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601 2023 99

Freiburg · 2024-03-19 · Deutsch FR

Urteil des I. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Anwälte, Notare

Sachverhalt

A. Am 30. März 2021 reichte Rechtsanwalt B.________, in Vertretung von C.________ und der D.________ AG, bei der Anwaltskommission (Vorinstanz) eine Anzeige gegen Rechtsanwalt A.________ (Beschwerdeführer) wegen Verletzung der Berufsregeln ein. Demnach vertrete der Beschwerdeführer im Rahmen einer gerichtlichen Mietrechtsstreitigkeit die Mieterin, die eine rück- wirkende Mietzinsreduktion verlange, weil es der Vermieter unterlassen habe, beim Abschluss des Mietvertrages auf dem amtlichen Formular die Miete des Vormieters bekanntzugeben. In der Folge seien ihm Mietverträge diverser, nicht am Prozess beteiligter Liegenschaftsverwaltungen gerichtlich zugestellt worden. Gestützt auf diese habe er festgestellt, dass es diese Verwaltungen teilweise ebenfalls unterlassen hätten, ihren Mietern das amtliche Formular vorzulegen. Daraufhin habe der Beschwerdeführer ein Werbeschreiben an alle betroffenen Mieter verfasst. Darin würden diese mit einer kostenlosen Beratung von 45 Minuten mit dem Ziel des Abschlusses eines kostenpflichtigen Mandatsvertrags geködert. Der Anzeige lag ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 24. März 2021 an E.________ bei, der Mieter in einer der betroffenen Liegenschaften gewesen und dessen Mietvertrag dem Beschwerdeführer zugestellt worden war. B. Die Vorinstanz leitete die Anzeige am 9. April 2021 zur Stellungnahme an den Beschwerde- führer weiter. Dieser äusserte sich in der Folge mehrfach zur Angelegenheit und reichte der Vorin- stanz am 12. Juli 2021 seine Stellungnahme zu den Akten. Darin rügte er die Verfahrens- und Dossierführung und stellte diverse Anträge, insbesondere ein Ausstandsgesuch gegen mehrere Kommissionsmitglieder. Im Juni 2022 (Zustellung 29. Juni 2022) wies die Vorinstanz das Ausstandsgesuch ab und legte die Zusammensetzung der Kommission für das Hauptverfahren fest. C. Mit Entscheid vom 15. Mai 2023 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe die Sorgfaltspflicht und die Grenzen zulässiger Werbung verletzt, und sprach eine Verwarnung aus. Zur Begründung führte sie aus, das Schreiben vom 24. März 2021 habe zum Ziel gehabt, ein kosten- pflichtiges Mandat mit dem angeschriebenen Mieter abzuschliessen. Es handle sich um Werbung, die aufdringlich sei und nicht dem Informationsbedürfnis entsprochen habe, weil eine kostenlose Erstberatung angeboten worden sei, um den Mieter selbst dann zu einer anwaltlichen Beratung zu verleiten, wenn dieser kein Bedürfnis danach verspüren sollte. Zudem habe der Beschwerdeführer die Sorgfaltspflicht verletzt, indem er Informationen, die er nur im Rahmen eines Gerichtsverfahrens erhalten habe, zweckwidrig verwendet habe. D. Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 12. Juli 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht erhoben. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids; das Diszipli- narverfahren gegen ihn sei einzustellen und ihm sei zu Lasten der Staatskasse eine Entschädigung von CHF 1'000.- nebst MwSt. zuzusprechen. In formeller Hinsicht rügt er insbesondere die Verfah- rens- und Dossierführung der Vorinstanz sowie eine Verletzung der Begründungspflicht. Materiell bringt er vor, im Schreiben vom 24. März 2021 seien die Berufsregeln eingehalten und in keiner Weise überschritten worden. E. In ihren Bemerkungen vom 29. September 2023 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer reichte am 12. Oktober 2023 seine Gegenbemerkungen ein.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 11 F. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 1 Bst. a des kanto- nalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 12. Dezember 2002 über den Anwaltsberuf [AnwG; SGF 137.1] und Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [BGFA; SR 935.61]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechts- mittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutre- ten.

E. 2 Mit Beschwerde an das Kantonsgericht können nach Art. 77 VRG die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unange- messenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 78 Abs. 2 VRG).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht die Art und Weise der Verfahrens- und Dossierführung bei der Vorinstanz. So seien Schreiben der Vorinstanz mannigfach "i.V." oder von einer Praktikantin unterzeichnet worden. Die Vorinstanz habe am 14. Juli 2021 bestätigt, dass die Korrespondenz und Dossiers nicht von den übrigen Akten des Amtes für Justiz getrennt seien. Das bedeute, dass amtsintern jeder Mitarbeiter Zugang dazu habe. Auch wenn das Amt für Justiz gene- rell für das Sekretariat zuständig sei, dürfe erwartet werden, dass Disziplinarakten separat und nicht zugänglich gelagert würden. Weiter rügt er eine Verletzung der Begründungspflicht: Die Vorinstanz begründe nicht überzeugend, warum vorliegend zusätzlich zur Verletzung des Werbegebots nach Art. 12 Bst. d BGFA auch die anwaltliche Sorgfaltspflicht nach Art. 12 Bst. a BGFA verletzt sei.

E. 3.2 Das Amt für Justiz bereitet die Entscheide der Anwaltskommission vor und führt sie aus. Es führt das Sekretariat der Kommission (Art. 8 Abs. 1 AnwG). Die Anwaltskommission kann die Instruk- tion und die Vorbereitung der Entscheide dem Amt für Justiz übertragen (Art. 5 Abs. 3 AnwG; vgl. zudem Botschaft Nr. 6 vom 26. Februar 2002 des Staatsrats an den Grossen Rat zum Entwurf des AnwG, Ziff. 1.2.1.b, S. 8). Das Disziplinarverfahren richtet sich nach dem BGFA, den Bestimmungen des siebten Abschnitts des AnwG sowie dem VRG (Art. 32 Abs. 2 AnwG). Das Verfahren ist grund- sätzlich schriftlich (Art. 32 Abs. 1 VRG). Weitere einschlägige Vorschriften zur Verfahrens- und Dossierführung enthalten weder das BGFA, das AnwG noch das VRG.

E. 3.3 Die Rügen des Beschwerdeführers betreffend die Verfahrens- und Dossierführung der Vorin- stanz beziehen sich hauptsächlich auf deren allgemeine Arbeitsweise. Es erscheint daher bereits fraglich, ob sie überhaupt einen relevanten Bezug zum inhaltlichen Verfahrensgegenstand, der

Kantonsgericht KG Seite 4 von 11 Prüfung einer Verletzung der Berufsregeln und einer allfälligen Disziplinarsanktion, haben. Allgemei- ne Unrechtmässigkeiten bei der Verfahrens- und Dossierführung der Vorinstanz wären vielmehr gegebenenfalls in einer Aufsichtsbeschwerde (vgl. Art. 112 VRG) geltend zu machen. Soweit der Beschwerdeführer die Rügen jedoch in Zusammenhang mit der Führung seines konkreten Diszipli- nardossiers erhebt und diese auch von der Vorinstanz behandelt wurden, wird nachfolgend dennoch darauf eingegangen: Der Vorinstanz steht es nach der Gesetzgebung (E. 3.2 hiervor) frei, die Verfahrensinstruktion durch das Amt für Justiz durchführen zu lassen. Selbstredend muss die Verwaltung ihr Funktionieren im täglichen operativen Betrieb sicherstellen können. Dazu gehören auch Vertretungsregelungen für die tägliche Post bei Abwesenheiten von Zeichnungsberechtigten. Müsste jede einzelne Sendung verwaltungsintern zwingend durch den gesetzlich designierten Zeichnungsberechtigten, z.B. den Amtsvorsteher, unterzeichnet werden, würde die Effizienz der Verwaltung stark beeinträchtigt. Zwar hat die Vorinstanz keine interne Vertretungsregelung vorgelegt. Das Kantonsgericht hat jedoch keinen Grund zu zweifeln, dass die Personen, welche die Korrespondenz an den Beschwerdeführer unterzeichnet haben, hierzu befugt waren, hat die Vorinstanz doch z.B. in ihrem Schreiben vom

27. April 2021 bestätigt, dass das "i.V." unterzeichnete Schreiben vom 9. April 2021 durch den Präsi- denten und die Sekretärin validiert worden sei. Der angefochtene Entscheid selbst wurde gültig vom Präsidenten und der Sekretärin signiert. Der Beschwerdeführer bringt denn auch nicht vor, welche konkreten Verfahrensgarantien, -ansprüche oder -vorschriften er verletzt sieht. Was den amtsinternen Zugang auf die Dossiers angeht, muss das Amt für Justiz sicherstellen, dass alle damit arbeitenden Personen über Zugriffsmöglichkeiten verfügen. Die Mitarbeiter des Amts für Justiz unterliegen, wie alle Mitarbeiter des Staats Freiburg, dem Amtsgeheimnis. Es ist ihnen unter- sagt, dienstliche Angelegenheiten zu verbreiten, die ihrer Natur und den Umständen nach geheim zu halten sind oder amtliche Dokumente Dritten zugänglich zu machen (vgl. Art. 60 Abs. 1 und 2 des kantonalen Gesetzes vom 17. Oktober 2001 über das Staatspersonal [StPG; SGF 122.70.1]). Diese Geheimhaltungspflicht bleibt auch nach der Auflösung des Dienstverhältnisses bestehen (Art. 60 Abs. 3 StPG). Darüber hinaus sind Mitarbeiter, die Personendaten bearbeiten, verpflichtet, die Gesetzgebung über den Datenschutz zu befolgen (Art. 64 Abs. 1 StPG). Sie dürfen Personen- daten nur rechtmässig und zweckgemäss bearbeiten (Art. 6 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes vom

25. September 2020 über den Datenschutz [DSG; SR 235.1]). Unbeteiligte Mitarbeiter (z.B. aus anderen Abteilungen des Amts für Justiz) würden deshalb bereits beim Zugriff auf Disziplinardos- siers gegen ihre Mitarbeiterpflichten verstossen. Das kann zu personalrechtlichen Massnahmen führen (vgl. Art. 75 StPG). Der Schutz der Personendaten der Betroffenen ist dadurch bereits durch das Gesetz und die Pflichten der Mitarbeiter sichergestellt. Aus dem allfälligen Fehlen weitergehen- der Massnahmen zur Sicherstellung, dass unberechtigte Mitarbeiter keinen Zugang zu den Dossiers haben, z.B. spezielle interne Zugriffssperren oder anderweitige Blockaden, kann der Beschwerde- führer daher jedenfalls für das vorliegende Verfahren nichts für sich ableiten. Es bestehen nach dem Gesagten keine Anhaltspunkte dafür, dass durch die Verfahrens- und Dossierführung der Vorinstanz Vorschriften verletzt wurden. Selbst wenn dies der Fall wäre, könnte die Verletzung im vorliegenden Verfahren geheilt werden (vgl. Urteil BGer 8C_419/2017 vom

16. April 2018 E. 4.3.2; Urteil KG FR 602 2023 114 vom 6. Dezember 2023 E. 4.2).

E. 3.4 Hinsichtlich der Rüge, wonach die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, ist darauf hinzuweisen, dass aus diesem Anspruch nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) unter anderem das Recht der von einem Entscheid betroffenen Person fliesst, dass die Behörde ihre Vorbringen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheid-

Kantonsgericht KG Seite 5 von 11 findung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich der Betroffene über die Tragwei- te des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2; 141 III 28 E. 3.2.4).

E. 3.5 Die Vorinstanz zeigte im angefochtenen Entscheid auf, weshalb sie eine Verletzung der Sorgfaltspflicht nach Art. 12 Bst. a BGFA erblickte: Der Beschwerdeführer habe Informationen aus einem anderen gerichtlichen Verfahren zweckwidrig verwendet, um Werbung für sich zu machen. Dabei führte sie auch an, auf welche juristische Lehre sie sich stützte. Die Begründung mag kurz sein, zeigt aber die Entscheidfindung und die zugrungeliegenden Erwägungen vollumfänglich auf. Dem Beschwerdeführer ist es denn auch ohne Weiters gelungen, den Entscheid sachgerecht anzu- fechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist daher nicht ersichtlich.

E. 3.6 Nach dem Gesagten sind die formellen Rügen des Beschwerdeführers abzuweisen.

E. 4 Materiell rügt der Beschwerdeführer im Wesentlichen, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf eine Verletzung der Sorgfaltspflicht sowie der Grenzen zulässiger Werbung erkannt. Die im Schreiben vom 24. März 2021 angebotene Beratung wäre für den Mieter unverbindlich gewesen. Solche Bera- tungen würden regelmässig im Rahmen von Berufs- oder Interessenorganisationen erfolgen. Es handle sich nicht um aufdringliche Werbung, sondern um eine objektive, aber zielgerichtete Informa- tion über eine individuelle Situation. Der Mieter solle nicht zum Abschluss eines Mandates verführt werden. Dass ein bekannter Mieteranwalt einen Mieter auf den Fehler von professionellen Liegen- schaftsverwaltungen und die daraus folgenden Konsequenzen aufmerksam mache, könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden; erst recht nicht, wenn er seine Beratung freiwillig, unentgeltlich und absolut unverbindlich erbringe. Die Bedingungen von Art. 12 Bst. d BGFA seien eingehalten worden. Ferner sei nicht ersichtlich, weshalb sein Schreiben eine unsorgfältige Berufsausübung gewesen sein solle. Jedenfalls könne einem Anwalt nicht vorgeworfen werden, dass er sich für die Interessen seiner Klientin einsetze. Die Vorinstanz verweist auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Darin führte sie aus, das Schreiben vom 24. März 2021 habe zum Ziel, mit dem angeschriebenen Mieter ein kostenpflichtiges Mandat abzuschliessen. Es handle sich somit um Werbung. Der Mieter habe aber kein Interesse an der Thematik gezeigt. Vielmehr habe der Beschwerdeführer Informationen aus einem anderen Gerichtsverfahren verwendet, um ihn unaufgefordert und persönlich anzuschreiben. Dabei habe er eine kostenlose Erstberatung angeboten, um ihn auch ohne dahingehendes Bedürfnis zu einer Beratung zu verleiten. Die Werbung sei aufdringlich und habe nicht dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entsprochen. Damit habe er gegen die Grenzen zulässiger Werbung gemäss Art. 12 Bst. d BGFA verstossen. Zudem habe der Beschwerdeführer Informationen aus einem anderen Gerichtsverfahren zweckwidrig verwendet, um Werbung für sich selbst zu machen, und damit seine Sorgfaltspflicht nach Art. 12 Bst. a BGFA verletzt.

E. 4.1 Anwälte können Werbung machen, solange diese objektiv bleibt und dem Informationsbe- dürfnis der Öffentlichkeit entspricht (Art. 12 Bst. d BGFA).

Kantonsgericht KG Seite 6 von 11 Unter Werbung im Sinne von Art. 12 Bst. d BGFA ist insbesondere all jene Kommunikation zu verste- hen, die planvoll darauf angelegt ist, andere dafür zu gewinnen, die von einem Anwalt angebotenen Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Der Begriff der Werbung darf nicht zu eng verstanden werden (BGE 139 II 173 E. 3.1 f., mit Hinweisen). Anwaltswerbung soll Werbung informativer Art sein und gestützt auf den Grundsatz der Objektivität auf reisserische, aufdringliche und markt- schreierische Methoden verzichten. Zurückhaltende und sachlich zutreffende Werbung ist zulässig. Die gebotene Zurückhaltung bezieht sich sowohl auf den Inhalt wie auf die Form(en) und Methoden der Anwaltswerbung. Das Kriterium des Informationsbedürfnisses der Öffentlichkeit betrifft im Wesentlichen die Existenz der Kanzlei und deren Tätigkeitsgebiete, die Kontaktangaben sowie zusätzliche Angaben wie etwa "beratend und prozessierend". Je nach Ort kann das Informationsbe- dürfnis der (dortigen) Öffentlichkeit höher oder niedriger sein (BGE 139 II 173 E. 6.2.2; Urteile BGer 2C_1006/2022 vom 28. November 2023 E. 4.1.2; 2C_259/2014 vom 10. November 2014 E. 2.3.1, jeweils mit Hinweisen). Anwaltswerbung hat sodann den Grundsatz von Treu und Glauben zu respektieren (Urteil BGer 2C_985/2021 vom 16. November 2022 E. 4.3). Weil jede Werbung als Ganzes wirkt, muss in Berücksichtigung aller Umstände beurteilt werden, ob sie den Anforderungen von Art. 12 Bst. d BGFA standhält (Urteil BGer 2C_259/2014 vom 10. November 2014 E. 3.2.1).

E. 4.2.1 Gemäss einem Teil der Lehre ist die sog. zielgruppenorientierte Werbung zulässig, worunter namentlich brieflich versandte oder abgegebene Rundschreiben, Einladungen und Informationen an Nichtmandanten (bspw. Empfehlungsschreiben im Rahmen einer Informationsveranstaltung) zählen sollen (siehe Beschluss der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte des Kantons Zürich vom

E. 4.2.2 In einem weiteren Teil der Lehre wird Art. 12 Bst. d BGFA insoweit restriktiver ausgelegt, als vertreten wird, dass der Empfängerkreis von Werbung auf Klienten, Personen mit Geschäfts- oder Korrespondenzbeziehung und Dritte, welche die Werbung angefordert haben, beschränkt ist. Eine Übermittlung an unbekannte oder unbestimmte Empfänger sei grundsätzlich unzulässig. Unaufge- forderte Direktwerbung könne sehr aufdringlich sein. Es rechtfertige sich bei der Beurteilung ein strenger Massstab, wenn die Werbung die Akquisition eines konkreten Mandats zum Ziel habe, namentlich wenn ein Informationsgefälle zwischen Anwalt und Werbungsadressat bestehe. So sei ein Schreiben, das sich auf einen bestimmten Sachverhalt bezieht, rechtswidrig, wenn es geeignet sei, den Adressaten zum Aufsuchen eines Anwalts zu bewegen. Werbung, die einen Gutschein für eine Gratisberatung enthalte, sei ebenfalls unzulässig, da sie die Entscheidungsfreiheit beeinflussen und Personen zur Konsultation eines Anwalts verleiten könne (vgl. BOHNET/MARTENET, Droit de la profession d’avocat, 2009, N. 1537 f.; VALTICOS, in Commentaire romand, Loi sur les avocats,

2. Aufl. 2022, Art. 12 N. 201).

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E. 4.3 Vorliegend stützte sich die Vorinstanz für die Verwarnung auf das Schreiben des Beschwer- deführers vom 24. März 2021 an E.________. Es ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht von einer Verletzung von Art. 12 Bst. d BGFA ausgegangen ist. Das Schreiben hat folgenden Inhalt: Das Schreiben bezweckt damit, den Mieter zur Inanspruchnahme einer ersten anwaltlichen (kosten- losen) Dienstleistung zu bewegen, und damit in der Folge ein Mandat (gegebenenfalls für eine Prozessführung) zu akquirieren. Im Lichte der weiten Auslegung des Begriffs der Werbung im Sinne von Art. 12 Bst. d BGFA (E. 4.1 hiervor) ist das Schreiben daher offensichtlich als Werbung zu quali- fizieren. Weiter behauptet der Beschwerdeführer nicht, dass er und der Mieter einander vor Versand des Schreibens bekannt waren oder in Kontakt standen. Aus den Akten ergibt sich ebenfalls keine entsprechende Beziehung. Der Mieter hat gegenüber dem Beschwerdeführer auch zu keinem Zeit- punkt Interesse an Werbung oder der Thematik von Mietzinsrückforderungen bekundet. Der Beschwerdeführer hat demzufolge unaufgefordert und direkt (per persönlich adressierter Briefpost) eine Person angeschrieben, der er bislang unbekannt war und die vorgängig kein Interesse an Werbungszustellung oder an der betroffenen Thematik bekundet hatte. Dieses Vorgehen ist schon unter Berücksichtigung der zitierten Lehre und Rechtsprechung zur ziel- gruppenorientierten Werbung (E. 4.2.1 hiervor) unzulässig: So kann es doch nicht sein, unter dem Begriff der zielorientierten Werbung auch Kontaktaufnahmen zu verstehen, die – wie die vorliegende

– an Personen ohne vorgängig bekundetes Interesse am Thema der Werbung gerichtet sind. Die "Zielgruppe" (bzw. eine Person aus dieser) muss sich bereits zum Vornherein als solche ausgewie- sen oder zu erkennen gegeben haben. Sie hat ihr Interesse an der Thematik in irgendeiner Form ausdrücklich oder konkludent bekundet, z.B. durch die Anmeldung und/oder Teilnahme an einer Informationsveranstaltung, Anmeldung an einem einschlägigen Newsletter oder durch konkrete Anfragen. Für den werbenden Anwalt ist in diesem Fall klar ersichtlich, dass bei den Adressaten der Werbung zumindest ein Grundinteresse besteht. So war es denn auch im zitierten Beschluss vom

E. 4.4 An dieser Einschätzung ändern auch die Ausführungen des Beschwerdeführers nichts. Die vorliegende Situation ist nicht vergleichbar mit einer Beratung (und damit Werbung) im Rahmen von Berufs- oder Interessenorganisationen. Die Adressaten der dortigen Beratung haben ihr Interesse daran klar bekundet, indem sie entweder an entsprechenden Informationsveranstaltungen teil- nehmen oder sich explizit für (z.B. durch die Interessenorganisation gesponserte) Beratungen anmelden. E.________ jedoch hat kein Interesse bekundet. Zudem ändert der Hinweis des Beschwerdeführers im fraglichen Schreiben auf die Unverbindlichkeit der Erstberatung weder den Gesamteindruck noch die Wirkung dieses Schreibens. Das Ziel der Werbung war es, den Adressaten zu einer (vorerst kostenlosen) anwaltlichen Dienstleistung zu bewegen. Ebenso kann auch der Einwand nicht gehört werden, wonach die Feststellungen im Schreiben (Missachtung von Vorschriften durch die Liegenschaftsverwaltungen; nichtiger Anfangs- mietzins) juristisch korrekt gewesen seien. Nach dem Gesagten ist das Schreiben vom 24. März 2021 zu aufdringlich und verstösst daher gegen das Kriterium der Objektivität von Art. 12 Bst. d BGFA. Es kann daher vorliegend offenbleiben, ob das Schreiben auch gegen das Kriterium des Informationsbedürfnisses der Öffentlichkeit verstösst, wie dies die Vorinstanz geschlossen hatte.

E. 4.5 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid weiter geschlossen, dass eine unsorgfältige Berufsausübung i.S.v. Art. 12 Bst. a BGFA vorliege. Der Beschwerdeführer tritt dem in seiner Beschwerde entgegen.

E. 4.6 Anwältinnen und Anwälte üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus (Art. 12 Bst. a BGFA). Diese Verpflichtung hat für die gesamte Berufstätigkeit Geltung und erfasst neben der Beziehung zum eigenen Klienten sowohl die Kontakte mit der Gegenpartei als auch jene mit den Behörden. Eine Verletzung von Art. 12 Bst. a BGFA liegt praxisgemäss nur vor, wenn eine qualifizierte Norm- bzw. Sorgfaltswidrigkeit gegeben ist; erforderlich ist somit ein bedeutsamer Verstoss gegen die Berufspflichten. Da die Verwarnung die mildeste gesetzlich vorgesehene Disziplinarmassnahme darstellt, sind an die Schwere der Pflichtverletzung allerdings keine hohen Anforderungen zu stellen.

Kantonsgericht KG Seite 9 von 11 Der Anwendungsbereich der Generalklausel von Art. 12 Bst. a BGFA wird nicht durch die konkreten Berufsregeln begrenzt (Art. 12 Bst. b-j und Art. 13 BGFA). Die Anwendung der Generalklausel ist daher nicht bundesrechtswidrig, wenn ein Verhalten auch gegen eine konkrete Berufsregel verstösst (Urteile BGer 2C_985/2021 vom 16. November 2022 E. 4.2; 2C_742/2021 vom 28. Dezember 2021 E. 4.4). Generell ist es unzulässig, dass ein Anwalt die Rechte und Privilegien zweckentfremdet oder missbraucht, die ihm das Verfahrensrecht einräumt (Urteil KG FR 601 2019 14 vom 7. Oktober 2019 E. 3.1, wobei es dort um Vorschriften des Strafprozesses ging). So verletzte etwa ein Anwalt die Sorgfaltspflicht, der Informationen aus einem laufenden Strafver- fahren, in dem er den Beschuldigten verteidigte, an einen Dritten weiterleitete. Die Verwendung und Weitergabe dieser Informationen, die er nur durch seine Stellung als Rechtsanwalt erhalten konnte, wurde als grober Vertrauensbruch gegenüber der Untersuchungsbehörde qualifiziert (vgl. hierfür FELLMANN, Art. 12 II. N. 45a, der auf den entsprechenden Beschluss KG 050011/U vom 1. Dezem- ber 2005 der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich E. IV.1.3 verweist).

E. 4.7 Vorliegend erhielt der Beschwerdeführer durch die gerichtliche Edition in einem Mietverfah- ren Kenntnis über den Mietvertrag, der zum Schreiben vom 24. März 2021 führte: Dort verlangte der Beschwerdeführer namens der klagenden Mieterin, F.________, die richterliche Festsetzung des Anfangsmietzinses mit der Begründung, dass die beklagte Vermieterin, die D.________ AG, bei Vertragsbeginn das im Kanton damals vorgeschriebene Formular mit dem Mietzins des Vormieters nicht abgegeben habe. Auf Beweisantrag der Beklagten hin edierte das Mietgericht zahlreiche Miet- verträge verschiedener anderer Vermieter. Unter den Verträgen war auch derjenige von E.________. Dieser war am Mietverfahren gänzlich unbeteiligt. Gemäss den übereinstimmenden Ausführungen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren sowie denjenigen in der Anzei- ge vom 30. März 2021 ist die Gerichtsedition erfolgt, weil sich die Beklagte zur Festsetzung des Anfangsmietzinses auf die Ortsüblichkeit berief und sich dafür auf die Mietverträge von Vergleichs- objekten stützen wollte. Der Mietvertrag wurde folglich aufgrund des von der Beklagten gestellten Antrags zum Zweck ediert, im Mietverfahren als Vergleichsobjekt (neben anderen Mietverträgen) zur Festsetzung des Anfangsmietzinses zu dienen. Der Beschwerdeführer verwendete den Mietvertrag in der Folge jedoch ausserhalb des Mietverfah- rens, um für sich Werbung zu betreiben (vgl. dazu E. 4.3 f. hiervor). Selbstredend sprengt diese Verwendung zu Werbezwecken den ursprünglichen Zweck. Der Beschwerdeführer hat damit einer- seits den Mietvertrag für eigene Zwecke ausserhalb des Verfahrens benutzt resp. zweckentfremdet; andererseits hat er Informationen, die ihm im Rahmen eines Zivilverfahrens und nur durch seine Position als Rechtsanwalt in diesem Verfahren zugekommen sind, an unbeteiligte Dritte weitergelei- tet. Unter Berücksichtigung dieser Umstände und der vorstehenden Rechtsprechung (E. 4.6) hat der Beschwerdeführer mit seinem Vorgehen daher die Sorgfaltspflicht von Art. 12 Bst. a BGFA verletzt. Dabei spielt es entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers keine Rolle, dass die Edition auf Antrag der Beklagten angeordnet wurde. Aus welchem Grund oder auf wessen Begehren Doku- mente Eingang in die Verfahrensakten finden, ist unerheblich. Die Sorgfaltspflicht von Art. 12 Bst. a BGFA gilt unverändert für die gesamte Berufstätigkeit als Rechtsanwalt und auch gegenüber den Behörden und Gerichten (E. 4.6 hiervor). Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, welche Interessen seiner Klientin F.________ der Beschwerdeführer durch sein Schreiben an E.________ verfolgt hätte, und eine entsprechende Interessenlage wird von ihm auch nicht behauptet.

Kantonsgericht KG Seite 10 von 11

E. 4.8 Im Ergebnis hat die Vorinstanz damit zu Recht darauf geschlossen, dass der Beschwerdefüh- rer mit seinem Schreiben vom 24. März 2021 die Grenzen zulässiger Anwaltswerbung gemäss Art. 12 Bst. d BGFA überschritten und die Sorgfaltspflicht gemäss Art. 12 Bst. a BGFA verletzt hat. 5. 5.1. Bei Verletzung des BGFA kann die Aufsichtsbehörde eine Verwarnung, einen Verweis, eine Busse bis zu CHF 20'000.-, ein befristetes Berufsausübungsverbot für längstens zwei Jahre oder ein dauerndes Berufsausübungsverbot anordnen (Art. 17 Abs. 1 Bst. a-e BGFA). Eine Disziplinar- massnahme setzt voraus, dass das Fehlverhalten dem Betroffenen subjektiv zugerechnet werden kann, was auch ohne Absicht, fahrlässig, unbewusst oder durch Unkenntnis einer Regel begangen werden kann (Urteil BGer 2C_985/2021 vom 16. November 2022 E. 4.6, mit Hinweisen). 5.2. Die vorliegend ausgesprochene Sanktion ist nicht zu beanstanden: Das Fehlverhalten ist dem Beschwerdeführer subjektiv zuzurechnen; er hätte erkennen müssen, dass er mit dem Schrei- ben vom 24. März 2021 die Grenzen erlaubter Werbung überschreitet und die Verwendung des Mietvertrags zu Werbezwecken eine Sorgfaltspflichtverletzung darstellt. Die Verwarnung stellt zudem die mildeste Disziplinarsanktion dar. Die Vorinstanz hat damit insbe- sondere dem Umstand Rechnung getragen, dass es sich nicht um eine gravierende Pflichtverletzung handelt. Darüber hinaus nahm sie richtigerweise ein geringes Verschulden an und berücksichtigte auch, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr ggg als Anwalt tätig ist und bisher noch nie eine Disziplinarmassnahme gegen ihn ausgesprochen wurde. Die Verwarnung ist folglich auch verhält- nismässig.

E. 6 Im Ergebnis ist die Beschwerde damit abzuweisen und die angefochtene Verfügung vom 15. Mai 2023 zu bestätigen.

E. 7 Die Gerichtskosten, die auf CHF 2'000.- festgelegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerle- gen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 137 Abs. 1 und Art. 139 VRG). (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 11 von 11 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 19. März 2024/tsc Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

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Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 601 2023 99 Urteil vom 19. März 2024 I. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Dominique Gross Stéphanie Colella Gerichtsschreiber: Timothy Schertenleib Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen ANWALTSKOMMISSION, Vorinstanz Gegenstand Anwälte, Notare – Verletzung der anwaltlichen Sorgfaltspflicht – Verletzung der Grenzen zulässiger Werbung Beschwerde vom 12. Juli 2023 gegen die Verfügung vom 15. Mai 2023

Kantonsgericht KG Seite 2 von 11 Sachverhalt A. Am 30. März 2021 reichte Rechtsanwalt B.________, in Vertretung von C.________ und der D.________ AG, bei der Anwaltskommission (Vorinstanz) eine Anzeige gegen Rechtsanwalt A.________ (Beschwerdeführer) wegen Verletzung der Berufsregeln ein. Demnach vertrete der Beschwerdeführer im Rahmen einer gerichtlichen Mietrechtsstreitigkeit die Mieterin, die eine rück- wirkende Mietzinsreduktion verlange, weil es der Vermieter unterlassen habe, beim Abschluss des Mietvertrages auf dem amtlichen Formular die Miete des Vormieters bekanntzugeben. In der Folge seien ihm Mietverträge diverser, nicht am Prozess beteiligter Liegenschaftsverwaltungen gerichtlich zugestellt worden. Gestützt auf diese habe er festgestellt, dass es diese Verwaltungen teilweise ebenfalls unterlassen hätten, ihren Mietern das amtliche Formular vorzulegen. Daraufhin habe der Beschwerdeführer ein Werbeschreiben an alle betroffenen Mieter verfasst. Darin würden diese mit einer kostenlosen Beratung von 45 Minuten mit dem Ziel des Abschlusses eines kostenpflichtigen Mandatsvertrags geködert. Der Anzeige lag ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 24. März 2021 an E.________ bei, der Mieter in einer der betroffenen Liegenschaften gewesen und dessen Mietvertrag dem Beschwerdeführer zugestellt worden war. B. Die Vorinstanz leitete die Anzeige am 9. April 2021 zur Stellungnahme an den Beschwerde- führer weiter. Dieser äusserte sich in der Folge mehrfach zur Angelegenheit und reichte der Vorin- stanz am 12. Juli 2021 seine Stellungnahme zu den Akten. Darin rügte er die Verfahrens- und Dossierführung und stellte diverse Anträge, insbesondere ein Ausstandsgesuch gegen mehrere Kommissionsmitglieder. Im Juni 2022 (Zustellung 29. Juni 2022) wies die Vorinstanz das Ausstandsgesuch ab und legte die Zusammensetzung der Kommission für das Hauptverfahren fest. C. Mit Entscheid vom 15. Mai 2023 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe die Sorgfaltspflicht und die Grenzen zulässiger Werbung verletzt, und sprach eine Verwarnung aus. Zur Begründung führte sie aus, das Schreiben vom 24. März 2021 habe zum Ziel gehabt, ein kosten- pflichtiges Mandat mit dem angeschriebenen Mieter abzuschliessen. Es handle sich um Werbung, die aufdringlich sei und nicht dem Informationsbedürfnis entsprochen habe, weil eine kostenlose Erstberatung angeboten worden sei, um den Mieter selbst dann zu einer anwaltlichen Beratung zu verleiten, wenn dieser kein Bedürfnis danach verspüren sollte. Zudem habe der Beschwerdeführer die Sorgfaltspflicht verletzt, indem er Informationen, die er nur im Rahmen eines Gerichtsverfahrens erhalten habe, zweckwidrig verwendet habe. D. Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 12. Juli 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht erhoben. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids; das Diszipli- narverfahren gegen ihn sei einzustellen und ihm sei zu Lasten der Staatskasse eine Entschädigung von CHF 1'000.- nebst MwSt. zuzusprechen. In formeller Hinsicht rügt er insbesondere die Verfah- rens- und Dossierführung der Vorinstanz sowie eine Verletzung der Begründungspflicht. Materiell bringt er vor, im Schreiben vom 24. März 2021 seien die Berufsregeln eingehalten und in keiner Weise überschritten worden. E. In ihren Bemerkungen vom 29. September 2023 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer reichte am 12. Oktober 2023 seine Gegenbemerkungen ein.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 11 F. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 1 Bst. a des kanto- nalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 12. Dezember 2002 über den Anwaltsberuf [AnwG; SGF 137.1] und Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [BGFA; SR 935.61]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechts- mittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutre- ten. 2. Mit Beschwerde an das Kantonsgericht können nach Art. 77 VRG die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unange- messenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 78 Abs. 2 VRG). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht die Art und Weise der Verfahrens- und Dossierführung bei der Vorinstanz. So seien Schreiben der Vorinstanz mannigfach "i.V." oder von einer Praktikantin unterzeichnet worden. Die Vorinstanz habe am 14. Juli 2021 bestätigt, dass die Korrespondenz und Dossiers nicht von den übrigen Akten des Amtes für Justiz getrennt seien. Das bedeute, dass amtsintern jeder Mitarbeiter Zugang dazu habe. Auch wenn das Amt für Justiz gene- rell für das Sekretariat zuständig sei, dürfe erwartet werden, dass Disziplinarakten separat und nicht zugänglich gelagert würden. Weiter rügt er eine Verletzung der Begründungspflicht: Die Vorinstanz begründe nicht überzeugend, warum vorliegend zusätzlich zur Verletzung des Werbegebots nach Art. 12 Bst. d BGFA auch die anwaltliche Sorgfaltspflicht nach Art. 12 Bst. a BGFA verletzt sei. 3.2. Das Amt für Justiz bereitet die Entscheide der Anwaltskommission vor und führt sie aus. Es führt das Sekretariat der Kommission (Art. 8 Abs. 1 AnwG). Die Anwaltskommission kann die Instruk- tion und die Vorbereitung der Entscheide dem Amt für Justiz übertragen (Art. 5 Abs. 3 AnwG; vgl. zudem Botschaft Nr. 6 vom 26. Februar 2002 des Staatsrats an den Grossen Rat zum Entwurf des AnwG, Ziff. 1.2.1.b, S. 8). Das Disziplinarverfahren richtet sich nach dem BGFA, den Bestimmungen des siebten Abschnitts des AnwG sowie dem VRG (Art. 32 Abs. 2 AnwG). Das Verfahren ist grund- sätzlich schriftlich (Art. 32 Abs. 1 VRG). Weitere einschlägige Vorschriften zur Verfahrens- und Dossierführung enthalten weder das BGFA, das AnwG noch das VRG. 3.3. Die Rügen des Beschwerdeführers betreffend die Verfahrens- und Dossierführung der Vorin- stanz beziehen sich hauptsächlich auf deren allgemeine Arbeitsweise. Es erscheint daher bereits fraglich, ob sie überhaupt einen relevanten Bezug zum inhaltlichen Verfahrensgegenstand, der

Kantonsgericht KG Seite 4 von 11 Prüfung einer Verletzung der Berufsregeln und einer allfälligen Disziplinarsanktion, haben. Allgemei- ne Unrechtmässigkeiten bei der Verfahrens- und Dossierführung der Vorinstanz wären vielmehr gegebenenfalls in einer Aufsichtsbeschwerde (vgl. Art. 112 VRG) geltend zu machen. Soweit der Beschwerdeführer die Rügen jedoch in Zusammenhang mit der Führung seines konkreten Diszipli- nardossiers erhebt und diese auch von der Vorinstanz behandelt wurden, wird nachfolgend dennoch darauf eingegangen: Der Vorinstanz steht es nach der Gesetzgebung (E. 3.2 hiervor) frei, die Verfahrensinstruktion durch das Amt für Justiz durchführen zu lassen. Selbstredend muss die Verwaltung ihr Funktionieren im täglichen operativen Betrieb sicherstellen können. Dazu gehören auch Vertretungsregelungen für die tägliche Post bei Abwesenheiten von Zeichnungsberechtigten. Müsste jede einzelne Sendung verwaltungsintern zwingend durch den gesetzlich designierten Zeichnungsberechtigten, z.B. den Amtsvorsteher, unterzeichnet werden, würde die Effizienz der Verwaltung stark beeinträchtigt. Zwar hat die Vorinstanz keine interne Vertretungsregelung vorgelegt. Das Kantonsgericht hat jedoch keinen Grund zu zweifeln, dass die Personen, welche die Korrespondenz an den Beschwerdeführer unterzeichnet haben, hierzu befugt waren, hat die Vorinstanz doch z.B. in ihrem Schreiben vom

27. April 2021 bestätigt, dass das "i.V." unterzeichnete Schreiben vom 9. April 2021 durch den Präsi- denten und die Sekretärin validiert worden sei. Der angefochtene Entscheid selbst wurde gültig vom Präsidenten und der Sekretärin signiert. Der Beschwerdeführer bringt denn auch nicht vor, welche konkreten Verfahrensgarantien, -ansprüche oder -vorschriften er verletzt sieht. Was den amtsinternen Zugang auf die Dossiers angeht, muss das Amt für Justiz sicherstellen, dass alle damit arbeitenden Personen über Zugriffsmöglichkeiten verfügen. Die Mitarbeiter des Amts für Justiz unterliegen, wie alle Mitarbeiter des Staats Freiburg, dem Amtsgeheimnis. Es ist ihnen unter- sagt, dienstliche Angelegenheiten zu verbreiten, die ihrer Natur und den Umständen nach geheim zu halten sind oder amtliche Dokumente Dritten zugänglich zu machen (vgl. Art. 60 Abs. 1 und 2 des kantonalen Gesetzes vom 17. Oktober 2001 über das Staatspersonal [StPG; SGF 122.70.1]). Diese Geheimhaltungspflicht bleibt auch nach der Auflösung des Dienstverhältnisses bestehen (Art. 60 Abs. 3 StPG). Darüber hinaus sind Mitarbeiter, die Personendaten bearbeiten, verpflichtet, die Gesetzgebung über den Datenschutz zu befolgen (Art. 64 Abs. 1 StPG). Sie dürfen Personen- daten nur rechtmässig und zweckgemäss bearbeiten (Art. 6 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes vom

25. September 2020 über den Datenschutz [DSG; SR 235.1]). Unbeteiligte Mitarbeiter (z.B. aus anderen Abteilungen des Amts für Justiz) würden deshalb bereits beim Zugriff auf Disziplinardos- siers gegen ihre Mitarbeiterpflichten verstossen. Das kann zu personalrechtlichen Massnahmen führen (vgl. Art. 75 StPG). Der Schutz der Personendaten der Betroffenen ist dadurch bereits durch das Gesetz und die Pflichten der Mitarbeiter sichergestellt. Aus dem allfälligen Fehlen weitergehen- der Massnahmen zur Sicherstellung, dass unberechtigte Mitarbeiter keinen Zugang zu den Dossiers haben, z.B. spezielle interne Zugriffssperren oder anderweitige Blockaden, kann der Beschwerde- führer daher jedenfalls für das vorliegende Verfahren nichts für sich ableiten. Es bestehen nach dem Gesagten keine Anhaltspunkte dafür, dass durch die Verfahrens- und Dossierführung der Vorinstanz Vorschriften verletzt wurden. Selbst wenn dies der Fall wäre, könnte die Verletzung im vorliegenden Verfahren geheilt werden (vgl. Urteil BGer 8C_419/2017 vom

16. April 2018 E. 4.3.2; Urteil KG FR 602 2023 114 vom 6. Dezember 2023 E. 4.2). 3.4. Hinsichtlich der Rüge, wonach die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, ist darauf hinzuweisen, dass aus diesem Anspruch nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) unter anderem das Recht der von einem Entscheid betroffenen Person fliesst, dass die Behörde ihre Vorbringen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheid-

Kantonsgericht KG Seite 5 von 11 findung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich der Betroffene über die Tragwei- te des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2; 141 III 28 E. 3.2.4). 3.5. Die Vorinstanz zeigte im angefochtenen Entscheid auf, weshalb sie eine Verletzung der Sorgfaltspflicht nach Art. 12 Bst. a BGFA erblickte: Der Beschwerdeführer habe Informationen aus einem anderen gerichtlichen Verfahren zweckwidrig verwendet, um Werbung für sich zu machen. Dabei führte sie auch an, auf welche juristische Lehre sie sich stützte. Die Begründung mag kurz sein, zeigt aber die Entscheidfindung und die zugrungeliegenden Erwägungen vollumfänglich auf. Dem Beschwerdeführer ist es denn auch ohne Weiters gelungen, den Entscheid sachgerecht anzu- fechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist daher nicht ersichtlich. 3.6. Nach dem Gesagten sind die formellen Rügen des Beschwerdeführers abzuweisen. 4. Materiell rügt der Beschwerdeführer im Wesentlichen, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf eine Verletzung der Sorgfaltspflicht sowie der Grenzen zulässiger Werbung erkannt. Die im Schreiben vom 24. März 2021 angebotene Beratung wäre für den Mieter unverbindlich gewesen. Solche Bera- tungen würden regelmässig im Rahmen von Berufs- oder Interessenorganisationen erfolgen. Es handle sich nicht um aufdringliche Werbung, sondern um eine objektive, aber zielgerichtete Informa- tion über eine individuelle Situation. Der Mieter solle nicht zum Abschluss eines Mandates verführt werden. Dass ein bekannter Mieteranwalt einen Mieter auf den Fehler von professionellen Liegen- schaftsverwaltungen und die daraus folgenden Konsequenzen aufmerksam mache, könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden; erst recht nicht, wenn er seine Beratung freiwillig, unentgeltlich und absolut unverbindlich erbringe. Die Bedingungen von Art. 12 Bst. d BGFA seien eingehalten worden. Ferner sei nicht ersichtlich, weshalb sein Schreiben eine unsorgfältige Berufsausübung gewesen sein solle. Jedenfalls könne einem Anwalt nicht vorgeworfen werden, dass er sich für die Interessen seiner Klientin einsetze. Die Vorinstanz verweist auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Darin führte sie aus, das Schreiben vom 24. März 2021 habe zum Ziel, mit dem angeschriebenen Mieter ein kostenpflichtiges Mandat abzuschliessen. Es handle sich somit um Werbung. Der Mieter habe aber kein Interesse an der Thematik gezeigt. Vielmehr habe der Beschwerdeführer Informationen aus einem anderen Gerichtsverfahren verwendet, um ihn unaufgefordert und persönlich anzuschreiben. Dabei habe er eine kostenlose Erstberatung angeboten, um ihn auch ohne dahingehendes Bedürfnis zu einer Beratung zu verleiten. Die Werbung sei aufdringlich und habe nicht dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entsprochen. Damit habe er gegen die Grenzen zulässiger Werbung gemäss Art. 12 Bst. d BGFA verstossen. Zudem habe der Beschwerdeführer Informationen aus einem anderen Gerichtsverfahren zweckwidrig verwendet, um Werbung für sich selbst zu machen, und damit seine Sorgfaltspflicht nach Art. 12 Bst. a BGFA verletzt. 4.1. Anwälte können Werbung machen, solange diese objektiv bleibt und dem Informationsbe- dürfnis der Öffentlichkeit entspricht (Art. 12 Bst. d BGFA).

Kantonsgericht KG Seite 6 von 11 Unter Werbung im Sinne von Art. 12 Bst. d BGFA ist insbesondere all jene Kommunikation zu verste- hen, die planvoll darauf angelegt ist, andere dafür zu gewinnen, die von einem Anwalt angebotenen Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Der Begriff der Werbung darf nicht zu eng verstanden werden (BGE 139 II 173 E. 3.1 f., mit Hinweisen). Anwaltswerbung soll Werbung informativer Art sein und gestützt auf den Grundsatz der Objektivität auf reisserische, aufdringliche und markt- schreierische Methoden verzichten. Zurückhaltende und sachlich zutreffende Werbung ist zulässig. Die gebotene Zurückhaltung bezieht sich sowohl auf den Inhalt wie auf die Form(en) und Methoden der Anwaltswerbung. Das Kriterium des Informationsbedürfnisses der Öffentlichkeit betrifft im Wesentlichen die Existenz der Kanzlei und deren Tätigkeitsgebiete, die Kontaktangaben sowie zusätzliche Angaben wie etwa "beratend und prozessierend". Je nach Ort kann das Informationsbe- dürfnis der (dortigen) Öffentlichkeit höher oder niedriger sein (BGE 139 II 173 E. 6.2.2; Urteile BGer 2C_1006/2022 vom 28. November 2023 E. 4.1.2; 2C_259/2014 vom 10. November 2014 E. 2.3.1, jeweils mit Hinweisen). Anwaltswerbung hat sodann den Grundsatz von Treu und Glauben zu respektieren (Urteil BGer 2C_985/2021 vom 16. November 2022 E. 4.3). Weil jede Werbung als Ganzes wirkt, muss in Berücksichtigung aller Umstände beurteilt werden, ob sie den Anforderungen von Art. 12 Bst. d BGFA standhält (Urteil BGer 2C_259/2014 vom 10. November 2014 E. 3.2.1). 4.2. 4.2.1. Gemäss einem Teil der Lehre ist die sog. zielgruppenorientierte Werbung zulässig, worunter namentlich brieflich versandte oder abgegebene Rundschreiben, Einladungen und Informationen an Nichtmandanten (bspw. Empfehlungsschreiben im Rahmen einer Informationsveranstaltung) zählen sollen (siehe Beschluss der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte des Kantons Zürich vom

6. Mai 2004, in ZR 104/2005 S. 161; FELLMANN, in Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwalts- gesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 12 V.-VI. N. 115d; zudem SCHÜTZ, Anwaltswerbung in der Schweiz – UWG als Alternative zu Art. 12 lit. d BGFA?, 2010, S. 377 ff., jeweils mit Hinweisen). Die Autoren äussern sich nicht dazu, ob Rundschreiben etc. an Personen zulässig sind, die nicht als "Interessenten" zu bezeichnen sind. Ein generelles Verbot von Direktwerbung in Form von Briefkastenwerbung kann aus Art. 12 Bst. d BGFA zumindest nicht abgeleitet werden (SCHÜTZ, S. 378, mit Hinweisen). 4.2.2. In einem weiteren Teil der Lehre wird Art. 12 Bst. d BGFA insoweit restriktiver ausgelegt, als vertreten wird, dass der Empfängerkreis von Werbung auf Klienten, Personen mit Geschäfts- oder Korrespondenzbeziehung und Dritte, welche die Werbung angefordert haben, beschränkt ist. Eine Übermittlung an unbekannte oder unbestimmte Empfänger sei grundsätzlich unzulässig. Unaufge- forderte Direktwerbung könne sehr aufdringlich sein. Es rechtfertige sich bei der Beurteilung ein strenger Massstab, wenn die Werbung die Akquisition eines konkreten Mandats zum Ziel habe, namentlich wenn ein Informationsgefälle zwischen Anwalt und Werbungsadressat bestehe. So sei ein Schreiben, das sich auf einen bestimmten Sachverhalt bezieht, rechtswidrig, wenn es geeignet sei, den Adressaten zum Aufsuchen eines Anwalts zu bewegen. Werbung, die einen Gutschein für eine Gratisberatung enthalte, sei ebenfalls unzulässig, da sie die Entscheidungsfreiheit beeinflussen und Personen zur Konsultation eines Anwalts verleiten könne (vgl. BOHNET/MARTENET, Droit de la profession d’avocat, 2009, N. 1537 f.; VALTICOS, in Commentaire romand, Loi sur les avocats,

2. Aufl. 2022, Art. 12 N. 201).

Kantonsgericht KG Seite 7 von 11 4.3. Vorliegend stützte sich die Vorinstanz für die Verwarnung auf das Schreiben des Beschwer- deführers vom 24. März 2021 an E.________. Es ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht von einer Verletzung von Art. 12 Bst. d BGFA ausgegangen ist. Das Schreiben hat folgenden Inhalt: Das Schreiben bezweckt damit, den Mieter zur Inanspruchnahme einer ersten anwaltlichen (kosten- losen) Dienstleistung zu bewegen, und damit in der Folge ein Mandat (gegebenenfalls für eine Prozessführung) zu akquirieren. Im Lichte der weiten Auslegung des Begriffs der Werbung im Sinne von Art. 12 Bst. d BGFA (E. 4.1 hiervor) ist das Schreiben daher offensichtlich als Werbung zu quali- fizieren. Weiter behauptet der Beschwerdeführer nicht, dass er und der Mieter einander vor Versand des Schreibens bekannt waren oder in Kontakt standen. Aus den Akten ergibt sich ebenfalls keine entsprechende Beziehung. Der Mieter hat gegenüber dem Beschwerdeführer auch zu keinem Zeit- punkt Interesse an Werbung oder der Thematik von Mietzinsrückforderungen bekundet. Der Beschwerdeführer hat demzufolge unaufgefordert und direkt (per persönlich adressierter Briefpost) eine Person angeschrieben, der er bislang unbekannt war und die vorgängig kein Interesse an Werbungszustellung oder an der betroffenen Thematik bekundet hatte. Dieses Vorgehen ist schon unter Berücksichtigung der zitierten Lehre und Rechtsprechung zur ziel- gruppenorientierten Werbung (E. 4.2.1 hiervor) unzulässig: So kann es doch nicht sein, unter dem Begriff der zielorientierten Werbung auch Kontaktaufnahmen zu verstehen, die – wie die vorliegende

– an Personen ohne vorgängig bekundetes Interesse am Thema der Werbung gerichtet sind. Die "Zielgruppe" (bzw. eine Person aus dieser) muss sich bereits zum Vornherein als solche ausgewie- sen oder zu erkennen gegeben haben. Sie hat ihr Interesse an der Thematik in irgendeiner Form ausdrücklich oder konkludent bekundet, z.B. durch die Anmeldung und/oder Teilnahme an einer Informationsveranstaltung, Anmeldung an einem einschlägigen Newsletter oder durch konkrete Anfragen. Für den werbenden Anwalt ist in diesem Fall klar ersichtlich, dass bei den Adressaten der Werbung zumindest ein Grundinteresse besteht. So war es denn auch im zitierten Beschluss vom

6. Mai 2004 der Aufsichtskommission des Kantons Zürich, wo der fragliche Anwalt sich in einem "Empfehlungsschreiben" an die "BesucherInnen des Informationsabends X" wandte (ZR 104/2005 S. 161). Die Adressaten hatten durch ihre Teilnahme am Informationsabend zumindest ein Grund-

Kantonsgericht KG Seite 8 von 11 interesse bekundet. Vorliegend hat sich der Beschwerdeführer jedoch unaufgefordert, gezielt und direkt mit persönlich adressierter Sendung beim Mieter gemeldet, obwohl dieser zu keinem Zeitpunkt ein Interesse bekundet hat. Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer in seiner Werbung über die reine Information hinaus bereits das weitere Vorgehen mit den Modalitäten skizziert und offeriert hat (direkte Vereinbarung eines kostenlosen Besprechungstermins von 45 Minuten durch Kontakt- aufnahme mit dem Sekretariat, Prüfung der Prozessfinanzierung und damit Eruierung der Möglich- keit einer kostenlosen Prozessführung). Da die Werbung daher nicht nur Informationen übermittelt, sondern die (möglichen) konkreten Handlungsschritte nahelegt und offeriert, wird deren Wirkung auf den Adressaten weiter erhöht; insbesondere vermag der subtile Hinweis auf die Möglichkeit einer kostenlosen Prozessführung bei den Beworbenen den Eindruck zu erwecken, dass sie nichts verlie- ren können, wenn sie die beworbene Dienstleistung beanspruchen. Damit kann die Werbung nicht als zurückhaltend im Sinne des Grundsatzes der Objektivität (E. 4.1) von Art. 12 Bst. d BGFA quali- fiziert werden. Das Schreiben stellt keineswegs ein allgemeines Informations- oder Empfehlungs- schreiben an ausgewählte Adressaten dar. Dies gilt umso mehr, wenn dem restriktiveren Teil der Lehre gefolgt wird (vgl. E. 4.2.2 hiervor), wird doch beim Adressaten des Schreibens der Entschluss ausgelöst oder zumindest begünstigt, den in den Raum gestellten Anspruch auf Mietzinsrückforde- rung von einem Anwalt näher prüfen zu lassen. 4.4. An dieser Einschätzung ändern auch die Ausführungen des Beschwerdeführers nichts. Die vorliegende Situation ist nicht vergleichbar mit einer Beratung (und damit Werbung) im Rahmen von Berufs- oder Interessenorganisationen. Die Adressaten der dortigen Beratung haben ihr Interesse daran klar bekundet, indem sie entweder an entsprechenden Informationsveranstaltungen teil- nehmen oder sich explizit für (z.B. durch die Interessenorganisation gesponserte) Beratungen anmelden. E.________ jedoch hat kein Interesse bekundet. Zudem ändert der Hinweis des Beschwerdeführers im fraglichen Schreiben auf die Unverbindlichkeit der Erstberatung weder den Gesamteindruck noch die Wirkung dieses Schreibens. Das Ziel der Werbung war es, den Adressaten zu einer (vorerst kostenlosen) anwaltlichen Dienstleistung zu bewegen. Ebenso kann auch der Einwand nicht gehört werden, wonach die Feststellungen im Schreiben (Missachtung von Vorschriften durch die Liegenschaftsverwaltungen; nichtiger Anfangs- mietzins) juristisch korrekt gewesen seien. Nach dem Gesagten ist das Schreiben vom 24. März 2021 zu aufdringlich und verstösst daher gegen das Kriterium der Objektivität von Art. 12 Bst. d BGFA. Es kann daher vorliegend offenbleiben, ob das Schreiben auch gegen das Kriterium des Informationsbedürfnisses der Öffentlichkeit verstösst, wie dies die Vorinstanz geschlossen hatte. 4.5. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid weiter geschlossen, dass eine unsorgfältige Berufsausübung i.S.v. Art. 12 Bst. a BGFA vorliege. Der Beschwerdeführer tritt dem in seiner Beschwerde entgegen. 4.6. Anwältinnen und Anwälte üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus (Art. 12 Bst. a BGFA). Diese Verpflichtung hat für die gesamte Berufstätigkeit Geltung und erfasst neben der Beziehung zum eigenen Klienten sowohl die Kontakte mit der Gegenpartei als auch jene mit den Behörden. Eine Verletzung von Art. 12 Bst. a BGFA liegt praxisgemäss nur vor, wenn eine qualifizierte Norm- bzw. Sorgfaltswidrigkeit gegeben ist; erforderlich ist somit ein bedeutsamer Verstoss gegen die Berufspflichten. Da die Verwarnung die mildeste gesetzlich vorgesehene Disziplinarmassnahme darstellt, sind an die Schwere der Pflichtverletzung allerdings keine hohen Anforderungen zu stellen.

Kantonsgericht KG Seite 9 von 11 Der Anwendungsbereich der Generalklausel von Art. 12 Bst. a BGFA wird nicht durch die konkreten Berufsregeln begrenzt (Art. 12 Bst. b-j und Art. 13 BGFA). Die Anwendung der Generalklausel ist daher nicht bundesrechtswidrig, wenn ein Verhalten auch gegen eine konkrete Berufsregel verstösst (Urteile BGer 2C_985/2021 vom 16. November 2022 E. 4.2; 2C_742/2021 vom 28. Dezember 2021 E. 4.4). Generell ist es unzulässig, dass ein Anwalt die Rechte und Privilegien zweckentfremdet oder missbraucht, die ihm das Verfahrensrecht einräumt (Urteil KG FR 601 2019 14 vom 7. Oktober 2019 E. 3.1, wobei es dort um Vorschriften des Strafprozesses ging). So verletzte etwa ein Anwalt die Sorgfaltspflicht, der Informationen aus einem laufenden Strafver- fahren, in dem er den Beschuldigten verteidigte, an einen Dritten weiterleitete. Die Verwendung und Weitergabe dieser Informationen, die er nur durch seine Stellung als Rechtsanwalt erhalten konnte, wurde als grober Vertrauensbruch gegenüber der Untersuchungsbehörde qualifiziert (vgl. hierfür FELLMANN, Art. 12 II. N. 45a, der auf den entsprechenden Beschluss KG 050011/U vom 1. Dezem- ber 2005 der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich E. IV.1.3 verweist). 4.7. Vorliegend erhielt der Beschwerdeführer durch die gerichtliche Edition in einem Mietverfah- ren Kenntnis über den Mietvertrag, der zum Schreiben vom 24. März 2021 führte: Dort verlangte der Beschwerdeführer namens der klagenden Mieterin, F.________, die richterliche Festsetzung des Anfangsmietzinses mit der Begründung, dass die beklagte Vermieterin, die D.________ AG, bei Vertragsbeginn das im Kanton damals vorgeschriebene Formular mit dem Mietzins des Vormieters nicht abgegeben habe. Auf Beweisantrag der Beklagten hin edierte das Mietgericht zahlreiche Miet- verträge verschiedener anderer Vermieter. Unter den Verträgen war auch derjenige von E.________. Dieser war am Mietverfahren gänzlich unbeteiligt. Gemäss den übereinstimmenden Ausführungen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren sowie denjenigen in der Anzei- ge vom 30. März 2021 ist die Gerichtsedition erfolgt, weil sich die Beklagte zur Festsetzung des Anfangsmietzinses auf die Ortsüblichkeit berief und sich dafür auf die Mietverträge von Vergleichs- objekten stützen wollte. Der Mietvertrag wurde folglich aufgrund des von der Beklagten gestellten Antrags zum Zweck ediert, im Mietverfahren als Vergleichsobjekt (neben anderen Mietverträgen) zur Festsetzung des Anfangsmietzinses zu dienen. Der Beschwerdeführer verwendete den Mietvertrag in der Folge jedoch ausserhalb des Mietverfah- rens, um für sich Werbung zu betreiben (vgl. dazu E. 4.3 f. hiervor). Selbstredend sprengt diese Verwendung zu Werbezwecken den ursprünglichen Zweck. Der Beschwerdeführer hat damit einer- seits den Mietvertrag für eigene Zwecke ausserhalb des Verfahrens benutzt resp. zweckentfremdet; andererseits hat er Informationen, die ihm im Rahmen eines Zivilverfahrens und nur durch seine Position als Rechtsanwalt in diesem Verfahren zugekommen sind, an unbeteiligte Dritte weitergelei- tet. Unter Berücksichtigung dieser Umstände und der vorstehenden Rechtsprechung (E. 4.6) hat der Beschwerdeführer mit seinem Vorgehen daher die Sorgfaltspflicht von Art. 12 Bst. a BGFA verletzt. Dabei spielt es entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers keine Rolle, dass die Edition auf Antrag der Beklagten angeordnet wurde. Aus welchem Grund oder auf wessen Begehren Doku- mente Eingang in die Verfahrensakten finden, ist unerheblich. Die Sorgfaltspflicht von Art. 12 Bst. a BGFA gilt unverändert für die gesamte Berufstätigkeit als Rechtsanwalt und auch gegenüber den Behörden und Gerichten (E. 4.6 hiervor). Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, welche Interessen seiner Klientin F.________ der Beschwerdeführer durch sein Schreiben an E.________ verfolgt hätte, und eine entsprechende Interessenlage wird von ihm auch nicht behauptet.

Kantonsgericht KG Seite 10 von 11 4.8. Im Ergebnis hat die Vorinstanz damit zu Recht darauf geschlossen, dass der Beschwerdefüh- rer mit seinem Schreiben vom 24. März 2021 die Grenzen zulässiger Anwaltswerbung gemäss Art. 12 Bst. d BGFA überschritten und die Sorgfaltspflicht gemäss Art. 12 Bst. a BGFA verletzt hat. 5. 5.1. Bei Verletzung des BGFA kann die Aufsichtsbehörde eine Verwarnung, einen Verweis, eine Busse bis zu CHF 20'000.-, ein befristetes Berufsausübungsverbot für längstens zwei Jahre oder ein dauerndes Berufsausübungsverbot anordnen (Art. 17 Abs. 1 Bst. a-e BGFA). Eine Disziplinar- massnahme setzt voraus, dass das Fehlverhalten dem Betroffenen subjektiv zugerechnet werden kann, was auch ohne Absicht, fahrlässig, unbewusst oder durch Unkenntnis einer Regel begangen werden kann (Urteil BGer 2C_985/2021 vom 16. November 2022 E. 4.6, mit Hinweisen). 5.2. Die vorliegend ausgesprochene Sanktion ist nicht zu beanstanden: Das Fehlverhalten ist dem Beschwerdeführer subjektiv zuzurechnen; er hätte erkennen müssen, dass er mit dem Schrei- ben vom 24. März 2021 die Grenzen erlaubter Werbung überschreitet und die Verwendung des Mietvertrags zu Werbezwecken eine Sorgfaltspflichtverletzung darstellt. Die Verwarnung stellt zudem die mildeste Disziplinarsanktion dar. Die Vorinstanz hat damit insbe- sondere dem Umstand Rechnung getragen, dass es sich nicht um eine gravierende Pflichtverletzung handelt. Darüber hinaus nahm sie richtigerweise ein geringes Verschulden an und berücksichtigte auch, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr ggg als Anwalt tätig ist und bisher noch nie eine Disziplinarmassnahme gegen ihn ausgesprochen wurde. Die Verwarnung ist folglich auch verhält- nismässig. 6. Im Ergebnis ist die Beschwerde damit abzuweisen und die angefochtene Verfügung vom 15. Mai 2023 zu bestätigen. 7. Die Gerichtskosten, die auf CHF 2'000.- festgelegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerle- gen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 137 Abs. 1 und Art. 139 VRG). (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 11 von 11 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 19. März 2024/tsc Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber