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601 2021 66

Freiburg · 2021-05-27 · Deutsch FR

Urteil des I. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt

Sachverhalt

A. A.________, geboren 1988, ukrainischer Staatsangehöriger, ist am 8. Dezember 2013 in die Schweiz eingereist, um an der Universität Freiburg ein Doktorat in Theologie zu absolvieren. Am

15. April 2014 wurde ihm vom Amt für Bevölkerung und Migration (BMA) eine Aufenthaltsbewilli- gung erteilt, die in der Folge mehrmals verlängert wurde, zuletzt bis am 31. Dezember 2020. B. Am 14. Oktober 2020 ersuchte A.________ erneut um Verlängerung seiner Aufenthaltsbe- willigung. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2020 informierte ihn das BMA, dass es beabsichtige, die Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern und ihn aus der Schweiz wegzuweisen. Er nahm hierzu am 7. Januar 2021 Stellung. C. Mit Verfügung vom 25. Februar 2021 wies das BMA das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und forderte A.________ auf, die Schweiz innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung zu verlassen. D. Gegen diese Verfügung erhebt A.________ am 13. April 2021 Beschwerde an das Kantons- gericht Freiburg (601 2021 66) und beantragt die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bis zum

31. Januar 2023, eventualiter bis zum 31. Januar 2022, subeventualiter die Erteilung einer Härte- fallbewilligung bis zum 31. Januar 2022. In prozessualer Hinsicht ersucht er um sofortige Wieder- herstellung der aufschiebenden Wirkung (601 2021 67), provisorische Bewilligung des Aufenthalts mit Nebenerwerbstätigkeit (601 2021 68) sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (601 2021 69). Mit Schreiben vom 20. April 2021 ordnete der Instruktionsrichter die Unterlassung sämtlicher Voll- streckungsmassnahmen an (601 2021 67). Die Vorinstanz schliesst in ihren Bemerkungen vom 22. April 2021 auf Abweisung der Beschwer- de. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. Am 12. Mai 2021 erteilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer eine vorsorgliche Aufent- haltsbewilligung mit Nebenerwerb bis Abschluss des Beschwerdeverfahrens, längstens bis zum

30. Juni 2021 (601 2021 68). E. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Das Kantonsgericht ist gemäss Art. 114 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 des kantona- len Ausführungsgesetzes vom 13. November 2007 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AGAIG; SGF 114.22.1) zur Beurteilung der vorliegenden

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 Beschwerde zuständig. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Kantonsgericht die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung überprüft. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (vgl. Art. 77 f. VRG).

E. 3 Vorliegend ist streitig, ob die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer beantragte Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu Recht verweigerte und dessen Wegweisung aus der Schweiz verfügte.

E. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslände- rinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) kann eine Ausländerin oder ein Ausländer zur Aus- oder Weiterbildung zugelassen werden, wenn die Schulleitung bestätigt, dass die betreffende Aus- oder Weiterbildung aufgenommen werden kann (lit. a), eine bedarfsgerechte Unterkunft zur Verfügung steht (lit. b), die notwendigen finanziellen Mittel vorhanden sind (lit. c) sowie die persönlichen und bildungsmässigen Voraussetzungen für die vorgesehene Aus- oder Weiterbildung erfüllt sind (lit. d). Die Bestimmungen von Art. 27 AIG werden in Art. 23 f. der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) konkretisiert. Art. 23 Abs. 1 VZAE beschreibt, wie die notwendigen finanziellen Mittel für eine Aus- und Weiterbildung belegt werden können. Gemäss Abs. 2 sind die persönlichen Voraussetzungen im Sinne von Art. 27 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt, wenn namentlich keine früheren Aufenthalte und Gesuchsverfahren oder keine anderen Umstände darauf hinweisen, dass die angestrebte Aus- oder Weiterbildung lediglich dazu dient, die allgemeinen Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerin- nen und Ausländern zu umgehen. Abs. 3 sieht vor, dass die Aus- oder Weiterbildung in der Regel für längstens acht Jahre bewilligt wird, wobei Ausnahmen möglich sind, wenn sie einer zielgerich- teten Aus- oder Weiterbildung dienen. Nach ständiger Rechtsprechung besteht auch bei Vorliegen aller Voraussetzungen von Art. 27 AIG kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Urteil BGer 2D_6/2021 vom 12. Februar 2021 E. 2.2). Die in Art. 27 AIG festgelegten Bedingungen haben mithin nur die Wirkung, dass derjenige, der sie nicht erfüllt, von einer Studienbewilligung ausgeschlossen wird. Wenn diese Bedingungen jedoch erfüllt sind, kann der Kanton die beantragte Aufenthaltsbewilligung nach Art. 27 AIG erteilen oder verweigern (Urteile BVGer F-4926/2018 vom 31. Juli 2019 E. 8.1; F- 5981/2017 vom 6. Juni 2019 E. 8.1). Wo kein Anspruch auf Erteilung einer Anwesenheitsbewilli- gung besteht, gilt der Grundsatz des Behördenermessens. Die Ermessensausübung steht unter dem Vorbehalt der allgemeinen Schranken rechtsstaatlicher Natur und stellt daher ein rechtlich gebundenes pflichtgemässes Ermessen dar. Gemäss Art. 96 AIG berücksichtigen die Migrations- behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnis- se sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.

E. 3.2 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass das Verfassen der Dissertation für den Beschwerdeführer in den Hintergrund gerückt sei und die Teilnahme an akademischen Veran-

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 staltungen den Abschluss des Doktorats verzögere. So sei seitens der betreuenden Professorin am 31. Mai 2016 mit einem Abschluss innert der nächsten zwei Jahre, am 30. April 2018 mit einem Abschluss in zweieinhalb Jahren, am 17. April 2019 mit einem Abschluss im Herbstsemester 2020 und mit Schreiben vom 28. Oktober 2020 mit einem Abschluss im Laufe des Jahres 2021 gerech- net worden. Zudem sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer, welcher anfangs seines Dokto- rats über Stipendien verfügte, anschliessend aber bis am 25. Mai 2018 mit einem Gesamtbetrag von CHF 13'671.- vom Dienst für Sozialberatung und Studienhilfe der Universität Freiburg unter- stützt werden musste und sich seit seinem letzten Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilli- gung bei der Regionalen Arbeitsvermittlungsstelle (RAV) anmeldete, nicht mehr über genügende finanzielle Mittel verfüge. Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, die Nichtverlängerung der Aufent- haltsbewilligung sei unzulässig, da sie vor der Maximaldauer von acht Jahren erfolgt sei. Wenn- gleich ihm nicht explizit zugesichert wurde, dass er für acht Jahre in der Schweiz doktorieren dürfe, habe die Mitteilung der achtjährigen Maximaldauer dennoch ein berechtigtes Vertrauen begründet. Entgegen den Vorbringen der Vorinstanz verfüge er über die notwendigen finanziellen Mittel. Schliesslich sei ihm die Aufenthaltsbewilligung auch deshalb zu bewilligen, weil er sich bereits seit über sieben Jahren in der Schweiz aufhält, gut integriert sei und kurz vor dem Abschluss des Doktorats stehe, sodass ein Härtefall vorliege bzw. sich eine Verweigerung der Aufenthaltsbewilli- gung als unverhältnismässig erweise.

E. 3.3 Aus den Bedingungen der Vorinstanz, mit denen sich der Beschwerdeführer am 15. April 2014 einverstanden erklärte, durfte dieser nach Treu und Glauben nicht den Schluss ziehen, dass die achtjährige Maximaldauer auf jeden Fall vollständig ausgereizt werden könne bzw. eine Verlän- gerung für mindestens acht Jahre möglich sei, zumal gemäss den Bedingungen in erster Linie auf den Studienplan abzustellen ist. Im Gegenteil ist anzumerken, dass die Vorinstanz den Beschwer- deführer bereits mit Schreiben vom 18. Mai 2017 über ihre Verwunderung darüber in Kenntnis setzte, dass er trotz der angeblichen Verspätung in seinem Ausbildungsplan an internationalen Konferenzen teilnehme. Der Beschwerdeführer wusste somit bereits im Jahr 2017, dass von ihm der zügige Abschluss seines Doktorats erwartet wurde. Zudem war ihm von Anfang an bewusst, dass ihm die Aufenthaltsbewilligung einzig zur Absolvierung seiner Ausbildung erteilt wurde. Dennoch verzögerte er diese weiterhin, namentlich mit einem Studienaufenthalt in den USA, für den weder behauptet noch ersichtlich ist, dass er für den erfolgreichen Abschluss des Doktorats notwendig gewesen wäre. Weiter lässt sich etwa den Schreiben der betreuenden Professorin vom

30. April 2018 und 17. April 2019 entnehmen, dass der Beschwerdeführer nicht nur an seiner eige- nen Dissertation arbeitete, sondern bei der Organisation eines Doktoratsprogramm sowie interna- tionaler Tagungen mitwirkte. Die lange Dauer des Doktorats – es wurde von der betreuenden Professorin mehrmals der baldige Abschluss in Aussicht gestellt und dieser anschliessend dennoch wieder verschoben – deutet darauf hin, dass der Aufenthalt in der Schweiz nicht (nur) dem zügigen Abschluss des Doktorats dient respektive diente. So bringt der Beschwerdeführer keine nachvollziehbare Erklärung dafür vor, weshalb er seine Ausbildung immer noch nicht abschliessen konnte. Es hat vielmehr den Anschein, als ob der Beschwerdeführer sich verzettelt, namentlich indem er an internationalen Tagungen teilnimmt und Studienaufenthalte im Ausland absolviert, die für den erfolgreichen Abschluss seines Doktorats nicht notwendig sind. Da es sich bei der Bewilligung für Studienaufent- halte um eine Ermessensbewilligung handelt, kommt der Vorinstanz ein grosser Beurteilungsspiel- raum zu. Sie hat ihr Ermessen unter den gegebenen Umständen auf jeden Fall nicht überschritten

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 oder missbraucht, indem sie vorliegend nach rund sieben Jahren bewilligtem Aufenthalt eine weite- re Verlängerung verweigert hat.

E. 4 Der Beschwerdeführer macht sodann vor Kantonsgericht erstmals geltend, ihm sei eine Härtefall- bewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen.

E. 4.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG kann von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18–29 AIG) abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentli- chen Interessen Rechnung zu tragen. Nach seinem Wortlaut, seiner Zielsetzung und seiner Syste- matik kommt Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG Ausnahmecharakter zu. Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne des Gesetzes darf nach der Rechtsprechung nicht leichthin angenommen werden. Erforderlich ist vielmehr, dass sich die ausländische Person in einer Notlage befindet. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Mass infrage gestellt sind bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre (Urteil BVGer F-1466/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 4). Bei der Beurteilung des Härtefalles sind alle Gesichts- punkte und Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen (vgl. BGE 119 Ib 33 E. 3b; Urteil KG FR 601 2019 168 vom 20. März 2020 E. 3.2). In einem nicht abschliessenden Kriterienkatalog führt Art. 31 Abs. 1 VZAE die besonders wichtigen Wertungsgesichtspunkte auf, die bei der Beurteilung der Frage, ob ein schwerwiegender persönli- cher Härtefall vorliegt, zu berücksichtigen sind. Es sind dies: Die Integration (lit. a), die Respektie- rung der Rechtsordnung (lit. b), die Familienverhältnisse (lit. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (lit. d), die Dauer der Anwesenheit (lit. e), der Gesundheitszustand (lit. f) und die Möglichkeit für eine Wiedereingliede- rung im Herkunftsstaat (lit. g). Bei der Beurteilung eines Härtefalles müssen sodann sämtliche Umstände des jeweiligen Einzel- falls berücksichtigt werden. Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Indes genügen eine langdauernde Anwesenheit und die gute Integration sowie ein klaglo- ses Verhalten für sich allein betrachtet nicht, um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass die ausländische Person so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land – insbesonde- re in ihrem Heimatstaat – zu leben. Berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehun- gen, welche die betroffene Person während ihres Aufenthaltes in der Schweiz knüpfen konnte, genügen dieser Anforderung gewöhnlich nicht (Urteil BVGer C-1884/2009 vom 6. März 2012 E. 6.3 mit Hinweisen). Als Faktoren, die für die Anerkennung eines Härtefalls sprechen, gelten rechtsprechungsgemäss namentlich eine sehr lange Aufenthaltsdauer (praxisgemäss 10 Jahre; vgl. Urteil KG FR 601 2019 168 vom 20. März 2020 E. 3.2), eine besonders gute soziale Integration, ein beachtenswerter professioneller Erfolg, eine schwere Krankheit, die nur in der Schweiz behandelt werden kann sowie eine gelungene schulische Integration von Kindern, die nach mehreren Jahren zu einem erfolgreichen Studienabschluss führt. Gegen die Anerkennung eines Härtefalls spricht demgegen- über die fehlende finanzielle Unabhängigkeit (Sozialhilfebezug) sowie enge Beziehungen zum Herkunftsland, die eine Wiedereingliederung erleichtern könnten (Urteil BVGer F-1737/2017 vom

22. Januar 2019 E. 5.6).

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7

E. 4.2 Soweit der Beschwerdeführer auf seine Aufenthaltsdauer, seine guten Integrationsleistun- gen und sein klagloses Verhalten verweist, genügen diese Umstände nach dem Vorgesagten (E. 4.1) nicht für die Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls. Er ist im Alter von knapp 25 Jahren zur Absolvierung eines Doktorats in die Schweiz eingereist; seine Kindheit und Jugend sowie seine bisherige Studienzeit hat er in der Ukraine verbracht. Es bestehen keine Hinweise darauf bzw. es ist auch nicht anzunehmen, dass nach rund sieben Jahren Aufenthalt in der Schweiz eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Ukraine unzumutbar wäre. Umgekehrt ist zwar von einer guten (Sprachkenntnisse, Einbindung in das universitäre Leben), aber nicht von einer besonders ausgeprägten Integration des Beschwerdeführers auszugehen. Insbesondere deuten die Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung sowie die erfolgte Unterstützung durch den Sozialdienst der Universität in der Höhe von CHF 13'671.- auf eine ungenügende wirtschaftli- che Integration hin. Entgegen seiner Auffassung kann der Beschwerdeführer denn auch nichts aus seinem Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK) bzw. der dazu in BGE 144 I 266 ergan- genen Rechtsprechung zu seinen Gunsten ableiten, da eine Aufenthaltsbewilligung zu Studien- zwecken stets befristeten Charakter aufweist und somit kein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu begründen vermag (Urteil BGer 2C_459/2019 vom 17. Mai 2019 E. 3.1). Auch mit Blick auf die Absolvierung des Doktorats erweist sich die Nichtverlängerung der Aufent- haltsbewilligung als verhältnismässig bzw. liegt keine Notlage vor: Zwar hat der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Beendigung seiner Weiterbildung; dafür stand ihm indes genü- gend Zeit zur Verfügung (im Zeitpunkt des vorliegenden Urteils über sieben Jahre; gemäss Schrei- ben des damaligen Dekans der theologischen Fakultät vom 21. März 2019 beträgt die übliche Studiendauer des Doktorats 12 Semester). Zudem wurde er bereits im Jahr 2017 darauf hingewie- sen, dass von ihm der zügige Abschluss des Doktorats erwartet wird. Sollte die Aufenthaltsdauer bis Rechtskraft des vorliegenden Verfahrens zur Beendigung des Doktorats nicht ausreichen, hat er sich dies selbst zuzuschreiben. Schliesslich verfügt er bereits über eine abgeschlossene Ausbil- dung in seinem Heimatstaat. Das private Interesse des Beschwerdeführers an einer weiteren Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung überwiegt daher nicht gegenüber dem öffentlichen Inte- resse an der Durchsetzung einer beständigen Rechtsprechung im Ausländerrecht, insbesondere im Bereich der Zulassung zu Studienzwecken. Nach dem Gesagten liegt somit auch kein Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vor und die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich unter Würdigung der gesamten Umstände gemäss Art. 96 AIG als verhältnismässig.

E. 5 Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Vorinstanz das ihr zustehende weite Ermessen weder über- schritten noch missbraucht hat, indem sie die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers verweigert und dessen Wegweisung verfügt hat. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz ist zu bestätigen.

E. 6 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, obschon er behauptet, über die notwendigen finanziellen Mittel für seinen studienbedingten Aufenthalt in der Schweiz zu verfügen. Diesbezüglich geht aus einem aktuellen Kontoauszug hervor, dass er ein Vermögen von rund CHF 23'000.- aufweist. Der Beschwerdeführer verfügt somit über genügend liquide Mittel, um selbst für die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, die sich auf die Gerichtsgebühr beschränken, aufzukommen. Damit fehlt es an einer kumulativen Voraussetzung

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 142 Abs. 1 VRG) und das Gesuch ist abzu- weisen.

E. 7 Die Gerichtskosten sind auf CHF 800.- festzusetzen und dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom

17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde (601 2021 66) wird abgewiesen. II. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (601 2021 69) wird abgewie- sen. III. Die Gerichtskosten von CHF 800.- werden A.________ auferlegt. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung eine subsidiäre Verfassungsbe- schwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Gerichtskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 27. Mai 2021/mpo Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 601 2021 66 601 2021 69 Urteil vom 27. Mai 2021 I. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Marianne Jungo Richter: Yann Hofmann Anne-Sophie Peyraud Gerichtsschreiber: Mischa Poffet Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen AMT FÜR BEVÖLKERUNG UND MIGRATION, Vorinstanz Gegenstand Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt – Aufenthaltsbewilligung zur Aus- und Weiterbildung Beschwerde vom 13. April 2021 gegen die Verfügung vom 25. Februar 2021 (601 2021 66) Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom gleichen Tag (601 2021 69)

Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. A.________, geboren 1988, ukrainischer Staatsangehöriger, ist am 8. Dezember 2013 in die Schweiz eingereist, um an der Universität Freiburg ein Doktorat in Theologie zu absolvieren. Am

15. April 2014 wurde ihm vom Amt für Bevölkerung und Migration (BMA) eine Aufenthaltsbewilli- gung erteilt, die in der Folge mehrmals verlängert wurde, zuletzt bis am 31. Dezember 2020. B. Am 14. Oktober 2020 ersuchte A.________ erneut um Verlängerung seiner Aufenthaltsbe- willigung. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2020 informierte ihn das BMA, dass es beabsichtige, die Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern und ihn aus der Schweiz wegzuweisen. Er nahm hierzu am 7. Januar 2021 Stellung. C. Mit Verfügung vom 25. Februar 2021 wies das BMA das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und forderte A.________ auf, die Schweiz innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung zu verlassen. D. Gegen diese Verfügung erhebt A.________ am 13. April 2021 Beschwerde an das Kantons- gericht Freiburg (601 2021 66) und beantragt die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bis zum

31. Januar 2023, eventualiter bis zum 31. Januar 2022, subeventualiter die Erteilung einer Härte- fallbewilligung bis zum 31. Januar 2022. In prozessualer Hinsicht ersucht er um sofortige Wieder- herstellung der aufschiebenden Wirkung (601 2021 67), provisorische Bewilligung des Aufenthalts mit Nebenerwerbstätigkeit (601 2021 68) sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (601 2021 69). Mit Schreiben vom 20. April 2021 ordnete der Instruktionsrichter die Unterlassung sämtlicher Voll- streckungsmassnahmen an (601 2021 67). Die Vorinstanz schliesst in ihren Bemerkungen vom 22. April 2021 auf Abweisung der Beschwer- de. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. Am 12. Mai 2021 erteilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer eine vorsorgliche Aufent- haltsbewilligung mit Nebenerwerb bis Abschluss des Beschwerdeverfahrens, längstens bis zum

30. Juni 2021 (601 2021 68). E. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist gemäss Art. 114 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 des kantona- len Ausführungsgesetzes vom 13. November 2007 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AGAIG; SGF 114.22.1) zur Beurteilung der vorliegenden

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 Beschwerde zuständig. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Kantonsgericht die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung überprüft. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (vgl. Art. 77 f. VRG). 3. Vorliegend ist streitig, ob die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer beantragte Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu Recht verweigerte und dessen Wegweisung aus der Schweiz verfügte. 3.1. Gemäss Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslände- rinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) kann eine Ausländerin oder ein Ausländer zur Aus- oder Weiterbildung zugelassen werden, wenn die Schulleitung bestätigt, dass die betreffende Aus- oder Weiterbildung aufgenommen werden kann (lit. a), eine bedarfsgerechte Unterkunft zur Verfügung steht (lit. b), die notwendigen finanziellen Mittel vorhanden sind (lit. c) sowie die persönlichen und bildungsmässigen Voraussetzungen für die vorgesehene Aus- oder Weiterbildung erfüllt sind (lit. d). Die Bestimmungen von Art. 27 AIG werden in Art. 23 f. der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) konkretisiert. Art. 23 Abs. 1 VZAE beschreibt, wie die notwendigen finanziellen Mittel für eine Aus- und Weiterbildung belegt werden können. Gemäss Abs. 2 sind die persönlichen Voraussetzungen im Sinne von Art. 27 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt, wenn namentlich keine früheren Aufenthalte und Gesuchsverfahren oder keine anderen Umstände darauf hinweisen, dass die angestrebte Aus- oder Weiterbildung lediglich dazu dient, die allgemeinen Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerin- nen und Ausländern zu umgehen. Abs. 3 sieht vor, dass die Aus- oder Weiterbildung in der Regel für längstens acht Jahre bewilligt wird, wobei Ausnahmen möglich sind, wenn sie einer zielgerich- teten Aus- oder Weiterbildung dienen. Nach ständiger Rechtsprechung besteht auch bei Vorliegen aller Voraussetzungen von Art. 27 AIG kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Urteil BGer 2D_6/2021 vom 12. Februar 2021 E. 2.2). Die in Art. 27 AIG festgelegten Bedingungen haben mithin nur die Wirkung, dass derjenige, der sie nicht erfüllt, von einer Studienbewilligung ausgeschlossen wird. Wenn diese Bedingungen jedoch erfüllt sind, kann der Kanton die beantragte Aufenthaltsbewilligung nach Art. 27 AIG erteilen oder verweigern (Urteile BVGer F-4926/2018 vom 31. Juli 2019 E. 8.1; F- 5981/2017 vom 6. Juni 2019 E. 8.1). Wo kein Anspruch auf Erteilung einer Anwesenheitsbewilli- gung besteht, gilt der Grundsatz des Behördenermessens. Die Ermessensausübung steht unter dem Vorbehalt der allgemeinen Schranken rechtsstaatlicher Natur und stellt daher ein rechtlich gebundenes pflichtgemässes Ermessen dar. Gemäss Art. 96 AIG berücksichtigen die Migrations- behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnis- se sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer. 3.2. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass das Verfassen der Dissertation für den Beschwerdeführer in den Hintergrund gerückt sei und die Teilnahme an akademischen Veran-

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 staltungen den Abschluss des Doktorats verzögere. So sei seitens der betreuenden Professorin am 31. Mai 2016 mit einem Abschluss innert der nächsten zwei Jahre, am 30. April 2018 mit einem Abschluss in zweieinhalb Jahren, am 17. April 2019 mit einem Abschluss im Herbstsemester 2020 und mit Schreiben vom 28. Oktober 2020 mit einem Abschluss im Laufe des Jahres 2021 gerech- net worden. Zudem sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer, welcher anfangs seines Dokto- rats über Stipendien verfügte, anschliessend aber bis am 25. Mai 2018 mit einem Gesamtbetrag von CHF 13'671.- vom Dienst für Sozialberatung und Studienhilfe der Universität Freiburg unter- stützt werden musste und sich seit seinem letzten Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilli- gung bei der Regionalen Arbeitsvermittlungsstelle (RAV) anmeldete, nicht mehr über genügende finanzielle Mittel verfüge. Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, die Nichtverlängerung der Aufent- haltsbewilligung sei unzulässig, da sie vor der Maximaldauer von acht Jahren erfolgt sei. Wenn- gleich ihm nicht explizit zugesichert wurde, dass er für acht Jahre in der Schweiz doktorieren dürfe, habe die Mitteilung der achtjährigen Maximaldauer dennoch ein berechtigtes Vertrauen begründet. Entgegen den Vorbringen der Vorinstanz verfüge er über die notwendigen finanziellen Mittel. Schliesslich sei ihm die Aufenthaltsbewilligung auch deshalb zu bewilligen, weil er sich bereits seit über sieben Jahren in der Schweiz aufhält, gut integriert sei und kurz vor dem Abschluss des Doktorats stehe, sodass ein Härtefall vorliege bzw. sich eine Verweigerung der Aufenthaltsbewilli- gung als unverhältnismässig erweise. 3.3. Aus den Bedingungen der Vorinstanz, mit denen sich der Beschwerdeführer am 15. April 2014 einverstanden erklärte, durfte dieser nach Treu und Glauben nicht den Schluss ziehen, dass die achtjährige Maximaldauer auf jeden Fall vollständig ausgereizt werden könne bzw. eine Verlän- gerung für mindestens acht Jahre möglich sei, zumal gemäss den Bedingungen in erster Linie auf den Studienplan abzustellen ist. Im Gegenteil ist anzumerken, dass die Vorinstanz den Beschwer- deführer bereits mit Schreiben vom 18. Mai 2017 über ihre Verwunderung darüber in Kenntnis setzte, dass er trotz der angeblichen Verspätung in seinem Ausbildungsplan an internationalen Konferenzen teilnehme. Der Beschwerdeführer wusste somit bereits im Jahr 2017, dass von ihm der zügige Abschluss seines Doktorats erwartet wurde. Zudem war ihm von Anfang an bewusst, dass ihm die Aufenthaltsbewilligung einzig zur Absolvierung seiner Ausbildung erteilt wurde. Dennoch verzögerte er diese weiterhin, namentlich mit einem Studienaufenthalt in den USA, für den weder behauptet noch ersichtlich ist, dass er für den erfolgreichen Abschluss des Doktorats notwendig gewesen wäre. Weiter lässt sich etwa den Schreiben der betreuenden Professorin vom

30. April 2018 und 17. April 2019 entnehmen, dass der Beschwerdeführer nicht nur an seiner eige- nen Dissertation arbeitete, sondern bei der Organisation eines Doktoratsprogramm sowie interna- tionaler Tagungen mitwirkte. Die lange Dauer des Doktorats – es wurde von der betreuenden Professorin mehrmals der baldige Abschluss in Aussicht gestellt und dieser anschliessend dennoch wieder verschoben – deutet darauf hin, dass der Aufenthalt in der Schweiz nicht (nur) dem zügigen Abschluss des Doktorats dient respektive diente. So bringt der Beschwerdeführer keine nachvollziehbare Erklärung dafür vor, weshalb er seine Ausbildung immer noch nicht abschliessen konnte. Es hat vielmehr den Anschein, als ob der Beschwerdeführer sich verzettelt, namentlich indem er an internationalen Tagungen teilnimmt und Studienaufenthalte im Ausland absolviert, die für den erfolgreichen Abschluss seines Doktorats nicht notwendig sind. Da es sich bei der Bewilligung für Studienaufent- halte um eine Ermessensbewilligung handelt, kommt der Vorinstanz ein grosser Beurteilungsspiel- raum zu. Sie hat ihr Ermessen unter den gegebenen Umständen auf jeden Fall nicht überschritten

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 oder missbraucht, indem sie vorliegend nach rund sieben Jahren bewilligtem Aufenthalt eine weite- re Verlängerung verweigert hat. 4. Der Beschwerdeführer macht sodann vor Kantonsgericht erstmals geltend, ihm sei eine Härtefall- bewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen. 4.1. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG kann von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18–29 AIG) abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentli- chen Interessen Rechnung zu tragen. Nach seinem Wortlaut, seiner Zielsetzung und seiner Syste- matik kommt Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG Ausnahmecharakter zu. Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne des Gesetzes darf nach der Rechtsprechung nicht leichthin angenommen werden. Erforderlich ist vielmehr, dass sich die ausländische Person in einer Notlage befindet. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Mass infrage gestellt sind bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre (Urteil BVGer F-1466/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 4). Bei der Beurteilung des Härtefalles sind alle Gesichts- punkte und Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen (vgl. BGE 119 Ib 33 E. 3b; Urteil KG FR 601 2019 168 vom 20. März 2020 E. 3.2). In einem nicht abschliessenden Kriterienkatalog führt Art. 31 Abs. 1 VZAE die besonders wichtigen Wertungsgesichtspunkte auf, die bei der Beurteilung der Frage, ob ein schwerwiegender persönli- cher Härtefall vorliegt, zu berücksichtigen sind. Es sind dies: Die Integration (lit. a), die Respektie- rung der Rechtsordnung (lit. b), die Familienverhältnisse (lit. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (lit. d), die Dauer der Anwesenheit (lit. e), der Gesundheitszustand (lit. f) und die Möglichkeit für eine Wiedereingliede- rung im Herkunftsstaat (lit. g). Bei der Beurteilung eines Härtefalles müssen sodann sämtliche Umstände des jeweiligen Einzel- falls berücksichtigt werden. Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Indes genügen eine langdauernde Anwesenheit und die gute Integration sowie ein klaglo- ses Verhalten für sich allein betrachtet nicht, um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass die ausländische Person so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land – insbesonde- re in ihrem Heimatstaat – zu leben. Berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehun- gen, welche die betroffene Person während ihres Aufenthaltes in der Schweiz knüpfen konnte, genügen dieser Anforderung gewöhnlich nicht (Urteil BVGer C-1884/2009 vom 6. März 2012 E. 6.3 mit Hinweisen). Als Faktoren, die für die Anerkennung eines Härtefalls sprechen, gelten rechtsprechungsgemäss namentlich eine sehr lange Aufenthaltsdauer (praxisgemäss 10 Jahre; vgl. Urteil KG FR 601 2019 168 vom 20. März 2020 E. 3.2), eine besonders gute soziale Integration, ein beachtenswerter professioneller Erfolg, eine schwere Krankheit, die nur in der Schweiz behandelt werden kann sowie eine gelungene schulische Integration von Kindern, die nach mehreren Jahren zu einem erfolgreichen Studienabschluss führt. Gegen die Anerkennung eines Härtefalls spricht demgegen- über die fehlende finanzielle Unabhängigkeit (Sozialhilfebezug) sowie enge Beziehungen zum Herkunftsland, die eine Wiedereingliederung erleichtern könnten (Urteil BVGer F-1737/2017 vom

22. Januar 2019 E. 5.6).

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 4.2. Soweit der Beschwerdeführer auf seine Aufenthaltsdauer, seine guten Integrationsleistun- gen und sein klagloses Verhalten verweist, genügen diese Umstände nach dem Vorgesagten (E. 4.1) nicht für die Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls. Er ist im Alter von knapp 25 Jahren zur Absolvierung eines Doktorats in die Schweiz eingereist; seine Kindheit und Jugend sowie seine bisherige Studienzeit hat er in der Ukraine verbracht. Es bestehen keine Hinweise darauf bzw. es ist auch nicht anzunehmen, dass nach rund sieben Jahren Aufenthalt in der Schweiz eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Ukraine unzumutbar wäre. Umgekehrt ist zwar von einer guten (Sprachkenntnisse, Einbindung in das universitäre Leben), aber nicht von einer besonders ausgeprägten Integration des Beschwerdeführers auszugehen. Insbesondere deuten die Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung sowie die erfolgte Unterstützung durch den Sozialdienst der Universität in der Höhe von CHF 13'671.- auf eine ungenügende wirtschaftli- che Integration hin. Entgegen seiner Auffassung kann der Beschwerdeführer denn auch nichts aus seinem Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK) bzw. der dazu in BGE 144 I 266 ergan- genen Rechtsprechung zu seinen Gunsten ableiten, da eine Aufenthaltsbewilligung zu Studien- zwecken stets befristeten Charakter aufweist und somit kein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu begründen vermag (Urteil BGer 2C_459/2019 vom 17. Mai 2019 E. 3.1). Auch mit Blick auf die Absolvierung des Doktorats erweist sich die Nichtverlängerung der Aufent- haltsbewilligung als verhältnismässig bzw. liegt keine Notlage vor: Zwar hat der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Beendigung seiner Weiterbildung; dafür stand ihm indes genü- gend Zeit zur Verfügung (im Zeitpunkt des vorliegenden Urteils über sieben Jahre; gemäss Schrei- ben des damaligen Dekans der theologischen Fakultät vom 21. März 2019 beträgt die übliche Studiendauer des Doktorats 12 Semester). Zudem wurde er bereits im Jahr 2017 darauf hingewie- sen, dass von ihm der zügige Abschluss des Doktorats erwartet wird. Sollte die Aufenthaltsdauer bis Rechtskraft des vorliegenden Verfahrens zur Beendigung des Doktorats nicht ausreichen, hat er sich dies selbst zuzuschreiben. Schliesslich verfügt er bereits über eine abgeschlossene Ausbil- dung in seinem Heimatstaat. Das private Interesse des Beschwerdeführers an einer weiteren Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung überwiegt daher nicht gegenüber dem öffentlichen Inte- resse an der Durchsetzung einer beständigen Rechtsprechung im Ausländerrecht, insbesondere im Bereich der Zulassung zu Studienzwecken. Nach dem Gesagten liegt somit auch kein Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vor und die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich unter Würdigung der gesamten Umstände gemäss Art. 96 AIG als verhältnismässig. 5. Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Vorinstanz das ihr zustehende weite Ermessen weder über- schritten noch missbraucht hat, indem sie die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers verweigert und dessen Wegweisung verfügt hat. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz ist zu bestätigen. 6. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, obschon er behauptet, über die notwendigen finanziellen Mittel für seinen studienbedingten Aufenthalt in der Schweiz zu verfügen. Diesbezüglich geht aus einem aktuellen Kontoauszug hervor, dass er ein Vermögen von rund CHF 23'000.- aufweist. Der Beschwerdeführer verfügt somit über genügend liquide Mittel, um selbst für die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, die sich auf die Gerichtsgebühr beschränken, aufzukommen. Damit fehlt es an einer kumulativen Voraussetzung

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 142 Abs. 1 VRG) und das Gesuch ist abzu- weisen. 7. Die Gerichtskosten sind auf CHF 800.- festzusetzen und dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom

17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde (601 2021 66) wird abgewiesen. II. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (601 2021 69) wird abgewie- sen. III. Die Gerichtskosten von CHF 800.- werden A.________ auferlegt. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung eine subsidiäre Verfassungsbe- schwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Gerichtskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 27. Mai 2021/mpo Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: