Urteil des I. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt
Sachverhalt
A. A.________ (Beschwerdeführerin), geboren 1987, kosovarische Staatsangehörige, reiste am
17. August 2021 in die Schweiz und heiratete am 24. September 2021 den Schweizer Staatsangehörigen B.________. Das Amt für Bevölkerung und Migration (Vorinstanz) erteilte ihr gleichentags eine Aufenthaltsbewilligung (Permis B; Familiennachzug mit Berechtigung zur Erwerbstätigkeit), die in der Folge bis zum 23. September 2024 verlängert wurde. B. Der Ehemann der Beschwerdeführerin wandte sich mit einem Schreiben vom 19. Januar 2024 an die Vorinstanz. Er legte im Wesentlichen dar, dass die Ehe für ihn definitiv gescheitert sei. Sie lebten seit November 2023 in getrennten Zimmern und seit Oktober 2023 habe er vermehrt seinen Wunsch nach einer Scheidung geäussert. Aufgrund der Fragen, die ihm die Vorinstanz beim Familiennachzug gestellt habe, sehe er sich zu dieser Information gezwungen. Sofern er etwas unternehmen sollte, sei er dankbar um Mitteilung. Die Vorinstanz forderte die Beschwerdeführerin am 13. März 2024 auf, Dokumente bzw. Auskünfte zur Prüfung ihrer Aufenthaltsbedingungen einzureichen. Sie antwortete mit Schreiben vom 15. April 2024, dass sie und ihr Mann beschlossen hätten, ihrer Beziehung etwas Raum zu geben, da sie zumindest vorerst keine Gefühle mehr füreinander hätten. Sie glaubten, dass die Dinge zwischen ihnen in naher Zukunft klappen können, vorerst erachteten sie es aber als vernünftiger, etwas Abstand zu haben. Sie warte auf Antworten von mehreren Vermietern und bis auf Weiteres blieben sie in der gemeinsamen Wohnung. Zudem übermittelte sie der Vorinstanz Belege namentlich zu ihren finanziellen Verhältnissen und ihren Sprachkenntnissen. Am 29. April 2024 informierte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin, dass sie beabsichtige, die Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen und sie aus der Schweiz wegzuweisen. Zur Begründung gab sie an, dass die Beschwerdeführerin am 24. September 2021 aufgrund ihrer Eheschliessung eine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe und nun seit November 2023 getrennt sei. Die Ehe habe damit etwa 26 Monate – mithin weniger als drei Jahre – gedauert und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechtfertige sich daher nicht. Die Beschwerdeführerin teilte der Vorinstanz am 17. Juli 2024 insbesondere mit, dass es Anfang Jahr ein paar Mal zu Unstimmigkeiten und Missverständnissen zwischen ihr und ihrem Ehemann gekommen sei und er Angst gehabt habe, dass ihre Liebe ihm gegenüber nicht real sei. Dies sei indes falsch. Sie sei aus Liebe zu ihm in die Schweiz gezogen und wolle mit ihm zusammen sein. Sie möchte auf keinen Fall eine Scheidung, die Ehe sei ihr sehr wichtig. Trotz einiger Probleme im dritten Ehejahr, die erwartungsgemäss in jeder gefestigten Beziehung auftauchen könnten, seien sie ein Paar und lebten weiterhin gemeinsam in einer kleinen Wohnung. Es habe zu keinem Zeitpunkt eine örtliche Trennung gegeben. Weder sie noch ihr Mann hätten ein Gesuch um Eheschutzmassnahmen eingereicht und es sei kein Trennungs- oder Scheidungsverfahren hängig. Sie arbeiteten gemeinsam an ihrer Beziehung und wollten diese aufrechterhalten. Weiter führte sie aus, dass sie voll erwerbstätig, finanziell unabhängig und gut integriert sei. Auf Nachfrage der Vorinstanz vom 24. Juli 2024 zu den aktuellen Eheverhältnissen gab der Ehemann am 5. August 2024 im Wesentlichen an, dass die von ihm am 19. Januar 2024 geschilderte Situation unverändert sei.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 C. Mit Entscheid vom 19. August 2024 (zugestellt am 23. August 2023) hat die Vorinstanz die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin widerrufen und sie aus der Schweiz weggewiesen. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, dass ausländische Ehegatten von Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hätten, wenn sie mit diesen zusammenwohnten. Nach Auflösung der Ehe bestehe der Anspruch des Ehegatten weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden habe und die Integrationskriterien erfüllt seien, oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machten. Die Ansprüche erlöschten, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht würden. Die Berufung auf eine Ehe, die nur noch formell bestehe, sei rechtsmissbräuchlich und die Ehe habe weniger als drei Jahre bestanden. Da auch kein Härtefall vorliege, werde die Aufenthaltsbewilligung widerrufen und die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weggewiesen. D. Die Beschwerdeführerin hat am 23. September 2024 beim Kantonsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid erhoben. Sie beantragt namentlich, der Entscheid sei aufzuheben und ihre Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. Zur Begründung gibt sie zusammengefasst an, dass die Ehegemeinschaft noch andaure und tatsächlich gelebt werde. Selbst für den Fall, dass diese Gemeinschaft in Zukunft einmal aufgelöst werden sollte, sei festzustellen, dass ihre Ehe spätestens am 23. September 2024 drei Jahre ohne Unterbruch angedauert habe. Sie erfülle die Integrationskriterien vollumfänglich und habe daher auch bei einer zukünftigen Auflösung der Ehegemeinschaft Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Überdies erfülle sie gegebenenfalls auch die Voraussetzungen eines nachehelichen bzw. eines allgemeinen persönlichen Härtefalles, namentlich weil es ihr nicht zumutbar sei, als geschiedene Frau in den Kosovo zurückgeschickt zu werden. E. Die Vorinstanz beantragt am 14. Oktober 2024 die Abweisung der Beschwerde. F. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 1 Bst. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 des kantonalen Ausführungsgesetzes vom 13. November 2007 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AGAIG; SGF 114.22.1]). Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
E. 2 Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG).
Kantonsgericht KG Seite 4 von 8
E. 3 Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG; SR 142.20]). Gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG besteht nach Auflösung der Ehe der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AIG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (Bst. a), oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Bst. b). Wichtige persönliche Gründe nach Abs. 1 Bst. b können gemäss Art. 50 Abs. 2 AIG namentlich vorliegen, wenn ein Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Für die Anrechnung der dreijährigen Frist gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG ist auf die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft abzustellen (BGE 140 II 345 E. 4.1; 140 II 289 E. 3.5.1; 136 II 113 E. 3.3). Abzuklären ist, ob die eheliche Gemeinschaft rückblickend drei Jahre Bestand gehabt hat (BGE 136 II 113 E. 3.2). Eine (relevante) Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht, ansonsten die Aufenthaltsbewilligung infolge Zweckerfüllung im Sinne von Art. 62 Abs. 1 Bst. d AIG widerrufen werden kann. Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2; 137 II 345 E. 3.1.2). Indessen gilt die blosse Fortführung einer faktischen Wohngemeinschaft bei nicht mehr gelebter Ehegemeinschaft und erloschenem Ehewillen eines Ehepartners praxisgemäss nicht mehr als relevantes Zusammenleben im Sinn von Art. 42 Abs. 1 AIG (vgl. Urteile BGer 2C_970/2016 vom 6. März 2017 E. 2.4; 2C_137/2013 vom 23. Juli 2013 E. 2.4; 2C_366/2012 vom 1. Mai 2012 E. 2.2). Dies gilt selbst dann, wenn die Ehegatten weiterhin rein freundschaftliche oder sporadische intime Kontakte zueinander unterhalten (vgl. Urteile BGer 2C_596/2013 vom 18. Juli 2013 E. 3.1; 2C_231/2011 vom 21. Juni 2011 E. 4.6; Urteil VGer ZH VB.2018.00369 vom 21. August 2018 E. 3.3). Die zeitliche Grenze von drei Jahren gilt im Übrigen absolut. Selbst wenn sie nur um wenige Wochen oder Tage verpasst wird, besteht praxisgemäss kein Anspruch mehr auf Verlängerung der Bewilligung (BGE 137 II 345 E. 3.1.3; Urteil BGer 2C_401/2018 vom 17. September 2018 E. 3.2).
E. 3.1 Zu prüfen ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde namentlich, ob die Ehegemein- schaft der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann noch andauert bzw. ob sie weniger als drei Jahre gedauert hat. Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde insbesondere aus, dass sie aus Liebe zu ihrem Ehemann in die Schweiz gezogen sei. Sie lebten nach wie vor gemeinsam in der Wohnung und pflegten ein gemeinsames Familienleben. Mittlerweile wohne auch der 15 Jahre alte Sohn ihres Ehemannes in der Wohnung. Sie habe den Wechsel der Obhut von ihrem Stiefsohn zu ihrem Ehemann klaglos akzeptiert und freue sich über ihre Rolle als Stiefmutter. Sie sei seit ihrer Einreise in die Schweiz allein für den ehelichen Haushalt zuständig gewesen und kümmere sich auch um ihren Stiefsohn. Zudem sei sie berufstätig; nach anderen beruflichen Stationen arbeite sie nun seit Januar 2024 in einer Pizzeria in Bern. Die Arbeit gefalle ihr gut, der Arbeitgeber wolle sie nicht verlieren und sie komme mit ihrem Einkommen selbständig für ihren Lebensunterhalt auf. Die gemeinsamen Ausgaben würden geteilt und sie bezahle ihre persönlichen Ausgaben selbst, bisweilen begleiche sie auch Rechnungen von ihrem Partner. Überdies habe sie Deutschkurse besucht und mit dem Niveau A2 abgeschlossen.
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E. 3.2 Selbst wenn der Beschwerdeführerin zu folgen wäre, dass sie selbst noch über einen Ehewillen verfügt, gilt dies für ihren Ehemann gemäss seinen eigenen wiederholten Angaben offensichtlich nicht. So hat er sich mit Schreiben vom 19. Januar 2024 spontan an die Vorinstanz gewandt und gab ausdrücklich und in klaren Worten kund, dass die Ehe für ihn definitiv gescheitert sei. Er habe das Gefühl, dass sie ihn nur geheiratet habe, um zu profitieren, in der Schweiz zu leben und die Aufenthaltspapiere zu erhalten; dies habe er von ihr mehrfach zu spüren bekommen. Sie lebten seit November 2023 in getrennten Zimmern. Seit Oktober 2023 habe er vermehrt seinen Wunsch nach einer Scheidung geäussert. Seine Frau habe ihm gesagt, er solle warten, bis ihre Aufenthaltsbewilligung nochmals verlängert werde. Sie weigere sich aus der Wohnung zu ziehen und habe ihm auch schon gedroht. Zwischen ihnen bestehe keine Liebe und keinerlei Hoffnung auf eine Weiterführung der Ehe. Ihre Drohungen und ihr Verhalten machten ihm Angst. Für ihn sei die Ehe definitiv gescheitert. Sobald die Ehe rechtlich geschieden werden könne, werde er dies veranlassen. Er sehe keine Zukunft mit ihr, wolle lediglich so rasch wie möglich die Scheidung und nichts mehr von ihr wissen. Auf Nachfrage der Vorinstanz vom 24. Juli 2024 zu den aktuellen Eheverhältnissen gab der Ehemann am 5. August 2024 an, dass die von ihm am 19. Januar 2024 geschilderte Situation unverändert sei und keine Besserung eingetreten sei. Er sei sich sicher, dass ihre Ehe zukünftig nicht funktionieren werde. Er möchte sich sofort von ihr scheiden lassen. Sie wohnten immer noch im gleichen Haushalt, schliefen aber in getrennten Zimmern. Aufgrund dieser Schilderungen des Ehemannes, die den Zeitraum von fast sieben Monaten umfassen, ist offensichtlich, dass sein Ehewille seit längerer Zeit, konkret seit Oktober bzw. November 2023, erloschen ist und von seiner Seite keine Aussicht auf eine Wiederaufnahme der Partnerschaft besteht. Er hat der Vorinstanz seine Situation und seine Gefühlslage gegenüber seiner Ehefrau zweimal klar und deutlich geschildert, und es gibt keinen Grund, ihm aufgrund der unbelegten Angaben in der Beschwerde einen Ehewillen zu unterstellen, den er selbst offensichtlich ablehnt. Auch fällt auf, dass er keines der Schreiben seiner Frau, in denen diese behauptete, dass die Ehegemeinschaft noch andaure, mitunterzeichnet hat. Ein gegenseitiger Ehewille, wie dies von der oben erwähnten Rechtsprechung verlangt wird, ist damit nicht erkennbar. Dass die Ehegatten (nunmehr zusammen mit dem Sohn des Ehemannes) noch in einer Wohnung leben, ändert hieran nach dem Vorgesagten nichts und die genauen Gründe für den gemeinsamen Wohnsitz müssen damit nicht eruiert werden. Ebenso ist nicht entscheidrelevant, dass die Ehe formal weiterhin besteht und auch keiner der Ehegatten ein Verfahren um Eheschutzmassnahmen eingeleitet hat. Die fehlende Scheidungsklage vermag sich möglicherweise dadurch zu erklären, dass nach Art. 114 ZGB ein Ehegatte (einseitig bzw. auch gegen den Willen des anderen Gatten) die Scheidung grundsätzlich erst verlangen kann, wenn die Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben, und für die Beantragung von Eheschutzmassnahmen bestand möglicherweise bisher – bei einer Ehe, in der beide Ehegatten gemäss den Angaben in der Beschwerde ihren eigenen Unterhalt (jedenfalls weitestgehend) mit ihrem eigenen Einkommen bestreiten und die keine gemeinsamen Kinder haben – kein vordringlicher Grund.
E. 3.3 Da die Indizien vorliegend mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Trennung vor Erreichen der Dreijahresfrist hindeuten, wäre es der Beschwerdeführerin – und nicht der Vorinstanz
– oblegen, den Gegenbeweis einer anhaltenden bzw. einer mehr als dreijährigen gelebten Ehegemeinschaft und einen gegenseitigen anhaltenden Ehewillen zu erbringen (vgl. zur Beweislastverteilung und deren Folgen BGE 130 II 482 E. 3.2; 124 II 361 E. 2b; Urteile BGer 2C_1046/2011 vom 16. August 2012 E. 4.3; 2C_575/2009 vom 1. Juni 2010 E. 3.5). Dies gelingt der Beschwerdeführerin mit den von ihr offerierten Beweisen in keiner Weise, zumal sich die
Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 eingereichten Belege namentlich auf ihre finanziellen Verhältnisse bzw. ihre Integration beziehen, und sie bezeichnenderweise zwar ihre eigene Befragung, nicht aber jene ihres Ehemannes beantragt hat.
E. 3.4 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass die Ehe den Anforderungen an eine authentisch gelebte Ehegemeinschaft nicht genügt und die Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG nicht erfüllt ist. Es kann folglich darauf verzichtet werden, das kumulativ erforderliche Erfordernis einer erfolgreichen Integration näher zu prüfen.
E. 4 Weiter machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde geltend, dass sie gegebenenfalls Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines nachehelichen Härtefalls im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b in Verbindung mit dessen Abs. 2 habe. Sie stamme aus dem Kosovo, wo getrennte und geschiedene Frauen in der Gesellschaft einen sehr schweren Stand hätten. Wenn sie zur Rückkehr gezwungen würde, wäre sie dort gesellschaftlicher Ächtung ausgesetzt und ihr Status als geschiedene oder getrennte Frau würde ihr die Suche nach einem neuen Partner enorm erschweren oder gar verunmöglichen. Es sei ihr nicht zumutbar, in solche Verhältnisse zurückgeschickt zu werden. Überdies könne auch ein allgemeiner Härtefall (nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG) vorliegen bzw. sei ihr die Aufenthaltsverlängerung im Rahmen der Ermessensausübung nach Art. 96 AIG zu gewähren, wobei sie wiederum auf ihre gute Integration und die Lage im Kosovo im Falle ihrer Rückkehr hinweist.
E. 4.1 Hinsichtlich des nachehelichen Härtefalls im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG in Verbindung mit dessen Abs. 2 ist entscheidend, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als "stark gefährdet" zu gelten hat und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre. Ein solcher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden ist. Da Art. 50 Abs. 1 AIG von einem Weiterbestehen des Anspruchs nach Art. 42 AIG spricht, muss sich der Härtefall auf die Ehe und den damit verbundenen Aufenthalt beziehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Von Bedeutung sind deshalb auch die Umstände, welche zum Abschluss bzw. zur Auflösung der Ehe geführt haben. Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf einen weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt. Bei der Härtefallprüfung sind auch weitere Umstände wie der Gesundheitszustand miteinzubeziehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.2 und 3.2.3; Urteil BGer 2C_241/2018 vom 20. November 2018 E. 5.2).
E. 4.2 Vorliegend erscheint die Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin im Kosovo nicht konkret gefährdet – ein pauschaler Verweis auf die Situation geschiedener Frauen im Kosovo vermag hierzu offensichtlich nicht zu genügen. Die Beschwerdeführerin legt in der Beschwerde keine konkrete Gefährdung dar, beispielsweise werden weder Androhungen noch Druckversuche von Familienmitgliedern behauptet. Die von ihr geltend gemachte Diskriminierung und Ächtung als geschiedene Frau in einem patriarchalischen Gesellschaftssystem genügt für sich allein nicht, um ihre soziale Wiedereingliederung als erheblich gefährdet erscheinen zu lassen; es kommt gerichtsnotorisch auch im Kosovo zu Trennungen und Scheidungen, selbst wenn die Scheidungsrate allenfalls geringer sein mag als in anderen Ländern (siehe hierzu Urteile BGer 2C_752/2021 vom 22. November 2021 E. 5.2; 2C_1072/2018 vom 1. Juli 2019 E. 4.3; 2C_549/2022
Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 vom 15. September 2022 E. 3.2.3). Der blosse Umstand, dass die Sicherheits- bzw. Wirtschaftslage in der Schweiz allenfalls besser ist als im Heimatland, genügt schliesslich praxisgemäss nicht, um vom Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls ausgehen zu können. Die Beschwerdeführerin gibt in ihrer Beschwerde an, dass sie in der Schweiz "hervorragend" integriert sei, weil sie berufstätig sei, damit über ein soziales Netz verfüge, Deutsch spreche, sich selbst finanzieren könne und niemandem zur Last falle. Das Vorgesagte gilt indes auch dann, wenn die betroffene Person – wie hier – in der Schweiz integriert erscheint, eine Landessprache mehr oder weniger korrekt beherrscht, eine Arbeitsstelle hat, für ihren Lebensunterhalt selber aufzukommen vermag und hier auch nicht straffällig geworden ist (vgl. die Urteile BGer 2C_752/2021 vom 22. November 2021 E. 5.3; 2C_335/2020 vom 18. August 2020 E. 4.1; 2C_293/2017 vom 30. Mai 2017 E. 3.4; 2C_837/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 4.3.2; 2C_578/2011 vom 1. Dezember 2011 E. 3.3) – selbst wenn sie in der Beschwerde angibt, dass sie in der Schweiz "hervorragend" integriert sei, weil sie berufstätig sei, damit über ein soziales Netz verfüge, Deutsch spreche, sich selbst finanzieren könne und niemandem zur Last falle. Die Rückkehr in Lebensverhältnisse, die im Herkunftsland allgemein üblich sind, stellt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ebenfalls keinen wichtigen persönlichen Grund dar, der einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz gebieten würde (vgl. Urteile BGer 2C_752/2021 vom 22. November 2021 E. 5.3; 2C_293/2017 vom 30. Mai 2017 E. 3.4; 2C_672/2015 vom 14. März 2016 E. 2.2; 2C_549/2022 vom 15. September 2022 E. 3.2.4).
E. 4.3 Entgegen der unsubstantiierten Ausführungen in der Beschwerde sind überdies auch die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG offensichtlich nicht erfüllt. So wird gemäss der Rechtsprechung im Fall, wenn ein wichtiger persönlicher Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG verneint wird, regelmässig auch gleichzeitig die Frage, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG vorliegt, negativ beantwortet (Urteil BVGer C- 6133/2008 vom 15. Juli 2011 E. 8.3). Namentlich mit Blick auf die intakte Reintegrationsmöglichkeit und die persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin, die im Jahr 1987 geboren ist, erst seit August 2021 in der Schweiz lebt und sich hier beruflich sehr anpassungsfähig gezeigt hat – was ihr auch im Heimatland zugutekommen mag – sind keine ausserordentlichen Umstände für einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall ersichtlich und auf die Ausführungen in E. 4.2 kann ferner verwiesen werden.
E. 5 Schliesslich ist auch in keiner Weise erkennbar, dass die Vorinstanz beim angefochtenen Entscheid
– unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der persönlichen Verhältnisse sowie der Integration – ihr Ermessen missbraucht oder überschritten bzw. Recht verletzt hätte (siehe Art. 96 Abs. 1 AIG).
E. 6 Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu Recht widerrufen und sie aus der Schweiz weggewiesen hat. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen und der Entscheid der Vorinstanz ist zu bestätigen.
E. 7 Die Gerichtskosten sind auf CHF 1'000.- festzusetzen und dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom
Kantonsgericht KG Seite 8 von 8
17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12). Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 29. November 2024/dgr Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 601 2024 116 Urteil vom 29. November 2024 I. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Dominique Gross, Stéphanie Colella Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Diana Olivieri Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Manuel Rohrer gegen AMT FÜR BEVÖLKERUNG UND MIGRATION, Vorinstanz Gegenstand Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz Beschwerde vom 23. September 2024 gegen den Entscheid vom 19. August 2024
Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführerin), geboren 1987, kosovarische Staatsangehörige, reiste am
17. August 2021 in die Schweiz und heiratete am 24. September 2021 den Schweizer Staatsangehörigen B.________. Das Amt für Bevölkerung und Migration (Vorinstanz) erteilte ihr gleichentags eine Aufenthaltsbewilligung (Permis B; Familiennachzug mit Berechtigung zur Erwerbstätigkeit), die in der Folge bis zum 23. September 2024 verlängert wurde. B. Der Ehemann der Beschwerdeführerin wandte sich mit einem Schreiben vom 19. Januar 2024 an die Vorinstanz. Er legte im Wesentlichen dar, dass die Ehe für ihn definitiv gescheitert sei. Sie lebten seit November 2023 in getrennten Zimmern und seit Oktober 2023 habe er vermehrt seinen Wunsch nach einer Scheidung geäussert. Aufgrund der Fragen, die ihm die Vorinstanz beim Familiennachzug gestellt habe, sehe er sich zu dieser Information gezwungen. Sofern er etwas unternehmen sollte, sei er dankbar um Mitteilung. Die Vorinstanz forderte die Beschwerdeführerin am 13. März 2024 auf, Dokumente bzw. Auskünfte zur Prüfung ihrer Aufenthaltsbedingungen einzureichen. Sie antwortete mit Schreiben vom 15. April 2024, dass sie und ihr Mann beschlossen hätten, ihrer Beziehung etwas Raum zu geben, da sie zumindest vorerst keine Gefühle mehr füreinander hätten. Sie glaubten, dass die Dinge zwischen ihnen in naher Zukunft klappen können, vorerst erachteten sie es aber als vernünftiger, etwas Abstand zu haben. Sie warte auf Antworten von mehreren Vermietern und bis auf Weiteres blieben sie in der gemeinsamen Wohnung. Zudem übermittelte sie der Vorinstanz Belege namentlich zu ihren finanziellen Verhältnissen und ihren Sprachkenntnissen. Am 29. April 2024 informierte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin, dass sie beabsichtige, die Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen und sie aus der Schweiz wegzuweisen. Zur Begründung gab sie an, dass die Beschwerdeführerin am 24. September 2021 aufgrund ihrer Eheschliessung eine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe und nun seit November 2023 getrennt sei. Die Ehe habe damit etwa 26 Monate – mithin weniger als drei Jahre – gedauert und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechtfertige sich daher nicht. Die Beschwerdeführerin teilte der Vorinstanz am 17. Juli 2024 insbesondere mit, dass es Anfang Jahr ein paar Mal zu Unstimmigkeiten und Missverständnissen zwischen ihr und ihrem Ehemann gekommen sei und er Angst gehabt habe, dass ihre Liebe ihm gegenüber nicht real sei. Dies sei indes falsch. Sie sei aus Liebe zu ihm in die Schweiz gezogen und wolle mit ihm zusammen sein. Sie möchte auf keinen Fall eine Scheidung, die Ehe sei ihr sehr wichtig. Trotz einiger Probleme im dritten Ehejahr, die erwartungsgemäss in jeder gefestigten Beziehung auftauchen könnten, seien sie ein Paar und lebten weiterhin gemeinsam in einer kleinen Wohnung. Es habe zu keinem Zeitpunkt eine örtliche Trennung gegeben. Weder sie noch ihr Mann hätten ein Gesuch um Eheschutzmassnahmen eingereicht und es sei kein Trennungs- oder Scheidungsverfahren hängig. Sie arbeiteten gemeinsam an ihrer Beziehung und wollten diese aufrechterhalten. Weiter führte sie aus, dass sie voll erwerbstätig, finanziell unabhängig und gut integriert sei. Auf Nachfrage der Vorinstanz vom 24. Juli 2024 zu den aktuellen Eheverhältnissen gab der Ehemann am 5. August 2024 im Wesentlichen an, dass die von ihm am 19. Januar 2024 geschilderte Situation unverändert sei.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 C. Mit Entscheid vom 19. August 2024 (zugestellt am 23. August 2023) hat die Vorinstanz die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin widerrufen und sie aus der Schweiz weggewiesen. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, dass ausländische Ehegatten von Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hätten, wenn sie mit diesen zusammenwohnten. Nach Auflösung der Ehe bestehe der Anspruch des Ehegatten weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden habe und die Integrationskriterien erfüllt seien, oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machten. Die Ansprüche erlöschten, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht würden. Die Berufung auf eine Ehe, die nur noch formell bestehe, sei rechtsmissbräuchlich und die Ehe habe weniger als drei Jahre bestanden. Da auch kein Härtefall vorliege, werde die Aufenthaltsbewilligung widerrufen und die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weggewiesen. D. Die Beschwerdeführerin hat am 23. September 2024 beim Kantonsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid erhoben. Sie beantragt namentlich, der Entscheid sei aufzuheben und ihre Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. Zur Begründung gibt sie zusammengefasst an, dass die Ehegemeinschaft noch andaure und tatsächlich gelebt werde. Selbst für den Fall, dass diese Gemeinschaft in Zukunft einmal aufgelöst werden sollte, sei festzustellen, dass ihre Ehe spätestens am 23. September 2024 drei Jahre ohne Unterbruch angedauert habe. Sie erfülle die Integrationskriterien vollumfänglich und habe daher auch bei einer zukünftigen Auflösung der Ehegemeinschaft Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Überdies erfülle sie gegebenenfalls auch die Voraussetzungen eines nachehelichen bzw. eines allgemeinen persönlichen Härtefalles, namentlich weil es ihr nicht zumutbar sei, als geschiedene Frau in den Kosovo zurückgeschickt zu werden. E. Die Vorinstanz beantragt am 14. Oktober 2024 die Abweisung der Beschwerde. F. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 1 Bst. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 des kantonalen Ausführungsgesetzes vom 13. November 2007 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AGAIG; SGF 114.22.1]). Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG).
Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 3. Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG; SR 142.20]). Gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG besteht nach Auflösung der Ehe der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AIG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (Bst. a), oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Bst. b). Wichtige persönliche Gründe nach Abs. 1 Bst. b können gemäss Art. 50 Abs. 2 AIG namentlich vorliegen, wenn ein Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Für die Anrechnung der dreijährigen Frist gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG ist auf die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft abzustellen (BGE 140 II 345 E. 4.1; 140 II 289 E. 3.5.1; 136 II 113 E. 3.3). Abzuklären ist, ob die eheliche Gemeinschaft rückblickend drei Jahre Bestand gehabt hat (BGE 136 II 113 E. 3.2). Eine (relevante) Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht, ansonsten die Aufenthaltsbewilligung infolge Zweckerfüllung im Sinne von Art. 62 Abs. 1 Bst. d AIG widerrufen werden kann. Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2; 137 II 345 E. 3.1.2). Indessen gilt die blosse Fortführung einer faktischen Wohngemeinschaft bei nicht mehr gelebter Ehegemeinschaft und erloschenem Ehewillen eines Ehepartners praxisgemäss nicht mehr als relevantes Zusammenleben im Sinn von Art. 42 Abs. 1 AIG (vgl. Urteile BGer 2C_970/2016 vom 6. März 2017 E. 2.4; 2C_137/2013 vom 23. Juli 2013 E. 2.4; 2C_366/2012 vom 1. Mai 2012 E. 2.2). Dies gilt selbst dann, wenn die Ehegatten weiterhin rein freundschaftliche oder sporadische intime Kontakte zueinander unterhalten (vgl. Urteile BGer 2C_596/2013 vom 18. Juli 2013 E. 3.1; 2C_231/2011 vom 21. Juni 2011 E. 4.6; Urteil VGer ZH VB.2018.00369 vom 21. August 2018 E. 3.3). Die zeitliche Grenze von drei Jahren gilt im Übrigen absolut. Selbst wenn sie nur um wenige Wochen oder Tage verpasst wird, besteht praxisgemäss kein Anspruch mehr auf Verlängerung der Bewilligung (BGE 137 II 345 E. 3.1.3; Urteil BGer 2C_401/2018 vom 17. September 2018 E. 3.2). 3.1. Zu prüfen ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde namentlich, ob die Ehegemein- schaft der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann noch andauert bzw. ob sie weniger als drei Jahre gedauert hat. Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde insbesondere aus, dass sie aus Liebe zu ihrem Ehemann in die Schweiz gezogen sei. Sie lebten nach wie vor gemeinsam in der Wohnung und pflegten ein gemeinsames Familienleben. Mittlerweile wohne auch der 15 Jahre alte Sohn ihres Ehemannes in der Wohnung. Sie habe den Wechsel der Obhut von ihrem Stiefsohn zu ihrem Ehemann klaglos akzeptiert und freue sich über ihre Rolle als Stiefmutter. Sie sei seit ihrer Einreise in die Schweiz allein für den ehelichen Haushalt zuständig gewesen und kümmere sich auch um ihren Stiefsohn. Zudem sei sie berufstätig; nach anderen beruflichen Stationen arbeite sie nun seit Januar 2024 in einer Pizzeria in Bern. Die Arbeit gefalle ihr gut, der Arbeitgeber wolle sie nicht verlieren und sie komme mit ihrem Einkommen selbständig für ihren Lebensunterhalt auf. Die gemeinsamen Ausgaben würden geteilt und sie bezahle ihre persönlichen Ausgaben selbst, bisweilen begleiche sie auch Rechnungen von ihrem Partner. Überdies habe sie Deutschkurse besucht und mit dem Niveau A2 abgeschlossen.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 3.2. Selbst wenn der Beschwerdeführerin zu folgen wäre, dass sie selbst noch über einen Ehewillen verfügt, gilt dies für ihren Ehemann gemäss seinen eigenen wiederholten Angaben offensichtlich nicht. So hat er sich mit Schreiben vom 19. Januar 2024 spontan an die Vorinstanz gewandt und gab ausdrücklich und in klaren Worten kund, dass die Ehe für ihn definitiv gescheitert sei. Er habe das Gefühl, dass sie ihn nur geheiratet habe, um zu profitieren, in der Schweiz zu leben und die Aufenthaltspapiere zu erhalten; dies habe er von ihr mehrfach zu spüren bekommen. Sie lebten seit November 2023 in getrennten Zimmern. Seit Oktober 2023 habe er vermehrt seinen Wunsch nach einer Scheidung geäussert. Seine Frau habe ihm gesagt, er solle warten, bis ihre Aufenthaltsbewilligung nochmals verlängert werde. Sie weigere sich aus der Wohnung zu ziehen und habe ihm auch schon gedroht. Zwischen ihnen bestehe keine Liebe und keinerlei Hoffnung auf eine Weiterführung der Ehe. Ihre Drohungen und ihr Verhalten machten ihm Angst. Für ihn sei die Ehe definitiv gescheitert. Sobald die Ehe rechtlich geschieden werden könne, werde er dies veranlassen. Er sehe keine Zukunft mit ihr, wolle lediglich so rasch wie möglich die Scheidung und nichts mehr von ihr wissen. Auf Nachfrage der Vorinstanz vom 24. Juli 2024 zu den aktuellen Eheverhältnissen gab der Ehemann am 5. August 2024 an, dass die von ihm am 19. Januar 2024 geschilderte Situation unverändert sei und keine Besserung eingetreten sei. Er sei sich sicher, dass ihre Ehe zukünftig nicht funktionieren werde. Er möchte sich sofort von ihr scheiden lassen. Sie wohnten immer noch im gleichen Haushalt, schliefen aber in getrennten Zimmern. Aufgrund dieser Schilderungen des Ehemannes, die den Zeitraum von fast sieben Monaten umfassen, ist offensichtlich, dass sein Ehewille seit längerer Zeit, konkret seit Oktober bzw. November 2023, erloschen ist und von seiner Seite keine Aussicht auf eine Wiederaufnahme der Partnerschaft besteht. Er hat der Vorinstanz seine Situation und seine Gefühlslage gegenüber seiner Ehefrau zweimal klar und deutlich geschildert, und es gibt keinen Grund, ihm aufgrund der unbelegten Angaben in der Beschwerde einen Ehewillen zu unterstellen, den er selbst offensichtlich ablehnt. Auch fällt auf, dass er keines der Schreiben seiner Frau, in denen diese behauptete, dass die Ehegemeinschaft noch andaure, mitunterzeichnet hat. Ein gegenseitiger Ehewille, wie dies von der oben erwähnten Rechtsprechung verlangt wird, ist damit nicht erkennbar. Dass die Ehegatten (nunmehr zusammen mit dem Sohn des Ehemannes) noch in einer Wohnung leben, ändert hieran nach dem Vorgesagten nichts und die genauen Gründe für den gemeinsamen Wohnsitz müssen damit nicht eruiert werden. Ebenso ist nicht entscheidrelevant, dass die Ehe formal weiterhin besteht und auch keiner der Ehegatten ein Verfahren um Eheschutzmassnahmen eingeleitet hat. Die fehlende Scheidungsklage vermag sich möglicherweise dadurch zu erklären, dass nach Art. 114 ZGB ein Ehegatte (einseitig bzw. auch gegen den Willen des anderen Gatten) die Scheidung grundsätzlich erst verlangen kann, wenn die Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben, und für die Beantragung von Eheschutzmassnahmen bestand möglicherweise bisher – bei einer Ehe, in der beide Ehegatten gemäss den Angaben in der Beschwerde ihren eigenen Unterhalt (jedenfalls weitestgehend) mit ihrem eigenen Einkommen bestreiten und die keine gemeinsamen Kinder haben – kein vordringlicher Grund. 3.3. Da die Indizien vorliegend mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Trennung vor Erreichen der Dreijahresfrist hindeuten, wäre es der Beschwerdeführerin – und nicht der Vorinstanz
– oblegen, den Gegenbeweis einer anhaltenden bzw. einer mehr als dreijährigen gelebten Ehegemeinschaft und einen gegenseitigen anhaltenden Ehewillen zu erbringen (vgl. zur Beweislastverteilung und deren Folgen BGE 130 II 482 E. 3.2; 124 II 361 E. 2b; Urteile BGer 2C_1046/2011 vom 16. August 2012 E. 4.3; 2C_575/2009 vom 1. Juni 2010 E. 3.5). Dies gelingt der Beschwerdeführerin mit den von ihr offerierten Beweisen in keiner Weise, zumal sich die
Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 eingereichten Belege namentlich auf ihre finanziellen Verhältnisse bzw. ihre Integration beziehen, und sie bezeichnenderweise zwar ihre eigene Befragung, nicht aber jene ihres Ehemannes beantragt hat. 3.4. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass die Ehe den Anforderungen an eine authentisch gelebte Ehegemeinschaft nicht genügt und die Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG nicht erfüllt ist. Es kann folglich darauf verzichtet werden, das kumulativ erforderliche Erfordernis einer erfolgreichen Integration näher zu prüfen. 4. Weiter machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde geltend, dass sie gegebenenfalls Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines nachehelichen Härtefalls im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b in Verbindung mit dessen Abs. 2 habe. Sie stamme aus dem Kosovo, wo getrennte und geschiedene Frauen in der Gesellschaft einen sehr schweren Stand hätten. Wenn sie zur Rückkehr gezwungen würde, wäre sie dort gesellschaftlicher Ächtung ausgesetzt und ihr Status als geschiedene oder getrennte Frau würde ihr die Suche nach einem neuen Partner enorm erschweren oder gar verunmöglichen. Es sei ihr nicht zumutbar, in solche Verhältnisse zurückgeschickt zu werden. Überdies könne auch ein allgemeiner Härtefall (nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG) vorliegen bzw. sei ihr die Aufenthaltsverlängerung im Rahmen der Ermessensausübung nach Art. 96 AIG zu gewähren, wobei sie wiederum auf ihre gute Integration und die Lage im Kosovo im Falle ihrer Rückkehr hinweist. 4.1. Hinsichtlich des nachehelichen Härtefalls im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG in Verbindung mit dessen Abs. 2 ist entscheidend, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als "stark gefährdet" zu gelten hat und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre. Ein solcher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden ist. Da Art. 50 Abs. 1 AIG von einem Weiterbestehen des Anspruchs nach Art. 42 AIG spricht, muss sich der Härtefall auf die Ehe und den damit verbundenen Aufenthalt beziehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Von Bedeutung sind deshalb auch die Umstände, welche zum Abschluss bzw. zur Auflösung der Ehe geführt haben. Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf einen weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt. Bei der Härtefallprüfung sind auch weitere Umstände wie der Gesundheitszustand miteinzubeziehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.2 und 3.2.3; Urteil BGer 2C_241/2018 vom 20. November 2018 E. 5.2). 4.2. Vorliegend erscheint die Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin im Kosovo nicht konkret gefährdet – ein pauschaler Verweis auf die Situation geschiedener Frauen im Kosovo vermag hierzu offensichtlich nicht zu genügen. Die Beschwerdeführerin legt in der Beschwerde keine konkrete Gefährdung dar, beispielsweise werden weder Androhungen noch Druckversuche von Familienmitgliedern behauptet. Die von ihr geltend gemachte Diskriminierung und Ächtung als geschiedene Frau in einem patriarchalischen Gesellschaftssystem genügt für sich allein nicht, um ihre soziale Wiedereingliederung als erheblich gefährdet erscheinen zu lassen; es kommt gerichtsnotorisch auch im Kosovo zu Trennungen und Scheidungen, selbst wenn die Scheidungsrate allenfalls geringer sein mag als in anderen Ländern (siehe hierzu Urteile BGer 2C_752/2021 vom 22. November 2021 E. 5.2; 2C_1072/2018 vom 1. Juli 2019 E. 4.3; 2C_549/2022
Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 vom 15. September 2022 E. 3.2.3). Der blosse Umstand, dass die Sicherheits- bzw. Wirtschaftslage in der Schweiz allenfalls besser ist als im Heimatland, genügt schliesslich praxisgemäss nicht, um vom Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls ausgehen zu können. Die Beschwerdeführerin gibt in ihrer Beschwerde an, dass sie in der Schweiz "hervorragend" integriert sei, weil sie berufstätig sei, damit über ein soziales Netz verfüge, Deutsch spreche, sich selbst finanzieren könne und niemandem zur Last falle. Das Vorgesagte gilt indes auch dann, wenn die betroffene Person – wie hier – in der Schweiz integriert erscheint, eine Landessprache mehr oder weniger korrekt beherrscht, eine Arbeitsstelle hat, für ihren Lebensunterhalt selber aufzukommen vermag und hier auch nicht straffällig geworden ist (vgl. die Urteile BGer 2C_752/2021 vom 22. November 2021 E. 5.3; 2C_335/2020 vom 18. August 2020 E. 4.1; 2C_293/2017 vom 30. Mai 2017 E. 3.4; 2C_837/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 4.3.2; 2C_578/2011 vom 1. Dezember 2011 E. 3.3) – selbst wenn sie in der Beschwerde angibt, dass sie in der Schweiz "hervorragend" integriert sei, weil sie berufstätig sei, damit über ein soziales Netz verfüge, Deutsch spreche, sich selbst finanzieren könne und niemandem zur Last falle. Die Rückkehr in Lebensverhältnisse, die im Herkunftsland allgemein üblich sind, stellt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ebenfalls keinen wichtigen persönlichen Grund dar, der einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz gebieten würde (vgl. Urteile BGer 2C_752/2021 vom 22. November 2021 E. 5.3; 2C_293/2017 vom 30. Mai 2017 E. 3.4; 2C_672/2015 vom 14. März 2016 E. 2.2; 2C_549/2022 vom 15. September 2022 E. 3.2.4). 4.3. Entgegen der unsubstantiierten Ausführungen in der Beschwerde sind überdies auch die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG offensichtlich nicht erfüllt. So wird gemäss der Rechtsprechung im Fall, wenn ein wichtiger persönlicher Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG verneint wird, regelmässig auch gleichzeitig die Frage, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG vorliegt, negativ beantwortet (Urteil BVGer C- 6133/2008 vom 15. Juli 2011 E. 8.3). Namentlich mit Blick auf die intakte Reintegrationsmöglichkeit und die persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin, die im Jahr 1987 geboren ist, erst seit August 2021 in der Schweiz lebt und sich hier beruflich sehr anpassungsfähig gezeigt hat – was ihr auch im Heimatland zugutekommen mag – sind keine ausserordentlichen Umstände für einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall ersichtlich und auf die Ausführungen in E. 4.2 kann ferner verwiesen werden. 5. Schliesslich ist auch in keiner Weise erkennbar, dass die Vorinstanz beim angefochtenen Entscheid
– unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der persönlichen Verhältnisse sowie der Integration – ihr Ermessen missbraucht oder überschritten bzw. Recht verletzt hätte (siehe Art. 96 Abs. 1 AIG). 6. Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu Recht widerrufen und sie aus der Schweiz weggewiesen hat. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen und der Entscheid der Vorinstanz ist zu bestätigen. 7. Die Gerichtskosten sind auf CHF 1'000.- festzusetzen und dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom
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17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12). Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 29. November 2024/dgr Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin