Urteil des I. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Straf- und Massnahmenvollzug
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 601 2021 28 601 2021 30 Urteil vom 7. April 2021 I. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Marianne Jungo Richter: Anne-Sophie Peyraud Dominique Gross Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Larissa Myriel Fricke Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen AMT FÜR JUSTIZVOLLZUG UND BEWÄHRUNGSHILFE, Vorinstanz Gegenstand Straf- und Massnahmenvollzug Bedingte Entlassung aus der stationären Therapie bzw. Aufhebung der Therapie Beschwerde vom 10. Februar 2021 gegen den Entscheid vom 8. Januar 2021 (601 2021 28) Gesuch um Gewährung vorsorglicher Massnahmen vom selben Tag (601 2021 30)
Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 in Anbetracht dessen, dass bei A.________ (Beschwerdeführer) namentlich eine chronische hebephrene Schizophrenie mit paranoiden Wahngedanken und psychische Störungen und Verhaltensstörungen durch Substanzgebrauch und Konsum psychotroper Substanzen diagnostiziert wurden; dass das Strafgericht des Saanebezirks mit Urteil vom 20. Dezember 2018 feststellte, dass der Beschwerdeführer insbesondere eine qualifizierte einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Zustand einer nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit begangen hat. Von einer Strafe wurde abgesehen, hingegen wurde eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 und 2 StGB zur Behandlung einer psychischen Störung angeordnet. Das Kantonsgericht hat mit Urteil 501 2019 17 vom 7. Juni 2019 eine gegen diese Massnahme erhobene Berufung abgewiesen, woraufhin der Beschwerdeführer an das Bundesgericht gelangte, welches die Beschwerde mit Urteil 6B_915/2019 vom 10. Januar 2020 ebenfalls abwies, soweit überhaupt darauf eingetreten wurde; dass der Beschwerdeführer zunächst zur Sicherung in eine forensisch-psychiatrische Station und anschliessend zum vorzeitigen Vollzug der Massnahme in die Freiburger Strafanstalt, Standort B.________, überführt wurde; dass das Amt für Justizvollzug und Bewährungshilfe (Vorinstanz) am 30. April 2019 namentlich verfügte, dass er zwecks Weiterführung des vorzeitigen Vollzugs einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB ab dem 14. Mai 2019 in die forensische Station der Psychiatri- schen Dienste C.________ in D.________ eingewiesen wird. Das Mandat für die psychotherapeu- tische Behandlung im Rahmen des vorzeitigen Vollzugs der stationären Massnahme wurde eben- falls der forensischen Station der Psychiatrischen Dienste C.________ übertragen; dass die Vorinstanz in der Folge am 11. Dezember 2019, namentlich gestützt auf die Stellungnah- me der beratenden Kommission für die bedingte Strafentlassung und die Abklärung der Gemein- gefährlichkeit (KBSAG), insbesondere verfügte, dass die bedingte Entlassung des Beschwerdefüh- rers aus dem vorzeitigen Vollzug der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB und die Aufhe- bung dieser Massnahme abgelehnt werden und er zum vorzeitigen Vollzug in der forensischen Station der Psychiatrischen Dienste C.________ in D.________ eingewiesen bleibt; dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 13. Januar 2020 Beschwerde an das Kantonsgericht erhob und namentlich seine Entlassung aus der stationären Massnahme beantrag- te. Diese Beschwerde wurde mit Urteil 601 2020 5 vom 5. März 2020 abgewiesen; dass der Präsident der KBSAG am 20. November 2020 den Beschwerdeführer im Hinblick auf die Prüfung einer bedingten Entlassung erneut anhörte und dieser am 1. Dezember 2020 seine Bemerkungen zum Anhörungsprotokoll einreichte; dass die Psychiatrische Klinik D.________ zudem am 23. November 2020 einen Verlaufsbericht erstellte und insbesondere festhielt, dass weiterhin eine Behandlungsbedürftigkeit in einem statio- nären Rahmen bestehe, weswegen eine bedingte Entlassung nicht empfohlen werde; dass die KBSAG an der Sitzung vom 2. Dezember 2020 eine bedingte Entlassung aus der Mass- nahme ebenfalls negativ begutachtete, sich aber für weitere Vollzugslockerungen aussprach;
Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 dass die Vorinstanz am 8. Januar 2021 – namentlich gestützt auf die erwähnten Berichte – im Wesentlichen verfügte, dass die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus dem stationären Vollzug der Massnahme nach Art. 59 StGB und die Aufhebung dieser Massnahme abgewiesen wird und er zum Vollzug der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB in der forensischen Station der Psychiatrischen Dienste C.________ in D.________ eingewiesen bleibt. Zudem erliess sie im Rahmen des Massnahmenvollzuges (wiederum) spezifische Weisungen betreffend die zwingende Alkohol- und Betäubungsmittelabstinenz und übertrug der forensischen Station der Psychiatrischen Dienste C.________ die Kontrolle der Weisungen und die Durchfüh- rung der stationären therapeutischen Massnahmen sowie die psychotherapeutische Behandlung; dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 10. Februar 2021, verbessert (Nachrei- chung der eigenhändigen Unterzeichnung) am 18. Februar 2021, Beschwerde (601 2021 28) an das Kantonsgericht erhob und zudem um Gewährung vorsorglicher Massnahmen (601 2021 30) ersuchte. Er beantragt insbesondere, dass der angefochtene Entscheid umgehend aufzuheben und eine ambulante Massnahme anzuordnen sei. Diese Massnahme solle verstärkt werden, indem er bei seinem Vater wohnen solle, er umgehend in eine psychotherapeutische Behandlung einlen- ke und ein Verbot von gleichzeitigem Konsum von Cannabis und alkoholischen Getränken ausge- sprochen werde. Auch werde er einer neuen psychiatrischen, neurologischen und vor allem neuro- psychologischen Abklärung Folge zu leisten und sich monatlich einer Blutprobe zu unterziehen haben. Zudem beantragt er in verfahrensrechtlicher Hinsicht, dass ein neues psychiatrisches Gutachten zur Frage seiner Rückfallgefahr bei einem ausserkantonalen Experten einzuholen sei; dass die Vorinstanz am 4. März 2021 die Abweisung der Beschwerde beantragte und sich der Beschwerdeführer danach nicht mehr vernehmen liess; erwägend, dass das Kantonsgericht für die Beurteilung der Beschwerde zuständig ist (Art. 74 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes vom 7. Oktober 2016 über den Straf- und Massnahmenvollzug [SMVG; SGF 340.1]; Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legiti- miert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten; dass mit der Beschwerde an das Kantonsgericht die Verletzung des Rechts einschliesslich Über- schreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 77 VRG). Die Unangemessenheit kann vor dem Kantonsgericht nur gerügt werden, wenn die Angelegenheit das Gebiet der öffentli- chen Abgaben oder der Sozialversicherungen betrifft, wenn sie der Beschwerde an eine zur Über- prüfung dieser Rüge befugte Bundesbehörde unterliegt oder ein Gesetz diesen Beschwerdegrund ausdrücklich vorsieht (Art. 78 Abs. 2 VRG). Dies ist vorliegend nicht der Fall; entsprechend ist in casu die Rüge der Unangemessenheit ausgeschlossen. Ferner hat die Beschwerdeinstanz nach Art. 96a Abs. 1 VRG Entscheide einer Behörde, der nach der Gesetzgebung ein weiter Ermes- sensspielraum zusteht, mit Zurückhaltung zu prüfen;
Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 dass das Gericht nach Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen kann, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist und er ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung. Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt (Art. 59 Abs. 2 und 3 StGB); dass der Täter aus einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinn von Art. 59 StGB bedingt zu entlassen ist, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren (Art. 62 Abs. 1 StGB). Die Aufhebung einer Massnahme kann gemäss Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB insbesondere dann erfolgen, wenn sie sich als erfolglos erweist, weil die Erreichung des damit verfolgten Zwecks nach den gemachten Erfahrungen als aussichts- los erscheint. Gemäss Art. 62d Abs. 1 StGB prüft die zuständige Vollzugsbehörde auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist. Sie beschliesst darüber mindestens einmal jährlich gestützt auf einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung und nach Anhörung des Eingewie- senen; dass das Scheitern einer Massnahme nicht leichthin angenommen werden darf. Vielmehr muss sich eine Massnahme als definitiv undurchführbar erweisen. Eine vorübergehende Krise des Betroffenen allein genügt nicht (HEER in Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art. 62c N. 18; BGE 141 IV 49 E. 2.3; Urteil BGer 6B_771/2010 vom 18. April 2011 E. 1.1). Eine stationäre Behandlung verlangt vom Betroffenen ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft. An die Therapiewilligkeit im Zeitpunkt des richterlichen Entscheids dürfen bei der stationären Behandlung von psychischen Störungen nach Art. 59 StGB jedoch keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass es durchaus aufgrund der psychischen Erkrankung des Betroffenen an der Fähigkeit fehlen kann, die Notwendigkeit und das Wesen einer Behandlung abzuschätzen. Mangelnde Einsicht gehört bei schweren, lange andauernden Störungen häufig zum typischen Krankheitsbild. Darum ist nicht bereits deshalb von der Aussichtslosigkeit der stationären therapeutischen Massnahme auszuge- hen, weil der Betroffene diese ablehnt. Vielmehr besteht das Therapieziel in solchen Fällen vorerst darin, Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen (Urteile BGer 6B_154/2018 vom 25. Juli 2018 E. 1.4.1; 6B_359/2018 vom 11. Mai 2018 E. 1.3 f.; 6B_1287/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.3.3); dass die Vorinstanz vorliegend mit dem angefochtenen Entscheid die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers bzw. die Aufhebung der verfügten stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB abgelehnt hat; dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde insbesondere vorbringt, dass das Gutachten von Dr. med. E.________, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. August 2018 veraltet sei und die Dekompensation und die Rückfallgefahr nicht korrekt ermittelt worden seien, vor allem betreffend das Verhältnis der Einnahme von psychotropen Substanzen und dem Wechselspiel zwischen Alkohol und Cannabis; dass sich sowohl das Kantonsgericht in seinen Urteilen vom 7. Juni 2019 betreffend die Anord- nung der stationären therapeutischen Massnahme und vom 5. März 2020 betreffend die bedingte Entlassung aus der stationären Therapie als auch das Bundesgericht im Urteil vom 10. Januar
Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 2020 bereits ausführlich mit diesem Gutachten auseinandergesetzt haben. Dieses Gutachten erweist sich gemäss dem rechtskräftigen Entscheid des Bundesgerichtes sowohl in materieller als auch in formeller Hinsicht als schlüssig und überzeugend. Im Ergebnis schloss der Experte gemäss dem Urteil des Bundesgerichtes zu Recht, dass für den Beschwerdeführer einzig eine stationäre Massnahme einen geeigneten Behandlungsrahmen zu bilden vermag. Aufgrund der Aktenlage sei offenkundig, dass in einem ambulanten Setting eine erhebliche Rückfallgefahr für fremdgefährdendes Verhalten des Beschwerdeführers bestehe. Soweit in casu auf die Rügen des Beschwerdeführers an diesem Gutachten überhaupt einzutreten ist, kann ihm nicht gefolgt werden und es kann auf die einschlägigen Ausführungen in den erwähnten Urteilen verwiesen werden; dass das Gutachten zwar mittlerweile rund zweieinhalb Jahre alt ist, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besteht indessen keine Notwendigkeit für die Einholung eines neuen Gutach- tens. So ist hinsichtlich der Aktualität gemäss der Rechtsprechung auch nicht primär auf das Alter abzustellen. Massgeblich ist vielmehr die materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat (Urteil BGer 6B_458/2020 vom 23. Juni 2020 E. 1.4.7; BGE 134 IV 246 E. 4.3). Dies ist vorliegend nicht ersichtlich; dass nämlich die Psychiatrischen Dienste C.________ im Verlaufsbericht vom 23. November 2020 schlüssig darlegten, dass es im Verlauf der Behandlung in der Psychiatrischen Klinik D.________ zu keinen besonderen Vorkommnissen kam. Der Beschwerdeführer zeige sich im Stationsalltag freundlich gegenüber Mitpatienten und Mitarbeitern. Er sei in der Grundstimmung insgesamt ausgeglichen und in Folge einer Medikationsumstellung verbesserte sich die zuvor deutlich ausge- prägte Negativsymptomatik. Insgesamt habe er kooperativ und zuverlässig am Therapieprogramm teilgenommen. Er äussere, dass er davon profitiere, halte jedoch an seiner Meinung fest, dass ein stationäres Setting für ihn nicht mehr notwendig sei. Deutliche Konfrontationen bewirkten bei ihm teilweise kurzfristig realistischere Einschätzungen bezüglich seiner Situation und Fähigkeiten sowie des eigenen Rückfallrisikos, das er im Fall einer ambulanten Behandlung "seit langem" als äusserst gering erachte. Weil das Risiko für Fremdgefährdung oder Fehlverhalten bei begleiteten Ausgängen vom Behandlungsteam als eher gering eingestuft worden sei und er die erforderlichen Lockerungsanforderungen erfüllen würde, wurden ihm Vollzugslockerungen gewährt. Im Verlaufs- bericht wurde indes weiter hervorgehoben, dass sich die schizophrene Grunderkrankung sowie die Abhängigkeitserkrankung weiterhin als behandlungsrelevant erwiesen haben und eine Behand- lungsbedürftigkeit im stationären Rahmen bestehe. So habe sich in Bezug auf die Krankheits- und Behandlungseinsicht im Wesentlichen nichts geändert. Insbesondere zeige der Beschwerdeführer weiterhin keine Krankheitseinsicht bezüglich der psychischen Erkrankung und der psychischen Störungen und Verhaltensstörung durch Cannabinoide und auch keine Einsicht in das Zusammen- spiel zwischen beiden Diagnosen und seinem deliktischen Verhalten. Im stationären Setting nehme er zuverlässig die verordnete Medikation, jedoch werde seine Medikamentencompliance im Hinblick auf einen ambulanten Behandlungsrahmen als noch nicht ausreichend gefestigt erachtet. Er verfüge aktuell noch über kein ausreichendes Problembewusstsein bezüglich des THC- Konsums und habe mehrfach geäussert, dass er dem Behandlungsteam gerne beweisen wolle, dass er THC konsumieren könne und nicht psychotisch werde. Zum aktuellen Zeitpunkt sei davon auszugehen, dass er in einem ambulanten Rahmen erneut THC konsumieren würde. Insgesamt bestehe beim Beschwerdeführer eine ausreichende Massnahmefähigkeit und -willigkeit und er habe im bisherigen Behandlungsverlauf bereits gute therapeutische Fortschritte erzielt. Es bestehe aber weiterhin eine Behandlungsnotwendigkeit in einem stationären Setting. Längerfristig seien zudem Belastungserprobungen unter höheren Lockerungsbedingungen und die Gestaltung eines geeigneten Empfangsraumes erforderlich;
Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 dass der Beschwerdeführer zudem am 20. November 2020 vom Präsidenten der KBSAG angehört wurde, und diese am 2. Dezember 2020 eine Stellungnahme gemäss Art. 8 Abs. 3 SMVG vorlegte. Die KBSAG stellte fest, dass die Therapie vom Beschwerdeführer gut verlaufe, seine Fortschritte aber noch nicht stabil seien. Er sei weiterhin ambivalent bezüglich seines Cannabiskonsums, was besorgniserregend sei. So hatte er namentlich anlässlich der Anhörung durch den Präsidenten gefragt, ob es ihm erlaubt wäre, einen Joint zu konsumieren, wenn bei einem Ausgang ein solcher herumgereicht werde. Die KBSAG führte daher aus, es sei ratsam, vorsichtig zu sein und ihn schrittweise im Rahmen von Vollzugslockerungen zu testen. Eine bedingte Entlassung oder die Aufhebung der Massnahme sei zum jetzigen Zeitpunkt verfrüht, es gäbe jedoch keinen Grund, unbegleitete Ausflüge im Rahmen des Konzeptes der Klink nicht zuzulassen. Eine neue psychiatri- sche Begutachtung sei nicht nötig; dass sich dieser Verlaufsbericht und die Stellungnahme der KBSAG als überzeugend erweisen und schlüssig aufzeigen, dass das stationäre Setting – wie es bereits im Gutachten empfohlen wurde – nach wie vor erforderlich ist und auf dieses Gutachten weiterhin abgestellt werden kann, zumal auch der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nichts Substantiiertes dagegen vorbringt. Sofern er ausführt, dass ambulante Massnahmen nicht ansatzweise diskutiert worden wären und ihm die Klinik unbegleitete Ausflüge nicht gewähren wolle, ist sowohl auf den stetigen Ausbau der Vollzugslockerungen, als auch auf den Bericht der KBSAG und die Stellungnahme von deren Präsidenten hinzuweisen, die den Ausbau von Öffnungsschritten des Vollzuges befürworten. Auch wird die Einschätzung der Ärzte bzw. der Vorinstanz, wonach er seine Situation noch nicht realis- tisch erfassen könne, namentlich durch seine Ausführungen zum Cannabiskonsum bestätigt. So führte er einerseits in seiner Beschwerde aus, dass seine Aussagen im Bezug zum Cannabiskon- sum nicht ambivalent seien. Es stelle für ihn – laut der Anhörung vom 20. November 2020 – kein Problem dar, abstinent zu sein. Gleichzeitig äusserte er in der Beschwerde und auch zuvor im Verfahren mehrfach, dass eine Abstinenz für ihn nicht zumutbar sei, und bezeichnete eine Canna- bisabstinenz als Wunschdenken der Vorinstanz. Die Vorinstanz hat diesbezüglich in ihrer Stellung- nahme vom 4. März 2021 treffend darauf hingewiesen, dass die Abstinenz aufgrund seiner psychi- schen Erkrankung angeordnet worden sei und nicht aufgrund ihrer Illegalität. Auf die schlüssigen Äusserungen der Vorinstanz kann daher verwiesen werden und es kann vorliegend auch nicht von der strikten Verpflichtung zur Abstinenz abgesehen werden. Insbesondere ist folglich zu schlies- sen, dass die Rückfallgefahr des Beschwerdeführers nach wie vor gegeben ist. So hatte auch Dr. med. E.________ im Gutachten vom 21. August 2018 eine entsprechende Rückfallgefahr fest- gestellt und es leuchtet ein, dass in der seither abgelaufenen relativ kurzen Zeit im Verhältnis zur Krankengeschichte und Therapiedauer noch keine genügende Stabilisierung der hebephrenen Schizophrenie und der psychischen Störungen und Verhaltensstörungen durch Substanzgebrauch und Konsum psychotroper Substanzen erfolgen konnte, zumal – wie sich auch aus den Äusserun- gen in der Beschwerde ergibt – nicht die nötige Einsicht gezeigt wird; dass überdies auch nicht ersichtlich wäre, dass anlässlich der Anhörung durch den Präsidenten der KBSAG der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt worden wäre, zumal sich das Protokoll als ohne weiteres nachvollziehbar erweist ist und es bei dieser Anhörung insbesondere darum ging, dass sich die KBSAG bzw. dessen Präsident ein persönliches Bild vom Beschwerdeführer beschaffen kann. Soweit die Rüge des Beschwerdeführers hinsichtlich des Anspruchs auf rechtliches Gehör überhaupt nachvollziehbar ist, ist sie daher abzuweisen; dass überdies in keiner Weise davon auszugehen ist, dass die stationäre therapeutische Massnah- me gescheitert ist. Vielmehr wird im Verlaufsbericht überzeugend dargelegt, dass die Massnahme- fähigkeit gegeben und die Massnahmewilligkeit des Beschwerdeführers in dem Sinne ausreichend
Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 sei, dass er sich auf eine therapeutische Auseinandersetzung einlasse, auch wenn er angebe, dass er am liebsten sofort entlassen werden möchte und es ihm noch an ausreichender Krank- heits- und Behandlungseinsicht fehle. Dazu haben das Bundesgericht mit Urteil vom 10. Januar 2020 und das Kantonsgericht Freiburg mit Urteil vom 5. März 2020 die stationäre Massnahme bestätigt. Der Beschwerdeführer hatte überdies auch dem Präsidenten der KBSAG anlässlich der Anhörung vom 20. November 2020 angegeben, dass die Therapie und der Aufenthalt gut verlaufe und er zwar noch Fortschritte machen könne, aber merke, dass er bereits viele Fortschritte gemacht habe, einschliesslich der Umstellung der Medikation und dem bewussteren Umgang mit der Schizophrenie. Auf die entsprechenden schlüssigen Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu seinen Fortschritten und der dennoch bleibenden Notwendigkeit einer stationären Behandlung kann ebenfalls verwiesen werden; dass damit die Vorinstanz zu Recht namentlich geschlossen hat, dass die bedingte Entlassung aus dem Vollzug der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB bzw. die Aufhebung dieser Massnah- me abgelehnt werden; dass bei der vordiskutierten umfassenden und schlüssigen Aktenlage der Antrag des Beschwerde- führers, wonach umgehend ein neues psychiatrisches Gutachten zur Frage der Rückfallgefahr bei einem ausserkantonalen Experten einzuholen sei, als unbegründet abzuweisen ist, zumal ein solches im Rahmen der Prüfung nach Art. 62d Abs. 1 StGB grundsätzlich nicht erforderlich ist; dass damit im Ergebnis die Beschwerde (601 2021 28) als unbegründet abzuweisen ist; dass mit dem sofortigen Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Gewährung vorsorglicher Massnahmen (601 2021 30) als gegenstandslos abzuschreiben ist; dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 129 VRG); (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 erkennt der Hof: I. Die Beschwerde (601 2021 28) wird abgewiesen. II. Das Gesuch um Gewährung vorsorglicher Massnahmen (601 2021 30) wird als gegen- standslos abgeschrieben. III. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird ausnahmsweise verzichtet. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Freiburg, 7. April 2021/dgr/lfr Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin: