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601 2020 73

Freiburg · 2020-05-13 · Deutsch FR

Urteil des I. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Straf- und Massnahmenvollzug

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC

Kantonsgericht KG

Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg

T +41 26 304 15 00

tribunalcantonal@fr.ch

www.fr.ch/tc

Pouvoir Judiciaire PJ

Gerichtsbehörden GB

601 2020 73

Urteil vom 13. Mai 2020

I. Verwaltungsgerichtshof

Besetzung

Präsidentin:

Marianne Jungo

Richter:

Anne-Sophie Peyraud

Dominique Gross

Gerichtsschreiberin-Praktikantin:

Sarah Vuille

Parteien

A.________, Beschwerdeführer

gegen

AMT FÜR JUSTIZVOLLZUG UND BEWÄHRUNGSHILFE, Vorinstanz

Gegenstand

Straf- und Massnahmenvollzug

Bedingte Entlassung aus der stationären Therapie

Beschwerde vom 26. März 2020 gegen den Entscheid vom 26. Februar

2020

Kantonsgericht KG

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in Anbetracht dessen,

dass A.________ (Beschwerdeführer) mit Urteil des Strafgerichts des Sensebezirks vom 26. April

2018 verurteilt wurde wegen gewerbsmässigen Betrugs, gewerbsmässigen Diebstahls, Urkunden-

fälschung, gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Verun-

treuung, Sachbeschädigung, Verletzung der Verkehrsregeln, Führens eines Motorfahrzeugs ohne

Führerausweis, Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder, Fahrens ohne Haftpflicht-

versicherung, missbräuchlicher Verwendung von Ausweisen oder Kontrollschildern, widerrechtli-

cher Aneignung von Kontrollschildern, Übertretung der Verkehrsregelnverordnung, Übertretung der

Gesetzgebung über den Wald, Vergehen gegen die Waffengesetze und Übertretung der Gesetze

über die Personenbeförderung. Er wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 32 Monaten und

einer Busse von CHF 800.- verurteilt. Zudem wurde eine stationäre therapeutische Massnahme im

Sinne von Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR

311.0) zur Behandlung einer psychischen Störung angeordnet, welche der Freiheitsstrafe voraus-

geht;

dass sich der Beschwerdeführer seit dem 27. Juli 2018 in der Justizvollzugsanstalt St. Johannsen

(JVA) befindet, wo die stationäre therapeutische Massnahme umgesetzt wird;

dass das Amt für Justizvollzug und Bewährungshilfe (Vorinstanz) mit Entscheid vom 7. November

2019 die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus dem stationären Vollzug der therapeuti-

schen Massnahme nach Art. 59 StGB, ebenso wie die Aufhebung dieser Massnahme, abgelehnt

hat. Die Vorinstanz verfügte, dass der Beschwerdeführer bis zum Vollzug der stationären thera-

peutischen Massnahme nach Art. 59 StGB in der JVA St. Johannsen eingewiesen bleibt. Der JVA

St. Johannsen obliegt nach diesem Entscheid auch die Durchführung dieser Massnahme, die

entsprechende therapeutische Behandlung erfolgt durch deren psychiatrisch-psychologischen

Dienst;

dass dieser Entscheid dem Beschwerdeführer am 12. November 2019 zugestellt wurde und dieser

hierauf keine Beschwerde einreichte;

dass der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2019 bei der Vorinstanz ein Gesuch um bedingte

Entlassung aus der stationären Massnahme bzw. um deren Aufhebung stellte. Er begründete

dieses Gesuch im Wesentlichen damit, dass er am 20. September 2019 ein Fahreignungsgutach-

ten gemacht habe, in dem festgehalten wurde, dass er den Sinn der Verkehrsregeln verstehe und

genau wisse, wie er sich zu verhalten habe. Die Verlaufsberichte bezüglich seiner Therapie seien

positiv und würden ihm mehr als nur geringe Erfolgsaussichten bescheinigen. Auch verfüge er

über mehrere Möglichkeiten, wo er nach seiner Entlassung wohnen könnte, beispielsweise bei

seinen Eltern oder bei seiner Freundin. Zudem könne er im Januar in einem Lehrbetrieb eine

Schnupperwoche absolvieren. Insgesamt habe sich die Legalprognose erheblich verbessert und

ihm sei sehr daran gelegen, in Zukunft ein deliktfreies Leben zu führen;

dass die Vorinstanz ihm am 7. Januar 2020 informell mitteilte, dass sich aus ihrer Sicht – nachdem

erst am 7. November 2019 die Weiterführung der stationären Massnahme angeordnet worden sei

– eine Entlassung als verfrüht erweise. Am 24. Januar 2020 beantragte der Beschwerdeführer den

Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung;

dass der Beschwerdeführer am 9. März 2020 erneut ein Entlassungsgesuch stellte;

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dass die Vorinstanz mit Entscheid vom 26. Februar 2020 auf das Gesuch des Beschwerdeführers

um Entlassung bzw. um Aufhebung der stationären Massnahme vom 19. Dezember 2019 nicht

eingetreten ist. Dieser Entscheid wurde insbesondere damit begründet, dass der Beschwerdefüh-

rer gegen den (materiellen) Entscheid vom 7. November 2019 keine Beschwerde erhoben habe

und die in seinem Gesuch aufgeführten Argumente grösstenteils bereits im Zeitpunkt dieses

Entscheides bekannt gewesen seien; sie hätten damit im Rahmen einer Beschwerde geltend

gemacht werden können. Als einzige neue Tatsache mache der Beschwerdeführer geltend, dass

er für den Sommer 2020 eine Lehrstelle habe. Dies sei jedoch nicht belegt und rechtfertige auch

keine erneute Prüfung der bedingten Entlassung;

dass der Beschwerdeführer am 23. März 2020 gegen diesen Entscheid Beschwerde an die Sicher-

heits- und Justizdirektion (SJD) erhoben hat. Er beantragt sinngemäss, dass er aus der stationären

therapeutischen Massnahme zu entlassen sei bzw. dass diese Massnahme aufzuheben sei. Die

SJD hat die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht übermittelt;

dass die Vorinstanz am 16. April 2020 beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen;

dass sich der Beschwerdeführer am 6. Mai 2020 erneut unaufgefordert vernehmen liess;

erwägend,

dass das Kantonsgericht für die Beurteilung der Beschwerde zuständig ist (Art. 74 Abs. 3 des

kantonalen Gesetzes vom 7. Oktober 2016 über den Straf- und Massnahmenvollzug [SMVG; SGF

340.1]; Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungs-

rechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legiti-

miert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auf die

Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten. Da jedoch die Vorinstanz mit dem angefochtenen

Entscheid auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, beschränkt sich der Streit-

gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ebenfalls auf die Frage des Eintretens. Auf

die materiellen Anträge des Beschwerdeführers um Entlassung aus der stationären Massnahme

bzw. um deren Aufhebung kann mithin nicht eingetreten werden, vielmehr ist lediglich zu prüfen,

ob die Vorinstanz auf das Gesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist;

dass mit der Beschwerde an das Kantonsgericht die Verletzung des Rechts einschliesslich Über-

schreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung

des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 77 VRG). Die Unangemessenheit

kann vor dem Kantonsgericht nur gerügt werden, wenn die Angelegenheit das Gebiet der öffentli-

chen Abgaben oder der Sozialversicherungen betrifft, wenn sie der Beschwerde an eine zur Über-

prüfung dieser Rüge befugte Bundesbehörde unterliegt oder ein Gesetz diesen Beschwerdegrund

ausdrücklich vorsieht (Art. 78 Abs. 2 VRG). Dies ist vorliegend nicht der Fall; entsprechend ist in

casu die Rüge der Unangemessenheit ausgeschlossen. Ferner hat die Beschwerdeinstanz nach

Art. 96a Abs. 1 VRG Entscheide einer Behörde, der nach der Gesetzgebung ein weiter Ermes-

sensspielraum zusteht, mit Zurückhaltung zu prüfen;

dass das Gericht nach Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen kann, wenn der

Täter psychisch schwer gestört ist und er ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit

seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der

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Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.

Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer

Massnahmevollzugseinrichtung. Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere

Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt (Art. 59 Abs. 2 und 3

StGB);

dass der Täter aus einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinn von Art. 59 StGB

bedingt zu entlassen ist, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird,

sich in der Freiheit zu bewähren (Art. 62 Abs. 1 StGB). Die Aufhebung einer Massnahme kann

gemäss Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB insbesondere dann erfolgen, wenn sie sich als erfolglos erweist,

weil die Erreichung des damit verfolgten Zwecks nach den gemachten Erfahrungen aussichtslos

erscheint;

dass die zuständige Vollzugsbehörde nach Art. 62d Abs. 1 StGB auf Gesuch hin oder von Amtes

wegen prüft, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder

die Massnahme aufzuheben ist. Sie beschliesst darüber mindestens einmal jährlich gestützt auf

einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung und nach Anhörung des Eingewiesenen;

dass zwar grundsätzlich der Behandlung eines Gesuchs um Entlassung bzw. Aufhebung der

Massnahme ein erst kürzlich ergangener Entscheid einer Vollzugsbehörde über diese Frage nicht

entgegensteht (vgl. Urteile BGer 6B_360/2012 vom 13. August 2012 E. 4; 6B_546/2012 vom

12. November 2012). Das Recht auf Behandlung eines entsprechenden neuen Gesuchs steht

jedoch unter dem Vorbehalt des Handelns nach Treu und Glauben. Auf Gesuche, welche in einem

unvernünftig kurzem Zeitabstand nach der Anordnung bzw. Überprüfung der Massnahme einge-

reicht werden, ist mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten (vgl. VIREDAZ/THALMANN, Intro-

duction au droit des sanctions, 2013, S. 135; Urteile BGer 6B_796/2009 vom 25. Januar 2010

E. 3.4; 6B_471/2012 und 6B_517/2012 vom 21. Januar 2013 E. 5.2; vgl. auch BGE 130 II 729

E. 2, mit zahlreichen Hinweisen, betreffend die fürsorgerische Freiheitsentziehung);

dass die Vorinstanz vorliegend wie erwähnt mit Entscheid vom 7. November 2019 die bedingte

Entlassung des Beschwerdeführers aus dem stationären Vollzug der Massnahme nach Art. 59

StGB ebenso wie die Aufhebung dieser Massnahme abgelehnt hat. Dieser Entscheid wurde dem

Beschwerdeführer am 12. November 2019 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist für die Anfechtung

dieses Entscheides endete damit am 11. Dezember 2019. Diese Frist liess der Beschwerdeführer

unbenutzt verstreichen – um nur wenige Tage nach deren Ablauf, nämlich am 19. Dezember 2019,

ein Gesuch um Entlassung aus der stationären Massnahme bzw. um deren Aufhebung einzurei-

chen. Es verstösst grundsätzlich gegen das Prinzip von Treu und Glauben, die Rechtsmittelfrist

unbenutzt verstreichen zu lassen bzw. zu verpassen, und diese Säumnis nur wenige Tage nach

Fristablauf durch die Einreichung eines neuen Gesuchs "korrigieren" zu wollen; das (fristengebun-

dene) Rechtsmittelverfahren würde damit von Sinn und Zweck entleert;

dass dies in casu umso mehr gilt, als der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuchs

keine wesentlichen neuen Elemente vorbrachte, die er nicht im Rahmen der vorgängigen Prüfung

der stationären Massnahme, welche im Entscheid vom 7. November 2019 mündete, hätte vorbrin-

gen können. Vielmehr hatte er sein Gesuch hauptsächlich damit begründet, dass er am

20. September 2019 ein Fahreignungsgutachten absolviert habe, welches positiv ausgefallen sei.

Dieses Gutachten lag indes im Zeitpunkt des Entscheides vom 7. November 2019 bereits vor und

es wäre dem Beschwerdeführer ein Leichtes gewesen, dieses im Rahmen des Verfahrens vor der

Vorinstanz bzw. in einem Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht einzureichen. Überdies

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bezieht sich dieses Gutachten nur auf das Verhalten im Strassenverkehr, so dass es für die

Entlassung aus der stationären Massnahme bzw. die Aufhebung ohnehin nicht ausschlaggebend

sein kann, und folglich auch keine neue Prüfung der stationären Massnahme gestützt auf das

Gesuch vom 19. Dezember 2019 rechtfertigt. Dies gilt auch, soweit der Beschwerdeführer in seiner

Beschwerde vor dem Kantonsgericht vorbringt, dass er mittlerweile einen Lehrvertrag als Zierpflan-

zengärtner für den Sommer 2020 abschliessen konnte. So wurde doch namentlich bereits im Voll-

zugsplan vom 27. Mai 2019 als Ziel formuliert, eine Lehre zu absolvieren. Auch anlässlich der

Anhörung des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz vom 3. September 2019 wurde die Antre-

tung einer Lehre eingehend erörtert und der Entscheid vom 7. November 2019 wurde unter

Berücksichtigung eines möglichen Lehrbeginns im Sommer 2020 gefällt. Auch bestünde gegebe-

nenfalls die Möglichkeit, die geplante Lehrstelle im Rahmen des Massnahmenvollzugs anzutreten,

wie die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 16. April 2020 erwähnte (hierüber wird die Vorin-

stanz zu gegebener Zeit zu entscheiden haben). Weiter hatte der Beschwerdeführer in seinem

Gesuch namentlich vorgebracht, dass die Verlaufsberichte zu seiner Therapie positiv ausfielen und

ihm mehr als nur geringe Erfolgsaussichten bescheinigten. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen,

dass im Entscheid vom 7. November 2019 insbesondere festgehalten wurde, dass die Therapie

noch nicht als abgeschlossen betrachtet werden kann. Namentlich müsse geprüft werden, ob der

Beschwerdeführer in der Lage sei, kriminelle Entwicklungen in seinem Verhalten zu erkennen.

Daher müsse noch ein individuelles Risikomanagement entwickelt werden. Die stationäre thera-

peutische Massnahme sei geeignet, um eine weitere positive Entwicklung des Beschwerdeführers

zu ermöglichen, und ihre Durch- oder Fortführung erscheine nicht aussichtslos. Zudem existiere

mit der JVA St. Johannsen eine geeignete Einrichtung für die weitere Behandlung, so dass der

Massnahmenvollzug auch nicht als undurchführbar bezeichnet werden könne. Der aktuelle Voll-

zugsplan vom 5. November 2019, welcher der Vorinstanz am 23. Dezember 2019 übermittelt

wurde, enthält keine Elemente, welche die oben erwähnten Schlüsse der Vorinstanz in Frage

stellen und eine Neubeurteilung gestützt auf das Gesuch vom 19. Dezember 2020 erforderlich

machen würden. Namentlich wird in diesem Vollzugsplan festgehalten, dass der Beschwerdeführer

am 1. Oktober 2019 bereits in die Vollzugsstufe B übertreten konnte. Aktuelles Teilziel sei nun,

dass er sich in dieser Vollzugsstufe bewähre; die unbegleiteten Zeitfenster werden sukzessive

gesteigert, bis er das Maximum von zwölf Stunden erreiche, und ihm wurde zudem die Möglichkeit

gegeben, das Vollzugsmodul AEP wahrzunehmen, um eine Schnupperlehre zu absolvieren.

Hinsichtlich der Therapie werden als Teilziele nach wie vor angestrebt, dass der Beschwerdeführer

die für seine Delikte zentralen Gefühle, Kognitionen und Handlungen sowie die wichtigen Alarmzei-

chen für eine risikobehaftete Entwicklung erkennt. Auch diesbezüglich sind demnach keine neuen

wesentlichen Sachverhaltselemente erkennbar, welche eine materielle Prüfung des Gesuchs vom

19. Dezember 2019 erforderlich machen. Dies gilt schliesslich auch, soweit der Beschwerdeführer

vorbrachte, dass er über mehrere Möglichkeiten verfüge, wo er nach seiner allfälligen Entlassung

wohnen könnte, beispielsweise bei seinen Eltern oder bei seiner Freundin;

dass damit im Ergebnis festzustellen ist, dass das Gesuch des Beschwerdeführers vom

19. Dezember 2019 um Entlassung aus der stationären therapeutischen Massnahme bzw. um

deren Aufhebung, welches lediglich ein paar Tage nach Ablauf der Rechtsmittelfrist betreffend die

vorgängige Prüfung der Massnahme eingereicht wurde, gegen Treu und Glauben verstiess. Der

Beschwerdeführer kann daher aus den Vorbringen in seiner Beschwerde bzw. in seinem Schrei-

ben vom 6. Mai 2020, wonach die stationäre Massnahme unverhältnismässig sei, seine Legalpro-

gnose gut sei und wonach er einen Rückfall für ausgeschlossen halte, nichts zu seinen Gunsten

ableiten, zumal diese Begründung im Wesentlichen auf die Entlassung aus der stationären Mass-

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nahme bzw. auf die Aufhebung der Massnahme abzielt und vorliegend – wie erwähnt – lediglich

die Frage des Eintretens geprüft werden kann;

dass die Vorinstanz daher mit Entscheid vom 26. Februar 2020 auf das Gesuch des Beschwerde-

führers vom 19. Dezember 2019 um Entlassung aus der stationären therapeutischen Massnahme

bzw. um deren Aufhebung zu Recht nicht eingetreten ist, und die Beschwerde daher abzuweisen

ist;

dass es – wie die Vorinstanz namentlich im Schreiben vom 6. Februar 2020 an den Beschwerde-

führer erwähnte, und insbesondere auch, um über das weitere Vorgehen bzw. über Vollzugslocke-

rungen mit Blick auf die Lehre zu entscheiden – dennoch angezeigt ist, dessen Dossier im

Rahmen der periodischen Prüfung der beratenden Kommission für die bedingte Strafentlassung

und die Abklärung der Gemeingefährlichkeit (KBSAG) an der Sitzung vom Juli 2020 zu unterbrei-

ten;

dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 129 VRG);

dass keine Parteientschädigung gewährt wird (Art. 137 Abs. 1 VRG);

erkennt der Hof:

I.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.

II.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

III.

Zustellung.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht

eingereicht werden.

Freiburg, 13. Mai 2020/dgr

Die Präsidentin:

Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin: