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601 2022 20

Freiburg · 2022-04-08 · Deutsch FR

Urteil des I. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Straf- und Massnahmenvollzug

Sachverhalt

A. A.________, geboren am 30. Oktober 2001, ist Anhänger des Eishockeyclubs HC Fribourg- Gottéron. Ihm wird von der Kantonspolizei Freiburg vorgeworfen, sich anlässlich eines Eishockey- spiels zwischen dem HC Fribourg-Gottéron und dem Lausanne HC am 21. September 2021 der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der Störung der öffentlichen Ruhe schuldig gemacht zu haben. Mit Entscheid vom 8. Oktober 2021 erliess die Kantonspolizei Freiburg gegenüber A.________ ein Rayonverbot für sämtliche Eishockey- und/oder Fussballspiele vom 15. Oktober 2021 bis 14. Okto- ber 2023 für die Rayons des Kantons Freiburg sowie alle Rayons in der Schweiz, in denen der HC Fribourg-Gottéron seine Spiele austrägt (einsehbar unter https://www.rayonverbot.ch), während eines Zeitraums von vier Stunden vor bis vier Stunden nach der Veranstaltung. Das Dispositiv weist in den hier interessierenden Passagen folgenden Wortlaut auf: 1. Ein Rayonverbot wird gegen A.________ verfügt. Das Verbot umfasst:

a) Die Rayons des Kantons Freiburg, umschrieben in den beigelegten Plänen;

b) Alle Rayons in der Schweiz, wo der HC Fribourg-Gottéron seine Heim- und Auswärtsspiele austrägt. Dies gilt für Spiele der Meisterschaft, des Schweizercups, für Freundschaftsspiele, sowie nationale und internationale Turniere, festgelegt und einsehbar auf der Website: www.rayonverbot.ch, […]. 2. Das Verbot wird ausgesprochen für die Dauer vom 15.10.2021 bis und mit 14.10.2023. Es gilt für alle Eishockey- und/oder Fussballspiele (Dauer: 4 Stunden vor und 4 Stunden nach der Sportveranstaltung). B. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 25. Oktober 2021 Beschwerde bei der ehema- ligen Sicherheits- und Justizdirektion (SJD) und beantragte namentlich die Aufhebung des verfügten Rayonverbots, eventualiter die Reduktion des Rayonverbots auf vier Monate, ausdrücklich beschränkt auf Hockeyspiele während einer Spielsaison. Im Rahmen seiner Beschwerde ersuchte er um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Mit Entscheid vom 31. Januar 2022 wies die SJD die Begehren vollumfänglich ab. C. Dagegen hat A.________ mit Beschwerde vom 16. Februar 2022 Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Er beantragt im Hauptpunkt die Anordnung eines Rayonverbots von maxi- mal vier Monaten, eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Fällung eines neuen Entscheids (601 2022 20). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Wieder- herstellung der aufschiebenden Wirkung (601 2022 21) sowie die Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege unter Ernennung von Rechtsanwalt Markus Julmy als unentgeltlicher Rechtsbeistand (601 2022 22; 601 2022 24). Zudem sei ihm auch für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (601 2022 23). In ihren Bemerkungen vom 16. März 2022 beantragt die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. D. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 10

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 Februar 2022 neu Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion (SJSD) genannt wird. Der Entscheid ist im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen ein von der Kantonspolizei gestützt auf Art. 4 des interkantonalen Konkordats vom 15. November 2007 über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen (SGF 559.71) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 lit. b der kantonalen Verord- nung vom 30. März 2010 zur Organisation der Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportver- anstaltungen (SGF 559.72) verfügtes Rayonverbot gefällt worden. Das Kantonsgericht ist gemäss Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Kantons- gericht die Rechtmässigkeit des verhängten Rayonverbots überprüft (Art. 76 VRG). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Über- schreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG).

E. 3 Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit des gegen den Beschwerdeführer verfügten Rayon- verbots von zwei Jahren.

E. 3.1 Das Konkordat stellt spezifisches Polizeirecht dar. Es ist auf die besondere Erscheinung der Gewalttätigkeiten im Umfeld von Sportveranstaltungen ausgerichtet und bezweckt, mit speziellen Massnahmen wie Rayonverboten, Meldeauflagen und Polizeigewahrsam solche Gewalttätigkeiten zu verhindern und auf diese Weise eine friedliche Durchführung von grossen Sportanlässen zu ermöglichen (BGE 140 I 2 E. 5.1; 137 I 31 E. 3; Urteil BGer 1C_462/2020 vom 12. Januar 2021 E. 2). Der Begriff des gewalttätigen Verhaltens wird in Art. 2 des Konkordats definiert. Art. 3 legt fest, unter welchen Voraussetzungen gewalttätiges Verhalten als nachgewiesen gilt. In den Art. 3b bis 11 des Konkordats werden die möglichen polizeilichen Massnahmen festgelegt; dazu gehört nament- lich das Rayonverbot gemäss Art. 4. Ein solches kann gegenüber einer Person erlassen werden, die sich anlässlich von Sportveranstaltungen nachweislich an Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligt hat (Abs. 1). Das Rayonverbot wird für eine Dauer von bis zu drei Jahren verfügt und kann Rayons in der ganzen Schweiz umfassen (Abs. 2).

E. 3.2 Die Vorinstanz erachtet im angefochtenen Entscheid folgenden Sachverhalt als erstellt: Nach dem Eishockeyspiel zwischen dem HC Fribourg-Gottéron und dem Lausanne HC in der BCF-Arena am 21. September 2021 habe die Kantonspolizei ein Sicherheitsdispositiv eingesetzt, um Ausschrei- tungen und Störungen der öffentlichen Ordnung zu verhindern. Als sich die Lausanne-Fans in Ruhe zu ihrem Car an der Allée du Cimetière begaben, habe sich der Beschwerdeführer von der Rue de Morat her zum Absperrgitter, das die beiden Lager trennte, bewegt und die Lausanne-Fans mit Gesten und Beschimpfungen provoziert. Dies habe zu einer heftigen Reaktion der Lausanner Ultras geführt, die beinahe das Absperrgitter umgeworfen hätten, um ihn anzugreifen. Die Polizeibeamten hätten den Beschwerdeführer mehrmals bis zur Ecke des Stadions zurückdrängen müssen, um ihn

Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 aus der Sichtweite der Lausanne-Fans zu bringen. Trotz der Aufforderungen der Polizeibeamten habe er weiter provoziert und versucht, sich wieder in Richtung der Lausanne-Fans zu begeben. Ein Polizeibeamter habe ihn alsdann weggestossen und ein letztes Mal bestimmt aufgefordert die Örtlichkeit sofort zu verlassen. In der Folge habe der Beschwerdeführer einem Passanten einen heftigen Fusstritt in den Rücken versetzt sowie auf einen Polizisten gezeigt und gedroht diesen anzugreifen. Darauf hätten die Polizeibeamten entschieden ihn anzuhalten. Da der Beschwerdefüh- rer sich gewehrt habe, sei Gewalt angewendet worden.

E. 3.3 Die Vorinstanz stützte sich bei der Sachverhaltsfeststellung auf den Anzeigerapport der Kantonspolizei vom 22. September 2021, dem ihrer Ansicht nach volle Beweiskraft zukommt. Daran würden auch die (pauschalen) Bestreitungen des Beschwerdeführers nichts ändern, da keine konkreten Indizien vorliegen würden, die den Anzeigerapport als unrichtig erscheinen liessen. Diese Auffassung verdient Zustimmung: Nach Art. 3 Abs. 1 lit. a und b des Konkordats gelten polizei- liche Anzeigen sowie glaubwürdige Aussagen der Polizei als Nachweis für gewalttätiges Verhalten im Sinne des Konkordats; in diesem Sinne genügt ein begründeter Verdacht für die Anordnung einer konkordatlichen Massnahme (vgl. BGE 137 I 31 E. 5.2). Der Beschwerdeführer bringt vor Kantons- gericht keine Sachverhaltsrügen mehr vor, obschon er festhält, die Vorwürfe der Polizei im Strafver- fahren weiterhin zu bestreiten. Es wäre im vorliegenden Verfahren – anders als im Strafverfahren – an ihm, bestehende Verdachtsmomente konkret zu widerlegen oder zu entkräften (vgl. Urteil Verwaltungsgericht St. Gallen B 2012/225 vom 11. Dezember 2012 E. 3.4.5). Unter diesen Umstän- den kann das Kantonsgericht auf den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt abstellen.

E. 4 Der Beschwerdeführer rügt Ermessensmissbrauch bzw. eine Verletzung des Verhältnismässigkeits- prinzips sowie des Gleichbehandlungsgebots. Er macht insbesondere geltend, die verhängte Mass- nahme sei weder geeignet, erforderlich noch zumutbar.

E. 4.1 Die Bewegungsfreiheit ist als Teil der persönlichen Freiheit im Sinn von Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) garantiert. Sie kann wie andere Grundrechte nach den Kriterien von Art. 36 BV eingeschränkt werden. Einschränkungen bedürfen einer gesetzli- chen Grundlage, müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein und haben sich schliesslich als verhältnismässig zu erweisen. Die Kernge- haltsgarantie ist im Zusammenhang mit Massnahmen des Konkordats nicht tangiert (vgl. BGE 140 I 2 E. 9.1; 137 I 31 E. 6.2). Das Konkordat bildet als autonomes kantonales Recht, das dem fakultativen Referendum unterstan- den hat, eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Einschränkung von Grundrechten. Ebenso ist unbestritten, dass ein gewichtiges öffentliches Interesse daran besteht, Gewalttätigkeiten anläss- lich von Sportveranstaltungen – und damit Störungen und Gefährdungen der öffentlichen Ordnung – zu verhindern. Ausserdem sind unbeteiligte Besucher und Veranstalter von Sportanlässen durch Gewalttätigkeiten in ihren privaten Interessen beeinträchtigt und in ihren Grundrechten betroffen (BGE 137 I 31 E. 6.3 f.). In Bezug auf die Verhältnismässigkeit bildet das Rayonverbot nach Art. 4 des Konkordats die mildeste Massnahme zur Verhinderung von Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen. Die Meldeauflage nach Art. 6 des Konkordats stellt grundsätzlich einen stär- keren Eingriff in die Grundrechte, namentlich die Bewegungsfreiheit, dar als das Rayonverbot (BGE 140 I 2 E. 12; BGE 137 I 31 E. 7.5.2). Das im Konkordat angelegte Kaskadensystem wird dadurch beibehalten, dass für weniger schwerwiegende Gewaltakte, die durch eine Person ausgeübt werden, die zum ersten Mal durch gewalttätiges Verhalten auffällt, nach wie vor ein Rayonverbot als mildeste Massnahme ausgesprochen wird. Bei schwerwiegenden Gewalttaten darf dagegen im Inte-

Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 resse einer wirksamen Gewaltprävention wegen der erkennbaren Gewaltbereitschaft der betroffe- nen Person unmittelbar eine Meldeauflage angeordnet werden (BGE 140 I 2 E. 12.2.1).

E. 4.2 Nach Ansicht der Vorinstanz bestünden an der Geeignetheit eines Rayonverbots zur Gewalt- prävention keine Zweifel. Was die Erforderlichkeit anbelangt, gäbe es keine weniger einschränkende Massnahme als diejenige, die angeordnet worden sei. Das Rayonverbot stelle die mildeste Mass- nahme dar; namentlich hätte gemäss den Empfehlungen der Konferenz der kantonalen Polizeikom- mandanten der Schweiz (KKPKS) auch eine Meldeauflage verfügt werden können. Betreffend Zumutbarkeit weist die Vorinstanz darauf hin, der erstinstanzliche Entscheid habe Ausnahmen vom Rayonverbot für die berufliche sowie die ehrenamtliche Tätigkeit bei der Kirchgemeinde Rechnung getragen. Aufgrund der Schwere der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tat (mündliche Drohung gegen Beamte) entspreche die verfügte Dauer der Massnahme den Empfehlungen der KKPKS.

E. 4.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Massnahme sei nicht auf "Menschen seines Schlags" zugeschnitten und deshalb nicht geeignet, kann ihm nicht gefolgt werden. Mit Bezug auf die Geeignetheit des Rayonverbots ist nicht relevant, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben grundsätzlich ein unbescholtener Bürger sei. Massgebend ist einzig, dass er sich anläss- lich des Spieltags vom 21. September 2021 zu Ausschreitungen hat hinreissen lassen, deren Prävention das Konkordat bezweckt. Ein Rayonverbot ist grundsätzlich geeignet, den Beschwerde- führer von der künftigen Begehung solcher Taten abzuhalten. Unter dem Titel Erforderlichkeit macht der Beschwerdeführer geltend, es ginge beim Rayonverbot um den eigentlich anvisierten Hooliganismus, bei dem ein wesentliches Merkmal das gruppenmäs- sige Vorgehen oder zumindest die inhärente Gruppendynamik sei; diese Gruppen würden gemein- hin als Ultras, Chaoten usw. bezeichnet. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers setzt das Konkordat ein gruppenmässiges Vorgehen nicht voraus. Zweck des Konkordats ist es, generell gewalttätiges Verhalten anlässlich von Sportveranstaltungen zu verhindern. Weder ist notwendig, dass sich die betroffene Person selbst als Hooligan oder Teil einer Ultra-Bewegung identifiziert, noch, dass ihr gewalttätiges Verhalten mit einer entsprechenden Bewegung in Zusammenhang steht. Richtig ist jedoch, dass der Schwere der Verfehlung bei der Bemessung der Massnahme Rechnung zu tragen ist. Dem Argument der Vorinstanz, die Kantonspolizei hätte gestützt auf die Empfehlungen der KKPKS auch eine Meldeauflage verfügen können, weshalb sich das zweijährige Rayonverbot als mildere Massnahme erweise, kann daher nicht gefolgt werden: Angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach für weniger schwerwiegende Gewaltakte, die durch eine Person ausgeübt werden, die zum ersten Mal durch gewalttätiges Verhalten auffällt, ein Rayon- verbot als mildeste Massnahme auszusprechen ist (BGE 140 I 2 E. 12.2.1), ist nicht ersichtlich, dass vorliegend eine Meldeauflage hätte verfügt werden dürfen. Zudem sind die Empfehlungen der KKPKS für die rechtsanwendenden Behörden nicht verbindlich. Was sodann die Argumente des Beschwerdeführers bezüglich der Zumutbarkeit anbelangt, über- wiegt das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportver- anstaltungen gegenüber den aus dem Rayonverbot für den Beschwerdeführer resultierenden Unan- nehmlichkeiten, die er sich aufgrund seines Verhaltens anlässlich des Spiels vom 21. September 2021 selbst zuzuschreiben hat.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer rügt indes nicht nur die Unverhältnismässigkeit der verhängten Mass- nahme an sich, sondern deren Modalitäten, namentlich die konkrete Dauer von zwei Jahren. Da sich das Kantonsgericht bisher nicht materiell mit Massnahmen des Konkordats zu befassen hatte, lohnt sich ein Blick in die ausserkantonale Gerichtspraxis:

Kantonsgericht KG Seite 6 von 10  Im Entscheid B 2012/225 vom 11. Dezember 2012 hatte sich das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit einer Person zu befassen, der sich gemeinsam mit weiteren Fans an Gewalttätigkeiten gegenüber Polizisten beteiligten, die im Begriff waren, eine Person festzu- nehmen. Der Anhängergruppe gelang es dabei, den festgehaltenen Fussballfan der Polizei zu entreissen. Im Zuge der Auseinandersetzungen kam zudem ein Polizist zu Fall, der sich dabei das Handgelenk brach. Das Verwaltungsgericht schützte das verfügte einjährige Rayonverbot.  In seinem Urteil VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 bestätigte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt das gegen einen Fan verhängte Rayonverbot von einem Jahr, nachdem er sich mutmasslich an einem Angriff auf eine Person beteiligte, die in der Folge eine Riss- quetschwunde am Hinterkopf, eine blutende Wunde an der Stirn sowie Schürfungen an Ellbogen und Knien aufwies.  Im Urteil 100 2018 71 vom 24. August 2018 schützte das Verwaltungsgericht Bern ein einjäh- riges Rayonverbot, das gegen einen Fan verhängt wurde, der im Stadion unter Alkoholein- fluss einen Abfalleimer beschädigte. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wurde vom Bundesgericht abgewiesen (Urteil BGer 1C_506/2018 vom 3. Mai 2019).  Mit Urteil B 2019/54 vom 4. Juli 2019 erachtete es das Verwaltungsgericht St. Gallen als erstellt, dass die Beschwerdeführerin vermummt wiederholt gegen einen zivil gekleideten Polizisten spuckte, worauf der Polizist von mehreren Fussballfans mit Kunststoffstangen angegriffen wurde. Indes erachtete es ein zweijähriges Rayonverbot angesichts des Umstands, dass die Beschwerdeführerin bisher nicht aufgefallen war, als unverhältnismässig und reduzierte dieses auf ein Jahr (E. 4.3 des zitierten Urteils).  Im Urteil 100 2015 332 vom 23. Februar 2016 bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ein zweijähriges Rayonverbot, dass gegenüber einer Person verfügt wurde, die sich an einem Angriff gegen einen Fan der Heimmannschaft beteiligte, wobei das Opfer mit Faust- schlägen und Fusstritten traktiert wurde.  Mit Entscheid B 2015/271 vom 25. Februar 2016 bestätigte das St. Galler Verwaltungsgericht ein zweijähriges Rayonverbot gegenüber einem Anhänger, der vermummt im Stadion eine Handlichtfackel abbrannte.  In einem Verfahren aus dem Kanton Zürich schliesslich hatte sich das Verwaltungsgericht mit einem Fan zu befassen, der unter Androhung ernstlicher Nachteile für Mannschaft und Clubführung die Herausgabe der Trikots der gesamten Mannschaft verlangte. Konkret hatte er gedroht, gemeinsam mit weiteren Fans die Katakomben des Stadions mit Eisenstangen zu stürmen; wenn die Fans die Leibchen nicht erhielten, würden sie sich diese auf dem Campus oder bei den Spielern zuhause holen und dann setze es für die Angehörigen auch noch etwas ab. Das Verwaltungsgericht Zürich schützte das Rayonverbot und die Meldeauf- lage von zwei Jahren, reduzierte indes den Rayon auf Spiele des Grashopper Clubs Zürich (Entscheid VB.2020.00191 vom 19. Juni 2020). Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid (Urteil BGer 1C_462/2020 vom 12. Januar 2021).

E. 4.4.1 Berücksichtigt man die Schwere der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Gewalttätigkei- ten – Fusstritt gegen eine unbekannte Person, nicht näher beschriebene verbale Drohung gegen- über einem Polizeibeamten – erweist sich das verfügte Rayonverbot in zeitlicher Hinsicht als unver- hältnismässig. Die Gefahr, die vom Beschwerdeführer anlässlich der Sportveranstaltung vom

21. September 2021 ausging, ist nicht als besonders hoch einzustufen. Weiter ist er bisher weder

Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 im Straf- noch im Hooligan-Register verzeichnet. Ein zweijähriges Rayonverbot erscheint unter diesen Umständen und namentlich auch mit Blick auf die hiervor dargestellte Gerichtspraxis überzo- gen. Angesichts der gesamten Umstände, namentlich der Tatsache, dass sich der Beschwerdefüh- rer bisher nichts zu Schulden kommen liess und sich die Vorwürfe nicht als besonders schwer erwei- sen, genügt ein einjähriges Rayonverbot, um das angestrebte Ziel der Gewaltprävention zu errei- chen. Es rechtfertigt sich daher, das Rayonverbot auf ein Jahr zu reduzieren.

E. 4.4.2 Was den räumlichen Geltungsbereich des Rayonverbots anbelangt, beantragt der Beschwerdeführer nicht explizit, dass die Massnahme auf Rayons zu beschränken sei, in denen der HC Fribourg-Gottéron seine Spiele austrägt. Aus der Begründung erhellt jedoch, dass der Beschwer- deführer die Rayons Bulle und Düdingen als unzumutbar erachtet, weil dort keine Spiele des HC Fribourg-Gottéron stattfänden. So hat denn auch die Vorinstanz in ihren Bemerkungen explizit zum räumlichen bzw. sachlichen Geltungsbereich des Rayonverbots Stellung genommen. Entspre- chend kann dieser auch durch das Kantonsgericht überprüft werden. Aus den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen kann nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer an Eishockey- oder Fussballspielen der HC Düdingen Bulls, des SC Düdingen, des HC Bulle la Gruyère oder des FC Bulle teilgenommen hätte oder teilzunehmen beabsichtigte. Aus den Akten ergibt sich einzig, dass er Eishockeyfan und Anhänger des HC Fribourg-Gottéron ist. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb das Rayonverbot für Fussballspiele sowie für die Rayons Bulle und Düdingen – bzw. generell für Sportveranstaltungen ohne den HC Fribourg-Gottéron – erforder- lich sein sollte. Das Argument der Vorinstanz in deren Bemerkungen, der Beschwerdeführer könne andernfalls an Sportveranstaltungen mit hunderten oder tausenden Personen teilnehmen, verfängt nicht, kann der Beschwerdeführer ausserhalb des Geltungsbereichs des angefochtenen Rayonver- bots doch ohnehin an grossen Sportveranstaltungen teilnehmen (z.B. an einem Fussballspiel der Schweizer Nationalmannschaft im Stade de Suisse) und ist damit noch nichts zur Erforderlichkeit gesagt. Insofern erweist sich das verhängte Rayonverbot auch in räumlicher Hinsicht als unverhält- nismässig. Das Rayonverbot ist somit auf sämtliche Rayons zu beschränken, in denen der HC Fribourg-Gottéron seine Heim- und Auswärtsspiele austrägt.

E. 4.5 Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der angefochtene Entscheid in Anwendung von Art. 98 Abs. 2 VRG dahingehend abzuändern ist, dass das Rayonver- bot in zeitlicher Hinsicht auf ein Jahr und in räumlicher Hinsicht auf Rayons, in denen der HC Fribourg-Gottéron seine Heim- und Auswärtsspiele austrägt, beschränkt wird. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 5 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu Unrecht verweigert.

E. 5.1 Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Unter Vorbehalt dieses verfassungsmässigen Mindestanspruchs wird der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege durch das kantonale Prozessrecht geregelt. Nach Art. 142 Abs. 1 VRG hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wer nicht genügend Mittel besitzt, um ohne Beschränkung des notwendigen Lebensunterhalts für sich oder seine Familie die Kosten eines Verfahrens bestreiten zu können. Die unentgeltliche Rechtspflege wird nicht gewährt, wenn das Verfahren für eine vernünftige Prozesspartei von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 142 Abs. 2 VRG). Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege müssen demnach kumulativ drei Bedin-

Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 gungen erfüllt sein: die finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit des Rechtsuchenden, die Nicht- aussichtslosigkeit seines Parteistandpunktes sowie – im Falle von Art. 143 VRG – die sachliche Notwendigkeit der Verbeiständung.

E. 5.2 Aufgrund der teilweisen Begründetheit der Beschwerde im kantonsgerichtlichen Verfahren erweist sich die Prozessführung offensichtlich nicht als aussichtslos. Mit Bezug auf die sachliche Notwendigkeit einer Verbeiständung im Zusammenhang mit der Anordnung eines Rayonverbots, die zu bejahen ist, kann auf das Urteil des Kantonsgerichts 601 2014 52 vom 23. Dezember 2014 verwiesen werden. Zu prüfen bleibt damit einzig, ob die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren ausgewiesen war.

E. 5.3 Aus den Angaben des Beschwerdeführers ergibt sich, dass dieser im hier ausschlaggeben- den Zeitraum vom Oktober 2021 (Datum des Gesuchs) bis Januar 2022 (Datum des angefochtenen Entscheids) als Temporärangestellter und als Skilehrer Einkommen von insgesamt rund CHF 6'500.- erzielte. Weiter absolviert er seit dem 17. Januar 2022 die Rekrutenschule in B.________, wodurch er zusätzlich Erwerbsersatz (CHF 62.-) und Sold (CHF 4.-) in der Höhe von CHF 66.- pro Tag erwirbt, was bis Ende Januar 2022 einen Betrag von CHF 990.- ergibt. Er macht zudem geltend, seine Eltern würden ihm keine Kosten für Verpflegung und Wohnen in Rechnung stellen und dadurch indirekt für die Prozesskosten aufkommen, wozu sie indes nicht verpflichtet seien. Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben. Auf jeden Fall verbleibt dem Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung der ihm anzurechnenden Ausgaben ein hinreichender Überschuss, um für die Kosten im Zusammen- hang mit dem Rayonverbot selbst aufzukommen. So kann ihm nämlich, da er in kostensenkender Wohngemeinschaft mit seinen Eltern lebt, nicht ein Grundbetrag von CHF 1'200.-, sondern höchs- tens ein reduzierter Betrag von CHF 850.- (vgl. Urteil BGer 5A_481/2016 vom 2. September 2016 E. 2.2.1) angerechnet werden. Dazu kommt die Prämie für die obligatorische Krankenversicherung von monatlich rund CHF 160.- bis und mit Mitte Januar, da die Prämienpflicht anschliessend aufgrund der mehrmonatigen Militärdienstpflicht suspendiert ist (vgl. Art. 66b Abs. 2 des Bundesge- setzes vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung [MVG; SR 833.1]). Einen konkreten Wohn- kostenanteil macht der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer auch im Verfahren vor dem Kantons- gericht nicht geltend. Selbst wenn ihm ein solcher von CHF 500.- angerechnet würde, bliebe ihm für die hier relevante Zeitperiode ein hinreichender Überschuss (CHF 7'408.10 - 3 x [CHF 850.- + CHF 500.- + CHF 160.-), um für die durch das vorinstanzliche Verfahren angefallenen Kosten selbst aufzukommen, zumal sich die ihm anrechenbaren notwendigen Ausgaben mit Beginn der Rekruten- schule nochmals drastisch reduziert haben.

E. 5.4 Somit ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Nachweis der Bedürftigkeit zu Recht abgewiesen hat.

E. 6 Mit dem sofortigen Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

E. 7 Der Beschwerdeführer beantragt auch im Verfahren vor dem Kantonsgericht die Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege. Seit 17. Januar 2022 verdient der Beschwerdeführer als Rekrut der Schweizer Armee monatlich rund zweitausend Franken. Dabei beträgt sein Bedarf praktisch null Franken, da die Rekrutenschule Kost und Logis übernimmt und die Krankenversicherungsprämie für die Dauer der Rekrutenschule suspendiert ist. Im Übrigen wird auf das Gesagte betreffend Abweisung des Gesuchs um unentgelt-

Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 liche Rechtspflege durch die Vorinstanz verwiesen (oben E. 5.3). Bei diesen finanziellen Verhältnis- sen ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, für die – ihm verbleibenden – Kosten im Zusammen- hang mit dem kantonsgerichtlichen Verfahren selbst aufzukommen, hat er doch aufgrund der teil- weisen Gutheissung nur einen Teil der Gerichtskosten zu bezahlen und erhält er eine reduzierte Parteientschädigung (unten E. 8). Das Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege ist mangels Bedürftigkeit abzuweisen.

E. 8 Schliesslich sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu beurteilen.

E. 8.1 Da das Kantonsgericht den Entscheid der Vorinstanz aufhebt und selbst neu in der Sache entscheidet, hat es über die Verfahrenskosten des angefochtenen Entscheids zu bestimmen (Art. 131 Abs. 3 VRG). Deren Höhe von insgesamt CHF 400.- (Verfahrenskosten Kantonspolizei: CHF 100.-, Verfahrenskosten Vorinstanz: CHF 300.-) erscheint angemessen. Aufgrund der teilwei- sen Begründetheit der Beschwerde sind sie hälftig dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren ist mangels Letztinstanzlichkeit nicht geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG).

E. 8.2 Die Gerichtskosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens sind in Anwendung von Art. 127 VRG in Verbindung mit Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrens- kosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (Tarif VJ; SGF 150.12) auf CHF 1'000.- fest- zusetzen und ausgangsgemäss zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dem Staat werden keine Kosten auferlegt (Art. 133 VRG). Für das abgewiesene Gesuch um unentgeltliche Rechtspfle- ge werden keine Kosten erhoben (vgl. Art. 145 Abs. 3 VRG). Für das Verfahren vor dem Kantonsgericht hat der teilweise obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine (reduzierte) Parteientschädigung (Art. 137 Abs. 1 und Art. 138 Abs. 2 VRG). Sein Rechtsvertreter macht gestützt auf die Kostenliste vom 30. März 2022 eine Entschädigung in der Höhe von CHF 4'593.75 (CHF 4'375.- Honorar basierend auf einem Aufwand von 17.5 Stunden à CHF 250.- sowie Auslagen von pauschal 5 Prozent, ausmachend CHF 218.75) geltend. Eine Pauschalvergütung der Auslagen ist im Verwaltungsrecht gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. Art. 9 Tarif VJ). Es rechtfertigt sich daher, die Parteientschädigung ex aequo et bono auf CHF 4'500.- (Honorar und Auslagen) festzusetzen (Art. 11 Tarif VJ) und ausgangsgemäss zur Hälfte, ausma- chend CHF 2'250.-, dem Staat aufzuerlegen (Art. 141 Abs. 1 VRG). Die Mehrwertsteuer bleibt unbe- rücksichtigt, da der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nicht der Mehrwertsteuerpflicht unter- liegt. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde (601 2022 20) wird teilweise gutgeheissen. Das Rayonverbot wird im Sinne der Erwägungen wie folgt angepasst: 1. Ein Rayonverbot wird gegen A.________ verfügt. Das Verbot umfasst alle Rayons in der Schweiz, in denen der HC Fribourg-Gottéron seine Heim- und Auswärtsspiele austrägt. Dies gilt für Spiele der Meisterschaft, des Schweizercups, für Freundschaftsspiele sowie nationale und internationale Turniere, festgelegt und einsehbar auf der Website www.rayonverbot.ch. 2. Das Verbot wird ausgesprochen für die Dauer vom 15.10.2021 bis und mit 14.10.2022 (jeweils für 4 Stunden vor und 4 Stunden nach der Sportveranstaltung). II. Die Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (601 2022 23) wird abgewiesen. III. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (601 2022 21) wird als gegenstandslos abgeschrieben. IV. Das Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege (601 2022 22; 601 2022 24) wird abgewiesen. V. Die Kosten des erst- und vorinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von gesamthaft CHF 400.- werden zur Hälfte, ausmachend CHF 200.-, A.________ auferlegt. VI. Die Kosten für das Verfahren vor dem Kantonsgericht (601 2022 20) in der Höhe von CHF 1'000.- werden zur Hälfte, ausmachend CHF 500.-, A.________ auferlegt. VII. Rechtsanwalt Markus Julmy wird zulasten des Staats Freiburg eine Parteientschädigung von CHF 2'250.- (für Honorar und Auslagen) zugesprochen (MwSt. ist nicht geschuldet). VIII. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten und der Parteientschä- digung ist die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheids angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 8. April 2022/mpo Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 601 2022 20 601 2022 21 601 2022 22 601 2022 23 601 2022 24 Urteil vom 8. April 2022 I. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Marianne Jungo Richter: Yann Hofmann Anne-Sophie Peyraud Gerichtsschreiber: Mischa Poffet Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Julmy gegen SICHERHEITS-, JUSTIZ- UND SPORTDIREKTION, Vorinstanz Gegenstand Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstal- tungen – Rayonverbot Beschwerde vom 16. Februar 2022 gegen den Entscheid vom 31. Januar 2022 (601 2022 20) sowie gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (601 2022 23) Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vom gleichen Tag (601 2022 21) Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege vom gleichen Tag (601 2022 22; 601 2022 24)

Kantonsgericht KG Seite 2 von 10 Sachverhalt A. A.________, geboren am 30. Oktober 2001, ist Anhänger des Eishockeyclubs HC Fribourg- Gottéron. Ihm wird von der Kantonspolizei Freiburg vorgeworfen, sich anlässlich eines Eishockey- spiels zwischen dem HC Fribourg-Gottéron und dem Lausanne HC am 21. September 2021 der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der Störung der öffentlichen Ruhe schuldig gemacht zu haben. Mit Entscheid vom 8. Oktober 2021 erliess die Kantonspolizei Freiburg gegenüber A.________ ein Rayonverbot für sämtliche Eishockey- und/oder Fussballspiele vom 15. Oktober 2021 bis 14. Okto- ber 2023 für die Rayons des Kantons Freiburg sowie alle Rayons in der Schweiz, in denen der HC Fribourg-Gottéron seine Spiele austrägt (einsehbar unter https://www.rayonverbot.ch), während eines Zeitraums von vier Stunden vor bis vier Stunden nach der Veranstaltung. Das Dispositiv weist in den hier interessierenden Passagen folgenden Wortlaut auf: 1. Ein Rayonverbot wird gegen A.________ verfügt. Das Verbot umfasst:

a) Die Rayons des Kantons Freiburg, umschrieben in den beigelegten Plänen;

b) Alle Rayons in der Schweiz, wo der HC Fribourg-Gottéron seine Heim- und Auswärtsspiele austrägt. Dies gilt für Spiele der Meisterschaft, des Schweizercups, für Freundschaftsspiele, sowie nationale und internationale Turniere, festgelegt und einsehbar auf der Website: www.rayonverbot.ch, […]. 2. Das Verbot wird ausgesprochen für die Dauer vom 15.10.2021 bis und mit 14.10.2023. Es gilt für alle Eishockey- und/oder Fussballspiele (Dauer: 4 Stunden vor und 4 Stunden nach der Sportveranstaltung). B. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 25. Oktober 2021 Beschwerde bei der ehema- ligen Sicherheits- und Justizdirektion (SJD) und beantragte namentlich die Aufhebung des verfügten Rayonverbots, eventualiter die Reduktion des Rayonverbots auf vier Monate, ausdrücklich beschränkt auf Hockeyspiele während einer Spielsaison. Im Rahmen seiner Beschwerde ersuchte er um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Mit Entscheid vom 31. Januar 2022 wies die SJD die Begehren vollumfänglich ab. C. Dagegen hat A.________ mit Beschwerde vom 16. Februar 2022 Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Er beantragt im Hauptpunkt die Anordnung eines Rayonverbots von maxi- mal vier Monaten, eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Fällung eines neuen Entscheids (601 2022 20). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Wieder- herstellung der aufschiebenden Wirkung (601 2022 21) sowie die Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege unter Ernennung von Rechtsanwalt Markus Julmy als unentgeltlicher Rechtsbeistand (601 2022 22; 601 2022 24). Zudem sei ihm auch für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (601 2022 23). In ihren Bemerkungen vom 16. März 2022 beantragt die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. D. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 Erwägungen 1. Angefochten ist ein Entscheid der ehemaligen Sicherheits- und Justizdirektion, die seit dem

1. Februar 2022 neu Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion (SJSD) genannt wird. Der Entscheid ist im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen ein von der Kantonspolizei gestützt auf Art. 4 des interkantonalen Konkordats vom 15. November 2007 über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen (SGF 559.71) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 lit. b der kantonalen Verord- nung vom 30. März 2010 zur Organisation der Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportver- anstaltungen (SGF 559.72) verfügtes Rayonverbot gefällt worden. Das Kantonsgericht ist gemäss Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Kantons- gericht die Rechtmässigkeit des verhängten Rayonverbots überprüft (Art. 76 VRG). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Über- schreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 3. Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit des gegen den Beschwerdeführer verfügten Rayon- verbots von zwei Jahren. 3.1. Das Konkordat stellt spezifisches Polizeirecht dar. Es ist auf die besondere Erscheinung der Gewalttätigkeiten im Umfeld von Sportveranstaltungen ausgerichtet und bezweckt, mit speziellen Massnahmen wie Rayonverboten, Meldeauflagen und Polizeigewahrsam solche Gewalttätigkeiten zu verhindern und auf diese Weise eine friedliche Durchführung von grossen Sportanlässen zu ermöglichen (BGE 140 I 2 E. 5.1; 137 I 31 E. 3; Urteil BGer 1C_462/2020 vom 12. Januar 2021 E. 2). Der Begriff des gewalttätigen Verhaltens wird in Art. 2 des Konkordats definiert. Art. 3 legt fest, unter welchen Voraussetzungen gewalttätiges Verhalten als nachgewiesen gilt. In den Art. 3b bis 11 des Konkordats werden die möglichen polizeilichen Massnahmen festgelegt; dazu gehört nament- lich das Rayonverbot gemäss Art. 4. Ein solches kann gegenüber einer Person erlassen werden, die sich anlässlich von Sportveranstaltungen nachweislich an Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligt hat (Abs. 1). Das Rayonverbot wird für eine Dauer von bis zu drei Jahren verfügt und kann Rayons in der ganzen Schweiz umfassen (Abs. 2). 3.2. Die Vorinstanz erachtet im angefochtenen Entscheid folgenden Sachverhalt als erstellt: Nach dem Eishockeyspiel zwischen dem HC Fribourg-Gottéron und dem Lausanne HC in der BCF-Arena am 21. September 2021 habe die Kantonspolizei ein Sicherheitsdispositiv eingesetzt, um Ausschrei- tungen und Störungen der öffentlichen Ordnung zu verhindern. Als sich die Lausanne-Fans in Ruhe zu ihrem Car an der Allée du Cimetière begaben, habe sich der Beschwerdeführer von der Rue de Morat her zum Absperrgitter, das die beiden Lager trennte, bewegt und die Lausanne-Fans mit Gesten und Beschimpfungen provoziert. Dies habe zu einer heftigen Reaktion der Lausanner Ultras geführt, die beinahe das Absperrgitter umgeworfen hätten, um ihn anzugreifen. Die Polizeibeamten hätten den Beschwerdeführer mehrmals bis zur Ecke des Stadions zurückdrängen müssen, um ihn

Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 aus der Sichtweite der Lausanne-Fans zu bringen. Trotz der Aufforderungen der Polizeibeamten habe er weiter provoziert und versucht, sich wieder in Richtung der Lausanne-Fans zu begeben. Ein Polizeibeamter habe ihn alsdann weggestossen und ein letztes Mal bestimmt aufgefordert die Örtlichkeit sofort zu verlassen. In der Folge habe der Beschwerdeführer einem Passanten einen heftigen Fusstritt in den Rücken versetzt sowie auf einen Polizisten gezeigt und gedroht diesen anzugreifen. Darauf hätten die Polizeibeamten entschieden ihn anzuhalten. Da der Beschwerdefüh- rer sich gewehrt habe, sei Gewalt angewendet worden. 3.3. Die Vorinstanz stützte sich bei der Sachverhaltsfeststellung auf den Anzeigerapport der Kantonspolizei vom 22. September 2021, dem ihrer Ansicht nach volle Beweiskraft zukommt. Daran würden auch die (pauschalen) Bestreitungen des Beschwerdeführers nichts ändern, da keine konkreten Indizien vorliegen würden, die den Anzeigerapport als unrichtig erscheinen liessen. Diese Auffassung verdient Zustimmung: Nach Art. 3 Abs. 1 lit. a und b des Konkordats gelten polizei- liche Anzeigen sowie glaubwürdige Aussagen der Polizei als Nachweis für gewalttätiges Verhalten im Sinne des Konkordats; in diesem Sinne genügt ein begründeter Verdacht für die Anordnung einer konkordatlichen Massnahme (vgl. BGE 137 I 31 E. 5.2). Der Beschwerdeführer bringt vor Kantons- gericht keine Sachverhaltsrügen mehr vor, obschon er festhält, die Vorwürfe der Polizei im Strafver- fahren weiterhin zu bestreiten. Es wäre im vorliegenden Verfahren – anders als im Strafverfahren – an ihm, bestehende Verdachtsmomente konkret zu widerlegen oder zu entkräften (vgl. Urteil Verwaltungsgericht St. Gallen B 2012/225 vom 11. Dezember 2012 E. 3.4.5). Unter diesen Umstän- den kann das Kantonsgericht auf den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt abstellen. 4. Der Beschwerdeführer rügt Ermessensmissbrauch bzw. eine Verletzung des Verhältnismässigkeits- prinzips sowie des Gleichbehandlungsgebots. Er macht insbesondere geltend, die verhängte Mass- nahme sei weder geeignet, erforderlich noch zumutbar. 4.1. Die Bewegungsfreiheit ist als Teil der persönlichen Freiheit im Sinn von Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) garantiert. Sie kann wie andere Grundrechte nach den Kriterien von Art. 36 BV eingeschränkt werden. Einschränkungen bedürfen einer gesetzli- chen Grundlage, müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein und haben sich schliesslich als verhältnismässig zu erweisen. Die Kernge- haltsgarantie ist im Zusammenhang mit Massnahmen des Konkordats nicht tangiert (vgl. BGE 140 I 2 E. 9.1; 137 I 31 E. 6.2). Das Konkordat bildet als autonomes kantonales Recht, das dem fakultativen Referendum unterstan- den hat, eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Einschränkung von Grundrechten. Ebenso ist unbestritten, dass ein gewichtiges öffentliches Interesse daran besteht, Gewalttätigkeiten anläss- lich von Sportveranstaltungen – und damit Störungen und Gefährdungen der öffentlichen Ordnung – zu verhindern. Ausserdem sind unbeteiligte Besucher und Veranstalter von Sportanlässen durch Gewalttätigkeiten in ihren privaten Interessen beeinträchtigt und in ihren Grundrechten betroffen (BGE 137 I 31 E. 6.3 f.). In Bezug auf die Verhältnismässigkeit bildet das Rayonverbot nach Art. 4 des Konkordats die mildeste Massnahme zur Verhinderung von Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen. Die Meldeauflage nach Art. 6 des Konkordats stellt grundsätzlich einen stär- keren Eingriff in die Grundrechte, namentlich die Bewegungsfreiheit, dar als das Rayonverbot (BGE 140 I 2 E. 12; BGE 137 I 31 E. 7.5.2). Das im Konkordat angelegte Kaskadensystem wird dadurch beibehalten, dass für weniger schwerwiegende Gewaltakte, die durch eine Person ausgeübt werden, die zum ersten Mal durch gewalttätiges Verhalten auffällt, nach wie vor ein Rayonverbot als mildeste Massnahme ausgesprochen wird. Bei schwerwiegenden Gewalttaten darf dagegen im Inte-

Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 resse einer wirksamen Gewaltprävention wegen der erkennbaren Gewaltbereitschaft der betroffe- nen Person unmittelbar eine Meldeauflage angeordnet werden (BGE 140 I 2 E. 12.2.1). 4.2. Nach Ansicht der Vorinstanz bestünden an der Geeignetheit eines Rayonverbots zur Gewalt- prävention keine Zweifel. Was die Erforderlichkeit anbelangt, gäbe es keine weniger einschränkende Massnahme als diejenige, die angeordnet worden sei. Das Rayonverbot stelle die mildeste Mass- nahme dar; namentlich hätte gemäss den Empfehlungen der Konferenz der kantonalen Polizeikom- mandanten der Schweiz (KKPKS) auch eine Meldeauflage verfügt werden können. Betreffend Zumutbarkeit weist die Vorinstanz darauf hin, der erstinstanzliche Entscheid habe Ausnahmen vom Rayonverbot für die berufliche sowie die ehrenamtliche Tätigkeit bei der Kirchgemeinde Rechnung getragen. Aufgrund der Schwere der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tat (mündliche Drohung gegen Beamte) entspreche die verfügte Dauer der Massnahme den Empfehlungen der KKPKS. 4.3. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Massnahme sei nicht auf "Menschen seines Schlags" zugeschnitten und deshalb nicht geeignet, kann ihm nicht gefolgt werden. Mit Bezug auf die Geeignetheit des Rayonverbots ist nicht relevant, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben grundsätzlich ein unbescholtener Bürger sei. Massgebend ist einzig, dass er sich anläss- lich des Spieltags vom 21. September 2021 zu Ausschreitungen hat hinreissen lassen, deren Prävention das Konkordat bezweckt. Ein Rayonverbot ist grundsätzlich geeignet, den Beschwerde- führer von der künftigen Begehung solcher Taten abzuhalten. Unter dem Titel Erforderlichkeit macht der Beschwerdeführer geltend, es ginge beim Rayonverbot um den eigentlich anvisierten Hooliganismus, bei dem ein wesentliches Merkmal das gruppenmäs- sige Vorgehen oder zumindest die inhärente Gruppendynamik sei; diese Gruppen würden gemein- hin als Ultras, Chaoten usw. bezeichnet. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers setzt das Konkordat ein gruppenmässiges Vorgehen nicht voraus. Zweck des Konkordats ist es, generell gewalttätiges Verhalten anlässlich von Sportveranstaltungen zu verhindern. Weder ist notwendig, dass sich die betroffene Person selbst als Hooligan oder Teil einer Ultra-Bewegung identifiziert, noch, dass ihr gewalttätiges Verhalten mit einer entsprechenden Bewegung in Zusammenhang steht. Richtig ist jedoch, dass der Schwere der Verfehlung bei der Bemessung der Massnahme Rechnung zu tragen ist. Dem Argument der Vorinstanz, die Kantonspolizei hätte gestützt auf die Empfehlungen der KKPKS auch eine Meldeauflage verfügen können, weshalb sich das zweijährige Rayonverbot als mildere Massnahme erweise, kann daher nicht gefolgt werden: Angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach für weniger schwerwiegende Gewaltakte, die durch eine Person ausgeübt werden, die zum ersten Mal durch gewalttätiges Verhalten auffällt, ein Rayon- verbot als mildeste Massnahme auszusprechen ist (BGE 140 I 2 E. 12.2.1), ist nicht ersichtlich, dass vorliegend eine Meldeauflage hätte verfügt werden dürfen. Zudem sind die Empfehlungen der KKPKS für die rechtsanwendenden Behörden nicht verbindlich. Was sodann die Argumente des Beschwerdeführers bezüglich der Zumutbarkeit anbelangt, über- wiegt das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportver- anstaltungen gegenüber den aus dem Rayonverbot für den Beschwerdeführer resultierenden Unan- nehmlichkeiten, die er sich aufgrund seines Verhaltens anlässlich des Spiels vom 21. September 2021 selbst zuzuschreiben hat. 4.4. Der Beschwerdeführer rügt indes nicht nur die Unverhältnismässigkeit der verhängten Mass- nahme an sich, sondern deren Modalitäten, namentlich die konkrete Dauer von zwei Jahren. Da sich das Kantonsgericht bisher nicht materiell mit Massnahmen des Konkordats zu befassen hatte, lohnt sich ein Blick in die ausserkantonale Gerichtspraxis:

Kantonsgericht KG Seite 6 von 10  Im Entscheid B 2012/225 vom 11. Dezember 2012 hatte sich das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit einer Person zu befassen, der sich gemeinsam mit weiteren Fans an Gewalttätigkeiten gegenüber Polizisten beteiligten, die im Begriff waren, eine Person festzu- nehmen. Der Anhängergruppe gelang es dabei, den festgehaltenen Fussballfan der Polizei zu entreissen. Im Zuge der Auseinandersetzungen kam zudem ein Polizist zu Fall, der sich dabei das Handgelenk brach. Das Verwaltungsgericht schützte das verfügte einjährige Rayonverbot.  In seinem Urteil VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 bestätigte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt das gegen einen Fan verhängte Rayonverbot von einem Jahr, nachdem er sich mutmasslich an einem Angriff auf eine Person beteiligte, die in der Folge eine Riss- quetschwunde am Hinterkopf, eine blutende Wunde an der Stirn sowie Schürfungen an Ellbogen und Knien aufwies.  Im Urteil 100 2018 71 vom 24. August 2018 schützte das Verwaltungsgericht Bern ein einjäh- riges Rayonverbot, das gegen einen Fan verhängt wurde, der im Stadion unter Alkoholein- fluss einen Abfalleimer beschädigte. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wurde vom Bundesgericht abgewiesen (Urteil BGer 1C_506/2018 vom 3. Mai 2019).  Mit Urteil B 2019/54 vom 4. Juli 2019 erachtete es das Verwaltungsgericht St. Gallen als erstellt, dass die Beschwerdeführerin vermummt wiederholt gegen einen zivil gekleideten Polizisten spuckte, worauf der Polizist von mehreren Fussballfans mit Kunststoffstangen angegriffen wurde. Indes erachtete es ein zweijähriges Rayonverbot angesichts des Umstands, dass die Beschwerdeführerin bisher nicht aufgefallen war, als unverhältnismässig und reduzierte dieses auf ein Jahr (E. 4.3 des zitierten Urteils).  Im Urteil 100 2015 332 vom 23. Februar 2016 bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ein zweijähriges Rayonverbot, dass gegenüber einer Person verfügt wurde, die sich an einem Angriff gegen einen Fan der Heimmannschaft beteiligte, wobei das Opfer mit Faust- schlägen und Fusstritten traktiert wurde.  Mit Entscheid B 2015/271 vom 25. Februar 2016 bestätigte das St. Galler Verwaltungsgericht ein zweijähriges Rayonverbot gegenüber einem Anhänger, der vermummt im Stadion eine Handlichtfackel abbrannte.  In einem Verfahren aus dem Kanton Zürich schliesslich hatte sich das Verwaltungsgericht mit einem Fan zu befassen, der unter Androhung ernstlicher Nachteile für Mannschaft und Clubführung die Herausgabe der Trikots der gesamten Mannschaft verlangte. Konkret hatte er gedroht, gemeinsam mit weiteren Fans die Katakomben des Stadions mit Eisenstangen zu stürmen; wenn die Fans die Leibchen nicht erhielten, würden sie sich diese auf dem Campus oder bei den Spielern zuhause holen und dann setze es für die Angehörigen auch noch etwas ab. Das Verwaltungsgericht Zürich schützte das Rayonverbot und die Meldeauf- lage von zwei Jahren, reduzierte indes den Rayon auf Spiele des Grashopper Clubs Zürich (Entscheid VB.2020.00191 vom 19. Juni 2020). Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid (Urteil BGer 1C_462/2020 vom 12. Januar 2021). 4.4.1. Berücksichtigt man die Schwere der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Gewalttätigkei- ten – Fusstritt gegen eine unbekannte Person, nicht näher beschriebene verbale Drohung gegen- über einem Polizeibeamten – erweist sich das verfügte Rayonverbot in zeitlicher Hinsicht als unver- hältnismässig. Die Gefahr, die vom Beschwerdeführer anlässlich der Sportveranstaltung vom

21. September 2021 ausging, ist nicht als besonders hoch einzustufen. Weiter ist er bisher weder

Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 im Straf- noch im Hooligan-Register verzeichnet. Ein zweijähriges Rayonverbot erscheint unter diesen Umständen und namentlich auch mit Blick auf die hiervor dargestellte Gerichtspraxis überzo- gen. Angesichts der gesamten Umstände, namentlich der Tatsache, dass sich der Beschwerdefüh- rer bisher nichts zu Schulden kommen liess und sich die Vorwürfe nicht als besonders schwer erwei- sen, genügt ein einjähriges Rayonverbot, um das angestrebte Ziel der Gewaltprävention zu errei- chen. Es rechtfertigt sich daher, das Rayonverbot auf ein Jahr zu reduzieren. 4.4.2. Was den räumlichen Geltungsbereich des Rayonverbots anbelangt, beantragt der Beschwerdeführer nicht explizit, dass die Massnahme auf Rayons zu beschränken sei, in denen der HC Fribourg-Gottéron seine Spiele austrägt. Aus der Begründung erhellt jedoch, dass der Beschwer- deführer die Rayons Bulle und Düdingen als unzumutbar erachtet, weil dort keine Spiele des HC Fribourg-Gottéron stattfänden. So hat denn auch die Vorinstanz in ihren Bemerkungen explizit zum räumlichen bzw. sachlichen Geltungsbereich des Rayonverbots Stellung genommen. Entspre- chend kann dieser auch durch das Kantonsgericht überprüft werden. Aus den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen kann nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer an Eishockey- oder Fussballspielen der HC Düdingen Bulls, des SC Düdingen, des HC Bulle la Gruyère oder des FC Bulle teilgenommen hätte oder teilzunehmen beabsichtigte. Aus den Akten ergibt sich einzig, dass er Eishockeyfan und Anhänger des HC Fribourg-Gottéron ist. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb das Rayonverbot für Fussballspiele sowie für die Rayons Bulle und Düdingen – bzw. generell für Sportveranstaltungen ohne den HC Fribourg-Gottéron – erforder- lich sein sollte. Das Argument der Vorinstanz in deren Bemerkungen, der Beschwerdeführer könne andernfalls an Sportveranstaltungen mit hunderten oder tausenden Personen teilnehmen, verfängt nicht, kann der Beschwerdeführer ausserhalb des Geltungsbereichs des angefochtenen Rayonver- bots doch ohnehin an grossen Sportveranstaltungen teilnehmen (z.B. an einem Fussballspiel der Schweizer Nationalmannschaft im Stade de Suisse) und ist damit noch nichts zur Erforderlichkeit gesagt. Insofern erweist sich das verhängte Rayonverbot auch in räumlicher Hinsicht als unverhält- nismässig. Das Rayonverbot ist somit auf sämtliche Rayons zu beschränken, in denen der HC Fribourg-Gottéron seine Heim- und Auswärtsspiele austrägt. 4.5. Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der angefochtene Entscheid in Anwendung von Art. 98 Abs. 2 VRG dahingehend abzuändern ist, dass das Rayonver- bot in zeitlicher Hinsicht auf ein Jahr und in räumlicher Hinsicht auf Rayons, in denen der HC Fribourg-Gottéron seine Heim- und Auswärtsspiele austrägt, beschränkt wird. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 5. Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu Unrecht verweigert. 5.1. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Unter Vorbehalt dieses verfassungsmässigen Mindestanspruchs wird der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege durch das kantonale Prozessrecht geregelt. Nach Art. 142 Abs. 1 VRG hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wer nicht genügend Mittel besitzt, um ohne Beschränkung des notwendigen Lebensunterhalts für sich oder seine Familie die Kosten eines Verfahrens bestreiten zu können. Die unentgeltliche Rechtspflege wird nicht gewährt, wenn das Verfahren für eine vernünftige Prozesspartei von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 142 Abs. 2 VRG). Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege müssen demnach kumulativ drei Bedin-

Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 gungen erfüllt sein: die finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit des Rechtsuchenden, die Nicht- aussichtslosigkeit seines Parteistandpunktes sowie – im Falle von Art. 143 VRG – die sachliche Notwendigkeit der Verbeiständung. 5.2. Aufgrund der teilweisen Begründetheit der Beschwerde im kantonsgerichtlichen Verfahren erweist sich die Prozessführung offensichtlich nicht als aussichtslos. Mit Bezug auf die sachliche Notwendigkeit einer Verbeiständung im Zusammenhang mit der Anordnung eines Rayonverbots, die zu bejahen ist, kann auf das Urteil des Kantonsgerichts 601 2014 52 vom 23. Dezember 2014 verwiesen werden. Zu prüfen bleibt damit einzig, ob die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren ausgewiesen war. 5.3. Aus den Angaben des Beschwerdeführers ergibt sich, dass dieser im hier ausschlaggeben- den Zeitraum vom Oktober 2021 (Datum des Gesuchs) bis Januar 2022 (Datum des angefochtenen Entscheids) als Temporärangestellter und als Skilehrer Einkommen von insgesamt rund CHF 6'500.- erzielte. Weiter absolviert er seit dem 17. Januar 2022 die Rekrutenschule in B.________, wodurch er zusätzlich Erwerbsersatz (CHF 62.-) und Sold (CHF 4.-) in der Höhe von CHF 66.- pro Tag erwirbt, was bis Ende Januar 2022 einen Betrag von CHF 990.- ergibt. Er macht zudem geltend, seine Eltern würden ihm keine Kosten für Verpflegung und Wohnen in Rechnung stellen und dadurch indirekt für die Prozesskosten aufkommen, wozu sie indes nicht verpflichtet seien. Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben. Auf jeden Fall verbleibt dem Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung der ihm anzurechnenden Ausgaben ein hinreichender Überschuss, um für die Kosten im Zusammen- hang mit dem Rayonverbot selbst aufzukommen. So kann ihm nämlich, da er in kostensenkender Wohngemeinschaft mit seinen Eltern lebt, nicht ein Grundbetrag von CHF 1'200.-, sondern höchs- tens ein reduzierter Betrag von CHF 850.- (vgl. Urteil BGer 5A_481/2016 vom 2. September 2016 E. 2.2.1) angerechnet werden. Dazu kommt die Prämie für die obligatorische Krankenversicherung von monatlich rund CHF 160.- bis und mit Mitte Januar, da die Prämienpflicht anschliessend aufgrund der mehrmonatigen Militärdienstpflicht suspendiert ist (vgl. Art. 66b Abs. 2 des Bundesge- setzes vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung [MVG; SR 833.1]). Einen konkreten Wohn- kostenanteil macht der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer auch im Verfahren vor dem Kantons- gericht nicht geltend. Selbst wenn ihm ein solcher von CHF 500.- angerechnet würde, bliebe ihm für die hier relevante Zeitperiode ein hinreichender Überschuss (CHF 7'408.10 - 3 x [CHF 850.- + CHF 500.- + CHF 160.-), um für die durch das vorinstanzliche Verfahren angefallenen Kosten selbst aufzukommen, zumal sich die ihm anrechenbaren notwendigen Ausgaben mit Beginn der Rekruten- schule nochmals drastisch reduziert haben. 5.4. Somit ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Nachweis der Bedürftigkeit zu Recht abgewiesen hat. 6. Mit dem sofortigen Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 7. Der Beschwerdeführer beantragt auch im Verfahren vor dem Kantonsgericht die Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege. Seit 17. Januar 2022 verdient der Beschwerdeführer als Rekrut der Schweizer Armee monatlich rund zweitausend Franken. Dabei beträgt sein Bedarf praktisch null Franken, da die Rekrutenschule Kost und Logis übernimmt und die Krankenversicherungsprämie für die Dauer der Rekrutenschule suspendiert ist. Im Übrigen wird auf das Gesagte betreffend Abweisung des Gesuchs um unentgelt-

Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 liche Rechtspflege durch die Vorinstanz verwiesen (oben E. 5.3). Bei diesen finanziellen Verhältnis- sen ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, für die – ihm verbleibenden – Kosten im Zusammen- hang mit dem kantonsgerichtlichen Verfahren selbst aufzukommen, hat er doch aufgrund der teil- weisen Gutheissung nur einen Teil der Gerichtskosten zu bezahlen und erhält er eine reduzierte Parteientschädigung (unten E. 8). Das Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege ist mangels Bedürftigkeit abzuweisen. 8. Schliesslich sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu beurteilen. 8.1. Da das Kantonsgericht den Entscheid der Vorinstanz aufhebt und selbst neu in der Sache entscheidet, hat es über die Verfahrenskosten des angefochtenen Entscheids zu bestimmen (Art. 131 Abs. 3 VRG). Deren Höhe von insgesamt CHF 400.- (Verfahrenskosten Kantonspolizei: CHF 100.-, Verfahrenskosten Vorinstanz: CHF 300.-) erscheint angemessen. Aufgrund der teilwei- sen Begründetheit der Beschwerde sind sie hälftig dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren ist mangels Letztinstanzlichkeit nicht geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG). 8.2. Die Gerichtskosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens sind in Anwendung von Art. 127 VRG in Verbindung mit Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrens- kosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (Tarif VJ; SGF 150.12) auf CHF 1'000.- fest- zusetzen und ausgangsgemäss zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dem Staat werden keine Kosten auferlegt (Art. 133 VRG). Für das abgewiesene Gesuch um unentgeltliche Rechtspfle- ge werden keine Kosten erhoben (vgl. Art. 145 Abs. 3 VRG). Für das Verfahren vor dem Kantonsgericht hat der teilweise obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine (reduzierte) Parteientschädigung (Art. 137 Abs. 1 und Art. 138 Abs. 2 VRG). Sein Rechtsvertreter macht gestützt auf die Kostenliste vom 30. März 2022 eine Entschädigung in der Höhe von CHF 4'593.75 (CHF 4'375.- Honorar basierend auf einem Aufwand von 17.5 Stunden à CHF 250.- sowie Auslagen von pauschal 5 Prozent, ausmachend CHF 218.75) geltend. Eine Pauschalvergütung der Auslagen ist im Verwaltungsrecht gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. Art. 9 Tarif VJ). Es rechtfertigt sich daher, die Parteientschädigung ex aequo et bono auf CHF 4'500.- (Honorar und Auslagen) festzusetzen (Art. 11 Tarif VJ) und ausgangsgemäss zur Hälfte, ausma- chend CHF 2'250.-, dem Staat aufzuerlegen (Art. 141 Abs. 1 VRG). Die Mehrwertsteuer bleibt unbe- rücksichtigt, da der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nicht der Mehrwertsteuerpflicht unter- liegt. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde (601 2022 20) wird teilweise gutgeheissen. Das Rayonverbot wird im Sinne der Erwägungen wie folgt angepasst: 1. Ein Rayonverbot wird gegen A.________ verfügt. Das Verbot umfasst alle Rayons in der Schweiz, in denen der HC Fribourg-Gottéron seine Heim- und Auswärtsspiele austrägt. Dies gilt für Spiele der Meisterschaft, des Schweizercups, für Freundschaftsspiele sowie nationale und internationale Turniere, festgelegt und einsehbar auf der Website www.rayonverbot.ch. 2. Das Verbot wird ausgesprochen für die Dauer vom 15.10.2021 bis und mit 14.10.2022 (jeweils für 4 Stunden vor und 4 Stunden nach der Sportveranstaltung). II. Die Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (601 2022 23) wird abgewiesen. III. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (601 2022 21) wird als gegenstandslos abgeschrieben. IV. Das Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege (601 2022 22; 601 2022 24) wird abgewiesen. V. Die Kosten des erst- und vorinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von gesamthaft CHF 400.- werden zur Hälfte, ausmachend CHF 200.-, A.________ auferlegt. VI. Die Kosten für das Verfahren vor dem Kantonsgericht (601 2022 20) in der Höhe von CHF 1'000.- werden zur Hälfte, ausmachend CHF 500.-, A.________ auferlegt. VII. Rechtsanwalt Markus Julmy wird zulasten des Staats Freiburg eine Parteientschädigung von CHF 2'250.- (für Honorar und Auslagen) zugesprochen (MwSt. ist nicht geschuldet). VIII. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten und der Parteientschä- digung ist die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheids angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 8. April 2022/mpo Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: