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601 2021 19

Freiburg · 2021-04-23 · Deutsch FR

Urteil des I. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt

Sachverhalt

A.

B.________ (Beschwerdeführer), geboren 1968, Staatsangehöriger von Bulgarien, reiste

2011 zwecks Erwerbstätigkeit in die Schweiz ein. Er erhielt eine EU/EFTA- Kurzaufenthaltsbewilli-

gung (Ausweis L), die mehrmals verlängert und im Jahr 2014 in eine EU/EFTA-Aufenthaltsbewilli-

gung (Ausweis B) umgewandelt wurde, welche seither ebenfalls regelmässig erneuert wird. Am

4. Oktober 2020 reiste seine Tochter A.________ (Beschwerdeführerin), geboren im 2002, Staats-

angehörige von Nordmazedonien, in die Schweiz und übergab am 7. Oktober 2020 dem Amt für

Bevölkerung und Migration (Vorinstanz) eine Ankunftserklärung und ein Aufenthaltsbewilligungsge-

such für aus dem Ausland oder aus einem anderen Kanton einreisende ausländische Staatsange-

hörige.

B.

Am 22. November 2020 beantwortete der Beschwerdeführer per E-Mail die Fragen der

Vorinstanz zur weiteren Prüfung des Gesuches seiner Tochter und reichte weitere Dokumente ein.

Er übermittelte zudem am 30. November 2020 einen Auszug des Berufsbildungszentrums (BIZ)

betreffend von der Beschwerdeführerin ausgeliehene Dokumentationen zu verschiedenen Ausbil-

dungen. Am 2. Dezember 2020 schickte er der Vorinstanz die Kopie eines Schülerausweises,

wonach die Beschwerdeführerin seit dem 27. Oktober 2020 an der Gewerblichen und Industriellen

Berufsfachhochschule (GIBS) Freiburg einen Integrationskurs besucht, der bis zum 15. Juli 2021

dauern wird.

C.

Mit Schreiben vom 3. Dezember 2020 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, dass

sie die Ablehnung ihres Gesuches um Familiennachzug sowie ihre Wegweisung aus der Schweiz

in Erwägung ziehe. Die Beschwerdeführerin nahm hierzu am 14. Dezember 2020 Stellung und

übermittelte ein Schreiben ihrer Klassenlehrerin.

D.

Mit Verfügung vom 18. Dezember 2020 hat die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdefüh-

rerin um eine EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs abgelehnt und

ihre Wegweisung aus der Schweiz verfügt. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, dass das

Gesuch in erster Linie aus wirtschaftlichen Gründen gestellt wurde und eine Umgehung der

Vorschriften über den Familiennachzug darstelle.

E.

Dagegen erhoben die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer am 1. Februar 2021

Beschwerde ans Kantonsgericht. Sie beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und der

Beschwerdeführerin sei die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur

neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung bringen sie im Wesentli-

chen vor, dass die Beschwerdeführerin sehr wohl aus familiären Gründen eine Aufenthaltsbewilli-

gung beantragt habe und eine Aufenthaltsbewilligung in casu nicht leichthin verweigert werden

dürfe.

F.

Mit Verfügung vom 4. Februar 2021 setzte die Instruktionsrichterin Deutsch als Verfahrens-

sprache fest.

G.

Die Vorinstanz beantragt am 15. März 2021 die Abweisung der Beschwerde.

H.

Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die

Entscheidfindung notwendig – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Kantonsgericht KG

Seite 3 von 8

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 des kantonalen Ausführungsgesetzes vom 13. November 2007 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AGAIG; SGF 114.22.1]). Die Beschwerdeführer sind zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwer- defrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG in Verbindung mit dessen Art. 30 Abs. 1 lit. b). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 2 Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 77 VRG). Die Rüge der Unangemes- senheit ist ausgeschlossen (Art. 78 Abs. 2 VRG).

E. 3 Vorliegend ist streitig, ob die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung einer EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familien- nachzugs zu Recht abgewiesen und sie aus der Schweiz weggewiesen hat.

E. 4.1 Nach Art. 7 lit. d des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidge- nossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten anderer- seits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) wird unter anderem das Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen der Staatsangehörigen der Vertragsstaaten, und zwar ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, geregelt. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA haben die Familienangehörigen einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens ist und ein Aufenthalts- recht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Als Familienangehörige gelten ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird (Art. 3 Abs. 2 lit. a Anhang I FZA); die Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird (lit. b); im Fall von Studierenden der Ehegatte und die unterhaltsberechtigten Kinder (lit. c).

E. 4.2 Die Freizügigkeitsrechte nach FZA stehen unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs

(BGE 139 II 393 E. 2.1; 136 II 177 E. 3.2.3). Das gilt insbesondere auch im Rahmen des Familien-

nachzugs im Rahmen des FZA (Urteil BGer 2C_688/2017 vom 29. Oktober 2018 E. 4.4).

Das Verbot des Rechtsmissbrauchs setzt der Ausübung eines Anspruchs, der formal im Einklang

mit der Rechtsordnung steht, jedoch treuwidrig und damit unredlich geltend gemacht wird, eine

ethisch-materielle Schranke. Es steht der Inanspruchnahme eines Rechtsinstituts zu Zwecken

entgegen, welche dieses nicht schützen will (BGE 137 I 247 E. 5.1.1; 131 I 166 E. 6.1; 128 II 145

E. 2.2). Der Rechtsmissbrauch muss jedoch offensichtlich sein, um einem formal gültigen

Kantonsgericht KG

Seite 4 von 8

Anspruch ausnahmsweise den Rechtsschutz zu versagen (vgl. Urteil BGer 2C_71/2016 vom

14. November 2016 E. 3.4 mit Hinweisen). Auf ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen kann folglich

nur geschlossen werden, wenn dafür eindeutige Hinweise bestehen (Urteil BGer 2C_1057/ 2012

vom 7. März 2014 E. 4.2.1).

Die Ausübung von Freizügigkeitsrechten ist grundsätzlich nicht von den Absichten abhängig, aus

denen sie ausgeübt werden. Vorausgesetzt wird aber wie erwähnt, dass das Freizügigkeitsrecht

tatsächlich zu den von ihm verfolgten Zwecken beansprucht wird (Urteil BGer 2C_688/2017 vom

29. Oktober 2018 E. 4.1 mit Hinweisen). Die Freizügigkeitsrechte haben zum Ziel, das tatsächlich

gelebte Familienleben der Bürger der Staatsvertragsparteien zu ermöglichen; geht es in Wirklich-

keit nicht um diesen Zweck, fällt der staatsvertragliche Anspruch dahin (BGE 139 II 393 E. 2.1;

Urteil BGer 2C_1144/ 2012 vom 13. Mai 2013 E. 4.2). Es muss deshalb ein minimales tatsächli-

ches (soziales) Familienleben des EU-Bürgers zu den nachzuziehenden Angehörigen vorbestan-

den haben; mit anderen Worten muss die Beziehung intakt und sachgerecht tatsächlich gelebt

worden sein (BGE 136 II 65 E. 5.2; 136 II 177 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 143 II 57 E. 3.8). Die Famili-

ennachzugsregelung von Art. 3 Anhang I FZA will ermöglichen, dass der Freizügigkeitsberechtigte

zusammen mit seinen Kindern ein Familienleben führen kann. Dieser Anspruch soll weiterhin

bestehen, solange das Kind auch nach dem 21. Lebensjahr weiterhin von seinen Eltern abhängig

ist, beispielsweise weil es die Ausbildung noch nicht abgeschlossen hat oder pflegebedürftig ist.

Hingegen besteht der Sinn des Familiennachzugs nicht darin, drittstaatsangehörigen Familienan-

gehörigen von Freizügigkeitsberechtigten unabhängig von einem effektiv gelebten Familienleben

ein Aufenthaltsrecht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu gewähren (Urteil BGer 2C_688/2017

vom 29. Oktober 2018 E. 4.1).

E. 4.3 Die Behörden müssen den Sachverhalt von Amtes wegen möglichst zuverlässig abklären. Indessen wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (vgl. Art. 90 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]). Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (vgl. BGE 138 II 465 E. 8.6.4; 143 II 425 E. 5.1 je mit Hinweisen). Anwendbar ist dieser Grundsatz auch dann, wenn sich die Hinweise für einen ausländerrechtlichen Tatbestand aufgrund der gesamten Sachlage so verdichtet haben, dass davon ausgegangen werden kann, dass der strittige Tatbestand vorliegt (vgl. Urteile BGer 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019 E. 3.2 in Bezug auf das Vorliegen einer mutwilligen Verschul- dung und 2C_1019/2016 vom 9. Mai 2017 E. 2.3 in Bezug auf das Vorliegen einer Scheinehe). Insofern besteht quasi eine Tatsachenvermutung. In solchen Konstellationen obliegt es deshalb dem Ausländer, den Gegenbeweis zu erbringen (Urteil BGer 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019 E. 3.2).

E. 5 Die Vorinstanz hat das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung einer Aufenthaltsbewilli- gung im Rahmen des Familiennachzugs insbesondere deshalb abgelehnt, weil es aufgrund der Umstände den starken Eindruck erwecke, dass die günstigeren Lebens- und Arbeitsbedingungen in der Schweiz die Hauptgründe für den Familiennachzug bildeten und das Gesuch somit aus wirt- schaftlichen Gründen gestellt wurde, was eine Umgehung der Voraussetzungen des FZA darstelle. Die Beschwerdeführer entgegnen, dass die Tochter in die Schweiz gekommen sei, um gemeinsam mit ihrem Vater leben zu können; ein Rechtsmissbrauch bzw. eine Umgehung der Voraussetzun- gen des FZA liege nicht vor. Kantonsgericht KG Seite 5 von 8

E. 5.1 Es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin als Drittstaatsangehörige ohne besondere berufliche Qualifikationen keine Aussicht auf Erteilung einer ordentlichen Aufenthaltsbewilligung hätte (Art. 23 AIG e contrario), wenn sie nicht im Rahmen des Familiennachzugs nach FZA über ihren bulgarischen Vater ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz erwirken kann. Dieser Sachumstand stellt ein erstes Indiz dar, dass bei ihrem Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs nicht wirklich die familiäre Beziehung im Vordergrund steht, sondern dass sich die Beschwerdeführer vorwiegend auf diese berufen, um die strengeren Aufenthaltsvoraussetzun- gen des AIG zu umgehen (vgl. Urteile BGer 2C_739/2017 vom 17. April 2018 E. 4.1; 2C_767/2013 vom 6. März 2014 E. 3.3 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall reiste die Beschwerdeführerin am 4. Oktober 2020, rund drei Monate nach ihrem 18. Geburtstag, in die Schweiz ein. Sie war demnach bereits volljährig und hatte die obliga- torische Schulzeit beendet. Zwar bestehen im Rahmen des FZA – im Gegensatz zu den Regelungen im AIG – keine Fristen für Gesuche um Familiennachzug, und solange ein Kind eines Vertragsstaatsangehörigen noch nicht 21 Jahre alt ist, kann grundsätzlich zu jedem Zeitpunkt ein Gesuch um Familiennachzug gestellt werden. Das Bundesgericht hat diesbezüglich festgehalten, dass bei einer Überprüfung einer Umgehung geprüft werden müsse, ob durch den Aufenthalt wirklich das gemeinsame Familienleben und nicht wirtschaftliche Interessen im Vordergrund stehen. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass eine Umgehungsvermutung verstärkt werde, je näher die Altersgrenze von 21 Jahren rücke. Dies gelte umso mehr, wenn sich das Kind nicht auf ein originäres Aufenthaltsrecht gestützt auf das FZA berufen könne (siehe Urteil BGer 2C_767/2013 vom 6. März 2014 E. 3.3), wie dies vorliegend bei der Beschwerdeführerin der Fall ist.

E. 5.2 Bereits seit dem 27. Oktober 2020, kurz nach ihrer Ankunft in der Schweiz, besucht die Beschwerdeführerin einen Integrationskurs an der Gewerblichen und Industriellen Berufsfachhoch- schule (GIBS) Freiburg. Die an der GIBS angebotenen Integrationskurse haben gemäss den Angaben der Schule zum Ziel, die Sprach- und Mathematikkenntnisse zu erweitern, die Sozial- und Verhaltenskompetenz zu verbessern und sich mit dem Berufsbildungssystem vertraut zu machen (siehe online unter https://www.fr.ch/de/bildung-und-schulen/berufsbildung/integrations- kurs, zuletzt besucht am 16. April 2021). Sie können also als Vorbereitung für den Einstieg in eine berufliche Ausbildung angesehen werden und stellen gemäss der Präsentation der GIBS eine Vorbereitung zur beruflichen Grundbildung bzw. eine "Brücke zur Lehre" dar (siehe online unter https://docplayer.org/133581348-Gewerbliche-und-industrielle-berufsfachschule-freiburg-gibs.html, zuletzt besucht am 16. April 2021). Auch bestätigte die Lehrerin dieses Integrationskurses in einem undatierten Schreiben, welches die Beschwerdeführerin mit ihrer Stellungnahme vom 14. Dezem- ber 2020 einreichte, dass sie bereits konkrete Zukunftspläne in Bezug auf ihre Ausbildung habe (wohlgemerkt nur zwei Monate nach ihrer Ankunft) und dass es wünschenswert wäre, wenn sie ihre Ausbildung in der Schweiz zu Ende führen könnte. Weiter hatte sich die Beschwerdeführerin im November 2020 auch bereits Informationsbroschüren für diverse Ausbildungen aus dem Berufsbildungszentrum ausgeliehen. Dies deutet klar darauf hin, dass es der Beschwerdeführerin darum geht, möglichst schnell in der Berufswelt in der Schweiz Fuss fassen zu können, was indes auch so aus ihren eigenen Angaben hervorgeht.

E. 5.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Vorbringen der Beschwerdeführer bezüglich ihrer gelebten familiären Beziehung als Schutzbehauptung bewertet. Dies bestreiten die Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde. Sie hätten stets eine sehr enge Beziehung geführt. So hätten sie wöchentlich zusammen telefoniert und regelmässig die Ferien gemeinsam verbracht. Die Beschwerdeführerin sei durch ihren Vater nicht nur finanziell, sondern in allen Lebenslagen unterstützt worden. Er habe in ihrer Erziehung und Entwicklung eine wichtige Rolle gespielt, wie jeder andere Elternteil auch.

E. 5.3.1 In Bezug auf die familiäre Beziehung ist folgendes festzuhalten: Die Eltern der Beschwer- deführerin liessen sich offenbar bereits in ihrer Kindheit scheiden (nach den Angaben in der Beschwerde als die Beschwerdeführerin neun Jahre alt war). Nach der Trennung reiste ihr Vater im September 2011 in die Schweiz ein und lebte in der Folge hier. Vom Zeitpunkt der Einreise des Vaters bis zum Zeitpunkt des Gesuches um Familiennachzug der Tochter im Oktober 2020 sind indessen mehr als neun Jahre vergangen. Die Beschwerdeführerin ist in dieser Zeit in Nordmaze- donien zusammen mit ihrer jüngeren Schwester bei ihrer Mutter aufgewachsen. Diese jüngere Schwester, geboren 2005, stellte bisher kein Gesuch um Familiennachzug in die Schweiz, sondern beabsichtige laut den Angaben des Beschwerdeführers an die Vorinstanz, im Jahr 2021 – und damit wohl offenbar ebenfalls erst nach Beendigung der Schule bzw. zum Beginn der Ausbildung bzw. der Berufstätigkeit – nachzukommen. Die Beschwerdeführerin wurde laut ihren Angaben in der Stellungnahme vom 14. Dezember 2020 an die Vorinstanz vom Vater bisher hauptsächlich finanziell unterstützt; diese Unterstützung lässt sich jedoch durch die Eingaben der Beschwerdeführer bzw. durch die Akten nicht verifizieren. Die Beschwerdeführer behaupten weiter zwar, dass sie regelmässig die Ferien zusammen verbracht hätten, entweder in der Schweiz oder in Nordmazedonien, sie substantiieren dies jedoch nicht weiter und belegen es auch in keiner Weise, und auch in den Akten finden sich keinerlei Hinweise auf entsprechende gemeinsame Ferien. Zudem finden sich auch für die behaupteten wöchentli- chen Telefonate bzw. für weitere relevante Kontakte in den Akten keinerlei Anhaltspunkte, und alleine die entsprechende Behauptung der rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer vermag nicht zu genügen, um die minimal gelebte familiäre Beziehung zu belegen. Dies gilt umso mehr, als in casu mehrere Indizien vorliegen, welche auf eine Umgehungsabsicht der Beschwerdeführer hinweisen, so dass es an ihnen gewesen wäre, den entsprechenden Gegenbeweis anzutreten, zumal die genauen Umstände der gelebten familiären Beziehung aufgrund der Natur der Sache nur durch sie selbst und nicht durch die Vorinstanz belegt werden können (siehe E. 4.3 hiervor).

E. 5.3.2 Vor diesem Hintergrund vermögen auch die Ausführungen in der Beschwerde, dass der Vater auch nach seiner Einreise in die Schweiz eine zentrale Rolle in der Erziehung der Tochter gespielt habe, und dass diese zu ihrem Vater eine engere Beziehung/Bindung als zu ihrer Mutter habe (bei der sie wohlgemerkt seit ihrer Geburt bis zur Volljährigkeit gelebt hat), nicht zu überzeu- gen. Dass der Beschwerdeführer in der Schweiz alleine lebt und nicht erneut geheiratet hat, vermag daran nichts zu ändern.

E. 5.3.3 Die vorliegende Situation ist schliesslich – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde – auch nicht mit jener in dem von ihnen zitierten Urteil BGer 2C_909/2015 vom 1. April 2016 vergleichbar. Im zitierten Fall wurde ein Rechtsmissbrauch aufgrund der tatsäch- lich gelebten familiären Beziehung verneint. Zuerst einmal ist zu erwähnen, dass das nachzuzie- hende Kind im genannten Fall noch nicht volljährig, sondern erst 15 Jahre alt war, wodurch sich der Verdacht eines Rechtsmissbrauchs bereits weniger aufdrängte als im vorliegenden Fall. Weiter ist festzuhalten, dass in dem zitierten Fall in Bezug auf die familiäre Beziehung von täglichen (und nicht wöchentlichen) Skype-Anrufen die Rede war, und dass insbesondere – anders als im vorlie- Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 genden Fall – klar belegt wurde, wann genau das Kind die Mutter in der Schweiz besucht hatte bzw. wie die familiäre Beziehung gelebt wurde.

E. 5.4 Zusammenfassend ergibt sich aus den Indizien klar, dass sich die Beschwerdeführer vorlie- gend rechtsmissbräuchlich auf den Familiennachzug berufen; dies namentlich, weil die Beschwer- deführerin als Drittstaatsangehörige erst neun Jahre nach der Einreise ihres Vaters in die Schweiz, im Alter von 18 Jahren und nach dem Ende der Schulzeit in ihrem Herkunftsland und im Moment des Einstiegs ins Berufsleben einen Antrag auf Familiennachzug stellte und sich dann nach ihrer Einreise sehr schnell beruflich zu integrieren versuchte, und weil sich in ihren Eingaben bzw. in den Akten keinerlei Belege für eine gelebte familiäre Beziehung finden. Es erscheint nach dem Ausgeführten offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin vorwiegend aus wirtschaftlichen Grün- den, namentlich zur Aufnahme einer Ausbildung und zum Einstieg in das Berufsleben, in die Schweiz gekommen ist. Dieses Motiv wird jedoch durch die Bestimmungen des FZA über den Familiennachzug, wie erwähnt, gerade nicht geschützt.

E. 5.5 Da die ersuchte Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug bereits wegen Rechtsmiss- brauchs zu verweigern ist, muss vorliegend nicht geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 5 Anhang I FZA erfüllt sind. Auch kann offengelassen werden, ob die weiteren Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbewilligung im Famili- ennachzug nach Art. 3 Anhang I FZA gegeben sind. Der guten Ordnung halber sei trotzdem darauf hingewiesen, dass sich insbesondere die Frage stellen würde, ob die 2.5-Zimmerwohnung des Beschwerdeführers, die gemäss Mietvertrag vom 25. Juni 2018 nur über einen Schlafraum verfügt, überhaupt als angemessene Wohnung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA für den Vater und seine volljährige Tochter anzusehen wäre.

E. 6.1 Soweit sich die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde ferner auf die Bestimmungen zur Kinderrechtskonvention vom 20. November 1989 (KRK; SR 0.107) stützen, können sie nichts zu ihren Gunsten ableiten, da die Tochter bereits volljährig ist (vgl. Art. 1 KRK; vgl. auch Urteil BGer 2C_767/2013 vom 6. März 2014 E. 3.5).

E. 6.2 Auch soweit sie sich auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV berufen, kann ihnen nicht gefolgt werden. Der Schutzbereich dieses Grundrechts ist im Wesentli- chen auf die eigentliche Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, ausgerichtet (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1 mit Hinweisen). Das Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern ist nur geeignet einen Bewilligungsanspruch zu begründen, falls – über die üblichen Bindungen im Eltern-Kind-Verhältnis hinaus – ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 129 II 11 E. 2; Urteil BGer 2C_385/2018 vom 29. November 2018 E. 3.2 mit Hinwei- sen). Ein solches kann sich aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geisti- gen Behinderungen ergeben. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung soll ein Abhängigkeitsver- hältnis zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern indessen nicht leichthin angenommen werden (Urteil BGer 2C_757/2019 vom 21. April 2020 E. 2.2.1). Eine finanzielle Abhängigkeit reicht dafür nicht (vgl. Urteil BGer 2C_757/2019 vom 21. April 2020 E. 2.2.2). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer besteht demnach im vorliegenden Fall kein Rechtsanspruch gestützt auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV, da offensichtlich kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der volljährigen Tochter und ihrem Vater besteht und ein solches Verhältnis überdies auch gar nicht geltend gemacht wird. Kantonsgericht KG Seite 8 von 8

E. 7 Im Ergebnis hat die Vorinstanz daher zu Recht die Gewährung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin verweigert und ihre Wegweisung verfügt, zumal auch keine Vollzugshindernis- se ersichtlich sind und solche auch nicht geltend gemacht wurden. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen und der Entscheid der Vorinstanz vom 18. Dezember 2020 ist zu bestätigen.

E. 8.1 Die Gerichtskosten sind auf CHF 800.- festzusetzen und dem Verfahrensausgang entspre- chend den Beschwerdeführern solidarisch aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz; TarifVJ; SGF 150.12). Sie werden mit dem Kostenvorschuss verrechnet.

E. 8.2 Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von CHF 800.- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 23. April 2021/dgr/sco Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC

Kantonsgericht KG

Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg

T +41 26 304 15 00

tribunalcantonal@fr.ch

www.fr.ch/tc

Pouvoir Judiciaire PJ

Gerichtsbehörden GB

601 2021 19

Urteil vom 23. April 2021

I. Verwaltungsgerichtshof

Besetzung

Präsidentin:

Marianne Jungo

Richter:

Christian Pfammatter

Dominique Gross

Gerichtsschreiberin-Praktikantin:

Sabine Cotting

Parteien

A.________, Beschwerdeführerin,

B.________, Beschwerdeführer,

beide vertreten durch Rechtsanwältin Katia Berset

gegen

AMT FÜR BEVÖLKERUNG UND MIGRATION, Vorinstanz

Gegenstand

Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt

Verweigerung einer EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Fami-

liennachzugs und Wegweisung

Beschwerde vom 1. Februar 2021 gegen die Verfügung vom 18. Dezember

2020

Kantonsgericht KG

Seite 2 von 8

Sachverhalt

A.

B.________ (Beschwerdeführer), geboren 1968, Staatsangehöriger von Bulgarien, reiste

2011 zwecks Erwerbstätigkeit in die Schweiz ein. Er erhielt eine EU/EFTA- Kurzaufenthaltsbewilli-

gung (Ausweis L), die mehrmals verlängert und im Jahr 2014 in eine EU/EFTA-Aufenthaltsbewilli-

gung (Ausweis B) umgewandelt wurde, welche seither ebenfalls regelmässig erneuert wird. Am

4. Oktober 2020 reiste seine Tochter A.________ (Beschwerdeführerin), geboren im 2002, Staats-

angehörige von Nordmazedonien, in die Schweiz und übergab am 7. Oktober 2020 dem Amt für

Bevölkerung und Migration (Vorinstanz) eine Ankunftserklärung und ein Aufenthaltsbewilligungsge-

such für aus dem Ausland oder aus einem anderen Kanton einreisende ausländische Staatsange-

hörige.

B.

Am 22. November 2020 beantwortete der Beschwerdeführer per E-Mail die Fragen der

Vorinstanz zur weiteren Prüfung des Gesuches seiner Tochter und reichte weitere Dokumente ein.

Er übermittelte zudem am 30. November 2020 einen Auszug des Berufsbildungszentrums (BIZ)

betreffend von der Beschwerdeführerin ausgeliehene Dokumentationen zu verschiedenen Ausbil-

dungen. Am 2. Dezember 2020 schickte er der Vorinstanz die Kopie eines Schülerausweises,

wonach die Beschwerdeführerin seit dem 27. Oktober 2020 an der Gewerblichen und Industriellen

Berufsfachhochschule (GIBS) Freiburg einen Integrationskurs besucht, der bis zum 15. Juli 2021

dauern wird.

C.

Mit Schreiben vom 3. Dezember 2020 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, dass

sie die Ablehnung ihres Gesuches um Familiennachzug sowie ihre Wegweisung aus der Schweiz

in Erwägung ziehe. Die Beschwerdeführerin nahm hierzu am 14. Dezember 2020 Stellung und

übermittelte ein Schreiben ihrer Klassenlehrerin.

D.

Mit Verfügung vom 18. Dezember 2020 hat die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdefüh-

rerin um eine EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs abgelehnt und

ihre Wegweisung aus der Schweiz verfügt. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, dass das

Gesuch in erster Linie aus wirtschaftlichen Gründen gestellt wurde und eine Umgehung der

Vorschriften über den Familiennachzug darstelle.

E.

Dagegen erhoben die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer am 1. Februar 2021

Beschwerde ans Kantonsgericht. Sie beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und der

Beschwerdeführerin sei die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur

neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung bringen sie im Wesentli-

chen vor, dass die Beschwerdeführerin sehr wohl aus familiären Gründen eine Aufenthaltsbewilli-

gung beantragt habe und eine Aufenthaltsbewilligung in casu nicht leichthin verweigert werden

dürfe.

F.

Mit Verfügung vom 4. Februar 2021 setzte die Instruktionsrichterin Deutsch als Verfahrens-

sprache fest.

G.

Die Vorinstanz beantragt am 15. März 2021 die Abweisung der Beschwerde.

H.

Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die

Entscheidfindung notwendig – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Kantonsgericht KG

Seite 3 von 8

Erwägungen

1.

Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 1 lit.

a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF

150.1] in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 des kantonalen Ausführungsgesetzes vom 13. November

2007 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AGAIG; SGF 114.22.1]). Die

Beschwerdeführer sind zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwer-

defrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG in Verbindung mit dessen Art. 30 Abs. 1 lit. b). Auch

wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher

einzutreten.

2.

Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich

Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststel-

lung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 77 VRG). Die Rüge der Unangemes-

senheit ist ausgeschlossen (Art. 78 Abs. 2 VRG).

3.

Vorliegend ist streitig, ob die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung das Gesuch der

Beschwerdeführerin um Erteilung einer EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familien-

nachzugs zu Recht abgewiesen und sie aus der Schweiz weggewiesen hat.

4.

4.1.

Nach Art. 7 lit. d des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidge-

nossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten anderer-

seits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) wird unter anderem das Aufenthaltsrecht der

Familienangehörigen der Staatsangehörigen der Vertragsstaaten, und zwar ungeachtet ihrer

Staatsangehörigkeit, geregelt. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA haben die Familienangehörigen

einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens ist und ein Aufenthalts-

recht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Als Familienangehörige gelten ungeachtet ihrer

Staatsangehörigkeit der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht

21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird (Art. 3 Abs. 2 lit. a Anhang I FZA); die

Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt

wird (lit. b); im Fall von Studierenden der Ehegatte und die unterhaltsberechtigten Kinder (lit. c).

4.2.

Die Freizügigkeitsrechte nach FZA stehen unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs

(BGE 139 II 393 E. 2.1; 136 II 177 E. 3.2.3). Das gilt insbesondere auch im Rahmen des Familien-

nachzugs im Rahmen des FZA (Urteil BGer 2C_688/2017 vom 29. Oktober 2018 E. 4.4).

Das Verbot des Rechtsmissbrauchs setzt der Ausübung eines Anspruchs, der formal im Einklang

mit der Rechtsordnung steht, jedoch treuwidrig und damit unredlich geltend gemacht wird, eine

ethisch-materielle Schranke. Es steht der Inanspruchnahme eines Rechtsinstituts zu Zwecken

entgegen, welche dieses nicht schützen will (BGE 137 I 247 E. 5.1.1; 131 I 166 E. 6.1; 128 II 145

E. 2.2). Der Rechtsmissbrauch muss jedoch offensichtlich sein, um einem formal gültigen

Kantonsgericht KG

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Anspruch ausnahmsweise den Rechtsschutz zu versagen (vgl. Urteil BGer 2C_71/2016 vom

14. November 2016 E. 3.4 mit Hinweisen). Auf ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen kann folglich

nur geschlossen werden, wenn dafür eindeutige Hinweise bestehen (Urteil BGer 2C_1057/ 2012

vom 7. März 2014 E. 4.2.1).

Die Ausübung von Freizügigkeitsrechten ist grundsätzlich nicht von den Absichten abhängig, aus

denen sie ausgeübt werden. Vorausgesetzt wird aber wie erwähnt, dass das Freizügigkeitsrecht

tatsächlich zu den von ihm verfolgten Zwecken beansprucht wird (Urteil BGer 2C_688/2017 vom

29. Oktober 2018 E. 4.1 mit Hinweisen). Die Freizügigkeitsrechte haben zum Ziel, das tatsächlich

gelebte Familienleben der Bürger der Staatsvertragsparteien zu ermöglichen; geht es in Wirklich-

keit nicht um diesen Zweck, fällt der staatsvertragliche Anspruch dahin (BGE 139 II 393 E. 2.1;

Urteil BGer 2C_1144/ 2012 vom 13. Mai 2013 E. 4.2). Es muss deshalb ein minimales tatsächli-

ches (soziales) Familienleben des EU-Bürgers zu den nachzuziehenden Angehörigen vorbestan-

den haben; mit anderen Worten muss die Beziehung intakt und sachgerecht tatsächlich gelebt

worden sein (BGE 136 II 65 E. 5.2; 136 II 177 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 143 II 57 E. 3.8). Die Famili-

ennachzugsregelung von Art. 3 Anhang I FZA will ermöglichen, dass der Freizügigkeitsberechtigte

zusammen mit seinen Kindern ein Familienleben führen kann. Dieser Anspruch soll weiterhin

bestehen, solange das Kind auch nach dem 21. Lebensjahr weiterhin von seinen Eltern abhängig

ist, beispielsweise weil es die Ausbildung noch nicht abgeschlossen hat oder pflegebedürftig ist.

Hingegen besteht der Sinn des Familiennachzugs nicht darin, drittstaatsangehörigen Familienan-

gehörigen von Freizügigkeitsberechtigten unabhängig von einem effektiv gelebten Familienleben

ein Aufenthaltsrecht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu gewähren (Urteil BGer 2C_688/2017

vom 29. Oktober 2018 E. 4.1).

4.3.

Die Behörden müssen den Sachverhalt von Amtes wegen möglichst zuverlässig abklären.

Indessen wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert

(vgl. Art. 90 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer

und über die Integration [AIG; SR 142.20]). Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen,

die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit

vernünftigem Aufwand erhoben werden können (vgl. BGE 138 II 465 E. 8.6.4; 143 II 425 E. 5.1 je

mit Hinweisen). Anwendbar ist dieser Grundsatz auch dann, wenn sich die Hinweise für einen

ausländerrechtlichen Tatbestand aufgrund der gesamten Sachlage so verdichtet haben, dass

davon ausgegangen werden kann, dass der strittige Tatbestand vorliegt (vgl. Urteile BGer

2C_138/2018 vom 16. Januar 2019 E. 3.2 in Bezug auf das Vorliegen einer mutwilligen Verschul-

dung und 2C_1019/2016 vom 9. Mai 2017 E. 2.3 in Bezug auf das Vorliegen einer Scheinehe).

Insofern besteht quasi eine Tatsachenvermutung. In solchen Konstellationen obliegt es deshalb

dem Ausländer, den Gegenbeweis zu erbringen (Urteil BGer 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019

E. 3.2).

5.

Die Vorinstanz hat das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung einer Aufenthaltsbewilli-

gung im Rahmen des Familiennachzugs insbesondere deshalb abgelehnt, weil es aufgrund der

Umstände den starken Eindruck erwecke, dass die günstigeren Lebens- und Arbeitsbedingungen

in der Schweiz die Hauptgründe für den Familiennachzug bildeten und das Gesuch somit aus wirt-

schaftlichen Gründen gestellt wurde, was eine Umgehung der Voraussetzungen des FZA darstelle.

Die Beschwerdeführer entgegnen, dass die Tochter in die Schweiz gekommen sei, um gemeinsam

mit ihrem Vater leben zu können; ein Rechtsmissbrauch bzw. eine Umgehung der Voraussetzun-

gen des FZA liege nicht vor.

Kantonsgericht KG

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5.1.

Es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin als Drittstaatsangehörige ohne besondere

berufliche Qualifikationen keine Aussicht auf Erteilung einer ordentlichen Aufenthaltsbewilligung

hätte (Art. 23 AIG e contrario), wenn sie nicht im Rahmen des Familiennachzugs nach FZA über

ihren bulgarischen Vater ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz erwirken kann. Dieser Sachumstand

stellt ein erstes Indiz dar, dass bei ihrem Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des

Familiennachzugs nicht wirklich die familiäre Beziehung im Vordergrund steht, sondern dass sich

die Beschwerdeführer vorwiegend auf diese berufen, um die strengeren Aufenthaltsvoraussetzun-

gen des AIG zu umgehen (vgl. Urteile BGer 2C_739/2017 vom 17. April 2018 E. 4.1; 2C_767/2013

vom 6. März 2014 E. 3.3 mit Hinweisen).

Im vorliegenden Fall reiste die Beschwerdeführerin am 4. Oktober 2020, rund drei Monate nach

ihrem 18. Geburtstag, in die Schweiz ein. Sie war demnach bereits volljährig und hatte die obliga-

torische Schulzeit beendet.

Zwar bestehen im Rahmen des FZA – im Gegensatz zu den Regelungen im AIG – keine Fristen

für Gesuche um Familiennachzug, und solange ein Kind eines Vertragsstaatsangehörigen noch

nicht 21 Jahre alt ist, kann grundsätzlich zu jedem Zeitpunkt ein Gesuch um Familiennachzug

gestellt werden.

Das Bundesgericht hat diesbezüglich festgehalten, dass bei einer Überprüfung einer Umgehung

geprüft werden müsse, ob durch den Aufenthalt wirklich das gemeinsame Familienleben und nicht

wirtschaftliche Interessen im Vordergrund stehen. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass eine

Umgehungsvermutung verstärkt werde, je näher die Altersgrenze von 21 Jahren rücke. Dies gelte

umso mehr, wenn sich das Kind nicht auf ein originäres Aufenthaltsrecht gestützt auf das FZA

berufen könne (siehe Urteil BGer 2C_767/2013 vom 6. März 2014 E. 3.3), wie dies vorliegend bei

der Beschwerdeführerin der Fall ist.

5.2.

Bereits seit dem 27. Oktober 2020, kurz nach ihrer Ankunft in der Schweiz, besucht die

Beschwerdeführerin einen Integrationskurs an der Gewerblichen und Industriellen Berufsfachhoch-

schule (GIBS) Freiburg. Die an der GIBS angebotenen Integrationskurse haben gemäss den

Angaben der Schule zum Ziel, die Sprach- und Mathematikkenntnisse zu erweitern, die Sozial-

und Verhaltenskompetenz zu verbessern und sich mit dem Berufsbildungssystem vertraut zu

machen (siehe online unter https://www.fr.ch/de/bildung-und-schulen/berufsbildung/integrations-

kurs, zuletzt besucht am 16. April 2021). Sie können also als Vorbereitung für den Einstieg in eine

berufliche Ausbildung angesehen werden und stellen gemäss der Präsentation der GIBS eine

Vorbereitung zur beruflichen Grundbildung bzw. eine "Brücke zur Lehre" dar (siehe online unter

https://docplayer.org/133581348-Gewerbliche-und-industrielle-berufsfachschule-freiburg-gibs.html,

zuletzt besucht am 16. April 2021). Auch bestätigte die Lehrerin dieses Integrationskurses in einem

undatierten Schreiben, welches die Beschwerdeführerin mit ihrer Stellungnahme vom 14. Dezem-

ber 2020 einreichte, dass sie bereits konkrete Zukunftspläne in Bezug auf ihre Ausbildung habe

(wohlgemerkt nur zwei Monate nach ihrer Ankunft) und dass es wünschenswert wäre, wenn sie

ihre Ausbildung in der Schweiz zu Ende führen könnte. Weiter hatte sich die Beschwerdeführerin

im November 2020 auch bereits Informationsbroschüren für diverse Ausbildungen aus dem

Berufsbildungszentrum ausgeliehen. Dies deutet klar darauf hin, dass es der Beschwerdeführerin

darum geht, möglichst schnell in der Berufswelt in der Schweiz Fuss fassen zu können, was indes

auch so aus ihren eigenen Angaben hervorgeht.

5.3.

Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Vorbringen der Beschwerdeführer

bezüglich ihrer gelebten familiären Beziehung als Schutzbehauptung bewertet. Dies bestreiten die

Kantonsgericht KG

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Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde. Sie hätten stets eine sehr enge Beziehung geführt. So

hätten sie wöchentlich zusammen telefoniert und regelmässig die Ferien gemeinsam verbracht.

Die Beschwerdeführerin sei durch ihren Vater nicht nur finanziell, sondern in allen Lebenslagen

unterstützt worden. Er habe in ihrer Erziehung und Entwicklung eine wichtige Rolle gespielt, wie

jeder andere Elternteil auch.

5.3.1. In Bezug auf die familiäre Beziehung ist folgendes festzuhalten: Die Eltern der Beschwer-

deführerin liessen sich offenbar bereits in ihrer Kindheit scheiden (nach den Angaben in der

Beschwerde als die Beschwerdeführerin neun Jahre alt war). Nach der Trennung reiste ihr Vater

im September 2011 in die Schweiz ein und lebte in der Folge hier. Vom Zeitpunkt der Einreise des

Vaters bis zum Zeitpunkt des Gesuches um Familiennachzug der Tochter im Oktober 2020 sind

indessen mehr als neun Jahre vergangen. Die Beschwerdeführerin ist in dieser Zeit in Nordmaze-

donien zusammen mit ihrer jüngeren Schwester bei ihrer Mutter aufgewachsen. Diese jüngere

Schwester, geboren 2005, stellte bisher kein Gesuch um Familiennachzug in die Schweiz, sondern

beabsichtige laut den Angaben des Beschwerdeführers an die Vorinstanz, im Jahr 2021 – und

damit wohl offenbar ebenfalls erst nach Beendigung der Schule bzw. zum Beginn der Ausbildung

bzw. der Berufstätigkeit – nachzukommen.

Die Beschwerdeführerin wurde laut ihren Angaben in der Stellungnahme vom 14. Dezember 2020

an die Vorinstanz vom Vater bisher hauptsächlich finanziell unterstützt; diese Unterstützung lässt

sich jedoch durch die Eingaben der Beschwerdeführer bzw. durch die Akten nicht verifizieren. Die

Beschwerdeführer behaupten weiter zwar, dass sie regelmässig die Ferien zusammen verbracht

hätten, entweder in der Schweiz oder in Nordmazedonien, sie substantiieren dies jedoch nicht

weiter und belegen es auch in keiner Weise, und auch in den Akten finden sich keinerlei Hinweise

auf entsprechende gemeinsame Ferien. Zudem finden sich auch für die behaupteten wöchentli-

chen Telefonate bzw. für weitere relevante Kontakte in den Akten keinerlei Anhaltspunkte, und

alleine die entsprechende Behauptung der rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer vermag

nicht zu genügen, um die minimal gelebte familiäre Beziehung zu belegen. Dies gilt umso mehr,

als in casu mehrere Indizien vorliegen, welche auf eine Umgehungsabsicht der Beschwerdeführer

hinweisen, so dass es an ihnen gewesen wäre, den entsprechenden Gegenbeweis anzutreten,

zumal die genauen Umstände der gelebten familiären Beziehung aufgrund der Natur der Sache

nur durch sie selbst und nicht durch die Vorinstanz belegt werden können (siehe E. 4.3 hiervor).

5.3.2. Vor diesem Hintergrund vermögen auch die Ausführungen in der Beschwerde, dass der

Vater auch nach seiner Einreise in die Schweiz eine zentrale Rolle in der Erziehung der Tochter

gespielt habe, und dass diese zu ihrem Vater eine engere Beziehung/Bindung als zu ihrer Mutter

habe (bei der sie wohlgemerkt seit ihrer Geburt bis zur Volljährigkeit gelebt hat), nicht zu überzeu-

gen. Dass der Beschwerdeführer in der Schweiz alleine lebt und nicht erneut geheiratet hat,

vermag daran nichts zu ändern.

5.3.3. Die vorliegende Situation ist schliesslich – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer

in ihrer Beschwerde – auch nicht mit jener in dem von ihnen zitierten Urteil BGer 2C_909/2015

vom 1. April 2016 vergleichbar. Im zitierten Fall wurde ein Rechtsmissbrauch aufgrund der tatsäch-

lich gelebten familiären Beziehung verneint. Zuerst einmal ist zu erwähnen, dass das nachzuzie-

hende Kind im genannten Fall noch nicht volljährig, sondern erst 15 Jahre alt war, wodurch sich

der Verdacht eines Rechtsmissbrauchs bereits weniger aufdrängte als im vorliegenden Fall. Weiter

ist festzuhalten, dass in dem zitierten Fall in Bezug auf die familiäre Beziehung von täglichen (und

nicht wöchentlichen) Skype-Anrufen die Rede war, und dass insbesondere – anders als im vorlie-

Kantonsgericht KG

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genden Fall – klar belegt wurde, wann genau das Kind die Mutter in der Schweiz besucht hatte

bzw. wie die familiäre Beziehung gelebt wurde.

5.4.

Zusammenfassend ergibt sich aus den Indizien klar, dass sich die Beschwerdeführer vorlie-

gend rechtsmissbräuchlich auf den Familiennachzug berufen; dies namentlich, weil die Beschwer-

deführerin als Drittstaatsangehörige erst neun Jahre nach der Einreise ihres Vaters in die Schweiz,

im Alter von 18 Jahren und nach dem Ende der Schulzeit in ihrem Herkunftsland und im Moment

des Einstiegs ins Berufsleben einen Antrag auf Familiennachzug stellte und sich dann nach ihrer

Einreise sehr schnell beruflich zu integrieren versuchte, und weil sich in ihren Eingaben bzw. in

den Akten keinerlei Belege für eine gelebte familiäre Beziehung finden. Es erscheint nach dem

Ausgeführten offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin vorwiegend aus wirtschaftlichen Grün-

den, namentlich zur Aufnahme einer Ausbildung und zum Einstieg in das Berufsleben, in die

Schweiz gekommen ist. Dieses Motiv wird jedoch durch die Bestimmungen des FZA über den

Familiennachzug, wie erwähnt, gerade nicht geschützt.

5.5.

Da die ersuchte Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug bereits wegen Rechtsmiss-

brauchs zu verweigern ist, muss vorliegend nicht geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine

Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 5 Anhang I FZA erfüllt sind. Auch kann

offengelassen werden, ob die weiteren Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbewilligung im Famili-

ennachzug nach Art. 3 Anhang I FZA gegeben sind. Der guten Ordnung halber sei trotzdem darauf

hingewiesen, dass sich insbesondere die Frage stellen würde, ob die 2.5-Zimmerwohnung des

Beschwerdeführers, die gemäss Mietvertrag vom 25. Juni 2018 nur über einen Schlafraum verfügt,

überhaupt als angemessene Wohnung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA für den Vater und

seine volljährige Tochter anzusehen wäre.

6.

6.1.

Soweit sich die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde ferner auf die Bestimmungen zur

Kinderrechtskonvention vom 20. November 1989 (KRK; SR 0.107) stützen, können sie nichts zu

ihren Gunsten ableiten, da die Tochter bereits volljährig ist (vgl. Art. 1 KRK; vgl. auch Urteil BGer

2C_767/2013 vom 6. März 2014 E. 3.5).

6.2.

Auch soweit sie sich auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV

berufen, kann ihnen nicht gefolgt werden. Der Schutzbereich dieses Grundrechts ist im Wesentli-

chen auf die eigentliche Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen

Kindern, ausgerichtet (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1 mit Hinweisen). Das Verhältnis zwischen Eltern und

ihren volljährigen Kindern ist nur geeignet einen Bewilligungsanspruch zu begründen, falls – über

die üblichen Bindungen im Eltern-Kind-Verhältnis hinaus – ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis

besteht (BGE 129 II 11 E. 2; Urteil BGer 2C_385/2018 vom 29. November 2018 E. 3.2 mit Hinwei-

sen). Ein solches kann sich aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geisti-

gen Behinderungen ergeben. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung soll ein Abhängigkeitsver-

hältnis zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern indessen nicht leichthin angenommen

werden (Urteil BGer 2C_757/2019 vom 21. April 2020 E. 2.2.1). Eine finanzielle Abhängigkeit

reicht dafür nicht (vgl. Urteil BGer 2C_757/2019 vom 21. April 2020 E. 2.2.2).

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer besteht demnach im vorliegenden Fall kein

Rechtsanspruch gestützt auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV, da offensichtlich kein besonderes

Abhängigkeitsverhältnis zwischen der volljährigen Tochter und ihrem Vater besteht und ein

solches Verhältnis überdies auch gar nicht geltend gemacht wird.

Kantonsgericht KG

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7.

Im Ergebnis hat die Vorinstanz daher zu Recht die Gewährung einer Aufenthaltsbewilligung an die

Beschwerdeführerin verweigert und ihre Wegweisung verfügt, zumal auch keine Vollzugshindernis-

se ersichtlich sind und solche auch nicht geltend gemacht wurden. Die Beschwerde ist demnach

abzuweisen und der Entscheid der Vorinstanz vom 18. Dezember 2020 ist zu bestätigen.

8.

8.1.

Die Gerichtskosten sind auf CHF 800.- festzusetzen und dem Verfahrensausgang entspre-

chend den Beschwerdeführern solidarisch aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des

kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der

Verwaltungsjustiz; TarifVJ; SGF 150.12). Sie werden mit dem Kostenvorschuss verrechnet.

8.2.

Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG).

Der Hof erkennt:

I.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

II.

Die Gerichtskosten von CHF 800.- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem

von ihnen geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

III.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

IV.

Zustellung.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht

eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die

Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides

angefochten wird (Art. 148 VRG).

Freiburg, 23. April 2021/dgr/sco

Die Präsidentin:

Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin: