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601 2024 139

Freiburg · 2025-02-04 · Deutsch FR

Urteil des I. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt

Sachverhalt

A. A.________ (Beschwerdeführerin), geboren im Jahr 2000, ist slowenische Staatsbürgerin und wohnte bisher im Kosovo. Am 27. Mai 2022 heiratete sie den kosovarischen Staatsbürger B.________ (Beschwerdeführer), der ebenfalls im Jahr 2000 geboren ist. Die Beschwerdeführerin reiste am 6. Juli 2022 in die Schweiz. In ihrer Ankunftserklärung und dem Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung vom 20. Juli 2022 gab sie an, dass sie Bürogehilfin sei, ihre Arbeitgeberin sei die C.________ GmbH. Sie legte dem Formular namentlich einen Arbeitsvertrag vom 20. Juli 2022 bei, gemäss dem sie beim genannten Unternehmen ab dem 1. August 2022 als "Aide-bureau" angestellt werde, sowie einen Mietvertrag für eine Wohnung in D.________. Ihr Ehemann reiste am 10. Juli 2022 in die Schweiz und füllte ebenfalls am 20. Juli 2022 die Ankunfts- erklärung und das Aufenthaltsbewilligungsgesuch aus. Als Arbeitgeberin nannte er die E.________ GmbH in D.________; gemäss dem entsprechenden Arbeitsvertrag vom 11. Juli 2022 werde er dort ab dem 1. August 2022 als Handlanger zu einem Beschäftigungsgrad von 100% angestellt. B. Gestützt auf den Arbeitsvertrag der Beschwerdeführerin hat das Amt für Bevölkerung und Mig- ration (Vorinstanz) dieser eine bis zum 1. Juli 2029 gültige EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung erteilt, ihrem Ehemann gewährte sie aufgrund der Ehe eine bis zum selben Datum gültige EU/EFTA-Auf- enthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs. C. Die Vorinstanz erhielt am 22. April 2023 eine anonyme Anzeige per E-Mail, wonach die Beschwerdeführerin den Arbeitsvertrag nur zum Schein abgeschlossen habe, um eine Aufenthalts- bewilligung zu erhalten. Sie forderte die Beschwerdeführerin mit einem ersten Schreiben vom

25. April 2023, einem zweiten Schreiben vom 13. Juli 2023 und schliesslich mit einer Mahnung vom

8. September 2023 auf, Kopien ihrer Lohnauszüge, der Bankauszüge und einen Auszug aus dem individuellen AHV-Konto einzureichen. Die Beschwerdeführerin übermittelte der Vorinstanz am

22. September 2023 diverse Dokumente; sie habe jedoch noch keinen Auszug aus dem AHV-Konto. Am 6. Dezember 2023 hat die Vorinstanz die Beschwerdeführer nacheinander separat befragt. In der Folge teilte sie ihnen am 29. Januar 2024 mit, dass sie gedenke, ihre Aufenthaltsbewilligungen zu widerrufen und sie aus der Schweiz wegzuweisen. Die Beschwerdeführer nahmen hierzu am 18. März 2024 Stellung. Sie bestritten die Argumente der Vorinstanz und beantragten den Verzicht auf den Widerruf und die Wegweisung. D. Mit Entscheid vom 9. Oktober 2024 hat die Vorinstanz die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführer widerrufen und sie aus der Schweiz weggewiesen. Zur Begründung hielt die Vor- instanz zusammengefasst fest, dass der Arbeitsvertrag mit der C.________ GmbH offensichtlich nur zum Schein ausgestellt worden sei, um für die Beschwerdeführerin eine EU/EFTA-Aufent- haltsbewilligung als Arbeitnehmerin zu erwirken. Weiter sei sie zwischen Juli 2022 und April 2023 keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und mache auch die Ausübung einer weiteren Erwerbstätig- keit seit September 2023 nicht geltend. Da ihr originäres Aufenthaltsrecht damit nicht mehr bestehe bzw. da es genügend Gründe gebe, um ihre Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen, sei auch die von ihrem Aufenthaltstitel abgeleitete Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu widerrufen und sie seien aus der Schweiz wegzuweisen. E. Am 11. November 2024 haben die Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Sie beantragen die Aufhebung der Verfügung. Auf einen Widerruf Kantonsgericht KG Seite 3 von 12 der Aufenthaltsbewilligungen sei zu verzichten und ihnen sei der weitere Aufenthalt in der Schweiz zu bewilligen. Zur Begründung bringen sie zusammengefasst vor, dass die Beschwerdeführerin die Tätigkeit bei der C.________ GmbH nicht freiwillig beendet habe, vielmehr sei die Auflösung während der Probezeit einvernehmlich erfolgt, weil sie der Tätigkeit als Bürohilfe nicht gewachsen gewesen sei. Sie habe zudem später über ein Temporärbüro eine für sie passendere Arbeitsstelle bei der Gemüsebaufirma F.________ AG gefunden und sei dort von Mai bis August 2023 tätig gewesen. Weiter stehe es dem Ehepaar offen, sich für die klassische Rollenverteilung zu entscheiden, zumal die Beschwerdeführerin im Juli 2023 eine Fehlgeburt erlitten habe, was sie teilweise auf ihre Arbeitstätigkeit zurückgeführt habe. Schliesslich sei nicht einzusehen, weshalb eine EU/EFTA-Staatsangehörige, die (im Moment) keine Erwerbstätigkeit ausübe, ihre Aufenthaltsbewilligung verlieren sollte, obschon sie nachweisen könne, dass sie (aufgrund der Erwerbstätigkeit ihres Ehemannes) über ausreichende finanzielle Mittel für ihren Unterhalt verfüge. F. Die Vorinstanz beantragt am 9. Dezember 2024 die Abweisung der Beschwerde. G. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Ent- scheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 2 Bst. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 des kantonalen Ausführungsgesetzes vom 13. November 2007 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AGAuG; SGF 114.22.1]). Die Beschwerde- führer sind zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss von CHF 1'000.- rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 2 Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Über- schreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG).

E. 3 Streitig ist aufgrund der Beschwerde, ob die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdefüh- rerin sowie jene des Beschwerdeführers im Familiennachzug zu Recht widerrufen und sie aus der Schweiz weggewiesen wurden.

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin kann sich als Staatsbürgerin von Slowenien auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäi- schen Gemeinschaft (nunmehr der Europäischen Union) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit berufen (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) berufen. Kantonsgericht KG Seite 4 von 12

E. 3.2 Gemäss Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA erhält ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist und mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaates ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingeht, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis (EU/EFTA-B-Bewilligung). Diese wird automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert. Bei der ersten Verlängerung kann die Gültigkeitsdauer beschränkt werden, wenn der Inhaber seit mehr als zwölf aufeinanderfolgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos ist; die Dauer der Bewilligungsverlängerung darf ein Jahr nicht unter- schreiten (Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA). Einem Arbeitnehmer, der mit einem Arbeitgeber des Aufnah- mestaates ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mehr als drei Monaten und weniger als einem Jahr eingegangen ist, wird eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer erteilt, die der Dauer des Arbeitsvertrages entspricht (Art. 6 Abs. 2 Anhang I FZA; EU/EFTA-L-Bewilligung; siehe neben vielen BGE 141 II 1 E. 2.1.1).

E. 3.2.1 Nach Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA darf einer arbeitnehmenden Person eine gültige Aufent- haltsbewilligung nicht allein deshalb entzogen werden, da sie keine Beschäftigung mehr hat, weil sie infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig oder unfreiwillig arbeitslos geworden ist, falls das zuständige Arbeitsamt dies ordnungsgemäss bestätigt. Der Unterbruch der Erwerbstätigkeit infolge von Krankheit oder Unfall, die von der zuständigen Behörde bestätigte Zeit unfreiwilliger Arbeitslosigkeit und der unfreiwillige Erwerbsunterbruch von unselbständig Erwerbstä- tigen gelten als Beschäftigungszeiten (vgl. Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 der Verordnung [EWG] Nr. 1251/70 der Kommission vom 29. Juni 1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaa- tes zu verbleiben [ABl. 1970 L 142 vom 30. Juni 1970 S. 24 ff.]; siehe neben vielen BGE 141 II 1 E. 2.1.1).

E. 3.2.2 Das Bundesgericht hat in Auslegung dieser Grundlagen entschieden, dass eine arbeitneh- mende Person ihren freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige Person verlie- ren kann, (1) wenn sie freiwillig arbeitslos geworden ist, (2) aufgrund ihres Verhaltens feststeht, dass keinerlei ernsthafte Aussichten (mehr) darauf bestehen, dass sie in absehbarer Zeit eine andere Arbeit finden wird (Dahinfallen des Arbeitnehmerstatus; vgl. Urteil EuGH vom 26. Mai 1993 C-171/91 Tsiotras, Slg. 1993 I-2925 Randnr. 14) oder (3) ihr Verhalten gesamthaft als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss, da sie ihre Bewilligung (etwa) gestützt auf eine fiktive bzw. zeitlich kurze Erwerbstätigkeit einzig zum Zweck erworben hat, von günstigeren Sozialleistungen als im Heimat- oder einem anderen Vertragsstaat zu profitieren (Urteile BGer 2C_412/2014 vom 27. Mai 2014 E. 3.2 und 2C_390/2013 vom 10. April 2014 E. 3.2 u. 4.3; hierzu BOILLET, La notion de travailleur au sens de l'ALCP et la révocation des autorisations de séjour avec activité lucrative, in Dang/Petry [Hrsg.], Actualité du droit des étrangers, Bd. I, 2014, S. 11 ff.; PIRKER, Zum Verlust der Arbeitneh- mereigenschaft im Freizügigkeitsabkommen, AJP 2014 S. 1217 ff.; BGE 131 II 339 E. 3.4 mit Hinweisen). Die zuständige Behörde kann in diesen Situationen Kurzaufenthalts-, Aufenthaltsbewilli- gungen EU/EFTA und Grenzgängerbewilligungen EU/EFTA widerrufen oder nicht verlängern, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht oder nicht mehr erfüllt sind (Art. 23 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien Personenverkehrs [VEP; SR 142.203]). Da es dabei nicht darum geht, bestehende Freizügigkeitsrechte zu beschränken, sondern die (deklaratori- sche) bewilligungsrechtliche Rechtslage an die (rechtsbegründende) anspruchsrechtliche (vgl. BGE 136 II 329 E. 2; 134 IV 57 E. 4) anzupassen, kommt Art. 5 Anhang I FZA (Erfordernis des Schutzes der öffentlichen Ordnung) nicht zur Anwendung; besteht kein freizügigkeitsrechtlicher Anspruch, kann dieser auch nicht unter Beachtung der Vorgaben von Art. 5 Anhang I FZA beschränkt werden (siehe zum Ganzen BGE 141 II 1 E. 2.2.1). Kantonsgericht KG Seite 5 von 12

E. 3.2.3 Der Arbeitnehmerstatus dauert zur Stellensuche über die Beendigung des Arbeitsvertrages hinaus an (Urteil BGer 2A.513/2002 vom 27. Februar 2003 E. 4.1, mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des EuGH). Nach Beendigung eines Dienstverhältnisses mit einer Dauer von weni- ger als einem Jahr haben die Staatsangehörigen der Vertragsparteien das Recht, im Land zu verblei- ben, um sich eine andere Beschäftigung zu suchen und sich während eines angemessenen Zeit- raums von bis zu sechs Monaten dort aufzuhalten, sofern dies erforderlich ist, um von den ihrer beruflichen Befähigung entsprechenden Stellenangeboten Kenntnis zu nehmen und gegebenenfalls die erforderlichen Massnahmen für eine Einstellung zu treffen (vgl. Urteil EuGH vom 26. Februar 1991 C-292/89 Antonissen, Slg. 1991 I-745 Randnr. 21; BOILLET, a.a.O., S. 12). Art. 18 VEP sieht vor, dass Freizügigkeitsberechtigte zur Stellensuche bis zu einem Aufenthalt von drei Monaten kei- ner Bewilligung bedürfen; für eine länger dauernde Stellensuche wird ihnen pro Kalenderjahr eine Kurzaufenthaltsbewilligung von drei Monaten erteilt; diese kann bis zu einem Jahr verlängert wer- den, sofern Suchbemühungen nachgewiesen sind und eine begründete Aussicht darauf besteht, dass eine Beschäftigung gefunden werden dürfte. Während der Dauer ihres Aufenthalts können Stellensuchende, welche die Arbeitnehmereigenschaft verloren haben, von der Sozialhilfe ausge- schlossen werden (Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA); allfällige Leistungen der Arbeitslosenversicherung gelten indessen als eigene Mittel des Stellensuchenden und nicht als Sozialhilfebeiträge (zum Gan- zen BGE 141 II 1 E. 2.2.2). Die Auslegung des freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs und des damit verbundenen Sta- tus erfolgt in Übereinstimmung mit der unionsrechtlichen Rechtsprechung, wie sie vor der Unter- zeichnung des Freizügigkeitsabkommens (21. Juni 1999) bestand. Neuere Entscheide des EuGH berücksichtigt das Bundesgericht im Interesse einer parallelen Rechtslage, soweit keine triftigen Gründe hiergegen sprechen (vgl. BGE 139 II 393 E. 4.1 mit Hinweisen). Der unselbständig erwerbs- tätige Vertragsausländer muss demgemäss zur Erfüllung des entsprechenden Arbeitnehmerbegriffs (1) während einer bestimmten Zeit (2) Leistungen für eine andere Person nach deren Weisungen erbringen und (3) als Gegenleistung hierfür eine Vergütung erhalten (BGE 131 II 339 E. 3 f.; 141 II 1 E. 2.2.3; Urteil BGer 2A.513/2002 vom 27. Februar 2003 E. 4.1; BOILLET, a.a.O., S. 14 ff.; PIRKER, a.a.O., S. 1217 ff.). Grundsätzlich kommt es dabei weder auf den zeitlichen Umfang der Aktivität noch auf die Höhe des Lohnes oder die Produktivität der betroffenen Person an (vgl. Urteile EuGH vom 3. Juni 1986 C-139/85 Kempf, Slg. 1986 1741 Randnr. 14; vom 26. Februar 1992 C-3/90 Bernini, Slg. 1992 I-1071 Randnr. 16). Erforderlich ist jedoch quantitativ wie qualitativ eine echte und tatsächliche wirtschaft- liche Tätigkeit (Urteil EuGH vom 31. Mai 1989 C-244/87 Bettray, Slg. 1989 1621 Randnr. 13). Die Beurteilung, ob eine solche besteht, muss sich auf objektive Kriterien stützen und – in einer Gesamt- bewertung (Urteil EuGH vom 4. Februar 2010 C-14/09 Genc, Slg. 2010 I-931 Randnr. 26) – allen Umständen Rechnung tragen, welche die Art der Tätigkeit und des fraglichen Arbeitsverhältnisses betreffen. Es ist dabei auch zu berücksichtigen, ob die erbrachten Leistungen auf dem allgemeinen Beschäftigungsmarkt als üblich gelten können (vgl. Urteile EuGH Bettray, Randnr. 17; vom 7. Sep- tember 2004 C-456/02 Trojani, Slg. 2004 I-7573 Randnr. 24; DIETRICH, Die Freizügigkeit der Arbeit- nehmer in der Europäischen Union unter Berücksichtigung des schweizerischen Ausländerrechts, 1995, S. 271 ff.; zum Ganzen BGE 141 II 1 2.2.4).

E. 3.3 Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin in der Ankunftserklärung und dem Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung vom 20. Juli 2022 angegeben hatte, dass sie Büro- gehilfin sei. Sie legte dem Formular namentlich einen Arbeitsvertrag vom 20. Juli 2022 bei, wonach sie ab dem 1. August 2022 bei der C.________ GmbH in G.________ als "Aide-bureau" arbeiten werde. Gestützt auf diesen Arbeitsvertrag hat die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz eine Kantonsgericht KG Seite 6 von 12 Aufenthaltsbewilligung für fünf Jahre erhalten, und hieraus abgeleitet bekam auch ihr Ehemann eine Aufenthaltsbewilligung.

E. 3.3.1 Mit dem angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz diese Aufenthaltsbewilligungen wider- rufen. Zur Begründung legte sie namentlich dar, dass sie in Folge eines anonymen Hinweises Infor- mationen angefordert habe, um die Aufenthaltsvoraussetzungen prüfen zu können. Gestützt auf die eingereichten Dokumente sei es unglaubwürdig, dass die C.________ GmbH die Beschwerdeführerin als Bürogehilfin anstellen wollte. Namentlich hätte die Ehefrau hierfür zwingend über Kenntnisse der französischen und/oder deutschen Sprache verfügen müssen. Zudem habe sie die Arbeitsstelle über den Ehemann ihrer Schwester, der selbst in diesem Unternehmen tätig sei, gefunden, und "zufälligerweise" sei der Bruder ihres Schwagers gemäss dem Handelsregisteraus- zug der geschäftsführende Gesellschafter. Die Beschwerdeführerin habe sich überdies anlässlich der Anhörung nicht mehr an den Firmennamen ("C.________ GmbH") erinnert, was ein weiterer Beweis sei, dass sie sich weder mit dem Unternehmen noch mit der Tätigkeit auseinandergesetzt habe, und dass es sich um einen Scheinarbeitsvertrag handelte, der ausschliesslich aufgesetzt worden sei, damit sie und über den Familiennachzug ihr Ehemann Aufenthaltsbewilligungen erhiel- ten. Weiter sei unbestritten, dass sie zwischen Juli 2022 und April 2023 keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und sie mache auch die Ausübung einer weiteren Erwerbstätigkeit seit Septem- ber 2023 nicht geltend. Sie könne sich folglich auf kein Freizügigkeitsrecht berufen. Weil das Recht auf Familiennachzug immer ein originäres Aufenthaltsrecht eines EU/EFTA-Angehörigen vorausset- ze, das in casu nicht mehr bestehe, verfüge auch der Beschwerdeführer über kein abgeleitetes Auf- enthaltsrecht mehr.

E. 3.3.2 Die Beschwerdeführer stellen sich dem in ihrer Beschwerde entgegen. Die Vorinstanz habe ausschliesslich mit der vorgefassten Meinung argumentiert, dass sich die Beschwerdeführerin ihren Aufenthaltstitel mit einem Gefälligkeitsvertrag erschlichen habe. Die Vorinstanz habe diese Behaup- tung, welche angeblich durch einen anonymen Hinweis entstanden sein solle, ohne kritische Über- prüfung übernommen, und habe es namentlich unterlassen, bei der Arbeitgeberin die Umstände für den Abschluss und die Auflösung des Arbeitsvertrages zu erfragen. Daraus hätte sich ergeben, dass die Beschwerdeführerin die Erwerbstätigkeit nicht einfach freiwillig beendet habe, vielmehr sei dies die einzig logische Konsequenz aus dem Umstand gewesen, dass sie der Tätigkeit als Bürohilfe nicht gewachsen gewesen sei. Auch wenn die Anstellung möglicherweise zu optimistisch erfolgt sei, dürfe sie nicht pauschal und ohne eingehende Prüfung als Scheinanstellung qualifiziert werden. Es habe sich einfach um einen Fehlentscheid gehandelt, der während der gesetzlich vorgesehenen Probezeit rückgängig gemacht worden sei. Die Vertragsauflösung sei im Rahmen eines Gesprächs mit der Arbeitgeberin einvernehmlich beschlossen worden, was sicher nicht mit einer freiwilligen Arbeitslosigkeit gleichgesetzt werden könne, und die Beendigung eines Arbeitsvertrages während der Probezeit sei nicht aussergewöhnlich. Auch die Tatsache, dass verwandtschaftliche Bande zwi- schen dem Geschäftsinhaber und der Beschwerdeführerin bestünden, bedeute nicht, dass der Ver- trag lediglich aus Gefälligkeit geschlossen worden sei. Im Gegenteil hätte man den Arbeitsvertrag, wenn er nur als Gefälligkeit abgeschlossen worden wäre, gerade nicht aufgelöst und ein fiktives Arbeitsverhältnis bis auf Weiteres fortgesetzt.

E. 4.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin (höchstens) zwei Tage bei der C.________ GmbH gearbeitet hat. Anlässlich der persönlichen Befragung durch die Vorinstanz am

E. 4.2 Nach den Ausführungen in der Beschwerde habe die Beschwerdeführerin nach der Tätigkeit bei der C.________ GmbH über ein Temporärbüro bei der Gemüsebaufirma F.________ AG eine für sie passendere Arbeitsstelle gefunden und sei dort von Mai bis August 2023 tätig gewesen. Die- Kantonsgericht KG Seite 8 von 12 ses Arbeitsverhältnis sei nach einem Arbeitsunfall und einer Fehlgeburt aufgelöst worden. Anlässlich der persönlichen Befragung vom 6. Dezember 2023 hatte sie hierzu angegeben, dass sie von Mai bis August 2022 (recte: 2023) bei der F.________ AG gearbeitet habe. Sie habe sich im Juli 2022 (wohl 2023) mit einem Messer geschnitten und den Notfall aufsuchen müssen. Im August 2022 (wohl

2023) habe sie eine Fehlgeburt erlitten und danach die Kündigung erhalten. Die Beschwerdeführerin reichte namentlich eine Lohnabrechnung der H.________ AG betreffend die Arbeitstätigkeit im Mai 2023 für drei Wochen zu den Akten, ebenso wie die Lohnabrechnungen der F.________ AG (direkt) für die Monate Juni, Juli und August 2023 (für Juli und August mit Suva-Taggeld aufgrund des Unfalls). Hinsichtlich dieser Anstellung ist insbesondere der Zeitpunkt des Arbeitsbeginns bemerkenswert: So hatte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin erstmals mit Schreiben vom

25. April 2023 aufgefordert, Kopien ihrer Lohnauszüge, der Bankauszüge und einen Auszug aus dem individuellen AHV-Konto einzureichen. Am 13. Juli 2023 versandte die Vorinstanz dieses Schreiben nochmals und schickte sodann am 8. September 2023 eine Mahnung. Kurz nach dem ersten Schreiben vom 25. April 2023 – gemäss der Lohnabrechnung der H.________ AG im Mai 2023, Wochen 20, 21 und 22 – nahm die Beschwerdeführerin die Tätigkeit bei der F.________ AG auf und übermittelte der Vorinstanz dann am 22. September die entsprechenden Lohnauszüge. Nach knapp fünf Monaten, per Ende August 2023, war dieses kurze Arbeitsverhältnis bereits wieder beendet. Den verlangten AHV-Auszug haben die Beschwerdeführer überdies bis heute nicht eingereicht.

E. 4.3 Weitere Hinweise auf eine Anstellung der Beschwerdeführerin in der Schweiz finden sich nicht in den Akten und eine solche Anstellung wird auch nicht behauptet. Die Beschwerdeführer führten in der Beschwerde aus, die Ehefrau habe sich (nach dem Scheitern der ersten Anstellun- g[en]) primär nicht um eine neue Arbeitsstelle, sondern um das Erlernen der deutschen Sprache gekümmert, und dies zuerst im Selbststudium, aktuell im Rahmen eines Sprachkurses. Indes schreibt die Beschwerdeführerin im als Beilage 3 zur Beschwerde eingereichten Lebenslauf bei den Sprachkenntnissen lediglich "albanais: langue maternelle"; Deutsch- bzw. Französischkenntnisse bzw. der Besuch einer Sprachschule werden nicht erwähnt. Schon aus diesem Grund können die Beschwerdeführer aus diesem Argument für das vorliegende Verfahren nichts zu ihren Gunsten ableiten. Anlässlich der persönlichen Befragung vom 6. Dezember 2023 verneinte die Beschwerde- führerin die Frage, ob sie derzeit arbeite, und gab an, dass sie Arbeit suche ("Nein ich suche Arbeit"). In der Beschwerde behaupteten die Beschwerdeführer, dass die Ehefrau nach wie vor über ein Temporärbüro auf der Suche nach einer Teilzeitarbeitsstelle mit einem Pensum von ca. 40% sei. Ein höherer Beschäftigungsgrad werde wegen dem Kinderwunsch der Eheleute nicht angestrebt. Indes wird selbst die behauptete Arbeitssuche über ein Temporärbüro von den Beschwerdeführern in keiner Weise belegt. Im Beilagenverzeichnis zur Beschwerde wurde als Beilage Nr. 3 zwar "Lebenslauf / Bewerbungsmaterial Beschwerdeführerin" festgehalten, diese Beilage beschränkt sich jedoch auf den vorerwähnten kurzen, weniger als eine Seite umfassenden undatierten Lebenslauf der Beschwerdeführerin. Weitere Belege für Bemühungen um eine Arbeitsstelle bzw. entsprechende Bewerbungen fehlen gänzlich.

E. 4.4 Insgesamt ist damit angesichts dieser Umstände mit der Vorinstanz insbesondere davon auszugehen, dass der Arbeitsvertrag der Beschwerdeführerin mit der C.________ GmbH lediglich zum Schein ausgestellt wurde, um eine Aufenthaltsbewilligung zu erwirken. Aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin steht weiter fest, dass sie freiwillig arbeitslos ist; das Verhalten, mit dem sie durch einen nur zum Schein abgeschlossenen Arbeitsvertrag einen Aufenthaltstitel erwirkte, und in der Folge – kurz nach dem Schreiben der Vorinstanz, wonach sie namentlich Lohn- auszüge einreichen sollte – kurzfristig für die Dauer von knapp fünf Monaten eine Erwerbstätigkeit Kantonsgericht KG Seite 9 von 12 aufnahm bzw. infolge eines Unfalles Leistungen der Unfallversicherung erhielt und ansonsten selbst im Beschwerdeverfahren keinerlei Bemühungen für die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit nachweisen kann, erweist sich gesamthaft als rechtsmissbräuchlich und es bestehen keinerlei ernsthafte Aus- sichten darauf, dass sie in absehbarer Zeit eine (andere) Arbeitsstelle finden wird, da sie sich offen- sichtlich gar nicht darum bemüht und dies letztlich gar nicht beabsichtigt. 5. 5.1. Die Beschwerdeführer bringen in ihrer Beschwerde weiter vor, es stehe der Beschwerdefüh- rerin als Inhaberin einer EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung zu, nach einer Fehlgeburt die nötigen Leh- ren zu ziehen und sich für die klassische Rollenverteilung in einer Ehe zu entscheiden. Dies dürfe keinen Verlust der Aufenthaltsbewilligung nach sich ziehen; andernfalls würde dies eine Verletzung von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bedeuten, weil einer Mutter quasi verunmöglicht würde, das eigene Kind nach der Geburt selbst aufzuziehen. 5.2. Sie verkennen indes, dass die Beschwerdeführerin ihren Aufenthaltstitel in casu wie darge- legt mit einem fiktiven Arbeitsvertrag erwirkt hat, seit ihrer Einreise in die Schweiz lediglich während (höchstens) zwei Tagen bei der C.________ GmbH und sodann während knapp fünf Monaten bei der F.________ AG tätig war bzw. Unfallversicherungsleistungen erhielt und offenbar in keiner Weise ernsthaft beabsichtigt bzw. beabsichtigte, in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Sie kann sich daher nicht auf ein Verbleiberecht stützen (siehe hierzu E. 3.2.1 und 3.2.3 oben). Ein Anspruch auf die weitere Gewährung der Aufenthaltsbewilligungen ergibt sich im Übrigen auch nicht aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK. So gewährt diese Bestimmung nach ständiger Praxis des EGMR und des Bundesgerichts dem Ausländer oder einem ausländischen Ehepaar nicht das Recht, frei wählen zu können, wo sie das Familienleben zu führen gedenken (vgl. Urteil BGer 2C_914/2014 vom

18. Mai 2015 E. 4.3.1, mit zahlreichen Hinweisen). Sie gewährt weder ein Recht auf Einreise noch auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts; vielmehr kann das in Art.

E. 6 Dezember 2023 hat sie angegeben, dass sie zwei Tage bei einem Unternehmen gearbeitet habe, der Arbeitsweg sei ihr jedoch zu weit gewesen und die Arbeit habe ihr nicht gefallen. Wie die Vorin- Kantonsgericht KG Seite 7 von 12 stanz ausführte, musste indes die Beschwerdeführerin spätestens bei Unterzeichnung des Vertra- ges über den Arbeitsweg im Bilde sein – wobei ein Arbeitsweg vom Wohnort der Beschwerdeführer in D.________ nach G.________ grundsätzlich nicht unzumutbar lang erscheinen würde. Im teilweisen Widerspruch zu den Ausführungen bei der persönlichen Befragung gaben die Beschwerdeführer in der Beschwerde wie erwähnt an, dass die Anstellung einvernehmlich aufgelöst worden sei, weil sie der Tätigkeit als Bürohilfe nicht gewachsen gewesen sei. Die Vorinstanz hat diesbezüglich zu Recht festgehalten, dass es "sehr seltsam" sei, dass ein Unternehmen im französischsprachigen Kantonsteil eine Bürogehilfin anstelle, die weder über Französisch- noch über Deutschkenntnisse verfüge (siehe hierzu E. 4.3), zumal die Website des Unternehmens einzig auf Deutsch unterhalten werde. Ferner verfügt die Beschwerdeführerin gemäss dem mit der Beschwerde eingereichten Lebenslauf über keinerlei Erfahrung als Bürogehilfin und sie gibt namentlich auch keine Informatikkenntnisse an. Es erscheint damit äusserst ungewöhnlich, dass sie als Bürogehilfin effektiv tätig werden sollte. Der Beschwerde wurde eine kurze E-Mail der C.________ GmbH an den Rechtsanwalt der Beschwerdeführer beigelegt, wonach die Beschwerdeführerin für einfache Büroarbeiten eingestellt werden sollte, ihre Fähigkeiten hätten aber dafür nicht ausgereicht, was beide Vertragsparteien schnell eingesehen hätten. Anlässlich der persönlichen Befragung haben die Beschwerdeführer angegeben, dass das Unternehmen vom Schwager ihrer Schwester geleitet werde; ihr Schwager habe diese Stelle für sie gefunden. Auf Seite der Arbeitgeberin mussten damit die mangelnden Sprach- und Berufsqualifikationen der Beschwerdeführerin bekannt sein. Wenn der Schwager ihrer Schwester mit ihr dennoch einen Arbeitsvertrag abschloss, weist dies auf einen Gefälligkeitsdienst hin – wobei die Beteiligten die längere Aufrechterhaltung eines fiktiven Arbeitsverhältnisses (wie dies gemäss den Ausführungen in der Beschwerde bei einem fiktiven Verhältnis vereinbart werden müsste) aufgrund der problemlosen Gewährung der Aufenthaltsbewilligungen offenbar als gar nicht nötig erachtet hatten. Weiter konnte sich die Beschwerdeführerin anlässlich der persönlichen Befragung nicht an den Firmennamen des einschlägigen Unternehmens ("C.________ GmbH") erinnern. Wie auch von der Vorinstanz bemerkt, erscheint diese Erinnerungslücke aussergewöhnlich für einen EU-Bürger, der gestützt auf einen Arbeitsvertrag zum Arbeitserwerb in die Schweiz kommen will und hierfür eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA beantragte. Weiter erstaunt, dass im Arbeitsvertrag mit der C.________ GmbH zwar ein Beschäftigungsgrad von 100% vorgesehen wurde (siehe Art. 2 des Arbeitsvertrages: "Le contrat est conclu pour une durée indéterminée à 100%"), der Lohn aber als Stundenlohn vereinbart wurde (siehe Art. 4 Ziff. 1 des Vertrages: "L'employé reçoit un salaire brut de: Salaire horaire 23.- brut [13ème salaire et sal. vacance en sus]"). Diese Regelung wirkt jedenfalls unüblich. Für die Anstellung bei der C.________ GmbH hat die Beschwerdeführerin überdies auch keine Lohnzahlung nachgewiesen – wobei ein Lohn doch selbst bei der Auflösung des Vertrages in der Probezeit geschuldet gewesen wäre. Insgesamt sprechen diese Umstände deutlich dafür, dass der Arbeitsvertrag mit der C.________ GmbH lediglich zum Schein abgeschlossen wurde, um eine Aufenthaltsbewilligung für die Beschwerdeführerin zu erwirken, und den Beschwerdeführern gelingt es mit ihren Argumenten in der Beschwerde nicht, diese Indizien zu entkräften. Auf die Einholung weiterer Beweismittel und insbesondere auf weitere Recherchen bei der Arbeitgeberin kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden und darauf hat in Anbetracht der Gesamtumstände auch die Vorinstanz verzichten dürfen.

E. 6.1 Überdies argumentieren die Beschwerdeführer in der Beschwerde, es sei nicht einzusehen, weshalb eine EU/EFTA-Staatsangehörige, die (im Moment) keine Erwerbstätigkeit ausübe, ihre Auf- enthaltsbewilligung verlieren sollte, obschon sie nachweisen könne, dass sie über ausreichende finanzielle Mittel zu ihrem Unterhalt verfüge. Dieses Recht stehe grundsätzlich allen EU/EFTA- Staatsangehörigen zu. Es könne kaum entscheidend sein, ob diese finanziellen Mittel von einem im Ausland lebenden Ehemann oder aber vom im Familiennachzug nachgezogenen in der Schweiz arbeitenden Ehemann erzielt würden. Wäre dies der Fall, würde dies ebenso eine Verletzung von Art. 8 Ziff. 1 EMRK darstellen, da das klassische Familienleben verunmöglicht würde. Kantonsgericht KG Seite 10 von 12 Damit berufen sie sich sinngemäss auf einen Anspruch auf Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit nach Art. 6 FZA in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA.

E. 6.2 Gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA hat eine Person, welche die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt und keine Erwerbstätigkeit im Aufenthaltsstaat ausübt, ein Anwesenheitsrecht unter der Voraussetzung, dass sie über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, so dass sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist, und überdies krankenversichert ist. Die Herkunft der entsprechenden finanziellen Mittel ist gemäss europäischer Rechtsprechung, der sich das Bundesgericht schon vor längerer Zeit angeschlossen hat, nicht entscheidend; diese müssen nicht aus eigenen Quellen, son- dern können von anderen Familienangehörigen oder Dritten stammen (siehe Urteil EuGH 19. Okto- ber 2004 C-200/02 Zhu und Chen, Slg. 2004 I-9925, Randnr. 30 ff.; BGE 144 II 113 E. 4.1 und 4.3; 142 II 35 E. 5.1; 135 II 265 E. 3.3; Urteil BGer 2C_1018/2021 vom 7. Juni 2022 E. 6.2). Mit der Rechtsprechung in Sachen Zhu und Chen wurde einem Kind mit EU-Staatsangehörigkeit, welches gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA grundsätzlich freizügigkeitsberechtigt ist, aber auf sich allein- gestellt den Aufenthaltsanspruch nicht wahrnehmen kann und dessen sorgeberechtigte Eltern Dritt- staatenangehörige sind, ermöglicht, seinen Aufenthaltsanspruch effektiv wahrzunehmen. Den dritt- staatenangehörigen Eltern, welche über die nötigen finanziellen Mittel verfügen, wurde deshalb ebenfalls ein Aufenthaltsrecht gewährt (Urteil EuGH vom 19. Oktober 2004 C-200/02 Zhu und Chen, Slg. 2004 I-9925, Randnr. 30 ff.; siehe hierzu auch Urteil BGer 2C_1018/2021 vom 7. Juni 2022 E. 6.4, mit Hinweisen auf BGE 144 II 113 E. 4.1; 142 II 35 E. 5.2; vgl. zur abweichenden Ausgangs- lage in BGE 135 II 265 noch nachfolgend E. 6.3). Über die Konstellation in Sachen Zhu Chen hinausgehend kann indes eine Aufenthaltsbewilligung für einen erwerbslosen Aufenthalt eines EU-Bürgers nicht dazu dienen, dadurch einem drittstaats- angehörigen Ehepartner den Aufenthalt und das Erwirtschaften der für den erwerbslosen Aufenthalt vorausgesetzten finanziellen Mittel (erst) zu ermöglichen (vgl. Urteil VGer ZH VB.2021.00059 vom

E. 6.3 Die Irrelevanz der Herkunft der finanziellen Mittel war vom Bundesgericht namentlich auch in BGE 135 II 265 E. 3.3 hervorgehoben worden. Indes liegt vorliegend auch keine mit diesem Ent- scheid vergleichbare Ausgangslage vor. Im erwähnten Urteil konnte die nicht erwerbstätige EU-Bür- gerin finanzielle Mittel von in der Schweiz wohnenden Familienangehörigen (nämlich von ihrer Toch- ter und dem Schwiegersohn) in Anspruch nehmen, welche ihrerseits über ein eigenständiges Aufent- haltsrecht verfügten und zudem selbst nicht Drittstaatsangehörige, sondern EU-Bürger bzw. Schwei- zer waren (vgl. hierzu auch Urteil BGer 2C_1018/2021 vom 7. Juni 2022 E. 6.4). Eine solche Situa- tion liegt im hier zu beurteilenden Beschwerdeverfahren ebenfalls nicht vor.

E. 6.4 Die Argumentation der Beschwerdeführer, wonach ihnen gestützt auf die Erwerbstätigkeit des Ehemannes eine Aufenthaltsbewilligung zu gewähren sei, verfängt demnach nicht. Hinsichtlich der Ausführungen der Beschwerdeführer zu Art. 8 EMRK unter dem Blickwinkel von Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Anhang I FZA kann letztlich auf die Ausführungen in E. 5.2 verwiesen werden. 7. Im Ergebnis war die Vorinstanz damit berechtigt, die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin zu widerrufen, weil die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht bzw. nicht mehr erfüllt sind (Art. 23 VEP). Nach Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA haben Familienangehörige einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Als Familienangehörige gilt gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. a Anhang I FZA namentlich der Ehegatte. Da die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin widerrufen wird, gilt dasselbe auch für jene des Beschwerdeführers, da er als Staatsbürger vom Kosovo lediglich über einen abgeleiteten Anspruch auf einen entsprechenden Titel verfügt. 8. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid – unter Berück- sichtigung der öffentlichen Interessen und der persönlichen Verhältnisse sowie der Integration und namentlich mit Blick darauf, dass die noch jüngeren Beschwerdeführer erst im Jahr 2022 in die Schweiz eingereist sind und hier bisher auch sprachlich ungenügend integriert sind (siehe Art. 96 Abs. 1 AIG) – ihr Ermessen weder missbraucht oder überschritten haben und auch kein Recht ver- letzt haben. 9. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdefüh- rer zu Recht widerrufen und diese aus der Schweiz weggewiesen hat. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen und der Entscheid der Vorinstanz ist zu bestätigen. 10. Die Gerichtskosten sind auf CHF 1'000.- festzusetzen und dem Verfahrensausgang entsprechend den Beschwerdeführern solidarisch aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Kantonsgericht KG Seite 12 von 12 Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12). Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 4. Februar 2025/dgr Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin

E. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens nur angerufen werden, wenn eine staat- liche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme zur Trennung von Familienmitgliedern führt (BGE 137 I 247 E. 4.1.1). Dies ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall, da doch die Aufenthaltsbewilligungen für beide Beschwerdeführer, welche zuvor gemeinsam im Kosovo lebten und keine Kinder haben, widerrufen werden (müssen). Das Paar hat durch den Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen nicht eine Trennung hinzunehmen, die unter den Anwendungsbereich der erwähnten Norm fallen würde. Auch eine Verletzung des Anspruchs auf das Recht auf Privatleben, das von Art. 8 EMRK ebenfalls geschützt wird, ist vorliegend nicht erkennbar (zu den Anforderungen siehe BGE 144 I 266 E. 3.5 bis 3.7) – zumal das Paar erst im Jahr 2022 in die Schweiz eingereist ist und es ihnen offensteht, das von ihnen gewählte Rollenmodell im Herkunftsstaat zu leben. 6.

E. 11 November 2021 E. 5.3; eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde wurde mit Urteil BGer 2C_1018/2021 vom 7. Juni 2022 abgewiesen, wobei das Bundesgericht auf diese vorinstanzliche Argumentation nicht konkret eingegangen ist). Falls in einer solchen Situation die Voraussetzung der hinreichenden finanziellen Mittel bejaht würde, liefe dies darauf hinaus, dass allgemein dritt- staatsangehörigen Ehegatten bzw. Familienangehörigen von Unionsbürgern ein Freizügigkeitsrecht mit Blick auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zustünde, was weder der Zielsetzung des Famili- ennachzugs noch dem Grundansatz der Freizügigkeitsrechte entspräche. Ein abgeleitetes Aufent- haltsrecht des Drittstaatsangehörigen kann also – über die Konstellation in Sachen Zhu Chen hinaus, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen notwendig sein muss, um der aufenthaltsbe- rechtigten Person effektiv zu erlauben, ihr Aufenthaltsrecht wahrzunehmen, wie bei unmündigen Kindern – nur geltend gemacht werden, wenn die originär aufenthaltsberechtigte Person über ein Aufenthaltsrecht verfügt (so EPINEY/HUNZIKER, Zur schweizerischen Rechtsprechung zum Perso- nenfreizügigkeitsabkommen, in Achermann u.a. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2022/2023, 2023, S. 370 f.). Vorliegend ist die im jüngeren Erwerbsalter befindliche und gesunde Beschwerdeführerin – die ihren Aufenthaltstitel in rechtsmissbräuchlicher Weise durch eine fiktive Erwerbstätigkeit erwirkt hat und nie beabsichtigte, in der Schweiz ernsthaft erwerbstätig zu werden – durchaus in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auszuüben und sie bestreitet dies überdies auch nicht. Wenn bei dieser Sachlage eine EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung an die nichterwerbstätige EU-Staatsangehörige und eine abgeleitete Aufenthaltsbewilligung an ihren Ehemann erteilt würde, obwohl ihre finanziellen Mittel einzig durch ihn generiert werden und er als Drittstaatsangehöriger nicht originär aufenthaltsberech- tigt ist, würde Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Anhang I FZA überstrapaziert. Dies liefe im Ergebnis auf einen Kantonsgericht KG Seite 11 von 12 vom Zweck des FZA nicht mehr gedeckten Nachzug des EU-Bürgers durch hier (noch) gar nicht aufenthalts- und erwerbsberechtigte Drittstaatsangehörige hinaus (vgl. auch Urteile VGer ZH VB.2018.00405 vom 22. August 2018 E. 5.8; VB.2022.00085 vom 16. Juni 2022 E. 2.2.1).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 601 2024 139 Urteil vom 4. Februar 2025 I. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Dominique Gross, Stéphanie Colella Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Diana Olivieri Parteien A.________ und B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Rolf Rätz gegen AMT FÜR BEVÖLKERUNG UND MIGRATION, Vorinstanz Gegenstand Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt Widerruf der EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung; fiktive Arbeitstätigkeit; Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit Beschwerde vom 11. November 2024 gegen den Entscheid vom 9. Oktober 2024 Kantonsgericht KG Seite 2 von 12 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführerin), geboren im Jahr 2000, ist slowenische Staatsbürgerin und wohnte bisher im Kosovo. Am 27. Mai 2022 heiratete sie den kosovarischen Staatsbürger B.________ (Beschwerdeführer), der ebenfalls im Jahr 2000 geboren ist. Die Beschwerdeführerin reiste am 6. Juli 2022 in die Schweiz. In ihrer Ankunftserklärung und dem Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung vom 20. Juli 2022 gab sie an, dass sie Bürogehilfin sei, ihre Arbeitgeberin sei die C.________ GmbH. Sie legte dem Formular namentlich einen Arbeitsvertrag vom 20. Juli 2022 bei, gemäss dem sie beim genannten Unternehmen ab dem 1. August 2022 als "Aide-bureau" angestellt werde, sowie einen Mietvertrag für eine Wohnung in D.________. Ihr Ehemann reiste am 10. Juli 2022 in die Schweiz und füllte ebenfalls am 20. Juli 2022 die Ankunfts- erklärung und das Aufenthaltsbewilligungsgesuch aus. Als Arbeitgeberin nannte er die E.________ GmbH in D.________; gemäss dem entsprechenden Arbeitsvertrag vom 11. Juli 2022 werde er dort ab dem 1. August 2022 als Handlanger zu einem Beschäftigungsgrad von 100% angestellt. B. Gestützt auf den Arbeitsvertrag der Beschwerdeführerin hat das Amt für Bevölkerung und Mig- ration (Vorinstanz) dieser eine bis zum 1. Juli 2029 gültige EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung erteilt, ihrem Ehemann gewährte sie aufgrund der Ehe eine bis zum selben Datum gültige EU/EFTA-Auf- enthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs. C. Die Vorinstanz erhielt am 22. April 2023 eine anonyme Anzeige per E-Mail, wonach die Beschwerdeführerin den Arbeitsvertrag nur zum Schein abgeschlossen habe, um eine Aufenthalts- bewilligung zu erhalten. Sie forderte die Beschwerdeführerin mit einem ersten Schreiben vom

25. April 2023, einem zweiten Schreiben vom 13. Juli 2023 und schliesslich mit einer Mahnung vom

8. September 2023 auf, Kopien ihrer Lohnauszüge, der Bankauszüge und einen Auszug aus dem individuellen AHV-Konto einzureichen. Die Beschwerdeführerin übermittelte der Vorinstanz am

22. September 2023 diverse Dokumente; sie habe jedoch noch keinen Auszug aus dem AHV-Konto. Am 6. Dezember 2023 hat die Vorinstanz die Beschwerdeführer nacheinander separat befragt. In der Folge teilte sie ihnen am 29. Januar 2024 mit, dass sie gedenke, ihre Aufenthaltsbewilligungen zu widerrufen und sie aus der Schweiz wegzuweisen. Die Beschwerdeführer nahmen hierzu am 18. März 2024 Stellung. Sie bestritten die Argumente der Vorinstanz und beantragten den Verzicht auf den Widerruf und die Wegweisung. D. Mit Entscheid vom 9. Oktober 2024 hat die Vorinstanz die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführer widerrufen und sie aus der Schweiz weggewiesen. Zur Begründung hielt die Vor- instanz zusammengefasst fest, dass der Arbeitsvertrag mit der C.________ GmbH offensichtlich nur zum Schein ausgestellt worden sei, um für die Beschwerdeführerin eine EU/EFTA-Aufent- haltsbewilligung als Arbeitnehmerin zu erwirken. Weiter sei sie zwischen Juli 2022 und April 2023 keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und mache auch die Ausübung einer weiteren Erwerbstätig- keit seit September 2023 nicht geltend. Da ihr originäres Aufenthaltsrecht damit nicht mehr bestehe bzw. da es genügend Gründe gebe, um ihre Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen, sei auch die von ihrem Aufenthaltstitel abgeleitete Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu widerrufen und sie seien aus der Schweiz wegzuweisen. E. Am 11. November 2024 haben die Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Sie beantragen die Aufhebung der Verfügung. Auf einen Widerruf Kantonsgericht KG Seite 3 von 12 der Aufenthaltsbewilligungen sei zu verzichten und ihnen sei der weitere Aufenthalt in der Schweiz zu bewilligen. Zur Begründung bringen sie zusammengefasst vor, dass die Beschwerdeführerin die Tätigkeit bei der C.________ GmbH nicht freiwillig beendet habe, vielmehr sei die Auflösung während der Probezeit einvernehmlich erfolgt, weil sie der Tätigkeit als Bürohilfe nicht gewachsen gewesen sei. Sie habe zudem später über ein Temporärbüro eine für sie passendere Arbeitsstelle bei der Gemüsebaufirma F.________ AG gefunden und sei dort von Mai bis August 2023 tätig gewesen. Weiter stehe es dem Ehepaar offen, sich für die klassische Rollenverteilung zu entscheiden, zumal die Beschwerdeführerin im Juli 2023 eine Fehlgeburt erlitten habe, was sie teilweise auf ihre Arbeitstätigkeit zurückgeführt habe. Schliesslich sei nicht einzusehen, weshalb eine EU/EFTA-Staatsangehörige, die (im Moment) keine Erwerbstätigkeit ausübe, ihre Aufenthaltsbewilligung verlieren sollte, obschon sie nachweisen könne, dass sie (aufgrund der Erwerbstätigkeit ihres Ehemannes) über ausreichende finanzielle Mittel für ihren Unterhalt verfüge. F. Die Vorinstanz beantragt am 9. Dezember 2024 die Abweisung der Beschwerde. G. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Ent- scheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 2 Bst. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 des kantonalen Ausführungsgesetzes vom 13. November 2007 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AGAuG; SGF 114.22.1]). Die Beschwerde- führer sind zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss von CHF 1'000.- rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Über- schreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 3. Streitig ist aufgrund der Beschwerde, ob die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdefüh- rerin sowie jene des Beschwerdeführers im Familiennachzug zu Recht widerrufen und sie aus der Schweiz weggewiesen wurden. 3.1. Die Beschwerdeführerin kann sich als Staatsbürgerin von Slowenien auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäi- schen Gemeinschaft (nunmehr der Europäischen Union) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit berufen (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) berufen. Kantonsgericht KG Seite 4 von 12 3.2. Gemäss Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA erhält ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist und mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaates ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingeht, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis (EU/EFTA-B-Bewilligung). Diese wird automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert. Bei der ersten Verlängerung kann die Gültigkeitsdauer beschränkt werden, wenn der Inhaber seit mehr als zwölf aufeinanderfolgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos ist; die Dauer der Bewilligungsverlängerung darf ein Jahr nicht unter- schreiten (Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA). Einem Arbeitnehmer, der mit einem Arbeitgeber des Aufnah- mestaates ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mehr als drei Monaten und weniger als einem Jahr eingegangen ist, wird eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer erteilt, die der Dauer des Arbeitsvertrages entspricht (Art. 6 Abs. 2 Anhang I FZA; EU/EFTA-L-Bewilligung; siehe neben vielen BGE 141 II 1 E. 2.1.1). 3.2.1. Nach Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA darf einer arbeitnehmenden Person eine gültige Aufent- haltsbewilligung nicht allein deshalb entzogen werden, da sie keine Beschäftigung mehr hat, weil sie infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig oder unfreiwillig arbeitslos geworden ist, falls das zuständige Arbeitsamt dies ordnungsgemäss bestätigt. Der Unterbruch der Erwerbstätigkeit infolge von Krankheit oder Unfall, die von der zuständigen Behörde bestätigte Zeit unfreiwilliger Arbeitslosigkeit und der unfreiwillige Erwerbsunterbruch von unselbständig Erwerbstä- tigen gelten als Beschäftigungszeiten (vgl. Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 der Verordnung [EWG] Nr. 1251/70 der Kommission vom 29. Juni 1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaa- tes zu verbleiben [ABl. 1970 L 142 vom 30. Juni 1970 S. 24 ff.]; siehe neben vielen BGE 141 II 1 E. 2.1.1). 3.2.2. Das Bundesgericht hat in Auslegung dieser Grundlagen entschieden, dass eine arbeitneh- mende Person ihren freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige Person verlie- ren kann, (1) wenn sie freiwillig arbeitslos geworden ist, (2) aufgrund ihres Verhaltens feststeht, dass keinerlei ernsthafte Aussichten (mehr) darauf bestehen, dass sie in absehbarer Zeit eine andere Arbeit finden wird (Dahinfallen des Arbeitnehmerstatus; vgl. Urteil EuGH vom 26. Mai 1993 C-171/91 Tsiotras, Slg. 1993 I-2925 Randnr. 14) oder (3) ihr Verhalten gesamthaft als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss, da sie ihre Bewilligung (etwa) gestützt auf eine fiktive bzw. zeitlich kurze Erwerbstätigkeit einzig zum Zweck erworben hat, von günstigeren Sozialleistungen als im Heimat- oder einem anderen Vertragsstaat zu profitieren (Urteile BGer 2C_412/2014 vom 27. Mai 2014 E. 3.2 und 2C_390/2013 vom 10. April 2014 E. 3.2 u. 4.3; hierzu BOILLET, La notion de travailleur au sens de l'ALCP et la révocation des autorisations de séjour avec activité lucrative, in Dang/Petry [Hrsg.], Actualité du droit des étrangers, Bd. I, 2014, S. 11 ff.; PIRKER, Zum Verlust der Arbeitneh- mereigenschaft im Freizügigkeitsabkommen, AJP 2014 S. 1217 ff.; BGE 131 II 339 E. 3.4 mit Hinweisen). Die zuständige Behörde kann in diesen Situationen Kurzaufenthalts-, Aufenthaltsbewilli- gungen EU/EFTA und Grenzgängerbewilligungen EU/EFTA widerrufen oder nicht verlängern, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht oder nicht mehr erfüllt sind (Art. 23 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien Personenverkehrs [VEP; SR 142.203]). Da es dabei nicht darum geht, bestehende Freizügigkeitsrechte zu beschränken, sondern die (deklaratori- sche) bewilligungsrechtliche Rechtslage an die (rechtsbegründende) anspruchsrechtliche (vgl. BGE 136 II 329 E. 2; 134 IV 57 E. 4) anzupassen, kommt Art. 5 Anhang I FZA (Erfordernis des Schutzes der öffentlichen Ordnung) nicht zur Anwendung; besteht kein freizügigkeitsrechtlicher Anspruch, kann dieser auch nicht unter Beachtung der Vorgaben von Art. 5 Anhang I FZA beschränkt werden (siehe zum Ganzen BGE 141 II 1 E. 2.2.1). Kantonsgericht KG Seite 5 von 12 3.2.3. Der Arbeitnehmerstatus dauert zur Stellensuche über die Beendigung des Arbeitsvertrages hinaus an (Urteil BGer 2A.513/2002 vom 27. Februar 2003 E. 4.1, mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des EuGH). Nach Beendigung eines Dienstverhältnisses mit einer Dauer von weni- ger als einem Jahr haben die Staatsangehörigen der Vertragsparteien das Recht, im Land zu verblei- ben, um sich eine andere Beschäftigung zu suchen und sich während eines angemessenen Zeit- raums von bis zu sechs Monaten dort aufzuhalten, sofern dies erforderlich ist, um von den ihrer beruflichen Befähigung entsprechenden Stellenangeboten Kenntnis zu nehmen und gegebenenfalls die erforderlichen Massnahmen für eine Einstellung zu treffen (vgl. Urteil EuGH vom 26. Februar 1991 C-292/89 Antonissen, Slg. 1991 I-745 Randnr. 21; BOILLET, a.a.O., S. 12). Art. 18 VEP sieht vor, dass Freizügigkeitsberechtigte zur Stellensuche bis zu einem Aufenthalt von drei Monaten kei- ner Bewilligung bedürfen; für eine länger dauernde Stellensuche wird ihnen pro Kalenderjahr eine Kurzaufenthaltsbewilligung von drei Monaten erteilt; diese kann bis zu einem Jahr verlängert wer- den, sofern Suchbemühungen nachgewiesen sind und eine begründete Aussicht darauf besteht, dass eine Beschäftigung gefunden werden dürfte. Während der Dauer ihres Aufenthalts können Stellensuchende, welche die Arbeitnehmereigenschaft verloren haben, von der Sozialhilfe ausge- schlossen werden (Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA); allfällige Leistungen der Arbeitslosenversicherung gelten indessen als eigene Mittel des Stellensuchenden und nicht als Sozialhilfebeiträge (zum Gan- zen BGE 141 II 1 E. 2.2.2). Die Auslegung des freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs und des damit verbundenen Sta- tus erfolgt in Übereinstimmung mit der unionsrechtlichen Rechtsprechung, wie sie vor der Unter- zeichnung des Freizügigkeitsabkommens (21. Juni 1999) bestand. Neuere Entscheide des EuGH berücksichtigt das Bundesgericht im Interesse einer parallelen Rechtslage, soweit keine triftigen Gründe hiergegen sprechen (vgl. BGE 139 II 393 E. 4.1 mit Hinweisen). Der unselbständig erwerbs- tätige Vertragsausländer muss demgemäss zur Erfüllung des entsprechenden Arbeitnehmerbegriffs (1) während einer bestimmten Zeit (2) Leistungen für eine andere Person nach deren Weisungen erbringen und (3) als Gegenleistung hierfür eine Vergütung erhalten (BGE 131 II 339 E. 3 f.; 141 II 1 E. 2.2.3; Urteil BGer 2A.513/2002 vom 27. Februar 2003 E. 4.1; BOILLET, a.a.O., S. 14 ff.; PIRKER, a.a.O., S. 1217 ff.). Grundsätzlich kommt es dabei weder auf den zeitlichen Umfang der Aktivität noch auf die Höhe des Lohnes oder die Produktivität der betroffenen Person an (vgl. Urteile EuGH vom 3. Juni 1986 C-139/85 Kempf, Slg. 1986 1741 Randnr. 14; vom 26. Februar 1992 C-3/90 Bernini, Slg. 1992 I-1071 Randnr. 16). Erforderlich ist jedoch quantitativ wie qualitativ eine echte und tatsächliche wirtschaft- liche Tätigkeit (Urteil EuGH vom 31. Mai 1989 C-244/87 Bettray, Slg. 1989 1621 Randnr. 13). Die Beurteilung, ob eine solche besteht, muss sich auf objektive Kriterien stützen und – in einer Gesamt- bewertung (Urteil EuGH vom 4. Februar 2010 C-14/09 Genc, Slg. 2010 I-931 Randnr. 26) – allen Umständen Rechnung tragen, welche die Art der Tätigkeit und des fraglichen Arbeitsverhältnisses betreffen. Es ist dabei auch zu berücksichtigen, ob die erbrachten Leistungen auf dem allgemeinen Beschäftigungsmarkt als üblich gelten können (vgl. Urteile EuGH Bettray, Randnr. 17; vom 7. Sep- tember 2004 C-456/02 Trojani, Slg. 2004 I-7573 Randnr. 24; DIETRICH, Die Freizügigkeit der Arbeit- nehmer in der Europäischen Union unter Berücksichtigung des schweizerischen Ausländerrechts, 1995, S. 271 ff.; zum Ganzen BGE 141 II 1 2.2.4). 3.3. Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin in der Ankunftserklärung und dem Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung vom 20. Juli 2022 angegeben hatte, dass sie Büro- gehilfin sei. Sie legte dem Formular namentlich einen Arbeitsvertrag vom 20. Juli 2022 bei, wonach sie ab dem 1. August 2022 bei der C.________ GmbH in G.________ als "Aide-bureau" arbeiten werde. Gestützt auf diesen Arbeitsvertrag hat die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz eine Kantonsgericht KG Seite 6 von 12 Aufenthaltsbewilligung für fünf Jahre erhalten, und hieraus abgeleitet bekam auch ihr Ehemann eine Aufenthaltsbewilligung. 3.3.1. Mit dem angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz diese Aufenthaltsbewilligungen wider- rufen. Zur Begründung legte sie namentlich dar, dass sie in Folge eines anonymen Hinweises Infor- mationen angefordert habe, um die Aufenthaltsvoraussetzungen prüfen zu können. Gestützt auf die eingereichten Dokumente sei es unglaubwürdig, dass die C.________ GmbH die Beschwerdeführerin als Bürogehilfin anstellen wollte. Namentlich hätte die Ehefrau hierfür zwingend über Kenntnisse der französischen und/oder deutschen Sprache verfügen müssen. Zudem habe sie die Arbeitsstelle über den Ehemann ihrer Schwester, der selbst in diesem Unternehmen tätig sei, gefunden, und "zufälligerweise" sei der Bruder ihres Schwagers gemäss dem Handelsregisteraus- zug der geschäftsführende Gesellschafter. Die Beschwerdeführerin habe sich überdies anlässlich der Anhörung nicht mehr an den Firmennamen ("C.________ GmbH") erinnert, was ein weiterer Beweis sei, dass sie sich weder mit dem Unternehmen noch mit der Tätigkeit auseinandergesetzt habe, und dass es sich um einen Scheinarbeitsvertrag handelte, der ausschliesslich aufgesetzt worden sei, damit sie und über den Familiennachzug ihr Ehemann Aufenthaltsbewilligungen erhiel- ten. Weiter sei unbestritten, dass sie zwischen Juli 2022 und April 2023 keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und sie mache auch die Ausübung einer weiteren Erwerbstätigkeit seit Septem- ber 2023 nicht geltend. Sie könne sich folglich auf kein Freizügigkeitsrecht berufen. Weil das Recht auf Familiennachzug immer ein originäres Aufenthaltsrecht eines EU/EFTA-Angehörigen vorausset- ze, das in casu nicht mehr bestehe, verfüge auch der Beschwerdeführer über kein abgeleitetes Auf- enthaltsrecht mehr. 3.3.2. Die Beschwerdeführer stellen sich dem in ihrer Beschwerde entgegen. Die Vorinstanz habe ausschliesslich mit der vorgefassten Meinung argumentiert, dass sich die Beschwerdeführerin ihren Aufenthaltstitel mit einem Gefälligkeitsvertrag erschlichen habe. Die Vorinstanz habe diese Behaup- tung, welche angeblich durch einen anonymen Hinweis entstanden sein solle, ohne kritische Über- prüfung übernommen, und habe es namentlich unterlassen, bei der Arbeitgeberin die Umstände für den Abschluss und die Auflösung des Arbeitsvertrages zu erfragen. Daraus hätte sich ergeben, dass die Beschwerdeführerin die Erwerbstätigkeit nicht einfach freiwillig beendet habe, vielmehr sei dies die einzig logische Konsequenz aus dem Umstand gewesen, dass sie der Tätigkeit als Bürohilfe nicht gewachsen gewesen sei. Auch wenn die Anstellung möglicherweise zu optimistisch erfolgt sei, dürfe sie nicht pauschal und ohne eingehende Prüfung als Scheinanstellung qualifiziert werden. Es habe sich einfach um einen Fehlentscheid gehandelt, der während der gesetzlich vorgesehenen Probezeit rückgängig gemacht worden sei. Die Vertragsauflösung sei im Rahmen eines Gesprächs mit der Arbeitgeberin einvernehmlich beschlossen worden, was sicher nicht mit einer freiwilligen Arbeitslosigkeit gleichgesetzt werden könne, und die Beendigung eines Arbeitsvertrages während der Probezeit sei nicht aussergewöhnlich. Auch die Tatsache, dass verwandtschaftliche Bande zwi- schen dem Geschäftsinhaber und der Beschwerdeführerin bestünden, bedeute nicht, dass der Ver- trag lediglich aus Gefälligkeit geschlossen worden sei. Im Gegenteil hätte man den Arbeitsvertrag, wenn er nur als Gefälligkeit abgeschlossen worden wäre, gerade nicht aufgelöst und ein fiktives Arbeitsverhältnis bis auf Weiteres fortgesetzt. 4. 4.1. Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin (höchstens) zwei Tage bei der C.________ GmbH gearbeitet hat. Anlässlich der persönlichen Befragung durch die Vorinstanz am

6. Dezember 2023 hat sie angegeben, dass sie zwei Tage bei einem Unternehmen gearbeitet habe, der Arbeitsweg sei ihr jedoch zu weit gewesen und die Arbeit habe ihr nicht gefallen. Wie die Vorin- Kantonsgericht KG Seite 7 von 12 stanz ausführte, musste indes die Beschwerdeführerin spätestens bei Unterzeichnung des Vertra- ges über den Arbeitsweg im Bilde sein – wobei ein Arbeitsweg vom Wohnort der Beschwerdeführer in D.________ nach G.________ grundsätzlich nicht unzumutbar lang erscheinen würde. Im teilweisen Widerspruch zu den Ausführungen bei der persönlichen Befragung gaben die Beschwerdeführer in der Beschwerde wie erwähnt an, dass die Anstellung einvernehmlich aufgelöst worden sei, weil sie der Tätigkeit als Bürohilfe nicht gewachsen gewesen sei. Die Vorinstanz hat diesbezüglich zu Recht festgehalten, dass es "sehr seltsam" sei, dass ein Unternehmen im französischsprachigen Kantonsteil eine Bürogehilfin anstelle, die weder über Französisch- noch über Deutschkenntnisse verfüge (siehe hierzu E. 4.3), zumal die Website des Unternehmens einzig auf Deutsch unterhalten werde. Ferner verfügt die Beschwerdeführerin gemäss dem mit der Beschwerde eingereichten Lebenslauf über keinerlei Erfahrung als Bürogehilfin und sie gibt namentlich auch keine Informatikkenntnisse an. Es erscheint damit äusserst ungewöhnlich, dass sie als Bürogehilfin effektiv tätig werden sollte. Der Beschwerde wurde eine kurze E-Mail der C.________ GmbH an den Rechtsanwalt der Beschwerdeführer beigelegt, wonach die Beschwerdeführerin für einfache Büroarbeiten eingestellt werden sollte, ihre Fähigkeiten hätten aber dafür nicht ausgereicht, was beide Vertragsparteien schnell eingesehen hätten. Anlässlich der persönlichen Befragung haben die Beschwerdeführer angegeben, dass das Unternehmen vom Schwager ihrer Schwester geleitet werde; ihr Schwager habe diese Stelle für sie gefunden. Auf Seite der Arbeitgeberin mussten damit die mangelnden Sprach- und Berufsqualifikationen der Beschwerdeführerin bekannt sein. Wenn der Schwager ihrer Schwester mit ihr dennoch einen Arbeitsvertrag abschloss, weist dies auf einen Gefälligkeitsdienst hin – wobei die Beteiligten die längere Aufrechterhaltung eines fiktiven Arbeitsverhältnisses (wie dies gemäss den Ausführungen in der Beschwerde bei einem fiktiven Verhältnis vereinbart werden müsste) aufgrund der problemlosen Gewährung der Aufenthaltsbewilligungen offenbar als gar nicht nötig erachtet hatten. Weiter konnte sich die Beschwerdeführerin anlässlich der persönlichen Befragung nicht an den Firmennamen des einschlägigen Unternehmens ("C.________ GmbH") erinnern. Wie auch von der Vorinstanz bemerkt, erscheint diese Erinnerungslücke aussergewöhnlich für einen EU-Bürger, der gestützt auf einen Arbeitsvertrag zum Arbeitserwerb in die Schweiz kommen will und hierfür eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA beantragte. Weiter erstaunt, dass im Arbeitsvertrag mit der C.________ GmbH zwar ein Beschäftigungsgrad von 100% vorgesehen wurde (siehe Art. 2 des Arbeitsvertrages: "Le contrat est conclu pour une durée indéterminée à 100%"), der Lohn aber als Stundenlohn vereinbart wurde (siehe Art. 4 Ziff. 1 des Vertrages: "L'employé reçoit un salaire brut de: Salaire horaire 23.- brut [13ème salaire et sal. vacance en sus]"). Diese Regelung wirkt jedenfalls unüblich. Für die Anstellung bei der C.________ GmbH hat die Beschwerdeführerin überdies auch keine Lohnzahlung nachgewiesen – wobei ein Lohn doch selbst bei der Auflösung des Vertrages in der Probezeit geschuldet gewesen wäre. Insgesamt sprechen diese Umstände deutlich dafür, dass der Arbeitsvertrag mit der C.________ GmbH lediglich zum Schein abgeschlossen wurde, um eine Aufenthaltsbewilligung für die Beschwerdeführerin zu erwirken, und den Beschwerdeführern gelingt es mit ihren Argumenten in der Beschwerde nicht, diese Indizien zu entkräften. Auf die Einholung weiterer Beweismittel und insbesondere auf weitere Recherchen bei der Arbeitgeberin kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden und darauf hat in Anbetracht der Gesamtumstände auch die Vorinstanz verzichten dürfen. 4.2. Nach den Ausführungen in der Beschwerde habe die Beschwerdeführerin nach der Tätigkeit bei der C.________ GmbH über ein Temporärbüro bei der Gemüsebaufirma F.________ AG eine für sie passendere Arbeitsstelle gefunden und sei dort von Mai bis August 2023 tätig gewesen. Die- Kantonsgericht KG Seite 8 von 12 ses Arbeitsverhältnis sei nach einem Arbeitsunfall und einer Fehlgeburt aufgelöst worden. Anlässlich der persönlichen Befragung vom 6. Dezember 2023 hatte sie hierzu angegeben, dass sie von Mai bis August 2022 (recte: 2023) bei der F.________ AG gearbeitet habe. Sie habe sich im Juli 2022 (wohl 2023) mit einem Messer geschnitten und den Notfall aufsuchen müssen. Im August 2022 (wohl

2023) habe sie eine Fehlgeburt erlitten und danach die Kündigung erhalten. Die Beschwerdeführerin reichte namentlich eine Lohnabrechnung der H.________ AG betreffend die Arbeitstätigkeit im Mai 2023 für drei Wochen zu den Akten, ebenso wie die Lohnabrechnungen der F.________ AG (direkt) für die Monate Juni, Juli und August 2023 (für Juli und August mit Suva-Taggeld aufgrund des Unfalls). Hinsichtlich dieser Anstellung ist insbesondere der Zeitpunkt des Arbeitsbeginns bemerkenswert: So hatte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin erstmals mit Schreiben vom

25. April 2023 aufgefordert, Kopien ihrer Lohnauszüge, der Bankauszüge und einen Auszug aus dem individuellen AHV-Konto einzureichen. Am 13. Juli 2023 versandte die Vorinstanz dieses Schreiben nochmals und schickte sodann am 8. September 2023 eine Mahnung. Kurz nach dem ersten Schreiben vom 25. April 2023 – gemäss der Lohnabrechnung der H.________ AG im Mai 2023, Wochen 20, 21 und 22 – nahm die Beschwerdeführerin die Tätigkeit bei der F.________ AG auf und übermittelte der Vorinstanz dann am 22. September die entsprechenden Lohnauszüge. Nach knapp fünf Monaten, per Ende August 2023, war dieses kurze Arbeitsverhältnis bereits wieder beendet. Den verlangten AHV-Auszug haben die Beschwerdeführer überdies bis heute nicht eingereicht. 4.3. Weitere Hinweise auf eine Anstellung der Beschwerdeführerin in der Schweiz finden sich nicht in den Akten und eine solche Anstellung wird auch nicht behauptet. Die Beschwerdeführer führten in der Beschwerde aus, die Ehefrau habe sich (nach dem Scheitern der ersten Anstellun- g[en]) primär nicht um eine neue Arbeitsstelle, sondern um das Erlernen der deutschen Sprache gekümmert, und dies zuerst im Selbststudium, aktuell im Rahmen eines Sprachkurses. Indes schreibt die Beschwerdeführerin im als Beilage 3 zur Beschwerde eingereichten Lebenslauf bei den Sprachkenntnissen lediglich "albanais: langue maternelle"; Deutsch- bzw. Französischkenntnisse bzw. der Besuch einer Sprachschule werden nicht erwähnt. Schon aus diesem Grund können die Beschwerdeführer aus diesem Argument für das vorliegende Verfahren nichts zu ihren Gunsten ableiten. Anlässlich der persönlichen Befragung vom 6. Dezember 2023 verneinte die Beschwerde- führerin die Frage, ob sie derzeit arbeite, und gab an, dass sie Arbeit suche ("Nein ich suche Arbeit"). In der Beschwerde behaupteten die Beschwerdeführer, dass die Ehefrau nach wie vor über ein Temporärbüro auf der Suche nach einer Teilzeitarbeitsstelle mit einem Pensum von ca. 40% sei. Ein höherer Beschäftigungsgrad werde wegen dem Kinderwunsch der Eheleute nicht angestrebt. Indes wird selbst die behauptete Arbeitssuche über ein Temporärbüro von den Beschwerdeführern in keiner Weise belegt. Im Beilagenverzeichnis zur Beschwerde wurde als Beilage Nr. 3 zwar "Lebenslauf / Bewerbungsmaterial Beschwerdeführerin" festgehalten, diese Beilage beschränkt sich jedoch auf den vorerwähnten kurzen, weniger als eine Seite umfassenden undatierten Lebenslauf der Beschwerdeführerin. Weitere Belege für Bemühungen um eine Arbeitsstelle bzw. entsprechende Bewerbungen fehlen gänzlich. 4.4. Insgesamt ist damit angesichts dieser Umstände mit der Vorinstanz insbesondere davon auszugehen, dass der Arbeitsvertrag der Beschwerdeführerin mit der C.________ GmbH lediglich zum Schein ausgestellt wurde, um eine Aufenthaltsbewilligung zu erwirken. Aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin steht weiter fest, dass sie freiwillig arbeitslos ist; das Verhalten, mit dem sie durch einen nur zum Schein abgeschlossenen Arbeitsvertrag einen Aufenthaltstitel erwirkte, und in der Folge – kurz nach dem Schreiben der Vorinstanz, wonach sie namentlich Lohn- auszüge einreichen sollte – kurzfristig für die Dauer von knapp fünf Monaten eine Erwerbstätigkeit Kantonsgericht KG Seite 9 von 12 aufnahm bzw. infolge eines Unfalles Leistungen der Unfallversicherung erhielt und ansonsten selbst im Beschwerdeverfahren keinerlei Bemühungen für die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit nachweisen kann, erweist sich gesamthaft als rechtsmissbräuchlich und es bestehen keinerlei ernsthafte Aus- sichten darauf, dass sie in absehbarer Zeit eine (andere) Arbeitsstelle finden wird, da sie sich offen- sichtlich gar nicht darum bemüht und dies letztlich gar nicht beabsichtigt. 5. 5.1. Die Beschwerdeführer bringen in ihrer Beschwerde weiter vor, es stehe der Beschwerdefüh- rerin als Inhaberin einer EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung zu, nach einer Fehlgeburt die nötigen Leh- ren zu ziehen und sich für die klassische Rollenverteilung in einer Ehe zu entscheiden. Dies dürfe keinen Verlust der Aufenthaltsbewilligung nach sich ziehen; andernfalls würde dies eine Verletzung von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bedeuten, weil einer Mutter quasi verunmöglicht würde, das eigene Kind nach der Geburt selbst aufzuziehen. 5.2. Sie verkennen indes, dass die Beschwerdeführerin ihren Aufenthaltstitel in casu wie darge- legt mit einem fiktiven Arbeitsvertrag erwirkt hat, seit ihrer Einreise in die Schweiz lediglich während (höchstens) zwei Tagen bei der C.________ GmbH und sodann während knapp fünf Monaten bei der F.________ AG tätig war bzw. Unfallversicherungsleistungen erhielt und offenbar in keiner Weise ernsthaft beabsichtigt bzw. beabsichtigte, in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Sie kann sich daher nicht auf ein Verbleiberecht stützen (siehe hierzu E. 3.2.1 und 3.2.3 oben). Ein Anspruch auf die weitere Gewährung der Aufenthaltsbewilligungen ergibt sich im Übrigen auch nicht aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK. So gewährt diese Bestimmung nach ständiger Praxis des EGMR und des Bundesgerichts dem Ausländer oder einem ausländischen Ehepaar nicht das Recht, frei wählen zu können, wo sie das Familienleben zu führen gedenken (vgl. Urteil BGer 2C_914/2014 vom

18. Mai 2015 E. 4.3.1, mit zahlreichen Hinweisen). Sie gewährt weder ein Recht auf Einreise noch auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts; vielmehr kann das in Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens nur angerufen werden, wenn eine staat- liche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme zur Trennung von Familienmitgliedern führt (BGE 137 I 247 E. 4.1.1). Dies ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall, da doch die Aufenthaltsbewilligungen für beide Beschwerdeführer, welche zuvor gemeinsam im Kosovo lebten und keine Kinder haben, widerrufen werden (müssen). Das Paar hat durch den Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen nicht eine Trennung hinzunehmen, die unter den Anwendungsbereich der erwähnten Norm fallen würde. Auch eine Verletzung des Anspruchs auf das Recht auf Privatleben, das von Art. 8 EMRK ebenfalls geschützt wird, ist vorliegend nicht erkennbar (zu den Anforderungen siehe BGE 144 I 266 E. 3.5 bis 3.7) – zumal das Paar erst im Jahr 2022 in die Schweiz eingereist ist und es ihnen offensteht, das von ihnen gewählte Rollenmodell im Herkunftsstaat zu leben. 6. 6.1. Überdies argumentieren die Beschwerdeführer in der Beschwerde, es sei nicht einzusehen, weshalb eine EU/EFTA-Staatsangehörige, die (im Moment) keine Erwerbstätigkeit ausübe, ihre Auf- enthaltsbewilligung verlieren sollte, obschon sie nachweisen könne, dass sie über ausreichende finanzielle Mittel zu ihrem Unterhalt verfüge. Dieses Recht stehe grundsätzlich allen EU/EFTA- Staatsangehörigen zu. Es könne kaum entscheidend sein, ob diese finanziellen Mittel von einem im Ausland lebenden Ehemann oder aber vom im Familiennachzug nachgezogenen in der Schweiz arbeitenden Ehemann erzielt würden. Wäre dies der Fall, würde dies ebenso eine Verletzung von Art. 8 Ziff. 1 EMRK darstellen, da das klassische Familienleben verunmöglicht würde. Kantonsgericht KG Seite 10 von 12 Damit berufen sie sich sinngemäss auf einen Anspruch auf Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit nach Art. 6 FZA in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA. 6.2. Gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA hat eine Person, welche die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt und keine Erwerbstätigkeit im Aufenthaltsstaat ausübt, ein Anwesenheitsrecht unter der Voraussetzung, dass sie über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, so dass sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist, und überdies krankenversichert ist. Die Herkunft der entsprechenden finanziellen Mittel ist gemäss europäischer Rechtsprechung, der sich das Bundesgericht schon vor längerer Zeit angeschlossen hat, nicht entscheidend; diese müssen nicht aus eigenen Quellen, son- dern können von anderen Familienangehörigen oder Dritten stammen (siehe Urteil EuGH 19. Okto- ber 2004 C-200/02 Zhu und Chen, Slg. 2004 I-9925, Randnr. 30 ff.; BGE 144 II 113 E. 4.1 und 4.3; 142 II 35 E. 5.1; 135 II 265 E. 3.3; Urteil BGer 2C_1018/2021 vom 7. Juni 2022 E. 6.2). Mit der Rechtsprechung in Sachen Zhu und Chen wurde einem Kind mit EU-Staatsangehörigkeit, welches gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA grundsätzlich freizügigkeitsberechtigt ist, aber auf sich allein- gestellt den Aufenthaltsanspruch nicht wahrnehmen kann und dessen sorgeberechtigte Eltern Dritt- staatenangehörige sind, ermöglicht, seinen Aufenthaltsanspruch effektiv wahrzunehmen. Den dritt- staatenangehörigen Eltern, welche über die nötigen finanziellen Mittel verfügen, wurde deshalb ebenfalls ein Aufenthaltsrecht gewährt (Urteil EuGH vom 19. Oktober 2004 C-200/02 Zhu und Chen, Slg. 2004 I-9925, Randnr. 30 ff.; siehe hierzu auch Urteil BGer 2C_1018/2021 vom 7. Juni 2022 E. 6.4, mit Hinweisen auf BGE 144 II 113 E. 4.1; 142 II 35 E. 5.2; vgl. zur abweichenden Ausgangs- lage in BGE 135 II 265 noch nachfolgend E. 6.3). Über die Konstellation in Sachen Zhu Chen hinausgehend kann indes eine Aufenthaltsbewilligung für einen erwerbslosen Aufenthalt eines EU-Bürgers nicht dazu dienen, dadurch einem drittstaats- angehörigen Ehepartner den Aufenthalt und das Erwirtschaften der für den erwerbslosen Aufenthalt vorausgesetzten finanziellen Mittel (erst) zu ermöglichen (vgl. Urteil VGer ZH VB.2021.00059 vom

11. November 2021 E. 5.3; eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde wurde mit Urteil BGer 2C_1018/2021 vom 7. Juni 2022 abgewiesen, wobei das Bundesgericht auf diese vorinstanzliche Argumentation nicht konkret eingegangen ist). Falls in einer solchen Situation die Voraussetzung der hinreichenden finanziellen Mittel bejaht würde, liefe dies darauf hinaus, dass allgemein dritt- staatsangehörigen Ehegatten bzw. Familienangehörigen von Unionsbürgern ein Freizügigkeitsrecht mit Blick auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zustünde, was weder der Zielsetzung des Famili- ennachzugs noch dem Grundansatz der Freizügigkeitsrechte entspräche. Ein abgeleitetes Aufent- haltsrecht des Drittstaatsangehörigen kann also – über die Konstellation in Sachen Zhu Chen hinaus, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen notwendig sein muss, um der aufenthaltsbe- rechtigten Person effektiv zu erlauben, ihr Aufenthaltsrecht wahrzunehmen, wie bei unmündigen Kindern – nur geltend gemacht werden, wenn die originär aufenthaltsberechtigte Person über ein Aufenthaltsrecht verfügt (so EPINEY/HUNZIKER, Zur schweizerischen Rechtsprechung zum Perso- nenfreizügigkeitsabkommen, in Achermann u.a. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2022/2023, 2023, S. 370 f.). Vorliegend ist die im jüngeren Erwerbsalter befindliche und gesunde Beschwerdeführerin – die ihren Aufenthaltstitel in rechtsmissbräuchlicher Weise durch eine fiktive Erwerbstätigkeit erwirkt hat und nie beabsichtigte, in der Schweiz ernsthaft erwerbstätig zu werden – durchaus in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auszuüben und sie bestreitet dies überdies auch nicht. Wenn bei dieser Sachlage eine EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung an die nichterwerbstätige EU-Staatsangehörige und eine abgeleitete Aufenthaltsbewilligung an ihren Ehemann erteilt würde, obwohl ihre finanziellen Mittel einzig durch ihn generiert werden und er als Drittstaatsangehöriger nicht originär aufenthaltsberech- tigt ist, würde Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Anhang I FZA überstrapaziert. Dies liefe im Ergebnis auf einen Kantonsgericht KG Seite 11 von 12 vom Zweck des FZA nicht mehr gedeckten Nachzug des EU-Bürgers durch hier (noch) gar nicht aufenthalts- und erwerbsberechtigte Drittstaatsangehörige hinaus (vgl. auch Urteile VGer ZH VB.2018.00405 vom 22. August 2018 E. 5.8; VB.2022.00085 vom 16. Juni 2022 E. 2.2.1). 6.3. Die Irrelevanz der Herkunft der finanziellen Mittel war vom Bundesgericht namentlich auch in BGE 135 II 265 E. 3.3 hervorgehoben worden. Indes liegt vorliegend auch keine mit diesem Ent- scheid vergleichbare Ausgangslage vor. Im erwähnten Urteil konnte die nicht erwerbstätige EU-Bür- gerin finanzielle Mittel von in der Schweiz wohnenden Familienangehörigen (nämlich von ihrer Toch- ter und dem Schwiegersohn) in Anspruch nehmen, welche ihrerseits über ein eigenständiges Aufent- haltsrecht verfügten und zudem selbst nicht Drittstaatsangehörige, sondern EU-Bürger bzw. Schwei- zer waren (vgl. hierzu auch Urteil BGer 2C_1018/2021 vom 7. Juni 2022 E. 6.4). Eine solche Situa- tion liegt im hier zu beurteilenden Beschwerdeverfahren ebenfalls nicht vor. 6.4. Die Argumentation der Beschwerdeführer, wonach ihnen gestützt auf die Erwerbstätigkeit des Ehemannes eine Aufenthaltsbewilligung zu gewähren sei, verfängt demnach nicht. Hinsichtlich der Ausführungen der Beschwerdeführer zu Art. 8 EMRK unter dem Blickwinkel von Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Anhang I FZA kann letztlich auf die Ausführungen in E. 5.2 verwiesen werden. 7. Im Ergebnis war die Vorinstanz damit berechtigt, die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin zu widerrufen, weil die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht bzw. nicht mehr erfüllt sind (Art. 23 VEP). Nach Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA haben Familienangehörige einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Als Familienangehörige gilt gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. a Anhang I FZA namentlich der Ehegatte. Da die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin widerrufen wird, gilt dasselbe auch für jene des Beschwerdeführers, da er als Staatsbürger vom Kosovo lediglich über einen abgeleiteten Anspruch auf einen entsprechenden Titel verfügt. 8. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid – unter Berück- sichtigung der öffentlichen Interessen und der persönlichen Verhältnisse sowie der Integration und namentlich mit Blick darauf, dass die noch jüngeren Beschwerdeführer erst im Jahr 2022 in die Schweiz eingereist sind und hier bisher auch sprachlich ungenügend integriert sind (siehe Art. 96 Abs. 1 AIG) – ihr Ermessen weder missbraucht oder überschritten haben und auch kein Recht ver- letzt haben. 9. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdefüh- rer zu Recht widerrufen und diese aus der Schweiz weggewiesen hat. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen und der Entscheid der Vorinstanz ist zu bestätigen. 10. Die Gerichtskosten sind auf CHF 1'000.- festzusetzen und dem Verfahrensausgang entsprechend den Beschwerdeführern solidarisch aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Kantonsgericht KG Seite 12 von 12 Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12). Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 4. Februar 2025/dgr Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin