Die Beschwerdeführer berufen sich im Wesentlichen auf mündliche Zusicherungen von

F.________ und beantragen dessen Einvernahme. Davon ist abzusehen. Eine Anhörung würde

lediglich dazu führen, dass F.________ bestätigen würde, was das VEA während des ganzen

Verfahrens vorgebracht hat, nämlich dass er keine Zusicherung abgegeben hat.

Kantonsgericht KG

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b) In Bezug auf mündliche und namentlich telefonische Zusicherungen und Auskünfte ist

darauf hinzuweisen, dass die blosse, unbelegte Behauptung einer telefonischen Auskunft oder

Zusage nicht genügt, um einen Anspruch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes zu begrün-

den; praxisgemäss kann mit dem Verweis auf eine nicht schriftlich belegte telefonische Auskunft

kaum ein Beweis erbracht werden (BGE 8F_6/2013 vom 25. Juni 2013 E. 2 mit Hinweisen). So

verhält es sich auch im vorliegenden Fall. Eine schriftliche Bestätigung der angeblich von

F.________ gemachten Zusicherung liegt nicht vor. Auch ist es nicht nachvollziehbar, weshalb die

beiden Beschwerdeführer im Januar 2011 separat und je auf ihren eigenen Namen ein Gesuch um

einen Förderungsbeitrag für je eine Wärmepumpe einreichten. Aus diesen Unterlagen geht nicht

hervor, dass lediglich eine Wärmepumpe für beide Häuser geplant war. Damals, aber auch bei

Erhalt der Verfügungen vom 26. Januar 2011, wäre Gelegenheit gewesen, beim VEA vorstellig zu

werden und es auf die angeblich gemachte Zusicherung hinzuweisen. Im Übrigen ist aus den Ak-

ten nicht ersichtlich, dass das VEA und seine Mitarbeiter in anderer Weise den Eindruck erweckt

hätten, die Beschwerdeführer hätten für eine Wärmepumpe Anspruch auf zwei Förderbeiträge.

Demnach ist die behauptete Zusicherung von F.________ und der damit geltend gemachte

Anspruch auf zwei Förderbeiträge von je 6'000 Franken nicht nachgewiesen. Bei diesem Ergebnis

erübrigt es sich, auf die weiteren Einwände der Beschwerdeführer einzutreten.

7.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind

die Kosten, die auf 2'000 Franken festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrech-

net werden, den Beschwerdeführern unter Solidarhaftung aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1, Art. 132

Abs. 2 VRG; Art. 1 und 2 des Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschä-

digungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVj; SGF 150.12]). Eine Parteientschädigung steht den Be-

schwerdeführern nicht zu (Art. 137 VRG).

Der Hof erkennt:

I.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

II.

Die dem Staat Freiburg geschuldeten Gerichtskosten von 2'000 Franken werden den Be-

schwerdeführern unter Solidarhaftung auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss

verrechnet.

III.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht,

Lausanne, eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert

30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des

Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG).

Freiburg, 28. Mai 2014/jha/hbr

Präsident

Gerichtsschreiberin-Praktikantin