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601 2020 5

Freiburg · 2020-03-05 · Deutsch FR

Urteil des I. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Straf- und Massnahmenvollzug

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 601 2020 5 601 2020 6 601 2020 7 Urteil vom 5. März 2020 I. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Marianne Jungo Richter: Anne-Sophie Peyraud Dominique Gross Gerichtsschreiber-Praktikant: Nicolas Chardonnens Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Kaufmann gegen AMT FÜR JUSTIZVOLLZUG UND BEWÄHRUNGSHILFE, Vorinstanz Gegenstand Straf- und Massnahmenvollzug Bedingte Entlassung aus der stationären Therapie Beschwerde vom 13. Januar 2020 gegen den Entscheid vom 11. Dezember 2019 (601 2020 5) Gesuch um Gewährung vorsorglicher Massnahmen (601 2020 6) Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (601 2020 7)

Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 in Anbetracht dessen, dass A.________ (Beschwerdeführer) namentlich an hebephrener Schizophrenie mit paranoiden Wahngedanken leidet; dass das Strafgericht des Saanebezirks mit Urteil vom 20. Dezember 2018 festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer namentlich eine qualifizierte einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Zustand einer nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit begangen hat. Von einer Strafe wurde abgesehen, hingegen wurde eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 und 2 des Schwei- zerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) zur Behandlung einer psy- chischen Störung angeordnet. Das Kantonsgericht hat mit Urteil vom 7. Juni 2019 eine gegen diese Massnahme erhobene Berufung abgewiesen, woraufhin der Beschwerdeführer an das Bun- desgericht gelangte; dass der Beschwerdeführer zunächst zur Sicherung in eine forensisch-psychiatrische Station und anschliessend zum vorzeitigen Vollzug der Massnahme in die Freiburger Strafanstalt, Standort Bellechasse, überführt wurde; dass das Amt für Justizvollzug und Bewährungshilfe (Vorinstanz) am 30. April 2019 namentlich verfügte, dass der Beschwerdeführer zwecks Weiterführung des vorzeitigen Vollzugs einer statio- nären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB ab dem 14. Mai 2019 in die forensische Station der Psychiatrischen Dienste B.________ in C.________ eingewiesen wird. Das Mandat für die psychotherapeutische Behandlung im Rahmen des vorzeitigen Vollzugs der stationären Mass- nahme wurde ebenfalls der forensischen Station der Psychiatrischen Dienste B.________ übertra- gen; dass die Vorinstanz in der Folge am 11. Dezember 2019, namentlich gestützt auf die Stellung- nahme der beratenden Kommission für die bedingte Strafentlassung und die Abklärung der Ge- meingefährlichkeit (KBSAG), insbesondere verfügte, dass die bedingte Entlassung des Beschwer- deführers aus dem vorzeitigen Vollzug der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB und die Aufhebung dieser Massnahme abgelehnt werden und er zum vorzeitigen Vollzug in der forensi- schen Station der Psychiatrischen Dienste B.________ in C.________ eingewiesen bleibt; dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 13. Januar 2020 Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben hat (601 2020 5) und zudem um Gewährung vorsorglicher Massnahmen ersuchte (601 2020 6). Er beantragt insbesondere, dass seine Entlassung aus der stationären Massnahme umgehend und ohne Verzug anzuordnen sei. Die gegen ihn ausgesprochene statio- näre Massnahme sei aufzuheben. Es sei sofort und ohne Verzug eine ambulante Massnahme mit klarer Tagesstruktur (psychiatrische Tagesklinik in D.________) anzuordnen, unter strenger Kontrolle durch einen forensisch ausgebildeten Psychiater in Zusammenarbeit mit einem foren- sisch tätigen Psychotherapeuten. Eventualiter sei er vorläufig und für die Dauer des Verfahrens in die Justizvollzugsanstalt E.________ in F.________ aufzunehmen und dort psychotherapeutisch zu betreuen. Weiter beantragt er, dass umgehend ein neues psychiatrisches Gutachten zur Frage seiner Rückfallgefahr bei einem ausserkantonalen Experten einzuholen sei. Schliesslich ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (601 2020 7);

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 dass das Bundesgericht am 10. Januar 2020 die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme abgewiesen hat, soweit darauf eingetre- ten wurde (wobei dieser Entscheid dem Beschwerdeführer offensichtlich erst nach Einreichung der vorerwähnten Beschwerde an das Kantonsgericht zugestellt wurde); dass die Vorinstanz am 6. Februar 2020 die Abweisung der Beschwerde beantragt. Sie reicht am

7. Februar 2020 weitere Akten ein und liess sich hierzu am 19. Februar 2020 nochmals verneh- men; erwägend, dass das Kantonsgericht für die Beurteilung der Beschwerde zuständig ist (Art. 74 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes vom 7. Oktober 2016 über den Straf- und Massnahmenvollzug [SMVG; SGF 340.1]; Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legi- timiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auf die Be- schwerde ist daher einzutreten; dass mit der Beschwerde an das Kantonsgericht die Verletzung des Rechts einschliesslich Über- schreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 77 VRG). Die Unangemessenheit kann vor dem Kantonsgericht nur gerügt werden, wenn die Angelegenheit das Gebiet der öffentli- chen Abgaben oder der Sozialversicherungen betrifft, wenn sie der Beschwerde an eine zur Über- prüfung dieser Rüge befugte Bundesbehörde unterliegt oder ein Gesetz diesen Beschwerdegrund ausdrücklich vorsieht (Art. 78 Abs. 2 VRG). Dies ist vorliegend nicht der Fall; entsprechend ist in casu die Rüge der Unangemessenheit ausgeschlossen. Ferner hat die Beschwerdeinstanz nach Art. 96a Abs. 1 VRG Entscheide einer Behörde, der nach der Gesetzgebung ein weiter Ermes- sensspielraum zusteht, mit Zurückhaltung zu prüfen; dass das Gericht nach Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen kann, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist und er ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung. Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt (Art. 59 Abs. 2 und 3 StGB); dass der Täter aus einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinn von Art. 59 StGB be- dingt zu entlassen ist, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren (Art. 62 Abs. 1 StGB). Die Aufhebung einer Massnahme kann gemäss Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB insbesondere dann erfolgen, wenn sie sich als erfolglos erweist, weil die Erreichung des damit verfolgten Zwecks nach den gemachten Erfahrungen als aussichts- los erscheint. Gemäss Art. 62d Abs. 1 StGB prüft die zuständige Vollzugsbehörde auf Gesuch hin oder von Amts wegen, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlas- sen oder die Massnahme aufzuheben ist. Sie beschliesst darüber mindestens einmal jährlich ge-

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 stützt auf einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung und nach Anhörung des Eingewiese- nen; dass das Scheitern einer Massnahme nicht leichthin angenommen werden darf. Vielmehr muss sich eine Massnahme als definitiv undurchführbar erweisen. Eine vorübergehende Krise des Be- troffenen allein genügt nicht (HEER in Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art. 62c N. 18; BGE 141 IV 49 E. 2.3; Urteil BGer 6B_771/2010 vom 18. April 2011 E. 1.1). Eine stationäre Behandlung verlangt vom Betroffenen ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft. An die Therapiewilligkeit im Zeitpunkt des richterlichen Entscheids dürfen bei der stationären Behandlung von psychischen Störungen nach Art. 59 StGB jedoch keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass es durchaus aufgrund der psychischen Erkrankung des Betroffenen an der Fähigkeit fehlen kann, die Notwendigkeit und das Wesen einer Behandlung abzuschätzen. Mangelnde Einsicht gehört bei schweren, lange andauernden Störungen häufig zum typischen Krankheitsbild. Darum ist nicht bereits deshalb von der Aussichtslosigkeit der stationären therapeutischen Massnahme auszuge- hen, weil der Betroffene diese ablehnt. Vielmehr besteht das Therapieziel in solchen Fällen vorerst darin, Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen (Urteil BGer 6B_154/2018 vom 25. Juli 2018 E. 1.4.1; 6B_359/2018 vom 11. Mai 2018 E. 1.3 f.; 6B_1287/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.3.3); dass die Vorinstanz vorliegend mit dem angefochtenen Entscheid die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers bzw. die Aufhebung der verfügten stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB abgelehnt hat; dass sich sowohl das Kantonsgericht in seinem Urteil vom 7. Juni 2019 betreffend die Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme als auch danach das Bundesgericht im Urteil vom

10. Januar 2020 ausführlich mit dem Gutachten von Dr. med. G.________, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. August 2018 auseinandergesetzt haben. Dieses Gutachten erweist sich gemäss dem rechtskräftigen Entscheid des Bundesgerichtes sowohl in materieller als auch in formeller Hinsicht als schlüssig und überzeugend. Soweit in casu auf die Rügen des Beschwerde- führers an diesem Gutachten überhaupt einzutreten ist – obwohl er diese in seiner Beschwerde an das Kantonsgericht in keiner Weise substantiierte, sondern lediglich vortrug, dass seine Beschwer- de an das Bundesgericht als integrierender Bestandteil der vorliegenden Beschwerde gelte –, kann ihm daher nicht gefolgt werden. Zudem kann auf den Entscheid hinsichtlich der Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ohnehin nicht mehr zurückgekommen werden. Im Ergebnis schloss der Experte gemäss dem Urteil des Bundesgerichtes zu Recht, dass für den Beschwerdeführer einzig eine stationäre Massnahme einen geeigneten Behandlungsrahmen zu bilden vermag. Aufgrund der Aktenlage sei offenkundig, dass in einem ambulanten Setting eine erhebliche Rückfallgefahr für fremdgefährdendes Verhalten des Beschwerdeführers bestehe; dass die Psychiatrischen Dienste B.________ im Verlaufsbericht vom 6. November 2019 schlüssig darlegten, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Behandlung in C.________ deutliche Schwierigkeiten hatte, sich im Stationsalltag einzufügen und in die Patientengemeinschaft zu integ- rieren; er imponierte mit fehlender Krankheits- und Behandlungseinsicht und habe immer wieder geäussert, dass eine ambulante Therapie genüge. Langsam gelinge es ihm, sich im Stationsalltag zuverlässiger zu zeigen. Er wirke im Denken geordneter, zeige sich insgesamt kontaktfreudiger und offener mit Patienten und Mitarbeitern der Station. Nach wie vor zeige er jedoch keine Behandlungseinsicht bezüglich der stationären Therapie. Er gebe an, dass er entlassen werden und ambulant ebenfalls stabil bleiben könne. Ebenso fehle ihm noch eine grundlegende Krank-

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 heitseinsicht, diese entwickle sich jedoch langsam bezüglich der schizophrenen Grunderkrankung. Insgesamt gelinge es ihm nun gut, zuverlässig am Therapieprogramm teilzunehmen. Betreffend das Rückfallrisiko des Beschwerdeführers schliessen sich die Psychiatrischen Dienste B.________ dem Gutachten von Dr. med. G.________ vom 21. August 2018 an und sie schätzten dieses Risi- ko ohne stationäre Behandlung zum derzeitigen Zeitpunkt ausdrücklich als sehr hoch ein; dass sich dieser Verlaufsbericht als überzeugend erweist und auch der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde keine Kritik an diesem Bericht übt und in keiner Weise darlegt, wieso hierauf nicht abgestellt werden könnte. Auf die schlüssigen Äusserungen der Vorinstanz zu diesem Verlaufsbe- richt kann daher verwiesen werden. Insbesondere ist folglich zu schliessen, dass die Rückfall- gefahr des Beschwerdeführers nach wie vor als sehr hoch einzuschätzen ist. So hatte ja auch Dr. med. G.________ im Gutachten vom 21. August 2018 eine entsprechende Rückfallgefahr festge- stellt und es leuchtet ein, dass in der seither abgelaufenen relativ kurzen Zeit und Therapiedauer noch keine genügende Stabilisierung der hebephrenen Schizophrenie erfolgen konnte. Damit ist auch der Antrag des Beschwerdeführers, wonach umgehend ein neues psychiatrisches Gutachten zur Frage der Rückfallgefahr bei einem ausserkantonalen Experten einzuholen sei, als unbegrün- det abzuweisen, zumal ein solches im Rahmen der Prüfung nach Art. 62d Abs. 1 StGB grundsätz- lich nicht erforderlich ist; dass dem Beschwerdeführer auch hinsichtlich seiner nicht weiter begründeten Rüge, dass die An- hörung durch den Präsidenten der KBSAG im Beisein seines Rechtsvertreters sowie im Beisein von Dr. med. G.________ hätte erfolgen müssen, nicht gefolgt werden kann. So ging es doch bei dieser Anhörung insbesondere darum, dass sich die KBSAG bzw. dessen Präsident ein persönli- ches Bild vom Beschwerdeführer beschaffen kann, und der anwaltliche Vertreter hatte sich im Hinblick auf diese Anhörung auch nicht verlauten lassen. Ferner gab es auch keinen Grund, anstelle des ausführlichen schriftlichen Protokolls ein audiovisuelles Protokoll dieser Anhörung vorzunehmen, und der Beschwerdeführer begründete diese Rüge in seiner Beschwerde auch nicht weiter; dass überdies in keiner Weise davon auszugehen ist, dass die stationäre therapeutische Mass- nahme gescheitert ist. Vielmehr wird im Verlaufsbericht überzeugend dargelegt, dass die Mass- nahmefähigkeit gegeben und auch die Massnahmewilligkeit ausreichend sei, auch wenn der Be- schwerdeführer angebe, dass er am liebsten sofort entlassen werden möchte. Auch hatte das Bundesgericht erst kürzlich, nämlich mit dem Urteil vom 10. Januar 2020, die stationäre Mass- nahme bestätigt. Der Beschwerdeführer hatte überdies auch dem Präsidenten der KBSAG anläss- lich der Anhörung vom 14. November 2019 angegeben, dass er begreife, dass er noch weiter in der stationären Therapie in C.________ bleiben müsse, damit sein Zustand weiter stabilisiert werden kann. Auf die entsprechenden schlüssigen Ausführungen im angefochtenen Entscheid kann ebenfalls verwiesen werden; dass damit die Vorinstanz zu Recht namentlich geschlossen hat, dass die bedingte Entlassung aus dem Vollzug der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB bzw. die Aufhebung dieser Mass- nahme abgelehnt werden, zumal dies auch der Stellungnahme der KBSAG entsprach; dass damit die Beschwerde (601 2020 5) als unbegründet abzuweisen ist; dass mit dem sofortigen Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Gewährung vorsorglicher Massnahmen (601 2020 6) als gegenstandslos abzuschreiben ist;

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 dass schliesslich der Beschwerdeführer um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechts- pflege (601 2020 7) ersuchte; dass nach Art. 142 Abs. 1 VRG Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wer nicht genügend Mittel besitzt, um ohne Beschränkung des notwendigen Lebensunterhalts für sich oder seine Familie die Kosten eines Verfahrens bestreiten zu können. Die unentgeltliche Rechtspflege wird nach Art. 142 Abs. 2 VRG nicht gewährt, wenn das Verfahren für die vernünftige Prozesspartei von vornherein aussichtslos erscheint. Dabei sind jene Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (vgl. BGE 139 III 475 E. 2.2; Urteil KG FR 603 2014 184 und 204 vom 10. Dezember 2014 E. 7b); dass die Beschwerde nach dem Vorgesagten bei der gegebenen Sach- und Rechtslage als aus- sichtslos zu bezeichnen ist. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (601 2020 7) ist daher abzuweisen; dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 129 VRG); dass keine Parteientschädigung gewährt wird (Art. 137 Abs. 1 VRG); erkennt der Hof: I. Die Beschwerde (601 2020 5) wird abgewiesen. II. Das Gesuch um Gewährung vorsorglicher Massnahmen (601 2020 6) wird als gegenstands- los abgeschrieben. III. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (601 2020 7) wird abge- wiesen. IV. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet. V. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. VI. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Freiburg, 5. März 2020/dgr Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber-Praktikant: