Urteil des I. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt
Sachverhalt
A. A.________ (Beschwerdeführer), geboren im Jahr 1978 in B.________ ist türkischer Staatsbürger und im Besitz einer Niederlassungsbewilligung C. B. Mit Schreiben vom 21. November 2022 orientierte die Gemeinde C.________ den Beschwerdeführer, sie habe von der Einwohnerkontrolle der Stadt B.________ die Mitteilung erhalten, dass er bereits im Jahr 2020 nach C.________ zu D.________ umgezogen sei, und forderte ihn auf, sich bei der Einwohnerkontrolle anzumelden. Da der Beschwerdeführer nicht reagierte, wiederholte die Gemeinde C.________ diese Aufforderung mit Schreiben vom 24. März 2023 und informierte das Amt für Bevölkerung und Migration (Vorinstanz) über den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Kanton Freiburg. In der Folge forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer am 17. Juli 2023 zur Einreichung von Dokumenten auf, damit die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung im Kanton bzw. sein Kantonswechsel geprüft werden könne. Mangels einer Reaktion des Beschwerdeführers mahnte sie ihn mit Schreiben vom 13. Oktober 2023 und teilte ihm am 14. November 2023 mit, dass erwogen werde, den Kantonswechsel bzw. eine Wohnsitznahme im Kanton abzuweisen. Mit Verfügung vom
13. Dezember 2023 wies die Vorinstanz den Kantonswechsel ab, wogegen der Beschwerdeführer, der sich in der Zwischenzeit aufgrund eines gegen ihn eröffneten Strafverfahrens im Zentralgefängnis "Les Falaises" in Untersuchungshaft befand, kein Rechtsmittel einreichte. C. Am 26. Februar 2024 stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch D.________, bei der Vorinstanz erstmals ein formelles Gesuch um Wechsel in den Kanton Freiburg. In der Folge nahm die Vorinstanz weitere Abklärungen vor und informierte ihn am 19. März 2024, dass sie beabsichtige, das Gesuch abzuweisen. Der Beschwerdeführer nahm hierzu am 16. April, 14. Mai und 17. Juni 2024 Stellung und reichte am 2. Juli 2024 beim Kantonsgericht eine Rechtsverzögerungs- beschwerde gegen die Vorinstanz ein. Das Kantonsgericht trat mit Verfügung vom 5. Juli 2024 auf diese Beschwerde nicht ein (601 2024 90), da die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion und nicht das Kantonsgericht für entsprechende Rechtsverzögerungsbeschwerden zuständig ist und verzichtete auf eine Übermittlung an jene Direktion, zumal die Vorinstanz mittlerweile mit Verfügung vom 2. Juli 2024 über das Gesuch befunden hatte. Die Vorinstanz wies das Gesuch um Kantonswechsel mit dieser Verfügung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, das Kantonsgebiet innert 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung zu verlassen. Zur Begründung gab sie im Wesentlichen an, die Voraussetzungen für einen Kantonswechsel seien nicht erfüllt. Einerseits habe der Beschwerdeführer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen, da er am 17. August 2023 durch das Regionalgericht Emmental-Oberaargau wegen mehrfach versuchter Nötigung, mehrfach begangener übler Nachrede und mehrfach begangenen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen verurteilt worden sei. Andererseits bestehe die konkrete Gefahr einer dauernden Sozialhilfeabhängigkeit, da er über frühere Sozialhilfeschulden von über CHF 50'000.- verfüge, keiner Arbeitstätigkeit nachgehe und ausschliesslich von D.________ unterstützt werde. D. Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 7. August 2024 Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und diese anzuweisen, ihm in Gutheissung des Gesuchs um Kantonswechsel eine Niederlassungsbewilligung im Kanton Freiburg zu erteilen. Zur Begründung führt er insbesondere aus, es liege weder der Widerrufsgrund der
Kantonsgericht KG Seite 3 von 12 schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung noch jener der dauerhaften und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit vor. Darüber hinaus sei im Rahmen der Prüfung eines Kantonswechselgesuchs bei Bejahung eines Widerrufsgrunds auch die Zumutbarkeit und Verhältnismässigkeit einer Wegweisung aus der Schweiz zu prüfen, was die Vorinstanz gänzlich unterlassen habe. Eine Wegweisung sei vorliegend aufgrund der Umstände nicht verhältnismässig, weshalb ein Kantonswechsel auch aus diesem Grund nicht verweigert werden könne. Die Vorinstanz beantragt am 30. August 2024 die Abweisung der Beschwerde. Darüber hinaus verweist sie auf einen in der Zwischenzeit bei ihr eingegangenen Ermittlungsrapport vom 7. August 2024 der Kantonspolizei Freiburg. Auch dieser zeige auf, dass der Beschwerdeführer die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz gefährde. Der Beschwerdeführer lässt sich mit Eingaben vom 23. September und 22. Oktober 2024 spontan zur Beschwerdeangelegenheit vernehmen. Insbesondere gestützt auf den Ermittlungsrapport vom 7. August 2024 stellt das Kantonsgericht am
11. November 2024 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg ein Gesuch um Mitteilung, ob gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren geführt werde, und, falls ja, um Zustellung der sachdienlichen Akten. Die Staatsanwaltschaft verfügt am 8. Januar 2025 die Gutheissung des Gesuchs und die Zustellung von drei Aktenstücken aus dem Strafverfahren ACL D 23 2064, konkret des psychiatrischen Gutachtens betreffend den Beschwerdeführer vom 28. Februar 2024, der ergänzenden psychiatrischen Begutachtung vom 30. Oktober 2024 und der Mitteilung über den Abschluss der Untersuchung vom 27. August 2024, und übermittelt in der Folge am 27. Januar 2025, nach Eintritt der Rechtskraft, die entsprechenden Akten. Mit Verfügungen vom 21. März und 14. April 2025 fordert das Kantonsgericht den Beschwerdeführer auf, aktuelle Informationen und Unterlagen zu seiner Wohnsituation einzureichen, da D.________ gemäss den Angaben im Einwohnerregister zwischenzeitlich umzog, der Beschwerdeführer das Kantonsgericht jedoch über einen allfälligen Umzug seinerseits nicht informierte. Am 30. April 2025 reicht der Beschwerdeführer diverse Unterlagen zu seiner Wohnsituation ein und macht Ausführungen hierzu. Mit Eingabe vom 7. Mai 2025 lässt er sich sodann spontan zur Beschwerdeangelegenheit vernehmen. E. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Ent- scheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 2 Bst. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 des kantonalen Ausführungsgesetzes vom 13. November 2007 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AGAIG; SGF 114.22.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG), die Beschwerdefrist
Kantonsgericht KG Seite 4 von 12 wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG), und der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
E. 2 Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG).
E. 3 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie sein Gesuch ohne eingehende Würdigung seiner Interessen am Verbleib in der Schweiz abgewiesen bzw. die im Rahmen eines Kantonswechselgesuchs vorzunehmende Prüfung der Verhältnismässigkeit einer Wegweisung aus der Schweiz unterlassen habe. Er rügt damit eine Verletzung der Begründungspflicht.
E. 3.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom
18. April 1999 (BV; SR 101) fliesst unter anderem das Recht der von einem Entscheid betroffenen Person darauf, dass die Behörde ihre Vorbringen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheid- findung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich der Betroffene über die Tragwei- te des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2; 141 III 28 E. 3.2.4).
E. 3.2 und 4.3, wo neben betäubungsmittelrechtlichen Verstössen auch eine Verurteilung wegen Beschimpfung sowie Hinderung einer Amtshandlung vorlag). Als besonders hochwertig sind nämlich insbesondere die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität eines Menschen zu qualifizieren (E. 6.1 hiervor). Der Beschwerdeführer jedoch hat nur, aber immerhin, gegen die nicht gleich hoch einzustufenden Rechtsgüter der Ehre (Art. 173 StGB), der rechtlich geschützten bzw. garantierten Freiheit des
Kantonsgericht KG Seite 8 von 12 Einzelnen (Art. 181 StGB) und des gesprochenen Worts (Art. 179ter StGB) verstossen (vgl. zur Einstufung dieser Rechtsgüter bereits Urteil OG AG SST.2024.92 vom 13. November 2024 E. 2.3.6). Auch das aktuell gegen den Beschwerdeführer noch laufende Strafverfahren (vgl. Abschluss der Untersuchung vom 27. August 2024), auf das die Vorinstanz in ihren Bemerkungen verweist, ändert hieran nichts. Der Beschwerdeführer wurde hierfür noch nicht verurteilt. Für eine Berücksichtigung im vorliegenden Verfahren müssten die Verfehlungen daher unbestritten sein oder aufgrund der Akten zumindest zweifelsfrei bestehen (Urteil BGer 2C_39/2016 vom 31. August 2016 E. 2.5). Zum aktuellen Zeitpunkt ist gestützt auf die vorliegenden Akten jedoch weder die Tatbegehung noch der Umstand, dass der Beschwerdeführer durch die ihm zur Last gelegten Straftatbestände auch tatsächlich hochwertige Rechtsgüter verletzte, genügend gesichert erstellt. Darüber hinaus wäre es an den Strafgerichten, im Rahmen einer Verurteilung auch eine allfällige Landesverweisung auszusprechen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen (allein) durch die Begehung der ihm vorgeworfenen Delikte erfüllt sind (vgl. die einleitenden Ausführungen und Nachweise in vorliegender E. 6.3). Ebensowenig kann in den ausgewiesenen Schulden und Betreibungen des Beschwerdeführers ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung erblickt werden. Die Einträge im Betreibungsregister betreffen eine doch eher als kurz einzustufende Zeitspanne von zwei Jahren (2021 bis 2023). Verlustscheine bestehen keine gegen den Beschwerdeführer. Seine privatrechtlichen Schulden belaufen sich auf ca. CHF 33'000.-. Die Rechtsprechung bejahte einen Widerrufsgrund aber erst bei deutlich höheren, sechsstelligen Beträgen (vgl. Urteile BGer 2C_364/2023 vom 12. Juli 2024 E. 6.1 [Verlustscheine von CHF 252'925.15]; 2C_928/2019 vom
26. Februar 2020 [Verlustscheine von CHF 213'790.48]; 2C_797/2019 vom 20. Februar 2020 [Verlustscheine von CHF 169'995.45]). Der Schuldenbetrag des Beschwerdeführers liegt deutlich unter diesen Beträgen und genügt daher für sich alleine nicht für die Annahme eines Widerrufsgrunds. Auch die Kombination der Verschuldung mit der Delinquenz genügt vorliegend nicht, kann aus der bisher erst einmaligen Verurteilung und der Schuldensumme doch noch nicht abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer die rechtlichen Schranken und Pflichten in etlichen Bereichen des alltäglichen Lebens ignoriert und daher die öffentliche Sicherheit und Ordnung schwerwiegend gefährdet bzw. dagegen verstösst, wie es in einem solchen Fall aber verlangt wurde (vgl. Urteil BGer 2C_39/2016 vom 31. August 2016 E. 2.4).
E. 4 In materieller Hinsicht ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Kantonswechsel zu Recht mit der Begründung abgewiesen hat, es läge ein Widerrufsgrund vor, da der Beschwerdeführer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen habe und sodann die konkrete Gefahr einer dauernden Sozialhilfeabhängigkeit bestehe.
E. 4.1 Wollen Personen mit einer Niederlassungsbewilligung ihren Wohnort in einen anderen Kanton verlegen, so müssen sie gemäss Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) im Voraus eine entsprechende Bewilligung des neuen Kantons beantragen. Sie haben gemäss Art. 37 Abs. 3 AIG Anspruch auf den Kantonswechsel, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen.
E. 4.2 Nach Art. 63 Abs. 1 Bst. b und c AIG kann die Niederlassungsbewilligung namentlich dann widerrufen werden, wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Bst. b) oder wenn er oder eine Person, für die er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist (Bst. c).
E. 4.3 Grundsätzlich müssen Personen das Bewilligungsverfahren betreffend Kantonswechsel zwingend im bisherigen Kanton abwarten. Erst nach der ausländerrechtlichen Bewilligungserteilung durch den neuen Kanton ist der Aufenthalter berechtigt, sich einwohnerkontrollrechtlich ab- bzw. anzumelden und im neuen Kanton Wohnsitz zu nehmen. Für eine Verlängerung sowie eine allfällige Wegweisung aus der Schweiz (z.B. aufgrund der Nichtverlängerung, eines Widerrufs oder des Erlöschens einer Bewilligung) und deren Vollzug ist daher bei Abweisung des Kantonswechselgesuchs nach wie vor der alte Kanton zuständig. Darüber hinaus müssen die Voraussetzungen für den Kantonswechsel – d.h. Vorhandensein der gültigen Niederlassungsbewilligung und Fehlen bzw. Unverhältnismässigkeit eines Widerrufs – sowohl im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches als auch noch im Entscheidzeitpunkt erfüllt sein. Verliert der Gesuchsteller die Aufenthaltsbewilligung des bisherigen Kantons während des hängigen Verfahrens, kann ihm der Kantonswechsel gestützt auf Art. 37 Abs. 3 AIG grundsätzlich nicht mehr bewilligt werden (vgl. schon nur Urteile KG FR 601 2022 62 vom 25. August 2022; 601 2017 127 vom 2. Mai 2018 E. 4.1, mit diversen Hinweisen). Läuft jedoch eine Bewilligung im Laufe des Kantonswechselverfahrens aufgrund Zeitablaufs ab und ist die Person bereits in den neuen Kanton gezogen, müssen die Behörden des Zielkantons, sofern sie die Voraussetzungen des Kantonswechselgesuchs als nicht erfüllt erachten bzw. dieses abweisen, das Gesuch auch im Hinblick auf eine faktisch resultierende Aufenthaltsbeendigung in der Schweiz bzw. eine allfällige (Neu-)Erteilung der Bewilligung prüfen. Mit anderen Worten muss das Kantonswechselgesuch in dieser Konstellation wie ein umfassendes Gesuch um Erteilung einer neuen Bewilligung behandelt werden, wobei auch allfällige Voraussetzungen einer Aufenthaltsbeendigung in der Schweiz zu prüfen sind, wie z.B. Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101), sofern sich Personen hierauf berufen können (vgl. zum Ganzen Urteile BGer 2C_311/2023 vom
E. 5 Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C in der Schweiz. Der Beschwerdeführer hat sein Kantonswechselgesuch am 26. Februar 2024 gestellt, wohnt jedoch unbestrittenermassen bereits seit längerer Zeit im Kanton Freiburg. Gestützt auf das soeben Gesagte (E. 4, namentlich 4.3) kann sein Kantonswechselgesuch jedoch nicht allein gestützt auf den verfrüht erfolgten Umzug abgelehnt werden. Vielmehr sind die weiteren Voraussetzungen zu prüfen. Die Vorinstanz verweigerte den Kantonswechsel jedoch mit der Begründung, es seien die Widerrufsgründe von Art. 63 Abs. 1 Bst. b und Bst. c AIG erfüllt. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob diese Verweigerung zu Recht erfolgte, wobei zuerst auf die Bestimmung von Art. 63 Abs. 1 Bst. b (E. 6) und danach auf diejenige von Bst. c (E. 7) einzugehen ist.
E. 6 Nach Auffassung der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Verurteilung durch das Regionalgericht Emmental-Oberaargau in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen und gefährdet diese. Sie erachtet daher den Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG als gegeben. Der Beschwerdeführer bringt hiergegen vor, dass er bisher nur dieses eine Mal verurteilt worden sei. Aus dem Strafmass und der Strafart (145 Tagessätze Geldstrafe) sowie dem Aufschub der Strafe zur Bewährung erhelle, dass kein schwerwiegender Verstoss vorliege. Zwar könnten mehrere weniger gravierende Verstösse ggf. in ihrer Gesamtheit schwerwiegend erscheinen, dafür sei jedoch vorausgesetzt, dass der Unrechtsgehalt der begangenen Verstösse bei gesamthafter Betrachtung eine längerfristige Freiheitsstrafe (von über einem Jahr) rechtfertige. Zudem seien keine hochwertigen Rechtsgüter verletzt worden.
E. 6.1 Ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht in erster Linie, wenn der Ausländer durch seine Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet hat. Es können jedoch auch Straftaten gegen andere Rechtsgüter oder vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen "schwerwiegend" im Sinne von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG sein: So ist ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung namentlich dann möglich, wenn sich ein Ausländer von strafrechtlichen Massnahmen bzw. ausländerrechtlichen Verwarnungen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass er auch künftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Die Summe der Verstösse, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, kann folglich einen Bewilligungsentzug rechtfertigen, wobei nicht die Schwere der verhängten Strafen, sondern die Vielzahl der Delikte entscheidend ist. Ob der Ausländer willens und in der Lage ist, sich in die hier geltende Ordnung einzufügen, kann nur anhand einer Gesamtbetrachtung seines Verhaltens beurteilt werden. Für die Annahme des Widerrufsgrunds von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG ist nicht notwendig, dass der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde. Darüber hinaus kann sogar das Bestehen von privatrechtlichen Schulden oder das Nichterfüllen von öffentlich-rechtlichen oder
Kantonsgericht KG Seite 7 von 12 privatrechtlichen Verpflichtungen einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen, wenn dies mutwillig erfolgt ist (vgl. zum Ganzen BGE 139 I 16 E. 2.1; 137 II 297 E. 3.2 f.; Urteile BGer 2D_10/2020 vom 9. Juli 2020 E. 3.4; 2C_58/2019 vom 31. Januar 2020 E. 3.2; 2C_588/2019 vom 30. Januar 2020 E. 3.5; VGer BE 100.2022.93U vom 2. Dezember 2024 E. 2.2.1 f., alle jeweils mit Hinweisen).
E. 6.2 Vorliegend ergeht aus den Akten, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 17. August 2023 wegen mehrfach versuchter Nötigung (Art. 181 StGB), mehrfach begangener übler Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und mehrfach begangenen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen (Art. 179ter Abs. 1 StGB) zu einer bedingten Geldstrafe von 145 Tagessätzen zu CHF 10.- und zu einer unbedingten Busse von CHF 350.- bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von 35 Tagen verurteilt wurde. Zudem eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg am 7. Dezember 2023 ein Strafverfahren gegen ihn und beabsichtigt, wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (mehrfach begangen), versuchter Nötigung (mehrfach begangen) und Beschimpfung Anklage zu erheben (vgl. Strafregisterauszug vom
14. März 2023; Abschluss der Untersuchung vom 27. August 2024). Aus dem Betreibungsregisterauszug vom 27. Februar 2024 des Betreibungsamts Emmental- Oberaargau betreffend den Beschwerdeführer ergeht, dass zwischen 20. September 2021 und
3. April 2023 gegen ihn an der bisherigen Wohnadresse 27 (siebenundzwanzig) Forderungen in der Höhe von ca. CHF 33'137.- geltend gemacht wurden. Bei den Gläubigern handelt es sich um (Kranken-)Versicherungsgesellschaften, Inkassounternehmen, eine Immobiliengesellschaft, den Kanton Bern und die Eidgenossenschaft. Am 17. Januar 2022 wurde über ihn der Konkurs eröffnet (Abschluss: 17. Mai 2022). Seit dem 3. April 2023 (Betreibung über einen Betrag von CHF 1'265.90 durch eine Immobiliengesellschaft) sind keine neuen Einträge mehr erfolgt. Verlustscheine bestehen keine gegen ihn.
E. 6.3 Zwar lassen die Vorakten den Beschwerdeführer nicht als mustergültige Person erkennen. Werden seine Verstösse und Widrigkeiten jedoch mit anderen Fällen verglichen, in denen die Rechtsprechung einen Widerrufsgrund bejahte, zeigt sich, dass vorliegend trotz dieser Umstände nicht von einem schwerwiegenden Verstoss ausgegangen werden kann: Einerseits ist gemäss Art. 62 Abs. 2 AIG ein Widerruf der Aufenthaltsbewilligung unzulässig, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung (explizit, implizit oder auch nur durch Versehen) abgesehen hat. Würde vorliegend also allein gestützt auf das Urteil vom 17. August 2023 ein Widerruf verfügt, wäre der genau gleiche Sachverhalt von den Straf- und Migrationsbehörden unterschiedlich behandelt worden, was gemäss der Rechtsprechung unzulässig ist (vgl. zum Ganzen schon nur BGE 146 II 49 E. 5.1 und 5.6; Urteil BGer 2C_352/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 4.3 ff., mit Hinweisen). Andererseits dürften auch die Rechtsgüter, die der Beschwerdeführer mit der Erfüllung der Straftatbestände gemäss Urteil vom 17. August 2023 verletzt hat, nicht als genügend hochwertig einzustufen sein, als dass allein gestützt auf diese Verurteilung bereits ein schwerwiegender Verstoss angenommen werden könnte (vgl. für eine ähnliche Konstellation Urteil VGer BE 100.2022.93U vom 2. Dezember 2024 E.
E. 6.4 Nach dem Gesagten ist im Sinne eines Zwischenfazits festzuhalten, dass der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG nicht erfüllt ist.
E. 7 Weiter erachtete die Vorinstanz den Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 Bst c AIG des Sozialhilfebezugs als erfüllt. Hiergegen bringt der Beschwerdeführer vor, er sei nicht dauerhaft und in erheblichem Masse auf Sozialhilfe angewiesen. Blosse finanzielle Bedenken, wie sie die Vorinstanz äussere, würden zur Annahme des Widerrufsgrunds nicht genügen. Es brauche auch für die Zukunft einen anhaltenden Sozialhilfebezug.
E. 7.1 Ob der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit gegeben ist, wird objektiv – ohne Rücksicht auf das Verschulden – beurteilt. Massgeblich ist die Höhe der ausgerichteten Beträge und die prognostische Beurteilung, ob mit einer Ablösung von der Sozialhilfe (noch) gerechnet werden kann. Nach der Rechtsprechung kann bereits ein Betrag von CHF 50'000.- als erheblich gelten.
Kantonsgericht KG Seite 9 von 12 Beim Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines Ausländers wegen Bedürftigkeit geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Erforderlich ist eine andauernde konkrete Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit. Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht in die Beurteilung miteinzubeziehen. Ein Widerruf soll in Betracht kommen, wenn eine Person hohe finanzielle Fürsorgeleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird. Vorausgesetzt ist, dass konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit besteht; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht (vgl. zum Ganzen Urteil BGer 2C_716/2021 vom 18. Mai 2022, mit zahlreichen Hinweisen).
E. 7.2 Aus den vorliegenden Akten ergeht, dass der Beschwerdeführer im November und Dezember 2007 vom Sozialamt B.________ in der Höhe von CHF 3'415.- mit Sozialhilfe unterstützt wurde und von Oktober 2006 bis April 2008 und von Januar 2010 bis zu seinem Umzug in den Kanton Freiburg in B.________ wohnte (vgl. Bestätigung des Sozialamts B.________ vom 1. März 2024). Darüber hinaus wurde er von den Sozialdiensten E.________ im Zeitraum zwischen Oktober 2020 bis Februar 2023 mit Sozialhilfe in der Höhe von CHF 49'918.60 unterstützt (vgl. Bestätigung der Sozialdienste E.________ vom 1. März 2024). Aus den Akten ergeht weiter, dass der Beschwerdeführer seither von D.________ privat unterstützt wird, namentlich durch Darlehen (nicht näher beziffert bzw. ausgeführt) und den Umstand, dass er von dieser unentgeltlich Kost und Logis erhält. Aus den von der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg edierten Unterlagen ergeht weiter, dass beim Beschwerdeführer eine schwere posttraumatische Verbitterungsstörung (ICD-11: 6B4Y) sowie eine Aufmerksamkeitsdefizits- und Hyperaktivitätsstörung gemischten Erscheinungsbilds (DSM-5 und ICD-10: F90.2) diagnostiziert wurde, die zu einer zunehmenden sozialen und beruflichen Desintegration führt (vgl. psychiatrisches Gutachten vom 28. Februar 2024, S. 97 + 100).
E. 7.3 Die Sozialhilfeschulden des Beschwerdeführers von insgesamt CHF 53'333.60 befinden sich ziemlich genau im Bereich des Schwellenwerts von CHF 50'000.-, ab dem gemäss der Rechtsprechung ein Widerrufsgrund in Betracht kommt (vgl. E. 7.1 hiervor; ferner Urteile BGer 2C_263/2016 vom 10. November 2016 E. 3.1.3; 2C_1085/2015 vom 23. Mai 2016 E. 4.3). Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein kleiner Teil der Schulden (CHF 3'415.-) aus dem Jahr 2007 datiert und damit eine Weile zurückliegt. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass ein Sozialhilfebezug in der vorliegenden Höhe zur Bejahung eines Widerrufsgrunds ausreichen kann: So hat doch das Bundesgericht bei Sozialhilfeschulden in der Höhe von CHF 55'400.-, die in einem Zeitraum von drei Jahren angehäuft wurden, ohne vertieftere Begründung ausgeführt, dass die öffentlichen Interessen von Gewicht sind und ein Widerrufsgrund folglich zu bejahen ist (vgl. Urteil BGer 2C_780/2013 vom 2. Mai 2014 E. 3.3.3). Zu der dort erwähnten Konstellation tritt vorliegend hinzu, dass der Beschwerdeführer den Grossteil seiner Schulden in einer noch kürzeren Zeitperiode anhäufte, nämlich innerhalb von knapp zweieinhalb Jahren (Oktober 2020 bis Februar 2023). Seit Februar 2023 ist der Beschwerdeführer zwar von der Sozialhilfe abgelöst. Weitere Schulden sind nicht entstanden. Dies ist aber nicht auf die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit bzw. seinen Willen zur wirtschaftlichen Integration (vgl. Urteil BGer 2C_1085/2015 vom 23. Mai 2016) oder erkennbare Bemühungen in dieser Hinsicht (Urteil BGer 2C_263/2016 vom 10. November 2016 E. 3.1.3) zurückzuführen. Vielmehr basiert die Ablösung auf der komplett freiwilligen, finanziellen Unterstützung von D.________ als Drittperson, die dem Beschwerdeführer in keiner Weise verpflichtet ist. Sie kann ihre Unterstützung folglich jederzeit sofort beenden, was mit hoher Wahrscheinlichkeit eine erneute Sozialhilfeabhängigkeit zur Folge hätte. Wird zusätzlich berücksichtigt, dass die diagnostizierte Verbitterungsstörung zu einer
Kantonsgericht KG Seite 10 von 12 weiteren beruflichen Desintegration führt (E. 7.2 soeben), muss insgesamt von einer konkreten Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit für die Zukunft ausgegangen werden. Immerhin hat er bis heute nichts Ersichtliches unternommen, um seine Arbeitstätigkeit wiederaufzunehmen resp. selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen; er hat diesbezüglich ausgeführt, er wolle sich mit der Hilfe von D.________ zeitnah eine Arbeitsstelle suchen (vgl. Gesuch um Kantonswechsel vom 26. Februar 2024), diese habe bereits erste Kontakte für ihn knüpfen können (vgl. Ergänzende psychiatrische Begutachtung vom 30. Oktober 2024, S. 6) oder er habe sogar eine Arbeitsstelle in Aussicht (Ergänzende psychiatrische Begutachtung vom
30. Oktober 2024, S. 21). Zum jetzigen Zeitpunkt bringt der Beschwerdeführer jedenfalls keinen Nachweis dafür ein, dass er kurz davorsteht, eine Arbeitsstelle zu erhalten. Es liegen damit – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – mehr als nur reine finanzielle Bedenken vor.
E. 8 Unter diesen Umständen kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie habe ihren grossen Ermessensspielraum überschritten oder missbraucht, indem sie einen Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 Bst. c AIG bejahte. Es verbleibt, zu prüfen, ob eine Wegweisung aus der Schweiz verhältnismässig wäre (E. 4.2 f. hiervor; zudem BGE 127 II 177 E. 3).
E. 8.1 Der Widerruf muss verhältnismässig sein (Art. 96 Abs. 1 AIG; vgl. zudem Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK). Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden (Art. 96 Abs. 2 AIG). Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung haben die zuständigen Behörden alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Unter Einbezug der öffentlichen Interessen, der persönlichen Verhältnisse sowie des Grads der Integration der Ausländer ist eine sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei gilt es namentlich der Schwere des Verschuldens, der Dauer der Anwesenheit sowie der dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile Rechnung zu tragen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG; BGE 139 I 31 E. 2.3.1; 135 II 377 E. 4.3; Urteil BGer 2C_730/2020 vom 6. Mai 2021 E. 2.4).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer ist im Jahr 1978 in der Schweiz geboren und lebte, soweit in den Akten ersichtlich, auch stets in der Schweiz. Es liegt damit eine lange Anwesenheit in der Schweiz vor. Er ist grundsätzlich integriert, spricht er doch Dialekt (vgl. z.B. Ermittlungsrapport vom 7. August 2024, S. 11) und unterhält prinzipiell Beziehungen in der Schweiz, namentlich zu D.________. Er macht sodann gestützt auf die vorliegenden Akten zumindest glaubhaft geltend, aktuell keine engeren Beziehungen in der Türkei zu pflegen. Der Beschwerdeführer ist zudem von den kantonalen Behörden nie formell darauf hingewiesen worden, dass ihm im Falle einer dauerhaften Sozialhilfeabhängigkeit der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung drohen könnte. Obwohl das Fehlen wirtschaftlicher Unabhängigkeit auf eine erhebliche und dauerhafte Sozialhilfeabhängigkeit schliessen lässt (E. 7.3), ist diese im jetzigen Zeitpunkt dank der Unterstützung von D.________ noch nicht eingetreten und scheint daher das private Interesse des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung aktuell noch zu überwiegen. Der Beschwerdeführer ist daher im Sinne von Art. 96 Abs. 2 AIG (vgl. E. 8.1 soeben) zu verwarnen und es ist ihm zumindest eine letzte Chance zu geben, um aufzuzeigen, dass er sich von der Sozialhilfe nachhaltig hat ablösen können und dereinst selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann (vgl. auch Urteil BGer 2C_1018/2016 vom 22. Mai 2017 E. 3.2). Er ist
Kantonsgericht KG Seite 11 von 12 diesbezüglich daran zu erinnern, dass das Ergebnis bei erneuter Sozialhilfeabhängigkeit (oder dem Vorliegen anderer bzw. weiterer Widerrufsgründe) dereinst ohne Weiteres anders ausfallen könnte.
E. 9 Im Ergebnis hat die Vorinstanz das Kantonswechselgesuch des Beschwerdeführers zu Unrecht abgewiesen bzw. ihm zu Unrecht keine Niederlassungsbewilligung im Kanton Freiburg erteilt. Die Beschwerde ist damit im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen und die Vorinstanz anzuweisen, das Kantonswechselgesuch des Beschwerdeführers gutzuheissen. Der Beschwerdeführer ist unter Androhung des Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung formell zu verwarnen (vgl. Urteile BGer 2C_308/2017 vom 21. Februar 2018 E. 5.4; 2C_317/2016 vom
E. 14 September 2016 E. 5.3). 10. 10.1. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt der Beschwerdeführer teilweise bzw. zu zwei Dritteln. Die Gerichtskosten, welche auf insgesamt CHF 1'000.- festgelegt werden, werden ihm demnach zu einem Drittel, ausmachend CHF 333.35, auferlegt (Art. 131 Abs. 1 VRG). Der Saldo in der Höhe von CHF 666.65 ist ihm zurückzuerstatten. 10.2. Der Beschwerdeführer hat im erwähnten Umfang von zwei Dritteln Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 137 ff. VRG) zuhanden seiner Rechtsvertretung. Rechtsanwalt Dominik Züsli macht gemäss der Kostenliste vom 13. Juni 2025 eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 6'302.25 geltend (27.25 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 220.-, zzgl. MwSt. von 8.1%, keine Auslagen). Diese Kostenliste erweist sich mit Blick auf die sich stellenden Rechtsfragen und deren Komplexität als überhöht. Es rechtfertigt sich daher, die Parteientschädigung ex aequo et bono auf CHF 2'702.50 (ausmachend 10 Stunden Honorar à CHF 250.-: CHF 2’500.-; zuzüglich MwSt. von 8.1% von CHF 202.50) festzusetzen (Art. 11 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [Tarif VJ; SGF 150.12]) und dem Staat Freiburg (Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion) aufzuerlegen. (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 12 von 12 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Entscheid wird aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, das Kantonswechselgesuch des Beschwerdeführers gutzuheissen. Der Beschwerdeführer wird unter Androhung des Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung formell verwarnt. II. Die Gerichtskosten zu Lasten des Beschwerdeführers werden auf CHF 333.35 festgesetzt. Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Der Saldo von CHF 666.65 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. III. Der Staat Freiburg (Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion) wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer zuhanden von Rechtsanwalt Dominik Züsli eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt CHF 2'702.50 (inkl. MwSt. von CHF 202.50) auszurichten. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 11. Juli 2025 /tsc Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 601 2024 101 Urteil vom 11. Juli 2025 I. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Dominique Gross, Stéphanie Colella Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Timothy Schertenleib Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Züsli gegen AMT FÜR BEVÖLKERUNG UND MIGRATION, Vorinstanz Gegenstand Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt Gesuch um Kantonswechsel Beschwerde vom 7. August 2024 gegen den Entscheid vom 2. Juli 2024
Kantonsgericht KG Seite 2 von 12 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführer), geboren im Jahr 1978 in B.________ ist türkischer Staatsbürger und im Besitz einer Niederlassungsbewilligung C. B. Mit Schreiben vom 21. November 2022 orientierte die Gemeinde C.________ den Beschwerdeführer, sie habe von der Einwohnerkontrolle der Stadt B.________ die Mitteilung erhalten, dass er bereits im Jahr 2020 nach C.________ zu D.________ umgezogen sei, und forderte ihn auf, sich bei der Einwohnerkontrolle anzumelden. Da der Beschwerdeführer nicht reagierte, wiederholte die Gemeinde C.________ diese Aufforderung mit Schreiben vom 24. März 2023 und informierte das Amt für Bevölkerung und Migration (Vorinstanz) über den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Kanton Freiburg. In der Folge forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer am 17. Juli 2023 zur Einreichung von Dokumenten auf, damit die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung im Kanton bzw. sein Kantonswechsel geprüft werden könne. Mangels einer Reaktion des Beschwerdeführers mahnte sie ihn mit Schreiben vom 13. Oktober 2023 und teilte ihm am 14. November 2023 mit, dass erwogen werde, den Kantonswechsel bzw. eine Wohnsitznahme im Kanton abzuweisen. Mit Verfügung vom
13. Dezember 2023 wies die Vorinstanz den Kantonswechsel ab, wogegen der Beschwerdeführer, der sich in der Zwischenzeit aufgrund eines gegen ihn eröffneten Strafverfahrens im Zentralgefängnis "Les Falaises" in Untersuchungshaft befand, kein Rechtsmittel einreichte. C. Am 26. Februar 2024 stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch D.________, bei der Vorinstanz erstmals ein formelles Gesuch um Wechsel in den Kanton Freiburg. In der Folge nahm die Vorinstanz weitere Abklärungen vor und informierte ihn am 19. März 2024, dass sie beabsichtige, das Gesuch abzuweisen. Der Beschwerdeführer nahm hierzu am 16. April, 14. Mai und 17. Juni 2024 Stellung und reichte am 2. Juli 2024 beim Kantonsgericht eine Rechtsverzögerungs- beschwerde gegen die Vorinstanz ein. Das Kantonsgericht trat mit Verfügung vom 5. Juli 2024 auf diese Beschwerde nicht ein (601 2024 90), da die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion und nicht das Kantonsgericht für entsprechende Rechtsverzögerungsbeschwerden zuständig ist und verzichtete auf eine Übermittlung an jene Direktion, zumal die Vorinstanz mittlerweile mit Verfügung vom 2. Juli 2024 über das Gesuch befunden hatte. Die Vorinstanz wies das Gesuch um Kantonswechsel mit dieser Verfügung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, das Kantonsgebiet innert 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung zu verlassen. Zur Begründung gab sie im Wesentlichen an, die Voraussetzungen für einen Kantonswechsel seien nicht erfüllt. Einerseits habe der Beschwerdeführer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen, da er am 17. August 2023 durch das Regionalgericht Emmental-Oberaargau wegen mehrfach versuchter Nötigung, mehrfach begangener übler Nachrede und mehrfach begangenen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen verurteilt worden sei. Andererseits bestehe die konkrete Gefahr einer dauernden Sozialhilfeabhängigkeit, da er über frühere Sozialhilfeschulden von über CHF 50'000.- verfüge, keiner Arbeitstätigkeit nachgehe und ausschliesslich von D.________ unterstützt werde. D. Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 7. August 2024 Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und diese anzuweisen, ihm in Gutheissung des Gesuchs um Kantonswechsel eine Niederlassungsbewilligung im Kanton Freiburg zu erteilen. Zur Begründung führt er insbesondere aus, es liege weder der Widerrufsgrund der
Kantonsgericht KG Seite 3 von 12 schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung noch jener der dauerhaften und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit vor. Darüber hinaus sei im Rahmen der Prüfung eines Kantonswechselgesuchs bei Bejahung eines Widerrufsgrunds auch die Zumutbarkeit und Verhältnismässigkeit einer Wegweisung aus der Schweiz zu prüfen, was die Vorinstanz gänzlich unterlassen habe. Eine Wegweisung sei vorliegend aufgrund der Umstände nicht verhältnismässig, weshalb ein Kantonswechsel auch aus diesem Grund nicht verweigert werden könne. Die Vorinstanz beantragt am 30. August 2024 die Abweisung der Beschwerde. Darüber hinaus verweist sie auf einen in der Zwischenzeit bei ihr eingegangenen Ermittlungsrapport vom 7. August 2024 der Kantonspolizei Freiburg. Auch dieser zeige auf, dass der Beschwerdeführer die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz gefährde. Der Beschwerdeführer lässt sich mit Eingaben vom 23. September und 22. Oktober 2024 spontan zur Beschwerdeangelegenheit vernehmen. Insbesondere gestützt auf den Ermittlungsrapport vom 7. August 2024 stellt das Kantonsgericht am
11. November 2024 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg ein Gesuch um Mitteilung, ob gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren geführt werde, und, falls ja, um Zustellung der sachdienlichen Akten. Die Staatsanwaltschaft verfügt am 8. Januar 2025 die Gutheissung des Gesuchs und die Zustellung von drei Aktenstücken aus dem Strafverfahren ACL D 23 2064, konkret des psychiatrischen Gutachtens betreffend den Beschwerdeführer vom 28. Februar 2024, der ergänzenden psychiatrischen Begutachtung vom 30. Oktober 2024 und der Mitteilung über den Abschluss der Untersuchung vom 27. August 2024, und übermittelt in der Folge am 27. Januar 2025, nach Eintritt der Rechtskraft, die entsprechenden Akten. Mit Verfügungen vom 21. März und 14. April 2025 fordert das Kantonsgericht den Beschwerdeführer auf, aktuelle Informationen und Unterlagen zu seiner Wohnsituation einzureichen, da D.________ gemäss den Angaben im Einwohnerregister zwischenzeitlich umzog, der Beschwerdeführer das Kantonsgericht jedoch über einen allfälligen Umzug seinerseits nicht informierte. Am 30. April 2025 reicht der Beschwerdeführer diverse Unterlagen zu seiner Wohnsituation ein und macht Ausführungen hierzu. Mit Eingabe vom 7. Mai 2025 lässt er sich sodann spontan zur Beschwerdeangelegenheit vernehmen. E. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Ent- scheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 2 Bst. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 des kantonalen Ausführungsgesetzes vom 13. November 2007 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AGAIG; SGF 114.22.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG), die Beschwerdefrist
Kantonsgericht KG Seite 4 von 12 wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG), und der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 3. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie sein Gesuch ohne eingehende Würdigung seiner Interessen am Verbleib in der Schweiz abgewiesen bzw. die im Rahmen eines Kantonswechselgesuchs vorzunehmende Prüfung der Verhältnismässigkeit einer Wegweisung aus der Schweiz unterlassen habe. Er rügt damit eine Verletzung der Begründungspflicht. 3.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom
18. April 1999 (BV; SR 101) fliesst unter anderem das Recht der von einem Entscheid betroffenen Person darauf, dass die Behörde ihre Vorbringen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheid- findung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich der Betroffene über die Tragwei- te des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2; 141 III 28 E. 3.2.4). 3.2. Die Vorinstanz zeigte im angefochtenen Entscheid auf, dass ein Kantonswechselgesuch nur dann verweigert werden kann, wenn ein Widerrufsgrund vorliegt, der eine Wegweisung aus der Schweiz rechtfertigen würde, und eine solche Wegweisung auch verhältnismässig wäre (vgl. S. 4 des angefochtenen Entscheids). In der Folge prüft sie über mehrere Seiten das Vorliegen von Widerrufsgründen und erwägt letztlich, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung erfüllt und sein Gesuch daher abzuweisen ist. Durch die Erwähnung der Verhältnismässigkeit zeigt die Vorinstanz auf, dass sie eine entsprechende Prüfung zumindest implizit vorgenommen hat und zum Ergebnis gelangt ist, dass eine Wegweisung aus der Schweiz in casu verhältnismässig sei. Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist es denn auch ohne Weiteres gelungen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. So macht er in seiner Beschwerde insbesondere fundierte Ausführungen zur Verhältnismässigkeit einer Wegweisung aus der Schweiz und weshalb diese seiner Ansicht nach nicht gegeben sei. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist daher nicht ersichtlich. Selbst wenn eine solche vorläge, könnte sie im vorliegenden Verfahren geheilt werden (vgl. Urteil BGer 8C_419/2017 vom 16. April 2018 E. 4.3.2; Urteil KG FR 602 2023 114 vom 6. Dezember 2023 E. 4.2). Die formelle Rüge des Beschwerdeführers ist daher abzuweisen.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 12 4. In materieller Hinsicht ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Kantonswechsel zu Recht mit der Begründung abgewiesen hat, es läge ein Widerrufsgrund vor, da der Beschwerdeführer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen habe und sodann die konkrete Gefahr einer dauernden Sozialhilfeabhängigkeit bestehe. 4.1. Wollen Personen mit einer Niederlassungsbewilligung ihren Wohnort in einen anderen Kanton verlegen, so müssen sie gemäss Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) im Voraus eine entsprechende Bewilligung des neuen Kantons beantragen. Sie haben gemäss Art. 37 Abs. 3 AIG Anspruch auf den Kantonswechsel, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen. 4.2. Nach Art. 63 Abs. 1 Bst. b und c AIG kann die Niederlassungsbewilligung namentlich dann widerrufen werden, wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Bst. b) oder wenn er oder eine Person, für die er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist (Bst. c). 4.3. Grundsätzlich müssen Personen das Bewilligungsverfahren betreffend Kantonswechsel zwingend im bisherigen Kanton abwarten. Erst nach der ausländerrechtlichen Bewilligungserteilung durch den neuen Kanton ist der Aufenthalter berechtigt, sich einwohnerkontrollrechtlich ab- bzw. anzumelden und im neuen Kanton Wohnsitz zu nehmen. Für eine Verlängerung sowie eine allfällige Wegweisung aus der Schweiz (z.B. aufgrund der Nichtverlängerung, eines Widerrufs oder des Erlöschens einer Bewilligung) und deren Vollzug ist daher bei Abweisung des Kantonswechselgesuchs nach wie vor der alte Kanton zuständig. Darüber hinaus müssen die Voraussetzungen für den Kantonswechsel – d.h. Vorhandensein der gültigen Niederlassungsbewilligung und Fehlen bzw. Unverhältnismässigkeit eines Widerrufs – sowohl im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches als auch noch im Entscheidzeitpunkt erfüllt sein. Verliert der Gesuchsteller die Aufenthaltsbewilligung des bisherigen Kantons während des hängigen Verfahrens, kann ihm der Kantonswechsel gestützt auf Art. 37 Abs. 3 AIG grundsätzlich nicht mehr bewilligt werden (vgl. schon nur Urteile KG FR 601 2022 62 vom 25. August 2022; 601 2017 127 vom 2. Mai 2018 E. 4.1, mit diversen Hinweisen). Läuft jedoch eine Bewilligung im Laufe des Kantonswechselverfahrens aufgrund Zeitablaufs ab und ist die Person bereits in den neuen Kanton gezogen, müssen die Behörden des Zielkantons, sofern sie die Voraussetzungen des Kantonswechselgesuchs als nicht erfüllt erachten bzw. dieses abweisen, das Gesuch auch im Hinblick auf eine faktisch resultierende Aufenthaltsbeendigung in der Schweiz bzw. eine allfällige (Neu-)Erteilung der Bewilligung prüfen. Mit anderen Worten muss das Kantonswechselgesuch in dieser Konstellation wie ein umfassendes Gesuch um Erteilung einer neuen Bewilligung behandelt werden, wobei auch allfällige Voraussetzungen einer Aufenthaltsbeendigung in der Schweiz zu prüfen sind, wie z.B. Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101), sofern sich Personen hierauf berufen können (vgl. zum Ganzen Urteile BGer 2C_311/2023 vom
5. April 2024 E. 4.1 f.; 2C_99/2021 vom 10. November 2021 E. 3.2 f., jeweils mit Hinweisen; zur Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK insbesondere BGE 149 I 207 E. 5.3). Aus dieser Rechtsprechung ist zu folgern, dass dem Ausländer, der im Besitz einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung ist, ein Kantonswechsel nicht allein mit der Begründung verweigert
Kantonsgericht KG Seite 6 von 12 werden kann, dass er seinen Wohnsitz bereits während des hängigen Kantonswechselverfahrens gewechselt hat bzw. in den Zielkanton umgezogen ist und das Verfahren nicht im Ursprungskanton abgewartet hat. Vielmehr sind in diesem Fall die weiteren Voraussetzungen eines Kantonswechsels zu prüfen. 5. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C in der Schweiz. Der Beschwerdeführer hat sein Kantonswechselgesuch am 26. Februar 2024 gestellt, wohnt jedoch unbestrittenermassen bereits seit längerer Zeit im Kanton Freiburg. Gestützt auf das soeben Gesagte (E. 4, namentlich 4.3) kann sein Kantonswechselgesuch jedoch nicht allein gestützt auf den verfrüht erfolgten Umzug abgelehnt werden. Vielmehr sind die weiteren Voraussetzungen zu prüfen. Die Vorinstanz verweigerte den Kantonswechsel jedoch mit der Begründung, es seien die Widerrufsgründe von Art. 63 Abs. 1 Bst. b und Bst. c AIG erfüllt. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob diese Verweigerung zu Recht erfolgte, wobei zuerst auf die Bestimmung von Art. 63 Abs. 1 Bst. b (E. 6) und danach auf diejenige von Bst. c (E. 7) einzugehen ist. 6. Nach Auffassung der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Verurteilung durch das Regionalgericht Emmental-Oberaargau in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen und gefährdet diese. Sie erachtet daher den Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG als gegeben. Der Beschwerdeführer bringt hiergegen vor, dass er bisher nur dieses eine Mal verurteilt worden sei. Aus dem Strafmass und der Strafart (145 Tagessätze Geldstrafe) sowie dem Aufschub der Strafe zur Bewährung erhelle, dass kein schwerwiegender Verstoss vorliege. Zwar könnten mehrere weniger gravierende Verstösse ggf. in ihrer Gesamtheit schwerwiegend erscheinen, dafür sei jedoch vorausgesetzt, dass der Unrechtsgehalt der begangenen Verstösse bei gesamthafter Betrachtung eine längerfristige Freiheitsstrafe (von über einem Jahr) rechtfertige. Zudem seien keine hochwertigen Rechtsgüter verletzt worden. 6.1. Ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht in erster Linie, wenn der Ausländer durch seine Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet hat. Es können jedoch auch Straftaten gegen andere Rechtsgüter oder vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen "schwerwiegend" im Sinne von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG sein: So ist ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung namentlich dann möglich, wenn sich ein Ausländer von strafrechtlichen Massnahmen bzw. ausländerrechtlichen Verwarnungen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass er auch künftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Die Summe der Verstösse, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, kann folglich einen Bewilligungsentzug rechtfertigen, wobei nicht die Schwere der verhängten Strafen, sondern die Vielzahl der Delikte entscheidend ist. Ob der Ausländer willens und in der Lage ist, sich in die hier geltende Ordnung einzufügen, kann nur anhand einer Gesamtbetrachtung seines Verhaltens beurteilt werden. Für die Annahme des Widerrufsgrunds von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG ist nicht notwendig, dass der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde. Darüber hinaus kann sogar das Bestehen von privatrechtlichen Schulden oder das Nichterfüllen von öffentlich-rechtlichen oder
Kantonsgericht KG Seite 7 von 12 privatrechtlichen Verpflichtungen einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen, wenn dies mutwillig erfolgt ist (vgl. zum Ganzen BGE 139 I 16 E. 2.1; 137 II 297 E. 3.2 f.; Urteile BGer 2D_10/2020 vom 9. Juli 2020 E. 3.4; 2C_58/2019 vom 31. Januar 2020 E. 3.2; 2C_588/2019 vom 30. Januar 2020 E. 3.5; VGer BE 100.2022.93U vom 2. Dezember 2024 E. 2.2.1 f., alle jeweils mit Hinweisen). 6.2. Vorliegend ergeht aus den Akten, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 17. August 2023 wegen mehrfach versuchter Nötigung (Art. 181 StGB), mehrfach begangener übler Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und mehrfach begangenen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen (Art. 179ter Abs. 1 StGB) zu einer bedingten Geldstrafe von 145 Tagessätzen zu CHF 10.- und zu einer unbedingten Busse von CHF 350.- bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von 35 Tagen verurteilt wurde. Zudem eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg am 7. Dezember 2023 ein Strafverfahren gegen ihn und beabsichtigt, wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (mehrfach begangen), versuchter Nötigung (mehrfach begangen) und Beschimpfung Anklage zu erheben (vgl. Strafregisterauszug vom
14. März 2023; Abschluss der Untersuchung vom 27. August 2024). Aus dem Betreibungsregisterauszug vom 27. Februar 2024 des Betreibungsamts Emmental- Oberaargau betreffend den Beschwerdeführer ergeht, dass zwischen 20. September 2021 und
3. April 2023 gegen ihn an der bisherigen Wohnadresse 27 (siebenundzwanzig) Forderungen in der Höhe von ca. CHF 33'137.- geltend gemacht wurden. Bei den Gläubigern handelt es sich um (Kranken-)Versicherungsgesellschaften, Inkassounternehmen, eine Immobiliengesellschaft, den Kanton Bern und die Eidgenossenschaft. Am 17. Januar 2022 wurde über ihn der Konkurs eröffnet (Abschluss: 17. Mai 2022). Seit dem 3. April 2023 (Betreibung über einen Betrag von CHF 1'265.90 durch eine Immobiliengesellschaft) sind keine neuen Einträge mehr erfolgt. Verlustscheine bestehen keine gegen ihn. 6.3. Zwar lassen die Vorakten den Beschwerdeführer nicht als mustergültige Person erkennen. Werden seine Verstösse und Widrigkeiten jedoch mit anderen Fällen verglichen, in denen die Rechtsprechung einen Widerrufsgrund bejahte, zeigt sich, dass vorliegend trotz dieser Umstände nicht von einem schwerwiegenden Verstoss ausgegangen werden kann: Einerseits ist gemäss Art. 62 Abs. 2 AIG ein Widerruf der Aufenthaltsbewilligung unzulässig, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung (explizit, implizit oder auch nur durch Versehen) abgesehen hat. Würde vorliegend also allein gestützt auf das Urteil vom 17. August 2023 ein Widerruf verfügt, wäre der genau gleiche Sachverhalt von den Straf- und Migrationsbehörden unterschiedlich behandelt worden, was gemäss der Rechtsprechung unzulässig ist (vgl. zum Ganzen schon nur BGE 146 II 49 E. 5.1 und 5.6; Urteil BGer 2C_352/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 4.3 ff., mit Hinweisen). Andererseits dürften auch die Rechtsgüter, die der Beschwerdeführer mit der Erfüllung der Straftatbestände gemäss Urteil vom 17. August 2023 verletzt hat, nicht als genügend hochwertig einzustufen sein, als dass allein gestützt auf diese Verurteilung bereits ein schwerwiegender Verstoss angenommen werden könnte (vgl. für eine ähnliche Konstellation Urteil VGer BE 100.2022.93U vom 2. Dezember 2024 E. 3.2 und 4.3, wo neben betäubungsmittelrechtlichen Verstössen auch eine Verurteilung wegen Beschimpfung sowie Hinderung einer Amtshandlung vorlag). Als besonders hochwertig sind nämlich insbesondere die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität eines Menschen zu qualifizieren (E. 6.1 hiervor). Der Beschwerdeführer jedoch hat nur, aber immerhin, gegen die nicht gleich hoch einzustufenden Rechtsgüter der Ehre (Art. 173 StGB), der rechtlich geschützten bzw. garantierten Freiheit des
Kantonsgericht KG Seite 8 von 12 Einzelnen (Art. 181 StGB) und des gesprochenen Worts (Art. 179ter StGB) verstossen (vgl. zur Einstufung dieser Rechtsgüter bereits Urteil OG AG SST.2024.92 vom 13. November 2024 E. 2.3.6). Auch das aktuell gegen den Beschwerdeführer noch laufende Strafverfahren (vgl. Abschluss der Untersuchung vom 27. August 2024), auf das die Vorinstanz in ihren Bemerkungen verweist, ändert hieran nichts. Der Beschwerdeführer wurde hierfür noch nicht verurteilt. Für eine Berücksichtigung im vorliegenden Verfahren müssten die Verfehlungen daher unbestritten sein oder aufgrund der Akten zumindest zweifelsfrei bestehen (Urteil BGer 2C_39/2016 vom 31. August 2016 E. 2.5). Zum aktuellen Zeitpunkt ist gestützt auf die vorliegenden Akten jedoch weder die Tatbegehung noch der Umstand, dass der Beschwerdeführer durch die ihm zur Last gelegten Straftatbestände auch tatsächlich hochwertige Rechtsgüter verletzte, genügend gesichert erstellt. Darüber hinaus wäre es an den Strafgerichten, im Rahmen einer Verurteilung auch eine allfällige Landesverweisung auszusprechen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen (allein) durch die Begehung der ihm vorgeworfenen Delikte erfüllt sind (vgl. die einleitenden Ausführungen und Nachweise in vorliegender E. 6.3). Ebensowenig kann in den ausgewiesenen Schulden und Betreibungen des Beschwerdeführers ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung erblickt werden. Die Einträge im Betreibungsregister betreffen eine doch eher als kurz einzustufende Zeitspanne von zwei Jahren (2021 bis 2023). Verlustscheine bestehen keine gegen den Beschwerdeführer. Seine privatrechtlichen Schulden belaufen sich auf ca. CHF 33'000.-. Die Rechtsprechung bejahte einen Widerrufsgrund aber erst bei deutlich höheren, sechsstelligen Beträgen (vgl. Urteile BGer 2C_364/2023 vom 12. Juli 2024 E. 6.1 [Verlustscheine von CHF 252'925.15]; 2C_928/2019 vom
26. Februar 2020 [Verlustscheine von CHF 213'790.48]; 2C_797/2019 vom 20. Februar 2020 [Verlustscheine von CHF 169'995.45]). Der Schuldenbetrag des Beschwerdeführers liegt deutlich unter diesen Beträgen und genügt daher für sich alleine nicht für die Annahme eines Widerrufsgrunds. Auch die Kombination der Verschuldung mit der Delinquenz genügt vorliegend nicht, kann aus der bisher erst einmaligen Verurteilung und der Schuldensumme doch noch nicht abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer die rechtlichen Schranken und Pflichten in etlichen Bereichen des alltäglichen Lebens ignoriert und daher die öffentliche Sicherheit und Ordnung schwerwiegend gefährdet bzw. dagegen verstösst, wie es in einem solchen Fall aber verlangt wurde (vgl. Urteil BGer 2C_39/2016 vom 31. August 2016 E. 2.4). 6.4. Nach dem Gesagten ist im Sinne eines Zwischenfazits festzuhalten, dass der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG nicht erfüllt ist. 7. Weiter erachtete die Vorinstanz den Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 Bst c AIG des Sozialhilfebezugs als erfüllt. Hiergegen bringt der Beschwerdeführer vor, er sei nicht dauerhaft und in erheblichem Masse auf Sozialhilfe angewiesen. Blosse finanzielle Bedenken, wie sie die Vorinstanz äussere, würden zur Annahme des Widerrufsgrunds nicht genügen. Es brauche auch für die Zukunft einen anhaltenden Sozialhilfebezug. 7.1. Ob der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit gegeben ist, wird objektiv – ohne Rücksicht auf das Verschulden – beurteilt. Massgeblich ist die Höhe der ausgerichteten Beträge und die prognostische Beurteilung, ob mit einer Ablösung von der Sozialhilfe (noch) gerechnet werden kann. Nach der Rechtsprechung kann bereits ein Betrag von CHF 50'000.- als erheblich gelten.
Kantonsgericht KG Seite 9 von 12 Beim Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines Ausländers wegen Bedürftigkeit geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Erforderlich ist eine andauernde konkrete Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit. Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht in die Beurteilung miteinzubeziehen. Ein Widerruf soll in Betracht kommen, wenn eine Person hohe finanzielle Fürsorgeleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird. Vorausgesetzt ist, dass konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit besteht; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht (vgl. zum Ganzen Urteil BGer 2C_716/2021 vom 18. Mai 2022, mit zahlreichen Hinweisen). 7.2. Aus den vorliegenden Akten ergeht, dass der Beschwerdeführer im November und Dezember 2007 vom Sozialamt B.________ in der Höhe von CHF 3'415.- mit Sozialhilfe unterstützt wurde und von Oktober 2006 bis April 2008 und von Januar 2010 bis zu seinem Umzug in den Kanton Freiburg in B.________ wohnte (vgl. Bestätigung des Sozialamts B.________ vom 1. März 2024). Darüber hinaus wurde er von den Sozialdiensten E.________ im Zeitraum zwischen Oktober 2020 bis Februar 2023 mit Sozialhilfe in der Höhe von CHF 49'918.60 unterstützt (vgl. Bestätigung der Sozialdienste E.________ vom 1. März 2024). Aus den Akten ergeht weiter, dass der Beschwerdeführer seither von D.________ privat unterstützt wird, namentlich durch Darlehen (nicht näher beziffert bzw. ausgeführt) und den Umstand, dass er von dieser unentgeltlich Kost und Logis erhält. Aus den von der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg edierten Unterlagen ergeht weiter, dass beim Beschwerdeführer eine schwere posttraumatische Verbitterungsstörung (ICD-11: 6B4Y) sowie eine Aufmerksamkeitsdefizits- und Hyperaktivitätsstörung gemischten Erscheinungsbilds (DSM-5 und ICD-10: F90.2) diagnostiziert wurde, die zu einer zunehmenden sozialen und beruflichen Desintegration führt (vgl. psychiatrisches Gutachten vom 28. Februar 2024, S. 97 + 100). 7.3. Die Sozialhilfeschulden des Beschwerdeführers von insgesamt CHF 53'333.60 befinden sich ziemlich genau im Bereich des Schwellenwerts von CHF 50'000.-, ab dem gemäss der Rechtsprechung ein Widerrufsgrund in Betracht kommt (vgl. E. 7.1 hiervor; ferner Urteile BGer 2C_263/2016 vom 10. November 2016 E. 3.1.3; 2C_1085/2015 vom 23. Mai 2016 E. 4.3). Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein kleiner Teil der Schulden (CHF 3'415.-) aus dem Jahr 2007 datiert und damit eine Weile zurückliegt. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass ein Sozialhilfebezug in der vorliegenden Höhe zur Bejahung eines Widerrufsgrunds ausreichen kann: So hat doch das Bundesgericht bei Sozialhilfeschulden in der Höhe von CHF 55'400.-, die in einem Zeitraum von drei Jahren angehäuft wurden, ohne vertieftere Begründung ausgeführt, dass die öffentlichen Interessen von Gewicht sind und ein Widerrufsgrund folglich zu bejahen ist (vgl. Urteil BGer 2C_780/2013 vom 2. Mai 2014 E. 3.3.3). Zu der dort erwähnten Konstellation tritt vorliegend hinzu, dass der Beschwerdeführer den Grossteil seiner Schulden in einer noch kürzeren Zeitperiode anhäufte, nämlich innerhalb von knapp zweieinhalb Jahren (Oktober 2020 bis Februar 2023). Seit Februar 2023 ist der Beschwerdeführer zwar von der Sozialhilfe abgelöst. Weitere Schulden sind nicht entstanden. Dies ist aber nicht auf die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit bzw. seinen Willen zur wirtschaftlichen Integration (vgl. Urteil BGer 2C_1085/2015 vom 23. Mai 2016) oder erkennbare Bemühungen in dieser Hinsicht (Urteil BGer 2C_263/2016 vom 10. November 2016 E. 3.1.3) zurückzuführen. Vielmehr basiert die Ablösung auf der komplett freiwilligen, finanziellen Unterstützung von D.________ als Drittperson, die dem Beschwerdeführer in keiner Weise verpflichtet ist. Sie kann ihre Unterstützung folglich jederzeit sofort beenden, was mit hoher Wahrscheinlichkeit eine erneute Sozialhilfeabhängigkeit zur Folge hätte. Wird zusätzlich berücksichtigt, dass die diagnostizierte Verbitterungsstörung zu einer
Kantonsgericht KG Seite 10 von 12 weiteren beruflichen Desintegration führt (E. 7.2 soeben), muss insgesamt von einer konkreten Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit für die Zukunft ausgegangen werden. Immerhin hat er bis heute nichts Ersichtliches unternommen, um seine Arbeitstätigkeit wiederaufzunehmen resp. selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen; er hat diesbezüglich ausgeführt, er wolle sich mit der Hilfe von D.________ zeitnah eine Arbeitsstelle suchen (vgl. Gesuch um Kantonswechsel vom 26. Februar 2024), diese habe bereits erste Kontakte für ihn knüpfen können (vgl. Ergänzende psychiatrische Begutachtung vom 30. Oktober 2024, S. 6) oder er habe sogar eine Arbeitsstelle in Aussicht (Ergänzende psychiatrische Begutachtung vom
30. Oktober 2024, S. 21). Zum jetzigen Zeitpunkt bringt der Beschwerdeführer jedenfalls keinen Nachweis dafür ein, dass er kurz davorsteht, eine Arbeitsstelle zu erhalten. Es liegen damit – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – mehr als nur reine finanzielle Bedenken vor. 8. Unter diesen Umständen kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie habe ihren grossen Ermessensspielraum überschritten oder missbraucht, indem sie einen Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 Bst. c AIG bejahte. Es verbleibt, zu prüfen, ob eine Wegweisung aus der Schweiz verhältnismässig wäre (E. 4.2 f. hiervor; zudem BGE 127 II 177 E. 3). 8.1. Der Widerruf muss verhältnismässig sein (Art. 96 Abs. 1 AIG; vgl. zudem Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK). Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden (Art. 96 Abs. 2 AIG). Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung haben die zuständigen Behörden alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Unter Einbezug der öffentlichen Interessen, der persönlichen Verhältnisse sowie des Grads der Integration der Ausländer ist eine sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei gilt es namentlich der Schwere des Verschuldens, der Dauer der Anwesenheit sowie der dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile Rechnung zu tragen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG; BGE 139 I 31 E. 2.3.1; 135 II 377 E. 4.3; Urteil BGer 2C_730/2020 vom 6. Mai 2021 E. 2.4). 8.2. Der Beschwerdeführer ist im Jahr 1978 in der Schweiz geboren und lebte, soweit in den Akten ersichtlich, auch stets in der Schweiz. Es liegt damit eine lange Anwesenheit in der Schweiz vor. Er ist grundsätzlich integriert, spricht er doch Dialekt (vgl. z.B. Ermittlungsrapport vom 7. August 2024, S. 11) und unterhält prinzipiell Beziehungen in der Schweiz, namentlich zu D.________. Er macht sodann gestützt auf die vorliegenden Akten zumindest glaubhaft geltend, aktuell keine engeren Beziehungen in der Türkei zu pflegen. Der Beschwerdeführer ist zudem von den kantonalen Behörden nie formell darauf hingewiesen worden, dass ihm im Falle einer dauerhaften Sozialhilfeabhängigkeit der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung drohen könnte. Obwohl das Fehlen wirtschaftlicher Unabhängigkeit auf eine erhebliche und dauerhafte Sozialhilfeabhängigkeit schliessen lässt (E. 7.3), ist diese im jetzigen Zeitpunkt dank der Unterstützung von D.________ noch nicht eingetreten und scheint daher das private Interesse des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung aktuell noch zu überwiegen. Der Beschwerdeführer ist daher im Sinne von Art. 96 Abs. 2 AIG (vgl. E. 8.1 soeben) zu verwarnen und es ist ihm zumindest eine letzte Chance zu geben, um aufzuzeigen, dass er sich von der Sozialhilfe nachhaltig hat ablösen können und dereinst selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann (vgl. auch Urteil BGer 2C_1018/2016 vom 22. Mai 2017 E. 3.2). Er ist
Kantonsgericht KG Seite 11 von 12 diesbezüglich daran zu erinnern, dass das Ergebnis bei erneuter Sozialhilfeabhängigkeit (oder dem Vorliegen anderer bzw. weiterer Widerrufsgründe) dereinst ohne Weiteres anders ausfallen könnte. 9. Im Ergebnis hat die Vorinstanz das Kantonswechselgesuch des Beschwerdeführers zu Unrecht abgewiesen bzw. ihm zu Unrecht keine Niederlassungsbewilligung im Kanton Freiburg erteilt. Die Beschwerde ist damit im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen und die Vorinstanz anzuweisen, das Kantonswechselgesuch des Beschwerdeführers gutzuheissen. Der Beschwerdeführer ist unter Androhung des Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung formell zu verwarnen (vgl. Urteile BGer 2C_308/2017 vom 21. Februar 2018 E. 5.4; 2C_317/2016 vom
14. September 2016 E. 5.3). 10. 10.1. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt der Beschwerdeführer teilweise bzw. zu zwei Dritteln. Die Gerichtskosten, welche auf insgesamt CHF 1'000.- festgelegt werden, werden ihm demnach zu einem Drittel, ausmachend CHF 333.35, auferlegt (Art. 131 Abs. 1 VRG). Der Saldo in der Höhe von CHF 666.65 ist ihm zurückzuerstatten. 10.2. Der Beschwerdeführer hat im erwähnten Umfang von zwei Dritteln Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 137 ff. VRG) zuhanden seiner Rechtsvertretung. Rechtsanwalt Dominik Züsli macht gemäss der Kostenliste vom 13. Juni 2025 eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 6'302.25 geltend (27.25 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 220.-, zzgl. MwSt. von 8.1%, keine Auslagen). Diese Kostenliste erweist sich mit Blick auf die sich stellenden Rechtsfragen und deren Komplexität als überhöht. Es rechtfertigt sich daher, die Parteientschädigung ex aequo et bono auf CHF 2'702.50 (ausmachend 10 Stunden Honorar à CHF 250.-: CHF 2’500.-; zuzüglich MwSt. von 8.1% von CHF 202.50) festzusetzen (Art. 11 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [Tarif VJ; SGF 150.12]) und dem Staat Freiburg (Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion) aufzuerlegen. (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 12 von 12 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Entscheid wird aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, das Kantonswechselgesuch des Beschwerdeführers gutzuheissen. Der Beschwerdeführer wird unter Androhung des Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung formell verwarnt. II. Die Gerichtskosten zu Lasten des Beschwerdeführers werden auf CHF 333.35 festgesetzt. Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Der Saldo von CHF 666.65 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. III. Der Staat Freiburg (Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion) wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer zuhanden von Rechtsanwalt Dominik Züsli eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt CHF 2'702.50 (inkl. MwSt. von CHF 202.50) auszurichten. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 11. Juli 2025 /tsc Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter