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601 2020 86

Freiburg · 2020-11-26 · Deutsch FR

Urteil des I. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt

Sachverhalt

A. B.________, geboren 1976, kosovarischer Staatsangehöriger, heiratete am 14. August 2006 im Kosovo die in der Schweiz niedergelassene F.________, geboren 1969, Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina. Am 29. September 2006 stellte er auf der schweizerischen Auslandver- tretung in Pristina ein Gesuch um Erteilung eines Visums für die Einreise in die Schweiz. Diesem Gesuch wurde stattgegebenen, worauf B.________ am 8. November 2006 in die Schweiz einreiste und bei seiner Ehefrau im Kanton Bern Wohnsitz nahm. Per 1. Januar 2010 trennte sich das Ehepaar und B.________ zog vom Kanton Bern in den Kanton Freiburg. Am 20. Februar 2013 folgte die Scheidung. Seit seiner Einreise in die Schweiz (8. November 2006) verfügte B.________ über eine Aufent- haltsbewilligung B, welche jährlich erneuert wurde. Am 27. Januar 2017 wurde ihm die Niederlas- sungsbewilligung C erteilt. B. Am 28. April 2017 heiratete B.________ im Kosovo A.________, geboren 1979, mit welcher er drei gemeinsame Kinder hat. Seine beiden Söhne C.________ (geb. 2001) und D.________ (geb. 2003) wurden vor und seine Tochter E.________ (geb. 2008) während seiner Ehe mit F.________ geboren. In der Folge stellte B.________ am 18. Mai 2017 beim Amt für Bevölkerung und Migration (nach- folgend: BMA) ein Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau und seine drei Kinder. Auch A.________ beantragte am 4. August 2017 auf der schweizerischen Auslandvertretung in Pristina für sich und die drei Kinder die Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt. C. Mit Entscheid vom 19. September 2018 widerrief das BMA die Niederlassungsbewilligung von B.________ und verfügte seine Wegweisung. Zudem verweigerte es A.________ und den Kindern C.________, D.________ und E.________ die Einreise und den Aufenthalt in der Schweiz. Dies mit der Begründung, es habe sich bei der zwischen B.________ und F.________ geschlossenen Ehe um eine Scheinehe gehandelt. Ausserdem habe B.________ mit der im Koso- vo lebenden Gesuchstellerin drei Kinder (Jahrgänge 2001, 2003 und 2008), wovon das jüngste Kind während seiner Ehe mit F.________ gezeugt worden sei. Diese Kinder habe er bei seiner Ankunft im Kanton Freiburg nicht angegeben, obschon er explizit danach gefragt worden sei. Die gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 19. Oktober 2018 gerichtete Beschwerde wies das Kantonsgericht Freiburg mit Urteil vom 12. Februar 2019 ab (601 2018 292). Die gegen das Urteil des Kantonsgerichts erhobene Beschwerde an das Bundesgericht ist zurzeit noch hängig (2C_293/2019). D. Mit Einstellungsverfügung vom 25. Februar 2020 hat die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg ein gegen B.________ eröffnetes Strafverfahren betreffend Täuschung der Behörden eingestellt (D 18 1696). Gestützt auf diese Einstellungsverfügung gelangten B.________ und A.________ sowie ihre Kinder C.________, D.________ und E.________ mit Schreiben vom

26. Februar 2020 an das BMA und ersuchten dieses um Wiedererwägung respektive Revision seines Entscheides vom 19. September 2018. Mit Entscheid vom 6. März 2020 hat das BMA das Gesuch der Gesuchsteller abgewiesen und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 E. Gegen diesen Entscheid erhoben die Gesuchsteller mit Eingabe vom 8. Mai 2020 Beschwer- de an das Kantonsgericht Freiburg (601 2020 86). Unter Kosten- und Entschädigungsfolge stellen sie das Begehren, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und das BMA anzuweisen, seinen Entscheid vom 19. September 2018 in Wiedererwägung zu ziehen und aufzuheben; even- tualiter sei die Wiedererwägung durch das Kantonsgericht vorzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragen sie die Sistierung des Verfahrens, bis das Bundesgericht im Verfahren 2C_293/2019 über die Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg 601 2018 292 vom 12. Febru- ar 2019 entschieden hat. Zudem sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen (601 2020 87). Das Kantonsgericht wies den Antrag auf Sistierung des Verfahrens am 14. Mai 2020 ab. Gleichen- tags hiess es das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gut (601 2020 87). In ihren Bemerkungen vom 18. Juni 2020 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwer- de. F. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Angefochten ist die Verfügung vom 6. März 2020, mit welcher die Vorinstanz das Wiedererwä- gungsgesuch vom 26. Februar 2020 abwies. Es stellt sich zunächst die Frage, ob die Vorinstanz überhaupt befugt war, über ein Wiedererwägungsgesuch zu entscheiden.

E. 1.1 Eine Partei kann gemäss Art. 104 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) jederzeit die Verwaltungsbehörde ersuchen, ihren Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen. Nach Art. 104 Abs. 2 VRG muss sich die angerufene Behörde mit einem Wiedererwägungsgesuch nur dann befassen, wenn die Verhältnisse sich seit dem ersten Entscheid erheblich geändert haben oder der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel geltend macht, die er beim Erlass des ersten Entscheides nicht kannte oder auf die er sich damals nicht berufen konnte oder keinen Grund dazu hatte, oder wenn der Gesuchsteller einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 105 VRG geltend macht. Nach Art. 105 Abs. 1 VRG liegt ein Revisionsgrund insbesondere dann vor, wenn eine Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt oder wenn sie nachweist, dass die Behörde aktenkundige erhebliche Tatsachen übersehen oder die Bestimmungen über den Ausstand oder über das rechtliche Gehör verletzt hat. Dabei handelt es sich um keine Revisionsgründe, wenn sie im Verfahren, das dem Entscheid vorausging, oder mit Beschwerde gegen diesen Entscheid hätten geltend gemacht werden können (Art. 105 Abs. 3 VRG). Schliesslich ist die Revision gemäss Art. 105 Abs. 2 VRG zulässig, wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen den Entscheid beeinflusst hat, oder wenn ein in derselben Sache ergangener Entscheid einer internationalen Justizbehörde dies erfordert, insbesondere ein Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 Art. 85 Abs. 1 VRG sieht vor, dass mit Einreichung der Beschwerde die Zuständigkeit zur Behand- lung der Sache, die Gegenstand der Beschwerde ist, auf die Beschwerdeinstanz übergeht (Devo- lutivwirkung). Die Vorinstanz kann jedoch den angefochtenen Entscheid ändern oder aufheben, solange sie ihre Bemerkungen zur Beschwerdeschrift nicht abgeschickt hat (Wiedererwägung pendente lite; Art. 85 Abs. 2 VRG).

E. 1.2 Die Vorinstanz hat am 19. September 2018 den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Gesuchstellers verfügt. Dagegen erhob dieser am 19. Oktober 2018 Beschwerde an das Kantonsgericht. Am 3. Januar 2019 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Folglich griff in diesem Zeitpunkt die Devolutivwirkung und die Kompetenz zur Behandlung der Behandlung der Angelegenheit ging auf das Kantonsgericht über, welches die Beschwerde mit Entscheid vom 12. Februar 2019 abwies. Die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwer- de ist zurzeit noch hängig. Demnach wurde die Angelegenheit im Zeitpunkt der Eingabe vom

8. Mai 2020 zuletzt vom Kantonsgericht einer materiellen Prüfung unterzogen.

E. 1.3 Die Gesuchsteller machen sinngemäss eine ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Entscheids der Vorinstanz vom 19. September 2018 bzw. des diesen bestätigenden Urteils des Kantonsge- richts vom 12. Februar 2019 geltend. Nicht die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft haben die nachträgliche Fehlerhaftigkeit des Entscheids bzw. des Urteils zur Folge, sondern die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Entscheids bzw. des Urteils kann allenfalls durch die Einstel- lungsverfügung bzw. die zusätzlichen Akten des Strafverfahrens bewiesen werden. Folgerichtig hat sich mit dieser Rüge nicht die Vorinstanz, sondern das Kantonsgericht auseinanderzusetzen, welches den Entscheid der Vorinstanz zuletzt materiell verbindlich geprüft (und bestätigt) hat. Das Bundesgericht, bei dem zurzeit die Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgericht vom

12. Februar 2019 hängig ist, hat seinem Urteil gemäss Art. 105 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173. 110) den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde zu legen und berücksichtigt neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Echte Noven, d.h. auf das vorinstanzlich beurteilte Prozessthema bezogene Tatsachen oder Beweismittel, die sich nach dem anzufechtenden Entscheid ereignen oder entstehen, sind vor Bundesgericht grundsätzlich unzulässig (vgl. BGE 143 V 19 E. 1.2). Eine Verfahrenspartei, die vor Abschluss des bundesge- richtlichen Verfahrens einen Grund entdeckt, der ihres Erachtens die Revision des kantonalen Entscheides zur Folge haben müsste, hat stattdessen ein Revisionsgesuch bei der kantonalen Instanz einzureichen (vgl. BGE 138 II 386). Aus dem Vorgesagten folgt, dass die Gesuchsteller nicht ein Wiedererwägungsgesuch an die Vorinstanz, sondern ein Revisionsgesuch beim Kantonsgericht hätten einreichen müssen. Die Vorinstanz war demzufolge nicht befugt, das Wiedererwägungsgesuch vom 26. Februar 2020 materiell zu beurteilen.

E. 1.4 Folglich ist der Entscheid der Vorinstanz vom 6. März 2020 aufzuheben und die Eingabe des Gesuchstellers vom 8. Mai 2020 als Revisionsgesuch gegen das Urteil des Kantonsgerichts 601 2018 292 vom 12. Februar 2019 entgegenzunehmen. Da dieses innert der 90-tägigen Frist von Art. 106 VRG eingegangen ist, den geltend gemachten Revisionsgrund zumindest sinngemäss angibt, die in der Sache gestellten Begehren enthält und die Gesuchsteller ein Rechtsschutzinteresse aufweisen, ist auf das Revisionsgesuch einzutreten.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8

E. 2 In materieller Hinsicht ist zu prüfen, ob die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 25. Februar 2020 im gegen den Gesuchsteller geführten Strafverfahren betreffend Täuschung der Behörden bzw. die Akten des Strafverfahrens einen Revisionsgrund darstellen, gestützt auf den das Urteil des Kantonsgerichts 601 2018 292 vom 12. Februar 2019 revidiert werden müsste.

E. 2.1 Als Revisionsgrund fällt vorliegend einzig das Vorbringen neuer erheblicher Tatsachen oder Beweismittel nach Art. 105 Abs. 1 lit. a VRG in Betracht. Als "neu" im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. a VRG gelten grundsätzlich nur unechte Noven, d.h. Tatsachen, welche zur Zeit des Beschwerdeverfahrens bereits vorhanden waren, aber aus entschuldbaren Gründen nicht vorgebracht werden konnten (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil KG FR 605 2019 201 vom 28. April 2020 E. 2.2). Die als Revisionsgrund zugelassenen neuen Beweismittel müssen dem Beweis von Tatsachen dienen, die bereits zur Zeit des Beschwerdeverfahrens Bestand hatten. Die Beweismittel müssen entweder den Beweis für neue erhebliche Tatsachen oder den Beweis für Tatsachen erbringen können, deren Existenz oder Eigenschaften im Beschwerdeverfahren zum Nachteil des Revisionsklägers unbewiesen geblieben sind. In diesem Sinne können Beweismittel durchaus auch erst nach dem Erlass des Beschwerde- entscheids entstanden sein (MÄCHLER, in Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs- verfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 66 N. 19 mit Hinweisen). Als "erheblich" gelten neue Tatsachen und Beweismittel dann, wenn sie geeignet sind, den Ausgang des Beschwerde- und damit des Revisionsverfahrens effektiv zu beeinflussen. Neue Tatsachen sind nur dann erheblich, wenn sie zu einer für den Revisionskläger vorteilhaften Ände- rung des Entscheids führen können. Beweismittel erfüllen die Anforderung der Erheblichkeit, wenn deren Existenz im Beschwerdeverfahren geeignet gewesen wäre, dessen Ausgang ernsthaft zu beeinflussen (vgl. Urteil KG FR 605 2012 484 vom 23. November 2015 E. 1b; MÄCHLER, Art. 66 N. 20). Sowohl bei neuen Tatsachen als auch bei neuen Beweismitteln vermag eine andere rechtliche Beurteilung von bereits bei der Erstbeurteilung bekannten Tatsachen keinen Revisionsgrund darzustellen. Gleiches gilt für eine andere rechtliche Beurteilung in Parallelverfahren (vgl. MÄCHLER, Art. 66 N. 18 f. mit Hinweisen).

E. 2.2 Das Kantonsgericht ist in seinem Urteil 601 2018 292 vom 12. Februar 2019 zum Schluss gekommen, dass gleich mehrere und gewichtige Indizien dafür bestehen, dass zumindest auf Seiten des Gesuchstellers kein echter Ehewille vorhanden war, als er F.________ ehelichte, womit der Vorwurf, er sei mit F.________ nur deshalb eine Ehe eingegangen, um eine Aufenthalts- und später Niederlassungsbewilligung zu erhalten, nicht von der Hand zu weisen ist (E. 3.1): Der Gesuchsteller heiratete F.________ wenige Monate nach seiner Ankunft in der Schweiz und zeug- te wenige Monate nach Eheschluss ein Kind mit der dazumal im Kosovo wohnhaften Gesuchstelle- rin, mit der er bereits zwei Kinder vor der Ehe mit F.________ gezeugt hatte. Seine Ferien hat der Gesuchsteller jeweils den grössten Teil alleine mit seiner jetzigen Familie im Kosovo verbracht. Zudem zog er nur knapp zwei Monate, nachdem die Dreijahresgrenze gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) erreicht war, aus der ehelichen Wohnung aus.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 Weiter stellte das Kantonsgericht fest, dass der Gesuchsteller trotz der ihn diesbezüglich treffen- den Wahrheitspflicht die Frage, ob er minderjährige Kinder in der Schweiz oder im Ausland habe, verneinte (E. 3.2). Der Gesuchsteller hat davon ausgehen müssen, dass die Vorinstanz – hätte sie erfahren sollen, dass er mit derselben Frau drei Kinder gezeugt hat (zwei vor und eines während seiner Ehe mit F.________) – sein Aufenthaltsrecht in der Schweiz überprüft hätte. Indem der Gesuchsteller unzutreffende respektive unvollständige Angaben zu seiner Familiensituation mach- te, hat er wissentlich eine wesentliche Tatsache verschwiegen, um sich eine Niederlassungsbewil- ligung zu verschaffen.

E. 2.3 Die Staatsanwaltschaft kam in ihrer Einstellungsverfügung vom 25. Februar 2020 (Verfah- ren D 18 1696) zum Schluss, dass keine gefestigte Indizienbasis für eine Scheinehe bestehe. Die Tatsache, dass der Gesuchsteller während seiner Ehe Vater eines Kindes mit seiner jetzigen Ehefrau wurde, erlaube keine gefestigten Rückschlüsse auf eine rechtsmissbräuchliche Absicht bei der Eheschliessung im Jahre 2006. Bezüglich des Vorwurfs der Täuschung der Behörden im Zusammenhang mit der unwahr beant- worteten Frage betreffend minderjährige Kinder hielt die Staatsanwaltschaft fest, die Aussage des Beschuldigten, er habe die Frage nicht richtig verstanden bzw. für ihn sei die Tatsache, dass er noch Kinder im Kosovo habe, nicht weiter von Belang gewesen, sei glaubhaft.

E. 2.4 Die Einstellungsverfügung vom 25. Februar 2020 – bzw. die sich in den Strafakten befindli- chen Unterlagen wie namentlich das Einvernahmeprotokoll vom 21. März 2018 – vermögen zum vornherein keine Revisionsgründe darzustellen, da die Staatsanwaltschaft lediglich aus bereits bei der Erstbeurteilung (d.h. im Zeitpunkt des Urteils des Kantonsgerichts vom 12. Februar 2019) bekannte Tatsachen (die Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe) andere Schlüsse zieht. Neue Tatsachen im Sinne unechter Noven, welche eine erneute Überprüfung der Angelegenheit notwen- dig machen würden, ergeben sich aus dem Strafverfahren nicht. Auch liegen keine Beweismittel für Tatsachen vor, die im Beschwerdeverfahren zum Nachteil des Revisionsklägers unbewiesen geblieben wären. Selbst wenn man davon ausginge, dass es sich bei der Einstellungsverfügung bzw. den Strafakten um eigentliche neue Beweismittel im Sinne von Art. 105 VRG handelt, ist festzuhalten, dass es ihnen an der Erheblichkeit gebricht. So ändern die zusätzlichen Feststellungen der Staatsanwalt- schaft, welche sich im Übrigen auf die Einvernahme des Beschuldigten vom 21. März 2018 beschränken, nichts an den Umständen, wie sie bereits im Zeitpunkt des Urteils 601 2018 292 vorlagen. Die Staatsanwaltschaft setzte sich im Strafverfahren soweit ersichtlich nicht mit dem Urteil des Kantonsgerichts auseinander; die Gesuchsteller zeigen auch nicht auf, weshalb sich gestützt auf welche Erkenntnisse des Strafverfahrens ein anderer Ausgang des Beschwerdever- fahrens aufgedrängt hätte.

E. 2.5 Das Revisionsgesuch ist somit bereits mangels Vorliegens neuer erheblicher Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. a VRG abzuweisen.

E. 3 Im Übrigen vermögen die Gesuchsteller auch aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Bedeutung des strafrechtlichen Freispruchs für das Migrationsverfahren nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.

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E. 3.1 Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, kann sich ein Ausländer im migrationsrechtli- chen Verfahren nicht grundsätzlich darauf berufen, dass strafrechtlich eine Täuschung der Behör- den im Sinne von Art. 118 AIG rechtskräftig ausgeschlossen werden konnte: Im Grundsatz gilt mit Blick auf die Einheit der Rechtsordnung, dass die Verwaltungsbehörde nicht ohne Not von den Feststellungen der Strafbehörde abweichen soll. Zumindest wenn ein Freispruch im Strafverfahren aber ausdrücklich aufgrund der Unschuldsvermutung zustande gekommen ist, oder wenn der Beschuldigte in jenem Verfahren von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat, besteht im migrationsrechtlichen Verfahren durchaus Anlass, von den strafrechtlichen Feststellungen abzuweichen; gegebenenfalls kann die Verwaltungsbehörde den Sachverhalt ergänzend instruieren und sich dabei auch der Mitwirkungspflichten (Art. 90 AIG) des Bewilligungsinhabers bedienen. Wenn die vom Strafprozessrecht abweichenden migrationsrechtli- chen Verfahrensregelungen dazu führen, dass ein anderer Sachverhalt festzustellen ist, hat dies selbstredend seine Berechtigung (Urteil BGer 2C_1044/2018 vom 22. November 2019 E. 4.3.1.1). Zusätzlich relativiert ist die Bindungswirkung eines strafrechtlichen Entscheids bei Einstellungsver- fügungen, da deren Bindungswirkung im Vergleich zu einem freisprechendenden Endentscheid eines Strafgerichts beschränkt sind (BGE 144 IV 81 E. 2.3.5). Will die Migrationsbehörde von den Feststellungen der Strafbehörden abweichen, hat sie sich mit dem freisprechenden Strafurteil auseinanderzusetzen und darzulegen, welche Gründe zu einer abweichenden Sachverhaltsfeststellung führen (vgl. zum Ganzen Urteil BGer 2C_1044/2018 vom

22. November 2019 E. 4.3.1.3). Da vorliegend die Einstellungsverfügung nach dem Urteil des Kantonsgerichts erging, können diese Gründe offenbleiben.

E. 3.2 Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass das Kantonsgericht in seinem Urteil vom

12. Februar 2019 gestützt auf eine Reihe von Feststellungen zum Schluss kam, dass der Gesuch- steller die Behörden in mehrfacher Hinsicht täuschte, weshalb seine Niederlassungsbewilligung zu widerrufen war. Dabei würdigte das Kantonsgericht sämtliche Aspekte, namentlich auch die zeitli- chen Umstände der Ehe, während sich die Staatsanwaltschaft hauptsächlich auf die Aussagen anlässlich der Einvernahme des Gesuchstellers berief und gestützt auf diese zu einem anderen Ergebnis kam.

E. 3.3 Schliesslich ginge es mit Blick auf die Einheit der Rechtsordnung auch nicht an, das frühere Urteil des Kantonsgerichts aufgrund einer später erlassenen Verfügung (mit begrenzter Rechts- kraftwirkung, da es sich um eine Einstellungsverfügung handelt), welche die Angelegenheit zudem unter einem anderen Blickwinkel zu prüfen hatte, aufzuheben (vgl. Urteil KG FR 605 2019 201 vom

28. April 2020 E. 5.3).

E. 3.4 Es zeigt sich somit auch bei näherer Überprüfung der Einstellungsverfügung der Staatsan- waltschaft, dass kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. a VRG vorliegt.

E. 4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Entscheid der Vorinstanz vom 6. März 2020 aufzuhe- ben und die dagegen gerichtete Beschwerde vom 8. Mai 2020 als Revisionsgesuch gegen das Urteil des Kantonsgerichts 601 2018 292 vom 12. Februar 2019 entgegenzunehmen ist. Das Revi- sionsgesuch ist abzuweisen.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8

E. 5 Die Verfahrenskosten, welche auf CHF 800.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend den Gesuchstellern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen und mit dem geleiste- ten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom

17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG). Der Hof erkennt: I. Die "Beschwerde" vom 8. Mai 2020 wird als Revisionsgesuch gegen das Urteil des Kantons- gerichts Freiburg 601 2018 292 vom 12. Februar 2019 entgegengenommen. Demzufolge wird der Entscheid des Amtes für Bevölkerung und Migration vom 6. März 2020 aufgehoben. II. Das Revisionsgesuch vom 8. Mai 2020 wird abgewiesen. III. Die Verfahrenskosten von CHF 800.- werden B.________ und A.________ unter solidari- scher Haftung auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrech- net. IV. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht eingereicht werden. Freiburg, 26. November 2020/mpo Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 601 2020 86 Urteil vom 26. November 2020 I. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Marianne Jungo Richter: Yann Hofmann Anne-Sophie Peyraud Gerichtsschreiber: Mischa Poffet Parteien A.________ und B.________ und ihre Kinder C.________, D.________ und E.________, Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Theo Studer gegen AMT FÜR BEVÖLKERUNG UND MIGRATION, Vorinstanz Gegenstand Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt – Widerruf einer Niederlassungsbe- willigung, Revision des Urteils des Kantonsgerichts Gesuch vom 8. Mai 2020

Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. B.________, geboren 1976, kosovarischer Staatsangehöriger, heiratete am 14. August 2006 im Kosovo die in der Schweiz niedergelassene F.________, geboren 1969, Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina. Am 29. September 2006 stellte er auf der schweizerischen Auslandver- tretung in Pristina ein Gesuch um Erteilung eines Visums für die Einreise in die Schweiz. Diesem Gesuch wurde stattgegebenen, worauf B.________ am 8. November 2006 in die Schweiz einreiste und bei seiner Ehefrau im Kanton Bern Wohnsitz nahm. Per 1. Januar 2010 trennte sich das Ehepaar und B.________ zog vom Kanton Bern in den Kanton Freiburg. Am 20. Februar 2013 folgte die Scheidung. Seit seiner Einreise in die Schweiz (8. November 2006) verfügte B.________ über eine Aufent- haltsbewilligung B, welche jährlich erneuert wurde. Am 27. Januar 2017 wurde ihm die Niederlas- sungsbewilligung C erteilt. B. Am 28. April 2017 heiratete B.________ im Kosovo A.________, geboren 1979, mit welcher er drei gemeinsame Kinder hat. Seine beiden Söhne C.________ (geb. 2001) und D.________ (geb. 2003) wurden vor und seine Tochter E.________ (geb. 2008) während seiner Ehe mit F.________ geboren. In der Folge stellte B.________ am 18. Mai 2017 beim Amt für Bevölkerung und Migration (nach- folgend: BMA) ein Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau und seine drei Kinder. Auch A.________ beantragte am 4. August 2017 auf der schweizerischen Auslandvertretung in Pristina für sich und die drei Kinder die Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt. C. Mit Entscheid vom 19. September 2018 widerrief das BMA die Niederlassungsbewilligung von B.________ und verfügte seine Wegweisung. Zudem verweigerte es A.________ und den Kindern C.________, D.________ und E.________ die Einreise und den Aufenthalt in der Schweiz. Dies mit der Begründung, es habe sich bei der zwischen B.________ und F.________ geschlossenen Ehe um eine Scheinehe gehandelt. Ausserdem habe B.________ mit der im Koso- vo lebenden Gesuchstellerin drei Kinder (Jahrgänge 2001, 2003 und 2008), wovon das jüngste Kind während seiner Ehe mit F.________ gezeugt worden sei. Diese Kinder habe er bei seiner Ankunft im Kanton Freiburg nicht angegeben, obschon er explizit danach gefragt worden sei. Die gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 19. Oktober 2018 gerichtete Beschwerde wies das Kantonsgericht Freiburg mit Urteil vom 12. Februar 2019 ab (601 2018 292). Die gegen das Urteil des Kantonsgerichts erhobene Beschwerde an das Bundesgericht ist zurzeit noch hängig (2C_293/2019). D. Mit Einstellungsverfügung vom 25. Februar 2020 hat die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg ein gegen B.________ eröffnetes Strafverfahren betreffend Täuschung der Behörden eingestellt (D 18 1696). Gestützt auf diese Einstellungsverfügung gelangten B.________ und A.________ sowie ihre Kinder C.________, D.________ und E.________ mit Schreiben vom

26. Februar 2020 an das BMA und ersuchten dieses um Wiedererwägung respektive Revision seines Entscheides vom 19. September 2018. Mit Entscheid vom 6. März 2020 hat das BMA das Gesuch der Gesuchsteller abgewiesen und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 E. Gegen diesen Entscheid erhoben die Gesuchsteller mit Eingabe vom 8. Mai 2020 Beschwer- de an das Kantonsgericht Freiburg (601 2020 86). Unter Kosten- und Entschädigungsfolge stellen sie das Begehren, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und das BMA anzuweisen, seinen Entscheid vom 19. September 2018 in Wiedererwägung zu ziehen und aufzuheben; even- tualiter sei die Wiedererwägung durch das Kantonsgericht vorzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragen sie die Sistierung des Verfahrens, bis das Bundesgericht im Verfahren 2C_293/2019 über die Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg 601 2018 292 vom 12. Febru- ar 2019 entschieden hat. Zudem sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen (601 2020 87). Das Kantonsgericht wies den Antrag auf Sistierung des Verfahrens am 14. Mai 2020 ab. Gleichen- tags hiess es das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gut (601 2020 87). In ihren Bemerkungen vom 18. Juni 2020 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwer- de. F. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der rechtlichen Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Angefochten ist die Verfügung vom 6. März 2020, mit welcher die Vorinstanz das Wiedererwä- gungsgesuch vom 26. Februar 2020 abwies. Es stellt sich zunächst die Frage, ob die Vorinstanz überhaupt befugt war, über ein Wiedererwägungsgesuch zu entscheiden. 1.1. Eine Partei kann gemäss Art. 104 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) jederzeit die Verwaltungsbehörde ersuchen, ihren Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen. Nach Art. 104 Abs. 2 VRG muss sich die angerufene Behörde mit einem Wiedererwägungsgesuch nur dann befassen, wenn die Verhältnisse sich seit dem ersten Entscheid erheblich geändert haben oder der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel geltend macht, die er beim Erlass des ersten Entscheides nicht kannte oder auf die er sich damals nicht berufen konnte oder keinen Grund dazu hatte, oder wenn der Gesuchsteller einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 105 VRG geltend macht. Nach Art. 105 Abs. 1 VRG liegt ein Revisionsgrund insbesondere dann vor, wenn eine Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt oder wenn sie nachweist, dass die Behörde aktenkundige erhebliche Tatsachen übersehen oder die Bestimmungen über den Ausstand oder über das rechtliche Gehör verletzt hat. Dabei handelt es sich um keine Revisionsgründe, wenn sie im Verfahren, das dem Entscheid vorausging, oder mit Beschwerde gegen diesen Entscheid hätten geltend gemacht werden können (Art. 105 Abs. 3 VRG). Schliesslich ist die Revision gemäss Art. 105 Abs. 2 VRG zulässig, wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen den Entscheid beeinflusst hat, oder wenn ein in derselben Sache ergangener Entscheid einer internationalen Justizbehörde dies erfordert, insbesondere ein Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 Art. 85 Abs. 1 VRG sieht vor, dass mit Einreichung der Beschwerde die Zuständigkeit zur Behand- lung der Sache, die Gegenstand der Beschwerde ist, auf die Beschwerdeinstanz übergeht (Devo- lutivwirkung). Die Vorinstanz kann jedoch den angefochtenen Entscheid ändern oder aufheben, solange sie ihre Bemerkungen zur Beschwerdeschrift nicht abgeschickt hat (Wiedererwägung pendente lite; Art. 85 Abs. 2 VRG). 1.2. Die Vorinstanz hat am 19. September 2018 den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Gesuchstellers verfügt. Dagegen erhob dieser am 19. Oktober 2018 Beschwerde an das Kantonsgericht. Am 3. Januar 2019 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Folglich griff in diesem Zeitpunkt die Devolutivwirkung und die Kompetenz zur Behandlung der Behandlung der Angelegenheit ging auf das Kantonsgericht über, welches die Beschwerde mit Entscheid vom 12. Februar 2019 abwies. Die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwer- de ist zurzeit noch hängig. Demnach wurde die Angelegenheit im Zeitpunkt der Eingabe vom

8. Mai 2020 zuletzt vom Kantonsgericht einer materiellen Prüfung unterzogen. 1.3. Die Gesuchsteller machen sinngemäss eine ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Entscheids der Vorinstanz vom 19. September 2018 bzw. des diesen bestätigenden Urteils des Kantonsge- richts vom 12. Februar 2019 geltend. Nicht die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft haben die nachträgliche Fehlerhaftigkeit des Entscheids bzw. des Urteils zur Folge, sondern die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Entscheids bzw. des Urteils kann allenfalls durch die Einstel- lungsverfügung bzw. die zusätzlichen Akten des Strafverfahrens bewiesen werden. Folgerichtig hat sich mit dieser Rüge nicht die Vorinstanz, sondern das Kantonsgericht auseinanderzusetzen, welches den Entscheid der Vorinstanz zuletzt materiell verbindlich geprüft (und bestätigt) hat. Das Bundesgericht, bei dem zurzeit die Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgericht vom

12. Februar 2019 hängig ist, hat seinem Urteil gemäss Art. 105 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173. 110) den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde zu legen und berücksichtigt neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Echte Noven, d.h. auf das vorinstanzlich beurteilte Prozessthema bezogene Tatsachen oder Beweismittel, die sich nach dem anzufechtenden Entscheid ereignen oder entstehen, sind vor Bundesgericht grundsätzlich unzulässig (vgl. BGE 143 V 19 E. 1.2). Eine Verfahrenspartei, die vor Abschluss des bundesge- richtlichen Verfahrens einen Grund entdeckt, der ihres Erachtens die Revision des kantonalen Entscheides zur Folge haben müsste, hat stattdessen ein Revisionsgesuch bei der kantonalen Instanz einzureichen (vgl. BGE 138 II 386). Aus dem Vorgesagten folgt, dass die Gesuchsteller nicht ein Wiedererwägungsgesuch an die Vorinstanz, sondern ein Revisionsgesuch beim Kantonsgericht hätten einreichen müssen. Die Vorinstanz war demzufolge nicht befugt, das Wiedererwägungsgesuch vom 26. Februar 2020 materiell zu beurteilen. 1.4. Folglich ist der Entscheid der Vorinstanz vom 6. März 2020 aufzuheben und die Eingabe des Gesuchstellers vom 8. Mai 2020 als Revisionsgesuch gegen das Urteil des Kantonsgerichts 601 2018 292 vom 12. Februar 2019 entgegenzunehmen. Da dieses innert der 90-tägigen Frist von Art. 106 VRG eingegangen ist, den geltend gemachten Revisionsgrund zumindest sinngemäss angibt, die in der Sache gestellten Begehren enthält und die Gesuchsteller ein Rechtsschutzinteresse aufweisen, ist auf das Revisionsgesuch einzutreten.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 2. In materieller Hinsicht ist zu prüfen, ob die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 25. Februar 2020 im gegen den Gesuchsteller geführten Strafverfahren betreffend Täuschung der Behörden bzw. die Akten des Strafverfahrens einen Revisionsgrund darstellen, gestützt auf den das Urteil des Kantonsgerichts 601 2018 292 vom 12. Februar 2019 revidiert werden müsste. 2.1. Als Revisionsgrund fällt vorliegend einzig das Vorbringen neuer erheblicher Tatsachen oder Beweismittel nach Art. 105 Abs. 1 lit. a VRG in Betracht. Als "neu" im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. a VRG gelten grundsätzlich nur unechte Noven, d.h. Tatsachen, welche zur Zeit des Beschwerdeverfahrens bereits vorhanden waren, aber aus entschuldbaren Gründen nicht vorgebracht werden konnten (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil KG FR 605 2019 201 vom 28. April 2020 E. 2.2). Die als Revisionsgrund zugelassenen neuen Beweismittel müssen dem Beweis von Tatsachen dienen, die bereits zur Zeit des Beschwerdeverfahrens Bestand hatten. Die Beweismittel müssen entweder den Beweis für neue erhebliche Tatsachen oder den Beweis für Tatsachen erbringen können, deren Existenz oder Eigenschaften im Beschwerdeverfahren zum Nachteil des Revisionsklägers unbewiesen geblieben sind. In diesem Sinne können Beweismittel durchaus auch erst nach dem Erlass des Beschwerde- entscheids entstanden sein (MÄCHLER, in Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs- verfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 66 N. 19 mit Hinweisen). Als "erheblich" gelten neue Tatsachen und Beweismittel dann, wenn sie geeignet sind, den Ausgang des Beschwerde- und damit des Revisionsverfahrens effektiv zu beeinflussen. Neue Tatsachen sind nur dann erheblich, wenn sie zu einer für den Revisionskläger vorteilhaften Ände- rung des Entscheids führen können. Beweismittel erfüllen die Anforderung der Erheblichkeit, wenn deren Existenz im Beschwerdeverfahren geeignet gewesen wäre, dessen Ausgang ernsthaft zu beeinflussen (vgl. Urteil KG FR 605 2012 484 vom 23. November 2015 E. 1b; MÄCHLER, Art. 66 N. 20). Sowohl bei neuen Tatsachen als auch bei neuen Beweismitteln vermag eine andere rechtliche Beurteilung von bereits bei der Erstbeurteilung bekannten Tatsachen keinen Revisionsgrund darzustellen. Gleiches gilt für eine andere rechtliche Beurteilung in Parallelverfahren (vgl. MÄCHLER, Art. 66 N. 18 f. mit Hinweisen). 2.2. Das Kantonsgericht ist in seinem Urteil 601 2018 292 vom 12. Februar 2019 zum Schluss gekommen, dass gleich mehrere und gewichtige Indizien dafür bestehen, dass zumindest auf Seiten des Gesuchstellers kein echter Ehewille vorhanden war, als er F.________ ehelichte, womit der Vorwurf, er sei mit F.________ nur deshalb eine Ehe eingegangen, um eine Aufenthalts- und später Niederlassungsbewilligung zu erhalten, nicht von der Hand zu weisen ist (E. 3.1): Der Gesuchsteller heiratete F.________ wenige Monate nach seiner Ankunft in der Schweiz und zeug- te wenige Monate nach Eheschluss ein Kind mit der dazumal im Kosovo wohnhaften Gesuchstelle- rin, mit der er bereits zwei Kinder vor der Ehe mit F.________ gezeugt hatte. Seine Ferien hat der Gesuchsteller jeweils den grössten Teil alleine mit seiner jetzigen Familie im Kosovo verbracht. Zudem zog er nur knapp zwei Monate, nachdem die Dreijahresgrenze gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) erreicht war, aus der ehelichen Wohnung aus.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 Weiter stellte das Kantonsgericht fest, dass der Gesuchsteller trotz der ihn diesbezüglich treffen- den Wahrheitspflicht die Frage, ob er minderjährige Kinder in der Schweiz oder im Ausland habe, verneinte (E. 3.2). Der Gesuchsteller hat davon ausgehen müssen, dass die Vorinstanz – hätte sie erfahren sollen, dass er mit derselben Frau drei Kinder gezeugt hat (zwei vor und eines während seiner Ehe mit F.________) – sein Aufenthaltsrecht in der Schweiz überprüft hätte. Indem der Gesuchsteller unzutreffende respektive unvollständige Angaben zu seiner Familiensituation mach- te, hat er wissentlich eine wesentliche Tatsache verschwiegen, um sich eine Niederlassungsbewil- ligung zu verschaffen. 2.3. Die Staatsanwaltschaft kam in ihrer Einstellungsverfügung vom 25. Februar 2020 (Verfah- ren D 18 1696) zum Schluss, dass keine gefestigte Indizienbasis für eine Scheinehe bestehe. Die Tatsache, dass der Gesuchsteller während seiner Ehe Vater eines Kindes mit seiner jetzigen Ehefrau wurde, erlaube keine gefestigten Rückschlüsse auf eine rechtsmissbräuchliche Absicht bei der Eheschliessung im Jahre 2006. Bezüglich des Vorwurfs der Täuschung der Behörden im Zusammenhang mit der unwahr beant- worteten Frage betreffend minderjährige Kinder hielt die Staatsanwaltschaft fest, die Aussage des Beschuldigten, er habe die Frage nicht richtig verstanden bzw. für ihn sei die Tatsache, dass er noch Kinder im Kosovo habe, nicht weiter von Belang gewesen, sei glaubhaft. 2.4. Die Einstellungsverfügung vom 25. Februar 2020 – bzw. die sich in den Strafakten befindli- chen Unterlagen wie namentlich das Einvernahmeprotokoll vom 21. März 2018 – vermögen zum vornherein keine Revisionsgründe darzustellen, da die Staatsanwaltschaft lediglich aus bereits bei der Erstbeurteilung (d.h. im Zeitpunkt des Urteils des Kantonsgerichts vom 12. Februar 2019) bekannte Tatsachen (die Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe) andere Schlüsse zieht. Neue Tatsachen im Sinne unechter Noven, welche eine erneute Überprüfung der Angelegenheit notwen- dig machen würden, ergeben sich aus dem Strafverfahren nicht. Auch liegen keine Beweismittel für Tatsachen vor, die im Beschwerdeverfahren zum Nachteil des Revisionsklägers unbewiesen geblieben wären. Selbst wenn man davon ausginge, dass es sich bei der Einstellungsverfügung bzw. den Strafakten um eigentliche neue Beweismittel im Sinne von Art. 105 VRG handelt, ist festzuhalten, dass es ihnen an der Erheblichkeit gebricht. So ändern die zusätzlichen Feststellungen der Staatsanwalt- schaft, welche sich im Übrigen auf die Einvernahme des Beschuldigten vom 21. März 2018 beschränken, nichts an den Umständen, wie sie bereits im Zeitpunkt des Urteils 601 2018 292 vorlagen. Die Staatsanwaltschaft setzte sich im Strafverfahren soweit ersichtlich nicht mit dem Urteil des Kantonsgerichts auseinander; die Gesuchsteller zeigen auch nicht auf, weshalb sich gestützt auf welche Erkenntnisse des Strafverfahrens ein anderer Ausgang des Beschwerdever- fahrens aufgedrängt hätte. 2.5. Das Revisionsgesuch ist somit bereits mangels Vorliegens neuer erheblicher Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. a VRG abzuweisen. 3. Im Übrigen vermögen die Gesuchsteller auch aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Bedeutung des strafrechtlichen Freispruchs für das Migrationsverfahren nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 3.1. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, kann sich ein Ausländer im migrationsrechtli- chen Verfahren nicht grundsätzlich darauf berufen, dass strafrechtlich eine Täuschung der Behör- den im Sinne von Art. 118 AIG rechtskräftig ausgeschlossen werden konnte: Im Grundsatz gilt mit Blick auf die Einheit der Rechtsordnung, dass die Verwaltungsbehörde nicht ohne Not von den Feststellungen der Strafbehörde abweichen soll. Zumindest wenn ein Freispruch im Strafverfahren aber ausdrücklich aufgrund der Unschuldsvermutung zustande gekommen ist, oder wenn der Beschuldigte in jenem Verfahren von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat, besteht im migrationsrechtlichen Verfahren durchaus Anlass, von den strafrechtlichen Feststellungen abzuweichen; gegebenenfalls kann die Verwaltungsbehörde den Sachverhalt ergänzend instruieren und sich dabei auch der Mitwirkungspflichten (Art. 90 AIG) des Bewilligungsinhabers bedienen. Wenn die vom Strafprozessrecht abweichenden migrationsrechtli- chen Verfahrensregelungen dazu führen, dass ein anderer Sachverhalt festzustellen ist, hat dies selbstredend seine Berechtigung (Urteil BGer 2C_1044/2018 vom 22. November 2019 E. 4.3.1.1). Zusätzlich relativiert ist die Bindungswirkung eines strafrechtlichen Entscheids bei Einstellungsver- fügungen, da deren Bindungswirkung im Vergleich zu einem freisprechendenden Endentscheid eines Strafgerichts beschränkt sind (BGE 144 IV 81 E. 2.3.5). Will die Migrationsbehörde von den Feststellungen der Strafbehörden abweichen, hat sie sich mit dem freisprechenden Strafurteil auseinanderzusetzen und darzulegen, welche Gründe zu einer abweichenden Sachverhaltsfeststellung führen (vgl. zum Ganzen Urteil BGer 2C_1044/2018 vom

22. November 2019 E. 4.3.1.3). Da vorliegend die Einstellungsverfügung nach dem Urteil des Kantonsgerichts erging, können diese Gründe offenbleiben. 3.2. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass das Kantonsgericht in seinem Urteil vom

12. Februar 2019 gestützt auf eine Reihe von Feststellungen zum Schluss kam, dass der Gesuch- steller die Behörden in mehrfacher Hinsicht täuschte, weshalb seine Niederlassungsbewilligung zu widerrufen war. Dabei würdigte das Kantonsgericht sämtliche Aspekte, namentlich auch die zeitli- chen Umstände der Ehe, während sich die Staatsanwaltschaft hauptsächlich auf die Aussagen anlässlich der Einvernahme des Gesuchstellers berief und gestützt auf diese zu einem anderen Ergebnis kam. 3.3. Schliesslich ginge es mit Blick auf die Einheit der Rechtsordnung auch nicht an, das frühere Urteil des Kantonsgerichts aufgrund einer später erlassenen Verfügung (mit begrenzter Rechts- kraftwirkung, da es sich um eine Einstellungsverfügung handelt), welche die Angelegenheit zudem unter einem anderen Blickwinkel zu prüfen hatte, aufzuheben (vgl. Urteil KG FR 605 2019 201 vom

28. April 2020 E. 5.3). 3.4. Es zeigt sich somit auch bei näherer Überprüfung der Einstellungsverfügung der Staatsan- waltschaft, dass kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. a VRG vorliegt. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Entscheid der Vorinstanz vom 6. März 2020 aufzuhe- ben und die dagegen gerichtete Beschwerde vom 8. Mai 2020 als Revisionsgesuch gegen das Urteil des Kantonsgerichts 601 2018 292 vom 12. Februar 2019 entgegenzunehmen ist. Das Revi- sionsgesuch ist abzuweisen.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 5. Die Verfahrenskosten, welche auf CHF 800.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend den Gesuchstellern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen und mit dem geleiste- ten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom

17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG). Der Hof erkennt: I. Die "Beschwerde" vom 8. Mai 2020 wird als Revisionsgesuch gegen das Urteil des Kantons- gerichts Freiburg 601 2018 292 vom 12. Februar 2019 entgegengenommen. Demzufolge wird der Entscheid des Amtes für Bevölkerung und Migration vom 6. März 2020 aufgehoben. II. Das Revisionsgesuch vom 8. Mai 2020 wird abgewiesen. III. Die Verfahrenskosten von CHF 800.- werden B.________ und A.________ unter solidari- scher Haftung auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrech- net. IV. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht eingereicht werden. Freiburg, 26. November 2020/mpo Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: