Urteil des II. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Umweltschutz
Erwägungen (6 Absätze)
E. 2 Dezember 2010 gegen den Entscheid vom
E. 3 Es steht ausser Diskussion, dass die Schiessanlage von A.________ zwingend hat saniert werden müssen. Diese Pflicht ergibt sich aus Art. 32c Abs. 1 USG; vgl. auch Art. 2 der Verordnung vom 26. August 1998 über die Sanierung von belasteten Standorten [AltlV; SR 814.680]). Danach haben die Kantone dafür zu sorgen, dass Deponien und andere durch Abfälle belastete Standorte saniert werden, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen. Gestützt auf Art. 19 des Gesetzes vom 13. November 1996 über die Abfallbe- wirtschaftung (ABG; SGF 810.2) ist es Sache der Vorinstanz die Sanierung anzuordnen. Dies hat sie getan und die Arbeiten wurden im Jahre 2009 durchgeführt. Strittig ist die Frage, in welchem Umfang der Bund zur Tragung der Sanierungskosten herangezogen werden kann.
E. 4 a) Gesetzliche Grundlage für die Kostenverlegung bildet Art. 32d USG. Danach trägt
der Verursacher die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung
und Sanierung belasteter Standorte (Abs. 1). Sind mehrere Verursacher beteiligt, so
- 4 -
tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung. In erster Linie
trägt die Kosten, wer die Massnahmen durch sein Verhalten verursacht hat. Wer lediglich
als Inhaber des Standortes beteiligt ist, trägt keine Kosten, wenn er bei Anwendung der
gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnte (Abs. 2). Das zu-
ständige Gemeinwesen trägt den Kostenanteil der Verursacher, die nicht ermittelt werden
können oder zahlungsunfähig sind (Abs. 3). Die Behörde erlässt eine Verfügung über die
Kostenverteilung, wenn ein Verursacher dies verlangt oder die Behörde die Massnahmen
selber durchführt (Abs. 4).
b) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist sowohl der Zustands- als auch
der Verhaltensstörer kostenpflichtig. Verhaltensstörer ist, wer durch sein eigenes Ver-
halten - das heisst sein Tun oder Unterlassen - oder durch das Verhalten Dritter, für die
er verantwortlich ist, die öffentliche Ordnung und Sicherheit unmittelbar stört oder
gefährdet. Als Zustandsstörer wird bezeichnet, wer die tatsächliche oder rechtliche Herr-
schaft über Sachen innehat, welche die Polizeigüter unmittelbar stören oder gefährden
(ALAIN GRIFFEL, Die Grundprinzipien des schweizerischen Umweltrechts, Zürich 2001,
S. 172 Rz. 223 mit Hinweisen).
c) Die Vorinstanz belangt den Beschwerdeführer beziehungsweise die Schweizeri-
sche Eidgenossenschaft nicht im Rahmen der obligatorischen ausserdienstlichen Schiess-
pflicht, die seit jeher auch in der Schiessanlage von A.________ durchgeführt wurde und
wird. Wenn dem so wäre, könnten die Bundesbehören nicht kostenpflichtig sein (vgl. BGE
131 II 743; anderer Auffassung: HANS RUDOLF TRÜEB, Kostentragung bei der Sanierung
von Schiessanlagen, zugleich eine Besprechung von BGE 131 II 743, in URP 2008
S. 545 ff.). Die Kostenpflicht ergibt sich nach Ansicht der Vorinstanz aus dem Umstand,
dass Angehörige der Armee in der Schiessanlage von A.________ Schiessübungen
durchgeführt
und
demnach
unmittelbar
zur
Bleibelastung
und
mithin
zum
ordnungswidrigen Zustand des Kugelfangs beigetragen haben.
d) Diese Schlussfolgerung wird vom Beschwerdeführer grundsätzlich nicht infrage
gestellt. Damit gilt der Bund als (Mit-)Verhaltensstörer beziehungsweise als unmittelbarer
(Mit-)Verursacher der Bodenbelastung und hat infolgedessen ebenfalls für die Sanie-
rungskosten aufzukommen.
E. 5 a) Die Beurteilung der Frage, in welchem Umfang der Beschwerdeführer an den
Sanierungskosten zu beteiligen ist, erfolgt nach dem bereits zitierten Art. 32d Abs. 2
USG. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei einer Mehrheit von Verur-
sachern die Kosten nach den objektiven und subjektiven Anteilen an der Verursachung zu
verteilen, wobei die Grundsätze der Kostenaufteilung im Innenverhältnis zwischen
mehreren Haftpflichtigen (Art. 51 des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März
1911 [OR; SR 220]) analog heranzuziehen sind (BGE 131 II 743 E. 3.1 S. 747). Bei der
Verteilung der Kosten steht der verfügenden Behörde ein weiter Ermessensspielraum zu.
Immerhin hat ihr Entscheid aufgrund einer möglichst genauen Klärung des Hergangs
sowie einer umfassenden Würdigung aller objektiven und subjektiven Umstände zu er-
folgen. Leitend sind das Gewicht des Verursachungsbeitrags sowie die Art der Verur-
sachung; der einzelne Verursacher wird allein im Umfang seiner Verursachungsquote
kostenpflichtig. In erster Linie ist nach dem Mass der Verantwortung zu fragen. Dieses
bestimmt sich nach der Art der Verursachung (Verhaltens- oder Zustandsverantwortlich-
keit, schuldhaftes oder schuldloses Handeln) sowie nach dem Gewicht der Verursachung
(bildete die einzelne Teilursache eine Haupt- oder eine Nebenursache für die altlasten-
bedingte Gefahr oder Störung?). Der Kostenanteil, wie er sich aus dem Mass der Ver-
- 5 -
antwortung ergibt, kann aus Billigkeitsgründen erhöht oder herabgesetzt werden. Als
Korrekturkriterien kommen die wirtschaftliche Interessenlage sowie die wirtschaftliche
Zumutbarkeit in Betracht. Keine Rolle darf hingegen die individuelle wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit bei der Festlegung des Kostenanteils spielen (zum Ganzen: Urteil des
Bundesgerichts 1A.67/1997 vom 26. Februar 1998 in URP 1998 S. 152 ff.; MARTIN FRICK,
Das Verursacherprinzip in Verfassung und Gesetz, Diss. Bern 2004, S. 210 ff.; PIERRE
TSCHANNEN, in Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2000, Rz. 16, 21 ff. zu Art. 32d;
PIERRE TSCHANNEN / MARTIN FRICK, Der Verursacherbegriff nach Art. 32d USG, Gutachten
zuhanden des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft, Bern, 2002, S. 20 f.).
b) Der Beschwerdeführer und die Gemeinde A.________ haben durch gleiches Ver-
halten, nämlich durch das Verschiessen von Gewehrmunition, zur Belastung des Kugel-
fangs beigetragen, jedoch in einem unterschiedlichen Ausmass. Wenn diesbezüglich eine
prozentuale Verteilung der Sanierungskosten vorgenommen wird, wie das die Vorinstanz
getan hat, lässt sich dies grundsätzlich nicht beanstanden. Im Übrigen wird dieses
Vorgehen von den Verfahrensbeteiligten auch gar nicht infrage gestellt.
E. 6 a) Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, dass sich die Schiess-
tätigkeit der Armee in der Anlage von A.________ nicht mehr genau rekonstruieren
lasse. Immerhin seien die Schusszahlen für die Zeit von 1991 bis 2000 durch
Aufzeichnungen belegt. Damals habe die Schiessaktivität des Militärs zwischen 10 und
70% betragen beziehungsweise rund 40% über die gesamte Periode. Für die 1980er-
Jahre läge eine Bestätigung des früheren Präsidenten der Schützengesellschaft
B.________, F.________, vor, wonach das Militär etwa gleich viel geschossen habe wie
in der Zeitspanne von 1991 bis 2000; der Anteil habe etwa 35% betragen. Die Gemeinde
vermute, dass in den Jahren 1950 bis 1989 die Schiesstätigkeit der Armeeangehörigen
noch einiges höher gewesen sei als in 1990er-Jahren. Überdies sei die Schiessanlage
nicht nur von den in der Gemeinde selbst stationierten Truppen benutzt worden, sondern
auch von solchen aus der näheren und weiteren Umgebung, wie beispielsweise aus
E.________. Für die Zeit ab 2001 werde durch die Gemeinde keine Benutzung der
Anlage durch die Armee mehr geltend gemacht. Demnach lägen einigermassen
gesicherte Angaben für die Zeit ab 1980 bis 2001 vor. Der Anteil der durch die Armee in
der Schiessanlage A.________ verschossenen Munition für die Zeit der letzten 30 Jahre
könne durchaus mit 30 bis 35% beziffert werden. Für die Zeit von 1950 bis 1980 betrage
der Anteil zwischen 35 und 40%. Auch wenn für die Zeit von 1881 bis 1949 keine
gesicherten oder nur ungefähre Angaben vorlägen, rechtfertige es sich nicht, den Anteil
der Armee nur für die Periode von 1981 bis 2000 festzulegen. Die Armee habe auch
früher zur Bleibelastung beigetragen. Aus all diesen Gründen sei ihr Anteil auf 30% der
anrechenbaren Kosten festzulegen.
b) Der Beschwerdeführer bestreitet die Aufzeichnungen für die Zeitspanne zwischen
1991 und 2000 nicht. Für jene von 1981 und 1990 könne mit äusserstem Wohlwollen
gerade noch von einem Beweis ausgegangen werden. Damit werde aber der der Behörde
zuzugestehende Ermessensspielraum aufs Äusserste strapaziert. Für die Zeit vor 1980
lägen keine Beweise oder Indizien vor, welche einen Rückschluss auf die Schusszahlen
rechtfertigen würden. Einzig der Umstand, dass in der Gemeinde Truppen stationiert ge-
wesen seien, vermöge ohne weitere konkrete Hinweise keine schlüssige Indizienkette zu
begründen, welche nachweise, dass diese Truppe die Schiessanlage auch benützt habe
und schon gar nicht in welchem Ausmass. Die Tatsache, dass ab 2001 trotz Truppen-
präsenz keine Benützung der Anlage durch die Armee erfolgte, untermauere die Unzu-
lässigkeit dieser Schlussfolgerung eindeutig. Die Vorinstanz habe demnach für die Zeit
- 6 -
vor 1980 keine Beweise vorlegen können und die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen.
Infolgedessen habe gestützt auf Art. 32d Abs. 3 USG der Kanton Freiburg die Kosten zu
übernehmen. Bei einer Betriebsdauer der Anlage von 120 Jahren (1881 bis 2000) und bei
einer der Armee nachweisbaren Nutzung von rund 20 Jahren dränge es sich auf, von
höchstens rund 1/6 des von der Vorinstanz berechneten Kostenanteils auszugehen. Unter
Berücksichtigung aller Umstände und Billigkeitsüberlegungen sei die Kostenbeteiligung
des Militärs auf einen 20'000 Franken nicht überschreitenden Betrag festzusetzen.
c) Die Vorinstanz erachtet die Einwände des Beschwerdeführers als nicht über-
zeugend. So hätten Weisungen der Armee bestanden, die Schiessübungen in zivilen
Schiessständen in militärischen Kursen und Schulen ab dem Jahre 2001 untersagten.
Zudem sei nach den Schlussfolgerungen des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass
das Militär ab 1881 während 100 Jahren nie im Schiessstand von A.________
geschossen hätte. Das treffe nicht zu.
d) Die Gemeinde A.________ gibt an, dass eine lückenlose Beweislage nur mit
grossem Aufwand erbracht werden könne. In den Jahren 1980 bis 1994 sei die Truppen-
präsenz aber viel höher gewesen als in den Jahren danach, und auch in den 60er-, 70er-
und 80er-Jahren sei massiv mehr geschossen worden als danach. Die Gemeinde legte
schliesslich anhand einer Tabelle dar, dass in der Gemeinde (ohne Berücksichtigung des
Militärlagers D.________) in den Jahren 1961 bis 1967 und 1976 bis 1979 Militär in der
Gemeinde einquartiert gewesen war, das zwischen 1961 und 1967 23'536 Schuss Muni-
tion verbraucht habe. Für den Zeitraum von 1968 bis 1975 habe sie keine Unterlagen
mehr gefunden.
e) Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, dass die Beweisführungslast
den Behörden zufällt (vgl. (RENÉ RHINOW / HEINRICH KOLLER / CHRISTINA KISS / DANIELA
THURNHERR / DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 2. A., Basel 2010, Rz. 996).
Das Verfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, der freilich durch die Mit-
wirkungspflicht der am Verfahren Beteiligten eingeschränkt wird (Art. 45, 47 VRG). Die
entscheidende Behörde ist für die Ermittlung des massgebenden Sachverhalts verant-
wortlich, und der Betroffene ist verpflichtet, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzu-
wirken, wenn er sich auf den Sachverhalt beruft oder das Gesetz ihm eine weitergehende
Auskunfts- oder Offenbarungspflicht auferlegt. Der Untersuchungsgrundsatz hat keinen
Einfluss auf die objektive Beweislast. Diese richtet sich in erster Linie nach dem
materiellen Recht und subsidiär nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz von Art. 8 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210). So trägt
auch im Verwaltungsverfahren grundsätzlich derjenige die (objektive) Beweislast, der aus
der unbewiesen gebliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten können (ALFRED KÖLZ / JÜRG
BOSSHART / MARTIN RÖHL, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, Rz. N. 5 f. zu § 7).
f) Nach dem Gesagten ist es Sache der Vorinstanz und der Gemeinde A.________
zu belegen, in welchem Umfang Armeeangehörige seit Bestehen der Schiessanlage dort
geschossen haben. Liegt ein solcher Beweis vor, kann der entsprechende Anteil
festgelegt werden, den der Beschwerdeführer für die Sanierungskosten zu übernehmen
hat. Ein Beweis, der die Schiesstätigkeit Armeeangehöriger im Zeitraum von 1881 bis
1980 belegt, konnte von der Gemeinde A.________ - ausser einem Zeitungsbericht aus
dem Jahre 1963, wonach damals im Dorf Militär einquartiert gewesen war - jedoch nicht
erbracht werden, weil sie über keine Unterlagen (mehr) verfügt; gesicherte Angaben gibt
es lediglich, aber immerhin, für die Jahre 1981 bis 2000.
- 7 -
g) Ein Beweis ist nicht nur dann als geleistet zu bezeichnen, wenn die zu be-
weisende Tatsache mit Sicherheit festgestellt ist; es kann auch eine Wahrscheinlichkeit
genügen, die keine vernünftigen Zweifel belässt. Dies bedeutet, dass nicht ein strikter
und absoluter Beweis erforderlich ist. Vielmehr hat sich der Richter mit derjenigen Ge-
wissheit zufriedenzugeben, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der Lebenser-
fahrung verlangt werden kann. Nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrschein-
lichkeit gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach
objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare
Möglichkeiten nicht massgeblich in Betracht fallen. Der Richter muss aufgrund objektiver
Gesichtspunkte von der Verwirklichung einer Tatsache überzeugt sein und allfällig
vorhandene Zweifel nicht als erheblich betrachten. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit
wird als ausreichend betrachtet, wo ein strikter Beweis nicht nur im Einzelfall, sondern
der Natur der Sache nach nicht möglich oder nicht zumutbar ist (KÖLZ / BOSSHART / RÖHL,
Rz. 7 zu § 7; RHINOW / KOLLER / KISS / THURNHERR / BRÜHL-MOSER, Rz 999; BGE 133 III 121
E. 3 S. 123 ff.; BGE 133 III 462 E. 4.4.2 S. 470; Entscheid des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts, BVGE, 2008 Nr. 6 E. 4.2.2.1 S. 81).
h) Wie schon gesagt, erbringen die von der Vorinstanz und der Gemeinde
A.________ vorgelegten Unterlagen keinen schlüssigen Nachweis in Bezug auf die Anzahl
in den Jahren 1881 bis 1980 durch Armeeangehörige in der Schiessanlage von
A.________ verschossenen Gewehrmunition. Es kann aber nicht allen Ernstes davon
ausgegangen werden, dass in all diesen Jahren das Militär überhaupt nie geschossen
hätte. Diesbezüglich erscheinen die Angaben der Gemeinde A.________ mehr als nur
glaubhaft zu sein, umso mehr, wenn berücksichtigt wird, dass das Truppenlager
D.________ über keine eigene Schiessanlage verfügt, wie übrigens auch nicht die sich in
der Stadt E.________ befindlichen Kasernen. Die Aussage der Gemeinde, sie hätte -
abgesehen vom Truppenlager D.________ - auch im Dorf regelmässig Militär einquartiert
gehabt, trifft aufgrund der Situation in der Schweiz im 20. Jahrhundert mit Sicherheit zu.
Die Schweizer Armee hatte wegen der allgemeinen Wehrpflicht und durch die
Verlängerung der Dienstzeit zeitweise einen Bestand von bis zu 880'000 Mann. Mit der
Reorganisation (Armee 95 und XXI) wurde der Armeebestand auf 400'000 Mann
reduziert.
Es
ist
allgemein
bekannt,
dass
diese
Soldaten
ihren
Dienst
(Wiederholungskurse usw.) nicht nur in den Kasernen, sondern auch - wenn nicht gar
überwiegend - in Dörfern absolvierten, wo sie ebenfalls in den dortigen Anlagen
Schiessübungen durchführten. Wenn die Vorinstanz aufgrund all dieser Unstände den
Anteil des Beschwerdeführers auf 30% der anrechenbaren Gesamtkosten festlegte, liegt
dies klar im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens und ist deshalb vom Kantonsgericht
nicht zu beanstanden.
E. 7 Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei und wird infolgedessen kostenpflichtig (Art. 131 Abs. 1 VRG). Zwar dürfen dem Bund und anderen Gemeinwesen gestützt auf Art. 133 VRG keine Verfahrenskosten auferlegt werden, es sei denn, ihre Vermögensinteressen seien betroffen. Die Vermögensinteres- sen des Beschwerdeführers sind durch das vorliegende Verfahren aber klarerweise be- troffen (FZR 1992 206 ff.), weshalb er als unterliegende Partei die Gerichtskosten, die auf 1'500 Franken festgesetzt werden (Art. 1 und 2 des Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]), zu übernehmen hat.
- 8 - D e r H o f e r k e n n t : I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die dem Staat Freiburg geschuldeten Gerichtskosten von 1'500 Franken werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundes- gericht, Lausanne, eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrens- kosten ist die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Givisiez, 14. November 2011/JHA/dcu Der Gerichtsschreiber-Praktikant: Der Präsident:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal
Kantonsgericht
CANTON DE FRIBOURG / KANTON FREIBURG ______________________________________________________________________________________
602 2010-107
Urteil vom 14. November 2011
II. VERWALTUNGSGERICHTSHOF
BESETZUNG
Präsident:
Christian Pfammatter
Richter:
Josef Hayoz, Johannes Frölicher
Gerichtsschreiber-Praktikant:
Sébastien Moret
PARTEIEN
EIDGENÖSSISCHES DEPARTEMENT FÜR VERTEIDIGUNG, BEVÖLKE-
RUNGSSCHUTZ UND SPORT, Beschwerdeführer,
gegen
RAUMPLANUNGS-, UMWELT- UND BAUDIREKTION, Vorinstanz,
GEMEINDE A.________, Beschwerdegegnerin
GEGENSTAND
Umweltschutz
Sanierung eines Kugelfangs einer 300m-Schiessanlage
Kostentragung
Beschwerde
vom
2. Dezember
2010
gegen
den
Entscheid
vom
3. November 2010.
- 2 -
S a c h v e r h a l t
A.
Die 300m-Schiessanlage in der Gemeinde A.________ mit 12 Scheiben ist seit dem
Jahr 1881 in Betrieb und steht im Eigentum der Schützengesellschaft B.________. Der
Kugelfang befindet sich auf der Parzelle Nr. ccc, die der Gemeinde gehört. Die Anlage
liegt gemäss der Ortsplanung der Gemeinde in einem Bereich ohne festgelegte Zonen
(Landwirtschaftszone?) und in einem Gewässerschutzbereich (Grundwasserschutzzone
S1). Sie wird im Wesentlichen von den Schützen der Schützengesellschaft und früher
auch von den Angehörigen der Schweizer Armee benutzt, die in der Region A.________,
D.________ und Umgebung sowie in E.________ stationiert waren.
B.
Die Schiessanlage war wegen der Bleibelastung des Kugelfangs sanierungsbedürftig
(>1000 ppm = >1 Gramm Blei pro Kilogramm Boden). Die entsprechenden Arbeiten
wurden im Jahre 2009 durchgeführt, wobei sich die Kosten für die Sanierung und den
Einbau eines neuen künstlichen Kugelfangsystems auf insgesamt 624'828 Franken
beliefen. Der Bund beteiligte sich aus dem VASA-Fonds (vgl. Art. 32e Abs. 3 Art. 11 und
25 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 [USG; SR 814.01];
Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten vom 26. September 2008
[VASA; SR 814.681]) an den abgeltungsberechtigten Sanierungskosten von 550'082
Franken mit 40% (= 220'033 Franken). Demnach hat die Gemeinde A.________ als
"Zustands- und Verhaltensstörer" 330'049 Franken zu übernehmen.
C.
Bereits am 13. Februar 2008 gelangte die Gemeinde A.________ an das Eidgenös-
sische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) und ersuchte
es um Mitfanzierung der Sanierungskosten mit der Begründung, dass zwischen 1991 bis
2000 die "Armee-Schiessaktivität im Schnitt 35%" betragen habe. Mit einer Eingabe vom
29. September 2009 an das VBS unterstützte die Raumplanungs-, Umwelt- und Bau-
direktion des Kantons Freiburg (RUBD) das Begehren der Gemeinde. Nach weiteren
Briefwechseln erklärte sich das VBS am 21. September 2010 bereit, 20'000 Franken zu
übernehmen.
D.
Mit Verfügung vom 3. November 2010 ordnete die RUBD an, dass das VBS als
(Mit-)Verhaltensstörer 30% der anrechenbaren Kosten von 550'082 Franken (abzüglich
der Abgeltung von 220'033 Franken) für die Sanierung des Scheibenstands und des
Kugelfangs der 300m-Schiessanlage A.________ zu tragen habe. Infolgedessen habe es
der Gemeinde A.________ 99'015 Franken zu überweisen. Die RUBD vertritt die
Auffassung, dass der Anteil der durch die Armee in der Schiessanlage A.________
verschossenen Munition für die Zeit der letzten 30 Jahre mit 30 - 35% beziffert werden
könne. Für die Jahre von 1950 bis 1980 betrage dieser Anteil zwischen 35 und 40%. Für
die Periode von 1881 bis 1949 lägen keine gesicherten Angaben vor. Aber es könne
davon ausgegangen werden, dass die Schiessanlage auch damals der Armee zur
Verfügung gestanden hätte. In Anbetracht dieser Sachlage sei der Anteil des VBS ex
aequo et bono auf 30% festzusetzen.
E.
Gegen diesen Entscheid erhob das VBS am 2. Dezember 2010 Verwaltungsgerichts-
beschwerde beim Kantonsgericht und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen
Entscheids seien die Sanierungskosten für die nicht nachgewiesenen Schusszahlen (Zeit-
raum 1881 bis und mit 1980) zu den Ausfallkosten zu schlagen und durch den Kanton zu
- 3 -
tragen. Der Kostenanteil des VBS für den Zeitraum von 1981 bis 2000 sei auf einen
angemessenen, 20'000 Franken nicht übersteigenden Betrag festzusetzen.
Die RUBD und die Gemeinde A.________ schlossen mit ihren jeweiligen Eingaben vom
25. Januar 2011 auf Abweisung der Beschwerde. Am 25. Februar 2011 reichte das VBS
eine Replik und am 18. März 2011 die RUBD eine Duplik ein.
Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird in den nachfolgenden Erwägungen
eingetreten.
E r w ä g u n g e n
1.
Die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde ergibt sich aus Art. 114 Abs. 1 lit. a des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die
Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungs-
adressat und als im vorinstanzlichen Verfahren unterliegende Partei ohne Weiteres zur
Beschwerde legitimiert (Art. 76 lit. a VRG). Seine Beschwerde wurde fristgerecht einge-
reicht und enthält Rechtsbegehren sowie eine Begründung, womit die zeitlichen, formalen
und inhaltlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 79, 81 VRG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung des Rechts, ein-
schliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, gerügt sowie eine
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend
gemacht werden (Art. 77 Abs. 1 lit. a und b VRG). Die Unangemessenheit kann vor dem
Kantonsgericht nur gerügt werden, wenn die Angelegenheit das Gebiet der öffentlichen
Abgaben oder der Sozialversicherungen betrifft oder sie der Beschwerde an eine zur
Überprüfung dieser Rüge befugte Behörde unterliegt oder ein Gesetz diesen Beschwerde-
grund ausdrücklich vorsieht (Art. 78 Abs. 2 lit. a-c VRG). Gestützt auf Art. 96a Abs. 1
VRG prüft die Beschwerdeinstanz Entscheide einer Behörde, der nach der Gesetzgebung
ein weiter Ermessensspielraum zusteht, mit Zurückhaltung. Dies gilt insbesondere für die
Gewährung einer Leistung, auf die nach der Gesetzgebung kein Rechtsanspruch besteht
(Art. 96a Abs. 2 lit. a und b VRG).
3.
Es steht ausser Diskussion, dass die Schiessanlage von A.________ zwingend hat
saniert werden müssen. Diese Pflicht ergibt sich aus Art. 32c Abs. 1 USG; vgl. auch Art. 2
der Verordnung vom 26. August 1998 über die Sanierung von belasteten Standorten
[AltlV; SR 814.680]). Danach haben die Kantone dafür zu sorgen, dass Deponien und
andere durch Abfälle belastete Standorte saniert werden, wenn sie zu schädlichen oder
lästigen Einwirkungen führen oder die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen
entstehen. Gestützt auf Art. 19 des Gesetzes vom 13. November 1996 über die Abfallbe-
wirtschaftung (ABG; SGF 810.2) ist es Sache der Vorinstanz die Sanierung anzuordnen.
Dies hat sie getan und die Arbeiten wurden im Jahre 2009 durchgeführt. Strittig ist die
Frage, in welchem Umfang der Bund zur Tragung der Sanierungskosten herangezogen
werden kann.
4.
a) Gesetzliche Grundlage für die Kostenverlegung bildet Art. 32d USG. Danach trägt
der Verursacher die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung
und Sanierung belasteter Standorte (Abs. 1). Sind mehrere Verursacher beteiligt, so
- 4 -
tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung. In erster Linie
trägt die Kosten, wer die Massnahmen durch sein Verhalten verursacht hat. Wer lediglich
als Inhaber des Standortes beteiligt ist, trägt keine Kosten, wenn er bei Anwendung der
gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnte (Abs. 2). Das zu-
ständige Gemeinwesen trägt den Kostenanteil der Verursacher, die nicht ermittelt werden
können oder zahlungsunfähig sind (Abs. 3). Die Behörde erlässt eine Verfügung über die
Kostenverteilung, wenn ein Verursacher dies verlangt oder die Behörde die Massnahmen
selber durchführt (Abs. 4).
b) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist sowohl der Zustands- als auch
der Verhaltensstörer kostenpflichtig. Verhaltensstörer ist, wer durch sein eigenes Ver-
halten - das heisst sein Tun oder Unterlassen - oder durch das Verhalten Dritter, für die
er verantwortlich ist, die öffentliche Ordnung und Sicherheit unmittelbar stört oder
gefährdet. Als Zustandsstörer wird bezeichnet, wer die tatsächliche oder rechtliche Herr-
schaft über Sachen innehat, welche die Polizeigüter unmittelbar stören oder gefährden
(ALAIN GRIFFEL, Die Grundprinzipien des schweizerischen Umweltrechts, Zürich 2001,
S. 172 Rz. 223 mit Hinweisen).
c) Die Vorinstanz belangt den Beschwerdeführer beziehungsweise die Schweizeri-
sche Eidgenossenschaft nicht im Rahmen der obligatorischen ausserdienstlichen Schiess-
pflicht, die seit jeher auch in der Schiessanlage von A.________ durchgeführt wurde und
wird. Wenn dem so wäre, könnten die Bundesbehören nicht kostenpflichtig sein (vgl. BGE
131 II 743; anderer Auffassung: HANS RUDOLF TRÜEB, Kostentragung bei der Sanierung
von Schiessanlagen, zugleich eine Besprechung von BGE 131 II 743, in URP 2008
S. 545 ff.). Die Kostenpflicht ergibt sich nach Ansicht der Vorinstanz aus dem Umstand,
dass Angehörige der Armee in der Schiessanlage von A.________ Schiessübungen
durchgeführt
und
demnach
unmittelbar
zur
Bleibelastung
und
mithin
zum
ordnungswidrigen Zustand des Kugelfangs beigetragen haben.
d) Diese Schlussfolgerung wird vom Beschwerdeführer grundsätzlich nicht infrage
gestellt. Damit gilt der Bund als (Mit-)Verhaltensstörer beziehungsweise als unmittelbarer
(Mit-)Verursacher der Bodenbelastung und hat infolgedessen ebenfalls für die Sanie-
rungskosten aufzukommen.
5.
a) Die Beurteilung der Frage, in welchem Umfang der Beschwerdeführer an den
Sanierungskosten zu beteiligen ist, erfolgt nach dem bereits zitierten Art. 32d Abs. 2
USG. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei einer Mehrheit von Verur-
sachern die Kosten nach den objektiven und subjektiven Anteilen an der Verursachung zu
verteilen, wobei die Grundsätze der Kostenaufteilung im Innenverhältnis zwischen
mehreren Haftpflichtigen (Art. 51 des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März
1911 [OR; SR 220]) analog heranzuziehen sind (BGE 131 II 743 E. 3.1 S. 747). Bei der
Verteilung der Kosten steht der verfügenden Behörde ein weiter Ermessensspielraum zu.
Immerhin hat ihr Entscheid aufgrund einer möglichst genauen Klärung des Hergangs
sowie einer umfassenden Würdigung aller objektiven und subjektiven Umstände zu er-
folgen. Leitend sind das Gewicht des Verursachungsbeitrags sowie die Art der Verur-
sachung; der einzelne Verursacher wird allein im Umfang seiner Verursachungsquote
kostenpflichtig. In erster Linie ist nach dem Mass der Verantwortung zu fragen. Dieses
bestimmt sich nach der Art der Verursachung (Verhaltens- oder Zustandsverantwortlich-
keit, schuldhaftes oder schuldloses Handeln) sowie nach dem Gewicht der Verursachung
(bildete die einzelne Teilursache eine Haupt- oder eine Nebenursache für die altlasten-
bedingte Gefahr oder Störung?). Der Kostenanteil, wie er sich aus dem Mass der Ver-
- 5 -
antwortung ergibt, kann aus Billigkeitsgründen erhöht oder herabgesetzt werden. Als
Korrekturkriterien kommen die wirtschaftliche Interessenlage sowie die wirtschaftliche
Zumutbarkeit in Betracht. Keine Rolle darf hingegen die individuelle wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit bei der Festlegung des Kostenanteils spielen (zum Ganzen: Urteil des
Bundesgerichts 1A.67/1997 vom 26. Februar 1998 in URP 1998 S. 152 ff.; MARTIN FRICK,
Das Verursacherprinzip in Verfassung und Gesetz, Diss. Bern 2004, S. 210 ff.; PIERRE
TSCHANNEN, in Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2000, Rz. 16, 21 ff. zu Art. 32d;
PIERRE TSCHANNEN / MARTIN FRICK, Der Verursacherbegriff nach Art. 32d USG, Gutachten
zuhanden des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft, Bern, 2002, S. 20 f.).
b) Der Beschwerdeführer und die Gemeinde A.________ haben durch gleiches Ver-
halten, nämlich durch das Verschiessen von Gewehrmunition, zur Belastung des Kugel-
fangs beigetragen, jedoch in einem unterschiedlichen Ausmass. Wenn diesbezüglich eine
prozentuale Verteilung der Sanierungskosten vorgenommen wird, wie das die Vorinstanz
getan hat, lässt sich dies grundsätzlich nicht beanstanden. Im Übrigen wird dieses
Vorgehen von den Verfahrensbeteiligten auch gar nicht infrage gestellt.
6.
a) Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, dass sich die Schiess-
tätigkeit der Armee in der Anlage von A.________ nicht mehr genau rekonstruieren
lasse. Immerhin seien die Schusszahlen für die Zeit von 1991 bis 2000 durch
Aufzeichnungen belegt. Damals habe die Schiessaktivität des Militärs zwischen 10 und
70% betragen beziehungsweise rund 40% über die gesamte Periode. Für die 1980er-
Jahre läge eine Bestätigung des früheren Präsidenten der Schützengesellschaft
B.________, F.________, vor, wonach das Militär etwa gleich viel geschossen habe wie
in der Zeitspanne von 1991 bis 2000; der Anteil habe etwa 35% betragen. Die Gemeinde
vermute, dass in den Jahren 1950 bis 1989 die Schiesstätigkeit der Armeeangehörigen
noch einiges höher gewesen sei als in 1990er-Jahren. Überdies sei die Schiessanlage
nicht nur von den in der Gemeinde selbst stationierten Truppen benutzt worden, sondern
auch von solchen aus der näheren und weiteren Umgebung, wie beispielsweise aus
E.________. Für die Zeit ab 2001 werde durch die Gemeinde keine Benutzung der
Anlage durch die Armee mehr geltend gemacht. Demnach lägen einigermassen
gesicherte Angaben für die Zeit ab 1980 bis 2001 vor. Der Anteil der durch die Armee in
der Schiessanlage A.________ verschossenen Munition für die Zeit der letzten 30 Jahre
könne durchaus mit 30 bis 35% beziffert werden. Für die Zeit von 1950 bis 1980 betrage
der Anteil zwischen 35 und 40%. Auch wenn für die Zeit von 1881 bis 1949 keine
gesicherten oder nur ungefähre Angaben vorlägen, rechtfertige es sich nicht, den Anteil
der Armee nur für die Periode von 1981 bis 2000 festzulegen. Die Armee habe auch
früher zur Bleibelastung beigetragen. Aus all diesen Gründen sei ihr Anteil auf 30% der
anrechenbaren Kosten festzulegen.
b) Der Beschwerdeführer bestreitet die Aufzeichnungen für die Zeitspanne zwischen
1991 und 2000 nicht. Für jene von 1981 und 1990 könne mit äusserstem Wohlwollen
gerade noch von einem Beweis ausgegangen werden. Damit werde aber der der Behörde
zuzugestehende Ermessensspielraum aufs Äusserste strapaziert. Für die Zeit vor 1980
lägen keine Beweise oder Indizien vor, welche einen Rückschluss auf die Schusszahlen
rechtfertigen würden. Einzig der Umstand, dass in der Gemeinde Truppen stationiert ge-
wesen seien, vermöge ohne weitere konkrete Hinweise keine schlüssige Indizienkette zu
begründen, welche nachweise, dass diese Truppe die Schiessanlage auch benützt habe
und schon gar nicht in welchem Ausmass. Die Tatsache, dass ab 2001 trotz Truppen-
präsenz keine Benützung der Anlage durch die Armee erfolgte, untermauere die Unzu-
lässigkeit dieser Schlussfolgerung eindeutig. Die Vorinstanz habe demnach für die Zeit
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vor 1980 keine Beweise vorlegen können und die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen.
Infolgedessen habe gestützt auf Art. 32d Abs. 3 USG der Kanton Freiburg die Kosten zu
übernehmen. Bei einer Betriebsdauer der Anlage von 120 Jahren (1881 bis 2000) und bei
einer der Armee nachweisbaren Nutzung von rund 20 Jahren dränge es sich auf, von
höchstens rund 1/6 des von der Vorinstanz berechneten Kostenanteils auszugehen. Unter
Berücksichtigung aller Umstände und Billigkeitsüberlegungen sei die Kostenbeteiligung
des Militärs auf einen 20'000 Franken nicht überschreitenden Betrag festzusetzen.
c) Die Vorinstanz erachtet die Einwände des Beschwerdeführers als nicht über-
zeugend. So hätten Weisungen der Armee bestanden, die Schiessübungen in zivilen
Schiessständen in militärischen Kursen und Schulen ab dem Jahre 2001 untersagten.
Zudem sei nach den Schlussfolgerungen des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass
das Militär ab 1881 während 100 Jahren nie im Schiessstand von A.________
geschossen hätte. Das treffe nicht zu.
d) Die Gemeinde A.________ gibt an, dass eine lückenlose Beweislage nur mit
grossem Aufwand erbracht werden könne. In den Jahren 1980 bis 1994 sei die Truppen-
präsenz aber viel höher gewesen als in den Jahren danach, und auch in den 60er-, 70er-
und 80er-Jahren sei massiv mehr geschossen worden als danach. Die Gemeinde legte
schliesslich anhand einer Tabelle dar, dass in der Gemeinde (ohne Berücksichtigung des
Militärlagers D.________) in den Jahren 1961 bis 1967 und 1976 bis 1979 Militär in der
Gemeinde einquartiert gewesen war, das zwischen 1961 und 1967 23'536 Schuss Muni-
tion verbraucht habe. Für den Zeitraum von 1968 bis 1975 habe sie keine Unterlagen
mehr gefunden.
e) Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, dass die Beweisführungslast
den Behörden zufällt (vgl. (RENÉ RHINOW / HEINRICH KOLLER / CHRISTINA KISS / DANIELA
THURNHERR / DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 2. A., Basel 2010, Rz. 996).
Das Verfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, der freilich durch die Mit-
wirkungspflicht der am Verfahren Beteiligten eingeschränkt wird (Art. 45, 47 VRG). Die
entscheidende Behörde ist für die Ermittlung des massgebenden Sachverhalts verant-
wortlich, und der Betroffene ist verpflichtet, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzu-
wirken, wenn er sich auf den Sachverhalt beruft oder das Gesetz ihm eine weitergehende
Auskunfts- oder Offenbarungspflicht auferlegt. Der Untersuchungsgrundsatz hat keinen
Einfluss auf die objektive Beweislast. Diese richtet sich in erster Linie nach dem
materiellen Recht und subsidiär nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz von Art. 8 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210). So trägt
auch im Verwaltungsverfahren grundsätzlich derjenige die (objektive) Beweislast, der aus
der unbewiesen gebliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten können (ALFRED KÖLZ / JÜRG
BOSSHART / MARTIN RÖHL, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, Rz. N. 5 f. zu § 7).
f) Nach dem Gesagten ist es Sache der Vorinstanz und der Gemeinde A.________
zu belegen, in welchem Umfang Armeeangehörige seit Bestehen der Schiessanlage dort
geschossen haben. Liegt ein solcher Beweis vor, kann der entsprechende Anteil
festgelegt werden, den der Beschwerdeführer für die Sanierungskosten zu übernehmen
hat. Ein Beweis, der die Schiesstätigkeit Armeeangehöriger im Zeitraum von 1881 bis
1980 belegt, konnte von der Gemeinde A.________ - ausser einem Zeitungsbericht aus
dem Jahre 1963, wonach damals im Dorf Militär einquartiert gewesen war - jedoch nicht
erbracht werden, weil sie über keine Unterlagen (mehr) verfügt; gesicherte Angaben gibt
es lediglich, aber immerhin, für die Jahre 1981 bis 2000.
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g) Ein Beweis ist nicht nur dann als geleistet zu bezeichnen, wenn die zu be-
weisende Tatsache mit Sicherheit festgestellt ist; es kann auch eine Wahrscheinlichkeit
genügen, die keine vernünftigen Zweifel belässt. Dies bedeutet, dass nicht ein strikter
und absoluter Beweis erforderlich ist. Vielmehr hat sich der Richter mit derjenigen Ge-
wissheit zufriedenzugeben, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der Lebenser-
fahrung verlangt werden kann. Nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrschein-
lichkeit gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach
objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare
Möglichkeiten nicht massgeblich in Betracht fallen. Der Richter muss aufgrund objektiver
Gesichtspunkte von der Verwirklichung einer Tatsache überzeugt sein und allfällig
vorhandene Zweifel nicht als erheblich betrachten. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit
wird als ausreichend betrachtet, wo ein strikter Beweis nicht nur im Einzelfall, sondern
der Natur der Sache nach nicht möglich oder nicht zumutbar ist (KÖLZ / BOSSHART / RÖHL,
Rz. 7 zu § 7; RHINOW / KOLLER / KISS / THURNHERR / BRÜHL-MOSER, Rz 999; BGE 133 III 121
E. 3 S. 123 ff.; BGE 133 III 462 E. 4.4.2 S. 470; Entscheid des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts, BVGE, 2008 Nr. 6 E. 4.2.2.1 S. 81).
h) Wie schon gesagt, erbringen die von der Vorinstanz und der Gemeinde
A.________ vorgelegten Unterlagen keinen schlüssigen Nachweis in Bezug auf die Anzahl
in den Jahren 1881 bis 1980 durch Armeeangehörige in der Schiessanlage von
A.________ verschossenen Gewehrmunition. Es kann aber nicht allen Ernstes davon
ausgegangen werden, dass in all diesen Jahren das Militär überhaupt nie geschossen
hätte. Diesbezüglich erscheinen die Angaben der Gemeinde A.________ mehr als nur
glaubhaft zu sein, umso mehr, wenn berücksichtigt wird, dass das Truppenlager
D.________ über keine eigene Schiessanlage verfügt, wie übrigens auch nicht die sich in
der Stadt E.________ befindlichen Kasernen. Die Aussage der Gemeinde, sie hätte -
abgesehen vom Truppenlager D.________ - auch im Dorf regelmässig Militär einquartiert
gehabt, trifft aufgrund der Situation in der Schweiz im 20. Jahrhundert mit Sicherheit zu.
Die Schweizer Armee hatte wegen der allgemeinen Wehrpflicht und durch die
Verlängerung der Dienstzeit zeitweise einen Bestand von bis zu 880'000 Mann. Mit der
Reorganisation (Armee 95 und XXI) wurde der Armeebestand auf 400'000 Mann
reduziert.
Es
ist
allgemein
bekannt,
dass
diese
Soldaten
ihren
Dienst
(Wiederholungskurse usw.) nicht nur in den Kasernen, sondern auch - wenn nicht gar
überwiegend - in Dörfern absolvierten, wo sie ebenfalls in den dortigen Anlagen
Schiessübungen durchführten. Wenn die Vorinstanz aufgrund all dieser Unstände den
Anteil des Beschwerdeführers auf 30% der anrechenbaren Gesamtkosten festlegte, liegt
dies klar im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens und ist deshalb vom Kantonsgericht
nicht zu beanstanden.
7.
Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei
und wird infolgedessen kostenpflichtig (Art. 131 Abs. 1 VRG). Zwar dürfen dem Bund und
anderen Gemeinwesen gestützt auf Art. 133 VRG keine Verfahrenskosten auferlegt
werden, es sei denn, ihre Vermögensinteressen seien betroffen. Die Vermögensinteres-
sen des Beschwerdeführers sind durch das vorliegende Verfahren aber klarerweise be-
troffen (FZR 1992 206 ff.), weshalb er als unterliegende Partei die Gerichtskosten, die
auf 1'500 Franken festgesetzt werden (Art. 1 und 2 des Tarifs vom 17. Dezember 1991
der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF
150.12]), zu übernehmen hat.
- 8 -
D e r H o f e r k e n n t :
I.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
II.
Die dem Staat Freiburg geschuldeten Gerichtskosten von 1'500 Franken werden
dem Beschwerdeführer auferlegt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundes-
gericht, Lausanne, eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrens-
kosten ist die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser
Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG).
Givisiez, 14. November 2011/JHA/dcu
Der Gerichtsschreiber-Praktikant:
Der Präsident: