Urteil des I. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Straf- und Massnahmenvollzug
Sachverhalt
A. Das Kantonsgericht verurteilte A.________ (Beschwerdeführer) am 10. Dezember 2019 wegen Menschenhandels (mit minderjährigen Personen), sexueller Handlungen mit Kindern, sexueller Nötigung, versuchter sexueller Handlungen mit Kindern, versuchter sexueller Nötigung, Pornografie sowie versuchter Begünstigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 16 Jahren. Er befindet sich seit dem 24. Juni 2016 im vorzeitigen Strafvollzug. Unter Anrechnung der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft vom 24. Februar 2015 bis 23. Juni 2016 wird der Beschwerdeführer das Ende seiner Strafe am 23. Februar 2031 erreichen. B. Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 23. Februar 2022 ein Gesuch um Gewährung des Übertritts in den offenen Vollzug. Das Amt für Justizvollzug und Bewährungshilfe (JVBHA) wies das Gesuch mit Entscheid vom 7. Dezember 2022 ab. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde bei der Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion (Vorinstanz). Er beantragte neben der Gewährung des offenen Vollzugs neu die Anweisung an das JVBHA zur Veranlassung einer Vollzugsplanung gemäss den gesetzlichen Vorgaben und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Markus Husmann als amtlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren. Die Vorinstanz wies die Beschwerde und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Entscheid vom 27. Juni 2023 ab. Sie stützte sich dabei insbesondere auf den Therapiebericht von Dr. med. B.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. Mai 2022 sowie die Stellungnahme der beratenden Kommission für die bedingte Strafentlassung und die Abklärung der Gemeingefährlichkeit (KBSAG) vom 12. September 2022. D. Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 31. Juli 2023 Beschwerde (601 2023
113) an das Kantonsgericht erhoben. Er beantragt insbesondere die Gewährung des Übertritts in den offenen Vollzug, die Anweisung an die zuständigen Behörden, unverzüglich eine Vollzugsplanung gemäss den gesetzlichen Vorgaben zu veranlassen, sowie die Feststellung, dass das JVBHA die gesetzlichen Anforderungen betreffend Vollzugsplan verletzt hat. Weiter beantragt er, es sei ihm für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung durch Rechtsanwalt Markus Husmann zu gewähren (601 2023 115). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die vollumfängliche Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Markus Husmann als amtlicher Rechtsbeistand (601 2023 114 + 116). Die Vorinstanz beantragt mit Eingabe vom 1. September 2023 die Abweisung der Beschwerde. Am 29. November 2023 orientiert der Beschwerdeführer das Kantonsgericht, beim JVBHA sei ein erneutes Verfahren zum Wechsel in den offenen Vollzug hängig. Am 24. November 2023 habe eine Anhörung durch den Präsidenten der KBSAG stattgefunden. Er gehe von einer positiven Empfehlung aus, woraufhin das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben wäre. Weiter reicht er einen Vollzugsplan vom 6. Oktober 2023 ein. Dieser belege, dass ein gesetzesgemässer Vollzugsplan erst 38 Monate nach der per 25. August 2020 erfolgten Einweisung verabschiedet worden sei. Am 31. Januar 2024 übermittelt das JVBHA die negative Stellungnahme der KBSAG im neuerlichen Verfahren.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 12 Der Beschwerdeführer reicht am 7. Februar 2024 eine unaufgeforderte Stellungnahme zu den Akten, in denen er auf die erneut negative Stellungnahme der KBSAG eingeht. E. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 2 Bst. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] i.V.m. Art. 74 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes vom 7. Oktober 2016 über den Straf- und Massnahmenvollzug [SMVG; SGF 340.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Ein Kostenvorschuss wurde nicht einverlangt (Art. 143 Abs. 1 Bst. b VRG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.2 Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 77 VRG). Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 78 Abs. 2 VRG). Ferner hat die Beschwerdeinstanz nach Art. 96a Abs. 1 VRG Entscheide einer Behörde, der nach der Gesetzgebung ein weiter Ermessensspielraum zusteht, mit Zurückhaltung zu prüfen.
E. 2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz verletze das rechtliche Gehör in schwerwiegender Wiese, insbesondere die Prüfungs- und Begründungspflicht. Dieser Pflicht sei nicht Genüge getan, indem seine Argumentationen bloss unkommentiert wiedergegeben würden und auf eine Auseinandersetzung damit verzichtet werde.
E. 2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben Betroffene Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie haben das Recht, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern (BGE 127 I 54 E. 2b). Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs ist die Begründungspflicht. Die Begründung soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet aber nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (Urteil BGer 2C_745/2008 vom 24. Februar 2009 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 133 I 270 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil KG FR 601 2019 48 vom 8. Juli 2019 E. 2.3 für die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug).
Kantonsgericht KG Seite 4 von 12
E. 2.3 Die Vorinstanz hat die Ausführungen und Standpunkte der Beteiligten (darunter neben der KBSAG diejenigen des Beschwerdeführers, des JVBHA und der Vollzugsanstalt) detailliert aufgeführt und im Anschluss kurz ausgeführt, wieso sie sich dem Standpunkt des JVBHA anschliesst, das aufgrund einer Abwägung der relevanten Kriterien eine Flucht- und Wiederholungsgefahr festgestellt hatte. Sie würdigte zudem die Position der KBSAG als Spezialbehörde und hielt fest, dass sie dieser bei der Beurteilung des Gesuchs entscheidenden Wert beimisst. Sie musste sich wie erwähnt nicht mit allen Einwänden des Beschwerdeführers auseinandersetzen. Dem Beschwerdeentscheid ist damit hinreichend zu entnehmen, auf welche Überlegungen sich die Vorinstanz stützte. Das zeigt sich auch darin, dass der Beschwerdeführer den Entscheid sachgerecht anfechten konnte. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht erkennbar. Die dahingehende Rüge erweist sich als unbegründet.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt in der Sache namentlich vor, die Vorinstanz habe die Voraussetzungen zur Gewährung des offenen Vollzuges verletzt. Es könne entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht von einer Fluchtgefahr ausgegangen werden. Unzutreffend und widersprüchlich sei u.a. die Annahme, dass er nach Thailand auswandern wolle. Dies sei bereits vorinstanzlich eingehend aufgezeigt worden und könne nun mit einem aktuellen Therapiebericht von Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Juni 2023 untermauert werden. Ein relevantes Rückfallrisiko für die Schweiz sei klarerweise zu verneinen. Betreffend Wiederholungsgefahr verweise die Vorinstanz lediglich auf die Feststellung der KBSAG und den Therapiebericht von Dr. B.________. Die dort festgehaltene Rückfallwahrscheinlichkeit beziehe sich aber auf die Konstellation einer Auswanderung nach Thailand. Für die Schweiz stelle die Therapeutin insbesondere aufgrund intakter Kontrollmöglichkeiten eine günstige Legalprognose. Im Rahmen einer Differenzialprognose für die Schweiz anstatt für Thailand sei ein relevantes Rückfallrisiko weder erkennbar, noch werde es geltend gemacht. Die Vorinstanz führt hinsichtlich eines Wechsels in den offenen Vollzug im Wesentlichen aus, sie schliesse sich dem Standpunkt des JVBHA an, wonach zum Zeitpunkt des Entscheids und aufgrund einer Abwägung der relevanten Kriterien eine Flucht- und Wiederholungsgefahr bestehe. Der Entscheid stütze sich zudem auf verschiedene Einschätzungen und Stellungnahmen, in denen die Situation des Beschwerdeführers eingehend untersucht werde.
E. 3.2 Freiheitsstrafen werden in einer geschlossenen oder offenen Strafanstalt vollzogen (Art. 76 Abs. 1 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR; 311.0]). Der Gefangene wird in eine geschlossene Strafanstalt oder in eine geschlossene Abteilung einer offenen Strafanstalt eingewiesen, wenn die Gefahr besteht, dass er flieht, oder zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten begeht (Art. 76 Abs. 2 StGB). Die Kommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB beurteilt im Hinblick auf die Bewilligung von Vollzugsöffnungen die Gemeingefährlichkeit des Täters (Art. 75a Abs. 1 Bst. a StGB). Vollzugsöffnungen sind Lockerungen im Freiheitsentzug, namentlich die Verlegung in eine offene Anstalt (Art. 75a Abs. 2 StGB). Im Kanton Freiburg ist die KBSAG die Kommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB (vgl. Art. 8 SMVG, insbesondere Abs. 3). Nach der Rechtsprechung kommt der KBSAG aufgrund ihrer interdisziplinären Zusammensetzung entscheidendes Gewicht zu. Die Meinung der Kommission ist das Ergebnis einer interdisziplinären Untersuchung, die nach Prüfung des Falles unter psychiatrischen, kriminologischen und rechtlichen Aspekten ausgesprochen wird. Die Beurteilung der Gefährlichkeit des Gefangenen durch die Kommission beeinflusst dessen Prognose auf entscheidende Weise. Die zuständige Behörde wird
Kantonsgericht KG Seite 5 von 12 daher nur in Ausnahmefällen von der Empfehlung der Kommission abweichen, selbst wenn sie nicht an sie gebunden ist (BGE 134 IV 289 E. 5; Urteile BGer 6B_27/2011 vom 5. August 2011 E. 3.1; KG FR 601 2019 48 vom 8. Juli 2019 E. 4.1).
E. 3.3 Vorliegend beurteilte die KBSAG einen Übertritt in den offenen Vollzug gemäss ihrer Stellungnahme vom 12. September 2022 negativ. Sie begründet dies insbesondere damit, dass der Beschwerdeführer nach Thailand wolle, sie keine Kenntnis eines sozialen Netzes in der Schweiz habe und die Justizvollzugsanstalt Lenzburg ausgeführt habe, der Beschwerdeführer nehme eine manipulative Haltung ein, er stelle seine Verurteilung in Frage und verhalte sich egoistisch (vgl. S. 2 und 3). Namentlich die Ausführungen der Justizvollzugsanstalt zeigten eine Rückfallgefahr. Dr. B.________ hält im Therapiebericht vom 17. Mai 2022 fest, es habe ein erster erheblicher Fortschritt erzielt werden können, indem der Beschwerdeführer erstmals eine eigene Beteiligung am Menschenhandel einräume. Zur Ausstellung der Prognose beurteilt Dr. B.________ im Basler Kriterienkatalog betreffend das Rückfallrisiko (Dittmann-Liste) acht Prüfpunkte als ungünstig, drei als eher ungünstig und einen als günstig. Das Risiko für weitere einschlägige Delikte habe nicht wesentlich reduziert werden können. Allerdings räume der Beschwerdeführer nun eigene Anteile an den Delikten ein, wenn auch erst im Hinblick auf den Therapiebericht. Opferempathie sei nicht spürbar. Es bestehe ausgesprochene Uneinsichtigkeit bezüglich des deutlich erhöhten Rückfallrisikos in Thailand. Der Beschwerdeführer sei nicht bereit, den Plan für die Zukunft, nach Thailand auszuwandern, zu revidieren. Sowohl die interdisziplinäre KBSAG als auch die behandelnde Ärztin Dr. B.________ stellen damit eine negative Prognose hinsichtlich eines Wechsels in den offenen Vollzug aus. Die KBSAG stützt ihre Beurteilung entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht nur auf die von ihm bestrittenen Auswanderungsabsichten, sondern auch auf sein allgemeines Verhalten. Insbesondere verweist sie auf seine fehlende Delikts- und Schuldeinsicht und sein bisweilen manipulatives und egoistisches Verhalten, die sich aus den Feststellungen der Justizvollzugsanstalt Lenzburg ergeben (vgl. Bericht vom 21. August 2022). Sie hält weiter fest, dass insbesondere das vom Zentralgefängnis Lenzburg festgestellte Verhalten eine Rückfallgefahr aufzeige. Auch Dr. B.________ Einschätzung basiert auf sehr viel mehr Aspekten als dem Niederlassungswunsch des Beschwerdeführers. Allfällige Auswanderungsabsichten hat Dr. B.________ in nur einem der zwölf Prüfpunkten der Dittmann-Liste gewichtet. Insgesamt stellt sie aber eine klar ungünstige Rückfallprognose aus. Diese beiden Facheinschätzungen sprechen somit bereits deutlich gegen eine positive Legalprognose respektive einen Wechsel in den offenen Vollzug. Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 2. Februar 2023 von der Justizvollzugsanstalt disziplinarisch sanktioniert werden musste. Auf dem ihm bewilligten Laptop und dem USB-Stick wurden eine Videodatei mit pornografischem Inhalt, zahlreiche Nacktbilder von Kindern (Printscreens aus regulären Filmen) sowie ein JPG-Foto eines nackten Kindes gefunden. Darüber hinaus wurde er bereits im November 2021 verwarnt, weil er pornographische Bilder junger Männer in seiner Wohnzelle hatte. Das wiederholte Erlangen und der Besitz des Videos und derartiger Bilder sprechen ebenfalls klar gegen eine positive Legalprognose (Rückfallgefahr), wurde der Beschwerdeführer doch unter anderem wegen an Kindern begangener Sexualdelikte verurteilt. Was den Wohnort angeht, so ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss den Akten kein soziales Beziehungsnetz in der Schweiz unterhält. Die Justizvollzugsanstalt hält fest, dass er nur Beziehungstelefonate mit Personen aus Thailand führt und nach wie vor bestehende Kontakte dorthin pflegt (vgl. Vollzugsbericht vom 31. August 2022). Zwar mag der geschlossene Vollzug den
Kantonsgericht KG Seite 6 von 12 Aufbau des Beziehungsnetzes in der Schweiz erschweren. Die Kontakte nach Thailand und die fehlenden Kontakte in der Schweiz säen jedoch Zweifel an der Behauptung des Beschwerdeführers, dass er nicht nach Thailand auswandern wolle. Insofern lässt sich auch daraus keine einen Vollzugswechsel begünstigende Prognose feststellen.
E. 3.4 An diesem Ergebnis ändern auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde nichts, wonach sich namentlich auch aus dem Therapiebericht von Dr. C.________ ergebe, dass er nicht nach Thailand auswandern, sondern sich in der Schweiz (in D.________) niederlassen wolle. Der Therapiebericht beurteilt den Wunsch des Beschwerdeführers, sich in D.________ niederzulassen, unter Prüfpunkt 11, "Sozialer Empfangsraum im Hinblick auf Prognose", und stellt diesbezüglich zwar tatsächlich eine eher günstige Prognose aus. Aus dem Bericht ergeht aber insgesamt, dass Dr. C.________ 4 Prüfpunkte der Dittmann-Liste als ungünstig, 3 als eher ungünstig, 2 als neutral und nur 3 als eher günstig (unter Einschluss des soeben erwähnten) beurteilt. Insgesamt überwiegen also auch bei dieser Einschätzung die ungünstigen resp. eher ungünstigen Prognosepunkte deutlich. Dr. C.________ hält zudem fest, dass das Risiko für weitere einschlägige Delikte nur geringgradig und nicht erheblich habe reduziert werden können. Eine Opferempathie sei beim Beschwerdeführer weiterhin nicht spürbar. In Bezug auf die aufgefundenen pornographischen Daten auf dem Laptop hält Dr. C.________ fest, dass sich beim Beschwerdeführer noch kein richtiges Problembewusstsein zeige. Er habe exkulpierend und bagatellisierend geltend gemacht, dass es sich nicht um justiziabel relevante Fotografien handle. Entgegen den Ansichten des Beschwerdeführers kann daher trotz der eher günstigen Prognose in Bezug auf den Punkt des Niederlassens in der Schweiz keinesfalls von einer insgesamt günstigen Legalprognose in der Schweiz gesprochen werden, die eine Abkehr von der Empfehlung der KBSAG und der Erwägungen der Vorinstanz rechtfertigen würde (vgl. ebenfalls die Würdigungen zur Legalprognose unter E. 3.3 soeben). Auch der am 7. Februar 2024 eingereichte Therapiebericht vom 31. Juni 2023 lässt keinen anderen Schluss zu, zumal der Therapeut die Prüfpunkte insgesamt nach wie vor deutlich überwiegend mit "eher ungünstig" oder "ungünstig" beurteilt (3 mit "eher ungünstig" und 4 mit "ungünstig" gegenüber 3 "eher günstig", mit 1 "neutral"). Der Beschwerdeführer kann auch aus den Feststellungen in den Berichten der Justizvollzugsanstalt Lenzburg vom 21. August 2022 und 10. November 2023 nichts für sich ableiten, wonach ein Übertritt in den offenen Vollzug als prüfenswert erachtet werde und Vollzugslockerungen im Sinne einer Bewährungschance zugestimmt werden könnten. Das Zentralgefängnis hält z.B. im Bericht vom
21. August 2022 auch fest, dass insbesondere die fehlende Schuldeinsicht eine erhöhte Fluchtgefahr nicht ausschliessen lasse. Es spricht zudem von egoistischem und manipulativem Verhalten des Beschwerdeführers. Schliesslich stellt die KBSAG in ihrer Stellungnahme vom 1. Dezember 2023 im neuerlichen Verfahren vor dem JVBHA nach erneuter vertiefter Prüfung der aktuellen Situation des Beschwerdeführers entgegen dessen Erwartungen unverändert eine negative Prognose aus: Sie weist darauf hin, dass die therapeutische Arbeit keine signifikanten Fortschritte habe erreichen können. Mittlerweile sei ein Strafverfahren wegen Pornographie eröffnet worden. Trotz einer von der Justizvollzugsanstalt attestierten verringerten Rückfallgefahr müsse der Widerspruch zwischen dem Besitz von Pornographie und der Aussage des Beschwerdeführers, dass er keine sexuellen Triebe mehr habe, hervorgehoben werden. Eine Vollzugsöffnung könne nicht in Betracht gezogen werden, solange der Beschwerdeführer sich nicht wesentlich in seine therapeutische Behandlung einbringe.
Kantonsgericht KG Seite 7 von 12 Die KBSAG kommt somit erneut zur Einschätzung, dass ein Wechsel in den offenen Vollzug nicht zu empfehlen sei. Diese neuerlichen Feststellungen verdeutlichen, dass dem Beschwerdeführer auch weiterhin keine günstige Legalprognose ausgestellt werden kann: Die fehlenden Fortschritte in der therapeutischen Arbeit belegen, dass der Beschwerdeführer sich nach wie vor nicht genügend mit dem Geschehenen auseinandersetzt. Ferner verstösst er offenbar auch hier in der Schweiz gegen das Gesetz, sogar im geschützten Rahmen des Strafvollzugs und auch ohne Aufenthalt in Thailand, wo ihm nochmals eine höhere Rückfallgefahr attestiert wird. Somit muss auch für die Schweiz von einer nicht zu vernachlässigenden Rückfallgefahr für einschlägige Delikthandlungen ausgegangen werden, bei denen hochrangige Rechtsgüter verletzt werden. Unter Berücksichtigung der vorangegangenen Ausführungen, namentlich der fehlenden günstigen Legalprognose, der nach wie vor fehlenden Schuldeinsicht und den beiden Stellungnahmen der KBSAG, erweist sich die Aufrechterhaltung des geschlossenen Vollzugs auch offensichtlich als verhältnismässig.
E. 3.5 Im Ergebnis ist die Verweigerung des Wechsels in den offenen Vollzug im angefochtenen Entscheid damit nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für einen Wechsel sind nicht gegeben. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vollzugsbehörden hätten keinen individuellen Vollzugsplan gemäss Art. 75 Abs. 1 und 3 StGB erstellt. Die Vorinstanz sei unkritisch dem Vorbringen der Vollzugsbehörde gefolgt, dass am 10. Januar 2023 ein neuer Vollzugsplan erstellt worden sei. Dieser Plan sei just einen Tag nach Beschwerdeeinreichung bei der Vorinstanz erstellt worden. Er selbst sei in keiner Weise in die Ausarbeitung des Plans involviert gewesen. Damit entspreche auch der Vollzugsplan vom
10. Januar 2023 nicht den gesetzlichen Minimalanforderungen. Ein gesetzmässiger Vollzugsplan sei erst per 6. Oktober 2023 verabschiedet worden, also 38 Monate nach der per 25. August 2020 erfolgten Einweisung in die Justizvollzugsanstalt Lenzburg. Dies zeige, dass der Vollzugsplan erst unter dem Druck des Beschwerdeverfahrens erarbeitet worden sei.
E. 4.2 Gemäss der Bundesgesetzgebung sieht die Anstaltsordnung vor, dass zusammen mit dem Gefangenen ein Vollzugsplan erstellt wird. Dieser enthält namentlich Angaben über die angebotene Betreuung, die Arbeits- sowie die Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten, die Wiedergutmachung, die Beziehungen zur Aussenwelt und die Vorbereitung der Entlassung (Art. 75 Abs. 3 StGB). Der Vollzugsplan stellt ein Planungsinstrument dar, das aufgrund der Veränderungen, die bei der inhaftierten Person eintreten, der ständigen Überprüfung und Anpassung bedarf. Er regelt verschiedene Materien, von der Bestimmung der Vollzugsziele über die Unterbringung, Beschäftigung, Aus- und Weiterbildung zu Betreuungsfragen, Therapiebedarf bis zu allfälligen Lockerungsschritten (BGE 128 I 225 E. 2.4.3; Urteil BGer 6A.32/2003 vom 26. Juni 2003 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen). Im SMVG ist der Vollzugsplan in Art. 67 geregelt: Wurde eine Person zu einer Verwahrung verurteilt oder muss sie eine Strafe von sechs Monaten oder mehr verbüssen, so erstellt die Strafanstalt in Zusammenarbeit mit der gefangenen Person einen Plan für den Vollzug der Freiheitsstrafe. Dieser Plan wird dem Amt zur Genehmigung vorgelegt (Art. 67 Abs. 1 SMVG). Die Modalitäten der Vollzugspläne richten sich nach den konkordatsrechtlichen Bestimmungen (Art. 67 Abs. 4 SMVG). Das Konkordat vom 10. April 2006 über den Vollzug der Freiheitsstrafen und Massnahmen an Erwachsenen und jungen Erwachsenen in den Kantonen der lateinischen Schweiz (Konkordat;
Kantonsgericht KG Seite 8 von 12 SGF 342.1; Beitritt des Kantons Freiburg durch Dekret vom 4. Oktober 2006; ASF 2006_113) regelt den Vollzugsplan in Art. 18. Der gefangenen Person kommt ein Recht auf Mitwirkung bei der Erstellung des Vollzugsplans zu, das für die zuständigen Behörden bindend ist (siehe Kommentar zu den einzelnen Bestimmungen des Konkordats vom 10. April 2006 über den Vollzug der Freiheitsstrafen und Massnahmen an Erwachsenen und jungen Erwachsenen in den Kantonen der lateinischen Schweiz, S. 22, Art. 18 Abs. 1).
E. 4.3 Vom Vollzugsplan zu unterscheiden ist die durch die Vollzugsbehörde vorzunehmende Vollzugsplanung (auch Vollstreckungsplanung genannt). Die Vollzugsplanung legt eine mögliche Vollzugsstufenplanung fest, die den progressiven Verlauf des Vollzugs und die zu gewährenden Vollzugslockerungen vorsieht (BSK StGB-BRÄGGER, 4. Aufl. 2019, Art. 75 N. 17, mit Hinweisen; BRÄGGER/ZANGGER, Freiheitsentzug in der Schweiz, 2020, N. 345). Für die Vollzugsplanung ist das Amt verantwortlich (Art. 66 Abs. 1 SMVG).
E. 4.4 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, dass am 10. Januar 2023 ein Vollzugsplan erstellt worden sei, der begleitete Ausgänge ab Januar 2023, eine erneute Überprüfung des Übertritts in den offenen Vollzug im Januar 2024 und individuelle Vollzugsziele vorsehe. Vorliegend ist jedoch kein Vollzugsplan vom 10. Januar 2023 aktenkundig. In den Akten figuriert ein Dokument des JVBHA vom 10. Januar 2023 mit dem Titel "Planung des Vollzugs der Freiheitsstrafe". Dieses hat die Vollzugsplanung zum Inhalt (vgl. zur Vollzugsplanung E. 4.3 hiervor). Dem Kantonsgericht wurde im Zuge des Beschwerdeverfahrens jedoch ein aktueller Vollzugsplan der Justizvollzugsanstalt Lenzburg vorgelegt, datiert vom 6. Oktober 2023. Darin werden individuelle Vollzugsziele betreffend den Beschwerdeführer für verschiedenste Bereiche definiert, so namentlich in Bezug auf die Auseinandersetzung mit dem Delikt (S. 6), Aus- und Weiterbildung (S. 8), Wiedergutmachung (S. 7), Beziehungen zur Aussenwelt (S. 11), Vollzugslockerungen (S. 12) oder die Vorbereitung der Entlassung (S. 13). Für jeden Bereich wird ein Richtziel definiert. Dieses wird bisweilen ergänzt durch eine Beschreibung der Ausgangslage des Beschwerdeführers für den jeweiligen Bereich sowie der Schritte und Mittel, die zur Zielerreichung dienen. Der Beschwerdeführer hat den Vollzugsplan unterschrieben, sich mit den Zielen darin einverstanden erklärt und sich verpflichtet, an deren Erfüllung aktiv mitzuwirken. Er konnte folglich sein Mitwirkungsrecht wahrnehmen. Er beanstandet den Vollzugsplan denn auch nicht mehr, sondern anerkennt diesen zu Recht als gesetzesgemäss.
E. 4.5 Damit hat das JVBHA auf die Beanstandungen des Beschwerdeführers reagiert und einen den Gesetzesbestimmungen entsprechenden Vollzugsplan erstellt, auch wenn dies bedauerlicherweise erst im Verlaufe des vorliegenden Beschwerdeverfahrens erfolgte. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt als gegenstandslos abzuschreiben (wobei hinsichtlich des vom Beschwerdeführer gestellten Feststellungsbegehrens auch nicht ersichtlich ist, dass er im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung über das erforderliche Feststellungsinteresse [siehe Urteil BGer 2C_277/2022 vom 3. Juli 2023 E. 1.3] verfügt hätte, so dass auf diesen Antrag schon aus diesem Grund nicht eingetreten werden könnte).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt ferner, die Vorinstanz hätte ihm im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens die unentgeltliche Rechtspflege gewähren und ihm Rechtsanwalt Markus Husmann als amtliche Rechtsvertretung beiordnen müssen (601 2023 115). Im Entscheid bejahte die Vorinstanz die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers, verneinte jedoch die Notwendigkeit einer
Kantonsgericht KG Seite 9 von 12 anwaltlichen Verbeiständung. Das Beschwerdeverfahren weise keine komplexen Rechtsfragen auf, welche die Zuweisung eines amtlichen Rechtsbeistandes rechtfertigen würden.
E. 5.2 Nach Art. 142 Abs. 1 VRG hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wer nicht genügend Mittel besitzt, um ohne Beschränkung des notwendigen Lebensunterhalts für sich oder seine Familie die Kosten eines Verfahrens bestreiten zu können. Die unentgeltliche Rechtspflege wird nach Art. 142 Abs. 2 VRG nicht gewährt, wenn das Verfahren für eine vernünftige Prozesspartei von vornherein aussichtslos erscheint. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, anderseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 135 I 221 E. 5.1 mit Hinweisen). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Ein Begehren gilt hingegen nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess ent- schliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Ein- reichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1, mit Verweis auf BGE 139 III 475 E. 2.2; 138 III 217 E. 2.2.4).
E. 5.3 Gemäss Art. 143 Abs. 2 VRG umfasst die unentgeltliche Rechtspflege auch die Zuweisung eines Rechtsbeistands, wenn dies aufgrund der Schwierigkeit der Angelegenheit nötig ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche Verbei- ständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächli- cher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfor- derlich machen. Falls das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition des Betroffenen eingreift, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich ge- boten. Die sachliche Notwendigkeit eines Rechtsbeistands ist nicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird (BGE 128 I 225 E. 2.5.2, mit Hinweisen; 119 Ia 264 E. 3b; Urteil KG FR 601 2017 104 vom 27. März 2018). Die angemessene Entschädigung des Rechtsbeistands wird nach dem erforderlichen Zeit- und Arbeitsaufwand sowie der Wichtigkeit der Angelegenheit festgesetzt (Art. 11 Abs. 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Der Stundenansatz beträgt CHF 180.- (Art. 12 Abs. 1bis TarifVJ). In ständiger Rechtsprechung geht der I. Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass z.B. die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug in dem meisten Fällen keine grossen Schwierigkeiten bereitet, zumal der Inhaftierte häufig vom Sozialdienst des Gefängnisses unterstützt wird. Es bedarf somit in der Regel (zumindest im verwaltungsrechtlichen Verfahren) keiner Einsetzung eines Rechtsbeistandes (Urteile KG FR 601 2018 31 vom 8. Mai 2018 E. 5.3; 601 2017 104 vom
27. März 2018). Es rechtfertigt sich, diesen Massstab auch bei den sich vorliegend stellenden Fragen (Übertritt in den offenen Vollzug; Rechtmässigkeit des Vollzugsplans) anzuwenden: Die Grundkomplexität und die zu beantwortenden Rechtsfragen sind vergleichbar.
Kantonsgericht KG Seite 10 von 12
E. 5.4 Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Akten. Das Verfahren kann auch nicht als von vornherein aussichtslos qualifiziert werden. Es ist zu prüfen, ob die Verbeiständung durch einen amtlichen Rechtsanwalt notwendig war. Vorliegend hatte die Vorinstanz einerseits zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer zu Recht der Übertritt in den offenen Vollzug verweigert wurde. Andererseits war auch zu klären, ob die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Erstellung des Vollzugsplans verletzt wurden. Damit waren zwei Themenbereiche vertieft zu beurteilen, die zwar materiell zusammenhängen, aber dennoch verschieden sind. Die Komplexität der Angelegenheit wird dadurch zwar insgesamt leicht erhöht. Die sich in den beiden Themenbereichen stellenden Rechtsfragen bieten jedoch für sich unverändert keine grösseren Schwierigkeiten. Auch wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, im verwaltungsrechtlichen Verfahren selbst zu agieren, gegebenenfalls unter Beizug des Sozialdiensts. Unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Rechtsprechung des I. Verwaltungsgerichtshofs (E. 5.3) ist daher die Verweigerung der Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt nicht zu beanstanden.
E. 5.5 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten zu Recht eine Verbeiständung des Beschwerdeführers durch einen Rechtsanwalt abgelehnt. Die Beschwerde (601 2023 115) ist in dieser Hinsicht abzuweisen.
E. 6.1 Im Beschwerdeverfahren trägt die unterliegende Partei die Kosten. Ist sie nur teilweise unterlegen, werden die Kosten entsprechend ermässigt (Art. 131 Abs. 1 VRG). Hinsichtlich der Vollzugsplanthematik ist das Beschwerdeverfahren abzuschreiben (E. 4.5 hiervor). Die Gegenstandslosigkeit ist als Obsiegen des Beschwerdeführers zu qualifizieren, da sie auf die Erstellung eines neuen Vollzugsplans zurückzuführen ist, was seinen vorliegenden Begehren entspricht. Hinsichtlich der Frage des Wechsels in den offenen Vollzug und der Verweigerung der Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt unterliegt der Beschwerdeführer hingegen. Insgesamt überwiegen die Themen, in denen der Beschwerdeführer unterliegt, hinsichtlich ihrer Komplexität und Bedeutung deutlich. Es rechtfertigt sich daher, von einem Obsiegen des Beschwerdeführers zu einem Drittel auszugehen. Die Gerichtskosten, welche auf insgesamt CHF 1'000.- festgelegt werden, werden ihm demnach zu zwei Dritteln, ausmachend CHF 666.65 auferlegt (Art. 131 Abs. 1 und 134 Abs. 2 VRG e contrario). Von deren Erhebung wird aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege abgesehen. Der zu einem Drittel unterliegenden Vorinstanz sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 133 Abs. 1 VRG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer hat im erwähnten reduzierten Umfang Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 137 f. VRG). Das Rechtsanwalt Markus Husmann geschuldete Honorar wird auf einen Drittel des mit Kostenliste vom 19. September 2023 geltend gemachten Honorars, d.h. auf insgesamt CHF 890.70 (Honorar à CHF 250.- für 3.25 Stunden und Auslagen von CHF 14.50, total CHF 827.-; zuzüglich 7.7 Prozent MwSt. von CHF 63.70) festgesetzt und der Vorinstanz zur Bezahlung auferlegt (Art. 141 VRG). Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 139 VRG).
Kantonsgericht KG Seite 11 von 12
E. 6.3 Der Beschwerdeführer beantragt die vollumfängliche Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung von Rechtsanwalt Markus Husmann als amtlicher Rechtsanwalt (601 2023 114 + 116). Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für den übrigen Ver- fahrensteil sind vorliegend erfüllt (vgl. zu den Voraussetzungen E. 5 hiervor). Im Rahmen des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ersucht der Beschwerdeführer um Zuweisung von Rechtsanwalt Markus Husmann als Rechtsbeistand nach Art. 143 Abs. 2 VRG. Die Vertretung durch einen Rechtsbeistand erscheint im vorliegenden Beschwerdeverfahren angesichts der sich stellenden Fragen geboten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (601 2023 114 + 116) ist daher gutzuheissen und Rechtsanwalt Markus Husmann als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen.
E. 6.4 Rechtsanwalt Markus Husmann ist nach Einsicht in die Kostenliste vom 19. September 2023, die den gesetzlichen Anforderungen nicht gänzlich entspricht (vgl. insbesondere den berechneten Stundenansatz von CHF 230.- anstatt von CHF 180.-), als amtlicher Rechtsbeistand eine Entschädigung von CHF 1'170.- (Honorar für 6.5 Stunden, ohne Auslagen) zuzüglich MwSt. (zu 7.7 Prozent) von CHF 90.10 zuzusprechen (vgl. Art. 11 und 12 TarifVJ). Die gesamte Entschädigung von CHF 1'260.10 ist durch den Staat Freiburg zu übernehmen. Gelangt der Berechtigte später zu hinreichenden Mitteln oder wird nachgewiesen, dass seine Bedürftigkeit nicht bestand, so kann das Gemeinwesen von ihm die Rückerstattung seiner Leistungen (nicht erhobene Verfahrenskosten, Kosten für Vertretung oder Verbeiständung und allfällige weitere Entschädigungen) verlangen. Der Anspruch ist innert zehn Jahren seit Abschluss des Verfahrens geltend zu machen (Art. 145b Abs. 3 VRG). (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 12 von 12 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde (601 2023 113) betreffend die Nichtgewährung des Übertritts in den offenen Vollzug und Unrechtmässigkeit des Vollzugsplans wird abgewiesen. Betreffend die Erstellung eines den Gesetzesbestimmungen entsprechenden Vollzugsplans wird die Beschwerde als gegenstandslos abgeschrieben. II. Die Beschwerde (601 2023 115) gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. III. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege betreffend die Beschwerdeverfahren 601 2023 113 und 115 wird gutgeheissen (601 2023 114 und 116) und Rechtsanwalt Markus Husmann als unentgeltlicher Rechtsbeistand ernannt. IV. Die Gerichtskosten zu Lasten des Beschwerdeführers werden auf CHF 666.65.- festgesetzt. Von deren Erhebung wird aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege abgesehen. V. Dem Beschwerdeführer wird zulasten des Staates Freiburgs zuhanden des Rechtsanwaltes für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 890.70 (inkl. MwSt. von CHF 63.70) zugesprochen. VI. Rechtsanwalt Markus Husmann wird im Rahmen der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung von CHF 1'260.10 (inkl. MwSt. von 90.10) zu Lasten des Staates Freiburg zugesprochen. VII. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten, der Parteientschädigung ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 21. Februar 2024/tsc Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Rue des Augustins 3, case postale 630, 1701 Fribourg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 601 2023 113 601 2023 114 601 2023 115 601 2023 116 Urteil vom 21. Februar 2024 I. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Dominique Gross Dina Beti Gerichtsschreiber: Timothy Schertenleib Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Husmann gegen SICHERHEITS-, JUSTIZ- UND SPORTDIREKTION, Vorinstanz Gegenstand Straf- und Massnahmenvollzug Beschwerde (601 2023 113 + 115) vom 31. Juli 2023 gegen den Entscheid vom 27. Juni 2023 Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (601 2023 114 + 116)
Kantonsgericht KG Seite 2 von 12 Sachverhalt A. Das Kantonsgericht verurteilte A.________ (Beschwerdeführer) am 10. Dezember 2019 wegen Menschenhandels (mit minderjährigen Personen), sexueller Handlungen mit Kindern, sexueller Nötigung, versuchter sexueller Handlungen mit Kindern, versuchter sexueller Nötigung, Pornografie sowie versuchter Begünstigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 16 Jahren. Er befindet sich seit dem 24. Juni 2016 im vorzeitigen Strafvollzug. Unter Anrechnung der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft vom 24. Februar 2015 bis 23. Juni 2016 wird der Beschwerdeführer das Ende seiner Strafe am 23. Februar 2031 erreichen. B. Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 23. Februar 2022 ein Gesuch um Gewährung des Übertritts in den offenen Vollzug. Das Amt für Justizvollzug und Bewährungshilfe (JVBHA) wies das Gesuch mit Entscheid vom 7. Dezember 2022 ab. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde bei der Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion (Vorinstanz). Er beantragte neben der Gewährung des offenen Vollzugs neu die Anweisung an das JVBHA zur Veranlassung einer Vollzugsplanung gemäss den gesetzlichen Vorgaben und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Markus Husmann als amtlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren. Die Vorinstanz wies die Beschwerde und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Entscheid vom 27. Juni 2023 ab. Sie stützte sich dabei insbesondere auf den Therapiebericht von Dr. med. B.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. Mai 2022 sowie die Stellungnahme der beratenden Kommission für die bedingte Strafentlassung und die Abklärung der Gemeingefährlichkeit (KBSAG) vom 12. September 2022. D. Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 31. Juli 2023 Beschwerde (601 2023
113) an das Kantonsgericht erhoben. Er beantragt insbesondere die Gewährung des Übertritts in den offenen Vollzug, die Anweisung an die zuständigen Behörden, unverzüglich eine Vollzugsplanung gemäss den gesetzlichen Vorgaben zu veranlassen, sowie die Feststellung, dass das JVBHA die gesetzlichen Anforderungen betreffend Vollzugsplan verletzt hat. Weiter beantragt er, es sei ihm für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung durch Rechtsanwalt Markus Husmann zu gewähren (601 2023 115). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die vollumfängliche Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Markus Husmann als amtlicher Rechtsbeistand (601 2023 114 + 116). Die Vorinstanz beantragt mit Eingabe vom 1. September 2023 die Abweisung der Beschwerde. Am 29. November 2023 orientiert der Beschwerdeführer das Kantonsgericht, beim JVBHA sei ein erneutes Verfahren zum Wechsel in den offenen Vollzug hängig. Am 24. November 2023 habe eine Anhörung durch den Präsidenten der KBSAG stattgefunden. Er gehe von einer positiven Empfehlung aus, woraufhin das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben wäre. Weiter reicht er einen Vollzugsplan vom 6. Oktober 2023 ein. Dieser belege, dass ein gesetzesgemässer Vollzugsplan erst 38 Monate nach der per 25. August 2020 erfolgten Einweisung verabschiedet worden sei. Am 31. Januar 2024 übermittelt das JVBHA die negative Stellungnahme der KBSAG im neuerlichen Verfahren.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 12 Der Beschwerdeführer reicht am 7. Februar 2024 eine unaufgeforderte Stellungnahme zu den Akten, in denen er auf die erneut negative Stellungnahme der KBSAG eingeht. E. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. 1.1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 2 Bst. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] i.V.m. Art. 74 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes vom 7. Oktober 2016 über den Straf- und Massnahmenvollzug [SMVG; SGF 340.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Ein Kostenvorschuss wurde nicht einverlangt (Art. 143 Abs. 1 Bst. b VRG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 77 VRG). Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 78 Abs. 2 VRG). Ferner hat die Beschwerdeinstanz nach Art. 96a Abs. 1 VRG Entscheide einer Behörde, der nach der Gesetzgebung ein weiter Ermessensspielraum zusteht, mit Zurückhaltung zu prüfen. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz verletze das rechtliche Gehör in schwerwiegender Wiese, insbesondere die Prüfungs- und Begründungspflicht. Dieser Pflicht sei nicht Genüge getan, indem seine Argumentationen bloss unkommentiert wiedergegeben würden und auf eine Auseinandersetzung damit verzichtet werde. 2.2. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben Betroffene Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie haben das Recht, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern (BGE 127 I 54 E. 2b). Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs ist die Begründungspflicht. Die Begründung soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet aber nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (Urteil BGer 2C_745/2008 vom 24. Februar 2009 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 133 I 270 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil KG FR 601 2019 48 vom 8. Juli 2019 E. 2.3 für die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug).
Kantonsgericht KG Seite 4 von 12 2.3. Die Vorinstanz hat die Ausführungen und Standpunkte der Beteiligten (darunter neben der KBSAG diejenigen des Beschwerdeführers, des JVBHA und der Vollzugsanstalt) detailliert aufgeführt und im Anschluss kurz ausgeführt, wieso sie sich dem Standpunkt des JVBHA anschliesst, das aufgrund einer Abwägung der relevanten Kriterien eine Flucht- und Wiederholungsgefahr festgestellt hatte. Sie würdigte zudem die Position der KBSAG als Spezialbehörde und hielt fest, dass sie dieser bei der Beurteilung des Gesuchs entscheidenden Wert beimisst. Sie musste sich wie erwähnt nicht mit allen Einwänden des Beschwerdeführers auseinandersetzen. Dem Beschwerdeentscheid ist damit hinreichend zu entnehmen, auf welche Überlegungen sich die Vorinstanz stützte. Das zeigt sich auch darin, dass der Beschwerdeführer den Entscheid sachgerecht anfechten konnte. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht erkennbar. Die dahingehende Rüge erweist sich als unbegründet. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer bringt in der Sache namentlich vor, die Vorinstanz habe die Voraussetzungen zur Gewährung des offenen Vollzuges verletzt. Es könne entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht von einer Fluchtgefahr ausgegangen werden. Unzutreffend und widersprüchlich sei u.a. die Annahme, dass er nach Thailand auswandern wolle. Dies sei bereits vorinstanzlich eingehend aufgezeigt worden und könne nun mit einem aktuellen Therapiebericht von Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Juni 2023 untermauert werden. Ein relevantes Rückfallrisiko für die Schweiz sei klarerweise zu verneinen. Betreffend Wiederholungsgefahr verweise die Vorinstanz lediglich auf die Feststellung der KBSAG und den Therapiebericht von Dr. B.________. Die dort festgehaltene Rückfallwahrscheinlichkeit beziehe sich aber auf die Konstellation einer Auswanderung nach Thailand. Für die Schweiz stelle die Therapeutin insbesondere aufgrund intakter Kontrollmöglichkeiten eine günstige Legalprognose. Im Rahmen einer Differenzialprognose für die Schweiz anstatt für Thailand sei ein relevantes Rückfallrisiko weder erkennbar, noch werde es geltend gemacht. Die Vorinstanz führt hinsichtlich eines Wechsels in den offenen Vollzug im Wesentlichen aus, sie schliesse sich dem Standpunkt des JVBHA an, wonach zum Zeitpunkt des Entscheids und aufgrund einer Abwägung der relevanten Kriterien eine Flucht- und Wiederholungsgefahr bestehe. Der Entscheid stütze sich zudem auf verschiedene Einschätzungen und Stellungnahmen, in denen die Situation des Beschwerdeführers eingehend untersucht werde. 3.2. Freiheitsstrafen werden in einer geschlossenen oder offenen Strafanstalt vollzogen (Art. 76 Abs. 1 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR; 311.0]). Der Gefangene wird in eine geschlossene Strafanstalt oder in eine geschlossene Abteilung einer offenen Strafanstalt eingewiesen, wenn die Gefahr besteht, dass er flieht, oder zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten begeht (Art. 76 Abs. 2 StGB). Die Kommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB beurteilt im Hinblick auf die Bewilligung von Vollzugsöffnungen die Gemeingefährlichkeit des Täters (Art. 75a Abs. 1 Bst. a StGB). Vollzugsöffnungen sind Lockerungen im Freiheitsentzug, namentlich die Verlegung in eine offene Anstalt (Art. 75a Abs. 2 StGB). Im Kanton Freiburg ist die KBSAG die Kommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB (vgl. Art. 8 SMVG, insbesondere Abs. 3). Nach der Rechtsprechung kommt der KBSAG aufgrund ihrer interdisziplinären Zusammensetzung entscheidendes Gewicht zu. Die Meinung der Kommission ist das Ergebnis einer interdisziplinären Untersuchung, die nach Prüfung des Falles unter psychiatrischen, kriminologischen und rechtlichen Aspekten ausgesprochen wird. Die Beurteilung der Gefährlichkeit des Gefangenen durch die Kommission beeinflusst dessen Prognose auf entscheidende Weise. Die zuständige Behörde wird
Kantonsgericht KG Seite 5 von 12 daher nur in Ausnahmefällen von der Empfehlung der Kommission abweichen, selbst wenn sie nicht an sie gebunden ist (BGE 134 IV 289 E. 5; Urteile BGer 6B_27/2011 vom 5. August 2011 E. 3.1; KG FR 601 2019 48 vom 8. Juli 2019 E. 4.1). 3.3. Vorliegend beurteilte die KBSAG einen Übertritt in den offenen Vollzug gemäss ihrer Stellungnahme vom 12. September 2022 negativ. Sie begründet dies insbesondere damit, dass der Beschwerdeführer nach Thailand wolle, sie keine Kenntnis eines sozialen Netzes in der Schweiz habe und die Justizvollzugsanstalt Lenzburg ausgeführt habe, der Beschwerdeführer nehme eine manipulative Haltung ein, er stelle seine Verurteilung in Frage und verhalte sich egoistisch (vgl. S. 2 und 3). Namentlich die Ausführungen der Justizvollzugsanstalt zeigten eine Rückfallgefahr. Dr. B.________ hält im Therapiebericht vom 17. Mai 2022 fest, es habe ein erster erheblicher Fortschritt erzielt werden können, indem der Beschwerdeführer erstmals eine eigene Beteiligung am Menschenhandel einräume. Zur Ausstellung der Prognose beurteilt Dr. B.________ im Basler Kriterienkatalog betreffend das Rückfallrisiko (Dittmann-Liste) acht Prüfpunkte als ungünstig, drei als eher ungünstig und einen als günstig. Das Risiko für weitere einschlägige Delikte habe nicht wesentlich reduziert werden können. Allerdings räume der Beschwerdeführer nun eigene Anteile an den Delikten ein, wenn auch erst im Hinblick auf den Therapiebericht. Opferempathie sei nicht spürbar. Es bestehe ausgesprochene Uneinsichtigkeit bezüglich des deutlich erhöhten Rückfallrisikos in Thailand. Der Beschwerdeführer sei nicht bereit, den Plan für die Zukunft, nach Thailand auszuwandern, zu revidieren. Sowohl die interdisziplinäre KBSAG als auch die behandelnde Ärztin Dr. B.________ stellen damit eine negative Prognose hinsichtlich eines Wechsels in den offenen Vollzug aus. Die KBSAG stützt ihre Beurteilung entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht nur auf die von ihm bestrittenen Auswanderungsabsichten, sondern auch auf sein allgemeines Verhalten. Insbesondere verweist sie auf seine fehlende Delikts- und Schuldeinsicht und sein bisweilen manipulatives und egoistisches Verhalten, die sich aus den Feststellungen der Justizvollzugsanstalt Lenzburg ergeben (vgl. Bericht vom 21. August 2022). Sie hält weiter fest, dass insbesondere das vom Zentralgefängnis Lenzburg festgestellte Verhalten eine Rückfallgefahr aufzeige. Auch Dr. B.________ Einschätzung basiert auf sehr viel mehr Aspekten als dem Niederlassungswunsch des Beschwerdeführers. Allfällige Auswanderungsabsichten hat Dr. B.________ in nur einem der zwölf Prüfpunkten der Dittmann-Liste gewichtet. Insgesamt stellt sie aber eine klar ungünstige Rückfallprognose aus. Diese beiden Facheinschätzungen sprechen somit bereits deutlich gegen eine positive Legalprognose respektive einen Wechsel in den offenen Vollzug. Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 2. Februar 2023 von der Justizvollzugsanstalt disziplinarisch sanktioniert werden musste. Auf dem ihm bewilligten Laptop und dem USB-Stick wurden eine Videodatei mit pornografischem Inhalt, zahlreiche Nacktbilder von Kindern (Printscreens aus regulären Filmen) sowie ein JPG-Foto eines nackten Kindes gefunden. Darüber hinaus wurde er bereits im November 2021 verwarnt, weil er pornographische Bilder junger Männer in seiner Wohnzelle hatte. Das wiederholte Erlangen und der Besitz des Videos und derartiger Bilder sprechen ebenfalls klar gegen eine positive Legalprognose (Rückfallgefahr), wurde der Beschwerdeführer doch unter anderem wegen an Kindern begangener Sexualdelikte verurteilt. Was den Wohnort angeht, so ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss den Akten kein soziales Beziehungsnetz in der Schweiz unterhält. Die Justizvollzugsanstalt hält fest, dass er nur Beziehungstelefonate mit Personen aus Thailand führt und nach wie vor bestehende Kontakte dorthin pflegt (vgl. Vollzugsbericht vom 31. August 2022). Zwar mag der geschlossene Vollzug den
Kantonsgericht KG Seite 6 von 12 Aufbau des Beziehungsnetzes in der Schweiz erschweren. Die Kontakte nach Thailand und die fehlenden Kontakte in der Schweiz säen jedoch Zweifel an der Behauptung des Beschwerdeführers, dass er nicht nach Thailand auswandern wolle. Insofern lässt sich auch daraus keine einen Vollzugswechsel begünstigende Prognose feststellen. 3.4. An diesem Ergebnis ändern auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde nichts, wonach sich namentlich auch aus dem Therapiebericht von Dr. C.________ ergebe, dass er nicht nach Thailand auswandern, sondern sich in der Schweiz (in D.________) niederlassen wolle. Der Therapiebericht beurteilt den Wunsch des Beschwerdeführers, sich in D.________ niederzulassen, unter Prüfpunkt 11, "Sozialer Empfangsraum im Hinblick auf Prognose", und stellt diesbezüglich zwar tatsächlich eine eher günstige Prognose aus. Aus dem Bericht ergeht aber insgesamt, dass Dr. C.________ 4 Prüfpunkte der Dittmann-Liste als ungünstig, 3 als eher ungünstig, 2 als neutral und nur 3 als eher günstig (unter Einschluss des soeben erwähnten) beurteilt. Insgesamt überwiegen also auch bei dieser Einschätzung die ungünstigen resp. eher ungünstigen Prognosepunkte deutlich. Dr. C.________ hält zudem fest, dass das Risiko für weitere einschlägige Delikte nur geringgradig und nicht erheblich habe reduziert werden können. Eine Opferempathie sei beim Beschwerdeführer weiterhin nicht spürbar. In Bezug auf die aufgefundenen pornographischen Daten auf dem Laptop hält Dr. C.________ fest, dass sich beim Beschwerdeführer noch kein richtiges Problembewusstsein zeige. Er habe exkulpierend und bagatellisierend geltend gemacht, dass es sich nicht um justiziabel relevante Fotografien handle. Entgegen den Ansichten des Beschwerdeführers kann daher trotz der eher günstigen Prognose in Bezug auf den Punkt des Niederlassens in der Schweiz keinesfalls von einer insgesamt günstigen Legalprognose in der Schweiz gesprochen werden, die eine Abkehr von der Empfehlung der KBSAG und der Erwägungen der Vorinstanz rechtfertigen würde (vgl. ebenfalls die Würdigungen zur Legalprognose unter E. 3.3 soeben). Auch der am 7. Februar 2024 eingereichte Therapiebericht vom 31. Juni 2023 lässt keinen anderen Schluss zu, zumal der Therapeut die Prüfpunkte insgesamt nach wie vor deutlich überwiegend mit "eher ungünstig" oder "ungünstig" beurteilt (3 mit "eher ungünstig" und 4 mit "ungünstig" gegenüber 3 "eher günstig", mit 1 "neutral"). Der Beschwerdeführer kann auch aus den Feststellungen in den Berichten der Justizvollzugsanstalt Lenzburg vom 21. August 2022 und 10. November 2023 nichts für sich ableiten, wonach ein Übertritt in den offenen Vollzug als prüfenswert erachtet werde und Vollzugslockerungen im Sinne einer Bewährungschance zugestimmt werden könnten. Das Zentralgefängnis hält z.B. im Bericht vom
21. August 2022 auch fest, dass insbesondere die fehlende Schuldeinsicht eine erhöhte Fluchtgefahr nicht ausschliessen lasse. Es spricht zudem von egoistischem und manipulativem Verhalten des Beschwerdeführers. Schliesslich stellt die KBSAG in ihrer Stellungnahme vom 1. Dezember 2023 im neuerlichen Verfahren vor dem JVBHA nach erneuter vertiefter Prüfung der aktuellen Situation des Beschwerdeführers entgegen dessen Erwartungen unverändert eine negative Prognose aus: Sie weist darauf hin, dass die therapeutische Arbeit keine signifikanten Fortschritte habe erreichen können. Mittlerweile sei ein Strafverfahren wegen Pornographie eröffnet worden. Trotz einer von der Justizvollzugsanstalt attestierten verringerten Rückfallgefahr müsse der Widerspruch zwischen dem Besitz von Pornographie und der Aussage des Beschwerdeführers, dass er keine sexuellen Triebe mehr habe, hervorgehoben werden. Eine Vollzugsöffnung könne nicht in Betracht gezogen werden, solange der Beschwerdeführer sich nicht wesentlich in seine therapeutische Behandlung einbringe.
Kantonsgericht KG Seite 7 von 12 Die KBSAG kommt somit erneut zur Einschätzung, dass ein Wechsel in den offenen Vollzug nicht zu empfehlen sei. Diese neuerlichen Feststellungen verdeutlichen, dass dem Beschwerdeführer auch weiterhin keine günstige Legalprognose ausgestellt werden kann: Die fehlenden Fortschritte in der therapeutischen Arbeit belegen, dass der Beschwerdeführer sich nach wie vor nicht genügend mit dem Geschehenen auseinandersetzt. Ferner verstösst er offenbar auch hier in der Schweiz gegen das Gesetz, sogar im geschützten Rahmen des Strafvollzugs und auch ohne Aufenthalt in Thailand, wo ihm nochmals eine höhere Rückfallgefahr attestiert wird. Somit muss auch für die Schweiz von einer nicht zu vernachlässigenden Rückfallgefahr für einschlägige Delikthandlungen ausgegangen werden, bei denen hochrangige Rechtsgüter verletzt werden. Unter Berücksichtigung der vorangegangenen Ausführungen, namentlich der fehlenden günstigen Legalprognose, der nach wie vor fehlenden Schuldeinsicht und den beiden Stellungnahmen der KBSAG, erweist sich die Aufrechterhaltung des geschlossenen Vollzugs auch offensichtlich als verhältnismässig. 3.5. Im Ergebnis ist die Verweigerung des Wechsels in den offenen Vollzug im angefochtenen Entscheid damit nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für einen Wechsel sind nicht gegeben. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vollzugsbehörden hätten keinen individuellen Vollzugsplan gemäss Art. 75 Abs. 1 und 3 StGB erstellt. Die Vorinstanz sei unkritisch dem Vorbringen der Vollzugsbehörde gefolgt, dass am 10. Januar 2023 ein neuer Vollzugsplan erstellt worden sei. Dieser Plan sei just einen Tag nach Beschwerdeeinreichung bei der Vorinstanz erstellt worden. Er selbst sei in keiner Weise in die Ausarbeitung des Plans involviert gewesen. Damit entspreche auch der Vollzugsplan vom
10. Januar 2023 nicht den gesetzlichen Minimalanforderungen. Ein gesetzmässiger Vollzugsplan sei erst per 6. Oktober 2023 verabschiedet worden, also 38 Monate nach der per 25. August 2020 erfolgten Einweisung in die Justizvollzugsanstalt Lenzburg. Dies zeige, dass der Vollzugsplan erst unter dem Druck des Beschwerdeverfahrens erarbeitet worden sei. 4.2. Gemäss der Bundesgesetzgebung sieht die Anstaltsordnung vor, dass zusammen mit dem Gefangenen ein Vollzugsplan erstellt wird. Dieser enthält namentlich Angaben über die angebotene Betreuung, die Arbeits- sowie die Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten, die Wiedergutmachung, die Beziehungen zur Aussenwelt und die Vorbereitung der Entlassung (Art. 75 Abs. 3 StGB). Der Vollzugsplan stellt ein Planungsinstrument dar, das aufgrund der Veränderungen, die bei der inhaftierten Person eintreten, der ständigen Überprüfung und Anpassung bedarf. Er regelt verschiedene Materien, von der Bestimmung der Vollzugsziele über die Unterbringung, Beschäftigung, Aus- und Weiterbildung zu Betreuungsfragen, Therapiebedarf bis zu allfälligen Lockerungsschritten (BGE 128 I 225 E. 2.4.3; Urteil BGer 6A.32/2003 vom 26. Juni 2003 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen). Im SMVG ist der Vollzugsplan in Art. 67 geregelt: Wurde eine Person zu einer Verwahrung verurteilt oder muss sie eine Strafe von sechs Monaten oder mehr verbüssen, so erstellt die Strafanstalt in Zusammenarbeit mit der gefangenen Person einen Plan für den Vollzug der Freiheitsstrafe. Dieser Plan wird dem Amt zur Genehmigung vorgelegt (Art. 67 Abs. 1 SMVG). Die Modalitäten der Vollzugspläne richten sich nach den konkordatsrechtlichen Bestimmungen (Art. 67 Abs. 4 SMVG). Das Konkordat vom 10. April 2006 über den Vollzug der Freiheitsstrafen und Massnahmen an Erwachsenen und jungen Erwachsenen in den Kantonen der lateinischen Schweiz (Konkordat;
Kantonsgericht KG Seite 8 von 12 SGF 342.1; Beitritt des Kantons Freiburg durch Dekret vom 4. Oktober 2006; ASF 2006_113) regelt den Vollzugsplan in Art. 18. Der gefangenen Person kommt ein Recht auf Mitwirkung bei der Erstellung des Vollzugsplans zu, das für die zuständigen Behörden bindend ist (siehe Kommentar zu den einzelnen Bestimmungen des Konkordats vom 10. April 2006 über den Vollzug der Freiheitsstrafen und Massnahmen an Erwachsenen und jungen Erwachsenen in den Kantonen der lateinischen Schweiz, S. 22, Art. 18 Abs. 1). 4.3. Vom Vollzugsplan zu unterscheiden ist die durch die Vollzugsbehörde vorzunehmende Vollzugsplanung (auch Vollstreckungsplanung genannt). Die Vollzugsplanung legt eine mögliche Vollzugsstufenplanung fest, die den progressiven Verlauf des Vollzugs und die zu gewährenden Vollzugslockerungen vorsieht (BSK StGB-BRÄGGER, 4. Aufl. 2019, Art. 75 N. 17, mit Hinweisen; BRÄGGER/ZANGGER, Freiheitsentzug in der Schweiz, 2020, N. 345). Für die Vollzugsplanung ist das Amt verantwortlich (Art. 66 Abs. 1 SMVG). 4.4. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, dass am 10. Januar 2023 ein Vollzugsplan erstellt worden sei, der begleitete Ausgänge ab Januar 2023, eine erneute Überprüfung des Übertritts in den offenen Vollzug im Januar 2024 und individuelle Vollzugsziele vorsehe. Vorliegend ist jedoch kein Vollzugsplan vom 10. Januar 2023 aktenkundig. In den Akten figuriert ein Dokument des JVBHA vom 10. Januar 2023 mit dem Titel "Planung des Vollzugs der Freiheitsstrafe". Dieses hat die Vollzugsplanung zum Inhalt (vgl. zur Vollzugsplanung E. 4.3 hiervor). Dem Kantonsgericht wurde im Zuge des Beschwerdeverfahrens jedoch ein aktueller Vollzugsplan der Justizvollzugsanstalt Lenzburg vorgelegt, datiert vom 6. Oktober 2023. Darin werden individuelle Vollzugsziele betreffend den Beschwerdeführer für verschiedenste Bereiche definiert, so namentlich in Bezug auf die Auseinandersetzung mit dem Delikt (S. 6), Aus- und Weiterbildung (S. 8), Wiedergutmachung (S. 7), Beziehungen zur Aussenwelt (S. 11), Vollzugslockerungen (S. 12) oder die Vorbereitung der Entlassung (S. 13). Für jeden Bereich wird ein Richtziel definiert. Dieses wird bisweilen ergänzt durch eine Beschreibung der Ausgangslage des Beschwerdeführers für den jeweiligen Bereich sowie der Schritte und Mittel, die zur Zielerreichung dienen. Der Beschwerdeführer hat den Vollzugsplan unterschrieben, sich mit den Zielen darin einverstanden erklärt und sich verpflichtet, an deren Erfüllung aktiv mitzuwirken. Er konnte folglich sein Mitwirkungsrecht wahrnehmen. Er beanstandet den Vollzugsplan denn auch nicht mehr, sondern anerkennt diesen zu Recht als gesetzesgemäss. 4.5. Damit hat das JVBHA auf die Beanstandungen des Beschwerdeführers reagiert und einen den Gesetzesbestimmungen entsprechenden Vollzugsplan erstellt, auch wenn dies bedauerlicherweise erst im Verlaufe des vorliegenden Beschwerdeverfahrens erfolgte. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt als gegenstandslos abzuschreiben (wobei hinsichtlich des vom Beschwerdeführer gestellten Feststellungsbegehrens auch nicht ersichtlich ist, dass er im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung über das erforderliche Feststellungsinteresse [siehe Urteil BGer 2C_277/2022 vom 3. Juli 2023 E. 1.3] verfügt hätte, so dass auf diesen Antrag schon aus diesem Grund nicht eingetreten werden könnte). 5. 5.1. Der Beschwerdeführer rügt ferner, die Vorinstanz hätte ihm im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens die unentgeltliche Rechtspflege gewähren und ihm Rechtsanwalt Markus Husmann als amtliche Rechtsvertretung beiordnen müssen (601 2023 115). Im Entscheid bejahte die Vorinstanz die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers, verneinte jedoch die Notwendigkeit einer
Kantonsgericht KG Seite 9 von 12 anwaltlichen Verbeiständung. Das Beschwerdeverfahren weise keine komplexen Rechtsfragen auf, welche die Zuweisung eines amtlichen Rechtsbeistandes rechtfertigen würden. 5.2. Nach Art. 142 Abs. 1 VRG hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wer nicht genügend Mittel besitzt, um ohne Beschränkung des notwendigen Lebensunterhalts für sich oder seine Familie die Kosten eines Verfahrens bestreiten zu können. Die unentgeltliche Rechtspflege wird nach Art. 142 Abs. 2 VRG nicht gewährt, wenn das Verfahren für eine vernünftige Prozesspartei von vornherein aussichtslos erscheint. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, anderseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 135 I 221 E. 5.1 mit Hinweisen). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Ein Begehren gilt hingegen nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess ent- schliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Ein- reichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1, mit Verweis auf BGE 139 III 475 E. 2.2; 138 III 217 E. 2.2.4). 5.3. Gemäss Art. 143 Abs. 2 VRG umfasst die unentgeltliche Rechtspflege auch die Zuweisung eines Rechtsbeistands, wenn dies aufgrund der Schwierigkeit der Angelegenheit nötig ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche Verbei- ständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächli- cher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfor- derlich machen. Falls das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition des Betroffenen eingreift, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich ge- boten. Die sachliche Notwendigkeit eines Rechtsbeistands ist nicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird (BGE 128 I 225 E. 2.5.2, mit Hinweisen; 119 Ia 264 E. 3b; Urteil KG FR 601 2017 104 vom 27. März 2018). Die angemessene Entschädigung des Rechtsbeistands wird nach dem erforderlichen Zeit- und Arbeitsaufwand sowie der Wichtigkeit der Angelegenheit festgesetzt (Art. 11 Abs. 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Der Stundenansatz beträgt CHF 180.- (Art. 12 Abs. 1bis TarifVJ). In ständiger Rechtsprechung geht der I. Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass z.B. die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug in dem meisten Fällen keine grossen Schwierigkeiten bereitet, zumal der Inhaftierte häufig vom Sozialdienst des Gefängnisses unterstützt wird. Es bedarf somit in der Regel (zumindest im verwaltungsrechtlichen Verfahren) keiner Einsetzung eines Rechtsbeistandes (Urteile KG FR 601 2018 31 vom 8. Mai 2018 E. 5.3; 601 2017 104 vom
27. März 2018). Es rechtfertigt sich, diesen Massstab auch bei den sich vorliegend stellenden Fragen (Übertritt in den offenen Vollzug; Rechtmässigkeit des Vollzugsplans) anzuwenden: Die Grundkomplexität und die zu beantwortenden Rechtsfragen sind vergleichbar.
Kantonsgericht KG Seite 10 von 12 5.4. Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Akten. Das Verfahren kann auch nicht als von vornherein aussichtslos qualifiziert werden. Es ist zu prüfen, ob die Verbeiständung durch einen amtlichen Rechtsanwalt notwendig war. Vorliegend hatte die Vorinstanz einerseits zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer zu Recht der Übertritt in den offenen Vollzug verweigert wurde. Andererseits war auch zu klären, ob die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Erstellung des Vollzugsplans verletzt wurden. Damit waren zwei Themenbereiche vertieft zu beurteilen, die zwar materiell zusammenhängen, aber dennoch verschieden sind. Die Komplexität der Angelegenheit wird dadurch zwar insgesamt leicht erhöht. Die sich in den beiden Themenbereichen stellenden Rechtsfragen bieten jedoch für sich unverändert keine grösseren Schwierigkeiten. Auch wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, im verwaltungsrechtlichen Verfahren selbst zu agieren, gegebenenfalls unter Beizug des Sozialdiensts. Unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Rechtsprechung des I. Verwaltungsgerichtshofs (E. 5.3) ist daher die Verweigerung der Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt nicht zu beanstanden. 5.5. Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten zu Recht eine Verbeiständung des Beschwerdeführers durch einen Rechtsanwalt abgelehnt. Die Beschwerde (601 2023 115) ist in dieser Hinsicht abzuweisen. 6. 6.1. Im Beschwerdeverfahren trägt die unterliegende Partei die Kosten. Ist sie nur teilweise unterlegen, werden die Kosten entsprechend ermässigt (Art. 131 Abs. 1 VRG). Hinsichtlich der Vollzugsplanthematik ist das Beschwerdeverfahren abzuschreiben (E. 4.5 hiervor). Die Gegenstandslosigkeit ist als Obsiegen des Beschwerdeführers zu qualifizieren, da sie auf die Erstellung eines neuen Vollzugsplans zurückzuführen ist, was seinen vorliegenden Begehren entspricht. Hinsichtlich der Frage des Wechsels in den offenen Vollzug und der Verweigerung der Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt unterliegt der Beschwerdeführer hingegen. Insgesamt überwiegen die Themen, in denen der Beschwerdeführer unterliegt, hinsichtlich ihrer Komplexität und Bedeutung deutlich. Es rechtfertigt sich daher, von einem Obsiegen des Beschwerdeführers zu einem Drittel auszugehen. Die Gerichtskosten, welche auf insgesamt CHF 1'000.- festgelegt werden, werden ihm demnach zu zwei Dritteln, ausmachend CHF 666.65 auferlegt (Art. 131 Abs. 1 und 134 Abs. 2 VRG e contrario). Von deren Erhebung wird aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege abgesehen. Der zu einem Drittel unterliegenden Vorinstanz sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 133 Abs. 1 VRG). 6.2. Der Beschwerdeführer hat im erwähnten reduzierten Umfang Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 137 f. VRG). Das Rechtsanwalt Markus Husmann geschuldete Honorar wird auf einen Drittel des mit Kostenliste vom 19. September 2023 geltend gemachten Honorars, d.h. auf insgesamt CHF 890.70 (Honorar à CHF 250.- für 3.25 Stunden und Auslagen von CHF 14.50, total CHF 827.-; zuzüglich 7.7 Prozent MwSt. von CHF 63.70) festgesetzt und der Vorinstanz zur Bezahlung auferlegt (Art. 141 VRG). Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 139 VRG).
Kantonsgericht KG Seite 11 von 12 6.3. Der Beschwerdeführer beantragt die vollumfängliche Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung von Rechtsanwalt Markus Husmann als amtlicher Rechtsanwalt (601 2023 114 + 116). Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für den übrigen Ver- fahrensteil sind vorliegend erfüllt (vgl. zu den Voraussetzungen E. 5 hiervor). Im Rahmen des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ersucht der Beschwerdeführer um Zuweisung von Rechtsanwalt Markus Husmann als Rechtsbeistand nach Art. 143 Abs. 2 VRG. Die Vertretung durch einen Rechtsbeistand erscheint im vorliegenden Beschwerdeverfahren angesichts der sich stellenden Fragen geboten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (601 2023 114 + 116) ist daher gutzuheissen und Rechtsanwalt Markus Husmann als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen. 6.4. Rechtsanwalt Markus Husmann ist nach Einsicht in die Kostenliste vom 19. September 2023, die den gesetzlichen Anforderungen nicht gänzlich entspricht (vgl. insbesondere den berechneten Stundenansatz von CHF 230.- anstatt von CHF 180.-), als amtlicher Rechtsbeistand eine Entschädigung von CHF 1'170.- (Honorar für 6.5 Stunden, ohne Auslagen) zuzüglich MwSt. (zu 7.7 Prozent) von CHF 90.10 zuzusprechen (vgl. Art. 11 und 12 TarifVJ). Die gesamte Entschädigung von CHF 1'260.10 ist durch den Staat Freiburg zu übernehmen. Gelangt der Berechtigte später zu hinreichenden Mitteln oder wird nachgewiesen, dass seine Bedürftigkeit nicht bestand, so kann das Gemeinwesen von ihm die Rückerstattung seiner Leistungen (nicht erhobene Verfahrenskosten, Kosten für Vertretung oder Verbeiständung und allfällige weitere Entschädigungen) verlangen. Der Anspruch ist innert zehn Jahren seit Abschluss des Verfahrens geltend zu machen (Art. 145b Abs. 3 VRG). (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 12 von 12 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde (601 2023 113) betreffend die Nichtgewährung des Übertritts in den offenen Vollzug und Unrechtmässigkeit des Vollzugsplans wird abgewiesen. Betreffend die Erstellung eines den Gesetzesbestimmungen entsprechenden Vollzugsplans wird die Beschwerde als gegenstandslos abgeschrieben. II. Die Beschwerde (601 2023 115) gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. III. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege betreffend die Beschwerdeverfahren 601 2023 113 und 115 wird gutgeheissen (601 2023 114 und 116) und Rechtsanwalt Markus Husmann als unentgeltlicher Rechtsbeistand ernannt. IV. Die Gerichtskosten zu Lasten des Beschwerdeführers werden auf CHF 666.65.- festgesetzt. Von deren Erhebung wird aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege abgesehen. V. Dem Beschwerdeführer wird zulasten des Staates Freiburgs zuhanden des Rechtsanwaltes für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 890.70 (inkl. MwSt. von CHF 63.70) zugesprochen. VI. Rechtsanwalt Markus Husmann wird im Rahmen der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung von CHF 1'260.10 (inkl. MwSt. von 90.10) zu Lasten des Staates Freiburg zugesprochen. VII. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten, der Parteientschädigung ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 21. Februar 2024/tsc Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber