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601 2025 131

Freiburg · 2025-11-17 · Deutsch FR

Urteil des I. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt

Sachverhalt

A. A.________, geboren 1977, tunesischer Abstammung und seit 2022 italienischer Staats- angehöriger, ist seit 2015 verheiratet mit B.________, Schweizerbürgerin. Das Ehepaar hat drei gemeinsame Kinder, geboren 2014, 2016 und 2018. B.________ ist zudem die Mutter einer im Jahr 2010 geborenen Tochter. Im Jahr 2015 reiste das Ehepaar in die Schweiz ein und nahm Wohnsitz im Kanton Bern. Der Ehemann erhielt am 27. Juli 2015 eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines Familiennachzugs mit Erwerbstätigkeit (DO 63). Die Aufenthaltsbewilligung wurde in den folgenden Jahren jeweils um ein Jahr verlängert (DO 127, 141, 174, 264, 178). Nachdem er im Jahr 2022 die italienische Staatsangehörigkeit erlangt hat (DO 364), wurde die Aufenthaltsbewilligung in eine EU/EFTA- Aufenthaltsbewilligung umgewandelt und bis am 10. August 2024 verlängert (DO 358bis). Die Familie bezog in den Jahren 2015 bis 2024 Leistungen der Sozialhilfe im Umfang von CHF 511'871.- (DO 401). Mit Verfügung vom 13. Oktober 2016 hat die IV-Stelle des Kantons Bern einen Antrag von A.________ auf Leistungen der IV mangels einer massgebenden Invalidität abgewiesen und fest- gehalten, eine angepasste Erwerbstätigkeit sei ihm möglich (DO 73 und 149). Mit Verfügung vom

15. April 2020 wurde ein zweiter Antrag auf Leistungen der IV ebenfalls abgelehnt (DO 192). Auf einen weiteren Antrag auf Leistungen der IV wurde mit Verfügung vom 22. Februar 2021 nicht eingetreten (DO 200). Nachdem die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thun verschiedene Massnahmen zugunsten der Kinder – insbesondere eine Erziehungsbeistandschaft – angeordnet hatte, teilten die Eltern der KESB Thun mit, sie seien mit den Kindern im Februar 2024 nach Tunesien gereist und ohne sie zurückgekehrt. Im April 2024 zogen A.________ und B.________ in den Kanton Freiburg. Im September 2024 teilten sie dem Friedensgericht des Sensebezirks mit, sie würden die Kinder erst wieder in die Schweiz bringen, wenn ihre Fremdplatzierung nicht mehr erwogen werde. Mit Entscheid vom 6. März 2025 schloss die KESB Thun das Kindesschutzverfahren ohne Anordnung von Kindesschutzmassnahmen ab. B. Im April 2024 stellte A.________ beim Amt für Bevölkerung und Migration (BMA) ein Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung im Kanton Freiburg (DO 366). Das BMA forderte ihn mit Schreiben vom 23. Mai und 18 Juni 2024 auf, verschiedene Informationen und Dokumente einzureichen. Mit Eingabe vom 1. Juli 2024 erhielt das BMA gewisse Dokumente. Mit Schreiben vom

29. Oktober 2024 teilte es dem Gesuchsteller mit, es beabsichtige, den EU/EFTA-Aufenthaltstitel nicht zu erneuern und ihn aus der Schweiz wegzuweisen. Am 30. Januar 2025 reichte der Betroffene eine Stellungnahme ein und beantragte die unentgeltliche Rechtspflege, welche ihm mit Verfügung vom 5. März 2025 verweigert wurde. Mit Verfügung vom 27. Juni 2025 verweigerte das BMA dem Betroffenen die Erteilung bzw. Verlängerung der EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens nach 30 Tagen nach Erhalt der Verfügung zu verlassen. Zur Begründung seines Entscheids hielt das BMA fest, dass A.________ seit seiner Einreise nie eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, kein entsprechendes Einkommen erzielt und zudem materielle Leistungen der Sozialhilfe bezogen habe, so dass er sich nicht auf ein Freizügigkeitsrecht berufen könne. Das BMA fügt überdies hinzu, dass

Kantonsgericht KG Seite 3 von 11 alle Gesuche um Leistungen der zuständigen IV-Stelle abgelehnt wurden, weil eine massgebende Arbeitsunfähigkeit nicht anerkannt wurde, und dass der Betroffene sich nicht um seine sprachliche Integration bemüht habe. Das BMA hielt zudem fest, dass trotz langer Anwesenheit in der Schweiz und Ehe mit einer Schweizerbürgerin keine Gründe vorhanden seien, welche für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung sprechen würden, und der Betroffene einen engen Kontakt mit seiner Familie in Tunesien pflege, wo sich auch seine Kinder befinden würden. C. Mit Eingabe vom 25. Juli 2025 erhebt A.________ Beschwerde (601 2025 131) beim Kantonsgericht gegen die Verfügung vom 27. Juni 2025. Er schliesst auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Eventualiter beantragt er die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz. Er stellt zudem ein Gesuch (601 2025 132) um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren, unter Zuweisung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Er macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, denn das BMA sei auf seine Ausführungen ungenügend eingegangen. Materiell bringt er vor, es könne von den Zulassungsbedingungen abgewichen werden, um besonders schwerwiegenden Einzelfällen Rechnung zu tragen, was bei ihm der Fall sei. Er lebe seit 10 Jahren in der Schweiz, sei mit einer Schweizerbürgerin verheiratet und seine Kinder hätten alle die Schweizer Staatsangehörigkeit. Er habe die öffentliche Sicherheit und Ordnung stets gewahrt und habe keine Einträge im Strafregister. Er spreche überdies fliessend französisch und italienisch und man könne ihm die mangelnde Kenntnis der deutschen Sprache nicht anlasten. Zudem lebe er seit 2015 mit seiner Ehefrau im gemeinsamen Haushalt und habe somit einen Rechtsanspruch auf die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Die Kinder hätten sie nur nach Tunesien gebracht, um die ungerechtfertigte Einschulung in spezielle Schulen zu vermeiden. Sie hätten selbstverständlich die Absicht, die Kinder in die Schweiz zurückzuholen. Schliesslich sei die angefochtene Verfügung offensichtlich unverhältnismässig und selbst ein erheblicher Bezug von Sozialhilfe genüge nicht für den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung, wenn starke private und familiäre Interessen bestünden. Die Vorinstanz verweist mit Eingabe vom 12. August 2025 auf die angefochtene Verfügung und beantragt sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1 Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 1 Bst. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 des kantonalen Ausführungsgesetzes vom 13. November 2007 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AGAIG; SGF 114.22.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Unter diesen Aspekten ist die Beschwerde somit zulässig.

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E. 2 Der Beschwerdeführer hat im April 2024 mit seiner Ehefrau im Kanton Freiburg Wohnsitz genommen. Aus den Akten ergibt sich allerdings, dass er seit dem 15. Juli 2025 wieder im Kanton Bern wohnt und dort einen Antrag auf Kantonswechsel gestellt hat (DO 582 und 588).

E. 2.1 EU/EFTA-Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen gelten für das ganze Gebiet der Schweiz. Staatsangehörige der EU/EFTA und ihre Familienangehörigen benötigen keine neue Bewilligung, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt in einen anderen Kanton verlegen. Sie müssen nur bei der Anmeldung am neuen Wohnort den Ausländerausweis vorlegen (Art. 7 Bst. b des Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr der Europäischen Union) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681); Weisungen des Staatssekretariates für Migration SEM zur Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien Personenverkehrs [VFP; SR 142.203; Weisungen VFP], Ziff. 4.4.1). Wenn vor dem Kantonswechsel ein Widerruf der Bewilligung verfügt worden ist, wird der neue Wohnkanton darüber informiert. Das Gleiche gilt, wenn die Verlängerung oder Erneuerung der Bewilligung verweigert wird. Sobald der Entscheid rechtskräftig ist, ist der neue Wohnkanton für den Vollzug der Fernhalte- und Entfernungsmassnahmen zuständig (Art. 25 VFP; Weisungen VFP, Ziff. 4.4.1). Aus den erwähnten Bestimmungen ergibt sich, dass die Behörden des Kantons, in dem der Gesuch- steller bei Einreichung des Gesuchs um Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung Wohnsitz hat, zuständig bleiben, um über das Gesuch definitiv zu entscheiden, wenn der Gesuch- steller seinen Wohnsitz in einen anderen Kanton verlegt. Erst gegebenenfalls notwendige Fernhalte- und Entfernungsmassnahmen fallen in die Zuständigkeit des neuen Wohnsitzkantons (Art. 25 VFP a contrario).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer erhielt am 27. Juli 2015 eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Bern. Diese wurde in den folgenden Jahren jeweils erneuert und zuletzt in eine EU/EFTA-Aufenthalts- bewilligung umgewandelt und bis am 10. August 2024 verlängert. Im April 2024 zogen der Beschwerdeführer und seine Ehefrau vom Kanton Bern in den Kanton Freiburg. Der Beschwerde- führer stellte zeitgerecht (Art. 15 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE; SR 142.201]) ein Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung und sinngemäss eventualiter um Verlängerung seiner Aufenthalts- bewilligung im Kanton Freiburg. Mit der angefochtenen Verfügung vom 27. Juni 2025 beschloss die Vorinstanz, seine Aufenthalts- bewilligung nicht zu verlängern und ihn aus der Schweiz wegzuweisen. In der Zwischenzeit hat der Beschwerdeführer allerdings seinen Wohnsitz wieder in den Kanton Bern verlegt. Wie dargelegt, bleiben die Behörden des Kantons, in dem der Gesuchsteller bei Einreichung des Gesuchs um Erteilung oder Verlängerung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung Wohnsitz hat, mithin die Behörden des Kantons Freiburg, zuständig, um über das Gesuch definitiv zu entscheiden. Nur die Entfernungsmassnahmen sind daraufhin vom neuen Wohnsitzkanton Bern anzuordnen. Das Kantonsgericht Freiburg ist daher für die Behandlung der Beschwerde auch örtlich zuständig. Auf die Beschwere ist einzutreten.

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E. 3 Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 77 VRG). Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 78 Abs. 2 VRG).

E. 4 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs, denn die Vorinstanz sei in der angefochtenen Verfügung in keiner Weise auf seine Ausführungen eingegangen.

E. 4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) verlangt, dass die Behörde das rechtserhebliche Vorbringen der Parteien tatsächlich hört, ernsthaft prüft und bei der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 146 II 335 E. 5.1; 142 II 49 E. 9.2 mit weiteren Hinweisen).

E. 4.2 Vorliegend werden im vorinstanzlichen Entscheid die relevanten Faktoren kurz, aber genügend festgestellt und gewürdigt. Insbesondere nannte die Vorinstanz in der Begründung die anzuwendenden Gesetzesbestimmungen und die wesentlichen Überlegungen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützte. Der Beschwerdeführer konnte sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und diesen sachgerecht anfechten, weshalb er den Anforderungen an die Begründungspflicht genügt.

E. 5 Vorliegend ist in materieller Hinsicht streitig, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung bzw. Verlängerung einer EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung zu Recht abgewiesen hat.

E. 5.1 Als Staatsbürger von Italien kann sich der Beschwerdeführer auf das Freizügigkeits- abkommen berufen, soweit er dessen Voraussetzungen erfüllt, was materiellrechtlich hiernach geprüft wird (BGE 131 II 329 E. 3.1). Auf Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union und ihre Familienangehörigen ist das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) somit nur insofern anwendbar, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz günstigere Bestimmungen vorsieht (Art. 2 Abs. 2 AIG).

E. 5.2 Gemäss Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA erhält ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist und mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaates ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingeht, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis (EU/EFTA-B-Bewilligung). Diese wird automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert. Bei der ersten Verlängerung kann die

Kantonsgericht KG Seite 6 von 11 Gültigkeitsdauer beschränkt werden, wenn der Inhaber seit mehr als zwölf aufeinanderfolgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos ist; die Dauer der Bewilligungsverlängerung darf ein Jahr nicht unterschreiten. Nach Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA darf dem Arbeitnehmer eine gültige Aufenthalts- bewilligung nicht allein deshalb entzogen werden, weil er keine Beschäftigung mehr hat, entweder, weil er infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig oder unfreiwillig arbeitslos geworden ist, falls das zuständige Arbeitsamt dies ordnungsgemäss bestätigt. Die Staatsangehörigen einer Vertragspartei haben gemäss Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA nach Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit ein Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei. Ein Verbleiberecht infolge Arbeitsunfähigkeit setzt eine vorgängige Arbeitnehmer- eigenschaft voraus. Zudem ist erforderlich, dass der Arbeitnehmer die Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aufgrund der Arbeitsunfähigkeit aufgegeben hat; nur dann rechtfertigt es sich, seine Rechte als Wanderarbeitnehmer über das Dahinfallen des Arbeitnehmerstatus hinaus fortbestehen zu lassen (BGE 147 II 35 E. 3.3 mit Hinweisen). In Auslegung dieser Bestimmung hat das Bundesgericht festgehalten, dass bei der Beurteilung der dauernden Arbeitsunfähigkeit in der Regel auf die Abklärungen und die Beurteilung der zuständigen IV-Stelle abzustellen sei (BGE 146 II 89 E. 4.5 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat zudem klargestellt, dass eine von der IV-Stelle attestierte Fähigkeit zur Ausübung einer angepassten Tätigkeit der Annahme einer dauernden Arbeitsunfähigkeit entgegensteht (BGE 151 II 277 E. 6.2 mit Hinweisen).

E. 5.3 Vorliegend hat die Vorinstanz festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise am 18. Juli 2015 nie eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Diese Feststellung der Vorinstanz wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Er macht allerdings geltend, er leide seit 2007 unter stetigen Schmerzen, was ihm verunmögliche, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Es sei ihm jedoch trotz offensichtlich schwerwiegender gesundheitlicher Gebrechen keine IV-Rente zugesprochen worden. Die zuständige IV-Stelle hat bereits im Oktober 2016 festgehalten, dass in einer angepassten Tätigkeit ("activité légère à mi-lourde avec changement de position ou principalement en position assise") eine volle Arbeitsfähigkeit ohne Leistungsminderung bestehe. Aufgrund der durchgeführten Berechnung wurde ein Invaliditätsgrad von 10% festgehalten. Die IV-Stelle ist überdies auf weitere Gesuche mangels Glaubhaftmachung neuer Erkenntnisse nicht eingetreten. Die Tatsache, dass die IV-Stelle dem Beschwerdeführer die Fähigkeit zur Ausübung einer angepassten Tätigkeit attestiert, steht der Annahme einer dauernden Arbeitsunfähigkeit entgegen. Der Beschwerdeführer hat niemals einen freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige Person besessen und ist auch nicht als Arbeitnehmer in die Schweiz eingereist, sondern als Drittstaatsangehöriger im Familiennachzug durch die Heirat mit einer Schweizer Staatsbürgerin. Er macht auch nicht geltend und es ist nicht ersichtlich, dass er die Voraussetzungen für ein anderes freizügigkeitsrechtliches Aufenthaltsrecht erfüllen würde. Unter diesen Voraussetzungen ist das Freizügigkeitsabkommen auf den Beschwerdeführer nicht anwendbar.

E. 6 Es ist somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer sich auf eine Bestimmung des AIG berufen kann, um einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung geltend zu machen.

E. 6.1 Laut Art. 42 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten (…) von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Weiter sieht Art. 51 Abs. 1 Bst. b AIG vor, dass Ansprüche nach Art. 42 AIG namentlich dann erlöschen, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen. Diese

Kantonsgericht KG Seite 7 von 11 Bestimmung sieht in Abs. 1 Bst. c vor, dass die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden kann, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Zur Beurteilung, ob eine Person dauerhaft auf Sozialhilfe im Sinne des Art. 63 Abs. 1 Bst. c AIG angewiesen ist, ist die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht in die Beurteilung miteinzubeziehen. Ein Bewilligungswiderruf soll in Betracht kommen, wenn eine Person hohe finanzielle Fürsorgeleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird. Vorausgesetzt ist, dass konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit besteht; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Massgeblich ist die Höhe der ausgerichteten Beträge und die prognostische Beurteilung, ob mit einer Ablösung von der Sozialhilfe (noch) gerechnet werden kann. Nach der Rechtsprechung kann bereits ein Betrag von CHF 50'000.- als erheblich gelten (Urteil BGer 2C_716/2021 vom

18. Mai 2022 E. 2.2.1, mit Hinweisen).

E. 6.2 Vorliegend wurden der Beschwerdeführer und seine Familie seit ihrer Einreise in die Schweiz unterstützt. Die Familie bezog in den Jahren 2015 bis 2024 Leistungen des Sozialdienstes der Stadt Thun im Umfang von CHF 511'871.- (DO 401). Während ihrer Wohnsitznahme im Kanton Freiburg erhielten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau zudem materielle Hilfe vom Sozialdienst Sense- Unterland. Sie wurden in diesem Zusammenhang von der Polizeirichterin des Sensebezirks mit Urteil vom 7. Juli 2025 des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a StGB, begangen im Mai und Juni 2024, schuldig gesprochen, weil sie dem Sozialhilfedienst nicht mitgeteilt hatten, dass ihre Kinder in Tunesien weilen. Sie wurden zudem wegen der Übertretung des kantonalen Sozialhilfegesetzes vom 14. November 1991 (SHG; SGF 831.0.1), begangen von Juli 2024 bis Januar 2025, schuldig gesprochen, weil sie den für die Bezahlung des Mietzinses ihrer Wohnung erhaltenen Betrag zweckwidrig für andere Auslagen verwendet hatten. Zudem ist der Beschwerdeführer wie erwähnt seit seiner Einreise in die Schweiz nie einer Arbeitstätigkeit nachgegangen. Nachdem er sich trotz den gegenteiligen Feststellungen der IV-Stelle weiterhin auf schwerwiegende gesundheitliche Gebrechen beruft, ist zudem davon auszugehen, dass er auch weiterhin keine Arbeitstätigkeit aufzunehmen beabsichtigt. Aufgrund dieser Vorgaben ist offensichtlich von einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit auszugehen und festzuhalten, dass der Anspruch auf Familiennachzug nach Art. 42 Abs. 1 AIG in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 Bst. b AIG und Art. 63 AIG Abs. 1 Bst. c AIG prima facie erloschen ist.

E. 7 Nachdem ein Widerrufsgrund vorliegt, ist landes- wie konventionsrechtlich zu prüfen, ob die damit verbundene aufenthaltsbeendende Massnahme verhältnismässig ist (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AIG; Art. 8 Ziff. 2 EMRK).

E. 7.1 Gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Art. 8 Ziff. 1 EMRK verschafft – wie Art. 13 Abs. 1 BV – praxis- gemäss keinen Anspruch auf Einreise und Anwesenheit oder auf einen bestimmten Aufenthaltstitel im Land (BGE 149 I 66 E. 4.2). Unter Berufung auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK (Achtung des Privatlebens) kann allerdings nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für die Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich freilich

Kantonsgericht KG Seite 8 von 11 anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen (BGE 149 I 66 E. 4.3, 144 I 266 E. 3.9).

E. 7.2 Tangiert eine ausländerrechtliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, ist diese Massnahme nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK rechtfertigungs- bedürftig. Dazu ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen und das Interesse der betroffenen Person, im Land zu verbleiben, den entgegenstehenden Interessen gegenüberzustellen. Bei dieser Interessenabwägung steht den nationalen Behörden ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (BGE 144 I 266 E. 3.7 mit Hinweisen). Erforderlich ist eine umfassende Interessenabwägung zwischen dem in Art. 63 Abs. 1 Bst. c AIG positivrechtlich verankerten öffentlichen Interesse an der aufenthaltsbeendenden Massnahme und dem gegenüberstehenden privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Massgebliche Kriterien für die Interessenabwägung sind insbesondere die Dauer der Anwesenheit, der Grad der Integration, die familiären Verhältnisse, die Wieder- eingliederungschancen im Herkunftsstaat sowie die Ursachen der Sozialhilfeabhängigkeit und die Schwere des Verschuldens an dieser Abhängigkeit (BGE 144 I 266 E. 3.7). Zu beachten ist auch der Schutz der Kindesinteressen, möglichst mit beiden Elternteilen gemeinsam aufwachsen zu können und nicht von ihnen getrennt zu werden. Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (Urteil BGer 2C_464/2023 vom 27. August 2024 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Für die Frage, ob der Beschwerdeführer seine Sozialhilfeabhängigkeit (teilweise) selbst verschuldet hat oder durch Krankheit an der Arbeitsaufnahme gehindert wurde, ist der gesamte Zeitraum des Sozialhilfebezugs zu betrachten (Urteil BGer 2C_1018/2016 vom 22. Mai 2017 E. 6.3.2).

E. 7.3 Mit Blick auf die konkreten Umstände des Sozialhilfebezugs – insbesondere die hohe Summe der Bezüge – ist vorliegend von einem erheblichen öffentlichen Interesse an der Aufenthalts- beendigung des Beschwerdeführers auszugehen. Der Beschwerdeführer ist seit seiner Einreise in die Schweiz nie einer Arbeitstätigkeit nachgegangen und wurde von der Sozialhilfe unterstützt. So bezog die Familie in den Jahren 2015 bis 2024 Leistungen des Sozialdienstes der Stadt Thun im Umfang von CHF 511'871.-. Die zuständige IV- Stelle hat zudem bereits im Oktober 2016 festgehalten, dass in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit ohne Leistungsminderung bestehe. Obwohl dem Beschwerdeführer seit diesem Datum bekannt ist, dass er keinen Anspruch auf eine IV-Rente hat, hat er sich nie darum bemüht, eine angepasste Arbeitstätigkeit zu übernehmen. Auch die von ihm ins Recht gelegten Bewerbungen lassen nicht den Schluss zu, dass er sich ernsthaft um eine Stelle bemühte. Nachdem er sich trotz den gegenteiligen Feststellungen der IV-Stelle weiterhin auf schwerwiegende gesundheitliche Gebrechen beruft, welche jedoch medizinisch nicht belegt sind, ist zudem davon auszugehen, dass er auch weiterhin keine Arbeitstätigkeit aufzunehmen beabsichtigt. Es ist somit festzuhalten, dass er seine Sozialhilfeabhängigkeit zum grössten Teil selbst verschuldet hat. Unter diesen Vorgaben ist offensichtlich, dass seine wirtschaftliche Integration trotz einer zehnjährigen Anwesenheit in der Schweiz vollständig gescheitert ist. Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Schreiben der Migrationsbehörden im Zusammenhang mit den Verlängerungen seiner Aufenthaltsbewilligung seit rund zehn Jahren bewusst sein musste, dass die fortgesetzte Sozialhilfeabhängigkeit eines Tages die Beendigung der Aufenthaltsbewilligung bzw. die Wegweisung zur Folge haben könnte.

Kantonsgericht KG Seite 9 von 11 Der Beschwerdeführer ist in Tunesien geboren, aufgewachsen und zur Schule gegangen und hat dort mindestens bis zu seinem 30. Lebensjahr gelebt. Gemäss eigenen Angaben leben seine Eltern nach wie vor in Tunesien. Gesundheitliche Einschränkungen, die gegen eine Rückreise nach Tunesien sprechen würden, sind nicht bekannt und ergeben sich insbesondere auch nicht aus den Entscheiden hinsichtlich einer IV-Rente. Einer Wiedereingliederung in diesem Land steht somit nichts entgegen. Soweit die familiären Interessen des Beschwerdeführers betroffen sind, ist hervorzuheben, dass seine drei Kinder seit Februar 2024 bei seinen Familienmitgliedern in Tunesien leben. Sollte die Ehefrau des Beschwerdeführers ihm nicht nach Tunesien folgen wollen, besteht die Möglichkeit, den Kontakt inskünftig mittels Ferienaufenthalte sowie der modernen Kommunikationsmittel zu pflegen. Gesamthaft betrachtet ist den Ehegatten eine örtliche Trennung zumutbar, bzw. ist es der Ehefrau zumutbar, mit dem Beschwerdeführer nach Tunesien zu reisen bzw. umzuziehen. Schliesslich ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2022 die italienische Staatsangehörigkeit besitzt, so dass den Ehegatten gegebenenfalls auch die Möglichkeit offensteht, in diesem Land Wohnsitz zu nehmen.

E. 7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung das private Interesse des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib in der Schweiz überwiegt, und sich die Abweisung des Gesuchs um Verlängerung der EU/EFTA- Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz als verhältnismässig erweisen.

E. 8.1 Von den Zulassungsvoraussetzungen kann zudem laut Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen Rechnung zu tragen. Gemäss der konstanten Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG sind die Kriterien für die Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls restriktiv auszulegen. Demzufolge darf ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne des Gesetzes nicht leichthin angenommen werden. Erforderlich ist vielmehr, dass sich die ausländische Person in einer Notlage befindet. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Mass infrage gestellt sind bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre (Urteil BGer 2C_334/2022 vom 24. November 2022 E. 6.2 mit Hinweisen).

E. 8.2 Vorliegend ist auch unter dem Gesichtspunkt des schwerwiegenden persönlichen Härtefalls festzuhalten, dass die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer keine derart schwerwiegenden Nachteile beinhaltet, dass die geforderte Intensität erreicht würde. Insbesondere sind in der Schweiz keine vertieften sozialen Beziehungen im ausserfamiliären Bereich erkennbar. Wenngleich die Interessen an einem Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz von einem gewissen Gewicht sind, können sie angesichts der konkreten Umstände somit nicht als besonders schwerwiegend bezeichnet werden.

E. 9 Die Vorinstanz hat daher mit dem angefochtenen Entscheid ihr Ermessen weder missbraucht noch überschritten und auch kein Recht verletzt. Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass sie das Gesuch des Beschwerdeführers um Verlängerung der EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung zu Recht abgewiesen und auch dessen Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat. Der Entscheid vom 27. Juni 2025 ist somit zu bestätigen, und die Beschwerde (601 2025 131) ist abzuweisen.

Kantonsgericht KG Seite 10 von 11

E. 10 Der Beschwerdeführer beantragt für das Verfahren vor dem Kantonsgericht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Einsetzung des ausgewählten Anwalts als unentgeltlichen Rechtsbeistand (601 2025 132).

E. 10.1 Nach Art. 142 Abs. 1 VRG hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wer nicht genügend Mittel besitzt, um ohne Beschränkung des notwendigen Lebensunterhalts für sich oder seine Familie die Kosten eines Verfahrens bestreiten zu können. Die unentgeltliche Rechtspflege wird nach Art. 142 Abs. 2 VRG nicht gewährt, wenn das Verfahren für eine vernünftige Prozesspartei von vornherein aussichtslos erscheint. Dabei sind jene Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 475 E. 2.2; Urteil KG FR 603 2014 184 vom 10. Dezember 2014 E. 7b).

E. 10.2 Vorliegend muss aufgrund der erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit und nach dem Vorgesagten geschlossen werden, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verlängerung der EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung offensichtlich nicht erfüllt sind. Zudem erweist sich die Wegweisung ohne weiteres als gerechtfertigt. Die Beschwerde muss damit als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege ist daher abzuweisen.

E. 11 Auf die Erhebung von Gerichtskosten für den unterliegenden Beschwerdeführer wird aufgrund der jahrelangen Sozialhilfeabhängigkeit ausnahmsweise verzichtet (Art. 129 VRG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG). (Dispositiv auf der Folgeseite)

Kantonsgericht KG Seite 11 von 11 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde (601 2025 131) wird abgewiesen und der Entscheid vom 27. Juni 2025 bestätigt. II. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (601 2025 132) wird abgewiesen. III. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. IV. Es ist keine Parteientschädigung geschuldet. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Freiburg, 17. November 2025/dbe Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Dispositiv
  1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 1 Bst. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 des kantonalen Ausführungsgesetzes vom 13. November 2007 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AGAIG; SGF 114.22.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Unter diesen Aspekten ist die Beschwerde somit zulässig. Kantonsgericht KG Seite 4 von 11
  2. Der Beschwerdeführer hat im April 2024 mit seiner Ehefrau im Kanton Freiburg Wohnsitz genommen. Aus den Akten ergibt sich allerdings, dass er seit dem 15. Juli 2025 wieder im Kanton Bern wohnt und dort einen Antrag auf Kantonswechsel gestellt hat (DO 582 und 588). 2.1. EU/EFTA-Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen gelten für das ganze Gebiet der Schweiz. Staatsangehörige der EU/EFTA und ihre Familienangehörigen benötigen keine neue Bewilligung, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt in einen anderen Kanton verlegen. Sie müssen nur bei der Anmeldung am neuen Wohnort den Ausländerausweis vorlegen (Art. 7 Bst. b des Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr der Europäischen Union) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681); Weisungen des Staatssekretariates für Migration SEM zur Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien Personenverkehrs [VFP; SR 142.203; Weisungen VFP], Ziff. 4.4.1). Wenn vor dem Kantonswechsel ein Widerruf der Bewilligung verfügt worden ist, wird der neue Wohnkanton darüber informiert. Das Gleiche gilt, wenn die Verlängerung oder Erneuerung der Bewilligung verweigert wird. Sobald der Entscheid rechtskräftig ist, ist der neue Wohnkanton für den Vollzug der Fernhalte- und Entfernungsmassnahmen zuständig (Art. 25 VFP; Weisungen VFP, Ziff. 4.4.1). Aus den erwähnten Bestimmungen ergibt sich, dass die Behörden des Kantons, in dem der Gesuch- steller bei Einreichung des Gesuchs um Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung Wohnsitz hat, zuständig bleiben, um über das Gesuch definitiv zu entscheiden, wenn der Gesuch- steller seinen Wohnsitz in einen anderen Kanton verlegt. Erst gegebenenfalls notwendige Fernhalte- und Entfernungsmassnahmen fallen in die Zuständigkeit des neuen Wohnsitzkantons (Art. 25 VFP a contrario). 2.2. Der Beschwerdeführer erhielt am 27. Juli 2015 eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Bern. Diese wurde in den folgenden Jahren jeweils erneuert und zuletzt in eine EU/EFTA-Aufenthalts- bewilligung umgewandelt und bis am 10. August 2024 verlängert. Im April 2024 zogen der Beschwerdeführer und seine Ehefrau vom Kanton Bern in den Kanton Freiburg. Der Beschwerde- führer stellte zeitgerecht (Art. 15 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE; SR 142.201]) ein Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung und sinngemäss eventualiter um Verlängerung seiner Aufenthalts- bewilligung im Kanton Freiburg. Mit der angefochtenen Verfügung vom 27. Juni 2025 beschloss die Vorinstanz, seine Aufenthalts- bewilligung nicht zu verlängern und ihn aus der Schweiz wegzuweisen. In der Zwischenzeit hat der Beschwerdeführer allerdings seinen Wohnsitz wieder in den Kanton Bern verlegt. Wie dargelegt, bleiben die Behörden des Kantons, in dem der Gesuchsteller bei Einreichung des Gesuchs um Erteilung oder Verlängerung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung Wohnsitz hat, mithin die Behörden des Kantons Freiburg, zuständig, um über das Gesuch definitiv zu entscheiden. Nur die Entfernungsmassnahmen sind daraufhin vom neuen Wohnsitzkanton Bern anzuordnen. Das Kantonsgericht Freiburg ist daher für die Behandlung der Beschwerde auch örtlich zuständig. Auf die Beschwere ist einzutreten. Kantonsgericht KG Seite 5 von 11
  3. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 77 VRG). Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 78 Abs. 2 VRG).
  4. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs, denn die Vorinstanz sei in der angefochtenen Verfügung in keiner Weise auf seine Ausführungen eingegangen. 4.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) verlangt, dass die Behörde das rechtserhebliche Vorbringen der Parteien tatsächlich hört, ernsthaft prüft und bei der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 146 II 335 E. 5.1; 142 II 49 E. 9.2 mit weiteren Hinweisen). 4.2. Vorliegend werden im vorinstanzlichen Entscheid die relevanten Faktoren kurz, aber genügend festgestellt und gewürdigt. Insbesondere nannte die Vorinstanz in der Begründung die anzuwendenden Gesetzesbestimmungen und die wesentlichen Überlegungen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützte. Der Beschwerdeführer konnte sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und diesen sachgerecht anfechten, weshalb er den Anforderungen an die Begründungspflicht genügt.
  5. Vorliegend ist in materieller Hinsicht streitig, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung bzw. Verlängerung einer EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung zu Recht abgewiesen hat. 5.1. Als Staatsbürger von Italien kann sich der Beschwerdeführer auf das Freizügigkeits- abkommen berufen, soweit er dessen Voraussetzungen erfüllt, was materiellrechtlich hiernach geprüft wird (BGE 131 II 329 E. 3.1). Auf Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union und ihre Familienangehörigen ist das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) somit nur insofern anwendbar, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz günstigere Bestimmungen vorsieht (Art. 2 Abs. 2 AIG). 5.2. Gemäss Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA erhält ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist und mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaates ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingeht, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis (EU/EFTA-B-Bewilligung). Diese wird automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert. Bei der ersten Verlängerung kann die Kantonsgericht KG Seite 6 von 11 Gültigkeitsdauer beschränkt werden, wenn der Inhaber seit mehr als zwölf aufeinanderfolgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos ist; die Dauer der Bewilligungsverlängerung darf ein Jahr nicht unterschreiten. Nach Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA darf dem Arbeitnehmer eine gültige Aufenthalts- bewilligung nicht allein deshalb entzogen werden, weil er keine Beschäftigung mehr hat, entweder, weil er infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig oder unfreiwillig arbeitslos geworden ist, falls das zuständige Arbeitsamt dies ordnungsgemäss bestätigt. Die Staatsangehörigen einer Vertragspartei haben gemäss Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA nach Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit ein Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei. Ein Verbleiberecht infolge Arbeitsunfähigkeit setzt eine vorgängige Arbeitnehmer- eigenschaft voraus. Zudem ist erforderlich, dass der Arbeitnehmer die Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aufgrund der Arbeitsunfähigkeit aufgegeben hat; nur dann rechtfertigt es sich, seine Rechte als Wanderarbeitnehmer über das Dahinfallen des Arbeitnehmerstatus hinaus fortbestehen zu lassen (BGE 147 II 35 E. 3.3 mit Hinweisen). In Auslegung dieser Bestimmung hat das Bundesgericht festgehalten, dass bei der Beurteilung der dauernden Arbeitsunfähigkeit in der Regel auf die Abklärungen und die Beurteilung der zuständigen IV-Stelle abzustellen sei (BGE 146 II 89 E. 4.5 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat zudem klargestellt, dass eine von der IV-Stelle attestierte Fähigkeit zur Ausübung einer angepassten Tätigkeit der Annahme einer dauernden Arbeitsunfähigkeit entgegensteht (BGE 151 II 277 E. 6.2 mit Hinweisen). 5.3. Vorliegend hat die Vorinstanz festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise am 18. Juli 2015 nie eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Diese Feststellung der Vorinstanz wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Er macht allerdings geltend, er leide seit 2007 unter stetigen Schmerzen, was ihm verunmögliche, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Es sei ihm jedoch trotz offensichtlich schwerwiegender gesundheitlicher Gebrechen keine IV-Rente zugesprochen worden. Die zuständige IV-Stelle hat bereits im Oktober 2016 festgehalten, dass in einer angepassten Tätigkeit ("activité légère à mi-lourde avec changement de position ou principalement en position assise") eine volle Arbeitsfähigkeit ohne Leistungsminderung bestehe. Aufgrund der durchgeführten Berechnung wurde ein Invaliditätsgrad von 10% festgehalten. Die IV-Stelle ist überdies auf weitere Gesuche mangels Glaubhaftmachung neuer Erkenntnisse nicht eingetreten. Die Tatsache, dass die IV-Stelle dem Beschwerdeführer die Fähigkeit zur Ausübung einer angepassten Tätigkeit attestiert, steht der Annahme einer dauernden Arbeitsunfähigkeit entgegen. Der Beschwerdeführer hat niemals einen freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige Person besessen und ist auch nicht als Arbeitnehmer in die Schweiz eingereist, sondern als Drittstaatsangehöriger im Familiennachzug durch die Heirat mit einer Schweizer Staatsbürgerin. Er macht auch nicht geltend und es ist nicht ersichtlich, dass er die Voraussetzungen für ein anderes freizügigkeitsrechtliches Aufenthaltsrecht erfüllen würde. Unter diesen Voraussetzungen ist das Freizügigkeitsabkommen auf den Beschwerdeführer nicht anwendbar.
  6. Es ist somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer sich auf eine Bestimmung des AIG berufen kann, um einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung geltend zu machen. 6.1. Laut Art. 42 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten (…) von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Weiter sieht Art. 51 Abs. 1 Bst. b AIG vor, dass Ansprüche nach Art. 42 AIG namentlich dann erlöschen, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen. Diese Kantonsgericht KG Seite 7 von 11 Bestimmung sieht in Abs. 1 Bst. c vor, dass die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden kann, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Zur Beurteilung, ob eine Person dauerhaft auf Sozialhilfe im Sinne des Art. 63 Abs. 1 Bst. c AIG angewiesen ist, ist die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht in die Beurteilung miteinzubeziehen. Ein Bewilligungswiderruf soll in Betracht kommen, wenn eine Person hohe finanzielle Fürsorgeleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird. Vorausgesetzt ist, dass konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit besteht; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Massgeblich ist die Höhe der ausgerichteten Beträge und die prognostische Beurteilung, ob mit einer Ablösung von der Sozialhilfe (noch) gerechnet werden kann. Nach der Rechtsprechung kann bereits ein Betrag von CHF 50'000.- als erheblich gelten (Urteil BGer 2C_716/2021 vom
  7. Mai 2022 E. 2.2.1, mit Hinweisen). 6.2. Vorliegend wurden der Beschwerdeführer und seine Familie seit ihrer Einreise in die Schweiz unterstützt. Die Familie bezog in den Jahren 2015 bis 2024 Leistungen des Sozialdienstes der Stadt Thun im Umfang von CHF 511'871.- (DO 401). Während ihrer Wohnsitznahme im Kanton Freiburg erhielten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau zudem materielle Hilfe vom Sozialdienst Sense- Unterland. Sie wurden in diesem Zusammenhang von der Polizeirichterin des Sensebezirks mit Urteil vom 7. Juli 2025 des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a StGB, begangen im Mai und Juni 2024, schuldig gesprochen, weil sie dem Sozialhilfedienst nicht mitgeteilt hatten, dass ihre Kinder in Tunesien weilen. Sie wurden zudem wegen der Übertretung des kantonalen Sozialhilfegesetzes vom 14. November 1991 (SHG; SGF 831.0.1), begangen von Juli 2024 bis Januar 2025, schuldig gesprochen, weil sie den für die Bezahlung des Mietzinses ihrer Wohnung erhaltenen Betrag zweckwidrig für andere Auslagen verwendet hatten. Zudem ist der Beschwerdeführer wie erwähnt seit seiner Einreise in die Schweiz nie einer Arbeitstätigkeit nachgegangen. Nachdem er sich trotz den gegenteiligen Feststellungen der IV-Stelle weiterhin auf schwerwiegende gesundheitliche Gebrechen beruft, ist zudem davon auszugehen, dass er auch weiterhin keine Arbeitstätigkeit aufzunehmen beabsichtigt. Aufgrund dieser Vorgaben ist offensichtlich von einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit auszugehen und festzuhalten, dass der Anspruch auf Familiennachzug nach Art. 42 Abs. 1 AIG in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 Bst. b AIG und Art. 63 AIG Abs. 1 Bst. c AIG prima facie erloschen ist.
  8. Nachdem ein Widerrufsgrund vorliegt, ist landes- wie konventionsrechtlich zu prüfen, ob die damit verbundene aufenthaltsbeendende Massnahme verhältnismässig ist (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AIG; Art. 8 Ziff. 2 EMRK). 7.1. Gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Art. 8 Ziff. 1 EMRK verschafft – wie Art. 13 Abs. 1 BV – praxis- gemäss keinen Anspruch auf Einreise und Anwesenheit oder auf einen bestimmten Aufenthaltstitel im Land (BGE 149 I 66 E. 4.2). Unter Berufung auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK (Achtung des Privatlebens) kann allerdings nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für die Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich freilich Kantonsgericht KG Seite 8 von 11 anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen (BGE 149 I 66 E. 4.3, 144 I 266 E. 3.9). 7.2. Tangiert eine ausländerrechtliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, ist diese Massnahme nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK rechtfertigungs- bedürftig. Dazu ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen und das Interesse der betroffenen Person, im Land zu verbleiben, den entgegenstehenden Interessen gegenüberzustellen. Bei dieser Interessenabwägung steht den nationalen Behörden ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (BGE 144 I 266 E. 3.7 mit Hinweisen). Erforderlich ist eine umfassende Interessenabwägung zwischen dem in Art. 63 Abs. 1 Bst. c AIG positivrechtlich verankerten öffentlichen Interesse an der aufenthaltsbeendenden Massnahme und dem gegenüberstehenden privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Massgebliche Kriterien für die Interessenabwägung sind insbesondere die Dauer der Anwesenheit, der Grad der Integration, die familiären Verhältnisse, die Wieder- eingliederungschancen im Herkunftsstaat sowie die Ursachen der Sozialhilfeabhängigkeit und die Schwere des Verschuldens an dieser Abhängigkeit (BGE 144 I 266 E. 3.7). Zu beachten ist auch der Schutz der Kindesinteressen, möglichst mit beiden Elternteilen gemeinsam aufwachsen zu können und nicht von ihnen getrennt zu werden. Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (Urteil BGer 2C_464/2023 vom 27. August 2024 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Für die Frage, ob der Beschwerdeführer seine Sozialhilfeabhängigkeit (teilweise) selbst verschuldet hat oder durch Krankheit an der Arbeitsaufnahme gehindert wurde, ist der gesamte Zeitraum des Sozialhilfebezugs zu betrachten (Urteil BGer 2C_1018/2016 vom 22. Mai 2017 E. 6.3.2). 7.3. Mit Blick auf die konkreten Umstände des Sozialhilfebezugs – insbesondere die hohe Summe der Bezüge – ist vorliegend von einem erheblichen öffentlichen Interesse an der Aufenthalts- beendigung des Beschwerdeführers auszugehen. Der Beschwerdeführer ist seit seiner Einreise in die Schweiz nie einer Arbeitstätigkeit nachgegangen und wurde von der Sozialhilfe unterstützt. So bezog die Familie in den Jahren 2015 bis 2024 Leistungen des Sozialdienstes der Stadt Thun im Umfang von CHF 511'871.-. Die zuständige IV- Stelle hat zudem bereits im Oktober 2016 festgehalten, dass in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit ohne Leistungsminderung bestehe. Obwohl dem Beschwerdeführer seit diesem Datum bekannt ist, dass er keinen Anspruch auf eine IV-Rente hat, hat er sich nie darum bemüht, eine angepasste Arbeitstätigkeit zu übernehmen. Auch die von ihm ins Recht gelegten Bewerbungen lassen nicht den Schluss zu, dass er sich ernsthaft um eine Stelle bemühte. Nachdem er sich trotz den gegenteiligen Feststellungen der IV-Stelle weiterhin auf schwerwiegende gesundheitliche Gebrechen beruft, welche jedoch medizinisch nicht belegt sind, ist zudem davon auszugehen, dass er auch weiterhin keine Arbeitstätigkeit aufzunehmen beabsichtigt. Es ist somit festzuhalten, dass er seine Sozialhilfeabhängigkeit zum grössten Teil selbst verschuldet hat. Unter diesen Vorgaben ist offensichtlich, dass seine wirtschaftliche Integration trotz einer zehnjährigen Anwesenheit in der Schweiz vollständig gescheitert ist. Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Schreiben der Migrationsbehörden im Zusammenhang mit den Verlängerungen seiner Aufenthaltsbewilligung seit rund zehn Jahren bewusst sein musste, dass die fortgesetzte Sozialhilfeabhängigkeit eines Tages die Beendigung der Aufenthaltsbewilligung bzw. die Wegweisung zur Folge haben könnte. Kantonsgericht KG Seite 9 von 11 Der Beschwerdeführer ist in Tunesien geboren, aufgewachsen und zur Schule gegangen und hat dort mindestens bis zu seinem 30. Lebensjahr gelebt. Gemäss eigenen Angaben leben seine Eltern nach wie vor in Tunesien. Gesundheitliche Einschränkungen, die gegen eine Rückreise nach Tunesien sprechen würden, sind nicht bekannt und ergeben sich insbesondere auch nicht aus den Entscheiden hinsichtlich einer IV-Rente. Einer Wiedereingliederung in diesem Land steht somit nichts entgegen. Soweit die familiären Interessen des Beschwerdeführers betroffen sind, ist hervorzuheben, dass seine drei Kinder seit Februar 2024 bei seinen Familienmitgliedern in Tunesien leben. Sollte die Ehefrau des Beschwerdeführers ihm nicht nach Tunesien folgen wollen, besteht die Möglichkeit, den Kontakt inskünftig mittels Ferienaufenthalte sowie der modernen Kommunikationsmittel zu pflegen. Gesamthaft betrachtet ist den Ehegatten eine örtliche Trennung zumutbar, bzw. ist es der Ehefrau zumutbar, mit dem Beschwerdeführer nach Tunesien zu reisen bzw. umzuziehen. Schliesslich ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2022 die italienische Staatsangehörigkeit besitzt, so dass den Ehegatten gegebenenfalls auch die Möglichkeit offensteht, in diesem Land Wohnsitz zu nehmen. 7.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung das private Interesse des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib in der Schweiz überwiegt, und sich die Abweisung des Gesuchs um Verlängerung der EU/EFTA- Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz als verhältnismässig erweisen.
  9. 8.1. Von den Zulassungsvoraussetzungen kann zudem laut Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen Rechnung zu tragen. Gemäss der konstanten Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG sind die Kriterien für die Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls restriktiv auszulegen. Demzufolge darf ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne des Gesetzes nicht leichthin angenommen werden. Erforderlich ist vielmehr, dass sich die ausländische Person in einer Notlage befindet. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Mass infrage gestellt sind bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre (Urteil BGer 2C_334/2022 vom 24. November 2022 E. 6.2 mit Hinweisen). 8.2. Vorliegend ist auch unter dem Gesichtspunkt des schwerwiegenden persönlichen Härtefalls festzuhalten, dass die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer keine derart schwerwiegenden Nachteile beinhaltet, dass die geforderte Intensität erreicht würde. Insbesondere sind in der Schweiz keine vertieften sozialen Beziehungen im ausserfamiliären Bereich erkennbar. Wenngleich die Interessen an einem Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz von einem gewissen Gewicht sind, können sie angesichts der konkreten Umstände somit nicht als besonders schwerwiegend bezeichnet werden.
  10. Die Vorinstanz hat daher mit dem angefochtenen Entscheid ihr Ermessen weder missbraucht noch überschritten und auch kein Recht verletzt. Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass sie das Gesuch des Beschwerdeführers um Verlängerung der EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung zu Recht abgewiesen und auch dessen Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat. Der Entscheid vom 27. Juni 2025 ist somit zu bestätigen, und die Beschwerde (601 2025 131) ist abzuweisen. Kantonsgericht KG Seite 10 von 11
  11. Der Beschwerdeführer beantragt für das Verfahren vor dem Kantonsgericht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Einsetzung des ausgewählten Anwalts als unentgeltlichen Rechtsbeistand (601 2025 132). 10.1. Nach Art. 142 Abs. 1 VRG hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wer nicht genügend Mittel besitzt, um ohne Beschränkung des notwendigen Lebensunterhalts für sich oder seine Familie die Kosten eines Verfahrens bestreiten zu können. Die unentgeltliche Rechtspflege wird nach Art. 142 Abs. 2 VRG nicht gewährt, wenn das Verfahren für eine vernünftige Prozesspartei von vornherein aussichtslos erscheint. Dabei sind jene Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 475 E. 2.2; Urteil KG FR 603 2014 184 vom 10. Dezember 2014 E. 7b). 10.2. Vorliegend muss aufgrund der erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit und nach dem Vorgesagten geschlossen werden, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verlängerung der EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung offensichtlich nicht erfüllt sind. Zudem erweist sich die Wegweisung ohne weiteres als gerechtfertigt. Die Beschwerde muss damit als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege ist daher abzuweisen.
  12. Auf die Erhebung von Gerichtskosten für den unterliegenden Beschwerdeführer wird aufgrund der jahrelangen Sozialhilfeabhängigkeit ausnahmsweise verzichtet (Art. 129 VRG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG). (Dispositiv auf der Folgeseite) Kantonsgericht KG Seite 11 von 11 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde (601 2025 131) wird abgewiesen und der Entscheid vom 27. Juni 2025 bestätigt. II. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (601 2025 132) wird abgewiesen. III. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. IV. Es ist keine Parteientschädigung geschuldet. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Freiburg, 17. November 2025/dbe Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 601 2025 131 601 2025 132 Urteil vom 17. November 2025 I. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Dominique Gross, Dina Beti Gerichtsschreiber: Pascal Tabara Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Sandro Stucki gegen AMT FÜR BEVÖLKERUNG UND MIGRATION, Vorinstanz Gegenstand Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt – Weigerung der Erteilung bzw. Verlängerung der EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung Beschwerde vom 25. Juli 2025 (601 2025 131) gegen den Entscheid vom

27. Juni 2025 Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom gleichen Tag (601 2025 132)

Kantonsgericht KG Seite 2 von 11 Sachverhalt A. A.________, geboren 1977, tunesischer Abstammung und seit 2022 italienischer Staats- angehöriger, ist seit 2015 verheiratet mit B.________, Schweizerbürgerin. Das Ehepaar hat drei gemeinsame Kinder, geboren 2014, 2016 und 2018. B.________ ist zudem die Mutter einer im Jahr 2010 geborenen Tochter. Im Jahr 2015 reiste das Ehepaar in die Schweiz ein und nahm Wohnsitz im Kanton Bern. Der Ehemann erhielt am 27. Juli 2015 eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines Familiennachzugs mit Erwerbstätigkeit (DO 63). Die Aufenthaltsbewilligung wurde in den folgenden Jahren jeweils um ein Jahr verlängert (DO 127, 141, 174, 264, 178). Nachdem er im Jahr 2022 die italienische Staatsangehörigkeit erlangt hat (DO 364), wurde die Aufenthaltsbewilligung in eine EU/EFTA- Aufenthaltsbewilligung umgewandelt und bis am 10. August 2024 verlängert (DO 358bis). Die Familie bezog in den Jahren 2015 bis 2024 Leistungen der Sozialhilfe im Umfang von CHF 511'871.- (DO 401). Mit Verfügung vom 13. Oktober 2016 hat die IV-Stelle des Kantons Bern einen Antrag von A.________ auf Leistungen der IV mangels einer massgebenden Invalidität abgewiesen und fest- gehalten, eine angepasste Erwerbstätigkeit sei ihm möglich (DO 73 und 149). Mit Verfügung vom

15. April 2020 wurde ein zweiter Antrag auf Leistungen der IV ebenfalls abgelehnt (DO 192). Auf einen weiteren Antrag auf Leistungen der IV wurde mit Verfügung vom 22. Februar 2021 nicht eingetreten (DO 200). Nachdem die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thun verschiedene Massnahmen zugunsten der Kinder – insbesondere eine Erziehungsbeistandschaft – angeordnet hatte, teilten die Eltern der KESB Thun mit, sie seien mit den Kindern im Februar 2024 nach Tunesien gereist und ohne sie zurückgekehrt. Im April 2024 zogen A.________ und B.________ in den Kanton Freiburg. Im September 2024 teilten sie dem Friedensgericht des Sensebezirks mit, sie würden die Kinder erst wieder in die Schweiz bringen, wenn ihre Fremdplatzierung nicht mehr erwogen werde. Mit Entscheid vom 6. März 2025 schloss die KESB Thun das Kindesschutzverfahren ohne Anordnung von Kindesschutzmassnahmen ab. B. Im April 2024 stellte A.________ beim Amt für Bevölkerung und Migration (BMA) ein Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung im Kanton Freiburg (DO 366). Das BMA forderte ihn mit Schreiben vom 23. Mai und 18 Juni 2024 auf, verschiedene Informationen und Dokumente einzureichen. Mit Eingabe vom 1. Juli 2024 erhielt das BMA gewisse Dokumente. Mit Schreiben vom

29. Oktober 2024 teilte es dem Gesuchsteller mit, es beabsichtige, den EU/EFTA-Aufenthaltstitel nicht zu erneuern und ihn aus der Schweiz wegzuweisen. Am 30. Januar 2025 reichte der Betroffene eine Stellungnahme ein und beantragte die unentgeltliche Rechtspflege, welche ihm mit Verfügung vom 5. März 2025 verweigert wurde. Mit Verfügung vom 27. Juni 2025 verweigerte das BMA dem Betroffenen die Erteilung bzw. Verlängerung der EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens nach 30 Tagen nach Erhalt der Verfügung zu verlassen. Zur Begründung seines Entscheids hielt das BMA fest, dass A.________ seit seiner Einreise nie eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, kein entsprechendes Einkommen erzielt und zudem materielle Leistungen der Sozialhilfe bezogen habe, so dass er sich nicht auf ein Freizügigkeitsrecht berufen könne. Das BMA fügt überdies hinzu, dass

Kantonsgericht KG Seite 3 von 11 alle Gesuche um Leistungen der zuständigen IV-Stelle abgelehnt wurden, weil eine massgebende Arbeitsunfähigkeit nicht anerkannt wurde, und dass der Betroffene sich nicht um seine sprachliche Integration bemüht habe. Das BMA hielt zudem fest, dass trotz langer Anwesenheit in der Schweiz und Ehe mit einer Schweizerbürgerin keine Gründe vorhanden seien, welche für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung sprechen würden, und der Betroffene einen engen Kontakt mit seiner Familie in Tunesien pflege, wo sich auch seine Kinder befinden würden. C. Mit Eingabe vom 25. Juli 2025 erhebt A.________ Beschwerde (601 2025 131) beim Kantonsgericht gegen die Verfügung vom 27. Juni 2025. Er schliesst auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Eventualiter beantragt er die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz. Er stellt zudem ein Gesuch (601 2025 132) um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren, unter Zuweisung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Er macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, denn das BMA sei auf seine Ausführungen ungenügend eingegangen. Materiell bringt er vor, es könne von den Zulassungsbedingungen abgewichen werden, um besonders schwerwiegenden Einzelfällen Rechnung zu tragen, was bei ihm der Fall sei. Er lebe seit 10 Jahren in der Schweiz, sei mit einer Schweizerbürgerin verheiratet und seine Kinder hätten alle die Schweizer Staatsangehörigkeit. Er habe die öffentliche Sicherheit und Ordnung stets gewahrt und habe keine Einträge im Strafregister. Er spreche überdies fliessend französisch und italienisch und man könne ihm die mangelnde Kenntnis der deutschen Sprache nicht anlasten. Zudem lebe er seit 2015 mit seiner Ehefrau im gemeinsamen Haushalt und habe somit einen Rechtsanspruch auf die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Die Kinder hätten sie nur nach Tunesien gebracht, um die ungerechtfertigte Einschulung in spezielle Schulen zu vermeiden. Sie hätten selbstverständlich die Absicht, die Kinder in die Schweiz zurückzuholen. Schliesslich sei die angefochtene Verfügung offensichtlich unverhältnismässig und selbst ein erheblicher Bezug von Sozialhilfe genüge nicht für den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung, wenn starke private und familiäre Interessen bestünden. Die Vorinstanz verweist mit Eingabe vom 12. August 2025 auf die angefochtene Verfügung und beantragt sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 1 Bst. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 des kantonalen Ausführungsgesetzes vom 13. November 2007 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AGAIG; SGF 114.22.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Unter diesen Aspekten ist die Beschwerde somit zulässig.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 11 2. Der Beschwerdeführer hat im April 2024 mit seiner Ehefrau im Kanton Freiburg Wohnsitz genommen. Aus den Akten ergibt sich allerdings, dass er seit dem 15. Juli 2025 wieder im Kanton Bern wohnt und dort einen Antrag auf Kantonswechsel gestellt hat (DO 582 und 588). 2.1. EU/EFTA-Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen gelten für das ganze Gebiet der Schweiz. Staatsangehörige der EU/EFTA und ihre Familienangehörigen benötigen keine neue Bewilligung, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt in einen anderen Kanton verlegen. Sie müssen nur bei der Anmeldung am neuen Wohnort den Ausländerausweis vorlegen (Art. 7 Bst. b des Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr der Europäischen Union) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681); Weisungen des Staatssekretariates für Migration SEM zur Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien Personenverkehrs [VFP; SR 142.203; Weisungen VFP], Ziff. 4.4.1). Wenn vor dem Kantonswechsel ein Widerruf der Bewilligung verfügt worden ist, wird der neue Wohnkanton darüber informiert. Das Gleiche gilt, wenn die Verlängerung oder Erneuerung der Bewilligung verweigert wird. Sobald der Entscheid rechtskräftig ist, ist der neue Wohnkanton für den Vollzug der Fernhalte- und Entfernungsmassnahmen zuständig (Art. 25 VFP; Weisungen VFP, Ziff. 4.4.1). Aus den erwähnten Bestimmungen ergibt sich, dass die Behörden des Kantons, in dem der Gesuch- steller bei Einreichung des Gesuchs um Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung Wohnsitz hat, zuständig bleiben, um über das Gesuch definitiv zu entscheiden, wenn der Gesuch- steller seinen Wohnsitz in einen anderen Kanton verlegt. Erst gegebenenfalls notwendige Fernhalte- und Entfernungsmassnahmen fallen in die Zuständigkeit des neuen Wohnsitzkantons (Art. 25 VFP a contrario). 2.2. Der Beschwerdeführer erhielt am 27. Juli 2015 eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Bern. Diese wurde in den folgenden Jahren jeweils erneuert und zuletzt in eine EU/EFTA-Aufenthalts- bewilligung umgewandelt und bis am 10. August 2024 verlängert. Im April 2024 zogen der Beschwerdeführer und seine Ehefrau vom Kanton Bern in den Kanton Freiburg. Der Beschwerde- führer stellte zeitgerecht (Art. 15 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE; SR 142.201]) ein Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung und sinngemäss eventualiter um Verlängerung seiner Aufenthalts- bewilligung im Kanton Freiburg. Mit der angefochtenen Verfügung vom 27. Juni 2025 beschloss die Vorinstanz, seine Aufenthalts- bewilligung nicht zu verlängern und ihn aus der Schweiz wegzuweisen. In der Zwischenzeit hat der Beschwerdeführer allerdings seinen Wohnsitz wieder in den Kanton Bern verlegt. Wie dargelegt, bleiben die Behörden des Kantons, in dem der Gesuchsteller bei Einreichung des Gesuchs um Erteilung oder Verlängerung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung Wohnsitz hat, mithin die Behörden des Kantons Freiburg, zuständig, um über das Gesuch definitiv zu entscheiden. Nur die Entfernungsmassnahmen sind daraufhin vom neuen Wohnsitzkanton Bern anzuordnen. Das Kantonsgericht Freiburg ist daher für die Behandlung der Beschwerde auch örtlich zuständig. Auf die Beschwere ist einzutreten.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 11 3. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 77 VRG). Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 78 Abs. 2 VRG). 4. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs, denn die Vorinstanz sei in der angefochtenen Verfügung in keiner Weise auf seine Ausführungen eingegangen. 4.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) verlangt, dass die Behörde das rechtserhebliche Vorbringen der Parteien tatsächlich hört, ernsthaft prüft und bei der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 146 II 335 E. 5.1; 142 II 49 E. 9.2 mit weiteren Hinweisen). 4.2. Vorliegend werden im vorinstanzlichen Entscheid die relevanten Faktoren kurz, aber genügend festgestellt und gewürdigt. Insbesondere nannte die Vorinstanz in der Begründung die anzuwendenden Gesetzesbestimmungen und die wesentlichen Überlegungen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützte. Der Beschwerdeführer konnte sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und diesen sachgerecht anfechten, weshalb er den Anforderungen an die Begründungspflicht genügt. 5. Vorliegend ist in materieller Hinsicht streitig, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung bzw. Verlängerung einer EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung zu Recht abgewiesen hat. 5.1. Als Staatsbürger von Italien kann sich der Beschwerdeführer auf das Freizügigkeits- abkommen berufen, soweit er dessen Voraussetzungen erfüllt, was materiellrechtlich hiernach geprüft wird (BGE 131 II 329 E. 3.1). Auf Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union und ihre Familienangehörigen ist das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) somit nur insofern anwendbar, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz günstigere Bestimmungen vorsieht (Art. 2 Abs. 2 AIG). 5.2. Gemäss Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA erhält ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist und mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaates ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingeht, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis (EU/EFTA-B-Bewilligung). Diese wird automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert. Bei der ersten Verlängerung kann die

Kantonsgericht KG Seite 6 von 11 Gültigkeitsdauer beschränkt werden, wenn der Inhaber seit mehr als zwölf aufeinanderfolgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos ist; die Dauer der Bewilligungsverlängerung darf ein Jahr nicht unterschreiten. Nach Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA darf dem Arbeitnehmer eine gültige Aufenthalts- bewilligung nicht allein deshalb entzogen werden, weil er keine Beschäftigung mehr hat, entweder, weil er infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig oder unfreiwillig arbeitslos geworden ist, falls das zuständige Arbeitsamt dies ordnungsgemäss bestätigt. Die Staatsangehörigen einer Vertragspartei haben gemäss Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA nach Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit ein Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei. Ein Verbleiberecht infolge Arbeitsunfähigkeit setzt eine vorgängige Arbeitnehmer- eigenschaft voraus. Zudem ist erforderlich, dass der Arbeitnehmer die Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aufgrund der Arbeitsunfähigkeit aufgegeben hat; nur dann rechtfertigt es sich, seine Rechte als Wanderarbeitnehmer über das Dahinfallen des Arbeitnehmerstatus hinaus fortbestehen zu lassen (BGE 147 II 35 E. 3.3 mit Hinweisen). In Auslegung dieser Bestimmung hat das Bundesgericht festgehalten, dass bei der Beurteilung der dauernden Arbeitsunfähigkeit in der Regel auf die Abklärungen und die Beurteilung der zuständigen IV-Stelle abzustellen sei (BGE 146 II 89 E. 4.5 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat zudem klargestellt, dass eine von der IV-Stelle attestierte Fähigkeit zur Ausübung einer angepassten Tätigkeit der Annahme einer dauernden Arbeitsunfähigkeit entgegensteht (BGE 151 II 277 E. 6.2 mit Hinweisen). 5.3. Vorliegend hat die Vorinstanz festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise am 18. Juli 2015 nie eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Diese Feststellung der Vorinstanz wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Er macht allerdings geltend, er leide seit 2007 unter stetigen Schmerzen, was ihm verunmögliche, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Es sei ihm jedoch trotz offensichtlich schwerwiegender gesundheitlicher Gebrechen keine IV-Rente zugesprochen worden. Die zuständige IV-Stelle hat bereits im Oktober 2016 festgehalten, dass in einer angepassten Tätigkeit ("activité légère à mi-lourde avec changement de position ou principalement en position assise") eine volle Arbeitsfähigkeit ohne Leistungsminderung bestehe. Aufgrund der durchgeführten Berechnung wurde ein Invaliditätsgrad von 10% festgehalten. Die IV-Stelle ist überdies auf weitere Gesuche mangels Glaubhaftmachung neuer Erkenntnisse nicht eingetreten. Die Tatsache, dass die IV-Stelle dem Beschwerdeführer die Fähigkeit zur Ausübung einer angepassten Tätigkeit attestiert, steht der Annahme einer dauernden Arbeitsunfähigkeit entgegen. Der Beschwerdeführer hat niemals einen freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige Person besessen und ist auch nicht als Arbeitnehmer in die Schweiz eingereist, sondern als Drittstaatsangehöriger im Familiennachzug durch die Heirat mit einer Schweizer Staatsbürgerin. Er macht auch nicht geltend und es ist nicht ersichtlich, dass er die Voraussetzungen für ein anderes freizügigkeitsrechtliches Aufenthaltsrecht erfüllen würde. Unter diesen Voraussetzungen ist das Freizügigkeitsabkommen auf den Beschwerdeführer nicht anwendbar. 6. Es ist somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer sich auf eine Bestimmung des AIG berufen kann, um einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung geltend zu machen. 6.1. Laut Art. 42 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten (…) von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Weiter sieht Art. 51 Abs. 1 Bst. b AIG vor, dass Ansprüche nach Art. 42 AIG namentlich dann erlöschen, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen. Diese

Kantonsgericht KG Seite 7 von 11 Bestimmung sieht in Abs. 1 Bst. c vor, dass die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden kann, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Zur Beurteilung, ob eine Person dauerhaft auf Sozialhilfe im Sinne des Art. 63 Abs. 1 Bst. c AIG angewiesen ist, ist die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht in die Beurteilung miteinzubeziehen. Ein Bewilligungswiderruf soll in Betracht kommen, wenn eine Person hohe finanzielle Fürsorgeleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird. Vorausgesetzt ist, dass konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit besteht; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Massgeblich ist die Höhe der ausgerichteten Beträge und die prognostische Beurteilung, ob mit einer Ablösung von der Sozialhilfe (noch) gerechnet werden kann. Nach der Rechtsprechung kann bereits ein Betrag von CHF 50'000.- als erheblich gelten (Urteil BGer 2C_716/2021 vom

18. Mai 2022 E. 2.2.1, mit Hinweisen). 6.2. Vorliegend wurden der Beschwerdeführer und seine Familie seit ihrer Einreise in die Schweiz unterstützt. Die Familie bezog in den Jahren 2015 bis 2024 Leistungen des Sozialdienstes der Stadt Thun im Umfang von CHF 511'871.- (DO 401). Während ihrer Wohnsitznahme im Kanton Freiburg erhielten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau zudem materielle Hilfe vom Sozialdienst Sense- Unterland. Sie wurden in diesem Zusammenhang von der Polizeirichterin des Sensebezirks mit Urteil vom 7. Juli 2025 des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a StGB, begangen im Mai und Juni 2024, schuldig gesprochen, weil sie dem Sozialhilfedienst nicht mitgeteilt hatten, dass ihre Kinder in Tunesien weilen. Sie wurden zudem wegen der Übertretung des kantonalen Sozialhilfegesetzes vom 14. November 1991 (SHG; SGF 831.0.1), begangen von Juli 2024 bis Januar 2025, schuldig gesprochen, weil sie den für die Bezahlung des Mietzinses ihrer Wohnung erhaltenen Betrag zweckwidrig für andere Auslagen verwendet hatten. Zudem ist der Beschwerdeführer wie erwähnt seit seiner Einreise in die Schweiz nie einer Arbeitstätigkeit nachgegangen. Nachdem er sich trotz den gegenteiligen Feststellungen der IV-Stelle weiterhin auf schwerwiegende gesundheitliche Gebrechen beruft, ist zudem davon auszugehen, dass er auch weiterhin keine Arbeitstätigkeit aufzunehmen beabsichtigt. Aufgrund dieser Vorgaben ist offensichtlich von einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit auszugehen und festzuhalten, dass der Anspruch auf Familiennachzug nach Art. 42 Abs. 1 AIG in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 Bst. b AIG und Art. 63 AIG Abs. 1 Bst. c AIG prima facie erloschen ist. 7. Nachdem ein Widerrufsgrund vorliegt, ist landes- wie konventionsrechtlich zu prüfen, ob die damit verbundene aufenthaltsbeendende Massnahme verhältnismässig ist (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AIG; Art. 8 Ziff. 2 EMRK). 7.1. Gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Art. 8 Ziff. 1 EMRK verschafft – wie Art. 13 Abs. 1 BV – praxis- gemäss keinen Anspruch auf Einreise und Anwesenheit oder auf einen bestimmten Aufenthaltstitel im Land (BGE 149 I 66 E. 4.2). Unter Berufung auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK (Achtung des Privatlebens) kann allerdings nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für die Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich freilich

Kantonsgericht KG Seite 8 von 11 anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen (BGE 149 I 66 E. 4.3, 144 I 266 E. 3.9). 7.2. Tangiert eine ausländerrechtliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, ist diese Massnahme nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK rechtfertigungs- bedürftig. Dazu ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen und das Interesse der betroffenen Person, im Land zu verbleiben, den entgegenstehenden Interessen gegenüberzustellen. Bei dieser Interessenabwägung steht den nationalen Behörden ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (BGE 144 I 266 E. 3.7 mit Hinweisen). Erforderlich ist eine umfassende Interessenabwägung zwischen dem in Art. 63 Abs. 1 Bst. c AIG positivrechtlich verankerten öffentlichen Interesse an der aufenthaltsbeendenden Massnahme und dem gegenüberstehenden privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Massgebliche Kriterien für die Interessenabwägung sind insbesondere die Dauer der Anwesenheit, der Grad der Integration, die familiären Verhältnisse, die Wieder- eingliederungschancen im Herkunftsstaat sowie die Ursachen der Sozialhilfeabhängigkeit und die Schwere des Verschuldens an dieser Abhängigkeit (BGE 144 I 266 E. 3.7). Zu beachten ist auch der Schutz der Kindesinteressen, möglichst mit beiden Elternteilen gemeinsam aufwachsen zu können und nicht von ihnen getrennt zu werden. Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (Urteil BGer 2C_464/2023 vom 27. August 2024 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Für die Frage, ob der Beschwerdeführer seine Sozialhilfeabhängigkeit (teilweise) selbst verschuldet hat oder durch Krankheit an der Arbeitsaufnahme gehindert wurde, ist der gesamte Zeitraum des Sozialhilfebezugs zu betrachten (Urteil BGer 2C_1018/2016 vom 22. Mai 2017 E. 6.3.2). 7.3. Mit Blick auf die konkreten Umstände des Sozialhilfebezugs – insbesondere die hohe Summe der Bezüge – ist vorliegend von einem erheblichen öffentlichen Interesse an der Aufenthalts- beendigung des Beschwerdeführers auszugehen. Der Beschwerdeführer ist seit seiner Einreise in die Schweiz nie einer Arbeitstätigkeit nachgegangen und wurde von der Sozialhilfe unterstützt. So bezog die Familie in den Jahren 2015 bis 2024 Leistungen des Sozialdienstes der Stadt Thun im Umfang von CHF 511'871.-. Die zuständige IV- Stelle hat zudem bereits im Oktober 2016 festgehalten, dass in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit ohne Leistungsminderung bestehe. Obwohl dem Beschwerdeführer seit diesem Datum bekannt ist, dass er keinen Anspruch auf eine IV-Rente hat, hat er sich nie darum bemüht, eine angepasste Arbeitstätigkeit zu übernehmen. Auch die von ihm ins Recht gelegten Bewerbungen lassen nicht den Schluss zu, dass er sich ernsthaft um eine Stelle bemühte. Nachdem er sich trotz den gegenteiligen Feststellungen der IV-Stelle weiterhin auf schwerwiegende gesundheitliche Gebrechen beruft, welche jedoch medizinisch nicht belegt sind, ist zudem davon auszugehen, dass er auch weiterhin keine Arbeitstätigkeit aufzunehmen beabsichtigt. Es ist somit festzuhalten, dass er seine Sozialhilfeabhängigkeit zum grössten Teil selbst verschuldet hat. Unter diesen Vorgaben ist offensichtlich, dass seine wirtschaftliche Integration trotz einer zehnjährigen Anwesenheit in der Schweiz vollständig gescheitert ist. Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Schreiben der Migrationsbehörden im Zusammenhang mit den Verlängerungen seiner Aufenthaltsbewilligung seit rund zehn Jahren bewusst sein musste, dass die fortgesetzte Sozialhilfeabhängigkeit eines Tages die Beendigung der Aufenthaltsbewilligung bzw. die Wegweisung zur Folge haben könnte.

Kantonsgericht KG Seite 9 von 11 Der Beschwerdeführer ist in Tunesien geboren, aufgewachsen und zur Schule gegangen und hat dort mindestens bis zu seinem 30. Lebensjahr gelebt. Gemäss eigenen Angaben leben seine Eltern nach wie vor in Tunesien. Gesundheitliche Einschränkungen, die gegen eine Rückreise nach Tunesien sprechen würden, sind nicht bekannt und ergeben sich insbesondere auch nicht aus den Entscheiden hinsichtlich einer IV-Rente. Einer Wiedereingliederung in diesem Land steht somit nichts entgegen. Soweit die familiären Interessen des Beschwerdeführers betroffen sind, ist hervorzuheben, dass seine drei Kinder seit Februar 2024 bei seinen Familienmitgliedern in Tunesien leben. Sollte die Ehefrau des Beschwerdeführers ihm nicht nach Tunesien folgen wollen, besteht die Möglichkeit, den Kontakt inskünftig mittels Ferienaufenthalte sowie der modernen Kommunikationsmittel zu pflegen. Gesamthaft betrachtet ist den Ehegatten eine örtliche Trennung zumutbar, bzw. ist es der Ehefrau zumutbar, mit dem Beschwerdeführer nach Tunesien zu reisen bzw. umzuziehen. Schliesslich ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2022 die italienische Staatsangehörigkeit besitzt, so dass den Ehegatten gegebenenfalls auch die Möglichkeit offensteht, in diesem Land Wohnsitz zu nehmen. 7.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung das private Interesse des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib in der Schweiz überwiegt, und sich die Abweisung des Gesuchs um Verlängerung der EU/EFTA- Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz als verhältnismässig erweisen. 8. 8.1. Von den Zulassungsvoraussetzungen kann zudem laut Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen Rechnung zu tragen. Gemäss der konstanten Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG sind die Kriterien für die Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls restriktiv auszulegen. Demzufolge darf ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne des Gesetzes nicht leichthin angenommen werden. Erforderlich ist vielmehr, dass sich die ausländische Person in einer Notlage befindet. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Mass infrage gestellt sind bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre (Urteil BGer 2C_334/2022 vom 24. November 2022 E. 6.2 mit Hinweisen). 8.2. Vorliegend ist auch unter dem Gesichtspunkt des schwerwiegenden persönlichen Härtefalls festzuhalten, dass die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer keine derart schwerwiegenden Nachteile beinhaltet, dass die geforderte Intensität erreicht würde. Insbesondere sind in der Schweiz keine vertieften sozialen Beziehungen im ausserfamiliären Bereich erkennbar. Wenngleich die Interessen an einem Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz von einem gewissen Gewicht sind, können sie angesichts der konkreten Umstände somit nicht als besonders schwerwiegend bezeichnet werden. 9. Die Vorinstanz hat daher mit dem angefochtenen Entscheid ihr Ermessen weder missbraucht noch überschritten und auch kein Recht verletzt. Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass sie das Gesuch des Beschwerdeführers um Verlängerung der EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung zu Recht abgewiesen und auch dessen Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat. Der Entscheid vom 27. Juni 2025 ist somit zu bestätigen, und die Beschwerde (601 2025 131) ist abzuweisen.

Kantonsgericht KG Seite 10 von 11 10. Der Beschwerdeführer beantragt für das Verfahren vor dem Kantonsgericht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Einsetzung des ausgewählten Anwalts als unentgeltlichen Rechtsbeistand (601 2025 132). 10.1. Nach Art. 142 Abs. 1 VRG hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wer nicht genügend Mittel besitzt, um ohne Beschränkung des notwendigen Lebensunterhalts für sich oder seine Familie die Kosten eines Verfahrens bestreiten zu können. Die unentgeltliche Rechtspflege wird nach Art. 142 Abs. 2 VRG nicht gewährt, wenn das Verfahren für eine vernünftige Prozesspartei von vornherein aussichtslos erscheint. Dabei sind jene Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 475 E. 2.2; Urteil KG FR 603 2014 184 vom 10. Dezember 2014 E. 7b). 10.2. Vorliegend muss aufgrund der erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit und nach dem Vorgesagten geschlossen werden, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verlängerung der EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung offensichtlich nicht erfüllt sind. Zudem erweist sich die Wegweisung ohne weiteres als gerechtfertigt. Die Beschwerde muss damit als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege ist daher abzuweisen. 11. Auf die Erhebung von Gerichtskosten für den unterliegenden Beschwerdeführer wird aufgrund der jahrelangen Sozialhilfeabhängigkeit ausnahmsweise verzichtet (Art. 129 VRG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG). (Dispositiv auf der Folgeseite)

Kantonsgericht KG Seite 11 von 11 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde (601 2025 131) wird abgewiesen und der Entscheid vom 27. Juni 2025 bestätigt. II. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (601 2025 132) wird abgewiesen. III. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. IV. Es ist keine Parteientschädigung geschuldet. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Freiburg, 17. November 2025/dbe Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber