Urteil des II. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt
Sachverhalt
A. A.________ (Beschwerdeführer) ist 1975 in Österreich geboren und absolvierte dort seine Ausbildung zum Grosshändler. Am 24. Juni 2002 erhielt der Beschwerdeführer eine EG/EFTA- Aufenthaltsbewilligung vom Migrationsdienst des Kantons B.________, um in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben zu können. Am 21. August 2002 erhielt er in Folge eines Kantonswech- sels erstmals eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Freiburg, die regelmässig erneuert und am
30. November 2007 schliesslich in eine EG/EFTA-Niederlassungsbewilligung umgewandelt wurde. Seit dem 1. September 2015 werden dem Beschwerdeführer durch den Sozialdienst C.________ Sozialhilfeleistungen im Umfang von monatlich CHF 2’203.30 (seit dem 1. Januar 2020: CHF 2'154.05) ausgerichtet. Das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers vom 24. Juli 2013 lehnte die Invalidenversiche- rungsstelle des Kantons Freiburg (IV-Stelle) mit Verfügung vom 1. Juli 2016 ab. Dagegen erhob dieser zuerst vor dem Kantonsgericht (605 2016 176) und schliesslich vor dem Bundesgericht (9C_212/2018) erfolglos Beschwerde. Das Urteil des Bundesgerichts bestätigte eine Arbeitsfähig- keit von 80%, bzw. eine sukzessive Steigerung bis auf 80 %. B. Das Amt für Bevölkerung und Migration (Vorinstanz) forderte den Beschwerdeführer unter anderem wegen der Sozialhilfeabhängigkeit am 19. März 2019 zu einer Stellungnahme auf, welche der Beschwerdeführer am 7. April 2019 einreichte. Die Vorinstanz sprach ihm schliesslich mit Schreiben vom 23. April 2019 eine Verwarnung aus und wies ihn darauf hin, dass sie die EU/EFTA-Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) zu widerrufen gedenke, sollte sich seine finanzielle Situation nicht verbessern. Am 16. Juni 2020 informierte das Betreibungsamt D.________ die Vorinstanz zudem, dass auf den Namen des Beschwerdeführers am 16. Juni 2020 Betreibungen bzw. Verlustscheine in Höhe von insgesamt CHF 78'583.35 registriert waren. Am 26. Juni 2020 erklärte der Sozialdienst C.________, dass der Beschwerdeführer bis im Juli 2020 materielle Hilfe in Höhe von CHF 134'718.60 erhalten haben wird. Mit Verfügung vom 19. November 2020 hat die Vorinstanz die Niederlassungsbewilligung widerru- fen und die Wegweisung aus der Schweiz verfügt. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer dauerhaft und in erheblichem Masse auf Sozialhilfe angewiesen sei, auf seinen Namen lautende Betreibungen bzw. Verlustscheine vorhanden seien und er sich überdies nicht auf eine besonders erfolgreiche Integration, die eine Wegweisung allenfalls verhin- dern könnte, berufen könne. C. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 11. Januar 2021 Beschwerde an das Kantonsgericht (601 2021 2) erhoben. Er beantragt, unter Kosten- und Entschädigungsfolge, dass die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben sei. Sodann sei ihm die vollständige unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (601 2021 3). In formeller Hinsicht rügt er eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs. In materieller Hinsicht bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass es sich nicht um eine mutwillig selbstverschuldete Situation handle, die ihm qualifiziert vorgeworfen werden könne. Zudem würde ein Aufenthaltsrecht grundsätzlich unabhängig vom Bezug allfälliger Sozialleistungen bestehen. Es sei nicht verhältnismässig ihm ein Verschulden vorzuhalten.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 12 Die Vorinstanz beantragt in ihrer Stellungnahme vom 26. Januar 2021 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 lit. b VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
E. 2 Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer macht vorab eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend. Er wirft der Vorinstanz vor, eine konkrete Prüfung seiner Vorbringen, weshalb er sich in einer missli- chen Lage befinde, sei nicht bzw. nur rudimentär erfolgt. Die Vorinstanz habe ihren Entscheid einzig auf die rechtskräftige Abweisung seines IV-Rentenantrags abgestützt und seine in der Stel- lungnahme vom 12. November 2020 vorgebrachten Argumente nicht gewürdigt. Dabei hätte sie eine ausführliche Auseinandersetzung seiner Argumente vornehmen müssen. Die Vorinstanz hätte die Verweigerung der IV-Rente dahingehend interpretiert, dass daraus eine selbstverschuldete und ihm vorwerfbare Situation abzuleiten wäre. Schliesslich sei diese pauschale Feststellung, ohne jegliche Begründung seitens der Vorinstanz, willkürlich.
E. 3.2 Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 136 I 229 E. 5.2). Dieser Anspruch steht einer vorwegge- nommenen Beweiswürdigung nicht entgegen. Das Gericht kann auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, diese werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3; Urteil BGer 2C_272/2016 vom 28. April 2016 E. 2.2). Insgesamt muss die Begründung so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebe- nenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich
Kantonsgericht KG Seite 4 von 12 ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 136 I 229 E. 5.2; 133 III 439 E. 3.3; je mit Hinwei- sen).
E. 3.3 Die Vorinstanz hat das Vorliegen verschiedener Rechtsansprüche (Art. 6; 4; 24 Anhang I des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA; SR 0.142.112.681]) geprüft und eine kurze Interessenabwägung vorgenommen. Sie hat dabei die gemäss der bundesgerichtlichen Praxis ausschlaggebenden Elemente zur Kenntnis genommen und ihren Entscheid derart begründet, dass der Beschwerdeführer diesen ohne Weite- res sachgerecht anfechten konnte. Sie musste sich dabei – wie erwähnt – nicht mit jedem einzel- nen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzen. Genauso wenig musste die Vorin- stanz die gesundheitlichen Aspekte nochmals konkret prüfen. Die von dieser teilweise abweichen- den Bewertung der einzelnen Elemente in der Interessenabwägung, beispielsweise der Frage der Integration, bildet im Übrigen nicht eine Frage der Gehörsverletzung, sondern betrifft die Würdi- gung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse. Auf diese ist im Rahmen der materiellen Beurteilung der Beschwerde einzugehen (vgl. E. 5 und 6 hiernach). Eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs liegt somit nicht vor.
E. 4 Anhang I FZA nicht geltend gemacht werden. Da der Beschwerdeführer, wie erwähnt, seit 2015 in erheblichem Masse von der Sozialhilfe unter- stützt wird, kann er sich auch nicht auf einen freizügigkeitsrechtlichen Anspruch ohne Erwerbstätig-
Kantonsgericht KG Seite 8 von 12 keit berufen (vgl. Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA). Denn über die "ausreichenden finanzielle Mittel" die für ein Aufenthaltsrecht nach dieser Bestimmung vorausgesetzt sind, verfügt er offen- sichtlich nicht. In conclusio kann sich der Beschwerdeführer demnach nicht auf ein Aufenthaltsrecht nach dem FZA berufen.
E. 4.1.1 Auf Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der EU ist das AIG nur insofern anwendbar, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz günstigere Bestimmun- gen vorsieht (Art. 2 Abs. 2 AIG). Das FZA regelt den Entzug der Niederlassungsbewilligung nicht, weshalb die Art. 62 f. AIG Anwendung finden. Da der Entzug der Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung einen Eingriff in die Freizügigkeitsrechte darstellt, müssen die Anforderungen betreffend die Einschrän- kung der Freizügigkeitsrechte gemäss Art. 5 Anhang I FZA berücksichtigt werden, sofern ein Aufenthaltsrecht gemäss dem FZA besteht (vgl. BGE 141 II 1 E. 2.2.1).
E. 4.1.2 Es rechtfertigt sich daher vorab zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer auf ein Aufent- haltsrecht nach dem FZA berufen kann. Gemäss Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA erhält ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist und mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaates ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingeht, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis (EU/EFTA-B-Bewilli- gung). Diese wird automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert. Bei der ersten Verlängerung kann die Gültigkeitsdauer beschränkt werden, wenn der Inhaber seit mehr als zwölf aufeinanderfol- genden Monaten unfreiwillig arbeitslos ist; die Dauer der Bewilligungsverlängerung darf ein Jahr nicht unterschreiten. Nach Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA darf einer arbeitnehmenden Person eine gültige Aufenthaltsbe- willigung nicht allein deshalb entzogen werden, weil sie keine Beschäftigung mehr hat, entweder, weil sie infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig oder unfreiwillig arbeitslos geworden ist, falls das zuständige Arbeitsamt dies ordnungsgemäss bestätigt. Dabei gelten die von der zuständigen Behörde ordnungsgemäss bestätigten Zeiten unfreiwilliger Arbeitslosigkeit
Kantonsgericht KG Seite 5 von 12 und die Abwesenheiten infolge Krankheit oder Unfall als Beschäftigungszeiten (vgl. Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 der Verordnung [EWG] Nr. 1251/70 der Kommission vom 29. Juni 1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zu verbleiben [ABl. L 142 vom 30. Juni 1970 S. 24 ff.; hiernach: Verordnung Nr. 1251/70]). In Auslegung dieser Grundlagen hat das Bundesgericht entschieden, dass eine arbeitnehmende Person ihren freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige Person verlieren kann, (1) wenn sie freiwillig arbeitslos geworden ist, (2) aufgrund ihres Verhaltens feststeht, dass keinerlei ernsthafte Aussichten (mehr) darauf bestehen, dass sie in absehbarer Zeit eine andere Arbeit finden wird, oder (3) ihr Verhalten gesamthaft als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss, da sie ihre Bewilligung (etwa) gestützt auf eine fiktive bzw. zeitlich kurze Erwerbstätigkeit einzig zum Zweck erworben hat, von günstigeren Sozialleistungen als im Heimat- oder einem anderen Vertragsstaat zu profitieren (vgl. BGE 141 II 1 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Die zuständige Behörde kann in diesen Situationen Kurzaufenthalts-, EU/EFTA-Aufenthalts- und EU/EFTA-Grenz- gängerbewilligungen widerrufen oder nicht verlängern, wenn die Voraussetzungen für deren Ertei- lung nicht oder nicht mehr erfüllt sind (Art. 23 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Einfüh- rung des freien Personenverkehrs [VEP; SR 142.203]). Die Staatsangehörigen einer Vertragspartei haben gemäss Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA nach Been- digung ihrer Erwerbstätigkeit ein Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei. Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b Satz 1 der Verordnung Nr. 1251/70, auf welche Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA verweist, besteht ein Verbleiberecht für den "Arbeitnehmer, der infolge dauernder Arbeitsunfä- higkeit eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aufgibt, wenn er sich seit mindestens zwei Jahren im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ständig aufgehalten hat". Ein Verbleiberecht infolge Arbeitsunfähigkeit setzt somit eine vorgängige Arbeitnehmereigenschaft voraus (vgl. Urteil BGer 2C_1034/2016 vom 13. November 2017 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil EuGH vom 26. Mai 1993 C-171/91 Tsiotras, Slg. 1993 I-2925 Randnr. 18). Zudem ist erforderlich, dass der Arbeitneh- mer die Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aufgrund der Arbeitsunfähigkeit aufgege- ben hat; nur dann rechtfertigt es sich, seine Rechte als Wanderarbeitnehmer über das Dahinfallen des Arbeitnehmerstatus hinaus fortbestehen zu lassen (vgl. BGE 141 II 1 E. 4.3.2). Wer sich auf ein Verbleiberecht berufen kann, behält seine als Arbeitnehmer erworbenen Rechte und hat insbe- sondere auch Anspruch auf Sozialhilfe (BGE 141 II 1 E. 4.1). Der Bundesrat hat per 1. Juli 2018 die Änderung des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2016 in Kraft gesetzt (AS 2018 733, 737). Seither regelt Art. 61a AIG in Ausführung des FZA das Erlö- schen des Aufenthaltsrechts sowie den Zugang zur Sozialhilfe für Staatsangehörige der EU/EFTA- Mitgliedstaaten, die ursprünglich eine Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erhalten haben und deren Arbeitsverhältnis unfreiwillig beendet wird (vgl. Botschaft zur Änderung des Ausländergesetzes vom 4. März 2016, BBl 2016 3007 ff., 3054 f.). Namentlich legt die genannte Bestimmung nach ihrem Wortlaut in den Absätzen 1 bis 4 konkrete Fristen fest, bei deren Ablauf das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der EU/EFTA-Mitgliedstaaten nach unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlischt. Eine weitere Kategorie der Freizügigkeit stellt gemäss Art. 24 Anhang I FZA eine Person dar, die die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt und keine Erwerbstätigkeit im Aufenthaltsstaat ausübt und dort kein Aufenthaltsrecht auf Grund anderer Bestimmungen dieses Abkommens hat. Sie erhält eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, sofern sie den zuständigen nationalen Behörden den Nachweis dafür erbringt, dass sie für sich selbst und
Kantonsgericht KG Seite 6 von 12 ihre Familienangehörigen über (lit. a) ausreichende finanzielle Mittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen und (lit. b) einen Krankenversiche- rungsschutz verfügt, der sämtliche Risiken abdeckt.
E. 4.2.1 Im vorliegenden Fall ist dem Beschwerdeführer zunächst eine Aufenthaltsbewilligung und im Jahr 2007 schliesslich eine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA erteilt worden. Im Jahr 2013 wurde ihm sein Arbeitsvertrag von der E.________ AG gekündigt. Danach besuchte er zwischen Februar und August 2015 ein Belastbarkeitstraining und nahm erfolglos Kontakt zur Arbeitsvermitt- lung für geistig und körperlich Behinderte (IPT) auf. Seitdem ging er keiner Arbeitnehmerbeschäfti- gung mehr nach. Ein Antrag auf berufliche Integration/Rente an die Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg vom 24. Juli 2013 wurde von der IV-Stelle am 1. Juli 2016 abgelehnt und letztinstanzlich vom Bundesgericht mit Urteil 9C_212/2018 vom 22. Juni 2018 geschützt. Seit dem
1. September 2015 bezieht der Beschwerdeführer Sozialhilfe in der Höhe von CHF 134'718.60, gemessen bis Juli 2020. Überdies erreicht der Gesamtbetrag der auf ihn lautenden Betreibungen bzw. Verlustscheine am 16. Juni 2020 eine Höhe von CHF 78'583.35.
E. 4.2.2 Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren keine Erwerbstätigkeit mehr ausübe und folglich kein entsprechendes Einkommen erziele, um ihn als Arbeitnehmer im Sinne des FZA zu qualifizieren. Ein Verbleiberecht nach Art. 4 Anhang I FZA, würde, wie aus dem Urteil des Bundesgerichts vom
22. Juni 2018 hervorgehe, nicht bestehen. Auch seien die Voraussetzungen nach Art. 24 FZA, für Nichterwerbstätige vorliegend insbesondere aufgrund der materiellen Leistungen des Sozialdiens- tes C.________ nicht gegeben. Weitere Gründe, welche gemäss Art. 20 VEP für die Erteilung einer EU/EFTA-Niederlassungsbewilligung sprechen könnten, seien nicht vorhanden. Er ist im Alter von 27 Jahren in die Schweiz gekommen und hätte offenbar keine tiefe Bindung zu der Schweiz. Infolge der Erwägungen sei auch der Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt.
E. 4.2.3 Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, dass er in die Schweiz gekommen sei, um sich über seine Arbeit zu verwirklichen. Dies wäre ihm gelungen, bis er die Arbeit aufgrund der gesundheitlichen Probleme hätte aufgeben müssen. Er sei weder freiwillig arbeitslos geworden noch freiwillig arbeitslos geblieben. Aus der Verweigerung einer Invalidenrente dürfe nicht geschlossen werden, dass er voll erwerbsfähig wäre. Genauso wenig könne sein Verhalten als "gesamthaft rechtsmissbräuchlich" qualifiziert werden. Er habe stets gearbeitet und sei nicht in die Schweiz gekommen, um vom hiesigen Sozialsystem zu profitieren. Die Haltung der Vorinstanz würde implizieren, dass das hiesige Sozialsystem dem österreichischen System überlegen wäre. Dies sei zu verneinen. Das Aufenthaltsrecht sei grundsätzlich unabhängig vom Bezug allfälliger Sozialleistungen. Wenn die Vorinstanz ihm dann genau diese Fürsorgeabhängigkeit zum Vorwurf mache, dann verfalle sie in Willkür.
E. 4.2.4 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer bis zu der Kündigung, im Jahr 2013, als Arbeitnehmer im Sinne des FZA galt und gestützt darauf ein Aufenthalts- bzw. Niederlassungs- recht abgeleitet wurde. Ob seine Tätigkeit bei der F.________ sowohl quantitativ wie auch qualita- tiv als echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit zu bewerten ist, welche seinen Status als Arbeitnehmer im freizügigkeitsrechtlichen Sinne begründen könnte, kann im vorliegenden Verfah- ren offengelassen werden, weil die Tätigkeit weniger als ein Jahr andauerte und sowieso über fünf Jahre zurückliegt (vgl. dazu Urteil BGer 2C_390/2013 vom 10. April 2014 E. 4.2). Gleichzeitig
Kantonsgericht KG Seite 7 von 12 wurde dem Beschwerdeführer in derselben Zeit, bzw. bereits seit dem 1. Mai 2014 und bis auf Weiteres aufgrund Krankheit eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Diese Einschätzung der behandeln- den Ärztin, Dr. med. G.________, Fachärztin für Allgemeinmedizin, war jedoch bereits Bestandteil des IV-Verfahrens und wurde in der Ablehnungsverfügung vom 1. Juli 2016, und später im Urteil des Bundesgerichts (9C_212/2018 vom 22. Juni 2018) mitberücksichtigt. Dieses Urteil bestätige eine Arbeitsfähigkeit von 80%, bzw. eine sukzessive Steigerung bis auf 80 %. Nichtsdestotrotz hat der Beschwerdeführer seit 2016 und auch nach der ersten Verwarnung der Vorinstanz im Jahr 2019 keine Arbeitstätigkeit aufgenommen. Der Beschwerdeführer kann sich bei gesamthafter Betrachtung somit nicht (mehr) auf den freizügigkeitsrechtlichen Status als Arbeitnehmer im Sinne des FZA berufen; er hat diesen verloren (vgl. DIETRICH, Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der Europäischen Union unter Berücksichtigung des schweizerischen Ausländerrechts, 1995, S. 314 ff.), da er auch nach einer weiteren Verlängerung seiner Niederlassungsbewilligung vom 26. Okto- ber 2018 nicht mehr unselbständig erwerbstätig im Sinne der Rechtsprechung des EuGH war. Ihm wurde hinreichend Gelegenheit gegeben, sich im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA in der Schweiz um weitere Stellen zu bewerben (vgl. Urteil BGer 2C_967/2010 vom 17. Juni 2011 E. 4.3). Zwar befindet er sich seit nunmehr achtzehn Jahren im Land, doch ist er seit über fünf Jahren nicht mehr im Arbeitsprozess. Auch wenn der Beschwerdeführer einwendet, arbeiten zu wollen, sich entsprechend bemüht zu haben, ist nicht belegt, dass er aktiv eine Stelle gesucht bzw. sich ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemüht hat; obwohl er geltend macht, sich nicht missbräuch- lich zu verhalten, ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang doch, dass derzeit keine ernsthaften Aussichten (mehr) darauf bestehen, dass er in absehbarer Zeit auf dem hiesigen Arbeitsmarkt wieder eine Stelle finden könnte. Schliesslich konnte er bei F.________ über einen Zeitraum vom
2. Februar 2015 bis 5. August 2015 tätig sein und hätte, gemäss seiner gutachtlich geschätzten Arbeitsfähigkeit, spätestens ab 2016 eine neue angepasste Tätigkeit suchen können. Er macht denn auch nicht geltend, sich um eine solche weiter zu bemühen, sondern konzentriert sich gemäss eigenen Angaben vielmehr darauf, wegen einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit invalidenver- sicherungsrechtliche Leistungen zu erwirken. Im Resultat hat die Vorinstanz das Fortbestehen eines freizügigkeitsrechtlichen Anwesenheitsanspruchs als erwerbstätige Person zu Recht verneint. Die Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit wurde vom Bundesgericht, wie erwähnt, bereits verbindlich festgestellt. Auf diese Einschätzung durfte und musste sich die Vorinstanz zur Frage einer dauern- den Arbeitsunfähigkeit stützen, da für den Eintritt der dauernden Arbeitsunfähigkeit auf die Ergeb- nisse im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren abzustellen ist (vgl. Urteile BGer 2C_262/2017 vom 16. Februar 2018 E. 2.6.2; 2C_134/2019 vom 12. November 2019 E. 4.5; s.a. 2C_587/2013 vom 30. Oktober 2013; BGE 141 II 1 E. 4.2). Argumente, die es rechtfertigen würden von dieser Rechtsprechung abzuweichen, wurden nicht vorgetragen und sind auch nicht ersicht- lich. Insbesondere sind daher die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass die Verweigerung der Invalidenrente nicht bedeuten würde, dass er auch voll erwerbsfähig wäre, nicht massgebend. Die von der IV-Stelle attestierte Fähigkeit zur Ausübung einer Tätigkeit steht damit der Annahme einer andauernden Arbeitsunfähigkeit entgegen (vgl. Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1], der bestimmt, dass bei Arbeitsunfähigkeit von langer Dauer auch zumutbare Tätigkeiten in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich zu berücksichtigen sind). Aufgrund dessen kann ein Verbleiberecht gemäss Art.
E. 5 Es ist folglich zu prüfen, ob vorliegend ein Grund für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach Art. 63 AIG erfüllt ist.
E. 5.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG kann die Niederlassungsbewilligung namentlich widerrufen werden, wenn eine ausländische Person oder eine Person, für die diese zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Masse auf Sozialhilfe angewiesen ist. Nach geltender Praxis ist der Widerrufsgrund wegen Fürsorgeabhängigkeit nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt, wenn konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit besteht. Blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf kommt dann in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat, und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (vgl. Urteile BGer 2C_74/2010 vom 10. Juni 2010 E. 3.4; 2C_255/2014 vom 9. Okto- ber 2014 E. 2.3.2; 2C_268/2011 vom 22. Juli 2011 E. 6.2.3). In der Regel ist von einer dauerhaften und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit auszugehen, wenn die Bezüge an Sozialhilfe CHF 80'000.- übersteigen und mindestens über zwei bis drei Jahre angedauert haben (Urteil KG FR 601 2017 270 vom 15. Februar 2018 E. 4c mit Hinweisen). Gemäss der Rechtsprechung stellen Sozialversi- cherungsleistungen unter Einschluss der Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung keine Sozialhilfe im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG dar (BGE 135 II 265 E. 3.7).
E. 5.2 Vorliegend bezieht der Beschwerdeführer seit über fünf Jahren Sozialhilfeleistungen, die sich bis im Juli 2020 auf CHF 134'718.60 beliefen. Damit liegt eine fortgesetzte und erhebliche Fürsorgeabhängigkeit vor, was vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht bestritten wird. Entgegen seiner Argumentation, kann das Aufenthaltsrecht in dem Sinne abhängig von Sozialleis- tungen bestehen, insofern es bei erheblicher und dauerhafter Fürsorgeabhängigkeit widerrufen werden kann. Ob und inwieweit ihn ein Verschulden an der Sozialhilfebedürftigkeit trifft, bildet nicht eine Frage des Vorliegens des Widerrufsgrundes, sondern der nach Art. 96 AIG vorzunehmenden Verhältnismässigkeitsprüfung (Urteil BGer 2C_958/2011 vom 18. Februar 2013 E.2.3). Die Vorinstanz hat damit zu Recht angenommen, dass der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt ist.
E. 6 Nach Art. 63 AIG "kann" die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden. Demnach ist bei Vorliegen des Widerrufsgrundes aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit noch zu prüfen, ob die damit verbundene aufenthaltsbeendende Massnahme verhältnismässig erscheint (vgl. Art. 96 AIG; Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 8 EMRK; BGE 127 II 177 E. 3; Urteil BGer 2D_19/2014 vom 2. Oktober 2014 E. 3.2 mit Hinweisen).
Kantonsgericht KG Seite 9 von 12
E. 6.1 Die zuständigen Behörden haben bei der Verhältnismässigkeitsprüfung alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Unter Einbezug der öffentlichen Interessen, der persönlichen Verhältnisse sowie des Grads der Integration der Ausländer ist eine sorgfältige Interessenabwä- gung vorzunehmen. Dabei gilt es namentlich der Schwere des Verschuldens, der Dauer der Anwe- senheit sowie der dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile Rechnung zu tragen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG; BGE 139 I 31 E. 2.3.1; Urteil BGer 2C_1026/2011 vom 23. Juli 2012 E. 3). Insbesondere ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung auch zu untersuchen, ob und gege- benenfalls inwieweit der Beschwerdeführer ein Verschulden an der Sozialhilfebedürftigkeit trägt (vgl. neben vielen Urteile BGer 2C_958/2011 vom 18. Februar 2013 E. 2.3; 2C_120/2015 vom
2. Februar 2016 E. 3.1; 2C_456/2014 vom 4. Juni 2015 E. 3.3). So wurde in der Botschaft vom
E. 6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Widerruf sei unverhältnismässig. Die Vorinstanz habe keine rechtskonforme Einzelfallprüfung vorgenommen. Ausserdem sei es nicht gerechtfertigt, ihm das Verschulden an der misslichen Lage vorzuhalten. Er hätte sich bei der IPT Institution um eine Arbeitsstelle bemüht. Im Übrigen wäre eine Neuanmeldung bei der IV-Stelle wegen einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes geplant. Insgesamt könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass es sich um eine selbst verschuldete Situation handle, die ihm qualifiziert vorgeworfen werden könne.
E. 6.3 Der Beschwerdeführer kam im Jahr 2002 im Alter von 27 Jahren in die Schweiz und lebt hier nunmehr seit über achtzehn Jahren. Regelmässig kann nach einer rechtmässigen Aufenthalts- dauer von bereits zehn Jahren davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9; Urteile M.K. gegen Schweiz vom 2. Juni 2015 [6009/10] § 47; Hasanbasic gegen Schweiz vom 11. Juni 2013 [52166/09] § 49; Gezginci gegen Schweiz vom
E. 8 März 2002 zum AuG (heute: AIG) ausgeführt, dass eine unverschuldete Sozialhilfeabhängigkeit zu einem ernst zu nehmenden Problem werden könne, weshalb die Behörden weiterhin eine sorg- fältige Prüfung des Einzelfalles vorzunehmen hätten. Zusätzlich wurde darauf hingewiesen, dass bereits unter dem alten Recht Ausweisungen wegen Sozialhilfeabhängigkeit nur sehr zurückhal- tend verfügt wurden (BBl 2002 3709 zu Art. 62 AuG, S. 3810). Die Hintergründe, warum eine Person sozialhilfeabhängig wurde, müssen daher in den Entscheid einbezogen werden (Urteil BGer 2C_1058/2013 vom 11. September 2014 E. 2.5). Im Rahmen der Prüfung ist Art. 8 EMRK zu beachten, der praxisgemäss kein Anspruch auf Einrei- se und Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel verschafft. Er hindert Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Perso- nen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Unabhängig vom Vorliegen einer familiären Beziehung kann jedoch eine ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme das Recht auf Privatleben nach Art. 8 EMRK verletzen, namentlich bei Ausländern der zweiten Generation (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.2), im Übrigen aber nur unter besonderen Umständen: Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration genügen hierzu nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integra- tion hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 130 II 281 E. 3.2.1; 126 II 377 E. 2c; 120 Ib 16 E. 3b; vgl. auch BGE 138 I 246 E. 3.2.1; 144 II 1 E. 6.1). Gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK kann das Recht auf Privatleben eingeschränkt werden, wenn die Einschränkung dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entspricht (Urteil KG FR 601 2017 240 vom 9. Januar 2020).
E. 8.1 Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 142 VRG dann zu gewähren, wenn eine Person bedürftig ist und ihr Rechtsbegehren für eine vernünftige Prozesspartei nicht von vornhe- rein als aussichtslos erscheint. Im vorliegenden Fall geht klar aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer von der Sozialhilfe unterstützt wird, weshalb er als bedürftig anzusehen ist. Auch erscheint die Beschwerde insbesondere wegen des langen Aufenthaltes des Beschwerde- führers und der gesundheitlichen Implikationen nicht von vornherein als aussichtslos, selbst wenn die Erfolgschancen in casu nicht sehr hoch waren (vgl. auch Urteil KG FR 601 2020 11 vom
10. Dezember 2020). Auch erscheint es aufgrund der Komplexität der Rechtslage gerechtfertigt, sich anwaltlich vertreten zu lassen (Art. 143 VRG). Das Gesuch um vollständige unentgeltliche Rechtspflege wird demnach gutgeheissen und Rechts- anwalt Lorenz Fivian zum amtlichen Rechtsvertreter ernannt.
E. 8.2 Die Gerichtskosten werden auf CHF 800.- festgesetzt und sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Von deren Erhebung wird aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege abgesehen.
E. 8.3 Rechtsanwalt Lorenz Fivian ist im Rahmen der gewährten vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung zuzusprechen. Dieser hat am 7. Juni 2021 eine Kostennote eingereicht, in welcher er einen Aufwand von CHF 2‘750.- (11 Stunden à CHF 250.-), Auslagen von CHF 82.50 (3 Prozent von CHF 2‘750.-) sowie eine Mehrwertsteuer von CHF 218.10 (7.7% von CHF 2‘832.50), ausmachend total CHF 3‘050.60, geltend macht. Diese Kostennote entspricht jedoch nicht dem Tarif der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz vom
E. 8.4 Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln oder wird nachgewiesen, dass seine Bedürftigkeit nicht bestand, so kann das Gemeinwesen, innert zehn Jahren seit Abschluss des Verfahrens, von ihm die Vergütung seiner Leistungen verlangen (vgl. Art. 145b Abs. 3 VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen (601 2021 2). Der Entscheid der Vorinstanz vom 19. November 2020 wird bestätigt. II. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und Rechtsanwalt Lorenz Fivian wird zum amtlichen Rechtsbeistand von A.________ ernannt (601 2021 3). III. Die Verfahrenskosten von CHF 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird auf deren Erhebung verzichtet. IV. Rechtsanwalt Lorenz Fivian wird im Rahmen der gewährten vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung von insgesamt CHF 2'186.30 (inklusive MwSt., ausma- chend CHF 156.30) zugesprochen. Diese ist durch den Staat Freiburg zu entrichten. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Verfahrenskosten und die Höhe der Parteient- schädigung ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 11. Juni 2021/yho/sco Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin:
E. 9 Dezember 2010 [16327/05] § 57; zit. Urteil Palanci, § 53; Urteil Abuhmaid gegen Ukraine vom
E. 12 Januar 2017 [31183/13] § 103-105). Der Beschwerdeführer hat an verschiedenen Arbeitsplät-
Kantonsgericht KG Seite 10 von 12 zen und zuletzt von 2008 bis 2013 für den selben Arbeitgeber gearbeitet. Somit muss er soziale Bindungen zu der Gemeinschaft, in der er lebte, aufgebaut haben. Zwar gibt es keine detaillierten Informationen über deren Umfang in Bezug auf Kontakte, Freundschaften und andere Beziehun- gen, doch wäre es zu formalistisch anzunehmen, dass der Beschwerdeführer kein Privatleben in der Schweiz genossen hat (siehe auch Unterhaltsverpflichtung vom 19. August 2002 von H.________ zu Gunsten des Beschwerdeführers). Jedoch werden keine besonders enge soziale Bindungen, die deutlich über die gewöhnliche Integration hinausgehen, geltend gemacht. Auch nahm er seit 2013 nicht mehr am Berufsleben teil, sodass ihm eine berufliche Integration nicht (mehr) möglich war (vgl. Art. 58a Abs. 1 lit. d, 3 Abs. 1 AIG). Weitergehende Bemühungen seiner- seits zu einer beruflichen Reintegration sind nicht ersichtlich. Die Versuche erschöpfen sich im Besuch der Arbeitsintegration während des IV-Verfahrens im Jahr 2015 und im Kontakt zur IPT Institution, die mittlerweile mehrere Jahre zurückliegen und dies obwohl der Beschwerdeführer gemäss des IV-Entscheids vom 1. Juli 2016 bis zu 80 % arbeitsfähig ist. Seine Einstellung zeigt sich auch auf dem Verlängerungsgesuch für den Ausweis C vom 24. Mai 2018, auf dem er nicht mehr "auf Stellensuche", sondern "übrige nicht Erwerbstätige" markierte. Die aus der fehlenden beruflichen Tätigkeit entstandene Sozialhilfeabhängigkeit ist, wie erwähnt, als erheblich und dauer- haft zu bewerten. Am 7. April 2019 sowie in seiner Beschwerde vom 11. Januar 2021 erklärte der Beschwerdeführer sinngemäss ein Wiedererwägungsgesuch bei der IV-Stelle einreichen zu wollen. Dem Gericht liegen diesbezüglich aber keine Belege vor und es sind auch keine Gründe ersichtlich, die ein Abweichen vom Bundesgerichtsurteil zum IV-Entscheid nahelegen würden, sodass – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – angenommen werden muss, dass seine Abhängigkeit von der Sozialhilfe als schuldhaft zu qualifizieren ist. Es muss dazu in diesem Zusammenhang daran erinnert werden, dass der Beschwerdeführer am 23. April 2019 aufgrund seiner schwierigen finanziellen Lage ernsthaft verwarnt, und ihm der Widerruf der Niederlassungs- bewilligung angedroht wurde. Nach diesem formellen Schritt wurden auch keine Bemühungen gezeigt, um etwas an der Lage zu ändern. Vielmehr wurde im Jahr 2020 bekannt, dass auf den Beschwerdeführer überdies erhebliche Betreibungstitel bzw. Verlustscheine registriert sind, die sich auf mindestens eine Höhe von CHF 78'583.35 beziffern lassen. Der Sozialdienst C.________ richtete dem Beschwerdeführer bis Juli 2020 insgesamt materielle Hilfen in Höhe von CHF 134'718.60 aus. Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer im Alter von bald 46 Jahren im Falle einer Rückkehr nach 18 Jahren zweifelsohne Wiedereingliederungsschwierig- keiten in seinem Heimatland ausgesetzt wird. Jedoch stellt es keine unüberwindbaren Probleme dar, wie die Vorinstanz richtigerweise ausgeführt hat, die einen Verzicht auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung, auch i.S.v. Art. 20 VEP, erfordern würde. Seine wirtschaftliche Integra- tion wird nicht schwieriger sein als in der Schweiz, wo sie, wie erwähnt, nicht vorhanden ist. Zudem ist er mit 27 Jahren in die Schweiz gekommen, sodass er in den prägenden Jahren in seiner Heimat sozialisiert worden ist und (naturgemäss) auch die Sprache spricht. Schliesslich kommt eine Rückstufung auf eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) nach Art. 63 Abs. 2 AIG nach dem klaren Gesetzeswortlaut lediglich infrage, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht erfüllt sind, und nicht, wenn ein anderer Widerrufsgrund erfüllt ist (vgl. Urteile BGer 2C_782/2019 vom 10. Februar 2020 E. 3.3.4; 2C_1040/2019 vom 9. März 2020 E. 6.2). Gesamthaft überwiegt damit das öffentliche Interesse an der Wegweisung dem privaten Interesse des Beschwerdeführers zum weiteren Verbleib in der Schweiz. Der Widerruf der Niederlassungs- bewilligung und Wegweisung gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG ist also sowohl im Sinne von Art. 96 AIG, als auch im Lichte der EMRK verhältnismässig. Die blosse Androhung des Widerrufs nach Art. 96 Abs. 2 AIG anstelle der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht angemessen,
Kantonsgericht KG Seite 11 von 12 insbesondere da eine solche Androhung im Jahr 2019 bereits erfolgte und sich daraufhin nichts an der Situation änderte. Da weder die Begründung des Entscheides, noch das Ergebnis unhaltbar ist, ist die Rüge des Beschwerdeführers betreffend Willkür als unbegründet abzuweisen (vgl. BGE 123 I E. 4a mit weiteren Hinweisen). 7. Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer, gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG aufgrund der erheblichen und dauerhaften Sozialhilfeabhängigkeit und den beträchtlichen Schulden, die Niederlassungsbewilligung zu Recht entzogen wurde. Der Entscheid ist sodann auch verhältnismässig im Sinne von Art. 96 AIG und Art. 8 Abs. 2 EMRK. Demnach ist die Beschwerde (601 2021 2) abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen. 8. Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer die vollständige unentgeltliche Rechtspflege und die Ernennung von Rechtsanwalt Lorenz Fivian zu seinem amtlichen Rechtsvertreter. Daher ist noch zu prüfen, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 142 f. VRG erfüllt sind.
E. 17 Dezember 1991 (Tarif VJ; SGF 150.12); die geltend gemachten Pauschalauslagen (3 Prozent) sind nicht zulässig, weshalb die Auslagen ex aequo et bono festzusetzen sind. Überdies beträgt der Stundenansatz für die gewährte unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 12 Abs. 1bis des Tarifes CHF 180.-. Die Entschädigung ist folglich auf CHF 2'030.- (Honorar von 11 Stunden à CHF 180.- und Auslagen von ex aequo et bono CHF 50.-) festzusetzen, zuzüglich
Kantonsgericht KG Seite 12 von 12 der Mehrwertsteuer von CHF 156.30 (7.7% von CHF 2‘030.-), was einen Gesamtbetrag von CHF 2'186.30 ausmacht. Die Entschädigung ist durch den Staat Freiburg zu entrichten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 601 2021 2 601 2021 3 Urteil vom 11. Juni 2021 I. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Marianne Jungo Richter: Anne-Sophie Peyraud Yann Hofmann Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Sabine Cotting Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Fivian gegen AMT FÜR BEVÖLKERUNG UND MIGRATION, Vorinstanz Gegenstand Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt Widerruf der EU/EFTA-Niederlassungsbewilligung Beschwerde vom 11. Januar 2021 gegen die Verfügung vom 19. November 2020 (601 2021 2) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 11. Januar 2021 (601 2021 3)
Kantonsgericht KG Seite 2 von 12 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführer) ist 1975 in Österreich geboren und absolvierte dort seine Ausbildung zum Grosshändler. Am 24. Juni 2002 erhielt der Beschwerdeführer eine EG/EFTA- Aufenthaltsbewilligung vom Migrationsdienst des Kantons B.________, um in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben zu können. Am 21. August 2002 erhielt er in Folge eines Kantonswech- sels erstmals eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Freiburg, die regelmässig erneuert und am
30. November 2007 schliesslich in eine EG/EFTA-Niederlassungsbewilligung umgewandelt wurde. Seit dem 1. September 2015 werden dem Beschwerdeführer durch den Sozialdienst C.________ Sozialhilfeleistungen im Umfang von monatlich CHF 2’203.30 (seit dem 1. Januar 2020: CHF 2'154.05) ausgerichtet. Das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers vom 24. Juli 2013 lehnte die Invalidenversiche- rungsstelle des Kantons Freiburg (IV-Stelle) mit Verfügung vom 1. Juli 2016 ab. Dagegen erhob dieser zuerst vor dem Kantonsgericht (605 2016 176) und schliesslich vor dem Bundesgericht (9C_212/2018) erfolglos Beschwerde. Das Urteil des Bundesgerichts bestätigte eine Arbeitsfähig- keit von 80%, bzw. eine sukzessive Steigerung bis auf 80 %. B. Das Amt für Bevölkerung und Migration (Vorinstanz) forderte den Beschwerdeführer unter anderem wegen der Sozialhilfeabhängigkeit am 19. März 2019 zu einer Stellungnahme auf, welche der Beschwerdeführer am 7. April 2019 einreichte. Die Vorinstanz sprach ihm schliesslich mit Schreiben vom 23. April 2019 eine Verwarnung aus und wies ihn darauf hin, dass sie die EU/EFTA-Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) zu widerrufen gedenke, sollte sich seine finanzielle Situation nicht verbessern. Am 16. Juni 2020 informierte das Betreibungsamt D.________ die Vorinstanz zudem, dass auf den Namen des Beschwerdeführers am 16. Juni 2020 Betreibungen bzw. Verlustscheine in Höhe von insgesamt CHF 78'583.35 registriert waren. Am 26. Juni 2020 erklärte der Sozialdienst C.________, dass der Beschwerdeführer bis im Juli 2020 materielle Hilfe in Höhe von CHF 134'718.60 erhalten haben wird. Mit Verfügung vom 19. November 2020 hat die Vorinstanz die Niederlassungsbewilligung widerru- fen und die Wegweisung aus der Schweiz verfügt. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer dauerhaft und in erheblichem Masse auf Sozialhilfe angewiesen sei, auf seinen Namen lautende Betreibungen bzw. Verlustscheine vorhanden seien und er sich überdies nicht auf eine besonders erfolgreiche Integration, die eine Wegweisung allenfalls verhin- dern könnte, berufen könne. C. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 11. Januar 2021 Beschwerde an das Kantonsgericht (601 2021 2) erhoben. Er beantragt, unter Kosten- und Entschädigungsfolge, dass die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben sei. Sodann sei ihm die vollständige unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (601 2021 3). In formeller Hinsicht rügt er eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs. In materieller Hinsicht bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass es sich nicht um eine mutwillig selbstverschuldete Situation handle, die ihm qualifiziert vorgeworfen werden könne. Zudem würde ein Aufenthaltsrecht grundsätzlich unabhängig vom Bezug allfälliger Sozialleistungen bestehen. Es sei nicht verhältnismässig ihm ein Verschulden vorzuhalten.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 12 Die Vorinstanz beantragt in ihrer Stellungnahme vom 26. Januar 2021 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 des kantonalen Ausführungsgesetzes vom 13. November 2007 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AGAIG; SGF 114.22.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 lit. b VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer macht vorab eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend. Er wirft der Vorinstanz vor, eine konkrete Prüfung seiner Vorbringen, weshalb er sich in einer missli- chen Lage befinde, sei nicht bzw. nur rudimentär erfolgt. Die Vorinstanz habe ihren Entscheid einzig auf die rechtskräftige Abweisung seines IV-Rentenantrags abgestützt und seine in der Stel- lungnahme vom 12. November 2020 vorgebrachten Argumente nicht gewürdigt. Dabei hätte sie eine ausführliche Auseinandersetzung seiner Argumente vornehmen müssen. Die Vorinstanz hätte die Verweigerung der IV-Rente dahingehend interpretiert, dass daraus eine selbstverschuldete und ihm vorwerfbare Situation abzuleiten wäre. Schliesslich sei diese pauschale Feststellung, ohne jegliche Begründung seitens der Vorinstanz, willkürlich. 3.2. Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 136 I 229 E. 5.2). Dieser Anspruch steht einer vorwegge- nommenen Beweiswürdigung nicht entgegen. Das Gericht kann auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, diese werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3; Urteil BGer 2C_272/2016 vom 28. April 2016 E. 2.2). Insgesamt muss die Begründung so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebe- nenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich
Kantonsgericht KG Seite 4 von 12 ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 136 I 229 E. 5.2; 133 III 439 E. 3.3; je mit Hinwei- sen). 3.3. Die Vorinstanz hat das Vorliegen verschiedener Rechtsansprüche (Art. 6; 4; 24 Anhang I des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA; SR 0.142.112.681]) geprüft und eine kurze Interessenabwägung vorgenommen. Sie hat dabei die gemäss der bundesgerichtlichen Praxis ausschlaggebenden Elemente zur Kenntnis genommen und ihren Entscheid derart begründet, dass der Beschwerdeführer diesen ohne Weite- res sachgerecht anfechten konnte. Sie musste sich dabei – wie erwähnt – nicht mit jedem einzel- nen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzen. Genauso wenig musste die Vorin- stanz die gesundheitlichen Aspekte nochmals konkret prüfen. Die von dieser teilweise abweichen- den Bewertung der einzelnen Elemente in der Interessenabwägung, beispielsweise der Frage der Integration, bildet im Übrigen nicht eine Frage der Gehörsverletzung, sondern betrifft die Würdi- gung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse. Auf diese ist im Rahmen der materiellen Beurteilung der Beschwerde einzugehen (vgl. E. 5 und 6 hiernach). Eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs liegt somit nicht vor. 4. 4.1. 4.1.1. Auf Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der EU ist das AIG nur insofern anwendbar, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz günstigere Bestimmun- gen vorsieht (Art. 2 Abs. 2 AIG). Das FZA regelt den Entzug der Niederlassungsbewilligung nicht, weshalb die Art. 62 f. AIG Anwendung finden. Da der Entzug der Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung einen Eingriff in die Freizügigkeitsrechte darstellt, müssen die Anforderungen betreffend die Einschrän- kung der Freizügigkeitsrechte gemäss Art. 5 Anhang I FZA berücksichtigt werden, sofern ein Aufenthaltsrecht gemäss dem FZA besteht (vgl. BGE 141 II 1 E. 2.2.1). 4.1.2. Es rechtfertigt sich daher vorab zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer auf ein Aufent- haltsrecht nach dem FZA berufen kann. Gemäss Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA erhält ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist und mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaates ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingeht, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis (EU/EFTA-B-Bewilli- gung). Diese wird automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert. Bei der ersten Verlängerung kann die Gültigkeitsdauer beschränkt werden, wenn der Inhaber seit mehr als zwölf aufeinanderfol- genden Monaten unfreiwillig arbeitslos ist; die Dauer der Bewilligungsverlängerung darf ein Jahr nicht unterschreiten. Nach Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA darf einer arbeitnehmenden Person eine gültige Aufenthaltsbe- willigung nicht allein deshalb entzogen werden, weil sie keine Beschäftigung mehr hat, entweder, weil sie infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig oder unfreiwillig arbeitslos geworden ist, falls das zuständige Arbeitsamt dies ordnungsgemäss bestätigt. Dabei gelten die von der zuständigen Behörde ordnungsgemäss bestätigten Zeiten unfreiwilliger Arbeitslosigkeit
Kantonsgericht KG Seite 5 von 12 und die Abwesenheiten infolge Krankheit oder Unfall als Beschäftigungszeiten (vgl. Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 der Verordnung [EWG] Nr. 1251/70 der Kommission vom 29. Juni 1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zu verbleiben [ABl. L 142 vom 30. Juni 1970 S. 24 ff.; hiernach: Verordnung Nr. 1251/70]). In Auslegung dieser Grundlagen hat das Bundesgericht entschieden, dass eine arbeitnehmende Person ihren freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige Person verlieren kann, (1) wenn sie freiwillig arbeitslos geworden ist, (2) aufgrund ihres Verhaltens feststeht, dass keinerlei ernsthafte Aussichten (mehr) darauf bestehen, dass sie in absehbarer Zeit eine andere Arbeit finden wird, oder (3) ihr Verhalten gesamthaft als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss, da sie ihre Bewilligung (etwa) gestützt auf eine fiktive bzw. zeitlich kurze Erwerbstätigkeit einzig zum Zweck erworben hat, von günstigeren Sozialleistungen als im Heimat- oder einem anderen Vertragsstaat zu profitieren (vgl. BGE 141 II 1 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Die zuständige Behörde kann in diesen Situationen Kurzaufenthalts-, EU/EFTA-Aufenthalts- und EU/EFTA-Grenz- gängerbewilligungen widerrufen oder nicht verlängern, wenn die Voraussetzungen für deren Ertei- lung nicht oder nicht mehr erfüllt sind (Art. 23 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Einfüh- rung des freien Personenverkehrs [VEP; SR 142.203]). Die Staatsangehörigen einer Vertragspartei haben gemäss Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA nach Been- digung ihrer Erwerbstätigkeit ein Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei. Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b Satz 1 der Verordnung Nr. 1251/70, auf welche Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA verweist, besteht ein Verbleiberecht für den "Arbeitnehmer, der infolge dauernder Arbeitsunfä- higkeit eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aufgibt, wenn er sich seit mindestens zwei Jahren im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ständig aufgehalten hat". Ein Verbleiberecht infolge Arbeitsunfähigkeit setzt somit eine vorgängige Arbeitnehmereigenschaft voraus (vgl. Urteil BGer 2C_1034/2016 vom 13. November 2017 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil EuGH vom 26. Mai 1993 C-171/91 Tsiotras, Slg. 1993 I-2925 Randnr. 18). Zudem ist erforderlich, dass der Arbeitneh- mer die Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aufgrund der Arbeitsunfähigkeit aufgege- ben hat; nur dann rechtfertigt es sich, seine Rechte als Wanderarbeitnehmer über das Dahinfallen des Arbeitnehmerstatus hinaus fortbestehen zu lassen (vgl. BGE 141 II 1 E. 4.3.2). Wer sich auf ein Verbleiberecht berufen kann, behält seine als Arbeitnehmer erworbenen Rechte und hat insbe- sondere auch Anspruch auf Sozialhilfe (BGE 141 II 1 E. 4.1). Der Bundesrat hat per 1. Juli 2018 die Änderung des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2016 in Kraft gesetzt (AS 2018 733, 737). Seither regelt Art. 61a AIG in Ausführung des FZA das Erlö- schen des Aufenthaltsrechts sowie den Zugang zur Sozialhilfe für Staatsangehörige der EU/EFTA- Mitgliedstaaten, die ursprünglich eine Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erhalten haben und deren Arbeitsverhältnis unfreiwillig beendet wird (vgl. Botschaft zur Änderung des Ausländergesetzes vom 4. März 2016, BBl 2016 3007 ff., 3054 f.). Namentlich legt die genannte Bestimmung nach ihrem Wortlaut in den Absätzen 1 bis 4 konkrete Fristen fest, bei deren Ablauf das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der EU/EFTA-Mitgliedstaaten nach unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlischt. Eine weitere Kategorie der Freizügigkeit stellt gemäss Art. 24 Anhang I FZA eine Person dar, die die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt und keine Erwerbstätigkeit im Aufenthaltsstaat ausübt und dort kein Aufenthaltsrecht auf Grund anderer Bestimmungen dieses Abkommens hat. Sie erhält eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, sofern sie den zuständigen nationalen Behörden den Nachweis dafür erbringt, dass sie für sich selbst und
Kantonsgericht KG Seite 6 von 12 ihre Familienangehörigen über (lit. a) ausreichende finanzielle Mittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen und (lit. b) einen Krankenversiche- rungsschutz verfügt, der sämtliche Risiken abdeckt. 4.2. 4.2.1. Im vorliegenden Fall ist dem Beschwerdeführer zunächst eine Aufenthaltsbewilligung und im Jahr 2007 schliesslich eine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA erteilt worden. Im Jahr 2013 wurde ihm sein Arbeitsvertrag von der E.________ AG gekündigt. Danach besuchte er zwischen Februar und August 2015 ein Belastbarkeitstraining und nahm erfolglos Kontakt zur Arbeitsvermitt- lung für geistig und körperlich Behinderte (IPT) auf. Seitdem ging er keiner Arbeitnehmerbeschäfti- gung mehr nach. Ein Antrag auf berufliche Integration/Rente an die Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg vom 24. Juli 2013 wurde von der IV-Stelle am 1. Juli 2016 abgelehnt und letztinstanzlich vom Bundesgericht mit Urteil 9C_212/2018 vom 22. Juni 2018 geschützt. Seit dem
1. September 2015 bezieht der Beschwerdeführer Sozialhilfe in der Höhe von CHF 134'718.60, gemessen bis Juli 2020. Überdies erreicht der Gesamtbetrag der auf ihn lautenden Betreibungen bzw. Verlustscheine am 16. Juni 2020 eine Höhe von CHF 78'583.35. 4.2.2. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren keine Erwerbstätigkeit mehr ausübe und folglich kein entsprechendes Einkommen erziele, um ihn als Arbeitnehmer im Sinne des FZA zu qualifizieren. Ein Verbleiberecht nach Art. 4 Anhang I FZA, würde, wie aus dem Urteil des Bundesgerichts vom
22. Juni 2018 hervorgehe, nicht bestehen. Auch seien die Voraussetzungen nach Art. 24 FZA, für Nichterwerbstätige vorliegend insbesondere aufgrund der materiellen Leistungen des Sozialdiens- tes C.________ nicht gegeben. Weitere Gründe, welche gemäss Art. 20 VEP für die Erteilung einer EU/EFTA-Niederlassungsbewilligung sprechen könnten, seien nicht vorhanden. Er ist im Alter von 27 Jahren in die Schweiz gekommen und hätte offenbar keine tiefe Bindung zu der Schweiz. Infolge der Erwägungen sei auch der Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt. 4.2.3. Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, dass er in die Schweiz gekommen sei, um sich über seine Arbeit zu verwirklichen. Dies wäre ihm gelungen, bis er die Arbeit aufgrund der gesundheitlichen Probleme hätte aufgeben müssen. Er sei weder freiwillig arbeitslos geworden noch freiwillig arbeitslos geblieben. Aus der Verweigerung einer Invalidenrente dürfe nicht geschlossen werden, dass er voll erwerbsfähig wäre. Genauso wenig könne sein Verhalten als "gesamthaft rechtsmissbräuchlich" qualifiziert werden. Er habe stets gearbeitet und sei nicht in die Schweiz gekommen, um vom hiesigen Sozialsystem zu profitieren. Die Haltung der Vorinstanz würde implizieren, dass das hiesige Sozialsystem dem österreichischen System überlegen wäre. Dies sei zu verneinen. Das Aufenthaltsrecht sei grundsätzlich unabhängig vom Bezug allfälliger Sozialleistungen. Wenn die Vorinstanz ihm dann genau diese Fürsorgeabhängigkeit zum Vorwurf mache, dann verfalle sie in Willkür. 4.2.4. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer bis zu der Kündigung, im Jahr 2013, als Arbeitnehmer im Sinne des FZA galt und gestützt darauf ein Aufenthalts- bzw. Niederlassungs- recht abgeleitet wurde. Ob seine Tätigkeit bei der F.________ sowohl quantitativ wie auch qualita- tiv als echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit zu bewerten ist, welche seinen Status als Arbeitnehmer im freizügigkeitsrechtlichen Sinne begründen könnte, kann im vorliegenden Verfah- ren offengelassen werden, weil die Tätigkeit weniger als ein Jahr andauerte und sowieso über fünf Jahre zurückliegt (vgl. dazu Urteil BGer 2C_390/2013 vom 10. April 2014 E. 4.2). Gleichzeitig
Kantonsgericht KG Seite 7 von 12 wurde dem Beschwerdeführer in derselben Zeit, bzw. bereits seit dem 1. Mai 2014 und bis auf Weiteres aufgrund Krankheit eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Diese Einschätzung der behandeln- den Ärztin, Dr. med. G.________, Fachärztin für Allgemeinmedizin, war jedoch bereits Bestandteil des IV-Verfahrens und wurde in der Ablehnungsverfügung vom 1. Juli 2016, und später im Urteil des Bundesgerichts (9C_212/2018 vom 22. Juni 2018) mitberücksichtigt. Dieses Urteil bestätige eine Arbeitsfähigkeit von 80%, bzw. eine sukzessive Steigerung bis auf 80 %. Nichtsdestotrotz hat der Beschwerdeführer seit 2016 und auch nach der ersten Verwarnung der Vorinstanz im Jahr 2019 keine Arbeitstätigkeit aufgenommen. Der Beschwerdeführer kann sich bei gesamthafter Betrachtung somit nicht (mehr) auf den freizügigkeitsrechtlichen Status als Arbeitnehmer im Sinne des FZA berufen; er hat diesen verloren (vgl. DIETRICH, Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der Europäischen Union unter Berücksichtigung des schweizerischen Ausländerrechts, 1995, S. 314 ff.), da er auch nach einer weiteren Verlängerung seiner Niederlassungsbewilligung vom 26. Okto- ber 2018 nicht mehr unselbständig erwerbstätig im Sinne der Rechtsprechung des EuGH war. Ihm wurde hinreichend Gelegenheit gegeben, sich im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA in der Schweiz um weitere Stellen zu bewerben (vgl. Urteil BGer 2C_967/2010 vom 17. Juni 2011 E. 4.3). Zwar befindet er sich seit nunmehr achtzehn Jahren im Land, doch ist er seit über fünf Jahren nicht mehr im Arbeitsprozess. Auch wenn der Beschwerdeführer einwendet, arbeiten zu wollen, sich entsprechend bemüht zu haben, ist nicht belegt, dass er aktiv eine Stelle gesucht bzw. sich ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemüht hat; obwohl er geltend macht, sich nicht missbräuch- lich zu verhalten, ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang doch, dass derzeit keine ernsthaften Aussichten (mehr) darauf bestehen, dass er in absehbarer Zeit auf dem hiesigen Arbeitsmarkt wieder eine Stelle finden könnte. Schliesslich konnte er bei F.________ über einen Zeitraum vom
2. Februar 2015 bis 5. August 2015 tätig sein und hätte, gemäss seiner gutachtlich geschätzten Arbeitsfähigkeit, spätestens ab 2016 eine neue angepasste Tätigkeit suchen können. Er macht denn auch nicht geltend, sich um eine solche weiter zu bemühen, sondern konzentriert sich gemäss eigenen Angaben vielmehr darauf, wegen einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit invalidenver- sicherungsrechtliche Leistungen zu erwirken. Im Resultat hat die Vorinstanz das Fortbestehen eines freizügigkeitsrechtlichen Anwesenheitsanspruchs als erwerbstätige Person zu Recht verneint. Die Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit wurde vom Bundesgericht, wie erwähnt, bereits verbindlich festgestellt. Auf diese Einschätzung durfte und musste sich die Vorinstanz zur Frage einer dauern- den Arbeitsunfähigkeit stützen, da für den Eintritt der dauernden Arbeitsunfähigkeit auf die Ergeb- nisse im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren abzustellen ist (vgl. Urteile BGer 2C_262/2017 vom 16. Februar 2018 E. 2.6.2; 2C_134/2019 vom 12. November 2019 E. 4.5; s.a. 2C_587/2013 vom 30. Oktober 2013; BGE 141 II 1 E. 4.2). Argumente, die es rechtfertigen würden von dieser Rechtsprechung abzuweichen, wurden nicht vorgetragen und sind auch nicht ersicht- lich. Insbesondere sind daher die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass die Verweigerung der Invalidenrente nicht bedeuten würde, dass er auch voll erwerbsfähig wäre, nicht massgebend. Die von der IV-Stelle attestierte Fähigkeit zur Ausübung einer Tätigkeit steht damit der Annahme einer andauernden Arbeitsunfähigkeit entgegen (vgl. Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1], der bestimmt, dass bei Arbeitsunfähigkeit von langer Dauer auch zumutbare Tätigkeiten in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich zu berücksichtigen sind). Aufgrund dessen kann ein Verbleiberecht gemäss Art. 4 Anhang I FZA nicht geltend gemacht werden. Da der Beschwerdeführer, wie erwähnt, seit 2015 in erheblichem Masse von der Sozialhilfe unter- stützt wird, kann er sich auch nicht auf einen freizügigkeitsrechtlichen Anspruch ohne Erwerbstätig-
Kantonsgericht KG Seite 8 von 12 keit berufen (vgl. Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA). Denn über die "ausreichenden finanzielle Mittel" die für ein Aufenthaltsrecht nach dieser Bestimmung vorausgesetzt sind, verfügt er offen- sichtlich nicht. In conclusio kann sich der Beschwerdeführer demnach nicht auf ein Aufenthaltsrecht nach dem FZA berufen. 5. Es ist folglich zu prüfen, ob vorliegend ein Grund für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach Art. 63 AIG erfüllt ist. 5.1. Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG kann die Niederlassungsbewilligung namentlich widerrufen werden, wenn eine ausländische Person oder eine Person, für die diese zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Masse auf Sozialhilfe angewiesen ist. Nach geltender Praxis ist der Widerrufsgrund wegen Fürsorgeabhängigkeit nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt, wenn konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit besteht. Blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf kommt dann in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat, und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (vgl. Urteile BGer 2C_74/2010 vom 10. Juni 2010 E. 3.4; 2C_255/2014 vom 9. Okto- ber 2014 E. 2.3.2; 2C_268/2011 vom 22. Juli 2011 E. 6.2.3). In der Regel ist von einer dauerhaften und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit auszugehen, wenn die Bezüge an Sozialhilfe CHF 80'000.- übersteigen und mindestens über zwei bis drei Jahre angedauert haben (Urteil KG FR 601 2017 270 vom 15. Februar 2018 E. 4c mit Hinweisen). Gemäss der Rechtsprechung stellen Sozialversi- cherungsleistungen unter Einschluss der Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung keine Sozialhilfe im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG dar (BGE 135 II 265 E. 3.7). 5.2. Vorliegend bezieht der Beschwerdeführer seit über fünf Jahren Sozialhilfeleistungen, die sich bis im Juli 2020 auf CHF 134'718.60 beliefen. Damit liegt eine fortgesetzte und erhebliche Fürsorgeabhängigkeit vor, was vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht bestritten wird. Entgegen seiner Argumentation, kann das Aufenthaltsrecht in dem Sinne abhängig von Sozialleis- tungen bestehen, insofern es bei erheblicher und dauerhafter Fürsorgeabhängigkeit widerrufen werden kann. Ob und inwieweit ihn ein Verschulden an der Sozialhilfebedürftigkeit trifft, bildet nicht eine Frage des Vorliegens des Widerrufsgrundes, sondern der nach Art. 96 AIG vorzunehmenden Verhältnismässigkeitsprüfung (Urteil BGer 2C_958/2011 vom 18. Februar 2013 E.2.3). Die Vorinstanz hat damit zu Recht angenommen, dass der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt ist. 6. Nach Art. 63 AIG "kann" die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden. Demnach ist bei Vorliegen des Widerrufsgrundes aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit noch zu prüfen, ob die damit verbundene aufenthaltsbeendende Massnahme verhältnismässig erscheint (vgl. Art. 96 AIG; Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 8 EMRK; BGE 127 II 177 E. 3; Urteil BGer 2D_19/2014 vom 2. Oktober 2014 E. 3.2 mit Hinweisen).
Kantonsgericht KG Seite 9 von 12 6.1. Die zuständigen Behörden haben bei der Verhältnismässigkeitsprüfung alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Unter Einbezug der öffentlichen Interessen, der persönlichen Verhältnisse sowie des Grads der Integration der Ausländer ist eine sorgfältige Interessenabwä- gung vorzunehmen. Dabei gilt es namentlich der Schwere des Verschuldens, der Dauer der Anwe- senheit sowie der dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile Rechnung zu tragen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG; BGE 139 I 31 E. 2.3.1; Urteil BGer 2C_1026/2011 vom 23. Juli 2012 E. 3). Insbesondere ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung auch zu untersuchen, ob und gege- benenfalls inwieweit der Beschwerdeführer ein Verschulden an der Sozialhilfebedürftigkeit trägt (vgl. neben vielen Urteile BGer 2C_958/2011 vom 18. Februar 2013 E. 2.3; 2C_120/2015 vom
2. Februar 2016 E. 3.1; 2C_456/2014 vom 4. Juni 2015 E. 3.3). So wurde in der Botschaft vom
8. März 2002 zum AuG (heute: AIG) ausgeführt, dass eine unverschuldete Sozialhilfeabhängigkeit zu einem ernst zu nehmenden Problem werden könne, weshalb die Behörden weiterhin eine sorg- fältige Prüfung des Einzelfalles vorzunehmen hätten. Zusätzlich wurde darauf hingewiesen, dass bereits unter dem alten Recht Ausweisungen wegen Sozialhilfeabhängigkeit nur sehr zurückhal- tend verfügt wurden (BBl 2002 3709 zu Art. 62 AuG, S. 3810). Die Hintergründe, warum eine Person sozialhilfeabhängig wurde, müssen daher in den Entscheid einbezogen werden (Urteil BGer 2C_1058/2013 vom 11. September 2014 E. 2.5). Im Rahmen der Prüfung ist Art. 8 EMRK zu beachten, der praxisgemäss kein Anspruch auf Einrei- se und Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel verschafft. Er hindert Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Perso- nen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Unabhängig vom Vorliegen einer familiären Beziehung kann jedoch eine ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme das Recht auf Privatleben nach Art. 8 EMRK verletzen, namentlich bei Ausländern der zweiten Generation (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.2), im Übrigen aber nur unter besonderen Umständen: Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration genügen hierzu nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integra- tion hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 130 II 281 E. 3.2.1; 126 II 377 E. 2c; 120 Ib 16 E. 3b; vgl. auch BGE 138 I 246 E. 3.2.1; 144 II 1 E. 6.1). Gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK kann das Recht auf Privatleben eingeschränkt werden, wenn die Einschränkung dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entspricht (Urteil KG FR 601 2017 240 vom 9. Januar 2020). 6.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Widerruf sei unverhältnismässig. Die Vorinstanz habe keine rechtskonforme Einzelfallprüfung vorgenommen. Ausserdem sei es nicht gerechtfertigt, ihm das Verschulden an der misslichen Lage vorzuhalten. Er hätte sich bei der IPT Institution um eine Arbeitsstelle bemüht. Im Übrigen wäre eine Neuanmeldung bei der IV-Stelle wegen einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes geplant. Insgesamt könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass es sich um eine selbst verschuldete Situation handle, die ihm qualifiziert vorgeworfen werden könne. 6.3. Der Beschwerdeführer kam im Jahr 2002 im Alter von 27 Jahren in die Schweiz und lebt hier nunmehr seit über achtzehn Jahren. Regelmässig kann nach einer rechtmässigen Aufenthalts- dauer von bereits zehn Jahren davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9; Urteile M.K. gegen Schweiz vom 2. Juni 2015 [6009/10] § 47; Hasanbasic gegen Schweiz vom 11. Juni 2013 [52166/09] § 49; Gezginci gegen Schweiz vom
9. Dezember 2010 [16327/05] § 57; zit. Urteil Palanci, § 53; Urteil Abuhmaid gegen Ukraine vom
12. Januar 2017 [31183/13] § 103-105). Der Beschwerdeführer hat an verschiedenen Arbeitsplät-
Kantonsgericht KG Seite 10 von 12 zen und zuletzt von 2008 bis 2013 für den selben Arbeitgeber gearbeitet. Somit muss er soziale Bindungen zu der Gemeinschaft, in der er lebte, aufgebaut haben. Zwar gibt es keine detaillierten Informationen über deren Umfang in Bezug auf Kontakte, Freundschaften und andere Beziehun- gen, doch wäre es zu formalistisch anzunehmen, dass der Beschwerdeführer kein Privatleben in der Schweiz genossen hat (siehe auch Unterhaltsverpflichtung vom 19. August 2002 von H.________ zu Gunsten des Beschwerdeführers). Jedoch werden keine besonders enge soziale Bindungen, die deutlich über die gewöhnliche Integration hinausgehen, geltend gemacht. Auch nahm er seit 2013 nicht mehr am Berufsleben teil, sodass ihm eine berufliche Integration nicht (mehr) möglich war (vgl. Art. 58a Abs. 1 lit. d, 3 Abs. 1 AIG). Weitergehende Bemühungen seiner- seits zu einer beruflichen Reintegration sind nicht ersichtlich. Die Versuche erschöpfen sich im Besuch der Arbeitsintegration während des IV-Verfahrens im Jahr 2015 und im Kontakt zur IPT Institution, die mittlerweile mehrere Jahre zurückliegen und dies obwohl der Beschwerdeführer gemäss des IV-Entscheids vom 1. Juli 2016 bis zu 80 % arbeitsfähig ist. Seine Einstellung zeigt sich auch auf dem Verlängerungsgesuch für den Ausweis C vom 24. Mai 2018, auf dem er nicht mehr "auf Stellensuche", sondern "übrige nicht Erwerbstätige" markierte. Die aus der fehlenden beruflichen Tätigkeit entstandene Sozialhilfeabhängigkeit ist, wie erwähnt, als erheblich und dauer- haft zu bewerten. Am 7. April 2019 sowie in seiner Beschwerde vom 11. Januar 2021 erklärte der Beschwerdeführer sinngemäss ein Wiedererwägungsgesuch bei der IV-Stelle einreichen zu wollen. Dem Gericht liegen diesbezüglich aber keine Belege vor und es sind auch keine Gründe ersichtlich, die ein Abweichen vom Bundesgerichtsurteil zum IV-Entscheid nahelegen würden, sodass – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – angenommen werden muss, dass seine Abhängigkeit von der Sozialhilfe als schuldhaft zu qualifizieren ist. Es muss dazu in diesem Zusammenhang daran erinnert werden, dass der Beschwerdeführer am 23. April 2019 aufgrund seiner schwierigen finanziellen Lage ernsthaft verwarnt, und ihm der Widerruf der Niederlassungs- bewilligung angedroht wurde. Nach diesem formellen Schritt wurden auch keine Bemühungen gezeigt, um etwas an der Lage zu ändern. Vielmehr wurde im Jahr 2020 bekannt, dass auf den Beschwerdeführer überdies erhebliche Betreibungstitel bzw. Verlustscheine registriert sind, die sich auf mindestens eine Höhe von CHF 78'583.35 beziffern lassen. Der Sozialdienst C.________ richtete dem Beschwerdeführer bis Juli 2020 insgesamt materielle Hilfen in Höhe von CHF 134'718.60 aus. Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer im Alter von bald 46 Jahren im Falle einer Rückkehr nach 18 Jahren zweifelsohne Wiedereingliederungsschwierig- keiten in seinem Heimatland ausgesetzt wird. Jedoch stellt es keine unüberwindbaren Probleme dar, wie die Vorinstanz richtigerweise ausgeführt hat, die einen Verzicht auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung, auch i.S.v. Art. 20 VEP, erfordern würde. Seine wirtschaftliche Integra- tion wird nicht schwieriger sein als in der Schweiz, wo sie, wie erwähnt, nicht vorhanden ist. Zudem ist er mit 27 Jahren in die Schweiz gekommen, sodass er in den prägenden Jahren in seiner Heimat sozialisiert worden ist und (naturgemäss) auch die Sprache spricht. Schliesslich kommt eine Rückstufung auf eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) nach Art. 63 Abs. 2 AIG nach dem klaren Gesetzeswortlaut lediglich infrage, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht erfüllt sind, und nicht, wenn ein anderer Widerrufsgrund erfüllt ist (vgl. Urteile BGer 2C_782/2019 vom 10. Februar 2020 E. 3.3.4; 2C_1040/2019 vom 9. März 2020 E. 6.2). Gesamthaft überwiegt damit das öffentliche Interesse an der Wegweisung dem privaten Interesse des Beschwerdeführers zum weiteren Verbleib in der Schweiz. Der Widerruf der Niederlassungs- bewilligung und Wegweisung gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG ist also sowohl im Sinne von Art. 96 AIG, als auch im Lichte der EMRK verhältnismässig. Die blosse Androhung des Widerrufs nach Art. 96 Abs. 2 AIG anstelle der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht angemessen,
Kantonsgericht KG Seite 11 von 12 insbesondere da eine solche Androhung im Jahr 2019 bereits erfolgte und sich daraufhin nichts an der Situation änderte. Da weder die Begründung des Entscheides, noch das Ergebnis unhaltbar ist, ist die Rüge des Beschwerdeführers betreffend Willkür als unbegründet abzuweisen (vgl. BGE 123 I E. 4a mit weiteren Hinweisen). 7. Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer, gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG aufgrund der erheblichen und dauerhaften Sozialhilfeabhängigkeit und den beträchtlichen Schulden, die Niederlassungsbewilligung zu Recht entzogen wurde. Der Entscheid ist sodann auch verhältnismässig im Sinne von Art. 96 AIG und Art. 8 Abs. 2 EMRK. Demnach ist die Beschwerde (601 2021 2) abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen. 8. Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer die vollständige unentgeltliche Rechtspflege und die Ernennung von Rechtsanwalt Lorenz Fivian zu seinem amtlichen Rechtsvertreter. Daher ist noch zu prüfen, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 142 f. VRG erfüllt sind. 8.1. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 142 VRG dann zu gewähren, wenn eine Person bedürftig ist und ihr Rechtsbegehren für eine vernünftige Prozesspartei nicht von vornhe- rein als aussichtslos erscheint. Im vorliegenden Fall geht klar aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer von der Sozialhilfe unterstützt wird, weshalb er als bedürftig anzusehen ist. Auch erscheint die Beschwerde insbesondere wegen des langen Aufenthaltes des Beschwerde- führers und der gesundheitlichen Implikationen nicht von vornherein als aussichtslos, selbst wenn die Erfolgschancen in casu nicht sehr hoch waren (vgl. auch Urteil KG FR 601 2020 11 vom
10. Dezember 2020). Auch erscheint es aufgrund der Komplexität der Rechtslage gerechtfertigt, sich anwaltlich vertreten zu lassen (Art. 143 VRG). Das Gesuch um vollständige unentgeltliche Rechtspflege wird demnach gutgeheissen und Rechts- anwalt Lorenz Fivian zum amtlichen Rechtsvertreter ernannt. 8.2. Die Gerichtskosten werden auf CHF 800.- festgesetzt und sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Von deren Erhebung wird aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege abgesehen. 8.3. Rechtsanwalt Lorenz Fivian ist im Rahmen der gewährten vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung zuzusprechen. Dieser hat am 7. Juni 2021 eine Kostennote eingereicht, in welcher er einen Aufwand von CHF 2‘750.- (11 Stunden à CHF 250.-), Auslagen von CHF 82.50 (3 Prozent von CHF 2‘750.-) sowie eine Mehrwertsteuer von CHF 218.10 (7.7% von CHF 2‘832.50), ausmachend total CHF 3‘050.60, geltend macht. Diese Kostennote entspricht jedoch nicht dem Tarif der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz vom
17. Dezember 1991 (Tarif VJ; SGF 150.12); die geltend gemachten Pauschalauslagen (3 Prozent) sind nicht zulässig, weshalb die Auslagen ex aequo et bono festzusetzen sind. Überdies beträgt der Stundenansatz für die gewährte unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 12 Abs. 1bis des Tarifes CHF 180.-. Die Entschädigung ist folglich auf CHF 2'030.- (Honorar von 11 Stunden à CHF 180.- und Auslagen von ex aequo et bono CHF 50.-) festzusetzen, zuzüglich
Kantonsgericht KG Seite 12 von 12 der Mehrwertsteuer von CHF 156.30 (7.7% von CHF 2‘030.-), was einen Gesamtbetrag von CHF 2'186.30 ausmacht. Die Entschädigung ist durch den Staat Freiburg zu entrichten. 8.4. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln oder wird nachgewiesen, dass seine Bedürftigkeit nicht bestand, so kann das Gemeinwesen, innert zehn Jahren seit Abschluss des Verfahrens, von ihm die Vergütung seiner Leistungen verlangen (vgl. Art. 145b Abs. 3 VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen (601 2021 2). Der Entscheid der Vorinstanz vom 19. November 2020 wird bestätigt. II. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und Rechtsanwalt Lorenz Fivian wird zum amtlichen Rechtsbeistand von A.________ ernannt (601 2021 3). III. Die Verfahrenskosten von CHF 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird auf deren Erhebung verzichtet. IV. Rechtsanwalt Lorenz Fivian wird im Rahmen der gewährten vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung von insgesamt CHF 2'186.30 (inklusive MwSt., ausma- chend CHF 156.30) zugesprochen. Diese ist durch den Staat Freiburg zu entrichten. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Verfahrenskosten und die Höhe der Parteient- schädigung ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 11. Juni 2021/yho/sco Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin: