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601 2022 120

Freiburg · 2022-12-27 · Deutsch FR

Urteil des I. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt

Sachverhalt

A.

A.________ (Jahrgang 1979), thailändische Staatsangehörige, und B.________ (Jahrgang

1984), Schweizer, haben am 5. Februar 2018 in C.________ (Thailand) geheiratet. Am 29. März

2018 ist ihr gemeinsamer Sohn, D.________, in Thailand geboren worden. Am 20. August 2018

reiste die Familie in die Schweiz ein und liess sich in E.________ nieder. F.________ (Schreibweise

gemäss den Angaben auf dem Thailändischen Pass), der im Jahr 2000 geborene Sohn von

A.________ aus einer früheren Beziehung, verblieb bei seinem leiblichen Vater in Thailand.

A.________ ist im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung B, der gemeinsame Sohn D.________ im

Besitz des Schweizer Bürgerrechts.

B.

Am 22. Dezember 2021 informierten A.________ und B.________ (nachfolgend:

Gesuchsteller) das Amt für Bevölkerung und Migration (nachfolgend: BMA) dahingehend, dass sie

demnächst auf der Botschaft in Bangkok, Thailand, für F.________ einen Antrag für ein Visum D

(Familiennachzug) stellen würden. Sie führten unter anderem aus, dass der Vater von F.________,

zu dem dieser ein gutes Verhältnis gehabt und mit dem er auch regelmässig gearbeitet habe, Ende

November 2021 unerwartet an einer Hirnblutung verstorben sei. Da F.________ seither fast keine

Familie mehr in Thailand habe (seine Mutter und auch sein bald 4-jähriger Bruder würden in der

Schweiz leben), würden sie F.________ gerne bei sich aufnehmen. Sie könnten natürlich nicht

wissen, ob es ihm in der Schweiz auch gefallen würde. Allerdings sei es aufgrund seines

fortgeschrittenen Alters (er habe vor Kurzem das 21. Altersjahr erreicht) die letzte Chance auf

Familiennachzug. Zudem hätte ein nationales Visum gegenüber einem Besuchervisum den Vorteil,

dass F.________, sollte er nicht definitiv in die Schweiz ziehen, seine Familie in der Schweiz aber

trotzdem regelmässig besuchen wollen, nicht jedes Mal ein Besuchervisum beantragen müsste und

während seiner Besuche auch ein wenig im Familienbetrieb (einer Baumschule) arbeiten könnte.

Schliesslich

wiesen

die

Gesuchsteller

darauf

hin,

dass

F.________

über

keinerlei

Deutschkenntnisse verfüge, sie ihn über die letzten Jahre finanziell unterstützt hätten und sie ab

Februar 2022 in einem Eigenheim mit 5.5 Zimmern leben würden.

Am 3. Februar 2022 stellte F.________ auf der Schweizerischen Botschaft in Bangkok, Thailand,

einen Antrag auf Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt (Visum D).

In der Folge orientierte der Adjunkt der Sektorchefin Afrika-Amerika-Asien des BMA die Gesuch-

steller telefonisch und auch schriftlich dahingehend, dass der Visumsantrag (voraussichtlich) nicht

genehmigt werden könne. Sollte am Antrag dennoch festgehalten werden, um eine anfechtbare Ver-

fügung zu erhalten, seien zusätzliche Unterlagen erforderlich.

Nachdem die Gesuchsteller die von ihnen einverlangten Unterlagen beigebracht hatten, erhielten

sie am 17. August 2022 ein Schreiben, mit dem ihnen abermals mitgeteilt wurde, dass das Gesuch

um Familiennachzug abgewiesen werde. Dies weil F.________ zum Zeitpunkt des Einreichens des

Gesuchs bereits 21 Jahre alt gewesen sei, ihm aufgrund seines Alters zuzutrauen sei, alleine und

selbständig zu leben, und der Familiennachzug für Kinder über 18 Jahre nicht möglich sei. Zur

Wahrung des rechtlichen Gehörs wurde den Gesuchstellern eine Frist für die Einreichung einer

Stellungnahme gesetzt.

Am 22. August 2022 erhoben die Gesuchsteller schriftliche Einwände, in denen sie unter anderem

beantragten, es sei das Gesuch auch unter dem Blickwinkel des Härtefalls zu prüfen.

Kantonsgericht KG

Seite 3 von 7

Mit Entscheid vom 8. September 2022 verfügte das BMA, dass F.________ die Einreise im Rahmen

des Familiennachzugs verweigert und ihm auch keine Härtefallbewilligung erteilt werde. Zur

Begründung führte das BMA an, dass die Gesuchseinreichung nicht fristgerecht erfolgt sei und keine

wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorliegen würden. Auch

seien die Voraussetzungen für eine Härtefallbewilligung vorliegend nicht erfüllt.

C.

Gegen diesen Entscheid erhoben die Gesuchsteller mit Eingabe vom 8. Oktober 2022

Beschwerde beim Kantonsgericht. Sie stellen sinngemäss das Begehren, es sei der angefochtene

Entscheid in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und F.________ eine Aufenthaltsbewilligung

zu erteilen. Zur Begründung ihrer Beschwerde weisen sie erneut auf die familiäre Situation hin und

machen geltend, dass sie nun dafür gebüsst würden, dass sie damals nicht die Absicht gehabt

hätten, F.________ aus seinem vertrauten Umfeld zu reissen. Des Weiteren erachten sie es als

diskriminierend, dass ihnen das Alter von F.________ entgegengehalten werde, sei doch der

Familiennachzug von Kindern von in der Schweiz lebenden EU-Bürgern bis zu deren 21. Lebensjahr

möglich. Schliesslich kritisieren sie den Visumsprozess, den sie als mühsam empfunden hätten, da

teilweise widersprüchliche Angaben zu den einzureichenden Unterlagen gemacht worden seien und

sich F.________ zweimal zur Botschaft in Bangkok habe begeben müssen.

In ihren Bemerkungen vom 9. November 2022 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der

Beschwerde.

Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.

D.

Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die

Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] i.V.m. Art. 7 Abs. 2 des kantonalen Ausführungsgesetzes vom 13. November 2007 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AGAIG; SGF 114.22.1]). Die Beschwerdeführer sind zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 lit. a VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.2 Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist ausgeschlossen (Art. 77 und Art. 78 Abs. 2 VRG).

E. 2 Streitig ist im vorliegenden Verfahren, ob die Vorinstanz den Familiennachzug von F.________ zu Recht verweigert hat. Kantonsgericht KG Seite 4 von 7

E. 2.1 Gemäss Art. 44 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) kann ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und verlängert werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landesprache verständigen können (lit. d) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom

E. 2.2 Es ergibt sich aus den vorliegenden Akten, dass der Antrag auf Erteilung eines Visums für

den langfristigen Aufenthalt (Visum D) zwecks Familiennachzugs von F.________ erstmals mit

Schreiben vom 22. Dezember 2021 geltend gemacht und schliesslich am 3. Februar 2022

eingereicht wurde. Zu diesem Zeitpunkt war F.________ bereits 21-jährig. Auch wenn es seinerzeit

durchaus plausible Gründe dafür gegeben haben mochte, weshalb das Gesuch um

Familiennachzug nicht bereits gestellt worden war, bevor F.________ die Volljährigkeit erreicht

hatte, so kann nunmehr dem Gesuch weder gestützt auf Art. 44 AIG noch gestützt auf Art. 8 Abs. 1

EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV stattgegeben werden. Es wurde bereits ausgeführt, dass der

Familiennachzug auf die Kernfamilie, namentlich auf den Ehegatten und ledige Kinder unter

18 Jahren, beschränkt ist. F.________ war aber bereits zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung über

18 Jahre alt. Dass ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen F.________ und seiner Mutter

vorliegt, wurde und wird nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Die finanzielle

Kantonsgericht KG

Seite 5 von 7

Unterstützung von F.________ durch seine Mutter und seinen Stiefvater wiederum reicht zur

Annahme eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses auf jeden Fall nicht aus, kann doch die

finanzielle Unterstützung auch weiterhin von der Schweiz aus nach Thailand erfolgen, wo sie

kaufkraftbereinigt wirkungsvoller sein dürfte als hier (vgl. Urteil BGer 2C_757/2019 vom 21. April

2020 E. 2.2.2).

Bleibt in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer auch aus dem

von ihnen angerufenen Art. 42 Abs. 2 AIG, der besagt, dass ausländische Familienangehörige von

Schweizerinnen und Schweizern – so auch Kinder, die unter 21 Jahre alt sind (vgl. Art. 42 Abs. 2

lit. a AIG) – Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung haben, wenn sie

im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem ein

Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde, nichts zu ihren Gunsten ableiten können. Zum

einen ist F.________ nicht im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates, mit

dem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde, zum anderen war er zum Zeitpunkt der

Gesuchseinreichung auch schon über 21 Jahre alt. Der Vorwurf der Diskriminierung entbehrt damit

jeglicher Grundlage.

Kommt hinzu, dass auch ganz offensichtlich die einjährige Frist von Art. 47 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 73

Abs. 1 VZAE nicht eingehalten wurde. So reiste A.________, die leibliche Mutter von F.________,

bereits am 20. August 2018 in die Schweiz ein, wo sie – aufgrund ihrer Ehe mit einem Schweizer –

umgehend eine Aufenthaltsbewilligung B erhielt. In der Folge vergingen aber noch über drei Jahre,

bevor ein Gesuch um Familiennachzug für F.________ gestellt wurde. Ob wichtige familiäre Gründe

für einen nachträglichen Familiennachzug vorliegen (vgl. Art. 47 Abs. 4 AIG und Art. 73 Abs. 3

VZAE), braucht unter den gegebenen Umständen, da F.________ bereits zum Zeitpunkt der

Gesuchseinreichung über 18 Jahre alt war und kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen

Mutter und Sohn besteht, weshalb ihm so oder anders gestützt auf Art. 44 AIG sowie Art. 8 Abs. 1

EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV keine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann, nicht weiter geprüft

zu werden.

E. 2.3 Die Vorinstanz hat folglich – unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der

persönlichen Verhältnisse sowie der Integration (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG) – A.________ zu Recht

den Familiennachzug ihres Sohnes F.________ verwehrt. Sie hat diesbezüglich weder ihr Ermessen

missbraucht noch überschritten und auch kein Recht verletzt.

3.

Stellt sich die Frage, ob F.________ gegebenenfalls eine Härtefallbewilligung erteilt werden kann.

3.1.

Nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG kann von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen

werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen

Rechnung zu tragen.

Auf einen entsprechenden Aufenthaltstitel besteht indes kein Rechtanspruch, und es handelt sich

um einen Ermessensentscheid (vgl. Urteile BGer 2C_682/2019 vom 26. Februar 2021 E. 1.3;

2D_39/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 1.2; 2C_605/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 1.1). In einem

nicht abschliessenden Kriterienkatalog führt Art. 31 Abs. 1 VZAE die besonders wichtigen

Wertungsgesichtspunkte auf, die bei der Beurteilung der Frage, ob ein schwerwiegender

persönlicher Härtefall vorliegt, zu berücksichtigen sind. Es sind dies die Integration anhand der

Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG (lit. a), die Familienverhältnisse (lit. c), die finanziellen

Kantonsgericht KG

Seite 6 von 7

Verhältnisse (lit. d), die Dauer der Anwesenheit (lit. e), der Gesundheitszustand (lit. f) und die

Möglichkeit für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (lit. g).

Gemäss der konstanten Rechtsprechung sind die Kriterien für die Anerkennung eines

schwerwiegenden persönlichen Härtefalls restriktiv auszulegen. Demzufolge darf ein schwer-

wiegender persönlicher Härtefall nicht leichthin angenommen werden. Erforderlich ist vielmehr, dass

sich die ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet (Urteil BGer 2C_754/2018 vom

28. Januar 2019 E. 7.2 mit Hinweisen). Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingungen,

gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Mass

infrage gestellt sind bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für sie mit schweren Nach-

teilen verbunden wäre (Urteil BVGer F-1466/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 4).

Bei der Beurteilung eines Härtefalles müssen sodann sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalls

berücksichtigt werden. Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die An-

wesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt.

Indes genügen eine langdauernde Anwesenheit und die gute Integration sowie ein klagloses

Verhalten für sich allein betrachtet nicht, um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu

begründen. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass die ausländische Person so enge Beziehungen zur

Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land – insbesondere

in ihrem Heimatstaat – zu leben. Berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen,

welche die betroffene Person während ihres Aufenthaltes in der Schweiz knüpfen konnte, genügen

dieser Anforderung gewöhnlich nicht (Urteile BGer 2C_754/2018 vom 28. Januar 2019 E. 7.2; BVGer

C-1884/2009 vom 6. März 2012 E. 6.3 mit Hinweisen).

3.2.

F.________ lebte bis zum Tod seines leiblichen Vaters mit diesem in seinem Herkunftsland

Thailand. Da er noch nie (auch nicht besuchsweise) in der Schweiz war, kann selbstredend nicht

davon ausgegangen werden, dass er in der Schweiz, wo er abgesehen von seinen

Familienangehörigen niemanden kennt und auch mit dem hier vorherrschenden Lebensstil nicht

vertraut ist, besonders gut integriert wäre. Auch verfügt er bislang über keinerlei Deutschkenntnisse.

Ausserdem dürfte er mit seinen mittlerweile 22 Jahren weitgehend selbständig und nicht mehr auf

die persönliche Betreuung durch seine Mutter und seinen Stiefvater angewiesen sein. Er hat Zeit

seines Lebens in Thailand gelebt, wo sich – abgesehen von seiner Mutter, seinem Stiefvater und

seinem Halbbruder – auch sein gesamtes soziales Netz und wohl auch noch einige Verwandte

befinden (die Beschwerdeführer führen in ihrem Schreiben vom 22. Dezember 2021 selbst aus, dass

F.________ seit dem Tod seines Vaters in Thailand «fast gänzlich» ohne Familie sei). Auch ist er in

seinem Herkunftsland, wo er aufgewachsen ist, seine gesamte Ausbildung und den Militärdienst

absolviert hat und auch seit einigen Jahren arbeitet (zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als

Angestellter bei der Firma G.________ Co.; vgl. die Vorakten S. 48), gut eingegliedert. Zwar wird er

durch seine Familie in der Schweiz finanziell unterstützt, dies ist aber auch weiterhin über die

Landesgrenzen hinweg möglich und bedingt keine Anwesenheit in der Schweiz.

Von einer persönlichen Notlage und schweren Nachteilen im Fall der Verweigerung einer

Aufenthaltsbewilligung kann unter den gegebenen Umständen nicht gesprochen werden. Auch

verhält es sich nicht so, dass F.________ durch die Niederlassung seiner Mutter, seines Stiefvaters

und seines Halbbruders in der Schweiz sowie die Möglichkeit, in der Schweiz im Betrieb seines

Stiefvaters mitzuarbeiten, so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihm nicht verlangt

werden kann, weiterhin in seinem Herkunftsland Thailand zu verbleiben und den Kontakt zu seinen

Verwandten in der Schweiz per (Video-) Telefonie und besuchsweise zu pflegen.

Kantonsgericht KG

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3.3.

Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Situation von F.________ offensichtlich nicht

als schwerwiegender persönlicher Härtefall qualifiziert werden kann. Die Vorinstanz hat deshalb –

unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der persönlichen Verhältnisse sowie der

Integration (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG) – zu Recht darauf geschlossen, dass kein schwerwiegender

Härtefall vorliegt. Sie hat ihr Ermessen auch diesbezüglich weder missbraucht noch überschritten

und auch kein Recht verletzt.

4.

Im Ergebnis hat die Vorinstanz das Gesuch von A.________ um Familiennachzug ihres Sohnes

F.________ zu Recht abgewiesen. Auch hat sie F.________ zu Recht keine Härtefallbewilligung

erteilt.

Der angefochtene Entscheid vom 8. September 2022 ist damit zu bestätigen und die dagegen

erhobene Beschwerde vom 8. Oktober 2022 abzuweisen.

5.

Die Gerichtskosten zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführer (vgl. Art. 131 Abs. 1 VRG)

werden auf CHF 800.- festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe

verrechnet.

Der Hof erkennt:

I.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

II.

Die Gerichtskosten von CHF 800.- werden A.________ und B.________ solidarisch auferlegt

und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

III.

Zustellung.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht

eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die

Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides

angefochten wird (Art. 148 VRG).

Freiburg, 27. Dezember 2022/dki

Die Präsidentin:

Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin:

E. 6 Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

(ELG; SR 831.30) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e).

Sprachkenntnisse werden beim Nachzug von Kindern unter 18 Jahren hingegen nicht vorausgesetzt

(Art. 44 Abs. 3 AIG). Zudem muss der Nachzug vorbehaltlich wichtiger familiärer Gründe innert den

Nachzugsfristen von Art. 47 Abs. 1 und 3 AIG i.V.m. Art. 73 der Verordnung vom 24. Oktober 2007

über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) erfolgen. Kinder über 18 Jahre

können nachgezogen werden, wenn das Nachzugsgesuch noch vor Erreichen der Volljährigkeit

gestellt

wurde

und

die

übrigen

Nachzugsvoraussetzungen

erfüllt

sind

(CARONI

in

Caroni/Gächter/Thurnherr, Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], 2010,

Art. 47 N. 9; Urteil BGer 2C_943/2018 vom 22. Januar 2020 E. 1.2.2).

Einen Rechtsanspruch auf Familiennachzug vermittelt Art. 44 AIG für sich genommen nicht.

Vielmehr bleibt die Bewilligungserteilung – auch wenn die diesbezüglichen Voraussetzungen erfüllt

sind – im fremdenpolizeilichen Ermessen (BGE 139 I 330 E. 1.2; 137 I 284 E. 1.2). Die

aufenthaltsberechtigte ausländische Person hat nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aber

gestützt auf das Recht auf Familienleben (Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) einen Anspruch auf

Familiennachzug, wenn sie selbst über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (Schweizer Bürgerrecht,

Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsbewilligung) in

der Schweiz verfügt, die Voraussetzungen von Art. 44 AIG erfüllt und die Nachzugsfristen (Art. 47

AIG; Art. 73 Abs. 1 VZAE) eingehalten sind (BGE 146 I 185 E. 6.2 [Pra 110/2021 Nr. 36]; Urteile

BGer 2C_641/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 3.1; 2C_35/2019 vom 15. September 2020 E. 3.3).

Nach der Rechtsprechung bezieht sich der Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw.

Art. 13 Abs. 1 BV in erster Linie auf die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder), während

sich erwachsene Kinder grundsätzlich nur bei einem entsprechenden Abhängigkeitsverhältnis

(beispielsweise bei einem Betreuungs- oder Pflegebedürfnis bei körperlicher oder geistiger

Behinderung oder schwerwiegender Krankheit; vgl. Urteil BGer 2C_757/2019 vom 21. April 2020

E. 2.2.1) auf die Bestimmungen berufen können, selbst wenn die Volljährigkeit erst während

hängigem Nachzugsverfahren eingetreten ist (vgl. BGE 129 II 11 E. 2).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC

Kantonsgericht KG

Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg

T +41 26 304 15 00

www.fr.ch/tc

Pouvoir Judiciaire PJ

Gerichtsbehörden GB

601 2022 120

Urteil vom 27. Dezember 2022

I. Verwaltungsgerichtshof

Besetzung

Präsidentin:

Marianne Jungo

Richterinnen:

Anne-Sophie Peyraud

Daniela Kiener

Gerichtsschreiberin-Praktikantin:

Sandra Birrer

Parteien

A.________ und B.________, Beschwerdeführer

gegen

AMT FÜR BEVÖLKERUNG UND MIGRATION, Vorinstanz

Gegenstand

Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt

Familiennachzug; Härtefall

Beschwerde vom 8. Oktober 2022 gegen den Entscheid vom 8. September

2022

Kantonsgericht KG

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Sachverhalt

A.

A.________ (Jahrgang 1979), thailändische Staatsangehörige, und B.________ (Jahrgang

1984), Schweizer, haben am 5. Februar 2018 in C.________ (Thailand) geheiratet. Am 29. März

2018 ist ihr gemeinsamer Sohn, D.________, in Thailand geboren worden. Am 20. August 2018

reiste die Familie in die Schweiz ein und liess sich in E.________ nieder. F.________ (Schreibweise

gemäss den Angaben auf dem Thailändischen Pass), der im Jahr 2000 geborene Sohn von

A.________ aus einer früheren Beziehung, verblieb bei seinem leiblichen Vater in Thailand.

A.________ ist im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung B, der gemeinsame Sohn D.________ im

Besitz des Schweizer Bürgerrechts.

B.

Am 22. Dezember 2021 informierten A.________ und B.________ (nachfolgend:

Gesuchsteller) das Amt für Bevölkerung und Migration (nachfolgend: BMA) dahingehend, dass sie

demnächst auf der Botschaft in Bangkok, Thailand, für F.________ einen Antrag für ein Visum D

(Familiennachzug) stellen würden. Sie führten unter anderem aus, dass der Vater von F.________,

zu dem dieser ein gutes Verhältnis gehabt und mit dem er auch regelmässig gearbeitet habe, Ende

November 2021 unerwartet an einer Hirnblutung verstorben sei. Da F.________ seither fast keine

Familie mehr in Thailand habe (seine Mutter und auch sein bald 4-jähriger Bruder würden in der

Schweiz leben), würden sie F.________ gerne bei sich aufnehmen. Sie könnten natürlich nicht

wissen, ob es ihm in der Schweiz auch gefallen würde. Allerdings sei es aufgrund seines

fortgeschrittenen Alters (er habe vor Kurzem das 21. Altersjahr erreicht) die letzte Chance auf

Familiennachzug. Zudem hätte ein nationales Visum gegenüber einem Besuchervisum den Vorteil,

dass F.________, sollte er nicht definitiv in die Schweiz ziehen, seine Familie in der Schweiz aber

trotzdem regelmässig besuchen wollen, nicht jedes Mal ein Besuchervisum beantragen müsste und

während seiner Besuche auch ein wenig im Familienbetrieb (einer Baumschule) arbeiten könnte.

Schliesslich

wiesen

die

Gesuchsteller

darauf

hin,

dass

F.________

über

keinerlei

Deutschkenntnisse verfüge, sie ihn über die letzten Jahre finanziell unterstützt hätten und sie ab

Februar 2022 in einem Eigenheim mit 5.5 Zimmern leben würden.

Am 3. Februar 2022 stellte F.________ auf der Schweizerischen Botschaft in Bangkok, Thailand,

einen Antrag auf Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt (Visum D).

In der Folge orientierte der Adjunkt der Sektorchefin Afrika-Amerika-Asien des BMA die Gesuch-

steller telefonisch und auch schriftlich dahingehend, dass der Visumsantrag (voraussichtlich) nicht

genehmigt werden könne. Sollte am Antrag dennoch festgehalten werden, um eine anfechtbare Ver-

fügung zu erhalten, seien zusätzliche Unterlagen erforderlich.

Nachdem die Gesuchsteller die von ihnen einverlangten Unterlagen beigebracht hatten, erhielten

sie am 17. August 2022 ein Schreiben, mit dem ihnen abermals mitgeteilt wurde, dass das Gesuch

um Familiennachzug abgewiesen werde. Dies weil F.________ zum Zeitpunkt des Einreichens des

Gesuchs bereits 21 Jahre alt gewesen sei, ihm aufgrund seines Alters zuzutrauen sei, alleine und

selbständig zu leben, und der Familiennachzug für Kinder über 18 Jahre nicht möglich sei. Zur

Wahrung des rechtlichen Gehörs wurde den Gesuchstellern eine Frist für die Einreichung einer

Stellungnahme gesetzt.

Am 22. August 2022 erhoben die Gesuchsteller schriftliche Einwände, in denen sie unter anderem

beantragten, es sei das Gesuch auch unter dem Blickwinkel des Härtefalls zu prüfen.

Kantonsgericht KG

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Mit Entscheid vom 8. September 2022 verfügte das BMA, dass F.________ die Einreise im Rahmen

des Familiennachzugs verweigert und ihm auch keine Härtefallbewilligung erteilt werde. Zur

Begründung führte das BMA an, dass die Gesuchseinreichung nicht fristgerecht erfolgt sei und keine

wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorliegen würden. Auch

seien die Voraussetzungen für eine Härtefallbewilligung vorliegend nicht erfüllt.

C.

Gegen diesen Entscheid erhoben die Gesuchsteller mit Eingabe vom 8. Oktober 2022

Beschwerde beim Kantonsgericht. Sie stellen sinngemäss das Begehren, es sei der angefochtene

Entscheid in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und F.________ eine Aufenthaltsbewilligung

zu erteilen. Zur Begründung ihrer Beschwerde weisen sie erneut auf die familiäre Situation hin und

machen geltend, dass sie nun dafür gebüsst würden, dass sie damals nicht die Absicht gehabt

hätten, F.________ aus seinem vertrauten Umfeld zu reissen. Des Weiteren erachten sie es als

diskriminierend, dass ihnen das Alter von F.________ entgegengehalten werde, sei doch der

Familiennachzug von Kindern von in der Schweiz lebenden EU-Bürgern bis zu deren 21. Lebensjahr

möglich. Schliesslich kritisieren sie den Visumsprozess, den sie als mühsam empfunden hätten, da

teilweise widersprüchliche Angaben zu den einzureichenden Unterlagen gemacht worden seien und

sich F.________ zweimal zur Botschaft in Bangkok habe begeben müssen.

In ihren Bemerkungen vom 9. November 2022 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der

Beschwerde.

Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.

D.

Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die

Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1.

1.1.

Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 114

Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG;

SGF 150.1] i.V.m. Art. 7 Abs. 2 des kantonalen Ausführungsgesetzes vom 13. November 2007 zum

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AGAIG;

SGF 114.22.1]). Die Beschwerdeführer sind zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 lit. a

VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG).

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2.

Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich

Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige

Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit

ist ausgeschlossen (Art. 77 und Art. 78 Abs. 2 VRG).

2.

Streitig ist im vorliegenden Verfahren, ob die Vorinstanz den Familiennachzug von F.________ zu

Recht verweigert hat.

Kantonsgericht KG

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2.1.

Gemäss Art. 44 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die

Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) kann ausländischen

Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine

Aufenthaltsbewilligung erteilt und verlängert werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a),

eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c),

sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landesprache verständigen können (lit. d) und die

nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom

6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

(ELG; SR 831.30) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e).

Sprachkenntnisse werden beim Nachzug von Kindern unter 18 Jahren hingegen nicht vorausgesetzt

(Art. 44 Abs. 3 AIG). Zudem muss der Nachzug vorbehaltlich wichtiger familiärer Gründe innert den

Nachzugsfristen von Art. 47 Abs. 1 und 3 AIG i.V.m. Art. 73 der Verordnung vom 24. Oktober 2007

über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) erfolgen. Kinder über 18 Jahre

können nachgezogen werden, wenn das Nachzugsgesuch noch vor Erreichen der Volljährigkeit

gestellt

wurde

und

die

übrigen

Nachzugsvoraussetzungen

erfüllt

sind

(CARONI

in

Caroni/Gächter/Thurnherr, Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], 2010,

Art. 47 N. 9; Urteil BGer 2C_943/2018 vom 22. Januar 2020 E. 1.2.2).

Einen Rechtsanspruch auf Familiennachzug vermittelt Art. 44 AIG für sich genommen nicht.

Vielmehr bleibt die Bewilligungserteilung – auch wenn die diesbezüglichen Voraussetzungen erfüllt

sind – im fremdenpolizeilichen Ermessen (BGE 139 I 330 E. 1.2; 137 I 284 E. 1.2). Die

aufenthaltsberechtigte ausländische Person hat nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aber

gestützt auf das Recht auf Familienleben (Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) einen Anspruch auf

Familiennachzug, wenn sie selbst über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (Schweizer Bürgerrecht,

Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsbewilligung) in

der Schweiz verfügt, die Voraussetzungen von Art. 44 AIG erfüllt und die Nachzugsfristen (Art. 47

AIG; Art. 73 Abs. 1 VZAE) eingehalten sind (BGE 146 I 185 E. 6.2 [Pra 110/2021 Nr. 36]; Urteile

BGer 2C_641/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 3.1; 2C_35/2019 vom 15. September 2020 E. 3.3).

Nach der Rechtsprechung bezieht sich der Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw.

Art. 13 Abs. 1 BV in erster Linie auf die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder), während

sich erwachsene Kinder grundsätzlich nur bei einem entsprechenden Abhängigkeitsverhältnis

(beispielsweise bei einem Betreuungs- oder Pflegebedürfnis bei körperlicher oder geistiger

Behinderung oder schwerwiegender Krankheit; vgl. Urteil BGer 2C_757/2019 vom 21. April 2020

E. 2.2.1) auf die Bestimmungen berufen können, selbst wenn die Volljährigkeit erst während

hängigem Nachzugsverfahren eingetreten ist (vgl. BGE 129 II 11 E. 2).

2.2.

Es ergibt sich aus den vorliegenden Akten, dass der Antrag auf Erteilung eines Visums für

den langfristigen Aufenthalt (Visum D) zwecks Familiennachzugs von F.________ erstmals mit

Schreiben vom 22. Dezember 2021 geltend gemacht und schliesslich am 3. Februar 2022

eingereicht wurde. Zu diesem Zeitpunkt war F.________ bereits 21-jährig. Auch wenn es seinerzeit

durchaus plausible Gründe dafür gegeben haben mochte, weshalb das Gesuch um

Familiennachzug nicht bereits gestellt worden war, bevor F.________ die Volljährigkeit erreicht

hatte, so kann nunmehr dem Gesuch weder gestützt auf Art. 44 AIG noch gestützt auf Art. 8 Abs. 1

EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV stattgegeben werden. Es wurde bereits ausgeführt, dass der

Familiennachzug auf die Kernfamilie, namentlich auf den Ehegatten und ledige Kinder unter

18 Jahren, beschränkt ist. F.________ war aber bereits zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung über

18 Jahre alt. Dass ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen F.________ und seiner Mutter

vorliegt, wurde und wird nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Die finanzielle

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Unterstützung von F.________ durch seine Mutter und seinen Stiefvater wiederum reicht zur

Annahme eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses auf jeden Fall nicht aus, kann doch die

finanzielle Unterstützung auch weiterhin von der Schweiz aus nach Thailand erfolgen, wo sie

kaufkraftbereinigt wirkungsvoller sein dürfte als hier (vgl. Urteil BGer 2C_757/2019 vom 21. April

2020 E. 2.2.2).

Bleibt in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer auch aus dem

von ihnen angerufenen Art. 42 Abs. 2 AIG, der besagt, dass ausländische Familienangehörige von

Schweizerinnen und Schweizern – so auch Kinder, die unter 21 Jahre alt sind (vgl. Art. 42 Abs. 2

lit. a AIG) – Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung haben, wenn sie

im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem ein

Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde, nichts zu ihren Gunsten ableiten können. Zum

einen ist F.________ nicht im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates, mit

dem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde, zum anderen war er zum Zeitpunkt der

Gesuchseinreichung auch schon über 21 Jahre alt. Der Vorwurf der Diskriminierung entbehrt damit

jeglicher Grundlage.

Kommt hinzu, dass auch ganz offensichtlich die einjährige Frist von Art. 47 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 73

Abs. 1 VZAE nicht eingehalten wurde. So reiste A.________, die leibliche Mutter von F.________,

bereits am 20. August 2018 in die Schweiz ein, wo sie – aufgrund ihrer Ehe mit einem Schweizer –

umgehend eine Aufenthaltsbewilligung B erhielt. In der Folge vergingen aber noch über drei Jahre,

bevor ein Gesuch um Familiennachzug für F.________ gestellt wurde. Ob wichtige familiäre Gründe

für einen nachträglichen Familiennachzug vorliegen (vgl. Art. 47 Abs. 4 AIG und Art. 73 Abs. 3

VZAE), braucht unter den gegebenen Umständen, da F.________ bereits zum Zeitpunkt der

Gesuchseinreichung über 18 Jahre alt war und kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen

Mutter und Sohn besteht, weshalb ihm so oder anders gestützt auf Art. 44 AIG sowie Art. 8 Abs. 1

EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV keine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann, nicht weiter geprüft

zu werden.

2.3.

Die Vorinstanz hat folglich – unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der

persönlichen Verhältnisse sowie der Integration (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG) – A.________ zu Recht

den Familiennachzug ihres Sohnes F.________ verwehrt. Sie hat diesbezüglich weder ihr Ermessen

missbraucht noch überschritten und auch kein Recht verletzt.

3.

Stellt sich die Frage, ob F.________ gegebenenfalls eine Härtefallbewilligung erteilt werden kann.

3.1.

Nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG kann von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen

werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen

Rechnung zu tragen.

Auf einen entsprechenden Aufenthaltstitel besteht indes kein Rechtanspruch, und es handelt sich

um einen Ermessensentscheid (vgl. Urteile BGer 2C_682/2019 vom 26. Februar 2021 E. 1.3;

2D_39/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 1.2; 2C_605/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 1.1). In einem

nicht abschliessenden Kriterienkatalog führt Art. 31 Abs. 1 VZAE die besonders wichtigen

Wertungsgesichtspunkte auf, die bei der Beurteilung der Frage, ob ein schwerwiegender

persönlicher Härtefall vorliegt, zu berücksichtigen sind. Es sind dies die Integration anhand der

Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG (lit. a), die Familienverhältnisse (lit. c), die finanziellen

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Verhältnisse (lit. d), die Dauer der Anwesenheit (lit. e), der Gesundheitszustand (lit. f) und die

Möglichkeit für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (lit. g).

Gemäss der konstanten Rechtsprechung sind die Kriterien für die Anerkennung eines

schwerwiegenden persönlichen Härtefalls restriktiv auszulegen. Demzufolge darf ein schwer-

wiegender persönlicher Härtefall nicht leichthin angenommen werden. Erforderlich ist vielmehr, dass

sich die ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet (Urteil BGer 2C_754/2018 vom

28. Januar 2019 E. 7.2 mit Hinweisen). Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingungen,

gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Mass

infrage gestellt sind bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für sie mit schweren Nach-

teilen verbunden wäre (Urteil BVGer F-1466/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 4).

Bei der Beurteilung eines Härtefalles müssen sodann sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalls

berücksichtigt werden. Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die An-

wesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt.

Indes genügen eine langdauernde Anwesenheit und die gute Integration sowie ein klagloses

Verhalten für sich allein betrachtet nicht, um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu

begründen. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass die ausländische Person so enge Beziehungen zur

Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land – insbesondere

in ihrem Heimatstaat – zu leben. Berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen,

welche die betroffene Person während ihres Aufenthaltes in der Schweiz knüpfen konnte, genügen

dieser Anforderung gewöhnlich nicht (Urteile BGer 2C_754/2018 vom 28. Januar 2019 E. 7.2; BVGer

C-1884/2009 vom 6. März 2012 E. 6.3 mit Hinweisen).

3.2.

F.________ lebte bis zum Tod seines leiblichen Vaters mit diesem in seinem Herkunftsland

Thailand. Da er noch nie (auch nicht besuchsweise) in der Schweiz war, kann selbstredend nicht

davon ausgegangen werden, dass er in der Schweiz, wo er abgesehen von seinen

Familienangehörigen niemanden kennt und auch mit dem hier vorherrschenden Lebensstil nicht

vertraut ist, besonders gut integriert wäre. Auch verfügt er bislang über keinerlei Deutschkenntnisse.

Ausserdem dürfte er mit seinen mittlerweile 22 Jahren weitgehend selbständig und nicht mehr auf

die persönliche Betreuung durch seine Mutter und seinen Stiefvater angewiesen sein. Er hat Zeit

seines Lebens in Thailand gelebt, wo sich – abgesehen von seiner Mutter, seinem Stiefvater und

seinem Halbbruder – auch sein gesamtes soziales Netz und wohl auch noch einige Verwandte

befinden (die Beschwerdeführer führen in ihrem Schreiben vom 22. Dezember 2021 selbst aus, dass

F.________ seit dem Tod seines Vaters in Thailand «fast gänzlich» ohne Familie sei). Auch ist er in

seinem Herkunftsland, wo er aufgewachsen ist, seine gesamte Ausbildung und den Militärdienst

absolviert hat und auch seit einigen Jahren arbeitet (zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als

Angestellter bei der Firma G.________ Co.; vgl. die Vorakten S. 48), gut eingegliedert. Zwar wird er

durch seine Familie in der Schweiz finanziell unterstützt, dies ist aber auch weiterhin über die

Landesgrenzen hinweg möglich und bedingt keine Anwesenheit in der Schweiz.

Von einer persönlichen Notlage und schweren Nachteilen im Fall der Verweigerung einer

Aufenthaltsbewilligung kann unter den gegebenen Umständen nicht gesprochen werden. Auch

verhält es sich nicht so, dass F.________ durch die Niederlassung seiner Mutter, seines Stiefvaters

und seines Halbbruders in der Schweiz sowie die Möglichkeit, in der Schweiz im Betrieb seines

Stiefvaters mitzuarbeiten, so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihm nicht verlangt

werden kann, weiterhin in seinem Herkunftsland Thailand zu verbleiben und den Kontakt zu seinen

Verwandten in der Schweiz per (Video-) Telefonie und besuchsweise zu pflegen.

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3.3.

Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Situation von F.________ offensichtlich nicht

als schwerwiegender persönlicher Härtefall qualifiziert werden kann. Die Vorinstanz hat deshalb –

unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der persönlichen Verhältnisse sowie der

Integration (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG) – zu Recht darauf geschlossen, dass kein schwerwiegender

Härtefall vorliegt. Sie hat ihr Ermessen auch diesbezüglich weder missbraucht noch überschritten

und auch kein Recht verletzt.

4.

Im Ergebnis hat die Vorinstanz das Gesuch von A.________ um Familiennachzug ihres Sohnes

F.________ zu Recht abgewiesen. Auch hat sie F.________ zu Recht keine Härtefallbewilligung

erteilt.

Der angefochtene Entscheid vom 8. September 2022 ist damit zu bestätigen und die dagegen

erhobene Beschwerde vom 8. Oktober 2022 abzuweisen.

5.

Die Gerichtskosten zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführer (vgl. Art. 131 Abs. 1 VRG)

werden auf CHF 800.- festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe

verrechnet.

Der Hof erkennt:

I.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

II.

Die Gerichtskosten von CHF 800.- werden A.________ und B.________ solidarisch auferlegt

und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

III.

Zustellung.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht

eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die

Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides

angefochten wird (Art. 148 VRG).

Freiburg, 27. Dezember 2022/dki

Die Präsidentin:

Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin: