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602 2010 107

Freiburg · 2011-11-14 · Deutsch FR

Urteil des II. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Umweltschutz

Erwägungen (6 Absätze)

E. 2 Dezember 2010 gegen den Entscheid vom

E. 3 Es steht ausser Diskussion, dass die Schiessanlage von A.________ zwingend hat saniert werden müssen. Diese Pflicht ergibt sich aus Art. 32c Abs. 1 USG; vgl. auch Art. 2 der Verordnung vom 26. August 1998 über die Sanierung von belasteten Standorten [AltlV; SR 814.680]). Danach haben die Kantone dafür zu sorgen, dass Deponien und andere durch Abfälle belastete Standorte saniert werden, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen. Gestützt auf Art. 19 des Gesetzes vom 13. November 1996 über die Abfallbe- wirtschaftung (ABG; SGF 810.2) ist es Sache der Vorinstanz die Sanierung anzuordnen. Dies hat sie getan und die Arbeiten wurden im Jahre 2009 durchgeführt. Strittig ist die Frage, in welchem Umfang der Bund zur Tragung der Sanierungskosten herangezogen werden kann.

E. 4 a) Gesetzliche Grundlage für die Kostenverlegung bildet Art. 32d USG. Danach trägt

der Verursacher die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung

und Sanierung belasteter Standorte (Abs. 1). Sind mehrere Verursacher beteiligt, so

- 4 -

tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung. In erster Linie

trägt die Kosten, wer die Massnahmen durch sein Verhalten verursacht hat. Wer lediglich

als Inhaber des Standortes beteiligt ist, trägt keine Kosten, wenn er bei Anwendung der

gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnte (Abs. 2). Das zu-

ständige Gemeinwesen trägt den Kostenanteil der Verursacher, die nicht ermittelt werden

können oder zahlungsunfähig sind (Abs. 3). Die Behörde erlässt eine Verfügung über die

Kostenverteilung, wenn ein Verursacher dies verlangt oder die Behörde die Massnahmen

selber durchführt (Abs. 4).

b) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist sowohl der Zustands- als auch

der Verhaltensstörer kostenpflichtig. Verhaltensstörer ist, wer durch sein eigenes Ver-

halten - das heisst sein Tun oder Unterlassen - oder durch das Verhalten Dritter, für die

er verantwortlich ist, die öffentliche Ordnung und Sicherheit unmittelbar stört oder

gefährdet. Als Zustandsstörer wird bezeichnet, wer die tatsächliche oder rechtliche Herr-

schaft über Sachen innehat, welche die Polizeigüter unmittelbar stören oder gefährden

(ALAIN GRIFFEL, Die Grundprinzipien des schweizerischen Umweltrechts, Zürich 2001,

S. 172 Rz. 223 mit Hinweisen).

c) Die Vorinstanz belangt den Beschwerdeführer beziehungsweise die Schweizeri-

sche Eidgenossenschaft nicht im Rahmen der obligatorischen ausserdienstlichen Schiess-

pflicht, die seit jeher auch in der Schiessanlage von A.________ durchgeführt wurde und

wird. Wenn dem so wäre, könnten die Bundesbehören nicht kostenpflichtig sein (vgl. BGE

131 II 743; anderer Auffassung: HANS RUDOLF TRÜEB, Kostentragung bei der Sanierung

von Schiessanlagen, zugleich eine Besprechung von BGE 131 II 743, in URP 2008

S. 545 ff.). Die Kostenpflicht ergibt sich nach Ansicht der Vorinstanz aus dem Umstand,

dass Angehörige der Armee in der Schiessanlage von A.________ Schiessübungen

durchgeführt

und

demnach

unmittelbar

zur

Bleibelastung

und

mithin

zum

ordnungswidrigen Zustand des Kugelfangs beigetragen haben.

d) Diese Schlussfolgerung wird vom Beschwerdeführer grundsätzlich nicht infrage

gestellt. Damit gilt der Bund als (Mit-)Verhaltensstörer beziehungsweise als unmittelbarer

(Mit-)Verursacher der Bodenbelastung und hat infolgedessen ebenfalls für die Sanie-

rungskosten aufzukommen.

E. 5 a) Die Beurteilung der Frage, in welchem Umfang der Beschwerdeführer an den

Sanierungskosten zu beteiligen ist, erfolgt nach dem bereits zitierten Art. 32d Abs. 2

USG. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei einer Mehrheit von Verur-

sachern die Kosten nach den objektiven und subjektiven Anteilen an der Verursachung zu

verteilen, wobei die Grundsätze der Kostenaufteilung im Innenverhältnis zwischen

mehreren Haftpflichtigen (Art. 51 des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März

1911 [OR; SR 220]) analog heranzuziehen sind (BGE 131 II 743 E. 3.1 S. 747). Bei der

Verteilung der Kosten steht der verfügenden Behörde ein weiter Ermessensspielraum zu.

Immerhin hat ihr Entscheid aufgrund einer möglichst genauen Klärung des Hergangs

sowie einer umfassenden Würdigung aller objektiven und subjektiven Umstände zu er-

folgen. Leitend sind das Gewicht des Verursachungsbeitrags sowie die Art der Verur-

sachung; der einzelne Verursacher wird allein im Umfang seiner Verursachungsquote

kostenpflichtig. In erster Linie ist nach dem Mass der Verantwortung zu fragen. Dieses

bestimmt sich nach der Art der Verursachung (Verhaltens- oder Zustandsverantwortlich-

keit, schuldhaftes oder schuldloses Handeln) sowie nach dem Gewicht der Verursachung

(bildete die einzelne Teilursache eine Haupt- oder eine Nebenursache für die altlasten-

bedingte Gefahr oder Störung?). Der Kostenanteil, wie er sich aus dem Mass der Ver-

- 5 -

antwortung ergibt, kann aus Billigkeitsgründen erhöht oder herabgesetzt werden. Als

Korrekturkriterien kommen die wirtschaftliche Interessenlage sowie die wirtschaftliche

Zumutbarkeit in Betracht. Keine Rolle darf hingegen die individuelle wirtschaftliche

Leistungsfähigkeit bei der Festlegung des Kostenanteils spielen (zum Ganzen: Urteil des

Bundesgerichts 1A.67/1997 vom 26. Februar 1998 in URP 1998 S. 152 ff.; MARTIN FRICK,

Das Verursacherprinzip in Verfassung und Gesetz, Diss. Bern 2004, S. 210 ff.; PIERRE

TSCHANNEN, in Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2000, Rz. 16, 21 ff. zu Art. 32d;

PIERRE TSCHANNEN / MARTIN FRICK, Der Verursacherbegriff nach Art. 32d USG, Gutachten

zuhanden des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft, Bern, 2002, S. 20 f.).

b) Der Beschwerdeführer und die Gemeinde A.________ haben durch gleiches Ver-

halten, nämlich durch das Verschiessen von Gewehrmunition, zur Belastung des Kugel-

fangs beigetragen, jedoch in einem unterschiedlichen Ausmass. Wenn diesbezüglich eine

prozentuale Verteilung der Sanierungskosten vorgenommen wird, wie das die Vorinstanz

getan hat, lässt sich dies grundsätzlich nicht beanstanden. Im Übrigen wird dieses

Vorgehen von den Verfahrensbeteiligten auch gar nicht infrage gestellt.

E. 6 a) Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, dass sich die Schiess-

tätigkeit der Armee in der Anlage von A.________ nicht mehr genau rekonstruieren

lasse. Immerhin seien die Schusszahlen für die Zeit von 1991 bis 2000 durch

Aufzeichnungen belegt. Damals habe die Schiessaktivität des Militärs zwischen 10 und

70% betragen beziehungsweise rund 40% über die gesamte Periode. Für die 1980er-

Jahre läge eine Bestätigung des früheren Präsidenten der Schützengesellschaft

B.________, F.________, vor, wonach das Militär etwa gleich viel geschossen habe wie

in der Zeitspanne von 1991 bis 2000; der Anteil habe etwa 35% betragen. Die Gemeinde

vermute, dass in den Jahren 1950 bis 1989 die Schiesstätigkeit der Armeeangehörigen

noch einiges höher gewesen sei als in 1990er-Jahren. Überdies sei die Schiessanlage

nicht nur von den in der Gemeinde selbst stationierten Truppen benutzt worden, sondern

auch von solchen aus der näheren und weiteren Umgebung, wie beispielsweise aus

E.________. Für die Zeit ab 2001 werde durch die Gemeinde keine Benutzung der

Anlage durch die Armee mehr geltend gemacht. Demnach lägen einigermassen

gesicherte Angaben für die Zeit ab 1980 bis 2001 vor. Der Anteil der durch die Armee in

der Schiessanlage A.________ verschossenen Munition für die Zeit der letzten 30 Jahre

könne durchaus mit 30 bis 35% beziffert werden. Für die Zeit von 1950 bis 1980 betrage

der Anteil zwischen 35 und 40%. Auch wenn für die Zeit von 1881 bis 1949 keine

gesicherten oder nur ungefähre Angaben vorlägen, rechtfertige es sich nicht, den Anteil

der Armee nur für die Periode von 1981 bis 2000 festzulegen. Die Armee habe auch

früher zur Bleibelastung beigetragen. Aus all diesen Gründen sei ihr Anteil auf 30% der

anrechenbaren Kosten festzulegen.

b) Der Beschwerdeführer bestreitet die Aufzeichnungen für die Zeitspanne zwischen

1991 und 2000 nicht. Für jene von 1981 und 1990 könne mit äusserstem Wohlwollen

gerade noch von einem Beweis ausgegangen werden. Damit werde aber der der Behörde

zuzugestehende Ermessensspielraum aufs Äusserste strapaziert. Für die Zeit vor 1980

lägen keine Beweise oder Indizien vor, welche einen Rückschluss auf die Schusszahlen

rechtfertigen würden. Einzig der Umstand, dass in der Gemeinde Truppen stationiert ge-

wesen seien, vermöge ohne weitere konkrete Hinweise keine schlüssige Indizienkette zu

begründen, welche nachweise, dass diese Truppe die Schiessanlage auch benützt habe

und schon gar nicht in welchem Ausmass. Die Tatsache, dass ab 2001 trotz Truppen-

präsenz keine Benützung der Anlage durch die Armee erfolgte, untermauere die Unzu-

lässigkeit dieser Schlussfolgerung eindeutig. Die Vorinstanz habe demnach für die Zeit

- 6 -

vor 1980 keine Beweise vorlegen können und die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen.

Infolgedessen habe gestützt auf Art. 32d Abs. 3 USG der Kanton Freiburg die Kosten zu

übernehmen. Bei einer Betriebsdauer der Anlage von 120 Jahren (1881 bis 2000) und bei

einer der Armee nachweisbaren Nutzung von rund 20 Jahren dränge es sich auf, von

höchstens rund 1/6 des von der Vorinstanz berechneten Kostenanteils auszugehen. Unter

Berücksichtigung aller Umstände und Billigkeitsüberlegungen sei die Kostenbeteiligung

des Militärs auf einen 20'000 Franken nicht überschreitenden Betrag festzusetzen.

c) Die Vorinstanz erachtet die Einwände des Beschwerdeführers als nicht über-

zeugend. So hätten Weisungen der Armee bestanden, die Schiessübungen in zivilen

Schiessständen in militärischen Kursen und Schulen ab dem Jahre 2001 untersagten.

Zudem sei nach den Schlussfolgerungen des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass

das Militär ab 1881 während 100 Jahren nie im Schiessstand von A.________

geschossen hätte. Das treffe nicht zu.

d) Die Gemeinde A.________ gibt an, dass eine lückenlose Beweislage nur mit

grossem Aufwand erbracht werden könne. In den Jahren 1980 bis 1994 sei die Truppen-

präsenz aber viel höher gewesen als in den Jahren danach, und auch in den 60er-, 70er-

und 80er-Jahren sei massiv mehr geschossen worden als danach. Die Gemeinde legte

schliesslich anhand einer Tabelle dar, dass in der Gemeinde (ohne Berücksichtigung des

Militärlagers D.________) in den Jahren 1961 bis 1967 und 1976 bis 1979 Militär in der

Gemeinde einquartiert gewesen war, das zwischen 1961 und 1967 23'536 Schuss Muni-

tion verbraucht habe. Für den Zeitraum von 1968 bis 1975 habe sie keine Unterlagen

mehr gefunden.

e) Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, dass die Beweisführungslast

den Behörden zufällt (vgl. (RENÉ RHINOW / HEINRICH KOLLER / CHRISTINA KISS / DANIELA

THURNHERR / DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 2. A., Basel 2010, Rz. 996).

Das Verfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, der freilich durch die Mit-

wirkungspflicht der am Verfahren Beteiligten eingeschränkt wird (Art. 45, 47 VRG). Die

entscheidende Behörde ist für die Ermittlung des massgebenden Sachverhalts verant-

wortlich, und der Betroffene ist verpflichtet, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzu-

wirken, wenn er sich auf den Sachverhalt beruft oder das Gesetz ihm eine weitergehende

Auskunfts- oder Offenbarungspflicht auferlegt. Der Untersuchungsgrundsatz hat keinen

Einfluss auf die objektive Beweislast. Diese richtet sich in erster Linie nach dem

materiellen Recht und subsidiär nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz von Art. 8 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210). So trägt

auch im Verwaltungsverfahren grundsätzlich derjenige die (objektive) Beweislast, der aus

der unbewiesen gebliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten können (ALFRED KÖLZ / JÜRG

BOSSHART / MARTIN RÖHL, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, Rz. N. 5 f. zu § 7).

f) Nach dem Gesagten ist es Sache der Vorinstanz und der Gemeinde A.________

zu belegen, in welchem Umfang Armeeangehörige seit Bestehen der Schiessanlage dort

geschossen haben. Liegt ein solcher Beweis vor, kann der entsprechende Anteil

festgelegt werden, den der Beschwerdeführer für die Sanierungskosten zu übernehmen

hat. Ein Beweis, der die Schiesstätigkeit Armeeangehöriger im Zeitraum von 1881 bis

1980 belegt, konnte von der Gemeinde A.________ - ausser einem Zeitungsbericht aus

dem Jahre 1963, wonach damals im Dorf Militär einquartiert gewesen war - jedoch nicht

erbracht werden, weil sie über keine Unterlagen (mehr) verfügt; gesicherte Angaben gibt

es lediglich, aber immerhin, für die Jahre 1981 bis 2000.

- 7 -

g) Ein Beweis ist nicht nur dann als geleistet zu bezeichnen, wenn die zu be-

weisende Tatsache mit Sicherheit festgestellt ist; es kann auch eine Wahrscheinlichkeit

genügen, die keine vernünftigen Zweifel belässt. Dies bedeutet, dass nicht ein strikter

und absoluter Beweis erforderlich ist. Vielmehr hat sich der Richter mit derjenigen Ge-

wissheit zufriedenzugeben, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der Lebenser-

fahrung verlangt werden kann. Nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrschein-

lichkeit gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach

objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare

Möglichkeiten nicht massgeblich in Betracht fallen. Der Richter muss aufgrund objektiver

Gesichtspunkte von der Verwirklichung einer Tatsache überzeugt sein und allfällig

vorhandene Zweifel nicht als erheblich betrachten. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit

wird als ausreichend betrachtet, wo ein strikter Beweis nicht nur im Einzelfall, sondern

der Natur der Sache nach nicht möglich oder nicht zumutbar ist (KÖLZ / BOSSHART / RÖHL,

Rz. 7 zu § 7; RHINOW / KOLLER / KISS / THURNHERR / BRÜHL-MOSER, Rz 999; BGE 133 III 121

E. 3 S. 123 ff.; BGE 133 III 462 E. 4.4.2 S. 470; Entscheid des Schweizerischen

Bundesverwaltungsgerichts, BVGE, 2008 Nr. 6 E. 4.2.2.1 S. 81).

h) Wie schon gesagt, erbringen die von der Vorinstanz und der Gemeinde

A.________ vorgelegten Unterlagen keinen schlüssigen Nachweis in Bezug auf die Anzahl

in den Jahren 1881 bis 1980 durch Armeeangehörige in der Schiessanlage von

A.________ verschossenen Gewehrmunition. Es kann aber nicht allen Ernstes davon

ausgegangen werden, dass in all diesen Jahren das Militär überhaupt nie geschossen

hätte. Diesbezüglich erscheinen die Angaben der Gemeinde A.________ mehr als nur

glaubhaft zu sein, umso mehr, wenn berücksichtigt wird, dass das Truppenlager

D.________ über keine eigene Schiessanlage verfügt, wie übrigens auch nicht die sich in

der Stadt E.________ befindlichen Kasernen. Die Aussage der Gemeinde, sie hätte -

abgesehen vom Truppenlager D.________ - auch im Dorf regelmässig Militär einquartiert

gehabt, trifft aufgrund der Situation in der Schweiz im 20. Jahrhundert mit Sicherheit zu.

Die Schweizer Armee hatte wegen der allgemeinen Wehrpflicht und durch die

Verlängerung der Dienstzeit zeitweise einen Bestand von bis zu 880'000 Mann. Mit der

Reorganisation (Armee 95 und XXI) wurde der Armeebestand auf 400'000 Mann

reduziert.

Es

ist

allgemein

bekannt,

dass

diese

Soldaten

ihren

Dienst

(Wiederholungskurse usw.) nicht nur in den Kasernen, sondern auch - wenn nicht gar

überwiegend - in Dörfern absolvierten, wo sie ebenfalls in den dortigen Anlagen

Schiessübungen durchführten. Wenn die Vorinstanz aufgrund all dieser Unstände den

Anteil des Beschwerdeführers auf 30% der anrechenbaren Gesamtkosten festlegte, liegt

dies klar im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens und ist deshalb vom Kantonsgericht

nicht zu beanstanden.

E. 7 Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei und wird infolgedessen kostenpflichtig (Art. 131 Abs. 1 VRG). Zwar dürfen dem Bund und anderen Gemeinwesen gestützt auf Art. 133 VRG keine Verfahrenskosten auferlegt werden, es sei denn, ihre Vermögensinteressen seien betroffen. Die Vermögensinteres- sen des Beschwerdeführers sind durch das vorliegende Verfahren aber klarerweise be- troffen (FZR 1992 206 ff.), weshalb er als unterliegende Partei die Gerichtskosten, die auf 1'500 Franken festgesetzt werden (Art. 1 und 2 des Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]), zu übernehmen hat.

- 8 - D e r H o f e r k e n n t : I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die dem Staat Freiburg geschuldeten Gerichtskosten von 1'500 Franken werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundes- gericht, Lausanne, eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrens- kosten ist die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Givisiez, 14. November 2011/JHA/dcu Der Gerichtsschreiber-Praktikant: Der Präsident:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal

Kantonsgericht

CANTON DE FRIBOURG / KANTON FREIBURG ______________________________________________________________________________________

602 2010-107

Urteil vom 14. November 2011

II. VERWALTUNGSGERICHTSHOF

BESETZUNG

Präsident:

Christian Pfammatter

Richter:

Josef Hayoz, Johannes Frölicher

Gerichtsschreiber-Praktikant:

Sébastien Moret

PARTEIEN

EIDGENÖSSISCHES DEPARTEMENT FÜR VERTEIDIGUNG, BEVÖLKE-

RUNGSSCHUTZ UND SPORT, Beschwerdeführer,

gegen

RAUMPLANUNGS-, UMWELT- UND BAUDIREKTION, Vorinstanz,

GEMEINDE A.________, Beschwerdegegnerin

GEGENSTAND

Umweltschutz

Sanierung eines Kugelfangs einer 300m-Schiessanlage

Kostentragung

Beschwerde

vom

2. Dezember

2010

gegen

den

Entscheid

vom

3. November 2010.

- 2 -

S a c h v e r h a l t

A.

Die 300m-Schiessanlage in der Gemeinde A.________ mit 12 Scheiben ist seit dem

Jahr 1881 in Betrieb und steht im Eigentum der Schützengesellschaft B.________. Der

Kugelfang befindet sich auf der Parzelle Nr. ccc, die der Gemeinde gehört. Die Anlage

liegt gemäss der Ortsplanung der Gemeinde in einem Bereich ohne festgelegte Zonen

(Landwirtschaftszone?) und in einem Gewässerschutzbereich (Grundwasserschutzzone

S1). Sie wird im Wesentlichen von den Schützen der Schützengesellschaft und früher

auch von den Angehörigen der Schweizer Armee benutzt, die in der Region A.________,

D.________ und Umgebung sowie in E.________ stationiert waren.

B.

Die Schiessanlage war wegen der Bleibelastung des Kugelfangs sanierungsbedürftig

(>1000 ppm = >1 Gramm Blei pro Kilogramm Boden). Die entsprechenden Arbeiten

wurden im Jahre 2009 durchgeführt, wobei sich die Kosten für die Sanierung und den

Einbau eines neuen künstlichen Kugelfangsystems auf insgesamt 624'828 Franken

beliefen. Der Bund beteiligte sich aus dem VASA-Fonds (vgl. Art. 32e Abs. 3 Art. 11 und

25 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 [USG; SR 814.01];

Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten vom 26. September 2008

[VASA; SR 814.681]) an den abgeltungsberechtigten Sanierungskosten von 550'082

Franken mit 40% (= 220'033 Franken). Demnach hat die Gemeinde A.________ als

"Zustands- und Verhaltensstörer" 330'049 Franken zu übernehmen.

C.

Bereits am 13. Februar 2008 gelangte die Gemeinde A.________ an das Eidgenös-

sische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) und ersuchte

es um Mitfanzierung der Sanierungskosten mit der Begründung, dass zwischen 1991 bis

2000 die "Armee-Schiessaktivität im Schnitt 35%" betragen habe. Mit einer Eingabe vom

29. September 2009 an das VBS unterstützte die Raumplanungs-, Umwelt- und Bau-

direktion des Kantons Freiburg (RUBD) das Begehren der Gemeinde. Nach weiteren

Briefwechseln erklärte sich das VBS am 21. September 2010 bereit, 20'000 Franken zu

übernehmen.

D.

Mit Verfügung vom 3. November 2010 ordnete die RUBD an, dass das VBS als

(Mit-)Verhaltensstörer 30% der anrechenbaren Kosten von 550'082 Franken (abzüglich

der Abgeltung von 220'033 Franken) für die Sanierung des Scheibenstands und des

Kugelfangs der 300m-Schiessanlage A.________ zu tragen habe. Infolgedessen habe es

der Gemeinde A.________ 99'015 Franken zu überweisen. Die RUBD vertritt die

Auffassung, dass der Anteil der durch die Armee in der Schiessanlage A.________

verschossenen Munition für die Zeit der letzten 30 Jahre mit 30 - 35% beziffert werden

könne. Für die Jahre von 1950 bis 1980 betrage dieser Anteil zwischen 35 und 40%. Für

die Periode von 1881 bis 1949 lägen keine gesicherten Angaben vor. Aber es könne

davon ausgegangen werden, dass die Schiessanlage auch damals der Armee zur

Verfügung gestanden hätte. In Anbetracht dieser Sachlage sei der Anteil des VBS ex

aequo et bono auf 30% festzusetzen.

E.

Gegen diesen Entscheid erhob das VBS am 2. Dezember 2010 Verwaltungsgerichts-

beschwerde beim Kantonsgericht und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen

Entscheids seien die Sanierungskosten für die nicht nachgewiesenen Schusszahlen (Zeit-

raum 1881 bis und mit 1980) zu den Ausfallkosten zu schlagen und durch den Kanton zu

- 3 -

tragen. Der Kostenanteil des VBS für den Zeitraum von 1981 bis 2000 sei auf einen

angemessenen, 20'000 Franken nicht übersteigenden Betrag festzusetzen.

Die RUBD und die Gemeinde A.________ schlossen mit ihren jeweiligen Eingaben vom

25. Januar 2011 auf Abweisung der Beschwerde. Am 25. Februar 2011 reichte das VBS

eine Replik und am 18. März 2011 die RUBD eine Duplik ein.

Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird in den nachfolgenden Erwägungen

eingetreten.

E r w ä g u n g e n

1.

Die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden

Beschwerde ergibt sich aus Art. 114 Abs. 1 lit. a des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die

Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungs-

adressat und als im vorinstanzlichen Verfahren unterliegende Partei ohne Weiteres zur

Beschwerde legitimiert (Art. 76 lit. a VRG). Seine Beschwerde wurde fristgerecht einge-

reicht und enthält Rechtsbegehren sowie eine Begründung, womit die zeitlichen, formalen

und inhaltlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 79, 81 VRG). Auf die Beschwerde ist

einzutreten.

2.

Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung des Rechts, ein-

schliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, gerügt sowie eine

unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend

gemacht werden (Art. 77 Abs. 1 lit. a und b VRG). Die Unangemessenheit kann vor dem

Kantonsgericht nur gerügt werden, wenn die Angelegenheit das Gebiet der öffentlichen

Abgaben oder der Sozialversicherungen betrifft oder sie der Beschwerde an eine zur

Überprüfung dieser Rüge befugte Behörde unterliegt oder ein Gesetz diesen Beschwerde-

grund ausdrücklich vorsieht (Art. 78 Abs. 2 lit. a-c VRG). Gestützt auf Art. 96a Abs. 1

VRG prüft die Beschwerdeinstanz Entscheide einer Behörde, der nach der Gesetzgebung

ein weiter Ermessensspielraum zusteht, mit Zurückhaltung. Dies gilt insbesondere für die

Gewährung einer Leistung, auf die nach der Gesetzgebung kein Rechtsanspruch besteht

(Art. 96a Abs. 2 lit. a und b VRG).

3.

Es steht ausser Diskussion, dass die Schiessanlage von A.________ zwingend hat

saniert werden müssen. Diese Pflicht ergibt sich aus Art. 32c Abs. 1 USG; vgl. auch Art. 2

der Verordnung vom 26. August 1998 über die Sanierung von belasteten Standorten

[AltlV; SR 814.680]). Danach haben die Kantone dafür zu sorgen, dass Deponien und

andere durch Abfälle belastete Standorte saniert werden, wenn sie zu schädlichen oder

lästigen Einwirkungen führen oder die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen

entstehen. Gestützt auf Art. 19 des Gesetzes vom 13. November 1996 über die Abfallbe-

wirtschaftung (ABG; SGF 810.2) ist es Sache der Vorinstanz die Sanierung anzuordnen.

Dies hat sie getan und die Arbeiten wurden im Jahre 2009 durchgeführt. Strittig ist die

Frage, in welchem Umfang der Bund zur Tragung der Sanierungskosten herangezogen

werden kann.

4.

a) Gesetzliche Grundlage für die Kostenverlegung bildet Art. 32d USG. Danach trägt

der Verursacher die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung

und Sanierung belasteter Standorte (Abs. 1). Sind mehrere Verursacher beteiligt, so

- 4 -

tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung. In erster Linie

trägt die Kosten, wer die Massnahmen durch sein Verhalten verursacht hat. Wer lediglich

als Inhaber des Standortes beteiligt ist, trägt keine Kosten, wenn er bei Anwendung der

gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnte (Abs. 2). Das zu-

ständige Gemeinwesen trägt den Kostenanteil der Verursacher, die nicht ermittelt werden

können oder zahlungsunfähig sind (Abs. 3). Die Behörde erlässt eine Verfügung über die

Kostenverteilung, wenn ein Verursacher dies verlangt oder die Behörde die Massnahmen

selber durchführt (Abs. 4).

b) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist sowohl der Zustands- als auch

der Verhaltensstörer kostenpflichtig. Verhaltensstörer ist, wer durch sein eigenes Ver-

halten - das heisst sein Tun oder Unterlassen - oder durch das Verhalten Dritter, für die

er verantwortlich ist, die öffentliche Ordnung und Sicherheit unmittelbar stört oder

gefährdet. Als Zustandsstörer wird bezeichnet, wer die tatsächliche oder rechtliche Herr-

schaft über Sachen innehat, welche die Polizeigüter unmittelbar stören oder gefährden

(ALAIN GRIFFEL, Die Grundprinzipien des schweizerischen Umweltrechts, Zürich 2001,

S. 172 Rz. 223 mit Hinweisen).

c) Die Vorinstanz belangt den Beschwerdeführer beziehungsweise die Schweizeri-

sche Eidgenossenschaft nicht im Rahmen der obligatorischen ausserdienstlichen Schiess-

pflicht, die seit jeher auch in der Schiessanlage von A.________ durchgeführt wurde und

wird. Wenn dem so wäre, könnten die Bundesbehören nicht kostenpflichtig sein (vgl. BGE

131 II 743; anderer Auffassung: HANS RUDOLF TRÜEB, Kostentragung bei der Sanierung

von Schiessanlagen, zugleich eine Besprechung von BGE 131 II 743, in URP 2008

S. 545 ff.). Die Kostenpflicht ergibt sich nach Ansicht der Vorinstanz aus dem Umstand,

dass Angehörige der Armee in der Schiessanlage von A.________ Schiessübungen

durchgeführt

und

demnach

unmittelbar

zur

Bleibelastung

und

mithin

zum

ordnungswidrigen Zustand des Kugelfangs beigetragen haben.

d) Diese Schlussfolgerung wird vom Beschwerdeführer grundsätzlich nicht infrage

gestellt. Damit gilt der Bund als (Mit-)Verhaltensstörer beziehungsweise als unmittelbarer

(Mit-)Verursacher der Bodenbelastung und hat infolgedessen ebenfalls für die Sanie-

rungskosten aufzukommen.

5.

a) Die Beurteilung der Frage, in welchem Umfang der Beschwerdeführer an den

Sanierungskosten zu beteiligen ist, erfolgt nach dem bereits zitierten Art. 32d Abs. 2

USG. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei einer Mehrheit von Verur-

sachern die Kosten nach den objektiven und subjektiven Anteilen an der Verursachung zu

verteilen, wobei die Grundsätze der Kostenaufteilung im Innenverhältnis zwischen

mehreren Haftpflichtigen (Art. 51 des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März

1911 [OR; SR 220]) analog heranzuziehen sind (BGE 131 II 743 E. 3.1 S. 747). Bei der

Verteilung der Kosten steht der verfügenden Behörde ein weiter Ermessensspielraum zu.

Immerhin hat ihr Entscheid aufgrund einer möglichst genauen Klärung des Hergangs

sowie einer umfassenden Würdigung aller objektiven und subjektiven Umstände zu er-

folgen. Leitend sind das Gewicht des Verursachungsbeitrags sowie die Art der Verur-

sachung; der einzelne Verursacher wird allein im Umfang seiner Verursachungsquote

kostenpflichtig. In erster Linie ist nach dem Mass der Verantwortung zu fragen. Dieses

bestimmt sich nach der Art der Verursachung (Verhaltens- oder Zustandsverantwortlich-

keit, schuldhaftes oder schuldloses Handeln) sowie nach dem Gewicht der Verursachung

(bildete die einzelne Teilursache eine Haupt- oder eine Nebenursache für die altlasten-

bedingte Gefahr oder Störung?). Der Kostenanteil, wie er sich aus dem Mass der Ver-

- 5 -

antwortung ergibt, kann aus Billigkeitsgründen erhöht oder herabgesetzt werden. Als

Korrekturkriterien kommen die wirtschaftliche Interessenlage sowie die wirtschaftliche

Zumutbarkeit in Betracht. Keine Rolle darf hingegen die individuelle wirtschaftliche

Leistungsfähigkeit bei der Festlegung des Kostenanteils spielen (zum Ganzen: Urteil des

Bundesgerichts 1A.67/1997 vom 26. Februar 1998 in URP 1998 S. 152 ff.; MARTIN FRICK,

Das Verursacherprinzip in Verfassung und Gesetz, Diss. Bern 2004, S. 210 ff.; PIERRE

TSCHANNEN, in Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2000, Rz. 16, 21 ff. zu Art. 32d;

PIERRE TSCHANNEN / MARTIN FRICK, Der Verursacherbegriff nach Art. 32d USG, Gutachten

zuhanden des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft, Bern, 2002, S. 20 f.).

b) Der Beschwerdeführer und die Gemeinde A.________ haben durch gleiches Ver-

halten, nämlich durch das Verschiessen von Gewehrmunition, zur Belastung des Kugel-

fangs beigetragen, jedoch in einem unterschiedlichen Ausmass. Wenn diesbezüglich eine

prozentuale Verteilung der Sanierungskosten vorgenommen wird, wie das die Vorinstanz

getan hat, lässt sich dies grundsätzlich nicht beanstanden. Im Übrigen wird dieses

Vorgehen von den Verfahrensbeteiligten auch gar nicht infrage gestellt.

6.

a) Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, dass sich die Schiess-

tätigkeit der Armee in der Anlage von A.________ nicht mehr genau rekonstruieren

lasse. Immerhin seien die Schusszahlen für die Zeit von 1991 bis 2000 durch

Aufzeichnungen belegt. Damals habe die Schiessaktivität des Militärs zwischen 10 und

70% betragen beziehungsweise rund 40% über die gesamte Periode. Für die 1980er-

Jahre läge eine Bestätigung des früheren Präsidenten der Schützengesellschaft

B.________, F.________, vor, wonach das Militär etwa gleich viel geschossen habe wie

in der Zeitspanne von 1991 bis 2000; der Anteil habe etwa 35% betragen. Die Gemeinde

vermute, dass in den Jahren 1950 bis 1989 die Schiesstätigkeit der Armeeangehörigen

noch einiges höher gewesen sei als in 1990er-Jahren. Überdies sei die Schiessanlage

nicht nur von den in der Gemeinde selbst stationierten Truppen benutzt worden, sondern

auch von solchen aus der näheren und weiteren Umgebung, wie beispielsweise aus

E.________. Für die Zeit ab 2001 werde durch die Gemeinde keine Benutzung der

Anlage durch die Armee mehr geltend gemacht. Demnach lägen einigermassen

gesicherte Angaben für die Zeit ab 1980 bis 2001 vor. Der Anteil der durch die Armee in

der Schiessanlage A.________ verschossenen Munition für die Zeit der letzten 30 Jahre

könne durchaus mit 30 bis 35% beziffert werden. Für die Zeit von 1950 bis 1980 betrage

der Anteil zwischen 35 und 40%. Auch wenn für die Zeit von 1881 bis 1949 keine

gesicherten oder nur ungefähre Angaben vorlägen, rechtfertige es sich nicht, den Anteil

der Armee nur für die Periode von 1981 bis 2000 festzulegen. Die Armee habe auch

früher zur Bleibelastung beigetragen. Aus all diesen Gründen sei ihr Anteil auf 30% der

anrechenbaren Kosten festzulegen.

b) Der Beschwerdeführer bestreitet die Aufzeichnungen für die Zeitspanne zwischen

1991 und 2000 nicht. Für jene von 1981 und 1990 könne mit äusserstem Wohlwollen

gerade noch von einem Beweis ausgegangen werden. Damit werde aber der der Behörde

zuzugestehende Ermessensspielraum aufs Äusserste strapaziert. Für die Zeit vor 1980

lägen keine Beweise oder Indizien vor, welche einen Rückschluss auf die Schusszahlen

rechtfertigen würden. Einzig der Umstand, dass in der Gemeinde Truppen stationiert ge-

wesen seien, vermöge ohne weitere konkrete Hinweise keine schlüssige Indizienkette zu

begründen, welche nachweise, dass diese Truppe die Schiessanlage auch benützt habe

und schon gar nicht in welchem Ausmass. Die Tatsache, dass ab 2001 trotz Truppen-

präsenz keine Benützung der Anlage durch die Armee erfolgte, untermauere die Unzu-

lässigkeit dieser Schlussfolgerung eindeutig. Die Vorinstanz habe demnach für die Zeit

- 6 -

vor 1980 keine Beweise vorlegen können und die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen.

Infolgedessen habe gestützt auf Art. 32d Abs. 3 USG der Kanton Freiburg die Kosten zu

übernehmen. Bei einer Betriebsdauer der Anlage von 120 Jahren (1881 bis 2000) und bei

einer der Armee nachweisbaren Nutzung von rund 20 Jahren dränge es sich auf, von

höchstens rund 1/6 des von der Vorinstanz berechneten Kostenanteils auszugehen. Unter

Berücksichtigung aller Umstände und Billigkeitsüberlegungen sei die Kostenbeteiligung

des Militärs auf einen 20'000 Franken nicht überschreitenden Betrag festzusetzen.

c) Die Vorinstanz erachtet die Einwände des Beschwerdeführers als nicht über-

zeugend. So hätten Weisungen der Armee bestanden, die Schiessübungen in zivilen

Schiessständen in militärischen Kursen und Schulen ab dem Jahre 2001 untersagten.

Zudem sei nach den Schlussfolgerungen des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass

das Militär ab 1881 während 100 Jahren nie im Schiessstand von A.________

geschossen hätte. Das treffe nicht zu.

d) Die Gemeinde A.________ gibt an, dass eine lückenlose Beweislage nur mit

grossem Aufwand erbracht werden könne. In den Jahren 1980 bis 1994 sei die Truppen-

präsenz aber viel höher gewesen als in den Jahren danach, und auch in den 60er-, 70er-

und 80er-Jahren sei massiv mehr geschossen worden als danach. Die Gemeinde legte

schliesslich anhand einer Tabelle dar, dass in der Gemeinde (ohne Berücksichtigung des

Militärlagers D.________) in den Jahren 1961 bis 1967 und 1976 bis 1979 Militär in der

Gemeinde einquartiert gewesen war, das zwischen 1961 und 1967 23'536 Schuss Muni-

tion verbraucht habe. Für den Zeitraum von 1968 bis 1975 habe sie keine Unterlagen

mehr gefunden.

e) Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, dass die Beweisführungslast

den Behörden zufällt (vgl. (RENÉ RHINOW / HEINRICH KOLLER / CHRISTINA KISS / DANIELA

THURNHERR / DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 2. A., Basel 2010, Rz. 996).

Das Verfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, der freilich durch die Mit-

wirkungspflicht der am Verfahren Beteiligten eingeschränkt wird (Art. 45, 47 VRG). Die

entscheidende Behörde ist für die Ermittlung des massgebenden Sachverhalts verant-

wortlich, und der Betroffene ist verpflichtet, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzu-

wirken, wenn er sich auf den Sachverhalt beruft oder das Gesetz ihm eine weitergehende

Auskunfts- oder Offenbarungspflicht auferlegt. Der Untersuchungsgrundsatz hat keinen

Einfluss auf die objektive Beweislast. Diese richtet sich in erster Linie nach dem

materiellen Recht und subsidiär nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz von Art. 8 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210). So trägt

auch im Verwaltungsverfahren grundsätzlich derjenige die (objektive) Beweislast, der aus

der unbewiesen gebliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten können (ALFRED KÖLZ / JÜRG

BOSSHART / MARTIN RÖHL, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, Rz. N. 5 f. zu § 7).

f) Nach dem Gesagten ist es Sache der Vorinstanz und der Gemeinde A.________

zu belegen, in welchem Umfang Armeeangehörige seit Bestehen der Schiessanlage dort

geschossen haben. Liegt ein solcher Beweis vor, kann der entsprechende Anteil

festgelegt werden, den der Beschwerdeführer für die Sanierungskosten zu übernehmen

hat. Ein Beweis, der die Schiesstätigkeit Armeeangehöriger im Zeitraum von 1881 bis

1980 belegt, konnte von der Gemeinde A.________ - ausser einem Zeitungsbericht aus

dem Jahre 1963, wonach damals im Dorf Militär einquartiert gewesen war - jedoch nicht

erbracht werden, weil sie über keine Unterlagen (mehr) verfügt; gesicherte Angaben gibt

es lediglich, aber immerhin, für die Jahre 1981 bis 2000.

- 7 -

g) Ein Beweis ist nicht nur dann als geleistet zu bezeichnen, wenn die zu be-

weisende Tatsache mit Sicherheit festgestellt ist; es kann auch eine Wahrscheinlichkeit

genügen, die keine vernünftigen Zweifel belässt. Dies bedeutet, dass nicht ein strikter

und absoluter Beweis erforderlich ist. Vielmehr hat sich der Richter mit derjenigen Ge-

wissheit zufriedenzugeben, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der Lebenser-

fahrung verlangt werden kann. Nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrschein-

lichkeit gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach

objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare

Möglichkeiten nicht massgeblich in Betracht fallen. Der Richter muss aufgrund objektiver

Gesichtspunkte von der Verwirklichung einer Tatsache überzeugt sein und allfällig

vorhandene Zweifel nicht als erheblich betrachten. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit

wird als ausreichend betrachtet, wo ein strikter Beweis nicht nur im Einzelfall, sondern

der Natur der Sache nach nicht möglich oder nicht zumutbar ist (KÖLZ / BOSSHART / RÖHL,

Rz. 7 zu § 7; RHINOW / KOLLER / KISS / THURNHERR / BRÜHL-MOSER, Rz 999; BGE 133 III 121

E. 3 S. 123 ff.; BGE 133 III 462 E. 4.4.2 S. 470; Entscheid des Schweizerischen

Bundesverwaltungsgerichts, BVGE, 2008 Nr. 6 E. 4.2.2.1 S. 81).

h) Wie schon gesagt, erbringen die von der Vorinstanz und der Gemeinde

A.________ vorgelegten Unterlagen keinen schlüssigen Nachweis in Bezug auf die Anzahl

in den Jahren 1881 bis 1980 durch Armeeangehörige in der Schiessanlage von

A.________ verschossenen Gewehrmunition. Es kann aber nicht allen Ernstes davon

ausgegangen werden, dass in all diesen Jahren das Militär überhaupt nie geschossen

hätte. Diesbezüglich erscheinen die Angaben der Gemeinde A.________ mehr als nur

glaubhaft zu sein, umso mehr, wenn berücksichtigt wird, dass das Truppenlager

D.________ über keine eigene Schiessanlage verfügt, wie übrigens auch nicht die sich in

der Stadt E.________ befindlichen Kasernen. Die Aussage der Gemeinde, sie hätte -

abgesehen vom Truppenlager D.________ - auch im Dorf regelmässig Militär einquartiert

gehabt, trifft aufgrund der Situation in der Schweiz im 20. Jahrhundert mit Sicherheit zu.

Die Schweizer Armee hatte wegen der allgemeinen Wehrpflicht und durch die

Verlängerung der Dienstzeit zeitweise einen Bestand von bis zu 880'000 Mann. Mit der

Reorganisation (Armee 95 und XXI) wurde der Armeebestand auf 400'000 Mann

reduziert.

Es

ist

allgemein

bekannt,

dass

diese

Soldaten

ihren

Dienst

(Wiederholungskurse usw.) nicht nur in den Kasernen, sondern auch - wenn nicht gar

überwiegend - in Dörfern absolvierten, wo sie ebenfalls in den dortigen Anlagen

Schiessübungen durchführten. Wenn die Vorinstanz aufgrund all dieser Unstände den

Anteil des Beschwerdeführers auf 30% der anrechenbaren Gesamtkosten festlegte, liegt

dies klar im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens und ist deshalb vom Kantonsgericht

nicht zu beanstanden.

7.

Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei

und wird infolgedessen kostenpflichtig (Art. 131 Abs. 1 VRG). Zwar dürfen dem Bund und

anderen Gemeinwesen gestützt auf Art. 133 VRG keine Verfahrenskosten auferlegt

werden, es sei denn, ihre Vermögensinteressen seien betroffen. Die Vermögensinteres-

sen des Beschwerdeführers sind durch das vorliegende Verfahren aber klarerweise be-

troffen (FZR 1992 206 ff.), weshalb er als unterliegende Partei die Gerichtskosten, die

auf 1'500 Franken festgesetzt werden (Art. 1 und 2 des Tarifs vom 17. Dezember 1991

der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF

150.12]), zu übernehmen hat.

- 8 -

D e r H o f e r k e n n t :

I.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

II.

Die dem Staat Freiburg geschuldeten Gerichtskosten von 1'500 Franken werden

dem Beschwerdeführer auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundes-

gericht, Lausanne, eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrens-

kosten ist die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser

Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG).

Givisiez, 14. November 2011/JHA/dcu

Der Gerichtsschreiber-Praktikant:

Der Präsident: