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601 2024 134

Freiburg · 2025-04-24 · Deutsch FR

Urteil des I. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt

Sachverhalt

A. A.________, geboren 1983, und B.________, geboren 1982, beide Staatsangehörige der Tür- kei, schlossen im Februar 2008 in ihrem Heimatland die Ehe. Das Ehepaar reiste am 23. Juli 2008 in die Schweiz ein. Da A.________ über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz verfügte, wurde B.________ ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Im Juli 2009 informierte A.________ das Amt für Bevölkerung und Migration (Vorinstanz), dass B.________ die Schweiz definitiv verlas- sen habe und in die Türkei zurückgekehrt sei. Sie selbst verliess die Schweiz kurz darauf ebenfalls. Das Ehepaar lebte fortan in der Türkei. B. Am 6. Februar 2023 ereignete sich in der Region um die türkische Stadt E.________, in der sich das Ehepaar mit den in der Zwischenzeit geborenen Söhnen C.________, geboren im Jahr 2010, und D.________, geboren im Jahr 2011 (alle vier zusammen: Beschwerdeführer) aufhielt, ein Erdbeben. Infolge der Auswirkungen bzw. Zerstörung durch dieses Erdbeben reisten die Beschwer- deführer gestützt auf ein Schengenvisum Typ C (Kurzaufenthalt), das von F.________, der in der Schweiz lebenden Mutter von A.________, mit Schreiben vom 16. Februar 2023 beantragt wurde, im März 2023 in die Schweiz. Das Kurzaufenthaltsvisum wurde von der Vorinstanz auf Antrag der Beschwerdeführer am 30. Mai 2023 bis zum 30. Juni 2023 verlängert. Mit Schreiben vom 7. Juni 2023 beantragten die Beschwerdeführer eine erneute Verlängerung des Kurzaufenthaltsvisums. C. Am 12. Juni 2023 hielten die Beschwerdeführer, nunmehr anwaltlich vertreten, an ihrem Ver- längerungsgesuch fest und beantragten bei der Vorinstanz darüber hinaus die Erteilung von Aufent- haltsbewilligungen (Ausweis B). Sie reichten mit Schreiben vom 13. Juni 2023, 29. Juni 2023 und

27. Juli 2023 weitere Unterlagen ein, namentlich betreffend den Gesundheitszustand von C.________ und D.________ sowie die Arbeitsbemühungen von A.________ und B.________. D. Die Vorinstanz ersuchte das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 14. Juli 2023 um Aus- kunft darüber, ob in der Türkei die Möglichkeit einer adäquaten medizinischen Behandlung der bei- den Kinder bestehe. In der Folge meldeten sich die Beschwerdeführer mehrere Male bei der Vorinstanz, um sich über den Stand des Verfahrens zu erkundigen, so im September 2023, Oktober 2023, Januar 2024 und April 2024. Die Vorinstanz verwies jeweils auf die nach wie vor hängige Auskunftsanfrage beim SEM. Am 6. Mai 2024 erstattete das SEM der Vorinstanz Auskunft über die Möglichkeit der medizinischen Behandlung der beiden Kinder in der Türkei ("Consulting médical Turquie: Traitement pédopsychiatrique pour autisme infantile et dépression" [Consulting médical]). Die Vorinstanz orientierte die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Mai 2024, dass ihrem Gesuch um Erteilung der Aufenthaltsbewilligungen namentlich gestützt auf das Consulting médical nicht entsprochen werden könne. Die Beschwerdeführer äusserten sich hierzu am 22. Mai 2024 und

13. Juni 2024. E. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2024 verweigerte die Vorinstanz die Erteilung von Aufenthalts- bewilligungen für die Beschwerdeführer. Die Beschwerdeführer könnten keine Rechte aus den frü-

Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 heren Aufenthaltsbewilligungen von B.________ und A.________ für sich ableiten. Auch liege kein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor. F. Hiergegen haben die Beschwerdeführer am 4. November 2024 Beschwerde (601 2024 134) an das Kantonsgericht erhoben. Sie beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und diese sei anzuweisen, ihnen eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf einen persönlichen schwerwie- genden Härtefall zu erteilen. Zur Begründung führen sie namentlich aus, dass unter Berücksichti- gung aller Faktoren das Vorliegen eines Härtefalls evident sei. Die Verweigerung der Aufenthalts- bewilligungen sei unzumutbar und unverhältnismässig, da die Beschwerdeführer ihre bisherige Exis- tenzgrundlage in der Heimat verloren und sich hier eine neue Existenz aufgebaut hätten. Sie bean- tragen sodann diverse Partei- sowie Zeugeneinvernahmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersu- chen sie für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Bei- ordnung vom ausgewählten Rechtsanwalt zum amtlichen Rechtsbeistand (601 2024 135). Die Vorinstanz beantragt am 20. November 2024 die Abweisung der Beschwerde. G. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Ent- scheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 2 Bst. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 des kantonalen Ausführungsgesetzes vom 13. Novem- ber 2007 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AGAIG; SGF 114.22.1]). Die Beschwerdeführer sind zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 2 Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Über- schreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG).

E. 3 Vorliegend ist strittig, ob den Beschwerdeführern infolge eines schwerwiegenden persönlichen Här- tefalls Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen sind. Die Vorinstanz verneinte dies. Namentlich seien die beiden Kinder in der Türkei geboren und hätten den Grossteil ihres Lebens dort verbracht. Gestützt auf das Consulting médical seien für den medizinischen und schulischen Bedarf der Familie, insbe- sondere der Kinder, geeignete Institutionen und Behandlungs- sowie Betreuungsmöglichkeiten in der Türkei vorhanden. So sei z.B. das Stadtkrankenhaus E.________ seit dem Erdbeben wieder eröffnet worden.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 Die Beschwerdeführer bringen hiergegen vor, dass für den an Autismus erkrankten Sohn D.________ in der Türkei keine behinderungsgerechte Einschulung und Betreuung gewährleistet sei. Die bisherigen Erfahrungen der Eltern mit der Schule in der Türkei würden dies belegen. Die Ehefrau habe sodann auch während ihres Lebensaufenthalts in der Türkei intensive Kontakte zu ihren in der Schweiz lebenden Geschwistern und zu ihrer Mutter gepflegt. Sie habe zudem bereits früher in der Schweiz gelebt, sogar während mehr als zehn Jahren. Bei Berücksichtigung aller Fak- toren (frühere langjährige Aufenthalte, Erdbeben, Schulsituation der Kinder und deren Integration in der Schweiz nach eineinhalb Jahren Aufenthalt, Integrationsleistungen und -willen der Beschwerde- führer, Arbeitsofferten sowie sprachliche Integration) liege klarerweise ein Härtefall vor. Durch die Gesuchsabweisung seien sodann die durch das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (UKRK; SR 0.107) gewährten Rechte der beiden Kinder verletzt, so das Recht auf Schulbildung von D.________.

E. 3.1 Von den Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 18 bis 29 AIG (die vorliegend unbestrittener- massen nicht erfüllt sind) kann gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG abgewichen werden, um schwer- wiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. In einem nicht abschliessenden Kriterienkatalog führt Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; AS 2007 5497) die besonders wichti- gen Wertungsgesichtspunkte auf, die bei der Beurteilung der Frage, ob ein schwerwiegender per- sönlicher Härtefall vorliegt, zu berücksichtigen sind. Es sind dies: die Integration (Bst. a), die Res- pektierung der Rechtsordnung (Bst. b), die Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnis- se sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeit für eine Wiederein- gliederung im Herkunftsstaat (Bst. g). Gemäss der konstanten Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG sind die Kriterien für die Aner- kennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls restriktiv auszulegen. Demzufolge darf ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne des Gesetzes nicht leichthin angenommen wer- den. Erforderlich ist vielmehr, dass sich die ausländische Person in einer Notlage befindet (Urteil BGer 2C_754/2018 vom 28. Januar 2019 E. 7.2 mit Hinweisen). Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Perso- nen, in gesteigertem Mass infrage gestellt sind bzw. die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre (Urteil BGer 2C_334/2022 vom 24. November 2022 E. 6.2 mit Hinweisen). Dabei wird namentlich ein Vergleich mit Landsleuten in grundsätzlich ähnli- cher Ausgangslage vorgenommen (BOSSHARD in Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integra- tionsgesetz [AIG], 2. Aufl. 2024, Art. 30 N. 8). Bei der Beurteilung eines Härtefalles müssen sodann sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt werden. Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die Anwe- senheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Indes genügen eine langdauernde Anwesenheit und die gute Integration sowie ein klagloses Verhal- ten für sich allein betrachtet nicht, um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass die ausländische Person so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land – insbesondere in ihrem Heimatstaat – zu leben. Berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen, welche die betroffene Person während ihres Aufenthaltes in der Schweiz knüpfen konnte, genügen dieser Anforderung gewöhnlich nicht (vorerwähntes Urteil BGer 2C_754/2018 E. 7.2; Urteil BVGer C-1884/2009 vom 6. März 2012 E. 6.3 mit Hinweisen).

Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 Als Faktoren, die für die Anerkennung eines Härtefalls sprechen, gelten rechtsprechungsgemäss namentlich eine sehr lange Aufenthaltsdauer, eine besonders gute soziale Integration, ein beach- tenswerter professioneller Erfolg, eine schwere Krankheit, die nur in der Schweiz behandelt werden kann, sowie eine gelungene schulische Integration von Kindern, die nach mehreren Jahren zu einem erfolgreichen Studienabschluss führt. Gegen die Anerkennung eines Härtefalls spricht demgegen- über die fehlende finanzielle Unabhängigkeit (Sozialhilfebezug) sowie enge Beziehungen zum Her- kunftsland, die eine Wiedereingliederung erleichtern könnten (Urteil BVGer F-1737/2017 vom

22. Januar 2019 E. 5.6). Auch bei Vorliegen eines Härtefalls besteht kein Rechtsanspruch auf eine Ausnahme von den übli- chen Zulassungsvoraussetzungen, was aus der Formulierung von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG (Kann- Vorschrift) hervorgeht. Die Erteilung der Bewilligung liegt demnach ebenfalls im Ermessen der Behörden (Art. 96 AIG).

E. 3.2 Vorliegend halten sich die Beschwerdeführer aufgrund der Auswirkungen des Erdbebens im Februar 2023 in der Region um E.________ gestützt auf ein Schengenvisum Typ C (Kurzaufenthalt) seit März 2023 in der Schweiz auf, bei der Mutter von A.________. Die Eltern befanden sich bereits früher mit einem rechtmässigen Aufenthaltstitel in der Schweiz, bevor sie 2009 wieder in die Türkei zurückkehrten. Insofern ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführer erst seit knapp zwei Jahren und damit äusserst kurz wieder (die Eltern) bzw. erstmals (die Kinder) in der Schweiz aufhalten, was einem Härtefall bereits deutlich entgegensteht. Der frühere, rechtmässige Aufenthalt der Eltern ändert hieran nichts, liegt dieser doch über 13 Jahre zurück und liegt daher kein längerfristiger, rechtmässiger Aufenthalt im Sinne der Rechtsprechung vor (E. 3.1 soeben; BGE 124 II 110 E. 3), auf den sich die Beschwerdeführer berufen könnten. Zwar legen die Beschwerdeführer Bestätigungen verschiedener Personen ins Recht, welche ihre gute Integration nachweisen sollen. Diese Integration sowie die Verbindung zu hier lebenden Famili- enmitgliedern wie der Grossmutter der Kinder sowie Geschwistern (der Mutter) vermögen jedoch vorliegend keinen Härtefall zu begründen. Immerhin haben sie doch seit 2009 bis 2023 ununterbro- chen in der Türkei gelebt und unterhalten dort zweifellos Bekanntschaften und ein Umfeld, was für eine relativ einfache Wiedereingliederung spricht. Die Kinder haben darüber hinaus bis zur Einreise in die Schweiz ihre gesamte Kindheit dort verbracht. Es ist daher davon auszugehen, dass die gesamte Familie in eine ihr grösstenteils vertraute Umgebung zurückkehren kann (vgl. hierzu auch Urteil KG FR 601 2024 131 vom 4. März 2025 E. 5.3). Gleich verhält es sich im Ergebnis in Bezug auf die medizinischen Bedürfnisse der Kinder, nament- lich von D.________. Gemäss den Ausführungen im Consulting médical des SEM sind stationäre und ambulante Behandlungen in der Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie -psychologie, in der Päd- iatrie allgemein sowie der Dermatologie in der Region um E.________, in der sich die Beschwerde- führer vor ihrer Einreise in die Schweiz aufhielten, mittlerweile ohne Weiteres verfügbar, z.B. im Spital "G.________" in H.________ (E.________). Jegliche von D.________ benötigten Medika- mente seien verfügbar. Blutkontrollen sowie Elektrokardiogramme seien ebenso durchführbar. Die- se Einschätzungen basieren gemäss dem Consulting médical auf Abklärungen des Sektors MedCOI (Medical Country of Origin Information) der European Union Agency for Asylum sowie der Länder- analyse des SEM. Es kann daher zur Beurteilung der medizinischen Behandlungsmöglichkeiten ohne Weiteres darauf abgestellt werden, ist doch nicht ersichtlich und zeigen die Beschwerdeführer auch nicht auf, weshalb diese Abklärungsergebnisse falsch oder unrichtig sein sollen. Somit liegt auch keine Notlage in medizinischer Hinsicht vor, die einen Härtefall zu begründen vermöge.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 Was die schulischen Bedürfnisse von D.________ betrifft, so führen die Beschwerdeführer aus, in der Türkei sei gemäss ihren bisherigen Erfahrungen keine kindsgerechte Einschulung und Betreu- ung möglich. Diese Aussage findet in den vorliegenden Akten jedoch abgesehen von den Behaup- tungen der Beschwerdeführer keine Stütze. Vielmehr kann ohne Weiteres davon ausgegangen wer- den, dass in der Türkei eine grundsätzlich intakte Bildungsinfrastruktur sowie entsprechende Institu- tionen bestehen, in denen auch die Bedürfnisse von D.________ berücksichtigt werden (vgl. die Ausführungen der Kooperation International des Deutschen Bundesministeriums für Bildung und Forschung zum türkischen Bildungssystem, unter https://www.kooperation-international.de/laen- der/asien/tuerkei/zusammenfassung/ueberblick-zur-bildungs-forschungs-und-innovationsland- schaft-und-politik, zuletzt abgerufen am Tag des Urteils). Es bestehen sodann Institutionen für inklu- sive Schulbildung, so z.B. bei Vorliegen spezieller Bedürfnisse durch eine Autismuserkrankung (vgl. hierzu bereits die Untersuchungen von YASAR/CRONIN, Perspectives of college of education students in turkey on autism spectrum disorders, in International journal of special education, 2014, S. 61 ff., abrufbar unter www.internationalsped.com > View All Issues > IJSE Vol 29, No: 1, 2014, zuletzt abgerufen am Tag des Urteils). Auch die ins Recht gelegten Arbeitsofferten betreffend die Eltern verhelfen den Beschwerdeführern nicht. Selbst wenn sie dadurch ihre finanzielle Unabhängigkeit nachweisen könnten, blieben die übrigen Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht erfüllt (vgl. zudem Art. 6 Abs. 2 VZAE, gemäss dem selbst im Bewilligungsverfahren in Bezug auf die allgemeinen Zulas- sungsvoraussetzungen keine Ansprüche aus Arbeitsofferten abgeleitet werden können). Schliesslich kann ein Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG auch nicht mit dem Hinweis auf das Erdbeben per se sowie dessen Auswirkungen begründet werden. So machten die Beschwer- deführer in ihrer Beschwerde keinerlei konkreten Angaben, inwiefern sie persönlich, ihr Vermögen oder ihr gesamtes soziales Umfeld vor Ort stärker betroffen waren bzw. sind als andere Personen in derselben Situation. Die allgemeinen Hinweise der Beschwerdeführer an die Vorinstanz, dass im Quartier I.________, in dem sie lebten, zahlreiche Personen und darunter auch Nachbarn ihr Leben verloren haben, und ihr Wohnhaus Schäden davongetragen hat, reichen hierfür jedoch nicht (vgl. dazu zum selben Erdbeben und mit ähnlicher Einschätzung Urteil VGer BE 100 21 177 vom

21. August 2023 E. 8.5; ferner E. 3.1 soeben). Den Beschwerdeführern ist eine Rückkehr in die Region zumutbar und möglich, da sie grundsätzlich in der Lage sind, ihr früheres Leben wieder aufzunehmen, ohne selbst bei grundlegenden Aufgaben oder Handlungen auf die Hilfe oder Unter- stützung Dritter angewiesen zu sein. Anders verhielt es sich beispielsweise bei einer 91-jährigen Frau, der eine Rückkehr in das Erdbebengebiet wegen ihres hohen Alters und des damit konkret verbundenen Unterstützungsbedarfs nicht mehr zugemutet werden konnte – in einem solchen Fall wurde ein Härtefall bejaht (vgl. dazu Urteil VGer ZH VB.2023.00630 vom 7. Februar 2024 E. 5.2). Sie haben darüber hinaus auch die Option, sich an einem anderen Ort in ihrem Heimatland niederzu- lassen, gehören sie doch z.B. keiner verfolgten Minderheit an. Mit anderen Worten sind die Beschwerdeführer nicht gezwungen, in diese spezielle (Erdbeben-)Region zurückzukehren. Abschliessend ist daran zu erinnern, dass ein Härtefall nicht leichthin anzunehmen ist, die Erteilung einer Bewilligung – selbst wenn ein Härtefall vorliegen würde – im Ermessen der Behörden liegt und kein Rechtsanspruch auf Erteilung besteht (E. 3.1 hiervor).

E. 3.3 Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Situation der Beschwerdeführer nicht als schwerwiegender persönlicher Härtefall qualifiziert werden kann. Die Vorinstanz hat deshalb – unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der persönlichen Verhältnisse sowie der Integrati-

Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 on (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG) – zu Recht darauf geschlossen, dass kein solcher vorliegt. Sie hat ihr Ermessen diesbezüglich weder missbraucht noch überschritten.

E. 4 Hinsichtlich der gerügten Verletzung von Rechten der UKRK ist festzuhalten, dass die Beschwerde- führer es unterlassen aufzuzeigen, welche konkreten Bestimmungen und Rechte ihrer Ansicht nach verletzt sind. Soweit sie sich sinngemäss auf Art. 28 UKRK beziehen, der Vorschriften zur Schulbil- dung in den Vertragsstaaten aufstellt, so ist ihnen entgegenzuhalten, dass bereits fraglich ist, ob diese Bestimmung überhaupt direkt anwendbar ist (vgl. BGE 133 I 156 E. 3.6.4). Das Bundesgericht hat festgehalten, dass sich der UKRK in Bezug auf die Erteilung von fremdenpolizeilichen Bewilli- gungen keine gerichtlich durchsetzbaren Ansprüche entnehmen lassen (BGE 124 II 361 E. 3b mit Hinweisen; ferner Urteile BGer 2A.36/2001 vom 26. Januar 2001 E. 2.c/aa; KG FR 601 2022 76 vom

27. April 2023 E. 8). Jedenfalls ist nicht ersichtlich, inwiefern die Bestimmung vorliegend durch die Verweigerung von Aufenthaltsbewilligungen verletzt ist, besteht doch auch in der Türkei ein grund- sätzlich intaktes Bildungssystem für die beiden Kinder (E. 3.2 soeben).

E. 5 Da der für das vorliegende Beschwerdeverfahren massgebende Sachverhalt liquid ist und von den beantragten Partei- und Zeugeneinvernahmen keine neuen rechtsrelevanten Erkenntnisse zu erwar- ten sind, die ein anderes Ergebnis indizieren würden, kann darauf im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung verzichtet werden (vgl. hierzu statt vieler BGE 134 I 140 E. 5.1 ff., insbesondere 5.3, mit Hinweisen).

E. 6 Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführer um Ertei- lung von Aufenthaltsbewilligungen zu Recht abgewiesen hat. Der Entscheid vom 4. November 2024 ist zu bestätigen, und die Beschwerde (601 2024 134) ist abzuweisen.

E. 7.1 Mit Gesuch (601 2024 135) vom 4. November 2024 ersuchen die Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Einsetzung des ausgewählten Anwalt als unent- geltlichen Rechtsbeistand.

E. 7.2 Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und Art. 142 Abs. 1 VRG hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgelt- liche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Anspruch auf unentgelt- liche Rechtspflege haben demnach Personen, die nicht genügend Mittel besitzen, um ohne Beschränkung des notwendigen Lebensunterhaltes für sich oder ihre Familie die Kosten eines Ver- fahrens bestreiten zu können (Art. 142 Abs. 1 VRG). Die unentgeltliche Rechtspflege wird nicht gewährt, wenn das Verfahren für eine vernünftige Prozesspartei von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 142 Abs. 2 VRG). Ist es aufgrund der Schwierigkeit der Angelegenheit nötig, so umfasst die unentgeltliche Rechtspflege auch die Zuweisung eines Rechtsbeistands aus den zur Parteivertretung befugten Personen (Art. 143 Abs. 2 VRG). Für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 145 Abs. 3 VRG).

E. 7.3 Im vorliegenden Fall war die Beschwerde nicht von vornherein als aussichtslos zu bezeich- nen. Aus den Akten geht sodann hervor, dass die Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nachge-

Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 hen (können bzw. dürfen) und somit kein eigenes Einkommen generieren. Auch führen die Beschwerdeführer glaubhaft aus, dass sie über kein namhaftes Vermögen verfügen. Sie werden aktuell von Familienmitgliedern von A.________ unterstützt. Ihre Prozessarmut erscheint daher ohne Weiteres ausgewiesen. Die Vertretung durch einen Rechtsbeistand war überdies geboten.

E. 7.4 Das Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege (601 2024 135) ist daher gutzuheissen und Fürsprecher Daniel Weber als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernen- nen. Die Beschwerdeführer werden der guten Ordnung halber darauf aufmerksam gemacht, dass das Gemeinwesen im Fall, wenn sie später zu hinreichenden Mitteln gelangen, oder nachgewiesen wird, dass ihre Bedürftigkeit nicht bestand, von ihnen die Rückerstattung der Leistungen (nicht erhobene Gerichtskosten, Kosten für Vertretung und allfällige weitere Entschädigungen) verlangen kann. Der Anspruch ist innert zehn Jahren seit Abschluss des Verfahrens geltend zu machen (Art. 145b Abs. 3 VRG).

E. 8.1 Die Gerichtskosten werden auf CHF 1'000.- festgesetzt und den Beschwerdeführern solida- risch auferlegt. Von deren Erhebung wird aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege abgesehen. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 137 Abs. 1 e contrario und Art. 139 VRG).

E. 8.2 Fürsprecher Daniel Weber ist nach Einsicht in die Kostenliste vom 9. April 2025, die den gesetzlichen Anforderungen nicht gänzlich entspricht (insbesondere Stundenansatz von CHF 270.- anstatt von CHF 180.-; für Kopien wurden CHF 0.50 anstatt CHF 0.40 berechnet; Telefon- sowie E-Mailkosten werden als Sekretariatskosten gemäss der Praxis des Kantonsgerichts nicht separat vergütet; vgl. namentlich Art. 8 ff. des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrens- kosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]), als amtlicher Rechts- beistand eine Entschädigung von CHF 1'687.60 (Honorar von CHF 1'650.- für 9 Stunden und

E. 10 Minuten, Auslagen CHF 37.60), zuzüglich MwSt. (zu 8.1 Prozent) von CHF 136.70 zuzusprechen (vgl. Art. 11 und 12 TarifVJ), insgesamt also CHF 1'824.30. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde (601 2024 134) wird abgewiesen. II. Das Gesuch (601 2024 135) um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen und Fürsprecher Daniel Weber als unentgeltlicher Rechtsbeistand ernannt. III. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.- werden den Beschwerdeführern solidarisch auferlegt. Von deren Erhebung wird aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege abgesehen. IV. Fürsprecher Daniel Weber wird im Rahmen der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung von CHF 1'824.30 (inkl. MwSt. von CHF 136.70) zu Lasten des Staates Frei- burg zugesprochen. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten und der Parteientschä- digung ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 24. April 2025 /tsc Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 601 2024 134 601 2024 135 Urteil vom 24. April 2025 I. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richterinnen: Dominique Gross, Stéphanie Colella Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Timothy Schertenleib Parteien A.________ und B.________ sowie ihre Söhne C.________ und D.________, Beschwerdeführer, alle vertreten durch Fürsprecher Daniel Weber gegen AMT FÜR BEVÖLKERUNG UND MIGRATION, Vorinstanz Gegenstand Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt – Gesuch um Erteilung einer Aufent- haltsbewilligung (Härtefall) Beschwerde (601 2024 134) vom 4. November 2024 gegen den Entscheid vom 1. Oktober 2024 Gesuch (601 2024 135) um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege vom selben Tag

Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A. A.________, geboren 1983, und B.________, geboren 1982, beide Staatsangehörige der Tür- kei, schlossen im Februar 2008 in ihrem Heimatland die Ehe. Das Ehepaar reiste am 23. Juli 2008 in die Schweiz ein. Da A.________ über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz verfügte, wurde B.________ ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Im Juli 2009 informierte A.________ das Amt für Bevölkerung und Migration (Vorinstanz), dass B.________ die Schweiz definitiv verlas- sen habe und in die Türkei zurückgekehrt sei. Sie selbst verliess die Schweiz kurz darauf ebenfalls. Das Ehepaar lebte fortan in der Türkei. B. Am 6. Februar 2023 ereignete sich in der Region um die türkische Stadt E.________, in der sich das Ehepaar mit den in der Zwischenzeit geborenen Söhnen C.________, geboren im Jahr 2010, und D.________, geboren im Jahr 2011 (alle vier zusammen: Beschwerdeführer) aufhielt, ein Erdbeben. Infolge der Auswirkungen bzw. Zerstörung durch dieses Erdbeben reisten die Beschwer- deführer gestützt auf ein Schengenvisum Typ C (Kurzaufenthalt), das von F.________, der in der Schweiz lebenden Mutter von A.________, mit Schreiben vom 16. Februar 2023 beantragt wurde, im März 2023 in die Schweiz. Das Kurzaufenthaltsvisum wurde von der Vorinstanz auf Antrag der Beschwerdeführer am 30. Mai 2023 bis zum 30. Juni 2023 verlängert. Mit Schreiben vom 7. Juni 2023 beantragten die Beschwerdeführer eine erneute Verlängerung des Kurzaufenthaltsvisums. C. Am 12. Juni 2023 hielten die Beschwerdeführer, nunmehr anwaltlich vertreten, an ihrem Ver- längerungsgesuch fest und beantragten bei der Vorinstanz darüber hinaus die Erteilung von Aufent- haltsbewilligungen (Ausweis B). Sie reichten mit Schreiben vom 13. Juni 2023, 29. Juni 2023 und

27. Juli 2023 weitere Unterlagen ein, namentlich betreffend den Gesundheitszustand von C.________ und D.________ sowie die Arbeitsbemühungen von A.________ und B.________. D. Die Vorinstanz ersuchte das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 14. Juli 2023 um Aus- kunft darüber, ob in der Türkei die Möglichkeit einer adäquaten medizinischen Behandlung der bei- den Kinder bestehe. In der Folge meldeten sich die Beschwerdeführer mehrere Male bei der Vorinstanz, um sich über den Stand des Verfahrens zu erkundigen, so im September 2023, Oktober 2023, Januar 2024 und April 2024. Die Vorinstanz verwies jeweils auf die nach wie vor hängige Auskunftsanfrage beim SEM. Am 6. Mai 2024 erstattete das SEM der Vorinstanz Auskunft über die Möglichkeit der medizinischen Behandlung der beiden Kinder in der Türkei ("Consulting médical Turquie: Traitement pédopsychiatrique pour autisme infantile et dépression" [Consulting médical]). Die Vorinstanz orientierte die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Mai 2024, dass ihrem Gesuch um Erteilung der Aufenthaltsbewilligungen namentlich gestützt auf das Consulting médical nicht entsprochen werden könne. Die Beschwerdeführer äusserten sich hierzu am 22. Mai 2024 und

13. Juni 2024. E. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2024 verweigerte die Vorinstanz die Erteilung von Aufenthalts- bewilligungen für die Beschwerdeführer. Die Beschwerdeführer könnten keine Rechte aus den frü-

Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 heren Aufenthaltsbewilligungen von B.________ und A.________ für sich ableiten. Auch liege kein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor. F. Hiergegen haben die Beschwerdeführer am 4. November 2024 Beschwerde (601 2024 134) an das Kantonsgericht erhoben. Sie beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und diese sei anzuweisen, ihnen eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf einen persönlichen schwerwie- genden Härtefall zu erteilen. Zur Begründung führen sie namentlich aus, dass unter Berücksichti- gung aller Faktoren das Vorliegen eines Härtefalls evident sei. Die Verweigerung der Aufenthalts- bewilligungen sei unzumutbar und unverhältnismässig, da die Beschwerdeführer ihre bisherige Exis- tenzgrundlage in der Heimat verloren und sich hier eine neue Existenz aufgebaut hätten. Sie bean- tragen sodann diverse Partei- sowie Zeugeneinvernahmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersu- chen sie für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Bei- ordnung vom ausgewählten Rechtsanwalt zum amtlichen Rechtsbeistand (601 2024 135). Die Vorinstanz beantragt am 20. November 2024 die Abweisung der Beschwerde. G. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Ent- scheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 2 Bst. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 des kantonalen Ausführungsgesetzes vom 13. Novem- ber 2007 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AGAIG; SGF 114.22.1]). Die Beschwerdeführer sind zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Über- schreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 3. Vorliegend ist strittig, ob den Beschwerdeführern infolge eines schwerwiegenden persönlichen Här- tefalls Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen sind. Die Vorinstanz verneinte dies. Namentlich seien die beiden Kinder in der Türkei geboren und hätten den Grossteil ihres Lebens dort verbracht. Gestützt auf das Consulting médical seien für den medizinischen und schulischen Bedarf der Familie, insbe- sondere der Kinder, geeignete Institutionen und Behandlungs- sowie Betreuungsmöglichkeiten in der Türkei vorhanden. So sei z.B. das Stadtkrankenhaus E.________ seit dem Erdbeben wieder eröffnet worden.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 Die Beschwerdeführer bringen hiergegen vor, dass für den an Autismus erkrankten Sohn D.________ in der Türkei keine behinderungsgerechte Einschulung und Betreuung gewährleistet sei. Die bisherigen Erfahrungen der Eltern mit der Schule in der Türkei würden dies belegen. Die Ehefrau habe sodann auch während ihres Lebensaufenthalts in der Türkei intensive Kontakte zu ihren in der Schweiz lebenden Geschwistern und zu ihrer Mutter gepflegt. Sie habe zudem bereits früher in der Schweiz gelebt, sogar während mehr als zehn Jahren. Bei Berücksichtigung aller Fak- toren (frühere langjährige Aufenthalte, Erdbeben, Schulsituation der Kinder und deren Integration in der Schweiz nach eineinhalb Jahren Aufenthalt, Integrationsleistungen und -willen der Beschwerde- führer, Arbeitsofferten sowie sprachliche Integration) liege klarerweise ein Härtefall vor. Durch die Gesuchsabweisung seien sodann die durch das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (UKRK; SR 0.107) gewährten Rechte der beiden Kinder verletzt, so das Recht auf Schulbildung von D.________. 3.1. Von den Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 18 bis 29 AIG (die vorliegend unbestrittener- massen nicht erfüllt sind) kann gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG abgewichen werden, um schwer- wiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. In einem nicht abschliessenden Kriterienkatalog führt Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; AS 2007 5497) die besonders wichti- gen Wertungsgesichtspunkte auf, die bei der Beurteilung der Frage, ob ein schwerwiegender per- sönlicher Härtefall vorliegt, zu berücksichtigen sind. Es sind dies: die Integration (Bst. a), die Res- pektierung der Rechtsordnung (Bst. b), die Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnis- se sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeit für eine Wiederein- gliederung im Herkunftsstaat (Bst. g). Gemäss der konstanten Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG sind die Kriterien für die Aner- kennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls restriktiv auszulegen. Demzufolge darf ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne des Gesetzes nicht leichthin angenommen wer- den. Erforderlich ist vielmehr, dass sich die ausländische Person in einer Notlage befindet (Urteil BGer 2C_754/2018 vom 28. Januar 2019 E. 7.2 mit Hinweisen). Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Perso- nen, in gesteigertem Mass infrage gestellt sind bzw. die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre (Urteil BGer 2C_334/2022 vom 24. November 2022 E. 6.2 mit Hinweisen). Dabei wird namentlich ein Vergleich mit Landsleuten in grundsätzlich ähnli- cher Ausgangslage vorgenommen (BOSSHARD in Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integra- tionsgesetz [AIG], 2. Aufl. 2024, Art. 30 N. 8). Bei der Beurteilung eines Härtefalles müssen sodann sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt werden. Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die Anwe- senheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Indes genügen eine langdauernde Anwesenheit und die gute Integration sowie ein klagloses Verhal- ten für sich allein betrachtet nicht, um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass die ausländische Person so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land – insbesondere in ihrem Heimatstaat – zu leben. Berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen, welche die betroffene Person während ihres Aufenthaltes in der Schweiz knüpfen konnte, genügen dieser Anforderung gewöhnlich nicht (vorerwähntes Urteil BGer 2C_754/2018 E. 7.2; Urteil BVGer C-1884/2009 vom 6. März 2012 E. 6.3 mit Hinweisen).

Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 Als Faktoren, die für die Anerkennung eines Härtefalls sprechen, gelten rechtsprechungsgemäss namentlich eine sehr lange Aufenthaltsdauer, eine besonders gute soziale Integration, ein beach- tenswerter professioneller Erfolg, eine schwere Krankheit, die nur in der Schweiz behandelt werden kann, sowie eine gelungene schulische Integration von Kindern, die nach mehreren Jahren zu einem erfolgreichen Studienabschluss führt. Gegen die Anerkennung eines Härtefalls spricht demgegen- über die fehlende finanzielle Unabhängigkeit (Sozialhilfebezug) sowie enge Beziehungen zum Her- kunftsland, die eine Wiedereingliederung erleichtern könnten (Urteil BVGer F-1737/2017 vom

22. Januar 2019 E. 5.6). Auch bei Vorliegen eines Härtefalls besteht kein Rechtsanspruch auf eine Ausnahme von den übli- chen Zulassungsvoraussetzungen, was aus der Formulierung von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG (Kann- Vorschrift) hervorgeht. Die Erteilung der Bewilligung liegt demnach ebenfalls im Ermessen der Behörden (Art. 96 AIG). 3.2. Vorliegend halten sich die Beschwerdeführer aufgrund der Auswirkungen des Erdbebens im Februar 2023 in der Region um E.________ gestützt auf ein Schengenvisum Typ C (Kurzaufenthalt) seit März 2023 in der Schweiz auf, bei der Mutter von A.________. Die Eltern befanden sich bereits früher mit einem rechtmässigen Aufenthaltstitel in der Schweiz, bevor sie 2009 wieder in die Türkei zurückkehrten. Insofern ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführer erst seit knapp zwei Jahren und damit äusserst kurz wieder (die Eltern) bzw. erstmals (die Kinder) in der Schweiz aufhalten, was einem Härtefall bereits deutlich entgegensteht. Der frühere, rechtmässige Aufenthalt der Eltern ändert hieran nichts, liegt dieser doch über 13 Jahre zurück und liegt daher kein längerfristiger, rechtmässiger Aufenthalt im Sinne der Rechtsprechung vor (E. 3.1 soeben; BGE 124 II 110 E. 3), auf den sich die Beschwerdeführer berufen könnten. Zwar legen die Beschwerdeführer Bestätigungen verschiedener Personen ins Recht, welche ihre gute Integration nachweisen sollen. Diese Integration sowie die Verbindung zu hier lebenden Famili- enmitgliedern wie der Grossmutter der Kinder sowie Geschwistern (der Mutter) vermögen jedoch vorliegend keinen Härtefall zu begründen. Immerhin haben sie doch seit 2009 bis 2023 ununterbro- chen in der Türkei gelebt und unterhalten dort zweifellos Bekanntschaften und ein Umfeld, was für eine relativ einfache Wiedereingliederung spricht. Die Kinder haben darüber hinaus bis zur Einreise in die Schweiz ihre gesamte Kindheit dort verbracht. Es ist daher davon auszugehen, dass die gesamte Familie in eine ihr grösstenteils vertraute Umgebung zurückkehren kann (vgl. hierzu auch Urteil KG FR 601 2024 131 vom 4. März 2025 E. 5.3). Gleich verhält es sich im Ergebnis in Bezug auf die medizinischen Bedürfnisse der Kinder, nament- lich von D.________. Gemäss den Ausführungen im Consulting médical des SEM sind stationäre und ambulante Behandlungen in der Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie -psychologie, in der Päd- iatrie allgemein sowie der Dermatologie in der Region um E.________, in der sich die Beschwerde- führer vor ihrer Einreise in die Schweiz aufhielten, mittlerweile ohne Weiteres verfügbar, z.B. im Spital "G.________" in H.________ (E.________). Jegliche von D.________ benötigten Medika- mente seien verfügbar. Blutkontrollen sowie Elektrokardiogramme seien ebenso durchführbar. Die- se Einschätzungen basieren gemäss dem Consulting médical auf Abklärungen des Sektors MedCOI (Medical Country of Origin Information) der European Union Agency for Asylum sowie der Länder- analyse des SEM. Es kann daher zur Beurteilung der medizinischen Behandlungsmöglichkeiten ohne Weiteres darauf abgestellt werden, ist doch nicht ersichtlich und zeigen die Beschwerdeführer auch nicht auf, weshalb diese Abklärungsergebnisse falsch oder unrichtig sein sollen. Somit liegt auch keine Notlage in medizinischer Hinsicht vor, die einen Härtefall zu begründen vermöge.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 Was die schulischen Bedürfnisse von D.________ betrifft, so führen die Beschwerdeführer aus, in der Türkei sei gemäss ihren bisherigen Erfahrungen keine kindsgerechte Einschulung und Betreu- ung möglich. Diese Aussage findet in den vorliegenden Akten jedoch abgesehen von den Behaup- tungen der Beschwerdeführer keine Stütze. Vielmehr kann ohne Weiteres davon ausgegangen wer- den, dass in der Türkei eine grundsätzlich intakte Bildungsinfrastruktur sowie entsprechende Institu- tionen bestehen, in denen auch die Bedürfnisse von D.________ berücksichtigt werden (vgl. die Ausführungen der Kooperation International des Deutschen Bundesministeriums für Bildung und Forschung zum türkischen Bildungssystem, unter https://www.kooperation-international.de/laen- der/asien/tuerkei/zusammenfassung/ueberblick-zur-bildungs-forschungs-und-innovationsland- schaft-und-politik, zuletzt abgerufen am Tag des Urteils). Es bestehen sodann Institutionen für inklu- sive Schulbildung, so z.B. bei Vorliegen spezieller Bedürfnisse durch eine Autismuserkrankung (vgl. hierzu bereits die Untersuchungen von YASAR/CRONIN, Perspectives of college of education students in turkey on autism spectrum disorders, in International journal of special education, 2014, S. 61 ff., abrufbar unter www.internationalsped.com > View All Issues > IJSE Vol 29, No: 1, 2014, zuletzt abgerufen am Tag des Urteils). Auch die ins Recht gelegten Arbeitsofferten betreffend die Eltern verhelfen den Beschwerdeführern nicht. Selbst wenn sie dadurch ihre finanzielle Unabhängigkeit nachweisen könnten, blieben die übrigen Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht erfüllt (vgl. zudem Art. 6 Abs. 2 VZAE, gemäss dem selbst im Bewilligungsverfahren in Bezug auf die allgemeinen Zulas- sungsvoraussetzungen keine Ansprüche aus Arbeitsofferten abgeleitet werden können). Schliesslich kann ein Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG auch nicht mit dem Hinweis auf das Erdbeben per se sowie dessen Auswirkungen begründet werden. So machten die Beschwer- deführer in ihrer Beschwerde keinerlei konkreten Angaben, inwiefern sie persönlich, ihr Vermögen oder ihr gesamtes soziales Umfeld vor Ort stärker betroffen waren bzw. sind als andere Personen in derselben Situation. Die allgemeinen Hinweise der Beschwerdeführer an die Vorinstanz, dass im Quartier I.________, in dem sie lebten, zahlreiche Personen und darunter auch Nachbarn ihr Leben verloren haben, und ihr Wohnhaus Schäden davongetragen hat, reichen hierfür jedoch nicht (vgl. dazu zum selben Erdbeben und mit ähnlicher Einschätzung Urteil VGer BE 100 21 177 vom

21. August 2023 E. 8.5; ferner E. 3.1 soeben). Den Beschwerdeführern ist eine Rückkehr in die Region zumutbar und möglich, da sie grundsätzlich in der Lage sind, ihr früheres Leben wieder aufzunehmen, ohne selbst bei grundlegenden Aufgaben oder Handlungen auf die Hilfe oder Unter- stützung Dritter angewiesen zu sein. Anders verhielt es sich beispielsweise bei einer 91-jährigen Frau, der eine Rückkehr in das Erdbebengebiet wegen ihres hohen Alters und des damit konkret verbundenen Unterstützungsbedarfs nicht mehr zugemutet werden konnte – in einem solchen Fall wurde ein Härtefall bejaht (vgl. dazu Urteil VGer ZH VB.2023.00630 vom 7. Februar 2024 E. 5.2). Sie haben darüber hinaus auch die Option, sich an einem anderen Ort in ihrem Heimatland niederzu- lassen, gehören sie doch z.B. keiner verfolgten Minderheit an. Mit anderen Worten sind die Beschwerdeführer nicht gezwungen, in diese spezielle (Erdbeben-)Region zurückzukehren. Abschliessend ist daran zu erinnern, dass ein Härtefall nicht leichthin anzunehmen ist, die Erteilung einer Bewilligung – selbst wenn ein Härtefall vorliegen würde – im Ermessen der Behörden liegt und kein Rechtsanspruch auf Erteilung besteht (E. 3.1 hiervor). 3.3. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Situation der Beschwerdeführer nicht als schwerwiegender persönlicher Härtefall qualifiziert werden kann. Die Vorinstanz hat deshalb – unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der persönlichen Verhältnisse sowie der Integrati-

Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 on (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG) – zu Recht darauf geschlossen, dass kein solcher vorliegt. Sie hat ihr Ermessen diesbezüglich weder missbraucht noch überschritten. 4. Hinsichtlich der gerügten Verletzung von Rechten der UKRK ist festzuhalten, dass die Beschwerde- führer es unterlassen aufzuzeigen, welche konkreten Bestimmungen und Rechte ihrer Ansicht nach verletzt sind. Soweit sie sich sinngemäss auf Art. 28 UKRK beziehen, der Vorschriften zur Schulbil- dung in den Vertragsstaaten aufstellt, so ist ihnen entgegenzuhalten, dass bereits fraglich ist, ob diese Bestimmung überhaupt direkt anwendbar ist (vgl. BGE 133 I 156 E. 3.6.4). Das Bundesgericht hat festgehalten, dass sich der UKRK in Bezug auf die Erteilung von fremdenpolizeilichen Bewilli- gungen keine gerichtlich durchsetzbaren Ansprüche entnehmen lassen (BGE 124 II 361 E. 3b mit Hinweisen; ferner Urteile BGer 2A.36/2001 vom 26. Januar 2001 E. 2.c/aa; KG FR 601 2022 76 vom

27. April 2023 E. 8). Jedenfalls ist nicht ersichtlich, inwiefern die Bestimmung vorliegend durch die Verweigerung von Aufenthaltsbewilligungen verletzt ist, besteht doch auch in der Türkei ein grund- sätzlich intaktes Bildungssystem für die beiden Kinder (E. 3.2 soeben). 5. Da der für das vorliegende Beschwerdeverfahren massgebende Sachverhalt liquid ist und von den beantragten Partei- und Zeugeneinvernahmen keine neuen rechtsrelevanten Erkenntnisse zu erwar- ten sind, die ein anderes Ergebnis indizieren würden, kann darauf im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung verzichtet werden (vgl. hierzu statt vieler BGE 134 I 140 E. 5.1 ff., insbesondere 5.3, mit Hinweisen). 6. Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführer um Ertei- lung von Aufenthaltsbewilligungen zu Recht abgewiesen hat. Der Entscheid vom 4. November 2024 ist zu bestätigen, und die Beschwerde (601 2024 134) ist abzuweisen. 7. 7.1. Mit Gesuch (601 2024 135) vom 4. November 2024 ersuchen die Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Einsetzung des ausgewählten Anwalt als unent- geltlichen Rechtsbeistand. 7.2. Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und Art. 142 Abs. 1 VRG hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgelt- liche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Anspruch auf unentgelt- liche Rechtspflege haben demnach Personen, die nicht genügend Mittel besitzen, um ohne Beschränkung des notwendigen Lebensunterhaltes für sich oder ihre Familie die Kosten eines Ver- fahrens bestreiten zu können (Art. 142 Abs. 1 VRG). Die unentgeltliche Rechtspflege wird nicht gewährt, wenn das Verfahren für eine vernünftige Prozesspartei von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 142 Abs. 2 VRG). Ist es aufgrund der Schwierigkeit der Angelegenheit nötig, so umfasst die unentgeltliche Rechtspflege auch die Zuweisung eines Rechtsbeistands aus den zur Parteivertretung befugten Personen (Art. 143 Abs. 2 VRG). Für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 145 Abs. 3 VRG). 7.3. Im vorliegenden Fall war die Beschwerde nicht von vornherein als aussichtslos zu bezeich- nen. Aus den Akten geht sodann hervor, dass die Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nachge-

Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 hen (können bzw. dürfen) und somit kein eigenes Einkommen generieren. Auch führen die Beschwerdeführer glaubhaft aus, dass sie über kein namhaftes Vermögen verfügen. Sie werden aktuell von Familienmitgliedern von A.________ unterstützt. Ihre Prozessarmut erscheint daher ohne Weiteres ausgewiesen. Die Vertretung durch einen Rechtsbeistand war überdies geboten. 7.4. Das Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege (601 2024 135) ist daher gutzuheissen und Fürsprecher Daniel Weber als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernen- nen. Die Beschwerdeführer werden der guten Ordnung halber darauf aufmerksam gemacht, dass das Gemeinwesen im Fall, wenn sie später zu hinreichenden Mitteln gelangen, oder nachgewiesen wird, dass ihre Bedürftigkeit nicht bestand, von ihnen die Rückerstattung der Leistungen (nicht erhobene Gerichtskosten, Kosten für Vertretung und allfällige weitere Entschädigungen) verlangen kann. Der Anspruch ist innert zehn Jahren seit Abschluss des Verfahrens geltend zu machen (Art. 145b Abs. 3 VRG). 8. 8.1. Die Gerichtskosten werden auf CHF 1'000.- festgesetzt und den Beschwerdeführern solida- risch auferlegt. Von deren Erhebung wird aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege abgesehen. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 137 Abs. 1 e contrario und Art. 139 VRG). 8.2. Fürsprecher Daniel Weber ist nach Einsicht in die Kostenliste vom 9. April 2025, die den gesetzlichen Anforderungen nicht gänzlich entspricht (insbesondere Stundenansatz von CHF 270.- anstatt von CHF 180.-; für Kopien wurden CHF 0.50 anstatt CHF 0.40 berechnet; Telefon- sowie E-Mailkosten werden als Sekretariatskosten gemäss der Praxis des Kantonsgerichts nicht separat vergütet; vgl. namentlich Art. 8 ff. des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrens- kosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]), als amtlicher Rechts- beistand eine Entschädigung von CHF 1'687.60 (Honorar von CHF 1'650.- für 9 Stunden und 10 Minuten, Auslagen CHF 37.60), zuzüglich MwSt. (zu 8.1 Prozent) von CHF 136.70 zuzusprechen (vgl. Art. 11 und 12 TarifVJ), insgesamt also CHF 1'824.30. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde (601 2024 134) wird abgewiesen. II. Das Gesuch (601 2024 135) um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen und Fürsprecher Daniel Weber als unentgeltlicher Rechtsbeistand ernannt. III. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.- werden den Beschwerdeführern solidarisch auferlegt. Von deren Erhebung wird aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege abgesehen. IV. Fürsprecher Daniel Weber wird im Rahmen der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung von CHF 1'824.30 (inkl. MwSt. von CHF 136.70) zu Lasten des Staates Frei- burg zugesprochen. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten und der Parteientschä- digung ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 24. April 2025 /tsc Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter