Urteil des I. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Schule und Bildung
Sachverhalt
A. A.________ (Beschwerdeführer), geboren im Jahr 2005, gesetzlich vertreten durch seinen Vater B.________, absolvierte im Jahr 2022/2023 ein 13. partnersprachliches Schuljahr an der Orientierungsschule (OS) C.________. Der Schulinspektor hat am 7. Februar 2023 eine formelle Verwarnung gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen. Wenn er sein Verhalten nicht deutlich und dauerhaft verbessere, werde die geneh- migte Verlängerung seiner Schulzeit widerrufen und er werde definitiv von der Schule ausgeschlos- sen. Mit Verfügung 601 2023 41 vom 10. Oktober 2023 hat das Kantonsgericht eine dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde infolge des fehlenden aktuellen und praktischen Interes- ses (namentlich, da nach Abschluss des überobligatorischen Schuljahres der angedrohte Aus- schluss gar nicht mehr möglich war) als gegenstandslos abgeschrieben. B. Am 9. März 2023 hat eine Lehrperson das Mobiltelefon des Beschwerdeführers eingezogen und ins Lehrerzimmer gebracht, weil er damit während der Schulzeit (in der Garderobe beim Turn- unterricht) Musik gehört habe. Das Gerät wurde in der Folge – ohne Erlass einer schriftlichen Ver- fügung – für eine Woche eingezogen. Der Beschwerdeführer, gesetzlich vertreten durch seinen Vater B.________, verlangte hierüber am folgenden Tag per E-Mail einen schriftlichen anfechtbaren Entscheid. Nachdem der Schuldirektor der OS C.________ ihm vorerst per E-Mail vom 14. März 2023 beschieden hatte, dass es sich bei der Einziehung nicht um eine disziplinarische Massnahme handle, sondern um eine Ordnungsmassnahme, die nicht angefochten werden könne, ersuchte der Beschwerdeführer gleichentags per E-Mail um eine Feststellungsverfügung in dieser Sache. Mit ei- ner schriftlichen Verfügung vom selben Tag, die sich offenbar mit dem Gesuch des Beschwerdefüh- rers gekreuzt hat, bestätigte der Schuldirektor der OS C.________ die Einziehung des Mobiltelefons für eine Woche, d.h. vom Donnerstag, 9. März 2023, bis Donnerstag, 16. März 2023. Er machte ihn zudem darauf aufmerksam, dass er notwendigenfalls die Möglichkeit habe, seine Eltern aus dem Sekretariat anzurufen. Der Beschwerdeführer erhob gegen die Weigerung zum Erlass einer schriftlichen Verfügung (auf die der Schuldirektor indes noch am selben Tag zurückgekommen ist, was der Beschwerdeführer im Beschwerdezeitpunkt noch nicht wusste), bzw. gegen die zwischenzeitlich erlassene Verfügung am 18. März 2023 Beschwerde an die Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten (Vor- instanz). Er beantragte, es sei festzustellen, dass die am 9. März 2023 von der Schuldirektion der OS C.________ vollzogene und für die Dauer von einer Woche ausgesprochene Einziehung seines Mobiltelefons widerrechtlich erfolgt sei. C. Mit Verfügung vom 4. April 2023 stellte die Vorinstanz fest, dass die Einziehung des Mobil- telefons vom 9. bis zum 16. März 2023 rechtmässig und verhältnismässig gewesen sei. Zur Begrün- dung legte sie im Wesentlichen dar, dass es unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer während der Schulzeit mit dem Gerät Musik gehört habe. Namentlich gestützt auf die Schulgesetzgebung, welche die Einziehung der Mobiltelefone für bis zu zwei Wochen vorsehe, sei die Massnahme recht- mässig und überdies in Anbetracht der konkreten Umstände auch verhältnismässig. D. Der Beschwerdeführer hat gegen diese Verfügung am 14. April 2023 Beschwerde an das Kan- tonsgericht erhoben. Er beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides. Es sei festzu- stellen, dass die Einziehung des Mobiltelefons für die Zeit vom 9. bis zum 16. März 2023 widerrecht- lich war. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, dass durch die Einziehung des Mobiltelefons
Kantonsgericht KG Seite 3 von 13 in seine Eigentumsfreiheit, in seine persönliche Freiheit sowie in den Schutz seiner Privatsphäre eingegriffen wurde. Er sei für seine getrenntlebenden Eltern nur schwer erreichbar gewesen und für wichtige Belange (wie z.B. Bewerbungen) habe er gar nicht kontaktiert werden können. Durch die Einziehung habe er zudem sein Mobiltelefon in anderen Lebensbereichen nicht nutzen können, wie beispielsweise für das Vorweisen des Abonnements für den öffentlichen Verkehr, das bargeldlose Bezahlen, soziale Kontakte und Games. Da die Einziehung des Mobiltelefons die Gewährleistung des ordentlichen Schulbetriebes bezwecke, sei nicht ersichtlich, inwiefern die Massnahme und die damit verbundenen Einschränkungen nach Ende der Schulzeit gerechtfertigt sei. Es sei entspre- chend fraglich, ob die Dauer der Einziehung über das Ende der Schulzeit hinaus sowie die damit verbundenen Grundrechtseingriffe auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhten, im öffentlichen Interesse lägen sowie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhielten. E. Die Vorinstanz hält in ihrer Stellungnahme vom 30. Mai 2023 an ihrer Feststellungsverfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. F. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Ent- scheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 2 Bst. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRG; SGF 150.1] i.V.m. Art. 92 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 9. September 2014 über die obligatorische Schule [SchG; SGF 411.0.1]). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG) und der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Art. 128 VRG).
E. 1.2 Nach Art. 76 Abs. 1 Bst. a VRG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Hinsichtlich des erforderlichen Rechtsschutzinteresses ist darauf hinzuweisen, dass in Art. 146 des kantonalen Reglements vom 19. April 2016 zum Gesetz über die obligatorische Schule (SchR; SGF 411.0.11) hinsichtlich bestimmter Entscheide und beispielsweise auch hinsichtlich erzieheri- scher Massnahmen (Bst. c) festgehalten wird, dass diese Entscheide die Stellung eines Schülers grundsätzlich nicht betreffen würden, weshalb dagegen keine Einsprache- und Beschwerdemöglich- keit bestehe. Dies ist jedoch offensichtlich zu weitgehend formuliert, und es ginge nicht an, die Rechtsschutzmöglichkeiten hinsichtlich entsprechender Massnahmen von vornherein vollständig zu verwehren (vgl. hierzu GROSS/POFFET, Rechtsschutz im Schulrecht, FZR 2018 S. 255 und insbe- sondere S. 285 ff.). Durch die Einziehung des Mobiltelefons für die Dauer von einer Woche, über die Schulzeit hinaus und auch am Wochenende, wird der Beschwerdeführer in seinen Grundrechten eingeschränkt (siehe namentlich E. 4.1); er ist bzw. wurde durch diese Massnahme offensichtlich berührt und hat bzw. hatte ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Ent- sprechend hat der Schuldirektor der OS C.________ am 14. März 2023 zu Recht auf Antrag des Beschwerdeführers eine anfechtbare schriftliche Verfügung über die Einziehung des Mobiltelefons erlassen (wenn auch die Rechtsmittelbelehrung, gemäss der zwar keine Anfechtungsmöglichkeit nach Art. 87 SchG bestehe, aber im Falle eines schutzwürdigen Interesses eine Feststellungsverfü-
Kantonsgericht KG Seite 4 von 13 gung bei der Vorinstanz erwirkt werden könne, etwas widersprüchlich erscheint). In der Folge hat auch die Vorinstanz ein entsprechendes Beschwerde- bzw. Feststellungsinteresse anerkannt und mit Entscheid vom 4. April 2023 über die Einziehung weiter verfügt.
E. 1.3 (Auch) für die Beschwerde vor dem Kantonsgericht ist grundsätzlich erforderlich, dass der Beschwerdeführer ein aktuelles praktisches Interesse an der Behandlung seiner Beschwerde aufweist. Das heisst, dass der durch den Entscheid erlittene Nachteil im Zeitpunkt des Urteils noch bestehen muss (BGE 142 I 135 E. 1.3.1; 139 I 206 E. 1.1; 128 II 34 E. 1b). Praktisch ist das Interesse, wenn dieser Nachteil bei Gutheissung der Beschwerde beseitigt würde (vgl. MARANTELLI- SONANINI/HUBER, in Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Vorbemerkun- gen zu Art. 48 N. 15; HÄNER, in Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
E. 1.4 Diese Voraussetzungen erachtet das Kantonsgericht vorliegend als erfüllt, da die Einziehung eines Mobiltelefons an den Schulen praktiziert wird, eine rechtzeitige richterliche Prüfung im Einzel- fall kaum möglich wäre und die Beantwortung – auch aufgrund der Berührung von Grundrechten – im öffentlichen Interesse liegt. Auf die Beschwerde ist daher – trotz des fehlenden aktuellen prakti- schen Interesses – einzutreten, wobei sich die nachträgliche Überprüfung wie erwähnt auf die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erneut aufgeworfenen Streitfragen beschränkt.
E. 2 Vom Beschwerdeführer wird nicht bestritten, dass die Einziehung elektronischer Geräte zur Gewähr- leistung eines geordneten Schulunterrichts während der Unterrichtszeit zulässig ist. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist aufgrund der Beschwerde einzig die Frage, ob ein Mobiltelefon eines Schülers über das Ende der Schulzeit hinaus, für die im konkreten Fall verfügte Dauer von einer Woche bzw. bis zu dem gesetzlich vorgesehenen Maximum von zwei Wochen, eingezogen werden darf.
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E. 3.1 Bei disziplinarischen Massnahmen handelt es sich um Sanktionen gegenüber Personen, die
– wie vorliegend – in einem besonderen Rechtsverhältnis zum Staat (z.B. Arbeitnehmer im öffentli- chen Dienst, Schüler oder Studierende, Strafgefangene) oder unter einer besonderen Aufsicht des Staates (Rechtsanwälte, Medizinalpersonen) stehen (vgl. Urteil BGer 2C_1149/2015 vom 29. März 2016 E. 4.4.4 mit Hinweisen). Sie dienen in erster Linie der Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. der Sicherstellung eines geordneten Anstaltsbetriebs sowie der Wahrung des Ansehens und der Integ- rität der Institution und sollen namentlich bewirken, dass die ihnen unterstellten Personen ihre Pflich- ten erfüllen (BGE 143 I 352 E. 3.3; 142 II 259 E. 4.4; Urteile BGer 2C_451/2020 vom 9. Juni 2021 E. 12.1; 1C_500/2012 vom 7. Dezember 2012 E. 3.3). Grundsätzlich stellen disziplinarische Mass- nahmen keine Strafen im Rechtssinne dar (vgl. BGE 135 I 313 E. 2.3; Urteil BGer 1C_500/2012 vom
E. 3.2 Nach der Rechtsprechung ist nicht eindeutig, wie weit die zulässigen Sanktionen und die Voraussetzungen, unter denen sie verhängt werden können, einer formellgesetzlichen Grundlage bedürfen. Das Bundesgericht hat in Bezug auf das schulische Disziplinarrecht namentlich festgehal- ten, dass die gesetzliche Regelung – abgesehen von der Begründung des Sonderstatusverhältnis- ses – nicht bis ins letzte Detail gehen muss, sondern der Natur des Rechtsverhältnisses entspre- chend weit gefasst sein darf (BGE 129 I 12 E. 8.5). Namentlich darf die Regelung der Einzelheiten an Exekutivorgane delegiert werden (BGE 135 I 79 E. 6.2; Urteil BGer 2C_502/2019 vom 30. Okto- ber 2019 E. 4.3.3). In einem weiteren Urteil schien das Bundesgericht davon auszugehen, dass Sanktionen grundsätzlich einer formellgesetzlichen Grundlage bedürfen (vgl. BGer Urteil 2C_268/2010 vom 18. Juni 2010 E. 5.1). In der Lehre wird mehrheitlich die Auffassung vertre- ten, dass zumindest schwere Disziplinarmassnahmen einer Grundlage in einem formellen Gesetz bedürfen (vgl. TANQUEREL, Caractéristiques et limites du droit disciplinaire, in Le droit disciplinaire, 2018, S. 21; JAAG, Verwaltungsrechtliche Sanktionen: Einführung, in Verwaltungsrecht und sanktio- nierendes Verwaltungsrecht, 2010, S. 16; VONTOBEL-LAREIDA, Die gesetzliche Grundlage für ver- waltungsrechtliche Sanktionen, in Das Legalitätsprinzip in Verwaltungsrecht und Rechtsetzungs- lehre, 2017, S. 118; siehe zum Ganzen Urteil BGer 2C_694/2021 vom 8. September 2023 E. 5.4, zur Publikation vorgesehen). Im letztgenannten Urteil BGer 2C_694/2021 vom 8. September 2023 hat sich das höchste Gericht ausführlich mit den Anforderungen an die Gesetzesgrundlage für Dis- ziplinarbussen von Studenten auseinandergesetzt. Es schloss, dass die Universität Zürich in ihrer Disziplinarverordnung zu Unrecht Disziplinarstrafen von bis zu CHF 4'000.- zu ihren Gunsten vorge- sehen hat; diese Strafen seien als schwere Sanktion bzw. als wichtige Bestimmung zu qualifizieren, die einer Grundlage in einem formellen Gesetz bedürften, und nicht von der Universität in ihrer Dis- ziplinarverordnung vorgesehen werden könnten.
E. 3.3 Nach Art. 39 SchG können im Kanton Freiburg gegen Schüler, die selbstverschuldet gegen gesetzliche oder reglementarische Vorschriften verstossen, insbesondere dem Unterricht fernblei-
Kantonsgericht KG Seite 6 von 13 ben, sich nicht an die Anweisungen der Lehrpersonen oder der Schulbehörden halten, den Unter- richt oder den Schulbetrieb stören, Disziplinarmassnahmen getroffen werden (Abs. 1). Die Diszipli- narmassnahmen müssen ein erzieherisches Ziel verfolgen und die Würde sowie die physische und psychische Integrität der Schüler wahren (Abs. 2). Sie werden von der Schuldirektion (Art. 68 Abs. 1 SchR) bzw. vom Schulinspektorat (Art. 68 Abs. 2 SchR) angeordnet. Die Schuldirektion ist nach Art. 68 Abs. 1 SchR für folgende Disziplinarmassnahmen verantwortlich: für den Verweis (Bst. a), die erzieherische Aufgabe im Umfang von drei bis achtzehn Stunden pro Verstoss, die während oder ausserhalb der Schulzeit ausgeführt werden muss (Bst. b), die Wegweisung oder der Ausschluss von einer schulischen Aktivität im Sinne von Art. 33 SchG (Bst. c) sowie den teilweisen oder voll- ständigen Ausschluss vom Unterricht für höchstens zwei Wochen pro Schuljahr (Bst. d). Hingegen liegen nach Art. 68 Abs. 2 SchR die einschneidenderen Disziplinarmassnahmen, nämlich der teil- weise oder vollständige Ausschluss vom Unterricht für höchstens vier zusätzliche Wochen pro Schuljahr (Bst. a) sowie der endgültige Ausschluss während der verlängerten Schulzeit (Bst. b) in der Kompetenz des Schulinspektorates. Neben der erwähnten Möglichkeit, Disziplinarmassnahmen zu treffen, besteht nach Art. 67 SchR die Möglichkeit sogenannter erzieherischer Massnahmen. Diese werden von der Lehrperson getroffen, sofern ein regelwidriges Verhalten vorliegt (Abs. 1). Im Falle von erzieherischen Massnahmen kann eine Lehrperson nach Art. 67 Abs. 2 SchR bei einem regelwidrigen Verhalten eines Schülers insbe- sondere verlangen, dass der entstandene Schaden zu beheben sei (Bst. a), ihm eine zusätzliche Arbeit zuhause oder in der Schule auferlegen (Bst. b), ihn vorübergehend aus dem Schulzimmer weisen (Bst. c) oder ihm eine erzieherische Aufgabe geben, die während oder ausserhalb der Schul- zeit zu erledigen ist und pro Verstoss höchstens zwei Stunden dauert (Bst. d). Bussen oder finanzi- elle Entschädigungen sind indes ausdrücklich nicht erlaubt (Art. 67 Abs. 4 SchR). Das Verbot der Benutzung von elektronischen Geräten bzw. deren Einziehung ist in Art. 66 SchR, der unter dem Titel "Verbote" steht, geregelt. Es ist somit systematisch weder den erzieherischen Massnahmen nach Art. 67 SchR noch den Disziplinarmassnahmen nach Art. 68 SchR zugeordnet. Gemäss Art. 66 Abs. 2 SchR ist der Gebrauch von elektronischen Geräten verboten, ausser er wird von der Lehrperson oder der Schule erlaubt (Satz 1). Unter elektronischen Geräten versteht man alle Geräte, mit denen man telefonieren, Ton oder Bilder empfangen oder wiedergeben oder per Internet kommunizieren kann (Satz 2). Bei einem Verstoss gegen das Verbot kann die Schule diese Gegenstände und Produkte umgehend einziehen (Art. 66 Abs. 3 Satz 1 SchR). Der Zugriff auf den Inhalt eines Mobiltelefons ist nur mit dem Einverständnis des Eigentümers möglich (Satz 2). Sie werden dem Schüler oder den Eltern wieder ausgehändigt, und zwar zu einem von der Schuldi- rektion bestimmten Zeitpunkt innerhalb einer Frist von spätestens zwei Wochen nach dem Einziehen des Gegenstands (Art. 66 Abs. 4 SchR). Das Reglement der OS C.________ konkretisiert die Nutzung elektronischer Geräte in Art. 9 wie folgt: "Le matériel électronique est éteint et placé dans le sac dès l'entrée dans le bâtiment. Il est autorisé à l'extérieur du bâtiment lors des moments de pause en respectant les règles d'un usage mesuré et respectueux. Exceptionnellement et uniquement si un enseignant le demande expressément, le matériel électronique peut être utilisé à l'intérieur du bâtiment. En cas de non- respect, I'appareil électronique est confisqué". Demnach müssen elektronische Geräte an der OS C.________ ausgeschaltet und im Rucksack aufbewahrt werden, sobald das Schulgebäude betre- ten wird. Im Aussenbereich, während der Pausen, ist die Nutzung erlaubt, solange die Nutzung in einem vernünftigen Mass und respektvoll geschieht. Im Inneren des Gebäudes ist die Nutzung elek- tronischer Geräte untersagt, ausser sie erfolgt auf Verlangen einer Lehrperson. Im Falle von Verstös- sen wird das elektronische Gerät konfisziert.
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E. 3.4 Die Vorinstanz hat sich bei der streitigen Einziehung des Mobiltelefons für die Dauer von einer Woche insbesondere auf die erwähnten Bestimmungen gestützt. Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer während der Schulzeit mit seinem Smartphone Musik gehört habe. Damit habe er namentlich gegen Art. 9 des Reglements der OS C.________ und gegen Art. 66 Abs. 2 SchR verstossen. Die Einziehung des Geräts sei somit gemäss Art. 66 Abs. 3 SchR rechtmässig erfolgt. Hinsichtlich der konkret verfügten Dauer der Einziehung von einer Woche legte die Vorinstanz dar, dass sich die Massnahme mit Blick darauf, dass sich der Beschwerdeführer in einem 13. Partner- sprachlichen Schuljahr und damit in einer Verlängerung der obligatorischen Schulzeit befinde, da er überdies bereits mit der Verwarnung vom 7. Februar 2023 darauf aufmerksam gemacht worden war, dass er sein Verhalten in der Schule deutlich verbessern müsse, und ihm zudem mitgeteilt wurde, dass er notwendigenfalls seine Eltern aus dem Sekretariat anrufen könne, auch als verhältnismässig erweise. Die Konfiszierung sei ferner notwendig, um die Schulordnung zu gewährleisten und den missbräuchlichen und störenden Gebrauch der Mobiltelefone zu unterbinden; die Massnahme solle auch zur Abschreckung eingesetzt werden können, und dieser Zweck könne nur mit der Einziehung des Smartphones über eine längere Dauer erreicht werden. Wenn das Gerät am Ende jedes Schul- tages dem Schüler wieder ausgehändigt würde, d.h. wenn das Mobiltelefon nur während der Schul- zeit eingezogen bliebe – in einem Zeitraum, in dem der Gebrauch sowieso verboten sei – würde diese Massnahme ins Leere laufen und hätte keine abschreckende Wirkung. Nur mit der Konfiszie- rung über mehrere Tage könne dem Schüler klargemacht werden, dass er beim Verstoss gegen die schulischen Regeln die entsprechenden Konsequenzen tragen müsse. Schliesslich liege die Mass- nahme im öffentlichen Interesse, da sie auch darauf abziele, die besten Lehr- und Lernbedingungen für alle Schüler zu schaffen und aufrechtzuerhalten, um die Qualität des Lernens zu gewährleisten und das Engagement der Lehrkräfte zu unterstützen.
E. 3.5 Mit Blick auf die vorerwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung hinsichtlich Disziplinar- massnahmen stellt sich die Frage, ob namentlich Art. 66 Abs. 2 bis Abs. 4 SchR, die vom Staatsrat erlassen wurden, als Rechtsgrundlage für die verfügte Einziehung des Mobiltelefons über das Ende der Schulzeit hinaus zu genügen vermag. Vorerst ist festzustellen, dass die Norm nicht explizit be- stimmt, dass die Geräte auch mittags, abends bzw. über das Wochenende einbehalten werden dürf- ten; jedenfalls implizit ergibt sich dies jedoch aus Art. 66 Abs. 4 SchR, wonach die Geräte "dem Schüler oder den Eltern wieder ausgehändigt [werden], und zwar zu einem von der Schuldirektion bestimmten Zeitpunkt innerhalb einer Frist von spätestens zwei Wochen nach dem Einziehen des Gegenstands". Weiter bedürfen wie erwähnt Disziplinarmassnahmen, die als schwere Sanktion bzw. als wichtige Bestimmung zu qualifizieren sind, einer Grundlage in einem formellen Gesetz. Während die Einziehung des Mobiltelefons während der Schulzeit – wenn der Gebrauch ohnehin verboten ist
– keinesfalls als schwere Sanktion bzw. als wichtige Bestimmung qualifiziert werden kann, ist dies bei einer Einziehung von bis zu zwei Wochen (auch mittags, abends und über das Wochenende) jedenfalls weniger offensichtlich.
E. 3.6 Da indes die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – aus einem anderen Grund gutzuheissen ist, kann die Frage, ob es aufgrund der Qualifizierung der Massnahme anstelle der Regelung im SchR für die Einziehung einer formellgesetzlichen Grundlage bedürfte (hierzu jedoch auch noch kurz nachfolgend E. 5.1), jedoch offengelassen werden. 4. 4.1. Art. 26 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) sieht vor, dass das Eigentum gewährleistet ist. Mit der Einziehung seines Mobil- telefons wurde der Beschwerdeführer unbestrittenermassen in seiner Eigentumsgarantie einge-
Kantonsgericht KG Seite 8 von 13 schränkt. Gemäss Art. 36 BV bedürfen Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausge- nommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr (Abs. 1). Einschrän- kungen von Grundrechten müssen ausserdem durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein (Abs. 2). Schliesslich müssen Einschränkungen von Grundrechten verhältnismässig sein (Abs. 3). 4.2. Für bestimmte Personen (Polizeibeamte, Soldaten, etc.) können sich aus ihrer speziellen Beziehung zum Staat (Sonderstatusverhältnis) zusätzliche Beschränkungen bestimmter Freiheits- rechte ergeben. Namentlich stehen die Schüler als Anstaltsbenutzer in einer besonders engen Rechtsbeziehung zum Staat (sogenanntes Sonderstatus- oder besonderes Rechtsverhältnis). Sie sind gehalten, die Anordnungen der Schulbehörde und der Lehrerschaft zu befolgen und haben alles zu unterlassen, was den geordneten Schulbetrieb beeinträchtigen könnte. Der besonderen Rechts- beziehung zwischen Schülern und Staat entsprechend, enthält Art. 34 SchG eine nicht abschlies- sende Auflistung von Pflichten, denen die Schüler als Anstaltsbenutzer unterliegen, damit ein ge- ordneter Schulbetrieb erfolgen kann. Demnach haben Schüler die Pflicht, die Schule zu besuchen und an allen Lektionen und anderen von der Schule organisierten Aktivitäten teilzunehmen (Abs. 1), den Anweisungen der Lehrpersonen und der Schulbehörden, die diese im Rahmen ihrer Befugnisse erteilen, Folge zu leisten (Abs. 2), den Lehrpersonen, dem Schulpersonal und den Schulbehörden sowie ihren Mitschülern mit Respekt zu begegnen (Abs. 3), die Schule in korrekter Kleidung und mit unverhülltem Gesicht zu besuchen (Abs. 4) sowie sich an die von der Schule erlassenen Regeln zu halten (Abs. 5). Das Interesse am geordneten Schulbetrieb kann die privaten Interessen der Schüler einschränken (vgl. hierzu BGE 139 I 280 E. 5.3.1; 135 I 79 E. 6.5; 129 I 12 E. 8.3; Urteile BGer 2C_724/2011 vom 11. April 2012 E. 3.1 f.; 2C_666/2011 vom 7. März 2012 E. 2.5.3; vgl. auch MÜLLER, Das besondere Rechtsverhältnis, 2003, S. 63; JAAG, Rechtsfragen der Volksschule, insbe- sondere im Kanton Zürich, ZBL 1997 S. 537, S. 544). Indes sind auch Personen, welche in einem Sonderstatusverhältnis stehen, in ihren Grundrechten und namentlich auch in ihrer Eigentumsfreiheit geschützt; die Anforderungen an Normstufe und Normdichte der Eingriffsgrundlage sind jedoch dann weniger streng, wenn Grundrechtseinschrän- kungen infrage stehen, die sich in voraussehbarer Weise aus dem Zweck des Sonderstatusverhält- nisses ergeben (BGE 129 I 12 E. 8.3; 139 I 280 E. 5.3.1 zur Glaubens- und Gewissensfreiheit; BGE 135 I 79 E. 6.2; 123 I 296 E. 3; vgl. auch Urteil BGer 2C_165/2011 vom 24. Juni 2011 E. 3.3; MÜLLER, Das besondere Rechtsverhältnis, 2003, S. 33; KELLER/SCHÄDLER, Freiheitsrechte im Strafvollzug – Plädoyer für die Abkehr vom Sonderstatus, ZSR 2013 S. 195, S. 201). Anders gesagt: Auch beim Vorliegen von Sonderstatusverhältnissen sind die Grundsätze von Art. 36 BV zu beachten. Nament- lich darf das in Frage stehende Freiheitsrecht nicht stärker beschränkt werden, als es das Sonder- statusverhältnis im Einzelfall erfordert (so AGVE 2001 S. 562 Nr. 122, aus dem Protokoll des Regie- rungsrates des Kantons Aargau vom 5. Dezember 2001). 5. 5.1. Vorliegend kann hinsichtlich der gesetzlichen Grundlage für den Eingriff in die Eigentums- freiheit – wie dies in Art. 36 BV vorgeschrieben wird, auf die Ausführungen in E. 3.6 verwiesen wer- den. Es kann demnach offenbleiben, ob namentlich Art. 66 Abs. 2 bis 4 SchR als Rechtsgrundlage für die Einziehung von bis zu zwei Wochen (auch mittags, abends und über das Wochenende) zu genügen vermöchte, oder ob es hierfür einer Grundlage in einem formellen Gesetz bzw. einer expli- ziten Regelung des Entzugs über die Schulzeit hinaus bedürfte.
Kantonsgericht KG Seite 9 von 13 5.2. Da der Grundschulunterricht obligatorisch ist (vgl. hierzu Art. 62 Abs. 2 BV; Art. 64 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004 [KV; SGF 10.1] sowie Art. 5 Abs. 1 SchG; der Beschwerdeführer befindet sich zwar in einem 13. Schuljahr und damit an sich im überobligatori- schen Bereich, aber auf Stufe der [grundsätzlich obligatorischen] OS), besteht ein gewichtiges öf- fentliches Interesse an einem geordneten Schulbetrieb (so BGE 129 I 12 E. 8.3, mit Hinweisen na- mentlich auf Urteil BGer 2P.372/1993 vom 23. Februar 1995 E. 3b). In diesem Sinne hält auch Art. 4 Abs. 1 SchG fest, dass die Schule besonderen Wert auf ein gutes Schulklima legt. Sie will mög- lichst gute Lehr- und Lernbedingungen schaffen, damit die Schüler erfolgreich lernen können und die Lehrkräfte bei der Erfüllung ihrer Aufgabe die notwendige Unterstützung erhalten. Vorausset- zung eines guten Schulklimas ist die Gewährleistung eines geordneten Schulunterrichts, welcher von sämtlichen Schülern sowie von den Lehrkräften ohne Störung besucht bzw. abgehalten werden kann. Dieses gewichtige öffentliche Interesse wird vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede ge- stellt; er bestreitet jedoch namentlich die Verhältnismässigkeit der getroffenen Massnahme. 5.3. Das verfassungsmässige Gebot der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen eines im übergeordneten öffentlichen (oder privaten) Interesses lie- genden Zieles geeignet, erforderlich und für den Betroffenen zumutbar ist (BGE 140 I 2 E. 9.2.2). Erforderlich ist eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation (BGE 127 IV 154 E. 4c, mit Hinweisen). Unter diesem Gesichtspunkt ist zunächst zu untersuchen, ob der Eingriff geeignet ist, um den angestreb- ten Zweck zu erreichen. Sodann muss der Eingriff möglichst schonend erfolgen und in jedem Fall innerhalb des für den Betroffenen Zumutbaren bleiben (vgl. statt vieler BGE 129 I 12 E. 9.1). 5.3.1. Es ist notorisch, dass durch die Verwendung von Mobiltelefonen während der Unterrichtszeit der geordnete Gang des Schulunterrichts gestört werden kann; so können elektronische Geräte nicht nur deren Benutzer ablenken und diese davon abhalten, am Unterricht teilzunehmen, sondern auch – je nach Nutzung – eine Störquelle für andere Schüler sowie Lehrpersonen darstellen. Ent- sprechend ist die Einziehung eines elektronischen Geräts jedenfalls soweit es die Schulzeit betrifft grundsätzlich geeignet, den geordneten Gang des Schulunterrichtes sicherzustellen, da damit die Störquelle beseitigt wird (siehe jedoch noch E. 5.3.2 nachfolgend für die Zeit ausserhalb der Schul- zeit). 5.3.2. Ein Grundrechtseingriff ist als erforderlich zu qualifizieren, wenn er im konkreten Fall in sach- licher, zeitlicher und personeller Beziehung nicht über das, was unerlässlich ist, hinausgeht, damit dessen Zweck erfüllt werden kann (SCHWEIZER/KREBS, in St. Galler Kommentar, Bundesverfassung,
4. Aufl. 2023, Art. 36 N. 55). Wie das Reglement der OS C.________ in dessen Art. 9 festhält, ist die Verwendung elektronischer Geräte während des Unterrichts grundsätzlich nicht erlaubt. Die Bestimmung stellt klar, dass die Geräte beim Betreten des Schulgebäudes auszuschalten und im Rucksack der Schüler zu verstauen sind. Sie dürfen schliesslich während der Pausen verwendet werden, sofern die Nutzung in einem vernünftigen Mass und respektvoll geschieht. Sofern elektroni- sche Geräte trotzdem während des Unterrichts verwendet werden, so können sie von der Lehrper- son konfisziert werden. In sachlicher sowie in personeller Hinsicht geht diese Massnahme nicht weiter, als dies der Zweck, die Schulordnung zu gewährleisten und den missbräuchlichen und störenden Gebrauch der Mobiltelefone zu unterbinden, erfordert: So wird bei einem Verstoss ledig- lich das elektronische Gerät – also die Störquelle an sich – konfisziert und dem Störer abgenommen. Bezüglich der Dauer einer Einziehung ist dem Reglement keine Präzisierung zu entnehmen. Die konkret verfügte Einziehungsdauer von einer Woche stützt sich demnach auf Art. 66 Abs. 4 SchR, wonach die eingezogenen Gegenstände innerhalb einer Frist von spätestens zwei Wochen wieder ausgehändigt werden müssen. Wie bereits dargelegt, besteht der Zweck des Verbots elektronischer Geräte während des Schulunterrichts darin, einen geordneten Unterrichtsgang zu garantieren, der
Kantonsgericht KG Seite 10 von 13 nicht durch die Nutzung mobiler Geräte gestört wird. Der Schulunterricht beschränkt sich indes auf die Schulzeit, wobei als Schulzeit für alle Schüler die Zeit gilt, die ihrem wöchentlichen Stundenplan, einschliesslich der Pausen und der Zeit für den Wechsel und die Transporte zwischen den Lektio- nen, entspricht. Dazu gehört auch die benötigte Zeit für die Freifächer, für die schulischen Aktivitäten nach Art. 33 SchR und die Unterstützungsmassnahmen (siehe so Art. 32 Abs. 1 SchR). Die Schulzeit ist demnach am Ende des Schul(halb)tages vorbei und beginnt erst am nachfolgenden Schul(halb)- tag wieder; namentlich die Nacht sowie die Wochenenden gehören nicht zur Schulzeit. Die Einzie- hung des Mobiltelefons ausserhalb der Schulzeit kann damit offensichtlich nicht (direkt) erforderlich sein, um den geordneten Gang des Schulunterrichts – der zu dieser Zeit ja nicht stattfindet – zu gewährleisten. Der Schule stehen überdies namentlich mit der Palette von Art. 67 f. SchR auch andere Arten von erzieherischen Massnahmen bzw. von Disziplinarmassnahmen zur Gewährleistung des geordneten Schulbetriebes zur Verfügung, die sich – anders als eine Einziehung des Mobiltelefons über die Schulzeit hinaus – in voraussehbarer Weise aus dem Zweck des Sonderstatusverhältnisses erge- ben. So könnte beispielsweise einem Schüler, der den Unterricht durch den Gebrauch elektronischer Geräte stört, je nach Schweregrad eine (treffende) erzieherische Aufgabe auferlegt oder ein Verweis bzw. ein Ausschluss angedroht bzw. erteilt werden (vgl. hierzu E. 3.3). Sofern selbst eine (wieder- holte) Einziehung der Mobiltelefone für die Dauer der jeweiligen Schulzeit die Schüler nicht davon abhält, während des Unterrichts immer wieder ihr Mobiltelefon zu benutzen, und ein geordneter Schulablauf dadurch regelmässig erheblich gestört würde, wäre es auch denkbar, beispielsweise eine Norm für eine zentrale Verwahrung des Geräts bzw. der Geräte im Klassenraum zu schaffen, so dass für die Unterrichtszeit keine Zugriffsmöglichkeit mehr besteht. Eine solche Massnahme wäre zielgerichteter, schonender und treffender als die Einziehung des Geräts über die Schulzeit hinaus. Sofern zudem ein begründeter Verdacht dafür besteht, dass mit dem elektronischen Gerät ein Straf- tatbestand erfüllt wurde, darf ein Mobiltelefon auch zur Beweissicherung von der Lehrperson einge- zogen werden. Die Schulleitung muss aber auch in einem solchen Fall in erster Linie die Polizei sowie die Eltern des Schülers benachrichtigen, da eine allfällige Durchsuchung des Geräts Sache der Polizei und nicht der Schule ist (vgl. hierzu z.B. auch Schulpflicht, Disziplinarmassnahmen und Elternpflichten, online unter Schulpflicht, Disziplinarmassnahmen und Elternpflichten [zh.ch], S. 11, letztmals besucht am 26. April 2024; siehe auch PLOTKE, Schweizerisches Schulrecht, 2. Aufl. 2003, N. 15.323). 5.3.3. Folglich erscheint in aller Regel das gesteckte Ziel auch nicht in einem vernünftigen Verhält- nis zu der zu seiner Erlangung notwendigen Grundrechtsbeschränkung, es ist mithin nicht zumutbar. Wie die Vorinstanz geltend macht, bestehe der Zweck der Einziehung auch in der Abschreckung der Schüler; wenn ein Mobilgerät am Ende jedes Schultages dem Schüler wieder ausgehändigt würde, d.h. das Mobiltelefon nur während der Schulzeit eingezogen bliebe – in einem Zeitraum, in dem der Gebrauch sowieso verboten sei – würde diese Massnahme ins Leere laufen und hätte keine abschreckende Wirkung. Bereits diese Wortwahl der Vorinstanz, wonach die lange Dauer einer Ein- ziehung als "Abschreckung" dienen solle, indiziert, dass die Einziehung über die Dauer der Schulzeit hinaus grundsätzlich als unverhältnismässig zu qualifizieren ist. Wie der Beschwerdeführer geltend macht, war er für seine getrenntlebenden Eltern nur schwer erreichbar und konnte das Mobiltelefon beispielsweise nicht für laufende Bewerbungen sowie für alltägliche Belange (Abonnemente für den öffentlichen Verkehr, bargeldloses Bezahlen, soziale Kontakte, Games) verwenden. Durch die Ein- ziehung sei er auch im Privatleben und in der Kommunikation betroffen gewesen. Mobiltelefone sind heute ein zentrales Mittel der Kommunikation; sie sind ein wichtiges Element bei der persönlichen Gestaltung des (schulischen, beruflichen bzw. privaten) Alltags, so werden sie beispielsweise (auch)
Kantonsgericht KG Seite 11 von 13 bei Bewerbungen oder der Berufssuche, im Zahlungsverkehr oder bei Freizeitaktivitäten eingesetzt. Die Einziehung eines solchen Geräts, welche in zeitlicher Hinsicht über das Erforderliche hinaus- geht, steht in einem Missverhältnis zur Wirkung des Eingriffs für den Betroffenen; dies gilt umso mehr für die Schüler der Orientierungsstufe, mit zunehmendem Alter und Eigenständigkeit und mit Blick auf die anstehenden Entscheidungen hinsichtlich der Berufswahl bzw. der Zukunftsgestaltung. Wie bereits dargelegt, besteht der Zweck einer Einziehung in der Schaffung eines geeigneten und störungsfreien Schulbetriebs; dieser Zweck kann durch die Einziehung eines Mobiltelefons während der Schulzeit bzw. durch andere zielgerichtete, schonendere und treffendere Massnahmen gewähr- leistet werden. Über die Dauer der Schulzeit hinaus ist die Massnahme wie erwähnt nicht erforder- lich. Entsprechend sind die Einschränkungen, die durch die Einziehung eines Mobilgeräts aus- serhalb der Schulzeit (d. h. mittags, abends und über das Wochenende) für die Dauer von bis zu zwei Wochen entstehen, in der heutigen vernetzten Gesellschaft denn auch als nicht zumutbar zu qualifizieren. Darüberhinausgehend könnte man sich für den dem Gericht konkret zugetragenen Fall auch fragen, ob die Einziehung für die angeordnete Dauer von einer Woche, aufgrund des Mu- sikhörens in der Garderobe beim Turnunterricht, überhaupt verhältnismässig gewesen wäre, wenn sie sich rein auf die Schulzeit einschliesslich der entsprechenden (gesamten) Pausenzeiten bezogen hätte. Aufgrund der vorliegend vorzunehmenden eingeschränkten nachträglichen Überprüfung, un- ter Ausserachtlassen der zufälligen Modalitäten des obsolet gewordenen Falles (siehe E. 1.3 f.), kann dies jedoch offenbleiben. 6. Abschliessend ist noch festzuhalten, dass die Regelung von Art. 66 Abs. 4 SchR, wonach die ein- gezogenen Mobiltelefone dem Schüler oder den Eltern zu einem von der Schuldirektion bestimmten Zeitpunkt innerhalb einer Frist von spätestens zwei Wochen nach dem Einziehen des Gegenstands herausgegeben werden, auch im kantonalen Vergleich offensichtlich (zu) weit geht. Eine entspre- chende Regelung zur Einziehung über die Schulzeit hinaus würde offenbar in diversen anderen Kantonen als unverhältnismässiger Eingriff in die Grundrechte erachtet. So wurde beispielsweise im Kanton Basel-Landschaft auf kantonaler Ebene (und nicht nur in den jeweiligen Schulordnungen) eine Regelung eingeführt, wonach Gegenstände, welche den Schulbetrieb stören, vorübergehend eingezogen werden können. Indes wird explizit festgehalten, dass entsprechend eingezogene Ge- genstände "nach dem Ende des Vormittagsunterrichts, spätestens nach dem Ende des Nach- mittagsunterrichts dem Schüler zurückzugeben sind", wobei die weitere Behandlung gefährlicher Gegenstände mit der Schulleitung zu besprechen sei (siehe § 52 Abs. 1 Bst. h und Abs. 2 der Ver- ordnung des Kantons Basel-Landschaft vom 13. Mai 2003 für die Sekundarschule [SGS 642.11]; ebenso § 71 Abs. 1 Bst. h und Abs. 2 der Verordnung des Kantons Basel-Landschaft vom 13. Mai 2003 für den Kindergarten und die Primarschule [SGS 641.11]). Im Kanton Basel-Stadt wird der Umgang mit Mobiltelefonen primär in den Hausordnungen der jeweiligen Schulen geregelt. Gemäss den Angaben des kantonalen Erziehungsdepartements (online unter: Wenn das Handy den Unter- richt stört — Recht schulisch [edubs.ch], letztmals besucht am 26. April 2024), gilt indes die "Faust- regel, dass das Handy noch am gleichen Tag, spätestens am Ende der Unterrichtszeit, der Schülerin oder dem Schüler zurückgegeben werden muss. Nicht zulässig ist das Einziehen und Zurückbehal- ten des Handys über einen längeren Zeitraum, das heisst während mehrerer Tage. Dadurch würde übermässig in das Eigentum der Schülerin oder des Schülers bzw. der Erziehungsberechtigten ein- gegriffen." Im Kanton Zürich hat die Bildungsdirektion im Merkblatt Schulpflicht, Disziplinarmassnah- men und Elternpflichten (online unter Schulpflicht, Disziplinarmassnahmen und Elternpflichten [zh.ch], S. 11, letztmals besucht am 26. April 2024), festgehalten, dass einem Schüler das Handy aus pädagogischen Gründen vorübergehend weggenommen werden kann, zum Beispiel bei Nicht-
Kantonsgericht KG Seite 12 von 13 einhalten einer Handyregel. Das Gerät müsse jedoch spätestens bei Unterrichtsende zurückgege- ben werden. Ein weitergehender Entzug sei nur in Absprache mit den Eltern zulässig. Eine Einzie- hung über die Schulzeit hinaus scheint überdies auch im Kanton Solothurn ausgeschlossen (siehe das Merkblatt "Rund um das Schulhaus" des Departements für Bildung und Kultur des Kantons Solothurn, online unter Rechtsfragen_rund_um_das_Schulhaus.pdf [so.ch], letztmals besucht am
26. April 2024). Dem Merkblatt nach darf die Lehrperson das Mobiltelefon von Schülern, die sich nicht an das Verbot während der Unterrichtsstunden halten und bei denen Ermahnungen nicht ge- fruchtet haben, an sich nehmen. In der Pause müssten die Betroffenen aber grundsätzlich wieder über ihre Geräte verfügen können. "Bei wiederholtem Verstoss gegen das Handyverbot während der Unterrichtsstunden ist das Einziehen für den gesamten Schulhalbtag statthaft. Spätestens nach der letzten Schulstunde vor dem Mittag oder am Abend sind die Geräte allerdings wieder auszuhän- digen", sonst verletze die Lehrperson die Rechte der Schüler. Immerhin ist im Kanton Waadt eine Konfiszierung für die Dauer von höchstens einer Woche gesetzlich vorgesehen, wobei die Formu- lierung, welche sich nicht nur auf die Konfiszierung von störenden Geräten, sondern auch von ge- fährlichen Gegenständen bezieht, eher auf eine Rückerstattung am Ende des jeweiligen Schultages als Grundregel hinweist (siehe Art. 119 de la loi vaudoise du 7 juin 2011 sur l'enseignement obligatoire [LEO; 400.02] und Art. 113 du règlement vaudois d'application du 2 juillet 2012 de la LEO [RLEO; 400.02.1]; "La restitution [des objets confisqués selon l'art. 119 LEO] a lieu soit au terme de la journée de classe, soit au plus tard au cours de la semaine qui suit la confiscation").
E. 7 Dezember 2012 E. 3.3). Die Frage, ob eine disziplinarrechtliche Busse aufgrund ihrer Höhe als Strafe im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 und Art. 7 EMRK qualifiziert werden könnte, wurde von der Recht- sprechung bislang offengelassen (vgl. BGE 128 I 346 E. 2.3, mit Hinweisen). Nach Auffassung ein- zelner Autoren können Disziplinarmassnahmen, die im besonderen Rechtsverhältnis angeordnet werden, jedoch pönalen Charakter aufweisen, so insbesondere, wenn damit nicht ein Vorteil entzo- gen wird, der in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der verletzten Pflicht steht, sondern der zugefügte Nachteil selbständig ist, was namentlich bei Disziplinarbussen der Fall ist (vgl. dazu JAAG, Verwaltungsrechtliche Sanktionen: Einführung, in Verwaltungsrecht und sanktionierendes Verwal- tungsrecht, 2010, S. 10 ff.; zum Ganzen siehe Urteil BGer 2C_694/2021 vom 8. September 2023 E. 5.3, zur Publikation vorgesehen).
E. 7.1 Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die Einziehung elektronischer Geräte über die Dauer der Schulzeit hinaus – für die Dauer von bis zu zwei Wochen, auch mittags, abends und über das Wochenende – (in aller Regel) eine unverhältnismässige Einschränkung der Rechte der betroffenen Schüler darstellt. Die Bestimmung von Art. 66 Abs. 4 SchR, die eine Einziehung von maximal zwei Wochen für zulässig erklärt, schränkt die Freiheitsrechte der Betroffenen in einem Masse ein, das in einem Missverhältnis zum Zweck der Massnahme steht und als nicht zumutbar bzw. nicht treffend gelten muss. Gegebenenfalls stehen weitere Massnahmen zur Verfügung, die dem Zweck, einen geordneten und störungsfreien Schulbetrieb zu gewährleisten, zielgerichteter, schonender und tref- fender Rechnung tragen als die Einziehung elektronischer Geräte ausserhalb der Schulzeit.
E. 7.2 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Es ist festzustellen, dass die für die Dauer vom
E. 9 bis zum 16. März 2023 ausgesprochene Einziehung des Mobiltelefons unverhältnismässig war. 8. Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als obsiegende Partei. Es werden folglich keine Gerichtskosten erhoben (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 133 VRG). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'000.- wird ihm zurückerstattet. (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 13 von 13 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Es wird im Sinne der Erwägungen festgestellt, dass die für die Dauer vom 9. bis zum 16. März 2023 ausgesprochene und vollzogene Einziehung des Mobiltelefons unverhältnismässig war. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kosten- vorschuss von CHF 1'000.- wird ihm zurückerstattet. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Freiburg, 26. April 2024/dgr Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber-Praktikant
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 601 2023 48 Urteil vom 26. April 2024 I. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Dominique Gross, Dina Beti Gerichtsschreiber-Praktikant: Steve Bangerter Parteien A.________, gesetzlich vertreten durch seinen Vater B.________, Beschwerdeführer, gegen DIREKTION FÜR BILDUNG UND KULTURELLE ANGELEGENHEITEN, Vorinstanz Gegenstand Schule und Bildung Einziehung eines Mobiltelefons Beschwerde vom 14. April 2023 gegen den Entscheid vom 4. April 2023
Kantonsgericht KG Seite 2 von 13 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführer), geboren im Jahr 2005, gesetzlich vertreten durch seinen Vater B.________, absolvierte im Jahr 2022/2023 ein 13. partnersprachliches Schuljahr an der Orientierungsschule (OS) C.________. Der Schulinspektor hat am 7. Februar 2023 eine formelle Verwarnung gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen. Wenn er sein Verhalten nicht deutlich und dauerhaft verbessere, werde die geneh- migte Verlängerung seiner Schulzeit widerrufen und er werde definitiv von der Schule ausgeschlos- sen. Mit Verfügung 601 2023 41 vom 10. Oktober 2023 hat das Kantonsgericht eine dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde infolge des fehlenden aktuellen und praktischen Interes- ses (namentlich, da nach Abschluss des überobligatorischen Schuljahres der angedrohte Aus- schluss gar nicht mehr möglich war) als gegenstandslos abgeschrieben. B. Am 9. März 2023 hat eine Lehrperson das Mobiltelefon des Beschwerdeführers eingezogen und ins Lehrerzimmer gebracht, weil er damit während der Schulzeit (in der Garderobe beim Turn- unterricht) Musik gehört habe. Das Gerät wurde in der Folge – ohne Erlass einer schriftlichen Ver- fügung – für eine Woche eingezogen. Der Beschwerdeführer, gesetzlich vertreten durch seinen Vater B.________, verlangte hierüber am folgenden Tag per E-Mail einen schriftlichen anfechtbaren Entscheid. Nachdem der Schuldirektor der OS C.________ ihm vorerst per E-Mail vom 14. März 2023 beschieden hatte, dass es sich bei der Einziehung nicht um eine disziplinarische Massnahme handle, sondern um eine Ordnungsmassnahme, die nicht angefochten werden könne, ersuchte der Beschwerdeführer gleichentags per E-Mail um eine Feststellungsverfügung in dieser Sache. Mit ei- ner schriftlichen Verfügung vom selben Tag, die sich offenbar mit dem Gesuch des Beschwerdefüh- rers gekreuzt hat, bestätigte der Schuldirektor der OS C.________ die Einziehung des Mobiltelefons für eine Woche, d.h. vom Donnerstag, 9. März 2023, bis Donnerstag, 16. März 2023. Er machte ihn zudem darauf aufmerksam, dass er notwendigenfalls die Möglichkeit habe, seine Eltern aus dem Sekretariat anzurufen. Der Beschwerdeführer erhob gegen die Weigerung zum Erlass einer schriftlichen Verfügung (auf die der Schuldirektor indes noch am selben Tag zurückgekommen ist, was der Beschwerdeführer im Beschwerdezeitpunkt noch nicht wusste), bzw. gegen die zwischenzeitlich erlassene Verfügung am 18. März 2023 Beschwerde an die Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten (Vor- instanz). Er beantragte, es sei festzustellen, dass die am 9. März 2023 von der Schuldirektion der OS C.________ vollzogene und für die Dauer von einer Woche ausgesprochene Einziehung seines Mobiltelefons widerrechtlich erfolgt sei. C. Mit Verfügung vom 4. April 2023 stellte die Vorinstanz fest, dass die Einziehung des Mobil- telefons vom 9. bis zum 16. März 2023 rechtmässig und verhältnismässig gewesen sei. Zur Begrün- dung legte sie im Wesentlichen dar, dass es unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer während der Schulzeit mit dem Gerät Musik gehört habe. Namentlich gestützt auf die Schulgesetzgebung, welche die Einziehung der Mobiltelefone für bis zu zwei Wochen vorsehe, sei die Massnahme recht- mässig und überdies in Anbetracht der konkreten Umstände auch verhältnismässig. D. Der Beschwerdeführer hat gegen diese Verfügung am 14. April 2023 Beschwerde an das Kan- tonsgericht erhoben. Er beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides. Es sei festzu- stellen, dass die Einziehung des Mobiltelefons für die Zeit vom 9. bis zum 16. März 2023 widerrecht- lich war. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, dass durch die Einziehung des Mobiltelefons
Kantonsgericht KG Seite 3 von 13 in seine Eigentumsfreiheit, in seine persönliche Freiheit sowie in den Schutz seiner Privatsphäre eingegriffen wurde. Er sei für seine getrenntlebenden Eltern nur schwer erreichbar gewesen und für wichtige Belange (wie z.B. Bewerbungen) habe er gar nicht kontaktiert werden können. Durch die Einziehung habe er zudem sein Mobiltelefon in anderen Lebensbereichen nicht nutzen können, wie beispielsweise für das Vorweisen des Abonnements für den öffentlichen Verkehr, das bargeldlose Bezahlen, soziale Kontakte und Games. Da die Einziehung des Mobiltelefons die Gewährleistung des ordentlichen Schulbetriebes bezwecke, sei nicht ersichtlich, inwiefern die Massnahme und die damit verbundenen Einschränkungen nach Ende der Schulzeit gerechtfertigt sei. Es sei entspre- chend fraglich, ob die Dauer der Einziehung über das Ende der Schulzeit hinaus sowie die damit verbundenen Grundrechtseingriffe auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhten, im öffentlichen Interesse lägen sowie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhielten. E. Die Vorinstanz hält in ihrer Stellungnahme vom 30. Mai 2023 an ihrer Feststellungsverfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. F. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Ent- scheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. 1.1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 2 Bst. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRG; SGF 150.1] i.V.m. Art. 92 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 9. September 2014 über die obligatorische Schule [SchG; SGF 411.0.1]). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG) und der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Art. 128 VRG). 1.2. Nach Art. 76 Abs. 1 Bst. a VRG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Hinsichtlich des erforderlichen Rechtsschutzinteresses ist darauf hinzuweisen, dass in Art. 146 des kantonalen Reglements vom 19. April 2016 zum Gesetz über die obligatorische Schule (SchR; SGF 411.0.11) hinsichtlich bestimmter Entscheide und beispielsweise auch hinsichtlich erzieheri- scher Massnahmen (Bst. c) festgehalten wird, dass diese Entscheide die Stellung eines Schülers grundsätzlich nicht betreffen würden, weshalb dagegen keine Einsprache- und Beschwerdemöglich- keit bestehe. Dies ist jedoch offensichtlich zu weitgehend formuliert, und es ginge nicht an, die Rechtsschutzmöglichkeiten hinsichtlich entsprechender Massnahmen von vornherein vollständig zu verwehren (vgl. hierzu GROSS/POFFET, Rechtsschutz im Schulrecht, FZR 2018 S. 255 und insbe- sondere S. 285 ff.). Durch die Einziehung des Mobiltelefons für die Dauer von einer Woche, über die Schulzeit hinaus und auch am Wochenende, wird der Beschwerdeführer in seinen Grundrechten eingeschränkt (siehe namentlich E. 4.1); er ist bzw. wurde durch diese Massnahme offensichtlich berührt und hat bzw. hatte ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Ent- sprechend hat der Schuldirektor der OS C.________ am 14. März 2023 zu Recht auf Antrag des Beschwerdeführers eine anfechtbare schriftliche Verfügung über die Einziehung des Mobiltelefons erlassen (wenn auch die Rechtsmittelbelehrung, gemäss der zwar keine Anfechtungsmöglichkeit nach Art. 87 SchG bestehe, aber im Falle eines schutzwürdigen Interesses eine Feststellungsverfü-
Kantonsgericht KG Seite 4 von 13 gung bei der Vorinstanz erwirkt werden könne, etwas widersprüchlich erscheint). In der Folge hat auch die Vorinstanz ein entsprechendes Beschwerde- bzw. Feststellungsinteresse anerkannt und mit Entscheid vom 4. April 2023 über die Einziehung weiter verfügt. 1.3. (Auch) für die Beschwerde vor dem Kantonsgericht ist grundsätzlich erforderlich, dass der Beschwerdeführer ein aktuelles praktisches Interesse an der Behandlung seiner Beschwerde aufweist. Das heisst, dass der durch den Entscheid erlittene Nachteil im Zeitpunkt des Urteils noch bestehen muss (BGE 142 I 135 E. 1.3.1; 139 I 206 E. 1.1; 128 II 34 E. 1b). Praktisch ist das Interesse, wenn dieser Nachteil bei Gutheissung der Beschwerde beseitigt würde (vgl. MARANTELLI- SONANINI/HUBER, in Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Vorbemerkun- gen zu Art. 48 N. 15; HÄNER, in Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
2. Aufl. 2019, Art. 48 N. 19 ff., mit zahlreichen Hinweisen; Urteile KG FR 601 2023 66 vom
21. Februar 2024; 603 2021 4 vom 3. Februar 2021). Das Mobiltelefon des Beschwerdeführers wurde (nur) für die Zeit vom 9. bis zum 16. März 2023 eingezogen; in diesem Zeitpunkt befand sich der Beschwerdeführer in einem ausnahmsweise be- willigten 13. partnersprachlichen Schuljahr, das er mittlerweile abgeschlossen hat. Auch ein zweiter Entzug seines Gerätes durch die(se) Schule kann daher nun nicht mehr erfolgen. Entsprechend hat er grundsätzlich kein aktuelles praktisches Interesse mehr an vorliegendem Beschwerdeverfahren. Ausnahmsweise tritt das Gericht jedoch unter Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses auf eine Beschwerde ein, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähn- lichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen In- teresse liegt (BGE 146 II 335 E. 1.3; 142 I 135 E. 1.3.1; 139 I 206 E. 1.1). Das Gericht kann dabei die Überprüfung auf diejenigen Streitfragen beschränken, die sich in Zukunft mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit wieder stellen werden. Die Rechtsmittelinstanz beurteilt, unter Ausserachtlassen der zufälligen Modalitäten des obsolet gewordenen Falles, die streitigen Grundsatzfragen, wobei sich der Klärungsbedarf aber aufgrund der individuellen, potenziell wiederholbaren Situation des Beschwerdeführers bestimmt (BGE 147 I 478 E. 2.2; 131 II 670 E. 1.2). 1.4. Diese Voraussetzungen erachtet das Kantonsgericht vorliegend als erfüllt, da die Einziehung eines Mobiltelefons an den Schulen praktiziert wird, eine rechtzeitige richterliche Prüfung im Einzel- fall kaum möglich wäre und die Beantwortung – auch aufgrund der Berührung von Grundrechten – im öffentlichen Interesse liegt. Auf die Beschwerde ist daher – trotz des fehlenden aktuellen prakti- schen Interesses – einzutreten, wobei sich die nachträgliche Überprüfung wie erwähnt auf die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erneut aufgeworfenen Streitfragen beschränkt. 2. Vom Beschwerdeführer wird nicht bestritten, dass die Einziehung elektronischer Geräte zur Gewähr- leistung eines geordneten Schulunterrichts während der Unterrichtszeit zulässig ist. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist aufgrund der Beschwerde einzig die Frage, ob ein Mobiltelefon eines Schülers über das Ende der Schulzeit hinaus, für die im konkreten Fall verfügte Dauer von einer Woche bzw. bis zu dem gesetzlich vorgesehenen Maximum von zwei Wochen, eingezogen werden darf.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 13 3. 3.1. Bei disziplinarischen Massnahmen handelt es sich um Sanktionen gegenüber Personen, die
– wie vorliegend – in einem besonderen Rechtsverhältnis zum Staat (z.B. Arbeitnehmer im öffentli- chen Dienst, Schüler oder Studierende, Strafgefangene) oder unter einer besonderen Aufsicht des Staates (Rechtsanwälte, Medizinalpersonen) stehen (vgl. Urteil BGer 2C_1149/2015 vom 29. März 2016 E. 4.4.4 mit Hinweisen). Sie dienen in erster Linie der Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. der Sicherstellung eines geordneten Anstaltsbetriebs sowie der Wahrung des Ansehens und der Integ- rität der Institution und sollen namentlich bewirken, dass die ihnen unterstellten Personen ihre Pflich- ten erfüllen (BGE 143 I 352 E. 3.3; 142 II 259 E. 4.4; Urteile BGer 2C_451/2020 vom 9. Juni 2021 E. 12.1; 1C_500/2012 vom 7. Dezember 2012 E. 3.3). Grundsätzlich stellen disziplinarische Mass- nahmen keine Strafen im Rechtssinne dar (vgl. BGE 135 I 313 E. 2.3; Urteil BGer 1C_500/2012 vom
7. Dezember 2012 E. 3.3). Die Frage, ob eine disziplinarrechtliche Busse aufgrund ihrer Höhe als Strafe im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 und Art. 7 EMRK qualifiziert werden könnte, wurde von der Recht- sprechung bislang offengelassen (vgl. BGE 128 I 346 E. 2.3, mit Hinweisen). Nach Auffassung ein- zelner Autoren können Disziplinarmassnahmen, die im besonderen Rechtsverhältnis angeordnet werden, jedoch pönalen Charakter aufweisen, so insbesondere, wenn damit nicht ein Vorteil entzo- gen wird, der in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der verletzten Pflicht steht, sondern der zugefügte Nachteil selbständig ist, was namentlich bei Disziplinarbussen der Fall ist (vgl. dazu JAAG, Verwaltungsrechtliche Sanktionen: Einführung, in Verwaltungsrecht und sanktionierendes Verwal- tungsrecht, 2010, S. 10 ff.; zum Ganzen siehe Urteil BGer 2C_694/2021 vom 8. September 2023 E. 5.3, zur Publikation vorgesehen). 3.2. Nach der Rechtsprechung ist nicht eindeutig, wie weit die zulässigen Sanktionen und die Voraussetzungen, unter denen sie verhängt werden können, einer formellgesetzlichen Grundlage bedürfen. Das Bundesgericht hat in Bezug auf das schulische Disziplinarrecht namentlich festgehal- ten, dass die gesetzliche Regelung – abgesehen von der Begründung des Sonderstatusverhältnis- ses – nicht bis ins letzte Detail gehen muss, sondern der Natur des Rechtsverhältnisses entspre- chend weit gefasst sein darf (BGE 129 I 12 E. 8.5). Namentlich darf die Regelung der Einzelheiten an Exekutivorgane delegiert werden (BGE 135 I 79 E. 6.2; Urteil BGer 2C_502/2019 vom 30. Okto- ber 2019 E. 4.3.3). In einem weiteren Urteil schien das Bundesgericht davon auszugehen, dass Sanktionen grundsätzlich einer formellgesetzlichen Grundlage bedürfen (vgl. BGer Urteil 2C_268/2010 vom 18. Juni 2010 E. 5.1). In der Lehre wird mehrheitlich die Auffassung vertre- ten, dass zumindest schwere Disziplinarmassnahmen einer Grundlage in einem formellen Gesetz bedürfen (vgl. TANQUEREL, Caractéristiques et limites du droit disciplinaire, in Le droit disciplinaire, 2018, S. 21; JAAG, Verwaltungsrechtliche Sanktionen: Einführung, in Verwaltungsrecht und sanktio- nierendes Verwaltungsrecht, 2010, S. 16; VONTOBEL-LAREIDA, Die gesetzliche Grundlage für ver- waltungsrechtliche Sanktionen, in Das Legalitätsprinzip in Verwaltungsrecht und Rechtsetzungs- lehre, 2017, S. 118; siehe zum Ganzen Urteil BGer 2C_694/2021 vom 8. September 2023 E. 5.4, zur Publikation vorgesehen). Im letztgenannten Urteil BGer 2C_694/2021 vom 8. September 2023 hat sich das höchste Gericht ausführlich mit den Anforderungen an die Gesetzesgrundlage für Dis- ziplinarbussen von Studenten auseinandergesetzt. Es schloss, dass die Universität Zürich in ihrer Disziplinarverordnung zu Unrecht Disziplinarstrafen von bis zu CHF 4'000.- zu ihren Gunsten vorge- sehen hat; diese Strafen seien als schwere Sanktion bzw. als wichtige Bestimmung zu qualifizieren, die einer Grundlage in einem formellen Gesetz bedürften, und nicht von der Universität in ihrer Dis- ziplinarverordnung vorgesehen werden könnten. 3.3. Nach Art. 39 SchG können im Kanton Freiburg gegen Schüler, die selbstverschuldet gegen gesetzliche oder reglementarische Vorschriften verstossen, insbesondere dem Unterricht fernblei-
Kantonsgericht KG Seite 6 von 13 ben, sich nicht an die Anweisungen der Lehrpersonen oder der Schulbehörden halten, den Unter- richt oder den Schulbetrieb stören, Disziplinarmassnahmen getroffen werden (Abs. 1). Die Diszipli- narmassnahmen müssen ein erzieherisches Ziel verfolgen und die Würde sowie die physische und psychische Integrität der Schüler wahren (Abs. 2). Sie werden von der Schuldirektion (Art. 68 Abs. 1 SchR) bzw. vom Schulinspektorat (Art. 68 Abs. 2 SchR) angeordnet. Die Schuldirektion ist nach Art. 68 Abs. 1 SchR für folgende Disziplinarmassnahmen verantwortlich: für den Verweis (Bst. a), die erzieherische Aufgabe im Umfang von drei bis achtzehn Stunden pro Verstoss, die während oder ausserhalb der Schulzeit ausgeführt werden muss (Bst. b), die Wegweisung oder der Ausschluss von einer schulischen Aktivität im Sinne von Art. 33 SchG (Bst. c) sowie den teilweisen oder voll- ständigen Ausschluss vom Unterricht für höchstens zwei Wochen pro Schuljahr (Bst. d). Hingegen liegen nach Art. 68 Abs. 2 SchR die einschneidenderen Disziplinarmassnahmen, nämlich der teil- weise oder vollständige Ausschluss vom Unterricht für höchstens vier zusätzliche Wochen pro Schuljahr (Bst. a) sowie der endgültige Ausschluss während der verlängerten Schulzeit (Bst. b) in der Kompetenz des Schulinspektorates. Neben der erwähnten Möglichkeit, Disziplinarmassnahmen zu treffen, besteht nach Art. 67 SchR die Möglichkeit sogenannter erzieherischer Massnahmen. Diese werden von der Lehrperson getroffen, sofern ein regelwidriges Verhalten vorliegt (Abs. 1). Im Falle von erzieherischen Massnahmen kann eine Lehrperson nach Art. 67 Abs. 2 SchR bei einem regelwidrigen Verhalten eines Schülers insbe- sondere verlangen, dass der entstandene Schaden zu beheben sei (Bst. a), ihm eine zusätzliche Arbeit zuhause oder in der Schule auferlegen (Bst. b), ihn vorübergehend aus dem Schulzimmer weisen (Bst. c) oder ihm eine erzieherische Aufgabe geben, die während oder ausserhalb der Schul- zeit zu erledigen ist und pro Verstoss höchstens zwei Stunden dauert (Bst. d). Bussen oder finanzi- elle Entschädigungen sind indes ausdrücklich nicht erlaubt (Art. 67 Abs. 4 SchR). Das Verbot der Benutzung von elektronischen Geräten bzw. deren Einziehung ist in Art. 66 SchR, der unter dem Titel "Verbote" steht, geregelt. Es ist somit systematisch weder den erzieherischen Massnahmen nach Art. 67 SchR noch den Disziplinarmassnahmen nach Art. 68 SchR zugeordnet. Gemäss Art. 66 Abs. 2 SchR ist der Gebrauch von elektronischen Geräten verboten, ausser er wird von der Lehrperson oder der Schule erlaubt (Satz 1). Unter elektronischen Geräten versteht man alle Geräte, mit denen man telefonieren, Ton oder Bilder empfangen oder wiedergeben oder per Internet kommunizieren kann (Satz 2). Bei einem Verstoss gegen das Verbot kann die Schule diese Gegenstände und Produkte umgehend einziehen (Art. 66 Abs. 3 Satz 1 SchR). Der Zugriff auf den Inhalt eines Mobiltelefons ist nur mit dem Einverständnis des Eigentümers möglich (Satz 2). Sie werden dem Schüler oder den Eltern wieder ausgehändigt, und zwar zu einem von der Schuldi- rektion bestimmten Zeitpunkt innerhalb einer Frist von spätestens zwei Wochen nach dem Einziehen des Gegenstands (Art. 66 Abs. 4 SchR). Das Reglement der OS C.________ konkretisiert die Nutzung elektronischer Geräte in Art. 9 wie folgt: "Le matériel électronique est éteint et placé dans le sac dès l'entrée dans le bâtiment. Il est autorisé à l'extérieur du bâtiment lors des moments de pause en respectant les règles d'un usage mesuré et respectueux. Exceptionnellement et uniquement si un enseignant le demande expressément, le matériel électronique peut être utilisé à l'intérieur du bâtiment. En cas de non- respect, I'appareil électronique est confisqué". Demnach müssen elektronische Geräte an der OS C.________ ausgeschaltet und im Rucksack aufbewahrt werden, sobald das Schulgebäude betre- ten wird. Im Aussenbereich, während der Pausen, ist die Nutzung erlaubt, solange die Nutzung in einem vernünftigen Mass und respektvoll geschieht. Im Inneren des Gebäudes ist die Nutzung elek- tronischer Geräte untersagt, ausser sie erfolgt auf Verlangen einer Lehrperson. Im Falle von Verstös- sen wird das elektronische Gerät konfisziert.
Kantonsgericht KG Seite 7 von 13 3.4. Die Vorinstanz hat sich bei der streitigen Einziehung des Mobiltelefons für die Dauer von einer Woche insbesondere auf die erwähnten Bestimmungen gestützt. Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer während der Schulzeit mit seinem Smartphone Musik gehört habe. Damit habe er namentlich gegen Art. 9 des Reglements der OS C.________ und gegen Art. 66 Abs. 2 SchR verstossen. Die Einziehung des Geräts sei somit gemäss Art. 66 Abs. 3 SchR rechtmässig erfolgt. Hinsichtlich der konkret verfügten Dauer der Einziehung von einer Woche legte die Vorinstanz dar, dass sich die Massnahme mit Blick darauf, dass sich der Beschwerdeführer in einem 13. Partner- sprachlichen Schuljahr und damit in einer Verlängerung der obligatorischen Schulzeit befinde, da er überdies bereits mit der Verwarnung vom 7. Februar 2023 darauf aufmerksam gemacht worden war, dass er sein Verhalten in der Schule deutlich verbessern müsse, und ihm zudem mitgeteilt wurde, dass er notwendigenfalls seine Eltern aus dem Sekretariat anrufen könne, auch als verhältnismässig erweise. Die Konfiszierung sei ferner notwendig, um die Schulordnung zu gewährleisten und den missbräuchlichen und störenden Gebrauch der Mobiltelefone zu unterbinden; die Massnahme solle auch zur Abschreckung eingesetzt werden können, und dieser Zweck könne nur mit der Einziehung des Smartphones über eine längere Dauer erreicht werden. Wenn das Gerät am Ende jedes Schul- tages dem Schüler wieder ausgehändigt würde, d.h. wenn das Mobiltelefon nur während der Schul- zeit eingezogen bliebe – in einem Zeitraum, in dem der Gebrauch sowieso verboten sei – würde diese Massnahme ins Leere laufen und hätte keine abschreckende Wirkung. Nur mit der Konfiszie- rung über mehrere Tage könne dem Schüler klargemacht werden, dass er beim Verstoss gegen die schulischen Regeln die entsprechenden Konsequenzen tragen müsse. Schliesslich liege die Mass- nahme im öffentlichen Interesse, da sie auch darauf abziele, die besten Lehr- und Lernbedingungen für alle Schüler zu schaffen und aufrechtzuerhalten, um die Qualität des Lernens zu gewährleisten und das Engagement der Lehrkräfte zu unterstützen. 3.5. Mit Blick auf die vorerwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung hinsichtlich Disziplinar- massnahmen stellt sich die Frage, ob namentlich Art. 66 Abs. 2 bis Abs. 4 SchR, die vom Staatsrat erlassen wurden, als Rechtsgrundlage für die verfügte Einziehung des Mobiltelefons über das Ende der Schulzeit hinaus zu genügen vermag. Vorerst ist festzustellen, dass die Norm nicht explizit be- stimmt, dass die Geräte auch mittags, abends bzw. über das Wochenende einbehalten werden dürf- ten; jedenfalls implizit ergibt sich dies jedoch aus Art. 66 Abs. 4 SchR, wonach die Geräte "dem Schüler oder den Eltern wieder ausgehändigt [werden], und zwar zu einem von der Schuldirektion bestimmten Zeitpunkt innerhalb einer Frist von spätestens zwei Wochen nach dem Einziehen des Gegenstands". Weiter bedürfen wie erwähnt Disziplinarmassnahmen, die als schwere Sanktion bzw. als wichtige Bestimmung zu qualifizieren sind, einer Grundlage in einem formellen Gesetz. Während die Einziehung des Mobiltelefons während der Schulzeit – wenn der Gebrauch ohnehin verboten ist
– keinesfalls als schwere Sanktion bzw. als wichtige Bestimmung qualifiziert werden kann, ist dies bei einer Einziehung von bis zu zwei Wochen (auch mittags, abends und über das Wochenende) jedenfalls weniger offensichtlich. 3.6. Da indes die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – aus einem anderen Grund gutzuheissen ist, kann die Frage, ob es aufgrund der Qualifizierung der Massnahme anstelle der Regelung im SchR für die Einziehung einer formellgesetzlichen Grundlage bedürfte (hierzu jedoch auch noch kurz nachfolgend E. 5.1), jedoch offengelassen werden. 4. 4.1. Art. 26 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) sieht vor, dass das Eigentum gewährleistet ist. Mit der Einziehung seines Mobil- telefons wurde der Beschwerdeführer unbestrittenermassen in seiner Eigentumsgarantie einge-
Kantonsgericht KG Seite 8 von 13 schränkt. Gemäss Art. 36 BV bedürfen Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausge- nommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr (Abs. 1). Einschrän- kungen von Grundrechten müssen ausserdem durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein (Abs. 2). Schliesslich müssen Einschränkungen von Grundrechten verhältnismässig sein (Abs. 3). 4.2. Für bestimmte Personen (Polizeibeamte, Soldaten, etc.) können sich aus ihrer speziellen Beziehung zum Staat (Sonderstatusverhältnis) zusätzliche Beschränkungen bestimmter Freiheits- rechte ergeben. Namentlich stehen die Schüler als Anstaltsbenutzer in einer besonders engen Rechtsbeziehung zum Staat (sogenanntes Sonderstatus- oder besonderes Rechtsverhältnis). Sie sind gehalten, die Anordnungen der Schulbehörde und der Lehrerschaft zu befolgen und haben alles zu unterlassen, was den geordneten Schulbetrieb beeinträchtigen könnte. Der besonderen Rechts- beziehung zwischen Schülern und Staat entsprechend, enthält Art. 34 SchG eine nicht abschlies- sende Auflistung von Pflichten, denen die Schüler als Anstaltsbenutzer unterliegen, damit ein ge- ordneter Schulbetrieb erfolgen kann. Demnach haben Schüler die Pflicht, die Schule zu besuchen und an allen Lektionen und anderen von der Schule organisierten Aktivitäten teilzunehmen (Abs. 1), den Anweisungen der Lehrpersonen und der Schulbehörden, die diese im Rahmen ihrer Befugnisse erteilen, Folge zu leisten (Abs. 2), den Lehrpersonen, dem Schulpersonal und den Schulbehörden sowie ihren Mitschülern mit Respekt zu begegnen (Abs. 3), die Schule in korrekter Kleidung und mit unverhülltem Gesicht zu besuchen (Abs. 4) sowie sich an die von der Schule erlassenen Regeln zu halten (Abs. 5). Das Interesse am geordneten Schulbetrieb kann die privaten Interessen der Schüler einschränken (vgl. hierzu BGE 139 I 280 E. 5.3.1; 135 I 79 E. 6.5; 129 I 12 E. 8.3; Urteile BGer 2C_724/2011 vom 11. April 2012 E. 3.1 f.; 2C_666/2011 vom 7. März 2012 E. 2.5.3; vgl. auch MÜLLER, Das besondere Rechtsverhältnis, 2003, S. 63; JAAG, Rechtsfragen der Volksschule, insbe- sondere im Kanton Zürich, ZBL 1997 S. 537, S. 544). Indes sind auch Personen, welche in einem Sonderstatusverhältnis stehen, in ihren Grundrechten und namentlich auch in ihrer Eigentumsfreiheit geschützt; die Anforderungen an Normstufe und Normdichte der Eingriffsgrundlage sind jedoch dann weniger streng, wenn Grundrechtseinschrän- kungen infrage stehen, die sich in voraussehbarer Weise aus dem Zweck des Sonderstatusverhält- nisses ergeben (BGE 129 I 12 E. 8.3; 139 I 280 E. 5.3.1 zur Glaubens- und Gewissensfreiheit; BGE 135 I 79 E. 6.2; 123 I 296 E. 3; vgl. auch Urteil BGer 2C_165/2011 vom 24. Juni 2011 E. 3.3; MÜLLER, Das besondere Rechtsverhältnis, 2003, S. 33; KELLER/SCHÄDLER, Freiheitsrechte im Strafvollzug – Plädoyer für die Abkehr vom Sonderstatus, ZSR 2013 S. 195, S. 201). Anders gesagt: Auch beim Vorliegen von Sonderstatusverhältnissen sind die Grundsätze von Art. 36 BV zu beachten. Nament- lich darf das in Frage stehende Freiheitsrecht nicht stärker beschränkt werden, als es das Sonder- statusverhältnis im Einzelfall erfordert (so AGVE 2001 S. 562 Nr. 122, aus dem Protokoll des Regie- rungsrates des Kantons Aargau vom 5. Dezember 2001). 5. 5.1. Vorliegend kann hinsichtlich der gesetzlichen Grundlage für den Eingriff in die Eigentums- freiheit – wie dies in Art. 36 BV vorgeschrieben wird, auf die Ausführungen in E. 3.6 verwiesen wer- den. Es kann demnach offenbleiben, ob namentlich Art. 66 Abs. 2 bis 4 SchR als Rechtsgrundlage für die Einziehung von bis zu zwei Wochen (auch mittags, abends und über das Wochenende) zu genügen vermöchte, oder ob es hierfür einer Grundlage in einem formellen Gesetz bzw. einer expli- ziten Regelung des Entzugs über die Schulzeit hinaus bedürfte.
Kantonsgericht KG Seite 9 von 13 5.2. Da der Grundschulunterricht obligatorisch ist (vgl. hierzu Art. 62 Abs. 2 BV; Art. 64 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004 [KV; SGF 10.1] sowie Art. 5 Abs. 1 SchG; der Beschwerdeführer befindet sich zwar in einem 13. Schuljahr und damit an sich im überobligatori- schen Bereich, aber auf Stufe der [grundsätzlich obligatorischen] OS), besteht ein gewichtiges öf- fentliches Interesse an einem geordneten Schulbetrieb (so BGE 129 I 12 E. 8.3, mit Hinweisen na- mentlich auf Urteil BGer 2P.372/1993 vom 23. Februar 1995 E. 3b). In diesem Sinne hält auch Art. 4 Abs. 1 SchG fest, dass die Schule besonderen Wert auf ein gutes Schulklima legt. Sie will mög- lichst gute Lehr- und Lernbedingungen schaffen, damit die Schüler erfolgreich lernen können und die Lehrkräfte bei der Erfüllung ihrer Aufgabe die notwendige Unterstützung erhalten. Vorausset- zung eines guten Schulklimas ist die Gewährleistung eines geordneten Schulunterrichts, welcher von sämtlichen Schülern sowie von den Lehrkräften ohne Störung besucht bzw. abgehalten werden kann. Dieses gewichtige öffentliche Interesse wird vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede ge- stellt; er bestreitet jedoch namentlich die Verhältnismässigkeit der getroffenen Massnahme. 5.3. Das verfassungsmässige Gebot der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen eines im übergeordneten öffentlichen (oder privaten) Interesses lie- genden Zieles geeignet, erforderlich und für den Betroffenen zumutbar ist (BGE 140 I 2 E. 9.2.2). Erforderlich ist eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation (BGE 127 IV 154 E. 4c, mit Hinweisen). Unter diesem Gesichtspunkt ist zunächst zu untersuchen, ob der Eingriff geeignet ist, um den angestreb- ten Zweck zu erreichen. Sodann muss der Eingriff möglichst schonend erfolgen und in jedem Fall innerhalb des für den Betroffenen Zumutbaren bleiben (vgl. statt vieler BGE 129 I 12 E. 9.1). 5.3.1. Es ist notorisch, dass durch die Verwendung von Mobiltelefonen während der Unterrichtszeit der geordnete Gang des Schulunterrichts gestört werden kann; so können elektronische Geräte nicht nur deren Benutzer ablenken und diese davon abhalten, am Unterricht teilzunehmen, sondern auch – je nach Nutzung – eine Störquelle für andere Schüler sowie Lehrpersonen darstellen. Ent- sprechend ist die Einziehung eines elektronischen Geräts jedenfalls soweit es die Schulzeit betrifft grundsätzlich geeignet, den geordneten Gang des Schulunterrichtes sicherzustellen, da damit die Störquelle beseitigt wird (siehe jedoch noch E. 5.3.2 nachfolgend für die Zeit ausserhalb der Schul- zeit). 5.3.2. Ein Grundrechtseingriff ist als erforderlich zu qualifizieren, wenn er im konkreten Fall in sach- licher, zeitlicher und personeller Beziehung nicht über das, was unerlässlich ist, hinausgeht, damit dessen Zweck erfüllt werden kann (SCHWEIZER/KREBS, in St. Galler Kommentar, Bundesverfassung,
4. Aufl. 2023, Art. 36 N. 55). Wie das Reglement der OS C.________ in dessen Art. 9 festhält, ist die Verwendung elektronischer Geräte während des Unterrichts grundsätzlich nicht erlaubt. Die Bestimmung stellt klar, dass die Geräte beim Betreten des Schulgebäudes auszuschalten und im Rucksack der Schüler zu verstauen sind. Sie dürfen schliesslich während der Pausen verwendet werden, sofern die Nutzung in einem vernünftigen Mass und respektvoll geschieht. Sofern elektroni- sche Geräte trotzdem während des Unterrichts verwendet werden, so können sie von der Lehrper- son konfisziert werden. In sachlicher sowie in personeller Hinsicht geht diese Massnahme nicht weiter, als dies der Zweck, die Schulordnung zu gewährleisten und den missbräuchlichen und störenden Gebrauch der Mobiltelefone zu unterbinden, erfordert: So wird bei einem Verstoss ledig- lich das elektronische Gerät – also die Störquelle an sich – konfisziert und dem Störer abgenommen. Bezüglich der Dauer einer Einziehung ist dem Reglement keine Präzisierung zu entnehmen. Die konkret verfügte Einziehungsdauer von einer Woche stützt sich demnach auf Art. 66 Abs. 4 SchR, wonach die eingezogenen Gegenstände innerhalb einer Frist von spätestens zwei Wochen wieder ausgehändigt werden müssen. Wie bereits dargelegt, besteht der Zweck des Verbots elektronischer Geräte während des Schulunterrichts darin, einen geordneten Unterrichtsgang zu garantieren, der
Kantonsgericht KG Seite 10 von 13 nicht durch die Nutzung mobiler Geräte gestört wird. Der Schulunterricht beschränkt sich indes auf die Schulzeit, wobei als Schulzeit für alle Schüler die Zeit gilt, die ihrem wöchentlichen Stundenplan, einschliesslich der Pausen und der Zeit für den Wechsel und die Transporte zwischen den Lektio- nen, entspricht. Dazu gehört auch die benötigte Zeit für die Freifächer, für die schulischen Aktivitäten nach Art. 33 SchR und die Unterstützungsmassnahmen (siehe so Art. 32 Abs. 1 SchR). Die Schulzeit ist demnach am Ende des Schul(halb)tages vorbei und beginnt erst am nachfolgenden Schul(halb)- tag wieder; namentlich die Nacht sowie die Wochenenden gehören nicht zur Schulzeit. Die Einzie- hung des Mobiltelefons ausserhalb der Schulzeit kann damit offensichtlich nicht (direkt) erforderlich sein, um den geordneten Gang des Schulunterrichts – der zu dieser Zeit ja nicht stattfindet – zu gewährleisten. Der Schule stehen überdies namentlich mit der Palette von Art. 67 f. SchR auch andere Arten von erzieherischen Massnahmen bzw. von Disziplinarmassnahmen zur Gewährleistung des geordneten Schulbetriebes zur Verfügung, die sich – anders als eine Einziehung des Mobiltelefons über die Schulzeit hinaus – in voraussehbarer Weise aus dem Zweck des Sonderstatusverhältnisses erge- ben. So könnte beispielsweise einem Schüler, der den Unterricht durch den Gebrauch elektronischer Geräte stört, je nach Schweregrad eine (treffende) erzieherische Aufgabe auferlegt oder ein Verweis bzw. ein Ausschluss angedroht bzw. erteilt werden (vgl. hierzu E. 3.3). Sofern selbst eine (wieder- holte) Einziehung der Mobiltelefone für die Dauer der jeweiligen Schulzeit die Schüler nicht davon abhält, während des Unterrichts immer wieder ihr Mobiltelefon zu benutzen, und ein geordneter Schulablauf dadurch regelmässig erheblich gestört würde, wäre es auch denkbar, beispielsweise eine Norm für eine zentrale Verwahrung des Geräts bzw. der Geräte im Klassenraum zu schaffen, so dass für die Unterrichtszeit keine Zugriffsmöglichkeit mehr besteht. Eine solche Massnahme wäre zielgerichteter, schonender und treffender als die Einziehung des Geräts über die Schulzeit hinaus. Sofern zudem ein begründeter Verdacht dafür besteht, dass mit dem elektronischen Gerät ein Straf- tatbestand erfüllt wurde, darf ein Mobiltelefon auch zur Beweissicherung von der Lehrperson einge- zogen werden. Die Schulleitung muss aber auch in einem solchen Fall in erster Linie die Polizei sowie die Eltern des Schülers benachrichtigen, da eine allfällige Durchsuchung des Geräts Sache der Polizei und nicht der Schule ist (vgl. hierzu z.B. auch Schulpflicht, Disziplinarmassnahmen und Elternpflichten, online unter Schulpflicht, Disziplinarmassnahmen und Elternpflichten [zh.ch], S. 11, letztmals besucht am 26. April 2024; siehe auch PLOTKE, Schweizerisches Schulrecht, 2. Aufl. 2003, N. 15.323). 5.3.3. Folglich erscheint in aller Regel das gesteckte Ziel auch nicht in einem vernünftigen Verhält- nis zu der zu seiner Erlangung notwendigen Grundrechtsbeschränkung, es ist mithin nicht zumutbar. Wie die Vorinstanz geltend macht, bestehe der Zweck der Einziehung auch in der Abschreckung der Schüler; wenn ein Mobilgerät am Ende jedes Schultages dem Schüler wieder ausgehändigt würde, d.h. das Mobiltelefon nur während der Schulzeit eingezogen bliebe – in einem Zeitraum, in dem der Gebrauch sowieso verboten sei – würde diese Massnahme ins Leere laufen und hätte keine abschreckende Wirkung. Bereits diese Wortwahl der Vorinstanz, wonach die lange Dauer einer Ein- ziehung als "Abschreckung" dienen solle, indiziert, dass die Einziehung über die Dauer der Schulzeit hinaus grundsätzlich als unverhältnismässig zu qualifizieren ist. Wie der Beschwerdeführer geltend macht, war er für seine getrenntlebenden Eltern nur schwer erreichbar und konnte das Mobiltelefon beispielsweise nicht für laufende Bewerbungen sowie für alltägliche Belange (Abonnemente für den öffentlichen Verkehr, bargeldloses Bezahlen, soziale Kontakte, Games) verwenden. Durch die Ein- ziehung sei er auch im Privatleben und in der Kommunikation betroffen gewesen. Mobiltelefone sind heute ein zentrales Mittel der Kommunikation; sie sind ein wichtiges Element bei der persönlichen Gestaltung des (schulischen, beruflichen bzw. privaten) Alltags, so werden sie beispielsweise (auch)
Kantonsgericht KG Seite 11 von 13 bei Bewerbungen oder der Berufssuche, im Zahlungsverkehr oder bei Freizeitaktivitäten eingesetzt. Die Einziehung eines solchen Geräts, welche in zeitlicher Hinsicht über das Erforderliche hinaus- geht, steht in einem Missverhältnis zur Wirkung des Eingriffs für den Betroffenen; dies gilt umso mehr für die Schüler der Orientierungsstufe, mit zunehmendem Alter und Eigenständigkeit und mit Blick auf die anstehenden Entscheidungen hinsichtlich der Berufswahl bzw. der Zukunftsgestaltung. Wie bereits dargelegt, besteht der Zweck einer Einziehung in der Schaffung eines geeigneten und störungsfreien Schulbetriebs; dieser Zweck kann durch die Einziehung eines Mobiltelefons während der Schulzeit bzw. durch andere zielgerichtete, schonendere und treffendere Massnahmen gewähr- leistet werden. Über die Dauer der Schulzeit hinaus ist die Massnahme wie erwähnt nicht erforder- lich. Entsprechend sind die Einschränkungen, die durch die Einziehung eines Mobilgeräts aus- serhalb der Schulzeit (d. h. mittags, abends und über das Wochenende) für die Dauer von bis zu zwei Wochen entstehen, in der heutigen vernetzten Gesellschaft denn auch als nicht zumutbar zu qualifizieren. Darüberhinausgehend könnte man sich für den dem Gericht konkret zugetragenen Fall auch fragen, ob die Einziehung für die angeordnete Dauer von einer Woche, aufgrund des Mu- sikhörens in der Garderobe beim Turnunterricht, überhaupt verhältnismässig gewesen wäre, wenn sie sich rein auf die Schulzeit einschliesslich der entsprechenden (gesamten) Pausenzeiten bezogen hätte. Aufgrund der vorliegend vorzunehmenden eingeschränkten nachträglichen Überprüfung, un- ter Ausserachtlassen der zufälligen Modalitäten des obsolet gewordenen Falles (siehe E. 1.3 f.), kann dies jedoch offenbleiben. 6. Abschliessend ist noch festzuhalten, dass die Regelung von Art. 66 Abs. 4 SchR, wonach die ein- gezogenen Mobiltelefone dem Schüler oder den Eltern zu einem von der Schuldirektion bestimmten Zeitpunkt innerhalb einer Frist von spätestens zwei Wochen nach dem Einziehen des Gegenstands herausgegeben werden, auch im kantonalen Vergleich offensichtlich (zu) weit geht. Eine entspre- chende Regelung zur Einziehung über die Schulzeit hinaus würde offenbar in diversen anderen Kantonen als unverhältnismässiger Eingriff in die Grundrechte erachtet. So wurde beispielsweise im Kanton Basel-Landschaft auf kantonaler Ebene (und nicht nur in den jeweiligen Schulordnungen) eine Regelung eingeführt, wonach Gegenstände, welche den Schulbetrieb stören, vorübergehend eingezogen werden können. Indes wird explizit festgehalten, dass entsprechend eingezogene Ge- genstände "nach dem Ende des Vormittagsunterrichts, spätestens nach dem Ende des Nach- mittagsunterrichts dem Schüler zurückzugeben sind", wobei die weitere Behandlung gefährlicher Gegenstände mit der Schulleitung zu besprechen sei (siehe § 52 Abs. 1 Bst. h und Abs. 2 der Ver- ordnung des Kantons Basel-Landschaft vom 13. Mai 2003 für die Sekundarschule [SGS 642.11]; ebenso § 71 Abs. 1 Bst. h und Abs. 2 der Verordnung des Kantons Basel-Landschaft vom 13. Mai 2003 für den Kindergarten und die Primarschule [SGS 641.11]). Im Kanton Basel-Stadt wird der Umgang mit Mobiltelefonen primär in den Hausordnungen der jeweiligen Schulen geregelt. Gemäss den Angaben des kantonalen Erziehungsdepartements (online unter: Wenn das Handy den Unter- richt stört — Recht schulisch [edubs.ch], letztmals besucht am 26. April 2024), gilt indes die "Faust- regel, dass das Handy noch am gleichen Tag, spätestens am Ende der Unterrichtszeit, der Schülerin oder dem Schüler zurückgegeben werden muss. Nicht zulässig ist das Einziehen und Zurückbehal- ten des Handys über einen längeren Zeitraum, das heisst während mehrerer Tage. Dadurch würde übermässig in das Eigentum der Schülerin oder des Schülers bzw. der Erziehungsberechtigten ein- gegriffen." Im Kanton Zürich hat die Bildungsdirektion im Merkblatt Schulpflicht, Disziplinarmassnah- men und Elternpflichten (online unter Schulpflicht, Disziplinarmassnahmen und Elternpflichten [zh.ch], S. 11, letztmals besucht am 26. April 2024), festgehalten, dass einem Schüler das Handy aus pädagogischen Gründen vorübergehend weggenommen werden kann, zum Beispiel bei Nicht-
Kantonsgericht KG Seite 12 von 13 einhalten einer Handyregel. Das Gerät müsse jedoch spätestens bei Unterrichtsende zurückgege- ben werden. Ein weitergehender Entzug sei nur in Absprache mit den Eltern zulässig. Eine Einzie- hung über die Schulzeit hinaus scheint überdies auch im Kanton Solothurn ausgeschlossen (siehe das Merkblatt "Rund um das Schulhaus" des Departements für Bildung und Kultur des Kantons Solothurn, online unter Rechtsfragen_rund_um_das_Schulhaus.pdf [so.ch], letztmals besucht am
26. April 2024). Dem Merkblatt nach darf die Lehrperson das Mobiltelefon von Schülern, die sich nicht an das Verbot während der Unterrichtsstunden halten und bei denen Ermahnungen nicht ge- fruchtet haben, an sich nehmen. In der Pause müssten die Betroffenen aber grundsätzlich wieder über ihre Geräte verfügen können. "Bei wiederholtem Verstoss gegen das Handyverbot während der Unterrichtsstunden ist das Einziehen für den gesamten Schulhalbtag statthaft. Spätestens nach der letzten Schulstunde vor dem Mittag oder am Abend sind die Geräte allerdings wieder auszuhän- digen", sonst verletze die Lehrperson die Rechte der Schüler. Immerhin ist im Kanton Waadt eine Konfiszierung für die Dauer von höchstens einer Woche gesetzlich vorgesehen, wobei die Formu- lierung, welche sich nicht nur auf die Konfiszierung von störenden Geräten, sondern auch von ge- fährlichen Gegenständen bezieht, eher auf eine Rückerstattung am Ende des jeweiligen Schultages als Grundregel hinweist (siehe Art. 119 de la loi vaudoise du 7 juin 2011 sur l'enseignement obligatoire [LEO; 400.02] und Art. 113 du règlement vaudois d'application du 2 juillet 2012 de la LEO [RLEO; 400.02.1]; "La restitution [des objets confisqués selon l'art. 119 LEO] a lieu soit au terme de la journée de classe, soit au plus tard au cours de la semaine qui suit la confiscation"). 7. 7.1. Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die Einziehung elektronischer Geräte über die Dauer der Schulzeit hinaus – für die Dauer von bis zu zwei Wochen, auch mittags, abends und über das Wochenende – (in aller Regel) eine unverhältnismässige Einschränkung der Rechte der betroffenen Schüler darstellt. Die Bestimmung von Art. 66 Abs. 4 SchR, die eine Einziehung von maximal zwei Wochen für zulässig erklärt, schränkt die Freiheitsrechte der Betroffenen in einem Masse ein, das in einem Missverhältnis zum Zweck der Massnahme steht und als nicht zumutbar bzw. nicht treffend gelten muss. Gegebenenfalls stehen weitere Massnahmen zur Verfügung, die dem Zweck, einen geordneten und störungsfreien Schulbetrieb zu gewährleisten, zielgerichteter, schonender und tref- fender Rechnung tragen als die Einziehung elektronischer Geräte ausserhalb der Schulzeit. 7.2. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Es ist festzustellen, dass die für die Dauer vom
9. bis zum 16. März 2023 ausgesprochene Einziehung des Mobiltelefons unverhältnismässig war. 8. Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als obsiegende Partei. Es werden folglich keine Gerichtskosten erhoben (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 133 VRG). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'000.- wird ihm zurückerstattet. (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 13 von 13 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Es wird im Sinne der Erwägungen festgestellt, dass die für die Dauer vom 9. bis zum 16. März 2023 ausgesprochene und vollzogene Einziehung des Mobiltelefons unverhältnismässig war. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kosten- vorschuss von CHF 1'000.- wird ihm zurückerstattet. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Freiburg, 26. April 2024/dgr Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber-Praktikant