Urteil des I. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt
Erwägungen (3 Absätze)
E. 21 Juni 2011, 21. Dezember 2011 und vom 17. Februar 2012 wegen Widerhandlungen gegen das
Strassenverkehrsgesetz; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 30. März
2012 wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Lenzburg-Aarau vom 3. Mai 2012 wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz;
Strafverfügung von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 24. April 2012 wegen Wider-
handlung gegen das Strassenverkehrsgesetz; Strafbefehle der Staatsanwaltschaft des Kantons
Nidwalden vom 4. Juni 2012 und vom 18. Juli 2012 wegen Widerhandlungen gegen das Strassen-
verkehrsgesetz; Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 30. August 2012
wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des
Kantons Nidwalden vom 16. Oktober 2012 wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrs-
gesetz; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 28. August 2014 wegen
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz und missbräuchlicher Verwendung von Aus-
weisen; Urteil des Gerichts des Seebezirks vom 20. Januar 2016 wegen Widerhandlungen gegen
das Strassenverkehrsgesetz; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen vom
9. Juni 2016 wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz). Zudem habe die Vor-
instanz festgestellt, dass seine Sozialhilfeschuld seit 2010, als er erstmals verwarnt worden sei,
massiv zugenommen habe. Gemäss Auskunft des Sozialdienstes vom 20. Mai 2019 belaufe sich
die Höhe der materiellen Hilfe, die er und seine Familie in Anspruch genommen habe, auf
CHF 87'305.30. Obwohl er und seine Familie immer wieder von der Sozialhilfe unterstützt worden
seien und zum Teil eigenes Einkommen im weiteren Sinne erzielten, umfasse der Auszug des Be-
treibungsamtes des Seebezirks vom 14. Mai 2019 insgesamt 13 Seiten. Die Liste der auf ihn
lautenden Betreibungen belaufe sich nunmehr auf den Betrag von CHF 34'203.70. Die offenen
Verlustscheine aus Pfändungen erreichten eine Höhe von CHF 92'102.30.-. Der Beschwerdeführer
werde daher aufgefordert, sich unverzüglich an die geltenden Schweizer Regeln und Ordnung zu
halten sowie die grösstmöglichen Anstrengungen zu unternehmen, um sich in der Schweiz zu
integrieren;
dass der Beschwerdeführer am 14. September 2020 ein Gesuch um Verlängerung seiner Auf-
enthaltsbewilligung stellte;
dass die Vorinstanz ihn am 5. Mai 2021 informierte, dass sie beabsichtige, seine Aufenthaltsbe-
willigung nicht zu verlängern und seine Wegweisung aus der Schweiz zu verfügen, da er ungeachtet
der allerletzten Verwarnung vom 3. Dezember 2019 immer wieder gegen die schweizerische
öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen habe;
dass der Beschwerdeführer am 14. Juni 2021 beantragte, dass seine Aufenthaltsbewilligung zu
verlängern und auf die Wegweisung zu verzichten sei;
dass die Vorinstanz mit Entscheid vom 10. August 2021 die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerde-
führers nicht verlängerte und ihn aus der Schweiz wegwies. Sie begründete dies im Wesentlichen
damit, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten – insbesondere durch die zahlreichen Ver-
urteilungen und die Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen sowie privatrechtlichen (finanziellen)
Kantonsgericht KG
Seite 4 von 10
Verpflichtungen – erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz verstossen habe bzw. diese gefährde. Obwohl er in der Schweiz mit seiner Ehefrau und
seinen zwei Kindern lebe, seien diese Massnahmen insgesamt verhältnismässig;
dass dieser Entscheid per Einschreiben versandt, aber vom Beschwerdeführer innerhalb der Abhol-
frist nicht abgeholt wurde, worauf ihm die Vorinstanz die Sendung am 24. August 2021 nochmals
mit einfacher Post zustellte;
dass der Beschwerdeführer am 16. September 2021 beim Kantonsgericht Beschwerde gegen die-
sen Entscheid erhoben hat. Er beantragt sinngemäss, dass die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern
und auf die Wegweisung zu verzichten sei;
dass die Vorinstanz am 5. November 2021 die Abweisung der Beschwerde beantragte;
erwägend,
dass das Kantonsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (Art. 114 Abs. 1
lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG;
SGF 150.1] in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 des kantonalen Ausführungsgesetzes vom 13. November
2007 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AGAIG;
SGF 114.22.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG)
und die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG in Verbindung mit dessen Art. 30
Abs. 2). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten;
dass mit der Beschwerde an das Kantonsgericht die Verletzung des Rechts einschliesslich Über-
schreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können. Die Rüge der Unangemessenheit ist
vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG);
dass die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 Abs. 1 AIG unter dem Vorbehalt
steht, dass keine Widerrufsgründe nach Art. 62 oder Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 2
lit. b AIG);
dass die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerde-
führers namentlich gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG nicht verlängert hat;
dass die Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG widerrufen (bzw. nicht verlängert)
werden kann, wenn der Ausländer erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder
die äussere Sicherheit gefährdet;
dass gemäss Art. 77a Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
insbesondere vorliegt bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Ver-
fügungen (lit. a) sowie bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen
Verpflichtungen (lit. b). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Kantonsgericht KG
Seite 5 von 10
führt (Abs. 2). Der Tatbestand des Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung kann
demnach bereits bei einer erheblichen, mutwilligen Verschuldung erfüllt sein; strafrechtliche Verur-
teilungen werden nicht zwingend vorausgesetzt (Urteile BGer 2C_526/2015 vom 15. November
2015 E. 3.1; 2C_253/2015 vom 9. September 2015 E. 2.1; 2C_446/2014 vom 5. März 2015 E. 3.2).
Der Widerrufsgrund kann auch erfüllt sein, wenn einzelne strafbare Handlungen für sich allein
betrachtet noch keinen Widerruf rechtfertigen, deren wiederholte Begehung aber darauf hinweist,
dass die betreffende Person nicht bereit ist, sich an die geltende Ordnung zu halten (BGE 139 I
16 E. 2.1; 137 II 297 E. 3; Urteil BGer 2C_368/2015 vom 15. September 2015 E. 2.1). Das Interesse
an der Verhütung weiterer Straftaten ist dabei ebenfalls zu berücksichtigen (vgl. Urteile BGer
2C_935/2012 vom 14. Januar 2013 E. 6.1; 2C_141/2012 vom 30. Juli 2012 E. 3.2);
dass weiter Schuldenwirtschaft allein für die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht
genügt. Vorausgesetzt ist zusätzlich eine Mutwilligkeit. Die Verschuldung muss selbst verschuldet
und qualifiziert vorwerfbar sein. Hiervon ist nicht leichthin auszugehen. Wurde bereits eine auslän-
derrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob die auslän-
dische Person danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat. Dabei ist zu berücksichtigen,
dass, wer in einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren, insbesondere der Lohnpfändung,
unterliegt, von vornherein keine Möglichkeit hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden
zu tilgen. Das führt in solchen Fällen dazu, dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzu-
kommen können oder der betriebene Betrag angewachsen sein kann, ohne dass allein deswegen
Mutwilligkeit vorliegt. Von entscheidender Bedeutung ist, welche Anstrengungen zur Sanierung
unternommen worden sind. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut
worden sind. Ein Widerruf ist dagegen zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden
angehäuft worden sind (vgl. zum Ganzen auch Urteil BGer 2C_673/2020 vom 20. November 2020
E. 3.1 f.);
dass das Bundesgericht gemäss der im Urteil BGer 2C_526/2015 vom 15. November 2015 E. 3.1
wiedergegebenen Praxis den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG etwa bei einer Person
bejahte, gegen die 57 Betreibungen in Höhe von CHF 143'327.60 sowie 26 offene Verlustscheine
von insgesamt CHF 97'213.35 vorlagen und gegen die sechs Strafverfügungen und nach einer Ver-
warnung weitere zwei strafrechtliche Verurteilungen ergingen, vorwiegend wegen Verkehrsdelikten
im Bagatellbereich (Urteil BGer 2C_17/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 2.3); ebenso bei einer Person,
gegen die innerhalb von elf Jahren sieben Verurteilungen hauptsächlich wegen Strassenverkehrs-
delikten ergingen, wovon die höchste Strafe eine Gefängnisstrafe von drei Monaten war (Urteil BGer
2C_161/2013 vom 3. September 2013 E. 2.4.2). Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
einer zweimal verwarnten Person, welche wegen mehrfachen Betrugs zu einer bedingten Geldstrafe
von 150 Tagessätzen und einer Busse von CHF 1'200.- verurteilt wurde und gegen welche im Zeit-
punkt des angefochtenen Urteils 34 Betreibungen über CHF 75'373.65 sowie 46 Verlustscheine in
der Höhe von CHF 84'970.31 verzeichnet waren, wurde ebenfalls als gerechtfertigt beurteilt (Urteil
BGer 2C_253/2015 vom 9. September 2015 E. 3.2). Schliesslich hat das Bundesgericht in einer
Konstellation mit 24 strafrechtlichen Verurteilungen oder Administrativmassnahmen (Bussen oder
Geldstrafen), die teilweise weit zurücklagen, und einer Schuldenlast von CHF 83'000.- bei zwei
Verwarnungen den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG ebenfalls bejaht (Urteil BGer
2C_159/2016 vom 26. September 2016 E. 3.3);
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde namentlich ausführt, dass er fast ausschliesslich
gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung verstossen habe. Er habe nicht verstanden, wie streng
die entsprechende Gesetzgebung in der Schweiz sei, da dies in seinem Heimatland nicht der Fall
sei. Er habe Strassenverkehrsdelikte nicht als Kriminalität angesehen und nicht gewusst, wie weit
Kantonsgericht KG
Seite 6 von 10
seine Situation sich ausdehnen könne. Er habe eingesehen, dass sein Verhalten im Strassenverkehr
"sehr unkorrekt" gewesen sei und dementsprechend verhalte er sich nun; er fahre kein Auto (mehr)
in der Schweiz;
dass vorliegend der Beschwerdeführer mit der allerletzten Verwarnung vom 3. Dezember 2019 wie
erwähnt ein drittes Mal aufgefordert wurde, sich unverzüglich an die geltenden Schweizer Regeln
und Ordnung zu halten sowie die grösstmöglichen Anstrengungen zu unternehmen, um sich in der
Schweiz zu integrieren. Indes ist festzustellen, dass ihm dies offensichtlich nicht gelungen ist und er
selbst nach dieser allerletzten Verwarnung nicht nur in erheblicher Weise gegen die Strassenver-
kehrsgesetze, sondern auch namentlich gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen hat;
dass er nämlich mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 14. Dezember
2020 des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug alkoholisiert, und Betäubungsmittel),
des Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises, der Nichtabgabe von Ausweisen oder Kontroll-
schildern und der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes für schuldig befunden
und zu einer unbedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen und einer Busse von CHF 1'000.- verurteilt
wurde. Hinsichtlich des Sachverhalts wurde in diesem Urteil namentlich ausgeführt, dass der Be-
schwerdeführer am 25. Mai 2020 am Steuer seines Fahrzeuges in B.________ zur Kontrolle
angehalten worden sei. Da er Anzeichen von Betäubungsmittelkonsum aufgewiesen habe und der
Drogenschnelltest positiv ausgefallen sei, sei eine Blut- und Urinprobe angeordnet worden. Diese
habe eine Mindestblutalkoholkonzentration von 0.61 g ‰ ergeben und überdies sei der Konsum von
Kokain nachgewiesen worden. Ausserdem hat er gemäss dem erwähnten Strafbefehl in der Zeit
zwischen September und Dezember 2019 als Gegenleistung für eine Autoreparatur insgesamt 7 g
Kokain erhalten und konsumiert, am 24. Mai 2020 hat er eine unbekannte Menge Kokain für
CHF 200.- gekauft und zwei bis drei Linien konsumiert, und anlässlich der Durchsuchung am 25. Mai
2020 sind 2.17 g Kokain sichergestellt worden. Weiter hatte das Amt für Strassenverkehr und
Schifffahrt (ASS) gemäss den Angaben zum Sachverhalt im erwähnten Strafbefehl am
18. September 2020 den Entzug eines Kontrollschildes beim Beschwerdeführer aufgrund
unbezahlter Haftpflichtversicherung angeordnet. Trotz behördlicher Aufforderung hat er die
entzogenen Kontrollschilder und den Fahrzeugausweis nicht abgegeben. Die Kontrollschilder
wurden in der Folge am 22. September 2020 durch die Kantonspolizei entzogen und beim ASS
hinterlegt. Am 12. August 2020 um 23.15 Uhr wurde er überdies in F.________ angehalten, weil er
durch zügiges Fahren aufgefallen ist. Es wurde festgestellt, dass ihm der Führerausweis seit dem
E. 25 Mai 2020 für die Dauer von 60 Monaten entzogen worden ist, so dass er sich des Fahrens trotz
Entzugs des Führerausweises schuldig gemacht hat;
dass er überdies auch noch mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom
20. April 2021 zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt wurde, wiederum we-
gen Nichtabgabe von Ausweisen oder Kontrollschildern, mehrfach begangen. Hinsichtlich des Sach-
verhalts einschliesslich der Daten kann auf das oben Erwähnte verwiesen werden, es handelte sich
jedoch um zwei andere Fahrzeuge des Beschwerdeführers und gemäss dem Polizeirapport vom
4. Januar 2021 konnten die Fahrzeuge nicht vorgefunden und die Kontrollschilder bis dahin nicht
eingezogen werden;
dass der Beschwerdeführer auch noch mit Urteil des Polizeirichters des Seebezirks vom 22. Januar
2020 des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in G.________, B.________
und H.________ in der Zeit vom 1. Juli 2017 bis 31. Oktober 2018 (begangen mithin noch vor der
allerletzten Verwarnung), und der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in
B.________ und H.________ in derselben Zeit schuldig befunden wurde; dies namentlich wegen
Kantonsgericht KG
Seite 7 von 10
des Kaufs und der Weitergabe von Kokain. Er wurde verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von zehn
Monaten verurteilt, mit einer Probezeit von fünf Jahren, und zu einer Busse von CHF 300.-;
dass der Beschwerdeführer durch dieses Verhalten die öffentliche Sicherheit und Ordnung in erheb-
licher Weise gefährdet bzw. verletzt, und ganz deutlich manifestiert, dass er in keiner Weise bereit
ist, sich an die geltende Ordnung zu halten: Auch in Zukunft ist beim Beschwerdeführer offensichtlich
mit weiteren Verurteilungen zu rechnen. Gerade das Fahren in fahrunfähigem Zustand, unter Einwir-
kung von Alkohol und Kokain, stellt eine grosse Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer dar, und
durch die Einbehaltung der Kontrollschilder und das Fahren trotz Entzugs des Führerausweises –
wohlgemerkt alles begangen nach der dritten ausländerrechtlichen Verwarnung – zeigt er deutlich,
dass er jegliche Regeln ignoriert. Es ist unbehilflich, wenn der Beschwerdeführer darlegt, dass er
"kein Auto in der Schweiz" fahre, zumal er sich wie erwähnt noch nach der letzten ausländer-
rechtlichen Verwarnung des Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises schuldig gemacht hat. Der
Führerausweis ist ihm wie erwähnt seit dem 25. Mai 2020 für die Dauer von 60 Monaten entzogen
worden, so dass der in der Beschwerde geltend gemachte Verzicht auf das Autofahren in der
Schweiz in dieser Zeit überdies auch keineswegs freiwillig wäre und nicht als relevante Verhaltens-
änderung bewertet werden kann. Ausserdem zeigen die wiederholten Verletzungen gegen das
Betäubungsmittelgesetz, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Behauptung nicht "nur" die
Strassenverkehrsgesetzgebung missachtete, sondern auch in anderen Bereichen die öffentliche
Ordnung und Sicherheit massiv verletzt und die körperliche bzw. psychische Integrität von Dritten in
erheblicher Weise gefährdet; auch hinsichtlich der Betäubungsmittel konnte er sich schliesslich
selbst nach der allerletzten Verwarnung nicht rechtskonform verhalten, wie sich aus dem Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 14. Dezember 2020 schlüssig ergibt;
dass die Vorinstanz zudem im angefochtenen Entscheid zu Recht darlegte, dass sich der Betrag
der auf den Beschwerdeführer laufenden Betreibungen zwischen dem 14. Mai 2019 und dem
E. 30 November 2020 um CHF 57'898.60 erhöhte und nunmehr einen Stand von CHF 92'102.30
aufwies. Auch die Summe der in den Verlustscheinen ausgewiesenen Beträge hat sich in dieser Zeit
erheblich erhöht, nämlich um CHF 63'016.30 bei einem Gesamtbetrag von CHF 129'377.15, was
fast einer Verdoppelung entspricht. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde darlegt, dass
seine schlechte finanzielle Lage auf die Gründung seiner Firma (I.________ GmbH) im Jahr 2020
zurückzuführen sei, welche leider nicht rentabel gewesen sei, kann er nichts zu seinen Gunsten
ableiten. Die (Weiter-)Führung eines entsprechend ruinösen Unternehmens erscheint mutwillig und
es stand dem Beschwerdeführer offen, eine bezahlte Erwerbstätigkeit (welche an sein Leiden an
der linken Hand angepasst ist) zu suchen und so seine finanzielle Lage nicht noch weiter zu
verschlechtern. Überdies antwortete er namentlich anlässlich der Anhörung durch den Polizeirichter
des Seebezirks am 22. Januar 2020 auf die Frage, woher er das Geld für das Kokain habe, dass er
"mehr Schulden angehäuft" habe. Ausserdem ergibt sich aus der Liste der Verlustscheine, dass sich
der Beschwerdeführer regelmässig weigerte, Steuern zu bezahlen – so dass sich die
Schuldenwirtschaft insgesamt als mutwillig erweist. Die Vorinstanz legte im angefochtenen Ent-
scheid auch zu Recht dar, dass kurz- und mittelfristig keine Aussicht auf eine Verbesserung der
finanziellen und beruflichen Situation des Beschwerdeführers besteht; dies gilt umso mehr, als er
seine Suchtproblematik nach seiner eigenen Darstellung nicht im Griff hat. Der nicht erwerbstätige
Beschwerdeführer erhielt überdies über mehrere Jahre bis am 1. November 2019 materielle Hilfe
des Sozialdienstes, und das Risiko, dass er erneut entsprechende Leistungen beanspruchen muss,
ist als konkret einzustufen;
Kantonsgericht KG
Seite 8 von 10
dass die Vorinstanz damit zu Recht davon ausging, dass (jedenfalls) der Widerrufsgrund von Art. 62
Abs. 1 lit. c AIG offensichtlich erfüllt ist. Dies wird vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde denn
auch nicht ernsthaft bestritten;
dass bei Vorliegen eines Widerrufsgrundes nach Art. 62 AIG noch zu prüfen ist, ob die damit ver-
bundene aufenthaltsbeendende Massnahme verhältnismässig erscheint (vgl. Art. 96 AIG; Art. 5 Abs.
2 BV; Art. 8 EMRK);
dass die zuständigen Behörden bei der Verhältnismässigkeitsprüfung alle Umstände des Einzelfalls
zu berücksichtigen haben. Unter Einbezug der öffentlichen Interessen, der persönlichen Verhältnis-
se sowie des Grads der Integration der Ausländer ist eine sorgfältige Interessenabwägung vorzu-
nehmen. Dabei gilt es namentlich der Schwere des Verschuldens, der Dauer der Anwesenheit sowie
der dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile Rechnung zu tragen (vgl. Art. 96 Abs.
1 AIG; BGE 139 I 31 E. 2.3.1; 135 II 377 E. 4.3; Urteil BGer 2C_730/2020 vom 6. Mai 2021 E. 2.4);
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde insbesondere geltend macht, dass er die Schweiz
nicht verlassen könne, weil seine linke Hand im J.________ behandelt werden müsse. Er habe
mehrmals an der Hand operiert werden müssen und diese funktioniere nicht mehr wie vorher,
deswegen müsse er regelmässig Spitaltermine wahrnehmen. Die Kosten für die weiteren
Behandlungen würden lebenslänglich von der Suva übernommen. In Nordmazedonien könne er sich
solche Kosten nicht leisten und entsprechende Spezialisten wie im J.________ stünden nicht zur
Verfügung. Nach seinem Unfall im Jahr 2002 (recte: 2012) habe er seiner angestammten
Berufstätigkeit nicht mehr nachgehen können und es sei anstrengend für ihn, diese Tatsache zu
akzeptieren. Er habe sodann versucht, als Mechaniker wieder in die Arbeitswelt einzusteigen, leider
habe er nicht viel Erfolg gehabt. Er empfinde es heute noch, dass der Unfall sein Leben verändert
habe. Er sei drogen- und alkoholabhängig und ihm könne nur in der Schweiz geholfen werden,
zusammen mit seiner Familie und Spezialisten, die es in der Schweiz gebe. In seinem Heimatstaat
gebe es dafür nicht genügend Mittel. Durch sein Drogen- bzw. Alkoholproblem sei er leichtsinnig
gewesen und er habe dadurch falsche Entscheidungen getroffen. Er sei wegen seiner Sucht in
Behandlung. Auch für den Rücken müsse er sich behandeln lassen. Er könne die Schweiz nicht
verlassen, weil seine Kinder und seine Frau hier lebten. Er sei psychisch sehr instabil und die
Trennung von seiner Familie würde ihn zusätzlich belasten, er könnte so sein Alkohol- bzw.
Drogenproblem nicht in den Griff bekommen. Seine Frau arbeite Vollzeit und er kümmere sich um
die Kinder. Seinen Kindern würde es sehr schwerfallen, wenn er nicht mehr da wäre, da beide einen
engen Kontakt mit ihm aufgebaut hätten. Seine Eltern würden zusammen mit seinem Bruder (in
seinem Heimatland) in einer Dreizimmerwohnung leben. Sie könnten ihn nicht unterstützen und er
könne nicht bei ihnen wohnen. Seine weiteren Bekannten und Freunde hätten ein eigenes Leben,
seien entweder verheiratet oder lebten nicht mehr in Nordmazedonien;
dass hinsichtlich der Verhältnismässigkeit insbesondere zu berücksichtigen ist, dass das öffentliche
Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen
Wegweisung – gerade aufgrund der zahlreichen Verurteilungen und der sehr grossen Wiederho-
lungsgefahr und der mutwilligen Schuldenwirtschaft (wobei die Schulden wie erwähnt insbesondere
auch durch den Kauf von Drogen entstanden) – nach dem Vorgesagten sehr gewichtig ist. Überdies
wurde der Beschwerdeführer bereits mehrmals verwarnt, und er zeigt durch sein Verhalten deutlich,
dass er auch in Zukunft weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Er ist im
Jahr 1982 geboren und reiste 2006 mit 24 Jahren in die Schweiz ein. Somit hat er mehr als die Hälfte
seines bisherigen Lebens in seinem Heimatstaat verbracht, wo insbesondere noch seine Eltern und
sein Bruder leben. Auch wenn diese ihn nicht (finanziell) unterstützen bzw. er nicht bei ihnen wohnen
Kantonsgericht KG
Seite 9 von 10
kann, ist es dem bald 40 Jahre alten Beschwerdeführer zuzumuten, sich um eine eigene Wohnung
zu kümmern und – gegebenenfalls mit Hilfe seiner Frau – für seine Bedürfnisse aufzukommen. Zwar
lebt er in der Schweiz mit den zwei Kindern und seiner Frau, welche ebenfalls aus Nordmazedonien
stammt und über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. Indes war bzw. ist die Ehe offenbar von
grossen (auch körperlichen) Auseinandersetzungen geprägt. So kam es gemäss den Akten beim
Ehepaar schon bald nach der Einreise des Beschwerdeführers zu Konflikten (siehe namentlich den
Untersuchungsrapport der Kantonspolizei Freiburg vom 16. März 2008 betreffend wiederholte
Tätlichkeiten bzw. häusliche Gewalt des Beschwerdeführers gegen seine Ehefrau, welche jedoch
die Einstellung des Verfahrens beantragte, sowie die Aktennotiz vom 30. September 2009 betreffend
Klagen seiner Ehefrau, wonach die Ehe nicht harmonisch verlaufe und der Beschwerdeführer "offen-
bar die falschen Leute kennengelernt habe"). Auch waren die Eheleute in der Schweiz zwischen-
zeitlich getrennt (vgl. das Schreiben des Sozialdienstes an die Vorinstanz vom 20. Mai 2019, wonach
die Eheleute von Februar 2015 bis März 2016 getrennt wohnten und im April [2016] wieder eine
gemeinsame Wohnung bezogen). Die Kinder sind in den Jahren 2009 bzw. 2014 geboren und sind
damit noch im schulpflichtigen Alter. Zwar ist das Interesse des Beschwerdeführers und seiner
Familie am Zusammenleben mit seiner Ehefrau und insbesondere auch mit seinen Kindern er-
heblich. Es ist ihm indes immerhin möglich, den Kontakt aus dem Ausland über elektronische Me-
dien, Telefon und über Besuche aufrechtzuerhalten. Er ist in der Schweiz denkbar schlecht integriert
und verletzt durch sein Verhalten in erheblicher Weise die öffentliche Ordnung und Sicherheit; eine
Verbesserung der Situation ist nicht zu erwarten, zumal er seine Verurteilungen herabspielt und
nach Rechtfertigungen sucht, um sein Verhalten zu erklären. Er erhält überdies eine kleine Rente
der Suva (ausgerichtete Rente im Jahr 2020 gemäss der Bescheinigung vom 17. Januar 2021:
CHF 11'981.40). Diesbezüglich bzw. hinsichtlich der allfälligen weiteren Behandlung seiner linken
Hand, die anlässlich eines Motorradunfalls 2012 in seinem Heimatland verletzt wurde, kann auf
Art. 21 ff. des Abkommens vom 9. Dezember 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft
und
der
Republik
Nordmazedonien
über
Soziale
Sicherheit
(SR
0.831.109.520.1) verwiesen werden. Zwar wurden seine finanzielle Eigenständigkeit bzw. die
Integration möglicherweise durch die Verletzung an der linken Hand teilweise erschwert (wobei er
jedoch während der Stabilisierungsphase insbesondere ein Taggeld der Suva und danach die
erwähnte kleine Rente erhielt). Namentlich ist jedoch aufgrund des Schreibens der Suva an den
Beschwerdeführer vom 13. Dezember 2018 davon auszugehen, dass der Zustand seiner Hand
nunmehr schon seit längerer Zeit stabil ist (insbesondere musste er sich auch gemäss den Vorakten
seit mehreren Jahren nicht mehr an der Hand operieren lassen), und eine (angepasste)
Erwerbstätigkeit scheint ihm durchaus zumutbar. Aus seinen Schutzbehauptungen hinsichtlich der
Drogen- bzw. Alkoholproblematik kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal er seinen Willen
bzw. seine Versuche, diese Süchte zu bekämpfen, in keiner Weise belegt, und eine Behandlung
auch in Nordmazedonien möglich ist.
dass gesamthaft das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und
der Wegweisung gegenüber dem privaten Interesse des Beschwerdeführers zum weiteren Verbleib
in der Schweiz überwiegt und sich als verhältnismässig erweist; dies insbesondere auch, da er wie
erwähnt bereits mehrmals verwarnt wurde;
dass sich schliesslich auch aus Art. 8 EMRK zum Recht auf Anspruch des Privat- und Familien-
lebens keine weitergehenden Ansprüche ergeben, da die getroffenen Massnahmen wie erwähnt
unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände gerechtfertigt erscheinen (siehe BGE 144 I 266 E. 3.7;
Urteil BGer 2C_679/2019 vom 23. Dezember 2019 E. 3.3);
Kantonsgericht KG
Seite 10 von 10
dass somit im Ergebnis festzuhalten ist, dass die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu
Recht nicht verlängert und die Wegweisung verfügt wurde;
dass die Beschwerde demnach abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen ist;
dass die Verfahrenskosten auf CHF 800.- festgesetzt werden und dem Verfahrensausgang entspre-
chend dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2
des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der
Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrech-
net;
dass keine Parteientschädigung geschuldet ist (Art. 137 Abs. 1 VRG);
erkennt der Hof:
I.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
II.
Die Verfahrenskosten von CHF 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem
Kostenvorschuss verrechnet.
III.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
IV.
Zustellung.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht ein-
gereicht werden. Gegen die Festsetzung der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache
an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten
wird (Art. 148 VRG).
Freiburg, 9. Mai 2022/dgr
Die Präsidentin:
Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC
Kantonsgericht KG
Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg
T +41 26 304 15 00
tribunalcantonal@fr.ch
www.fr.ch/tc
—
Pouvoir Judiciaire PJ
Gerichtsbehörden GB
601 2021 146
Urteil vom 9. Mai 2022
I. Verwaltungsgerichtshof
Besetzung
Präsidentin:
Marianne Jungo
Richter:
Anne-Sophie Peyraud
Dominique Gross
Gerichtsschreiberin-Praktikantin:
Luana Mizzi
Parteien
A.________, Beschwerdeführer
gegen
AMT FÜR BEVÖLKERUNG UND MIGRATION, Vorinstanz
Gegenstand
Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der
Schweiz
Beschwerde vom 16. September 2021 gegen den Entscheid vom 10. August
2021
Kantonsgericht KG
Seite 2 von 10
in Anbetracht dessen,
dass A.________ (Beschwerdeführer) im Jahr 1982 geboren wurde und Staatsangehöriger von
Nordmazedonien ist;
dass er im Jahr 2006 ein Visum erhielt, um zu seiner in B.________ lebenden Ehefrau C.________,
die ebenfalls Staatsbürgerin von Nordmazedonien ist, zu reisen, und sodann um eine Aufenthalts-
bewilligung ersuchte;
dass ihm das Amt für Bevölkerung und Migration (Vorinstanz) eine Aufenthaltsbewilligung B im Rah-
men des Familiennachzugs und mit dem Recht zur Ausübung einer Berufstätigkeit gewährte, die in
der Folge regelmässig verlängert wurde;
dass in den Jahren 2009 bzw. 2014 die gemeinsamen Kinder D.________ und E.________ geboren
wurden;
dass die Vorinstanz am 11. März 2010 eine Verwarnung gegen den Beschwerdeführer aussprach,
weil sie festgestellt hatte, dass er auf Sozialhilfe der Gemeinde B.________ angewiesen sei
(Sozialhilfeschulden: CHF 5'937.-; monatlicher Sozialhilfebetrag: CHF 1'376.-);
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer am 31. Januar 2017 erneut verwarnte. Sie habe
festgestellt, dass er mit seinem Verhalten wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
verstossen habe. So sei er insbesondere verurteilt worden: am 30. August 2011 von der Staats-
anwaltschaft Bern-Mittelland zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 70.- mit einer Probe-
zeit von zwei Jahren und zu einer Busse von CHF 70.-, wegen grober Verletzung der Verkehrs-
regeln; am 7. November 2011 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg zu einer Geldstrafe
von 15 Tagessätzen zu je CHF 20.-, mit einer Probezeit von zwei Jahren, wegen Vergehen gegen
die Gesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; am 30. März 2012 von der
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 90.-,
mit einer Probezeit von drei Jahren und zu einer Busse von CHF 400.-, wegen Führens eines Motor-
fahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises; am 28. August 2014 von
der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je
CHF 100.-, mit einer Probezeit von drei Jahren und zu einer Busse von CHF 300.-, wegen
missbräuchlicher Verwendung von Ausweisen und/oder Kontrollschildern; und am 20. Januar 2016
vom Gericht des Seebezirks zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon zwölf Monate bedingt
vollziehbar, mit einer Probezeit von fünf Jahren und zu einer Busse von CHF 300.-, wegen grober
Verletzung der Verkehrsregeln, qualifizierter grober Verletzung und Verletzung der Verkehrsregeln,
Fahrenlassen ohne Haftpflichtversicherung, missbräuchlicher Überlassung von Ausweisen und/oder
Kontrollschildern und Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung
des Ausweises. Es werde vom Beschwerdeführer konkret erwartet, dass sich sein Verhalten so
rasch wie möglich bessere;
dass die Vorinstanz am 3. Dezember 2019 eine allerletzte Verwarnung gegen den Beschwerde-
führer aussprach; dies namentlich wegen der vorerwähnten Verurteilungen gemäss dem Privat-
auszug aus dem Schweizerischen Strafregister, und weil es überdies noch zu weiteren
Verurteilungen gekommen sei (Strafmandat des Untersuchungsrichteramtes I Berner Jura-Seeland
vom 14. Mai 2007 wegen Stellenwechsels ohne Bewilligung; Strafmandat des Untersuchungsrichter-
amtes I Berner Jura-Seeland vom 7. Mai 2009 wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrs-
Kantonsgericht KG
Seite 3 von 10
gesetz; Strafbefehl des Bezirksamtes Baden vom 14. April 2009 wegen Widerhandlung gegen das
Strassenverkehrsgesetz; Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 19. Juli
2010 wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz; Strafverfügung vom Amts-
statthalteramt Luzern vom 21. Oktober 2010 wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrs-
gesetz; Strafverfügungen von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 16. November
2010 und vom 24. Januar 2011 wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz; Straf-
befehle der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, vom 4. Mai 2011,
21. Juni 2011, 21. Dezember 2011 und vom 17. Februar 2012 wegen Widerhandlungen gegen das
Strassenverkehrsgesetz; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 30. März
2012 wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Lenzburg-Aarau vom 3. Mai 2012 wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz;
Strafverfügung von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 24. April 2012 wegen Wider-
handlung gegen das Strassenverkehrsgesetz; Strafbefehle der Staatsanwaltschaft des Kantons
Nidwalden vom 4. Juni 2012 und vom 18. Juli 2012 wegen Widerhandlungen gegen das Strassen-
verkehrsgesetz; Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 30. August 2012
wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des
Kantons Nidwalden vom 16. Oktober 2012 wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrs-
gesetz; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 28. August 2014 wegen
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz und missbräuchlicher Verwendung von Aus-
weisen; Urteil des Gerichts des Seebezirks vom 20. Januar 2016 wegen Widerhandlungen gegen
das Strassenverkehrsgesetz; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen vom
9. Juni 2016 wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz). Zudem habe die Vor-
instanz festgestellt, dass seine Sozialhilfeschuld seit 2010, als er erstmals verwarnt worden sei,
massiv zugenommen habe. Gemäss Auskunft des Sozialdienstes vom 20. Mai 2019 belaufe sich
die Höhe der materiellen Hilfe, die er und seine Familie in Anspruch genommen habe, auf
CHF 87'305.30. Obwohl er und seine Familie immer wieder von der Sozialhilfe unterstützt worden
seien und zum Teil eigenes Einkommen im weiteren Sinne erzielten, umfasse der Auszug des Be-
treibungsamtes des Seebezirks vom 14. Mai 2019 insgesamt 13 Seiten. Die Liste der auf ihn
lautenden Betreibungen belaufe sich nunmehr auf den Betrag von CHF 34'203.70. Die offenen
Verlustscheine aus Pfändungen erreichten eine Höhe von CHF 92'102.30.-. Der Beschwerdeführer
werde daher aufgefordert, sich unverzüglich an die geltenden Schweizer Regeln und Ordnung zu
halten sowie die grösstmöglichen Anstrengungen zu unternehmen, um sich in der Schweiz zu
integrieren;
dass der Beschwerdeführer am 14. September 2020 ein Gesuch um Verlängerung seiner Auf-
enthaltsbewilligung stellte;
dass die Vorinstanz ihn am 5. Mai 2021 informierte, dass sie beabsichtige, seine Aufenthaltsbe-
willigung nicht zu verlängern und seine Wegweisung aus der Schweiz zu verfügen, da er ungeachtet
der allerletzten Verwarnung vom 3. Dezember 2019 immer wieder gegen die schweizerische
öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen habe;
dass der Beschwerdeführer am 14. Juni 2021 beantragte, dass seine Aufenthaltsbewilligung zu
verlängern und auf die Wegweisung zu verzichten sei;
dass die Vorinstanz mit Entscheid vom 10. August 2021 die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerde-
führers nicht verlängerte und ihn aus der Schweiz wegwies. Sie begründete dies im Wesentlichen
damit, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten – insbesondere durch die zahlreichen Ver-
urteilungen und die Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen sowie privatrechtlichen (finanziellen)
Kantonsgericht KG
Seite 4 von 10
Verpflichtungen – erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz verstossen habe bzw. diese gefährde. Obwohl er in der Schweiz mit seiner Ehefrau und
seinen zwei Kindern lebe, seien diese Massnahmen insgesamt verhältnismässig;
dass dieser Entscheid per Einschreiben versandt, aber vom Beschwerdeführer innerhalb der Abhol-
frist nicht abgeholt wurde, worauf ihm die Vorinstanz die Sendung am 24. August 2021 nochmals
mit einfacher Post zustellte;
dass der Beschwerdeführer am 16. September 2021 beim Kantonsgericht Beschwerde gegen die-
sen Entscheid erhoben hat. Er beantragt sinngemäss, dass die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern
und auf die Wegweisung zu verzichten sei;
dass die Vorinstanz am 5. November 2021 die Abweisung der Beschwerde beantragte;
erwägend,
dass das Kantonsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (Art. 114 Abs. 1
lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG;
SGF 150.1] in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 des kantonalen Ausführungsgesetzes vom 13. November
2007 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AGAIG;
SGF 114.22.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG)
und die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG in Verbindung mit dessen Art. 30
Abs. 2). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten;
dass mit der Beschwerde an das Kantonsgericht die Verletzung des Rechts einschliesslich Über-
schreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können. Die Rüge der Unangemessenheit ist
vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG);
dass die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 Abs. 1 AIG unter dem Vorbehalt
steht, dass keine Widerrufsgründe nach Art. 62 oder Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 2
lit. b AIG);
dass die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerde-
führers namentlich gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG nicht verlängert hat;
dass die Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG widerrufen (bzw. nicht verlängert)
werden kann, wenn der Ausländer erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder
die äussere Sicherheit gefährdet;
dass gemäss Art. 77a Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
insbesondere vorliegt bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Ver-
fügungen (lit. a) sowie bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen
Verpflichtungen (lit. b). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Kantonsgericht KG
Seite 5 von 10
führt (Abs. 2). Der Tatbestand des Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung kann
demnach bereits bei einer erheblichen, mutwilligen Verschuldung erfüllt sein; strafrechtliche Verur-
teilungen werden nicht zwingend vorausgesetzt (Urteile BGer 2C_526/2015 vom 15. November
2015 E. 3.1; 2C_253/2015 vom 9. September 2015 E. 2.1; 2C_446/2014 vom 5. März 2015 E. 3.2).
Der Widerrufsgrund kann auch erfüllt sein, wenn einzelne strafbare Handlungen für sich allein
betrachtet noch keinen Widerruf rechtfertigen, deren wiederholte Begehung aber darauf hinweist,
dass die betreffende Person nicht bereit ist, sich an die geltende Ordnung zu halten (BGE 139 I
16 E. 2.1; 137 II 297 E. 3; Urteil BGer 2C_368/2015 vom 15. September 2015 E. 2.1). Das Interesse
an der Verhütung weiterer Straftaten ist dabei ebenfalls zu berücksichtigen (vgl. Urteile BGer
2C_935/2012 vom 14. Januar 2013 E. 6.1; 2C_141/2012 vom 30. Juli 2012 E. 3.2);
dass weiter Schuldenwirtschaft allein für die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht
genügt. Vorausgesetzt ist zusätzlich eine Mutwilligkeit. Die Verschuldung muss selbst verschuldet
und qualifiziert vorwerfbar sein. Hiervon ist nicht leichthin auszugehen. Wurde bereits eine auslän-
derrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob die auslän-
dische Person danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat. Dabei ist zu berücksichtigen,
dass, wer in einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren, insbesondere der Lohnpfändung,
unterliegt, von vornherein keine Möglichkeit hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden
zu tilgen. Das führt in solchen Fällen dazu, dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzu-
kommen können oder der betriebene Betrag angewachsen sein kann, ohne dass allein deswegen
Mutwilligkeit vorliegt. Von entscheidender Bedeutung ist, welche Anstrengungen zur Sanierung
unternommen worden sind. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut
worden sind. Ein Widerruf ist dagegen zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden
angehäuft worden sind (vgl. zum Ganzen auch Urteil BGer 2C_673/2020 vom 20. November 2020
E. 3.1 f.);
dass das Bundesgericht gemäss der im Urteil BGer 2C_526/2015 vom 15. November 2015 E. 3.1
wiedergegebenen Praxis den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG etwa bei einer Person
bejahte, gegen die 57 Betreibungen in Höhe von CHF 143'327.60 sowie 26 offene Verlustscheine
von insgesamt CHF 97'213.35 vorlagen und gegen die sechs Strafverfügungen und nach einer Ver-
warnung weitere zwei strafrechtliche Verurteilungen ergingen, vorwiegend wegen Verkehrsdelikten
im Bagatellbereich (Urteil BGer 2C_17/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 2.3); ebenso bei einer Person,
gegen die innerhalb von elf Jahren sieben Verurteilungen hauptsächlich wegen Strassenverkehrs-
delikten ergingen, wovon die höchste Strafe eine Gefängnisstrafe von drei Monaten war (Urteil BGer
2C_161/2013 vom 3. September 2013 E. 2.4.2). Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
einer zweimal verwarnten Person, welche wegen mehrfachen Betrugs zu einer bedingten Geldstrafe
von 150 Tagessätzen und einer Busse von CHF 1'200.- verurteilt wurde und gegen welche im Zeit-
punkt des angefochtenen Urteils 34 Betreibungen über CHF 75'373.65 sowie 46 Verlustscheine in
der Höhe von CHF 84'970.31 verzeichnet waren, wurde ebenfalls als gerechtfertigt beurteilt (Urteil
BGer 2C_253/2015 vom 9. September 2015 E. 3.2). Schliesslich hat das Bundesgericht in einer
Konstellation mit 24 strafrechtlichen Verurteilungen oder Administrativmassnahmen (Bussen oder
Geldstrafen), die teilweise weit zurücklagen, und einer Schuldenlast von CHF 83'000.- bei zwei
Verwarnungen den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG ebenfalls bejaht (Urteil BGer
2C_159/2016 vom 26. September 2016 E. 3.3);
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde namentlich ausführt, dass er fast ausschliesslich
gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung verstossen habe. Er habe nicht verstanden, wie streng
die entsprechende Gesetzgebung in der Schweiz sei, da dies in seinem Heimatland nicht der Fall
sei. Er habe Strassenverkehrsdelikte nicht als Kriminalität angesehen und nicht gewusst, wie weit
Kantonsgericht KG
Seite 6 von 10
seine Situation sich ausdehnen könne. Er habe eingesehen, dass sein Verhalten im Strassenverkehr
"sehr unkorrekt" gewesen sei und dementsprechend verhalte er sich nun; er fahre kein Auto (mehr)
in der Schweiz;
dass vorliegend der Beschwerdeführer mit der allerletzten Verwarnung vom 3. Dezember 2019 wie
erwähnt ein drittes Mal aufgefordert wurde, sich unverzüglich an die geltenden Schweizer Regeln
und Ordnung zu halten sowie die grösstmöglichen Anstrengungen zu unternehmen, um sich in der
Schweiz zu integrieren. Indes ist festzustellen, dass ihm dies offensichtlich nicht gelungen ist und er
selbst nach dieser allerletzten Verwarnung nicht nur in erheblicher Weise gegen die Strassenver-
kehrsgesetze, sondern auch namentlich gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen hat;
dass er nämlich mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 14. Dezember
2020 des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug alkoholisiert, und Betäubungsmittel),
des Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises, der Nichtabgabe von Ausweisen oder Kontroll-
schildern und der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes für schuldig befunden
und zu einer unbedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen und einer Busse von CHF 1'000.- verurteilt
wurde. Hinsichtlich des Sachverhalts wurde in diesem Urteil namentlich ausgeführt, dass der Be-
schwerdeführer am 25. Mai 2020 am Steuer seines Fahrzeuges in B.________ zur Kontrolle
angehalten worden sei. Da er Anzeichen von Betäubungsmittelkonsum aufgewiesen habe und der
Drogenschnelltest positiv ausgefallen sei, sei eine Blut- und Urinprobe angeordnet worden. Diese
habe eine Mindestblutalkoholkonzentration von 0.61 g ‰ ergeben und überdies sei der Konsum von
Kokain nachgewiesen worden. Ausserdem hat er gemäss dem erwähnten Strafbefehl in der Zeit
zwischen September und Dezember 2019 als Gegenleistung für eine Autoreparatur insgesamt 7 g
Kokain erhalten und konsumiert, am 24. Mai 2020 hat er eine unbekannte Menge Kokain für
CHF 200.- gekauft und zwei bis drei Linien konsumiert, und anlässlich der Durchsuchung am 25. Mai
2020 sind 2.17 g Kokain sichergestellt worden. Weiter hatte das Amt für Strassenverkehr und
Schifffahrt (ASS) gemäss den Angaben zum Sachverhalt im erwähnten Strafbefehl am
18. September 2020 den Entzug eines Kontrollschildes beim Beschwerdeführer aufgrund
unbezahlter Haftpflichtversicherung angeordnet. Trotz behördlicher Aufforderung hat er die
entzogenen Kontrollschilder und den Fahrzeugausweis nicht abgegeben. Die Kontrollschilder
wurden in der Folge am 22. September 2020 durch die Kantonspolizei entzogen und beim ASS
hinterlegt. Am 12. August 2020 um 23.15 Uhr wurde er überdies in F.________ angehalten, weil er
durch zügiges Fahren aufgefallen ist. Es wurde festgestellt, dass ihm der Führerausweis seit dem
25. Mai 2020 für die Dauer von 60 Monaten entzogen worden ist, so dass er sich des Fahrens trotz
Entzugs des Führerausweises schuldig gemacht hat;
dass er überdies auch noch mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom
20. April 2021 zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt wurde, wiederum we-
gen Nichtabgabe von Ausweisen oder Kontrollschildern, mehrfach begangen. Hinsichtlich des Sach-
verhalts einschliesslich der Daten kann auf das oben Erwähnte verwiesen werden, es handelte sich
jedoch um zwei andere Fahrzeuge des Beschwerdeführers und gemäss dem Polizeirapport vom
4. Januar 2021 konnten die Fahrzeuge nicht vorgefunden und die Kontrollschilder bis dahin nicht
eingezogen werden;
dass der Beschwerdeführer auch noch mit Urteil des Polizeirichters des Seebezirks vom 22. Januar
2020 des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in G.________, B.________
und H.________ in der Zeit vom 1. Juli 2017 bis 31. Oktober 2018 (begangen mithin noch vor der
allerletzten Verwarnung), und der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in
B.________ und H.________ in derselben Zeit schuldig befunden wurde; dies namentlich wegen
Kantonsgericht KG
Seite 7 von 10
des Kaufs und der Weitergabe von Kokain. Er wurde verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von zehn
Monaten verurteilt, mit einer Probezeit von fünf Jahren, und zu einer Busse von CHF 300.-;
dass der Beschwerdeführer durch dieses Verhalten die öffentliche Sicherheit und Ordnung in erheb-
licher Weise gefährdet bzw. verletzt, und ganz deutlich manifestiert, dass er in keiner Weise bereit
ist, sich an die geltende Ordnung zu halten: Auch in Zukunft ist beim Beschwerdeführer offensichtlich
mit weiteren Verurteilungen zu rechnen. Gerade das Fahren in fahrunfähigem Zustand, unter Einwir-
kung von Alkohol und Kokain, stellt eine grosse Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer dar, und
durch die Einbehaltung der Kontrollschilder und das Fahren trotz Entzugs des Führerausweises –
wohlgemerkt alles begangen nach der dritten ausländerrechtlichen Verwarnung – zeigt er deutlich,
dass er jegliche Regeln ignoriert. Es ist unbehilflich, wenn der Beschwerdeführer darlegt, dass er
"kein Auto in der Schweiz" fahre, zumal er sich wie erwähnt noch nach der letzten ausländer-
rechtlichen Verwarnung des Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises schuldig gemacht hat. Der
Führerausweis ist ihm wie erwähnt seit dem 25. Mai 2020 für die Dauer von 60 Monaten entzogen
worden, so dass der in der Beschwerde geltend gemachte Verzicht auf das Autofahren in der
Schweiz in dieser Zeit überdies auch keineswegs freiwillig wäre und nicht als relevante Verhaltens-
änderung bewertet werden kann. Ausserdem zeigen die wiederholten Verletzungen gegen das
Betäubungsmittelgesetz, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Behauptung nicht "nur" die
Strassenverkehrsgesetzgebung missachtete, sondern auch in anderen Bereichen die öffentliche
Ordnung und Sicherheit massiv verletzt und die körperliche bzw. psychische Integrität von Dritten in
erheblicher Weise gefährdet; auch hinsichtlich der Betäubungsmittel konnte er sich schliesslich
selbst nach der allerletzten Verwarnung nicht rechtskonform verhalten, wie sich aus dem Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 14. Dezember 2020 schlüssig ergibt;
dass die Vorinstanz zudem im angefochtenen Entscheid zu Recht darlegte, dass sich der Betrag
der auf den Beschwerdeführer laufenden Betreibungen zwischen dem 14. Mai 2019 und dem
30. November 2020 um CHF 57'898.60 erhöhte und nunmehr einen Stand von CHF 92'102.30
aufwies. Auch die Summe der in den Verlustscheinen ausgewiesenen Beträge hat sich in dieser Zeit
erheblich erhöht, nämlich um CHF 63'016.30 bei einem Gesamtbetrag von CHF 129'377.15, was
fast einer Verdoppelung entspricht. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde darlegt, dass
seine schlechte finanzielle Lage auf die Gründung seiner Firma (I.________ GmbH) im Jahr 2020
zurückzuführen sei, welche leider nicht rentabel gewesen sei, kann er nichts zu seinen Gunsten
ableiten. Die (Weiter-)Führung eines entsprechend ruinösen Unternehmens erscheint mutwillig und
es stand dem Beschwerdeführer offen, eine bezahlte Erwerbstätigkeit (welche an sein Leiden an
der linken Hand angepasst ist) zu suchen und so seine finanzielle Lage nicht noch weiter zu
verschlechtern. Überdies antwortete er namentlich anlässlich der Anhörung durch den Polizeirichter
des Seebezirks am 22. Januar 2020 auf die Frage, woher er das Geld für das Kokain habe, dass er
"mehr Schulden angehäuft" habe. Ausserdem ergibt sich aus der Liste der Verlustscheine, dass sich
der Beschwerdeführer regelmässig weigerte, Steuern zu bezahlen – so dass sich die
Schuldenwirtschaft insgesamt als mutwillig erweist. Die Vorinstanz legte im angefochtenen Ent-
scheid auch zu Recht dar, dass kurz- und mittelfristig keine Aussicht auf eine Verbesserung der
finanziellen und beruflichen Situation des Beschwerdeführers besteht; dies gilt umso mehr, als er
seine Suchtproblematik nach seiner eigenen Darstellung nicht im Griff hat. Der nicht erwerbstätige
Beschwerdeführer erhielt überdies über mehrere Jahre bis am 1. November 2019 materielle Hilfe
des Sozialdienstes, und das Risiko, dass er erneut entsprechende Leistungen beanspruchen muss,
ist als konkret einzustufen;
Kantonsgericht KG
Seite 8 von 10
dass die Vorinstanz damit zu Recht davon ausging, dass (jedenfalls) der Widerrufsgrund von Art. 62
Abs. 1 lit. c AIG offensichtlich erfüllt ist. Dies wird vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde denn
auch nicht ernsthaft bestritten;
dass bei Vorliegen eines Widerrufsgrundes nach Art. 62 AIG noch zu prüfen ist, ob die damit ver-
bundene aufenthaltsbeendende Massnahme verhältnismässig erscheint (vgl. Art. 96 AIG; Art. 5 Abs.
2 BV; Art. 8 EMRK);
dass die zuständigen Behörden bei der Verhältnismässigkeitsprüfung alle Umstände des Einzelfalls
zu berücksichtigen haben. Unter Einbezug der öffentlichen Interessen, der persönlichen Verhältnis-
se sowie des Grads der Integration der Ausländer ist eine sorgfältige Interessenabwägung vorzu-
nehmen. Dabei gilt es namentlich der Schwere des Verschuldens, der Dauer der Anwesenheit sowie
der dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile Rechnung zu tragen (vgl. Art. 96 Abs.
1 AIG; BGE 139 I 31 E. 2.3.1; 135 II 377 E. 4.3; Urteil BGer 2C_730/2020 vom 6. Mai 2021 E. 2.4);
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde insbesondere geltend macht, dass er die Schweiz
nicht verlassen könne, weil seine linke Hand im J.________ behandelt werden müsse. Er habe
mehrmals an der Hand operiert werden müssen und diese funktioniere nicht mehr wie vorher,
deswegen müsse er regelmässig Spitaltermine wahrnehmen. Die Kosten für die weiteren
Behandlungen würden lebenslänglich von der Suva übernommen. In Nordmazedonien könne er sich
solche Kosten nicht leisten und entsprechende Spezialisten wie im J.________ stünden nicht zur
Verfügung. Nach seinem Unfall im Jahr 2002 (recte: 2012) habe er seiner angestammten
Berufstätigkeit nicht mehr nachgehen können und es sei anstrengend für ihn, diese Tatsache zu
akzeptieren. Er habe sodann versucht, als Mechaniker wieder in die Arbeitswelt einzusteigen, leider
habe er nicht viel Erfolg gehabt. Er empfinde es heute noch, dass der Unfall sein Leben verändert
habe. Er sei drogen- und alkoholabhängig und ihm könne nur in der Schweiz geholfen werden,
zusammen mit seiner Familie und Spezialisten, die es in der Schweiz gebe. In seinem Heimatstaat
gebe es dafür nicht genügend Mittel. Durch sein Drogen- bzw. Alkoholproblem sei er leichtsinnig
gewesen und er habe dadurch falsche Entscheidungen getroffen. Er sei wegen seiner Sucht in
Behandlung. Auch für den Rücken müsse er sich behandeln lassen. Er könne die Schweiz nicht
verlassen, weil seine Kinder und seine Frau hier lebten. Er sei psychisch sehr instabil und die
Trennung von seiner Familie würde ihn zusätzlich belasten, er könnte so sein Alkohol- bzw.
Drogenproblem nicht in den Griff bekommen. Seine Frau arbeite Vollzeit und er kümmere sich um
die Kinder. Seinen Kindern würde es sehr schwerfallen, wenn er nicht mehr da wäre, da beide einen
engen Kontakt mit ihm aufgebaut hätten. Seine Eltern würden zusammen mit seinem Bruder (in
seinem Heimatland) in einer Dreizimmerwohnung leben. Sie könnten ihn nicht unterstützen und er
könne nicht bei ihnen wohnen. Seine weiteren Bekannten und Freunde hätten ein eigenes Leben,
seien entweder verheiratet oder lebten nicht mehr in Nordmazedonien;
dass hinsichtlich der Verhältnismässigkeit insbesondere zu berücksichtigen ist, dass das öffentliche
Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen
Wegweisung – gerade aufgrund der zahlreichen Verurteilungen und der sehr grossen Wiederho-
lungsgefahr und der mutwilligen Schuldenwirtschaft (wobei die Schulden wie erwähnt insbesondere
auch durch den Kauf von Drogen entstanden) – nach dem Vorgesagten sehr gewichtig ist. Überdies
wurde der Beschwerdeführer bereits mehrmals verwarnt, und er zeigt durch sein Verhalten deutlich,
dass er auch in Zukunft weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Er ist im
Jahr 1982 geboren und reiste 2006 mit 24 Jahren in die Schweiz ein. Somit hat er mehr als die Hälfte
seines bisherigen Lebens in seinem Heimatstaat verbracht, wo insbesondere noch seine Eltern und
sein Bruder leben. Auch wenn diese ihn nicht (finanziell) unterstützen bzw. er nicht bei ihnen wohnen
Kantonsgericht KG
Seite 9 von 10
kann, ist es dem bald 40 Jahre alten Beschwerdeführer zuzumuten, sich um eine eigene Wohnung
zu kümmern und – gegebenenfalls mit Hilfe seiner Frau – für seine Bedürfnisse aufzukommen. Zwar
lebt er in der Schweiz mit den zwei Kindern und seiner Frau, welche ebenfalls aus Nordmazedonien
stammt und über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. Indes war bzw. ist die Ehe offenbar von
grossen (auch körperlichen) Auseinandersetzungen geprägt. So kam es gemäss den Akten beim
Ehepaar schon bald nach der Einreise des Beschwerdeführers zu Konflikten (siehe namentlich den
Untersuchungsrapport der Kantonspolizei Freiburg vom 16. März 2008 betreffend wiederholte
Tätlichkeiten bzw. häusliche Gewalt des Beschwerdeführers gegen seine Ehefrau, welche jedoch
die Einstellung des Verfahrens beantragte, sowie die Aktennotiz vom 30. September 2009 betreffend
Klagen seiner Ehefrau, wonach die Ehe nicht harmonisch verlaufe und der Beschwerdeführer "offen-
bar die falschen Leute kennengelernt habe"). Auch waren die Eheleute in der Schweiz zwischen-
zeitlich getrennt (vgl. das Schreiben des Sozialdienstes an die Vorinstanz vom 20. Mai 2019, wonach
die Eheleute von Februar 2015 bis März 2016 getrennt wohnten und im April [2016] wieder eine
gemeinsame Wohnung bezogen). Die Kinder sind in den Jahren 2009 bzw. 2014 geboren und sind
damit noch im schulpflichtigen Alter. Zwar ist das Interesse des Beschwerdeführers und seiner
Familie am Zusammenleben mit seiner Ehefrau und insbesondere auch mit seinen Kindern er-
heblich. Es ist ihm indes immerhin möglich, den Kontakt aus dem Ausland über elektronische Me-
dien, Telefon und über Besuche aufrechtzuerhalten. Er ist in der Schweiz denkbar schlecht integriert
und verletzt durch sein Verhalten in erheblicher Weise die öffentliche Ordnung und Sicherheit; eine
Verbesserung der Situation ist nicht zu erwarten, zumal er seine Verurteilungen herabspielt und
nach Rechtfertigungen sucht, um sein Verhalten zu erklären. Er erhält überdies eine kleine Rente
der Suva (ausgerichtete Rente im Jahr 2020 gemäss der Bescheinigung vom 17. Januar 2021:
CHF 11'981.40). Diesbezüglich bzw. hinsichtlich der allfälligen weiteren Behandlung seiner linken
Hand, die anlässlich eines Motorradunfalls 2012 in seinem Heimatland verletzt wurde, kann auf
Art. 21 ff. des Abkommens vom 9. Dezember 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft
und
der
Republik
Nordmazedonien
über
Soziale
Sicherheit
(SR
0.831.109.520.1) verwiesen werden. Zwar wurden seine finanzielle Eigenständigkeit bzw. die
Integration möglicherweise durch die Verletzung an der linken Hand teilweise erschwert (wobei er
jedoch während der Stabilisierungsphase insbesondere ein Taggeld der Suva und danach die
erwähnte kleine Rente erhielt). Namentlich ist jedoch aufgrund des Schreibens der Suva an den
Beschwerdeführer vom 13. Dezember 2018 davon auszugehen, dass der Zustand seiner Hand
nunmehr schon seit längerer Zeit stabil ist (insbesondere musste er sich auch gemäss den Vorakten
seit mehreren Jahren nicht mehr an der Hand operieren lassen), und eine (angepasste)
Erwerbstätigkeit scheint ihm durchaus zumutbar. Aus seinen Schutzbehauptungen hinsichtlich der
Drogen- bzw. Alkoholproblematik kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal er seinen Willen
bzw. seine Versuche, diese Süchte zu bekämpfen, in keiner Weise belegt, und eine Behandlung
auch in Nordmazedonien möglich ist.
dass gesamthaft das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und
der Wegweisung gegenüber dem privaten Interesse des Beschwerdeführers zum weiteren Verbleib
in der Schweiz überwiegt und sich als verhältnismässig erweist; dies insbesondere auch, da er wie
erwähnt bereits mehrmals verwarnt wurde;
dass sich schliesslich auch aus Art. 8 EMRK zum Recht auf Anspruch des Privat- und Familien-
lebens keine weitergehenden Ansprüche ergeben, da die getroffenen Massnahmen wie erwähnt
unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände gerechtfertigt erscheinen (siehe BGE 144 I 266 E. 3.7;
Urteil BGer 2C_679/2019 vom 23. Dezember 2019 E. 3.3);
Kantonsgericht KG
Seite 10 von 10
dass somit im Ergebnis festzuhalten ist, dass die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu
Recht nicht verlängert und die Wegweisung verfügt wurde;
dass die Beschwerde demnach abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen ist;
dass die Verfahrenskosten auf CHF 800.- festgesetzt werden und dem Verfahrensausgang entspre-
chend dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2
des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der
Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrech-
net;
dass keine Parteientschädigung geschuldet ist (Art. 137 Abs. 1 VRG);
erkennt der Hof:
I.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
II.
Die Verfahrenskosten von CHF 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem
Kostenvorschuss verrechnet.
III.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
IV.
Zustellung.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht ein-
gereicht werden. Gegen die Festsetzung der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache
an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten
wird (Art. 148 VRG).
Freiburg, 9. Mai 2022/dgr
Die Präsidentin:
Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin: