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601 2024 117

Freiburg · 2025-01-31 · Deutsch FR

Urteil des I. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt

Sachverhalt

A. A.________ (Beschwerdeführer), geboren im Jahr 1986, ist türkischer Staatsangehöriger und wohnt derzeit in B.________/Montenegro. Am 28. Januar 2024 stellte der Beschwerdeführer über die Schweizer Vertretung in Belgrad/Republik Serbien einen Antrag auf Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt (Visum D). Diesem Antrag legte er ein Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung mit der Schweizer Staatsangehörigen C.________, geboren im Jahr 1988 und wohnhaft in D.________, bei. In einem Begleitschreiben an die Botschaft machte er insbesondere geltend, dass sie sich im Sommer 2021 in Montenegro kennengelernt hätten und seit dem Sommer 2023 ein Paar seien. Sie hätten sich schon mehrmals in Montenegro und einmal in der Türkei getrof- fen. Seine Partnerin sei mittlerweile schwanger; sie möchten als Familie gemeinsam wohnen und noch vor der Geburt ihres Kindes heiraten. B. Per E-Mail vom 18. März 2024 erkundigte sich C.________ beim Amt für Bevölkerung und Migration (Vorinstanz) nach dem Stand des Verfahrens und gab bekannt, dass sie Ende März 2024 in die Türkei reise, um sich zu verloben. Die Vorinstanz verlangte am 19. März 2024 verschiedene Dokumente zur Beurteilung des Gesuches. Am 23. März 2024 übermittelte C.________ der Vorinstanz unter anderem Kopien ihrer Flugbuchungen nach Montenegro und in die Türkei, ihren Arbeitsvertrag mit Lohnausweisen und weitere finanzielle Belege, einschliesslich einer Unterhaltsbürgschaft für den Beschwerdeführer. Die Vorinstanz teilte dem Amt für institutionelle Angelegenheiten, Einbürgerungen und Zivilstands- wesen (IAEZA) per E-Mail vom 27. März 2024 mit, dass sie sich für die Erteilung des Visums D ausspreche, sofern eine Bestätigung des Zivilstands vorliege, woraufhin das (IAEZA) die Verlobte am 5. April 2024 informierte, dass das Ehevorbereitungsverfahren abgeschlossen werden könne, sobald ein Aufenthaltstitel vorliege. Mit Schreiben vom 2. Mai 2024 gelangte die Verlobte erneut an die Vorinstanz und drängte auf einen raschen Entscheid. Angesichts ihrer Schwangerschaft und der bevorstehenden Geburt ihres Kindes gebe es "starke humanitäre Gründe", dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zu ermögli- chen, falls nötig sei eine "Sondergenehmigung" zu erteilen. Sie hob hervor, dass der Beschwerde- führer nur in die Schweiz reisen wolle und nicht in die (weiteren) Schengenstaaten. Er sei in Schwe- den zu einer Gefängnisstrafe von ca. zwei Jahren verurteilt worden und habe ein Einreiseverbot für den Schengenraum für die Dauer von zehn Jahren erhalten, welches am 15. Januar 2030 ende. Er habe mehrfach vergeblich versucht, seine Unschuld zu beweisen. Mit Ausnahme dieser unbegrün- deten Verurteilung sei er nie in irgendeine Affäre verwickelt gewesen. In der Folge drängte die Verlobte mehrmals weiter auf einen raschen Entscheid bzw. eine "Notfall- prozedur" bzw. eine "Sondergenehmigung". Mit E-Mail vom 15. Mai 2024 übermittelte sie ergänzen- de Unterlagen zum in Schweden geführten Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer. Insbeson- dere ergibt sich aus dem Urteil des Svea Hofrätt (Appellationsgericht) in Stockholm vom 15. Januar 2020, das der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichts wegen einer Vergewaltigung nach dem schwedischen Strafgesetzbuch, begangen am 21. November 2019, zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, abgeschoben und mit einem Einreiseverbot für den Schengenraum bis zum

15. Januar 2030 belegt wurde; dieses Urteil wurde vom Appellationsgericht in zweiter Instanz bestä- tigt. Der Beschwerdeführer hat hiergegen gemäss den Akten am 29. April 2020 beim Obersten Gerichtshof von Schweden eine Beschwerde eingereicht, die abgewiesen wurde, und am 9. August 2021 beschwerte er sich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), der indes

Kantonsgericht KG Seite 3 von 11 am 30. September 2021 auf die Angelegenheit nicht eintrat, weil die Beschwerdefrist abgelaufen war. C. Die Vorinstanz teilte der Verlobten am 12. Juni 2024 mit, dass sie gedenke, das Gesuch um Erteilung einer Einreise- bzw. Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer abzuweisen. Der Beschwerdeführer und seine Verlobte nahmen hierzu am 21. Juni 2024 Stellung und äusserten sich nochmals ausführlich zum Strafverfahren. Vom Beschwerdeführer gehe keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, das Gesuch sei folglich zu bewilligen und es sei bei den schwedischen Behörden um Aufhebung des Einreiseverbots mit Wirkung für die Schweiz zu ersu- chen. Per E-Mail vom 17. Juli 2024 und Schreiben vom 30. Juli 2024 äusserten sich der Beschwerde- führer und seine Verlobte nochmals und ersuchten die Vorinstanz wiederum um einen raschen Ent- scheid, namentlich wegen der kurz bevorstehenden Niederkunft. D. Mit Entscheid vom 21. August 2024 wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs ab. Sie begründete dies im Wesentlichen mit der zweijährigen Haftstrafe in Schweden wegen Vergewaltigung. Das öffentliche Interesse an der Verweigerung des Aufenthaltstitels überwiege das private Interesse des Beschwerdeführers am Familiennachzug. Am 29. August 2024 hat C.________ die gemeinsame Tochter, E.________, zur Welt gebracht; die beiden sind weiterhin in D.________ wohnhaft. E. Der Beschwerdeführer hat gegen den Entscheid der Vorinstanz am 24. September 2024 Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung; es sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs zu erteilen. Even- tualiter sei die angefochtene Verfügung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass kein Widerrufsgrund bestehe, da er die Vergewalti- gung nicht begangen habe; das Urteil sei nicht in einem rechtsstaatlichen Verfahren ergangen und die von ihm eingebrachten Beweise seien nicht erhoben worden. Zudem gebiete auch Art. 8 EMRK bzw. das Verhältnismässigkeitsprinzip, dass ihm der Familiennachzug zu gewähren sei, damit das Kind mit beiden Elternteilen aufwachsen könne. F. Die Vorinstanz beantragt am 16. Oktober 2024 die Abweisung der Beschwerde. G. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Ent- scheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägung eingegangen.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 1 Bst. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 des kantonalen Ausführungsgesetzes vom 13. November 2007 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AGAIG; SGF 114.22.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvor-

Kantonsgericht KG Seite 4 von 11 schuss von CHF 1'000.- rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutre- ten.

E. 2 Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Über- schreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 77 VRG). Die Rüge der Unangemessenheit ist ausgeschlossen (Art. 78 Abs. 2 VRG).

E. 3 Vorliegend ist streitig, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, um mit seiner Schweizer Verlobten und der gemeinsamen Tochter in der Schweiz leben zu können, zu Recht abgewiesen hat.

E. 3.1 Es ist vorerst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer und seine Verlobte noch nicht verhei- ratet sind und gemäss den Akten beabsichtigen, in der Schweiz zu heiraten, wo sie ein entsprechen- des Verfahren eingeleitet haben.

E. 3.1.1 Eheschliessungen in der Schweiz setzen unter anderem gemäss Art. 98 Abs. 4 ZGB einen rechtmässigen Aufenthalt voraus. Danach müssen Verlobte, die nicht Schweizerbürger sind, wäh- rend des Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen, ansonsten die Zivilstandsbeamten die Trauung nicht vollziehen dürfen (vgl. auch Art. 66 Abs. 2 Bst. e in Verbindung mit Art. 67 Abs. 3 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV; SR 211.112.2]). Aufgrund des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz; AIG; SR 142.20) steht einem Auslän- der vor der Heirat mit seiner Schweizer Verlobten ebenfalls kein Bewilligungsanspruch im Sinne von Art. 42 Abs. 1 AIG zu. Im Hinblick auf die geplante Eheschliessung vermag er allerdings unter bestimmten Voraussetzungen aus dem in Art. 12 EMRK und Art. 14 BV garantierten Recht auf Ehe

– in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG und Art. 31 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201; vgl. Urteil KG AG WBE.2021/360 vom 13. Juli 2023 E. 2.1; SPESCHA, in Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 30 AIG N. 9) – einen Anwesenheitsanspruch zum Zweck der Eheschliessung in der Schweiz abzuleiten.

E. 3.1.2 Gemäss diesen Bestimmungen und im Einklang mit Art. 8 Ziff. 1 EMRK (Recht auf Schutz des Familienlebens) sind die Migrationsbehörden nach der Rechtsprechung gehalten, einer ehewil- ligen Person ohne Aufenthaltsrecht eine vorübergehende (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, sofern keine Hinweise vorliegen, dass sie mit ihrem Vorhaben die Bestimmungen über den Familien- nachzug umgehen will, und feststeht, dass sie nach der Heirat die Zulassungsvoraussetzungen in der Schweiz offensichtlich erfüllt (analoge Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AIG; BGE 137 I 351 E. 3.5 und 3.7; Urteil BGer 2C_827/2019 vom 17. Januar 2020 E. 3). Eine Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Eheschliessung soll indes nur erteilt werden, wenn mit dem Eheschluss in absehbarer Zeit zu rechnen ist (Urteil BGer 2C_134/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 2.1).

E. 3.1.3 Vor dem Hintergrund dieser Regelung hat die Vorinstanz im vorliegenden Fall geprüft, ob der Beschwerdeführer, wäre er bereits mit seiner Verlobten verheiratet, gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG eine Aufenthaltsbewilligung erhalten würde (so auch das Vorgehen der entsprechenden kantonalen

Kantonsgericht KG Seite 5 von 11 Vorinstanz im dem Urteil BGer 2C_134/2021 vom 27. Oktober 2021 zugrundeliegenden Verfahren, dem sodann auch das Bundesgericht folgte, siehe E. 2.2 ff. des genannten Urteils). Dieses Vorgehen

– das nachfolgend auch das Kantonsgericht übernimmt – erweist sich nach Ansicht des Kantonsge- richts als grosszügig für den Beschwerdeführer, da dabei nicht nur geprüft wird, ob die Zulassungs- voraussetzungen nach der Heirat "offensichtlich" erfüllt seien, sondern vielmehr eine vertiefte Prü- fung vorgenommen wird.

E. 3.2 Nach Art. 42 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder von Schweizerin- nen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.

E. 3.2.1 Die Gewährung einer entsprechenden Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AIG steht jedoch unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs: So erlöschen nämlich laut Art. 51 Abs. 1 AIG die Ansprüche nach Art. 42 AIG, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung zu umgehen (Bst. a), oder wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen (Bst. b).

E. 3.2.2 Ein Widerrufsgrund liegt nach Art. 63 Abs. 1 Bst. a AIG insbesondere vor, wenn die Voraus- setzungen nach Art. 62 Abs. 1 Bst. a oder b AIG erfüllt sind, d.h. wenn der Ausländer oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwie- gen hat (Bst. a); wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Art. 59-61 oder 64 StGB angeordnet wurde (Bst. b). Eine Freiheitsstrafe gilt als längerfristig im Sinne von Art. 63 Abs. 1 Bst. a AIG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG, wenn die Dauer der auszusprechenden Strafe ein Jahr bzw. 360 Tage überschreitet, unabhängig davon, ob sie teil- oder vollbedingt bzw. ohne Bewährung ausgesprochen wurde. Der Widerrufsgrund der "längerfristigen Freiheitsstrafe" ist überdies nur erfüllt, wenn eine Strafe für sich allein das Kriterium der Längerfristigkeit erfüllt, d.h. die Dauer von einem Jahr über- schreitet. Eine Kumulierung von mehreren kürzeren Strafen, die in ihrer Gesamtheit mehr als ein Jahr ausmachen, ist nicht zulässig (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2; 139 I 145 E. 2.1). Von ausländischen Gerichten ausgesprochene Freiheitsstrafen von entsprechender Höhe dürfen nur dann analog wie schweizerische Strafurteile behandelt werden, wenn es sich auch nach schweizerischem Recht um Verbrechen oder Vergehen handelt und der Schuldspruch in einem Staat erfolgt ist, in dem die Ein- haltung der rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze und Verteidigungsrechte garantiert erscheint und sich auch im konkreten Fall keine Zweifel an der Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens ergeben (Urteil BGer 2C_264/2011 vom 15. November 2011 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 134 II 25 E. 4.3.1). Die inhaltliche Richtigkeit eines ausländischen Strafurteils ist nicht durch die hiesigen ausländer- rechtlichen Behörden zu prüfen. Auch Zeugenbefragungen oder weitere Abklärungen im Ausland hinsichtlich der Richtigkeit des ausländischen Urteils können – im Regelfall – von den hiesigen Mig- rationsbehörden nicht erwartet werden. Nur wenn sich die Verletzung minimaler Verfahrensgaranti- en als offensichtlich erweist, ist den entsprechenden Mängeln im Bewilligungsverfahren Rechnung zu tragen. Das ausländische Urteil ist auf die Einhaltung des schweizerischen "Ordre public" zu prüfen und nicht hinsichtlich des Strafpunkts als solchem (Urteil BGer 2C_851/2017 vom 5. Oktober 2018 E. 5.1).

E. 4.1 Im vorliegenden Fall ist unstreitig und es ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerde- führer in Schweden aufgrund einer Vergewaltigung gemäss Kapitel 6 § 1 Ziff. 1 und 3 Abs. 2 des

Kantonsgericht KG Seite 6 von 11 schwedischen Strafgesetzbuches, begangen am 21. November 2019, zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt wurde; zudem wurde er aus Schweden abgeschoben und mit einem Einreise- verbot für die Schengenstaaten für die Dauer von zehn Jahren, bis zum 15. Januar 2030, belegt (siehe insbesondere den Auszug aus dem schwedischen Strafregister). Weiter ist unstreitig, dass das Urteil im Wesentlichen darauf abstellte, dass er – als er als Masseur in einem Kurhotel in Schwe- den tätig war – während einer Massagebehandlung gegen den Willen einer Kundin mit dem Finger in ihre Vagina eingedrungen sei.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde insbesondere geltend, dass er diese Tat nicht begangen habe. Die schwedischen Gerichte hätten einseitig auf die Aussagen des angeblichen Opfers abgestützt und die von ihm vorgebrachten Beweise nicht berücksichtigt. Beispielsweise sei keine DNA-Analyse durchgeführt worden, um zu testen, ob sich Massageöl im Intimbereich des angeblichen Opfers befinde. Dies sei im Rahmen der Urteilsfindung sogar von einem Richter kritisiert worden – dennoch sei er letztlich verurteilt worden. Bis zu diesem angeblichen Vorfall habe es gegen ihn keinerlei Beschwerden von Kundinnen oder Kunden gegeben, auch nicht im privaten Umfeld. Vielmehr sei seine Professionalität stets gelobt worden. Er habe sich aufgrund mangelnder Sprach- kenntnisse im Gerichtsverfahren nicht wehren und seine Verteidigungsrechte nicht genügend wahr- nehmen können. Getreu dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" hätte er mit Sicherheit freigesprochen werden müssen. Der EGMR sei jedoch auf eine gegen das letztinstanzliche schwe- dische Urteil erhobene Beschwerde wegen Fristversäumnis nicht eingetreten; damit habe keine weitere Prüfung stattfinden können. Aktuell sei der Fall erneut beim obersten Gerichtshof in Schwe- den zur neuen Beurteilung hängig, da er beantragt habe, dass seine Beweise zu berücksichtigen seien. Die Verurteilung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe bestehe damit zwar auf dem Papier – zumin- dest so lange, bis es ihm gelinge, dieses Urteil auf dem Rechtsweg zu beseitigen –, aufgrund der erheblichen Zweifel an der Rechtmässigkeit dieser Verurteilung hätte die Vorinstanz seiner Ansicht nach nicht ohne Weiteres auf diese Verurteilung abstellen und einen entsprechenden Widerrufs- grund annehmen dürfen.

E. 4.3 Dieser Argumentation kann indes in keiner Weise gefolgt werden. Bei der begangenen Straf- tat handelt es sich nach der Qualifizierung der schwedischen Gerichte um eine Vergewaltigung nach dem schwedischen Strafgesetzbuch. Selbst wenn die fragliche Handlung in der Schweiz aufgrund der genauen Definition der Straftatbestände (jedenfalls aufgrund des Grundsatzes der lex mitior nach dem im Zeitpunkt der Tat und bis zum 30. Juni 2024 anwendbaren Sexualstrafrecht) nicht als Vergewaltigung, sondern als sexuelle Nötigung oder als verwandtes Delikt qualifiziert werden müss- te, ist offensichtlich, dass die sexuelle Integrität ein äusserst wichtiges Rechtsgut ist, wobei sowohl die Vergewaltigung als auch die sexuelle Nötigung in der Schweiz unter den Katalog der obligatori- schen Landesverweisung nach Art. 66a Bst. h StGB fallen. Die verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren liegt weit über der Grenze von einem Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs aufgrund einer "längerfristigen Freiheitsstrafe" nach Art. 63 Abs. 1 Bst. a AIG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG massgeblich ist (siehe BGE 139 I 145 E. 2.1, mit Hinweisen). Soweit der Beschwerde- führer vor dem Kantonsgericht bestreitet, die Tat begangen zu haben, ist er deutlich darauf hinzuwei- sen, dass ihm in Schweden drei Gerichtsinstanzen zur Verfügung standen, und es ist nicht bestritten, dass er mit seiner anwaltlichen Vertretung diesen Rechtsweg bis zum Letzten ausgenutzt hat bzw. ausnützt. So hatte er wie erwähnt am 29. April 2020 beim Obersten Gerichtshof von Schweden eine Beschwerde eingereicht, die abgewiesen wurde, und gelangte am 9. August 2021 noch weiter an den EGMR, der indes mangels Fristwahrung auf die Beschwerde nicht eintrat. Überdies beklagte er sich mit Schreiben vom 17. August 2021 auch noch bei der Europäischen Kommission über seine Verurteilung; diese bezeichnete sich mit Schreiben vom 22. November 2021 indes als nicht zustän-

Kantonsgericht KG Seite 7 von 11 dig. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer in der Beschwerde vor, dass der Fall erneut beim obersten Gerichtshof in Schweden zur neuen Beurteilung hängig sei, da er beantragt habe, dass die von ihm eingebrachten Beweise berücksichtigt werden müssten. Er legt jedoch hierzu keine über- zeugenden Beweise ins Recht und bis heute ist es ihm offensichtlich nicht gelungen, das rechtskräf- tige Urteil umzustossen.

E. 4.4 Mit der Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass die Wahrung der grundlegenden rechtsstaat- lichen Verfahrens- und Verteidigungsrechte in Schweden namentlich gemäss dem Sonderbericht "Rechtsstaatlichkeit in der EU 2024" des Europäischen Rechnungshofes gewährleistet sind (siehe Europäischer Rechnungshof, Sonderbericht, Rechtsstaatlichkeit in der EU, 2024, online unter https://www.eca.europa.eu/ECAPublications/SR-2024-03/SR-2024-03_DE.pdf, S. 13 und 64, letzt- mals besucht am 31. Januar 2025). Weiter wurde Schweden auch beim Rule of Law Index des World Justice Project, der ein quantitatives, detailliertes und umfassendes Bild von Ausmass der Geltung des Rechts in den untersuchten Ländern abgeben soll und auf den sich auch der Rechnungshof in seinem Sonderbericht abgestützt hat, im Bereich der Strafgerichtsbarkeit im Jahr 2024 von 142 Län- dern auf den 4. Rang klassiert (siehe World Justice Project, Criminal Justice for Sweden, 2024, online unter https://worldjusticeproject.org/rule-of-law-index/country/2024/ Sweden/Criminal%20 Justice, unter Criminal justice, letztmals besucht am 31. Januar 2025). Weiter gehört Schweden auch der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) an (siehe https://www.eurojust.europa.eu/states-and-partners/member-states/sweden, unter States and partners, letztmals besucht am 31. Januar 2025), und das Land wurde in den Berichten des Europäischen Justiziellen Netzes (EJN) sowohl im Jahr 2020 als auch im Jahr 2022 hinsichtlich der Nutzer- und Opferrechte positiv beurteilt (Europarat, Evaluation des systèmes judiciaires [2018- 2020] – Suède, 2020, online unter https://rm.coe.int/fr-suede-2018/16809fe37d, S. 12 ff., letztmals besucht am 31. Januar 2025, und Europarat, Evaluation des systèmes judiciaires [2020-2022] – Suède, 2022, online unter https://rm.coe.int/suede-2020-fr/1680a85ceb, S. 15 ff., letztmals besucht am 31. Januar 2025). Wenn der Beschwerdeführer dennoch behauptet, dass er das der Verurteilung zugrundeliegende Delikt nicht begangen habe und die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit bzw. sei- ne Verteidigungsrechte im Gerichtsverfahren massiv verletzt worden seien, so zeugt dies von einer beeindruckenden Uneinsichtigkeit, an der offenbar auch die Verbüssung der Gefängnisstrafe nichts geändert hat. Es ist in keiner Weise erkennbar, dass die Verurteilung wegen Vergewaltigung dem schweizerischen "Ordre public" entgegenstehen würde, und es gibt für das Kantonsgericht keinen Grund, das Urteil hinsichtlich des Strafpunkts näher zu prüfen bzw. diese rechtskräftige Verurteilung in Frage zu stellen. Auch die Abnahme weiterer Beweismittel durch das Kantonsgericht bzw. die Vorinstanz erweist sich in Anbetracht des vollständigen schwedischen Verfahrens offensichtlich nicht als notwendig.

E. 4.5 Indem der Beschwerdeführer in Schweden für ein schweres Delikt gegen die sexuelle Inte- grität, die auch in der Schweiz unter strengem Schutz steht und ein äusserst wichtiges Rechtsgut darstellt, zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe – nämlich zu zwei Jahren Gefängnis – verurteilt wurde, liegt ein Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 Bst. a AIG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG vor.

E. 5 Weiter bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde indes vor, dass die Tochter, welche mit der Mutter in der Schweiz lebe und ebenfalls Schweizerin sei, ihrerseits einen Anspruch auf umge-

Kantonsgericht KG Seite 8 von 11 kehrten Familiennachzug ihres Vaters habe, und er rügt, dass die Nichterteilung der Aufenthaltsbe- willigung unverhältnismässig sei.

E. 5.1 Nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Art. 8 Ziff. 1 EMRK begründet – wie Art. 13 Abs. 1 BV – in der Praxis keinen Anspruch auf Einreise und Anwesenheit oder auf einen bestimmten Aufenthaltstitel im Land. Er hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Fami- lien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Verfügt ein Ausländer über nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz und wird die intakte familiäre Beziehung tatsächlich gelebt, kann es Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV verletzen, wenn ihm die Anwesenheit und damit das Familienleben vereitelt wird, soweit die intakten, engen persönlichen und familiären Beziehungen der Familienmitglieder nicht problemlos andernorts gelebt werden kön- nen (BGE 144 II 1 E. 6.1). Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt nicht absolut. Er kann eingeschränkt werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist und in einer demokratischen Gesell- schaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Auf- rechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1).

E. 5.2 Die Verweigerung der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung muss auch als Ganzes verhält- nismässig sein und auf einer fairen Interessenabwägung beruhen (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AIG; ferner Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Zu berücksichtigen sind dabei die Schwere des Delikts – wobei ins Gewicht fällt, ob die Taten als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen wurden und ob es sich dabei um Gewaltdelikte handelte –, das Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum und das Verhalten des Betroffenen während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthalts- und zum Heimatstaat, die Dauer der bisherigen Anwesenheit, die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile, sowie die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung (BGE 144 I 266 E. 3.9; 139 I 16 E. 2.2.1; Urteil BGer 2C_393/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 3.2.4). Zu beachten ist auch die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum Aufnahme- bzw. zum Heimatstaat (Urteil BGer 2C_711/2011 vom 27. März 2012 E. 4.2 mit Hinweisen). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall. Bei gewichtigen Straftaten und bei wiederholter, d.h. unverbes- serlicher Delinquenz, besteht praxisgemäss regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die weitere Anwesenheit des ausländischen Täters zu beenden, da und soweit sie hochwerti- ge Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht haben bzw. sie sich von straf- und ausländerrecht- lichen Massnahmen nicht beeindrucken lassen und damit zeigen, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig erscheinen, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (Urteil BGer 2C_393/2021 vom

25. Oktober 2021 E. 3.2.5).

E. 6 Vorliegend besteht das private Interesse des Beschwerdeführers am Aufenthalt in der Schweiz vor- erst in der Verlobung mit seiner Partnerin, welche im Besitz der schweizerischen Staatsangehörig-

Kantonsgericht KG Seite 9 von 11 keit ist und überdies am Verfahren betreffend die Aufenthaltsbewilligung teilgenommen hat. Aus dieser Partnerschaft ist ein Kind hervorgegangen, das die Schweizer Staatsbürgerschaft hat, und die Verlobte und der Beschwerdeführer beabsichtigen, in der Schweiz zu heiraten. Der Beschwerde- führer führt in seiner Beschwerde aus, dass es sein Wunsch sei, mit seiner Familie in der Schweiz ein gemeinsames Leben aufzubauen. Insbesondere wolle er in der Schweiz seine Vaterpflichten wahrnehmen und seine Verlobte bei der Erziehung des gemeinsamen Kindes unterstützen. Nur so sei es ihm möglich, "aktiv am Leben seiner Tochter teilnehmen zu können und ihr als stabile und liebevolle Vaterfigur präsent zu sein, sie in ihren Bedürfnissen zu unterstützen, ihre Entwicklung zu fördern und bei der Erziehung mitzuhelfen". Aufgrund des durch Schweden ausgesprochenen Einreiseverbots für den Schengenraum bis zum

15. Januar 2030 ist es dem Beschwerdeführer ohne Gewährung eines Aufenthaltstitels nicht mög- lich, seine Tochter bzw. seine Verlobte in der Schweiz zu besuchen. Dies vermag den Aufbau einer gefühlsmässigen engen Beziehung zu ihnen zu erschweren. Indes ist es der Verlobten jedenfalls möglich, mit ihrem Kind von der Schweiz regelmässig nach Montenegro bzw. in die Türkei zu reisen, um den Kontakt mit ihrem Verlobten bzw. mit dem Kindsvater aufrechtzuerhalten und überdies mit- tels moderner Kommunikationsmittel zu kommunizieren. Wenn der Beschwerdeführer einwendet, regelmässige Reisen ins Ausland seien seiner Verlobten aufgrund ihrer hochqualifizierten Anstel- lungsposition aus Zeitgründen nicht möglich, so ist dies letztlich eine Frage der persönlichen Präfe- renz, und die Suche nach einer möglichen anderen Arbeitstätigkeit, welche sich besser mit häufige- ren Auslandaufenthalten vereinbaren lässt, dürfte der hoch qualifizierten und jungen Verlobten gege- benenfalls leichtfallen. Ferner erklärte die Verlobte in ihrem Schreiben vom 23. März 2024 an die Vorinstanz, dass sie anfänglich auch für einen Umzug nach Montenegro offen gewesen sei. Nur aufgrund der beruflichen Möglichkeiten in der Schweiz – wo sie eine Anstellung als "Managerin Research, Development and Commercialisation" bei der F.________ AG hat – habe sich das Paar für den Wohnsitz in der Schweiz entschieden. Sie fügte hinzu, dass sie beide eine ähnliche berufliche Ausrichtung hätten, da er als Massagetherapeut tätig sei und sie im Jahr 2023 eine Yoga- ausbildung abgeschlossen habe. Ihre Vision sei es, gemeinsam ein Gesundheitszentrum zu grün- den. Es scheint daher auch nicht ausgeschlossen, dass die Verlobte sich doch für ein Leben in Montenegro entscheidet. Die Behauptung des Beschwerdeführers in der Beschwerde, es gebe kei- ne realistische und sichere Zukunft in Montenegro, ist für den Gerichtshof nicht überzeugend, zumal sich das Paar offenbar an einem Yoga-Retreat in diesem Land kennengelernt hat. Die vorgebrachten Sprachschwierigkeiten der Verlobten bei einem Aufenthalt in Montenegro könnten überdies in analo- ger Weise dem Beschwerdeführer entgegengehalten werden, der weder Deutsch noch Französisch spricht und dies auch nicht behauptet; die Familiensprache sei jedenfalls Englisch. Hinsichtlich des Kindes ist weiter zu berücksichtigen, dass es sich als Neugeborenes an die Umstände – namentlich an regelmässige Reisen nach Montenegro mit seiner Mutter bzw. ein Leben in einem anderen Land

– noch ohne weiteres anpassen kann; gesundheitliche oder ähnliche spezifische Probleme, welche dem entgegenstehen könnten, werden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Zudem lebte der aus der Türkei stammende Beschwerdeführer längere Zeit in Schweden und nun in Mon- tenegro und zeigte sich somit ebenfalls flexibel. Im Übrigen hat er – abgesehen von der Verlobten und dem gemeinsamen Kind – zur Schweiz keine relevanten Bezugspunkte und wohnte bisher nie hier. Insbesondere kann er sich überdies keineswegs auf ein tadelloses Verhalten berufen, da er wie aufgezeigt in Schweden wegen eines im Jahr 2019 begangenen Sexualdelikts verurteilt worden ist. Durch diese Straftat hat er das hochwertige Rechtsgut der sexuellen Integrität massiv verletzt. Ausserdem fallen die Vergewaltigung bzw. sexuelle Nötigung wie erwähnt unter den Katalog der obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a Bst. h StGB und es ist kein Härtefallgrund ersicht- lich, der eine Ausnahme vom Widerrufsgrund zulassen würde. Die Dauer der Freiheitsstrafe zeigt

Kantonsgericht KG Seite 10 von 11 deutlich, dass es sich nicht um einen Bagatellfall handelt; dass er im Rahmen des Strafvollzugs zu keinen Klagen Anlass gegeben habe bzw. nach einem Jahr und vier Monaten bedingt entlassen worden sei, ändert daran nichts, zumal er weiterhin völlig uneinsichtig ist. Schliesslich legte die Ver- lobte dar, sie habe von der Vergangenheit des Beschwerdeführers gewusst, sobald sie sich trafen und bevor sie im Sommer 2023 ein Paar wurden. Bereits bei der Aufnahme der Beziehung musste dem Paar somit bewusst sein, dass der Beschwerdeführer – gegen den ein Einreiseverbot für den Schengenraum bis zum 15. Januar 2030 gilt – möglicherweise keine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz erwirken kann und konnte sich entsprechend organisieren und darauf einstellen. Insgesamt erweist sich damit die Nichtgewährung der Aufenthaltsbewilligung auch als verhältnis- mässig und sie steht den Ansprüchen aus Art. 8 EMRK und Art. 96 AIG nicht entgegen.

E. 7 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers weder das Kind noch seine Eltern aus Art. 9 bzw. Art. 10 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Famili- enzusammenführung ableiten können (siehe BIAGGINI, Wie sind Kinderrechte in der Schweiz geschützt? in Jenni/Hausammann, Die Rechte des Kindes, 2021, S. 43; BGE 124 II 361, E. 3b). Das Recht der Staaten, ihre Einwanderungsgesetze selbst auszugestalten, wird durch diese Bestimmun- gen nicht beeinträchtigt (BGE 124 II 361 E. 3b).

E. 8 Im Ergebnis hat damit die Vorinstanz beim angefochtenen Entscheid, mit dem sie dem Beschwerde- führer keine Aufenthaltsbewilligung gewährte, ihr Ermessen weder missbraucht noch überschritten und auch kein Recht verletzt hat. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen und der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen.

E. 9 Die Gerichtskosten sind auf CHF 1'000.- festzusetzen und dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom

17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12). Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG). (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 11 von 11 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht ein- gereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 31. Januar 2025/dgr/dol Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 601 2024 117 Urteil vom 31. Januar 2025 I. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Dominique Gross, Dina Beti Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Diana Olivieri Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Nathalie Germann gegen AMT FÜR BEVÖLKERUNG UND MIGRATION, Vorinstanz Gegenstand Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt Aufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung und Familiennachzug Beschwerde vom 24. September 2024 gegen den Entscheid vom 21. August 2024

Kantonsgericht KG Seite 2 von 11 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführer), geboren im Jahr 1986, ist türkischer Staatsangehöriger und wohnt derzeit in B.________/Montenegro. Am 28. Januar 2024 stellte der Beschwerdeführer über die Schweizer Vertretung in Belgrad/Republik Serbien einen Antrag auf Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt (Visum D). Diesem Antrag legte er ein Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung mit der Schweizer Staatsangehörigen C.________, geboren im Jahr 1988 und wohnhaft in D.________, bei. In einem Begleitschreiben an die Botschaft machte er insbesondere geltend, dass sie sich im Sommer 2021 in Montenegro kennengelernt hätten und seit dem Sommer 2023 ein Paar seien. Sie hätten sich schon mehrmals in Montenegro und einmal in der Türkei getrof- fen. Seine Partnerin sei mittlerweile schwanger; sie möchten als Familie gemeinsam wohnen und noch vor der Geburt ihres Kindes heiraten. B. Per E-Mail vom 18. März 2024 erkundigte sich C.________ beim Amt für Bevölkerung und Migration (Vorinstanz) nach dem Stand des Verfahrens und gab bekannt, dass sie Ende März 2024 in die Türkei reise, um sich zu verloben. Die Vorinstanz verlangte am 19. März 2024 verschiedene Dokumente zur Beurteilung des Gesuches. Am 23. März 2024 übermittelte C.________ der Vorinstanz unter anderem Kopien ihrer Flugbuchungen nach Montenegro und in die Türkei, ihren Arbeitsvertrag mit Lohnausweisen und weitere finanzielle Belege, einschliesslich einer Unterhaltsbürgschaft für den Beschwerdeführer. Die Vorinstanz teilte dem Amt für institutionelle Angelegenheiten, Einbürgerungen und Zivilstands- wesen (IAEZA) per E-Mail vom 27. März 2024 mit, dass sie sich für die Erteilung des Visums D ausspreche, sofern eine Bestätigung des Zivilstands vorliege, woraufhin das (IAEZA) die Verlobte am 5. April 2024 informierte, dass das Ehevorbereitungsverfahren abgeschlossen werden könne, sobald ein Aufenthaltstitel vorliege. Mit Schreiben vom 2. Mai 2024 gelangte die Verlobte erneut an die Vorinstanz und drängte auf einen raschen Entscheid. Angesichts ihrer Schwangerschaft und der bevorstehenden Geburt ihres Kindes gebe es "starke humanitäre Gründe", dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zu ermögli- chen, falls nötig sei eine "Sondergenehmigung" zu erteilen. Sie hob hervor, dass der Beschwerde- führer nur in die Schweiz reisen wolle und nicht in die (weiteren) Schengenstaaten. Er sei in Schwe- den zu einer Gefängnisstrafe von ca. zwei Jahren verurteilt worden und habe ein Einreiseverbot für den Schengenraum für die Dauer von zehn Jahren erhalten, welches am 15. Januar 2030 ende. Er habe mehrfach vergeblich versucht, seine Unschuld zu beweisen. Mit Ausnahme dieser unbegrün- deten Verurteilung sei er nie in irgendeine Affäre verwickelt gewesen. In der Folge drängte die Verlobte mehrmals weiter auf einen raschen Entscheid bzw. eine "Notfall- prozedur" bzw. eine "Sondergenehmigung". Mit E-Mail vom 15. Mai 2024 übermittelte sie ergänzen- de Unterlagen zum in Schweden geführten Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer. Insbeson- dere ergibt sich aus dem Urteil des Svea Hofrätt (Appellationsgericht) in Stockholm vom 15. Januar 2020, das der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichts wegen einer Vergewaltigung nach dem schwedischen Strafgesetzbuch, begangen am 21. November 2019, zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, abgeschoben und mit einem Einreiseverbot für den Schengenraum bis zum

15. Januar 2030 belegt wurde; dieses Urteil wurde vom Appellationsgericht in zweiter Instanz bestä- tigt. Der Beschwerdeführer hat hiergegen gemäss den Akten am 29. April 2020 beim Obersten Gerichtshof von Schweden eine Beschwerde eingereicht, die abgewiesen wurde, und am 9. August 2021 beschwerte er sich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), der indes

Kantonsgericht KG Seite 3 von 11 am 30. September 2021 auf die Angelegenheit nicht eintrat, weil die Beschwerdefrist abgelaufen war. C. Die Vorinstanz teilte der Verlobten am 12. Juni 2024 mit, dass sie gedenke, das Gesuch um Erteilung einer Einreise- bzw. Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer abzuweisen. Der Beschwerdeführer und seine Verlobte nahmen hierzu am 21. Juni 2024 Stellung und äusserten sich nochmals ausführlich zum Strafverfahren. Vom Beschwerdeführer gehe keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, das Gesuch sei folglich zu bewilligen und es sei bei den schwedischen Behörden um Aufhebung des Einreiseverbots mit Wirkung für die Schweiz zu ersu- chen. Per E-Mail vom 17. Juli 2024 und Schreiben vom 30. Juli 2024 äusserten sich der Beschwerde- führer und seine Verlobte nochmals und ersuchten die Vorinstanz wiederum um einen raschen Ent- scheid, namentlich wegen der kurz bevorstehenden Niederkunft. D. Mit Entscheid vom 21. August 2024 wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs ab. Sie begründete dies im Wesentlichen mit der zweijährigen Haftstrafe in Schweden wegen Vergewaltigung. Das öffentliche Interesse an der Verweigerung des Aufenthaltstitels überwiege das private Interesse des Beschwerdeführers am Familiennachzug. Am 29. August 2024 hat C.________ die gemeinsame Tochter, E.________, zur Welt gebracht; die beiden sind weiterhin in D.________ wohnhaft. E. Der Beschwerdeführer hat gegen den Entscheid der Vorinstanz am 24. September 2024 Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung; es sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs zu erteilen. Even- tualiter sei die angefochtene Verfügung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass kein Widerrufsgrund bestehe, da er die Vergewalti- gung nicht begangen habe; das Urteil sei nicht in einem rechtsstaatlichen Verfahren ergangen und die von ihm eingebrachten Beweise seien nicht erhoben worden. Zudem gebiete auch Art. 8 EMRK bzw. das Verhältnismässigkeitsprinzip, dass ihm der Familiennachzug zu gewähren sei, damit das Kind mit beiden Elternteilen aufwachsen könne. F. Die Vorinstanz beantragt am 16. Oktober 2024 die Abweisung der Beschwerde. G. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Ent- scheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägung eingegangen. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 1 Bst. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 des kantonalen Ausführungsgesetzes vom 13. November 2007 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AGAIG; SGF 114.22.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvor-

Kantonsgericht KG Seite 4 von 11 schuss von CHF 1'000.- rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutre- ten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Über- schreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 77 VRG). Die Rüge der Unangemessenheit ist ausgeschlossen (Art. 78 Abs. 2 VRG). 3. Vorliegend ist streitig, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, um mit seiner Schweizer Verlobten und der gemeinsamen Tochter in der Schweiz leben zu können, zu Recht abgewiesen hat. 3.1. Es ist vorerst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer und seine Verlobte noch nicht verhei- ratet sind und gemäss den Akten beabsichtigen, in der Schweiz zu heiraten, wo sie ein entsprechen- des Verfahren eingeleitet haben. 3.1.1. Eheschliessungen in der Schweiz setzen unter anderem gemäss Art. 98 Abs. 4 ZGB einen rechtmässigen Aufenthalt voraus. Danach müssen Verlobte, die nicht Schweizerbürger sind, wäh- rend des Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen, ansonsten die Zivilstandsbeamten die Trauung nicht vollziehen dürfen (vgl. auch Art. 66 Abs. 2 Bst. e in Verbindung mit Art. 67 Abs. 3 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV; SR 211.112.2]). Aufgrund des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz; AIG; SR 142.20) steht einem Auslän- der vor der Heirat mit seiner Schweizer Verlobten ebenfalls kein Bewilligungsanspruch im Sinne von Art. 42 Abs. 1 AIG zu. Im Hinblick auf die geplante Eheschliessung vermag er allerdings unter bestimmten Voraussetzungen aus dem in Art. 12 EMRK und Art. 14 BV garantierten Recht auf Ehe

– in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG und Art. 31 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201; vgl. Urteil KG AG WBE.2021/360 vom 13. Juli 2023 E. 2.1; SPESCHA, in Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 30 AIG N. 9) – einen Anwesenheitsanspruch zum Zweck der Eheschliessung in der Schweiz abzuleiten. 3.1.2. Gemäss diesen Bestimmungen und im Einklang mit Art. 8 Ziff. 1 EMRK (Recht auf Schutz des Familienlebens) sind die Migrationsbehörden nach der Rechtsprechung gehalten, einer ehewil- ligen Person ohne Aufenthaltsrecht eine vorübergehende (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, sofern keine Hinweise vorliegen, dass sie mit ihrem Vorhaben die Bestimmungen über den Familien- nachzug umgehen will, und feststeht, dass sie nach der Heirat die Zulassungsvoraussetzungen in der Schweiz offensichtlich erfüllt (analoge Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AIG; BGE 137 I 351 E. 3.5 und 3.7; Urteil BGer 2C_827/2019 vom 17. Januar 2020 E. 3). Eine Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Eheschliessung soll indes nur erteilt werden, wenn mit dem Eheschluss in absehbarer Zeit zu rechnen ist (Urteil BGer 2C_134/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 2.1). 3.1.3. Vor dem Hintergrund dieser Regelung hat die Vorinstanz im vorliegenden Fall geprüft, ob der Beschwerdeführer, wäre er bereits mit seiner Verlobten verheiratet, gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG eine Aufenthaltsbewilligung erhalten würde (so auch das Vorgehen der entsprechenden kantonalen

Kantonsgericht KG Seite 5 von 11 Vorinstanz im dem Urteil BGer 2C_134/2021 vom 27. Oktober 2021 zugrundeliegenden Verfahren, dem sodann auch das Bundesgericht folgte, siehe E. 2.2 ff. des genannten Urteils). Dieses Vorgehen

– das nachfolgend auch das Kantonsgericht übernimmt – erweist sich nach Ansicht des Kantonsge- richts als grosszügig für den Beschwerdeführer, da dabei nicht nur geprüft wird, ob die Zulassungs- voraussetzungen nach der Heirat "offensichtlich" erfüllt seien, sondern vielmehr eine vertiefte Prü- fung vorgenommen wird. 3.2. Nach Art. 42 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder von Schweizerin- nen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. 3.2.1. Die Gewährung einer entsprechenden Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AIG steht jedoch unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs: So erlöschen nämlich laut Art. 51 Abs. 1 AIG die Ansprüche nach Art. 42 AIG, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung zu umgehen (Bst. a), oder wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen (Bst. b). 3.2.2. Ein Widerrufsgrund liegt nach Art. 63 Abs. 1 Bst. a AIG insbesondere vor, wenn die Voraus- setzungen nach Art. 62 Abs. 1 Bst. a oder b AIG erfüllt sind, d.h. wenn der Ausländer oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwie- gen hat (Bst. a); wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Art. 59-61 oder 64 StGB angeordnet wurde (Bst. b). Eine Freiheitsstrafe gilt als längerfristig im Sinne von Art. 63 Abs. 1 Bst. a AIG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG, wenn die Dauer der auszusprechenden Strafe ein Jahr bzw. 360 Tage überschreitet, unabhängig davon, ob sie teil- oder vollbedingt bzw. ohne Bewährung ausgesprochen wurde. Der Widerrufsgrund der "längerfristigen Freiheitsstrafe" ist überdies nur erfüllt, wenn eine Strafe für sich allein das Kriterium der Längerfristigkeit erfüllt, d.h. die Dauer von einem Jahr über- schreitet. Eine Kumulierung von mehreren kürzeren Strafen, die in ihrer Gesamtheit mehr als ein Jahr ausmachen, ist nicht zulässig (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2; 139 I 145 E. 2.1). Von ausländischen Gerichten ausgesprochene Freiheitsstrafen von entsprechender Höhe dürfen nur dann analog wie schweizerische Strafurteile behandelt werden, wenn es sich auch nach schweizerischem Recht um Verbrechen oder Vergehen handelt und der Schuldspruch in einem Staat erfolgt ist, in dem die Ein- haltung der rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze und Verteidigungsrechte garantiert erscheint und sich auch im konkreten Fall keine Zweifel an der Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens ergeben (Urteil BGer 2C_264/2011 vom 15. November 2011 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 134 II 25 E. 4.3.1). Die inhaltliche Richtigkeit eines ausländischen Strafurteils ist nicht durch die hiesigen ausländer- rechtlichen Behörden zu prüfen. Auch Zeugenbefragungen oder weitere Abklärungen im Ausland hinsichtlich der Richtigkeit des ausländischen Urteils können – im Regelfall – von den hiesigen Mig- rationsbehörden nicht erwartet werden. Nur wenn sich die Verletzung minimaler Verfahrensgaranti- en als offensichtlich erweist, ist den entsprechenden Mängeln im Bewilligungsverfahren Rechnung zu tragen. Das ausländische Urteil ist auf die Einhaltung des schweizerischen "Ordre public" zu prüfen und nicht hinsichtlich des Strafpunkts als solchem (Urteil BGer 2C_851/2017 vom 5. Oktober 2018 E. 5.1). 4. 4.1. Im vorliegenden Fall ist unstreitig und es ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerde- führer in Schweden aufgrund einer Vergewaltigung gemäss Kapitel 6 § 1 Ziff. 1 und 3 Abs. 2 des

Kantonsgericht KG Seite 6 von 11 schwedischen Strafgesetzbuches, begangen am 21. November 2019, zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt wurde; zudem wurde er aus Schweden abgeschoben und mit einem Einreise- verbot für die Schengenstaaten für die Dauer von zehn Jahren, bis zum 15. Januar 2030, belegt (siehe insbesondere den Auszug aus dem schwedischen Strafregister). Weiter ist unstreitig, dass das Urteil im Wesentlichen darauf abstellte, dass er – als er als Masseur in einem Kurhotel in Schwe- den tätig war – während einer Massagebehandlung gegen den Willen einer Kundin mit dem Finger in ihre Vagina eingedrungen sei. 4.2. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde insbesondere geltend, dass er diese Tat nicht begangen habe. Die schwedischen Gerichte hätten einseitig auf die Aussagen des angeblichen Opfers abgestützt und die von ihm vorgebrachten Beweise nicht berücksichtigt. Beispielsweise sei keine DNA-Analyse durchgeführt worden, um zu testen, ob sich Massageöl im Intimbereich des angeblichen Opfers befinde. Dies sei im Rahmen der Urteilsfindung sogar von einem Richter kritisiert worden – dennoch sei er letztlich verurteilt worden. Bis zu diesem angeblichen Vorfall habe es gegen ihn keinerlei Beschwerden von Kundinnen oder Kunden gegeben, auch nicht im privaten Umfeld. Vielmehr sei seine Professionalität stets gelobt worden. Er habe sich aufgrund mangelnder Sprach- kenntnisse im Gerichtsverfahren nicht wehren und seine Verteidigungsrechte nicht genügend wahr- nehmen können. Getreu dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" hätte er mit Sicherheit freigesprochen werden müssen. Der EGMR sei jedoch auf eine gegen das letztinstanzliche schwe- dische Urteil erhobene Beschwerde wegen Fristversäumnis nicht eingetreten; damit habe keine weitere Prüfung stattfinden können. Aktuell sei der Fall erneut beim obersten Gerichtshof in Schwe- den zur neuen Beurteilung hängig, da er beantragt habe, dass seine Beweise zu berücksichtigen seien. Die Verurteilung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe bestehe damit zwar auf dem Papier – zumin- dest so lange, bis es ihm gelinge, dieses Urteil auf dem Rechtsweg zu beseitigen –, aufgrund der erheblichen Zweifel an der Rechtmässigkeit dieser Verurteilung hätte die Vorinstanz seiner Ansicht nach nicht ohne Weiteres auf diese Verurteilung abstellen und einen entsprechenden Widerrufs- grund annehmen dürfen. 4.3. Dieser Argumentation kann indes in keiner Weise gefolgt werden. Bei der begangenen Straf- tat handelt es sich nach der Qualifizierung der schwedischen Gerichte um eine Vergewaltigung nach dem schwedischen Strafgesetzbuch. Selbst wenn die fragliche Handlung in der Schweiz aufgrund der genauen Definition der Straftatbestände (jedenfalls aufgrund des Grundsatzes der lex mitior nach dem im Zeitpunkt der Tat und bis zum 30. Juni 2024 anwendbaren Sexualstrafrecht) nicht als Vergewaltigung, sondern als sexuelle Nötigung oder als verwandtes Delikt qualifiziert werden müss- te, ist offensichtlich, dass die sexuelle Integrität ein äusserst wichtiges Rechtsgut ist, wobei sowohl die Vergewaltigung als auch die sexuelle Nötigung in der Schweiz unter den Katalog der obligatori- schen Landesverweisung nach Art. 66a Bst. h StGB fallen. Die verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren liegt weit über der Grenze von einem Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs aufgrund einer "längerfristigen Freiheitsstrafe" nach Art. 63 Abs. 1 Bst. a AIG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG massgeblich ist (siehe BGE 139 I 145 E. 2.1, mit Hinweisen). Soweit der Beschwerde- führer vor dem Kantonsgericht bestreitet, die Tat begangen zu haben, ist er deutlich darauf hinzuwei- sen, dass ihm in Schweden drei Gerichtsinstanzen zur Verfügung standen, und es ist nicht bestritten, dass er mit seiner anwaltlichen Vertretung diesen Rechtsweg bis zum Letzten ausgenutzt hat bzw. ausnützt. So hatte er wie erwähnt am 29. April 2020 beim Obersten Gerichtshof von Schweden eine Beschwerde eingereicht, die abgewiesen wurde, und gelangte am 9. August 2021 noch weiter an den EGMR, der indes mangels Fristwahrung auf die Beschwerde nicht eintrat. Überdies beklagte er sich mit Schreiben vom 17. August 2021 auch noch bei der Europäischen Kommission über seine Verurteilung; diese bezeichnete sich mit Schreiben vom 22. November 2021 indes als nicht zustän-

Kantonsgericht KG Seite 7 von 11 dig. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer in der Beschwerde vor, dass der Fall erneut beim obersten Gerichtshof in Schweden zur neuen Beurteilung hängig sei, da er beantragt habe, dass die von ihm eingebrachten Beweise berücksichtigt werden müssten. Er legt jedoch hierzu keine über- zeugenden Beweise ins Recht und bis heute ist es ihm offensichtlich nicht gelungen, das rechtskräf- tige Urteil umzustossen. 4.4. Mit der Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass die Wahrung der grundlegenden rechtsstaat- lichen Verfahrens- und Verteidigungsrechte in Schweden namentlich gemäss dem Sonderbericht "Rechtsstaatlichkeit in der EU 2024" des Europäischen Rechnungshofes gewährleistet sind (siehe Europäischer Rechnungshof, Sonderbericht, Rechtsstaatlichkeit in der EU, 2024, online unter https://www.eca.europa.eu/ECAPublications/SR-2024-03/SR-2024-03_DE.pdf, S. 13 und 64, letzt- mals besucht am 31. Januar 2025). Weiter wurde Schweden auch beim Rule of Law Index des World Justice Project, der ein quantitatives, detailliertes und umfassendes Bild von Ausmass der Geltung des Rechts in den untersuchten Ländern abgeben soll und auf den sich auch der Rechnungshof in seinem Sonderbericht abgestützt hat, im Bereich der Strafgerichtsbarkeit im Jahr 2024 von 142 Län- dern auf den 4. Rang klassiert (siehe World Justice Project, Criminal Justice for Sweden, 2024, online unter https://worldjusticeproject.org/rule-of-law-index/country/2024/ Sweden/Criminal%20 Justice, unter Criminal justice, letztmals besucht am 31. Januar 2025). Weiter gehört Schweden auch der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) an (siehe https://www.eurojust.europa.eu/states-and-partners/member-states/sweden, unter States and partners, letztmals besucht am 31. Januar 2025), und das Land wurde in den Berichten des Europäischen Justiziellen Netzes (EJN) sowohl im Jahr 2020 als auch im Jahr 2022 hinsichtlich der Nutzer- und Opferrechte positiv beurteilt (Europarat, Evaluation des systèmes judiciaires [2018- 2020] – Suède, 2020, online unter https://rm.coe.int/fr-suede-2018/16809fe37d, S. 12 ff., letztmals besucht am 31. Januar 2025, und Europarat, Evaluation des systèmes judiciaires [2020-2022] – Suède, 2022, online unter https://rm.coe.int/suede-2020-fr/1680a85ceb, S. 15 ff., letztmals besucht am 31. Januar 2025). Wenn der Beschwerdeführer dennoch behauptet, dass er das der Verurteilung zugrundeliegende Delikt nicht begangen habe und die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit bzw. sei- ne Verteidigungsrechte im Gerichtsverfahren massiv verletzt worden seien, so zeugt dies von einer beeindruckenden Uneinsichtigkeit, an der offenbar auch die Verbüssung der Gefängnisstrafe nichts geändert hat. Es ist in keiner Weise erkennbar, dass die Verurteilung wegen Vergewaltigung dem schweizerischen "Ordre public" entgegenstehen würde, und es gibt für das Kantonsgericht keinen Grund, das Urteil hinsichtlich des Strafpunkts näher zu prüfen bzw. diese rechtskräftige Verurteilung in Frage zu stellen. Auch die Abnahme weiterer Beweismittel durch das Kantonsgericht bzw. die Vorinstanz erweist sich in Anbetracht des vollständigen schwedischen Verfahrens offensichtlich nicht als notwendig. 4.5. Indem der Beschwerdeführer in Schweden für ein schweres Delikt gegen die sexuelle Inte- grität, die auch in der Schweiz unter strengem Schutz steht und ein äusserst wichtiges Rechtsgut darstellt, zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe – nämlich zu zwei Jahren Gefängnis – verurteilt wurde, liegt ein Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 Bst. a AIG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG vor. 5. Weiter bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde indes vor, dass die Tochter, welche mit der Mutter in der Schweiz lebe und ebenfalls Schweizerin sei, ihrerseits einen Anspruch auf umge-

Kantonsgericht KG Seite 8 von 11 kehrten Familiennachzug ihres Vaters habe, und er rügt, dass die Nichterteilung der Aufenthaltsbe- willigung unverhältnismässig sei. 5.1. Nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Art. 8 Ziff. 1 EMRK begründet – wie Art. 13 Abs. 1 BV – in der Praxis keinen Anspruch auf Einreise und Anwesenheit oder auf einen bestimmten Aufenthaltstitel im Land. Er hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Fami- lien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Verfügt ein Ausländer über nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz und wird die intakte familiäre Beziehung tatsächlich gelebt, kann es Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV verletzen, wenn ihm die Anwesenheit und damit das Familienleben vereitelt wird, soweit die intakten, engen persönlichen und familiären Beziehungen der Familienmitglieder nicht problemlos andernorts gelebt werden kön- nen (BGE 144 II 1 E. 6.1). Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt nicht absolut. Er kann eingeschränkt werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist und in einer demokratischen Gesell- schaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Auf- rechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1). 5.2. Die Verweigerung der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung muss auch als Ganzes verhält- nismässig sein und auf einer fairen Interessenabwägung beruhen (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AIG; ferner Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Zu berücksichtigen sind dabei die Schwere des Delikts – wobei ins Gewicht fällt, ob die Taten als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen wurden und ob es sich dabei um Gewaltdelikte handelte –, das Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum und das Verhalten des Betroffenen während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthalts- und zum Heimatstaat, die Dauer der bisherigen Anwesenheit, die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile, sowie die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung (BGE 144 I 266 E. 3.9; 139 I 16 E. 2.2.1; Urteil BGer 2C_393/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 3.2.4). Zu beachten ist auch die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum Aufnahme- bzw. zum Heimatstaat (Urteil BGer 2C_711/2011 vom 27. März 2012 E. 4.2 mit Hinweisen). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall. Bei gewichtigen Straftaten und bei wiederholter, d.h. unverbes- serlicher Delinquenz, besteht praxisgemäss regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die weitere Anwesenheit des ausländischen Täters zu beenden, da und soweit sie hochwerti- ge Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht haben bzw. sie sich von straf- und ausländerrecht- lichen Massnahmen nicht beeindrucken lassen und damit zeigen, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig erscheinen, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (Urteil BGer 2C_393/2021 vom

25. Oktober 2021 E. 3.2.5). 6. Vorliegend besteht das private Interesse des Beschwerdeführers am Aufenthalt in der Schweiz vor- erst in der Verlobung mit seiner Partnerin, welche im Besitz der schweizerischen Staatsangehörig-

Kantonsgericht KG Seite 9 von 11 keit ist und überdies am Verfahren betreffend die Aufenthaltsbewilligung teilgenommen hat. Aus dieser Partnerschaft ist ein Kind hervorgegangen, das die Schweizer Staatsbürgerschaft hat, und die Verlobte und der Beschwerdeführer beabsichtigen, in der Schweiz zu heiraten. Der Beschwerde- führer führt in seiner Beschwerde aus, dass es sein Wunsch sei, mit seiner Familie in der Schweiz ein gemeinsames Leben aufzubauen. Insbesondere wolle er in der Schweiz seine Vaterpflichten wahrnehmen und seine Verlobte bei der Erziehung des gemeinsamen Kindes unterstützen. Nur so sei es ihm möglich, "aktiv am Leben seiner Tochter teilnehmen zu können und ihr als stabile und liebevolle Vaterfigur präsent zu sein, sie in ihren Bedürfnissen zu unterstützen, ihre Entwicklung zu fördern und bei der Erziehung mitzuhelfen". Aufgrund des durch Schweden ausgesprochenen Einreiseverbots für den Schengenraum bis zum

15. Januar 2030 ist es dem Beschwerdeführer ohne Gewährung eines Aufenthaltstitels nicht mög- lich, seine Tochter bzw. seine Verlobte in der Schweiz zu besuchen. Dies vermag den Aufbau einer gefühlsmässigen engen Beziehung zu ihnen zu erschweren. Indes ist es der Verlobten jedenfalls möglich, mit ihrem Kind von der Schweiz regelmässig nach Montenegro bzw. in die Türkei zu reisen, um den Kontakt mit ihrem Verlobten bzw. mit dem Kindsvater aufrechtzuerhalten und überdies mit- tels moderner Kommunikationsmittel zu kommunizieren. Wenn der Beschwerdeführer einwendet, regelmässige Reisen ins Ausland seien seiner Verlobten aufgrund ihrer hochqualifizierten Anstel- lungsposition aus Zeitgründen nicht möglich, so ist dies letztlich eine Frage der persönlichen Präfe- renz, und die Suche nach einer möglichen anderen Arbeitstätigkeit, welche sich besser mit häufige- ren Auslandaufenthalten vereinbaren lässt, dürfte der hoch qualifizierten und jungen Verlobten gege- benenfalls leichtfallen. Ferner erklärte die Verlobte in ihrem Schreiben vom 23. März 2024 an die Vorinstanz, dass sie anfänglich auch für einen Umzug nach Montenegro offen gewesen sei. Nur aufgrund der beruflichen Möglichkeiten in der Schweiz – wo sie eine Anstellung als "Managerin Research, Development and Commercialisation" bei der F.________ AG hat – habe sich das Paar für den Wohnsitz in der Schweiz entschieden. Sie fügte hinzu, dass sie beide eine ähnliche berufliche Ausrichtung hätten, da er als Massagetherapeut tätig sei und sie im Jahr 2023 eine Yoga- ausbildung abgeschlossen habe. Ihre Vision sei es, gemeinsam ein Gesundheitszentrum zu grün- den. Es scheint daher auch nicht ausgeschlossen, dass die Verlobte sich doch für ein Leben in Montenegro entscheidet. Die Behauptung des Beschwerdeführers in der Beschwerde, es gebe kei- ne realistische und sichere Zukunft in Montenegro, ist für den Gerichtshof nicht überzeugend, zumal sich das Paar offenbar an einem Yoga-Retreat in diesem Land kennengelernt hat. Die vorgebrachten Sprachschwierigkeiten der Verlobten bei einem Aufenthalt in Montenegro könnten überdies in analo- ger Weise dem Beschwerdeführer entgegengehalten werden, der weder Deutsch noch Französisch spricht und dies auch nicht behauptet; die Familiensprache sei jedenfalls Englisch. Hinsichtlich des Kindes ist weiter zu berücksichtigen, dass es sich als Neugeborenes an die Umstände – namentlich an regelmässige Reisen nach Montenegro mit seiner Mutter bzw. ein Leben in einem anderen Land

– noch ohne weiteres anpassen kann; gesundheitliche oder ähnliche spezifische Probleme, welche dem entgegenstehen könnten, werden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Zudem lebte der aus der Türkei stammende Beschwerdeführer längere Zeit in Schweden und nun in Mon- tenegro und zeigte sich somit ebenfalls flexibel. Im Übrigen hat er – abgesehen von der Verlobten und dem gemeinsamen Kind – zur Schweiz keine relevanten Bezugspunkte und wohnte bisher nie hier. Insbesondere kann er sich überdies keineswegs auf ein tadelloses Verhalten berufen, da er wie aufgezeigt in Schweden wegen eines im Jahr 2019 begangenen Sexualdelikts verurteilt worden ist. Durch diese Straftat hat er das hochwertige Rechtsgut der sexuellen Integrität massiv verletzt. Ausserdem fallen die Vergewaltigung bzw. sexuelle Nötigung wie erwähnt unter den Katalog der obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a Bst. h StGB und es ist kein Härtefallgrund ersicht- lich, der eine Ausnahme vom Widerrufsgrund zulassen würde. Die Dauer der Freiheitsstrafe zeigt

Kantonsgericht KG Seite 10 von 11 deutlich, dass es sich nicht um einen Bagatellfall handelt; dass er im Rahmen des Strafvollzugs zu keinen Klagen Anlass gegeben habe bzw. nach einem Jahr und vier Monaten bedingt entlassen worden sei, ändert daran nichts, zumal er weiterhin völlig uneinsichtig ist. Schliesslich legte die Ver- lobte dar, sie habe von der Vergangenheit des Beschwerdeführers gewusst, sobald sie sich trafen und bevor sie im Sommer 2023 ein Paar wurden. Bereits bei der Aufnahme der Beziehung musste dem Paar somit bewusst sein, dass der Beschwerdeführer – gegen den ein Einreiseverbot für den Schengenraum bis zum 15. Januar 2030 gilt – möglicherweise keine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz erwirken kann und konnte sich entsprechend organisieren und darauf einstellen. Insgesamt erweist sich damit die Nichtgewährung der Aufenthaltsbewilligung auch als verhältnis- mässig und sie steht den Ansprüchen aus Art. 8 EMRK und Art. 96 AIG nicht entgegen. 7. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers weder das Kind noch seine Eltern aus Art. 9 bzw. Art. 10 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Famili- enzusammenführung ableiten können (siehe BIAGGINI, Wie sind Kinderrechte in der Schweiz geschützt? in Jenni/Hausammann, Die Rechte des Kindes, 2021, S. 43; BGE 124 II 361, E. 3b). Das Recht der Staaten, ihre Einwanderungsgesetze selbst auszugestalten, wird durch diese Bestimmun- gen nicht beeinträchtigt (BGE 124 II 361 E. 3b). 8. Im Ergebnis hat damit die Vorinstanz beim angefochtenen Entscheid, mit dem sie dem Beschwerde- führer keine Aufenthaltsbewilligung gewährte, ihr Ermessen weder missbraucht noch überschritten und auch kein Recht verletzt hat. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen und der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen. 9. Die Gerichtskosten sind auf CHF 1'000.- festzusetzen und dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom

17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12). Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG). (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 11 von 11 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht ein- gereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 31. Januar 2025/dgr/dol Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin