Urteil des I. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Schule und Bildung
Sachverhalt
A. A.________ wurde im November 2017 an der B.________ als Doktorandin zugelassen. Ihr Thesenleiter, Prof. C.________, legte die Leitung der These am 4. Februar 2019 nieder. Prof. D.________ übernahm die Leitung der These, legte diese aber ihrerseits am 22. November 2021 nieder. Der Dekan der B.________ teilte daraufhin A.________ mit Schreiben vom 25. November 2021 mit, dass die Voraussetzungen zur Fortsetzung des Doktoratsstudiums aufgrund des Rückzugs der Zustimmung zur Betreuung der These durch Prof. D.________ nicht mehr erfüllt seien, und stellte ihr die Exmatrikulation in Aussicht, sollte die Fakultät bis zum 31. Januar 2022 keine Informationen zum weiteren Verlauf der These erhalten. Mit E-Mail vom 8. Februar 2022 orientierte die Dienststelle für Zulassung und Einschreibung der Universität Freiburg A.________ dahingehend, dass sie auf Ende des Herbstsemesters 2021, d. h. zum 31. Januar 2022, exmatrikuliert worden sei. Am 22. November 2022 teilte die Dienststelle für Immatrikulation der Universität Freiburg A.________ mit, dass ihr Benutzerkonto (A.________@unifr.ch) am 30. November 2022 ablaufen werde, da sie exmatrikuliert worden sei, was den Ablauf des Benutzerkontos zur Folge habe. B. Am 9. Januar 2023 reichte A.________ bei der Internen Rekurskommission der Universität Freiburg Beschwerde gegen den Ausschluss aus dem Doktoratsstudium ein, unter Verweis auf das Schreiben des Dekans vom 25. November 2021. Auf Aufforderung der Internen Rekurskommission, eine Kopie des Entscheids vom 8. Februar 2022 über die Exmatrikulation nachzureichen, teilte sie mit, sie habe zu keinem Zeitpunkt einen Entscheid über die Exmatrikulation erhalten, unter erneutem Verweis auf das Schreiben des Dekans vom 25. November 2021. Mit Entscheid vom 5. Juli 2023 trat die Interne Rekurskommission auf die Beschwerde nicht ein. Sie hielt fest, Anfechtungsobjekt sei der Ausschluss aus dem Doktoratsstudium und nicht die Exmatri- kulation, die Beschwerde sei verspätet erhoben worden und eine Wiederherstellung der Beschwer- defrist aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben sei nicht geboten. C. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ mit Eingabe vom 2. August 2023 Beschwerde bei der Rekurskommission der Universität Freiburg. Sie stellte sinngemäss den Antrag, es sei der ange- fochtene Entscheid aufzuheben und von einer Exmatrikulation aus dem Doktoratsstudium abzuse- hen. Mit Entscheid vom 5. Dezember 2023 wies die Rekurskommission die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Gerichtskosten wurden keine erhoben. Die Rekurskommission hielt fest, das Schrei- ben des Dekans der Fakultät vom 25. November 2021 sei zwar weder als Verfügung gekennzeichnet noch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, könne jedoch trotzdem als Verfügung im Rechts- sinne interpretiert werden. Dass die der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellte Exmatrikulation an eine negative Bedingung geknüpft war, ändere daran nichts. Für den Fall, dass die Beschwerdefüh- rerin mit der ihr in Aussicht gestellten Exmatrikulation oder der damit verknüpften negativen Bedin- gung nicht einverstanden war, war sie gehalten, das Schreiben entweder innert der gewöhnlichen Rechtsmittelfrist anzufechten oder sich zumindest innert nützlicher Frist beim Dekan der Fakultät nach den in Frage kommenden Rechtsmitteln zu erkundigen. Dies habe sie aber aktenkundig nicht getan und ungeachtet der drohenden Exmatrikulation an ihrer Dissertation weitergearbeitet und erst Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 am 9. Januar 2023, nachdem ihr Benutzerkonto gelöscht worden war, eine Beschwerde eingereicht. Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdefrist aber bereits längst abgelaufen. Eine Wiederherstel- lung der Frist komme überdies nicht in Frage, denn es seien keine unverschuldeten Gründe ersicht- lich, und würden von ihr auch nicht geltend gemacht, welche die Beschwerdeführerin daran gehin- dert haben könnten, innert Frist zu handeln. D. Mit Eingabe vom 1. Februar 2024 gelangt A.________ an das Kantonsgericht. Sie beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Fest- stellung, dass von der Universität Freiburg, Dienststelle für Zulassung und Einschreibung, eine anfechtbare Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung betreffend die Exmatrikulation der Beschwerde- führerin zu erlassen sei. Eventualiter verlangt sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung an die Vorinstanz, damit sie über die Rechtmässigkeit der Exmatrikulation der Beschwerdeführerin materiell entscheide. Subeventualiter beantragt sie die Aufhebung der Ent- scheide der Rekurskommission der Universität Freiburg vom 5. Dezember 2023 und des Dekanats der B.________ vom 25. November 2021. Zur Begründung ihrer Beschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, das Schreiben des De- kans der B.________ vom 25. November 2021 sei keine anfechtbare Verfügung. Die Exmatrikulation werde darin nicht ausgesprochen, sondern lediglich in Aussicht gestellt. Blosse Ermahnungen unter Hinweis auf mögliche rechtliche Konsequenzen seien keine Verfügungen. Dies bestätigte auch die Fakultät in ihrer Stellungnahme vom 15. März 2023 an die interne Rekurskommission der Universi- tät, wonach "das Dekanat am 2. Februar 2022 die Exmatrikulation von A.________ durch die Dienst- stelle für Zulassung und Einschreibung" veranlasst habe. Dazu komme, dass die Exmatrikulation von der Fakultät gar nicht ausgesprochen werden konnte, sondern einzig von der Dienststelle für Zulassung und Einschreibung, welche nach Rücksprache mit den Fakultäten allein zuständig sei, Verfügungen betreffend Immatrikulation oder Exmatrikulation zu erlassen. Da zu keinem Zeitpunkt eine anfechtbare Verfügung erlassen worden sei, fehle es an einem Anfechtungsobjekt. Nachdem die Beschwerdeführerin gegen die Exmatrikulation protestiert hatte, wäre die Universität verpflichtet gewesen, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen, was sie jedoch nicht getan habe. Sollte das Schreiben vom 25. November 2021 wider Erwarten als anfechtbare Verfügung der dafür zuständigen Behörde erkannt werden, so würde dies bedeuten, dass die Beschwerdeführerin das Schreiben vorsorglich innert 30 Tagen hätte anfechten müssen, zu einem Zeitpunkt als noch gar nicht klar war, ob die angesetzte Frist unbenutzt verstreichen würde. Nachdem die Beschwerdefüh- rerin protestiert hatte, konnte sie dem E-Mail vom 28. [recte 22.] November 2022 entnehmen, dass die Universität an der Exmatrikulation festhielt. Obwohl auch diese Mitteilung nicht in Verfügungs- form erging, erhob die Beschwerdeführerin am 9. Januar 2023 Beschwerde, welche als rechtzeitig anzuerkennen sei. Die Sache sei deshalb an die interne Rekurskommission der Universität Freiburg zurückzuweisen, damit über die Rechtmässigkeit der Exmatrikulation materiell entschieden werde. Sollte das Kantonsgericht die Rechtmässigkeit der Exmatrikulation wider Erwarten selbst prüfen, so sei festzustellen, dass sie nicht zulässig war. Prof. D.________ hätte die Thesenleitung nur nieder- legen dürfen, wenn bei der Doktorandin die Bedingungen für eine wissenschaftliche Arbeit klarerwei- se nicht mehr erfüllt gewesen seien, was nicht der Fall sei. Die von der Fakultät angesetzte Frist zum Finden einer neuen Thesenleitung sei zudem viel zu kurz gewesen. Die Rekurskommission der Universität Freiburg nahm am 11. März 2024 zur Beschwerde Stellung und schloss unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf deren Abweisung. In ihrer Stellung- nahme vom 12. März 2024 vertrat die B.________ den gleichen Standpunkt. Kantonsgericht KG Seite 4 von 9
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 47c Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom 19. November 1997 über die Universität [UniG; SGF 430.1]). Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 des kantonalen Geset- zes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]) und die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten.
E. 1.2 Gemäss Art. 81 Abs. 3 VRG kann der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift keine Begehren stellen, die ausserhalb des Fragenkreises liegen, der Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens war. Im Verfahren der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege gilt nämlich als Anfech- tungsgegenstand, was bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder allenfalls hätte sein sollen und was gemäss der Dispositionsmaxime zwischen den Parteien noch strittig ist, was sich wiederum aus den Parteibegehren, insbesondere den Beschwerdeanträgen, ergibt. Im Laufe des Rechtsmittelverfahrens kann sich der Streitgegenstand verengen bzw. um nicht mehr strittige Punkte reduzieren, grundsätzlich jedoch nicht erweitern oder inhaltlich verändern (BGE 136 II 457 E. 4.2; Urteil BGer 2C_655/2016 vom 22. Juni 2016 E. 4.4.2). Beim angefochtenen Entscheid der Vorinstanz handelt es sich um die Abweisung, soweit darauf eingetreten wurde, einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid der Internen Rekurs- kommission der Universität Freiburg zufolge verspäteter Beschwerdeerhebung gegen einen Ausschlussentscheid der Theologischen Fakultät vom 25. November 2021. Soweit die Beschwerde- führerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Zulässigkeit des Ausschlusses aus dem Dokto- ratsstudium und die Exmatrikulation per 31. Januar 2022 beanstandet und die Rechtmässigkeit der Niederlegung der Thesenleitung durch D.________ moniert, geht dies über den Themenkreis des angefochtenen Entscheids. Folglich ist auf die Beschwerde in diesen Punkten nicht einzutreten.
E. 1.3 Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 77 VRG). Unangemessenheit kann vor dem Kantonsgericht nur gerügt werden, wenn die Angelegenheit das Gebiet der öffentlichen Abga- ben oder der Sozialversicherungen betrifft, wenn sie der Beschwerde an eine zur Überprüfung dieser Rüge befugte Bundesbehörde unterliegt oder ein Gesetz diesen Beschwerdegrund ausdrücklich vorsieht (Art. 78 Abs. 2 VRG). Da dies vorliegend nicht der Fall ist, ist die Rüge der Unangemessen- heit ausgeschlossen.
E. 2.1 Nach Art. 4 Abs. 1 VRG sind Verfügungen, bzw. Entscheide, verbindliche Anordnungen, die im Einzelfall in Anwendung des öffentlichen Rechts getroffen werden und die Rechte oder Pflichten begründen, ändern oder aufheben (Bst. a), das Bestehen, das Nichtbestehen oder den Umfang von Rechten oder Pflichten feststellen (Bst b), oder Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten und Pflichten abweisen oder auf solche Begehren nicht eintreten (Bst. c). Eine Verfügung ist demnach ein individueller, an den einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch den ein konkretes verwaltungsrechtliches Rechtsverhältnis rechtsgestaltend oder feststellend in Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (BGE 121 II 473 E. 2a). In einer Verfügung wird somit ein generell-abstrakter Erlass, d. h. ein Gesetz im formellen Sinn oder eine Verordnung, auf einen konkreten Einzelfall angewendet.
E. 2.2 Entscheide müssen, sofern sie anfechtbar sind, eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Kann dem Entscheid keine oder keine vollständige Rechtsmittelbelehrung entnommen werden, liegt ein Eröffnungsmangel vor. Aus mangelhafter Eröffnung darf der rechtsunterworfenen Person kein Rechtsnachteil entstehen. Dies wird aus dem Verfassungsprinzip der Fairness (Art. 29 Abs. 1 BV) und dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) abgeleitet. Dieser Grundsatz verleiht Rechtsuchenden unter gewissen Umständen Anspruch auf Schutz ihres Vertrauens auf die Richtigkeit behördlichen Handelns. Das Vertrauen ist allerdings nur schutzwürdig, wenn der Recht- suchende die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte und er im Vertrauen auf die Auskunft Dispositionen getroffen hat, die er nicht ohne Nachteil rückgängig machen kann (BGE 150 I 1 E. 4.1). Zu verlangen ist, dass die Partei das ihr "vernünftigerweise zuzumutende Mass an Sorgfalt und Vorsicht" walten lässt. Gegenwärtiger Praxis zufolge gilt, dass Rechtssuchende dann keinen Vertrauensschutz geniessen, wenn der Mangel in der Rechtsmittelbelehrung für sie oder ihre Rechtsvertretung allein schon durch Konsultierung der massgeblichen Verfahrensbestimmung ersichtlich ist. Nicht verlangt wird hingegen, dass die Rechtssuchenden neben den Gesetzestexten auch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur nachschlagen (BGE 145 IV 259 E. 1.4.4; Urteil BGer 9C_685/2023 vom 23. April 2024 E. 2.3.5).
E. 2.3 Eine nicht eingehaltene Frist kann wiederhergestellt werden, wenn die Partei oder ihr Vertre- ter unverschuldet abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln (Art. 31 Abs. 1 VRG). Das Gesuch um Wiederherstellung ist unter Angabe des Grundes spätestens zehn Tage nach Wegfall des Hindernisses einzureichen; zudem muss die versäumte Rechtshandlung innert derselben Frist nachgeholt werden (Art. 31 Abs. 2 VRG). Eine Frist kann nur wiederhergestellt werden, wenn die Partei unverschuldet abgehalten worden ist, innerhalb der Frist zu handeln. Ein Grund, der die Wiederherstellung einer Frist rechtfertigen könnte, ist nicht leichthin anzunehmen. Vielmehr recht- fertigt sich eine strenge Praxis aus Gründen der Rechtssicherheit und der Verfahrensdisziplin. Der Schwere der Konsequenzen einer Fristversäumnis im konkreten Einzelfall kommt im Hinblick auf eine Fristwiederherstellung ebenfalls keine ausschlaggebende Bedeutung zu (Urteil BGer 2C_345/2018 vom 11. Oktober 2018 E. 3.3).
E. 3 Bst. c des Reglements vom 26. April 2017 über die interne Rekurskommission der Universität Freiburg (www.unifr.ch, Systematische Sammlung 104.100, hiernach RIRK). Deren Entscheide wiederum können bei der Rekurskommission der Universität Freiburg angefochten werden (Art. 47c Abs. 1 UniG; Art. 21 RIRK). Gegen Entscheide über die formale Zulassung der für die Zulassung und Immatrikulation zuständi- gen Stelle kann innerhalb von dreissig Tagen nach Eröffnung des Entscheides beim Rektorat Beschwerde eingereicht werden (Art. 44 Abs. 1 ZulRegl). Gegen Entscheide des Rektorats wieder- um kann innerhalb von dreissig Tagen nach Eröffnung des Entscheides bei der Rekurskommission der Universität Freiburg Beschwerde eingereicht werden (Art. 47c Abs. 1 UniG; Art. 44 Abs. 3 ZulRegl). Für die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts gilt es somit zwischen der materiellen Zulassung zum Studium und der formellen Immatrikulation, bzw. zwischen dem materiellen Aus- schluss aus dem Studium und der formellen Exmatrikulation zu unterscheiden. Es handelt sich um unterschiedliche Rechtsvorgänge, die zudem in die Zuständigkeit unterschiedlicher Behörden fallen und mittels unterschiedlicher Rechtswege anzufechten sind.
E. 3.1 Die Zulassung von Studierenden an der Universität Freiburg wird in einem Reglement gere- gelt (www.unifr.ch, Rubrik Universität > Statuten und Reglemente, Reglement vom 26. März 2020 über die Zulassung und die Immatrikulation der Studierenden und Hörer und Hörerinnen an der Universität Freiburg [Systematische Sammlung 310.000, hiernach ZulRegl]). Gemäss Art. 5 Abs. 1 ZulRegl entscheidet die für die Zulassung und die Immatrikulation zuständige Stelle aufgrund der allgemeinen Zulassungsbedingungen über die formale Zulassung zur Studienstufe. Die Fakultäten ihrerseits entscheiden aufgrund der zusätzlichen Zulassungsbedingungen über die materielle Zulas- sung zu den Studienprogrammen (Art. 5 Abs. 2 ZulRegl). Beide Entscheide werden durch die für die Zulassung und die Immatrikulation zuständige Stelle eröffnet (Art. 5 Abs. 3 ZulRegl). In den abschlä- gigen Entscheiden müssen die Ablehnungsgründe, die Beschwerdeinstanz und die Beschwerdefrist angegeben werden (Art. 42 Abs. 2 ZulRegl). Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 Entscheide der Fakultäten betreffend die materielle Zulassung zu einem bestimmten Studiengang unterliegen der Beschwerde an die Interne Rekurskommission der Universität Freiburg (Art. 2 Abs.
E. 3.2 Das vom Dekan in seinem Schreiben vom 25. November 2021 zitierte Reglement vom
9. Dezember 2014 über die Promotionsordnung für den Erwerb eines Doktorates der Philosophie (Dr. phil. / PhD) in Religionsstudien und eines Doktorates der Philosophie (Dr. phil. / PhD) in theologi- schen Studien an der B.________ (www.unifr.ch, Systematische Sammlung 414.100, hiernach PromRegl) sieht vor, dass zu den Doktoratsstudien nur Bewerber und Bewerberinnen zugelassen werden, die eine schriftliche Zusicherung einer Lehrperson der Fakultät vorweisen können, welche die Leitung des Dissertationsprojektes übernimmt (Art. 2 Abs. 5, Art. 3 Abs. 1 Bst. e PromRegl). Gemäss Art. 2 Abs. 6 PromRegl besteht allerdings kein Anspruch auf Zulassung zum Doktoratsstu- dium. Aus einer Auslegung dieser Bestimmungen versteht sich von selbst, dass, wenn diese Voraus- setzung für die Zulassung nicht mehr erfüllt ist, die Doktorandin aus dem Doktoratsstudium ausge- schlossen wird. Art. 5 Abs. 9 PromRegl sieht zudem ausdrücklich die Konsequenzen vor, so dass die Doktorandin den Anspruch auf Weiterführung des Projektes verliert und exmatrikuliert wird, wenn sich nach der Niederlegung des Mandats durch die verantwortliche Person niemand findet, der in die Leitung des Projekts eintritt. Die Studentin kann allerdings in einem solchen Fall später erneut ein Zulassungsgesuch stellen, insofern ein anderer Leiter sich bereit erklärt, die Doktorarbeit zu begleiten (Art. 5 Abs. 7 PromRegl). Die Beschwerdeführerin macht geltend, das PromRegl sei nicht relevant, denn es sei das Reglement vom 17. Dezember 1996 für den Erwerb des Doktorates der Theologie (hiernach ReglDrTheo) anwendbar. Dieses Reglement sieht ebenfalls vor, dass zu den Doktoratsstudien an der B.________ nur Studierende zugelassen werden, welche eine schriftliche Zusicherung der Übernahme der Leitung des Dissertationsprojektes durch eine von der Fakultät ermächtigte Lehrperson vorweisen können (Art. 1 Abs. 3 und Art. 2 Abs. 3 ReglDrTheo). Es ist somit selbstverständlich, dass auch nach diesem Reglement die Doktorandin aus dem Doktoratsstudium ausgeschlossen wird, wenn diese Voraussetzung für die Zulassung nicht mehr erfüllt ist. Es erübrigt sich somit zu entscheiden, welches Reglement tatsächlich auf die Beschwerdeführerin anzuwenden ist. Kantonsgericht KG Seite 7 von 9
E. 4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Schreiben des Dekans vom 25. November 2021 sei keine Verfügung gewesen und sie sei nicht gehalten gewesen, es als solche zu verstehen. Da das Schreiben nicht als Verfügung erkennbar gewesen sei, sei ihre Beschwerde vom 9. Januar 2023 als rechtzeitig anzuerkennen.
E. 4.1 Das Schreiben des Dekans der Theologischen Fakultät vom 25. November 2021 beinhaltete einen Hoheitsakt, eine Anordnung des Dekans, der sich an einen Einzelnen, die Beschwerdeführe- rin, richtete, und durch den der Umfang der Rechte und Pflichten einer konkreten verwaltungsrecht- lichen Rechtsbeziehung, die materielle Zulassung zum Doktoratsstudium, festgestellt wurde (vgl. Art. 4 Abs. 1 Bst. b VRG). Das erwähnte Schreiben stellt unter ausdrücklichem Verweis auf Art. 5 Abs. 7 und 9 PromRegl fest, dass und aus welchen Gründen die materiellen Voraussetzungen für die Fortsetzung des Doktoratsstudium nicht mehr erfüllt sind. Es warnt zudem die Beschwerdefüh- rerin vor der Folge, die sich daraus ergeben könne, nämlich ihre Exmatrikulation. Auch wenn dieses Schreiben weder als Verfügung oder als Entscheid gekennzeichnet noch mit einer Rechtsmittelbe- lehrung versehen war, so handelt es sich dennoch offensichtlich um eine Feststellungsverfügung, bzw. einen Feststellungsentscheid im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. b VRG, und nicht nur um ein Informations-, bzw. Mahnschreiben, das keine Rechtsfolgen mit sich ziehen würde, wie es die Beschwerdeführerin geltend macht. Dass die der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellte formale Exmatrikulation an eine negative Bedingung geknüpft ist, nämlich dass sie bis Ende Januar 2022 keinen neuen Thesenleiter gefunden habe, ändert daran nichts. Fraglich ist überdies, ob es sich hier tatsächlich um eine negative Bedin- gung handelt, da das PromRegl ausdrücklich vorsieht, dass die Doktorandin den Anspruch auf Wei- terführung des Projektes verliert und exmatrikuliert wird, "wenn sich nach der Niederlegung des Mandats durch die verantwortliche Person niemand findet, der in die Leitung des Projekts eintritt". Unter diesen Voraussetzungen handelt es sich in der Tat nicht nur um eine negative Bedingung, sondern um eine unmittelbar dem Gesetz entnommene Information, welche die Beschwerdeführerin vor den möglichen Rechtsfolgen warnt, wobei eine Frist zur Klärung der Situation gesetzt wird. Wie dem auch sei, wurde ihr ausdrücklich in Aussicht gestellt, dass die Dienststelle für Zulassung und Immatrikulation ihre formale Exmatrikulation aussprechen würde, wenn sie bis zum 31. Januar 2022 keine Informationen zum weiteren Verlauf der These geben sollte. Die Rechtsfolge des materiellen Ausschlusses aus dem Doktoratsstudium hingegen wurde ihr im erwähnten Schreiben somit nicht bloss angedroht, sondern direkt, unter ausdrücklichem Verweis auf Art. 5 Abs. 7 und 9 PromRegl, festgestellt, bzw. ausgesprochen. Ein zusätzlicher Gestaltungsentscheid war daher nicht notwendig, um diese Rechtfolge eintreten zu lassen. Die Beschwerdeführerin musste sich also spätestens nach Kenntnisnahme von Art. 5 Abs. 9 PromRegl im Klaren darüber sein, dass sie aus dem Doktoratsstu- dium ausgeschlossen war, da sie keine Thesenleitung mehr vorweisen konnte. Der Verfügungscha- rakter des Schreibens des Dekans vom 25. November 2021 war somit offensichtlich.
E. 4.2 Es muss allerdings festgestellt werden, dass die Verfügung vom 25. November 2021 an ver- schiedenen formellen Mängeln leidet. Sie wird zum einen nicht als Verfügung bezeichnet. Der Aus- schluss aus dem Doktoratsstudium wird überdies nicht explizit ausgesprochen. Die Verfügung ent- hält eine summarische Begründung, aber keine Rechtsmittelbelehrung (Art. 42 Abs. 2 ZulRegl). Und auch wenn sie von der zuständigen Instanz erlassen wurde (Art. 5 Abs. 2 ZulRegl), so wurde sie nicht von der dafür zuständigen Dienststelle für Zulassung und Immatrikulation eröffnet (Art. 5 Abs. 3 ZulRegl). Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 Diese formellen Mängel bewirken allerdings nicht einen voraussetzungslosen, schutzwürdigen Anspruch auf Vertrauensschutz. Die Beschwerdeführerin müsste nachweisen, dass sie ein ihr "ver- nünftigerweise zuzumutendes Mass an Sorgfalt und Vorsicht" hat walten lassen. Wie erwähnt (vgl. E. 4.1 hiervor), ergab sich aus der Kenntnisnahme des in der Verfügung zitierten Art. 5 Abs. 9 PromRegl und aus dem Hinweis auf die Exmatrikulation der Schluss, dass sie in Ermangelung einer Thesenleitung aus dem Doktoratsstudium ausgeschlossen war. Der materielle Verfügungscharakter des Schreibens des Dekans vom 25. November 2021 war somit offensichtlich und es lag an der Beschwerdeführerin, fristgerecht dagegen Beschwerde einzureichen, wenn sie mit dem Studienaus- schluss nicht einverstanden war. Sollte die Beschwerdeführerin berechtigterweise Zweifel an der Natur des Schreibens des Dekans vom 25. November 2021 gehabt haben dürfen, was nicht der Fall ist, so war vernünftigerweise von ihr zu erwarten, dass sie innerhalb der Frist bis zum 31. Januar 2002 reagieren würde, zumindest um eine Klärung zu verlangen. Sie hätte überdies spätestens nach Erhalt der Mitteilung der Dienst- stelle für Zulassung und Immatrikulation vom 8. Februar 2022, mit welcher ihr die formale Exmatri- kulation auf Ende des Herbstsemesters 2021 mitgeteilt wurde, reagieren müssen. Spätestens mit Erhalt dieser Mitteilung musste ihr nämlich klar sein, dass sie von der Theologischen Fakultät vom Doktoratsstudium ausgeschlossen worden war. Wenn sie sich dagegen wehren wollte, oblag ihr somit spätestens zu diesem Zeitpunkt die Pflicht, ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwer- defrist und eine Beschwerde bei der Internen Rekurskommission der Universität Freiburg einzurei- chen. Nachdem sie jedoch auch zu diesem Zeitpunkt darauf verzichtet hat, eine Beschwerde einzu- reichen, kann sie sich nicht mehr auf den Vertrauensschutz berufen.
E. 5 Im Ergebnis ist somit festzustellen, dass die Beschwerde gegen den Ausschlussentscheid verspätet eingereicht wurde und die Beschwerdeführerin sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen kann, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid der Internen Rekurskommission der Universität Freiburg abgewiesen hat, soweit darauf einzutreten ist. Folglich ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde ab- zuweisen.
E. 6 Die Verfahrenskosten werden dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Sie werden auf CHF 2'000.- festgelegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 131 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG). (Dispositiv auf der Folgeseite) Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. II. Die Gerichtskosten von CHF 2'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht ein- gereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten und der Parteientschädi- gung ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 23. August 2024/dbe Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 601 2024 15 Urteil vom 23. August 2024 I. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richterinnen: Stéphanie Colella, Dina Beti Gerichtsschreiber: Pascal Tabara Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Gerhard Lanz gegen REKURSKOMMISSION DER UNIVERSITÄT FREIBURG, Vorinstanz, und B.________, Beschwerdegegnerin Gegenstand Schule und Bildung – Ausschluss aus dem Doktoratsstudium Beschwerde vom 1. Februar 2024 gegen den Entscheid vom 5. Dezember 2023 Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A. A.________ wurde im November 2017 an der B.________ als Doktorandin zugelassen. Ihr Thesenleiter, Prof. C.________, legte die Leitung der These am 4. Februar 2019 nieder. Prof. D.________ übernahm die Leitung der These, legte diese aber ihrerseits am 22. November 2021 nieder. Der Dekan der B.________ teilte daraufhin A.________ mit Schreiben vom 25. November 2021 mit, dass die Voraussetzungen zur Fortsetzung des Doktoratsstudiums aufgrund des Rückzugs der Zustimmung zur Betreuung der These durch Prof. D.________ nicht mehr erfüllt seien, und stellte ihr die Exmatrikulation in Aussicht, sollte die Fakultät bis zum 31. Januar 2022 keine Informationen zum weiteren Verlauf der These erhalten. Mit E-Mail vom 8. Februar 2022 orientierte die Dienststelle für Zulassung und Einschreibung der Universität Freiburg A.________ dahingehend, dass sie auf Ende des Herbstsemesters 2021, d. h. zum 31. Januar 2022, exmatrikuliert worden sei. Am 22. November 2022 teilte die Dienststelle für Immatrikulation der Universität Freiburg A.________ mit, dass ihr Benutzerkonto (A.________@unifr.ch) am 30. November 2022 ablaufen werde, da sie exmatrikuliert worden sei, was den Ablauf des Benutzerkontos zur Folge habe. B. Am 9. Januar 2023 reichte A.________ bei der Internen Rekurskommission der Universität Freiburg Beschwerde gegen den Ausschluss aus dem Doktoratsstudium ein, unter Verweis auf das Schreiben des Dekans vom 25. November 2021. Auf Aufforderung der Internen Rekurskommission, eine Kopie des Entscheids vom 8. Februar 2022 über die Exmatrikulation nachzureichen, teilte sie mit, sie habe zu keinem Zeitpunkt einen Entscheid über die Exmatrikulation erhalten, unter erneutem Verweis auf das Schreiben des Dekans vom 25. November 2021. Mit Entscheid vom 5. Juli 2023 trat die Interne Rekurskommission auf die Beschwerde nicht ein. Sie hielt fest, Anfechtungsobjekt sei der Ausschluss aus dem Doktoratsstudium und nicht die Exmatri- kulation, die Beschwerde sei verspätet erhoben worden und eine Wiederherstellung der Beschwer- defrist aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben sei nicht geboten. C. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ mit Eingabe vom 2. August 2023 Beschwerde bei der Rekurskommission der Universität Freiburg. Sie stellte sinngemäss den Antrag, es sei der ange- fochtene Entscheid aufzuheben und von einer Exmatrikulation aus dem Doktoratsstudium abzuse- hen. Mit Entscheid vom 5. Dezember 2023 wies die Rekurskommission die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Gerichtskosten wurden keine erhoben. Die Rekurskommission hielt fest, das Schrei- ben des Dekans der Fakultät vom 25. November 2021 sei zwar weder als Verfügung gekennzeichnet noch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, könne jedoch trotzdem als Verfügung im Rechts- sinne interpretiert werden. Dass die der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellte Exmatrikulation an eine negative Bedingung geknüpft war, ändere daran nichts. Für den Fall, dass die Beschwerdefüh- rerin mit der ihr in Aussicht gestellten Exmatrikulation oder der damit verknüpften negativen Bedin- gung nicht einverstanden war, war sie gehalten, das Schreiben entweder innert der gewöhnlichen Rechtsmittelfrist anzufechten oder sich zumindest innert nützlicher Frist beim Dekan der Fakultät nach den in Frage kommenden Rechtsmitteln zu erkundigen. Dies habe sie aber aktenkundig nicht getan und ungeachtet der drohenden Exmatrikulation an ihrer Dissertation weitergearbeitet und erst Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 am 9. Januar 2023, nachdem ihr Benutzerkonto gelöscht worden war, eine Beschwerde eingereicht. Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdefrist aber bereits längst abgelaufen. Eine Wiederherstel- lung der Frist komme überdies nicht in Frage, denn es seien keine unverschuldeten Gründe ersicht- lich, und würden von ihr auch nicht geltend gemacht, welche die Beschwerdeführerin daran gehin- dert haben könnten, innert Frist zu handeln. D. Mit Eingabe vom 1. Februar 2024 gelangt A.________ an das Kantonsgericht. Sie beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Fest- stellung, dass von der Universität Freiburg, Dienststelle für Zulassung und Einschreibung, eine anfechtbare Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung betreffend die Exmatrikulation der Beschwerde- führerin zu erlassen sei. Eventualiter verlangt sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung an die Vorinstanz, damit sie über die Rechtmässigkeit der Exmatrikulation der Beschwerdeführerin materiell entscheide. Subeventualiter beantragt sie die Aufhebung der Ent- scheide der Rekurskommission der Universität Freiburg vom 5. Dezember 2023 und des Dekanats der B.________ vom 25. November 2021. Zur Begründung ihrer Beschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, das Schreiben des De- kans der B.________ vom 25. November 2021 sei keine anfechtbare Verfügung. Die Exmatrikulation werde darin nicht ausgesprochen, sondern lediglich in Aussicht gestellt. Blosse Ermahnungen unter Hinweis auf mögliche rechtliche Konsequenzen seien keine Verfügungen. Dies bestätigte auch die Fakultät in ihrer Stellungnahme vom 15. März 2023 an die interne Rekurskommission der Universi- tät, wonach "das Dekanat am 2. Februar 2022 die Exmatrikulation von A.________ durch die Dienst- stelle für Zulassung und Einschreibung" veranlasst habe. Dazu komme, dass die Exmatrikulation von der Fakultät gar nicht ausgesprochen werden konnte, sondern einzig von der Dienststelle für Zulassung und Einschreibung, welche nach Rücksprache mit den Fakultäten allein zuständig sei, Verfügungen betreffend Immatrikulation oder Exmatrikulation zu erlassen. Da zu keinem Zeitpunkt eine anfechtbare Verfügung erlassen worden sei, fehle es an einem Anfechtungsobjekt. Nachdem die Beschwerdeführerin gegen die Exmatrikulation protestiert hatte, wäre die Universität verpflichtet gewesen, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen, was sie jedoch nicht getan habe. Sollte das Schreiben vom 25. November 2021 wider Erwarten als anfechtbare Verfügung der dafür zuständigen Behörde erkannt werden, so würde dies bedeuten, dass die Beschwerdeführerin das Schreiben vorsorglich innert 30 Tagen hätte anfechten müssen, zu einem Zeitpunkt als noch gar nicht klar war, ob die angesetzte Frist unbenutzt verstreichen würde. Nachdem die Beschwerdefüh- rerin protestiert hatte, konnte sie dem E-Mail vom 28. [recte 22.] November 2022 entnehmen, dass die Universität an der Exmatrikulation festhielt. Obwohl auch diese Mitteilung nicht in Verfügungs- form erging, erhob die Beschwerdeführerin am 9. Januar 2023 Beschwerde, welche als rechtzeitig anzuerkennen sei. Die Sache sei deshalb an die interne Rekurskommission der Universität Freiburg zurückzuweisen, damit über die Rechtmässigkeit der Exmatrikulation materiell entschieden werde. Sollte das Kantonsgericht die Rechtmässigkeit der Exmatrikulation wider Erwarten selbst prüfen, so sei festzustellen, dass sie nicht zulässig war. Prof. D.________ hätte die Thesenleitung nur nieder- legen dürfen, wenn bei der Doktorandin die Bedingungen für eine wissenschaftliche Arbeit klarerwei- se nicht mehr erfüllt gewesen seien, was nicht der Fall sei. Die von der Fakultät angesetzte Frist zum Finden einer neuen Thesenleitung sei zudem viel zu kurz gewesen. Die Rekurskommission der Universität Freiburg nahm am 11. März 2024 zur Beschwerde Stellung und schloss unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf deren Abweisung. In ihrer Stellung- nahme vom 12. März 2024 vertrat die B.________ den gleichen Standpunkt. Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 Erwägungen 1. 1.1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 47c Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom 19. November 1997 über die Universität [UniG; SGF 430.1]). Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 des kantonalen Geset- zes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]) und die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten. 1.2. Gemäss Art. 81 Abs. 3 VRG kann der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift keine Begehren stellen, die ausserhalb des Fragenkreises liegen, der Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens war. Im Verfahren der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege gilt nämlich als Anfech- tungsgegenstand, was bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder allenfalls hätte sein sollen und was gemäss der Dispositionsmaxime zwischen den Parteien noch strittig ist, was sich wiederum aus den Parteibegehren, insbesondere den Beschwerdeanträgen, ergibt. Im Laufe des Rechtsmittelverfahrens kann sich der Streitgegenstand verengen bzw. um nicht mehr strittige Punkte reduzieren, grundsätzlich jedoch nicht erweitern oder inhaltlich verändern (BGE 136 II 457 E. 4.2; Urteil BGer 2C_655/2016 vom 22. Juni 2016 E. 4.4.2). Beim angefochtenen Entscheid der Vorinstanz handelt es sich um die Abweisung, soweit darauf eingetreten wurde, einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid der Internen Rekurs- kommission der Universität Freiburg zufolge verspäteter Beschwerdeerhebung gegen einen Ausschlussentscheid der Theologischen Fakultät vom 25. November 2021. Soweit die Beschwerde- führerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Zulässigkeit des Ausschlusses aus dem Dokto- ratsstudium und die Exmatrikulation per 31. Januar 2022 beanstandet und die Rechtmässigkeit der Niederlegung der Thesenleitung durch D.________ moniert, geht dies über den Themenkreis des angefochtenen Entscheids. Folglich ist auf die Beschwerde in diesen Punkten nicht einzutreten. 1.3. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 77 VRG). Unangemessenheit kann vor dem Kantonsgericht nur gerügt werden, wenn die Angelegenheit das Gebiet der öffentlichen Abga- ben oder der Sozialversicherungen betrifft, wenn sie der Beschwerde an eine zur Überprüfung dieser Rüge befugte Bundesbehörde unterliegt oder ein Gesetz diesen Beschwerdegrund ausdrücklich vorsieht (Art. 78 Abs. 2 VRG). Da dies vorliegend nicht der Fall ist, ist die Rüge der Unangemessen- heit ausgeschlossen. 2. 2.1. Nach Art. 4 Abs. 1 VRG sind Verfügungen, bzw. Entscheide, verbindliche Anordnungen, die im Einzelfall in Anwendung des öffentlichen Rechts getroffen werden und die Rechte oder Pflichten begründen, ändern oder aufheben (Bst. a), das Bestehen, das Nichtbestehen oder den Umfang von Rechten oder Pflichten feststellen (Bst b), oder Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten und Pflichten abweisen oder auf solche Begehren nicht eintreten (Bst. c). Eine Verfügung ist demnach ein individueller, an den einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch den ein konkretes verwaltungsrechtliches Rechtsverhältnis rechtsgestaltend oder feststellend in Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (BGE 121 II 473 E. 2a). In einer Verfügung wird somit ein generell-abstrakter Erlass, d. h. ein Gesetz im formellen Sinn oder eine Verordnung, auf einen konkreten Einzelfall angewendet. 2.2. Entscheide müssen, sofern sie anfechtbar sind, eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Kann dem Entscheid keine oder keine vollständige Rechtsmittelbelehrung entnommen werden, liegt ein Eröffnungsmangel vor. Aus mangelhafter Eröffnung darf der rechtsunterworfenen Person kein Rechtsnachteil entstehen. Dies wird aus dem Verfassungsprinzip der Fairness (Art. 29 Abs. 1 BV) und dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) abgeleitet. Dieser Grundsatz verleiht Rechtsuchenden unter gewissen Umständen Anspruch auf Schutz ihres Vertrauens auf die Richtigkeit behördlichen Handelns. Das Vertrauen ist allerdings nur schutzwürdig, wenn der Recht- suchende die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte und er im Vertrauen auf die Auskunft Dispositionen getroffen hat, die er nicht ohne Nachteil rückgängig machen kann (BGE 150 I 1 E. 4.1). Zu verlangen ist, dass die Partei das ihr "vernünftigerweise zuzumutende Mass an Sorgfalt und Vorsicht" walten lässt. Gegenwärtiger Praxis zufolge gilt, dass Rechtssuchende dann keinen Vertrauensschutz geniessen, wenn der Mangel in der Rechtsmittelbelehrung für sie oder ihre Rechtsvertretung allein schon durch Konsultierung der massgeblichen Verfahrensbestimmung ersichtlich ist. Nicht verlangt wird hingegen, dass die Rechtssuchenden neben den Gesetzestexten auch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur nachschlagen (BGE 145 IV 259 E. 1.4.4; Urteil BGer 9C_685/2023 vom 23. April 2024 E. 2.3.5). 2.3. Eine nicht eingehaltene Frist kann wiederhergestellt werden, wenn die Partei oder ihr Vertre- ter unverschuldet abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln (Art. 31 Abs. 1 VRG). Das Gesuch um Wiederherstellung ist unter Angabe des Grundes spätestens zehn Tage nach Wegfall des Hindernisses einzureichen; zudem muss die versäumte Rechtshandlung innert derselben Frist nachgeholt werden (Art. 31 Abs. 2 VRG). Eine Frist kann nur wiederhergestellt werden, wenn die Partei unverschuldet abgehalten worden ist, innerhalb der Frist zu handeln. Ein Grund, der die Wiederherstellung einer Frist rechtfertigen könnte, ist nicht leichthin anzunehmen. Vielmehr recht- fertigt sich eine strenge Praxis aus Gründen der Rechtssicherheit und der Verfahrensdisziplin. Der Schwere der Konsequenzen einer Fristversäumnis im konkreten Einzelfall kommt im Hinblick auf eine Fristwiederherstellung ebenfalls keine ausschlaggebende Bedeutung zu (Urteil BGer 2C_345/2018 vom 11. Oktober 2018 E. 3.3). 3. 3.1. Die Zulassung von Studierenden an der Universität Freiburg wird in einem Reglement gere- gelt (www.unifr.ch, Rubrik Universität > Statuten und Reglemente, Reglement vom 26. März 2020 über die Zulassung und die Immatrikulation der Studierenden und Hörer und Hörerinnen an der Universität Freiburg [Systematische Sammlung 310.000, hiernach ZulRegl]). Gemäss Art. 5 Abs. 1 ZulRegl entscheidet die für die Zulassung und die Immatrikulation zuständige Stelle aufgrund der allgemeinen Zulassungsbedingungen über die formale Zulassung zur Studienstufe. Die Fakultäten ihrerseits entscheiden aufgrund der zusätzlichen Zulassungsbedingungen über die materielle Zulas- sung zu den Studienprogrammen (Art. 5 Abs. 2 ZulRegl). Beide Entscheide werden durch die für die Zulassung und die Immatrikulation zuständige Stelle eröffnet (Art. 5 Abs. 3 ZulRegl). In den abschlä- gigen Entscheiden müssen die Ablehnungsgründe, die Beschwerdeinstanz und die Beschwerdefrist angegeben werden (Art. 42 Abs. 2 ZulRegl). Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 Entscheide der Fakultäten betreffend die materielle Zulassung zu einem bestimmten Studiengang unterliegen der Beschwerde an die Interne Rekurskommission der Universität Freiburg (Art. 2 Abs. 3 Bst. c des Reglements vom 26. April 2017 über die interne Rekurskommission der Universität Freiburg (www.unifr.ch, Systematische Sammlung 104.100, hiernach RIRK). Deren Entscheide wiederum können bei der Rekurskommission der Universität Freiburg angefochten werden (Art. 47c Abs. 1 UniG; Art. 21 RIRK). Gegen Entscheide über die formale Zulassung der für die Zulassung und Immatrikulation zuständi- gen Stelle kann innerhalb von dreissig Tagen nach Eröffnung des Entscheides beim Rektorat Beschwerde eingereicht werden (Art. 44 Abs. 1 ZulRegl). Gegen Entscheide des Rektorats wieder- um kann innerhalb von dreissig Tagen nach Eröffnung des Entscheides bei der Rekurskommission der Universität Freiburg Beschwerde eingereicht werden (Art. 47c Abs. 1 UniG; Art. 44 Abs. 3 ZulRegl). Für die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts gilt es somit zwischen der materiellen Zulassung zum Studium und der formellen Immatrikulation, bzw. zwischen dem materiellen Aus- schluss aus dem Studium und der formellen Exmatrikulation zu unterscheiden. Es handelt sich um unterschiedliche Rechtsvorgänge, die zudem in die Zuständigkeit unterschiedlicher Behörden fallen und mittels unterschiedlicher Rechtswege anzufechten sind. 3.2. Das vom Dekan in seinem Schreiben vom 25. November 2021 zitierte Reglement vom
9. Dezember 2014 über die Promotionsordnung für den Erwerb eines Doktorates der Philosophie (Dr. phil. / PhD) in Religionsstudien und eines Doktorates der Philosophie (Dr. phil. / PhD) in theologi- schen Studien an der B.________ (www.unifr.ch, Systematische Sammlung 414.100, hiernach PromRegl) sieht vor, dass zu den Doktoratsstudien nur Bewerber und Bewerberinnen zugelassen werden, die eine schriftliche Zusicherung einer Lehrperson der Fakultät vorweisen können, welche die Leitung des Dissertationsprojektes übernimmt (Art. 2 Abs. 5, Art. 3 Abs. 1 Bst. e PromRegl). Gemäss Art. 2 Abs. 6 PromRegl besteht allerdings kein Anspruch auf Zulassung zum Doktoratsstu- dium. Aus einer Auslegung dieser Bestimmungen versteht sich von selbst, dass, wenn diese Voraus- setzung für die Zulassung nicht mehr erfüllt ist, die Doktorandin aus dem Doktoratsstudium ausge- schlossen wird. Art. 5 Abs. 9 PromRegl sieht zudem ausdrücklich die Konsequenzen vor, so dass die Doktorandin den Anspruch auf Weiterführung des Projektes verliert und exmatrikuliert wird, wenn sich nach der Niederlegung des Mandats durch die verantwortliche Person niemand findet, der in die Leitung des Projekts eintritt. Die Studentin kann allerdings in einem solchen Fall später erneut ein Zulassungsgesuch stellen, insofern ein anderer Leiter sich bereit erklärt, die Doktorarbeit zu begleiten (Art. 5 Abs. 7 PromRegl). Die Beschwerdeführerin macht geltend, das PromRegl sei nicht relevant, denn es sei das Reglement vom 17. Dezember 1996 für den Erwerb des Doktorates der Theologie (hiernach ReglDrTheo) anwendbar. Dieses Reglement sieht ebenfalls vor, dass zu den Doktoratsstudien an der B.________ nur Studierende zugelassen werden, welche eine schriftliche Zusicherung der Übernahme der Leitung des Dissertationsprojektes durch eine von der Fakultät ermächtigte Lehrperson vorweisen können (Art. 1 Abs. 3 und Art. 2 Abs. 3 ReglDrTheo). Es ist somit selbstverständlich, dass auch nach diesem Reglement die Doktorandin aus dem Doktoratsstudium ausgeschlossen wird, wenn diese Voraussetzung für die Zulassung nicht mehr erfüllt ist. Es erübrigt sich somit zu entscheiden, welches Reglement tatsächlich auf die Beschwerdeführerin anzuwenden ist. Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Schreiben des Dekans vom 25. November 2021 sei keine Verfügung gewesen und sie sei nicht gehalten gewesen, es als solche zu verstehen. Da das Schreiben nicht als Verfügung erkennbar gewesen sei, sei ihre Beschwerde vom 9. Januar 2023 als rechtzeitig anzuerkennen. 4.1. Das Schreiben des Dekans der Theologischen Fakultät vom 25. November 2021 beinhaltete einen Hoheitsakt, eine Anordnung des Dekans, der sich an einen Einzelnen, die Beschwerdeführe- rin, richtete, und durch den der Umfang der Rechte und Pflichten einer konkreten verwaltungsrecht- lichen Rechtsbeziehung, die materielle Zulassung zum Doktoratsstudium, festgestellt wurde (vgl. Art. 4 Abs. 1 Bst. b VRG). Das erwähnte Schreiben stellt unter ausdrücklichem Verweis auf Art. 5 Abs. 7 und 9 PromRegl fest, dass und aus welchen Gründen die materiellen Voraussetzungen für die Fortsetzung des Doktoratsstudium nicht mehr erfüllt sind. Es warnt zudem die Beschwerdefüh- rerin vor der Folge, die sich daraus ergeben könne, nämlich ihre Exmatrikulation. Auch wenn dieses Schreiben weder als Verfügung oder als Entscheid gekennzeichnet noch mit einer Rechtsmittelbe- lehrung versehen war, so handelt es sich dennoch offensichtlich um eine Feststellungsverfügung, bzw. einen Feststellungsentscheid im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. b VRG, und nicht nur um ein Informations-, bzw. Mahnschreiben, das keine Rechtsfolgen mit sich ziehen würde, wie es die Beschwerdeführerin geltend macht. Dass die der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellte formale Exmatrikulation an eine negative Bedingung geknüpft ist, nämlich dass sie bis Ende Januar 2022 keinen neuen Thesenleiter gefunden habe, ändert daran nichts. Fraglich ist überdies, ob es sich hier tatsächlich um eine negative Bedin- gung handelt, da das PromRegl ausdrücklich vorsieht, dass die Doktorandin den Anspruch auf Wei- terführung des Projektes verliert und exmatrikuliert wird, "wenn sich nach der Niederlegung des Mandats durch die verantwortliche Person niemand findet, der in die Leitung des Projekts eintritt". Unter diesen Voraussetzungen handelt es sich in der Tat nicht nur um eine negative Bedingung, sondern um eine unmittelbar dem Gesetz entnommene Information, welche die Beschwerdeführerin vor den möglichen Rechtsfolgen warnt, wobei eine Frist zur Klärung der Situation gesetzt wird. Wie dem auch sei, wurde ihr ausdrücklich in Aussicht gestellt, dass die Dienststelle für Zulassung und Immatrikulation ihre formale Exmatrikulation aussprechen würde, wenn sie bis zum 31. Januar 2022 keine Informationen zum weiteren Verlauf der These geben sollte. Die Rechtsfolge des materiellen Ausschlusses aus dem Doktoratsstudium hingegen wurde ihr im erwähnten Schreiben somit nicht bloss angedroht, sondern direkt, unter ausdrücklichem Verweis auf Art. 5 Abs. 7 und 9 PromRegl, festgestellt, bzw. ausgesprochen. Ein zusätzlicher Gestaltungsentscheid war daher nicht notwendig, um diese Rechtfolge eintreten zu lassen. Die Beschwerdeführerin musste sich also spätestens nach Kenntnisnahme von Art. 5 Abs. 9 PromRegl im Klaren darüber sein, dass sie aus dem Doktoratsstu- dium ausgeschlossen war, da sie keine Thesenleitung mehr vorweisen konnte. Der Verfügungscha- rakter des Schreibens des Dekans vom 25. November 2021 war somit offensichtlich. 4.2. Es muss allerdings festgestellt werden, dass die Verfügung vom 25. November 2021 an ver- schiedenen formellen Mängeln leidet. Sie wird zum einen nicht als Verfügung bezeichnet. Der Aus- schluss aus dem Doktoratsstudium wird überdies nicht explizit ausgesprochen. Die Verfügung ent- hält eine summarische Begründung, aber keine Rechtsmittelbelehrung (Art. 42 Abs. 2 ZulRegl). Und auch wenn sie von der zuständigen Instanz erlassen wurde (Art. 5 Abs. 2 ZulRegl), so wurde sie nicht von der dafür zuständigen Dienststelle für Zulassung und Immatrikulation eröffnet (Art. 5 Abs. 3 ZulRegl). Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 Diese formellen Mängel bewirken allerdings nicht einen voraussetzungslosen, schutzwürdigen Anspruch auf Vertrauensschutz. Die Beschwerdeführerin müsste nachweisen, dass sie ein ihr "ver- nünftigerweise zuzumutendes Mass an Sorgfalt und Vorsicht" hat walten lassen. Wie erwähnt (vgl. E. 4.1 hiervor), ergab sich aus der Kenntnisnahme des in der Verfügung zitierten Art. 5 Abs. 9 PromRegl und aus dem Hinweis auf die Exmatrikulation der Schluss, dass sie in Ermangelung einer Thesenleitung aus dem Doktoratsstudium ausgeschlossen war. Der materielle Verfügungscharakter des Schreibens des Dekans vom 25. November 2021 war somit offensichtlich und es lag an der Beschwerdeführerin, fristgerecht dagegen Beschwerde einzureichen, wenn sie mit dem Studienaus- schluss nicht einverstanden war. Sollte die Beschwerdeführerin berechtigterweise Zweifel an der Natur des Schreibens des Dekans vom 25. November 2021 gehabt haben dürfen, was nicht der Fall ist, so war vernünftigerweise von ihr zu erwarten, dass sie innerhalb der Frist bis zum 31. Januar 2002 reagieren würde, zumindest um eine Klärung zu verlangen. Sie hätte überdies spätestens nach Erhalt der Mitteilung der Dienst- stelle für Zulassung und Immatrikulation vom 8. Februar 2022, mit welcher ihr die formale Exmatri- kulation auf Ende des Herbstsemesters 2021 mitgeteilt wurde, reagieren müssen. Spätestens mit Erhalt dieser Mitteilung musste ihr nämlich klar sein, dass sie von der Theologischen Fakultät vom Doktoratsstudium ausgeschlossen worden war. Wenn sie sich dagegen wehren wollte, oblag ihr somit spätestens zu diesem Zeitpunkt die Pflicht, ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwer- defrist und eine Beschwerde bei der Internen Rekurskommission der Universität Freiburg einzurei- chen. Nachdem sie jedoch auch zu diesem Zeitpunkt darauf verzichtet hat, eine Beschwerde einzu- reichen, kann sie sich nicht mehr auf den Vertrauensschutz berufen. 5. Im Ergebnis ist somit festzustellen, dass die Beschwerde gegen den Ausschlussentscheid verspätet eingereicht wurde und die Beschwerdeführerin sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen kann, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid der Internen Rekurskommission der Universität Freiburg abgewiesen hat, soweit darauf einzutreten ist. Folglich ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde ab- zuweisen. 6. Die Verfahrenskosten werden dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Sie werden auf CHF 2'000.- festgelegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 131 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG). (Dispositiv auf der Folgeseite) Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. II. Die Gerichtskosten von CHF 2'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht ein- gereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten und der Parteientschädi- gung ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 23. August 2024/dbe Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber