Urteil des I. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Schule und Bildung
Sachverhalt
A.
A.________ (Beschwerdeführer), geboren im Jahr 2007, gesetzlich vertreten durch seinen
Vater B.________, hat am 8. März 2023 auf elektronischem Wege das Anmeldeformular für ein
12. partnersprachliches Schuljahr (2023/24) bei der Koordinatorin für Sprachaustausche des Amtes
für französischsprachigen obligatorischen Unterricht (FOA) eingereicht. Diese teilte dem Beschwer-
deführer gleichentags per E-Mail mit, dass die Anmeldung nicht bearbeitet werden könne, da er eine
Privatschule besuche und das Angebot nur für Schüler der öffentlichen Schule bestehe. Der
Beschwerdeführer verlangte daraufhin per E-Mail vom gleichen Tag eine anfechtbare Verfügung.
Mit schriftlichem Entscheid vom 22. März 2023 wies das FOA das Gesuch des Beschwerdeführers
für die Anmeldung zum 12. partnersprachlichen Schuljahr ab. Das FOA erwog im Wesentlichen,
dass das kantonale Reglement vom 19. April 2016 zum Gesetz über die obligatorische Schule
(SchR; SGF 411.0.11) nur für Schüler der öffentlichen Schule anwendbar sei. Da der Beschwerde-
führer die Klasse 11H einer Privatschule besuche, könne er nicht zu einem 12. partnersprachlichen
Schuljahr zugelassen werden. Zudem gehe aus der Richtlinie vom 28. Juni 2019 der Direktion für
Erziehung, Kultur und Sport über die Verlängerung der obligatorischen Schulzeit (nachfolgend:
Richtlinie) hervor, dass die Verlängerung der obligatorischen Schulzeit ein Angebot der Orientie-
rungsschulen sei und kein erworbenes Recht für Schüler darstelle und daher an gewisse Bedingun-
gen geknüpft sei. Unter Art. 1 C der Richtlinie werde hierbei festgehalten, dass Schüler, die ihr
11. Schuljahr an einer Privatschule absolviert hätten, nicht zu einem 12., ausnahmsweise 13. Schul-
jahr in einer öffentlichen Freiburger Schule zugelassen würden.
B.
Der Beschwerdeführer erhob am 24. März 2023 hiergegen Beschwerde bei der Direktion für
Bildung und kulturelle Angelegenheiten (BKAD; Vorinstanz).
Mit Entscheid vom 20. April 2023 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab und bestätigte den
Entscheid des FOA. Zur Begründung hielt sie namentlich fest, dass das kantonale Gesetz vom
9. September 2014 über die obligatorische Schule (SchG; SGF 411.0.1) bzw. das SchR nur auf
öffentliche Schulen und deren Schüler anwendbar sei. Bei dem im SchG sowie im SchR normierten
12. partnersprachlichem Schuljahr handle es sich somit um eine Verlängerung der obligatorischen
Schulzeit einer öffentlichen Schule. Zudem sehe die Richtlinie in deren Art. 1 C explizit vor, dass
Privatschüler nicht für ein 12. partnersprachliches Schuljahr zugelassen würden. Die Unterschei-
dung zwischen Privatschülern und Schülern einer öffentlichen Schule verstosse nicht gegen das
Gleichbehandlungsgebot, da sich die Eltern für eine Schulungsart entscheiden müssten und ein
späterer Wechsel nicht möglich sei. Entsprechend könnten Privatschüler nicht von dem 12. partner-
sprachlichen Schuljahr – das ein Angebot der öffentlichen Schule darstelle – profitieren.
C.
Am 26. April 2023 hat der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde an das
Kantonsgericht erhoben. Er beantragt namentlich, dass der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben
und er (bei Erfüllen der übrigen Voraussetzungen) zum 12. partnersprachlichen Schuljahr zuzulas-
sen sei. Eventualiter sei die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass das
SchG und das SchR nur auf die öffentliche Schule bzw. auf Schüler von öffentlichen Schulen
anwendbar sei. Wie aus dem Gesetz klar hervorgehe, sei dieses auch für Schüler von Privatschulen
anwendbar und beide Unterrichtsformen seien gleichwertig. Da sich auf Gesetzes- und Verord-
nungsebene keine Grundlage für eine Ungleichbehandlung von Privatschülern finde, sei ebenfalls
die Richtlinie, welche die Zulassungsvoraussetzungen für ein 12. partnersprachliches Schuljahr fest-
Kantonsgericht KG
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lege und in Art. 1 C explizit Schüler von Privatschulen hiervon ausschliesse, gesetzeswidrig. Zudem
verstosse die Unterscheidung von Privatschülern und Schülern der öffentlichen Schule gegen das
verfassungsmässige Gleichbehandlungsgebot, da die verschiedenen Unterrichtsformen gesetzlich
als gleichwertig angesehen würden und keine sachlichen Gründe für die Ungleichbehandlung
bestünden.
D.
Mit Stellungnahme vom 20. Juni 2023 hält die Vorinstanz am angefochtenen Entscheid fest
und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Sie präzisiert, die Schulgesetzgebung gelte nur für
private Schulen, sofern das SchG bzw. das SchR dies ausdrücklich vorsehen.
E.
Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die
Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 2 Bst. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] i.V.m. Art. 92 Abs. 1 SchG. Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG) und der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Art. 128 VRG).
E. 1.2 Nach Art. 76 Abs. 1 Bst. a VRG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Hinsichtlich des erforderlichen Rechtsschutzinteresses ist weiter festzuhalten, dass der Beschwer- deführer ein aktuelles praktisches Interesse an der Behandlung seiner Beschwerde besitzen muss. Das heisst, dass der durch den Entscheid erlittene Nachteil im Zeitpunkt des Urteils noch bestehen muss (BGE 142 I 135 E. 1.3.1; 139 I 206 E. 1.1; 128 II 34 E. 1b). Praktisch ist das Interesse, wenn dieser Nachteil bei Gutheissung der Beschwerde beseitigt würde (vgl. MARANTELLI-SONANINI/HUBER, in Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Vorbemerkungen zu Art. 48 N. 15; HÄNER, in Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 48 N. 19 ff., mit zahlreichen Hinweisen; Urteile KG FR 601 2023 66 vom 21. Februar 2024; 603 2021 4 vom 3. Februar 2021). Der Beschwerdeführer hat am 8. März 2023 das Anmeldeformular für ein 12. partnersprachliches Schuljahr, das am 24. August 2023 beginnen sollte, eingereicht. Da das Schuljahr mittlerweile bereits zu Ende ist, ist davon auszugehen, dass er in der Zwischenzeit eine andere (Zwischen-)Lösung gefunden hatte. Entsprechend besteht grundsätzlich kein aktuelles praktisches Interesse mehr am vorliegenden Beschwerdeverfahren.
E. 1.3 Ausnahmsweise tritt das Gericht unter Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses auf eine Beschwerde ein, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnli- chen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Inte- resse liegt (BGE 146 II 335 E. 1.3; 142 I 135 E. 1.3.1; 139 I 206 E. 1.1). Das Gericht kann dabei die Überprüfung auf diejenigen Streitfragen beschränken, die sich in Zukunft mit einer gewissen Wahr- scheinlichkeit wieder stellen werden. Die Rechtsmittelinstanz beurteilt, unter Ausserachtlassen der Kantonsgericht KG Seite 4 von 13 zufälligen Modalitäten des obsolet gewordenen Falles, die streitigen Grundsatzfragen, wobei sich der Klärungsbedarf aber aufgrund der individuellen, potenziell wiederholbaren Situation des Beschwerdeführers bestimmt (BGE 147 I 478 E. 2.2; 131 II 670 E. 1.2).
E. 1.4 Diese Voraussetzungen erachtet das Kantonsgericht vorliegend als erfüllt, da die Konstella- tion, dass sich ein Schüler aus einer Privatschule für ein 12. partnersprachliches Schuljahr an einer öffentlichen Schule anmelden möchte und (wegen seinem Status als Privatschüler) nicht für ein solches zugelassen wird, wieder auftreten kann, und eine richterliche Prüfung im Einzelfall in der Regel verspätet wäre. Die Frage, ob Privatschüler von einem 12. bzw. ausnahmsweise 13. (partner- sprachlichen) Schuljahr pauschal ausgeschlossen werden können, ist von grundsätzlicher Bedeu- tung und an der Beantwortung dieser Frage besteht ein hinreichendes öffentliches Interesse. Auf die Beschwerde ist daher – trotz fehlendem aktuellem praktischem Interesse – einzutreten, wobei sich die nachträgliche Überprüfung wie erwähnt auf die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erneut aufgeworfenen Streitfragen beschränkt.
E. 2 Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Über- schreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG).
E. 3.1 Gemäss Art. 19 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) ist der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht gewährleistet. Hierbei sorgen die für das Schulwesen zuständigen Kantone für einen ausreichenden, allen Kindern offenstehenden und an öffentlichen Schulen unentgeltlichen obligatorischen Grundschulunterricht (Art. 62 Abs. 1 und Abs. 2 BV). Die Kantone müssen entsprechend ihrem verfassungsrechtlichen Auftrag eine Schul- pflicht für Kinder einführen, wobei ihnen im Rahmen dieser Grundsätze praxisgemäss ein erhebli- cher Gestaltungsspielraum zur Verfügung steht (Art. 46 Abs. 3 BV; BGE 138 I 162 E. 3.2 und 3.3; 133 I 156 E. 3.1; 130 I 352 E. 3.2). Die Ausbildung muss aber auf jeden Fall für den Einzelnen angemessen und geeignet sein und genügen, um auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten (BGE 133 I 156 E. 3.1). So sieht auch Art. 64 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004 (KV; SGF 10.1) vor, dass der Staat und die Gemeinden für einen obliga- torischen und kostenlosen, den Fähigkeiten der einzelnen Kinder entsprechenden Grundschulun- terricht sorgen, der allen Kindern offensteht (Abs. 1). Die Schule stellt die Bildung der Kinder in Zusammenarbeit mit den Eltern sicher und unterstützt diese bei der Erziehung. Sie fördert die persönliche Entwicklung und soziale Integration der Kinder und schärft ihr Verantwortungsgefühl gegenüber sich selbst, den Mitmenschen, der Gesellschaft und der Umwelt (Abs. 2).
E. 3.2 Der Kanton Freiburg hat den verfassungsrechtlichen Auftrag durch das SchG sowie das SchR gesetzlich konkretisiert und die hierfür notwendigen Rahmenbedingungen des obligatorischen Grundschulunterrichts geschaffen, wobei sich die Ziele der Schule an der Erklärung vom 30. Januar 2003 der Interkantonalen Erziehungsdirektorenkonferenz der französischen Schweiz und des Tessins (CIIP) über die Aufgaben und Ziele der öffentlichen Schule orientieren (Botschaft Nr. 41 des Staatsrats an den Grossen Rat vom 18. Dezember 2012 zum Gesetzesentwurf über die obligatori- sche Schule [nachfolgend: Botschaft], S. 54). Kantonsgericht KG Seite 5 von 13
E. 3.3 Den obligatorischen Unterricht können Kinder im schulpflichtigen Alter (auch) im Kanton Frei- burg an einer öffentlichen oder einer privaten Schule besuchen oder sie können zu Hause unterrich- tet werden (Art. 5 Abs. 1 SchG). Privatschulen nehmen keine öffentliche Aufgabe wahr und handeln nicht in Erfüllung eines verfas- sungsrechtlichen Auftrags; sie werden vielmehr von privaten Trägern (ohne verfassungsrechtlichen oder gesetzlichen Auftrag) aus freier Initiative heraus errichtet und unterstehen grundsätzlich dem Privatrecht (STÖCKLI/PIOLINO, Religiöse Privatschulen im Spannungsfeld, in AJP 2018 S. 42 ff., 44). Sofern eine Privatschule Kinder im Rahmen des obligatorischen Unterrichts unterrichten will, unter- steht sie zusätzlich der staatlichen Aufsicht (vgl. Art. 62 Abs. 2 BV), um einen ausreichenden Grund- schulunterricht sowie die Beachtung des Kindeswohls sicherzustellen (siehe hierzu STÖCKLI/PIOLI- NO, S. 45 ff. zu den völkerrechtlichen Vorgaben und S. 50). Im Kanton Freiburg obliegt die Aufsicht hierbei der BKAD, welche die Eröffnung einer Privatschule bewilligen muss (Art. 76 Abs. 1 SchG und Art. 78 Abs. 1 SchG).
E. 3.4 In zeitlicher Hinsicht beginnt die Schulpflicht eines Kindes, wenn es am 31. Juli das vierte Altersjahr vollendet hat (Art. 6 Abs. 1 SchG) und dauert in der Regel elf Jahre (Art. 7 Abs. 1 SchG). Die Schulpflicht wird unterteilt in die Primarschule, die in der Regel acht Jahre dauert (Art. 7 Abs. 2 SchG) sowie die daran anschliessende Orientierungsschule, die in der Regel drei Jahre dauert (Art. 7 Abs. 3 SchG). Die Primarschule ist hierbei in zwei Zyklen gegliedert, die jeweils vier Jahre umfassen, wobei zum ersten Zyklus das 1. bis 4. Jahr der obligatorischen Schule gehören (Art. 8 Abs. 2 Satz 1 SchG). Die beiden ersten Jahre bilden den Kindergarten (Satz 2). Der zweite Zyklus umfasst die Schuljahre 5 bis 8 (Art. 8 Abs. 3 SchG). Die Schuljahre 9 bis 11 bilden den 3. Zyklus. Die Schulpflicht ist grundsätzlich erfüllt, wenn der Schüler elf Jahre lang zur Schule gegangen ist. Dabei bleibt ohne Bedeutung, ob der ganze elf Jahre dauernde obligatorische Unterricht – also sämtliche Schuljahre bis zum Abschluss der dritten Orientierungsschule – besucht wurden, oder ob beispielsweise ein Jahr repetiert wurde und die elf Jahre damit bereits vor dem Abschluss des ordentlichen Schulprogramms mit der dritten Orientierungsschule erfüllt sind. Es handelt sich bei der Schuldauer mit anderen Worten um eine rein numerische Interpretation (vgl. hierzu PLOTKE, Schwei- zerisches Schulrecht, 2. Aufl. 2003, N. 7.132 Ziff. 4). Folglich ist nicht in jedem Fall gewährleistet, dass ein Schüler nach Abschluss der elf Schuljahren das gesamte Programm der obligatorischen Schulzeit absolviert hat. Gerade mit Blick auf diese Fälle besteht indes im Kanton Freiburg die Möglichkeit, am Ende der obligatorischen (numerisch ermittel- ten) elf Schuljahre auf Gesuch hin zu einem weiteren Schuljahr zugelassen zu werden.
E. 3.5 So sieht Art. 36 SchG vor, dass die Schuldirektion einem Schüler bewilligen kann, am Ende
seiner obligatorischen Schulzeit ein 12. und ausnahmsweise ein 13. Schuljahr zu besuchen. Eine
solche Verlängerung wird vor allem gewährt, um den Schülern die Möglichkeit zu geben, das gesam-
te Programm der obligatorischen Schulzeit zu absolvieren (siehe so ausdrücklich Abs. 1). Weiter
kann ein 12. Schuljahr auch beispielsweise als Übergangslösung bzw. als Brückenangebot dienen.
Entsprechend wird in der Botschaft, S. 76, ausgeführt, dass für Schüler die Möglichkeit besteht, ein
12. Schuljahr im gleichen Klassentypus oder in einem anspruchsvolleren Klassentypus zu besu-
chen, wenn sie noch kein Berufsziel haben, vor dem Beginn ihrer Ausbildung ihr 16. Altersjahr
abwarten müssen oder aber ihre Ausbildung in einer Schule der Sekundarstufe II fortsetzen möch-
ten, obschon sie bisher keinen entsprechenden Klassentypus besucht haben.
Zudem kann nach Art. 24 SchR einem Schüler nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit auch
ein 12. partnersprachliches Schuljahr, ausnahmsweise ein 13., in einer Schule des anderssprachi-
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Seite 6 von 13
gen Kantonsteils bewilligt werden (Abs. 1). Der Schüler wird in eine Klasse des gleichen Klassenty-
pus im letzten OS-Schuljahr aufgenommen. Ende des Jahres erhält er eine Bestätigung (Abs. 2).
Der Schüler kann zu den von der BKAD festgelegten Bedingungen auch in einen anspruchsvolleren
Klassentypus aufgenommen werden. Für ihn gelten die gleichen Lernziele und Promotionsbedin-
gungen wie für die übrigen Schüler. Ende des Schuljahres erhält er das offizielle Schulzeugnis (Abs.
3). Die Schuldirektion entscheidet jeweils bis zum 30. April über die Gewährung eines 12. partner-
sprachlichen Schuljahres. Sie berücksichtigt dabei die Stellungnahme der Lehrpersonen sowie die
Schulergebnisse der einzelnen Schüler, ihr Verhalten, ihr Engagement und ihre schulische Eigen-
verantwortung. Das Schulinspektorat bestimmt nach Rücksprache mit der betreffenden Schuldirek-
tion die aufnehmende Schule (Abs. 4). Die Verpflegungskosten sowie die Kosten und die Organisa-
tion des Schülertransports übernehmen beim partnersprachlichen Schuljahr die Eltern (Abs. 5). Die
interkantonalen Vereinbarungen über den Schulbesuch ausserhalb des Wohnsitzkantons bleiben
vorbehalten (Abs. 6, mit Verweis auf Art. 13 Abs. 2 SchG und Art. 8 SchR).
Diese Bestimmungen zum 12. partnersprachlichen Schuljahr stützen sich auf Art. 12 SchG (siehe
den ausdrücklichen entsprechenden Verweis auf diese Bestimmung im Titel von Art. 24 SchR:
"Unterrichtsformen für die Partnersprache [Art. 12 Abs. 2 SchG] – 12. partnersprachliches Schul-
jahr"). Nach Art. 12 SchG, der seinerseits unter dem Titel "Förderung des Sprachenlernens" steht,
verpflichtet sich der Staat, ein vertieftes Sprachenlernen zu fördern. Neben der Unterrichtssprache
sollen auch die Partnersprache sowie mindestens eine zusätzliche Fremdsprache erlernt werden.
Dazu erarbeitet die BKAD ein allgemeines Konzept für den Sprachenunterricht (Sprachenkonzept;
Abs. 1). Um die Vorteile des Vorhandenseins zweier Landessprachen im Kanton zu nutzen, verwirk-
licht der Staatsrat Massnahmen zur Förderung der Zweisprachigkeit ab dem ersten Schuljahr, insbe-
sondere den Immersionsunterricht. Die BKAD setzt die Voraussetzungen und Modalitäten fest. Sie
sorgt für die Umsetzung der Massnahmen (Abs. 2). Der Staat anerkennt die Bedeutung der Erst-
sprache für die Schüler, deren Erstsprache (Familiensprache) nicht der Unterrichtssprache
entspricht. Dieser Aspekt wird im allgemeinen Konzept für den Sprachenunterricht berücksichtigt
(Abs. 3).
Dieses partnersprachliche Jahr stellt schon begriffslogisch ebenfalls eine Verlängerung der Schul-
zeit im Sinne von Art. 36 Abs. 1 SchG dar – wobei namentlich in Art. 24 SchR wie erwähnt teilweise
spezialgesetzliche Regelungen etabliert wurden (beispielsweise betreffend den Schultransport; vgl.
auch die Ausführungen in der Botschaft, S. 76, zu Art. 36 SchG, wonach das 12. partnersprachliche
Schuljahr Gegenstand des kantonalen Sprachenkonzeptes sei).
E. 3.6 Nach Art. 36 Abs. 3 SchG zur ("allgemeinen" sowie partnersprachlichen) Verlängerung der Schulzeit legt die BKAD die Bedingungen für die Gewährung der verlängerten Schulzeit (12. bzw. ausnahmsweise 13. Schuljahr) fest. Die BKAD hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und die Richtlinie über die Verlängerung der obligatorischen Schulzeit erlassen. Diese Richtlinie hält in ihrem Art. 1 C pauschal fest, dass Schüler, die ihr 11. Schuljahr an einer Privatschule absolviert haben, nicht zu einem 12. (oder ausnahmsweise 13.) Schuljahr in der öffentlichen Freiburger Schule zugelassen werden.
E. 4 Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid zur Begründung insbesondere fest, dass das SchG bzw. das SchR nur auf öffentliche Schulen und deren Schüler anwendbar sei. Zudem sehe Art. 1 C der Richtlinie explizit vor, dass Privatschüler nicht für ein 12. Schuljahr zugelassen würden. Bei dem im SchG sowie im SchR normierten 12. partnersprachlichem Schuljahr handle es sich um eine Kantonsgericht KG Seite 7 von 13 Verlängerung der obligatorischen Schulzeit einer öffentlichen Schule. Das 12. partnersprachliche Schuljahr stelle ein Angebot der öffentlichen Schule dar, und ein Schüler könne, wenn er bzw. seine Eltern sich bewusst für eine Privatschule entschieden hätten, nicht wieder in die öffentliche Schule wechseln, um ein Angebot des Staates in Anspruch zu nehmen. Sofern sich die Eltern für eine Schulung an einer Privatschule entschieden hätten, würden sie entsprechend auch auf die staatli- chen Leistungen, die ihnen durch den Besuch einer öffentlichen Schule zuteilwürden, verzichten. Die Botschaft stelle diesbezüglich klar, dass den Eltern die Wahl zwischen drei Schulungsarten zur Verfügung stehe. Angesichts der praktischen Schwierigkeiten, eine Schulung "à la carte" anzubieten und der damit verbundenen Missbrauchsgefahren sei die Kombination unterschiedlicher Unterrichts- formen nicht erlaubt und die Eltern müssten sich für eine Schulungsart entscheiden. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde namentlich, dass diese Regelung, wonach Schüler einer Privatschule von einem 12. (oder ausnahmsweisen 13.) partnersprachlichen Schuljahr pauschal ausgeschlossen würden, gegen das verfassungsmässige Gleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV verstosse.
E. 4.1 Nach dem allgemeinen Gleichheitssatz von Art. 8 Abs. 1 BV ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird insbesondere verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünf- tiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (vgl. BGE 143 V 139 E. 6.2.3; 136 V 231 E. 6.1 mit Hinweisen).
E. 4.1.1 Vorliegend hat der Beschwerdeführer ein Gesuch zur Zulassung zu einem 12. partner- sprachlichen Schuljahr gestellt. Da es sich hierbei unbestrittenermassen nicht mehr um einen Bestandteil der obligatorischen Schule handelt, sondern diese Verlängerung lediglich in ihren Grund- zügen den gleichen Normen unterliegt, besteht – wie die Vorinstanz richtigerweise festhält – kein Anspruch auf Zulassung (siehe namentlich die "Kann-Formulierungen" in Art. 36 Abs. 1 SchG und in Art. 24 SchR). Eine allfällige Ungleichbehandlung der verschiedenen Unterrichtsformen bei der Zulassung zu einem solchen überobligatorischen Schuljahr muss indes auf sachlichen Gründen beruhen und darf nicht von vornherein ohne ersichtlichen Grund einen gewissen Personenkreis von einer Zulassung ausschliessen.
E. 4.1.2 Wie bereits dargelegt, haben Eltern in Bezug auf die obligatorische Schule die Möglichkeit,
zwischen dem Unterricht an einer öffentlichen Schule, dem Unterricht an einer Privatschule sowie
dem Unterricht zu Hause zu wählen. Sofern die Eltern ihr Kind an einer Privatschule einschulen
möchten, so sind sie bei der Wahl auf diejenigen Schulen beschränkt, die der staatlichen Aufsicht
unterstehen und entsprechend Inhaber einer Bewilligung sind (vgl. E. 3.3). Die Aufsichts- und Bewilli-
gungspflicht soll hierbei sicherstellen, dass die erteilte Ausbildung derjenigen der öffentlichen Schule
entspricht. In diesem Zusammenhang wird auch vom Nachweis der Gleichwertigkeit des privaten
Grundschulunterrichts mit jenem öffentlichen Schulen gesprochen (sogenannter Äquivalenznach-
weis; vgl. STÖCKLI/PIOLINO, S. 50).
So wird im Kanton Freiburg eine Bewilligung für die Betreibung einer Privatschule erteilt, wenn die
Schulleitung und die Lehrpersonen pädagogisch ausreichend qualifiziert sind (Art. 76 Abs. 2 Bst. a
SchG), die Schule über geeignete Räumlichkeiten verfügt und ausreichend ausgestattet ist (Bst. b),
die erteilte Ausbildung derjenigen der öffentlichen Schulen gleichwertig ist und es erlaubt, die Ziele
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der in der öffentlichen Schule geltenden Lehrpläne zu erfüllen (Bst. c) und im Unterricht und in der
Erziehung die Grundrechte beachtet werden (Bst. d).
Der Kanton Freiburg belässt dabei den Privatschulen die Freiheit, das Schwergewicht auf unter-
schiedliche Unterrichtsfächer zu legen oder andere Methoden anzuwenden, ohne die es ja keinen
Grund für eine private Schule als pädagogische Alternative gäbe (Botschaft, S. 92; siehe auch
STÖCKLI/PIOLINO, S. 54, wonach der Kanton Basel-Landschaft die Privatschulen umfassend auf die
Einhaltung der für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften verpflichte und damit einen Gleichar-
tigkeitsnachweis einfordere, wodurch beispielsweise die Führung religiöser Privatschulen faktisch
verhindert werde, was mit der Privatschulfreiheit kaum zu vereinbaren sei). Wichtig ist, dass die
erteilte Ausbildung den Erwerb von Grundfertigkeiten sicherstellt, damit Schüler ihre Ausbildung
normal fortsetzen können, wenn sie die Privatschule verlassen und in eine öffentliche Schule eintre-
ten bzw. Zugang zu weiterführenden Bildungsgängen erhalten. Namentlich, damit der Zugang zu
weiterführenden Bildungsgängen ermöglicht wird, wird die Privatschule durch Art. 76 Abs. 2 Bst. c
SchG wie erwähnt auch auf die Festlegung der Ziele der in der öffentlichen Schule geltenden Lehr-
pläne verpflichtet, wobei dies mittels Referenztests im Sinne von Art. 37 Abs. 2 SchG geprüft wird
(vgl. Botschaft, S. 92). Entsprechend dem Äquivalenznachweis, der für Privatschulen namentlich die
Einhaltung des Lehrplans fordert, ist somit irrelevant, ob ein Schüler seine obligatorische Schulzeit
an einer öffentlichen Schule, an einer Privatschule oder durch Unterricht zu Hause absolviert hat;
die Ausbildung ist rechtlich gesehen als gleichwertig zu qualifizieren und kann daher grundsätzlich
kein (allgemein-)gültiges Kriterium sein, um Ungleichbehandlungen in genereller Weise zu rechtfer-
tigen. Sämtlichen Schülern stehen demnach grundsätzlich die gleichen Chancen für die Eingliede-
rung ins Berufsleben offen. Mit den Worten der Botschaft legt die obligatorische Schule mithin das
Fundament, auf dem die Schüler ihre Zukunft aufbauen können. Die Schule muss daher ermögli-
chen, dass alle Schüler die elf Jahre des Unterrichtsprogramms erfolgreich abschliessen und
Zugang zu nachobligatorischen Bildungswegen erhalten können. Auf diese Weise kann gewährt
werden, dass jede und jeder Einzelne bestmögliche Chancen für die Eingliederung ins Berufsleben
erhält (Botschaft, S. 54).
Die rechtliche Gleichwertigkeit der Ausbildungsarten schliesst indes nicht aus, dass sachlich
gerechtfertigte Gründe eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können; allerdings müssen diese
Ungleichbehandlungen auf validen Kriterien beruhen. Wie das Bundesgericht bereits mehrmals fest-
gehalten hat, können Schüler einer Privatschule beispielsweise im Rahmen von Prüfungen durchaus
anders behandelt werden als Schüler einer öffentlichen Schule, damit den Unterschieden beider
Unterrichtsformen Rechnung getragen werden kann (siehe die Urteile BGer 2C_391/2020 vom
28. Dezember 2020 sowie 2C_1137/2018 vom 14. Mai 2019, wonach es zulässig ist, den geforder-
ten Gesamtnotendurchschnitt für die Aufnahme in weiterführende Schulen bei Privatschülern
mangels einer sog. "Erfahrungsnote" zu senken, damit vergleichbare Verhältnisse zwischen diesen
und Kandidierenden mit einer solchen "Erfahrungsnote" hergestellt werden können).
E. 4.2 Vorliegend hat der Beschwerdeführer seine (wie erwähnt numerisch zu ermittelnde) obligato- rische Schulzeit von 11 Jahren im Sommer 2023 an einer Privatschule beendet. Diese Ausbildung gilt wie erwähnt als gleichwertig zur öffentlichen Schule und erlaubt es, die Ziele der in der öffentli- chen Schule geltenden Lehrpläne zu erfüllen (siehe Art. 76 Abs. 2 Bst. c SchG). Aus seinem Gesuch um Zulassung zu einem 12. partnersprachlichen Schuljahr vom 8. März 2023 geht hervor, dass er dieses Schuljahr vor dem Antritt seiner Berufslehre im Bereich Informatik als Brückenangebot nutzen wollte, um sein Französisch zu verbessern, damit er später bessere Chancen im Beruf habe. Er wurde allerdings mit dem angefochtenen Entscheid namentlich gestützt auf Art. 1 C der Richtlinie Kantonsgericht KG Seite 9 von 13 (pauschal) von der Möglichkeit ausgeschlossen, ein 12. Schuljahr zu besuchen, wobei der einzige Anknüpfungspunkt dieser Ungleichbehandlung der Besuch einer Privatschule darstellt. Zwar bringt die Vorinstanz in ihrem Entscheid zu Recht vor, dass die Kombination verschiedener Unterrichtsformen nicht statthaft sei, da Missbrauchsgefahren entstehen könnten. So versteht es sich von selbst, dass es grundsätzlich nicht gestattet sein kann, dass ein Schüler beispielsweise den ihm unliebsamen Mathematik- oder Sprachunterricht im Rahmen von Heimunterricht, die sonstigen Unterrichtsfächer jedoch in einer öffentlichen Schule besucht. Vorliegend erscheint es indes klar, dass es sich nicht um eine Kombination im erwähnten Sinne handelt, sondern dass der Beschwer- deführer – nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit an einer Privatschule – einen Wechsel an die öffentliche Schule für ein (überobligatorisches) 12. partnersprachliches Schuljahr anstrebte. Der Beschwerdeführer wollte mithin mit dem 12. partnersprachlichen Schuljahr keine Kombination von Privatschule und öffentlicher Schule erreichen, sondern einen Wechsel von der Privatschule in die öffentliche Schule.
E. 4.3 Mit Blick auf die Dauer der obligatorischen Schulzeit (1. bis 11. Schuljahr) ist es bereits aufgrund des Grundsatzes des unentgeltlichen obligatorischen Grundschulunterrichts (siehe hierzu oben E. 3.1) offensichtlich, dass ein Wechsel von einer Privatschule an eine öffentliche Schule (jedenfalls in aller Regel) zulässig sein muss. So darf doch aus der einmal getroffenen Entscheidung der Eltern, dass ihr Kind eine Privatschule besuchen soll, nicht geschlossen werden, dass sie damit auf die Möglichkeit verzichten, zu einem späteren Zeitpunkt an eine öffentliche Schule zu wechseln und die entsprechenden staatlichen Leistungen ab diesem Zeitpunkt (wieder) in Anspruch zu nehmen. Als mögliche Gründe für einen Wechsel kann beispielhaft auf Veränderungen der Einkom- mensverhältnisse der Eltern oder auf einen Umzug in ein neues Umfeld hingewiesen werden, die einer Weiterführung des privaten Unterrichts entgegenstehen, so dass sich ein Wechsel an die öffentliche Schule zwingend aufdrängt; die Eltern können aber auch aus weniger gewichtigen Grün- den einen Wechsel in die öffentliche Schule befürworten. Die Möglichkeit eines solchen Wechsels wird in Art. 3 SchR ausdrücklich vorgesehen. Demnach müssen die Eltern, wenn sie einen privaten Unterricht beenden wollen, unverzüglich die Gemeinde des Wohnsitzes oder des ständigen Aufenthaltsortes ihres Kindes davon in Kenntnis setzen (Abs. 2). Der Schüler wird in der Regel in das Schuljahr oder in den Klassentypus aufgenommen, das seinem Alter und Bildungsstand entspricht. Bei Bedarf können Evaluationen durchgeführt werden (Abs. 4). Der entsprechende Verfahrensablauf für einen entsprechenden Wechsel der Schulungsart wird auch auf der Website der Vorinstanz dargestellt (vgl. hierzu die Seite der Vorinstanz auf www.fr.ch, Rubrik Alternative Schul- und Unterrichtsformen [zuletzt besucht am 14. August 2024]). Gemäss den dort aufgeführten Informationen ist ein Wechsel während der Dauer des 1. und
2. Zyklus der obligatorischen Schule möglich, wenn die Eltern ihre Wohnortsgemeinde darüber in Kenntnis setzen, dass sie ihr Kind in die öffentliche Schule einschulen möchten. Der Schulleiter weist das Kind anschliessend der Klasse zu, die seinem Alter und Bildungsstand entspricht. Im 3. Zyklus benachrichtigen die Eltern wiederum ihre Wohnortsgemeinde, wobei die betroffenen Schüler eine Prüfung ablegen müssen, damit bestimmt werden kann, welcher Klassentypus ihrem Alter und Bildungsstand entspricht. Die Zuweisung erfolgt dann durch den zuständigen Schuldirektor.
E. 4.4 Der Beschwerdeführer hat im Hinblick auf den (mittlerweile erfolgten) Abschluss seiner obli- gatorischen Schulzeit an einer Privatschule die Zulassung zu einem 12. (partnersprachlichen) Schul- jahr in der öffentlichen Schule beantragt. Dies wurde ihm verwehrt, weil er sein 11. Schuljahr an einer Privatschule absolviert hat. Kantonsgericht KG Seite 10 von 13
E. 4.4.1 Es kann nicht angehen und verstiesse gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, im Rahmen der obligatorischen Schulzeit von 11 Jahren einen Wechsel von einer Privatschule an die öffentliche Schule wie aufgezeigt zuzulassen (E. 4.3), einen solchen Wechsel aber nach Abschluss der (numerisch ermittelten) obligatorischen 11 Schuljahre pauschal auszuschliessen und damit Privatschülern den Besuch eines 12. bzw. ausnahmsweise 13. (überobligatorischen) Schuljahres an der öffentlichen Schule ausnahmslos zu verwehren. Damit würde eine Differenzierung geschaffen, die nicht nur während der Dauer der obligatorischen Schulzeit, sondern gerade auch in der anspruchsvollen Übergangszeit von der Schulzeit zu einer Ausbildung sachlich nicht begründbar ist. So ist es doch beispielsweise denkbar, dass ein Schüler einer Privatschule den Kindergarten während drei Jahren besucht hat bzw. ein Schuljahr gemäss Art. 88 SchR repetiert und in der Folge, während der obligatorischen (numerisch zu ermittelnden) 11 Schuljahren, nicht das gesamte Schul- programm bis zum Abschluss der 3. Orientierungsschule absolvieren könnte. Wenn nun ein Verbleib an der Privatschule (aus welchen Gründen auch immer, vgl. hierzu die Beispiele in E. 4.3) keine Option mehr ist, könnte ihn dies bei der Wahl einer weiteren überobligatorischen Ausbildung stark einschränken und beispielsweise den Zugang zu einer Lehrstelle oder zu einer höheren Schule verunmöglichen, was dem in E. 4.1.2 ausführlich erörterten Gleichwertigkeitsgedanken eklatant entgegenlaufen würde. Gerade in einer solchen Konstellation erschiene es offensichtlich stossend, wenn Schüler einer Privatschule kategorisch von der Möglichkeit eines 12. Schuljahres an der öffent- lichen Schule zur Beendigung des gesamten Programms der obligatorischen Schulzeit (vgl. Art. 36 Abs. 1 SchG) ausgeschlossen würden, nur weil sich die Eltern ursprünglich für den Besuch einer Privatschule entschieden hatten; den betroffenen Schülern würden damit unter Umständen nicht mehr die gleichen Chancen für die Eingliederung ins Berufsleben offenstehen, und dies alleine aus dem Grund, weil sie im 11. Schuljahr eine Privatschule besucht haben.
E. 4.4.2 Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer konkret angestrebten partnersprachlichen Schul-
jahrs ist daran zu erinnern, dass sich der Staat gemäss Art. 12 Abs. 1 SchG, der unter dem Titel
"Förderung des Sprachenlernens" steht, verpflichtet, ein vertieftes Sprachenlernen zu fördern. Um
die Vorteile des Vorhandenseins zweier Landessprachen im Kanton zu nutzen, verwirklicht der
Staatsrat Massnahmen zur Förderung der Zweisprachigkeit ab dem ersten Schuljahr, insbesondere
den Immersionsunterricht. Die BKAD setzt die Voraussetzungen und Modalitäten fest und sorgt für
die Umsetzung der Massnahmen (Abs. 2; siehe zum Ganzen auch E. 3.5). In der Botschaft, S. 54,
zu dieser Bestimmung wurde namentlich festgehalten, dass im Regierungsprogramm 2007–2011
sowie auch in demjenigen für 2012–2016 vorgesehen ist, dass der Staatsrat seine Anstrengungen
zur Verbesserung der Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften verstärken soll, indem
er den Austausch und das Sprachenlernen fördert. Die Regierung verpflichtete sich zudem, Mittel
bereitzustellen, mit denen das Verständnis und der Gebrauch der Partnersprache an der Schule
verbessert werden können. Um diese Vorhaben in die Praxis umzusetzen und den eingegangenen
Verpflichtungen nachzukommen, hat die BKAD ein kantonales Sprachenkonzept erarbeitet. Dieses
wurde im Februar 2009 in die Vernehmlassung geschickt und schliesslich im September 2010 dem
Grossen Rat zur Kenntnisnahme vorgelegt. Art. 12 SchG soll somit gemäss der Botschaft den Weg
für die Einführung der in diesem Konzept vorgesehenen Massnahmen ebnen. Diese Bestimmung
entspricht laut der Botschaft zudem auch Art. 6 der KV, wonach sich der Staat für die Verständigung,
das gute Einvernehmen und den Austausch zwischen den kantonalen Sprachgemeinschaften
einsetzen sowie die Zweisprachigkeit und die Beziehungen zwischen den nationalen Sprachgemein-
schaften fördern soll.
Gerade vor dem Hintergrund von Art. 6 Abs. 4 KV und der gesetzlichen Bestimmungen zur Förde-
rung der kantonalen Zweisprachigkeit erscheint es nicht nachvollziehbar bzw. nicht sachlich
Kantonsgericht KG
Seite 11 von 13
begründbar, dass Schüler von einem 12. partnersprachlichen Schuljahr pauschal ausgeschlossen
werden, aus dem einzigen Grund, weil sie das 11. Schuljahr an einer Privatschule absolviert haben.
So basiert doch ein solches partnersprachliches Schuljahr wie erwähnt auf der Förderung des Spra-
chenlernens und bietet die Möglichkeit, die Kenntnisse in der Partnersprache zu vertiefen, und es
soll den Schülern ermöglichen, im schulischen Rahmen von der Zweisprachigkeit des Kantons Frei-
burg zu profitieren. Wieso zu dieser Möglichkeit, die ihr Fundament in der KV findet, pauschal nur
Schüler zugelassen werden sollten, die das 11. Schuljahr an einer öffentlichen Schule besucht
haben, erschliesst sich dem Kantonsgericht nicht, zumal ein (Privat-)Schüler gegebenenfalls einer
Prüfung unterzogen werden kann, so dass sein Bildungsstand korrekt eingeschätzt und ein Wechsel
in unpassende Klassentypen möglichst vermieden werden kann. So ist auch darauf hinzuweisen,
dass bei einem 12. (bzw. 13.) partnersprachlichen Schuljahr die staatlichen Leistungen ohnehin
eingeschränkt sind und die Eltern gemäss Art. 24 Abs. 5 SchR für die Verpflegungskosten sowie die
Kosten und die Organisation des Schülertransports aufkommen müssen.
Hinsichtlich der Kosten generell dürfte überdies davon auszugehen sein, dass ein Schüler, der die
obligatorische Schulzeit an einer Privatschule verbrachte, dem Staat insgesamt tendenziell weniger
Schulkosten verursachte als einer, der die öffentliche Schule besuchte. Auch aus diesem Sichtwinkel
besteht somit kein Grund, jenen hinsichtlich eines 12. (bzw. 13.) überobligatorischen Schuljahres
pauschal schlechter zu stellen als ein Schüler der öffentlichen Schule. Der (alleinige) Anknüpfungs-
punkt des Besuchs einer Privatschule im 11. Schuljahr erweist sich nach Ansicht des Kantonsge-
richtes nicht als sachliches Kriterium für einen pauschalen Ausschluss von dieser Möglichkeit. Die
entsprechende Regelung widerspricht damit im Ergebnis dem Grundsatz der Gleichbehandlung im
Sinne von Art. 8 Abs. 1 BV.
E. 4.5 Soweit die Vorinstanz schliesslich argumentierte, dass das SchG sowie das SchR generell nur auf Schüler einer öffentlichen Schule anwendbar seien bzw. dass die Verlängerung der Schulzeit nach Art. 36 SchG bzw. 24 SchR ein Angebot der öffentlichen Schule darstelle, ist darauf hinzuwei- sen, dass Ersteres dem Gesetzestext jedenfalls nicht in dieser Absolutheit zu entnehmen ist (etwas relativierend dann auch die Stellungnahme der Vorinstanz vom 20. Juni 2023); die Schulgesetzge- bung spricht vielmehr grundsätzlich einfach von der "obligatorischen Schule". Jedenfalls ist offen- sichtlich, dass ein Schüler, der in eine öffentliche Schule wechselt bzw. wechseln will, mit Blick auf diesen Wechsel diesen Gesetzen unterstehen muss, andernfalls wäre ein Wechsel doch gar nicht möglich. So könnte auch nicht postuliert werden, dass etwa für einen Schüler, der aus einem ande- ren Kanton in den Kanton Freiburg zieht, (mit dem Wechsel) die einschlägige Schulgesetzgebung des Kantons Freiburg keine Anwendung finden würde, weil er (noch) nicht an der öffentlichen Frei- burger Schule ist. Mit Blick auf einen Antrag auf Verlängerung der Schulzeit nach Art. 36 SchG bzw. 24 SchR erweist sich damit die Argumentation der Vorinstanz, dass dies lediglich ein Angebot der öffentlichen Schule darstelle, von dem Privatschüler pauschal auszuschliessen seien, als nicht über- zeugend, zumal dieser Ausschluss nach Art. 1 C der Richtlinie wie aufgezeigt dem Gleichbehand- lungsprinzip zuwiderläuft.
E. 5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass Art. 1 C der Richtlinie, wonach Schüler, die ihr 11. Schul- jahr an einer Privatschule absolviert hätten, nicht zu einem 12. (bzw. ausnahmsweise 13.) Schuljahr in einer öffentlichen Freiburger Schule zugelassen würden, eine Unterscheidung trifft, für die kein vernünftiger Grund ersichtlich ist. Der (alleinige) Anknüpfungspunkt des Besuchs einer Privatschule im 11. Schuljahr erweist sich nach Ansicht des Kantonsgerichtes nicht als sachliches Kriterium für einen pauschalen Ausschluss von dieser Möglichkeit. Wenn ein entsprechender Wechsel von einer Kantonsgericht KG Seite 12 von 13 Privatschule an die öffentliche Schule während der Dauer der obligatorischen 11 Schuljahre zulässig ist – und sein muss –, darf ein entsprechender Wechsel auch für die anspruchsvolle Übergangszeit von der obligatorischen Schule zu einer Ausbildung bzw. für die Zulassung zu einem überobligatori- schen 12. bzw. ausnahmsweise 13. Schuljahr nicht pauschal verwehrt werden. Den betroffenen Schülern stünden andernfalls unter Umständen – alleine aus dem Grund, weil sie im 11. Schuljahr eine Privatschule besucht haben – nicht mehr die gleichen Chancen für die Eingliederung ins Berufs- leben offen. Dies würde dem Gleichwertigkeitsgedanken (E. 4.1) widersprechen. Dies gilt umso mehr, als es sich bei der Bewilligung einer verlängerten Schulzeit im Sinne von Art. 36 Abs. 1 bzw. Art. 24 SchR um "Kann-Formulierungen" handelt, welche den Behörden einen grossen Ermessensspielraum bei der Anwendung im Einzelfall gewähren. Die Notwendigkeit für eine entsprechend restriktive Regelung in der Richtlinie, die trotz der postulierten Gleichwertigkeit der verschiedenen Bildungswege Privatschüler von einem 12. bzw. 13. Schuljahr an einer öffentlichen Schule pauschal ausschliesst, ist daher nicht ersichtlich. Im Ergebnis ist zu schliessen, dass die entsprechende Regelung in der Richtlinie zu einer Frage, die im SchG bzw. im SchR nicht geregelt ist, dem Grundsatz der Gleichbehandlung von Art. 8 Abs. 1 BV widerspricht. Entsprechend den Erwägungen wäre der angefochtene Entscheid grundsätzlich aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur weiteren Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen zurückzuweisen; aufgrund der Beendigung des Schuljahres 2023/24 erweist sich eine Rückweisung indes als nicht angebracht, so dass hierauf verzichtet wird. Dennoch ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen.
E. 6 Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als obsiegende Partei. Es werden folglich keine Gerichtskosten erhoben (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 133 VRG). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'000.- wird ihm zurückerstattet. (Dispositiv auf der nächsten Seite) Kantonsgericht KG Seite 13 von 13 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kosten- vorschuss von CHF 1'000.- wird ihm zurückerstattet. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Freiburg, 14. August 2024/dgr Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC
Kantonsgericht KG
Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg
T +41 26 304 15 00
www.fr.ch/tc
—
Pouvoir Judiciaire PJ
Gerichtsbehörden GB
601 2023 49
Urteil vom 14. August 2024
I. Verwaltungsgerichtshof
Besetzung
Präsidentin:
Anne-Sophie Peyraud
Richter:
Dominique Gross, Stéphanie Colella
Gerichtsschreiberin-Praktikantin:
Bigna Schall
Parteien
A.________, gesetzlich vertreten durch seinen Vater B.________,
Beschwerdeführer
gegen
DIREKTION FÜR BILDUNG UND KULTURELLE ANGELEGENHEITEN,
Vorinstanz
Gegenstand
Schule und Bildung
Zulassung für den Besuch eines 12. partnersprachlichen Schuljahres
Beschwerde vom 26. April 2023 gegen den Entscheid vom 20. April 2023
Kantonsgericht KG
Seite 2 von 13
Sachverhalt
A.
A.________ (Beschwerdeführer), geboren im Jahr 2007, gesetzlich vertreten durch seinen
Vater B.________, hat am 8. März 2023 auf elektronischem Wege das Anmeldeformular für ein
12. partnersprachliches Schuljahr (2023/24) bei der Koordinatorin für Sprachaustausche des Amtes
für französischsprachigen obligatorischen Unterricht (FOA) eingereicht. Diese teilte dem Beschwer-
deführer gleichentags per E-Mail mit, dass die Anmeldung nicht bearbeitet werden könne, da er eine
Privatschule besuche und das Angebot nur für Schüler der öffentlichen Schule bestehe. Der
Beschwerdeführer verlangte daraufhin per E-Mail vom gleichen Tag eine anfechtbare Verfügung.
Mit schriftlichem Entscheid vom 22. März 2023 wies das FOA das Gesuch des Beschwerdeführers
für die Anmeldung zum 12. partnersprachlichen Schuljahr ab. Das FOA erwog im Wesentlichen,
dass das kantonale Reglement vom 19. April 2016 zum Gesetz über die obligatorische Schule
(SchR; SGF 411.0.11) nur für Schüler der öffentlichen Schule anwendbar sei. Da der Beschwerde-
führer die Klasse 11H einer Privatschule besuche, könne er nicht zu einem 12. partnersprachlichen
Schuljahr zugelassen werden. Zudem gehe aus der Richtlinie vom 28. Juni 2019 der Direktion für
Erziehung, Kultur und Sport über die Verlängerung der obligatorischen Schulzeit (nachfolgend:
Richtlinie) hervor, dass die Verlängerung der obligatorischen Schulzeit ein Angebot der Orientie-
rungsschulen sei und kein erworbenes Recht für Schüler darstelle und daher an gewisse Bedingun-
gen geknüpft sei. Unter Art. 1 C der Richtlinie werde hierbei festgehalten, dass Schüler, die ihr
11. Schuljahr an einer Privatschule absolviert hätten, nicht zu einem 12., ausnahmsweise 13. Schul-
jahr in einer öffentlichen Freiburger Schule zugelassen würden.
B.
Der Beschwerdeführer erhob am 24. März 2023 hiergegen Beschwerde bei der Direktion für
Bildung und kulturelle Angelegenheiten (BKAD; Vorinstanz).
Mit Entscheid vom 20. April 2023 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab und bestätigte den
Entscheid des FOA. Zur Begründung hielt sie namentlich fest, dass das kantonale Gesetz vom
9. September 2014 über die obligatorische Schule (SchG; SGF 411.0.1) bzw. das SchR nur auf
öffentliche Schulen und deren Schüler anwendbar sei. Bei dem im SchG sowie im SchR normierten
12. partnersprachlichem Schuljahr handle es sich somit um eine Verlängerung der obligatorischen
Schulzeit einer öffentlichen Schule. Zudem sehe die Richtlinie in deren Art. 1 C explizit vor, dass
Privatschüler nicht für ein 12. partnersprachliches Schuljahr zugelassen würden. Die Unterschei-
dung zwischen Privatschülern und Schülern einer öffentlichen Schule verstosse nicht gegen das
Gleichbehandlungsgebot, da sich die Eltern für eine Schulungsart entscheiden müssten und ein
späterer Wechsel nicht möglich sei. Entsprechend könnten Privatschüler nicht von dem 12. partner-
sprachlichen Schuljahr – das ein Angebot der öffentlichen Schule darstelle – profitieren.
C.
Am 26. April 2023 hat der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde an das
Kantonsgericht erhoben. Er beantragt namentlich, dass der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben
und er (bei Erfüllen der übrigen Voraussetzungen) zum 12. partnersprachlichen Schuljahr zuzulas-
sen sei. Eventualiter sei die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass das
SchG und das SchR nur auf die öffentliche Schule bzw. auf Schüler von öffentlichen Schulen
anwendbar sei. Wie aus dem Gesetz klar hervorgehe, sei dieses auch für Schüler von Privatschulen
anwendbar und beide Unterrichtsformen seien gleichwertig. Da sich auf Gesetzes- und Verord-
nungsebene keine Grundlage für eine Ungleichbehandlung von Privatschülern finde, sei ebenfalls
die Richtlinie, welche die Zulassungsvoraussetzungen für ein 12. partnersprachliches Schuljahr fest-
Kantonsgericht KG
Seite 3 von 13
lege und in Art. 1 C explizit Schüler von Privatschulen hiervon ausschliesse, gesetzeswidrig. Zudem
verstosse die Unterscheidung von Privatschülern und Schülern der öffentlichen Schule gegen das
verfassungsmässige Gleichbehandlungsgebot, da die verschiedenen Unterrichtsformen gesetzlich
als gleichwertig angesehen würden und keine sachlichen Gründe für die Ungleichbehandlung
bestünden.
D.
Mit Stellungnahme vom 20. Juni 2023 hält die Vorinstanz am angefochtenen Entscheid fest
und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Sie präzisiert, die Schulgesetzgebung gelte nur für
private Schulen, sofern das SchG bzw. das SchR dies ausdrücklich vorsehen.
E.
Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die
Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1.
1.1.
Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 114
Abs. 2 Bst. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG;
SGF 150.1] i.V.m. Art. 92 Abs. 1 SchG. Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG)
und der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Art. 128 VRG).
1.2.
Nach Art. 76 Abs. 1 Bst. a VRG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch den angefochtenen
Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
Hinsichtlich des erforderlichen Rechtsschutzinteresses ist weiter festzuhalten, dass der Beschwer-
deführer ein aktuelles praktisches Interesse an der Behandlung seiner Beschwerde besitzen muss.
Das heisst, dass der durch den Entscheid erlittene Nachteil im Zeitpunkt des Urteils noch bestehen
muss (BGE 142 I 135 E. 1.3.1; 139 I 206 E. 1.1; 128 II 34 E. 1b). Praktisch ist das Interesse, wenn
dieser Nachteil bei Gutheissung der Beschwerde beseitigt würde (vgl. MARANTELLI-SONANINI/HUBER,
in Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Vorbemerkungen zu Art. 48 N. 15;
HÄNER, in Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 48
N. 19 ff., mit zahlreichen Hinweisen; Urteile KG FR 601 2023 66 vom 21. Februar 2024; 603 2021 4
vom 3. Februar 2021).
Der Beschwerdeführer hat am 8. März 2023 das Anmeldeformular für ein 12. partnersprachliches
Schuljahr, das am 24. August 2023 beginnen sollte, eingereicht. Da das Schuljahr mittlerweile
bereits zu Ende ist, ist davon auszugehen, dass er in der Zwischenzeit eine andere
(Zwischen-)Lösung gefunden hatte. Entsprechend besteht grundsätzlich kein aktuelles praktisches
Interesse mehr am vorliegenden Beschwerdeverfahren.
1.3.
Ausnahmsweise tritt das Gericht unter Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen
Interesses auf eine Beschwerde ein, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnli-
chen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum
je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Inte-
resse liegt (BGE 146 II 335 E. 1.3; 142 I 135 E. 1.3.1; 139 I 206 E. 1.1). Das Gericht kann dabei die
Überprüfung auf diejenigen Streitfragen beschränken, die sich in Zukunft mit einer gewissen Wahr-
scheinlichkeit wieder stellen werden. Die Rechtsmittelinstanz beurteilt, unter Ausserachtlassen der
Kantonsgericht KG
Seite 4 von 13
zufälligen Modalitäten des obsolet gewordenen Falles, die streitigen Grundsatzfragen, wobei sich
der Klärungsbedarf aber aufgrund der individuellen, potenziell wiederholbaren Situation des
Beschwerdeführers bestimmt (BGE 147 I 478 E. 2.2; 131 II 670 E. 1.2).
1.4.
Diese Voraussetzungen erachtet das Kantonsgericht vorliegend als erfüllt, da die Konstella-
tion, dass sich ein Schüler aus einer Privatschule für ein 12. partnersprachliches Schuljahr an einer
öffentlichen Schule anmelden möchte und (wegen seinem Status als Privatschüler) nicht für ein
solches zugelassen wird, wieder auftreten kann, und eine richterliche Prüfung im Einzelfall in der
Regel verspätet wäre. Die Frage, ob Privatschüler von einem 12. bzw. ausnahmsweise 13. (partner-
sprachlichen) Schuljahr pauschal ausgeschlossen werden können, ist von grundsätzlicher Bedeu-
tung und an der Beantwortung dieser Frage besteht ein hinreichendes öffentliches Interesse.
Auf die Beschwerde ist daher – trotz fehlendem aktuellem praktischem Interesse – einzutreten,
wobei sich die nachträgliche Überprüfung wie erwähnt auf die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit
erneut aufgeworfenen Streitfragen beschränkt.
2.
Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Über-
schreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend
ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG).
3.
3.1.
Gemäss Art. 19 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) ist der Anspruch
auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht gewährleistet. Hierbei sorgen die für
das Schulwesen zuständigen Kantone für einen ausreichenden, allen Kindern offenstehenden und
an öffentlichen Schulen unentgeltlichen obligatorischen Grundschulunterricht (Art. 62 Abs. 1 und
Abs. 2 BV). Die Kantone müssen entsprechend ihrem verfassungsrechtlichen Auftrag eine Schul-
pflicht für Kinder einführen, wobei ihnen im Rahmen dieser Grundsätze praxisgemäss ein erhebli-
cher Gestaltungsspielraum zur Verfügung steht (Art. 46 Abs. 3 BV; BGE 138 I 162 E. 3.2 und 3.3;
133 I 156 E. 3.1; 130 I 352 E. 3.2). Die Ausbildung muss aber auf jeden Fall für den Einzelnen
angemessen und geeignet sein und genügen, um auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen
Alltag vorzubereiten (BGE 133 I 156 E. 3.1). So sieht auch Art. 64 der Verfassung des Kantons
Freiburg vom 16. Mai 2004 (KV; SGF 10.1) vor, dass der Staat und die Gemeinden für einen obliga-
torischen und kostenlosen, den Fähigkeiten der einzelnen Kinder entsprechenden Grundschulun-
terricht sorgen, der allen Kindern offensteht (Abs. 1). Die Schule stellt die Bildung der Kinder in
Zusammenarbeit mit den Eltern sicher und unterstützt diese bei der Erziehung. Sie fördert die
persönliche Entwicklung und soziale Integration der Kinder und schärft ihr Verantwortungsgefühl
gegenüber sich selbst, den Mitmenschen, der Gesellschaft und der Umwelt (Abs. 2).
3.2.
Der Kanton Freiburg hat den verfassungsrechtlichen Auftrag durch das SchG sowie das
SchR gesetzlich konkretisiert und die hierfür notwendigen Rahmenbedingungen des obligatorischen
Grundschulunterrichts geschaffen, wobei sich die Ziele der Schule an der Erklärung vom 30. Januar
2003 der Interkantonalen Erziehungsdirektorenkonferenz der französischen Schweiz und des
Tessins (CIIP) über die Aufgaben und Ziele der öffentlichen Schule orientieren (Botschaft Nr. 41 des
Staatsrats an den Grossen Rat vom 18. Dezember 2012 zum Gesetzesentwurf über die obligatori-
sche Schule [nachfolgend: Botschaft], S. 54).
Kantonsgericht KG
Seite 5 von 13
3.3.
Den obligatorischen Unterricht können Kinder im schulpflichtigen Alter (auch) im Kanton Frei-
burg an einer öffentlichen oder einer privaten Schule besuchen oder sie können zu Hause unterrich-
tet werden (Art. 5 Abs. 1 SchG).
Privatschulen nehmen keine öffentliche Aufgabe wahr und handeln nicht in Erfüllung eines verfas-
sungsrechtlichen Auftrags; sie werden vielmehr von privaten Trägern (ohne verfassungsrechtlichen
oder gesetzlichen Auftrag) aus freier Initiative heraus errichtet und unterstehen grundsätzlich dem
Privatrecht (STÖCKLI/PIOLINO, Religiöse Privatschulen im Spannungsfeld, in AJP 2018 S. 42 ff., 44).
Sofern eine Privatschule Kinder im Rahmen des obligatorischen Unterrichts unterrichten will, unter-
steht sie zusätzlich der staatlichen Aufsicht (vgl. Art. 62 Abs. 2 BV), um einen ausreichenden Grund-
schulunterricht sowie die Beachtung des Kindeswohls sicherzustellen (siehe hierzu STÖCKLI/PIOLI-
NO, S. 45 ff. zu den völkerrechtlichen Vorgaben und S. 50). Im Kanton Freiburg obliegt die Aufsicht
hierbei der BKAD, welche die Eröffnung einer Privatschule bewilligen muss (Art. 76 Abs. 1 SchG
und Art. 78 Abs. 1 SchG).
3.4.
In zeitlicher Hinsicht beginnt die Schulpflicht eines Kindes, wenn es am 31. Juli das vierte
Altersjahr vollendet hat (Art. 6 Abs. 1 SchG) und dauert in der Regel elf Jahre (Art. 7 Abs. 1 SchG).
Die Schulpflicht wird unterteilt in die Primarschule, die in der Regel acht Jahre dauert (Art. 7 Abs. 2
SchG) sowie die daran anschliessende Orientierungsschule, die in der Regel drei Jahre dauert
(Art. 7 Abs. 3 SchG). Die Primarschule ist hierbei in zwei Zyklen gegliedert, die jeweils vier Jahre
umfassen, wobei zum ersten Zyklus das 1. bis 4. Jahr der obligatorischen Schule gehören (Art. 8
Abs. 2 Satz 1 SchG). Die beiden ersten Jahre bilden den Kindergarten (Satz 2). Der zweite Zyklus
umfasst die Schuljahre 5 bis 8 (Art. 8 Abs. 3 SchG). Die Schuljahre 9 bis 11 bilden den 3. Zyklus.
Die Schulpflicht ist grundsätzlich erfüllt, wenn der Schüler elf Jahre lang zur Schule gegangen ist.
Dabei bleibt ohne Bedeutung, ob der ganze elf Jahre dauernde obligatorische Unterricht – also
sämtliche Schuljahre bis zum Abschluss der dritten Orientierungsschule – besucht wurden, oder ob
beispielsweise ein Jahr repetiert wurde und die elf Jahre damit bereits vor dem Abschluss des
ordentlichen Schulprogramms mit der dritten Orientierungsschule erfüllt sind. Es handelt sich bei der
Schuldauer mit anderen Worten um eine rein numerische Interpretation (vgl. hierzu PLOTKE, Schwei-
zerisches Schulrecht, 2. Aufl. 2003, N. 7.132 Ziff. 4).
Folglich ist nicht in jedem Fall gewährleistet, dass ein Schüler nach Abschluss der elf Schuljahren
das gesamte Programm der obligatorischen Schulzeit absolviert hat. Gerade mit Blick auf diese Fälle
besteht indes im Kanton Freiburg die Möglichkeit, am Ende der obligatorischen (numerisch ermittel-
ten) elf Schuljahre auf Gesuch hin zu einem weiteren Schuljahr zugelassen zu werden.
3.5.
So sieht Art. 36 SchG vor, dass die Schuldirektion einem Schüler bewilligen kann, am Ende
seiner obligatorischen Schulzeit ein 12. und ausnahmsweise ein 13. Schuljahr zu besuchen. Eine
solche Verlängerung wird vor allem gewährt, um den Schülern die Möglichkeit zu geben, das gesam-
te Programm der obligatorischen Schulzeit zu absolvieren (siehe so ausdrücklich Abs. 1). Weiter
kann ein 12. Schuljahr auch beispielsweise als Übergangslösung bzw. als Brückenangebot dienen.
Entsprechend wird in der Botschaft, S. 76, ausgeführt, dass für Schüler die Möglichkeit besteht, ein
12. Schuljahr im gleichen Klassentypus oder in einem anspruchsvolleren Klassentypus zu besu-
chen, wenn sie noch kein Berufsziel haben, vor dem Beginn ihrer Ausbildung ihr 16. Altersjahr
abwarten müssen oder aber ihre Ausbildung in einer Schule der Sekundarstufe II fortsetzen möch-
ten, obschon sie bisher keinen entsprechenden Klassentypus besucht haben.
Zudem kann nach Art. 24 SchR einem Schüler nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit auch
ein 12. partnersprachliches Schuljahr, ausnahmsweise ein 13., in einer Schule des anderssprachi-
Kantonsgericht KG
Seite 6 von 13
gen Kantonsteils bewilligt werden (Abs. 1). Der Schüler wird in eine Klasse des gleichen Klassenty-
pus im letzten OS-Schuljahr aufgenommen. Ende des Jahres erhält er eine Bestätigung (Abs. 2).
Der Schüler kann zu den von der BKAD festgelegten Bedingungen auch in einen anspruchsvolleren
Klassentypus aufgenommen werden. Für ihn gelten die gleichen Lernziele und Promotionsbedin-
gungen wie für die übrigen Schüler. Ende des Schuljahres erhält er das offizielle Schulzeugnis (Abs.
3). Die Schuldirektion entscheidet jeweils bis zum 30. April über die Gewährung eines 12. partner-
sprachlichen Schuljahres. Sie berücksichtigt dabei die Stellungnahme der Lehrpersonen sowie die
Schulergebnisse der einzelnen Schüler, ihr Verhalten, ihr Engagement und ihre schulische Eigen-
verantwortung. Das Schulinspektorat bestimmt nach Rücksprache mit der betreffenden Schuldirek-
tion die aufnehmende Schule (Abs. 4). Die Verpflegungskosten sowie die Kosten und die Organisa-
tion des Schülertransports übernehmen beim partnersprachlichen Schuljahr die Eltern (Abs. 5). Die
interkantonalen Vereinbarungen über den Schulbesuch ausserhalb des Wohnsitzkantons bleiben
vorbehalten (Abs. 6, mit Verweis auf Art. 13 Abs. 2 SchG und Art. 8 SchR).
Diese Bestimmungen zum 12. partnersprachlichen Schuljahr stützen sich auf Art. 12 SchG (siehe
den ausdrücklichen entsprechenden Verweis auf diese Bestimmung im Titel von Art. 24 SchR:
"Unterrichtsformen für die Partnersprache [Art. 12 Abs. 2 SchG] – 12. partnersprachliches Schul-
jahr"). Nach Art. 12 SchG, der seinerseits unter dem Titel "Förderung des Sprachenlernens" steht,
verpflichtet sich der Staat, ein vertieftes Sprachenlernen zu fördern. Neben der Unterrichtssprache
sollen auch die Partnersprache sowie mindestens eine zusätzliche Fremdsprache erlernt werden.
Dazu erarbeitet die BKAD ein allgemeines Konzept für den Sprachenunterricht (Sprachenkonzept;
Abs. 1). Um die Vorteile des Vorhandenseins zweier Landessprachen im Kanton zu nutzen, verwirk-
licht der Staatsrat Massnahmen zur Förderung der Zweisprachigkeit ab dem ersten Schuljahr, insbe-
sondere den Immersionsunterricht. Die BKAD setzt die Voraussetzungen und Modalitäten fest. Sie
sorgt für die Umsetzung der Massnahmen (Abs. 2). Der Staat anerkennt die Bedeutung der Erst-
sprache für die Schüler, deren Erstsprache (Familiensprache) nicht der Unterrichtssprache
entspricht. Dieser Aspekt wird im allgemeinen Konzept für den Sprachenunterricht berücksichtigt
(Abs. 3).
Dieses partnersprachliche Jahr stellt schon begriffslogisch ebenfalls eine Verlängerung der Schul-
zeit im Sinne von Art. 36 Abs. 1 SchG dar – wobei namentlich in Art. 24 SchR wie erwähnt teilweise
spezialgesetzliche Regelungen etabliert wurden (beispielsweise betreffend den Schultransport; vgl.
auch die Ausführungen in der Botschaft, S. 76, zu Art. 36 SchG, wonach das 12. partnersprachliche
Schuljahr Gegenstand des kantonalen Sprachenkonzeptes sei).
3.6.
Nach Art. 36 Abs. 3 SchG zur ("allgemeinen" sowie partnersprachlichen) Verlängerung der
Schulzeit legt die BKAD die Bedingungen für die Gewährung der verlängerten Schulzeit (12. bzw.
ausnahmsweise 13. Schuljahr) fest. Die BKAD hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und
die Richtlinie über die Verlängerung der obligatorischen Schulzeit erlassen. Diese Richtlinie hält in
ihrem Art. 1 C pauschal fest, dass Schüler, die ihr 11. Schuljahr an einer Privatschule absolviert
haben, nicht zu einem 12. (oder ausnahmsweise 13.) Schuljahr in der öffentlichen Freiburger Schule
zugelassen werden.
4.
Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid zur Begründung insbesondere fest, dass das SchG
bzw. das SchR nur auf öffentliche Schulen und deren Schüler anwendbar sei. Zudem sehe Art. 1 C
der Richtlinie explizit vor, dass Privatschüler nicht für ein 12. Schuljahr zugelassen würden. Bei dem
im SchG sowie im SchR normierten 12. partnersprachlichem Schuljahr handle es sich um eine
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Verlängerung der obligatorischen Schulzeit einer öffentlichen Schule. Das 12. partnersprachliche
Schuljahr stelle ein Angebot der öffentlichen Schule dar, und ein Schüler könne, wenn er bzw. seine
Eltern sich bewusst für eine Privatschule entschieden hätten, nicht wieder in die öffentliche Schule
wechseln, um ein Angebot des Staates in Anspruch zu nehmen. Sofern sich die Eltern für eine
Schulung an einer Privatschule entschieden hätten, würden sie entsprechend auch auf die staatli-
chen Leistungen, die ihnen durch den Besuch einer öffentlichen Schule zuteilwürden, verzichten.
Die Botschaft stelle diesbezüglich klar, dass den Eltern die Wahl zwischen drei Schulungsarten zur
Verfügung stehe. Angesichts der praktischen Schwierigkeiten, eine Schulung "à la carte" anzubieten
und der damit verbundenen Missbrauchsgefahren sei die Kombination unterschiedlicher Unterrichts-
formen nicht erlaubt und die Eltern müssten sich für eine Schulungsart entscheiden.
Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde namentlich, dass diese Regelung, wonach Schüler
einer Privatschule von einem 12. (oder ausnahmsweisen 13.) partnersprachlichen Schuljahr
pauschal ausgeschlossen würden, gegen das verfassungsmässige Gleichheitsgebot nach Art. 8
Abs. 1 BV verstosse.
4.1.
Nach dem allgemeinen Gleichheitssatz von Art. 8 Abs. 1 BV ist Gleiches nach Massgabe
seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln.
Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird insbesondere verletzt, wenn hinsichtlich einer
entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünf-
tiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen
unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (vgl. BGE 143
V 139 E. 6.2.3; 136 V 231 E. 6.1 mit Hinweisen).
4.1.1. Vorliegend hat der Beschwerdeführer ein Gesuch zur Zulassung zu einem 12. partner-
sprachlichen Schuljahr gestellt. Da es sich hierbei unbestrittenermassen nicht mehr um einen
Bestandteil der obligatorischen Schule handelt, sondern diese Verlängerung lediglich in ihren Grund-
zügen den gleichen Normen unterliegt, besteht – wie die Vorinstanz richtigerweise festhält – kein
Anspruch auf Zulassung (siehe namentlich die "Kann-Formulierungen" in Art. 36 Abs. 1 SchG und
in Art. 24 SchR). Eine allfällige Ungleichbehandlung der verschiedenen Unterrichtsformen bei der
Zulassung zu einem solchen überobligatorischen Schuljahr muss indes auf sachlichen Gründen
beruhen und darf nicht von vornherein ohne ersichtlichen Grund einen gewissen Personenkreis von
einer Zulassung ausschliessen.
4.1.2. Wie bereits dargelegt, haben Eltern in Bezug auf die obligatorische Schule die Möglichkeit,
zwischen dem Unterricht an einer öffentlichen Schule, dem Unterricht an einer Privatschule sowie
dem Unterricht zu Hause zu wählen. Sofern die Eltern ihr Kind an einer Privatschule einschulen
möchten, so sind sie bei der Wahl auf diejenigen Schulen beschränkt, die der staatlichen Aufsicht
unterstehen und entsprechend Inhaber einer Bewilligung sind (vgl. E. 3.3). Die Aufsichts- und Bewilli-
gungspflicht soll hierbei sicherstellen, dass die erteilte Ausbildung derjenigen der öffentlichen Schule
entspricht. In diesem Zusammenhang wird auch vom Nachweis der Gleichwertigkeit des privaten
Grundschulunterrichts mit jenem öffentlichen Schulen gesprochen (sogenannter Äquivalenznach-
weis; vgl. STÖCKLI/PIOLINO, S. 50).
So wird im Kanton Freiburg eine Bewilligung für die Betreibung einer Privatschule erteilt, wenn die
Schulleitung und die Lehrpersonen pädagogisch ausreichend qualifiziert sind (Art. 76 Abs. 2 Bst. a
SchG), die Schule über geeignete Räumlichkeiten verfügt und ausreichend ausgestattet ist (Bst. b),
die erteilte Ausbildung derjenigen der öffentlichen Schulen gleichwertig ist und es erlaubt, die Ziele
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der in der öffentlichen Schule geltenden Lehrpläne zu erfüllen (Bst. c) und im Unterricht und in der
Erziehung die Grundrechte beachtet werden (Bst. d).
Der Kanton Freiburg belässt dabei den Privatschulen die Freiheit, das Schwergewicht auf unter-
schiedliche Unterrichtsfächer zu legen oder andere Methoden anzuwenden, ohne die es ja keinen
Grund für eine private Schule als pädagogische Alternative gäbe (Botschaft, S. 92; siehe auch
STÖCKLI/PIOLINO, S. 54, wonach der Kanton Basel-Landschaft die Privatschulen umfassend auf die
Einhaltung der für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften verpflichte und damit einen Gleichar-
tigkeitsnachweis einfordere, wodurch beispielsweise die Führung religiöser Privatschulen faktisch
verhindert werde, was mit der Privatschulfreiheit kaum zu vereinbaren sei). Wichtig ist, dass die
erteilte Ausbildung den Erwerb von Grundfertigkeiten sicherstellt, damit Schüler ihre Ausbildung
normal fortsetzen können, wenn sie die Privatschule verlassen und in eine öffentliche Schule eintre-
ten bzw. Zugang zu weiterführenden Bildungsgängen erhalten. Namentlich, damit der Zugang zu
weiterführenden Bildungsgängen ermöglicht wird, wird die Privatschule durch Art. 76 Abs. 2 Bst. c
SchG wie erwähnt auch auf die Festlegung der Ziele der in der öffentlichen Schule geltenden Lehr-
pläne verpflichtet, wobei dies mittels Referenztests im Sinne von Art. 37 Abs. 2 SchG geprüft wird
(vgl. Botschaft, S. 92). Entsprechend dem Äquivalenznachweis, der für Privatschulen namentlich die
Einhaltung des Lehrplans fordert, ist somit irrelevant, ob ein Schüler seine obligatorische Schulzeit
an einer öffentlichen Schule, an einer Privatschule oder durch Unterricht zu Hause absolviert hat;
die Ausbildung ist rechtlich gesehen als gleichwertig zu qualifizieren und kann daher grundsätzlich
kein (allgemein-)gültiges Kriterium sein, um Ungleichbehandlungen in genereller Weise zu rechtfer-
tigen. Sämtlichen Schülern stehen demnach grundsätzlich die gleichen Chancen für die Eingliede-
rung ins Berufsleben offen. Mit den Worten der Botschaft legt die obligatorische Schule mithin das
Fundament, auf dem die Schüler ihre Zukunft aufbauen können. Die Schule muss daher ermögli-
chen, dass alle Schüler die elf Jahre des Unterrichtsprogramms erfolgreich abschliessen und
Zugang zu nachobligatorischen Bildungswegen erhalten können. Auf diese Weise kann gewährt
werden, dass jede und jeder Einzelne bestmögliche Chancen für die Eingliederung ins Berufsleben
erhält (Botschaft, S. 54).
Die rechtliche Gleichwertigkeit der Ausbildungsarten schliesst indes nicht aus, dass sachlich
gerechtfertigte Gründe eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können; allerdings müssen diese
Ungleichbehandlungen auf validen Kriterien beruhen. Wie das Bundesgericht bereits mehrmals fest-
gehalten hat, können Schüler einer Privatschule beispielsweise im Rahmen von Prüfungen durchaus
anders behandelt werden als Schüler einer öffentlichen Schule, damit den Unterschieden beider
Unterrichtsformen Rechnung getragen werden kann (siehe die Urteile BGer 2C_391/2020 vom
28. Dezember 2020 sowie 2C_1137/2018 vom 14. Mai 2019, wonach es zulässig ist, den geforder-
ten Gesamtnotendurchschnitt für die Aufnahme in weiterführende Schulen bei Privatschülern
mangels einer sog. "Erfahrungsnote" zu senken, damit vergleichbare Verhältnisse zwischen diesen
und Kandidierenden mit einer solchen "Erfahrungsnote" hergestellt werden können).
4.2.
Vorliegend hat der Beschwerdeführer seine (wie erwähnt numerisch zu ermittelnde) obligato-
rische Schulzeit von 11 Jahren im Sommer 2023 an einer Privatschule beendet. Diese Ausbildung
gilt wie erwähnt als gleichwertig zur öffentlichen Schule und erlaubt es, die Ziele der in der öffentli-
chen Schule geltenden Lehrpläne zu erfüllen (siehe Art. 76 Abs. 2 Bst. c SchG). Aus seinem Gesuch
um Zulassung zu einem 12. partnersprachlichen Schuljahr vom 8. März 2023 geht hervor, dass er
dieses Schuljahr vor dem Antritt seiner Berufslehre im Bereich Informatik als Brückenangebot nutzen
wollte, um sein Französisch zu verbessern, damit er später bessere Chancen im Beruf habe. Er
wurde allerdings mit dem angefochtenen Entscheid namentlich gestützt auf Art. 1 C der Richtlinie
Kantonsgericht KG
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(pauschal) von der Möglichkeit ausgeschlossen, ein 12. Schuljahr zu besuchen, wobei der einzige
Anknüpfungspunkt dieser Ungleichbehandlung der Besuch einer Privatschule darstellt.
Zwar bringt die Vorinstanz in ihrem Entscheid zu Recht vor, dass die Kombination verschiedener
Unterrichtsformen nicht statthaft sei, da Missbrauchsgefahren entstehen könnten. So versteht es
sich von selbst, dass es grundsätzlich nicht gestattet sein kann, dass ein Schüler beispielsweise den
ihm unliebsamen Mathematik- oder Sprachunterricht im Rahmen von Heimunterricht, die sonstigen
Unterrichtsfächer jedoch in einer öffentlichen Schule besucht. Vorliegend erscheint es indes klar,
dass es sich nicht um eine Kombination im erwähnten Sinne handelt, sondern dass der Beschwer-
deführer – nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit an einer Privatschule – einen Wechsel an
die öffentliche Schule für ein (überobligatorisches) 12. partnersprachliches Schuljahr anstrebte. Der
Beschwerdeführer wollte mithin mit dem 12. partnersprachlichen Schuljahr keine Kombination von
Privatschule und öffentlicher Schule erreichen, sondern einen Wechsel von der Privatschule in die
öffentliche Schule.
4.3.
Mit Blick auf die Dauer der obligatorischen Schulzeit (1. bis 11. Schuljahr) ist es bereits
aufgrund des Grundsatzes des unentgeltlichen obligatorischen Grundschulunterrichts (siehe hierzu
oben E. 3.1) offensichtlich, dass ein Wechsel von einer Privatschule an eine öffentliche Schule
(jedenfalls in aller Regel) zulässig sein muss. So darf doch aus der einmal getroffenen Entscheidung
der Eltern, dass ihr Kind eine Privatschule besuchen soll, nicht geschlossen werden, dass sie damit
auf die Möglichkeit verzichten, zu einem späteren Zeitpunkt an eine öffentliche Schule zu wechseln
und die entsprechenden staatlichen Leistungen ab diesem Zeitpunkt (wieder) in Anspruch zu
nehmen. Als mögliche Gründe für einen Wechsel kann beispielhaft auf Veränderungen der Einkom-
mensverhältnisse der Eltern oder auf einen Umzug in ein neues Umfeld hingewiesen werden, die
einer Weiterführung des privaten Unterrichts entgegenstehen, so dass sich ein Wechsel an die
öffentliche Schule zwingend aufdrängt; die Eltern können aber auch aus weniger gewichtigen Grün-
den einen Wechsel in die öffentliche Schule befürworten.
Die Möglichkeit eines solchen Wechsels wird in Art. 3 SchR ausdrücklich vorgesehen. Demnach
müssen die Eltern, wenn sie einen privaten Unterricht beenden wollen, unverzüglich die Gemeinde
des Wohnsitzes oder des ständigen Aufenthaltsortes ihres Kindes davon in Kenntnis setzen (Abs.
2). Der Schüler wird in der Regel in das Schuljahr oder in den Klassentypus aufgenommen, das
seinem Alter und Bildungsstand entspricht. Bei Bedarf können Evaluationen durchgeführt werden
(Abs. 4). Der entsprechende Verfahrensablauf für einen entsprechenden Wechsel der Schulungsart
wird auch auf der Website der Vorinstanz dargestellt (vgl. hierzu die Seite der Vorinstanz auf
www.fr.ch, Rubrik Alternative Schul- und Unterrichtsformen [zuletzt besucht am 14. August 2024]).
Gemäss den dort aufgeführten Informationen ist ein Wechsel während der Dauer des 1. und
2. Zyklus der obligatorischen Schule möglich, wenn die Eltern ihre Wohnortsgemeinde darüber in
Kenntnis setzen, dass sie ihr Kind in die öffentliche Schule einschulen möchten. Der Schulleiter weist
das Kind anschliessend der Klasse zu, die seinem Alter und Bildungsstand entspricht. Im 3. Zyklus
benachrichtigen die Eltern wiederum ihre Wohnortsgemeinde, wobei die betroffenen Schüler eine
Prüfung ablegen müssen, damit bestimmt werden kann, welcher Klassentypus ihrem Alter und
Bildungsstand entspricht. Die Zuweisung erfolgt dann durch den zuständigen Schuldirektor.
4.4.
Der Beschwerdeführer hat im Hinblick auf den (mittlerweile erfolgten) Abschluss seiner obli-
gatorischen Schulzeit an einer Privatschule die Zulassung zu einem 12. (partnersprachlichen) Schul-
jahr in der öffentlichen Schule beantragt. Dies wurde ihm verwehrt, weil er sein 11. Schuljahr an
einer Privatschule absolviert hat.
Kantonsgericht KG
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4.4.1. Es kann nicht angehen und verstiesse gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, im
Rahmen der obligatorischen Schulzeit von 11 Jahren einen Wechsel von einer Privatschule an die
öffentliche Schule wie aufgezeigt zuzulassen (E. 4.3), einen solchen Wechsel aber nach Abschluss
der (numerisch ermittelten) obligatorischen 11 Schuljahre pauschal auszuschliessen und damit
Privatschülern den Besuch eines 12. bzw. ausnahmsweise 13. (überobligatorischen) Schuljahres an
der öffentlichen Schule ausnahmslos zu verwehren. Damit würde eine Differenzierung geschaffen,
die nicht nur während der Dauer der obligatorischen Schulzeit, sondern gerade auch in der
anspruchsvollen Übergangszeit von der Schulzeit zu einer Ausbildung sachlich nicht begründbar ist.
So ist es doch beispielsweise denkbar, dass ein Schüler einer Privatschule den Kindergarten
während drei Jahren besucht hat bzw. ein Schuljahr gemäss Art. 88 SchR repetiert und in der Folge,
während der obligatorischen (numerisch zu ermittelnden) 11 Schuljahren, nicht das gesamte Schul-
programm bis zum Abschluss der 3. Orientierungsschule absolvieren könnte. Wenn nun ein Verbleib
an der Privatschule (aus welchen Gründen auch immer, vgl. hierzu die Beispiele in E. 4.3) keine
Option mehr ist, könnte ihn dies bei der Wahl einer weiteren überobligatorischen Ausbildung stark
einschränken und beispielsweise den Zugang zu einer Lehrstelle oder zu einer höheren Schule
verunmöglichen, was dem in E. 4.1.2 ausführlich erörterten Gleichwertigkeitsgedanken eklatant
entgegenlaufen würde. Gerade in einer solchen Konstellation erschiene es offensichtlich stossend,
wenn Schüler einer Privatschule kategorisch von der Möglichkeit eines 12. Schuljahres an der öffent-
lichen Schule zur Beendigung des gesamten Programms der obligatorischen Schulzeit (vgl. Art. 36
Abs. 1 SchG) ausgeschlossen würden, nur weil sich die Eltern ursprünglich für den Besuch einer
Privatschule entschieden hatten; den betroffenen Schülern würden damit unter Umständen nicht
mehr die gleichen Chancen für die Eingliederung ins Berufsleben offenstehen, und dies alleine aus
dem Grund, weil sie im 11. Schuljahr eine Privatschule besucht haben.
4.4.2. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer konkret angestrebten partnersprachlichen Schul-
jahrs ist daran zu erinnern, dass sich der Staat gemäss Art. 12 Abs. 1 SchG, der unter dem Titel
"Förderung des Sprachenlernens" steht, verpflichtet, ein vertieftes Sprachenlernen zu fördern. Um
die Vorteile des Vorhandenseins zweier Landessprachen im Kanton zu nutzen, verwirklicht der
Staatsrat Massnahmen zur Förderung der Zweisprachigkeit ab dem ersten Schuljahr, insbesondere
den Immersionsunterricht. Die BKAD setzt die Voraussetzungen und Modalitäten fest und sorgt für
die Umsetzung der Massnahmen (Abs. 2; siehe zum Ganzen auch E. 3.5). In der Botschaft, S. 54,
zu dieser Bestimmung wurde namentlich festgehalten, dass im Regierungsprogramm 2007–2011
sowie auch in demjenigen für 2012–2016 vorgesehen ist, dass der Staatsrat seine Anstrengungen
zur Verbesserung der Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften verstärken soll, indem
er den Austausch und das Sprachenlernen fördert. Die Regierung verpflichtete sich zudem, Mittel
bereitzustellen, mit denen das Verständnis und der Gebrauch der Partnersprache an der Schule
verbessert werden können. Um diese Vorhaben in die Praxis umzusetzen und den eingegangenen
Verpflichtungen nachzukommen, hat die BKAD ein kantonales Sprachenkonzept erarbeitet. Dieses
wurde im Februar 2009 in die Vernehmlassung geschickt und schliesslich im September 2010 dem
Grossen Rat zur Kenntnisnahme vorgelegt. Art. 12 SchG soll somit gemäss der Botschaft den Weg
für die Einführung der in diesem Konzept vorgesehenen Massnahmen ebnen. Diese Bestimmung
entspricht laut der Botschaft zudem auch Art. 6 der KV, wonach sich der Staat für die Verständigung,
das gute Einvernehmen und den Austausch zwischen den kantonalen Sprachgemeinschaften
einsetzen sowie die Zweisprachigkeit und die Beziehungen zwischen den nationalen Sprachgemein-
schaften fördern soll.
Gerade vor dem Hintergrund von Art. 6 Abs. 4 KV und der gesetzlichen Bestimmungen zur Förde-
rung der kantonalen Zweisprachigkeit erscheint es nicht nachvollziehbar bzw. nicht sachlich
Kantonsgericht KG
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begründbar, dass Schüler von einem 12. partnersprachlichen Schuljahr pauschal ausgeschlossen
werden, aus dem einzigen Grund, weil sie das 11. Schuljahr an einer Privatschule absolviert haben.
So basiert doch ein solches partnersprachliches Schuljahr wie erwähnt auf der Förderung des Spra-
chenlernens und bietet die Möglichkeit, die Kenntnisse in der Partnersprache zu vertiefen, und es
soll den Schülern ermöglichen, im schulischen Rahmen von der Zweisprachigkeit des Kantons Frei-
burg zu profitieren. Wieso zu dieser Möglichkeit, die ihr Fundament in der KV findet, pauschal nur
Schüler zugelassen werden sollten, die das 11. Schuljahr an einer öffentlichen Schule besucht
haben, erschliesst sich dem Kantonsgericht nicht, zumal ein (Privat-)Schüler gegebenenfalls einer
Prüfung unterzogen werden kann, so dass sein Bildungsstand korrekt eingeschätzt und ein Wechsel
in unpassende Klassentypen möglichst vermieden werden kann. So ist auch darauf hinzuweisen,
dass bei einem 12. (bzw. 13.) partnersprachlichen Schuljahr die staatlichen Leistungen ohnehin
eingeschränkt sind und die Eltern gemäss Art. 24 Abs. 5 SchR für die Verpflegungskosten sowie die
Kosten und die Organisation des Schülertransports aufkommen müssen.
Hinsichtlich der Kosten generell dürfte überdies davon auszugehen sein, dass ein Schüler, der die
obligatorische Schulzeit an einer Privatschule verbrachte, dem Staat insgesamt tendenziell weniger
Schulkosten verursachte als einer, der die öffentliche Schule besuchte. Auch aus diesem Sichtwinkel
besteht somit kein Grund, jenen hinsichtlich eines 12. (bzw. 13.) überobligatorischen Schuljahres
pauschal schlechter zu stellen als ein Schüler der öffentlichen Schule. Der (alleinige) Anknüpfungs-
punkt des Besuchs einer Privatschule im 11. Schuljahr erweist sich nach Ansicht des Kantonsge-
richtes nicht als sachliches Kriterium für einen pauschalen Ausschluss von dieser Möglichkeit. Die
entsprechende Regelung widerspricht damit im Ergebnis dem Grundsatz der Gleichbehandlung im
Sinne von Art. 8 Abs. 1 BV.
4.5.
Soweit die Vorinstanz schliesslich argumentierte, dass das SchG sowie das SchR generell
nur auf Schüler einer öffentlichen Schule anwendbar seien bzw. dass die Verlängerung der Schulzeit
nach Art. 36 SchG bzw. 24 SchR ein Angebot der öffentlichen Schule darstelle, ist darauf hinzuwei-
sen, dass Ersteres dem Gesetzestext jedenfalls nicht in dieser Absolutheit zu entnehmen ist (etwas
relativierend dann auch die Stellungnahme der Vorinstanz vom 20. Juni 2023); die Schulgesetzge-
bung spricht vielmehr grundsätzlich einfach von der "obligatorischen Schule". Jedenfalls ist offen-
sichtlich, dass ein Schüler, der in eine öffentliche Schule wechselt bzw. wechseln will, mit Blick auf
diesen Wechsel diesen Gesetzen unterstehen muss, andernfalls wäre ein Wechsel doch gar nicht
möglich. So könnte auch nicht postuliert werden, dass etwa für einen Schüler, der aus einem ande-
ren Kanton in den Kanton Freiburg zieht, (mit dem Wechsel) die einschlägige Schulgesetzgebung
des Kantons Freiburg keine Anwendung finden würde, weil er (noch) nicht an der öffentlichen Frei-
burger Schule ist. Mit Blick auf einen Antrag auf Verlängerung der Schulzeit nach Art. 36 SchG bzw.
24 SchR erweist sich damit die Argumentation der Vorinstanz, dass dies lediglich ein Angebot der
öffentlichen Schule darstelle, von dem Privatschüler pauschal auszuschliessen seien, als nicht über-
zeugend, zumal dieser Ausschluss nach Art. 1 C der Richtlinie wie aufgezeigt dem Gleichbehand-
lungsprinzip zuwiderläuft.
5.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass Art. 1 C der Richtlinie, wonach Schüler, die ihr 11. Schul-
jahr an einer Privatschule absolviert hätten, nicht zu einem 12. (bzw. ausnahmsweise 13.) Schuljahr
in einer öffentlichen Freiburger Schule zugelassen würden, eine Unterscheidung trifft, für die kein
vernünftiger Grund ersichtlich ist. Der (alleinige) Anknüpfungspunkt des Besuchs einer Privatschule
im 11. Schuljahr erweist sich nach Ansicht des Kantonsgerichtes nicht als sachliches Kriterium für
einen pauschalen Ausschluss von dieser Möglichkeit. Wenn ein entsprechender Wechsel von einer
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Privatschule an die öffentliche Schule während der Dauer der obligatorischen 11 Schuljahre zulässig
ist – und sein muss –, darf ein entsprechender Wechsel auch für die anspruchsvolle Übergangszeit
von der obligatorischen Schule zu einer Ausbildung bzw. für die Zulassung zu einem überobligatori-
schen 12. bzw. ausnahmsweise 13. Schuljahr nicht pauschal verwehrt werden. Den betroffenen
Schülern stünden andernfalls unter Umständen – alleine aus dem Grund, weil sie im 11. Schuljahr
eine Privatschule besucht haben – nicht mehr die gleichen Chancen für die Eingliederung ins Berufs-
leben offen. Dies würde dem Gleichwertigkeitsgedanken (E. 4.1) widersprechen.
Dies gilt umso mehr, als es sich bei der Bewilligung einer verlängerten Schulzeit im Sinne von Art. 36
Abs. 1 bzw. Art. 24 SchR um "Kann-Formulierungen" handelt, welche den Behörden einen grossen
Ermessensspielraum bei der Anwendung im Einzelfall gewähren. Die Notwendigkeit für eine
entsprechend restriktive Regelung in der Richtlinie, die trotz der postulierten Gleichwertigkeit der
verschiedenen Bildungswege Privatschüler von einem 12. bzw. 13. Schuljahr an einer öffentlichen
Schule pauschal ausschliesst, ist daher nicht ersichtlich.
Im Ergebnis ist zu schliessen, dass die entsprechende Regelung in der Richtlinie zu einer Frage, die
im SchG bzw. im SchR nicht geregelt ist, dem Grundsatz der Gleichbehandlung von Art. 8 Abs. 1
BV widerspricht. Entsprechend den Erwägungen wäre der angefochtene Entscheid grundsätzlich
aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur weiteren Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen
zurückzuweisen; aufgrund der Beendigung des Schuljahres 2023/24 erweist sich eine Rückweisung
indes als nicht angebracht, so dass hierauf verzichtet wird. Dennoch ist die Beschwerde im Sinne
der Erwägungen gutzuheissen.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als obsiegende Partei. Es werden folglich
keine Gerichtskosten erhoben (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 133 VRG). Der vom Beschwerdeführer
geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'000.- wird ihm zurückerstattet.
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
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Der Hof erkennt:
I.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
II.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kosten-
vorschuss von CHF 1'000.- wird ihm zurückerstattet.
III.
Zustellung.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht
eingereicht werden.
Freiburg, 14. August 2024/dgr
Die Präsidentin
Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin