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601 2021 113

Freiburg · 2022-03-01 · Deutsch FR

Urteil des I. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt

Erwägungen (4 Absätze)

E. 8 Juli 2021 Gesuch (601 2021 114) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 8. Juli 2021

Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 in Anbetracht dessen, dass A.________ (Beschwerdeführer) im Jahr 1957 geboren wurde und Staatsangehöriger von Nordmazedonien ist; dass er am 30. März 2002, ohne im Besitz eines Visums zu sein, in die Schweiz einreiste und am

16. April 2002 B.________ heiratete, woraufhin er im Kanton Bern eine Aufenthaltsgenehmigung und in der Folge am 16. April 2007 eine Niederlassungsbewilligung erhielt; dass seine Ehe am 11. September 2007 geschieden wurde; dass der Beschwerdeführer daraufhin beim Amt für Bevölkerung und Migration (Vorinstanz) einen Antrag auf Kantonswechsel in den Kanton Freiburg stellte. Dieser wurde genehmigt und die Nieder- lassungsbewilligung wurde seither verlängert; dass die Vorinstanz namentlich am 17. Juni 2014 eine ernste Verwarnung gegen den Beschwerde- führer aussprach, da er mit seinem Verhalten erheblich und wiederholt gegen die öffentliche Sicher- heit und Ordnung verstossen habe (insbesondere: Verurteilungen vom 27. April 2005 und vom

E. 11 Mai 2009 zu einer Freiheitsstrafe von 50 Tagen und zu einer Busse von CHF 1'300.- bzw. zu einer gemeinnützigen Arbeit von 60 Stunden und einer Busse von CHF 1'200.-, beides wegen Fahr- unfähigkeit und Verkehrsregelverletzungen; Verurteilung vom 17. Dezember 2012 zu einer gemein- nützigen Arbeit von 80 Stunden, bedingt mit einer Probezeit von zwei Jahren (widerrufen am

5. November 2013) und zu einer Busse von CHF 300.- wegen Fahrens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Führerausweises; Verurteilung vom 5. November 2013 zu einer gemeinnützigen Arbeit von 480 Stunden und zu einer Busse von CHF 100.- wegen Beschimpfung, Drohung, Fahrunfähigkeit, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahr- unfähigkeit, Fahren eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Führerausweises und Missbrauch von Ausweisen und Schildern). Er wurde aufgrund seines straffäl- ligen Verhaltens von der Vorinstanz aufgefordert, sein Verhalten raschmöglichst zu bessern; dass die Vorinstanz am 11. August 2014 feststelle, dass der Beschwerdeführer seit der ernsten Verwarnung vom 17. Juni 2014 erneut angezeigt wurde, und ihm mitteilte, dass die Niederlassungs- bewilligung widerrufen und er aus der Schweiz weggewiesen werde, wenn er fortan nochmals wegen Straftaten angezeigt werde; dass die Vorinstanz sodann am 24. Februar 2015 eine strengste Verwarnung gegen ihn aussprach; dies, da er seit August 2014 erneut angezeigt wurde (am 18. November 2014 wegen Sachbeschä- digung und Drohung, am 9. Dezember 2014 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, am 26. Dezember 2014 wegen Drohung, Beschimpfung, Hausfriedensbruch, Sachbeschä- digung, Nichtbefolgen von polizeilichen Weisungen und Nachtruhestörungen, am 8. Januar 2015 wegen Hausfriedensbruch und unanständigen Benehmens und am 29. Januar 2015 und am

E. 12 Februar 2015 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte). Zudem sei festgestellt worden, dass er dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe der Gemeinde C.________ ange- wiesen sei (Sozialhilfeschulden von CHF 11'478.50). Er wurde konkret aufgefordert, sein Verhalten zu verbessern, andernfalls werde ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung geprüft. Zudem müsse er mit der Vorinstanz Kontakt aufnehmen, um seinen Aufenthaltsort zu klären; dass es daraufhin zu weiteren Verurteilungen des Beschwerdeführers kam (Urteil des Polizeirichters des Gerichts des Seebezirks vom 3. November 2016, Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 von sechs Monaten, mit einer Probezeit von vier Jahren, und zu einer Busse von CHF 200.-; dies insbesondere wegen Beschimpfungen, Drohungen, Missbrauch einer Fernmeldeanlage, geringfügi- ger Vermögensdelikte [Sachbeschädigungen] und Hausfriedensbruch, alles mehrfach begangen in C.________; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 27. Dezember 2016 wegen Hausfriedensbruchs, Verzicht auf Zusatzstrafe zum erwähnten Urteil); dass es dennoch in der Folge zu weiteren Anzeigen und Verurteilungen sowie Konflikten mit der öffentlichen Ordnung kam; dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. März 2021 mitteilte, dass sie beabsichtige, seine Niederlassungsbewilligung zu widerrufen und ihn aus der Schweiz wegzuwei- sen, und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gewährte. Dieses Schreiben wurde ihm über die Justizvollzugsanstalt Thorberg übermittelt, er verweigerte jedoch die Annahme. Ebenso verweigerte er die Annahme anlässlich einer zweiten Zustellung des Schreibens vom 24. März 2021; dass der Beschwerdeführer am 7. April 2021 aus der Haft entlassen wurde, und das Friedensgericht des Seebezirks am 10. Mai 2021 die Einweisung in das Freiburger Netzwerk für psychische Gesund- heit (FNPG) in Villars-sur-Glâne zwecks Erstellung eines Gutachtens durch das Institut für Rechts- medizin der Universität Bern anordnete; dass die Vorinstanz mit Entscheid vom 8. Juli 2021 die Niederlassungsbewilligung des Beschwerde- führers widerrufen und ihn aus der Schweiz weggewiesen hat. Sie begründete dies zusammenge- fasst damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Verhaltens in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen habe bzw. diese gefährde. Überdies gehe er seit Jahren keiner geregelten Arbeit nach und sei dauerhaft und erheblich sozialhilfeabhängig. Damit seien die Widerrufsgründe nach Art. 63 Abs. 1 lit. b und c des Bundesgesetzes vom

E. 16 Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz; AIG; SR 142.20) erfüllt. Die Massnahme erweise sich als verhältnismässig. Der Beschwerdeführer sei im Alter von rund 45 Jahren in die Schweiz eingereist und habe sich seither ununterbrochen hier aufgehalten. Seine Ehe sei 2007 geschieden worden und er sei kinderlos. Er verfüge somit über keine Familienbande in der Schweiz, und die Integration sei als gescheitert einzu- stufen. Auch bestünden keine Hinweise, dass er weder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen könne und der Ausreise stünden auch keine völkerrechtlichen Verpflichtungen entgegen. Zwar möge es unter Umständen zutreffen, dass er nach knapp 20 Jahre langer Anwesenheit in der Schweiz Schwierigkeiten haben dürfte, sich bei der Rückkehr in Nordmazedonien zu integrieren und sich namentlich in den dortigen Arbeitsmarkt wieder einzugliedern, doch gelte das gleiche für die Schweiz, wobei hervorzuheben sei, dass er hier über mehrere Jahre erwerbstätig war und folglich über berufliche Qualifikationen verfüge; dass der Beschwerdeführer am 10. August 2021 beim Kantonsgericht Beschwerde (601 2021 113) gegen diesen Entscheid erhoben hat. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, dass die Vorinstanz fälschlicherweise festgehalten habe, dass er in der Schweiz keine Familie habe. Ein Sohn aus einer früheren Ehe, geboren im Jahr 1992, wohne in D.________, ihr Verhältnis sei ausgezeichnet. Weiter wäre die Vorinstanz verpflich- tet gewesen, das Ergebnis der laufenden Begutachtung in Villars-sur-Glâne abzuwarten. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Beiordnung von Rechtsanwalt Theo Studer als amtlichen Rechtsbeistand (601 2021 114); dass die Vorinstanz am 25. August 2021 die Abweisung der Beschwerde beantragte;

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 dass das Friedensgericht des Seebezirks dem Kantonsgericht am 1. Februar 2022 (in Antwort auf die Verfügung der Instruktionsrichterin vom 25. Januar 2022) eine Kopie des Gutachtens des Insti- tutes für Rechtsmedizin der Universität Bern vom 10. August 2021 über den Beschwerdeführer über- mittelte; dass sich die Parteien hierauf nicht mehr vernehmen liessen; erwägend, dass das Kantonsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 des kantonalen Ausführungsgesetzes vom 13. November 2007 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AGAIG; SGF 114.22.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG) und die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG in Verbindung mit dessen Art. 30 Abs. 2). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten; dass mit der Beschwerde an das Kantonsgericht die Verletzung des Rechts einschliesslich Über- schreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG); dass die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. b und c AIG widerrufen hat; dass die Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG widerrufen werden kann, wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt laut Art. 77a Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) insbesondere vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet (lit. a) oder öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflich- tungen mutwillig nicht erfüllt (lit. b); dass ein schwerwiegender Verstoss im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE in erster Linie besteht, wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integri- tät eines Menschen verletzt oder gefährdet hat. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung können auch vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen als "schwerwiegend" im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG bezeichnet werden. So ist ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung auch dann möglich, wenn sich eine ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen oder auslän- derrechtlichen Verwarnungen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Somit kann auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, einen Bewilli- gungsentzug rechtfertigen, wobei nicht die Schwere der verhängten Strafen, sondern die Vielzahl der Delikte entscheidend ist (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.1; 137 II 297 E. 3.3; Urteil BGer 2C_58/2019 vom 31. Januar 2020 E. 3.2);

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 dass zudem nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG die zuständige Behörde die Niederlassungsbewilligung widerrufen kann, wenn die ausländische Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, dauer- haft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Nach geltender Praxis ist der Widerrufs- grund nach dieser Bestimmung erfüllt, wenn konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit besteht. Für die Beurteilung der Frage, ob die Fürsorgeabhängigkeit erheblich ist, sind die bereits ausgerichteten Beträge zu berücksichtigen (Urteil BGer 2C_268/2011 vom

22. Juli 2011 E. 6.2.3). Der Widerruf kommt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstüt- zungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt bzw. jenen ihrer Familie aufkommen können wird. Keine Sozialhilfe im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG stellen nach der Rechtsprechung Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenversicherung dar (BGE 135 II 265 E. 3.7; Urteil BGer 2C_13/2019 vom

31. Oktober 2019 E. 3.1); dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid überzeugend darlegte, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise am 30. März 2002 dauerhaft mit dem Gesetz im Konflikt steht. Es ist in diesem Zeitraum zu zahlreichen Verurteilungen gekommen, wobei sich das Strafmass kontinuierlich erhöh- te, und bei den begangenen Delikten hat der Beschwerdeführer namentlich die körperliche und psychische Integrität seiner Opfer verletzt. Zudem zeigt der Beschwerdeführer deutlich, dass er auch in Zukunft weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. So ist er bereits mehr- mals von der Vorinstanz verwarnt worden und die Situation hat sich im Laufe der Zeit trotz dieser Verwarnungen und der strafrechtlichen Verurteilungen keineswegs verbessert. Er wurde nach der letzten Verwarnung noch namentlich mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 6. Januar 2021 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 40 Tagen verurteilt, wegen Hinderung einer Amtshandlung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und wegen Drohung (er hatte anlässlich einer Anhaltung und des Transports durch die Kantonspolizei am 27. August 2020 die Beamten mit dem Tod bedroht, ebenso wie anlässlich einer Sitzung vom 28. Oktober 2019 die Mitarbeiter des Sozialamtes). Zudem wurde er am 6. Dezember 2021 wiederum verurteilt, zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen, wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte anlässlich des Strafvollzugs (er hatte am 1. Oktober 2020 in seiner Gefängniszelle in Belle- chasse einen Vollzugsbeamten angespuckt, nachdem dieser ihm eine Anfrage für einen Telefonan- ruf verweigern musste, und am 26. Oktober 2020, als zwei Vollzugsbeamte versuchten, ihn zum Gefängnisleiter zu führen, packte er einen der Beamten am Pullover und bedrohte beide mit einer Tasse Tee, die er schliesslich zu Boden warf. Dann nahm er eine Pfanne und warf sie den Beamten ins Gesicht, schliesslich schlug er einen Beamten mit der Faust ins Gesicht). Hinsichtlich der weite- ren Konflikte kann überdies auch auf die Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid und die Akten verwiesen werden; dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten offensichtlich in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstösst und diese gefährdet. Dies wird von ihm in seiner Beschwerde im Übrigen auch in keiner Weise bestritten; dass die Vorinstanz damit zu Recht davon ausging, dass (jedenfalls) der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt ist; dass er überdies seit Jahren keiner geregelten Arbeit nachgeht und seit 2012 in den Genuss von Sozialhilfe kommt. Auch diesbezüglich wird auf den angefochtenen Entscheid und die Vorakten verwiesen;

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 dass bei Vorliegen eines Widerrufsgrundes nach Art. 63 AIG noch zu prüfen ist, ob die damit verbun- dene aufenthaltsbeendende Massnahme verhältnismässig erscheint (vgl. Art. 96 AIG; Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 8 EMRK); dass die zuständigen Behörden bei der Verhältnismässigkeitsprüfung alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen haben. Unter Einbezug der öffentlichen Interessen, der persönlichen Verhältnis- se sowie des Grads der Integration der Ausländer ist eine sorgfältige Interessenabwägung vorzuneh- men. Dabei gilt es namentlich der Schwere des Verschuldens, der Dauer der Anwesenheit sowie der dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile Rechnung zu tragen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG; BGE 139 I 31 E. 2.3.1; 135 II 377 E. 4.3; Urteil BGer 2C_730/2020 vom 6. Mai 2021 E. 2.4); dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend macht, dass er sich zum Zeitpunkt der Beschwerde zur Begutachtung durch den forensisch-psychiatrischen Dienst der Universität Bern im FNPG in Villars-sur-Glâne aufgehalten habe. Es gehe dabei um Fragen der allfälligen Selbst- und Fremdgefährdung, die Notwendigkeit einer Medikation oder Zwangsmedikation und der Urteilsfähig- keit. Die Begutachtung sei im Gange. Die Vorinstanz habe diesem Begutachtungsverfahren über- haupt nicht Rechnung getragen. Es sei willkürlich, eine Person aus der Schweiz auszuweisen, bevor man das Ergebnis einer umfassenden psychiatrischen Begutachtung kenne. Je nach dem Ergebnis der Begutachtung werde sich erweisen, ob eine Ausweisung in casu tatsächlich verantwortbar und verhältnismässig sei oder nicht. Bevor das Gutachten eintreffe, sei zum Beispiel nicht klar, ob er überhaupt reisefähig für den Transport sei, und ob ihm angesichts seines gegenwärtigen Zustands zuzumuten sei, dass er in Nordmazedonien möglicherweise ohne jegliche fachkompetente Betreu- ung lebe, sowie ob eine notwendige ärztliche Behandlung dort möglich sei; dass die Instruktionsrichterin am 25. Januar 2022 das Gutachten des Institutes für Rechtsmedizin der Universität Bern beim Friedensgericht einverlangte. Am 1. Februar 2022 übermittelte das Frie- densgericht dem Kantonsgericht eine Kopie dieses Gutachtens vom 10. August 2021; dass die Gutachter namentlich ein Abhängigkeitssyndrom von Alkohol (derzeit abstinent in beschüt- zender Umgebung) diagnostizierten, zudem wurden deutlich ausgeprägte impulsive und dissoziale Persönlichkeitszüge festgestellt. Sie schlossen, dass die Schuldfähigkeit bzw. die Steuerungsfähig- keit des Beschwerdeführers in mittelgradigem Ausmass vermindert seien. Insbesondere die Rück- fallgefahr für Delikte in der Art der Anlassdelikte (Drohungen, Tätlichkeiten und Sachbeschädigun- gen) wurde als sehr hoch eingeschätzt. Aus psychiatrischer Sicht sei die Anordnung einer therapeu- tischen Massnahme nach StGB nicht sinnvoll. Der Explorand lasse keine Motivation zu einer entsprechenden Behandlung erkennen. Zudem seien die Erfolgsaussichten einer solchen Behand- lung auch aufgrund seiner mangelnden Sprachkenntnisse und seiner fehlenden sozialen Kompeten- zen (etwa eine offensichtlich kaum genügende Gruppenfähigkeit) denkbar gering. Sinnvoll erscheine jedoch die langfristige Platzierung des Beschwerdeführers in einer geeigneten, eng betreuten Insti- tution auf zivilrechtlicher Grundlage. Konkret sei dabei an ein Wohnheim bzw. eine eng betreute Wohngruppe zu denken, wobei es sich nicht zwingend um eine geschlossene Institution handeln müsse; dass hinsichtlich der Verhältnismässigkeit vorerst insbesondere auf die Ausführungen der Vorin- stanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann; dass sich aus dem Gutachten vom 10. August 2021 in keiner Weise ergibt, dass die gefällten Mass- nahmen bzw. der Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht verhältnismässig wären. Namentlich ist nicht ersichtlich, dass eine entsprechende Unterbringung des Beschwerdeführers – der trotz der langen Anwesenheit in der Schweiz denkbar schlecht integriert ist – nicht auch in Nordmazedonien

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 erfolgen könnte, es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Reiseunfähigkeit, und auch die ihm attes- tierte mittelgradige Verminderung des Schuldfähigkeit steht den Massnahmen – gerade mit Blick auf die Vielzahl und Schwere der von ihm begangenen Delikte und die bestehenden Konflikte – nicht entgegen; dass dies vom Beschwerdeführer nach Vorliegen des Gutachtens auch nicht (mehr) geltend gemacht wird. So fällt auf, dass er sich in keiner Weise zum Gutachten – das bereits am 10. August 2021 erstattet wurde – äusserte, und dieses auch nicht spontan eingereicht hatte; dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zwar fälschlicherweise festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer kinderlos sei und in der Schweiz über keine Familienbande verfüge; dass er vielmehr aus einer ersten Ehe einen Sohn hat, der im Jahr 1992 geboren wurde und gemäss der Beschwerde in D.________ wohnt; dass er jedoch aus dieser Beziehung mit dem bald 30 Jahre alten Sohn für das vorliegende Verfah- ren nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Namentlich wird ein besonderes Abhängigkeitverhältnis nicht behauptet, und gemäss dem Gutachten bestehen zudem Hinweise auf "gravierende Konflikte" mit dem Sohn. Auch halten sich gemäss dem Gutachten namentlich zwei seiner Schwestern in Nordmazedonien auf, so dass er im Heimatland über ein gewisses Familiennetz verfügt; dass gesamthaft das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung gegenüber dem privaten Interesse des Beschwerdeführers zum weiteren Verbleib in der Schweiz überwiegt und sich als verhältnismässig erweist, zumal er bereits mehrmals verwarnt wurde; dass somit im Ergebnis festzuhalten ist, dass die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. b bzw. c AIG zu Recht entzogen und die Wegweisung verfügt wurde; dass die Beschwerde (601 2021 113) demnach abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen ist; dass schliesslich zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt sind. Nach Art. 142 Abs. 1 VRG hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wer nicht genügend Mittel besitzt, um ohne Beschränkung des notwendigen Lebensunterhalts für sich oder seine Familie die Kosten eines Verfahrens bestreiten zu können. Die unentgeltliche Rechtspflege wird nach Art. 142 Abs. 2 VRG nicht gewährt, wenn das Verfahren von vornherein aussichtslos erscheint. Dabei sind jene Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernst- haft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünfti- ger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (vgl. nur BGE 139 III 475 E. 2.2; Urteil KG FR 603 2014 184 und 204 vom 10. Dezember 2014 E. 7b); dass die Beschwerde bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nach dem Vorgesagten als aussichtslos zu bezeichnen ist und demnach das Gesuch (601 2021 114) um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege und Ernennung von Rechtsanwalt Theo Studer als amtlicher Rechtsbeistand abzuweisen ist; dass auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet wird (Art. 129 VRG);

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 dass keine Parteientschädigung geschuldet ist (Art. 137 Abs. 1 VRG); erkennt der Hof: I. Die Beschwerde (601 2021 113) wird abgewiesen. II. Das Gesuch (601 2021 114) um unentgeltliche Rechtspflege und zur Ernennung von Rechts- anwalt Theo Studer als amtlicher Rechtsbeistand wird abgewiesen. III. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird ausnahmsweise verzichtet. IV. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 1. März 2022/dgr Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber-Praktikant:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 601 2021 113 601 2021 114 Urteil vom 1. März 2022 I. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Marianne Jungo Richter: Christian Pfammatter Dominique Gross Gerichtsschreiber-Praktikant: Jean Crausaz Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Theo Studer gegen AMT FÜR BEVÖLKERUNG UND MIGRATION, Vorinstanz Gegenstand Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt Widerrufung der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung Beschwerde (601 2021 113) vom 10. August 2021 gegen den Entscheid vom

8. Juli 2021 Gesuch (601 2021 114) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 8. Juli 2021

Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 in Anbetracht dessen, dass A.________ (Beschwerdeführer) im Jahr 1957 geboren wurde und Staatsangehöriger von Nordmazedonien ist; dass er am 30. März 2002, ohne im Besitz eines Visums zu sein, in die Schweiz einreiste und am

16. April 2002 B.________ heiratete, woraufhin er im Kanton Bern eine Aufenthaltsgenehmigung und in der Folge am 16. April 2007 eine Niederlassungsbewilligung erhielt; dass seine Ehe am 11. September 2007 geschieden wurde; dass der Beschwerdeführer daraufhin beim Amt für Bevölkerung und Migration (Vorinstanz) einen Antrag auf Kantonswechsel in den Kanton Freiburg stellte. Dieser wurde genehmigt und die Nieder- lassungsbewilligung wurde seither verlängert; dass die Vorinstanz namentlich am 17. Juni 2014 eine ernste Verwarnung gegen den Beschwerde- führer aussprach, da er mit seinem Verhalten erheblich und wiederholt gegen die öffentliche Sicher- heit und Ordnung verstossen habe (insbesondere: Verurteilungen vom 27. April 2005 und vom

11. Mai 2009 zu einer Freiheitsstrafe von 50 Tagen und zu einer Busse von CHF 1'300.- bzw. zu einer gemeinnützigen Arbeit von 60 Stunden und einer Busse von CHF 1'200.-, beides wegen Fahr- unfähigkeit und Verkehrsregelverletzungen; Verurteilung vom 17. Dezember 2012 zu einer gemein- nützigen Arbeit von 80 Stunden, bedingt mit einer Probezeit von zwei Jahren (widerrufen am

5. November 2013) und zu einer Busse von CHF 300.- wegen Fahrens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Führerausweises; Verurteilung vom 5. November 2013 zu einer gemeinnützigen Arbeit von 480 Stunden und zu einer Busse von CHF 100.- wegen Beschimpfung, Drohung, Fahrunfähigkeit, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahr- unfähigkeit, Fahren eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Führerausweises und Missbrauch von Ausweisen und Schildern). Er wurde aufgrund seines straffäl- ligen Verhaltens von der Vorinstanz aufgefordert, sein Verhalten raschmöglichst zu bessern; dass die Vorinstanz am 11. August 2014 feststelle, dass der Beschwerdeführer seit der ernsten Verwarnung vom 17. Juni 2014 erneut angezeigt wurde, und ihm mitteilte, dass die Niederlassungs- bewilligung widerrufen und er aus der Schweiz weggewiesen werde, wenn er fortan nochmals wegen Straftaten angezeigt werde; dass die Vorinstanz sodann am 24. Februar 2015 eine strengste Verwarnung gegen ihn aussprach; dies, da er seit August 2014 erneut angezeigt wurde (am 18. November 2014 wegen Sachbeschä- digung und Drohung, am 9. Dezember 2014 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, am 26. Dezember 2014 wegen Drohung, Beschimpfung, Hausfriedensbruch, Sachbeschä- digung, Nichtbefolgen von polizeilichen Weisungen und Nachtruhestörungen, am 8. Januar 2015 wegen Hausfriedensbruch und unanständigen Benehmens und am 29. Januar 2015 und am

12. Februar 2015 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte). Zudem sei festgestellt worden, dass er dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe der Gemeinde C.________ ange- wiesen sei (Sozialhilfeschulden von CHF 11'478.50). Er wurde konkret aufgefordert, sein Verhalten zu verbessern, andernfalls werde ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung geprüft. Zudem müsse er mit der Vorinstanz Kontakt aufnehmen, um seinen Aufenthaltsort zu klären; dass es daraufhin zu weiteren Verurteilungen des Beschwerdeführers kam (Urteil des Polizeirichters des Gerichts des Seebezirks vom 3. November 2016, Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 von sechs Monaten, mit einer Probezeit von vier Jahren, und zu einer Busse von CHF 200.-; dies insbesondere wegen Beschimpfungen, Drohungen, Missbrauch einer Fernmeldeanlage, geringfügi- ger Vermögensdelikte [Sachbeschädigungen] und Hausfriedensbruch, alles mehrfach begangen in C.________; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 27. Dezember 2016 wegen Hausfriedensbruchs, Verzicht auf Zusatzstrafe zum erwähnten Urteil); dass es dennoch in der Folge zu weiteren Anzeigen und Verurteilungen sowie Konflikten mit der öffentlichen Ordnung kam; dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. März 2021 mitteilte, dass sie beabsichtige, seine Niederlassungsbewilligung zu widerrufen und ihn aus der Schweiz wegzuwei- sen, und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gewährte. Dieses Schreiben wurde ihm über die Justizvollzugsanstalt Thorberg übermittelt, er verweigerte jedoch die Annahme. Ebenso verweigerte er die Annahme anlässlich einer zweiten Zustellung des Schreibens vom 24. März 2021; dass der Beschwerdeführer am 7. April 2021 aus der Haft entlassen wurde, und das Friedensgericht des Seebezirks am 10. Mai 2021 die Einweisung in das Freiburger Netzwerk für psychische Gesund- heit (FNPG) in Villars-sur-Glâne zwecks Erstellung eines Gutachtens durch das Institut für Rechts- medizin der Universität Bern anordnete; dass die Vorinstanz mit Entscheid vom 8. Juli 2021 die Niederlassungsbewilligung des Beschwerde- führers widerrufen und ihn aus der Schweiz weggewiesen hat. Sie begründete dies zusammenge- fasst damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Verhaltens in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen habe bzw. diese gefährde. Überdies gehe er seit Jahren keiner geregelten Arbeit nach und sei dauerhaft und erheblich sozialhilfeabhängig. Damit seien die Widerrufsgründe nach Art. 63 Abs. 1 lit. b und c des Bundesgesetzes vom

16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz; AIG; SR 142.20) erfüllt. Die Massnahme erweise sich als verhältnismässig. Der Beschwerdeführer sei im Alter von rund 45 Jahren in die Schweiz eingereist und habe sich seither ununterbrochen hier aufgehalten. Seine Ehe sei 2007 geschieden worden und er sei kinderlos. Er verfüge somit über keine Familienbande in der Schweiz, und die Integration sei als gescheitert einzu- stufen. Auch bestünden keine Hinweise, dass er weder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen könne und der Ausreise stünden auch keine völkerrechtlichen Verpflichtungen entgegen. Zwar möge es unter Umständen zutreffen, dass er nach knapp 20 Jahre langer Anwesenheit in der Schweiz Schwierigkeiten haben dürfte, sich bei der Rückkehr in Nordmazedonien zu integrieren und sich namentlich in den dortigen Arbeitsmarkt wieder einzugliedern, doch gelte das gleiche für die Schweiz, wobei hervorzuheben sei, dass er hier über mehrere Jahre erwerbstätig war und folglich über berufliche Qualifikationen verfüge; dass der Beschwerdeführer am 10. August 2021 beim Kantonsgericht Beschwerde (601 2021 113) gegen diesen Entscheid erhoben hat. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, dass die Vorinstanz fälschlicherweise festgehalten habe, dass er in der Schweiz keine Familie habe. Ein Sohn aus einer früheren Ehe, geboren im Jahr 1992, wohne in D.________, ihr Verhältnis sei ausgezeichnet. Weiter wäre die Vorinstanz verpflich- tet gewesen, das Ergebnis der laufenden Begutachtung in Villars-sur-Glâne abzuwarten. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Beiordnung von Rechtsanwalt Theo Studer als amtlichen Rechtsbeistand (601 2021 114); dass die Vorinstanz am 25. August 2021 die Abweisung der Beschwerde beantragte;

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 dass das Friedensgericht des Seebezirks dem Kantonsgericht am 1. Februar 2022 (in Antwort auf die Verfügung der Instruktionsrichterin vom 25. Januar 2022) eine Kopie des Gutachtens des Insti- tutes für Rechtsmedizin der Universität Bern vom 10. August 2021 über den Beschwerdeführer über- mittelte; dass sich die Parteien hierauf nicht mehr vernehmen liessen; erwägend, dass das Kantonsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 des kantonalen Ausführungsgesetzes vom 13. November 2007 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AGAIG; SGF 114.22.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG) und die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG in Verbindung mit dessen Art. 30 Abs. 2). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten; dass mit der Beschwerde an das Kantonsgericht die Verletzung des Rechts einschliesslich Über- schreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG); dass die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. b und c AIG widerrufen hat; dass die Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG widerrufen werden kann, wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt laut Art. 77a Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) insbesondere vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet (lit. a) oder öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflich- tungen mutwillig nicht erfüllt (lit. b); dass ein schwerwiegender Verstoss im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE in erster Linie besteht, wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integri- tät eines Menschen verletzt oder gefährdet hat. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung können auch vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen als "schwerwiegend" im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG bezeichnet werden. So ist ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung auch dann möglich, wenn sich eine ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen oder auslän- derrechtlichen Verwarnungen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Somit kann auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, einen Bewilli- gungsentzug rechtfertigen, wobei nicht die Schwere der verhängten Strafen, sondern die Vielzahl der Delikte entscheidend ist (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.1; 137 II 297 E. 3.3; Urteil BGer 2C_58/2019 vom 31. Januar 2020 E. 3.2);

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 dass zudem nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG die zuständige Behörde die Niederlassungsbewilligung widerrufen kann, wenn die ausländische Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, dauer- haft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Nach geltender Praxis ist der Widerrufs- grund nach dieser Bestimmung erfüllt, wenn konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit besteht. Für die Beurteilung der Frage, ob die Fürsorgeabhängigkeit erheblich ist, sind die bereits ausgerichteten Beträge zu berücksichtigen (Urteil BGer 2C_268/2011 vom

22. Juli 2011 E. 6.2.3). Der Widerruf kommt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstüt- zungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt bzw. jenen ihrer Familie aufkommen können wird. Keine Sozialhilfe im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG stellen nach der Rechtsprechung Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenversicherung dar (BGE 135 II 265 E. 3.7; Urteil BGer 2C_13/2019 vom

31. Oktober 2019 E. 3.1); dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid überzeugend darlegte, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise am 30. März 2002 dauerhaft mit dem Gesetz im Konflikt steht. Es ist in diesem Zeitraum zu zahlreichen Verurteilungen gekommen, wobei sich das Strafmass kontinuierlich erhöh- te, und bei den begangenen Delikten hat der Beschwerdeführer namentlich die körperliche und psychische Integrität seiner Opfer verletzt. Zudem zeigt der Beschwerdeführer deutlich, dass er auch in Zukunft weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. So ist er bereits mehr- mals von der Vorinstanz verwarnt worden und die Situation hat sich im Laufe der Zeit trotz dieser Verwarnungen und der strafrechtlichen Verurteilungen keineswegs verbessert. Er wurde nach der letzten Verwarnung noch namentlich mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 6. Januar 2021 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 40 Tagen verurteilt, wegen Hinderung einer Amtshandlung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und wegen Drohung (er hatte anlässlich einer Anhaltung und des Transports durch die Kantonspolizei am 27. August 2020 die Beamten mit dem Tod bedroht, ebenso wie anlässlich einer Sitzung vom 28. Oktober 2019 die Mitarbeiter des Sozialamtes). Zudem wurde er am 6. Dezember 2021 wiederum verurteilt, zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen, wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte anlässlich des Strafvollzugs (er hatte am 1. Oktober 2020 in seiner Gefängniszelle in Belle- chasse einen Vollzugsbeamten angespuckt, nachdem dieser ihm eine Anfrage für einen Telefonan- ruf verweigern musste, und am 26. Oktober 2020, als zwei Vollzugsbeamte versuchten, ihn zum Gefängnisleiter zu führen, packte er einen der Beamten am Pullover und bedrohte beide mit einer Tasse Tee, die er schliesslich zu Boden warf. Dann nahm er eine Pfanne und warf sie den Beamten ins Gesicht, schliesslich schlug er einen Beamten mit der Faust ins Gesicht). Hinsichtlich der weite- ren Konflikte kann überdies auch auf die Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid und die Akten verwiesen werden; dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten offensichtlich in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstösst und diese gefährdet. Dies wird von ihm in seiner Beschwerde im Übrigen auch in keiner Weise bestritten; dass die Vorinstanz damit zu Recht davon ausging, dass (jedenfalls) der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt ist; dass er überdies seit Jahren keiner geregelten Arbeit nachgeht und seit 2012 in den Genuss von Sozialhilfe kommt. Auch diesbezüglich wird auf den angefochtenen Entscheid und die Vorakten verwiesen;

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 dass bei Vorliegen eines Widerrufsgrundes nach Art. 63 AIG noch zu prüfen ist, ob die damit verbun- dene aufenthaltsbeendende Massnahme verhältnismässig erscheint (vgl. Art. 96 AIG; Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 8 EMRK); dass die zuständigen Behörden bei der Verhältnismässigkeitsprüfung alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen haben. Unter Einbezug der öffentlichen Interessen, der persönlichen Verhältnis- se sowie des Grads der Integration der Ausländer ist eine sorgfältige Interessenabwägung vorzuneh- men. Dabei gilt es namentlich der Schwere des Verschuldens, der Dauer der Anwesenheit sowie der dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile Rechnung zu tragen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG; BGE 139 I 31 E. 2.3.1; 135 II 377 E. 4.3; Urteil BGer 2C_730/2020 vom 6. Mai 2021 E. 2.4); dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend macht, dass er sich zum Zeitpunkt der Beschwerde zur Begutachtung durch den forensisch-psychiatrischen Dienst der Universität Bern im FNPG in Villars-sur-Glâne aufgehalten habe. Es gehe dabei um Fragen der allfälligen Selbst- und Fremdgefährdung, die Notwendigkeit einer Medikation oder Zwangsmedikation und der Urteilsfähig- keit. Die Begutachtung sei im Gange. Die Vorinstanz habe diesem Begutachtungsverfahren über- haupt nicht Rechnung getragen. Es sei willkürlich, eine Person aus der Schweiz auszuweisen, bevor man das Ergebnis einer umfassenden psychiatrischen Begutachtung kenne. Je nach dem Ergebnis der Begutachtung werde sich erweisen, ob eine Ausweisung in casu tatsächlich verantwortbar und verhältnismässig sei oder nicht. Bevor das Gutachten eintreffe, sei zum Beispiel nicht klar, ob er überhaupt reisefähig für den Transport sei, und ob ihm angesichts seines gegenwärtigen Zustands zuzumuten sei, dass er in Nordmazedonien möglicherweise ohne jegliche fachkompetente Betreu- ung lebe, sowie ob eine notwendige ärztliche Behandlung dort möglich sei; dass die Instruktionsrichterin am 25. Januar 2022 das Gutachten des Institutes für Rechtsmedizin der Universität Bern beim Friedensgericht einverlangte. Am 1. Februar 2022 übermittelte das Frie- densgericht dem Kantonsgericht eine Kopie dieses Gutachtens vom 10. August 2021; dass die Gutachter namentlich ein Abhängigkeitssyndrom von Alkohol (derzeit abstinent in beschüt- zender Umgebung) diagnostizierten, zudem wurden deutlich ausgeprägte impulsive und dissoziale Persönlichkeitszüge festgestellt. Sie schlossen, dass die Schuldfähigkeit bzw. die Steuerungsfähig- keit des Beschwerdeführers in mittelgradigem Ausmass vermindert seien. Insbesondere die Rück- fallgefahr für Delikte in der Art der Anlassdelikte (Drohungen, Tätlichkeiten und Sachbeschädigun- gen) wurde als sehr hoch eingeschätzt. Aus psychiatrischer Sicht sei die Anordnung einer therapeu- tischen Massnahme nach StGB nicht sinnvoll. Der Explorand lasse keine Motivation zu einer entsprechenden Behandlung erkennen. Zudem seien die Erfolgsaussichten einer solchen Behand- lung auch aufgrund seiner mangelnden Sprachkenntnisse und seiner fehlenden sozialen Kompeten- zen (etwa eine offensichtlich kaum genügende Gruppenfähigkeit) denkbar gering. Sinnvoll erscheine jedoch die langfristige Platzierung des Beschwerdeführers in einer geeigneten, eng betreuten Insti- tution auf zivilrechtlicher Grundlage. Konkret sei dabei an ein Wohnheim bzw. eine eng betreute Wohngruppe zu denken, wobei es sich nicht zwingend um eine geschlossene Institution handeln müsse; dass hinsichtlich der Verhältnismässigkeit vorerst insbesondere auf die Ausführungen der Vorin- stanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann; dass sich aus dem Gutachten vom 10. August 2021 in keiner Weise ergibt, dass die gefällten Mass- nahmen bzw. der Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht verhältnismässig wären. Namentlich ist nicht ersichtlich, dass eine entsprechende Unterbringung des Beschwerdeführers – der trotz der langen Anwesenheit in der Schweiz denkbar schlecht integriert ist – nicht auch in Nordmazedonien

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 erfolgen könnte, es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Reiseunfähigkeit, und auch die ihm attes- tierte mittelgradige Verminderung des Schuldfähigkeit steht den Massnahmen – gerade mit Blick auf die Vielzahl und Schwere der von ihm begangenen Delikte und die bestehenden Konflikte – nicht entgegen; dass dies vom Beschwerdeführer nach Vorliegen des Gutachtens auch nicht (mehr) geltend gemacht wird. So fällt auf, dass er sich in keiner Weise zum Gutachten – das bereits am 10. August 2021 erstattet wurde – äusserte, und dieses auch nicht spontan eingereicht hatte; dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zwar fälschlicherweise festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer kinderlos sei und in der Schweiz über keine Familienbande verfüge; dass er vielmehr aus einer ersten Ehe einen Sohn hat, der im Jahr 1992 geboren wurde und gemäss der Beschwerde in D.________ wohnt; dass er jedoch aus dieser Beziehung mit dem bald 30 Jahre alten Sohn für das vorliegende Verfah- ren nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Namentlich wird ein besonderes Abhängigkeitverhältnis nicht behauptet, und gemäss dem Gutachten bestehen zudem Hinweise auf "gravierende Konflikte" mit dem Sohn. Auch halten sich gemäss dem Gutachten namentlich zwei seiner Schwestern in Nordmazedonien auf, so dass er im Heimatland über ein gewisses Familiennetz verfügt; dass gesamthaft das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung gegenüber dem privaten Interesse des Beschwerdeführers zum weiteren Verbleib in der Schweiz überwiegt und sich als verhältnismässig erweist, zumal er bereits mehrmals verwarnt wurde; dass somit im Ergebnis festzuhalten ist, dass die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. b bzw. c AIG zu Recht entzogen und die Wegweisung verfügt wurde; dass die Beschwerde (601 2021 113) demnach abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen ist; dass schliesslich zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt sind. Nach Art. 142 Abs. 1 VRG hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wer nicht genügend Mittel besitzt, um ohne Beschränkung des notwendigen Lebensunterhalts für sich oder seine Familie die Kosten eines Verfahrens bestreiten zu können. Die unentgeltliche Rechtspflege wird nach Art. 142 Abs. 2 VRG nicht gewährt, wenn das Verfahren von vornherein aussichtslos erscheint. Dabei sind jene Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernst- haft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünfti- ger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (vgl. nur BGE 139 III 475 E. 2.2; Urteil KG FR 603 2014 184 und 204 vom 10. Dezember 2014 E. 7b); dass die Beschwerde bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nach dem Vorgesagten als aussichtslos zu bezeichnen ist und demnach das Gesuch (601 2021 114) um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege und Ernennung von Rechtsanwalt Theo Studer als amtlicher Rechtsbeistand abzuweisen ist; dass auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet wird (Art. 129 VRG);

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 dass keine Parteientschädigung geschuldet ist (Art. 137 Abs. 1 VRG); erkennt der Hof: I. Die Beschwerde (601 2021 113) wird abgewiesen. II. Das Gesuch (601 2021 114) um unentgeltliche Rechtspflege und zur Ernennung von Rechts- anwalt Theo Studer als amtlicher Rechtsbeistand wird abgewiesen. III. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird ausnahmsweise verzichtet. IV. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 1. März 2022/dgr Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber-Praktikant: